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Kanton Glarus
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Obergericht
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Urteil
und Beschluss vom 30. Dezember 2015
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Verfahren
OG.2015.00058
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A.______
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Beschwerdeführer
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vertreten
durch B.______
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gegen
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Kanton Glarus, Departement Sicherheit
und Justiz
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Beschwerdegegner
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betreffend
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Aufhebung
einer stationären Massnahme
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Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 6. Oktober 2015,
act. 2):
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„1.
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Es seien die Ziffern 2 bis 4
der Verfügung des Departements Sicherheit und Justiz vom 14. August 2015 (Nr.
2008.256) aufzuheben.
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2.
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Es sei die am 11. Mai 2007 vom
Obergericht des Kantons Glarus ausgesprochene stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB weiterzuführen und auf die Anordnung einer Verwahrung zu
verzichten.
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3.
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Es sei dem Beschwerdeführer / Berufungskläger
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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4.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz sowie unter Vorbehalt
sämtlicher weiterer Rechte für den Beschwerdeführer / Berufungskläger.“
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____________________
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
(Prozessgeschichte)
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1. Das
Obergericht des Kantons Glarus ordnete gegenüber A.______ mit Urteil vom
11. Mai 2007 (Vollzugsakten [VA] act. 7) eine stationäre
therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB an. Das Kantonsgericht
Glarus verlängerte diese Massnahme mit Beschluss vom 30. Mai 2012 (VA
act. 144) um längstens fünf Jahre.
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2. Am
14. August 2015 (act. 3/1) lehnte das Departement Sicherheit und
Justiz des Kantons Glarus eine bedingte Entlassung von A.______ aus der
genannten stationären therapeutischen Massnahme ab und verfügte deren
Aufhebung zufolge Aussichts- bzw. Erfolgslosigkeit. Gegen diesen Entscheid
wehrte sich A.______ mit Beschwerde vom 25. August 2015 (act. 3/2)
an den Regierungsrat des Kantons Glarus. Der Regierungsrat erklärte sich in
einem Beschluss vom 29. September 2015 (act. 3/4) als für die
Behandlung der Beschwerde nicht zuständig und überwies die Sache dem
Kantonsgericht (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom
8. September 2015, § 464, act. 1/1). Dementsprechend ersuchte
A.______ mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (act. 2) das
Kantonsgericht um Behandlung seiner Beschwerde. Der Kantonsgerichtspräsident
überwies indes mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (act. 1) die ihm
vorliegenden Akten an das Obergericht, da er sich auf den Standpunkt stellte,
das Kantonsgericht sei zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig.
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3. In der
Folge verfügte der Obergerichtspräsident am 3. November 2015 (act. 6), dass der Beschwerde von A.______ die aufschiebende Wirkung
erteilt wird, mithin die gegenüber A.______ ausgesprochene stationäre
therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB einstweilen weiterzuführen
bzw. wieder aufzunehmen ist. Sodann setzte der Obergerichtspräsident dem
Departement Sicherheit und Justiz Frist an, um zu den Fragen der Begutachtung
durch einen unabhängigen Sachverständigen und der Anhörung durch die
Fachkommission (Art. 62d Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1
i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 StGB) Stellung zu nehmen. Die entsprechende
Stellungnahme des Departements Sicherheit und Justiz datiert vom
27. November 2015 (act. 10).
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II.
(Vorbemerkungen)
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1. a) Massnahmen
nach Art. 59 StGB sind während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere
Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB).
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der
Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann das
zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte Entlassung
nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal fünf
Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sind die
Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie
aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dies gilt bei Zweckerreichung ebenso wie
bei Zwecklosigkeit. Die Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt. Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen
Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint
(Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.).
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b) Den
Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1
StGB). Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon
unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete
Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug
deshalb eingestellt wird. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um eine
typische Vollzugsentscheidung (zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.;
BGE 119 IV 190 E. 1.).
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c) Erst nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme hat in einem zweiten Schritt, mithin in einem
anderen, selbständigen Verfahren, das in der Sache zuständige Gericht auf
Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Dem Gericht
obliegt es, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c
Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB) oder
gegebenenfalls die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das
Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde
gebunden (zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.; BGer 6B_685/2014,
E. 2.1.; Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N 9; Bindungswirkung besteht
indes in Bezug auf die im ersten Verfahren behandelte Frage der Aussichtslosigkeit,
vgl. Heer, BSK StGB I, Art. 62d N 1; BGE 119 IV 190,
E. 1).
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2. Entsprechend
dem soeben beschriebenen Charakter des Entscheids über die Aufhebung einer
stationären therapeutischen Massnahme als typische Vollzugsentscheidung und
da auch in Art. 32 Abs. 2 und 3 EG StGB vom Rechtsmittel der
Beschwerde die Rede ist, werden im vorliegenden Urteil das von A erhobene
Rechtsmittel als Beschwerde und die Parteien demzufolge als Beschwerdeführer
und Beschwerdegegner bezeichnet.
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III.
(Zuständigkeit)
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1. a) Gemäss
Art. 18 EG StGB i.V.m. Art. 2 der regierungsrätlichen Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und
Massnahmenvollzug und Opferhilfe vom 21. März 2006 ist der Beschwerdegegner
zuständig u.a. für Entscheide über die bedingte
Entlassung aus bzw. über die Aufhebung von stationären therapeutischen
Massnahmen gegenüber psychisch schwer gestörten Tätern (Art. 59 i. V. m. Art.
62–62d StGB). Art. 32 Abs. 1 EG StGB hält fest, dass sich der
Rechtsschutz im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs grundsätzlich nach
dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet. Gemäss Art. 102 Abs. 1
VRG i.V.m. Art. 103 Abs. 3 VRG können erstinstanzliche Entscheide der
Departemente mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Dementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1)
angegeben, dass gegen diesen Entscheid innert zehn Tagen (Art. 32
Abs. 2 EG StGB) beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann.
