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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
und Urteil vom 1. September 2017
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Verfahren
OG.2016.00015
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1. A.______
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2. B.______
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Berufungsklägerin
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und Beklagte
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beide
vertreten durch G.______
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gegen
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C.______
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Berufungsbeklagte
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und
Klägerin
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vertreten
durch H.______
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betreffend
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Forderung
(Zuständigkeit)
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Anträge der
Berufungsklägerin und Beklagten (gemäss Eingabe vom
3. Mai 2016 [act. 53 S. 3]):
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„1.
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Es seien die Ziffern 1 und 3
bis 6 der Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 24. März 2016
(Verfahren ZG.2014.00773) aufzuheben.
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2.
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Auf die Klage der Klägerin und
Berufungsbeklagten vom 12. September 2014 sei nicht einzutreten.
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3.
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Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (Verfahren
ZG.2014.00773) und des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten der Klägerin und
Berufungsbeklagten.“
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Anträge der
Berufungsbeklagten und Klägerin (gemäss Eingabe vom 16. Juni 2016
[act. 64 S. 2]):
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„1.
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Die Berufung der Berufungsklägerin
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Zwischenentscheid
des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. März 2016 (Verfahren
ZG.2014.00773) sei zu bestätigen.
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2.
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Auf die Klage der Klägerin und
Berufungsbeklagten vom 12. September 2014 sei einzutreten.
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3.
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Eventualiter zum
Eintretensantrag gem. oben Rechtsbegehren Ziff. 2 sei (3.1) das
Verfahren zu beschränken, so dass dieses hinsichtlich der Beklagten 1
([…], Berufungsklägerin 1) ohne die Rechtsgrundlage „kumulative
Schuldübernahme nach schweizerischem Recht“ weitergeführt wird und die
Zuständigkeit bejaht wird; subeventualiter sei (3.2) das Verfahren
hinsichtlich der Beklagten 1 (Berufungsklägerin 1) und der
Beklagten 2 (Berufungsklägerin 2) zu trennen, und hinsichtlich
der Beklagten 2 (Berufungsklägerin 2) die Zuständigkeit zu
bejahen; hinsichtlich der Beklagten 1 (Berufungsklägerin 1) sei
das Verfahren zu sistieren und die Klägerin zur Einleitung eines
Schiedsverfahrens gem. Art. 12 Abs. 2 des Vertrags (KB 6)
anzuhalten, unter Androhung des Nichteintretens im Fall, dass die Klägerin
(Berufungsbeklagte) das Schiedsverfahren nicht innert einer vom Gericht zu
bestimmenden Frist einleitet; sub-subeventualiter (3.3) sei das
Verfahren zu sistieren und die Klägerin (Berufungsbeklagte) zur Einleitung
eines Schiedsverfahrens gem. Art. 12 Abs. 2 des Vertrags
(KB 6) anzuhalten, unter Androhung des Nichteintretens im Fall, dass
die Klägerin (Berufungsbeklagte) das Schiedsverfahren nicht innert einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist einleitet.
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. MWST von 8 % zu Lasten der
Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung.“
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
(Prozessverlauf)
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1. a)
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Die C.______ ist eine
Gesellschaft mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (act. 6).
Laut eigenen Angaben erbringt sie Sicherheitsdienstleistungen zugunsten
international tätiger Vertragspartner in Krisengebieten (act. 2
Rz. 6).
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b)
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Die A.______ GmbH mit Sitz in
Glarus bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im In-
und Ausland in den Bereichen Abfallentsorgung, Reinigung, Unterhalt und
Gebäudemanagement sowie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen
bezüglich Umschlag/Handel von Esswaren, Flug (Transport), Errichtung von
Bauten, Brennstoff-Versorgung, Transport und damit verbundene Leistungen
(act. 7).
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c)
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Ebenfalls in Glarus domiziliert
ist die B.______ GmbH. Ihr Gesellschaftszweck beinhaltet die Erbringung von
Dienstleistungen im internationalen Lebensmittelhandel sowie ebenfalls die
Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen bezüglich Umschlag/Handel
von Esswaren, Flug (Transport), Errichtung von Bauten,
Brennstoff-Versorgung, Transport und damit verbundene Leistungen
(act. 8).
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2.
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Am 18. März 2014 leitete
die C.______ beim Vermittleramt [...] ein Schlichtungsverfahren gegen die
A.______ GmbH und die B.______ GmbH ein, das Forderungen aus einem
Dienstleistungsvertrag zum Gegenstand hat (act. 1). Die Parteien
konnten sich an der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2014 nicht einigen
(act. 1 S. 2).
