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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
und Urteil vom 13. Mai 2016
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Verfahren
OG.2015.00010
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A.______
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Beschuldigter
Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagter
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verteidigt
durch X.______
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft
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Berufungsbeklagte und
und Anschlussberufungsklägerin
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2. B.______
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Berufungsbeklagter und
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und Anschlussberufungskläger
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vertreten
durch Y.______
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3. C.______
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Berufungsbeklagte
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4. D.______
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Berufungsbeklagter
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betreffend
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Schwere
Körperverletzung etc.
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Anträge des Beschuldigten,
Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss
Berufungserklärung vom 10. Februar 2015 [act. 46] sowie den
Ausführungen des Verteidigers an der Verhandlung vom 28. August 2015
[act. 62], sinngemäss):
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1.
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Es
seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 5, 7 und 8 des Urteils der
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober
2014 im Verfahren SG.2014.00006 vollumfänglich aufzuheben.
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2.
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Es
sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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3.
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Der
Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à
CHF 100.– zu bestrafen.
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4.
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Der
Vollzug der Geldstrafe sei für die Dauer von drei Jahren aufzuschieben.
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5.
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In
den übrigen Anklagepunkten, nämlich betreffend Tätlichkeit im Sinne von
Art. 126 Abs. 1 StGB, versuchten Hausfriedensbruch im Sinne von
Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, sei der
Beschuldigte freizusprechen.
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6.
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Es
sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte bereit ist, dem
Privatkläger B.______ eine Genugtuung von maximal CHF 1‘500.– zu
bezahlen.
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7.
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Die
vorinstanzlichen Verfahrens- und Gerichtskosten seien je hälftig dem
Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.
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8.
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Verfahrensantrag:
Es sei Rechtsanwalt X.______ mit Wirkung ab 6. Oktober 2014 auch für
das obergerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
einzusetzen.
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9.
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Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das obergerichtliche Verfahren
zu Lasten des Staates.
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Anträge der Anklägerin, Berufungsbeklagten 1
und Anschlussberufungsklägerin 1 (gemäss Anschlussberufungserklärung
vom 23. Februar 2015 [act. 52] sowie den Ausführungen des Ersten
Staatsanwalts an der Verhandlung vom 28. August 2015 [act. 62],
sinngemäss):
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1.
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Es
sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren
SG.2014.00006 aufzuheben.
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2.
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Der
Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon
2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse
von CHF 1‘000.– zu bestrafen.
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3.
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Der
Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben
und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe
(12 Monate, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden
sind), zu vollziehen.
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4.
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Es
sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene
Urteil, abgesehen von den begehrten Änderungen gemäss vorstehenden Anträgen 1-3,
zu bestätigen.
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Anträge des Berufungsbeklagten 2
und Anschlussberufungsklägers 2 (gemäss
Anschlussberufungserklärungen vom 23. Februar 2015 [act. 53] und
3. März 2015 [act. 55] sowie den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin
an der Verhandlung vom 28. August 2015 [act. 62 und 64],
sinngemäss):
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1.
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Es
sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils der Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren
SG.2014.00006 teilweise aufzuheben.
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2.
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Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger
2 eine Genugtuung von CHF 7‘500.– zu bezahlen.
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3.
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Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger
2 Schadenersatz im Betrag von CHF 14‘904.– zu bezahlen.
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4.
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Es
sei die Haftung des Beschuldigten für zukünftige Forderungen des Geschädigten
(insbesondere nicht gedeckte Therapiekosten und allfälligen
Schadenersatz), welche auf die Tat vom 29. März 2013 zurückzuführen
sind, dem Grundsatz nach (ohne Bezifferung der Höhe) gerichtlich festzustellen
und es sei festzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen
frühestens am 29. März 2028 eintritt.
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5.
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Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, die Parteikosten des Berufungsbeklagten 2
und Anschlussberufungsklägers 2 zu bezahlen.
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6.
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Dem
Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger 2 sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y.______
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
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____________________
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung
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1. Dem vorliegenden Berufungs-
bzw. den Anschlussberufungsverfahren liegen zwei Ereignisse zugrunde. Zum
einen wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ vor
(act. 2), am 29. März 2013 C.______ eine Ohrfeige und B.______
zwei Faustschläge gegen das Kinn verpasst zu haben, wodurch Letzterer einen
doppelten Kieferbruch erlitten habe (nachfolgend: „Vorfall Holenstein“).
Zum anderen habe A.______ gemäss Staatsanwaltschaft am 24. Oktober
2012 erfolglos versucht, in die Liegenschaft von D.______ einzubrechen (nachfolgend:
„Vorfall 2 [...]“).
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2. A.______ wurde mit Urteil
der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom
1. Oktober 2014 (act. 42) der schweren Körperverletzung im Sinne
von Art. 122 Abs. 3 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
Abs. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des
versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von
Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (abzüglich 2 Tage Haft)
bestraft und die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Zudem wurde
A.______ mit einer Busse von CHF 1‘000.– belegt. Für den Fall, dass
diese nicht bezahlt würde, sah die Vorinstanz die Umwandlung der Busse in
eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vor.
Sodann wurde festgestellt, dass A.______ gegenüber B.______ dem Grundsatz
nach für den ihm am 29. März 2013 zugefügten Schaden ersatzpflichtig
ist. Hinsichtlich der Höhe des Schadens bzw. des Schadenersatzes wurde
B.______ auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wurde A.______ im
vorinstanzlichen Urteil verpflichtet, B.______ eine Genugtuung von
CHF 4‘000.– zu bezahlen.
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3. Das vorinstanzliche Urteil
wurde den Parteien am 6. Oktober 2014 zugestellt (act. 36-39).
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 (act. 40) meldete
A.______ rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil (act. 42)
wurde ihm am 23. Januar 2015 zugestellt (act. 44). Mit Eingabe
vom 10. Februar 2015 (act. 46) reichte A.______ innert Frist die
ausführlich begründete Berufungserklärung ein. Daraufhin erhoben die
Anklägerin wie auch der Berufungsbeklagte 2 fristgerecht Anschlussberufung
(vgl. act. 52-55). In ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärungen
respektive anlässlich der am 28. August 2015 abgehaltenen Berufungsverhandlung
liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen
(act. 62-66).
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4. Im Nachgang zur
Berufungsverhandlung zog das Gericht zwecks Ergänzung der Beweise die Akten
des bei der […], dem Unfallversicherer des Berufungsbeklagten 2,
laufenden Verfahrens bei (act. 68-70). Diese Akten wurden den Parteien
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO; hierzu auch Heimgartner/Niggli, BSK-StPO, Art. 349
N 1; Schmid, Handbuch StPO, N 1339) am 23. September 2015
zugeschickt (act. 71). Der Beschuldigte liess sich hierzu mit Eingabe
vom 30. September 2015 (act. 73) vernehmen. Dieser Schriftsatz
wurde den übrigen Parteien des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom
8. Oktober 2015 (act. 75) zur Kenntnisnahme zugestellt.
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II.
Prozessuales
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1. Die Berufung hat im Umfang
der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung
(Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung bzw. von den
Anschlussberufungserklärungen nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen
Entscheiddispositivs erwachsen rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung
in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Vom Moment des Ablaufs der Fristen zur
Berufungserklärung bzw. Erklärung der Anschlussberufung an kann der
Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung bzw. weitere Anträge zwar noch
eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (zum Ganzen: Eugster,
BSK-StPO, Art. 399 N 6 und Art. 402 N 2).
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Der Beschuldigte focht mit
seiner Berufungserklärung (act. 46) die Dispositiv-Ziff. 3
(Einziehung und Vernichtung eines sichergestellten Gegenstandes) sowie die
Dispositiv-Ziff. 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des
vorinstanzlichen Urteils (act. 42) nicht an, ebenso bilden diese
Punkte nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs
wiedergegebenen Anträge der Parteien). Es ist somit vorab mit Beschluss
festzustellen, dass die Dispositiv Ziff. 3 und 9 in Rechtskraft
erwachsen sind.
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2. Der Berufungsbeklagte 2
und Anschlussberufungskläger 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 28. August 2015 den Antrag stellen, in Abänderung der
Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42), in
welchem ihm eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zugesprochen wurde, sei
der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung im höheren Betrag von
CHF 7‘500.– zu bezahlen (vgl. act. 64 S. 1). In seiner
Berufungserklärung vom 3. März 2015 (act. 55) verlangte er –
nachdem er seitens des Gerichts aufgefordert worden war (act. 54),
seine zuvor eingereichte, unzureichende Berufungserklärung vom
23. Februar 2015 (act. 53) innert der noch laufenden Frist zur
Erklärung der Anschlussberufung zu spezifizieren – ausdrücklich einzig eine
teilweise Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziff. 4
(Schadenersatz) des vorinstanzlichen Urteils. Wie soeben (E. II.1.)
dargelegt, ist eine Ausdehnung der Anschlussberufung zu einem späteren
Zeitpunkt als nach Ablauf der Frist zur Erklärung derselben unzulässig. Der
genannte Antrag des Anschlussberufungsklägers 2 ist somit
unbeachtlich. In Bezug auf die Genugtuung wird immerhin der Antrag des
Beschuldigten auf Reduktion derselben (vgl. vorne, S. 2) zu beurteilen
sein, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von
Art. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der
vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung oder aber auf eine
Reduktion derselben erkannt werden kann.
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3. Bei den zur Anklage
gebrachten Tatbeständen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144
Abs. 1 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von
Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um
Antragsdelikte. Die als Prozessvoraussetzung erforderlichen entsprechenden
Strafanträge der Privatklägerin C.______ respektive des Privatklägers
D.______ liegen vor und wurden rechtzeitig gestellt (vgl. act. 1/V/03
und act. 1/XVII/05). Da ein Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren
als Privatkläger zu beteiligen, gleichgestellt ist (Art. 118
Abs. 1 und 2 StPO), haben sich somit die Berufungsbeklagten 3 und 4
als Privatkläger konstituiert. Diese beiden Privatkläger haben indes im
vorliegenden Berufungsverfahren wie auch bereits im erstinstanzlichen
Verfahren davon abgesehen, eigene Anträge zu stellen.
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4. Die Anklageschrift bestimmt
den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des
Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift
wiedergegeben Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. StPO). Die rechtliche Würdigung
des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich
Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen.
Eine allfällige abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht
zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten
Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen
des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (zum Ganzen: BGer
6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.). Die vom Beschuldigten
erhobene Berufung zielt denn auch im Wesentlichen auf eine Verurteilung
wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB anstelle der gemäss Anklageschrift postulierten und gemäss
vorinstanzlichem Urteil erkannten schweren Körperverletzung (vgl.
act. 46 und 62 S. 19 ff.). Die Anklägerin hat sodann in der
Berufungsverhandlung dafür gehalten (act. 62 S. 15 f.),
falls nicht eine vollendete schwere Körperverletzung zu bejahen sei, liege
eventualiter zumindest eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Auf all
diese Vorbringen wird zurückzukommen sein (vgl. Erw. IV.). Bereits an
dieser Stelle ist indes festzuhalten, dass falls nachfolgend auf einfache
Körperverletzung erkannt werden sollte, jedenfalls ein gültiger Strafantrag
vorliegt:
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a) Ist eine Tat nur auf Antrag
strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw.
behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, bei der Polizei, der
Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich oder
mündlich zu Protokoll die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
StGB; Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag
ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu
verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Ein Strafantrag muss nicht als
solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht
(Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 53). Erforderlich ist lediglich eine
Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche
Qualifizierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E.
2.4; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S.
400). Letztere obliegt den Strafbehörden. Nennt der Antragsteller dennoch
einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die
Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E.
3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit
nicht ungültig (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 54).
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b) B.______ ist am
29. März 2013, mithin am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls um
neun Uhr morgens beim Polizeistützpunkt Glarus persönlich erschienen, um
gegen den Beschuldigten wegen des anklagegegenständlichen Vorfalls Anzeige
zu erstatten (vgl. act. 1/I/01, 05). Dabei füllte offenbar eine
Polizeibeamtin für ihn das Formular „Strafantrag/Privatklage“ aus, welches
er daraufhin unterzeichnete. Die Unterschrift von B.______ findet sich auf
dem Formular je in den Rubriken „Strafklage“ und „Zivilklage“, verbunden
mit der entsprechenden Erklärung, sich im Strafverfahren als Straf- bzw.
Zivilkläger beteiligen zu wollen. Demgegenüber blieben insbesondere die
Rubriken „Strafantrag“, „Kenntnisnahme der Rechts-/ Bedenkfrist“ sowie
„Verzicht auf Strafantrag“ unausgefüllt (vgl. zum Ganzen: act. 1/V/01).
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c) Gerade bei juristischen
Laien, wie vorliegend B.______, ergibt sich der auf die Strafverfolgung
gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine
Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt,
wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt
wird (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; Riedo, a.a.O., S.
399; OG ZH SB150172 vom 31. August 2015, E. 5.2.1.3.). Mit seinem
Erscheinen auf dem Polizeistützpunkt Glarus am Tag des Vorfalls, mit der
Bekundung, gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten zu wollen und da sich
auf dem von B.______ unterzeichneten Formular „Strafantrag/Privatklage“
(act. 1/V/01) eingangs unter „Vorfall/Delikt“ der Vermerk „schwere
Körperverletzung“ sowie die genauen Orts- und Zeitangaben der angezeigten
Deliktsbegehung finden, hat B.______ gegenüber der Kantonspolizei innert
der Antragsfrist von Art. 31 StGB seinen klaren Willen zum Ausdruck
gebracht, dass er die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für die
ihm zugefügten Verletzungen verlangt respektive eine Bestrafung desselben
wegen schwerer bzw. a maiore minus eventualiter wegen leichter Körperverletzung
will. Obwohl im Formular „Strafantrag/Privatklage“ die Rubrik „Strafantrag“
unausgefüllt blieb, liegt somit in casu bezüglich einfacher Körperverletzung
ein gültiger Strafantrag nach Art. 30 StGB vor.
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5. Der Verteidiger des
Beschuldigten rügt Verletzungen der Art. 3 Abs. 2 lit. a und
Art. 4 Abs. 1 StPO, weil der seitens der Anklägerin ursprünglich
fallführende frühere Erste Staatsanwalt voreingenommen gewesen sei, weil
der Landammann in unzulässiger Weise Einfluss auf das Verfahren genommen
habe und weil sich der ehemalige Erste Staatsanwalt anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem Plädoyer einer unangemessen
aggressiven Rhetorik bedient habe (act. 43 S. 3-5 m.H. auf
act. 1/1/77 f., act. 1/0/36 und act. 17). Das
angerufene Obergericht ist indes in der Rechtsanwendung unabhängig, allein
dem Recht verpflichtet und ohne Weiteres in der Lage, die vorliegende
Angelegenheit mit der gebotenen Sachlichkeit zu behandeln (Art. 4
Abs. 1 StPO), womit allfällige im vorinstanzlichen Verfahren bzw. im
Vorverfahren eingetretene Rechtsverletzungen als im vorliegenden
Berufungsverfahren geheilt gelten. Deshalb und weil zudem der Beschuldigte
hinsichtlich dieser von ihm gerügten Rechtsverletzungen keine
(Feststellungs-) Anträge o.ä. stellen liess, braucht auf die entsprechenden
Rügen nicht weiter eingegangen zu werden.
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III.
Schuldpunkt Vorfall Holenstein – eingeklagter Sachverhalt
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A. Anklagesachverhalt
Vorfall Holenstein; Beweismittel
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1. Gemäss Anklageschrift vom
27. Januar 2014 (act. 2) seien C.______ und B.______ am
29. März 2013, morgens um zirka 02:30 Uhr beim Nachtlokal „[...]“ im
„Holenstein“-Areal in Glarus im Bereich des Zugangswegs zum Parkplatz gestanden
und hätten sich unterhalten, nachdem sie dieses Lokal zuvor besucht hätten.
Etwas später sei der Beschuldigte zusammen mit vier Kollegen aus demselben
Lokal durch diesen Zugangsweg gekommen und unterwegs in Richtung Parkplatz
gewesen. Als er an C.______ und B.______ vorbeigegangen sei, habe er
C.______ unvermittelt eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin habe B.______ „He“
gesagt, worauf der Beschuldigte diesem zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt
habe. B.______ sei bewusstlos zu Boden gestürzt und habe einen doppelten
Kieferbruch erlitten. Der Beschuldigte habe dann die Flucht ergriffen, ohne
sich um den Verletzten zu kümmern.
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2. Der Beschuldigte hat im
Laufe des Strafverfahrens eingestanden, am 29. März 2013 zur
vorgeworfenen Tatzeit vor dem „[...]“ im Holenstein-Areal gewesen zu sein
und B.______ einen Schlag ausgeteilt zu haben (vgl. u.a.
act. 1/II/23 ff.). Nicht geständig ist er hingegen in Bezug auf die
weiteren Teile des Anklagesachverhalts (insbesondere Ohrfeige an C.______;
zweiter Faustschlag an B.______). Nachfolgend ist daher aufgrund der
vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die strittigen Sachverhaltsteile
erstellt werden können.
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3. In Bezug auf den „Vorfall
Holenstein“ liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten:
Protokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 1/0/06-10;
act. 1/II/01-10; act. 1/II/11-22; act. 1/II/23-31;
act. 19 S. 1 ff.; act. 62 S. 3 ff.), von
B.______ (act. 1/0/01-05; act. 1/III/01-09;
act. 1/III/10-15), von C.______ (act. 1/0/11-15;
act. 1/III/16-25; act. 1/III/26-30) und der Passantin bzw.
Bardame I.______ (act. 1/0/16-18). Weiter finden sich Protokolle
polizeilicher Befragungen der Schwester des Beschuldigten, J.______ (act. 1/IV/30-37),
von dessen Cousin K.______ (act. 1/IV/01-06; act. 1/IV/07-10;
act. 1/IV/11-17) und von drei seiner Kollegen, nämlich von L.______
(act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29),
M.______ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.______
(act. 1/IV/38-42) bei den Akten. Ferner bestehen ein Polizeirapport
(act. 1/I/01-18) sowie eine Dokumentation zur Auswertung des
Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18). Sodann liegen
hinsichtlich der Verletzungen von B.______ Arztberichte des Kantonsspitals
Glarus (act. 1/I/46-48; act. 23/1), von PD Dr. Dr. V.______
(act. 1/I/80-81 = act. 33/2; act. 23/1 = act. 33/6;
act. 23/3 = act. 33/1; act. 23/6 = act. 33/4;
act. 33/3; act. 33/5; act. 65/1), von Dr. med. W.______
(act. 1/VII/01; act. 23/2) und von Zahnarzt Dr. U.______
(act. 65/5-6) vor. In den vom Obergericht beigezogenen Akten der Suva
Linth (act. 70) finden sich zusätzlich im Wesentlichen eine
Beurteilung des die Suva beratenden Zahnarztes PD Dr. Dr. T.______ vom
2. März 2015 (act. 70/47), je ein Befund bzw. Kostenvoranschlag
von Zahnarzt Dr. U.______ vom 30. August 2013 (act. 70/18-19) und vom
14. Mai 2014 (act. 70/36-37) sowie je eine Gesprächsnotiz zu zwei
Telefonaten der Suva mit dem ehemaligen Arbeitgeber von B.______ vom
26. November 2013 (act. 70/33) respektive mit Dr. W.______ vom
14. Januar 2014 (act. 70/35).
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B. Grundsätze der
Beweiswürdigung; Verwertbarkeit von Beweismitteln
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1. Gemäss der aus Art. 8 und 32
Abs. 1 BV fliessenden Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1
StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Dem Beschuldigten sind
somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – er
hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Verlangt
wird aber nicht, dass ein Sachverhalt mit absoluter Gewissheit erstellt
ist, sondern es genügt, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können
(Schmid, Handbuch StPO, N 227 f.).
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2. Die vorhandenen Beweismittel
sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Anhand sämtlicher Umstände,
die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen,
welche Sachdarstellung überzeugend ist.
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3. Beim Abwägen von Aussagen
ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die
Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere
für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der
behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die
allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer
prozessualen Stellung auch aus ihrem (wirtschaftlichen) Interesse am
Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen
und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von
Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine
Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach
neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die
Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die
Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (innere
Gehalt derselben; Art und Weise, wie die Angaben erfolgen). Bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist somit generell auf Strukturbrüche
innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf
Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl
von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (zum
Ganzen statt vieler: OG Zürich, Urteil SB140425 vom 27. Februar 2015,
S. 13 ff. m.w.H.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor
Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die
häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S.
53 ff.).
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4. Zu berücksichtigen ist
ferner, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs.
2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Fragen an
die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Als „Belastungszeuge“
in diesem Sinne gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den
Beschuldigten zu belasten, also z.B. auch Sachverständige, als
Auskunftspersonen einvernommene Personen sowie gegebenenfalls
Mitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Komm.
StPO, 2. Aufl., Zürich 2014 [nachfolgend: „ZK-StPO“], Art. 147
N 12 ff. m.w.H.). Eine belastende Aussage von Zeugen oder
Auskunftspersonen ist deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die
beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene
und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und
Ergänzungsfragen zu stellen. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person
oder auf eine ergänzende Befragung von Belastungszeugen/Auskunftspersonen
kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn diese
berechtigterweise das Zeugnis verweigern, wenn sie trotz angemessener
Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit
einvernahmeunfähig werden oder wenn sie verstorben sind (zum Ganzen: BGer
6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_510/2013
vom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Auch haben die Parteien nach
Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des
Vorverfahrens). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden
sind, dürfen nicht – auch nicht als Indiz – zulasten der Partei verwendet
werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer
6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.1.; vgl. zum Ganzen auch Schleiminger Mettler,
BSK-StPO, Art. 147 N 29 ff., v.a. N 33 und Fn. 58).
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5. Die Protokolle der
Befragungen des Cousins des Beschuldigten, K.______ (act. 1/IV/01-06;
act. 1/IV/07-10; act. 1/IV/11-17), der Schwester des Beschuldigten,
J.______ (act. 1/IV/30-37), sowie seiner drei Kollegen L.______
(act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29),
M.______ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.______
(act. 1/IV/38-42) sind als Beweismittel nicht verwertbar, da der Beschuldigte
mit diesen Personen nie konfrontiert wurde. Ohnehin wären aber die Aussagen
dieser Personen nicht beweiserheblich, da diese zur eigentlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Beschuldigten und B.______ keine Aussagen machten. Dies, weil
sie entweder zur Tatzeit zu Hause waren (J.______, act. 1/IV/33),
angeblich erst zum Tatort hinzukamen, als B.______ bereits am Boden lag
(K.______, act. 1/IV/05, 13; L.______, act. 1/IV/19, 21, 25;
M.______, act. 1/IV/45 f.) oder offenbar sonst vom Vorfall nichts
mitbekommen haben (N.______, act. 1/IV/40). Bei den übrigen
Beweismitteln bestehen hingegen keine Einschränkungen bezüglich deren
Verwertbarkeit. Insbesondere wurden in den Befragungen des Beschuldigten,
von B.______, von C.______ und von I.______ die strafprozessualen
Belehrungsvorschriften eingehalten und die Teilnahmerechte des
Beschuldigten gewahrt. Unschädlich ist, dass eine der Befragungen von
B.______ in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl.
act. 1/III/01-09), da dieser bzw. sein Verteidiger später Gelegenheit
erhielt, B.______ Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. act. 1/0/01-05).
Sodann wurde der Beschuldigte zwar in seiner allerersten Einvernahme durch
die Polizei weiterbefragt, obwohl er sagte, er wünsche einen Verteidiger
(vgl. act. 1/II/02). Da er die dabei gemachten Aussagen aber in
späteren Befragungen (in welchen er jeweils eine Verteidigerin bzw. einen
Verteidiger zur Seite hatte) widerrief und ein Teilgeständnis abgab
(act. 1/II/24), ist dies nicht weiter relevant.
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C. Aussagen des
Beschuldigten
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1. Anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2013 (act. 1/II/01-10) gab der
Beschuldigte an, er habe nichts mit der fraglichen Auseinandersetzung vor
dem „[...]“ im Holenstein-Areal in Glarus zu tun. Er sei zwar am Abend des
28./29. März 2013 in diesem Lokal gewesen, zur Tatzeit habe er sich
aber bereits zu Hause befunden, nachdem er alleine mit dem Auto nach Hause
gefahren sei. Angesprochen auf die Auskunftsperson C.______ sagte der
Beschuldigte, er kenne diese vom Ausgang im „[...]“ her. Sie sei „nicht als
braves Mädchen bekannt“ und seiner Meinung nach „ein Absturz“, da sie alle
möglichen Drogen konsumiere. Jedes Mal, wenn er in den „[...]“ gegangen
sei, habe er dort C.______ gesehen und nie ein Problem mit ihr gehabt. Er
habe sie auch am 29. März 2013 zweimal draussen vor dem Eingang des
„[...]“ gesehen, ohne dabei mit ihr gesprochen zu haben. Um welche Zeit
dies gewesen sei, wisse er nicht, ebenso nicht, mit wem sie dort gestanden
sei.
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2. In der polizeilichen Einvernahme
vom 10. April 2013 (act. 1/II/11-22) hielt der Beschuldigte an
seiner am Tag zuvor gemachten Aussage, wonach er am Freitag, 29. März
2013 um 02.30 Uhr zu Hause und nicht mehr im „[...]“ in Glarus gewesen sei,
fest. Er sei an jenem Abend alleine zum „[...]“ gefahren und habe dort
seinen Cousin K.______ und seinen Kollegen L.______ getroffen. Alkoholische
Getränke habe er keine getrunken, da er mit dem Auto unterwegs gewesen sei.