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b) Der Regierungsrat erachtet
sich indes nicht als zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen
Entscheide des Beschwerdegegners betreffend bedingte Entlassung aus bzw. Aufhebung von stationären
therapeutischen Massnahmen gegenüber psychisch schwer gestörten Tätern
(Art. 59 i. V. m. Art. 62–62d StGB; vgl. Beschluss vom
29. September 2015, act. 3/4). Er beruft sich dabei auf die Ausnahmebestimmung
von Art. 32 Abs. 4 EG StGB, welche wie folgt lautet:
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„Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der
Vollzugsbehörden oder der verurteilten Person ein Entscheid einer
richterlichen Behörde folgt, sind nicht auf dem Weg der
Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.“
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Der Regierungsrat
erblickt in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners einen
Entscheid, der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Aus
diesem Grund überwies er die Sache dem Kantonsgericht als gerichtlicher Behörde
(vgl. vorne, E. I.2).
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c) Rechtsmittelinstanz
in Strafsachen ist indes nicht das Kantonsgericht, sondern das Obergericht
(Art. 16 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], vgl.
auch Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und Art. 14 Abs. 1 und
2 GOG). Insofern ist es folgerichtig, dass das Kantonsgericht die
Angelegenheit wie erwähnt (E. I.2.) dem Obergericht zur Behandlung
vorlegte (vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zur Zuständigkeit).
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2. Das
Obergericht hat gegenüber der soeben in E. III.1b wiedergegebenen
Rechtsauffassung des Regierungsrats zur Zuständigkeitsfrage zwar – wie nachfolgend
dargetan wird – grösste Vorbehalte. Da aber beide Parteien den Entscheid des
Regierungsrates über die Zuständigkeit nicht auf dem verwaltungsrechtlichen
Weg angefochten haben, die Sache dringend ist (vgl. auch hinten,
E. III.3) und angesichts von Art. 32 Abs. 4 EG StGB die
Zuständigkeit des Obergerichts wenigstens nicht a priori ausgeschlossen ist,
tritt das Obergericht materiell auf die Beschwerde ein. Es behält sich aber
vor, in einem nächsten ähnlich gelagerten Fall seine Zuständigkeit zu
verneinen.
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a) Bereits die
Wortlaute der massgeblichen Gesetzesnormen (Art. 62c Abs. 4 und
Art. 62d Abs. 1 StGB, Art. 32 EG StGB) sprechen eine klare
Sprache: Nur für die zweite Verfahrensstufe (Frage der Anordnung der
Verwahrung) – welche sich erst aktualisiert, wenn ein nach allfälligem
Durchlaufen des Rechtsmittelwegs rechtskräftiger Entscheid zur Aufhebung der
Massnahme vorliegt (zum Ganzen vorne, E. II, sowie sogleich nachfolgend)
– ergeht überhaupt ein Antrag der Vollzugsbehörde an das Gericht (vgl.
Art. 62c Abs. 4 StGB: „[…] bei Aufhebung einer Massnahme […] kann
das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen“).
Hingegen besteht bezüglich der ersten Verfahrensstufe eine volle Entscheidzuständigkeit
der Vollzugsbehörde (vgl. Art. 62d Abs. 1 StGB: „Die zuständige
Behörde prüft […], ob […] die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber
[…].“, Hervorhebung beigefügt; zum Ganzen: Heer, BSK-StGB I,
Art. 62d N 1). Je nach Ergebnis des ersten (Rechtsmittel-)
Verfahrens (Aufhebung der Massnahme) hat sodann der Antrag der
Vollzugsbehörde anders zu lauten bzw. entfällt ein solcher (bei
rechtskräftiger Bejahung der Aufhebung der Massnahme evtl. Antrag gemäss
Art. 62c Abs. 4 StGB [Verwahrung], bei Verneinung der Aufhebung der
Massnahme Weiterbestehen derselben und somit Entfallen eines Antrags oder
aber, falls die fünfjährige Höchstfrist der Massnahme erreicht ist, evtl.
Antrag auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB).
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Es ist also im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung der Vollzugsbehörde zum ersten Verfahren
(Aufhebung der Massnahme) noch völlig ungewiss, ob diesem ersten Verfahren in
einem zweiten Schritt überhaupt einmal ein Entscheid einer gerichtlichen
Behörde folgen wird und bejahendenfalls zu welchem Gegenstand (Anordnung der
Verwahrung oder Verlängerung der Massnahme). Bei dieser Unsicherheit über den
weiteren Verfahrensgang erscheint eine Anwendung von Art. 32 Abs. 4
EG StGB ausgeschlossen, da diese Bestimmung bereits aufgrund ihres Wortlautes
einen auf die Entscheidung der Vollzugsbehörde effektiv folgenden
gerichtlichen Entscheid voraussetzt („ein Entscheid einer richterlichen
Behörde folgt“, nicht z.B.: „folgen kann“). Der Antrag auf Anordnung
der Verwahrung, den der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom
14. August 2015 (act. 3/1 Dispositiv-Ziff. 3) gestellt hat und
aufgrund welchem der Regierungsrat eine gerichtliche Zuständigkeit zur
Behandlung der Beschwerde gegen die Aufhebung der
Massnahme bejaht hat, entfaltet somit nur allenfalls und wenn, dann erst für
das zweite Verfahren (Folgesanktionierung) Wirkung bzw. ist erst im Hinblick
auf dieses zweite Verfahren ergangen (vgl. auch den Sachverhalt in BGer
6B_685/2014 vom 25. September 2014, wo die Vollzugsbehörde die
stationäre Massnahme anfangs März 2013 wegen Aussichtslosigkeit aufhob, aber
erst später, Mitte Mai 2013, die Verwahrung beantragte). Für die
Rechtsmittelzuständigkeit im ersten Verfahren (Aufhebung der Massnahme) lässt
sich daher aus diesem Antrag entgegen dem Regierungsrat nichts Entscheidendes
ableiten bzw. dürfte Art. 32 Abs. 4 EG StGB nicht greifen.