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3. a)
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Daraufhin reichte die C.______
(nachfolgend: „Klägerin“) am 12. September 2014 beim Kantonsgericht
fristgerecht (act. 9/1-2 i.V.m. act. 2 S. 1) und unter
Beilage der Klagebewilligung des Vermittleramts [...]vom 9. Mai 2014
(act. 1) eine Teilklage gegen die A.______ GmbH (nachfolgend:
„Beklagte 1“) und die B.______ GmbH (nachfolgend: „Beklagte 2“)
je im Betrag von mehreren hunderttausend USD (teilweise unter solidarischer
Haftung) ein (vgl. zum Rechtsbegehren im Detail: act. 2 S. 1
sowie act. 49 E. IV.3.3. f.).
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b)
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Nachdem die Klägerin einen
Kostenvorschuss für die Gerichtskosten von CHF 40‘000.– und eine
Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten von CHF 60'000.–
leistete (act. 11 f.; act. 20-26) setzte das Kantonsgericht
den Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort an (act. 27). Innert
mehrmals erstreckter Frist beantragten die Beklagten hierauf mit beschränkter
Klageantwort vom 24. Juni 2015, dass auf die Klage mangels
Zuständigkeit des Kantonsgerichts und zufolge anderweitiger Rechtshängigkeit
nicht einzutreten sei. Sodann ersuchten sie für den Fall, dass das
Kantonsgericht auf die Klage eintreten sollte, um Sistierung des Verfahrens
bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide in zwei Schiedsverfahren
(act. 31). Die Klägerin nahm zu dieser beschränkten Klageantwort mit
Eingabe vom 16. Dezember 2015 Stellung (act. 42) und das Kantonsgericht
stellte deren Doppel samt Beilagen am 24. Februar 2016 den Beklagten
zu (act. 47 f.).
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c)
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Schliesslich entschied der
Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. März 2016, dass das
Kantonsgericht Glarus auf die Klage eintritt (act. 49
Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wies er den Sistierungsantrag der Beklagten
ab (act. 49 Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtskosten für diesen Entscheid
setzte er auf CHF 8‘000.– fest und auferlegte diese den Beklagten
unter solidarischer Haftung (act. 49 Dispositiv-Ziff. 4 f.).
Schliesslich verpflichtete er die Beklagten, der Klägerin unter
solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 12‘000.– zu bezahlen (act. 49 Dispositiv-Ziff. 6).
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4.
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Gegen diesen Entscheid erhoben
die Beklagten am 3. Mai 2016 rechtzeitig (act. 50 i.V.m.
act. 53 S. 1) Berufung und stellten die einleitend wiedergegebenen
Anträge (act. 53). Die Berufungsantwort der Klägerin mit den ebenfalls
eingangs aufgeführten Anträgen datiert vom 16. Juni 2016
(act. 64). Sie wurde den Beklagten mit Schreiben des Obergerichts vom
17. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 65 f.).
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II.
(Rechtsmittelvoraussetzungen)
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Bei der angefochtenen Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. März 2016 (act. 49) handelt
es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1
ZPO. Gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO sind solche Zwischenentscheide
selbstständig anzufechten. Da der Streitwert CHF 10‘000.– übersteigt
(vgl. z.B. act. 2 Rz. 14; act. 23 S. 1), ist gegen die
angefochtene Verfügung das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt.
Auf die Berufung der Beklagten ist daher einzutreten.
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III.
(Zuständigkeit des Kantonsgerichts)
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A. Ausgangslage
und angefochtener vorinstanzlicher Entscheid
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1.
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Die Beklagten brachten vor
Vorinstanz in ihrer eingeschränkten Klageantwort vom 24. Juni 2015 (act. 31)
vor, mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts und zufolge anderweitiger
Rechtshängigkeit könne auf die von der Klägerin gegen sie anhängig gemachte
Klage nicht eingetreten werden. Die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts
ergebe sich daraus, dass der Vertrag „Contract for Security &
Protective Service“ vom 26. November 2009 (act. 3/6; nachfolgend:
„Vertrag“), auf den die Klägerin ihre Forderungsklage ausschliesslich
stütze, eine Schiedsklausel enthalte. Diese Klausel sehe vor, dass sämtliche
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich
durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Dubai beurteilt werden sollen
(act. 31 u.a. Rz. 11).
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2.
