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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
vom 10. August 2013
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Verfahren
OG.2013.00029
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B.______
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Beschwerdeführerin
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verbeiständet
durch A.______
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gegen
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C.______
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Beschwerdegegnerin
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vertreten
durch D.______
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und
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E._____
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Beschuldigter
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betreffend
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Einstellungsverfügung
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Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom
2. Juni 2013, act. 1, sinngemäss):
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Es sei die Einstellungsverfügung
der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 21. Mai 2013
im Verfahren SA.2012.00440 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
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1.— Am 9. Oktober
2012 erstattete F._____, der Stiefvater der Beschwerdeführerin, bei der
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen E._____ „wegen Veruntreuung von
Geldern von B.______“. F._____ führte aus, dass B.______ nicht in der Lage
sei, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, ihr damaliger
Lebenspartner, E._____, habe dies für sie erledigt, weshalb dieser die volle
Verfügungsgewalt über das Bankkonto von B.______ gehabt habe. Statt die
Rechnungen direkt von ihrem Konto zu bezahlen, habe E._____ Geld von ihrem
Konto auf sein eigenes überwiesen und weiter Bezüge am Bankomaten getätigt.
Jeweils Ende Monat habe E._____ den Rest des Guthabens vom Konto von B.______
abgehoben. Wofür E._____ das Geld verwendet habe, sei nicht klar; B.______
sei über die eigene finanzielle Situation „völlig im Dunkeln“ geblieben.
Obwohl E._____ jeden Monat das Konto von B.______ geleert habe, seien viele
Rechnungen offen geblieben und es hätten sich daher zu Lasten von B.______
Schulden angehäuft.
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2.— a) Die
Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und
beauftragte die Polizei, Ermittlungen anzustellen. Die Polizei lieferte der
Staatsanwaltschaft schliesslich umfangreiche Ermittlungsakten ab.
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b) Die Staatsanwaltschaft
stellte das Verfahren gegen E._____ wegen Veruntreuung in Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO am 21. Mai 2013 ein. Es sei
kein Straftatbestand erfüllt, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Aus
den Bankunterlagen sei zwar ersichtlich, dass immer wieder Geld vom Konto von
B.______ auf das Konto von E._____ überwiesen worden sei, allein damit sei
aber nicht erwiesen, dass E._____ das Geld für seine eigenen Bedürfnisse
verwendet habe.
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3.— Am 2. Juni 2013
gelangte mit einer Beschwerde ans Obergericht. Weder die Staatsanwaltschaft
noch der Beschuldigte liessen sich vernehmen.
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II.
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1.— Die Beschwerde ist
zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO); die vorliegend
angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher der
Beschwerde zugänglich.
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2.— a) Ein
Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104
und Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2).
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b) Ein rechtlich
geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch
den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382
N 7).
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c) B.______ hat dadurch,
dass ihr Vermögen zu E._____ geflossen und verschwunden ist, einen
Vermögensschaden erlitten. Sie hat zudem Privat- und Zivilklage erhoben.
Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Amtsbericht 2011
S. 228 ff.).
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III.
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1.— Mit der Beschwerde
können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz
bei der Prüfung umfassende Kognition hat (Keller
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39).
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2.— a) Die
Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren namentlich dann ein, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein
Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und
lit. b StPO).
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b) Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein
Strafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer
Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt
die Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle
Beurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei
der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung
zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der
Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der
Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei
der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil
6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219
E. 7.1-7.3).
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3.— a) Die
Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft hätte prüfen müssen, wofür
der Beschuldigte ihr Geld effektiv verwendet habe. Ihre IV-Rente hätte zur
Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreichen müssen, da sie ein
anspruchsloses Leben geführt und das Haus kaum verlassen habe. Ihre einzigen
grösseren Ausgaben seien für Zigaretten erfolgt.
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Mit diesen Verbringen rügt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt
nicht vollständig bzw. falsch festgestellt habe.
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b) Die Staatsanwaltschaft
begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der Beweis,
wonach E._____ das verschwundene Geld in seinem Nutzen verwendet habe, nicht
erbracht werden konnte.
