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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
vom 18. Januar 2013
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Verfahren
OG.2012.00043
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A.______
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Beschwerdeführerin
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vertreten
durch B.______ Vertreter,
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gegen
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Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
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Postgasse 29, 8750 Glarus
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Beschwerdegegnerin
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und
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C.______
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Beschuldigter
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betreffend
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Beschwerde
gegen Einstellungsverfügung
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Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 13. Juli 2012
und vom 29. Oktober 2012, sinngemäss):
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Es sei die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2012 im Verfahren SA.2011.02435, mit
der das Strafverfahren gegen C.______ wegen Veruntreuung, Diebstahl etc.
eingestellt wird, vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
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Antrag
der
Staatsanwaltschaft (gemäss
Eingabe vom 14. August 2012, sinngemäss):
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Es sei
die Beschwerde abzuweisen.
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Antrag
des Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 20. August 2012, sinngemäss):
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Es sei
die Beschwerde abzuweisen.
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
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1.— a) Am
6. Juli 2011 erstattete D.______, Geschäftsführer und ehemals
Vorsitzender der Geschäftsführung der A.______ GmbH, beim Polizeistützpunkt
Glarus Strafanzeige gegen C.______ wegen Veruntreuung, Diebstahl und
eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 9. Juli 2011 erhob er zudem
Straf- und Zivilklage gegen C.______.
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b) Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme sagte D.______ aus, dass er mit seiner Frau am
8. November 2010 die A.______ GmbH gegründet habe. Per 2. Dezember
2010 habe er C.______, der von Beginn weg mit Einzelunterschrift
zeichnungsberechtigt gewesen sei, als Geschäftsführer angestellt.
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c) D.______ wirft C.______
vor, private Rechnungen über das Geschäftskonto bezahlt zu haben. Sodann habe
C.______ auch eine Kreditkarte „alleine“ genutzt, welche dem Geschäft
belastet worden sei. Zudem habe C.______ Waren über das Geschäft bezogen, die
er nie bezahlt habe, ein Notebook habe er nie zurückgegeben. Ausserdem habe
er über das Geschäft ein neues, privates Mobiltelefon bezogen, die Rechnung
aber ebenfalls nie bezahlt. Sodann habe er Löhne für sich und seine Freundin
ausbezahlt, obwohl er [D.______] ihm dies verboten habe. Es sei abgemacht
gewesen, dass C.______ private Rechnungen bis zur Höhe seines Lohnes
begleichen dürfe. Die in der Buchhaltung ausgewiesenen Lohnabzüge seien
C.______ nie in Abzug gebracht worden. Zudem habe C.______ Waren mit einem zu
hohen Rabatt verkauft.
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Wohl habe er C.______ Geld
geliehen, Bedingung sei aber immer die Rückzahlung gewesen.
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d) Im Februar 2011 habe er
sich mit C.______ darauf geeinigt, das Geschäft Ende April 2011 zu
schliessen. Er habe bereits per 22. März 2011 eine neue Stelle gefunden,
weshalb C.______ den Laden alleine weitergeführt habe. Am 31. März 2011
sei der Laden durch C.______ geschlossen worden, am 6. April 2011 habe
dieser die noch im Laden befindlichen Waren für nur Fr. 1‘500.- an die
F.______ AG verkauft.
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2.— a) Mit
Verfügung vom 5. Juli 2012 stellte die Staats- und Jugendanwaltschaft
des Kantons Glarus das Verfahren gegen C.______ ein (Dispositiv Ziff. 1
im Verfahren SA.2011.02435) und verwies allfällige Zivilforderungen auf den
Zivilweg (Dispositiv Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden auf die
Staatskasse genommen, C.______ wurde weder eine Entschädigung noch eine
Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv Ziff. 3 und 4).
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b) Die Staatsanwaltschaft
begründete ihren Entscheid damit, dass C.______ aufgrund einer Vereinbarung
zwischen ihm und D.______ berechtigt gewesen sei, private Warenbezüge auf
Rechnung der A.______ GmbH zu tätigen. Ob die Waren zurückbezahlt wurden, sei
im Zivilprozess zu klären.
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c) Betreffend die privaten
Überweisungen ab Geschäftskonti führt die Staatsanwaltschaft aus, dass
C.______ berechtigt gewesen sei, diese zu tätigen, es könne kein
strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden.
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d) Zu den privaten
Barbezügen führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Tatbestände der
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB
Bereicherungsabsicht voraussetzen, diese könne C.______ nicht nachgewiesen
werden. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von
Art. 158 Ziff. 1 StGB könne C.______ nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, dass er die A.______ GmbH wissentlich und willentlich
geschädigt habe, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei.
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e) Zum Vorwurf, dass
C.______ sich im Zeitraum vom 31. März 2011 bis zum 6. April
2011 nicht an die Weisungen von D.______ gehalten und dadurch die A.______
GmbH erheblich geschädigt habe, hält die Staatsanwaltschaft fest, das nicht
ersichtlich sei, inwiefern C.______ durch die Unterzeichnung eines Vertrags,
wodurch Waren zwar zu einem tiefen Preis verkauft, aber auch der Mietvertrag
aufgelöst worden sei, einen Straftatbestand erfüllt haben soll.
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f) Zum Vorwurf, dass
C.______ kurz vor Schliessung des Ladens Waren mit zu hohem Rabatt verkauft
habe, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern
dieser mit seinem Verhalten einen Straftatbestand erfüllt haben soll.
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3.— Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob D.______ im Namen der A.______ GmbH mit Eingabe
vom 13. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde. Der später beigezogene
Rechtsvertreter reichte am 29. Oktober 2012 mit Zustimmung des Gerichts
eine ergänzende Stellungnahme ein.