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Die Vorinstanz erwog in ihrer
Verfügung vom 24. März 2016, es treffe zu, dass der Vertrag eine Schiedsvereinbarung
enthalte, von den Beklagten des vorliegenden Verfahrens sei dieser aber
nicht unterzeichnet worden. Sodann hätten sich die Beklagten in
vorprozessualer Korrespondenz klar dahingehend geäussert, nicht Partei des
Vertrags zu sein. Ferner enthalte keines dieser vor Klageanhebung
ergangenen Schreiben eine Schiedsabrede zwischen den Parteien des
vorliegenden Verfahrens. Auch nach gerichtlicher Aufforderung vom
23. Februar 2016 (act. 47) hätten die Beklagten keine zwischen
den Parteien rechtswirksam vereinbarte, den Anforderungen von Art. II
Ziff. 2 NYÜ genügende Schiedsabrede nachgewiesen. Da die Beklagten
ihre Behauptung, dass zwischen den Parteien eine Schiedsabrede vorliege,
nicht substantiiert hätten (insbesondere fehlende Darlegung, inwiefern die
im Vertrag statuierte Schiedsklausel zwischen den Parteien gültig sei),
könne offen bleiben, nach welchem Recht die Wirksamkeit einer
Schiedsvereinbarung zu beurteilen gewesen wäre (act. 49
E. III.3.1.-4.).
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B. Rügen
der Beklagten in der Berufung
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In ihrer Berufung vom 3. Mai
2016 beanstanden die Beklagten, die Vorinstanz habe sich infolge Vorliegens
einer formell und materiell gültigen Schiedsvereinbarung zwischen den
Parteien zu Unrecht als zur Behandlung der von der Klägerin eingereichten
Forderungsklage zuständig erklärt (act. 53 Rz. 7 ff.):
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1. a)
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Erstens sei die Auffassung der
Vorinstanz falsch, wonach für die Beurteilung der Formgültigkeit der
Schiedsvereinbarung einzig darauf abgestellt werden solle, ob diese seitens
aller Parteien unterzeichnet worden ist. Ebenfalls unzutreffend sei die
Auffassung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Verfahren Art. 178
IPRG keine Bedeutung zukomme. Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker
Übereinkommen“ bzw. NYÜ; SR 0.277.12) lasse in dessen Art. VII
günstigeres nationales Recht vorgehen. Somit komme dem Art. 178
Abs. 1 IPRG als für das gültige Zustandekommen einer
Schiedsvereinbarung günstigere nationale Bestimmung gegenüber Art. II
Ziff. 2 NYÜ weiterhin selbständige Bedeutung zu. Für die Beurteilung
der Formgültigkeit der Schiedsvereinbarung dürfe folglich nicht einzig auf
den isolierten Wortlaut von Art. II Ziff. 2 NYÜ abgestellt
werden. In der Lehre werde zunehmend die Auffassung vertreten, dass gemäss
Art. 178 Abs. 1 IPRG die Unterschrift der Parteien bezüglich
einer Schiedsvereinbarung entbehrlich sei. Das Bundesgericht sei sodann im
Jahr 1995 in einem Entscheid zum Schluss gelangt, dass auch unter
Art. II Ziff. 2 NYÜ die Schriftform nicht immer vorausgesetzt
werden könne (zum Ganzen: act. 53 Rz. 9 ff.).
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b)
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Die Klägerin – so die Beklagten
weiter – führe in der Klage aus, sie seien aufgrund des Wortlauts des
Vertrags – trotz fehlender Unterschrift – als zur Zahlung verpflichtete Vertragsparteien
zu betrachten, und stütze sich insbesondere auf Art. 5 des Vertrags.
Ebenfalls erachte die Klägerin die im ersten Absatz von Art. 12 des
Vertrags enthaltene Rechtswahlklausel für anwendbar. Schliesslich ergebe
sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, dass der
Vertrag ihrer Ansicht nach zu Gunsten jeder [...]-Gesellschaft (u.a. auch
der Beklagten) abgeschlossen worden sei und dass jede [...]-Gesellschaft
den Vertrag gegenüber der Klägerin geltend machen könne. Nicht für relevant
halte die Klägerin jedoch die im zweiten Absatz dieses Art. 12
vorhandene Schiedsklausel. Diese Argumentation der Klägerin sei
widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Eine nachvollziehbare Begründung
dafür, weshalb die im Vertrag enthaltene Schiedsklausel im Unterschied zu
den restlichen Vertragsklauseln vorliegend nicht von Relevanz sein sollten,
finde sich in der Klage nicht. Den Gang vor die staatlichen Gerichte habe
die Klägerin mit der leeren Schutzbehauptung gerechtfertigt, dass sich die
Beklagten einem Schiedsverfahren widersetzen würden. Die Vorinstanz habe im
Rahmen der Prüfung der Formgültigkeit der Schiedsvereinbarung das
widersprüchliche Verhalten der Klägerin nicht berücksichtigt und einzig auf
das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Unterschrift der Beklagten
abgestellt. Damit wende sie Art. II Ziff. 2 NYÜ bzw.
