
|
|
Kanton Glarus
|
|
Obergericht
|
|
Der
Präsident
|
|
|
|
|
Verfügung
vom 28. Februar 2013
|
|
|
Verfahren
OG.2012.00074
|
|
|
A.______ ag
|
|
Beschwerdeführerin
|
vertreten
durch C.______
|
|
|
|
gegen
|
|
|
|
B.______ AG
|
|
Beschwerdegegnerin
|
vertreten
durch D.______
|
dieser
substituiert durch E.______
|
|
|
|
|
betreffend
|
|
|
|
|
Rechtsöffnung
|
|
|
|
|
|
|
Erwägungen
|
|
1.—
Auf Begehren der B.______ AG stellte das Betreibungs- und Konkursamt des
Kantons Glarus am 26. September 2012 in der Betreibung Nr. [...]
gegen die A.______ ag einen Zahlungsbefehl aus über eine Forderung von
Fr. 150‘000.‑ zuzüglich Zinsen und Kosten. Die A.______ ag erhob
in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des
Kantonsgerichts Glarus auf Antrag der B.______ AG mit Verfügung vom
6. Dezember 2012 und erteilte der B.______ AG provisorische
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins zu
5 % seit 1. Oktober 2012 sowie für die Betreibungs- und
Rechtsöffnungskosten (Dispositiv Ziff. 1). Dagegen gelangte die A.______
ag mit Beschwerde vom 24. Dezember 2012 an das Obergericht und beantragt
darin die Aufhebung der Rechtsöffnungsverfügung sowie die vollumfängliche
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der B.______ AG. Parallel dazu hat die
A.______ ag beim Kantonsgericht eine Aberkennungsklage eingereicht; das
Kantonsgericht hat indes das daraufhin eröffnete Verfahren ZG.2013.00086 bis
zum Entscheid des Obergerichts über die Beschwerde sistiert.
|
|
2.—
Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter der
A.______ ag dem Obergericht eine von den Parteien gleichentags unterzeichnete
Vereinbarung ein. Darin haben sich die Parteien über die hier
streitgegenständliche Betreibungsforderung geeinigt.
|
|
3.—
Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 2013 stellt
einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO dar
(dazu BK-Killias, N 11 zu
Art. 241 ZPO). Die inhaltlich klare und in Bezug auf die
beschwerdegegenständliche Streitsache vollständige sowie prozessual gültig
abgeschlossene Parteivereinbarung ist vorliegend zur Kenntnis zu nehmen
(dazu BK-Killias, N 44-46
zu Art. 241 ZPO).
|
|
4.—
Gestützt auf diesen Vergleich der Parteien ist das Beschwerdeverfahren als
dadurch gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben
(Art. 241 Abs. 3 ZPO; dazu BK-Killias,
N 40 f. zu Art. 241 ZPO). Die Parteien haben sich in ihrer
Vereinbarung ebenso über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens
geeinigt; diese Regelung ist für das Gericht verbindlich und entsprechend zu
übernehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; dazu BK-Killias, N 42 zu Art. 241 ZPO). Bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr fällt in Betracht, dass in der
Beschwerdeangelegenheit eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar
bevorstand und daher dem Gericht bereits ein erheblicher Aufwand erwachsen
ist.
|
|
5.—
Erlässt das Gericht nach Massgabe von Art. 241 Abs. 3 ZPO einen Abschreibungsentscheid,
kann eine Partei die Vergleichsvereinbarung inhaltlich nur noch auf dem Weg
der Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten (BK-Killias, N 49 f. zu
Art. 241 ZPO). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das
Gericht das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat; diesbezüglich unterliegt
der formelle Abschreibungsentscheid der Beschwerde an das Bundesgericht;
ebenso ist der damit zusammenhängende Entscheid über die Prozesskosten beim
Bundesgericht anfechtbar. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels
massgebliche Streitwert richtet sich dabei nach dem im obergerichtlichen
Verfahren streitig gebliebenen Begehren (zum Ganzen BSK-Merz, N 72 und N 77 zu
Art. 42 BGG). Vorliegend hat die A.______ ag in der Vereinbarung eine
Zahlungsverpflichtung gegenüber der B.______ AG im Betrag von
Fr. 60‘000.‑ anerkannt, weshalb in der Perspektive einer hier
denkbaren Beschwerde von einem Streitwert jedenfalls in dieser Höhe
auszugehen ist (siehe in diesem Zusammenhang auch BGE 137 III 47).
|
|
____________________
|
|
Entscheid
|
|
1.
|
Das Verfahren
OG.2012.00071 wird als durch Vergleich gegenstandslos geworden am Protokoll
abgeschrieben.
|
|
|
2.
|
Die
Pauschalgerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1‘000.‑
festgesetzt; sie wird antragsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt und
von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
|
|
|
3.
|
Für das
Beschwerdeverfahren werden antragsgemäss keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
|
|
|
4.
|
Schriftliche
Mitteilung an:
|
|
[...]
|
|