Zwischen 01.00 und 01.30 Uhr sei er alleine nach Hause gegangen und seine Schwester
habe ihm zu dieser Zeit zu Hause die Türe geöffnet. Später hätten ihm
L.______ und K.______ erzählt, dass an jenem Abend beim „[...]“ eine Auseinandersetzung
stattgefunden habe, nach welcher eine Person am Boden gelegen sei und
geblutet habe. B.______ kenne er nicht, er habe diesen nicht mit Faustschlägen
im Gesicht verletzt. Er wisse nicht, weshalb B.______ und eine weitere Person
anlässlich einer Fotowahlkonfrontation angaben, dass er der Täter gewesen
sei. Auch habe er C.______ nicht geschlagen.
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3. Am 13. Mai 2013 legte der
Beschuldigte in der polizeilichen Befragung (act. 1/II/23-31) ein
Teilgeständnis ab. Er gab an, er habe urinieren gehen wollen und sei auf
dem Weg vor dem „[...]“ alleine an B.______ und C.______ vorbeigegangen.
K.______ und L.______ hätten sich hinter ihm befunden, er wisse aber nicht
in welcher Distanz. B.______ habe ihn mit der Hand „geführt“, zu reden begonnen
und den Weg schmal gemacht. Er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und
gefragt, was los sei. Als er weitergegangen sei, habe er eine Diskussion gehört,
B.______ und eine Frau hätten geschrien. B.______ habe sich gegen ihn
gestellt, von der Frau gelöst und sich zu ihm gedreht. Genau könne er sich
nicht mehr erinnern. Er habe einmal zugeschlagen, sich umgedreht und sei weggegangen.
Wie und mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse er nicht mehr. In diesem
Moment habe er weder den Barbesitzer S.______ noch Mitarbeitende des
Sicherheitsdienstes gesehen. L.______ und K.______ hätten dann Hilfe geleistet
und ihm danach gesagt, dass B.______ und C.______ betrunken gewesen seien.
Ausser ihm habe niemand B.______ geschlagen. C.______ habe er nicht angefasst.
Mit ihr habe er „nichts zu tun“ gehabt, insbesondere habe er sie nicht ins
Gesicht geschlagen. Er sei betrunken gewesen, nicht so wie er normalerweise
sei. Er habe recht viel getrunken – was genau, wisse er nicht mehr, u.a.
aber Vodka und „Champagner Café de Paris“. In der Folge sei er ins Zentrum
von Glarus gelaufen, von wo er seinen Cousin K.______ angerufen habe. L.______
und K.______ seien dann beim dortigen Güterschuppen mit seinem Auto
vorgefahren. Er sei hinten eingestiegen und zusammen seien sie nach Hause gefahren.
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4. Anlässlich der
Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014,
act. 1/0/06-10) bekräftigte der Beschuldigte abermals, C.______ keine
Ohrfeige gegeben zu haben. Auch habe er beim Vorbeigehen keinen Körperkontakt
o.ä. mit ihr gehabt und ihr auch nichts gesagt. Zum Vorfall mit B.______
sagte der Beschuldigte, als er damals aus dem „[...]“ zu seinem Auto den
engen Weg an B.______ vorbei hochgelaufen sei, habe dieser seine Hand vor
ihn gehalten und etwas zu ihm gesagt. Beide hätten sich gegeneinander gedreht
und sich angeschaut. Er habe das Gefühl gehabt, B.______ schaue aggressiv und
habe gedacht, dass ihn dieser im nächsten Moment angreifen bzw. schlagen
könnte. Um dies zu verhindern, habe er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen.
Dann sei B.______ zu Boden gefallen. Er (der Beschuldigte) habe ihn liegen
gelassen und sei weitergegangen, habe aber gesehen, dass sich mehrere Leute
um B.______ kümmerten. Er sei in Begleitung von vier Kollegen (K.______,
L.______, O.______ und M.______) gewesen und habe sich betrunken gefühlt.
Er wisse aber nicht mehr, wie viel Alkohol er getrunken habe. Daran, dass
er mit seinen Kollegen in Überzahl war, habe er im Moment des Vorfalls
nicht gedacht, sondern er habe nur B.______ und sich gesehen.
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5. Am 18. Juni 2014 hielt
der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 19
S. 2 f.) daran fest, B.______ einen einzigen Faustschlag verpasst
zu haben, hingegen C.______ nicht geohrfeigt zu haben. Mit dem Kopf nach unten
gerichtet sei er betrunken aus dem „[...]“ den Weg in Richtung Parkplatz
hochgegangen. Dabei habe er B.______ und C.______ gesehen. B.______ sei
plötzlich vor ihm gestanden und habe die Hand auf seine Brust gelegt. Er
habe die Hand weggeschoben und sei weitergegangen. B.______ habe etwas gerufen,
worauf er sich umgedreht habe und B.______ sich gegen ihn gestellt habe.
Darauf habe er mit einem Faustschlag reagiert. Er könne sich nicht daran
erinnern, dass ein eigentlicher kurzer Wortwechsel mit B.______ und/oder
C.______ stattgefunden hätte.
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6. Schliesslich gab der
Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62
S. 3 ff.) an, er könne sich an den Vorfall nicht mehr in jedem
Detail erinnern, jedenfalls seien aber B.______ und er aufeinandergestossen,
als er mit seinen Kollegen nach Hause habe gehen wollen. B.______ habe die
Hand vor seine Brust gestellt und habe einen bösen Blick gehabt. Dann habe
er blöderweise mit einem Schlag reagiert, er habe damit aber keine
Schlägerei bewirken wollen. Er habe gegen B.______ mit der rechten Faust
einmal zugeschlagen (er sei „eher Rechtshänder“) und sei daraufhin
weitergegangen. Wie heftig der Faustschlag gewesen sei, könne er nicht
sagen, er habe sich nicht darauf konzentriert, sondern einfach blöd
reagiert. Jedenfalls habe er aber nicht gewollt, dass sich B.______
verletze und diese Möglichkeit in jenem Moment auch nicht realisiert bzw.
in Kauf genommen. Er habe damals nicht überlegt, dass etwas Schweres hätte
geschehen können. C.______ habe er keine Ohrfeige gegeben, er habe diese
überhaupt nicht berührt. Nachdem er gesehen habe, wie u.a. seine Kollegen
erste Hilfe leisteten, habe er sich vom „[...]“ entfernt und sei zum
Bahnhof Glarus gelaufen, wohin danach die Kollegen gekommen seien. Sie
seien an jenem Abend mit seinem Auto zum Holenstein-Areal gefahren. Dann
habe er die Autoschlüssel vor dem Eintritt in den „[...]“ seinem Kollegen
L.______ abgegeben, weil er ziemlich viel Alkohol zu trinken begonnen habe,
namentlich Vodka mit Red-Bull oder mit Orangensaft.
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D. Aussagen von
B.______
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1. B.______ wurde am
6. April 2013 erstmals polizeilich als Auskunftsperson befragt (act. 1/III/01-09).
Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich am 29. März 2013 zwischen
02.00 und 03.00 Uhr draussen vor dem „[...]“ im Bereich links beim Container,
wo ein schmaler Weg zu den oberhalb des „[...]“ liegenden Parkplätzen
führe, mit seiner Kollegin C.______ unterhalten. Neben ihnen sei eine Gruppe
von ungefähr fünf Männern gestanden. Plötzlich habe einer der Männer mit
C.______ ein Gespräch begonnen bzw. diese „angefickt“. Dann habe einer der
Gruppe, nämlich der Beschuldigte, dieser eine Ohrfeige gegeben. Er
(B.______), habe in der Folge zum Beschuldigten – hinter C.______ stehend –
„He“ gesagt. Daraufhin habe ihn derselbe unverzüglich zweimal mit der
rechten Hand mitten ins Gesicht geschlagen. Bereits nach dem ersten Schlag
sei er nicht mehr „bei sich“ gewesen, den zweiten Schlag habe er gar nicht
mehr richtig gespürt. Der erste Schlag habe ihn am Kinn getroffen. Wie ihn
der zweite Schlag getroffen habe, könne er nicht mehr genau sagen. Er sei
„wie ein Kartoffelsack“ zu Boden gegangen und habe ungefähr zehn Sekunden
lang das Bewusstsein verloren. Dann habe er die Männer-Gruppe gefragt, was
dies solle. Ob ihm die Gruppe etwas geantwortet habe, wisse er nicht mehr.
Der Beschuldigte aber sei nicht mehr bei der Gruppe gestanden. Er
(B.______) sei kein Schlägertyp und habe noch nie mit jemandem Probleme gehabt.
Er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte diesen Angriff
verübt habe, habe er doch keinerlei Anlass dazu gegeben. Alkohol habe er an
jenem Abend in normalem Masse getrunken, nämlich vermutlich zwei bis drei
Biere. Beim Vorfall habe er einen doppelten Kieferbruch und Rippenprellungen
erlitten. Ausserdem leide er unter starken Kopf- und Ohrenschmerzen,
Schlafproblemen und Bluthochdruck. Er sei aufgrund einer Lebertransplantation
gesundheitlich vorbelastet und regelmässig in ärztlicher Kontrolle. Er
könne seit der Kieferoperation nicht beissen und den Mund nur wenige Zentimeter
weit öffnen. Während mindestens sechs Wochen könne er ausschliesslich
flüssige Nahrung zu sich nehmen und er werde für längere Zeit
arbeitsunfähig sein.
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2. Bei seiner zweiten
polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 15. April 2013
(act. 1/III/10-15) sagte B.______, er sei sich „200 Prozent sicher“,
dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Nicht ganz sicher sei er
bezüglich der Tatzeit, es könne auch früher als um 02.30 Uhr gewesen sein.
Er habe sich damals vor dem „[...]“ beim Container mit seiner Kollegin
C.______ unterhalten. Eine vier Männer (u.a. den Beschuldigten und
L.______) umfassende Gruppe Ausländer sei wohl auf dem Heimweg gewesen und
habe den schmalen Kiesweg hoch zu den Parkplätzen gehen wollen. Zwei der
Männer seien zirka einen Meter vor den anderen beiden gelaufen. Ob der
Beschuldigte vorne oder hinten gelaufen sei, wisse er nicht mehr. Plötzlich
habe der Beschuldigte etwas zu C.______ gesagt. Ob diese geantwortet habe,
wisse er nicht. Dann habe er gesehen, wie der Beschuldigte C.______ eine
Ohrfeige gegeben habe. Anschliessend habe er „He“ gesagt, den Beschuldigten
aber nicht angefasst. Nun habe ihm der Beschuldigte mit der rechten Hand
zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst. L.______ sei direkt beim Schlag
dabei gewesen, mit nicht mehr als einem Meter Abstand zu ihm. Nachdem er
(B.______) zu Boden gefallen sei, sei der Täter in Richtung Parkplätze
gerannt und seine Kollegen seien normal zu den Parkplätzen gelaufen. Er sei
zirka zehn Sekunden am Boden gewesen. Als er wieder zu sich gekommen sei,
habe er sich an ein Geländer gelehnt und Blut ausgespuckt. Dann sei er zu
den Parkplätzen hochgegangen, wo sich bereits S.______ (Betreiber des
„[...]“), C.______ und sein Kollege R.______ wie auch zwei bis drei Männer
der fraglichen Ausländergruppe befunden hätten. Der Beschuldigte sei nicht
mehr vor Ort gewesen. Aus der Stimmung der Gruppe schliesse er, dass der Beschuldigte
sicherlich betrunken gewesen sei. Die Heilung seiner Verletzungen verlaufe
gut, abends habe er aber immer noch starke Kiefer- und Kopfschmerzen und
der Bluthochdruck sei noch nicht in Ordnung. Auch leide er nach wie vor unter
Schlafproblemen. Sodann müsse er wahrscheinlich eine Zahnkorrektur vornehmen.
Er könne noch nicht beissen und müsse noch Schmerzmittel nehmen.
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3. Sodann wurde B.______ am
14. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson
(Art. 178 lit. a StPO) befragt (act. 1/0/01-05). Dabei gab
B.______ wiederum an, am fraglichen Abend (28./29. März 2013) ab zirka
23.00 oder 23.30 Uhr mit C.______ im „[...]“ in Glarus gewesen zu sein.
Zirka eine Viertelstunde vor dem Vorfall seien sie beide nach draussen
gegangen, wo sie sich beim Kiesweg zum Parkplatz unterhalten hätten. Sie
hätten sich gegen eine Mauer gelehnt und plötzlich den Beschuldigten
gesehen, welchen er zuvor nie getroffen bzw. nicht gekannt habe. Dieser sei
mit einigen Kollegen auf sie zugekommen, wobei der Beschuldigte einer der
vordersten in der Gruppe gewesen sei. Er denke, diese hätten nichts mit
ihnen zu tun haben, sondern zu den parkierten Autos gelangen wollen. Er
habe keinen Blickkontakt zu den Männern gehabt und den Beschuldigten gar
nicht beachtet, sondern mit C.______ gesprochen. Plötzlich habe der Beschuldigte
C.______ ohne Grund eine Ohrfeige gegeben. Er habe daraufhin nur „He“
gesagt, Provokationen habe er keine geäussert, da er nach einer Lebertransplantation
gesundheitlich angeschlagen sei. In diesem Moment habe ihm der Beschuldigte
einen Faustschlag gegen den Kiefer versetzt. Als er das Gesicht zur Seite
gewendet habe, habe ihm der Beschuldigte einen zweiten Faustschlag versetzt,
und zwar gegen seine linke Wange. Er sei dann bewusstlos zu Boden gefallen
und als er erwacht sei, sei von der Gruppe niemand mehr da gewesen.
C.______ habe ihm später erzählt, dass die Männer weggerannt seien und ihn
der Beschuldigte, als er schon bewusstlos gewesen sei, noch gegen die
Rippen getreten habe. Davon oder vom Sturz habe er Rippenprellungen
erlitten. Heute habe er noch Probleme beim Essen und die Geometrie des
Kiefers bzw. die Zahnstellung sei trotz zweier Operationen verschoben. Er
habe vor allem am Abend und beim Schlafen grosse Schmerzen, müsse eine
Zahnspange tragen und könne grundsätzlich keine grossen und/oder harten
Sachen mehr essen. Je nach Witterung seien seine Lippen „taub“ und er fühle
sich auch optisch entstellt. Sodann habe er seine Arbeit verloren, weil er
wegen seinen Verletzungen oft nicht zur Arbeit habe erscheinen können.
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E. Aussagen von
C.______
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1. Anlässlich ihrer
polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. April 2013
(act. 1/III/16-25) gab C.______ an, ihr Kollege B.______ und sie seien
am Freitag, 29. März 2013 um zirka 02.30 Uhr in der Nähe des „[...]“
beim zu den Parkplätzen führenden Weg gestanden. Zuvor seien sie beide seit
zirka 23.00/24.00 Uhr im „[...]“ im Ausgang gewesen, wobei sie zwei bis
drei Vodka mit Red Bull getrunken habe. Eine Gruppe von zirka sechs bis
sieben Ausländern sei vom Ausgangslokal „[...]“ oder vom anderen
Ausgangslokal „[…]“ her an ihnen vorbeigegangen. Dann habe der Beschuldigte
etwas zu B.______ und zu ihr gesagt – was genau wisse sie nicht mehr. Sie
hätten freundlich etwas völlig Normales geantwortet, da sie beide gut
aufgelegt gewesen seien. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gleich – wohl
mit der rechten Hand – einmal auf die linke Gesichtsseite geschlagen.
Nachdem alsdann B.______ den Beschuldigten gefragt habe, was dies solle,
habe dieser auch B.______ mit der rechten Faust zweimal ziemlich weit
ausholend ins Gesicht (Mundgegend) geschlagen. Daraufhin sei B.______ wie
ein Sack umgekippt und „wie im Dilirium“ gewesen. Er habe komische Sachen
gesprochen und nicht begriffen, dass er verletzt sei. Auch habe B.______
stark geblutet, das gesamte Gesicht sei blutüberströmt gewesen. Ob ihr der
Beschuldigte eine Ohrfeige gegeben habe oder sie mit der Faust geschlagen
habe, wisse sie nicht. Ihre Brille sei aber weggeflogen und sie habe nicht
mehr viel gesehen. Kaputtgegangen sei die Brille nicht. Unmittelbar nach
dem Schlag habe sie Schmerzen gehabt, danach habe sie sich auf B.______ konzentriert
und nicht mehr auf Ihr eigenes Befinden geachtet. Am folgenden Tag habe sie
aber wegen des Schlags des Beschuldigten Kopfschmerzen gehabt. Auf den
Schlag des Beschuldigten habe sie nicht reagiert, vielmehr sei sie geschockt
gewesen, weil sie überhaupt nicht damit gerechnet habe. Die anderen
Ausländer seien weitergegangen und bereits bei den Parkplätzen in zirka
zehn Meter Entfernung gestanden. Sie hätten zwar mitbekommen, was der
Beschuldigte getan habe, hätten aber selber nicht bei der
Auseinandersetzung mitgewirkt. Der Beschuldigte selber sei davongerannt,
als B.______ zu Boden gegangen sei, und zwar zunächst in Richtung seiner
Kollegen und anschliessend in Richtung Hauptstrasse oder Bahnhof.
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2. Am 29. April 2013 wurde
C.______ erneut durch die Polizei als Auskunftsperson befragt
(act. 1/III/26-30). Dabei sagte sie aus, B.______ und sie seien am
fraglichen Abend vor dem „[...]“ gestanden. Dann sei eine Gruppe Ausländer
an ihnen vorbeigegangen und zirka zehn Meter dahinter sei noch der
Beschuldigte gekommen. Dieser habe etwas gesagt und sie hätten darauf
etwas, jedenfalls nichts Schlimmes, erwidert. Nun habe der Beschuldigte ihr
ins Gesicht geschlagen. Als B.______ ihr zu Hilfe gekommen sei, habe der
Beschuldigte diesen ebenfalls geschlagen. Danach sei der Beschuldigte
weggerannt. B.______ sei dann maximal eine Minute lang am Boden gelegen.
Auch der beste Kollege des Beschuldigten, L.______, den sie von gemeinsamem
Kampfsport her von früher kenne, sei in der Gruppe gewesen. L.______ habe
die Tat des Beschuldigten aus einer Entfernung von 20 bis 30 Metern
gesehen, sei dann zu ihnen gerannt und habe gefragt, ob alles in Ordnung
sei. Vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten am fraglichen Abend bereits
ein oder zwei Mal im „[...]“ gesehen, dies jedoch ohne dass sie miteinander
etwas geredet oder sonst wie zu tun gehabt hätten. An jenem Abend habe sie
insgesamt zwei bis drei Vodka-Red Bull getrunken, Betäubungsmittel hingegen
habe sie keine konsumiert. Sie habe sich „tiptop“ gefühlt, sei sicher nicht
betrunken gewesen und wisse, was geschehen sei.
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3. Schliesslich wurde C.______
am 24. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson befragt
(act. 1/0/11-15). Sie bestätigte die anlässlich ihrer polizeilichen
Befragungen gemachten Aussagen und erklärte, sie habe den Beschuldigten vom
Sehen her gekannt, ihn schon im Ausgang getroffen und mit einigen seiner
Kollegen Kampfsport betrieben. Auch am fraglichen Abend habe sie die Kollegengruppe
des Beschuldigten im „[...]“ wahrgenommen, aber mit dem Beschuldigten habe
sie im „[...]“ nicht gesprochen. B.______ sei seit rund viereinhalb bis
fünf Jahren ein recht guter Kollege von ihr. Sie hätten sich bis vor einem
halben Jahr jeweils am Wochenende gesehen. Sie seien befreundet, aber kein
Paar gewesen. Vom Vorfall habe sie keine Verletzungen davongetragen,
sondern lediglich in jenem Moment einen Schock erlitten. Sie sei am 29.
März 2013 um zirka 02.00 bis 02.15 Uhr mit B.______ zusammen beim „[...]“
im Freien gestanden, als eine Gruppe Jugendlicher dahergekommen sei. Bei
der Gruppe habe es sich um Kollegen des Beschuldigten gehandelt. Der
Beschuldigte selber sei in einem Abstand von zirka vier bis fünf Metern der
Gruppe nachgefolgt und habe dann „irgend einen Spruch“ geäussert. Sie habe
ihm geantwortet, wisse aber nicht mehr, was genau. Dann sei es schnell
gegangen und der Beschuldigte habe ihr eine Ohrfeige gegeben, sodass ihre
Brille weggeflogen sei. B.______ habe den Beschuldigten daraufhin gefragt,
was dies solle, worauf dieser – ohne zuvor zu antworten – mit der rechten
Faust zweimal gegen den Mund von B.______ geschlagen habe. B.______ sei auf
das Gesicht gestürzt und der Beschuldigte sei davongerannt. Der
Beschuldigte habe B.______ indes nicht getreten, als dieser am Boden
gelegen sei. Die Kollegengruppe sei zirka zwanzig Meter davon entfernt gestanden
und deren Mitglieder hätten realisiert, was sich ereignet hatte, zumal
L.______, ein Kollege des Beschuldigten, zu ihnen gekommen sei und gefragt
habe, ob alles in Ordnung sei. B.______ habe den Beschuldigten nicht
provoziert, sondern sei mit ihr ins Gespräch verwickelt und darauf
konzentriert gewesen, als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei. Ob der Beschuldigte
alkoholisiert gewesen sei, könne sie nicht beurteilen, er habe aber nicht
nach Alkohol gerochen, sei nicht getorkelt und habe auch nicht „gelallt“.
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F. Aussagen von
I.______
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Die von der Anklägerin am
24. Januar 2014 als Zeugin befragte I.______ sagte aus
(act. 1/0/16-18), sie sei am 29. März 2013 im „[...]“ im Ausgang
gewesen und habe an anderen Abenden dort als Bardame gearbeitet. Sie habe
damals zur fraglichen Zeit die Schwester ihres Freundes vom „[...]“ nach
Murg gefahren. Als sie zum Auto gegangen sei, habe sie B.______ und
C.______ am Weg am Geländer stehen gesehen. Als sie zurückgekehrt sei, habe
sich B.______ seinen Mund gehalten und alles sei voller Blut gewesen. Sie
habe B.______ gefragt, ob es gehe, worauf dieser die Hand weggenommen habe
und „ja“ gesagt habe. Es habe „grausig“ ausgesehen. Den Vorfall selber
hingegen habe sie nicht gesehen. Auf Vorhalt einer entsprechender Foto
erklärte I.______ sodann, der Beschuldigte sei ihr an jenem Abend als
extrem aggressiv aufgefallen. Er habe sie aus heiterem Himmel, nachdem sie
zuvor nicht miteinander zu tun gehabt hätten, weggestossen und gesagt „geh
weg!“, als sie nicht sofort weggegangen sei. Ob und wie stark der Beschuldigte
alkoholisiert war, wisse sie nicht.
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G. Beweismittel zu
den Verletzungen des Berufungsbeklagten 2
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1. a) In
einem Bericht des Kantonsspitals Glarus zur dortigen ambulanten
Erstbehandlung von B.______ am 29. März 2013 (act. 23/1 =
act. 70/8) wird im Wesentlichen festgehalten, dass die durchgeführte
Computertomographie eine Unterkieferfraktur ergeben habe. Sodann bestehe
eine Inkongruenz der unteren Zahnreihe, ein nicht regelrechter
Kieferschluss und eine leichte Blutung innerhalb des Mundes. Im Übrigen sei
B.______ bei Spitaleintritt bei vollem Bewusstsein gewesen.
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b) Ferner
erteilte die chirurgische Klinik des Kantonsspitals Glarus der Anklägerin
am 10. Mai 2015 eine schriftliche Auskunft (act. 1/I/46-48 =
act. 23/1). Gemäss dieser habe der Beschuldigte eine
Unterkieferfraktur erlitten, welche einen unvollständigen Kieferschluss,
Zahninkongruenz und Schmerzen zur Folge gehabt habe. Die Verletzung sei
durch einen Schlag gegen den Unterkiefer entstanden und eine
Selbstbeibringung sei unwahrscheinlich. Es habe zu keinem Zeitpunkt
unmittelbare Lebensgefahr für B.______ bestanden und eine solche wäre auch
nicht zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden
hätte. Über bleibende Schäden könne derzeit nichts ausgesagt werden. Es
hätten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen den Ablauf der Ereignisse
beeinflusst und Hinweise auf unübliche Zustände, welche den Verlauf oder
die Heilung erschweren, gebe es keine.
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2. a) PD
Dr. Dr. V.______ (Universitätsspital Zürich, Klinik für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie) hält in einem Bericht an die Anklägerin vom
19. Juni 2013 (act. 1/I/80-81 = act. 33/2) fest, B.______
habe – abgesehen von Nebendiagnosen wie Kapillarblutungen der Haut sowie
(vorbestehenden) Leber-, Nieren und Schilddrüsenkrankheiten – eine
zweifache Unterkieferfraktur erlitten (Paramedian rechts und Kieferwinkel
links), welche am 30. März 2013 operiert worden sei (zur Operation im
Detail, u.a. bezüglich Setzen von Schrauben und Platten, vgl.
Operationsbericht von PD Dr. Dr. V.______ vom 30. März 2013
[act. 33/5]). Am 4. April 2013 sei B.______ in die ambulante
Nachbehandlung entlassen worden. Bei zwei ambulanten Nachkontrollen am
10. April 2013 und am 23. April 2013 habe sich ein regelrechter
Heilungsverlauf gezeigt. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 12. April 2013
bestanden. Die Beschreibung des Vorfallhergangs (wie das Kantonsspital
Glarus erwähnt PD Dr. Dr. V.______ einen Faustschlag) sei für die
erlittenen Verletzungen des Unterkiefers schlüssig.
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b) Im
Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. April 2013
(act. 23/1 = act. 33/6) werden ebenfalls die soeben genannten
Diagnosen aufgeführt. Ferner geben die Ärzte an, der unmittelbare Verlauf
nach der Operation vom 30. März 2013 sei komplikationsfrei verlaufen.