Art. 178 Abs. 1 IPRG falsch an und sei zu Unrecht auf die Klage
eingetreten (zum Ganzen: act. 53 Rz. 9 ff.).
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2.
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Zweitens sei der
vorinstanzliche Vorwurf, sie (die Beklagten) hätten das Vorliegen einer
Schiedsabrede nicht genügend substantiiert vorgetragen, unbegründet.
Vielmehr hätten sie in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2015 (act. 31)
die Einrede der fehlenden Zuständigkeit erhoben, ausdrücklich auf die
Schiedsklausel im Vertrag hingewiesen, die widersprüchliche und rechtlich
nicht haltbare Argumentation der Klägerin dargelegt sowie für die Frage der
materiellen Gültigkeit der Schiedsvereinbarung den Zwischenentscheid des
Schiedsgerichts vom 27. Januar 2014 im Verfahren „[…]“ ins Recht gelegt.
Damit hätten sie das Vorliegen einer zwischen den Parteien bestehenden
Schiedsvereinbarung genügend substantiiert. Soweit die Vorinstanz zudem die
substantiierte Behauptung einer schriftlichen Vereinbarung (Schriftlichkeit
im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ auch seitens der Beklagten)
verlange, sei dies wie dargelegt (vgl. soeben, E. III.B.1a) zu Unrecht
erfolgt (act. 53 Rz. 31 ff.).
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3.
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Drittens bringen die Beklagten
schliesslich in der Berufung vor, auch die materielle Gültigkeit der im
Vertrag enthaltenen Schiedsklausel sei gegeben. Die Klägerin sei Partei
zweier in Dubai (Dubai International Arbitration Centre) gestützt auf den
Vertrag anhängig gemachter Schiedsverfahren. In einem dieser Verfahren, im
Verfahren „[…]“, ständen sich die Klägerin und die D.______ FZE gegenüber.
Letztere habe den Vertrag ebenfalls nicht unterzeichnet. Am 27. Januar
2014 habe das Schiedsgericht im genannten Verfahren in einem
Zwischenentscheid seine Zuständigkeit in der Streitsache bejaht. Es habe
dabei festgehalten, dass die D.______ FZE – trotz fehlender Unterschrift –
Vertragspartei sei und eine gültige Schiedsklausel zwischen der D.______ FZE
und der Klägerin bestehe. Gegen diesen Zwischenentscheid habe sich die
Klägerin soweit ersichtlich nicht zur Wehr gesetzt. Wenn diese nun im
vorliegenden Verfahren unter Berufung auf ein Gutachten die Ungültigkeit
derselben Schiedsvereinbarung geltend mache, so sei dies bereits aufgrund
ihres widersprüchlichen Verhaltens nicht zu hören (act. 53
Rz. 27 ff.).
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C. Anwendbares
Recht und weitere rechtliche Grundlagen
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1.
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Die Vorinstanz stellte
zutreffend fest, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt, da die
Klägerin ihren Sitz in Dubai und die Beklagten ihren Sitz in Glarus haben
(act. 49 E. II.1.; act. 6-8). Ebenso beurteilte sie die
Frage, ob die in Art. 12 Abs. 2 des Vertrags (act. 3/6)
enthaltene Schiedsklausel ihre sachliche Zuständigkeit ausschliesst, zu
Recht und unstrittig nach Art. II NYÜ. Denn diese Schiedsklausel sieht
ein internationales Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts
ausserhalb der Schweiz vor und das Übereinkommen vom 16. September
1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Lugano
Übereinkommen“ bzw. LugÜ; SR 0.275.12) regelt die Schiedsgerichtsbarkeit
nicht (Art. 1 Ziff. 2 lit. d LugÜ; BGer 4A_279/2010 vom
25. Oktober 2010, E. 2; BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009,
E 4.1 [zum aLugÜ], je m.w.H.). Auf die Frage, ob trotz grundsätzlicher
Geltung des NYÜ nationale Formvorschriften wie z.B. Art. 178
Abs. 1 IPRG innerhalb des Geltungsbereichs des NYÜ eine Rolle spielen
können, ist unten (E. III.C.2c) einzugehen.