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c) Der Staatsanwaltschaft
kann nicht gefolgt werden. Wie sogleich aufzuzeigen ist, gründet dieser
Standpunkt der Staatsanwaltschaft nicht auf einer zureichenden
Sachverhaltsabklärung.
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d) Die Staatsanwaltschaft hat Beweiserhebungen selber durchzuführen
(Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Vorgabe gilt hauptsächlich für
die Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft, nämlich die Durchführung von
Einvernahmen. Besonders bei schweren Straftaten hat die Staatsanwaltschaft
die Einvernahmen selber durchzuführen (Landshut
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 311 N 5).
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Der im vorliegenden Zusammenhang
im Raum stehende Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2
StGB). Als solches ist sie zweifelsfrei als schwere Straftat zu
qualifizieren, weshalb die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall selber
Einvernahmen durchzuführen hat. Insbesondere wird es geboten sein, den
Beschuldigten E._____ zu befragen. Der Beschuldigte wird dabei zu den genauen
Hintergründen der getätigten Bezüge vom Konto seiner damaligen Partnerin zu
befragen sein; zudem dürfte generell interessieren, wie er seinen eigenen
Lebensunterhalt bestritten hat.
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e) Im Übrigen ergeben sich
bereits aus den Ermittlungsakten der Polizei mehrere Indizien dafür, dass
E._____ das von B.______ anvertraute Geld zumindest teilweise in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet und sich damit allenfalls einer Veruntreuung
im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht
haben könnte. Es ist diesbezüglich insbesondere auf die folgenden Punkte
hinzuweisen:
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An der polizeilichen
Einvernahme vom 11. Januar 2013 führte E._____ aus, dass er und
B.______ während rund zehn Jahren zusammengelebt hätten. Er habe für
B.______ deren finanziellen Angelegenheiten erledigt weil sie dazu nicht
mehr in der Lage gewesen sei. Er und sie hätten „das Geld gemeinschaftlich
gehabt“, Zahlungen seien von seinem oder vom Konto von B.______ erfolgt.
B.______ habe das Haus nur selten verlassen; ausser für Arztbesuche habe
sie das Haus nicht mehr verlassen können. Er habe alles für sie geregelt,
die anfallenden Rechnungen bezahlt. Er habe das Geld „zu ihrem eigenen
Schutz“ von ihrem auf sein Konto überwiesen, „damit sie nicht zu viel Geld
auf ihrem Konto zur Verfügung hatte“. Für das Konto von B.______ habe er eine
Vollmacht und einen E-Banking-Account gehabt und zudem auch den Pincode für
ihre Maestro-Karte. Rechnungen habe er immer über E-Banking bezahlt.
Einzahlungen auf der Post habe er nur getätigt, wenn Bussen der Polizei zu
begleichen gewesen seien.
Es ist fraglich, ob E._____
tatsächlich alle Zahlungen über E-Banking vorgenommen hat, da auf den bei
den Ermittlungsakten liegenden Bankauszügen immer wieder hohe Barbezüge
ersichtlich sind. Was mit dem vielen Bargeld, welches E._____ jeweils am
Bankomaten abgehoben hat, passiert ist, ist nicht bekannt. Auch nicht
bekannt ist, mit wessen Geld E._____ die Bussen bezahlt hat. Fraglich ist
auch, weshalb das Geld, welches E._____ zum Schutz von B.______ auf sein
Konto überwiesen haben will, nicht mehr dort ist.
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Bei der polizeilichen Befragung
vom 11. Januar 2013 sagte E._____ aus: „Die HE ist die
Hilflosenentschädigung welche mir zusteht, da ich diese für sie erhalten
habe […]“.
Hier bestreitet er nicht, dass
er das Geld selber beansprucht hat. Die Hilflosenentschädigung steht B.____
als IV-Rentnerin zu. Sie hat zu bestimmen, wie dieses Geld verwendet wird.
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E._____ führte weiter aus, dass
er vor knapp drei Jahren angefangen habe, Töff zu fahren. Er sei sehr viel
mit dem Töff unterwegs gewesen, diese Ausflüge seien mit hohen Kosten
verbunden gewesen. Anfänglich habe er diese Kosten mit seinem Erwerb als
Künstler gedeckt.
