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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Urteil vom 27. März 2015 |
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Verfahren OG.2012.00033/34 |
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A.______ Angeklagter |
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Berufungsbeklagter (OG.2012.00034) |
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amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.______ |
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gegen |
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Staatsanwaltschaft Anklägerin |
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des Kantons Glarus Berufungsbeklagte (OG.2012.00033) |
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vertreten durch den Staatsanwalt |
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B.______ Privatkläger |
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Berufungsbeklagter (OG.2012.00033) |
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vertreten durch Rechtsanwalt Y.______ |
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C.______ Privatkläger |
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Berufungsbeklagter (OG.2012.00033) |
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D.______ , E.______ , F.______ Privatkläger |
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Berufungskläger (OG.2012.00034) |
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vertreten durch Rechtsanwalt Z.______ |
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betreffend |
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mehrfachen Mord, mehrfachen Raub etc. |
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Anträge der Parteien: |
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A. des Beschuldigten, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 1. Juni 2012 sowie den Ausführungen des Verteidigers an den Berufungsverhandlungen vom 21. März 2013 und vom 13. November 2014: |
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1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012 zur Schuldfrage in folgenden Punkten rechtskräftig geworden ist: |
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- Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von Opfer 1; |
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- Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.______; |
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- Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von Opfer 2. |
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2. Zudem sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen: |
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- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Opfer 2; |
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- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zum Nachteil von Opfer 3; |
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- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Opfer 4. |
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3. Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen. |
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4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, inkl. Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. |
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Eventualantrag (gestellt an der Verhandlung vom 13. November 2014): Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, inkl. Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. |
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5. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. |
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6. Die Schadenersatzforderungen der Geschädigten B.______ und C.______ seien auf den Zivilweg zu verweisen. |
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7. Es sei dem Geschädigten B.______ eine Genugtuung von Fr. 20‘000.‑ zuzusprechen, wovon Fr. 8‘000.‑ der Beschuldigte direkt dem Geschädigten zu bezahlen habe. |
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8. Die nicht in Rechtskraft erwachsenen Ziff. 17 bis 22 des Urteils des Kantonsgerichtes [Zivilansprüche von D.______, E._____ und F.______] seien zu bestätigen. |
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9. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. |
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B. der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss den Ausführungen des Staatsanwalts an den Berufungsverhandlungen vom 21. März 2013 und vom 13. November 2014: |
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1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. |
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2. Es sei das Urteil des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012, soweit vom Beschuldigten angefochten, vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
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C. der Privatkläger D.____, E.______ und F.______ (gemäss Eingabe vom 5. Juni 2012 und den Ausführungen des Rechtsvertreters an den Berufungsverhandlungen vom 21. März 2013 und vom 13. November 2014: |
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1. Es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, und es sei namentlich die angefochtene Verurteilung des Beschuldigten wegen Mordes, begangen an Opfer 4, zu bestätigen. |
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2. In Abänderung von Ziff. 17 und 18 des Urteils des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Zivilklägerin D.______ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60‘000.‑ zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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3. In Abänderung von Ziff. 19, 20, 21 und 22 des Urteils des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012 sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Zivilklägern E.______ und F.______ eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 35‘000.‑ zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. |
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Das Obergericht zieht in Betracht: |
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I. |
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Prozessgeschichte |
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1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 29. Oktober 2010 Anklage gegen A.______. |
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b) Konkret sind in der Anklageschrift die folgenden Sachverhalte aufgeführt: |
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aa) Diebstahl am 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1; |
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bb)
Raubüberfall am 5. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 2; schwere |
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cc)
Raubüberfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3; Ermordung |
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dd)
Raubüberfall am 14. Februar 2006 auf das Uhren-Atelier von C.______; |
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ee)
Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4; |
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2.— Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus fällte am 14. März 2012 nachstehendes Urteil; dabei sind die Angaben in eckigen Klammern nachträglich hinzugefügt und dienen dem besseren Verständnis: |
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1. A.______ ist schuldig |
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des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB,
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des
qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB |
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des mehrfachen einfachen Raubes im Sinne vom Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, |
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des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. |
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2. A.______ wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Strafantrag von Opfer 2].
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3. A.______ wird zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wird vorgemerkt, dass sich A.______ seit 1. März 2007 in Haft sowie in vorzeitigem Strafvollzug befindet. |
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4. Über A.______ wird eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet. |
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5. Die beiden sichergestellten Silberbarren zu je einem Kilogramm werden […] herausgegeben. |
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6. Die bei A.______ sichergestellten Gegenstände, ausgenommen die unter Ziffer 5 vorstehend erwähnten Silberbarren, werden eingezogen und der Kantonspolizei Glarus zur gut scheinenden Verwendung überlassen. |
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7. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von Zivilklägerin 1 im Betrage von Fr. 300.— anerkannt hat. |
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8. Auf die Anträge 2 und 3 der Zivilklägerin 1 [Schadenersatzbegehren über insgesamt Fr. 20‘062.90] wird nicht eingetreten. |
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9. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von Opfer 2 [beantragt: Fr. 139‘818.‑] im Grundsatz anerkannt hat. Betragsmässig wird Opfer 2 mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. |
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10. A.______ wird verpflichtet, Opfer 2 eine Genugtuung von Fr. 15'000.— nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von Opfer 2 im Umfang von Fr. 5'000.— anerkannt hat. |
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11. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von Opfer 2 abgewiesen [beantragt: Fr. 30‘000.—]. |
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12. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung der SWICA Gesundheitsorganisation im Betrage von Fr. 16'107.20 anerkannt hat. |
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13. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von B.______ im Betrage von Fr. 7'625.— nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 anerkannt hat. |
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14. A.______ wird verpflichtet, B.______ zusätzlich zu der vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus mit Entscheid vom 5. Oktober 2007 zugesprochenen Genugtuung nach Opferhilfegesetz [zuerkannt: Fr. 12‘000.—] eine Genugtuung im Betrage von Fr. 28'000.— nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von B.______ im Umfang von Fr. 28'000.— anerkannt hat. |
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15. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von C.______ im Betrage von Fr. 100'000.— anerkannt hat. |
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16. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG im Betrage von Fr. 300'711.— anerkannt hat. |
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17. A.______ wird verpflichtet, D.______ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 40'000.— nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von D.______ im Umfang von Fr. 40'000.— anerkannt hat. |
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18. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von D.______ abgewiesen [beantragt: Fr. 60‘000.—]. |
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19. A.______ wird verpflichtet, E.______ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 15'000.— nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von E.______ im Umfang von Fr. 10'000.— anerkannt hat.
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20. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von E.______ abgewiesen [beantragt: Fr. 35‘000.—].
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21. A.______ wird verpflichtet, F.______ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 15'000.— nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von F.______ im Umfang von Fr. 10'000.— anerkannt hat.
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22. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von F.______ abgewiesen [beantragt: Fr. 35‘000.—]. |
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23. A.______ wird verpflichtet, D.______, E.______ und F.______ Schadenersatz im Betrage von Fr. 6'944.— nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2008 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von D.______, E.______ und F.______ im Umfang von Fr. 6'944.— anerkannt hat. |
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24. [Quantifizierung der Gerichtsgebühr und Barauslagen.] |
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25. [Überwälzung der Kosten auf A.______.] |
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26. A.______ wird verpflichtet, D.______, E.______ und F.______ eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 28'026.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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27. A.______ wird verpflichtet, Opfer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'391.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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28. Auf den Antrag von B.______ auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. |
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3.— a) Am 1. Juni 2012 erhob der Verteidiger des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Begehren. Im Einzelnen richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils: |
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Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 1 (Verurteilung wegen mehrfachen Mordes); |
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Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2 (Verurteilung wegen qualifizierten Raubes); |
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Dispositiv-Ziff. 3 (Anordnung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe); |
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Dispositiv-Ziff. 4 (Anordnung der Verwahrung); |
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Dispositiv-Ziff. 13 (Schadenersatzforderung von B.______); |
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Dispositiv-Ziff. 14 (Genugtuungsforderung von B.______); |
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Dispositiv-Ziff. 15 (Schadenersatzforderung von C.______). |
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b) Am 5. Juni 2012 liessen die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ durch ihren Rechtsvertreter ebenfalls Berufung einreichen. Konkret wenden sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 17-22 des vorinstanzlichen Urteils und beantragen je eine höhere Genugtuung. |
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c) Ebenfalls mit Eingabe vom 5. Juni 2012 focht sodann der Privatkläger Opfer 2 Dispositiv-Ziff. 9-11 des vorinstanzlichen Entscheids an. Die Berufung von Opfer 2 wurde unter der Verfahrensnummer OG.2012.00035 erfasst. Mit Schreiben vom 3. April 2014 zog allerdings Opfer 2 seine Berufung noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen wieder zurück (siehe dazu Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2014 wurde daraufhin das Berufungsverfahren OG.2012.00035 als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. |
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d) Die Staatsanwaltschaft sowie die übrigen Privatkläger haben gegen das vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen. |
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4.— Die Verfahrensleitung verfügte in Anwendung von Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO eine Zweiteilung des Berufungsverfahrens im Sinne eines sogenannten Schuldinterlokuts (siehe dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 342 StPO). Sie legte fest, dass zunächst die Tat- sowie die Schuldfrage beurteilt und dann in einem zweiten Verfahrensteil allfällige Straf- und Nebenfolgen geprüft werden. |
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5.— a) Am 14. März 2013 wurde der Beschuldigte vom Obergericht zu sämtlichen Anklagepunkten persönlich befragt. Am 21. März 2013 plädierten die Parteivertreter zur Tat- und Schuldfrage; hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die eingereichten Schriftsätze verwiesen. |
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b) Am 21. Juni 2013 fällte das Obergericht einen Zwischenentscheid. Darin hielt das Obergericht zunächst fest, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren und urteilte sodann über die Tat- und Schuldfrage. |
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6.— a) Am 19. August 2013 ordnete die Verfahrensleitung im Hinblick auf die Überprüfung der erstinstanzlich verfügten Verwahrungsmassnahme eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten an. |
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b) Am 12. April 2014 erstattete der beauftragte Gutachter dem Obergericht seine Expertise. |
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7.— Am 13. November 2014 fand vor dem Obergericht der zweite Teil der Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde zu Beginn der Beschuldigte kurz zu seiner aktuellen Situation befragt; anschliessend erörterte der Gutachter die anlässlich der psychiatrischen Exploration gewonnenen Erkenntnisse und konnten die Parteien hierzu Ergänzungsfragen stellen. Daraufhin folgten die Plädoyers der Parteivertreter zu den Sanktionsfolgen und den noch strittigen Zivilansprüchen. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie die Erläuterungen des Gutachters wurden schriftlich protokolliert und zudem mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet (siehe dazu Art. 78 Abs. 5bis StPO). Die Vorbringen der Parteivertreter zur Sache sind dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen. |
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8.— An seiner Sitzung vom 27. März 2015 entschied das Obergericht über die Straf- und Nebenfolgen. Die Parteien haben auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet; der Entscheid des Obergerichts wird darum schriftlich eröffnet (Art. 84 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Endurteil umfasst im Sinne von Art. 342 Abs. 4 StPO sämtliche Entscheidziffern und schliesst damit den bereits früher eröffneten Zwischenentscheid vom 21. Juni 2013 mit ein (siehe dazu BSK-Hauri/Venetz, N 14 und N 18 zu Art. 342 StPO). |
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II. |
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Formelle Ausführungen |
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1.— Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt in Bezug auf zunächst angefochtene Punkte, wenn das Rechtsmittel später wieder zurückgezogen wird (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). |