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2. a)
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Wird ein Gericht eines
NYÜ-Vertragsstaates wegen eines (schiedsfähigen) Streitgegenstandes
angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine schriftliche
Schiedsvereinbarung getroffen haben, so hat es die Parteien auf Antrag auf
das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt,
dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (vgl.
im Detail Art. II Ziff. 1 und 3 NYÜ). Das Gericht hat dabei die
Gültigkeit der Schiedsvereinbarung mit voller Kognition zu prüfen (BGer
4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 2; BGE 121 III 38,
E. 2b, je m.w.H.).
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b)
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Unter einer „schriftlichen
Schiedsvereinbarung“ im soeben genannten Sinn ist gemäss Art. II
Ziff. 2 NYÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine
Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von
den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist,
die sie gewechselt haben. Die geforderte Schriftlichkeit kann also
einerseits durch beidseitige eigenhändige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments
durch die Parteien und andererseits durch gegenseitigen Austausch von Dokumenten
geschehen. Hingegen sind folglich weder die mündliche oder stillschweigende
Annahme eines schriftlichen Angebots noch die einseitige schriftliche
Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung ausreichend. Beim Austausch nicht
unterzeichneter Dokumente ist insbesondere zu prüfen, ob unter den
beteiligten Parteien ein entsprechender Bindungswille bezüglich
Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit vorhanden ist (zum Ganzen
statt vieler: BGE 111 Ib 253, E. 5; Möhler, Konsumentenverträge im
schweizerischen Schiedsverfahren mit rechtsvergleichenden Aspekten, Diss.
Luzern 2014, LBR Nr. 93, N 436 ff. m.w.H.).
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c)
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In der Lehre wird die Ansicht
vertreten, die in Art. VII Ziff. 1 NYÜ enthaltene
Meistbegünstigungsklausel sei auch bezüglich Anerkennung von
Schiedsvereinbarungen (Art. II Ziff. 3 NYÜ, Einredestadium)
anwendbar. Damit wäre ein Rückgriff auf eine „mildere“ nationale
Formvorschrift zu Schiedsvereinbarungen möglich. Eine Schiedsvereinbarung,
die zwar nicht der Schriftform des Art. II Ziff. 2 NYÜ, wohl aber
den Formerfordernissen des nationalen Rechts genügt, wäre demnach vom
angerufenen staatlichen Gericht im Einredestadium als formgültig zu
behandeln (zum Ganzen: Volken, ZK IPRG, Art. 178 IPRG
N 34 ff.; Berger/Kellerhals, International and Domestic
Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., Bern 2015, N 427 ff.;
Haas, Schiedsgerichte in Erbsachen und das New Yorker Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, in: Künzle,
Schiedsgerichte in Erbsachen, Zürich 2012, S. 177 ff.; Möhler, a.a.O.,
N 442 ff., je m.w.H.). Bezogen auf die Schweiz ergibt sich, dass
die Formvoraussetzungen von Art.178 Abs. 1 IPRG milder sind als
diejenigen des NYÜ: Erstens setzt Art. 178 Abs. 1 IPRG im
Gegensatz zu Art. II Ziff. 2 NYÜ keine Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung
durch die Parteien voraus, sondern lässt es zur Formwahrung genügen, dass
die Schiedsvereinbarung oder der sie enthaltende Hauptvertrag in Textform
nachweisbar ist. Zweitens verlangt Art. II Ziff. 2 NYÜ, dass
beide Parteien ihre Willenserklärung je in einer an die andere Partei
gerichteten Urkunde (Brief, Telefax, E-Mail, etc.) abgeben, wohingegen
Art. 178 Abs. 1 IPRG keinen eigentlichen Austausch verlangt (Berger/Kellerhals,
a.a.O., N 428 ff.; Möhler, a.a.O., N 446; anders das Bundesgericht
in BGE 121 III 38, E. 2c, wonach die formellen Voraussetzungen von
Art. II Ziff. 2 NYÜ sich mit jenen von Art. 178 Abs. 1
IPRG decken).
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d)
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Indes stellt Art. II
Ziff. 2 NYÜ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine „loi
uniforme“ dar und es dürfen bezüglich Form der Schiedsvereinbarung weder
höhere noch tiefere Anforderungen gestellt werden als die in dieser
Rechtsnorm Statuierten (BGE 111 Ib 253 E. 5; Sachnorm des internationalen
Rechts, die jeglichen Rückgriff auf das nationale Recht verbietet). Für
diese Rechtslage spricht, dass das NYÜ gemäss den Materialien die stark
differierenden Formvorschriften koordinieren und vereinheitlichen wollte.