Wie E._____ dieses Hobby später
finanziert hat, nachdem er seine Künstlertätigkeit eingestellt hatte, ist
nicht bekannt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er hierfür
das Geld von B.______ verwendete. Auch diesbezüglich werden Abklärungen
durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen.
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E._____ gab weiter an, dass
B.______ einen Teil der „Infrastruktur“ mitfinanziert habe. Da sie immer zu
Hause gewesen sei, habe die „Infrastruktur“ stimmen müssen, sie habe
„diverse elektronische Geräte“ besessen. Sodann meinte er, dass B.______ in
einem Heim günstiger untergekommen wäre als bei ihm.
Wenn die Unterkunft in einem
Heim günstiger gewesen wäre als die Pflege zu Hause, für welche B.______
immerhin Hilflosenentschädigung ausgerichtet wurde, fragt sich, wofür
genau E._____ so viel Geld ausgegeben hat, und was genau die
„Infrastruktur“, welche er ihr bieten wollte, umfasste. Diesbezüglich wird
E._____ und allenfalls weitere Zeugen zu befragen sein.
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Weiter sagte E._____ aus, Ende
Monat sei jeweils einfach „nichts mehr übrig“ geblieben, sie hätten
„einfach allgemein mit diesen Auslagen“ zu wenig Geld gehabt. „Primär“ habe
er das Geld für B.______ ausgegeben, „damit das Leben für sie erträglich
war“; „B.______ brauchte einfach so viel Geld zum Leben, sonst wäre das
Leben mit ihr unmöglich geworden“.
Wofür er das Geld sekundär
verwendet hat, sagt E._____ nicht. Zudem ist schleierhaft, weshalb
B.______, die sowohl nach Aussagen von E._____ als auch von F._____ fast
nur zu Hause war, „so viel Geld zum Leben“ brauchte. Es ist nicht
auszuschliessen, dass es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbehauptung
des Beschuldigten handelt. Jedenfalls werden auch diesbezüglich weitere
Abklärungen zu treffen sein.
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In der polizeilichen
Einvernahme wiederholte E._____ später, dass sie sich „dank B.______ und
dieser finanziellen Sachlage […] eine gute Infrastruktur geschaffen“
hätten. Sie hätten alles gehabt und es sei „gut zum Leben eingerichtet mit
Möbeln, Computer, Fernseher“. Auch das Auto, welches sie im Jahr 2010
gekauft hätten, sei mit dem Geld von B.______ bezahlt worden. Zudem hätten
sie auch „Waschmaschine, Tumbler und alles“ gebraucht. Und den
Gartensitzplatz hätten sie eingerichtet, damit B.______ draussen sein
konnte.
B.______ war, gemäss
übereinstimmenden Aussagen von E._____ und von F._____ fast immer zu Hause.
Ob sie überhaupt Autofahren kann, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber
aufgrund ihres Gesundheitszustands mehr als nur fraglich. Damit liegt
zumindest die Vermutung nahe, dass die Anschaffung dieses Autos nicht in
ihrem Interesse lag. Vielmehr scheint E._____ das Auto (wie auch das
Motorrad, s.o.) gekauft zu haben, damit er von zu Hause wegkommt, da er es,
wie er sagte, zu Hause nicht mehr ausgehalten habe. Damit scheint die
Anschaffung aber vielmehr in seinem Interesse als in jenem von B.______
erfolgt zu sein.
Nicht bekannt ist, in wessen
Besitz die Fahrzeuge verblieben sind, nachdem B.______ nicht mehr bei
E._____ wohnt. Ebenfalls unbekannt ist, was mit der „Infrastruktur“ nach
dem Auszug von B.______ aus der gemeinsamen Wohnung geschehen ist und ob
E._____ diese immer noch besitzt, was entsprechend zu würdigen wäre.
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Ob es stimmt, dass die Mieter
das Haus selber mit Waschmaschine und Tumbler ausstatten mussten, dürfte
mittels Befragung der Vermieter herauszufinden sein, ebenso der Zustand des
Gartensitzplatzes.
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Schliesslich gab E._____ sogar
zu, das Geld auch für sich ausgegeben zu haben.