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b) Dass es
sehr fraglich ist, ob der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich der
Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB fällt, ergibt sich
weiter aus einer teleologisch-historischen Auslegung von Art. 32 Abs. 4
EG StGB: Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Bestimmung, Doppelspurigkeiten
im Rechtsmittelweg zu verhindern (Memorial für die Landsgemeinde 2007,
S. 67 oben). Er dachte dabei gemäss ausdrücklicher Aufzählung im
genannten Landsgemeindememorial 2007 (S. 67) an Fälle, in welchen eine
Vollzugsbehörde „blosse Vorentscheide“ erlässt (LG-Memorial 2007,
S. 67), mithin die Akte der Vollzugsbehörde den Charakter blosser
Anträge ans Gericht haben, der erstinstanzliche Entscheid aber dem
Gericht obliegt. Im Memorial für die Landsgemeinde 2007 (S. 67) werden
denn auch folgende Fälle aufgezählt, bei welchen die Ausnahmebestimmung von
Art. 32 Abs. 4 EG StGB greifen soll:
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Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe
bei Nichtbezahlen der Geldstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB)
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Abbruch gemeinnützige Arbeit
wegen Nichtleistung (Art. 39 Abs. 1 StGB)
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Verweigerung bedingte
Entlassung nach Ablauf der Maximaldauer einer stationären Massnahme
(Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 60 Abs. 4 StGB)
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Verweigerung endgültige
Entlassung nach Ablauf der Probezeit (Art. 62 Abs. 4 StGB)
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Rückversetzung in
Massnahmenvollzug ohne neue Straftat (Art. 62c Abs. 4 StGB)
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Verweigerung bedingte
Entlassung nach Ablauf der Maximaldauer einer ambulanten Massnahme
(Art. 63 Abs. 4 StGB)
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Bei diesen vom Gesetzgeber in
Bezug auf die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB
anvisierten Fällen hat der Verwaltungs- bzw. Vollzugsakt in der Tat den
Charakter eines blossen Antrages und auf ihn folgt unmittelbar ein Entscheid
einer Gerichtsbehörde. Erst dieser Gerichtsentscheid stellt den erstinstanzlichen
Entscheid zum entsprechenden Fall dar. Dies ergibt sich bei den letzteren
vier aufgezählten Fällen (Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 60 Abs. 4
StGB; Art. 62 Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB [betrifft
nur die zweite Verfahrensstufe, vgl. vorne, E. III.2a], Art. 63
Abs. 4 StGB) bereits aus dem Gesetzeswortlaut („das Gericht auf Antrag
der Vollzugsbehörde [… anordnen/verlängern]“). Nichts anderes gilt in Bezug
auf die ersten beiden aufgezählten Fälle (Art. 39 Abs. 1 StGB sowie
Art. 36 Abs. 1 StGB). Auch bei diesen Konstellationen stellt die
Vollzugsbehörde lediglich Antrag an das erstinstanzlich entscheidende Gericht
(zu Art. 39 Abs. 1 StGB: Brägger, BSK StGB I, Art. 39
N 3; bei Art. 36 Abs. 1 StGB erfolgt ein solcher Antrag, wenn
eine Verwaltungsbehörde die Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren
verhängt hatte; wurde hingegen die Geldstrafe in einem gerichtlichen
Verfahren ausgesprochen, ist gar kein gerichtlicher Umwandlungsentscheid mehr
nötig, weil sich die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe direkt aus dem Gesetz
ergibt, womit eine Anwendung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB entfällt
und vielmehr der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, vgl. auch Dolge,
BSK StGB I, Art. 36 N 8 f.; Stratenwerth/Wohlers, HK
StGB, Art. 36 N 3). Nachdem das Strafgesetzbuch in diesen
Fallkonstellationen einen Entscheid des Sachgerichts auf Antrag der Vollzugsbehörde
verlangt, ist es logisch, sachgerecht und überdies auch bundesrechtlich geboten
(Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 379 ff. StPO), in diesen Fällen
gegen entsprechende Akte der Vollzugsbehörden den verwaltungsrechtlichen
Rechtsmittelweg mittels einer Bestimmung wie Art. 32 Abs. 4 EG StGB
auszuschliessen.
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Im vorliegenden Fall indes
(Aufhebung stationäre therapeutische Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit,
Anordnung der Verwahrung) verhält es sich grundlegend anders als in den
soeben genannten, im Landsgemeindememorial 2007 aufgeführten
Fallkonstellationen: Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB obliegt es der
„zuständigen Behörde“ (d.h. im Kanton Glarus dem Beschwerdegegner, vgl.