Wenngleich aufgrund des englischsprachigen Vertragstexts des NYÜ und der
Auslegungsempfehlungen der UNCITRAL vom 7. Juli 2006 die Rechtslage
nicht eindeutig ist, sind diese zwei Argumente von deutlich geringerem
Gewicht als das vorgenannte historische Argument (zum Ganzen: Haas, a.a.O.,
S. 181 ff.; Möhler, a.a.O., N 445, je m.w.H.;
Furrer/Girsberger/Schramm, CHK IPRG, 2. Aufl., Vorb. zu
Art. 176 ff. N 36). Die Meistbegünstigungsklausel von
Art. VII Ziff. 1 NYÜ ist daher im vorliegenden Kontext
(Einredestadium) nicht zur Anwendung zu bringen.
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e)
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Hingegen kann unter besonderen
Umständen eine Verhaltensweise nach Treu und Glauben die Einhaltung der
Formvorschrift von Art. II Ziff. 2 NYÜ ersetzen. D.h. die Wahrung
dieser formellen Voraussetzungen ist insbesondere entbehrlich, wenn sich
bei einer formungültigen Schiedsvereinbarung zeigt, dass diejenige Partei,
die sich auf den Formmangel beruft, ein Verhalten an den Tag gelegt hat,
das ihre Berufung auf die Einhaltung der Form unter den gegebenen Umständen
als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (BGE 121 III 38 E. 3;
Berger/Kellerhals, a.a.O., N 440).
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3.
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Die Frage der Zuständigkeit des
Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der
Schiedsvereinbarung. Dabei ist abzuklären, welche Personen durch die
Schiedsvereinbarung gebunden sind. Nach dem Grundsatz der Relativität
vertraglicher Verpflichtungen bindet eine Schiedsklausel in einem Vertrag
grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Allerdings bejaht das Bundesgericht
seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Voraussetzungen auch
Personen binden kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin
auch nicht erwähnt werden. So wird bei einem Dritten, der sich in den
Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, angenommen, er
habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt. Weiter fällt
eine solche Ausdehnung etwa in Fällen enger Beziehungen des Dritten zu einer
Partei (z.B. infolge Konzernzugehörigkeit), bei einer Abtretung einer
Forderung, bei einer Schuldübernahme oder bei einer Vertragsübernahme in
Betracht (vgl. zum Ganzen: BGer 4A_310/2016 vom 6. Oktober 2016,
E. 3.1. und BGer 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016, E. 2.3.; BGE
129 III 727, E. 5.3; BGer 4P.48/2005 vom 20. September 2005, E. 3.; Furrer/Girsberger/Schramm,
CHK IPRG, 2. Aufl., Art. 176-178 N 21 ff., je m.w.H.).
Im Anwendungsbereich des NYÜ beurteilt sich die subjektive Tragweite nach
dem von den Parteien bezüglich der Schiedsvereinbarung gewählten Recht bzw.
subsidiär nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergehen würde
(„lex arbitri“; Gränicher, BSK IPRG, Art. 178 N 24; KGer ZG, in GVP
2016, S. 224; BGer 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 2.,
m.w.H.).
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4. a)
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Im Anwendungsbereich von
Art. II Ziff. 3 NYÜ darf gemäss dessen ausdrücklichem Wortlaut
das angerufene staatliche Gericht nur auf Antrag einer der Parteien diese
auf das schiedsrichterliche Verfahren verweisen. Es muss also von einer
Partei die Schiedseinrede erhoben werden (Berger/Kellerhals, a.a.O.,
N 710; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014,
N 1174, je m.w.H.). Im Übrigen richtet sich die Frage, wann und wie
eine Schiedseinrede zu erheben ist, bei Anwendung der von Art. II NYÜ
nach der lex fori, in der Schweiz also nach der ZPO (Schramm/Buhr, CHK
IPRG, 2. Aufl., Art. 7 N 4 m.w.H.; Berger/Kellerhals,
a.a.O., N 712; BGE 127 III 279, E. 2c/ee; BGE 111 II 62, E. 2.,
je m.w.H.).
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b)
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Nach der schweizerischen
Rechtsprechung und Lehre muss die beklagte Partei vor dem von der klagenden
Partei angerufenen staatlichen Gericht die Schiedseinrede nicht
ausdrücklich erheben. Erforderlich ist lediglich, dass sie sich unmissverständlich
und bedingungsfrei auf eine Schiedsvereinbarung beruft, um die
Zuständigkeit des staatlichen Gerichts zu bestreiten (Berger/Kellerhals,
a.a.O., N 654 m.w.H.; Göksu, a.a.O., N 1176; Stacher, DIKE-Komm.