Am 4. April 2013 sei B.______ ohne Komplikationen nach Hause entlassen
worden. Insbesondere habe sich bei Austritt die Haut allseits intakt ohne
Schwellungen gezeigt und die Kiefergelenke seien ohne Auffälligkeiten. Die
Mundöffnung sei gerade, die Zungenbeweglichkeit gut und die Wundränder
unauffällig. In den kommenden zwei Wochen sollte die Ernährung mittels
weicher Kost erfolgen.
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c) Gemäss dem
Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2013
(act. 23/6 = act. 33/4) und dem dazugehörigen Operationsbericht
vom 23. Oktober 2013 (act. 33/3) war B.______ vom 23. Oktober 2013 bis
zum 24. Oktober 2013 zwecks geplanter Operation (Entfernung des
Osteosynthesematerials [Schrauben, Platten], Konturkorrektur des
Kieferwinkels links und Entfernung der Weisheitszähne 18, 28 und 48)
nochmals dort hospitalisiert. Der Verlauf habe sich komplikationsfrei
gestaltet und B.______ habe am 24. Oktober 2013 in gutem Allgemeinzustand
nach Hause entlassen werden können. Bis am 28. Oktober 2013 habe er
Antibiotika einzunehmen und sich während zwei Wochen mittels weicher Kost
zu ernähren. Vom 16. Oktober 2013 (recte wohl 23. Oktober 2013, vgl.
act. 70/31) bis am 3. November 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu
100 Prozent.
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d) In einem
Kostengutsprachegesuch vom 11. April 2014 (act. 23/3 =
act. 33/1) hält PD Dr. Dr. V.______ sodann fest, bei B.______ liege
eine schmerzhafte „ausgeprägte Hypertrophie des musculus masseter
linksseitig“ (übermässige Vergrösserung des linksseitigen Kaumuskels) vor.
Zur Behandlung plane er die Injektion von Botulinumtoxin in die Muskulatur.
Der Krankenversicherer von B.______ lehnte indes die Kostengutsprache mit
Schreiben vom 29. April 2014 (act. 23/3) ab.
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e) Aus der
Patientendokumentation des Universitätsspitals Zürich (act. 65/1) ist
zusätzlich zu den sich aus den vorstehenden Arztberichten ergebenden
Informationen ersichtlich, dass B.______ mehrmals bei PD Dr. Dr. V.______
in Kontrolluntersuchungen war (10. April 2013, 23. April 2013, 9. Juli
2013, 8. Oktober 2013, 29. Oktober 2013, 12. November 2013 und 4. März
2014). So führt PD Dr. Dr. V.______ beispielsweise zur Kontrolle vom
9. Juli 2013 aus, der Kieferwinkel links sei „etwas prominent“, es
bestehe kein mentaler Kompressions- oder Distraktionsschmerz, der
Kieferknochen bewege sich regelrecht mit und es seien keine Geräusche
wahrnehmbar. Zur letzten in der Patientendokumentation verzeichneten
Kontrolle vom 4. März 2014 heisst es, es gehe soweit recht, der
Patient plane allenfalls eine Korrektur der Zahnfehlstellung des Unterkiefers,
wobei die Kostenübernahme unklar sei. Objektiv wird von einem „immer noch
prominenten“ Kieferwinkel links und einem ausgeprägten Masseter links berichtet,
ebenfalls von der besagten Zahnfehlstellung der Unterkieferfront, wobei
diesbezüglich festgehalten wird, diese sei auch bereits auf dem allerersten
Tomographenbild nach dem Unfall zumindest in Ansätzen zu sehen gewesen. Im
Übrigen wird ein unauffälliger Verlauf geschildert (gewöhnliche Okklusion,
keine Geräusche, kein mentaler Kompressions- oder Distraktionsschmerz).
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3. Vom Hausarzt
von B.______, Dr. med. W.______, liegen zwei ärztliche Zeugnisse bei den
Akten. Im Arztzeugnis vom 5. April 2013 (act. 1/VII/01 =
act. 23/2), mithin einen Tag nach Austritt aus dem Universitätsspital
Zürich, hält dieser Arzt fest, die Heilung mache gute Fortschritte, es
werde aber mehrere Wochen dauern, bis B.______ wieder ohne Beschwerden
werde kauen können und wieder arbeitsfähig sein werde. Im Zeugnis vom
6. Mai 2013 (act. 23/2) schreibt Dr. W.______, der
Heilungsverlauf sei zeitgerecht, es sei jedoch mit einer recht langwierigen
Heilungszeit zu rechnen. Kompliziert werde die Heilung durch eine
Krankheit, welche die Blutplättchenbildung betreffe und zusätzlich müsse
B.______ wegen einer früheren Lebertransplantation regelmässig Medikamente
einnehmen. B.______ sei vom 29. März 2013 bis am 21. April 2013 arbeitsunfähig
gewesen, seine sportlichen Tätigkeiten dürfe er nur mit grosser Vorsicht
wieder aufnehmen. In einem Arztzeugnis vom 5. November 2013
(act. 70/30) bescheinigte Dr. W.______ sodann B.______ eine
100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis am 10. November 2013
(vgl. auch act. 70/31, 33). Schliesslich liess Dr. W.______ am
14. Januar 2014 auf telefonische Anfrage der Suva hin erklären, bei
ihm fänden keine weiteren Behandlungen von B.______ mehr statt (vgl. Telefonnotiz
der Suva, act. 70/35).
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4. a) Zahnarzt
Dr. U.______ hält in einem Befund- bzw. Kostenvoranschlagformular vom 30.
August 2013 (act. 70/18-19) unter der Rubrik „Sofortmassnahmen“ fest,
bei B.______ sei eine Schliffkorrektur und Herstellung von Beweglichkeit
notwendig (therapeutische Massnahmen: Politur und schleifen). Dafür
erteilte die Suva mit Schreiben vom 10. September 2013
(act. 70/20) Kostengutsprache. Im Übrigen hielt Dr. U.______ unter
„Vorschläge für die Zwischenbehandlung“ fest, es sei eine Beobachtung von
mindestens einem Jahr nötig. Unter „Vorschläge für die definitive
Versorgung“ notierte er schliesslich: „mal so lassen“.
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b) Mit einem
weiteren Befund- bzw. Kostenvoranschlagformular vom 14. Mai 2014
(act. 70/36-37) ersuchte Zahnarzt Dr. U.______ die Suva um Kostengutsprache
für eine Invisalign-Therapie (Zahnspange) von B.______ zwecks Korrektur
einer Zahnfehlstellung aufgrund des Kieferbruchs.
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c) In einem
Schreiben der Zahnarztpraxis Dr. U.______ (unterzeichnet von der
Praxismanagerin Q.______) vom 11. August 2015 (act. 65/5) wird sodann
ausgeführt, die Notwendigkeit einer Zahnkorrektur im Unterkiefer (vgl. auch
die diesbezüglichen Kostenvoranschläge, act. 65/6 und act. 70/36)
sei auf den am 29. März 2013 erlittenen doppelten Kieferbruch
zurückzuführen. Der Zahnengstand habe vorher nicht bestanden, Röntgenbilder
und Gebissmodelle aus der Zeit vor dem Vorfall lägen indes keine vor.
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5. Schliesslich
schreibt der die Suva beratende Zahnarzt PD Dr. Dr. T.______ in einer
Beurteilung vom 2. März 2015 (act. 70/50), der fragliche Unterkiefer-Zahnengstand
sei im Rahmen der natürlichen Engstandsbildung zu sehen. Weil das
Unfallversicherungsgesetz lediglich eine restitutio ad similem (Wiederherstellung
des Gesundheitszustands vor dem Unfall) vorsehe, könne dem Antrag auf
Kostenübernahme nicht zugestimmt werden. Infolgedessen erliess die Suva
nach zunächst informeller Mitteilung der Verweigerung der Kostengutsprache
(vgl. act. 70/49, 52) am 3. August 2015 eine entsprechende
abschlägige Verfügung (act. 70/54), gegen welche B.______ Einsprache
erheben liess (vgl. act. 59).
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H. Weitere
Beweismittel
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Der ebenfalls als Beweismittel
bei den Akten liegende Polizeirapport vom 6. Juli 2013
(act. 1/I/01-18) sowie die Dokumentation der Auswertung des
Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18) enthalten keine
Angaben, aus welchen sich Erkenntnisse zum genauen Tathergang (allfälliger
zweiter Faustschlag, Tätlichkeit, u.ä.) entnehmen liessen. Sie brauchen
daher im Folgenden mangels Relevanz nicht weiter gewürdigt zu werden.
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I. Würdigung der
Aussagen und der weiteren Beweismittel
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1. a) Hinsichtlich
der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu
berücksichtigen, dass dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen
Aussagen verpflichtet ist und als unmittelbar vom Strafverfahren
Betroffener ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in
einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind
daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
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b) C.______ und
B.______ wurden als Auskunftspersonen einvernommen und waren
dementsprechend ebenfalls nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet.
Ebenso dürften beide als unmittelbar vom vorliegenden Strafverfahren
Betroffene sowie zumindest damals freundschaftlich verbundene Personen ein
legitimes – bei B.______ angesichts der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche
auch finanzielles – Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens und somit
daran haben, den Vorfall so zu schildern, dass es für sie selbst und für
die Kollegin bzw. den Kollegen möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre
Aussagen sind daher ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen
(insoweit übereinstimmend der Verteidiger des Beschuldigten, vgl.
act. 46 S. 7: act. 62 S. 21, vgl. im Übrigen aber
hinten, E. III.I.6.). Im Übrigen sind zwar an sich Aussagen von Auskunftspersonen
wie C.______ und B.______ ein weniger wertvolles Beweismittel als Zeugenaussagen,
da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei unwahrer Aussage
(Art. 307 StGB) gemacht wurden (Riklin, OFK-StPO, Art. 178
N 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine
Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson, Zeugin oder beschuldigten Person,
sondern die Glaubhaftigkeit von deren konkreten Aussagen (vgl. vorne,
E. III.B.3.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Ausserdem erfolgten
die Aussagen von C.______ und B.______ – wie jene des Beschuldigten –
immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen
Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege
(Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB).
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c) Bezüglich
der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin I.______ ist festzuhalten, dass
diese ihre Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB
gemacht hat (act. 1/0/16). Weil sie sich somit der Konsequenz einer
Falschaussage bewusst war und in den Akten keine anderweitigen Umstände
ersichtlich sind, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen
vermöchten (gemäss eigenen Aussagen kenne sie zwar B.______ aus dem
„[...]“, sei aber keine Kollegin desselben, act. 1/0/17), geniesst sie
erhöhte Glaubwürdigkeit.
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2. a) In Bezug
auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst
festzuhalten, dass dieser – wie bereits die Vorinstanz festhielt
(act. 42 E. III.2.6.) – die erste Phase des Aufeinandertreffens
mit B.______ ab der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 mit
jeder Befragung zunehmend zugespitzter bzw. etwas bedrohlicher darstellte:
Konkret gab er zunächst an, B.______ habe ihn mit der Hand „geführt“
(act. 1/II/24), dann sagte er aus, B.______ habe seine Hand vor ihn
gehalten (act. 1/0/07) und später sprach er gar davon, dass B.______
ihm die Hand auf seine Brust gelegt habe (act. 19 S. 2;
act. 62 S. 8). Wenngleich einige Zeit zwischen den verschiedenen
Einvernahmen verging und gewisse Abweichungen in den Aussagen daher
durchaus als normal gelten können, handelt es sich vorliegend doch um
gewichtige Abweichungen, mithin um ein auffälliges Aussageverhalten.
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b) Auffällig
ist sodann – abgesehen von gewissen widersprüchlichen Angaben zum
Randgeschehen (vgl. insbesondere seine Aussagen in der Einvernahme vom
13. Mai 2013 [act. 1/II/24], wonach er urinieren habe gehen
wollen, wohingegen er später aussagte [act. 1/0/07; act. 19
S. 2; act. 62 S. 10], er habe zu seinem Auto bzw. nach Hause
gehen wollen) –, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme, in
welcher er erstmals sein Teilgeständnis abgab, aussagte, nicht mehr zu
wissen, wie und mit welcher Hand er geschlagen habe (act. 1/II/27), in
der Berufungsverhandlung dann aber auf einmal überzeugt angab, dies sei mit
der rechten Faust geschehen (act. 62 S. 7). Ebenso sprach er
zunächst (vgl. z.B. act. 1/II/23-31.) noch in keiner Weise davon, dass
B.______ aggressiv geschaut haben soll und er das Gefühl gehabt habe,
angegriffen zu werden. Entsprechende Aussagen erfolgen erst in der
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Januar 2014 (act. 1/0/08)
und an der Berufungsverhandlung (act. 62 S. 8).
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c) All diese
Aspekte deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich seine Version der
Geschehnisse zurechtlegte und mit zunehmender Anzahl der Einvernahmen in
einigen Punkten noch verfeinerte, um sich in einem günstigeren Licht
erscheinen zu lassen. Aber auch innerhalb seiner Version der Geschehnisse
ist eine gewisse Widersprüchlichkeit bzw. fehlende Logik auszumachen: In
der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 (act. 1/II/24-30)
hatte der Beschuldigte noch ausgeführt, nachdem er von B.______ berührt
worden sei und mit ihm gesprochen habe, sei er weitergegangen und erst
danach habe sich B.______ gegen ihn gestellt und habe er zugeschlagen. Ein
derartiger Ablauf macht indes keinen Sinn, ist doch nicht nachvollziehbar,
wie B.______ sich hätte gegen den Beschuldigten stellen können, wenn
Letzterer darin begriffen war, sich vom Ort des Zusammentreffens zu
entfernen. In der darauffolgenden Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom
14. Januar 2013 (act. 1/0/06-10) erwähnt der Beschuldigte dieses
Weitergehen denn auch nicht mehr, sondern führt nunmehr aus, sogleich
nachdem er etwas zu B.______ gesagt habe, hätten sie sich angeschaut und
dann habe er B.______ geschlagen.
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d) Der
Beschuldigte (act. 1/II/27) bzw. dessen Verteidiger (act. 46
S. 7) bringen vor, dass er mit seinem in der polizeilichen Einvernahme
vom 13. Mai 2015 geäusserten teilweisen Geständnis reinen Tisch habe
machen wollen, mithin zu den Fragen der Tätlichkeit gegen C.______ und
jener eines zweiten Faustschlags gegen B.______ sicher nicht lügen würde
bzw. hierfür kein Anreiz bestehe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig,
denn wenn sich anstatt eines Faustschlags zwei solche Schläge und
zusätzlich eine Tätlichkeit erstellen lassen, hat dies für den
Beschuldigten nachteilige Auswirkungen bei der Strafzumessung. Es besteht
somit seitens des Beschuldigten durchaus ein Interesse, die eingeklagte
Tätlichkeit und den ebenfalls zur Debatte stehenden zweiten Faustschlag abzustreiten.
Bezüglich dieser Sachverhaltselemente bietet sich ein Abstreiten auch an,
weil sich diese – anders als das Faktum, dass B.______ wegen (eines oder
mehreren) Schlägen einen Kieferbruch erlitt – nicht direkt z.B. mittels
Arztberichten o.ä. beweisen lassen, sondern der Sachverhalt diesbezüglich
mittels Aussagen- bzw. Indizienwürdigung zu erstellen ist.
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e) Im Übrigen
ist bei der Version des Beschuldigten nicht einzusehen, weshalb B.______
dem Beschuldigten gegenüber hätte aggressiv auftreten sollen (Berührungen,
aggressive Blicke, sich gegen ihn stellen [vgl. vorne,
E. III.C.4.-6.]) respektive aufgrund welcher Geschehnisse sich der
Beschuldigte von B.______ provoziert gefühlt haben sollte, wie dessen
Verteidiger geltend macht (act. 43 S. 5). Zumindest in der
Wahrnehmung von B.______ und C.______ (vgl. act. 1/III/02;
act. 1/III/18, 26, 28), befand sich die Gruppe mit den Kollegen des
Beschuldigten (K.______ und L.______) beim Vorfall in der Nähe.
Demgegenüber hatte der gesundheitlich angeschlagene B.______ neben sich
einzig C.______, sodass offenkundig unausgeglichene Kräfteverhältnisse zum
Nachteil von B.______ geherrscht hätten. Ausserdem haben sich gemäss den
eigenen Aussagen des Beschuldigten dieser sowie B.______ vor dem Vorfall
nicht einmal gekannt und auch C.______ kannte er nur flüchtig und sprach
mit ihr in der Tatnacht nicht, sondern hat diese lediglich gesehen. Als
Auslöser deutlich plausibler als ein provokatives, aggressives Auftreten
von B.______ ist somit, dass B.______ und C.______ in ein Gespräch
verwickelt waren und der angetrunkene (vgl. hinten, E. III.I.8.)
Beschuldigte sie plötzlich angesprochen und sogleich zugeschlagen hat (vgl.
nachfolgend, E. III.I.3.-7.). Jedenfalls steht die Aussage, B.______
habe ihm die „Hand geführt“, zu reden begonnen und den Weg schmal gemacht,
in Widerspruch zu den Aussagen von B.______ und C.______, dass sie quasi
mit dem Rücken zum Beschuldigten in ein Gespräch verwickelt gewesen seien.
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f) Nach dem
Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die Aussagen des Beschuldigten in
mehrerlei Hinsicht unplausibel, in Einzelheiten inkonstant sowie teils
widersprüchlich sind. Zwar verging zwischen den einzelnen Einvernahmen des
Beschuldigten jeweils einige Zeit, doch weisen diese Implausibilitäten ein
derart schweres Gewicht auf, dass allein dieses Faktum die
Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften mag.
Die vom Beschuldigten verfochtene Beschreibung des anklagegegenständlichen
Ereignisses vor dem „[...]“ in Glarus vermag demnach bereits als solche
nicht zu überzeugen.
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3. a) B.______
sagte in allen drei polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen
konstant aus, wie er sich zur fraglichen Zeit vor dem „[...]“ befand und
mit C.______ sprach, wie jemand aus der Kollegengruppe des Beschuldigten
sie angesprochen hat und wie es gemäss seinen Wahrnehmungen plötzlich zu einer
Ohrfeige gegenüber C.______ und nach einer Rückfrage seinerseits zu zwei
Faustschlägen des Beschuldigten ihm gegenüber kam. Aus den Aussagen von
B.______ ergibt sich ein plausibler Ablauf der Dinge.
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b) Dieser hohen
Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.______ schaden einige leichte Unschärfen
nicht: Zwar machte B.______ von Einvernahme zu Einvernahme leicht unterschiedliche
Aussagen zur Anzahl Kollegen in der Gruppe des Beschuldigten („ungefähr
fünf Männer“ [act. 1/III/02], „vier Männer“ [act. 1/III/11],
„einige Kollegen“ [act. 1/0/03]) und zur örtlichen Position der Gruppe
bzw. jener des Beschuldigten innerhalb derselben (die Männergruppe sei neben
ihm und C.______ gestanden [act. 1/III/02] vs. diese sei zu ihnen
gelaufen, wobei zwei Männer weiter vorne als die anderen gelaufen seien und
er nicht wisse, in welcher Position der Beschuldigte gelaufen sei
[act. 1/III/11] vs. der Beschuldigte sei einer der Vordersten gewesen
[act. 1/0/04]), doch geht es dabei lediglich um ein Randgeschehen.
Prima vista fehlt es sodann den von B.______ in der zweiten polizeilichen
Einvernahme und in der staatsanwaltlichen Einvernahme zum Folgegeschehen
nach den Faustschlägen gemachten Aussagen an Logik (so auch der Verteidiger
des Beschuldigten, act. 43 S. 6): War B.______ – wie er in jeder
Befragung angab – bewusstlos, so konnte er nicht mitbekommen haben, was
nach dem einen Faustschlag bzw. den zwei Faustschlägen geschah. Dennoch gab
er in der zweiten polizeilichen Einvernahme an, nachdem er zu Boden gefallen
sei, sei der Beschuldigte in Richtung Parkplätze weggerannt
(act. 1/III/12). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er
sodann (act. 1/0/03), der zweite Faustschlag sei gegen seine linke
Wange erfolgt, nachdem er sein Gesicht zuvor noch zur Seite gewendet habe,
und dann sei er zu Boden gefallen. Dem steht die Aussage von B.______ in
der ersten polizeilichen Einvernahme gegenüber, wonach er den zweiten vom Beschuldigten
verpassten Schlag gar nicht mehr richtig gespürt habe (act. 1/III/04).
Aufgrund des Gesamtbilds der Aussagen von B.______ liegt indes der Schluss
nahe, dass dieser hinsichtlich der Geschehnisse nach dem zweiten erlittenen
Faustschlag lediglich vom Hörensagen berichtete, indes vergass bzw.
unterliess, dies entsprechend zu deklarieren (vgl. insbesondere
act. 1/0/03: „C.______ erzählte mir später […]“; auch C.______ gab an,
mit B.______ über den Vorfall gesprochen zu haben, vgl. act. 1/0/15;
dabei handelt es sich aber nicht um Absprachen, vgl. hinten,
E. III.I.6.). Damit lässt sich nicht sagen, in den Aussagen von
B.______ lägen logische Brüche oder Ähnliches vor.
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c) Vielmehr ist
die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen auch deshalb gegeben, weil dieser –
zumindest in seinen polizeilichen Befragungen (act. 1/III/11-12;
act. 1/III/02, 04, 05) – häufig gewissenhaft angab, in welchen Punkten
er sich bei seinen Aussagen sicher ist und in welchen nicht. Sodann sagte
B.______ zum Thema der erlittenen Rippenverletzungen vorsichtig aus, indem
er deklarierte, dass er von C.______ erfahren habe, dass der Beschuldigte
ihn getreten habe und sogleich relativierend anfügt, die Rippenprellungen
könnten auch vom Sturz herrühren (act. 1/0/03). Glaubhaft ist aufgrund
dieses gewissenhaften Aussageverhaltens von B.______ daher auch seine
Bemerkung, weil er gesundheitlich vorbelastet sei, sei er nicht der Typ,
welcher die Konfrontation suche (act. 1/III/02; act. 1/0/04).
Dies wiederum verleiht seiner Schilderung der Geschehnisse zusätzliche
Überzeugungskraft.
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d) Nach dem
Gesagten und insbesondere, weil B.______ bezüglich des Kerngeschehens in
allen seiner drei Einvernahmen übereinstimmend aussagte, erscheinen dessen
Aussagen nicht als konstruiert, sondern als glaubhaft und ist es
naheliegend, dass sich der anklagegegenständliche Vorfall seinen Aussagen
entsprechend abgespielt hat.
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4. a) Die
von C.______ in drei Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend,
insbesondere bezüglich des Kerngeschehens, überein, was ihnen eine hohe
Glaubhaftigkeit zukommen lässt. Dass sie in ihrer zweiten Einvernahme
sagte, der Beschuldigte sei vor ihrem Aufeinandertreffen zirka zehn Meter
hinter seiner Kollegengruppe gelaufen (act. 1/III/28), in ihrer staatsanwaltlichen
Einvernahme diese Distanz hingegen auf zirka vier bis fünf Meter bezifferte
(act. 1/0/13), bedeutet lediglich eine geringfügige Abweichung
hinsichtlich des Randgeschehens, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
hingegen nicht in Zweifel zu ziehen.
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b) Ferner sind
die Darlegungen von C.______ detailliert (vgl. v.a. act. 1/III/16-25)
und fallen differenziert aus. Letzteres kommt unter anderem dadurch zum
Ausdruck, dass C.______ sehr exakt zu den Vorgängen bei B.______ aussagt
und von zwei Faustschlägen des Beschuldigten mit dessen rechter Hand
berichtet (act. 1/III/21-22), hingegen in Bezug auf die ihren Aussagen
nach selber erlittene Ohrfeige offen lässt, ob dieser Schlag auf die linke
Seite ihres Gesichts mit der Faust oder mit der Handfläche erfolgte
(act. 1/III/19). In den Aussagen von C.______ lassen sich sodann keine
Übertreibungen ausmachen, äussert sie doch vielmehr auch den Beschuldigten
entlastende Angaben wie z.B., dass dieser den am Boden liegenden B.______
nicht getreten habe (act. 1/0/13; entgegen anderslautenden Vorbringen
des Verteidigers des Beschuldigten [act. 43 S. 5 f.] hat
C.______ in anderen Einvernahmen nie von Tritten des Beschuldigten auf den
am Boden liegenden B.______ gesprochen, vgl. z.B. act. 1/III/22
unten). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
|
|
c) Der
Verteidiger des Beschuldigten bringt sinngemäss vor (act. 46
S. 7), es sei widersprüchlich, wenn C.______ einerseits behaupte, ihre
Brille sei durch die Ohrfeige des Beschuldigten zu Boden gefallen,
andererseits aber die Kosten für die beschädigte Brille bei diesem nicht
geltend mache. Dabei verkennt er indes, dass C.______ selber aussagte
(act. 1/III/19 Mitte), die Brille sei infolge des in Frage stehenden
Schlags des Beschuldigten zwar zu Boden gefallen, nicht aber beschädigt
worden.
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d) Insgesamt
sind somit bei den Aussagen von C.______ keine Lügensignale oder
dergleichen auszumachen. Somit ist davon auszugehen, dass ihre
Schilderungen das Erlebte wiedergeben.