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2.— Die nachstehenden Ziffern des Urteilsdispositivs der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 14. März 2012 wurden nicht angefochten bzw. es ist die dagegen gerichtete Berufung später wieder zurückgezogen worden (siehe dazu oben E. I. 3. Bst. c). Diese Urteilspunkte sind demnach rechtskräftig: |
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Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 3: |
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Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Februar 2006 im „Uhren-Atelier“ von C.______; |
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Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2005 in der Bijouterie von Opfer 3; |
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Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 22. Februar 2007 in der Bijouterie von Opfer 4; |
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Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 4: |
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Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1“; |
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Dispositiv-Ziff. 2: |
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Freispruch vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Opfer 2; |
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Dispositiv-Ziff. 5 und Ziff. 6: |
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Entscheidung über die weitere Verwendung sichergestellter Gegenstände; |
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Dispositiv-Ziff. 7: |
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Genugtuungsforderung von Zivilklägerin 1; |
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Dispositiv-Ziff. 8: |
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Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren von Zivilklägerin 1; |
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Dispositiv-Ziff. 9: |
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Schadenersatzforderung von Opfer 2; |
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Dispositiv-Ziff. 10: |
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Zuerkennung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.‑ an Opfer 2; |
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Dispositiv-Ziff. 11: |
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Im Mehrbetrag Abweisung der Genugtuungsforderung von Opfer 2; |
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Dispositiv-Ziff. 12: |
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Schadenersatzforderung der SWICA Gesundheitsorganisation; |
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Dispositiv-Ziff. 16: |
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Schadenersatzforderung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; |
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Dispositiv-Ziff. 23: |
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Schadenersatzforderung von D.______, E.______ und F.______; |
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Dispositiv-Ziff. 26, Ziff. 27 und Ziff. 28: |
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Regelung der erstinstanzlichen Parteientschädigungen betreffend D.______, E.______ und F.______, Opfer 2 und B.______. |
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3.— Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintritt, in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Sind wie hier bei einer Teilanfechtung einzelne Urteilspunkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, so sind diese rechtskräftigen Punkte im Berufungsentscheid vorab aufzuführen (Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 408 StPO). |
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4.— Die Berufung des Beschuldigten ist beim Obergericht unter der Nummer OG.2012.00033 erfasst. Die Berufung der Privatkläger D.______, E.______ und F.______ ist im Geschäftsverzeichnis mit der Nummer OG.2012.00034 vermerkt. Die Berufungen werden gemeinsam behandelt; die Aktenführung erfolgt im selben Dossier, wobei die Aktennummerierung unmittelbar an die letzte Aktennummer des vorinstanzlichen Verfahrensdossiers SG.2010.01007 anknüpft. |
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5.— a) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. |
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b) Der Beschuldigte beging die ihm angelasteten Straftaten teilweise unter altem Recht (siehe oben S. 4 f. E. I.1.b). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anwendbar, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Sind bei mehreren Taten einzelne nach altem, andere nach neuem Recht zu würdigen, ist am Ende eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar [nachfolgend StGB PK], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 2 StGB). |
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c) Bei dem im Lichte von Art. 2 Abs. 2 StGB konkret vorzunehmenden Vergleich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt zu betrachten, sondern es ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Es ist dabei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, was bedeutet, dass nicht beide Rechte partiell angewendet werden können, z.B. für die Strafbarkeit ein anderes als für die Folge (Trechsel/Vest, StGB PK, N 11 zu Art. 2 StGB; BSK-Popp/Berkemeier, N 18 zu Art. 2 StGB). |
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d) Dem Beschuldigten werden vorliegend mit Ausnahme des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Kapitalverbrechen vorgehalten. Insoweit ist eine schuldangemessene Strafe absehbar, bei der ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB von vornherein ausser Frage steht (siehe auch den von der Verteidigung selber gestellten Antrag; oben Antrag Ziff. 4). Von daher erweist sich das neue Recht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 verübten Straftaten nicht als das mildere. Insofern wäre daher das bisherige Recht anzuwenden. |
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e) Indes wurden die materiellen Voraussetzungen bei keinem der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände geändert; eingeführt wurden einzig die neuen Sanktionsbezeichnungen (Freiheitsstrafe anstelle von Zuchthaus bzw. Gefängnis; siehe AS 2006 S. 3502 ff.). Deshalb wäre es nur der Lesbarkeit des Entscheids abträglich, würden im Folgenden allein der juridischen Genauigkeit wegen alt- und neurechtliche Bestimmungen nebeneinander zitiert. Kommt hinzu, dass das mit der Änderung vom 13. Dezember 2002 ebenfalls neu normierte Massnahmenrecht gemäss Art. 56-65 StGB auch bei Tätern zum Zuge kommt, welche vor dem 1. Januar 2007 straffällig geworden sind (siehe Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; AS 2006 S. 3534; siehe hierzu auch BGE 134 IV 121). |
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f) Aus den dargelegten Gründen werden in den nachstehenden Erwägungen ausschliesslich Gesetzesnormen aus dem Strafgesetzbuch in der aktuell geltenden Fassung zitiert. |
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6.— a) Im vorliegenden Verfahren wurde die Hauptverhandlung, wie bereits dargelegt, in zwei Abschnitte mit Zwischenurteil aufgeteilt. Im ersten Verfahrensstadium amtierte als Vorsitzender Dr. iur. Yves Rüedi, welcher später von seinem Amt als Obergerichtspräsident zurücktrat. Die Landsgemeinde 2014 wählte als Nachfolger Dr. iur. Thomas Nussbaumer ins Obergerichtspräsidium. Er leitete in der Folge den zweiten Teil der Hauptverhandlung am 13. November 2014 mit den Plädoyers der Parteien zu den Sanktions- und Nebenfolgen (act. 235) und wirkte beim vorliegenden Endentscheid mit. |
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b) Der Wechsel im Obergerichtspräsidium ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV unbedenklich, ohne dass eine Wiederholung des ersten Teils der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre. Der gesamte bisherige Prozessstoff ist säuberlich dokumentiert, sodass sich der neue Obergerichtspräsident darüber lückenlos ins Bild zu setzen vermochte (siehe dazu BGE 117 Ia 133, S. 134). Zudem konnte er anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 13. November 2014 auch unmittelbar einen eigenen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen. Die Mitwirkung des nunmehrigen Obergerichtspräsidenten beim vorliegenden Endentscheid bedeutet daher weder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Parteien noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Behandlung der Streitsache durch ein verfassungsmässig besetztes Gericht. Die Parteien haben denn auch zu keinem Zeitpunkt gegen die ihnen frühzeitig angekündigte Änderung der Gerichtsbesetzung opponiert, so auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2014, als sie vom Vorsitzenden ausdrücklich danach gefragt wurden. |
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III. |
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Materielle Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage |
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1.— Bereits rechtskräftig beurteilte Straftaten |
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Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf alle eingeklagten Sachverhalte (dazu im Einzelnen oben S. 4 f. E. I.1.b) schuldig gesprochen. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die beiden folgenden Delikte und deren rechtliche Würdigung nicht mehr umstritten: |
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a) Diebstahl vom 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1 |
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Am 13. Juni 2005 betrat der Beschuldigte kurz nach 16 Uhr die Uhren-Bijouterie von Opfer 1. Er liess sich dort von der damals 75-jährigen Verkäuferin (Zivilklägerin 1) Damenuhren zeigen. Als sie ihm auf dem Handrücken drei Armbanduhren mit einem Verkaufswert von zusammen Fr. 17‘300.‑ präsentierte, stiess er sie mit der Hand leicht am Oberkörper, entriss ihr die Uhren, rannte aus dem Geschäft und entkam unerkannt. |
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Die Vorinstanz würdigt diese Tat des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Anklage zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (act. 3 S. 4-6; act. 163 S. 10 f. E. III.2.). |
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b) Raubüberfall vom 14. Februar 2006 im Uhren-Atelier von C.______ |
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Am 14. Februar 2006 streckte der Beschuldigte den Geschäftsinhaber C.______ mit der Faust nieder und fesselte ihn mit Handschellen. Darauf räumte er mehrere Vitrinen aus, versetzte dem am Boden liegenden Geschäftsinhaber weitere Schläge an den Kopf, um ihn ruhig zu stellen, und machte sich schliesslich mit einer grossen Anzahl Armbanduhren davon, deren Gesamtwert in der Anklage auf annähernd Fr. 400‘000.‑ beziffert ist. Der zum Tatzeitpunkt knapp 58-jährige C.______ erlitt beim Überfall eine Hirnerschütterung, Rissquetschwunden und Prellungen im Gesicht und am Hinterkopf sowie Schürfungen am Rücken; er konnte das Spital am nächsten Tag wieder verlassen, litt danach aber noch einige Wochen an posttraumatischen Belastungsstörungen. |
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Die Vorinstanz subsumiert den beschriebenen Überfall korrekt unter den Straftatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. |
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Im Folgenden ist auf die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Anklagepunkte einzugehen: |
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2.— Raubüberfall am 5. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 2 |
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2.1.— Unbestrittener Sachverhalt |
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Der Beschuldigte ist im Sinne der Anklage geständig, am Dienstagvormittag, 5. Juli 2005, die Bijouterie von Opfer 2 ausgeraubt zu haben. Während des Überfalls schlug er dem damals 71-jährigen Ladeninhaber (Opfer 2) mehrmals mit der Hand bzw. der Faust an den Kopf. Die ersten Schläge versetzte er ihm, als dieser aus dem Geschäft fliehen wollte, nachdem der Beschuldigte ihm eröffnet hatte, dies sei ein Überfall. Ob der Schläge sank Opfer 2 zu Boden, worauf der Beschuldigte ihn unter den Achselhöhlen fasste und in einen Nebenraum des Ladens schleppte. Dort versuchte er, den Überfallenen mit Klebeband zu fesseln, was jedoch misslang, worauf er erneut auf ihn einschlug, als dieser zu schreien begann und aufstehen wollte. In der Folge behändigte der Beschuldigte ein Mobiltelefon sowie Uhren und Schmuck in einem Gesamtwert von rund Fr. 74‘000.‑ und steckte alles in eine Umhängetasche. Danach verlangte er vom Ladeninhaber auch noch Brillanten und Geld. Als dieser ihm erklärte, weder Geld noch Brillanten bei sich zu haben, schlug er ihm ein weiteres Mal ins Gesicht und eilte schliesslich davon. |
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2.2.— Rechtliche Würdigung |
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2.2.1.— Die Vorinstanz hat die eben beschriebene Tathandlung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Anklage als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB beurteilt. Die Verteidigung anerkennt die Verurteilung wegen Raubes im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bestreitet jedoch in ihrer Berufung das Vorliegen eines Qualifizierungsgrundes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, da ihrer Ansicht nach der Beschuldigte das Opfer beim Überfall nicht schwer verletzt habe. Unabhängig von der konkreten Einstufung der Verletzungen habe der Beschuldigte ohnehin nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung bewirken wollen. |
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2.2.2.— a) Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter begeht einen qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB und gewärtigt dann eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn er beim Überfall das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt; der für eine Verurteilung nötige Vorsatz oder Eventualvorsatz muss dabei die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale umfassen (BGer 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 1a). |
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b) Laut Anklage sowie dem Standpunkt der Vorinstanz verübte der Beschuldigte einen qualifizierten Raub, indem er dem Opfer zumindest eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung zufügte (act. 3 S. 7 f. sowie act. 163 S. 21-23). Das Merkmal der schweren Körperverletzung knüpft an den Tatbestand von Art. 122 StGB an (Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 16 und N 20 zu Art. 140 StGB; BSK-Niggli/Riedo, N 156 zu Art. 140 StGB). Dieser Bestimmung zufolge liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), ebenso wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar oder jemand bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird sowie wenn das Gesicht arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2); sodann gilt im Sinne einer Generalklausel als tatbestandsmässig jede andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Bei letztgenannter Tatbestandsvariante berücksichtigt die Praxis namentlich die Dauer eines Spitalaufenthalts, eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittenen Schmerzen; ferner fallen darunter auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbys nicht mehr ausüben kann (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 9 zu Art. 122 StGB; BSK-Roth/Berkemeier, N 22 zu Art. 122 StGB). |
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c) Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) erlitt Opfer 2 beim Überfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen im Bereich der Hirnhaut; zudem wies er eine Bissverletzung an der Lippe auf, ein Hämatom am Hals, ferner Prellmarken an der rechten Schulter und am linken Oberarm sowie Kratzspuren an beiden Unterarmen. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort war Opfer 2 kaum ansprechbar und konnte sich bei den späteren Befragungen auch nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern. Nach der Einlieferung von Opfer 2 ins Spital wurde aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Intubation durchgeführt, weshalb er umgehend ins Universitätsspital Zürich verlegt werden musste; in der Folge war er knapp einen Monat in Spitalpflege, wovon die letzten zwölf Tage in der Höhenklinik Wald. Anlässlich einer weiteren Befragung knapp zwei Jahre nach dem Raubüberfall erklärte Opfer 2 gegenüber der Polizei, dass er seither Depressionen unterliege und deswegen regelmässig Medikamente benötige; zudem würden auch stets neue körperliche Beschwerden auftreten, namentlich könne er die Hände immer weniger bewegen. Als direkte Folge davon habe er nach dem verhängnisvollen Ereignis das Geschäft entgegen seinen Plänen aufgeben müssen, da er die feinmotorisch anspruchsvollen Juwelierarbeiten nicht mehr habe ausführen können. Der Rechtsvertreter von Opfer 2 schilderte vor Gericht, sein Mandant sei zuvor ein äusserst aktiver und vielseitig begabter Senior gewesen; seit dem Überfall aber leide er an Sprechstörungen sowie an Bewegungs- und Empfindungsstörungen an den Händen und könne seine bisherigen mit grosser Leidenschaft und ansehnlichem Erfolg getätigten Hobbys Malen, Klavier- und Theaterspielen nicht mehr ausüben. |
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d) Die Abgrenzung zwischen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verläuft in der Praxis nicht schematisch (BSK-Roth/Berkemeier, N 23 f. zu Art. 122 StGB). Die zu dieser Thematik ergiebige Rechtsprechung setzt bei einer schweren Körperverletzung eine nachhaltig gravierende körperliche Beeinträchtigung voraus (siehe die Beispiele bei Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 122 StGB). |
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e) Die im IRM-Gutachten (act. VI/20) beschriebenen Verletzungen, welche Opfer 2 beim Überfall erlitt und einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt erforderlich machten, sind eingedenk auch der gravierenden Nachwirkungen als schwere Körperverletzung einzustufen. Für das Gericht steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sein damals 71-jähriges Opfer mit grosser Brutalität malträtiert hat; der kräftige und muskulöse Beschuldigte (siehe dazu nachfolgend E. 3.2.2. Bst. b) nahm dabei die massiven Verletzungsfolgen zweifelsfrei in Kauf und handelte daher in Bezug auf die zugefügten Verletzungen jedenfalls mit Eventualvorsatz, zumal er auf den ältlichen Bijoutier mehrmals eingedroschen und ihm selbst dann noch weitere Schläge versetzt hatte, nachdem er bereits zu Boden gegangen war. Insofern sind denn auch die vom Opfervertreter beschriebenen Spätfolgen und die damit verbundene Einbusse an Lebensqualität fraglos auf diese Untat zurückzuführen. Diese Beeinträchtigungen sind in den Untersuchungsakten in ärztlichen Berichten dokumentiert, was die Vorinstanz übersehen und sich in diesem Kontext auf Notorietät berufen hat. Konkret hat ein Arzt Ende August 2005 bei Opfer 2 ein „Cervikalsyndrom nach Hirntrauma/Schädeltrauma“ diagnostiziert und eine entsprechende Physiotherapie verordnet. Im psychiatrischen Abklärungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 6. Februar 2006 werden sodann Angstzustände vermischt mit einer depressiven Störung sowie eine mutmassliche frontale Funktionsstörung beschrieben, wobei das ganze Beschwerdebild bei Opfer 2 als direkte Folge des Raubüberfalls gesehen wird (act. VI/28/11). Schliesslich erwähnt der Arzt in seinem Bericht vom 27. März 2006 neben den bereits angesprochenen Beeinträchtigungen zusätzlich Empfindungsstörungen an den Händen. |