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4.— Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf eine Stellungnahme. C.______ überbrachte dem Gericht am
20. August 2012 ein Schreiben samt Beilagen.
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II.
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1.— Die Beschwerde ist
zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO); die vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist somit zulässig.
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2.— a) Ein
Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104
und Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2).
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b) Ein rechtlich
geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch
den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382
N 7).
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c) Der A.______ GmbH ist
durch den Warenbezug, die privaten Überweisungen ab dem Geschäftskonto, durch
private Barauszahlungen ab dem Geschäftskonto und auch durch den Verkauf des
Restbestandes an die F.______ AG für nur Fr. 1‘500.- ein
Vermögensschaden entstanden. Zudem hat der Gesellschafter D.______ Privat-
und Zivilklage erhoben. Damit ist die A.______ GmbH zur Beschwerde
legitimiert.
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III.
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1.— Mit der Beschwerde
können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz bei der
Prüfung umfassende Kognition hat (Keller
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39).
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2.— a) Die
Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren insbesondere dann ein, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein
Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und
lit. b StPO).
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b) Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein
Strafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer
Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt
die Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle
Beurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei
der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung
zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der
Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der
Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei
der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil
6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219
E. 7.1-7.3).
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3.— a) Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass C.______ innert drei Monaten eine Schuld
angehäuft habe, welche drei Mal so hoch wie sein Bruttomonatslohn sei. Er
könne diesen Betrag nie zurückzahlen, weshalb Bereicherungsabsicht vorliege.
Wohl habe D.______ ihm erlaubt, Vorbezüge zu machen, doch gehe der Betrag von
Fr. 15‘000.- innert drei Monaten weit über das vereinbarte hinaus. Die
Staatsanwaltschaft habe klare Anzeichen für einen Bereicherungsvorsatz nicht
beachtet, C.______ habe sich der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der
ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB schuldig gemacht.
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b) Der Buchhaltung der
A.______ GmbH zufolge hat C.______ bei der Beschwerdeführerin Schulden von
über Fr. 15‘000.-. Der aktuellste bei den
Akten liegende Auszug aus dem Betreibungsregister von C.______ datiert vom
1. September 2011, einen aktuelleren Auszug hat die Staatsanwaltschaft
nicht beigezogen. Diesem Betreibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass
C.______ im Zeitraum zwischen 1. Januar 2009 und 1. September 2009
16 Mal für den Betrag von insgesamt Fr. 76‘596.45 betrieben wurde. Sodann
ist gerichtsnotorisch, dass über C.______ am 24.
Oktober 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Die
Betreibungen und der Privatkonkurs sind zumindest ein Indiz dafür, dass
C.______ in Geldnöten steckt und allenfalls Bereicherungsabsicht haben
könnte. Sodann ist C.______ einschlägig wegen Veruntreuung und ungetreuer
Geschäftsbesorgung vorbestraft, was ebenfalls nicht ausser Acht gelassen
werden darf.
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c) Damit liegt ein
Tatverdacht gegen C.______ vor. Die Voraussetzung für eine
Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
ist nicht gegeben.
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4.— a) Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe ihre
Untersuchungen im Bereich des Warenverkaufs an die F.______ AG zu wenig
intensiv betrieben. Sie habe weder die Vertreter der F.______ AG vorgeladen,
noch Einblick in deren Buchhaltung genommen und deshalb strafrechtlich
relevantes Verhalten übersehen. Mit dem Verkauf des Restbestandes für nur
Fr. 1‘500.- habe C.______ nicht im Interesse der Beschwerdeführerin
gehandelt, sondern sich „über den Tisch ziehen lassen“.
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b) Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus eröffnete die Strafuntersuchung gegen
C.______ am 6. Dezember 2011. Am 12. Februar 2012 und am
21. März 2012 erkundigte sich D.______ über den Fortgang des Verfahrens.
Am 27. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Erlass
einer Einstellungsverfügung in Aussicht und setzte eine Frist für Beweisanträge.
Am 9. April 2012 reichte D.______ eine weitere Stellungnahme ein.
Nachdem D.______ am 18. April 2012 die Verfahrensakten eingesehen hatte,
reichte er in Absprache mit der Staats- und Jugendanwaltschaft am
27. April 2012 Beweisunterlagen ein. In der Folge erging am 5. Juli
2012 die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft.
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c) Die Staatsanwaltschaft
eröffnete am 6. Dezember 2011 zwar formell eine Untersuchung gegen
C.______. Sie führte aber keine weiteren Untersuchungshandlungen durch. Sie
befragte weder den Beschuldigten oder den Anzeigeerstatter noch weitere
Personen wie Geschäftspartner, Lieferanten oder Vermieter. Die
Staatsanwaltschaft stützt sich vor allem auf Parteiaussagen, um zum Schluss
zu gelangen, dass C.______ kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen
werden könne. Insbesondere zum Vorgang rund um die Ladenschliessung und den
Verkauf der Waren hat die Staatsanwaltschaft einzig auf Parteiaussagen abgestellt.
Weitere bei den Akten liegende Dokumente liess sie ausser Acht, insbesondere
Unterlagen wie Buchhaltung, Verträge, oder Bestätigungen von Lieferanten über
Verfalldaten von Waren, beachtete sie keineswegs. Faktisch dürfte es sich bei
der Einstellungsverfügung zumindest teilweise um eine Nichtanhandnahmeverfügung
handeln. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft
den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat, um zum Schluss zu gelangen,
dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
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5.— Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Strafsache
ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Anschluss ist bei Zweifeln an der
Unschuld von C.______ Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht
im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann.
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IV.
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Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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In Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus vom 5. Juli 2012 im Verfahren SA.2011.02435 aufgehoben
und es wird die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zurückgewiesen.
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2.
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Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
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3.
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Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Schriftliche Mitteilung an:
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