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Kanton Glarus
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Obergericht
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Urteil
vom 25. Oktober 2012
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Verfahren
OG.2012.00010
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1. B.______ Berufungskläger
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2. C.______
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beide
vertreten durch D.______
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gegen
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A.______ Berufungsbeklagter
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vertreten
durch E.______
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betreffend
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vorsorgliche
Massnahmen
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(Kontakt-
und Rayonverbot)
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Rechtsbegehren der
Berufungskläger (gemäss Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. März
2012):
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1.
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In Abänderung
des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar
2012, Ziff. 1 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestatten,
die Liegenschaften Nrn. [...], [...], [...] und [...], alle Grundbuch
[...], Gemeinde [...], zu folgenden Zwecken zu betreten oder zu durchfahren:
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-
Säuberung des Alpheus;
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Mähen und Abtransportieren des Alpheus;
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-
Ausführen der Wartungsarbeiten im Wasserreservoir [...];
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-
Richten der Abflüsse und des Wassers nach Schlagwetter.
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2.
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In Abänderung
des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar
2012, Ziff. 3 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestatten,
den Berufungsbeklagten in dringenden Situationen nicht nur auf schriftlichem
Weg zu kontaktieren.
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3.
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Alles im Sinne
der Ausführungen der Berufungskläger sowie unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
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Rechtsbegehren des
Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. März 2012):
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1.
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Die Berufung sei
abzuweisen.
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2.
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Alles unter
solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge und zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag
zulasten der Berufungskläger.
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Das
Gericht zieht in Betracht:
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1.—
Auf Begehren von A.______ verfügte der Kantonsgerichtspräsident im Verfahren
ZG.2012.00042 am 26. Januar 2012 vorsorgliche Massnahmen: Er verbot
B.______ und C.______ unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die
Liegenschaften von A.______ im Berggebiet von [...] zu betreten oder zu
befahren. Zudem wurde ihnen verboten, sich A.______ freiwillig auf weniger
als 30 Meter zu nähern; auch ist ihnen eine allfällige Kontaktaufnahme
zu A.______ nur noch auf dem schriftlichen Weg erlaubt. Diese als vorsorgliche
Massnahmen erlassenen Anordnungen fallen dahin, sofern A.______ nicht bis zum
31. Januar 2013 ein ordentliches Verfahren zum Schutz seiner Persönlichkeit
einleitet.
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2.—
Gegen diesen Entscheid liessen B.______ und C.______ am 1. März 2012
durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen
Anträgen erheben. Am 28. Juni 2012 fand eine Instruktionsverhandlung
vor dem Obergerichtspräsidenten statt. Die dabei angestrebte vergleichsweise
Streitbeilegung scheiterte.
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3.—
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit sind beim Obergericht mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO).
Nachdem das Kantonsgerichtspräsidium den begründeten Massnahmenentscheid vom
26. Januar 2012 am Freitag, 17. Februar 2012 mit eingeschriebener
Post versandt hat, ist die Zustellung an die Berufungskläger glaubhaft erst
am Montag, 20. Februar 2012 erfolgt, womit die Berufung am 1. März
2012 rechtzeitig erhoben worden ist.
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4.— a)
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht
unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt
(Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Berufungsschrift darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden
müsse (Gasser/Rickli,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 311 N 4 ff.).
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b)
Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht,
dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu
befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgliche Massnahme ist jede
gerichtliche Anordnung denkbar, die geeignet ist, den drohenden Nachteil
abzuwenden (Art. 262 ZPO). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder
Nachstellungen sind in Art. 28b ZGB spezifische Abwehrmassnahmen
statuiert. Danach kann das Gericht der verletzenden Person namentlich
verbieten, sich der gesuchstellenden Person anzunähern oder sich in einem
bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder mit ihr Kontakt
aufzunehmen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Ordnet das
Gericht vorsorgliche Massnahmen an, noch bevor die gesuchstellende Person
einen Hauptprozess eingeleitet hat, so setzt es der gesuchstellenden Partei
eine Frist an zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete
Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin
(Art. 263 ZPO).
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c)
Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung nicht die vollständige Aufhebung
der angefochtenen einstweiligen Verbotsverfügung vom 26. Januar 2012.