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f) Abgesehen von den eben erörterten bleibenden gesundheitlichen Folgen hat der Beschuldigte sodann sein Opfer unmittelbar beim Überfall lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB verletzt. Nach der Einlieferung ins Spital musste Opfer 2 umgehend intubiert und sogleich ins Universitätsspital Zürich verlegt werden. Opfer 2 befand sich in Lebensgefahr, als der Beschuldigte nach dem Überfall aus der Bijouterie flüchtete und das schwer verletzte Opfer 2 seinem Schicksal überliess. Damit nahm er, insbesondere auch weil das Opfer bereits ein älterer Herr und dessen Konstitution daher für den Täter erkennbar nicht mehr die beste war, einen möglichen Tod von Opfer 2 in Kauf, nachdem er zuvor wissentlich und willentlich massiv mit der Faust auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hatte. |
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g) Ist somit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erstellt, ist die begangene Tat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB einzuordnen. Indem im Übrigen der Beschuldigte das Opfer nach dem Überfall schwer verletzt am Tatort zurückgelassen und er damit das Opfer jedenfalls eventualvorsätzlich seinem Schicksal (mögliches Versterben vor Ort aufgrund der zugefügten Verletzungen) überlassen hatte, erfüllte er zusätzlich den ebenfalls in Art. 140 Ziff. 4 StGB normierten Qualifikationsgrund der Herbeiführung einer Lebensgefahr (siehe dazu BSK-Niggli/Riedo, N 125 ff. zu Art. 140 StGB). |
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2.3.— Fazit |
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Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind in Bezug auf die eben beurteilte deliktische Handlung von A.______ keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Dieser hat sich damit beim Überfall auf Opfer 2 des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. |
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3.— Raubüberfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3 |
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3.1.— Unbestrittener Sachverhalt |
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a) Der Beschuldigte gesteht zu und stimmt darin mit der Anklage überein, am Freitag, 8. Juli 2005, um ca. 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 3 überfallen zu haben. Ebenso ist er geständig, beim Überfall mehrmals auf den damals allein anwesenden 67-jährigen Juwelier eingeschlagen zu haben. Gemäss den detaillierten Schilderungen des Beschuldigten in der Untersuchung führte er den Überfall als Einzeltäter wie folgt aus: Er betrat das Geschäft, sprach im Kundenbereich mit dem Bijoutier wenige Worte und schlug ihm dann unvermittelt mit der zur Faust geballten Hand ins Gesicht. Als dieser darauf zu Boden sank, legte der Beschuldigte ihn in Handschellen und zog ihn in einen Nebenraum. Während der Beschuldigte anschliessend aus zwei Glasvitrinen zahlreiche Uhren und diversen Schmuck in einem Gesamtwert von rund Fr. 70‘000.‑ behändigte, kam der Ladeninhaber in den Verkaufsraum zurück und begab sich zur Ladentheke. Der Beschuldigte ging auf ihn zu und versetzte ihm abermals Faustschläge an den Kopf, so dass er erneut hinfiel. — Die Polizei fand Opfer 3 später blutüberströmt hinter dem Verkaufstresen auf dem Rücken liegend, die Hände waren mit Handschellen auf dem Bauch gefesselt. Der bewusstlose und schwerverletzte Opfer 3 wurde von der Sanität vor Ort notfallmässig versorgt und ins Kantonsspital Glarus verbracht, musste aber noch gleichentags nach Zürich ins Universitätsspital verlegt werden; am 28. Juli 2005 erlag er seinen schweren Verletzungen, ohne je wieder das Bewusstsein erlangt zu haben. |
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b) Der Beschuldigte hatte zwar anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 27. Januar 2010 sein Geständnis vorübergehend widerrufen und geltend gemacht, dass ein Mittäter Opfer 3 getötet habe. Bei diesem später zurückgezogenen Einwand handelte es sich um eine reine Schutzbehauptung. Die am Tatort sichergestellten Spuren geben keine Rückschlüsse auf die Anwesenheit eines zweiten Täters. Zudem konnten in der Bijouterie von Opfer 3 am Boden Schuhsohlenprofile eruiert werden, welche eine erkennbare Ähnlichkeit mit entsprechenden Spuren in der vom Beschuldigten drei Tage zuvor überfallenen Bijouterie von Opfer 2 aufwiesen. Sowohl bei jenem Überfall wie auch beim Raub in der Bijouterie von Opfer 3 trug der Täter anhand der festgestellten Spurenbilder mutmasslich einen Mokassin der Marke „Bata“. Der Beschuldigte selber erwähnte überdies in der Untersuchung, dass er beim Raub in der Bijouterie von Opfer 2 Mokassin und beim folgenden Überfall in die Bijouterie von Opfer 3 womöglich die gleichen Schuhe getragen habe. |
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Der Beschuldigte hatte zwischenzeitlich behauptet, diesen Raubüberfall gemeinsam mit einem Komplizen verübt zu haben. An der obergerichtlichen Hauptverhandlung erklärte er, er habe allein gehandelt. Auf die Frage, weshalb er in der Untersuchung von einem Mittäter sprach, führte er aus, man solle dem Urteil seine jüngsten Aussagen zugrunde legen und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. In dieser Aussage spiegelt sich das eigentümliche Verhältnis des Beschuldigten zur Wahrheit. Auch hier versucht er, den Sachverhalt nach seinen Vorstellungen zu formen. |
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3.2.— Rechtliche Würdigung |
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3.2.1.— Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich seines brutalen Überfalls auf den Bijoutier Opfer 3 wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, die vom Beschuldigten verübte Tat sei als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu beurteilen. Es sei nämlich durch die Untersuchung nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte den Tod von Opfer 3 in Kauf genommen habe, als er auf ihn einschlug. |
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3.2.2.— a) Die äusserlich sichtbaren Kopfverletzungen von Opfer 3 wurden nach dem Überfall fotografisch festgehalten. Nur schon diese Fotos belegen, dass der Beschuldigte mit ungemeiner Wucht auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen haben muss; aufgrund des Verletzungsbildes bestand anfänglich gar die naheliegende Vermutung, dass der Beschuldigte mit einem massiven Gegenstand zugeschlagen haben könnte, was er aber bestritt. Die später vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am Leichnam durchgeführte Obduktion ergab, dass das Opfer gravierende Hirnverletzungen mit Einblutungen aufwies, welche unmittelbar auf Schläge in das Gesicht zurückzuführen sind. Die Schwere der Gehirnverletzungen wurde schon unmittelbar nach der Einlieferung des Opfers ins Spital erkannt. Aufgrund der hoffnungslosen Prognose erfolgten keine Therapiemassnahmen mehr. |
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b) Der Beschuldigte ist 1,86 m gross und von erkennbar kräftiger Statur; er ist zudem ehemaliger Karatekämpfer. Gerade aber als früherer Kampfsportler wusste er um die Wirkung und Gefährlichkeit gezielter Faustschläge an den Kopf, wobei über dieses Wissen ohnehin jede Person verfügt. Dennoch hat er bei seinem Überfall nachweislich mit brachialer Gewalt auf Opfer 3 eingeschlagen; dies tat er fraglos mit dem Ziel, sein Opfer auf diese Weise widerstandsunfähig zu machen. Nachdem er den Juwelier bereits gefesselt hatte, prügelte er abermals auf ihn ein, als dieser aus dem Nebenzimmer in den Verkaufsraum zurückkehrte und der Beschuldigte befürchtete, der Überfallene könnte bei der Ladentheke eine Waffe behändigen. Anhand der dem Opfer konkret zugefügten Verletzungen ist erstellt, dass der Beschuldigte brutal, zielgerichtet und absolut rücksichtslos handelte. Die Beweislage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, möglichst ungestört an seine Beute zu gelangen. Er nahm in Kauf, dass er sein Opfer tödlich verletzen könnte. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird, festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tod seines Opfers eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist im Hinblick auf die Strafbarkeit der Handlung dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 StGB). |
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c) Eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzunehmen (BGer 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 2.2; BGE 120 IV 265 E. 3a S. 274). Ein für Mord typischer Fall ist namentlich die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes. Es genügt dabei bereits, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer tatsächlichen oder vermuteten Reaktion des Opfers getötet hat (BGer 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012, E. 2.1; BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB). |
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d) Bereits die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, mit welcher Gefühlskälte und Entschlossenheit der Beschuldigte bei seinem Überfall in der Bijouterie von Opfer 3 vorging. Der Beschuldigte streckte den Juwelier mit der Faust nieder und schlug auch noch auf ihn ein, als er bereits gefesselt und wehrlos war. Das brachiale Vorgehen des Beschuldigten, bei dem er einen tödlichen Ausgang für sein Opfer unzweifelhaft in Betracht zog, war ausschliesslich darauf ausgerichtet, bei seinem Überfall unbehelligt Beute zu machen. Die brutale Tat zeugt von höchster Niederträchtigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben eines Mitmenschen und weist damit alle Merkmale eines Raubmordes im Sinne von Art. 112 StGB auf. |
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e) Der Beschuldigte zeigte auch nach der Tat nicht das geringste Mitgefühl, indem er das schwerverletzte am Boden liegende Opfer 3 achtlos zurückliess. In der Untersuchung machte er zwar geltend, er habe vor dem Weggehen den Alarmknopf bei der Ladentheke gedrückt. Dies ist jedoch eine reine Schutzbehauptung. Bei der Polizei ist nie ein Alarm eingegangen und auf dem Alarmknopf fanden sich keine DNA-Spuren des Beschuldigten. Vor Obergericht damit konfrontiert, führte er aus, er habe den auf der Innenseite der Ladentheke angebrachten Alarmknopf mit dem Fuss gedrückt. Diese Aussage aber unterstreicht nur zusätzlich die Absurdität der Bemühungen des Beschuldigten, sich hinterher in ein besseres Licht stellen zu wollen. |
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3.3.— Fazit |
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Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 3 zu verurteilen. Zusätzlich hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (siehe dazu Trechsel/ Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB; hierzu ist anzufügen, dass in diesem Schuldpunkt bereits das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Qualifizierung der Raubhandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB entfällt, da der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Der Beschuldigte hat sodann den Raubüberfall in voller Schuldfähigkeit verübt, wie dies gutachterlich fundiert und schlüssig dargelegt und im Übrigen im Berufungsverfahren auch nie bestritten worden ist. Demnach ist der vom Beschuldigten in seiner Berufung gestellte Antrag, er sei im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 3 bloss wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen, abzuweisen. |
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4.— Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 |
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4.1.— Unbestrittener Sachverhalt |
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Anhand der Untersuchungsergebnisse ist der nachfolgende Sachverhalt erstellt und wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten: |
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a) Am Donnerstagmorgen, 22. Februar 2007, wurde kurz nach 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 4 überfallen. Dabei wurde der damals allein im Geschäft anwesende knapp 48-jährige Juwelier getötet. Zudem wurden Wertsachen, vorab Gelbgold und Silber, in einem mutmasslichen Gesamtbetrag von rund Fr. 200‘000.‑ entwendet. |
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b) Die um 09.50 Uhr vom Vater des Überfallenen alarmierten Polizeibeamten fanden das Opfer in der Einbauküche neben dem Verkaufsraum des Ladens; schwer atmend und nicht mehr ansprechbar lag das Opfer mit blutüberströmtem Gesicht und auf den Rücken gefesselten Händen am Boden. Über den Kopf war bis zu den Augen eine blutdurchtränkte Jutetasche gestülpt. Trotz Reanimationsbemühungen durch die Sanität erlag Opfer 4 noch am Tatort seinen schweren Verletzungen. |
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c) Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich stellten bei der noch am Tatort erfolgten Inspektion der Leiche namentlich Frakturen an der Nase und am rechten Gesichtsschädel sowie einen Bruch des rechten Handgelenks fest. Todesursache war nach ihrer Beurteilung ein zentrales Regulationsversagen infolge stumpfer Gesichtsschädel- und Hirnverletzung. Die nachfolgende Autopsie bestätigte diese Einschätzung. Laut dem Obduktionsgutachten des IRM wurde Opfer 4 durch „äusserst massive stumpfe mechanische Gewalt auf den Kopf, insbesondere am Gesichtsschädel, rasch getötet“. Die Befunde ergaben „eine lebensgefährliche Zerstörung von Knochen sowohl am Gesichtsschädel als auch am frontalen Hirnschädel“; infolgedessen sei der Tod derart rasch eingetreten, dass sich die massiven Verletzungen an der Schädelbasis und am Gehirn morphologisch nicht mehr hätten auswirken können. Das IRM-Gutachten schliesst mit der Aussage, dass Opfer 4 mit blossen Fäusten erschlagen wurde, wiewohl aufgrund der ausserordentlich massiven Kopfverletzungen anfänglich wie im Fall von Opfer 3 die Vermutung bestand, die Täterschaft habe mit einem stumpfen mechanischen Gegenstand auf das Opfer eingewirkt. |
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d) Bei der Spurensuche in der Umgebung des Tatortes fand die Polizei in einem in der Nähe abgestellten Container eine doppelläufige Schrotflinte. Am Tatort wurde ein weisser Plastiksack zurückgelassen, in welchem sich verschiedene Schmuckstücke aus einer Vitrine der Schaufensterauslage befanden. |
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4.2.— Tatverhalten des Beschuldigten |
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Der Beschuldigte ist geständig, am 22. Februar 2007 die Bijouterie von Opfer 4 überfallen und ausgeraubt zu haben. Sein Verteidiger machte jedoch an der Berufungsverhandlung unter Verweis auf bereits in der Untersuchung gemachte Angaben seines Mandanten geltend, dass nicht dieser, sondern ein am Raub beteiligter Komplize den Juwelier getötet habe. Der Beschuldigte sei daher von diesem Vorhalt freizusprechen, zumal er selber bei seinen Schlägen gar keinen Tötungsvorsatz gehabt habe. Im Folgenden ist damit der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Tod von Opfer 4 zu klären. |
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4.2.1.— Personenkontrolle im Vorfeld des Raubes und Verhaftung des Beschuldigten |
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a) Am Freitagmorgen, 16. Februar 2007, mithin sechs Tage vor dem Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 4, fiel einem Polizeibeamten an der ______strasse in Zürich ein geparkter dunkler BMW 750i mit zwei Insassen auf. Vom betreffenden Parkfeld aus besteht freie Sicht auf die Bijouterie von Opfer 4. Da der Polizeibeamte das fragliche Fahrzeug wenige Tage zuvor schon einmal in der Gegend gesehen hatte, nahm er zusammen mit einem Kollegen eine Personenkontrolle vor. Dabei wiesen sich die Insassen als G. ______ und A.______ aus; das Auto war für den Export immatrikuliert und demgemäss mit einem befristeten Nummernschild versehen. Die späteren polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der ebenfalls litauische Staatsangehörige G. ______ den BMW am 29. Januar 2007 bei einem Autohändler in Wallisellen gekauft und gleichentags beim Strassenverkehrsamt in Winterthur Exportkontrollschilder gelöst hatte. Der Autohändler erinnerte sich, dass G. ______ in Begleitung eines Mannes war, dessen Signalement auf A.______ hinweist. |
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b) Am Mittwoch, 21. Februar 2007, bemerkten ein Bijoutier und seine Angestellte vor ihrem Uhrengeschäft in Zollikon zwei Männer, die sich seltsam verhielten. Der Bijoutier folgte den beiden Unbekannten und sah diese dann in einen in der Nähe abgestellten BMW einsteigen; aufgrund der abgelesenen Kontrollschildnummer sowie der Personenbeschreibungen handelte es sich bei den Unbekannten um die wenige Tage zuvor an der ______strasse kontrollierten G. ______ und A.______. |
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c) Am 1. März 2007 wurde der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle im Zug zwischen Rosenheim und München vorläufig festgenommen, da er ein verbotenes Messer sowie zwei Silberbarren und diversen Schmuck auf sich führte. Dank internationaler Zusammenarbeit der Polizei ergab sich rasch eine Verbindung zum Raubüberfall vom 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 und konnten hierauf erste Spurenübereinstimmungen festgestellt sowie die Silberbarren und die Schmuckwaren dem dort erbeuteten Deliktsgut zugeordnet werden. Am 2. April 2007 erfolgte die Überstellung von A.______ an die Schweizer Strafverfolgungsorgane. |
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4.2.2.— Ermittlungen gegen G. ______ |
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a) Der nach dem Raubmord in der Bijouterie von Opfer 4 international zur Fahndung ausgeschriebene G. ______ wurde im Frühjahr 2008 in Lettland verhaftet und nach längerem Prozedere am 15. Januar 2009 an die Schweiz ausgeliefert. |