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Weiter erstellte die Polizei
zwei Zusammenstellungen zu den Überweisungen von B.______ zu Gunsten von
E._____. Dem Konto von E._____ wurden im Zeitraum vom 6. November 2007
bis 12. Juni 2012 insgesamt Fr. 128‘310.75 gutgeschrieben. Dem
aktenkundigen Konto von B.______ wurde in der Zeit vom 19. September
2008 bis 12. Juni 2012 zu Gunsten von E._____ ein Gesamtbetrag von
Fr. 106‘677.75 belastet. Die Belastung und die Gutschrift sind somit
nicht identisch. Offensichtlich musste B.______ noch ein anderes Konto als
jenes bei der [...] haben. Bei B.______ sind gemäss der polizeilichen
Zusammenstellung nämlich ab 19. September 2008 Belastungen zu Gunsten
von E._____ verbucht, während gemäss der Zusammenstellung für das Konto von
E._____ bereits ab 6. November 2007 Geld von B.______ gutgeschrieben
wurde. Zudem taucht die Belastung vom 4. November 2011 auf dem Konto
von B.______ nicht bei den Gutschriften von E._____ auf, was darauf
hindeutet, dass E._____ ebenfalls noch über mindestens ein weiteres Konto
verfügt.
Die Staatsanwaltschaft ist
daher anzuweisen, den Geldfluss auf den Kontos von E._____ und B.______ zu
untersuchen und weitere Bankverbindungen zu ermitteln.
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Für die These, dass E._____
noch weitere Bankkontos hat oder hatte spricht auch, dass gemäss dem
Kontoauszug seines Kontos bei der [...] von einem mutmasslichen Konto [...]
Fr. 450.- bzw. Fr. 1‘200.- gutgeschrieben wurden. Diese
Kontonummer taucht auch noch auf weiteren Bankauszügen auf.
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Es ist auch wahrscheinlich,
dass B.______ noch mindestens ein weiteres Bankkonto hat oder hatte: am
8. Januar 2008, 6. Februar 2008, 6. März 2008, 4. April
2008, 7. Mai 2008, 5. Juni 2008, 4. Juli 2008,
5. August 2008, 5. September 2008, 6. Oktober 2008,
6. November 2008 und am 5. Dezember 2008 ist auf den jeweiligen
Kontoauszügen der [...] ein Dauerauftrag [...] in der Höhe von
Fr. 1‘533.- verzeichnet. Am 18. November 2008 wurde ein
E-Banking-Auftrag von Fr. 1‘000.- auf dieses Konto ausgeführt, am
5. Dezember 2008 wurden Fr. 800.- und am 9. Januar 2009
wurden Fr. 1‘704.85 überwiesen. Am 8. April 2008 und am
3. November 2008 erfolgte von dort auch je eine Gutschrift. Sodann
erfolgte am 26. Juli 2012 eine Gutschrift von Fr. 20.05 vom Konto
[...]. Das Konto [...] von B.______ bei der [...] wurde an diesem Tag
saldiert. Die Staatsanwaltschaft wird daher auch zu jenem Konto noch
weitere Nachforschungen anstellen müssen.
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Die Wohnungsmiete überwies
E._____ erstmals am 13. Oktober 2008 von seinem Konto bei der [...] an
[...]. Auch später fehlen in einzelnen Abrechnungen Überweisungen für die
Wohnungsmiete. Woher und ob der Mietzins für diese Zeit überwiesen wurde,
ist nicht bekannt, könnte aber vermutlich über die Vermieter bzw. deren
Bank ausfindig gemacht werden; allenfalls ergeben sich weitere Hinweise auf
ein anderes Konto von E._____. Obwohl für einzelne Monate nicht bekannt
ist, ob der Mietzins überhaupt bezahlt wurde, erfolgten in solchen Monaten
Gutschriften von B.______ Konto auf jenes von E._____ unter dem
ausdrücklichen Titel „Mietanteil“ bzw. „Miete“ (6. November 2007,
7. Dezember 2007, 5. Juni 2009, 6. August 2009). Daneben ist
für mehrere Monate ein „Haushaltanteil“ verbucht, obwohl gemäss den bei den
Akten liegenden Abrechnungen kein Mietzins überwiesen worden ist.