vorne, E. III.1a; gemäss BGE 139 I 51 E. 3 ist es zulässig für die
in Art. 62d Abs. 1 StGB vorgesehene jährliche Prüfung
erstinstanzlich die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde vorzusehen, sofern
ein Rechtsmittel mit voller Kognition an ein Gericht offensteht), im
Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus oder der Aufhebung einer stationären
Massnahme nicht etwa, nur Prüfungshandlungen vorzunehmen und bspw. einem
Gericht Antrag zu stellen, sondern sie hat vielmehr darüber erstinstanzlich
zu beschliessen, mithin einen anfechtbaren Entscheid zu fällen (vgl. auch
Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N 1). Erst nachdem dieser typisch
vollzugsrechtliche Entlassungs- bzw. Aufhebungsentscheid (vorne,
E. II.1b) in Rechtskraft erwachsen ist, sieht das Strafgesetzbuch in
einem davon getrennten, zweiten Verfahren einen gerichtlichen Entscheid vor
(vgl. BGE 141 IV 49, E. 2; vorne, E. II.1c). Dieser beschlägt
im Gegensatz zu den bei der Schaffung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB
vom Gesetzgeber anvisierten und daher im Landsgemeindememorial 2007 erwähnten
Fällen sodann nicht die von der Vollzugsbehörde im ersten Verfahren
entschiedene Frage, ob die Kriterien für die Aufhebung der stationären
Massnahme erfüllt sind, sondern die materiell grundlegend anders gelagerte
Folgefrage, welche andere Sanktionierung des Betroffenen anstelle der
aufgehobenen stationären Massnahme angemessen ist (vgl. Heer, BSK
StGB I, Art. 62d N 1).
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Insgesamt bezweckt Art. 32
Abs. 4 EG StGB somit keineswegs, in Bereichen typischer
Vollzugsentscheide, wie der – strikte vom darauffolgenden zweiten Folgeschritt
zu unterscheidende – erste Verfahrensschritt einer darstellt (BGE 141 IV 49,
E. 2.4; vorne, E. II.1b), den Verwaltungsrechtsweg auszuschalten,
sondern dies soll nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Memorial für
die Landsgemeinde 2007, S. 67) im Sinne einer Ausnahme nur dort
geschehen, wo dem Akt der Verwaltungsbehörde blosser Antrags- bzw.
Vorentscheid-Charakter zukommt, unmittelbar darauf folgend eine gerichtliche
Behörde über die identische Frage zu entscheiden hat und daher
Doppelspurigkeiten zu vermeiden sind. Vorliegend hingegen besteht aufgrund
der soeben beschriebenen inhaltlich völlig unterschiedlichen Natur der in den
beiden Verfahrensstufen zu klärenden Fragen (typisch vollzugsrechtliche Frage
des Vorliegens der Massnahme-Aufhebungsgründe in der ersten Stufe; typische,
dem Sachgericht obliegende Folgefragen der Sanktionierung in der zweiten
Stufe) und da die beiden Verfahrensstufen gemäss Bundesgericht klar
auseinanderzuhalten sind (E. II.1c), zumindest bis zum Zeitpunkt, da die
erste Verfahrensstufe rechtskräftig abgeschlossen ist, – mithin bis ein
allfälliger Antrag der Vollzugsbehörde überhaupt Wirkung entfaltet –
keinerlei Gefahr, dass Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg entstünden, wenn
gegen den Entscheid des Beschwerdegegners betreffend Aufhebung der
stationären Massnahme (erste Verfahrensstufe) der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg
vorgesehen wird. Im Gegenteil ergäben sich vielmehr gerade Doppelspurigkeiten
und ein unsachgemässer Rechtsmittelweg, wenn eine Zuständigkeit der
Strafgerichte auch für den in der ersten Verfahrensstufe zu fällenden
Entscheid betreffend Aufhebung der Massnahme bejaht würde, hätten diesfalls
doch die Strafgerichte reine Vollzugsfragen zu beurteilen, was indes
typischerweise den diesbezüglich kompetenteren Verwaltungs(gerichts)behörden
obliegt und wären sie in einem allfälligen zweiten Schritt (Entscheid über
neue Sanktionierung nach Aufhebung der Massnahme) nochmals mit derselben
Sache befasst, was u.a. zu Ausstandsproblemen führt.
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c) Nach dem
Gesagten ist der vorliegend zu beurteilende Fall in keiner Weise vergleichbar
mit den im Landsgemeindememorial 2007 genannten, dem Gesetzgeber für den
Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 4 EG vorschwebenden Fallkonstellationen
und dürfte somit nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Kommt die
Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB aber nicht zur Anwendung,
so bleibt es in Bezug auf den vollzugsrechtlichen
Massnahme-Aufhebungsentscheid beim allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Rechtsmittelweg gemäss Art. 32 Abs. 1 EG StGB, mithin der
Zuständigkeit des Regierungsrates für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Entscheide des Beschwerdegegners.
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3. Die
vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die vom Regierungsrat angenommene
gerichtliche Rechtsmittelzuständigkeit in der ersten Verfahrensstufe (Aufhebung
der Massnahme) zumindest höchst zweifelhaft ist. An dieser Stelle wird indes
auf einen endgültigen obergerichtlichen Positionsbezug und somit auf einen
Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit verzichtet, weil diese Rechtsfolge
im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als angebracht erscheint (vgl. auch bereits
E. III.2 am Anfang): Aufgrund des grundrechtlich geschützten Beschleunigungsgebotes
(Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; zur immerhin beschränkten Anwendbarkeit
dieser Normen im Strafvollzug vgl. BGE 130 I 269, E. 2 ff.) hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener
Verfahrensdauer. Würde vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten,
bestünde ein negativer Zuständigkeitskonflikt. Dies würde zu einer nicht mit
dem Beschleunigungsgebot zu vereinbarenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens
führen. Solcherlei gilt es nach Ansicht des Obergerichts zu vermeiden, da –
wie nachfolgend aufgezeigt wird – infolge grundlegender Mängel der angefochtenen
Verfügung des Beschwerdegegners bzw. des zu diesem Entscheid führenden
Verfahrens die Sache im Falle eines Eintretens an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen ist und bereits dadurch eine grössere Verfahrensverzögerung resultiert.