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b) Die anschliessenden polizeilichen Abklärungen, namentlich Spurenvergleiche und Spiegelkonfrontationen, brachten keine stichhaltigen Hinweise auf eine Mitbeteiligung von G. ______ am tödlichen Raubüberfall in Zürich. Die Untersuchung gegen G. ______ wurde darum eingestellt, worauf er am 17. Juni 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen und nach Litauen ausgeflogen wurde. |
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4.2.3.— Aussagen des Beschuldigten A.______ |
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a) Der Beschuldigte führte bei der ersten polizeilichen Befragung am 3. April 2007 aus, dass er von Hintermännern, denen er Geld geschuldet habe, zum Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 4 gedrängt worden sei. Diese Hintermänner – vom Beschuldigten während des ganzen Verfahrens trotz mehrmaliger Nachfrage nie näher bezeichnet – hätten ihm das Juweliergeschäft in Zürich gezeigt. In der Folge habe er vor Ort ausgekundschaftet, wie viele Angestellte in der Bijouterie arbeiten und wann sie konkret eintreffen. Da er selber damals keinen Führerausweis mehr gehabt habe, sei er jeweils von „Juri“ [G. ______ ] in die Nähe des Ladens chauffiert worden. Am Vorabend der Tat hätten die Hintermänner ihm Handschellen, Klebeband und eine doppelläufige Schrotflinte überreicht. Zudem hätten sie ihm für den Überfall eine Person zur Unterstützung in Aussicht gestellt. Am Tatmorgen sei er mit einem Auto abgeholt worden, wobei sich die Hilfsperson als „Juri“ (nachfolgend „Juri 2“) vorgestellt habe. |
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Der Überfall selber hat sich nach der ersten Schilderung des Beschuldigten wie folgt zugetragen: „Juri 2“ und er seien getrennt voneinander zur Bijouterie gelaufen, nachdem sie zuvor in der Nähe parkiert hätten. An der Ladentüre hätten sie geläutet und seien eingelassen worden. Beim Betreten des Geschäfts sei der Verkäufer hinter der Theke gestanden; er [der Beschuldigte] habe aus seiner Umhängetasche die Schrotflinte hervorholen wollen, jedoch habe der Verschluss der Tasche geklemmt. Er habe hierauf den Verkäufer gebeten, ihm eine Uhr zu zeigen, dieser sei hinter der Theke hervorgetreten, worauf er ihm einen Faustschlag an den Kopf versetzt habe. Der Verkäufer sei zu Boden gefallen. Darauf hätten sie ihm die Hände mit Handschellen auf den Rücken gefesselt und ihn in einen Nebenraum [kleine Küche] verbracht, wo er [der Beschuldigte] noch zweimal auf das Opfer eingeschlagen habe. In der Folge hätten sie die Vitrinen gewaltsam geöffnet und ausgeräumt. Bevor sie danach das Geschäft wieder verlassen hätten, habe er [der Beschuldigte] den Verkäufer im Nebenraum bequemer hingesetzt, habe noch etwas Wasser vom Hahn geholt und ihm ins Gesicht geträufelt sowie seinen Kopf hin- und herbewegt, „um zu sehen, ob er noch in Ordnung ist“. Der Kopf des Opfers sei zuvor mit einem Sack bedeckt gewesen, wobei dies der Mittäter getan haben müsse. Beim Weggehen aus dem Geschäft will der Beschuldigte schliesslich noch den Alarmknopf gedrückt haben, damit das Opfer möglichst schnell gefunden werde. |
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b) Anlässlich der Hafteinvernahme bei der Zürcher Staatsanwaltschaft am 4. April 2007 gab der Beschuldigte ebenfalls zu Protokoll, den Raubüberfall in Zürich im Unterschied zu den früheren Raubtaten nicht als Einzeltäter verübt zu haben. Sodann schilderte er den Ablauf des Geschehens ähnlich wie am Vortag gegenüber der Polizei: Er [der Beschuldigte] habe geplant, den Verkäufer mit der mitgeführten Waffe zu bedrohen. Weil sich aber die Tasche nicht habe öffnen lassen und er darum die Flinte nicht habe hervorziehen können, habe er auf den Verkäufer eingeschlagen. Als er und sein Komplize hierauf den Verkäufer in Handschellen gelegt hätten, habe er noch zweimal zugeschlagen, damit dieser aufhöre zu schreien und sich zu wehren. Danach hätten sie das Opfer „in eine Art Zimmer“ [kleine Küche neben dem Verkaufsraum] gesetzt und damit begonnen, Schmuckwaren einzupacken. Vor dem Verlassen des Ladens, sei er [der Beschuldigte] noch einmal in den Nebenraum zurückgekehrt, um nachzusehen, ob er den Verkäufer „wieder zur Besinnung holen müsse“. Dabei habe er bemerkt, dass sein Komplize, der zuvor noch etwas länger im Nebenraum zurückgeblieben sei, den Kopf des Verkäufers mit einem Tuch oder Sack bedeckt habe. Er [der Beschuldigte] habe dann den Sack hochgezogen und habe dem Verkäufer Wasser ins blutende Gesicht gespritzt, wobei dieser die Augen geöffnet und noch geantwortet habe. |
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c) Bei der Einvernahme durch die Zürcher Staatsanwaltschaft am 28. April 2008 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen zum Tatablauf. Er hielt an seiner bereits gegenüber der Polizei gemachten Darstellung fest, dass er selber den Verkäufer nicht stark geschlagen habe, denn dieser sei ein älterer Mann gewesen und er habe ihn lediglich einschüchtern wollen. Dabei sei ihm [dem Beschuldigten] bewusst gewesen, dass seine Schläge zu Verletzungen führen könnten, zu keinem Zeitpunkt aber habe er bedacht, dass sie tödlich sein könnten. |
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d) Die Ausführungen des Beschuldigten bei der Befragung durch den Glarner Untersuchungsrichter am 7. August 2009 decken sich im Wesentlichen mit den früheren Angaben. Er wollte den Raubüberfall auf Druck von Hintermännern verübt haben, wobei er anfügte, vor Ort nach den Anweisungen des ihm zugeteilten Komplizen gehandelt zu haben; es müsse auch dieser gewesen sein, der den Verkäufer getötet habe. Bei der Befragung am 27. Januar 2010 sagte der Beschuldigte aus, der Mittäter habe beim Überfall Handschuhe getragen und habe wohl darum keine Spuren hinterlassen; die Videokamera im Geschäft müsste ihn jedoch erfasst haben. |
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e) Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte, er sei am Tod des Juweliers (Opfer 4) nicht schuld. Er selber habe ihm nur einen einzigen Schlag an den Kiefer versetzt, worauf der Juwelier zu Boden gefallen sei. Er habe dabei aber noch nicht geblutet. Was danach geschehen sei, habe er [der Beschuldigte] nicht gesehen, da der Komplize das Opfer gefesselt und in einen Nebenraum geschleppt habe. Dieser andere Beteiligte habe „Wowa“ geheissen und habe ihm den Raubüberfall vorgeschlagen. Kennen gelernt habe er ihn schon 2005, könne aber zu dessen Identität keine näheren Angaben machen. Nachdem er vom Vorsitzenden darauf hingewiesen wurde, dass er [der Beschuldigte] in der Untersuchung noch erklärt habe, er sei von Hintermännern zum Überfall gezwungen worden, meinte er dazu, das sei „alles Quatsch“ gewesen, das habe er nur fantasiert. |
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4.2.4.— Ergebnisse der Spurenermittlungen |
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Im Anschluss an den Raubüberfall am 22. Februar 2007 in der Bijouterie von Opfer 4 nahm die Polizei am und um den Tatort umfangreiche Spurensicherungen vor. Dabei konnten nebst einem Fingerabdruck an einer Vitrine auch DNA-Spurenprofile ebenfalls an einer Vitrine, ferner am zurückgelassenen Plastiksack sowie an der sichergestellten Schrotflinte und an einem Schmuckstück eruiert werden, welche die Anwesenheit des Beschuldigten beim Raubüberfall in der Bijouterie bestätigen. Demgegenüber wurden am Tatort keine DNA-Spuren aufgefunden, welche auf die Beteiligung eines Mittäters am Raubüberfall hinweisen würden. Von den in der Bijouterie zahlreich asservierten Spuren konnten in der Untersuchung einzig ein Fingerabdruck ab der Plastiktasche sowie zwei Schuhabdrücke nicht zugeordnet werden. Im Fall dieser Schuhabdrücke ergab sich freilich auch keine Übereinstimmung mit den Schuhen des Beschuldigten. Allein dies aber belegt noch nicht die Anwesenheit eines Mittäters; die nicht identifizierten Sohlenabdrücke lassen sich durchaus auch damit erklären, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung erst mehrere Tage nach dem Überfall die damals getragenen Kleider und Schuhe längst gewechselt hatte. Schliesslich ist festzuhalten, dass im Juweliergeschäft zwar eine Videokamera installiert war, diese jedoch nur das Live-Bild aus dem Verkaufsraum ins dahinterliegende Büro übertrug, ohne aber die Vorgänge im Laden gleichzeitig aufzuzeichnen. Als Fazit bleibt damit, dass sich trotz breit angelegter und aufwändiger Untersuchung keine gesicherten Anhaltspunkte für die Tatbeteiligung eines Mittäters ergaben. Anzufügen ist zudem noch, dass während und nach dem Raubüberfall im Juweliergeschäft kein akustischer Alarm losging; auch bestand keine direkte Alarmverbindung von der Bijouterie zur nahegelegenen Polizeiwache. |
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4.2.5.— Würdigung der gesamten Beweislage |
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a) Die vom Beschuldigten geschilderte Sachdarstellung, dass er den Raubüberfall auf die Bijouterie nicht allein, sondern zusammen mit einem Mittäter verübt habe, findet in den Untersuchungsergebnissen keine Stütze. Es steht daher ausser Frage, dass der Beschuldigte auch bei diesem Überfall gleich wie bei den vorangegangenen Raubtaten in Wetzikon und Glarus vor Ort als Einzeltäter handelte. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang schon die Vorinstanz ergänzend auch auf das übereinstimmende Tatmuster bei allen drei Verbrechen hingewiesen. Ausnahmslos wurden die betroffenen Juweliere mit massiven Faustschlägen an den Kopf niedergestreckt. Wohl führte der Beschuldigte beim Raub in Zürich im Unterschied zu den früheren Überfällen in einer Umhängetasche eine Waffe mit sich, welche er dann aber unmittelbar nach dem Betreten des Geschäfts wegen eines klemmenden Verschlusses nicht aus der Tasche habe ziehen können. Allein dies aber ist noch kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass der Überfall zu zweit begangen wurde, indem dabei geplant gewesen wäre, dass er [der Beschuldigte] den Bijoutier mit der Waffe bedrohen und der Mittäter diesen dann fesseln würde. Der Beschuldigte nämlich kann ohne weiteres auch als Einzelperson ins Auge gefasst haben, den Verkäufer mit der Waffe einzuschüchtern und auf diese Weise dessen Widerstand zu brechen. Als dieser Plan in der Folge nicht aufging, brach er das Vorhaben nicht einfach ab, sondern entschied sich umgehend zur Anwendung brachialer Gewalt, wie er dies schliesslich schon in den früheren Fällen getan hatte. |
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b) Bereits die von der Polizei am Tatort aufgenommenen Fotos dokumentieren, mit welch ungemeiner Brutalität der Beschuldigte beim Überfall auf sein Opfer eingewirkt hat. Bestätigt wird dies durch die bei der Obduktion der Leiche erkannten schweren Kopfverletzungen. Nach Einschätzung der Gutachter schlug der Beschuldigte mit massiver Gewalt zu und führte dadurch den raschen Tod des Opfers herbei. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte beim Überfall mit ausgesprochener Radikalität handelte; er verwendete seine ganze Körperkraft darauf, das Opfer mit Faustschlägen vollkommen auszuschalten, um dann ungehindert zur angestrebten Beute zu gelangen. Die Brutalität und Entschlossenheit des Vorgehens des Beschuldigten liess dem Opfer keine Chance. Der Beschuldigte selber erklärte in der Untersuchung sinngemäss, er habe den überfallenen Verkäufer nur gerade so stark geschlagen, dass ihm ohne Widerstand die Handschellen hätten angelegt werden können. Danach habe er noch einmal zugeschlagen, damit das Opfer aufhöre zu schreien. Diese Ausführungen des Beschuldigten sind als erfundene Schutzbehauptungen zu bezeichnen, wenn man sich die dem Opfer effektiv zugefügten Schädelfrakturen vor Augen führt, die nur mit enormer Gewaltanwendung bewirkt werden konnten. Der Beschuldigte lässt auch hier die Tendenz erkennen, seine Taten geschönt darzustellen. Unglaubhaft ist namentlich seine Schilderung, er habe sich vor dem Verlassen des Tatorts um sein Opfer gekümmert, indem er Wasser vom Hahn geholt und es ihm ins Gesicht geträufelt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Plastiksack mit einem Teil der Beute am Tatort zurückgelassen wurde. Offensichtlich musste der Beschuldigte die Bijouterie überstürzt verlassen. Er hatte somit kaum Zeit für die behauptete Fürsorge. Zudem ist seine Darstellung realitätsfern, wenn man bedenkt, wie er das Opfer zuvor zugerichtet hat. |
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4.3.— Rechtliche Beurteilung |
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4.3.1.— a) Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der soeben erstellten Handlungen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen im zuvor behandelten Mordfall von Opfer 3 verwiesen werden, nachdem jenes Verbrechen nach dem gleichen Muster ablief wie der Überfall auf Opfer 4. |
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b) Der Beschuldigte nahm mit seinen gezielten und massiven Faustschlägen an den Kopf von Opfer 4 dessen Tod in Kauf, wenn diese Fatalität nicht sogar das unmittelbare Ziel seines gewaltsamen Vorgehens war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls mit Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) Opfer 4 umgebracht hat. |
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c) Aus den gleichen Überlegungen wie bereits im oben behandelten Fall von Opfer 3 ist auch vorliegend die vorsätzlich begangene Tötung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Skrupellos, brutal und gemütskalt hat der Beschuldigte einen Menschen erschlagen, um sich fremde Vermögenswerte anzueignen. Der mit grösster Niedertracht ausgeführte Gewaltakt erfüllt sämtliche Kriterien eines Raubmordes (BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB). |
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d) Insoweit der Beschuldigte auch in Bezug auf den vorliegenden Raubüberfall erklärte, vor dem Weggehen aus dem Laden einen Alarmknopf betätigt zu haben, ist dies als unbehelfliche Schutzbehauptung abzutun. Denn es ist von niemandem registriert worden, dass irgendein Alarm ausgelöst worden wäre. Erneut zeigt sich das beharrliche Bestreben des Beschuldigten, sich berechnend in einem besseren Licht darzustellen. |
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4.4.— Fazit |
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4.4.1.— In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 4 zu verurteilen. Zudem hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (siehe dazu Trechsel/ Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB; hierzu ist anzumerken, dass in diesem Schuldpunkt bereits das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist). Gleich wie im zuvor erörterten Mordfall von Opfer 3 ist auch hier die Raubhandlung nicht unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren, da bei einem Raubmord der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Gemäss dem schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten war der Beschuldigte bei der Begehung des Raubüberfalls uneingeschränkt schuldfähig, was im Berufungsverfahren auch nie in Abrede gestellt worden ist. Infolgedessen ist der Antrag des Beschuldigten, er sei vom Vorhalt der Tötung von Opfer 4 freizusprechen, abzuweisen. |
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4.4.2.— Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die rechtliche Beurteilung des Überfalls auf die Bijouterie von Opfer 4 nicht anders ausfiele, selbst wenn der Beschuldigte das Verbrechen zusammen mit einer Drittperson verübt hätte. Bei der vom Beschuldigten selber geschilderten Tatversion steht nämlich ausser Zweifel, dass er und sein Komplize beim Raubüberfall Hand in Hand zusammengewirkt und damit gleichberechtigt und koordiniert vorgegangen wären; beide hätten sie mit ihrem gemeinsam beschlossenen und durchgeführten, skrupellosen und gewaltexzessiven Vorgehen den Tod ihres Opfers zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführt. Es läge daher Mittäterschaft vor (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, vor Art. 24 StGB N 10 ff.) und das Tatverhalten des Beschuldigten wäre gleich wie bei Einzeltäterschaft ebenfalls als Mord im Sinne von Art. 112 StGB sowie als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. |
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IV. |
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Strafzumessung |
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1.— Allgemeine Ausführungen zum Strafrahmen |
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a) Der Beschuldigte hat bei seinen Raubüberfällen am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3 und am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 die vor Ort angetroffenen Juweliere ermordet. Bei Mord sieht das Gesetz als Strafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens zehn bis zwanzig Jahren vor (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Neben den beiden Mordtaten hat der Beschuldigte anlässlich der insgesamt fünf verübten Überfälle auf Bijouterien zwischen Juni 2005 und Februar 2007 weitere mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände verwirklicht, dabei teilweise in Ideal- und teilweise in Realkonkurrenz. Konkret erfüllt hat er den mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug belegten Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, ferner mehrfach den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und schliesslich noch den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. |
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b) aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demnach gedanklich in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen; hierauf erhöht es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu einer Gesamtstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). |
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bb) Vorliegend handelt es sich bei den am 8. Juli 2005 und am 22. Februar 2007 verübten Mordtaten um die am schwersten wiegenden Straftaten. Der massgebliche Strafrahmen reicht dabei gemäss Art. 112 StGB von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe als der vom Gesetzgeber vorgegebenen absoluten Höchststrafe (Art. 40 StGB). Sind zwei Mordtaten nebeneinander zu sanktionieren und erachtet dabei das Gericht in Bezug auf die je einzelne Tat eine zeitige Freiheitsstrafe als schuldangemessene Einsatzstrafe, so ist bei der Festlegung der Gesamtstrafe eine Strafschärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe möglich (siehe dazu BGE 116 IV 300 E. 2c S. 303 ff; BGE 132 IV 102 E. 9.1 S. 105 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_599/2013 vom 8. Mai 2014, E. 3.3. und E. 3.4.). |
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2.— Konkrete Strafzumessung |
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2.1.— Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Strafe nach dem Verschulden des Täters; dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftaten; hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Tat- und der Täterkomponente (siehe dazu BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.). Dieser Vorgabe folgt in methodischer Hinsicht die nachstehende Substanziierung des Tatverschuldens von A.______. |