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Am 17. Februar 2010
erfolgte bei E._____ eine Gutschrift vom Bankkonto von B.______ über den
Betrag von Fr. 1‘076.- unter dem Titel „Versicherungsanteil“. Für
welche Versicherung dieser Beitrag geleistet wurde, kann den Bankauszügen
von E._____ nicht entnommen werden, ist doch weder in den vorhergehenden
noch in den nachfolgenden Monaten eine Zahlung von seinem Konto erfolgt,
welche mit diesem Betrag korrespondieren würde; einzig am 29. Januar
2010 wurde zugunsten der [...] Versicherungsgesellschaft eine Überweisung
getätigt – allerdings nur für den Betrag von Fr. 253.90 (die nächste
Überweisung an die [...] Versicherungsgesellschaft – und eine Versicherung
überhaupt – erfolgte am 4. Juni 2010 für den Betrag von
Fr. 296.10;).
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Der Haushaltsbeitrag von
G.____, der neuen Lebenspartnerin von E._____ fällt wesentlich tiefer aus,
als es jener war, den sich E._____ jeweils vom Bankkonto von B.______
vergütete (insbesondere die Bankauszüge ab August 2012; zuvor beteiligte
sich G._____ nicht an der Wohnungsmiete, obwohl sie schon im Mai 2012
eingezogen war).
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Ab dem Jahr 2009 wurden die
Überweisungen vom Konto von B.______ auf ein Konto von E._____ immer
häufiger, darunter auch höhere Beträge. Teilweise lässt sich auch
beobachten, dass unmittelbar nach Zahlungseingängen auf dem Konto von
B.______ E-Banking-Aufträge zu Gunsten von E._____ belastet werden
(Bankauszüge vom 31. März 2010, 30. April 2010, 31. Mai
2010, 31. Juli 2010, 31. August 2010, 30. September 2010,
31. Oktober 2010, 30. November 2010, 31. Dezember 2010, 31. Januar
2011, 28. Februar 2011, 31. März 2011, 30. April 2012,
31. Mai 2011, 30. Juni 2011, 31. Juli 2011,
30. September 2011, 31. Oktober 2011, 30. November 2011,
31. Dezember 2011, 31. Januar 2012, 29. Februar 2012,
31. März 2012;).
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B.______ hat das Haus kaum mehr
verlassen. Trotzdem erfolgten gemäss ihren Bankauszügen immer wieder hohe
Barbezüge am Bankomaten (z.B. am 6. Dezember 2007;). Zudem wird das Konto
von B.______ durch Barbezüge oder E-Banking-Aufträge zu Gunsten von E._____
teilweise regelrecht leergeräumt (Bankauszüge vom 31. August 2010,
30. September 2010, 31. Oktober 2010, 30. November 2010,
31. Januar 2011, 28. Februar 2011, 31. März 2011,
30. April 2011, 31. Mai 2011, 30. Juni 2011, 30. September
2011, 31. Oktober 2011, 30. November 2011 [75 Rappen],
31. Dezember 2011, 31. Januar 2012, 29. Februar 2012,
30. Juni 2012;).
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Ab April 2012 erfolgten
E-Banking-Aufträge an verschiedene Personen für relativ geringe Beträge,
wie sie in dieser Art auf dem Konto von B.______ zuvor nicht beobachtet
werden konnten, dagegen aber auf dem Konto von E._____.
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Überhaupt dürfte es hilfreich
sein, die Kontoauszüge von B.______ und E._____ genauer unter die Lupe zu
nehmen, um Klarheit zu erhalten, was mit dem Geld der beiden passiert ist.
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4.— Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine
Verurteilung von E._____ wegen eines Vermögensdelikts nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der
vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im
Anschluss ist bei Zweifeln an der Unschuld von E._____ Anklage beim Gericht
zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden
kann.
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IV.
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Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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In Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus vom 21. Mai 2013 im Verfahren SA.2012.00440 aufgehoben
und es wird die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staats-
und Jugendanwaltschaft zurückgewiesen.
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2.
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Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
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3.
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Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[...]
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