ZPO, Art. 61 N 24). Einer rechtlichen Begründung bedarf die
Schiedseinrede nicht (Göksu, a.a.O., N 1176). Die beklagte Partei
trägt jedoch die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast für das
Bestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien für eine
schiedsfähige Streitsache (Berger/Kellerhals, a.a.O., N 689; Stacher,
DIKE-Komm. ZPO, Art. 61 N 27; Göksu, a.a.O., N 1176). An
dieser Beweislastverteilung ändert nichts, dass die eingeschränkte Untersuchungsmaxime
(Art. 60 ZPO) gilt (A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60 N 5). Ohnehin
erschöpft sich deren Bedeutung für das Gericht darin, dass es die Parteien
aufzufordern hat, bei der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. Die
eingeschränkte Untersuchungsmaxime wirkt sich also so aus, dass sie die
beklagte Partei davor bewahrt, alle möglicherweise erforderlichen Ausführungen
bereits in der Schiedseinrede selbst – die indes gültig (unmissverständlich
und bedingungsfrei) und rechtzeitig (vor der ersten Stellungnahme zur
Sache) zu erfolgen hat – machen zu müssen. Vielmehr hat sich das staatliche
Gericht zu versichern, dass die Parteien ihre Behauptungen vollständig
vortrugen und die Parteien gegebenenfalls zu weiteren Vorbringen zu den aus
seiner Sicht relevanten Punkten einzuladen. Das Gericht steht also zwar
unter einer erweiterten Fragepflicht, nicht aber unter einer umfassenden
Untersuchungspflicht. Es bleibt Aufgabe der für das Vorliegen einer
Schiedsvereinbarung beweisbelasteten beklagten Partei, das diesbezügliche
Tatsachenmaterial zu beschaffen (Stacher, DIKE-Komm. ZPO, Art. 61
N 28; A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60 N 4 f.; Gehri, BSK
ZPO, Art. 60 N 1, 3, 10). Im Übrigen bedeutet die Pflicht einer
Prozesspartei, ihre Sachverhaltsdarstellungen zu substantiieren, dass sie
die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar
darzulegen hat, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw.
darüber Beweis abgenommen werden kann. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast
hängt zudem vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab (vgl. z.B. BGer
4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 7.3. m.w.H.).
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c)
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Schliesslich gilt der
allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach beim Entscheid über die
Zuständigkeitsfrage auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen
Begründung abzustellen ist. Rechtsschriften sind wie alle Prozesshandlungen
objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben auszulegen. Das Gericht ist gehalten, auf die von den Parteien
dargelegten Tatsachen alle in Betracht fallenden Rechtssätze anzuwenden
(BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009, E. 6.2).
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D. Beurteilung
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1.
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Zunächst ist zu prüfen, ob die
Beklagten ihre Einrede der Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte vor
Vorinstanz in formeller Hinsicht rechtsgenügend, insbesondere hinreichend
substantiiert, erhoben haben.
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a)
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Wie erwogen (E. III.C.4a)
ist diese Frage nach der lex fori, d.h. in casu nach der ZPO, zu
beurteilen. Insbesondere kann – entgegen der Auffassung der Klägerin (v.a.
act. 64 Rz. 38 ff.; act. 42 Rz. 13-27) –
Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht entnommen werden, dass eine „technische“
Schiedseinrede bzw. die ausdrückliche Erklärung der Beklagten erforderlich
wäre, dass sie die formelle und materielle Gültigkeit und Wirksamkeit der
Schiedsklausel gemäss Art. 12 Abs. 2 des Vertrags unwiderruflich
anerkennen und bestätigen, in einem gegen sie eingeleiteten
Schiedsverfahren die Einrede des Fehlens einer zwischen den Parteien
wirksamen Schiedsvereinbarung nicht zu erheben. Vielmehr ist nach der ZPO
wie gesehen (E. III.C.4b) ausreichend, wenn sich die vor einem
staatlichen Gericht beklagte Partei unmissverständlich und bedingungsfrei
auf eine Schiedsvereinbarung beruft, um die Zuständigkeit ebendieses
staatlichen Gerichts zu bestreiten.
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b)
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Diese Anforderungen haben die
Beklagten mit ihrem prozessualen Agieren vor Vorinstanz erfüllt, indem sie
– ohne sich zuvor zur Sache geäussert zu haben (vgl. vorne, E. I.3.
und act. 1-30 sowie act. 31 Rz. 13-15) – mit Eingabe vom
24. Juni 2015 u.a. unter ausdrücklichem Hinweis auf die in
Art. 12 des Vertrags enthaltene Schiedsklausel geltend machten, die
Vorinstanz sei zur Behandlung der von der Klägerin gegen sie erhobenen
Klage nicht zuständig (act. 31 v.a. Rz. 11, 17 ff.).
