Kanton Glarus
Obergericht
Präsident
Verfügung vom 25. Mai 2012
Verfahren OG.2010.00024
B.______ Srl
Gesuchstellerin
vertreten
durch C.______
und E.______
gegen
A.______ Ltd.
Gesuchsgegnerin
vertreten durch D.______
betreffend
Urheberrecht
(Beweissicherung)
in Betracht gezogen:
1.— Der Obergerichtspräsident hat mit Verfügung vom 15. April 2011 entschieden, die Harddisk des sichergestellten Computers „X“ vollständig spiegeln zu lassen und anschliessend die ausgewerteten Daten der Gesuchstellerin B.______ Srl zugänglich zu machen, soweit die Daten einen Bezug zu dem von ihr entwickelten Programm „P“ aufweisen; ausdrücklich vorbehalten wurden dabei allfällige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZPO/GL.
2.— Nachdem das Institut für Wirtschaftsinformatik der Hochschule Luzern in der Folge die Datenspiegelung vorgenommen hatte, wurden auf Antrag der Gesuchsgegnerin A.______ Ltd. vorerst lediglich die Dateiordner [...] und [...] zugänglich gemacht.
3.— Mit Eingabe vom 30. November 2011 beantragte die Gesuchstellerin die Herausgabe der vollständigen Harddiskdaten, welchem Begehren sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2012 widersetzte. In der Folge entschied der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 5. April 2012, die gespiegelten Daten der Harddisk des Computers „X“ durch das Institut für Wirtschaftsinformatik der Hochschule Luzern dahingehend untersuchen zu lassen, ob der Binary-Code des Programms „P“ extrahiert und das Programm „P“ in das Programm „V“ eingebettet worden ist. Im Hinblick auf die entsprechenden Abklärungen wurde die Gesuchstellerin angewiesen, dem Obergericht bis zum 15. Mai 2012 die notwendigen spezifischen Angaben samt ausformulierten Fragestellungen zukommen zu lassen und zudem einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.‑ zu leisten. Ausdrücklich wurde die Gesuchstellerin sodann darauf hingewiesen, dass die weiteren Untersuchungen unterbleiben würden, sollte sie innert angesetzter Frist die erforderlichen Angaben nicht liefern bzw. den Kostenvorschuss nicht einbezahlen.
4.— Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 führen die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an, ihre Mandantin sei „nicht in der Lage, dem Experten Fragen zu unterbreiten, welche ihm die notwendige Analyse ermöglichen würden“; die Gesuchstellerin halte daher an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 30. November 2011 fest [Herausgabe der gesamten gespiegelten Daten]. Die Gesuchstellerin hat schliesslich auch den verlangten Vorschuss nicht einbezahlt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 lehnt die Gesuchsgegnerin die vollständige Weitergabe der Daten an die Gesuchstellerin ab.
5.— Bereits in der Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 5. April 2012 wurden die Gründe dargelegt, warum vorliegend die unbesehene Herausgabe der gesamten Daten an die Gesuchstellerin nicht angängig ist, sondern stattdessen eine Prüfung der gespiegelten Daten durch einen gerichtlichen Experten indiziert ist. Es geht um die Frage, ob und inwieweit der Binary-Code von „P“ extrahiert und fremdes geistiges Eigentum in das Programm „V“ eingebettet worden ist. Indem die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist die notwendigen Angaben nicht unterbreitet hat, ist ankündigungsgemäss von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. Damit ist das vorliegende Beweissicherungsverfahren als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, wobei eine Kopie der gespiegelten Harddisk bei den Akten behalten wird; die Kosten für diese Verfügung sind der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 240 Abs. 1 ZPO/GL); Parteientschädigungen sind im Beweissicherungsverfahren explizit ausgeschlossen (Art. 240 Abs. 3 ZPO/GL).
6.— Hinsichtlich der weiteren Verwendung des in den Räumlichkeiten der L.______ AG in [...] sichergestellten Computers der Marke „X“ ist entsprechend dem Eventualantrag der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2012 zu verfahren. Der Computer bleibt längstens bis zum 31. August 2012 im Gewahrsam des Obergerichts Glarus. Sollte die Gesuchstellerin bis dahin in einem allfälligen Hauptverfahren gegen die Gesuchsgegnerin oder eine Drittpartei keine anders lautende richterliche Verfügung erwirken, wird der Computer am Montag, 3. September 2012 der L.______ AG herausgegeben.
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verfügt:
1. Das vorliegende Beweissicherungsverfahren wird als erledigt am Protokoll abgeschrieben. Eine Kopie der gespiegelten Harddisk bleibt bei den Akten.
2. Der sichergestellte Computer der Marke „X“ wird am 3. September 2012 der L.______ AG in [...] herausgegeben, ausser die Gesuchstellerin erwirke bis am 31. August 2012 in einem allfälligen Hauptverfahren gegen die Gesuchsgegnerin oder eine Drittpartei eine anders lautende richterliche Verfügung.
3. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'500.‑ werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihr bezogen.
4. Für das Beweissicherungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an:
- [...]