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5. Die Aussagen
der Zeugin I.______ betreffen nicht den eigentlichen Tathergang, enthalten
aber plausible Angaben zum Geschehen vor dem Vorfall (Verhalten des
Beschuldigten im „[...]“; Präsenz von B.______ und C.______ vor dem
„[...]“). Dabei fällt auf, dass auch I.______ – sehr ähnlich wie C.______
und B.______ – berichtet, dass der Beschuldigte sie unvermittelt angegangen
habe. I.______ äusserte in ihrer Befragung zwar meist kurz gehaltene
Antworten, gab diese jedoch ohne Umschweife oder Widersprüche zu Protokoll.
Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
erwecken würden, sind keine ersichtlich.
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6. Vergleicht
man die Aussagen der Auskunftspersonen C.______ und B.______ miteinander,
so lässt sich feststellen, dass diese zum Kerngeschehen (Beschuldigter
spricht C.______ an, diese antwortet; Ohrfeige des Beschuldigten an
C.______; B.______ greift verbal ein; zwei Schläge des Beschuldigten an
B.______) durchwegs einwandfrei übereinstimmende Ausführungen machten.
Anhaltspunkte dafür, dass sie sich abgesprochen hätten, bestehen – entgegen
dem Verteidiger des Beschuldigten (act. 46 S. 7; act. 62
S. 21) – keine. Dies insbesondere, weil C.______ und B.______
bezüglich des Randgeschehens zum Teil abweichende Schilderungen äusserten.
Solche Abweichungen bestehen namentlich bei deren Aussagen zur Dauer der
Bewusstlosigkeit von B.______ (diese Differenz mag sich damit erklären,
dass bei B.______ als – zeitweise bewusstlosem Opfer – ein gegenüber
unverletzten Personen verändertes Zeitempfinden vorlag), zur Position des
Beschuldigten im Verhältnis zu dessen Kollegengruppe beim Aufeinandertreffen
mit C.______ und B.______ sowie zur Frage, ob L.______ zum Zeitpunkt des
Vorfalls unmittelbar neben ihnen stand oder etwas weiter entfernt (auf
Letzteres weist auch der Verteidiger hin [act. 43 S. 6]). Nach
dem Gesagten ist die Bemerkung von C.______ somit glaubhaft, dass sie und
B.______ nach dem Vorfall zwar über den fraglichen Abend, nicht aber über
Aussagen in Befragungen gesprochen bzw. solche Aussagen abgesprochen hätten
(act. 1/0/15).
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7. Im Übrigen
erscheint es als deutlich plausibler, dass beim Vorfall das erste
Ansprechen vom Beschuldigten bzw. einem Kollegen seiner Gruppe ausging und
nicht von B.______ oder C.______. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von
B.______ und C.______ waren sie vor dem „[...]“ miteinander in ein Gespräch
vertieft und beachteten die Kollegengruppe des Beschuldigten nicht. Diese
Aussagen erscheinen auch aufgrund der von I.______ gemachten Aussagen,
wonach der Beschuldigte zuvor (auch) sie „aus heiterem Himmel“ gestossen
und angesprochen habe (act. 1/0/17 f.), als glaubhaft.
Demgegenüber vermag nicht einzuleuchten, weshalb B.______ oder C.______ die
Gruppe des Beschuldigten hätten ansprechen sollen, wenn die beiden Lager
zuvor den gesamten Abend lang wie auch in der Zeit vor diesem Abend – wie
alle Beteiligten betonen (vgl. u.a. act. 1/II/06-09;
act. 1/III/05; act. 1/III/21) – nichts bzw. nur flüchtig miteinander
zu tun gehabt haben.
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8. Was den Alkoholkonsum des
Beschuldigten anbelangt, so ist es plausibel, dass dieser – wie er ausführt
(vgl. u.a. act. 1/II/29; act. 46 S. 5; anders noch in
act. 1/II/15), aber auch B.______ (act. 1/III/12) mutmasst
(ungenau diesbezüglich die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.) –
in der Tatnacht eine gewisse Menge alkoholischer Getränke konsumierte. Es
ist jedoch nicht glaubhaft, dass dies in einem Masse geschah, bei welchem
er sich nicht mehr zu kontrollieren vermochte. Es kann nämlich davon
ausgegangen werden, dass nicht nur B.______, sondern auch C.______ und/oder
I.______ in ihren Befragungen entsprechende Bemerkungen geäussert hätten,
wenn der Beschuldigte beispielsweise unverständlich gesprochen hätte,
getorkelt wäre oder dergleichen. Stattdessen liess C.______ offen, ob der
Beschuldigte alkoholisiert war (act. 1/0/13) und I.______ beantwortete
diese Frage mit Nichtwissen (act. 1/0/17; vgl. auch die bereits von
der Vorinstanz [act. 42 E. III.9.4.] zitierte Aussage des
Beschuldigten, wonach er in diesem Zustand gewöhnlich – mit Ausnahme
ausgerechnet des Tatabends – trotzdem mitbekomme, was um ihn herum laufe,
act. 1/II/29). Sodann war der Beschuldigte offenkundig in der Lage,
sich im Anschluss an den Vorfall auf dem Holenstein zum Güterschuppen beim
Bahnhof Glarus zu begeben und seine dortige Abholung durch seine Kollegen
zu organisieren (vgl. z.B. act. 1/II/25, 28; ähnlich bereits die
Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.; zum Ganzen ferner hinten,
E. VI.B.2b).
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9. a) Schliesslich
kann in Bezug auf die Verletzungsfolgen aufgrund der im Recht liegenden,
schlüssigen medizinischen Akten sowie der Aussagen insbesondere von
C.______ und B.______, aber auch jener von I.______ – entgegen
anderslautenden Ausführungen des Verteidigers (vgl. act. 46
S. 12; act. 62 S. 21 unten) – als erstellt gelten, dass
B.______ infolge des Vorfalls entsprechend der Anklageschrift eine
zweifache Fraktur des Unterkiefers sowie eine kurze Bewusstlosigkeit erlitt
(zum Ganzen ferner hinten, E. IV.3b und E. IV.4c).
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b) Das
Vorliegen einer solchen doppelten Fraktur ist ebenfalls ein gewisses Indiz
dafür, dass der Beschuldigte gegen B.______ zwei Faustschläge ausführte,
wenngleich gewiss auch mit lediglich einem Schlag eine doppelte Kieferfraktur
resultieren kann (z.B. wegen Sturzfolgen o.ä.; ähnlich auch der Verteidiger
des Beschuldigten in act. 43 S. 6; vgl. hierzu hinten,
E. IV.3b und E. IV.4c). In einigen der bei den Akten liegenden
Arztberichten (act. 23/1 = act. 70/8; act. 1/I/46-48 =
act. 23/1; act. 1/I/80-81 = act. 33/2) heisst es indes, die
von B.______ erlittene Unterkieferfraktur sei auf einen Faustschlag
zurückzuführen. Der Verteidiger des Beschuldigten sieht dies als Beweis an,
dass der Beschuldigte nur einmal und nicht zweimal gegen B.______ zuschlug
(act. 46 S. 6). Dem ist nicht beizupflichten, denn es ist nach
der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass die
behandelnden Ärzte genaue Erkundungen zum Sachverhalt, welcher den
Verletzungen zugrunde liegt, anstellten. Vielmehr fokussieren deren
Berichte wesensgemäss auf die erlittenen Verletzungen und deren Behandlung,
womit auf die darin wiedergegebenen – in nicht näher bekannter Weise vom
Hörensagen gewonnenen – Angaben zum Hergang des Vorfalls nicht abgestellt
werden kann.
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J. Fazit
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Zusammenfassend bestehen nach
Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere, weil die Aussagen von
C.______, I.______ und B.______ als schlüssig sowie einleuchtend
einzustufen sind – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt
tatsächlich entsprechend der Darstellung in der Anklageschrift zugetragen
hat. Der (äussere) Sachverhalt zum Vorfall Holenstein, wie er der Anklage
zugrunde liegt (insbesondere: zwei Faustschläge des Beschuldigten gegen das
Kinn von B.______ sowie ein Schlag desselben gegenüber C.______), ist damit
rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt
vgl. auch hinten, E. IV.4.).
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IV.
Schuldpunkt Vorfall Holenstein – rechtliche Würdigung
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1. a) Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 42
E. III.9.1.-9.6.), der Beschuldigte habe sich aufgrund der B.______
zugefügten Verletzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Die Verletzungen
erreichten die aufgrund der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB
geforderte Intensität, da B.______ zweimal habe operiert werden müssen,
eine Zeit lang arbeitsunfähig gewesen sei und gemäss eigener Aussage rund
anderthalb Jahre nach dem Vorfall immer noch an Schmerzen leide sowie
Probleme beim Essen habe. Letzteres bedeute wohl für sich alleine bereits
eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität. In subjektiver Hinsicht
führte die Vorinstanz aus, wer jemandem im Rahmen eines Disputes mit
derartiger Wucht ins Gesicht schlage, dass der Gegner einen Kieferbruch erleide
und bewusstlos zu Boden sinke, müsse billigend in Kauf nehmen, dass er
seinem Kontrahenten Verletzungen zufüge. Auch medizinischen Laien müsse dabei
bewusst sein, dass beispielsweise Kieferbrüche oder der Verlust von Zähnen
häufige dadurch verursachte Verletzungen sind. Die Erklärung des
Beschuldigten, dass er einen drohenden Angriff habe abwenden wollen, lasse
darauf schliessen, dass er zum Ziel gehabt habe, B.______ mit seinem Schlag
möglichst rasch ausser Gefecht zu setzen. Der Beschuldigte habe somit
eventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Putativnotwehr
lägen keine vor. Sodann sei zwar durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte
zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, es sei aber – wenn überhaupt –
lediglich von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich aufgrund der
C.______ verpassten Ohrfeige der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
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b) Der
Verteidiger des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren geltend
(act. 46 S. 8 ff.; act. 62 S. 19 ff.), der
Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122
Abs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr sei der
Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Zwar
sei die vom Beschuldigten dem B.______ zugefügte Verletzung eines doppelten
Kieferbruchs gewiss nicht als unwesentlicher Eingriff in dessen körperliche
Integrität zu qualifizieren und es gehe nicht im Geringsten um eine
Beschönigung des Vorgefallenen. Doch damit der qualifizierte
Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt sei, müssten gewisse
objektive Kriterien erfüllt sein, welche nicht zwingend von der
Gesellschaft gemeinhin allenfalls als schwer empfundenen Verletzungen
entsprächen. Die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erfasse
Fälle, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den unter
Abs. 2 von Art. 122 StGB beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen
ähnlich seien. Der Verteidiger verweist diesbezüglich auf zahlreiche
Gerichtsentscheide und beanstandet, die Vorinstanz sei in ihrem Urteil auf
diese bereits in der dortigen Hauptverhandlung vorgebrachten Präjudizien in
keiner Weise eingegangen. Er folgert, der Tatbestand der schweren
Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3
StGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität
zu begrenzen. Vorliegend habe B.______ einen doppelten Kieferbruch
erlitten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass der zweite Kieferbruch
allenfalls beim Aufprall des Kopfes von B.______ am Boden entstanden sei.
Aktenkundig sei eine Operation mit einem sechstägigen Spitalaufenthalt. Die
Arbeitsunfähigkeit von B.______ habe zwei Wochen betragen und bleibende
Schäden müsse dieser keine befürchten. Demnach seien die bei der Anwendung
von Art. 122 Abs. 3 StGB vorausgesetzten objektiven Kriterien
nicht erfüllt.
In subjektiver Hinsicht führt der Verteidiger aus, die Begründung der
Vorinstanz, weshalb Eventualvorsatz vorliege, könne der Beschuldigte
nachvollziehen, jedoch nicht vollends akzeptieren. Der alkoholisierte
Beschuldigte habe das Opfer wie auch dessen Befindlichkeit nicht gekannt
und spontan reagiert, da er sich – im Nachhinein besehen wohl zu Unrecht –
von B.______ bedrängt gefühlt habe. Mit Sicherheit aber habe er die Tat
nicht lange im Voraus geplant, sei er doch kein notorischer Schläger. Der
Beschuldigte habe B.______ für eine kurze Zeit ruhig stellen wollen, nicht
aber beabsichtigt, dass dieser mit dem Gesicht nach vorne zu Boden fällt.
In diesem Sinne habe der Beschuldigte keinen kontrollierten Faustschlag ausgeführt.
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c) Die
Anklägerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (act. 62
S. 14 ff.), die Vorinstanz habe den Beschuldigten zu Recht der
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und
der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig
gesprochen. Selbst wenn man den Eintritt des Taterfolgs in Bezug auf den
Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122
Abs. 3 StGB verneinen würde, stehe fest, dass ein Faustschlag
grundsätzlich geeignet sei, schwere Verletzungen im Sinne dieser Norm zu bewirken.
Da vorliegend (eventualiter) der Erfolg aus blosser Zufälligkeit ausgeblieben
sei, sei eventualiter ein vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung
nach Art. 122 Abs. 3 StGB erstellt.
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d) Der Privatkläger
B.______ stellte sich an der Berufungsverhandlung (act. 64
S. 4 f.) ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte den
Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122
Abs. 3 StGB erfüllt habe. Er sei durch die Tat des Beschuldigten
massiv verletzt worden und der Heilungsverlauf sei schwierig. Ein
Kieferzustand wie vor der Tat sei nicht mit Sicherheit zu erwarten. Sein
Gesicht habe sich verändert und sei sichtbar nicht mehr symmetrisch
(einseitige „Ausbuchtung“). Auch sonst habe er seit dem Vorfall diverse
Beeinträchtigungen (z.B. beim Essen, Kauen oder Schlafen) hinnehmen müssen.
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2. a) Der
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich –
unter anderem – strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1), wer dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,
wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer das Gesicht eines
Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) sowie wer vorsätzlich
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder
geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Der
letztgenannte Absatz beinhaltet eine Generalklausel und gilt im konkreten
Einzelfall für Schädigungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen
den vorgenannten Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bei
wertender Betrachtung gleichkommen bzw. ähnlich sind. Zu berücksichtigen
sind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des
Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, der
Grad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen und
allfällige Einbussen in der Lebensqualität. Unter Umständen kann auch eine
Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch
nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, den Tatbestand von
Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II,
Art. 122 N 20 ff. m.w.H.; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB,
Art. 122 N 6; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.],
PK-StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 122 N 9).
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b) Der einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen „in anderer Weise“ an
Körper oder Gesundheit schädigt. Dieser Straftatbestand erfasst diejenigen
Schädigungen am menschlichen Körper, welche einerseits nicht als schwer im
Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind, andererseits aber die
Voraussetzungen des Art. 126 StGB (Tätlichkeit) nicht erfüllen
(Donatsch, in Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, OFK-StGB, Art. 123
N 1). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer
Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen
zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit
erfordern. Demgegenüber handelt es sich um blosse Tätlichkeiten, wenn
Schürfungen, Kratzwunden oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos
sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen
(Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 4). Keine Tätlichkeit,
sondern eine Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB liegt jedenfalls dann
vor, wenn dem Opfer Knochenbrüche, eigentliche Wunden oder
Schussverletzungen zugefügt werden (BGE 74 IV 81 E. 2; BGE 119 IV 25
E. 2a = Pra. 1994 Nr. 17; BGE 134 IV 189 E. 1 ff. = Pra.
2008 Nr. 148; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 123 N 2).
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c) Die
Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung unterliegt einem
weiten Ermessen. Angesichts dessen, dass die Strafandrohung bei der
schweren Körperverletzung verglichen mit verwandten Tatbeständen wie Gefährdung
des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Angriff im Sinne von
Art. 134 StGB oder Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von
Art. 231 StGB sehr hoch ist (Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
bis Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre), mithin vorsätzliche schwere
Körperverletzung in Nähe zu den Tötungsdelikten steht, postuliert die
Lehre, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung, wo nicht
Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliegt und dies die
hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und
psychische Integrität begrenzt bleiben muss (Roth/Berkemeier,
BSK-StGB II, Art. 122 N 24; Stratenwerth/Jenny/Bommer, StGB
BT I, § 3 N 41: vor allem Verletzungen,
die ein sehr schweres, lang andauerndes Krankenlager zur Folge haben).
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d) In der
Rechtsprechung wurde beispielsweise in folgenden Fällen auf schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erkannt (vgl. die Übersichten
bei Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 122 N 6 sowie Trechsel/Fingerhuth,
PK-StGB, Art. 122 N 11): Trümmerfaktur, die zu fünfmonatiger
Bettlägerigkeit führt, zwei Operationen nach sich zieht, nach elf Monaten
nicht ausgeheilt ist sowie eine Verkürzung des Beines um 2-3 cm mit wahrscheinlich
bleibendem Hinken zurücklässt (BGE 97 IV 8); Hirnerschütterung und Schädelbruch
verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedene
Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht spurlos zu erwarten ist; Spitalaufenthalt
dauert zwei Wochen, Arbeitsunfähigkeit zu 100 % etwa einen Monat und
weitere zwei Wochen zu 50 % (BGE 101 IV 381); Unbrauchbarmachen des
Hüftgelenks, was zur Einsetzung einer Hüft-Totalprothese führt und ein
Krankenlager von etwa 7 Monaten nötig macht (BGE 105 IV 179); Armbruch durch
einen Pistolenschuss, was mehrere chirurgische Eingriffe und einen
Spitalaufenthalt von mehreren Monaten erfordert; grosse Narben bleiben
zurück und es wird eine dauernde Invalidität wegen einer nicht
auszuschliessenden Lähmung befürchtet (BGE 121 IV 207 = Pra. 1996 Nr. 159);
multiple Brüche, grosse Schmerzen, dreimonatiger Spitalaufenthalt und zweijährige
Therapie (KG BL SJZ 2007, 588).
Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung wurde demgegenüber z.B. in folgenden
Fällen verneint: Rissquetschwunde am Oberlid, Bruch der Speiche des
Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, Bruch des Wadenbeins und Bluterguss
im Gesäss; Spitalaufenthalt dreieinhalb Wochen, knapp 2 Monate Arbeitsunfähigkeit
zu 100% zudem 2-3 Wochen zu 50%, kein bleibender Nachteil (BGE 68 IV 83);
Faustschlag ins Gesicht mit Bluterguss unterhalb Auge (BGE 119 IV 25);
Faustschlag ins Gesicht verursachte starke Prellung und ausgeprägte
Schwellung der Nase sowie Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz
des Mundwinkels (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.4).
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e) In
subjektiver Hinsicht setzen sowohl der Tatbestand der schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wie auch jener der
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB Vorsatz, mithin
Handeln mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiver
Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12
Abs. 2 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt. Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben,
wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er
den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs
nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen bspw. BGer
6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1 m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt folglich die
Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen (auch) in
subjektiver Hinsicht von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind
dabei insbesondere die Art der Tathandlung (v.a. die Heftigkeit des
Faustschlags), die Verfassung des Opfers und die Beweggründe des Täters
(BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3; BGer 6B_388/2012
vom 12. November 2012, E. 2.4.2; BGer 6B_758/2010 vom
4. April 2011, E. 4.4.1, je m.w.H.; u.a. auf diese Entscheide
wies auch die Anklägerin hin, vgl. act. 62 S. 12 ff.).
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f) Es ist
zulässig, dass das erkennende Gericht das in der Anklageschrift
umschriebene tatsächliche Geschehen rechtlich anders würdigt als dies die Anklagebehörde
in der Anklageschrift tat (vgl. hierzu bereits vorne, E. II.4.). Voraussetzung
dafür ist indes, dass die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion unter
einen Straftatbestand benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig
aufgeführt sind (Wohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 20 ff.; BGer
6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.).
Der in Art. 9 StPO normierte Anklagegrundsatz verlangt, dass der in
der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht nur die Subsumtion aller
Merkmale des objektiven, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller
Merkmale des subjektiven Tatbestands ermöglichen muss. Es sind somit in der
Anklageschrift auch die auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeutenden
äusseren Umstände zu umschreiben (zum Ganzen: Wohlers, ZK-StPO, Art. 9
N 12 m.w.H.). Gerade bei Körperverletzungsdelikten kommt der
Umschreibung des Wissens- und Wollenselements hinsichtlich des Erfolgs
entscheidende Bedeutung zu (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016,
E. 1.4.2.).
Das Gericht kann bei mangelhaften Anklageschriften nicht eigenmächtig Korrekturen
an diesen vornehmen, ist es doch nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm
unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen (BGer 6B_633/2015
vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.; OG ZH SB130197 vom
2. Oktober 2014, E. 3.2.2). Gemäss der auch im Berufungsverfahren
geltenden (Art. 379 StPO; Schmid, PK-StPO, Art. 329 N 10;
BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2) Bestimmung von
Art. 329 Abs. 2 StPO hat das Gericht vielmehr im Falle von
Mängeln der Anklageschrift die Anklage erforderlichenfalls bzw. wenn die Prüfung
der Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann, zur Ergänzung oder
Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine Rückweisung
soll demnach nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die Überzeugung besteht,
dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit
– zu einer Verurteilung führen wird. Gelangt das Gericht nach antizipierter
Würdigung zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift fehlenden Sachverhaltsaspekte
ohnehin nicht erstellen liessen bzw. dass diese in Bezug auf die rechtliche
Qualifikation des Anklagevorwurfs nichts zu ändern vermöchten, ist von
einer Rückweisung der Anklage abzusehen (zum Ganzen: OG ZH SB120447 vom
12. November 2013, E. 1.5 m.w.H.; Schröder, BJM 2015,
S. 91 ff.).
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3. a) In
der Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) heisst es in Bezug auf
den Taterfolg des „Vorfalls Holenstein“ lediglich, B.______ habe infolge
zweier Faustschläge des Beschuldigten gegen sein Kinn einen doppelten
Kieferbruch erlitten und sei daraufhin bewusstlos zu Boden gestürzt.
Weitere Angaben, welche nach dem Gesagten (E. IV.2a-e und
E. IV.2f) für eine Subsumtion unter die Tatbestände der schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. der einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB unabdingbar sind, so insbesondere
Ausführungen zum Heilungsverlauf, zur Dauer von Spitalaufenthalten und
Arbeitsunfähigkeiten sowie zu allfälligen erlittenen psychischen
Beeinträchtigungen, finden sich in der Anklageschrift keine. Einer
Rückweisung der mangelhaften Anklageschrift zur Ergänzung an die Anklägerin
(Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. E. IV.2f)
kann indes unterbleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen –
aufgrund der verfügbaren und bei den Akten liegenden Beweismittel in objektiver
Hinsicht eine Qualifikation der Tat als schwere Körperverletzung nicht in
Betracht fällt.
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b) Wie bereits
erwogen (E. III.I.9.), erlitt B.______ aufgrund der vom Beschuldigten
ausgehenden Schläge eine doppelte Unterkieferfraktur. Die diesbezügliche
Kausalität ist zweifelsohne zu bejahen, stellt doch nicht einmal der Beschuldigte
diese in Abrede (vgl. bspw. auch act. 1/I/80-81 = act. 32/2
S. 2; unter dem Gesichtspunkt der Kausalität ist dabei unerheblich, ob
die Unterkieferfraktur durch die Schläge an sich oder durch den Aufprall am
Boden eingetreten ist [vgl. hinten, E. IV.4c], da so oder anders die
Schläge des Beschuldigten nicht weggedacht werden können, ohne dass auch
der erlittene Kieferbruch entfiele [conditio sine qua non, vgl. bspw.
Donatsch/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, S. 103 ff.
m.w.H.]).
|
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c) Gemäss den
bei den Akten liegenden Arztberichten (vgl. vorne, E. III.G.) bestand
für B.______ zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr und eine solche wäre auch bei
Ausbleiben ärztlicher Versorgung nicht zu erwarten gewesen (vgl. explizit
act. 1/I/47). Im Heilungsverlauf traten keine Besonderheiten oder
Komplikationen auf. Seit dem Frühling 2014 sind denn auch keine weiteren,
auf den anklagegegenständlichen Vorfall zurückzuführenden ärztlichen und
kieferorthopädischen Behandlungen oder Kontrollen mehr in den Akten
dokumentiert. B.______ war aufgrund des Vorfalls insgesamt während
9 Tagen hospitalisiert (vgl. act. 33/4 und act. 33/6) und
während 44 Tagen arbeitsunfähig (vgl. act. 23/2 und
act. 70/30; unzutreffend diesbezüglich der Verteidiger, act. 46
S. 11; ungenau die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.1.). Zudem
musste bzw. muss B.______ aufgrund der erlittenen Verletzungen gewisse
Einschränkungen z.B. beim Essen oder beim Sport gewärtigen.
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d) Als bleibende
Schäden resultierten ein „prominenter“ Kieferwinkel links und ein
ausgeprägter Massetermuskel links (act. 65/1). Unklar bleibt hingegen,
ob die bei B.______ aufgetretene Zahnfehlstellung auf die besagte Unterkieferfraktur
oder aber auf eine vorbestehende Engstandsbildung zurückzuführen ist (vgl.
vorne, E. III.G.2e-5.). Sodann ist es durchaus plausibel, dass bei ihm
nach wie vor gewisse Schmerzen im Kieferbereich auftreten (so z.B. B.______
in act. 1/0/03 bzw. seine Rechtsvertreterin in act. 19 S. 5,
act. 62 S. 26 und act. 64 S. 5). Indes ist nicht
dokumentiert, dass diese heute erhebliches Niveau annehmen, ansonsten
gewiss Arztkonsultationen hätten erfolgen müssen.
|
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e) Vorweg ist
somit festzuhalten, dass bei B.______ weder eine lebensgefährliche
Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB noch eine Verstümmelung
oder Unbrauchbarmachung eines Körperteils oder Gliedes im Sinne von
Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt bzw. vorlag. Auch die
Tatbestandsvariante des Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach in
objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung vorliegt, wenn das
Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt ist, ist vorliegend nicht
erfüllt. Zwar zeigt sich – wie soeben erwähnt – bei B.______ noch heute
eine Prominenz des Kieferwinkels bzw. des Massetermuskels links. Diese
gewisse Entstellung erreicht indes nicht die erforderliche Erheblichkeit
(vgl. hierzu u.a. BGE 115 IV 17, E. 2a: erforderlich ist
deutliche Sichtbarkeit nach Abschluss des Heilungsprozesses und mimische
Beeinträchtigung), um als „arg“ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB
gelten zu können (vgl. insbesondere act. 64 S. 5, wonach gemäss
Angaben der Rechtsvertreterin von B.______ die seit dem Vorfall bestehenden
ästhetischen Veränderungen mittels Zahnspange korrigiert werden können).