Dem Obergericht erscheint es vor diesem Hintergrund als deutlich zielführender,
dass die involvierten Stellen (Gerichte und Regierungsrat) die Grundsatzfragen
der Rechtsmittelzuständigkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden
(Aufhebung stationäre Massnahme) bzw. der Tragweite und Auslegung von
Art. 32 Abs. 4 EG StGB losgelöst von einem konkreten Fall in einem
Meinungsaustausch klären. Nur am Rande sei bemerkt, dass im Rahmen eines
solchen Austauschs auch diskutiert werden könnte, wie das bundesgerichtliche
Postulat, wonach die Staatsanwaltschaften in geeigneter Weise an
Vollzugsöffnungsentscheidungen bei gemeingefährlichen Tätern zu beteiligen
sind (BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 1.3 f.), im
Kanton Glarus umgesetzt werden kann.
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IV.
(Begutachtung; Anhörung Fachkommission)
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1. Ist über
die Aufhebung einer stationären Massnahme zu befinden, so beschliesst die
zuständige Behörde darüber, nachdem sie den Eingewiesenen angehört und einen
Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt hat (Art. 62d
Abs. 1 StGB). Hat der Eingewiesene eine Tat im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB begangen, so muss dieser Entscheid zusätzlich gestützt auf
ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer
Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der
Vollzugsbehörden und der Psychiatrie (nachfolgend: „Fachkommission“) ergehen
(Art. 62d Abs. 2 StGB; BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012,
E. 1.2, E. 1.4; BGer 6B_928/2013 vom 31. März 2014, E. 2.;
BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 1.3; OG
BE, in CAN online 2012 Nr. 43; Stratenwerth, StGB AT II, 2. Aufl.,
Bern 2006, § 9 N 52; Schwarzenegger/Hug/Jositsch,
Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007,
S. 238 f.; Baechtold, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009,
S. 279 f.; Stratenwerth/Wohlers, HK StGB, Art. 62d N 2;
Trechsel/Pauen Borer, PK StGB, Art. 62d N 4 und Art. 63a
N 3). Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sind Mord,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme,
Brandstiftung und Gefährdung des Lebens, zudem gemäss Auffangklausel andere
mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Kumulativ
muss bei all diesen Anlasstaten (auch bei jenen des Auffangtatbestands) das
Kriterium erfüllt sein, dass der Täter durch diese Tat die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer
beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (vgl. OG BE, in CAN online
2012 Nr. 43 m.w.H.).
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2. Der
Beschwerdeführer wurde – neben Verurteilungen wegen anderer Delikte – wegen
am 4. April 2004 mit einem damals elfjährigen Mädchen vaginal und anal
vollzogenen Beischlafs der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (VA act. 4,
E. II.1. f. und Dispositiv-Ziff. 1; VA act. 7 E. II.2.1).
Dieser Straftatbestand sieht als Höchststrafe eine Sanktionierung mit
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vor. Mit seiner
gegenüber dem erwähnten elfjährigen Mädchen begangenen Tat beeinträchtigte
der Beschwerdeführer sodann dessen körperliche und sexuelle Integrität in
schwerer Weise (vgl. VA act. 4 E. III.3.). Da der Beschwerdeführer
somit eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat
(so auch VA act. 7 E II.2.1.), ist – wie soeben ausgeführt
(E. IV.1.) – vorgängig zum Entscheid über die Aufhebung der gegen den
Beschwerdeführer verhängten stationären therapeutischen Massnahme nicht
einzig dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und ein Bericht
der Anstaltsleitung einzuholen, sondern zusätzlich hat auch ein Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen vorzuliegen und ist die Fachkommission zur
Sache anzuhören.
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3. Mit
Stellungnahme vom 27. November 2015 (act. 10) hat der Beschwerdegegner
bestätigt, was sich auch aus den Akten ergibt, nämlich dass vor Erlass seiner
Verfügung vom 14. August 2015 betreffend Aufhebung der beim Beschwerdeführer
bestehenden stationären therapeutischen Massnahme (act. 3/1) weder eine
Begutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen noch eine
Anhörung der Fachkommission erfolgte. Wie nachfolgend dargelegt wird, sind indes
die vom Beschwerdegegner angeführten Gründe, weshalb er von einer vorgängigen
Sachverständigenbegutachtung und einer Anhörung der Fachkommission absah,
nicht stichhaltig, ist mithin dessen Vorgehen rechtlich nicht zulässig:
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4. a) Was die
unterbliebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen
Sachverständigen anbelangt, führt der Beschwerdegegner aus (act. 10
S. 1), im Nachgang zum kantonsgerichtlichen Verfahren um Verlängerung
der stationären Massnahme im Jahre 2012 sei zwischen dem Kantonsgericht und
der Fachstelle Justizvollzug eine Diskussion entstanden, wer für die Kosten
des vorgängig zum Entscheid der Fachstelle eingeholten Gutachtens aufzukommen
habe. Das Kantonsgericht habe schliesslich die Gutachtenskosten übernommen,
sich jedoch vorbehalten, dass es das nächste Mal selber die zu begutachtenden
Fragen formulieren wolle. Er (der Beschwerdegegner) habe dies so verstanden,
dass bei allfälligen künftigen nachträglichen gerichtlichen Entscheiden die Gerichtsbehörde
für die Einholung des Gutachtens besorgt sein werde. Aus diesem Grund sei im
vorliegenden Verfahren auf die Einholung eines externen Gutachtens einer
unabhängigen Fachperson verzichtet worden. Die eindeutige Einschätzung der
behandelnden Einrichtungen und medizinischen Fachpersonen über die Aussichtslosigkeit
weiterer therapeutischer Massnahmen habe zusätzlich keinen Anlass für ein
selbständiges Tätigwerden gegeben.