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2.2.1.— a) Der Beschuldigte A.______ brachte bei seinen Raubtaten zwei Menschen um; hierbei fügte er zugleich auch den Hinterbliebenen der Opfer unermessliches Leid zu. Die verübten Mordtaten weisen damit einen Unrechtsgehalt von ausserordentlich hoher Tragweite auf. Das menschliche Leben ist das höchste und wertvollste aller Rechtsgüter, was sich auch darin niederschlägt, dass bei einer Tötung unter wie hier qualifizierenden Umständen (Mord) der schärfste Strafrahmen zur Anwendung gelangt. |
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b) A.______ hat die Tötungshandlungen bei vollständig vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begangen, wie im ersten Gutachten schlüssig und überzeugend begründet und im Übrigen im Zweitgutachten bestätigt wird. Allein schon vor diesem Hintergrund ist daher in Anbetracht der Schwere der verübten Taten das Mass des tatrelevanten Verschuldens als ausserordentlich hoch zu bemessen. |
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c) A.______ hat konkret die beiden tödlich ausgegangenen Raubüberfälle mit ungemeiner Brutalität ausgeführt. Sein deliktisches Vorgehen war in beiden Fällen darauf ausgerichtet, die ihm allein schon altersmässig körperlich weit unterlegenen Ladeninhaber rasch und wirkungsvoll ausser Gefecht zu setzen. Hierzu hat er mit enorm hart ausgeführten Faustschlägen auf den Kopf seiner Opfer eingewirkt. Der kräftig gebaute und frühere Kampfsportler setzte seine Faustschläge mit derartiger Gewalt ein, dass die Ärzte anhand der Verletzungsbilder zunächst vermuteten, die Opfer wären mit einem mechanischen Gegenstand malträtiert worden. Der Beschuldigte handelte brutal, zielgerichtet und absolut rücksichtslos; er ging mit ausgesprochener Radikalität vor und verwendete dabei seine ganze Körperkraft darauf, das Opfer mit Faustschlägen auszuschalten, um dann ungehindert zur angestrebten Beute zu gelangen. Nur schon dieser ungeheure Krafteinsatz bei den Überfällen unterstreicht die massive kriminelle Energie, welche A.______ bei seinen Taten aufwendete. Im Fall von Opfer 3 drosch er zudem auf den Juwelier selbst dann noch weiter ein, als er ihn bereits gefesselt hatte und jener somit ohnehin schon praktisch widerstandsunfähig war; er tat dies letztlich aus dem einzig niedrigen Grund, weil sich das Opfer nach den ersten massiven Schlägen noch einmal aufraffte und er sich dadurch beim Ausräumen der Vitrinen gestört fühlte. |
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d) Wohl hat das Gericht bei der rechtlichen Würdigung der Mordtaten erwogen, A.______ habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies schmälert jedoch sein Verschulden keinesfalls. Denn bereits die Inkaufnahme des Todes seiner Opfer als Folge der ihnen zugefügten Schläge offenbart eine krass primitive, niederträchtige und gleichgültige Gesinnung gegenüber dem menschlichen Leben. |
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e) Im zweiten Gutachten hält der forensische Sachverständige fest, dass sich in den Taten des Beschuldigten „ein aussergewöhnlich skrupelloses und gewaltbereites Verhaltensmuster“ manifestiere. Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang überzeugend aufzeigt, ist beim Beschuldigten eine chronifizierte Gewaltbereitschaft erkennbar, nämlich eine „in der Persönlichkeit verankerte Tendenz, instrumentell Gewalt anzuwenden“. Die Gewalt werde gerade nicht von Emotionen getrieben; vielmehr werde „Gewalt als legitimes Mittel angesehen, eigene Interessen durchzusetzen“. Diese Definition sei „in nahezu klassischer Weise durch die Art und die beabsichtigte Funktion der Gewaltanwendung von A. ______ im Rahmen der Anlassdelikte erfüllt“. Hinzu kommt, dass gemäss Gutachten die beim Beschuldigten erkennbare chronifizierte Gewaltbereitschaft gepaart ist mit einer „fokussierten Zielgerichtetheit“. Dieser Persönlichkeitszug zeige sich darin, dass der Beschuldigte, hat er einmal den Entscheid für eine Handlung getroffen, „konsequent und ‚diszipliniert‘ auf die Umsetzung fokussiert“ sei; „Relativierungen, abwägende Realitätsprüfungen, die Berücksichtigung von Konsequenzen, Zweifel oder Ambivalenz haben dann keinen Platz mehr“. In dieser Phase – so die stichhaltige Folgerung des Gutachters – sei der Beschuldigte, gleichsam mit einem Tunnelblick, „vollständig auf die handlungsbezogene Umsetzung ausgerichtet“ und blende alles andere aus. Allerdings ist die vom Beschuldigten bei seinen Delikten an den Tag gelegte überproportionale Gewaltanwendung in der plausibel erörterten Sichtweise des Gutachters nicht ausschliesslich durch die „chronifizierte Gewaltbereitschaft“ zu erklären. Diese begründet wohl die grundsätzliche Bereitschaft zum Gewalteinsatz, nicht aber das ausgeprägte Ausmass dieser Gewalt. Hierbei ist nämlich zu konstatieren, dass A.______ gegenüber der Aussenwelt generell ein ausgeprägtes Misstrauen hegt („negative Perzeption der Aussenwelt: Subtyp unsicher“;). Infolgedessen besteht seine Strategie darin, Situationen möglichst vollständig zu kontrollieren („Dominanzfokus“;). Als sich daher in den Raubüberfällen Situationen ergaben, in denen der Beschuldigte zumindest subjektiv glaubte, die Kontrolle verlieren zu können, war er nicht mehr die kühl handelnde und planende Person. Der drohende Kontrollverlust dürfte dabei nach Ansicht des Gutachters zu einer nennenswerten innerlichen Anspannung geführt haben. In diesen Momenten sei Gewalt nicht mehr nur rein instrumentell eingesetzt worden, sondern sei stark emotional unterfüttert gewesen, was schliesslich den Boden für eine ausgeprägte, deutlich überproportionale Gewaltanwendung geebnet habe. Diese auf sozusagen emotionaler Ebene angesiedelten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten vermögen allerdings dessen Tatverschulden nicht zu schmälern. Denn die Schuldfähigkeit, sprich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB), war beim Beschuldigten bei allen Straftaten uneingeschränkt gegeben. Insofern hat sich der Beschuldigte bei seinen Gewalttaten jedenfalls über sämtliche in der menschlichen Vernunft verankerten Barrieren und Leitplanken bewusst hinweggesetzt, was ihm unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens uneingeschränkt anzulasten ist. |
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f) Die Delikte von A.______ weisen in zeitlicher Hinsicht keinen engen Zusammenhang auf; sie erfolgten sozusagen in drei Phasen. Die ersten räuberischen Gewalttaten fallen auf Juni/Juli 2005 (Entreissdiebstahl in der „Opfer 1 Uhren-Bijouterie“ in Zürich; Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung in Wetzikon; Raubmord in Glarus). Im Februar 2006 folgte der Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung in Zürich, und ein weiteres Jahr später, im Februar 2007, verübte er den Raubmord an Opfer 4 in Zürich. Der in Litauen wohnhafte Beschuldigte reiste jeweils als Kriminaltourist gezielt zur Begehung von Raubüberfällen in die Schweiz. Wie er dem Gutachter erklärte, habe er gewusst, „dass die Schweiz ein reiches Land sei“ und man „hier durch Straftaten sehr viel Geld bekommen könne, sehr viel mehr als in Litauen“. Sein Antrieb war mithin reine Habgier. Bei seinen kriminellen Handlungen darauf fokussiert, einen möglichst hohen Gewinn zu erlangen, ging er mit abgebrühter Entschlossenheit vor und war dabei punkto Gewalteinsatz zum Äussersten bereit. Beim Ganzen ist geradezu bezeichnend, dass er für seine Überfälle ausschliesslich Bijouterien auswählte, wo bekanntermassen ausserordentlich hohe Sachwerte vorzufinden sind. Eine kaltblütig berechnende Strategie im Vorgehen des Beschuldigenden ist ferner darin zu erkennen, dass die überfallenen Geschäfte meist von älteren Personen als Einzelbetriebe geführt wurden. Mit Ausnahme des allerersten Delikts in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1 legte es der Beschuldigte denn auch bei sämtlichen Überfällen darauf an, sogleich nach dem Betreten der Geschäfte die jeweils allein anwesenden und körperlich schwächeren Verkäufer ohne langes Federlesen mit der Faust niederzuschlagen und ausser Gefecht zu setzen, um danach unbehelligt die Wertsachen zusammenraffen zu können. |
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g) Die Kenntnisse über das Vorleben des Beschuldigten basieren weitgehend auf dessen eigenen Aussagen in der Untersuchung und in den psychiatrischen Explorationen. Immerhin aber haben die drei vom zweiten Gutachter telefonisch kontaktierten Personen aus A.______s Umfeld in Litauen dessen Darstellung über seinen persönlichen Werdegang im Wesentlichen bestätigt; jedenfalls haben sich daraus keine offenkundigen Widersprüche zu den Angaben von A.______ ergeben. Demnach scheint A.______ bis zum Alter von rund 29 Jahren ein angepasstes Leben geführt zu haben. Abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Strassenverkehr sowie vereinzelten pubertären Scharmützeln hat er sich während der Jugendzeit sowie als junger Erwachsener grundsätzlich rechtskonform verhalten. Zu einer nachhaltigen Zäsur in der Lebensgeschichte des Beschuldigten kam es im Zeitraum 2002/2003. Der Beschuldigte erwähnte gegenüber dem Zweitgutachter, dass er zu jener Zeit Schulden gehabt habe; obwohl er viel gearbeitet habe, habe er es auf keinen grünen Zweig gebracht. In dieser Lage habe er sich einer kriminellen Gruppe angeschlossen, welche er bereits von früher aus dem Umfeld des von ihm betriebenen Kampfsports gekannt habe. Sein Ziel sei es gewesen, seine Schulden abzubauen und damit sein eigenes Leben zu verbessern; auch sei er auf die „andere (kriminelle) Seite des Lebens“ neugierig gewesen. Innerhalb der kriminellen Gruppe habe jeder „auf eigene Rechnung“ gearbeitet. Man habe dann die Beute jeweils geteilt, und wenn einer von ihnen einen Rechtsanwalt gebraucht habe, hätten sich alle darum gekümmert und diesen finanziert. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte leichthin und letztlich aus zynischer Opportunität für den Gang in die Kriminalität entschieden hat, fällt in verschuldensrelevanter Hinsicht erheblich ins Gewicht. Offensichtlich überdrüssig der Mühsal täglicher Arbeit schmiedete er in kaltherziger Manier den Plan, fortan seinen Lebensunterhalt auf schwer kriminelle Weise zu bestreiten. Es handelte sich mithin um einen bewussten und eindeutig kalkulierten Entscheid des Beschuldigten, bei seinen wiederholten Raubtaten in der Schweiz die Integrität und das Wohlergehen anderer Menschen den eigenen (rein geldwerten) Interessen komplett unterzuordnen. In dieser augenfällig selbstsüchtigen und extrem unsozialen Haltung offenbart sich ein ausserordentlich hohes Mass an deliktischem Willen bar von Empathie und Respekt gegenüber dem Leben von Mitmenschen. |
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h) Das Verschulden von A.______ summiert sich sodann zusätzlich durch den Umstand, dass er zwei Morde begangen hat und überdies weitere schwere Straftaten verübt hat, dabei namentlich auch einen qualifizierten Raub mit schwerer Körperverletzung. |
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2.2.2.— a) In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist im Wesentlichen auf die Ausführungen abzustellen, welche der Beschuldigte selber anlässlich der beiden psychiatrischen Begutachtungen gemacht hat, wobei diese teilweise divergieren. Ohnehin lassen sich die betreffenden Angaben anhand der verfügbaren Akten und Informationen kaum verifizieren, sieht man einmal von den wenigen Auskünften ab, welche der Zweitgutachter von drei Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten in Litauen eingeholt hat. |
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aa) Die eheliche Situation der Eltern des im November 1974 in Vilnius/Litauen als Einzelkind geborenen Beschuldigten war offensichtlich bereits früh zerrüttet. Die damals rund 25-jährige Mutter zog daher mit dem kleinen Sohn schon bald nach der Geburt zu ihrer Familie nach Russland, kehrte jedoch nach rund einem Jahr auf Drängen der Grossmutter väterlicherseits wieder nach Litauen zurück. Obwohl zwischenzeitlich geschieden, lebte die Mutter in der Folge wieder mit dem etwa drei bis vier Jahre jüngeren Vater zusammen. Der Beschuldigte berichtete, dass sein Vater viel Alkohol getrunken und viele Frauengeschichten gehabt habe. 1997 habe der Vater die Familie endgültig verlassen und sei zu einer anderen Frau gezogen. 2003 sei der Vater verstorben, wobei er (der Beschuldigte) nicht wisse woran, habe er doch zu seinem Vater nach dessen Wegzug kaum mehr Kontakt gehabt. Der Beschuldigte hat seinen Vater als „kriminelles Element“ in Erinnerung. Er sei zweimal inhaftiert gewesen. Als sein Vater Ende der 1970er Jahre aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei es für ihn als Kind schwierig geworden; er sei vom Vater oft geschlagen worden und habe einen grossen „psychischen Druck“ erlebt. Demgegenüber beschreibt der Beschuldigte das Verhältnis zu seiner Mutter als sehr eng und herzlich; zu ihr habe er aus der Justizvollzugsanstalt heraus nach wie vor regelmässigen telefonischen Kontakt. |
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bb) Nach Abschluss der Schulzeit (Sekundarstufe) zog der Beschuldigte zur Grossmutter mütterlicherseits nach Russland und absolvierte dort eine Ausbildung an landwirtschaftlichen Gerätschaften und Maschinen sowie eine Lehre als LKW-Chauffeur. Danach kehrte er nach Litauen zurück; in Vilnius habe er dann zusammen mit einem Kollegen eine Wohnung gemietet. In dieser Zeit habe er intensiv fernöstliche Kampfsportarten betrieben. Es sei sein Lebensziel gewesen, Sportmeister und Trainer zu werden, woran ihn dann aber eine Knieverletzung gehindert habe. Daneben habe er bis Frühjahr 2004 an wechselnden Stellen im Sicherheitsbereich (Security) und als Barmann gearbeitet. Grund für seine häufigen Stellenwechsel sei gewesen, dass er immer öfter und länger sowie zu unterschiedlichen Tageszeiten trainiert habe, weshalb seine ganze Priorität zusehends dem Sport gegolten habe. In der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass er seine letzte Arbeitsstelle wegen Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten verloren habe. In der Folge habe er sich um keine weitere Festanstellung mehr bemüht. Er habe nur noch „inoffiziell“ temporär gearbeitet und so seinen Unterhalt bestritten. |
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cc) Mit Ausnahme vereinzelter Trinkgelage wurde vom Beschuldigten kein Drogen- oder Alkoholabusus geschildert und es liegen auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte ist in grundsätzlich guter körperlicher Verfassung. |
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b) Der Gutachter diagnostizierte in der Persönlichkeit des Beschuldigten eine Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung. Symptomatisch hierfür ist die bei allen Delikten erkennbare Tendenz, sich geradezu leichthin über geltende Regeln und Normen hinwegzusetzen. Ebenso deutet der offenkundig „einfach“ und unvermittelt erfolgte Einstieg in die Kriminalität auf eine starke dissoziale Disposition hin. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur konstatierte der Gutachter, dass dem Beschuldigten bei seinem Gang in die Kriminalität keine kognitiven oder emotionalen Hürden im Wege gestanden seien und er in der Folge ebenfalls keine innerlichen [emotionalen] Barrieren habe überwinden müssen, um die als nützlich angesehene Gewalt bei seinen Delikten anzuwenden; emotionale Hürden oder gar Empathie für die Opfer seien nicht zu erkennen. Die dargelegten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten begünstigen bzw. erleichtern im Ergebnis die Entscheidung zum Delinquieren sowie zur Ausführung der kriminellen Handlungen. Diese persönlichkeitsimmanente Schwäche ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. |
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c) Ebenfalls strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte im Elternhaus vonseiten seines Vaters wiederholt körperliche Gewalt am eigenen Leib erlebt hat, was mutmasslich die Entwicklung der eigenen Empathiefähigkeit negativ beeinflusst haben dürfte. |
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d) Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht am 13. November 2014 hat der Beschuldigte erstmals überhaupt Anzeichen von Reue über die begangenen schweren Straftaten bekundet. Er wisse, dass seine Taten praktisch unmöglich zu verzeihen seien; er sei „sehr stark schuld an diesen Taten und werde dieses schwere Kreuz sein ganzes Leben lang tragen müssen“. Dazu ersuchte er die Angehörigen, „wenn es ihnen dann irgendwann mal möglich sein sollte“, ihm zu verzeihen. Relativiert wird die ansatzweise geäusserte Einsicht in das verübte immense Leid und Unrecht allerdings dadurch, dass der Beschuldigte im Mordfall von Opfer 4 trotz erdrückender Beweislage seine Täterschaft nach wie vor in Abrede stellt; er sei zwar in der Bijouterie „als Mittäter“ anwesend gewesen, sei aber am Mord nicht schuldig. Insgesamt ist das inzwischen in geringem Mass erkennbare Bedauern über sein deliktisches Verhalten leicht strafmindernd zu würdigen. |
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e) A.______ hat in der Untersuchung sowie im gerichtlichen Verfahren wiederholt unterschiedliche Versionen zum Tatgeschehen zu Protokoll gegeben. Beispielsweise hatte er im Mordfall von Opfer 3 anfänglich seine Einzeltäterschaft eingestanden, brachte später einen nicht namentlich genannten Komplizen ins Spiel, ehe er wieder zu seiner ursprünglichen Version zurückkehrte. Im Mordfall von Opfer 4 brachte er eine unbekannte Drittperson ins Spiel und gab vorübergehend vor, zu diesem Überfall gezwungen worden zu sein. Gegenüber dem zweiten Gutachter erklärte er, er habe „in der Vergangenheit während der Untersuchung und auch während des letzten Gutachtens viel gelogen und z.T. einfach Dinge erzählt, um die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Anlässlich der persönlichen Befragung vor Obergericht hielt er fest, als Entscheidungsgrundlage sei das zu nehmen, was er aktuell sage und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. Im zweiten forensischen Fachbericht werden manipulative Verhaltensweisen als Merkmal der beim Beschuldigten erkannten Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung beschrieben. Vor diesem Hintergrund schloss denn auch der Gutachter auf eine mögliche Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Beschuldigten. Nach Meinung des Experten könne allgemein – vor allem auch mit Bezug auf das frühere Aussageverhalten – sicher festgehalten werden, „dass bei A. ______ eine Tendenz zu taktisch motivierten Aussagen und entsprechend manipulativen Tendenzen zu beobachten ist“. |
