|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Kanton Glarus |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Obergericht |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Verfügung vom 7. März 2014 |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Verfahren OG.2014.00005 |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
A.______ |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Beschwerdeführer |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
gegen |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Kantonsgerichtspräsidium |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Beschwerdegegner |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
betreffend |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Kosten |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Der Obergerichtsvizepräsident zieht in Betracht: |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
1.— a) A.______ erhob am 20. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2013 im Verfahren SG.2013.00055, mit welchem die Vorinstanz auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Juni 2013 nicht eingetreten ist, weil er als Privatkläger nicht beschwert und damit nicht zur Einsprache berechtigt sei. |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
b) Am 16. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren innert 20 Tagen nach Erhalt der Aufforderung für die Behandlung der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten. |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass es „einer Frechheit sondergleichen“ entspreche, ihn für das Verfahren „zur Kasse bitten zu wollen“. |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
d) Schliesslich stellte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und ergänzte in derselben Eingabe seine Beschwerdeschrift. |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
2.— a) Die Eingabe vom 20. Dezember 2013 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, insbesondere weil sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2014 reichte A.______ eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Er trägt in seinen inhaltlich verworrenen Eingaben keine Einwendungen vor, welche den Begründungsanforderungen genügen. Namentlich setzt er sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach er als Privatkläger mangels Beschwer nicht zur Einsprache berechtigt sei. Vielmehr befasst er sich praktisch nur mit der Strafuntersuchung des Staatsanwalts. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist (vgl. Amtsbericht 2011 S. 230). |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
b) Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 eine Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Januar 2014 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellen soll, ist die Beschwerde einerseits verspätet und andererseits offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit dem Kantonsgerichtspräsidenten eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche rechtliche Würdigung unterlaufen sein soll, indem dieser das Einspracheverfahren – für welches die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde – als aussichtslos qualifizierte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
3.— Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde unzulässig ist und im Beschwerdeverfahren Voraussetzung für Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich die Erfolgsaussichten sind (BGE 129 I 129 E. 2.2.2 und 2.3.2). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
____________________ |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Der Obergerichtsvizepräsident verfügt: |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
|