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b) Die soeben
wiedergegebene Argumentation des Beschwerdegegners ist nicht haltbar. Bereits
aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nämlich, dass dann, wenn die
bedingte Entlassung oder die Aufhebung einer stationären Massnahme bei
Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB in Frage
steht, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bereits vorliegen
muss, bevor die zuständige Behörde (d.h. der Beschwerdegegner,
E. III.1a) darüber beschliesst, und nicht erst irgendwann später im
Verfahren (allgemein zur Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei
derartigen Entscheiden vgl. die in E. IV.1 angegebene Rechtsprechung und
Literatur). Dies, weil es in Art. 62d Abs. 2 StGB unmissverständlich
heisst, dass „die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen […]“ über die bedingte Entlassung bzw.
Aufhebung der stationären Massnahme beschliesst. Sodann ist in Art. 62d
Abs. 1 Satz 2 StGB, welche Bestimmung das Vorgehen in den Fällen
regelt, in denen keine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt,
und an welche Art. 62d Abs. 2 StGB anknüpft, klar festgehalten,
dass die Anhörung des Eingewiesenen und die Einholung des Berichts der
Vollzugseinrichtung vorgängig („vorher“) zum Entscheid der zuständigen
Behörde erfolgen muss. Gleiches muss auch für die unabhängige Begutachtung
und für die Anhörung der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
gelten.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man nach einer Analyse von Sinn und Zweck
von Art. 62d Abs. 2 StGB. Denn nicht erst der allenfalls in einem
zweiten, separaten Verfahren folgende (vorne, E. II und
III.) Entscheid über die Folgesanktionierung nach Aufhebung einer Massnahme
kann sich als komplex erweisen, vielmehr beschlägt bereits der Entscheid der
Vollzugsbehörde (erstes Verfahren) über die Aufhebung der Massnahme heikle
Fragstellungen (hierzu sogleich), weshalb es sinnvoll ist, wenn der
Gesetzgeber bei Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB eine
allgemeine Pflicht zur vorgängigen Begutachtung vorschreibt (Heer,
BSK-StGB I, Art. 62d N 15). Dementsprechend hat auch das Bundesgericht
festgehalten (BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012, E. 1.2), dass eine
sachverständige Begutachtung gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
vorzuliegen hat, wenn über die Aufhebung der stationären Massnahme zu
befinden ist, mithin nicht erst wenn die Frage der Folgesanktionierung gerichtlich
zu entscheiden ist. Das Bundesgericht verdeutlicht dies, indem es zum Inhalt
eines solchen Gutachtens festhält (a.a.O., Hervorhebung beigefügt): „Der
Sachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung einer
Massnahme oder eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug
namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu Fragen der Behandelbarkeit
und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit
(Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete
Einrichtungen) auszusprechen (…).“ All diese vom Bundesgericht genannten Gutachtens-Aspekte
sind nicht erst für den allfälligen Entscheid über die Folgesanktionierung
relevant, sondern zumindest gleichermassen auch schon beim Entscheid über die
Aufhebung einer stationären Massnahme. Sodann folgt aus dem Gesagten, dass
entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht einzig auf die
Einschätzung des behandelnden Personals abgestellt werden darf, sondern die
Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen in Fällen mit
Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB Pflicht ist. Der vom
Beschwerdegegner angeführte Umstand, dass das Kantonsgericht allenfalls in
der zweiten Verfahrensstufe betreffend Folgesanierung selber gewisse Fragen
zur Begutachtung vorzulegen wünscht, vermag an dieser klaren Rechtslage
nichts zu ändern. Dies zumal es dem Kantonsgericht dereinst freistehen wird,
nötigenfalls selbst noch (Ergänzungs-)Gutachten mit ihm erforderlich erscheinenden
Fragen in Auftrag zu geben.
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c) Nachdem
somit vor dem Entscheid des Beschwerdegegners über die Aufhebung der beim
Beschwerdeführer bestehenden stationären Massnahme ein Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen vorliegen musste, unmittelbar vor Ergehen der
angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015
(act. 3/1) jedoch kein solches eingeholt wurde, fragt sich noch, ob mit
dem bei den Akten liegenden Gutachten von Frau Dr. X.______ vom
15. Januar 2012 (VA act. 132), welches im Hinblick auf das damalige
Gerichtsverfahren betreffend Verlängerung der Massnahme (E. I.1)
eingeholt wurde, den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 62d
Abs. 2 StGB Genüge getan ist. Dies ist zu verneinen: Gemäss
der Rechtsprechung kann auf frühere Gutachten nur abgestellt werden, wenn sich
diese auf unveränderte Verhältnisse beziehen. Ob ein früheres
Gutachten hinreichend aktuell ist, hängt dabei nicht primär vom formellen
Kriterium des Alters des Gutachtens ab. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit
der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres
Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246
E. 4.3 m.w.H.; Heer, BSK-StGB I, Art. 62c
N 16).