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f) Der Verteidiger des Beschuldigten plädierte an der Berufungsverhandlung für eine Strafreduktion, weil sein Mandant zwar nicht vollumfänglich, jedoch „in weiten und wesentlichen Teilen“ ein Geständnis abgelegt habe. Wie aber soeben dargelegt wurde, lässt sich das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung sowie im bisherigen Prozessverlauf keineswegs als stringent und kooperativ bezeichnen. So hat der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme in der Untersuchung am 27. Januar 2010 seine zuvor abgelegten Geständnisse in wesentlichen Teilen widerrufen und hat seine Tatschuld auch im anschliessenden gerichtlichen Verfahren in zentralen Punkten bestritten. Vorliegend wurde der Beschuldigte denn auch vor allem gestützt auf eine erdrückende Indizienlage als Täter der beiden Morde überführt. Insoweit daher der Beschuldigte in den Worten seines Vertreters „bezüglich der objektiven Tatumstände in praktisch allen Teilen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe geständig“ war, ist dies folglich nur minim strafmindernd zu berücksichtigen. |
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g) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 150 zu Art. 47 StGB) hinweisen würden und gegebenenfalls strafmindernd zu berücksichtigen wären. |
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2.3.— a) Nach Abwägung der soeben dargelegten strafzumessungsrelevanten Aspekte ist das Verschulden von A.______ als ausserordentlich schwer einzustufen. Als einzig adäquate Strafe zu diesem hohen Mass an Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen. Weil somit das bereits erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu bestätigen ist, wird zu dessen Begründung zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich und integral auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen. |
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b) Der Beschuldigte hat bei seinen Raubtaten in zwei Fällen den Geschäftsinhaber ermordet: Das eine Mal beim Überfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie in Glarus, das andere Mal beim Überfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich. Angesichts des sehr grossen Verschuldens und der nur unwesentlich ins Gewicht fallenden Strafminderungsfaktoren ist schon für eine einzige Tötung eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verwirkt. Aber selbst wenn man als Einsatzstrafe für einen Mord noch eine zeitige Freiheitsstrafe im Bereich von 18 bis 20 Jahren in Betracht zöge, kann aufgrund der zwingenden Strafschärfung für den zweiten, verschuldensmässig ebenfalls sehr schwer wiegenden Mord die schuldangemessene Gesamtstrafe nur eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sein. |
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2.4.— a) Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Obergericht geltend, das vorliegende Strafverfahren habe unangemessen lange gedauert, weshalb die Strafe zwingend merklich zu reduzieren sei. Vorliegend sei die Untersuchung im Sommer 2008 abgeschlossen worden, die vorinstanzliche Verhandlung habe aber erst im März 2012 stattgefunden. Zudem dauere inzwischen auch das Berufungsverfahren schon lange. |
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b) aa) Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Bei überlanger Verfahrensdauer ist diesem Aspekt unter Umständen im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 179, N 181 und N 186 zu Art. 47 StGB). |
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bb) Vorliegend ist der vom Verteidiger erhobene Vorwurf der Verfahrensverzögerung insoweit zu relativieren, als dass die Untersuchung nicht bereits im Sommer 2008 abgeschlossen wurde. Noch im Jahr 2009 mussten Ermittlungen wegen einer allfälligen Mittäterschaft von G. ______ durchgeführt werden. In der Folge fand am 27. Januar 2010 die Schlusseinvernahme durch den Verhörrichter statt, wobei der Beschuldigte anlässlich dieser Befragung seine früheren Geständnisse in Bezug auf die beiden Mordtaten überraschend widerrufen hat. Schliesslich veranlasste die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten, ehe sie auf den 13. März 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen hat. Das obergerichtliche Berufungsverfahren hat sich vor allem deshalb in die Länge gezogen, weil eine nochmalige psychiatrische Exploration des Beschuldigten notwendig war. |
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cc) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die „lange Verfahrensdauer“ strafmindernd berücksichtigt und damit implizit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots eingeräumt. Aus Sicht des Obergerichts ist die Verfahrensdauer insgesamt ebenfalls als lange zu bezeichnen, was im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bedeutet. Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (siehe dazu BGE 117 IV 124 E. 4 S. 127 ff.). |
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c) aa) Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt es für das Ausmass der daraus resultierenden Strafreduktion darauf an, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorläge; zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (BSK-Wiprächtiger/Keller, N 181 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). |
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bb) Wie bereits eingehend erörtert, hat der Beschuldigte ausgesprochen gravierende Straftaten begangen und es trifft ihn dabei ein sehr schweres Verschulden. Die mit seinen Mordtaten verwirkte schuldangemessene Sanktion ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung am 1. März 2007 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte speziell bedingt durch die bisherige Verfahrensdauer einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Wohl hat der Beschuldigte seine Täterschaft im Mordfall vom 22. Februar 2007 in der Bijouterie in Zürich bis zuletzt bestritten. Nachdem aber seine Schuld auch in diesem Fall anhand der gesamten Untersuchungsergebnisse eindeutig ist, konnte eine verfahrensbedingte „belastende“ Ungewissheit für den Beschuldigten letztlich einzig und allein darin bestehen, ob es der Justiz gelingen würde, ihm die betreffende Straftat rechtsgenüglich nachzuweisen. Ferner begründete auch die anhaltende Unsicherheit, wie hoch schliesslich die aufgrund der schweren Verbrechen von vornherein zu erwartende massive Strafe tatsächlich ausfallen würde, keine besondere Unbill für den Beschuldigten. Der hier zu beurteilende Fall ist nicht vergleichbar mit einer Straftat, bei welcher eine zeitige Freiheitsstrafe verwirkt wurde, und es im Interesse des Täters liegt, mit der kriminellen Vergangenheit innert gebotener Frist abschliessen und einen geordneten Neustart ins weitere Leben beginnen zu können. Die von der Verteidigung angeführten Präzedenzfälle für eine Strafreduktion wegen Verfahrensverzögerung betreffen denn auch Sachverhalte mittelschwerer Kriminalität und sind daher nicht einschlägig. Demnach ist vorliegend als Folge der langen Verfahrensdauer, wenn überhaupt, nur eine minimale Strafreduktion einzuräumen; die Gesamtstrafe ist damit, da der Beschuldigte zwei Morde beging, noch immer eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. |
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d) Aber selbst wenn dem Beschuldigten im Sinne der Verteidigung wegen überlanger Verfahrensdauer eine Strafreduktion von 20‑25 % gewährt und infolgedessen die Freiheitstrafe für eine Mordtat im Bereich von 15 Jahren angesetzt würde, wäre aufgrund der Tatmehrheit als Gesamtstrafe gleichwohl ein lebenslänglicher Freiheitsentzug anzuordnen. |
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3.— Fazit |
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a) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte A.______ zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Dessen Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen. |
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b) Der Beschuldigte sass vom 1. März 2007 bis 7. August 2009 in Untersuchungshaft; seither befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). |
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4.— Weiterführung des Strafvollzuges |
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Im vorzeitigen Strafvollzug steht A.______ unter dem Regime des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 236 Abs. 4 StPO). Die Abteilung Verwaltungspolizei des Kantons Glarus müsste nach dem vorliegenden Urteil des Obergerichts einem Unterbruch des Strafvollzuges zustimmen (Art. 3 lit. f der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe [GS III F/7]). Bei dieser Ausgangslage muss an dieser Stelle keine Sicherheitshaft angeordnet werden. Würde sich nach dem vorliegenden Entscheid ein Grund für einen Haftunterbruch (z.B. schwere Krankheit) ergeben, könnte die Strafvollzugsbehörde immer noch die Anordnung von Sicherheitshaft beim Berufungsgericht beantragen (Art. 440 StPO). Es ist somit lediglich festzustellen, dass A.______ weiterhin im Strafvollzug zu belassen ist. |
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V. |
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Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme |
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1.— Vorbemerkung |
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A.______ ist im vorliegenden Strafverfahren zweimal psychiatrisch untersucht worden. Beide Gutachter haben dabei schlüssig aufgezeigt, dass der Beschuldigte nicht an einer schweren psychischen Störung gemäss den in den allgemeinen psychiatrischen Klassifikationssystemen verfügbaren Kategorien leidet und demzufolge eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB von vornherein nicht in Frage kommt. Aber selbst wenn im Verhalten des Beschuldigten in bestimmten Phasen Merkmale zu Tage treten, welche sich bei extensiver Auslegung des Begriffs der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB darunter subsumieren liessen, so wäre eine stationäre therapeutische Behandlung gleichwohl nicht angezeigt. Wie nämlich der Zweitgutachter anhand der gesamten Situation schlüssig folgert, ist beim Beschuldigten für einen relevanten Therapieerfolg kein stationäres Umfeld in einer psychiatrischen Einrichtung notwendig. Im Übrigen stünde vorliegend eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, bei welcher im Falle einer erfolgreichen Behandlung des Täters dessen Entlassung in die Freiheit nach bereits kurzer Zeit denkbar ist (siehe Art. 62 Abs. 1 StGB und Art. 59 Abs. 4 StGB), in einem absoluten Missverhältnis zur hier schuldangemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe (siehe dazu auch BSK-Heer, N 37 zu Art. 56 StGB und N 119 zu Art. 59 StGB), weshalb die Anordnung einer stationären Therapie alleine schon aus diesem Grund ausser Frage steht. |
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2.— Indikation für eine vollzugsbegleitende Massnahme |
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2.1.— In der forensisch-psychiatrischen Begutachtung hat sich ergeben, dass beim Beschuldigten ausgeprägte risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale vorhanden sind (chronifizierte Gewaltbereitschaft, Dominanzfokus, fokussierte Zielgerichtetheit, negative Perzeption der Aussenwelt), welche aber nicht einer definierten psychiatrischen Störungskategorie entsprechen. Daneben gibt es Persönlichkeitsmerkmale, zu denen es auch diagnostische Entsprechungen gibt; darunter fällt namentlich die offensichtlich bestehende Dissozialität mit psychopathischer Ausprägung. Letztere Persönlichkeitsproblematik unterscheidet sich zwar erheblich von der psychischen Norm der durchschnittlichen Bevölkerung und selbst von der Norm der Straftäterpopulation in der Schweiz; sie ist allerdings in ihrer Ausprägung gleichwohl zu gering, als dass deswegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könnte. |
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2.2.— Beim Beschuldigten besteht nach gängiger Kategorisierung keine klinisch manifeste schwere psychische Störung; demnach fehlt es an der in Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB genannten Eingangsvoraussetzung („ist der Täter psychisch schwer gestört“) für die Anordnung sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Therapiemassnahme. Indes zeigt der Zweitgutachter plausibel und nachvollziehbar auf, dass vorliegend eine vollzugsbegleitende therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB durchaus zweckdienlich wäre. Der Beschuldigte wird im (vorzeitigen) Strafvollzug bereits seit längerem therapeutisch begleitet, indem eine Psychiatrieärztin mit ihm regelmässig Gespräche führt. Im Rahmen dieser Therapie wird angestrebt, den Beschuldigten „einer engmaschigen Realitätsprüfung im Sinne von Ausbau von sozialen Kontakten, Übung einer flexiblen Haltung bei vielen unvorhergesehenen Situationen und nicht zuletzt einem konstanten Empathietraining“ zu unterziehen. Die entsprechende Therapie erscheint überdies auch aus vollzugstechnischen Gründen zweckmässig, um den Beschuldigten in den Gefängnisalltag zu integrieren. Dabei lassen sich bereits erste Lichtblicke ausmachen, gelingt es nämlich dem Beschuldigten nach den Beobachtungen des Gutachters inzwischen besser, in der Vollzugsanstalt mit „schwierigen“ Situationen umzugehen. Bei A.______ ist eine Motivation für eine Psychotherapie mit regelmässigen Gesprächen über die genannte Thematik mittlerweile zu erkennen; ebenso ist er zunehmend bereit, über seine Delikte und sein deliktrelevantes Verhalten zu sprechen. Generell aber steht ihm ein sehr langer therapeutischer Prozess mit ungewissem Ausgang bevor. Entscheidend für eine erfolgversprechende Therapiegestaltung wird nach Auffassung des Gutachters sein, ob das derzeitige Modell der therapeutischen Zusammenarbeit mit der Ärztin intensiviert und auch auf andere Therapeuten übertragen werden kann; letztlich werde die Wirksamkeit der Therapie davon abhängen, dass sich A.______ auf eine nachhaltige und authentische Therapiearbeit einlässt. Nach Einschätzung der aktuellen Situation sieht der Gutachter hierfür zumindest gewisse Chancen. Immerhin verfüge der Beschuldigte über persönliche Eigenschaften, die doch hoffen liessen: Wer ‑ wie A.______ bei der Begehung seiner Verbrechen ‑ Grenzen ohne erkennbare Überwindung überschreite, könne unter Umständen auch den Schritt zurück wieder „leicht“ machen; ferner sei beim Beschuldigten, der grundsätzlich als intelligent einzustufen sei, dessen fokussierte Zielgerichtetheit eine mögliche Ressource im Rahmen der Therapie. Insgesamt seien die Erfolgsaussichten nicht so klein, dass auf einen Versuch zur Durchführung einer ambulanten therapeutischen Massnahme von vornherein verzichtet werden sollte. |
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2.3.— Bei der eben dargelegten Ausgangslage ist daher auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 StGB in Übereinstimmung mit der sachlich begründeten Empfehlung des Gutachters eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wie dies auch von der Verteidigung beantragt wird. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Kontext, den Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB weit auszulegen und damit eine im konkreten Fall als zweckmässig einzustufende ambulante Therapie im Rahmen des ordentlichen Strafvollzugs auch einem Täter zugänglich zu machen, der zwar psychisch nicht schwer gestört ist, dessen Persönlichkeitsmerkmale insgesamt aber doch erheblich vom Normverhalten abweichen. Mit der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme anerkennt das Gericht überdies in Übereinstimmung mit beiden Gutachtern, dass beim Beschuldigten aus heutiger Sicht zumindest eine minimale Chance für eine deliktpräventive Behandlung besteht. Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung macht beim Beschuldigten nicht zuletzt auch mit Blick auf die Bewältigung des Gefängnisalltages Sinn. Der Beschuldigte hat jedenfalls dem Gericht anlässlich seiner Befragung glaubhaft geschildert, welche Bedeutung und Wichtigkeit die aktuell laufende Gesprächstherapie mit der Ärztin für seine eigene Befindlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung hat. Im Übrigen besteht trotz der vorgesehenen Verwahrung des Beschuldigten (dazu nachfolgend) eine Perspektive für eine mögliche Entlassung, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel therapeutische Interventionen sinnvoll erscheinen (siehe in diesem Kontext auch Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB; dazu BSK-Heer, N 130 f. zu Art. 64 StGB). |
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VI. |
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Anordnung einer Verwahrung |
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1.— a) Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB eine Verwahrung angeordnet. Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung gegen diese Massnahme und verlangt deren Aufhebung. |
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b) Auf der Grundlage des Erstgutachtens hat die Vorinstanz die Anordnung der Verwahrung im Ergebnis damit begründet, es liege beim Beschuldigten eine als hoch einzustufende Rückfallgefahr für neue schwere Gewaltstraftaten vor und sei zudem der Beschuldigte nicht therapierbar, weshalb eine mildere Massnahme nicht in Betracht komme. |
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2.1.— a) Bei einem sozialgefährlichen Täter ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen, wenn die Strafe alleine nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 StGB). Hat der Täter namentlich einen Mord oder Raub begangen, so ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art bzw. von ähnlichem Schweregrad begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB; siehe dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 3 zu Art. 64 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme [dazu zählt auch die Verwahrung nach Art. 64 StGB] erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Im Falle der Anordnung einer Verwahrung geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). |
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b) Die eben zitierten Bestimmungen sind in der aktuellen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Sie gelangen aber ebenso zur Anwendung, soweit der Täter, wie hier der Beschuldigte, seine Taten teilweise vor dem 1. Januar 2007 begangen hat (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB [AS 2006 S. 3534]). Im Übrigen hat der Beschuldigte den zweiten Mord am 22. Februar 2007 unter der Herrschaft des neuen Rechts verübt. |
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2.2.— a) Der Beschuldigte hat mit seinen beiden Mordtaten sowie den zwei weiteren Raubüberfällen in Zürich und in Wetzikon (qualifizierter Fall mit schwerer Körperverletzung) Straftaten von extremer Schwere begangen; diese qualifizierten Verbrechen können gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung des Täters nach sich ziehen (dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 3 ff. zu Art. 64 StGB). |
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b) aa) Die Anordnung einer Verwahrung setzt sodann voraus, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB). |
