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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
vom 18. Januar 2013
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Verfahren
OG.2013.00004
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A.______
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Beschwerdeführer
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vertreten
durch B.______ Vertreter,
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gegen
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Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus
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Postgasse 29, 8750 Glarus
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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Anordnung
von Untersuchungshaft
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Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 14. Januar
2013):
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1.
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Es sei die Verfügung vom
3. Januar 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus
vollumfänglich aufzuheben.
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2.
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Es sei der Beschwerdeführer aus
der Untersuchungshaft zu entlassen.
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3.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus.
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
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1.— a) Am
30. Dezember 2012 verhaftete die Kantonspolizei Glarus A.______.
A.______ wird der Anbau von Betäubungsmitteln vorgeworfen und es besteht der
Verdacht des Betäubungsmittelhandels.
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b) Am 1. Januar 2013
beantragte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beim
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft.
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c) Mit Verfügung vom
3. Januar 2013 ordnete der Kantonsgerichtspräsident die
Untersuchungshaft an. Er begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Beweissicherung durch die Kantonspolizei Glarus noch im Gange sei, und
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass A.______ auf Beweismittel
einwirke und mutmassliche Abnehmer beeinflusse, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen. Damit bestehe ernsthafte Kollusionsgefahr.
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2.— a) Gegen diesen
Entscheid erhob der Rechtsvertreter von A.______ am 14. Januar 2013
innert Frist Beschwerde beim zuständigen Obergericht.
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b) Die Staatsanwaltschaft reichte
keine Vernehmlassung ein.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 222 StPO und Art. 393
Abs. 1 lit. c StPO). A.______ ist als verhaftete Person zur
Beschwerde legitimiert (Art. 222 StPO).
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III.
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1.— a) Der
Rechtsvertreter von A.______ rügt, dass keine Kollusionsgefahr vorliege. Nach
einer langen Phase der Anlagenerstellung und vielen Experimenten habe
A.______ erstmals richtig angebaut, er habe keinen Plan oder die Absicht zum
Verkauf gehabt. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass Abnehmer
bestünden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr nicht
ausreichend begründet. A.______ könne nicht mehr auf die Beweismittel
einwirken, da die Kantonspolizei Glarus sämtliche Beweismittel beschlagnahmt
habe, zudem seien PC und Mobiltelefon sichergestellt, Ermittlungen in Bezug
auf allfällige Abnehmer hätten bisher keine Resultate zu Tage gebracht.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Untersuchungshaft unverhältnismässig
sei.
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2.— a)
Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu
befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt,
um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1
lit. b StPO).
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b) Die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht strittig.
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c) Mit dem vorliegend zu
prüfenden Haftgrund der Kollusionsgefahr soll verhindert werden, dass die
Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst
wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten
Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen
oder Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte
Person auf andere „Beweismittel einwirkt“, also z.B. Sachbeweise beseitigt
oder Spuren verwischt. In diesem Sinne soll die strafprozessuale Haft gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhindern, dass die beschuldigte Person
die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des
Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Hug in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221
N 19, mit Hinweis auf BGE 117 Ia 261, 123 I 35, 132 I 23). Die
Möglichkeit, dass eine beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte,
darf nicht nur theoretischer Natur sein. Es müssen vielmehr konkrete Indizien
für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen eines
Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen
ist. In diesem Sinne reichen allgemeine Ausführungen zur Kollusionsgefahr,
wenn mehrere Beteiligte und Zeugen einzuvernehmen sind, zur Begründung der
Kollusionsgefahr nicht aus (Hug
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 21, m.w.H.). Entsprechende
konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten
des Angeschuldigten im Strafprozess ergeben, aus seinen persönlichen
Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Allerdings dürfen an den Konkretisierungsgrad
der Kollusionsgefahr gerade in der Anfangsphase der Untersuchung keine
überspannten Anforderungen gestellt werden (BGE 132 I 21 E. 3.2.1
S. 23 f.; Hug in: Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 221 N 22 f.).
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d) Vorliegend ist zu
prüfen, ob die Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom
3. Januar 2013 rechtmässig gewesen ist. Die Fortdauer der
Untersuchungshaft dagegen ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Die Vorinstanz hat zudem die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch
zu stellen, nicht beschränkt (vgl. Art. 228 Abs. 5 StPO) und den
Beschwerdeführer in Ziff. 2 des Dispositivs ausdrücklich auf die
Möglichkeit seiner Rechte nach Art. 228 Abs. 1 StPO hingewiesen.