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d) Das
Gutachten von Frau Dr. X.______ vom 15. Januar 2012 (VA
act. 131 f., 134) wurde im Hinblick auf eine Verlängerung der dem
Beschwerdeführer auferlegten Massnahme erstellt und bejahte eine
Therapierbarkeit desselben. Zur Situation nach diesem Begutachtungszeitpunkt,
namentlich zum Verlauf bis Sommer 2015 und mit Fokus, ob eine Aufhebung der
Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit angezeigt ist, liegt keine
gutachterliche Stellungnahme vor. Sodann haben sich seit Erstattung des
erwähnten Gutachtens von Frau Dr. X.______ diverse Umstände in wesentlichem
Masse verändert. Insbesondere erging das Gutachten von Frau Dr. X.______ zu
einer Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer noch im Massnahmenzentrum
[...] befand, was heute nicht mehr der Fall ist. Vielmehr lebt er heute und
seit 12. August 2014 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, nachdem er zuvor
noch eine Zeit lang im Alters- und Pflegeheim [...] war (act. 3/1
S. 1, S. 2 f.; zum Massnahmenverlauf bis Februar 2012 VA
act. 132 S. 8 f.). Dass mit diesen Wechseln der behandelnden
Einrichtung gewichtige Veränderungen einhergehen, mithin wesentlich
veränderte Verhältnisse vorliegen, ist offenkundig: Der Beschwerdeführer lebt
heute im Vergleich zur Begutachtungssituation, welche Frau Dr. X.______ im
Jahr 2011/2012 antraf, insbesondere in neuen Örtlichkeiten, in einem veränderten
Umfeld und mit anderen Betreuungs- und Bezugspersonen. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass nach der forensisch-psychiatrischen Lehre Gefährlichkeitsprognosen
und ähnliche Einschätzungen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig
gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Hinzu kommt
schliesslich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene
therapeutische Massnahme seit dessen Eintritt in die Justizvollzugsanstalt
Lenzburg am 12. August 2014 offenbar gar nicht durchgeführt wurde und
wird (act. 3/1 S. 3 f.). Angesichts dieses derzeitigen
Nicht-Vollzugs der Massnahme ist zum Vornherein fraglich und daher gutachterlich
zu klären, ob unter diesen Umständen überhaupt die Durch- bzw. Fortführung
der Massnahme als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB qualifiziert werden kann.
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e) Bei dieser
Sachlage (Zeitablauf, wesentlich veränderte Verhältnisse, fehlender
Therapievollzug) und vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann das Gutachten von Frau Dr. X.______ vom Februar 2012
nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Deshalb und aufgrund der grossen,
einschneidenden Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer (in einer zweiten
Verfahrensstufe drohende Verwahrung) wäre der Beschwerdegegner vor seinen
Entscheiden über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und über
die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gehalten gewesen,
eine neue unabhängige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 62d Abs. 2 StGB zu veranlassen. Da dies nicht geschehen ist
sowie um dies nachzuholen, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art. 101 Abs. 2 VRG,
vgl. auch E. IV.6).
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5. a) Der
Beschwerdegegner nimmt in seiner Eingabe vom 27. November 2015
(act. 10) auch zum Umstand, dass er vorgängig zum Erlass seiner angefochtenen
Verfügung vom 14. August 2015 (act. 3/1) die Fachkommission gemäss
Art. 62d Abs. 2 StGB nicht angehört hat, Stellung. Er vertritt den
Standpunkt (act. 10 S. 1 f.), die Fachkommission (in casu jene
des Ostschweizer Strafverfolgungskonkordates) habe die Vollzugsbehörden in
Bezug auf die Vermeidung von Gefährdungen von Dritten bzw. der Öffentlichkeit
im Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzugslockerungen zu beraten.
Vorliegend habe aber der Beschwerdegegner nicht eine Vollzugslockerung oder
Entlassung in die Freiheit, sondern einen Wechsel von einer stationären
Massnahme zur Verwahrung beabsichtigt, mithin faktisch eine Verschärfung des
Vollzugsregimes. Daher bleibe für eine Unterbreitung der Sache zuhanden der
Fachkommission kein Raum bzw. sei eine solche mit deren Aufgabenbereich und
Pflichtenheft kaum in Einklang zu bringen.
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b) Gemäss
Art. 62d Abs. 1 StGB hat die zuständige Behörde, vorliegend der
Beschwerdegegner (E. III.1), auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu
prüfen, ob und wann der Täter aus dem Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen
oder die Massnahme aufzuheben ist, und darüber mindestens einmal jährlich zu
beschliessen. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August
2015 (act. 3/1) hat ebendieses Prüfverfahren zum Gegenstand. Der
Beschwerdegegner prüfte darin entsprechend den soeben erwähnten gesetzlichen
Vorgaben nicht nur, ob die Massnahme aufzuheben ist, sondern vorweg auch, ob
eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug in
Frage kommt (act. 3/1 E. 2, E. 4a). Zumindest beim Entscheid
über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug steht eine Lockerung
des Vollzugsregimes zur Diskussion und ist auch der Aspekt der
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Konstellation
ist somit beispielsweise nicht vergleichbar dem in den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 26. Oktober 2012 über den
Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell
gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen, Ziff. 2.3, erwähnten Fall
der Prüfung, ob dem Gericht im Sinne von Art. 64b Abs. 1 lit. b
StGB die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische
Behandlung beantragt werden soll (vgl. hierzu auch KGer GR, Beschluss SK1 11
31 vom 12. Oktober 2011, E. 6). Nach dem Gesagten ist es nicht nur
aufgrund des Wortlautes von Art. 62d Abs. 2 StGB geboten, sondern
auch sachlogisch und zweckmässig, dass im vorliegenden Fall vorgängig zum
Entscheid des Beschwerdegegners über die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers – mithin nicht erst zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen
Weichenstellungen bereits vollzogen sind (Wirthlin, ZBJV 139/2013
S. 420) – neben der Anhörung des Eingewiesenen, der Einholung eines
Berichts der Leitung der Vollzugseinrichtung und der Begutachtung durch einen
unabhängigen Sachverständigen auch die Fachkommission anzuhören ist.
Dementsprechend hält auch die vorne (E. IV.1) angegebene Rechtsprechung
und Lehre allesamt dafür, dass bei der Prüfung der Aufhebung einer stationären
therapeutischen Massnahme in Fällen mit Anlasstaten gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB die Vollzugsbehörde gestützt auf ein Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen sowie auf eine Anhörung der Fachkommission zu
entscheiden hat.