Schliesslich ist B.______ wieder berufstätig (vgl. act. 64 S. 7),
wobei diesbezüglich keine Einschränkungen aktenkundig sind (vgl. vielmehr
act. 66/8 S. 1, wo B.______ angibt, zu 100 Prozent
arbeitsfähig zu sein). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 122 Abs. 2 StGB ist somit ebenfalls zu verneinen.
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f) Ferner liegt
in gesamthafter Würdigung der erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. im
Einzelnen vorne, E. III.9.) auch keine schwere Körperverletzung im
Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Zwar
musste sich B.______ zwei Operationen sowie diversen weiteren ärztlichen
und zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Auch hatte bzw. hat er gewiss
Schmerzen und Einschränkungen (z.B. bei Essen oder beim Sport) zu
gewärtigen (vgl. u.a. act. 64 S. 5; act. 23/2, Schreiben von
Dr. W.______ vom 5. April 2013 und vom 6. Mai 2013, je am
Schluss) und es ist nachvollziehbar dass sich bei ihm – indes auch aufgrund
seiner gesundheitlichen Vorbelastung (Lebertransplantation, vgl. u.a.
act. 23/2) – Angstgefühle einstellten (so dessen Rechtsvertreterin in
act. 64 S. 5). Insgesamt erreichen die von ihm erlittenen
Verletzungen bzw. Unfallfolgen aber dennoch nicht die bei der Anwendung der
Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Schwere bzw.
Intensität (vgl. insbesondere vorne, E. IV.2d). Dies geht auch aus dem
Umstand hervor, dass sich nicht nur die bei B.______ heute noch vorhandenen
ästhetischen Beeinträchtigungen, sondern auch die noch bestehenden
funktionellen Veränderungen mittels Implementierung einer Zahnspange
korrigieren lassen (vgl. die Darlegungen der Rechtsbeiständin von B.______
in act. 64 S. 5 sowie act. 65/1, 65/5-6, 70/36-37, 70/50
[gemäss SUVA liegt natürliche Zahnengstandsbildung vor]; auch eine
Injektion von Botulinumtoxin stand als Behandlungsmöglichkeit zur
Diskussion, vgl. act. 23/3). Sodann ist aufgrund der Arztberichte von
einem wenngleich zunächst durch eine Krankheit der Blutplättchenbildung
erschwerten (vgl. act. 23/2, Schreiben von Dr. W.______ vom
6. Mai 2013), so insgesamt doch normalen postoperativen Heilungs- und
Behandlungsverlauf auszugehen (vgl. act. 65/1, 23/2, 23/1=1/I/46-48,
23/1=33/6, 33/3-4; Komplikationen nach der zweiten Operation sind – mit
Ausnahme einer kurzen Phase von Entzündungen – entgegen der Rechtsvertreterin
von B.______ [act. 64 S. 5] nicht belegt [vgl. act. 65/1
S. 9, insbesondere Eintrag vom 4. März 2014: „kein mentaler
Kompressions- oder Distraktionsschmerz“, „keine Geräusche“]). Insbesondere
war die zweite Operation zumindest in einem Teilumfang geplant bzw.
absehbar, da diese unter anderem der Entfernung von Fixationsmaterial
diente (vgl. act. 65/1 S. 4 f.; jedenfalls ist entgegen der
Rechtsvertreterin von B.______ [act. 64 S. 5] nicht aktenmässig
belegt, dass das Operationsmaterial wegen Komplikationen hätte entfernt werden
müssen, vgl. act. 65/1). Der gegenwärtige Gesundheitszustand von
B.______ kann grundsätzlich als gut bezeichnet werden, sind doch seit
Januar 2014 nur noch vereinzelte Zahnarzt-, nicht aber anderweitige
Arztkonsultationen aktenkundig (vgl. bspw. act. 70/35, 70/18-20,
70/36-37). Auch erwiesen sich die Dauer des Spitalaufenthalts mit neun
Tagen und jene der Arbeitsunfähigkeit mit 44 Tagen als noch relativ
mässig. Im Übrigen hat B.______ zwar per 23. August 2013 seine Stelle
kündigen müssen, dies offenbar da er aufgrund von Verletzungsfolgen bzw.
wegen Behandlungsterminen vermehrt nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Er
fand aber per 1. Oktober 2013 wieder eine neue Anstellung (vgl.
act. 1/0/04; act. 64 S. 7; act. 65/3-4; act. 66/8).
Somit mögen sich auch in dieser Hinsicht für B.______ zwar
Unannehmlichkeiten bzw. Umtriebe ergeben haben, diese erreichen aber
ebenfalls nicht ein erhebliches Ausmass, welches beispielsweise einer
(längeren bzw. dauerhaften) Arbeitsunfähigkeit nahekäme. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände liegt somit – entgegen den Erwägungen
der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.1.-3.) – kein Taterfolg vor,
welcher verglichen mit solchen gemäss den Tatvarianten von Art. 122
Abs. 1 und 2 StGB gleichwertig wäre.
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|
4. a) Nach
dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt, sondern es liegt in objektiver
Hinsicht vielmehr eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123
StGB vor. Somit besteht weder Raum für einen Schuldspruch wegen vollendeter
vorsätzlicher schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB
noch für einen solchen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v.
Art. 125 Abs. 2 StGB. Mangels eingetretenem Taterfolg der schweren
Körperverletzung bleibt zu klären, ob ein vollendeter Versuch der
vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist
(bejahend die Anklägerin in act. 62 S. 15 f.; auch wenn eine
vollendete Tatbegehung angeklagt ist, ist eine Verurteilung wegen Versuchs
ohne Weiteres zulässig und mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, vgl. BGer
6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.5.2). Dies setzt voraus, dass
der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt (BGE 137 IV
115), mithin mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier,
BSK-StGB II, Art. 122 N 25). Dass der Beschuldigte den
Privatkläger B.______ mit Wissen und Wollen, mithin mit direktem Vorsatz,
allenfalls auch schwer verletzen wollte, lässt sich in keiner Weise
nachweisen (so implizit auch die Vorinstanz, act. 42
E. III.9.4.). Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschuldigte zumindest in
Kauf nahm, mit seinen Schlägen B.______ Verletzungen, die vom Tatbestand
der schweren Körperverletzung erfasst werden, zuzufügen
(eventualvorsätzliches Handeln, vgl. vorne, E. III.2e).
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b) Wie erwähnt
(E. IV.2f), sind in der Anklageschrift auch die auf den (Eventual-)
Vorsatz hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben. In casu finden sich
hierzu in der Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) lediglich die
Angaben, der Beschuldigte habe B.______ die beiden Faustschläge versetzt,
nachdem dieser zu ihm „He“ gesagt habe. B.______ habe einen doppelten
Kieferbruch erlitten und sei bewusstlos zu Boden gestürzt. Zu relevanten
Umständen wie Konstitution der involvierten Personen, Heftigkeit der
Schläge oder Beweggründe der Tat (vgl. vorne, E. IV.2e) macht die
Anklageschrift keine Aussagen. Angesichts dieser Lückenhaftigkeit genügt
diese somit auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der schweren
Körperverletzung dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) nicht. Eine
Rückweisung der Anklage zur Ergänzung (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m.
Art. 379 StPO) kann aber auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand
unterbleiben. Denn, wie nachfolgend dargelegt wird, wäre selbst dann, wenn
in der Anklageschrift die sich aus den bei den Akten liegenden
Beweismitteln ergebenden relevanten Umstände in hinreichendem Masse
umschrieben wären, nicht auf eine versuchte (eventual-) vorsätzliche
schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen:
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c) Wie die
Vorinstanz insoweit zutreffend festhielt (act. 42 E. III.9.4.),
hat der Beschuldigte zwar (teilweise) erklärt, er habe mit seinem
Zuschlagen einen drohenden Angriff von B.______ abwenden wollen (vgl. z.B.
act. 1/0/07). Allein daraus abzuleiten, er habe mit seinem Schlag zum
Ziel gehabt, B.______ möglichst rasch und mittels eines harten Schlags
ausser Gefecht zu setzen, ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
aufgrund der anlässlich des Vorfalls herrschenden Umstände nicht angängig:
Gegen den Beschuldigten spricht zwar, dass er B.______ – wenngleich ihn dieser
vorgängig zu den von ihm getätigten Faustschlägen mit Worten wie „He“ angesprochen
hatte, nachdem er zuvor der neben B.______ stehenden C.______ eine Ohrfeige
verpasst hatte – unvermittelt schlug. So sagte der Beschuldigte selber aus,
er habe „keinen Bock auf Diskussionen“ gehabt (act. 1/II/30).
Indes erfolgten die Schläge auf das Kinn bzw. auf die Wange
(act. 1/0/03 [B.______], act. 1/0/13 Mitte [C.______]; diese
spricht andernorts auch von Schlägen „in die Mundgegend“
[act. 1/III/22 oben]), somit immerhin nicht direkt auf wichtige Organe
oder auf besonders empfindliche Stellen des Kopfes wie z.B. die Schläfe
oder die Augen. Was die Stärke der Schläge anbelangt, so erklärte zwar
C.______ (act. 1/III/22), der Beschuldigte habe ziemlich fest ausgeholt.
Abgesehen von dieser vagen Aussage liegen aber keine Beweise zur Frage der
Heftigkeit des Schlags vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern heute
diesbezüglich noch zusätzliche Beweise gewonnen werden könnten. Der
Beschuldigte seinerseits sagte anlässlich der Berufungsverhandlung
(act. 62 S. 8) aus, er habe sich nicht darauf konzentriert, wie
heftig der Schlag gewesen sei. Bei dieser Beweislage, bei welcher sich
nicht mehr erhärten lässt, wie heftig seine Schläge ausfielen, darf in Anwendung
des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO)
nicht von einer besonderen Heftigkeit der Schläge ausgegangen werden.
Zur Art und Weise des Sturzes von B.______ gab C.______ an, B.______ sei
umgekippt und aufs Gesicht gestürzt. Auch B.______ spricht davon, „wie ein
Kartoffelsack“ gefallen und kurz bewusstlos gewesen zu sein (vgl.
zusammenfassend vorne, E. III.D. und E.). Ob aber die
Kieferverletzungen von B.______ durch die Schläge an sich oder durch den
Aufprall am Boden bewirkt wurden, lässt sich nicht mehr eruieren. Die
Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) geht von Ersterem aus und
auch die Aussagen von B.______ und C.______ legen eher erstere Variante nahe.
Weiter ist ganz grundlegend zu beachten, dass B.______ zum Tatzeitpunkt 72
kg wog und 184 cm mass (act. 65/1 S. 1), der Beschuldigte wog
demgegenüber damals nach eigenen Aussagen, welche dem Gericht indes
aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewonnen
Eindrucks als glaubhaft erscheinen, weniger als 80 kg und mass 178 cm (vgl.
act. 62 S. 11). B.______ ist bzw. war somit deutlich grösser als
der Beschuldigte und ungefähr gleich schwer wie dieser, d.h. zumindest war
er als Opfer nicht sichtbar physisch unterlegen. Der Beschuldigte musste
aus diesem Grund insbesondere nicht offenkundig mit einem Sturz von
B.______ rechnen. Somit war unter anderem das Risiko eines unglücklichen
Kausalverlaufs, wie beispielsweise, dass sich B.______ bei einem Aufprall
am Boden lebensgefährliche oder andere schwere Verletzungen zuziehen
könnte, für den Beschuldigten – entgegen der Anklägerin (act. 62
S. 14) – nicht erkennbar erheblich. Dass B.______ gesundheitlich vorbelastet
ist und sich daher hütet, sich in tätliche Auseinandersetzungen zu verwickeln
(vgl. act. 1/0/04), war dem Beschuldigten in keiner Weise bekannt und
musste ihm auch nicht bekannt sein. Denn gemäss übereinstimmenden Aussagen
kannten sich die beiden Männer nicht bzw. höchstens flüchtig (vgl. z.B.
act. 1/0/04, act. 1/II/12). Letzterer Umstand sowie der Ablauf
der Geschehnisse legt zudem den Schluss nahe, dass sich B.______ und der
Beschuldigte in der Tatnacht eher zufällig über den Weg gelaufen sind. Jedenfalls
finden sich keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte aus Rache oder
anderen Motiven zielstrebig spezifisch B.______ hat schwer verletzen wollen.
Andererseits bestand aber überhaupt kein Anlass für den Beschuldigten,
B.______ zu schlagen. So ist es aufgrund der Aussagen insbesondere von
C.______ (vgl. vorne, E. III.E.) nicht glaubhaft, dass B.______ den
Beschuldigten mit bösem Blick beäugt haben soll bzw. ihm bedeutete, er
(B.______) werde den Beschuldigten schlagen (so der Beschuldigte). Vielmehr
ist davon auszugehen, dass sich B.______ mittels Worten wie „He“ erst ins
Geschehen einschaltete, als der Beschuldigte C.______ eine Ohrfeige
verpasst hatte. Immerhin ist aber auch denkbar, dass die Antwort von
C.______ auf die vom Beschuldigten ausgegangene Provokation nicht ganz so
freundlich war, wie sie dies beteuert (so schon die Vorinstanz,
act. 42 E. III.5, III.9.4.), mithin darin ebenfalls ein gewisses
provokatives Element mitschwang, war sie doch zumindest angetrunken (vgl.
z.B. act. 1/III/23).
Auch der Beschuldigte war angetrunken (vgl. vorne, E. III.I.8.). Zudem
war er zum Zeitpunkt der Tat erst 21 Jahre alt (vgl. act. 2),
womit er nicht als lebenserfahren gelten kann (anders z.B. in BGer
6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.2.). Sodann legen die
Aussagen aller Befragten den Schluss nahe, dass sich die Auseinandersetzung
innert einer sehr kurzen Zeitspanne abgespielt haben muss.
Angesichts all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte
sei sich in der damaligen, zum Tatzeitpunkt herrschenden konkreten
Situation bewusst gewesen, dass Schläge in der Art der von ihm Ausgeführten
zu schwereren als den von ihm dem Privatkläger B.______ zugefügten
Verletzungen, mithin zu lebensgefährlichen oder in anderer Weise schweren
Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, führen können. Der
Beschuldigte vermag allenfalls über abstraktes derartiges Wissen verfügt
haben, spezifisch zur Tatzeit in der Tatnacht ist das Vorliegen
entsprechenden konkreten Wissens angesichts der Umstände (Alkoholisierung,
kurze Tatzeitspanne, zumindest ebenbürtige erkennbare Konstitution des
Opfers) hingegen entgegen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.)
und der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) zu verneinen. Vielmehr
ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer
Art unbedachten „Kurzschlussaktion“ handelte. Fehlt es somit in Bezug auf
ein eventualvorsätzliches Handeln betreffend schwerer Körperverletzung
bereits an der Wissenskomponente, kann daraus sowie angesichts der
vorhandenen spärlichen Beweise zu den genauen Tatumständen umso weniger auf
ein Wollen der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung geschlossen
werden. Entgegen der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) hat sich
somit dem Beschuldigten die Verwirklichung der Gefahr schwerer Körperverletzungen,
d.h. gravierenderer Verletzungen als die bei B.______ tatsächlich Eingetretenen,
nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, sie als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann. Dementsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art. 122
StGB in Bezug auf die Verletzungen von B.______ – entgegen der Vorinstanz
(act. 42 E. III.9.4.) und der Anklägerin (act. 62
S. 15 f.) – nicht erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte nicht
der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat.
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d) Hingegen handelte
der Beschuldigte bezüglich einer einfachen Körperverletzung
unbestrittenermassen (vgl. insbesondere die Ausführungen des Verteidigers
in act. 46 S. 2 Antrag 2 sowie S. 12)
eventualvorsätzlich. Aus seinem Verhalten – insbesondere seinem unvermittelten
Versetzen zweier Faustschläge (diese Umstände gehen aus der Anklageschrift
hervor, womit der Anklagegrundsatz [Art. 9 StPO] in Bezug auf den
subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Gegensatz zur
[versuchten] schweren Körperverletzung [vgl. hierzu vorne. E. IV.2f]
gewahrt ist) – kann nur darauf geschlossen werden, dass er Schädigungen des
Opfers, die den Grad einer einfachen Körperverletzung annehmen, mithin
Verletzungen in der Art der bei B.______ Eingetretenen, in Kauf nahm (BGE
103 IV 65, E. II.2.d). Die Behauptung des Verteidigers (act. 62
S. 21 oben), dass der Beschuldigte keinen kontrollierten Schlag ausgeführt
und ohne Verletzungsabsicht gehandelt habe, stellt demzufolge eine reine
Schutzbehauptung dar. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand der
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
erfüllt.
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5. Es liegt kein
Fall einer von Amtes wegen zu verfolgenden, qualifizierten einfachen
vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB
vor, gebrauchte der Beschuldigte für seine Tat doch weder eine Waffe noch
sonst einen gefährlichen Gegenstand und kann B.______ auch nicht als „wehrlos“
im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 gelten (vgl. hierzu
bspw. Trechsel/Fingerhuth, PK-StGB, Art. 123 N 9; Donatsch,
OFK-StGB, Art. 123 N 11). Demzufolge ist die Tat nur auf Antrag
strafbar (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Strafantragserfordernis ist
in casu erfüllt (vgl. E. II.4.).
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6. a) Gemäss
Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer
gegen jemanden eine Tätlichkeit, mithin eine das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf
einen Menschen verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit
zur Folge hat. Beispiele für Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, heftige Stösse,
Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten
oder Zerzausen einer kunstvollen Frisur. In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Geht dieser weiter als die
tatsächlich verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und
umfasst er auch eine Schädigung an Körper oder Gesundheit, so ist der Täter
bereits wegen versuchter Körperverletzung nach Art. 123 oder Art. 122 StGB
zu verurteilen (zum Ganzen z.B. Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen
den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 56 f. m.w.H. u.a.
auf die Rechtsprechung). In Abgrenzung zum Tatbestand der Körperverletzung
liegt eine blosse Tätlichkeit vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden,
Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass
sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier,
BSK-StGB II, Art. 123 N 4; zur Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen
Tätlichkeiten, leichten Fällen der Körperverletzung und dem Grundtatbestand
der Körperverletzung vgl. bspw. Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123
N 8 sowie BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.1 m.w.H.,
wonach für die Abgrenzung dem Mass des verursachten Schmerzes
entscheidendes Gewicht zukommt).
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b) In der
Anklageschrift (act. 2) wird bezüglich der vom Beschuldigten gegen
C.______ versetzten Ohrfeige lediglich ausgeführt, diese sei „unvermittelt“
geschehen. Zu den Folgen der Ohrfeige finden sich in der Anklageschrift
hingegen keine Angaben, sodass alleine aufgrund der Anklageschrift nicht
ersichtlich ist, ob allenfalls nicht „nur“ eine Tätlichkeit, sondern ein
leichter Fall oder der Grundtatbestand der Körperverletzung erfüllt sein
könnte. Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Anklägerin zur Ergänzung
der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO)
kann aber auch in diesem Punkt unterbleiben (vgl. vorne, E. IV.2f).
Denn bezüglich der an C.______ verpassten Ohrfeige fällt eine Verurteilung
des Beschuldigten wegen Körperverletzung bereits wegen des strafprozessualen
Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht,
nachdem weder die Anklägerin noch die Privatklägerin C.______ in diesem
Punkt Berufung erhoben haben (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der
Parteien sowie E. II.3.). Im Übrigen ergibt sich – wie nachfolgend
dargelegt wird – auch aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln
zweifelsfrei, dass der Tatbestand der Körperverletzung ohnehin nicht
erfüllt wäre.
|
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c) Gemäss
eigenen, glaubhaften (vgl. vorne, E. III.I.4.) Aussagen hatte C.______
infolge des vom Beschuldigten verpassten Schlags in ihr Gesicht unmittelbar
zwar Schmerzen und einen Schock, in der Folge habe sie sich aber auf
B.______ und dessen Verletzungen konzentriert und sich bezüglich eigener
Schmerzen nicht mehr geachtet. Am folgenden Tag habe sie Kopfschmerzen gehabt,
doch seien diese wieder abgeklungen. Andere Verletzungen habe sie nicht
erlitten und sie sei auch nicht beim Arzt gewesen (act. 1/III/20, 23;
act. 1/0/13). Mit seiner Ohrfeige bzw. dem Schlag ins Gesicht von
C.______ hat der Beschuldigte demnach in das allgemein übliche und
geduldete Mass überschreitender Weise auf den Körper von C.______
eingewirkt. Der Schlag führte nur, aber immerhin, zu lokalen, innert kurzer
Zeit wieder vollständig abgeklungenen Schmerzen. Damit ist der objektive
Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt
und zugleich ist aufgrund dieses Beschwerdebildes das Vorliegen der objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung zu verneinen.
Auch in subjektiver Hinsicht kann aufgrund des erstellten Sachverhaltes sowie
der Beweislage (insbesondere lässt sich auch bezüglich dieser Ohrfeige
nicht [mehr] erstellen, mit welcher Heftigkeit diese ausgeübt wurde) nicht
gesagt werden, dass der Beschuldigte C.______ eine Verletzung hätte zufügen
wollen bzw. in Kauf genommen hätte, die mindestens eine solche Intensität
erreicht, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert. Vielmehr
war der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf intensivere Eingriffe als Tätlichkeiten
gerichtet.
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d) In Bezug auf
die C.______ versetzte Ohrfeige hat der Beschuldigte folglich den
objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von
Art. 126 StGB erfüllt. Ein diesbezüglicher, seitens von C.______ fristgerecht
gestellter Strafantrag im Sinne von Art. 30 f. StGB liegt
ebenfalls vor (vgl. act. 1/V/03).
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7. Weder
bezüglich der gegenüber B.______ begangenen vorsätzlichen einfachen
Körperverletzung noch bezüglich der gegenüber C.______ verübten Tätlichkeit
liegen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere
kann zwar als erstellt gelten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholisiert
war, dies indes nicht in einem Ausmasse, dass Schuldunfähigkeit im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 StGB gegeben wäre (vorliegen müsste eine
Blutalkoholkonzentration von gegen drei Promille [vgl. BGE 122 IV 49
E. 1b], was in casu indes nicht erstellt ist, vgl. vorne,
E. III.I.8. sowie zur Frage der Strafmilderung hinten,
E. VI.B.2b). Wie ebenfalls bereits vorne erstellt, wurde der
Beschuldigte weder angegriffen noch unmittelbar mit einem Angriff bedroht.
Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft (vgl.
vorne, E. III.I.2e). Vielmehr war es gemäss den glaubhaften und
übereinstimmenden Aussagen von C.______ und B.______ der Beschuldigte
selbst, welcher sich diesen beiden Personen zuwendete, indem er C.______
zunächst unfreundlich ansprach und anschliessend ihr sogleich eine Ohrfeige
verpasste (vgl. vorne, E. III.I.). Damit bestand keine Notwehrsituation
und sind seine Handlungen nicht als rechtfertigende Notwehr im Sinne von
Art. 15 StGB zu qualifizieren. Auch eine Putativnotwehr im Sinne von Art.
13 Abs. 1 StGB kann vorliegend ausgeschlossen werden, da bei dieser Sachlage
für den Beschuldigten kein Anlass bestand, von einem Angriff seitens von
B.______ und/oder C.______ auszugehen (vgl. auch vorne, E. III.I.2e).
Damit liegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 42
E. III.9.4.) keine Rechtfertigungsgründe vor (für eine ähnliche
Fallkonstellation vgl. OG ZH SB130273 vom 8. April 2014,
E. V.4.).
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8. Zusammenfassend
ist der Beschuldigte daher in Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ in
teilweiser Gutheissung der Berufung der vorsätzlichen einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig
zu sprechen.
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V.
Schuldpunkt Vorfall 2
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A. Anklagesachverhalt
Vorfall 2
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1. Zusätzlich
zum soeben behandelten „Vorfall Holenstein“ wird dem Beschuldigten in der
Anklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) vorgeworfen, er habe
am 24. Oktober 2012 erfolglos versucht, in die Liegenschaft von
D.______ einzubrechen. Weil der Beschuldigte von D.______ gestört worden
sei, habe er den Diebstahl und den Hausfriedensbruch nicht zu Ende führen
können. Er habe aber eine Lampe und einen Bewegungsmelder im
Eingangsbereich beschädigt, wodurch ein Sachschaden in unbestimmter Höhe
entstanden sei. Zirka 1 Meter vom Tatobjekt entfernt sei ein Damenstrumpf
gefunden worden, welcher DNA-Spuren des Beschuldigten aufgewiesen habe.
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2. Der
Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt bzw. jegliche Anwesenheit und
Beteiligung am angeklagten Einbruchdiebstahlversuch (vgl. im Einzelnen
hinten, E. V.C.2.). Wiederum ist somit aufgrund der vorhandenen Beweismittel
zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann.