Aus ihrer Sicht soll das Verbot jedoch dahingehend aufgeweicht werden, als
ihnen ermöglicht werden soll, die Liegenschaften des Berufungsbeklagten zu
betreten zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer Alpheuteile im obgelegenen [...]
sowie für Wartungsarbeiten beim gemeindeeigenen Reservoir [...] und die gelegentliche
Säuberung der Abflussrohre im Gelände; zudem wollen sie den Berufungsbeklagten
in dringenden Situationen nicht bloss auf schriftlichem Weg kontaktieren
können. Die Berufungskläger begründen ihre Anträge mit einem drohenden
wirtschaftlichen Schaden, der ihnen durch die auferlegten Einschränkungen
erwachsen würde; sie kritisieren damit die verfügten Anordnungen als
unverhältnismässig und sehen darin implizit eine unrichtige Rechtsanwendung.
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d)
Die in der Berufung vorgetragene Argumentation verfängt nicht. B.______ und
C.______ sind durch die angefochtene, bis Ende Januar 2013 befristete Verbotsverfügung
nicht daran gehindert, die Heuernte auf ihren Pachtwiesen im [...]
vorzunehmen. Sie selber können, wie anlässlich der Instruktionsverhandlung
am 28. Juni 2012 unbestritten blieb, die Parzellen zu Fuss erreichen,
ohne dabei den Fahrweg über die Liegenschaften von A.______ zu
beanspruchen. Für die Herbeiführung der zum Mähen benötigten Gerätschaften
sowie den Abtransport des Heus ist es ihnen zumutbar, eine auf
landwirtschaftlichen Fahrzeugen geübte Drittperson beizuziehen. Insofern
droht ihnen kein relevanter Verdienstausfall. Gleich verhält es sich in
Bezug auf Kontrollgänge beim gemeindeeigenen Reservoir sowie die
gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände. Soweit diese Anlagen und
Vorrichtungen nicht auf Fusswegen ausserhalb der Grundstücke von A.______
erreicht werden können, ist es ebenfalls zumutbar, eine Drittperson
beizuziehen. Ebenso können sie eine Drittperson beauftragen, in dringlichen
Angelegenheiten mit A.______ Kontakt aufzunehmen, sollte dafür der postalische
Weg nicht zielführend sein. Die vorinstanzlichen Anordnungen erweisen sich
damit im Ergebnis für die Berufungskläger hinsichtlich der betroffenen
Tätaigkeitsbereiche zwar als erschwerend, sind aber nicht derart
einschneidend, dass ihnen die Ausübung der fraglichen Verrichtungen
schlechterdings unmöglich wäre. Sodann sind die auferlegten Einschränkungen
dem Anlass gegenüberzustellen, welcher für den Erlass der vorsorglichen
Verbotsverfügung ausschlaggebend war. Die Vorinstanz hat die von A.______
geschilderte, seit Jahren belastete Situation zwischen den Parteien, sowie
den berichteten tätlichen Übergriff von C.______ am 6. Januar 2012 für
glaubhaft erachtet und vor diesem Hintergrund die strittigen Massnahmen
verfügt. Die Berufungskläger bringen in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine
Einwendungen vor, welche die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz zu
erschüttern vermögen. Hat sich aber am 6. Januar 2012 auf dem Grundstück
von A.______ effektiv eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und
C.______ zugetragen, so sind, unbesehen um die strafrechtliche Schuldfrage,
die von der Vorinstanz befristet verfügten Anordnungen im Lichte von
Art. 262 ZPO und Art. 28b ZGB gerechtfertigt und verhältnismässig.
Infolgedessen gründet der angefochtene Entscheid weder auf einer unrichtigen
Sachverhaltsermittlung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung
(Art. 320 ZPO).
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5.—
Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene vorsorgliche Massnahmenentscheid
zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ausgang
werden die Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig
und haben überdies dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 f. ZPO sowie
Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und
Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO
[GS III C/1]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich
vorliegend ein Streitwert nicht beziffern.
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Das
Gericht erkennt:
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1.
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Die Berufung
wird abgewiesen und die vorsorgliche Massnahmenverfügung des Präsidenten
des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012 im Verfahren
ZG.2012.00042 bestätigt.
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2.
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Die
Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.‑ wird den Berufungsklägern auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Die
Berufungskläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem
Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 800.‑ zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Mitteilung an:
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[...]
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