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Im Übrigen ist dem Argument des
Beschwerdegegners, Aufgabenbereich und Pflichtenheft der Fachkommission
beschränkten sich auf die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit bzw. von
Vollzugslockerungen, entgegenzuhalten, dass dies zwar gewiss die Hauptaufgabe
der Fachkommission darstellt, diese aber gemäss der Lehre durchaus auch in
anderen Vollzugsfragen zu konsultieren ist (vgl. Heer, BSK StGB I,
Art. 62d N 21 ff.; Art. 64b N 16).
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6. Zusammenfassend
hätte der Beschwerdegegner vorgängig zum Erlass seiner Verfügung vom
14. August 2015 angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unstrittig
eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB beging, aufgrund
von Art. 62d Abs. 2 StGB sowie angesichts der grossen Tragweite des
Entscheids über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für
den Beschwerdeführer (in zweiter Verfahrensstufe drohende Verwahrung) eine
Begutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen
und die Fachkommission anhören müssen.
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Indem dies unterblieb, verletzt
die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015
Bundesrecht, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich
aufzuheben ist (der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung von deren
Dispositiv-Ziff. 2 bis 4, nicht aber der Dispositiv-Ziff. 1 und 5,
gemäss Art. 100 Abs. 1 VRG ist indes das Obergericht vorliegend
nicht an die Parteianträge gebunden). Die Sache ist zur erneuten Durchführung
des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen
Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art. 101
Abs. 2 VRG). Eine Behebung der genannten rechtlichen Mängel und eine
neue Entscheidung durch das Obergericht selbst fällt unter anderem deshalb
ausser Betracht, weil auf diese Weise der Beschwerdeführer
Rechtsmittelinstanzen verlustig ginge (vgl. auch VGer ZH, VB.2012.00428 vom
5. Oktober 2012, E. 2.1) und seine sachliche Zuständigkeit zum
Entscheid der ersten Verfahrensstufe (bedingte Entlassung oder Aufhebung der
Massnahme) wie dargelegt (E. III.) höchst zweifelhaft ist.
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Festzuhalten gilt es ferner, dass
bei diesem Verfahrensausgang selbstredend auch eine mögliche Anordnung von
Sicherheitshaft (vgl. angefochtene Verfügung [act. 3/1],
Dispositiv-Ziff. 4) ausser Betracht fällt. Schliesslich ist der
Beschwerdegegner gehalten, dafür zu sorgen, dass der Vollzug der beim
Beschwerdeführer bestehenden, mit Urteil des Obergerichts vom 11. Mai
2007 (VA act. 7) angeordneten und mit Beschluss des Kantonsgerichts vom
30. Mai 2012 (VA act. 144) verlängerten stationären therapeutischen
Massnahme effektiv durchgeführt wird bzw. zumindest diesbezügliche Versuche
unternommen werden, nachdem dies im Widerspruch zum letztgenannten Beschluss
seit Eintritt des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vor
über eineinviertel Jahren offenbar nicht mehr geschah (vgl. act. 3/1,
E. 3b f.; vgl. auch die Verfügung des Obergerichts vom 3. November
2015 [act. 6]).
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V.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
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Ausgangsgemäss sind die Kosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Der Beschwerdegegner
hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 138 VRG). Da vorliegend eine gewisse Gefahr besteht, dass der
bedürftige Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Parteientschädigung für die
Bestreitung seines Lebensunterhalts beanspruchen und seine Rechtsvertreterin
leer ausgehen könnte, ist die Parteientschädigung direkt dieser zuzusprechen
(zu dieser Praxis vgl. BGer 6G_1 vom 20. 2010, E. 4). Was deren Höhe
anbelangt, so erscheint es angemessen, den Beschwerdegegner zu verpflichten,
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse einen Betrag
von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Damit sind die
Kosten der berufsmässigen Vertretung des Beschwerdeführers angemessen
entschädigt und ist deshalb das von diesem gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (act. 2 und act. 3/2 S. 2) als gegenstandslos
geworden abzuschreiben (Art. 138 f. VRG; BGer 6G_1 vom 20. Mai 2010,
E. 4; zum Grundsatz der Priorität der Parteientschädigung vgl. Plüss,
in: Griffel [Hrsg.], Komm. VRG ZH, § 16 N 100 f.).
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VI.
(Rechtsmittel)
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Rückweisungsentscheide wie der
Vorliegende gelten im Bereich des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) grundsätzlich
als Zwischenentscheide, welche nur unter den einschränkenden Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht mit Beschwerde (hier:
Beschwerde in Strafsachen) anfechtbar sind. Endentscheide im Sinne von
Art. 90 BGG stellen Rückweisungsentscheide dann dar, wenn der unteren
Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 137
E. 1.3.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; VG ZH, VB.2012.00428 vom
5. Oktober 2012, E. 4).
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Das Gericht erkennt
und beschliesst:
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1.
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Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Die Verfügung des Departements Sicherheit und Justiz des
Kantons Glarus vom 14. August 2015 (Geschäfts-Nr. 2008.256) wird
aufgehoben und die Sache zur neuen Bearbeitung und Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus
zurückgewiesen.
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2.
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Die Kosten des Verfahrens
werden auf die Gerichtskasse genommen.
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3.
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Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der
Staatskasse eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.– (inkl.
MWSt.) zu bezahlen.
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4.
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Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
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5.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[...]
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den
vorliegenden Entscheid kann im Sinne der Erwägungen in der in Art. 42 BGG
vorgeschriebenen Weise beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in
Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die
Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die
Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 81 BGG. Die Beschwerdefrist
beträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides.
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