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e) Bei A.______ wurde
Marihuana mit einem Nettogewicht von 678.6g und Utensilien für den
Marihuanakonsum sichergestellt, zudem zum Trocknen aufgehängte Stauden.
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Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 2. Januar 2013 sagte A.______ aus, dass er 600-700 Hanfpflanzen
angebaut habe. In der Nacht vom 28. Dezember 2012 habe er die Pflanzen
geerntet. Auf die Frage, was mit den geernteten Hanfpflanzen hätte geschehen
sollen, antwortete A.______, dass er die Blätter und die Stiele weggemacht
und dann das Marihuana verkauft hätte. Potentielle Abnehmer nannte A.______
nicht.
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Bei der Eröffnung der Festnahme
am 31. Dezember 2012 durch den Staatsanwalt führte A.______ aus, dass er
nicht mit dem Hanf gehandelt habe, da er „leider nicht mehr“ dazu gekommen
sei, es zu verkaufen.
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f) Den Antrag auf
Anordnung der Untersuchungshaft begründet die Kantonspolizei damit, dass in
den Kellerräumen des Wohnhauses von A.______ „eine grosse, professionelle
Indooranlage“ sichergestellt werden konnte. Zum Trocknen seien ca. 750
Stück Hanfpflanzenzweige, welche mit entsprechenden Blüten besetzt gewesen
seien, aufgehangen. In einer Kiste hätten sich bereits einige hundert Gramm
vollständig geerntetes Marihuana befunden. Die Polizei führt weiter aus, dass
aufgrund der Indooranlage mit mehreren Trafoschaltungen, mehreren Abluftfiltern,
über 20 sichergestellten Wärmelampen, einer künstlichen Bewässerungsanlage
und mehreren Kanistern Blütendünger die Aussagen von A.______, wonach es sich
bei den zum Trocknen aufgehängten Zweigen um die erste Ernte handelt,
zumindest fraglich sei.
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g) Angesichts der Menge
der beschlagnahmten Pflanzen, der Tatsachen, dass bei A.______ mehrere
hundert Gramm vollständig geerntetes Marihuana und eine professionelle
Indooranlage sichergestellt werden konnten, besteht der Verdacht auf
Drogenhandel. Im Laufe des Verfahrens wird zu klären sein, ob es sich bei den
sichergestellten Hanfzweigen um eine „erste Ernte“ handelt, oder ob dies eine
Schutzbehauptung ist. Zum hier zu beurteilenden Zeitpunkt gleich zu Beginn der
polizeilichen Ermittlungen lässt sich Drogenhandel jedoch nicht
ausschliessen. Um die Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Abnehmern und Kunden
und um die Beseitigung allfällig weiterer, noch nicht sichergestellter
Beweismittel zu verunmöglichen und die Ermittlungen nicht zu gefährden, ist
die Anordnung der Untersuchungshaft gerechtfertigt, Kollusionsgefahr liegt
vor.
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Immerhin scheint zumindest
X.______ – in ungeklärter Weise – in die Sache verwickelt gewesen zu sein;
A.______ sagte aus, dass sie einige Pflanzen entblättert habe. Dies wiederum
spricht für die These der Kantonspolizei, dass es sich bei den zum Trocknen
aufgehängten Zweigen nicht um die erste Ernte handelt. Folglich muss damit
gerechnet werden, dass es Abnehmer und Kunden von A.______ gibt, deren
Beeinflussung es mit der Untersuchungshaft zu verhindern gilt.
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h) Die Anordnung der
Untersuchungshaft ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht
unverhältnismässig. Die geltend gemachten Gründe sind zwangsläufig mit dem
vorübergehenden Freiheitsentzug verbunden und treffen jede erwerbstätige
Person mit (zu betreuenden) Familienangehörigen.
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3.— Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar
2013 zu bestätigen ist. Dieser Entscheid ist wohl knapp aber doch genügend
begründet.
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IV.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens
ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO),
weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen werden
keine zugesprochen.
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von
Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
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3.
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Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Schriftliche Mitteilung an:
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