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3. a) Vorab
ist indes fraglich, ob die Anklageschrift vom 27. Januar 2015
(act. 2) das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) wahrt. Gemäss
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift
möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es
ist anzugeben, durch welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte die
einzelnen Merkmale der Straftatbestände erfüllt sind. Insbesondere genügt
es nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (zum Ganzen: BGE
140 IV 188 E. 1.3-1.6; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014,
E. 1.3.1; BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.4; OG ZH
SU140008 vom 29. Juli 2014, E. III.2; BGE 120 IV 348 E. 3.c;
Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, N 1267, N 1361, Fn. 42, je
m.w.H.). In Fällen, in denen besondere Formen der Deliktsbegehung wie
Versuch, Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft) angeklagt
werden, ist darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten
diese erfüllt haben sollen. Aufzuführen ist somit nicht nur, dass die
beschuldigte Person einen bestimmten Erfolg herbeizuführen versuchte,
sondern auch, welche konkreten Anstrengungen sie dazu unternahm (Landshut/Bosshard,
ZK-StPO, Art. 325 N 15).
|
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b) Die
Anklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) enthält in Bezug auf
den „Vorfall 2“ lediglich die soeben (E. V.A.1.) wiedergegebenen
Sachverhaltsangaben. Mit dem Satz „Der Beschuldigte versuchte am 24.
Oktober 2012 erfolglos am […]weg 14 in [...] in die Liegenschaft von
D.______ einzubrechen.“ werden die Modalitäten der Tatausführung
bezüglich der angeklagten Delikte des versuchten Diebstahls und des
versuchten Hausfriedensbruchs zu wenig konkret umschrieben. Es fehlt vor
allem an Angaben dazu, wie (z.B. unter Verwendung welcher Hilfsmittel) bzw.
an welcher Stelle der Liegenschaft (Türe, Fenster, etc.) der Beschuldigte
einzudringen versucht haben soll. Auch in Bezug auf die eingeklagte
Sachbeschädigung wird lediglich umschrieben, was für Gegenstände beschädigt
worden sein sollen, nicht aber auf welche Art und Weise dies geschehen sein
soll. Auf welche Art der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat ausführte,
kann der Anklageschrift somit nicht entnommen werden. Schliesslich finden
sich in der Anklageschrift auch keine näheren Angaben zu den Umständen des
Versuchs (v.a.: welche Schritte zum Taterfolg soll der Beschuldigte ausgeführt
haben?), was insbesondere relevant wäre zwecks Abgrenzung von blossen
Vorbereitungshandlungen.
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c) Infolge
dieser Verletzungen des Anklagegrundsatzes hätte an sich eine Rückweisung
an die Vorinstanz oder an die Anklägerin zu erfolgen (Art. 9,
Art. 329 Abs. 2, Art. 398 Abs. 3 lit. a und
Art. 409 Abs. 1 StPO). Eine solche kann vorliegend indes
unterbleiben, weil – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Beschuldigte in
Bezug auf den „Vorfall 2“ ohnehin auch dann freizusprechen wäre, wenn man
den Sachverhalt als in der Anklageschrift hinreichend umschrieben erachten
würde.
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B. Beweismittel
und deren Verwertbarkeit
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1. Als
Beweismittel zum „Vorfall 2“ befinden sich bei den Akten ein Rapport der
Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04),
ein Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw.
13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA
(act. 1//XVII/06-12) sowie das Protokoll einer polizeilichen
Einvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2013
(act. 1/XVII/24-35). Ferner machte der Beschuldigte in der
Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2014
(act. 1/0/08 f.), an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom
18. Juni 2014 (act. 19 S. 2 f.; act. 20) sowie an der
Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62
S. 11 f.; act. 63) Aussagen zum „Vorfall 2“.
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2. a) In
Bezug auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln,
insbesondere von belastenden Aussagen in Befragungsprotokollen, wird vorweg
auf die vorne (v.a. E. III.B.) gemachten Ausführungen verwiesen.
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b) Im
Stadium der Vorermittlungen finden regelmässig polizeiliche Erstgespräche
statt – z.B. mit Personen, die sich am Tatort befinden –, u.a. damit sich
die Ermittlungsbehörden einen Überblick über die Tat verschaffen können.
Derartige informelle Befragungen sind im Polizeirapport zu erwähnen
(Häring, BSK-StPO, Art. 142 N 6). Sie sind zweckmässig und
zulässig, vorausgesetzt, sie gehen im Laufe der Befragung nicht in eine
ausführliche oder formelle Befragung über. Weil diese Übergänge fliessend
verlaufen können, sind im Zweifel die förmlichen Einvernahmevorschriften zu
beachten. Insbesondere gilt, dass dann eine formalisierte und
vorschriftsgemäss zu protokollierende Befragung erfolgen muss, wenn die
Äusserungen einer Person als Beweismittel in das Verfahren einfliessen
sollen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 143 StPO). Demgegenüber sind
anlässlich von informellen bzw. “unverbindlichen” Gesprächen gemachte Äusserungen
nicht als Beweismittel zulässig. Weil bei bloss informellen Befragungen die
Verfahrensrechte der beschuldigten Person nicht ausreichend geschützt werden
(Information, Rechtsbelehrungen, Hinweise auf Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte,
Teilnahme- und Fragerechte), dürfen solche formlosen Äusserungen zumindest
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend die Aussage
verweigert oder widersprechende Aussagen macht (vgl. zum Ganzen: Häring,
BSK-StPO, Vor Art. 142-146 N 1 f., 9b ff.,
Art. 142 N 6, Art. 143 N 2; Schleiminger, forumpoenale 1/2015,
S. 10 m.w.H.; BG Baden, Urteil ST.2012.84 vom 11. September 2012,
E. 2.3.2.2, zit. unter www.strafverteidigung.ag).
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c) Der
Inhalt von Polizeirapporten darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigt
werden, soweit er mit den Angaben des Beschuldigten und den Akten
übereinstimmt. Hält ein Polizeirapport Ermittlungsergebnisse fest, welche
auf eigenen Feststellungen der Polizeibeamten beruhen, sind diese Angaben
als Beweismittel verwertbar, wenn sie durch weitere Beweismittel gestützt
werden bzw. verifizierbar sind (z.B. mittels Befragung der rapportierenden
Polizisten als Zeugen). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf
die in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen abgestellt werden. Ein
Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung insbesondere ausser
Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des
Beschuldigten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel untermauert
werden (KG GR, I. SK, Urteil SK1 13 35 vom 31. Januar 2014; OG ZH
SB140505 vom 23. Februar 2015, E. 4.3; OG ZH SB110657 vom 23. Februar
2012, E. 3.4.4; OG ZH SB120521 vom 11. April 2012,
E. 3.3.1.; BGE 98 Ia 250 E. 1c; ZR 86 Nr. 87, E. 1).
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3. a) Der
vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich unter anderem auf die Angaben,
welche D.______ am Tatabend des 24. Oktober 2012 unmittelbar nach
Eintreffen vor Ort gegenüber der Polizei gemacht haben soll und „sinngemäss“
(aber dennoch als wörtliches Zitat) im Polizeirapport der Kantonspolizei
Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/03) festgehalten
wurden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid stillschweigend von
deren Verwertbarkeit ausgegangen (act. 42 E. IV). Indes hat nie
eine formelle Befragung von D.______ stattgefunden. Er hat auch nie formell
zumindest bestätigt, gegenüber der Polizei damals die im Polizeirapport
„sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben. D.______ wurde
somit weder jemals formell mit gehöriger Aussagenprotokollierung und im
Beisein des Beschuldigten befragt noch darüber belehrt, dass er sich im
Falle des Belastens Unschuldiger allenfalls strafbar macht noch hatte der
Beschuldigte Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an ihn. Im Lichte
der vorstehenden Darlegungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind
daher die lediglich sinngemäss im Polizeirapport (act. 1/XVII/03) –
also nicht einmal in einem polizeilichen Einvernahmeprotokoll –
aufgeführten Aussagen von D.______ nicht verwertbar, soweit sie in Widerspruch
zu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten. Der Polizeirapport
ist auch in Bezug auf die geschilderten Feststellungen und Wahrnehmungen
der Polizeibeamten am Tatort (Auffinden eines Damenstrumpfes,
act. 1/XVII/02-03) nicht verwertbar, nachdem der Beschuldigte den
entsprechenden Sachverhalt bestreitet (vgl. nachfolgend, E. IV.C.2.)
und hierzu keine weiteren Beweismittel bei den Akten liegen (z.B. Foto oder
Planskizze zum Fundort des Damenstrumpfs, etc.).
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b) Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person Anträge
auf Befragung von Belastungszeugen bzw. Auskunftspersonen rechtzeitig zu
stellen, ansonsten der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden
nachträglich nicht vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung der
Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch
verletzt. Das Bundesgericht macht es dabei von den konkreten Umständen des
Einzelfalles abhängig, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen
unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde (vgl.
BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2. m.w.H.). In der Lehre
wurde hierzu berechtigterweise eingewendet, dass die beschuldigte Person gemäss
Art. 113 Abs. 1 StPO keine Mitwirkungspflichten treffen, welche
sie zu ihrer eigenen Überführung zwingen könnten. Es würde daher einen
Verstoss gegen den Memo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 EMRK) darstellen,
wenn man von der beschuldigten Person verlangen würde, sie müsse ihr
bekannte Verfahrensverstösse, welche zu einer Unverwertbarkeit eines
Beweises führen könnten, frühzeitig von sich aus aktiv geltend machen. Engler hält zutreffend fest, dass eine
derartige Pflicht im Ergebnis einem Zwang des Beschuldigten gleichkäme, die
Strafverfolgungsbehörden frühzeitig und proaktiv auf ihre eigenen
Verfehlungen aufmerksam zu machen und für verwertbare Beweise zur eigenen
Überführung zu sorgen (zum Ganzen weiterführend Engler, BSK-StPO,
Art. 113 N 7c f. m.H. v.a. auf Chen, forumpoenale 2012,
S. 164 und Lieber, ZK-StPO, Art. 113 N 8). Hinzu kommt
Folgendes: Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO besitzt das
Berufungsgericht im Rahmen der Berufungsanträge, d.h. der angefochtenen
Teile eines Entscheids, eine umfassende Kognition (zur Ausnahme bei
Übertretungen siehe Art. 398 Abs. 4 StPO), welche nicht abhängig
ist von den vorgebrachten Berufungsgründen (Art. 391 Abs. 1
lit. a StPO). Das Berufungsgericht ist somit nicht an die
Rechtsmittelbegründungen der Parteien gebunden und es dürfen im Berufungsverfahren
neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (zum Ganzen: Hug,
ZK-StPO, Art. 398 N 16 f.; Ziegler/Keller, BSK-StPO,
Art. 391 N 1; Schmid, Handbuch, N 1534). Auch aus diesen
prozessualen Gründen darf daher von der beschuldigten Person nicht verlangt
werden, die Unverwertbarkeit von Beweismitteln ausdrücklich und frühzeitig
rügen zu müssen.
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c) Dass der
Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger nie explizit die Rüge der Unverwertbarkeit
des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012
(act. 1/XVII/01-04) erhob (implizit wurde dies durchaus gerügt, vgl.
z.B. act. 46 S. 8 Mitte und S. 7, wo der Verteidiger
ausführt, neben dem Strumpf beständen „überhaupt keine weiteren Beweise“),
ändert demzufolge nach dem Gesagten an dessen Unverwertbarkeit zu
Beweiszwecken nichts. Auf die Angaben im Polizeirapport (Aussage von
D.______; polizeiliche Feststellungen betreffend Damenstrumpf) kann somit
zur Erstellung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten nicht
abgestellt werden. Hingegen sind der Nachtragsbericht der Kantonspolizei
Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw. 13. August 2013 betreffend
Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/06-12) sowie das Protokoll der polizeilichen
Einvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2013
(act. 1/XVII/24-35) ohne Weiteres verwertbar.
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C. Beweiswürdigung
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1. Laut dem
Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw.
13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA
(act. 1/XVII/06-12) konnte ab dem am angeblichen Tatort polizeilich
sichergestellten Damenstrumpf ein DNA-Mischprofil von wahrscheinlich zwei
männlichen Personen erstellt werden. Die EDNA-Koordinationsstelle hält
fest, dass die DNA-Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten anteilig in
diesem Mischprofil erkennbar seien: „Sofern kein eineiiger Zwilling oder
ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss,
ergibt sich ein Hinweis für anteilige Spurengeberschaft dieser Person. Der
Beweiswert dieser Mischspur kann im Bedarfsfall durch das zuständige IRM berechnet
werden.“
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2. a) Der
Beschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2013 (act. 1/XVII/24-35), er könne sich nicht erinnern, was
er am Abend des 24. Oktobers 2012 getan habe und wo er damals gewesen sei.
Mit dem Vorfall und den angeblichen Sachschäden an einer Lampe und einem
Bewegungsmelder habe er nichts zu tun. Dazu, dass am gefundenen Strumpf,
einem Damenmodell, seine DNA gefunden wurde, sagte er, sämtliche Strümpfe
und Socken des Haushalts (Vater, Mutter, Geschwister, Beschuldigter) seien
in seinem Zimmer in einem Korb in einem Schrank deponiert. Jeder greife in
den Korb und jeder könne die Strümpfe berühren. Wer den Strumpf aus der
Wohnung behändigt habe, wisse er nicht, es gingen viele Leute in der Wohnung
ein und aus.
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b) In
der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014,
act. 1/0/08 f.) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und erklärte,
nur weil am Tatort Strümpfe gefunden worden seien, welche Spuren seiner DNA
enthalten sollen, bedeute dies noch nicht, dass er selber dort gewesen sei.
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c) Anlässlich
der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 18. Juni 2014 (act. 19
S. 2 f.; act. 20) hielt er an der Aussage fest, zur fraglichen
Zeit nicht am Tatort in [...] gewesen zu sein. Überhaupt sei er noch nie in
[...] gewesen und wisse nicht wo sich dort der […]weg befinde. Auch sonst
habe er keine Verbindungen zu [...], weder über die Familie noch über
Kollegen. Weshalb in [...] ein Damenstrumpf gefunden wurde, welcher Spuren
seiner DNA aufweist, wisse er nicht.
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d) Auch
an der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62
S. 11 f.; act. 63) sagte der Beschuldigte aus, am 24.
Oktober 2012 nicht in [...] gewesen zu sein. Er habe dort auch zuvor nie
jemals irgendetwas zu tun gehabt. Wie es dazu gekommen sei, dass ein in
[...] gefundener Damenstrumpf Spuren seiner DNA enthalte, könne er sich
nicht erklären.
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3. Nach dem
Gesagten liegt einzig für das Anklagesachverhaltselement, wonach ein am Tatort
gefundener Damenstrumpf Spuren der DNA u.a. des Beschuldigten aufweist, ein
Beweismittel vor. Die EDNA-Koordinationsstelle brachte indes im
Nachtragsbericht betreffend Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/09-13)
den Vorbehalt an, dass u.a. auch ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber
in Frage kommen könnte. Daher bestehen (auch) bezüglich dieses Sachverhaltsaspekts
erhebliche Zweifel. Konkret ist fraglich, ob es sich bei der DNA-Spur auf
dem am Tatort gefundenen Damenstrumpf wirklich um die DNA des Beschuldigten
handelt oder nicht bspw. um jene seines Bruders oder seines Cousins. Im Übrigen liegen infolge der
Unverwertbarkeit des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November
2012 (act. 1/XVII/01-04)
keinerlei Beweismittel vor, welche den in der Anklageschrift
wiedergegebenen Sachverhalt belegen würden.
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4. a) Gemäss
Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen
oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
Sodann sind im Vor- bzw. erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss
erhobene Beweise vom Berufungsgericht nochmals zu erheben (Art. 343
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Indes ist das
Gericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen Beweiserhebungen zu tätigen und
darf somit das Beweisverfahren schliessen, wenn es sich aufgrund der
bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat, mithin den
Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, und in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner
Überzeugung, d.h. am Beweisergebnis, zu ändern vermöchten. Sind alle aus
Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden und verbleiben nach
einer Gesamtwürdigung derselben nicht zu unterdrückende Zweifel am
Anklagevorwurf, so ist die beschuldigte Person freizusprechen (zum Ganzen:
BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015, v.a. E. 1.3.2,
E. 1.5.1, E. 1.5.3. m.w.H.; BGer 6B_690/2015 vom
25. November 2015, v.a. E. 3.3.2, E. 3.4 m.w.H.).
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b) Schon die
Kantonspolizei Schwyz hielt im – zu Lasten, nicht aber zu Gunsten des
Beschuldigten unverwertbaren (vgl. vorne, E. V.B.3.) – Polizeirapport
(act. 1/XVII/02) fest, dass anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 24.
Oktober 2012 unmittelbar nach der mutmasslichen Tatbegehung am Tatort keine
weiteren Beweismittel als der besagte Damenstrumpf und keine anderen auswertbaren
Spuren sichergestellt werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem
heute anders sein sollte und mittels Beweisergänzung irgendwelche weitere
Sachbeweise gegen den Beschuldigten gewonnen werden könnten (z.B. Täterspuren
im Bereich des Hauseingangs, etc.). Mangels heute am Tatort noch vorliegender
Spuren fällt sodann eine nochmalige ordnungsgemässe Beweiserhebung
hinsichtlich der im unverwertbaren Polizeirapport enthaltenen Angaben zum
aufgefundenen Damenstrumpf (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Verifikation
wo genau und in welchem Zustand [nass/trocken] der Damenstrumpf gefunden
wurde, usw.) ausser Betracht.
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c) Vorliegend
fiele somit – abgesehen von den Beschuldigten entlastenden, näheren
Abklärungen, ob anstelle des Beschuldigten nahe Verwandte desselben als
DNA-Spurengeber in Frage kommen – eine Beweisergänzung einzig insofern in
Betracht, als dass die an den Tatort ausrückenden bzw. rapportierenden
Polizeibeamten Luzia Küttel und Peter Rey (vgl. act. 1/XVII//03) als
Zeugen (Art. 162 StPO) befragt werden könnten. Da diese indes erst
beim Tatort angelangt waren, als sich die unbekannte Täterschaft bereits
nicht mehr dort aufhielt (vgl. act. 1/XVII/03), vermöchten sie zwar
allenfalls Aussagen zum vorgefundenen Damenstrumpf und zu den
Beschädigungen (Glas des Bewegungsmelders, Lampe im Eingangsbereich, vgl.
den unverwertbaren Polizeirapport, act. 1/XVII/02 f.) zu machen,
nicht aber eigene Beobachtungen dazu zu schildern, wer als Täter in Frage
kommt und auf welche Weise die Täterschaft beim Versuch des
Einbruchdiebstahls konkret vorging. Für eine Verurteilung des Beschuldigten
entscheidende Sachverhaltselemente verblieben also auch nach einer
Zeugenbefragung dieser beiden Polizeibeamten unbewiesen.
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d) Schliesslich
kann auch eine Befragung des Privatklägers D.______ als Auskunftsperson
(Art. 178 lit. a StPO) zur Behebung des Mangels (Art. 343
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO), dass dessen im
Polizeirapport vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04)
wiedergegebene Aussagen unverwertbar sind (vorne, E. V.B.3.),
unterbleiben. Denn selbst wenn D.______ im Rahmen einer formellen Befragung
seine in diesem Polizeirapport sinngemäss enthaltenen Aussagen bestätigen
würde, könnte alleine gestützt darauf keine Verurteilung des Beschuldigten
erfolgen:
D.______ sagte nämlich anlässlich der informellen Befragung durch die Kantonspolizei
Schwyz am Tatabend sinngemäss offenbar lediglich Folgendes aus
(act. 1/XVII/03): Er sei am Schlafen gewesen, als es bei ihm am 24.
Oktober 2012 um zirka 22.00 Uhr unerwartet an der Tür geklingelt habe. Er
habe ein Riegeln gehört und sei zum Eingangsbereich gelaufen, bewusst ohne
das Licht einzuschalten. Dann habe er ein Klirren gehört und das Licht vor
der Eingangstüre sei ausgegangen. Er habe dann sehen können, dass
„irgendwelche Gestalten“ vor der Eingangstüre gewesen seien und an der Türe
und an der Türklinke gedrückt hätten. Daraufhin habe er das Licht
eingeschaltet und habe gerufen, sie sollen „abhauen“. Dann habe er gehört,
wie die Personen – vermutlich zwei – weggerannt seien. Durch das Milchglas
der Eingangstüre habe er bloss gesehen, dass ein „kräftiger Typ“ anwesend
gewesen sei.
D.______ machte somit im unverwertbaren Polizeirapport
(act. 1/XVII/03) zwar durchaus realitätsnahe und glaubhafte Aussagen
(mit Ausnahme seiner widersprüchlichen Äusserungen betreffend der Anzahl
Täter [mehrere „Gestalten“ oder aber ein „kräftiger Typ“]), diese blieben
aber insbesondere punkto Aussehen und Statur der mutmasslichen Täterschaft
nur äusserst vage. Bezüglich Tatvorgehensweise vermochte D.______ sodann
lediglich von einem gehörten „Riegeln“ und einem Drücken an Türe und
Türklinke zu berichten. Genauere Angaben waren von D.______ offenbar nicht
erhältlich. Selbst wenn D.______ in einer formellen Befragung als
Auskunftsperson nunmehr genauere Angaben zum damaligen Geschehen machen
könnte als unmittelbar „zu erster Stunde“, wären diese, da erst rund drei
Jahre nach dem Vorfall erfolgt und weil D.______ als Geschädigter – auch
wenn er im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend machte – ein gewisses
eigenes Interesse an einer Verurteilung in dieser Sache hat und dieses
durch Stellen eines Strafantrages bekräftigte (vgl. vorne, E. II.3.),
mit Vorsicht zu würdigen.
Ohnehin aber sind die Aussagen von D.______ allein sowie im Zusammenspiel
mit den übrigen Beweismitteln nicht ausreichend für eine Verurteilung des Beschuldigten
in Bezug auf den Vorfall „[...]“. Denn daneben fehlt wie ausgeführt der
eindeutige Beweis, dass die auf dem Damenstrumpf entdeckte DNA-Mischspur
wirklich der DNA des Beschuldigten und nicht bspw. jener eines nahen Verwandten
entspricht. Angesichts des festgestellten DNA-Mischprofils, d.h. des
Vorhandenseins von Spurenmaterial von mehr als einer Person, steht vielmehr
u.a. auch die Möglichkeit im Raum, dass eine andere Person den Damenstrumpf
benutzte oder am Tatort niederlegte. Selbst wenn feststehen würde, dass der
Strumpf wirklich die DNA des Beschuldigten enthält, bestände damit höchstens
ein starkes Indiz dafür, dass dieser einmal am Tatort anwesend war (dass
der Strumpf trotz leichten Regens offenbar trocken war, spricht dabei in
der Tat für eine zeitliche Nähe zur Tatzeit). Entgegen der insofern
verkürzten Beweiswürdigung der Vorinstanz (act. 42 E. IV.5.) wäre
aber auch diesfalls nicht bewiesen, dass der Beschuldigte wirklich am
Tatort war und vor allem, was er dort tatsächlich tat (z.B. lediglich
passive Anwesenheit oder – wie die Vorinstanz annimmt – aktive deliktische
Tätigkeit mit über den Kopf gezogenem Strumpf). Anderweitige Spuren als die
DNA-Mischspur auf dem Damenstrumpf wurden an Tatort wie erwähnt nicht
gefunden. Solche Beweismittel wären aber erforderlich, um erstellen zu
können, was sich am Tatort effektiv abspielte, mithin um gegebenenfalls dem
Beschuldigten eine Tatbegehung nachweisen zu können. Wie bereits
ausgeführt, könnten im Rahmen einer Beweisergänzung heute keine weiteren
Beweise gewonnen werden. Insgesamt würde sich folglich am Beweisergebnis
auch mit noch durchzuführender formeller Befragung von D.______ nichts
ändern, womit in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist.
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5. Aufgrund
dieses Beweisergebnisses und nachdem der Beschuldigte jegliche Anwesenheit
am Tatort zur angeklagten Tatzeit wie auch jegliche Tatbegehung bestreitet,
hat ein Freispruch zu ergehen. Dies, weil – selbst wenn bspw. D.______ in
einer formellen Befragung seine kurz nach dem Vorfall der Polizei gegenüber
gemachten, weitgehend durchaus glaubhaften Angaben nochmals bestätigen
würde – zumindest erhebliche Zweifel daran verbleiben, dass sich der
Sachverhalt so abgespielt hat wie in der Anklageschrift beschrieben bzw.
dass der Beschuldigte überhaupt beim vorgeworfenen Einbruchdiebstahlversuch
mitwirkte.
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D. Fazit zum
Schuldpunkt betreffend den „Vorfall 2“
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Nach dem Gesagten ist die
Berufung hinsichtlich des „Vorfalls 2“ gutzuheissen. Der Beschuldigte ist
insbesondere aus Mangel an Beweisen von den Vorwürfen des versuchten
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von
Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung
im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.
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VI.
Strafzumessung
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A. Theoretischer
Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung
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1. a) Das
Gericht hat in einem begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB).
Zunächst ist ausgehend von dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der
allgemeine Strafrahmen festzulegen. Dieser ergibt sich aus der abstrakten
Strafandrohung für das begangene Delikt und erweitert sich bei Vorliegen
eines Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 StGB nach unten (Strafmilderung)
und bei Vorliegen von Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB nach oben (Strafschärfung).
Innerhalb dieses so festgestellten Strafrahmens ist in einem zweiten
Schritt die Strafe nach der Regel von Art. 47 StGB festzulegen (im Einzelnen:
BGE 136 IV 55 E. 5.8; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II
– Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 59, 72 ff.).
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b) Der
Beschuldigte hat sich der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung und der
Tätlichkeit strafbar gemacht. Für einfache Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als abstrakte
Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft. Da
für diese beiden in echter Konkurrenz (ungleichartige Realkonkurrenz, vgl.