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bb) Bereits der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter gelangte zum Schluss, dass die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr des Beschuldigten für schwere Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. Diese Einschätzung wird vom Zweitgutachter geteilt. Dessen legalprognostische Beurteilung gründet auf einer eingehenden und dabei schlüssig und nachvollziehbar dokumentierten Einzelfallanalyse und orientiert sich zusätzlich an den Ergebnissen standardisierter Prognoseinstrumente. Gemäss den vom Zweitgutachter hierbei gewonnenen Erkenntnissen besteht bei A.______ ein deutliches einschlägiges Rückfallrisiko für Diebstahls- und Raubdelikte, bei deren Durchführung aufgrund der spezifischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten „gleichzeitig auch immer das Risiko für schwere Gewaltdelikte bis hin zu Tötungen“ innewohnt. Die risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften des Beschuldigten, die sich auch klar und eindeutig in den hier zu beurteilenden Straftaten manifestiert haben, sind einerseits eine erkennbare Dissozialität mit psychopatischer Ausprägung, andererseits aber noch auffälliger seine chronifizierte Gewaltbereitschaft, die fokussierte Zielgerichtetheit bei seinen Handlungen und ein dabei mitbestimmender Dominanzfokus sowie sein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber der Aussenwelt. In „qualitativer“ Hinsicht hat der Zweitgutachter das Rückfallrisiko des Beschuldigten wie folgt beschrieben: „A.______ hat ein hohes Ausmass an freier Entscheidung darüber, ob und in welcher Form er kriminell aktiv ist oder nicht. Seine Persönlichkeitsstruktur lässt ihm beide Wege offen. Das spezifische mit seiner Risikodisposition verbundene Risiko besteht darin, dass er sich für die Begehung von Straftaten entscheiden kann, ohne eine emotionale oder gedankliche Hürde überwinden zu müssen. Diese im Ergebnis geringe oder gar nicht vorhandene Hemmschwelle ist Ausdruck des Zusammenwirkens der bereits beschriebenen risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmale. Ihre Ausprägung und ihr Zusammenwirken ist der Grund für das deutlich ausgeprägte einschlägige Rückfallrisiko.“ Bei seinen mündlichen Erläuterungen vor Obergericht hat der Zweitgutachter auf entsprechende Frage noch einmal explizit bestätigt, dass angesichts der beim Beschuldigten feststellbaren Persönlichkeitsmerkmale eine akute Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten bestehe; ein Rückfall sei wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit, sodass insofern die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben seien. |
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cc) Das Obergericht ist gestützt auf die vorliegenden Gutachten sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung, dass beim Beschuldigten die ernsthafte Gefahr für neuerliche schwere Gewalttaten besteht. Damit ist auf hinreichender gutachterlicher Grundlage (Art. 56 Abs. 3 StGB) erstellt, dass die Eingangsvoraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB für die Anordnung einer Verwahrung gegeben sind. An dieser Erkenntnis vermag der Umstand, dass der Zweitgutachter eine Verwahrung nicht anempfiehlt, nichts zu ändern. Das bei einer Verwahrungsmassnahme zwingend vorgesehene Gutachten hat sich aus forensisch-psychiatrischer Perspektive zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme zu äussern, hier konkret zur Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten (Art. 56 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB; siehe dazu auch BSK-Heer, N 50 zu Art. 56 StGB). Dem Richter obliegt es in der Folge, die Erkenntnisse des Gutachters in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) auszuwerten und gestützt darauf die massgeblichen Rechtsfragen zu beantworten (BSK-Heer, N 73 zu Art. 56 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6S.511/2006 vom 9. Februar 2007, E. 2.4.2). Demnach hat gerade auch im Zusammenhang mit einer Risikobeurteilung das Gericht gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse eine eigene Bewertung vorzunehmen (siehe dazu BSK-Heer, N 75 zu Art. 56 StGB). Vorliegend wird in beiden eingeholten Gutachten aus psychiatrischer Sicht strukturiert und schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschuldigten gleich mehrere risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale erkennbar sind, welche in ihrer Kombination eine eminente Gefahr für eine neuerliche schwerwiegende Delinquenz begründen. Bei dieser Sachlage aber drängt sich dem Gericht als normative Rechtsfolge eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB geradezu auf. Dass der Zweitgutachter diesen Schritt nicht nahelegt, mag sich im Übrigen damit erklären, dass er eine therapeutische Massnahme einerseits und eine Verwahrung andererseits gleichsam als Entweder-oder diskutiert und sich dabei nach Abwägung aller Umstände für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung ausspricht. Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 56 ff. StGB) schliessen jedoch aus Sicht des Obergerichts nicht aus, dass neben der Anordnung einer Verwahrung zugleich auch eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 StGB vorgesehen werden kann (siehe dazu vorstehend E. V.). Mit dieser therapeutischen Massnahme während des Vollzugs der Freiheitsstrafe lässt sich im Verlauf der Jahre unter Umständen immerhin die Aussicht des Beschuldigten auf eine hoffnungsvollere Legalprognose verbessern (siehe dazu Art. 64 Abs. 3 StGB). |
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c) aa) Zufolge des akuten Rückfallrisikos ist vorliegend die Anordnung einer Verwahrung gegenüber dem Beschuldigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit angezeigt (siehe dazu Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Auch wenn der Beschuldigte hier zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist aufgrund seiner hochgradig deliktsgeneigten Persönlichkeitsstruktur ernsthaft zu befürchten, dass die Freiheitsstrafe allein ihn nicht von der Begehung weiterer schwerer Gewalttaten abhalten wird. Wohl soll dem Beschuldigten vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung zuteilwerden. Wie aber auch der Zweitgutachter einräumt, sind beim Beschuldigten die „persönlichkeitsbedingten Hemmnisse“ derart ausgeprägt, dass es – aus heutiger Perspektive beurteilt – schwierig sein wird, risikosenkende Therapieerfolge zu erzielen; die Hemmnisse überwiegen gegenüber den Erfolgschancen. |
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bb) Es liesse sich an dieser Stelle einwenden, dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich ab 15 Jahren Freiheitsentzug überhaupt nur möglich ist, sofern der Täter nicht mehr sozialgefährlich ist (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Indes erscheinen nach Einschätzung des Gerichts die Anforderungen an eine bedingte Entlassung bei einer nur lebenslänglichen Freiheitsstrafe zumindest in formaler Hinsicht geringer, als wenn die lebenslängliche Freiheitsstrafe mit einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB verknüpft wird. In letzterem Fall nämlich geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Entlassung und damit gleichzeitig auch ein Aufschub der Verwahrung (dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 22 zu Art. 64 StGB) ist zwar gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB bei nicht mehr vorhandener Gemeingefährlichkeit des Täters ebenfalls möglich. Doch ist für den entsprechenden Entscheid das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 StGB); das Gericht beschliesst dabei insbesondere gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer interdisziplinären Fachkommission (Art. 64b Abs. 2 lit. b und c StGB; siehe dazu auch BSK-Heer, N 22 zu Art. 62d StGB). Demgegenüber entscheidet über die bedingte Entlassung allein aus einer Freiheitsstrafe in der Regel „bloss“ eine Vollzugsbehörde (Art. 86 Abs. 1 StGB; dazu BSK-Koller, N 21 zu Art. 86 StGB); im Kanton Glarus fällt diese Kompetenz der Abteilung Verwaltungspolizei zu (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe [GS III F/7]). Gesetzlich ist zudem auch nicht vorgesehen, dass die zuständige Vollzugsbehörde im Hinblick auf den Entlassungsentscheid ein Gutachten und/oder die Stellungnahme einer Fachkommission einzuholen hat. Ganz abgesehen davon wird im Übrigen in der Lehre auch die Ansicht geäussert, dass die Anforderungen an eine günstige Legalprognose bei einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB strenger sind als in Art. 86 Abs. 1 StGB bei einer bedingten Entlassung nur aus einer Freiheitsstrafe. Verlangt wird bei einer Entlassung aus Freiheitsstrafe und Verwahrung eine „hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung“ (Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 23 zu Art. 64 StGB). |
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2.3.— Aus all dem ergibt sich, dass gegenüber dem Beschuldigten A.______ eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen ist. Ergänzend kann zur Begründung der Notwendigkeit einer Verwahrung auch auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Damit ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. |
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VII. |
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Beurteilung der noch strittigen Zivilforderungen |
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1.— Schadenersatzforderung von B.______ |
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a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorgemerkt, dass der Beschuldigte A.______ gegenüber dem Privatkläger B.______ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 7‘625.‑ nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 anerkannt habe. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschuldigte habe die genannte Forderung in der Untersuchung anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannt. Dessen nachträgliche Bestreitung der Schadenersatzforderung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei vor diesem Hintergrund irrelevant. |
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b) Der Beschuldigte ficht in seiner Berufung die erfolgte Vormerknahme der Schuldanerkennung an und beantragt, es sei der Geschädigte mit seiner Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Er macht geltend, diese Forderung sei nicht belegt, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen habe. Insoweit er die Forderung in der Schlusseinvernahme vor Verhöramt anerkannt habe, könne darauf nicht abgestellt werden, sei ihm damals doch die Tragweite seiner Anerkennungserklärung nicht bewusst gewesen, zumal ihm damals auch nicht erklärt worden sei, wie sich die Forderung zusammensetze. |
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c) Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt aus den nachfolgenden Überlegungen abzuweisen: |
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aa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vor Verhöramt am 7. August 2009 auf die Frage, ob er die Schadenersatzforderung von „B.______, de[m] Lebenspartner des von Ihnen getöteten Opfer 3“ im Betrag von „Fr. 7‘625.50, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.05.2006“ sowie dessen Genugtuungsforderung von Fr. 28‘000.‑ anerkenne, geantwortet: „Ich anerkenne diese Forderungen“. |
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bb) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Im Adhäsionsprozess gilt gleich wie im separaten Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Damit ist es dem Zivilkläger überlassen, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch geltend macht; die beschuldigte Person wiederum ist frei, diesen zu bestreiten oder anzuerkennen (Art. 124 Abs. 3 StPO und Art. 358 Abs. 1 StPO). Aus der Freiheit der Parteien resultiert eine Bindung des Gerichts: Es darf nicht mehr zusprechen, als der Kläger verlangt, aber auch nicht weniger, als der Beschuldigte anerkannt hat (analog Art. 58 Abs. 1 ZPO) (siehe zum Ganzen: Droese, Zivilklage nach Strafprozessordnung, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2011, S. 57). |
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cc) Der Beschuldigte machte seine Aussage vor dem Verhörrichter in Anwesenheit seines Verteidigers sowie der Dolmetscherin. Anhand der Fragestellung konnte er die ihm entgegengehaltene Ersatzforderung ohne weiteres zuordnen und in ihrer Bedeutung erfassen. Er hat die Forderung dabei vorbehaltlos anerkannt und hat seine entsprechende Erklärung unterschriftlich bekräftigt. Die Anerkennung einer Zivilforderung ist jederzeit möglich, so auch bereits im Untersuchungsstadium (siehe dazu BSK-Dolge, N 7 zu Art. 124 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch in der Berufung nicht dargetan, inwiefern der Beschuldigte bei seiner Anerkennungserklärung vor Verhöramt einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen wäre. Die von ihm damals geäusserte und entsprechend zu Protokoll genommene Schuldanerkennung ist damit verbindlich. Im Übrigen ist es durchaus sinnvoll, bereits im Untersuchungsstadium zu klären, inwieweit Zivilansprüche im Hinblick auf das Hauptverfahren tatsächlich noch strittig sind. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass in diesem Verfahrensstadium der Geschädigte seine Forderung häufig noch nicht detailliert belegt hat. Dazu ist er nämlich spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 2 StPO). Wenn daher der Beschuldigte die Forderung gleichwohl anerkennt, bringt er damit letztlich vorbehaltlos zum Ausdruck, dass er diese der Höhe nach als plausibel erachtet und nicht auf einer umfassenden Substanziierung derselben beharrt. Es widerspricht daher Treu und Glauben, hinterher die Anerkennung unter Hinweis auf eine angeblich nicht ausreichend nachgewiesene Forderungssumme zu widerrufen. In diesem Zusammenhang ist nämlich wesentlich, dass der Geschädigte, nachdem der Beschuldigte die Forderung in der Untersuchung anerkannt hat, überhaupt keine Veranlassung mehr hat, seine Forderung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch eingehend zu substanziieren und Beweise aufzulegen. Könnte nun der Täter die frühere Anerkennung an der Hauptverhandlung ohne weiteres widerrufen, liefe der Geschädigte daher Gefahr, dass seine Forderung mangels Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen oder – für ihn noch gravierender ‑ mangels Beweis gar materiell abgewiesen würde (siehe dazu BSK-Dolge, N 13 zu Art. 123 StPO). |
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2.— Genugtuungsforderung von B.______ |
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a) Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B.______ zu Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 28‘000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zuerkannt, dies zusätzlich zu der von der staatlichen Opferhilfe ausgerichteten Genugtuung in der Höhe von Fr. 12‘000.‑. Zur Begründung ihres Entscheids verwies die Vorinstanz auch hier auf die in der Untersuchung erfolgte Anerkennung der geltend gemachten Genugtuungsforderung durch den Beschuldigten. |
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b) Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung, es sei B.______ eine Genugtuung von Fr. 20‘000.‑ zuzusprechen, wovon Fr. 8‘000.‑ vom Beschuldigten direkt an den Geschädigten zu bezahlen seien. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, dass er einen Genugtuungsanspruch von B.______ von insgesamt Fr. 20‘000.‑ anerkannt habe; nachdem B.______ bereits Fr. 12‘000.‑ von der Opferhilfe erhalten habe, schulde er folglich dem Geschädigten noch Fr. 8‘000.‑. |
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c) Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. |
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aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung ebenso die von B.______ ihm gegenüber geltend gemachte Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 28‘000.‑ anerkannt hat. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Anerkennung wurde bereits zuvor im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung von B.______ erörtert; es kann darauf verwiesen werden (E. VII. 1. Bst. c). |
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bb) Der Beschuldigte vertritt in seiner Berufung den Standpunkt, B.______ habe Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20‘000.‑. Nachdem B.______ bereits von der staatlichen Opferhilfe Fr. 12‘000.‑ als Genugtuung erhalten habe, schulde er [der Beschuldigte] dem Geschädigten noch Fr. 8‘000.‑. |
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aaa) Leistet der Staat gegenüber dem Geschädigten Opferhilfe, gehen im entsprechenden Umfang die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Straftäter auf den Staat über (Art. 14 Abs. 2 aOHG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung; heute Art. 7 Abs. 1 OHG). Indem vorliegend B.______ von der staatlichen Opferhilfe eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12‘000.‑ ausbezahlt erhalten hat und ihm nun von der Vorinstanz zusätzlich Fr. 28‘000.‑ an Genugtuung zuerkannt worden sind, wird ihm unter dem Titel Genugtuung im Ergebnis ein Anspruch von Fr. 40‘000.‑ zugestanden. |
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bbb) B.______ war der Lebenspartner des vom Beschuldigten ermordeten Opfer 3 und wohnte mit ihm im gleichen Haushalt zusammen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Brutalität und Sinnlosigkeit der vom Beschuldigten verübten Mordtat erscheint mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Berechnungsansätze (siehe dazu ZK-Landolt, N 439 ff. zu Art. 47 OR) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 40‘000.‑ als gerechtfertigt. |
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ccc) Bei dieser Sachlage ist daher die von B.______ eingeklagte Genugtuungsforderung unbekümmert um deren Anerkennung durch den Beschuldigten in der Untersuchung materiell ausgewiesen. Infolgedessen ist der Beschuldigte von der Vorinstanz zu Recht dazu verurteilt worden, dem Privatkläger B.______ Fr. 28‘000.‑ Genugtuung zu bezahlen. |
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3.— Schadenersatzforderung von C.______ |
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a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ anerkannt habe. |
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b) Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufung die Aufhebung der betreffenden Urteilsziffer; die Schadenersatzklage von C.______ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung führt er an, C.______ habe bereits von der Versicherung eine Entschädigung von rund Fr. 300‘000.‑ erhalten; die von ihm nun zusätzlich „als ungedeckter Schaden“ geltend gemachte Forderung von Fr. 100‘000.‑ sei nicht liquid. |