Ackermann, BSK-StGB I, Art. 49 N 76) stehenden Delikte somit
ungleichartige Strafen angedroht sind, gelangt das in Art. 49
Abs. 1 StGB normierte Aspirationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern
müssen die Strafen nebeneinander ausgefällt, d.h. kumuliert werden (BGE 137
IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2 und hierzu Hug, OFK-StGB,
Art. 49 N 5 f.; Ackermann, BSK-StGB I, Art. 49
N 94). Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die einfache
vorsätzliche Körperverletzung festzusetzen und hernach für die Tätlichkeit
eine separate Busse auszusprechen.
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c) Strafmilderungsgründe
gemäss Art. 48 StGB sind in casu nicht ersichtlich und eine
Strafschärfung gemäss Art. 49 StGB kommt wie soeben dargelegt nicht in
Frage. Auf den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit
(Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge Alkoholisierung des Beschuldigten
wird hinten (E. VI.B.2b) eingegangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). In
Bezug auf die einfache vorsätzliche Körperverletzung eröffnet sich
demzufolge im vorliegenden Fall ein ordentlicher Strafrahmen von einer
Geldstrafe zu einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB).
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2. a) Innerhalb
des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden
ist bei der Strafzumessung mithin zwischen einer Tatkomponente, welche die
Modalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer
Täterkomponente, welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des
Täters und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren
umfasst (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum
Ganzen bspw. auch BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015 m.w.H.).
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|
b) Ausgangspunkt
bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft
verursachte Erfolg bzw. die Schwere der Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts und die Art der Tatbegehung. Weiter ist die Beziehung des Täters
zur Tat, die subjektive Tatschwere, zu gewichten. Zu würdigen sind dabei
insbesondere die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe.
Es ist der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat
massgebend (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.).
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B. Strafzumessung
einfache Körperverletzung
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1. a) Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere der vom Beschuldigten gegenüber B.______
begangenen einfachen Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte zweimal unvermittelt mit seiner Faust gegen das Gesicht,
mithin einem verletzungsanfälligen Körperteil, von B.______ schlug. Wenngleich
der Übergriff nur kurze Zeit dauerte und sich wie dargelegt nicht mehr erstellen
lässt, wie heftig die Schläge ausfielen, so muss er doch als durchaus aggressiv
und rücksichtslos bezeichnet werden und zeugt er von einer nicht unerheblichen
kriminellen Energie bzw. Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. B.______
musste sich aufgrund der ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen zwei
Operationen mit entsprechenden stationären Spitalaufenthalten von insgesamt
neun Tagen unterziehen und stand in der Folge auch noch in zahnärztlicher
Behandlung. Die Verletzungen führten bei B.______ ferner zu einer doch
erheblichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 44 Tagen und zu gewissen
bis heute bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens.
Weiter ist davon auszugehen, dass B.______ bis heute auch psychisch unter
dem Vorfall leidet und insbesondere sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt
ist (vgl. zum Ganzen vorne, E. III.G., E. III.I.9). Die B.______
zugefügten Nachteile und der verursachte Deliktserfolg (Verletzung der
körperlichen und psychischen Integrität B.______s) sind somit als gross zu
qualifizieren. In objektiver Hinsicht liegt demzufolge nach dem Gesagten
ein erhebliches bis schweres Verschulden des Beschuldigten vor.
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b) In
diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei
leichtem bis mittlerem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren
bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im
oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei
sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger/Keller,
BSK-StGB I, Art. 47 N 19 f.). Nachdem vorliegend das
objektive Verschulden des Beschuldigten als erheblich bis schwer bewertet
wurde, erweist sich eine objektive Einsatzstrafe im mittleren Bereich des
ordentlichen Strafrahmens, mithin von 14 Monaten Freiheitsstrafe, als
angemessen.
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2. a) In
einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens
vorzunehmen. Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere
tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich neben der Frage
einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) das
Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48
StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln
aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während
beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz, eine
verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in
Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu
gewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004],
S. 181).
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b) Was
die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zugunsten des Beschuldigten leicht
verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz
handelte (vgl. vorne, E. IV.4d). Sodann geschah
die Tat eher spontan und im Affekt und war vom Beschuldigten nicht etwa
geplant (kein direkter Vorsatz). Allerdings wäre es dem Beschuldigten ohne
Weiteres möglich gewesen, beim Weggang vom „[...]“ B.______ nicht
Faustschläge zu verpassen, sondern direkt den Nachhauseweg anzutreten, d.h.
bei C.______ und B.______ einfach vorbeizugehen oder aber es zumindest bei
einer verbalen Auseinandersetzung zu belassen. Insofern handelte der
Beschuldigte ohne nachvollziehbaren Grund und das Zuschlagen des
Beschuldigten ist als verwerflich zu qualifizieren. Schliesslich kann als
erstellt gelten, dass der Beschuldigte angetrunken, nicht aber stark betrunken
war (vorne, E. III.I.8.). Somit war seine Fähigkeit, gemäss der
Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, in geringem Grade reduziert.
Im Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4., V.2.) ist
deshalb eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit leicht
strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Gesamthaft betrachtet liegt nach dem Gesagten in subjektiver Hinsicht eine
nicht mehr leichte Tatschwere vor.
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3. Allein in
Beurteilung der (objektiven und subjektiven) Tatkomponente ist das
Verschulden aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt als erheblich
zu qualifizieren. Es erscheint deshalb eine Einsatzstrafe von
13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
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4. a) Als
täterbezogene Elemente (Täterkomponente) zu beachten sind – wie bereits
angetönt (E. VI.A.2.) – das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,
das Nachtatverhalten, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, eine
allfällige Vorverurteilung in den Medien sowie die Strafempfindlichkeit
(Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 14 ff.; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE
117 IV 112 E. 1; BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015, E. 1.4.2.). Nicht massgebend ist hingegen, dass die Höhe
der Strafe zu einer migrationsrechtlichen Sanktion wie z.B. zu einem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könnte (Hug, OFK-StGB,
Art. 47 N 15a m.w.H.; BGer 6B_925/2014 vom 23. Dezember
2014; zu allfälligen migrationsrechtlichen Konsequenzen einer
strafrechtlichen Verurteilung vgl. BGE 135 II 377).
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b) Zum
Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen im
angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42
E. V.5.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte
im Wesentlichen (act. 62 S. 4 ff.), er sei am […] in […]
(Kosovo) geboren worden und hernach im Jahr 1994, mithin im Alter von zirka
zwei Jahren, in die Schweiz gekommen. Seither habe er ständig in […]
gewohnt. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger und besitze die
Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Nach Primar- und Oberstufe in
[…] sowie Werkjahr in […] habe er eine Lehre als Detailhandelsassistent
begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. In der Folge habe er diverse
Arbeitstätigkeiten ausgeübt. Derzeit arbeite er wieder (vgl. act. 42
E. V.5.) als Fenstermonteur bei der Firma […]. Dabei erziele er einen
Verdienst von CHF 4‘200.– brutto (12 Monatslöhne). Über Vermögen
verfüge er nicht. Gegen ihn seien keine Betreibungen hängig und keine
Verlustscheine ausgestellt worden. Aus der unauffälligen Biografie und den
geordneten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich
demnach keine Anhaltspunkte, welche für die Strafzumessung von besonderer
Bedeutung wären. Weiter liegen auch keine Umstände (z.B. fortgeschrittenes
Alter
oder schlechte Gesundheit) vor, welche auf eine besondere
Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB hindeuten.
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c) Der
Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/XVII/02; act. 62
S. 11). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung
grundsätzlich neutral aus und darf nur bei – nicht leichthin anzunehmender,
in casu nicht vorliegender – aussergewöhnlicher Gesetzestreue strafmindernd
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4, kritisch hierzu z.B.
Bommer, ZBJV 2015, S. 354 f.). Umgekehrt wirkt sich der etwas
getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten (vgl.
act. 19 S. 2 und act. 1/XVIII/06-07) mangels Sachzusammenhangs
zur vorliegend zu beurteilenden Tat nicht straferhöhend aus.
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d) Was
das Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, ist zunächst zu
konstatieren, dass sich der Beschuldigte zwar seit geraumer Zeit bezüglich
des Vorwurfs der Körperverletzung gegenüber B.______ teilweise geständig
zeigt (vgl. vorne, E. III.C.3.-6.). Allerdings erfolgte dieses
Teilgeständnis erst, als die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons
(Standorte zur Tatzeit, SMS-Verkehr, vgl. act. 1/XIII/1-18) bereits
vorlagen und er (deshalb) in Haft genommen wurde (vgl.
act. 1/I/60-61). Dem Beschuldigten stand in jener Situation somit aufgrund
der Beweislage nahezu keine andere Handlungsalternative als das Teilgeständnis
mehr offen, weshalb dies zu keiner Strafminderung führt. Ins Gewicht fällt
demgegenüber, dass der Beschuldigte zuvor, d.h. kurz nach der Tat, seine
Kollegen L.______ und K.______ dazu anstiftete, falsch auszusagen. Damit
ging er über das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht bzw. Recht, sich
nicht selbst belasten zu müssen, deutlich hinaus und bezweckte, seine Täterschaft
mittels aktiver Einflussnahme zu vertuschen (vgl. u.a.
act. 1/II//25-26), was verwerflich ist und sich straferhöhend
auswirkt. Immerhin war beim Beschuldigten anlässlich der
Berufungsverhandlung eine gewisse, wenn auch teilweise etwas künstlich
wirkende Einsicht in sein Fehlverhalten erkennbar (vgl. act. 62
S. 27 f.; vage einsichtig auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, vgl. act. 19 S. 10 sowie in der
Schlusseinvernahme vor der Anklägerin, act. 1/0/07, 09), was minim
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dass der Beschuldigte darüber hinaus
echte Reue gezeigt hätte (z.B. zu einem frühen Verfahrensstadium; vgl. z.B.
act. 1/II/29, wo sich der Beschuldigte zwar bei der Polizei für das Hinauszögern
des Teilgeständnis entschuldigt, nicht aber bei seinem Opfer B.______), ist
entgegen dessen Verteidiger (act. 62 S. 21, 28) nicht
ersichtlich. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
medialen Vorverurteilung.
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e) Insgesamt
führen die täterbezogenen Elemente zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um
einen Monat auf 14 Monate Freiheitsstrafe.
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5. Ein möglicher
Strafminderungsgrund liegt ferner in der Verletzung des strafprozessualen
Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
UNO-Pakt II (vgl. u.a. BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1;
BGE 117 IV 124 E. 4; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015,
E. 2.3. ff., je m.w.H.).
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a) Gemäss
den soeben genannten Gesetzesbestimmungen hat jedermann Anspruch darauf,
dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Strafprozesse
sind von der Eröffnung an ohne Verzögerung durchzuführen und zum Abschluss
zu bringen, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das gesamte
Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person
über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der
Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind
insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten
Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung
für die beschuldigte Person (Schwere des Schuldvorwurfs, allfällige
Inhaftierung, etc.) zu berücksichtigen (BGer 6B_294/2008 vom
1. September 2008, E. 7.7).
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b) Im
vorliegenden Strafprozess fällt zunächst auf, dass im Zeitraum zwischen
Mitte Juli 2013 und Mitte Januar 2014, also während rund sechs Monaten,
seitens der Anklägerin keine nennenswerten Untersuchungshandlungen
durchgeführt wurden (vgl. Inhaltsverzeichnis zu act. 1: Eingang des
Rapports der Kantonspolizei Glarus betreffend den Vorfall Holenstein bei
der Anklägerin am 12. Juli 2013 [vgl. act. 1/I/01]; Übernahme des
Verfahrens betreffend den „Vorfall 2“ am 17. September 2013 [vgl.
act. 1/XVII/39]; Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend
Anstiftung zur Begünstigung am 29. November 2013 [act. 1/0/19];
staatsanwaltliche Einvernahmen erst ab dem 14. Januar 2014 [vgl.
act. 1/0/01-18; ähnlich auch der Verteidiger in act. 6
S. 2). Weshalb dem so ist, ist nicht nachvollziehbar. In der Folge
erhob die Anklägerin Ende Januar 2014 Anklage (act. 2) und am
18. Juni 2014 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt
(act. 19). Zwar verstrich somit zwischen dem Eingang der Anklage bei
der Strafgerichtskommission und der Hauptverhandlung vor derselben
ebenfalls einige Zeit, doch ist dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen,
dass die Anklägerin vor Anklageerhebung keine Parteimitteilung im Sinne
Art. 318 StPO erliess, sodass die Vorinstanz den Parteien u.a.
Akteneinsicht zu gewähren hatte, bevor sie zur Hauptverhandlung vorladen
konnte (vgl. zum Ganzen: act. 4-14). Die weiteren Handlungen der
Vorinstanz im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2014
(Aktenbeizug, interne Beratung, Zustellung des unbegründeten Entscheids,
Redaktion der Entscheidbegründung) bis zum Versand des begründeten Urteils
am 21. Januar 2015 (act. 42) erfolgten sodann ohne wesentlichen
zeitlichen Verzug. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich das vorliegende
Berufungsverfahren insgesamt über einen zu langen Zeitraum hinzog. Insbesondere
verstrich in den Zeiträumen zwischen dem Ablauf der Anschlussberufungsfristen
(Mitte März 2015) und dem Vorladen zur Berufungsverhandlung (Ende Juni
2015) sowie nach Abschluss der nach der Berufungsverhandlung getätigten
Beweisergänzungen (Anfang Oktober 2015) bis zum Versand des vorliegenden
Urteils je zu viel Zeit (vgl. als Anhaltspunkt die Ordnungsfrist in
Art. 84 Abs. 4 StPO). Zwar kann von den Strafbehörden und
-gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einzig einem
bestimmten Fall widmen und sind daher Zeiten, in denen das Verfahren
stillsteht, unumgänglich (Wiprächtiger/Keller, BSK-StGB I,
Art. 47 N 179). In casu fielen diese Stillstandszeiten indes aus
vom Obergericht nicht nachvollziehbarem Grund (Verzögerung in der
Strafuntersuchung) bzw. wegen eines personellen Engpasses (Verzögerung am
Obergericht), mithin aus Gründen, welche nicht dem Beschuldigten angelastet
werden können, zu lang aus. Es liegen damit insgesamt zwei doch stossend
lang wirkende Zeitspannen, in welchen das Verfahren still stand, vor. Indem
das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht übermässig komplexe
Verfahren ferner seit dem Tatzeitpunkt bis zur Eröffnung des
Berufungsentscheids etwas mehr als drei Jahre dauerte, erweist sich die Verfahrensdauer
auch gesamthaft betrachtet als leicht zu lang. Demgemäss erscheint
vorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt.
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c) Bei
der Sanktionierung von Verstössen gegen das Beschleunigungsgebot ist
insbesondere zu würdigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie
gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen
werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt
worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen der Geschädigten
(zum Ganzen: BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7
m.w.H.).
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d) Die
vorliegende Angelegenheit ist für den Beschuldigten zum Einen angesichts
des nicht unerheblich schwer wiegenden Vorwurfs u.a. der schweren
Köperverletzung und zum Anderen aufgrund möglicher einschneidender
migrationsrechtlicher Konsequenzen (evtl. bis hin zu einem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung, vgl. Art. 62 lit. b AuG) von grosser
Bedeutung. Andererseits ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte während
des überwiegenden Teils des Verfahrens nicht in Haft befand und dass die
Verfahrensdauer gesamthaft betrachtet sich als lediglich leicht zu lang
erweist (vgl. E. VI.B.5b in fine). Aufgrund dieser Erwägungen ist die
Verfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots insgesamt
noch als mässig zu qualifizieren. Angemessen ist es daher, die Einsatzstrafe
um zwei Monate (d.h. um rund 15 Prozent der Einsatzstrafe) auf zwölf
Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
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6. Sonstige
Straferhöhungs- oder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
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7. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen liegt die hier ins Auge gefasste Sanktion in einem
Bereich, welcher die Grenze für die Ausfällung einer Geldstrafe anstelle
einer Freiheitsstrafe umfasst (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine
Strafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE
134 IV 17 E. 3.5. f.; BGer 6B_449/2011 vom 12. September
2011, E. 3.6.2.; Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 18). Nach der
vorstehend getätigten Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe
ist dies zu bejahen und erweist sich in Bezug auf die gegen B.______
begangene einfache vorsätzliche Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw.
360 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
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8. a) Bei
der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit
zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft. Da nach Möglichkeit sozial unerwünschte Folgen einer
Strafe zu vermeiden sind, ist die Freiheitsstrafe stets ultima ratio. Daher
steht auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe,
als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion, im Vordergrund. Die
Geldstrafe hat aber nicht generell Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe,
sondern es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung angemessene
Sanktion zu verhängen, wobei namentlich das Vorleben des Täters zu
berücksichtigen ist und bspw. Vorstrafen dafür sprechen können, dass die nötige
präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielbar ist. Hingegen
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kein Kriterium für die
Wahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit
(zum Ganzen: BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97; BGE 134 IV 82; BGer
6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; Dolge, BSK-StGB I, Art. 34 N 24
ff.).
|
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b) Würde
der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt, so müsste er vorübergehend
eine wohl ans Lebensnotwendige gehende Einschränkung der persönlichen
Ausgaben und damit einen deutlich spürbaren Konsumverzicht in Kauf nehmen.
Damit würde der Strafzweck der Geldstrafe ohne Weiteres erfüllt, zumal der
Beschuldigte einer Arbeit nachgeht, dabei ein gewisses, indes eher geringes
Einkommen erzielt und keine Hinweise vorliegen, dass er nicht zahlungsbereit
wäre. Müsste der Beschuldigte hingegen eine Freiheitsstrafe verbüssen, so
würde er Gefahr laufen, seine Arbeitsstelle zu verlieren und seine Integration
in der Gesellschaft wäre gefährdet. Eine Freiheitsstrafe hätte folglich
keine präventive Effizienz, sondern führte beim nicht vorbestraften
Beschuldigten zu sozial unerwünschten Folgen. Im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend nach dem Gesagten somit
die Regelsanktion und damit eine Geldstrafe auszusprechen.
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9. a) Die
Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner
nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches
dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was
gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so
etwa die laufenden Steuern oder die obligatorischen Versicherungsbeiträge.
Ausserdem ist das Nettoeinkommen um allfällige Unterhalts- und
Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte diesen
tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der
Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 5.4. ff. m.w.H.; OG
ZH SB140249 vom 20. Januar 2015, E. IV.5.)
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b) Wie
erwähnt (E. VI.B.4b) erzielt der ledige Beschuldigte ein monatliches
Einkommen von brutto CHF 4‘200.– (12 Monatslöhne). Er führte anlässlich
der Berufungsverhandlung bzw. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus
(act. 62 S. 5 f.; act. 19 S. 1 f.), noch bei
den Eltern zu wohnen und weder Vermögen noch Schulden noch
Unterhaltsverpflichtungen zu haben. Auch sonst sind keine grösseren
Ausgabenposten ersichtlich, welche der Beschuldigte zu tätigen hätte.
Angesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
ist die Tagessatzhöhe auf CHF 90.– festzusetzen.
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10. Zusammenfassend
erscheint in Bezug auf die gegen B.______ verübte einfache vorsätzliche
Körperverletzung unter Berücksichtigung aller relevanter
Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 90.–
als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von vier Tagen (vgl.
act. 2 S. 5; act. 1/IX/01-14; angebrochene Tage gelten
grundsätzlich als ganze Tage, vgl. Mettler/Spichtin, BSK-StGB I,
Art. 51 N 35 m.w.H.; unzutreffend die Vorinstanz, act. 42
E. V.10., welche angibt, die Haft habe zwei Tage gedauert) im Sinne
von Art. 51 StGB steht nichts entgegen (bei Aussprechen mehrerer
Strafen unterschiedlicher Arten ist die Haft auf die Hauptstrafe, somit in
casu auf die Geldstrafe, anzurechnen, vgl. OG ZH SB140061 vom 23. Mai
2014, E. IV.9. m.w.H.; auch der mit einer vorläufigen Festnahme
verbundene Freiheitsentzug ist als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren,
dies jedenfalls dann, wenn der Betroffene länger als drei Stunden in seiner
Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, vgl. Mettler/Spichtin,
BSK-StGB I, Art. 51 N 17). Ein Tag Haft entspricht einem
Tagessatz Geldstrafe.
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C. Strafzumessung
Tätlichkeit
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1. Für die vom
Beschuldigten gegenüber C.______ begangene Tätlichkeit im Sinne von
Art. 126 StGB ist zusätzlich eine Busse auszufällen.
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2. Das Gericht
bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106
Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden
der finanziellen Leistungsfähigkeit (zu den diesbezüglichen Kriterien vgl.
Hug, OFK-StGB, Art. 106 N 4) Rechnung zu tragen. Für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine
Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
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3. Das
Verschulden bezüglich der Tätlichkeit ist als nicht mehr leicht zu
qualifizieren:
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a) Der Beschuldigte
verpasste C.______ eine Ohrfeige, zielte also auf deren Gesicht, mithin auf
eine empfindliche Stelle des menschlichen Körpers. Sodann erfolgte die
Ohrfeige unvermittelt und mit einer Intensität, welche immerhin bewirkte,
dass die Brille von C.______ zu Boden fiel, indes nicht kaputt ging (vgl.
E. III.E. und E. III.I.4.). Dieses Vorgehen zeugt von einer
gewissen kriminellen Energie, auch wenn die Tätlichkeit beim Opfer nicht zu
länger dauernden Schmerzen geführt hat (vgl. E. III.E. und
E. III.I.4.). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des
Beschuldigten somit erheblich.
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b) Was die
subjektive Tatschwere betrifft, kann auf die entsprechenden vorstehenden
Erwägungen bezüglich der gegen B.______ verübten einfachen Körperverletzung
verwiesen werden (vgl. E. VI.B.2b). So handelte der Beschuldigte auch
bezüglich der Tätlichkeit eventualvorsätzlich. Er beging die Tat spontan
und im Affekt, aber ohne ersichtlichen Grund, weshalb das Handeln des Beschuldigten
verwerflich ist. Leicht strafmindernd ist auch in Bezug auf die Tätlichkeit
gegenüber C.______ die beim Beschuldigten vorgelegene leichtgradige Verminderung
der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das Tatverschulden insgesamt
bezüglich Tätlichkeit reduziert sich somit aufgrund des subjektiven Tatverschuldens
leicht auf ein Verschulden, das als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist.
Insofern erweist sich als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse von
CHF 1‘000.– als angemessen.
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4. Was die
Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt,
kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend einfacher Körperverletzung
zum Nachteil von B.______ verwiesen werden (vgl. E. VI.B.4.-5.), wobei
zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bezüglich der gegen C.______
verübten Tätlichkeit kein (Teil-) Geständnis ablegte. Demgemäss wirken sich
die täterbezogenen Strafzumessungselemente weder straferhöhend, noch
strafmindernd aus, hingegen ist der festgestellten Verletzung des
Beschleunigungsgebots auch in Bezug auf die Tätlichkeit mit einer leichten
Strafreduktion Rechnung zu tragen. Sonstige Straferhöhungs- oder
-milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
|
|
5. Insgesamt
erscheint demzufolge in Bezug auf die gegen C.______ verübte Tätlichkeit
eine Busse von CHF 800.– als dem nicht mehr leicht wiegenden Verschulden
und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Für
den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die
Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage festzusetzen (ein Umwandlungssatz von
CHF 100.– ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten
sachgerecht; zu dieser Frage instruktiv ZR 115 [2016] Nr. 14 m.w.H.).
|
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VII.
Vollzug
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|
1. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug (u.a.) einer
Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu
einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige
Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schliesslich kann die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch verweigert werden, wenn der
Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42
Abs. 3 StGB).
|
|
2. In objektiver
Hinsicht sind vorliegend alle genannten Voraussetzungen für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe verhängt wurde und
der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde.
|
|
3. In
subjektiver Hinsicht wird – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat (act. 42 E. V.10.) – für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Eine
günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt
werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu
berücksichtigen (BGE 128 IV 193 E. 3; Hug, OFK-StGB, Art. 42
N 7 ff.). Eine günstige Prognose wird bereits dann bejaht, wenn
keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es scheint nicht
angezeigt, den bedingten Strafvollzug zu verweigern, wenn sowohl eindeutige
Hinweise auf eine Rückfallgefahr als auch auf künftige Legalbewährung
fehlen (vgl. Botschaft StGB, BBl 1999, S. 2049).
|
|
4. Der
Beschuldigte ist nicht vorbestraft (E. VI.B.4c) und weist abgesehen
von zwei mehrere Jahre zurückliegenden Vorfällen im Strassenverkehr, welche
Administrativmassnahmen nach sich zogen (act. 1/XVIII/06-07), einen
guten Leumund auf. Seine Aussagen legen sodann den Schluss nahe, dass
dieser in einem guten Einvernehmen mit seinen Geschwistern und Eltern lebt
sowie über ein intaktes soziales Netz verfügt (vgl. bspw. act. 62
S. 6; act. 19 S. 1 f.). Überdies scheint das
vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten in dem Sinne geprägt zu haben,
als dass er ein gewisses Fehlverhalten seinerseits eingestand (vgl. u.a.
act. 62 S. 27 f; act. 19 S. 10). Ferner hat sich
der Beschuldigte seit dem „Vorfall Holenstein“ wohl verhalten (vgl.
act. 62 S. 11). Damit kann, obwohl wie dargelegt
(E. VI.B.2.) dem Tatverhalten des Beschuldigten eine erhebliche kriminelle
Energie innewohnte, aufgrund der sozialen Einbindung des Beschuldigten und
der Wirkung der auszufällenden Strafe keine ungünstige Prognose gestellt
werden. Weitere Anhaltspunkte, welche gegen eine für den Beschuldigten günstige
Prognose sprechen, liegen nicht vor. Damit sind auch die subjektiven Voraussetzungen
für die Aussprechung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben.
|
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5. Es sind somit
keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs sprechen würden, weshalb der Vollzug der bezüglich der
einfachen Körperverletzung ausgesprochenen Geldstrafe aufzuschieben ist.
Die wegen Tätlichkeit an C.______ ausgesprochene Busse ist zu vollziehen
(Art. 105 Abs. 1 StGB).
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6. Der bedingte
Vollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer
Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die Dauer der Probezeit ist
nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter
des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE
95 IV 121 E. 1; verkürzt daher die Vorinstanz, welche bei der
Bemessung der Probezeit einzig auf die „Taten“ abstellte [vgl. act. 42
E. V.10. in fine]). Vorliegend ist die Probezeit auf drei Jahre
festzusetzen, womit der Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten
sowie allfälligen Restbedenken betreffend Rückfälligkeit angemessen
Rechnung getragen wird.
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VIII.
Zivilansprüche
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1. Gemäss Art.
126 StPO entscheidet das Gericht über die adhäsionsweise anhängig gemachte
Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder
freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Sofern die sofortige Erledigung
der Zivilklage nicht möglich ist, bspw. weil die Privatklägerschaft ihre
Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 123 Abs. 1 StPO), kann das
Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses
verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung der
Zivilansprüche unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die
Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den
Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe (zu diesem unbestimmten
Begriff vgl. Dolge, BSK-StGB I, Art. 126 N 49, wonach eine
geringe Höhe jedenfalls bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.–
anzunehmen sei) hat das Strafgericht nach Möglichkeit selbst zu beurteilen
(Art. 126 Abs. 3 StPO).
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2. a) Die
Vorinstanz erwog (act. 42 E. VII.2.1. f.), die
zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen seien zwar erfüllt, indes sei die
Schadenshöhe im Detail nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen und
dessen vollständige Beurteilung wäre unverhältnismässig aufwändig. Sie
stellte daher fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B.______ für den
am 29. März 2013 zugefügten Schaden dem Grundsatz nach
schadenersatzpflichtig ist, verwies den Privatkläger aber hinsichtlich der
Höhe des Schadens auf den Zivilweg (act. 42 Dispositiv-Ziff. 4.).
Ferner sprach die Vorinstanz B.______ eine Genugtuung in der Höhe von
CHF 4‘000.– zu (act. 42 E. VII.3. und
Dispositiv-Ziff. 5.).
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b) Der
Privatkläger B.______ hat in der auf gerichtliche Aufforderung hin
präzisierten Fassung seiner Anschlussberufungserklärung (vgl.
act. 53-55) beantragt, die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen
vorinstanzlichen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, dass die Zivilklage
adhäsionsweise im Berufungsverfahren vollumfänglich beurteilt werde und er
bezüglich der Höhe des Schadenersatzes nicht auf den Zivilweg zu verweisen
sei. Den geforderten Schadenersatz bezifferte er anlässlich der
Berufungsverhandlung auf CHF 14‘904.–, wobei er zudem beantragte, für
zukünftige auf die Tat zurückzuführende Forderungen (insbesondere nicht
gedeckte Therapiekosten und allfälligen Schadenersatz) sei die Haftung des
Beschuldigten dem Grundsatz nach gerichtlich festzustellen. Weiter sei
festzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen frühestens am
29. März 2028 eintrete. Schliesslich stellte der Privatkläger B.______
anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, der Beschuldigte sei zur
Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘500.– an ihn zu
verpflichten (act. 64 S. 1).
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c) Der Beschuldigte
focht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der erkannten grundsätzlichen
Schadenersatzpflicht nicht an. Was die Genugtuung anbelangt, beantragte er
in seiner Berufungserklärung (act. 46 S. 2), es sei davon Vormerk
zu nehmen, dass er bereit sei, dem Privatkläger B.______ eine Genugtuung
von maximal CHF 1‘500.– zu bezahlen.
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3. a) Vorne
(E. II.2.) wurde bereits erwogen, dass der Antrag des Privatklägers
B.______ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– eine
unzulässige verspätete Ausdehnung der Anschlussberufung darstellt. Der
soeben zitierte Antrag des Beschuldigten auf Vormerknahme der Bereitschaft,
eine Genugtuung von CHF 1‘500.– zu bezahlen, ist als Antrag auf
Reduktion der im vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Genugtuung von
CHF 4‘000.– zu behandeln. In Bezug auf die Genugtuung kann somit
vorliegend – wie bereits vorne ausgeführt (E. II.2.) – aufgrund des
Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig
entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der
Genugtuung oder aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden.
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b) Seitens der
Privatklägerschaft im Zivilpunkt gestellte Anträge sind zu begründen
(Art. 123 StPO). Entgegen diesem Erfordernis unterblieb seitens des
anwaltlich vertretenen Privatklägers B.______ jegliche Begründung seines anlässlich
der Berufungsverhandlung gestellten Antrags auf Feststellung, dass die Verjährung
für seine Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintrete (vgl.
act. 62 S. 18, 26; act. 64). Insbesondere blieb er
Ausführungen dazu schuldig, weshalb bezüglich dieses Antrags das
erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. die Rechtsprechung zu
Art. 88 ZPO bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO – hierzu
z.B. Markus, BK ZPO, Art. 88 N 9 ff.; Bessenich/Bopp,
ZK-ZPO, Art. 88 N 7 f., je m.w.H.) vorliegt. Für das
Obergericht ist ein solches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des
Zeitpunkts des Eintritts der Verjährung im Berufungsentscheid im Übrigen
auch nicht ersichtlich, lässt sich die Frage, wann die Verjährung eintritt,
doch mittels Konsultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen relativ
einfach und verlässlich beantworten. Auf den fraglichen Feststellungsantrag
des Privatklägers B.______ ist daher nicht einzutreten.
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4. Die
allgemeinen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen
ergeben sich für den vorliegenden Kontext aus Art. 41 ff. OR
(insbesondere Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität; vgl. die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, act. 42 E. VII.1. und
VII.3.).
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5. a) Der
Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren u.a. der einfachen
vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil von B.______ schuldig gesprochen.
Mit seinen Faustschlägen gegen B.______ beging er eine unerlaubte Handlung
im Sinne von Art. 41 OR, wofür er grundsätzlich schadenersatzpflichtig
ist. Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden
Handlung des Beschuldigten und dem bei B.______ eingetretenen – wenn auch
noch nicht konkret feststehenden (hierzu sogleich) – Schaden, indem der Schaden
Folge der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität von
B.______ ist. Demgemäss ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach gegenüber
B.______ für den erlittenen Schaden schadenersatzpflichtig, was jener auch
anerkannt hat (vgl. act. 46 S. 17; act. 62 S. 10,
23 ff.).
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b) Was die Höhe
des zu ersetzenden Schadens anbelangt, fällt zunächst auf, dass die
Darlegungen des Privatklägers B.______ dazu, wie sich dieser Schaden
zusammensetzt, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung
je in durchaus erheblichem Masse unterschiedlich ausfielen (vgl.
act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64
S. 6 ff.). So machte er vor Vorinstanz beispielsweise noch
Fahrkostenauslagen geltend (act. 23/4 i.V.m. act. 19
S. 4 f.), wohingegen eine entsprechende Geltendmachung im
Berufungsverfahren unterblieb (act. 64 S. 6 ff.). Weiter
weichen die an den beiden Verhandlungen gemachten Ausführungen bzw.
Auflistungen zu den Tagen, an welchen er infolge des Vorfalls bzw. der
Behandlung seiner dabei erlittenen Verletzungen Arbeitsausfall zu
gewärtigen hatte, sowie zur Höhe des dadurch erlittenen Schadens mehrfach
voneinander ab (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs.
act. 64 S. 7 f.; insbesondere fehlen in letzterer Auflistung
folgende in act. 23/4 noch angegebene Daten: 29. März 2013 [fehlt
wohl zu Recht, da Karfreitag], 16. April 2013, 18. Juni 2013, 23.
Oktober 2013 [in act. 23/4 mit falscher Jahresangabe]; der wegen
Fehltagen erlittene Schaden wurde vor Vorinstanz mit CHF 1‘313.– beziffert
[act. 23/4], wohingegen an der Berufungsverhandlung diesbezüglich ein
Betrag von CHF 954.– geltend gemacht wurde [vgl. act. 64
S. 7 f.). Auch wurde der wegen Stellenwechsels eingeforderte
Schaden vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht je unterschiedlich hoch beziffert
(CHF 4‘240.– [act. 23/4] vs. CHF 5‘300.– [act. 64
S. 7]). Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und weil der
Privatkläger B.______ nicht substantiiert darlegte, welche Versicherungen
sich allenfalls in welchem Umfang an den Heilungskosten beteiligen
(werden), liegt keine für eine vollständige adhäsionsweise Beurteilung der
Zivilansprüche hinreichende Begründung bzw. Bezifferung der geltend
gemachten Ansprüche vor. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers
B.______ ist daher, was die Höhe des Schadens anbelangt, bereits aus diesem
Grund auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b
StPO). Hinzu kommt, dass der Sachverhalt betreffend die geltend gemachten
Kosten für eine Zahnspange nicht liquide ist. Dies, da die Suva sich auf
den Standpunkt stellt, die entsprechende Zahnfehlstellung sei vorbestehend
bzw. durch natürliche Engstandsbildung und nicht durch den Unfall bedingt
(vgl. vorne, E. III.G.5.). Das in dieser Frage angestrengte Einspracheverfahren
bei der Suva ist soweit ersichtlich noch pendent. Demzufolge ist zum
heutigen Zeitpunkt ein abschliessender Entscheid über die Höhe des B.______
zustehenden Schadenersatzes nicht möglich bzw. wäre die Beurteilung
desselben angesichts der komplexen, wohl gutachterlich zu klärenden Frage
der Unfallbedingtheit der Zahnfehlstellung unverhältnismässig aufwändig. Im
Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. VII.2.2.) ist die
Zivilklage daher hinsichtlich der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu
verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
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6. a) Der
Beschuldigte anerkennt, dass der Privatkläger B.______ grundsätzlich
Anspruch auf eine Genugtuung hat, beanstandet aber die von der Vorinstanz
zugesprochene Höhe der Genugtuung (act. 46 S. 2, 17).
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b) Nach Art. 47 OR
kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines
Menschen oder Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten oder dem
Verletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (zur
Abgrenzung der speziellen Regel von Art. 47 OR für Personenschäden von
der allgemeinen Genugtuungsbestimmung von Art. 49 Abs. 1 OR vgl.
bspw. Brehm, BK, Art. 47 N 5, 14; Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013,
N 199 ff., je m.w.H.). Die besonderen Umstände des Einzelfalls
sind dabei sowohl bei der Beurteilung, ob überhaupt Anspruch auf eine
Genugtuung besteht, als auch bei der Bemessung der Genugtuung zu
berücksichtigen. Damit infolge Körperverletzung ein Anspruch auf Genugtuung
besteht, muss diese Verletzung eine gewisse Bedeutung haben. Der Umfang der
Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Bei Körperverletzungen
kommt es hierbei insbesondere auf die Schwere und Art der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen
sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (Müller,
CHK-OR, Art. 47 N 17 ff.).
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c) Die
Vorinstanz hat zutreffend erwogen (act. 42 E. VII.3.), dass die Voraussetzungen
für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt sind. Auch was die
Höhe der Genugtuung anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen
zutreffend: B.______ musste wegen der erlittenen doppelten Kieferfraktur
über längere Zeit medizinisch behandelt und insbesondere zweimal operiert
werden (vgl. vorne, E. III.G. und III.I.9.). Seine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit bzw. Absenzen am Arbeitsplatz wegen Behandlungen führten
sodann zu einem zwischenzeitlichen Verlust der Arbeitsstelle (vgl.
act. 64 S. 7; act. 65/2-4). Ausserdem war B.______ während
längerer Zeit beim Essen und bei anderen Alltagsverrichtungen eingeschränkt
und er hat noch heute Schmerzen, Angstgefühle, einen entstellten
Kieferwinkel sowie weitere Beeinträchtigungen zu gewärtigen (vgl.
act. 64 S. 5 f.; act. 65/1). B.______ erlitt somit
einige immaterielle Unbill und war bzw. ist durch den Vorfall in seiner
Lebensqualität eingeschränkt. Ferner wiegt das Verschulden des
Beschuldigten wie vorne dargelegt (E. VI.B.2.-3.) erheblich. In
Würdigung all dieser Umstände sowie mit Blick auf vergleichbare Präjudizien
(vgl. die Kasuistik bei Höffe/Landolt, a.a.O., S. 374 ff.)
erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– als angemessen.
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d) Der
Privatkläger B.______ hat keine Zusprechung von Genugtuungs- bzw.
Schadenszins beantragt (vgl. hierzu bspw. Hütte/Landolt, a.a.O.,
N 352 ff. sowie Müller, CHK-OR, Art. 47 N 23). Da das
Adhäsionsverfahren insbesondere insoweit von der Dispositionsmaxime beherrscht
ist, als dass dem Geschädigten nicht mehr und nichts anderes zugesprochen
werden darf als dieser verlangt (Art. 123 StPO; Lieber, ZK-StPO,
Art. 122 N 4a; vgl. auch Art. 58 ZPO), ist dem Privatkläger
B.______ kein Genugtuungs- bzw. Schadenszins zuzusprechen.
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e) Demnach ist
der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B.______
CHF 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (der Privatkläger
verlangte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von
CHF 7‘500.–, vgl. act. 19 S. 4; vgl. ferner vorne,
E. II.2. betreffend der diesbezüglich unzulässigen nachträglichen
Ausdehnung der Anschlussberufung) ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
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IX.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
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A. Untersuchung
und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
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1. Der
Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der einfachen vorsätzlichen
Körperverletzung anstatt gemäss Anklageschrift (act. 2) und
vorinstanzlichem Urteil (act. 42) der schweren vorsätzlichen
Körperverletzung schuldig gesprochen. Zudem ergeht wie angeklagt ein
Schuldspruch wegen Tätlichkeit. Von den Vorwürfen des versuchten
Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wird
der Beschuldigte freigesprochen. Demzufolge sind die Kosten der
Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur zur Hälfte
dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu
nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar
2015 E. 3.4. f.). Dies gilt nicht bezüglich der in der Untersuchung
angefallenen Kosten von CHF 600.– für eine DNA-Auswertung (vgl.
act. 1/XVII/18). Diese Kosten sind infolge des Freispruchs
hinsichtlich des „Vorfalls [...]“ vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die betragsmässige Festsetzung der Verfahrenskosten für die
Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren durch die
Vorinstanz (vgl. act. 42 Dispositiv-Ziff. 6) wurde nicht
angefochten und erscheint angemessen.
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|
2. Mit dem
vorliegenden Urteil wurde bestätigt (vgl. vorne,
E. VIII.5a, sowie act. 42
Dispositiv-Ziff. 4), dass der Beschuldigte gegenüber dem
Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach
schadenersatzpflichtig ist. Eine Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz
nach bedeutet ein Obsiegen der Privatklägerschaft (CAN 2016 Nr. 22,
E. 4.2 m.w.H.), weshalb der Privatkläger B.______ gegenüber dem
Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO). Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in
der Höhe von CHF 4‘200.– (inkl. Ausgaben und MwSt.) erscheint dabei angemessen
(act. 42 E. VIII.1.; act. 22).
|
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3. Die Kosten
der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und für das
erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine
Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
im Umfang der Hälfte dieser Kosten vorzubehalten ist (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO).
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4. Der
Vollständigkeit halber bleibt abermals anzumerken (vgl. bereits
E. II.3.), dass sich die Privatkläger bzw. Berufungsbeklagten C.______
und D.______ am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt und insbesondere
keine Anträge gestellt, sondern lediglich in der Untersuchung Strafklage
erhoben haben. Demzufolge können diesen Personen – für das vorinstanzliche
und erst recht für das Berufungsverfahren – weder Verfahrenskosten
auferlegt werden noch können sie zur Leistung einer Parteientschädigung
verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4. und E. 5.3.).
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B. Berufungsverfahren
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1. a) Im
Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach
Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1
StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei
Anschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten
nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge verlegt (zum
Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428 N 5-12). Unter die
Verfahrenskosten fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und
jene für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
(Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wobei diese
Kosten zumindest vorerst der Staat trägt und dieser die geleisteten Kosten
vom zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilten Beschuldigten bzw.
Privatkläger nur dann, wenn sich dieser im Zeitpunkt des Kostenentscheids
oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
zurückfordern kann (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; Domeisen, BSK-StPO, Art. 426
N 19; vgl. ferner CAN 2014 Nr. 21).
|
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b) Der
Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Schuldigsprechung wegen
einfacher statt schwerer vorsätzlicher Körperverletzung sowie auf Freispruch
von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs
und der Sachbeschädigung. Damit einher geht eine gegenüber dem
vorinstanzlichen Urteil deutliche Reduktion der ihn treffenden Strafe.
Demgegenüber unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf
der Tätlichkeit und auf Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen
Genugtuung auf maximal CHF 1‘500.–. Die Anklägerin unterliegt mit
ihrer auf Anordnung des teilbedingten statt des bedingten Vollzugs der
vorinstanzlich ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe abzielenden
Anschlussberufung vollumfänglich. Ebenso unterliegt der Privatkläger
B.______ mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er die Zusprechung einer
Genugtuung von CHF 7‘500.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen
CHF 4‘000.– sowie eine vollständige adhäsionsweise Behandlung der
Zivilklage verlangte, vollumfänglich.
|
|
c) Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die
ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu je einem Fünftel
dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ aufzuerlegen und zu drei
Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der den Beschuldigten treffende
Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren
ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu
nehmen, es ist aber im Umfang von einem Fünftel eine Rückforderung
gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt
lic. iur. Diego Quinter (vg. act. 57/1), ist für das
Berufungsverfahren mit CHF 4‘750.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.)
aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 78). Anderweitige
begründete Entschädigungsanträge (z.B. persönliche Umtriebsentschädigung)
stellte der Beschuldigte nicht (vgl. u.a. act. 46 S. 17 f.).
|
|
2. Angesichts
dessen, dass der Privatkläger B.______ mit seiner Anschlussberufung wie
soeben erwogen vollumfänglich unterliegt, ist dessen Antrag, der
Beschuldigte sei zu verpflichten seine Parteikosten zu bezahlen, – soweit
er das Berufungsverfahren betrifft (im Übrigen vgl. vorne, E. IX.A.2.)
– abzuweisen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies, zumal der Privatkläger
B.______ keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung
gestellt hat (ihm persönlich sind im Berufungsverfahren ohnehin keine
Umtriebe angefallen) sowie da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Kosten
seiner Rechtsvertretung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus den
gleichen Gründen hat der im Zivilpunkt bezüglich Schadenersatz obsiegende Beschuldigte
keinen Anspruch auf Zusprechung einer diesbezüglichen Entschädigung (vgl.
BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; OG ZH SB110456 vom 6. Februar 2012,
E. VI.3.; OG ZH SB120321 vom 3. Dezember 2012, E. 6.2.).
|
|
3. a) Der
Privatkläger B.______ beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 64 S. 2, 8).
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b) Die
Privatklägerschaft hat für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder
teilweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit, vgl. hierzu z.B. OG ZH
UP130056 vom 8. November 2013, E. III.2.2. m.w.H.) und die
Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b
StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den
Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – wenn
dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist – die Bestellung
eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
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c) Aus den vom
Privatkläger eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen
(act. 66/1-8) ist ersichtlich, dass dieser derzeit einen Nettolohn von
CHF 4‘222.65 pro Monat erzielt (act. 66/5). Bei diesem Einkommen
verbleibt dem Privatkläger kein Überschuss über den erweiterten
zivilprozessualen Notbedarf (um 20%-25% erhöhter Grundbedarf, zuzüglich der
ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Denn
allein sein betreibungsrechtlicher Grundbetrag beläuft sich auf
CHF 1‘200.–, seine Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf rund
CHF 900.– (vgl. act. 4, 2er-Wohngemeinschaft), seine Krankenkassenprämien
(inkl. VVG) auf rund CHF 370.– (act. 66/3), seine Arbeitsweg-,
Verpflegungs-, Telekommunikations- und Versicherungskosten schätzungsweise
auf insgesamt rund CHF 700.– sowie seine Ausgaben für laufende Steuern
auf rund CHF 200.–. Hinzu kommen insbesondere eine Erweiterung des
Grundbedarfs um 20-25 Prozent und allenfalls weitere Gesundheitskosten
(z.B. infolge des hier beurteilten Vorfalls oder seiner gesundheitlichen
Vorbelastung). Das Kriterium der Bedürftigkeit gemäss Art. 136
Abs. 1 lit. a StPO ist demnach erfüllt. Angesichts der
grundsätzlichen Bejahung der Haftung des Beschuldigten für den dem
Privatkläger B.______ zugefügten Schaden ist die Zivilklage sodann
offenkundig nicht aussichtslos. Ferner stellen sich in Bezug auf diese
Zivilklage durchaus nicht einfache Sach- und Rechtsfragen (vgl. z.B. vorne,
E. VIII.5b, betreffend Kausalität der Zahnkorrekturkosten), bezüglich
welcher der nicht rechtskundige Privatkläger B.______ nicht in der Lage
wäre, seine Anliegen selbst wirksam einzubringen. Damit sind auch die
Kriterien von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 136
Abs. 2 lit. c StPO erfüllt. Dem Privatkläger B.______ ist daher
für das Berufungsverfahren (Durchsetzung der Zivilansprüche) die
unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu gewähren.
|
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d) Die Kosten
dieser dem Privatkläger B.______ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
StPO). Vorbehalten bleibt aber die – zufolge gänzlichen Unterliegens mit
der Anschlussberufung vollumfängliche – Rückerstattungspflicht gemäss
Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, falls sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers B.______ hinreichend
verbessern (CAN 2014 Nr. 21; EGV-SZ 2014, A 5.3).
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e) Als
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist Y.______ zu bestellen
und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung
wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss
festzusetzen sein. Diesbezüglich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin
auf Folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich ist die unentgeltliche
Rechtspflege für die Privatklägerschaft für den Zeitraum ab Einreichung des
entsprechenden Gesuchs zu gewähren und es besteht kein Anspruch auf
rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden
aber immerhin die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick
auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Mazzucchelli/Postizzi,
BSK-StPO, Art. 136 N 8). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst anlässlich der
Berufungsverhandlung. Damit sind zwar deren Leistungen ab dem Zeitpunkt der
Erstellung dieses Gesuchs und der unmittelbaren Vorbereitung der
Berufungsverhandlung zu entschädigen, nicht aber ein allfälliger zu Beginn
des Berufungsverfahrens angefallener Aufwand (z.B. für das Studium der
Berufungserklärung des Beschuldigten und/oder für das Erklären der Anschlussberufung).
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____________________
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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Es wird festgestellt, dass
die Dispositiv Ziffern 3 und 9 des Urteils der Strafgerichtskommission
des Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren
SG.2014.00006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
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2.
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Dem Privatkläger B.______
wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
und in der Person von Y.______ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt.
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3.
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Schriftliche Eröffnung mit
nachfolgendem Urteil.
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Das Gericht erkennt:
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1.
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Der Beschuldigte ist schuldig
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der einfachen vorsätzlichen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
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der Tätlichkeit im Sinne von
Art. 126 Abs. 1 StGB.
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2.
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Der Beschuldigte wird
freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls im Sinne von
Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
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des versuchten
Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB sowie
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der Sachbeschädigung im Sinne
von Art. 144 Abs. 1 StGB.
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3.
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Der Beschuldigte wird
bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon
4 Tagessätze durch Haft geleistet sind, sowie mit einer Busse von
CHF 800.–.
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4.
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Der Vollzug der Geldstrafe
wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse
ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an
deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
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5.
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Es wird festgestellt, dass
der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten
Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen
Feststellung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger
B.______ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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Auf den vom Privatkläger
B.______ gestellten Feststellungsantrag betreffend Verjährungseintritt
wird nicht eingetreten.
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6.
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Der Beschuldigte wird
verpflichtet, dem Privatkläger B.______ CHF 4‘000.– als Genugtuung
zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
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7.
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Die Kosten des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr von
CHF 2‘600.–), die Untersuchungsgebühr von CHF 2‘000.– sowie die
in der Untersuchung angefallenen Kosten für einen Arztbericht
(CHF 74.40) und eine Telefonüberwachung (CHF 700.–) werden zur
Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Kosten der in der Untersuchung getätigten DNA-Auswertung
von CHF 600.– werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
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8.
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Die Kosten der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die
Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte dieser Kosten
vorbehalten.
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9.
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Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3‘000.–.
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10.
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Die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung
und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B.______,
werden zu je einem Fünftel dem Beschuldigten und dem Privatkläger
B.______ auferlegt sowie zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
Der dem Privatkläger B.______ auferlegte Kostenanteil wird jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Gegenüber dem Privatkläger B.______ bleibt die
Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.
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11.
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Die Kosten der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden auf die
Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von
einem Fünftel vorbehalten.
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12.
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Die Kosten der
unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B.______ werden auf
die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt in vollem
Umfang vorbehalten.
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13.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[...]
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen im Sinne von
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe
gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides.
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Obergerichtspräsident Gerichtsschreiber
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Zur
Beachtung
(Art. 44 Abs. 3 StGB)
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Aufschub des Vollzugs
bedeutet, dass die Strafe oder der bedingt aufgeschobene Teil der Strafe
vorerst nicht vollzogen wird. Eine Geldstrafe muss demnach vorläufig nicht
bezahlt oder eine Freiheitsstrafe oder der bedingt aufgeschobene Teil einer
Freiheitsstrafe muss vorerst nicht verbüsst werden.
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Begeht der oder die
Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen
oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr
vollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt
vollziehbaren Strafe oder des bedingt vollziehbaren Teils einer Strafe entschieden.
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