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c) Der Beschuldigte hat in der Untersuchung anlässlich der Einvernahme vor Verhöramt am 7. August 2009 eine Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt. Diese Forderungsanerkennung erfolgte dabei in Kenntnis des Umstandes, dass im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in Zürich bereits die Versicherung eine Entschädigung von rund Fr. 300‘000.‑ an C.______ ausbezahlt hat. Die Schuldanerkennung des Beschuldigten ist rechtsgültig erfolgt, zumal er hierbei keinen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend macht. Im Übrigen kann zur Rechtsverbindlichkeit der Schuldanerkennung vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung von B.______ verwiesen werden. |
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d) Demnach hat die Vorinstanz zu Recht von der Schuldanerkennung des Beschuldigten hinsichtlich der Schadenersatzforderung von C.______ im Betrag von Fr. 100‘000.‑ Vormerk genommen. Dies führt auch in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung des Beschuldigten. |
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4.— Genugtuungsforderung von D.______ |
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a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin D.______ als Genugtuung Fr. 40‘000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. D.______ beantragt in ihrer Berufung die Erhöhung dieses Betrags auf Fr. 60‘000.‑. |
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b) aa) Der Beschuldigte hat beim Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich den Ehemann von D.______ ermordet. Beim Verlust des Ehegatten als Folge einer unerlaubten Handlung spricht sich die Lehre unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung überwiegend für eine Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 40‘000.‑ aus; dieser „Einstiegsbetrag“ ist dann in einem zweiten Schritt nach Massgabe der spezifischen Umstände des konkreten Einzelfalls entweder herabzusetzen oder zu erhöhen (siehe zum Ganzen ZK-Landolt, N 436‑455 zu Art. 47 OR). |
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bb) D.______ hat durch den Verlust ihres damals 48-jährigen Ehemannes, mit dem sie nach glaubhafter Schilderung ihres Rechtsvertreters eine langjährige und harmonische Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern in vereintem Haushalt geführt hat, unermessliches Leid erfahren. Es ist daher die durch den Tod des Ehemannes und Familienvaters erlittene objektive immaterielle Unbill (siehe dazu ZK-Landolt, N 456 zu Art. 47 OR) als sehr massiv zu werten. Genugtuungserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten am verübten Verbrechen sehr schwer wiegt; seine Tat war absolut sinnlos, brutal und skrupellos. Belastend war für D.______ ferner auch die anhaltende Ungewissheit über den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens, nachdem der Beschuldigte seine eigentliche Täterschaft an der Ermordung ihres Ehemannes abgestritten bzw. diese Tat als ungewollte Folge des Überfalls darzustellen versuchte. |
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c) In Würdigung der dargelegten Umstände erscheint vorliegend eine Genugtuung in der von D.______ beantragten Höhe von Fr. 60‘000.‑ als gerechtfertigt. In diesem Sinne ist die Berufung von D.______ gutzuheissen und der Beschuldigte zur Bezahlung des genannten Betrages zu verpflichten, verzinslich zu 5 % ab Tatzeitpunkt am 22. Februar 2007. |
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5.— Genugtuungsforderung von E.______ und F.______ |
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a) E.______ und F.______ sind die Söhne des vom Beschuldigten umgebrachten Opfer 4. Sie waren zur Tatzeit knapp 19- bzw. 21-jährig und lebten noch zu Hause bei den Eltern. Erstinstanzlich ist ihnen eine Genugtuung von je Fr. 15‘000.‑, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2007, zuerkannt worden. Sie beantragen berufungsweise eine Erhöhung der Genugtuung auf je Fr. 35‘000.‑. |
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b) Bei der Bezifferung der Basisgenugtuung beim Verlust eines Elternteils bewegt sich die Doktrin in einer Spannbreite von Fr. 20‘000.‑ bis Fr. 40‘000.‑ (siehe dazu ZK-Landolt, N 439 ff. zu Art. 47 OR). Vorliegend ist der von E.______ und F.______ durch das Verbrechen an ihrem Vater erlittene seelische Schmerz ebenfalls als sehr gross zu bezeichnen, zumal die beiden Söhne, obwohl zur Tatzeit bereits volljährig, nach wie vor im elterlichen Haushalt lebten, was darauf schliessen lässt, dass ihre Beziehung zum Vater noch sehr eng war. Im Übrigen fallen bei E.______ und F.______ dieselben genugtuungserhöhenden Faktoren ins Gewicht, wie sie bereits zuvor bei der Bemessung der Genugtuung für D.______ erörtert worden sind. |
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c) Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint eine Genugtuung von je Fr. 35‘000.‑ für E.______ und F.______, wie von ihnen geltend gemacht, als angemessen. Deren Berufung ist damit ebenfalls gutzuheissen. Die vom Beschuldigten an E.______ und F.______ geschuldeten Genugtuungsbeträge sind ab Datum des Verbrechens am 22. Februar 2007 mit 5 % zu verzinsen. |
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VIII. |
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Zusammenfassung und Kostenregelung |
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1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten A.______ nur in einem Nebenpunkt gutzuheissen ist, indem zusätzlich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wird. Mit allen übrigen Anträgen zur rechtlichen Würdigung der Straftaten, zur Strafzumessung, zur Verwahrung sowie zu den Zivilforderungen ist der Beschuldigte indes nicht durchgedrungen. Demgegenüber haben die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ mit ihrer Berufung Erfolg, indem ihnen im beantragten Umfang eine finanziell höhere Genugtuung zuerkannt wird. |
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In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |
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2.— a) Die Verfahrenskosten sind auf der Grundlage von Art. 6 bis 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) zu bemessen. Beim vorliegenden Prozessausgang sind die auf Fr. 45‘000.‑ anzusetzenden Kosten des aufwändigen Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der zweiten psychiatrischen Begutachtung im Betrag von rund Fr. 28‘000.‑, jedoch ohne Dolmetscherkosten [siehe dazu Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO]) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte hat überdies der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 21‘459.‑ zurückzuerstatten, sofern er später einmal in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). |
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b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 64‘618.35 überbunden worden; die aus der Gerichtskasse finanzierten Kosten für die amtliche Verteidigung beliefen sich sodann auf Fr. 31‘111.‑ und sind vom Beschuldigten gegebenenfalls zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). |
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c) Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, es seien dem Beschuldigten gestützt auf Art. 425 StPO die Verfahrenskosten insgesamt zu erlassen. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung und Erlass setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Indes scheint die Bestimmung von Art. 425 StPO auch dahingehend verstanden zu werden, dass bereits die Strafbehörde bei der Auflage der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Gebühren auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen hat (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2‑4 zu Art. 425). Dieser Auslegung schliesst sich das Obergericht nicht an. Eingedenk der Tatsache, dass die hiesigen Gerichtsgebühren im schweizerischen Vergleich eher im unteren Rahmen liegen und überdies die Gerichtskasse beim Kostenbezug den Betroffenen jeweils grosszügig Ratenzahlungen gewährt, wäre es in der Perspektive der Gemeinschaft der Steuerzahler schlechterdings unverständlich, würde bereits der Strafrichter auf vollständige Kostenbefreiung erkennen. |
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3.— a) Die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ haben gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren, da sie mit ihren Anträgen auf Zusprechung höherer Genugtuungsbeträge durchgedrungen sind (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter hat für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Honorarnote über Fr. 11‘953.70 (inklusive Mehrwertsteuer) eingereicht. Die Kostennote erscheint als plausibel und gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte den Privatklägern die Anwaltskosten zu erstatten hat. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde der Beschuldigte zu einer Parteientschädigung an die Privatkläger im Betrag von Fr. 28‘026.55 verpflichtet; diese Anordnung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was im nachfolgenden Dispositiv entsprechend vorzumerken ist. |
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b) Der Beschuldigte hat ferner auch dem Privatkläger B.______ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dessen Rechtsvertreter hat die Kosten für seine Bemühungen auf den als angemessen zu bezeichnenden Gesamtbetrag von Fr. 2‘693.50 beziffert; die geschuldete Parteientschädigung ist daher in entsprechender Höhe festzulegen. Dem Privatkläger B.______ wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sodass sein Rechtsvertreter für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse bezahlt worden ist. Daraus folgt, dass der Anspruch von B.______ auf Parteientschädigung auf die Gerichtskasse übergegangen ist (Art. 138 Abs. 2 StPO). |
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c) Der Privatkläger C.______ war im Berufungsverfahren wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Zudem hat er in beiden Instanzen nicht am Prozess teilgenommen. Es sind ihm daher keine Aufwendungen erwachsen, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. |
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Das Obergericht erkennt: |
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1. Es wird vorgemerkt, dass die folgenden Punkte des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 14. März 2012 in Rechtskraft erwachsen sind: |
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„1. A.______ ist schuldig |
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….; |
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….; |
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des mehrfachen einfachen Raubes im Sinne vom Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [Raubüberfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3 in Glarus; Raubüberfall am 14. Februar 2006 auf das Uhren-Atelier von C.______ Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich]; |
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des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [begangen am 13. Juni 2005 in der „Uhren-Bijouterie“ von Opfer 1 in Zürich]. |
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2. A.______ wird freigesprochen vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs im |
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[…] |
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5. Die beiden sichergestellten Silberbarren zu je einem Kilogramm werden an […] herausgegeben. |
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6. Die bei A.______ sichergestellten Gegenstände, ausgenommen die unter Ziffer 5 vorstehend erwähnten Silberbarren, werden eingezogen und der Kantonspolizei Glarus zur gut scheinenden Verwendung überlassen. |
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7. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von Zivilklägerin 1 im Betrage von Fr. 300.‑ anerkannt hat. |
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8. Auf die Anträge 2 und 3 der
Zivilklägerin 1 [Schadenersatzbegehren über |
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9. Es
wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von Opfer 2 [beantragt:
Fr. 139‘818.‑] im Grundsatz anerkannt hat. Betragsmässig
wird Opfer 2 mit seiner Schadenersatzforderung auf den |
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10. A.______ wird verpflichtet, Opfer 2 eine Genugtuung von Fr. 15'000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von Opfer 2 im Umfang von Fr. 5'000.‑ anerkannt hat. |
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11. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von Opfer 2 abgewiesen [beantragt: Fr. 30‘000.‑]. |
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12. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung der |
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[……..] Gesundheitsorganisation im Betrage von Fr. 16'107.20 anerkannt hat |
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[…] |
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16. Es
wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung der [...…]
Versicherungs-Gesellschaft AG im Betrage von Fr. 300'711.‑ |
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[…] |
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23. A.______ wird verpflichtet, D.______, E.______ und F.______ |
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Schadenersatz im Betrage von Fr. 6'944.‑ nebst Zins zu 5 % seit |
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13. März 2008 zu bezahlen. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von |
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D.______, E.______ und F.______ im Umfang von Fr. 6'944.‑ |
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anerkannt hat. |
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[…] |
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26. A.______ wird verpflichtet, D.______, E.______ und F.______ eine |
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Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 28'026.55 |
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(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |
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27. A.______ wird verpflichtet, Opfer 2 eine Parteientschädigung von |
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Fr. 1'391.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |
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28. Auf den Antrag von B.______ auf Zusprechung einer Parteientschädigung |
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wird nicht eingetreten.“ |
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2. A.______ ist schuldig der folgenden Straftatbestände, wobei nachstehend die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldpunkte gemäss vorinstanzlichem Urteil ebenfalls miteinbezogen sind: |
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- des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB [Raubmord an Opfer 3 am 8. Juli 2005 sowie Raubmord an Opfer 4 am 22. Februar 2007]; |
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- des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB [Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 2 am 5. Juli 2005]; |
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- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 3 am 8. Juli 2005; Raubüberfall auf das „Uhren-Atelier“ von C.______ am 14. Februar 2006; Raubüberfall auf die Bijouterie in Zürich am 22. Februar 2007]; |
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- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [verübt am 13. Juni 2005 in der „Opfer 1 Uhren-Bijouterie“]. |
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3. A.______ wird zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom 1. März 2007 bis 7. August 2009 ausgestandene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. |
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Es wird vorgemerkt, dass A.______ sich seit dem 7. August 2009 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, wo er weiterhin zu belassen ist. |
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4. Es wird im Sinne der Erwägungen eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB während des Strafvollzuges angeordnet. |
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5. Gegenüber dem Beschuldigten A.______ wird eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet. |
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6. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von B.______ im Betrage von Fr. 7‘625.‑ nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 anerkannt hat. |
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7. A.______ wird verpflichtet, B.______ zusätzlich zu der vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus mit Entscheid vom 5. Oktober 2007 zugesprochenen Genugtuung nach Opferhilfegesetz eine Genugtuung im Betrage von Fr. 28'000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zu bezahlen. |
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8. Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von C.______ im Betrage von Fr. 100'000.‑ anerkannt hat. |
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9. A.______ wird verpflichtet, D.______ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 60'000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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10. A.______ wird verpflichtet, E.______ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 35'000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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11. A.______ wird verpflichtet, F.______ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 35'000.‑ nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. |
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12. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 45‘000.‑ werden zusammen mit den Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 64‘618.35 dem Beschuldigten A.______ auferlegt und von ihm bezogen. |
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13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Strafverfahren hat der Beschuldigte im Umfang von Fr. 52‘570.‑ [Fr. 31‘111.‑ für Untersuchung und erste Instanz; Fr. 21‘459.‑ für zweite Instanz] der Gerichtskasse zurückzubezahlen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. |
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14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern D.______, E.______ und F.______ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 11‘953.70 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |
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15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die gegenüber dem Privatkläger B.______ für das Berufungsverfahren fällig gewordene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘693.50 (inklusive Mehrwertsteuer) an die Gerichtskasse zu bezahlen. |
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16. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: |
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[…] |
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