Freilich legen die Beklagten in dieser Eingabe nicht im Einzelnen dar, dass
bzw. wann sie unter Wahrung der in Art. II Ziff. 2 NYÜ
vorgesehenen Form mit der Klägerin eine Schiedsvereinbarung getroffen
hätten. Indes bringen sie darin u.a. vor, die Klägerin stütze ihre
Forderung ausschliesslich auf den Vertrag und dieser enthalte eine
Schiedsklausel, gemäss welcher sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ausschliesslich durch ein Schiedsgericht beurteilt werden
sollen (act. 31 Rz. 11). Insbesondere aufgrund dieser
Ausführungen müssen die in dieser Eingabe von den Beklagten gemachten
Darlegungen nach Treu und Glauben jedoch so verstanden werden, dass sie
sinngemäss geltend machen, die subjektive Tragweite der Schiedsklausel des
Vertrags, in dem als involvierte Personen neben der Klägerin einzig die
D.______ FZE, die E.______ FZE, die „B.______ AG“ (so firmierte die
Beklagte 2 vor ihrer am 19. Mai 2008 und somit einige Zeit vor
Vertragsschluss [26. November 2009] geschehenden Umwandlung, vgl.
act. 8 und act. 2 Rz. 8) sowie pauschal die „F.______ Group“
bzw. die „F.______ Company/Companies“ ausdrücklich genannt werden (vgl.
act. 3/6), erstrecke sich auch auf sie beide. Dabei bleibt es nicht
bei dieser blossen Behauptung, sondern die Beklagten begründen ihre Auffassung
damit, dass es anderenfalls widersprüchlich wäre, wenn die Klägerin die
Beklagten zwar bezüglich Zahlungspflicht bzw. Haftung, nicht aber bezüglich
der Schiedsklausel als an den Vertrag gebunden erklärt (vgl. act. 31
v.a. Rz. 20). Auch bringen sie in der fraglichen Eingabe beispielsweise
vor, die Klägerin gehe aufgrund ihres Vorgehens gegen die D.______ FZE vor
einem Schiedsgericht selber von der Gültigkeit der im Vertrag enthaltenen
Schiedsklausel für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem aus
– unabhängig davon, wer darin explizit als Vertragspartei aufgeführt sei
(act. 31 Rz. 22).
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c)
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Nach dem Gesagten haben die
Beklagten somit ihre Unzuständigkeitseinrede entgegen der Vorinstanz
(act. 49 E. III.4.) und der Klägerin (act. 64 v.a.
Rz. 28 ff.) durchaus hinreichend substantiiert, zumal es sich bei
der mit ihren Vorbringen aufgeworfenen Problematik letztlich nicht um Sachverhaltsfragen
sondern um Rechtsanwendung handelt. Eine abschliessende Beurteilung der
Frage, ob die Beklagten ihre Unzuständigkeitseinrede genügend substantiiert
haben, kann jedoch ausgangsgemäss (vgl. hinten, E. III.D.3.) offen
bleiben.
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2. a)
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Die Beklagten stützen ihre
Unzuständigkeitseinrede wie bereits angetönt (soeben, E. III.D.1b)
ausschliesslich auf die in Art. 12 Abs. 2 des Vertrags
(act. 3/6) enthaltene Schiedsklausel (vgl. act. 31). Diesen
Vertrag hat neben der Klägerin einzig die E.______ FZE, vertreten durch
„I.______“, unterzeichnet (act. 3/6 nach Art. 16; unstrittig,
vgl. u.a. act. 2 Rz. 22 und act. 53 Rz. 22, 26). Dass
daneben noch eine andere „schriftliche Vereinbarung“ im Sinne von
Art. II Ziff. 2 NYÜ zwischen den Parteien existiert, behaupteten
die Beklagten nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
erwog somit zutreffend, dass keine den Anforderungen von Art. II
Ziff. 2 NYÜ genügende, ausdrücklich zwischen den Parteien
abgeschlossene Schiedsvereinbarung vorliegt (act. 49 E. III.4.).
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b)
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Auch wenn man entgegen den
vorne angestellten Erwägungen (E. III.C.2d) über die in Art. VII
Ziff. 1 NYÜ enthaltene Meistbegünstigungsklausel Art. 178
Abs. 1 IPRG als „milderes“ Recht anzuwenden hätte (so die Auffassung
der Beklagten, act. 53 Rz. 19), wäre in casu keine gültige,
explizit zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung
auszumachen. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass
Art. 178 Abs. 1 IPRG nicht verlangt, dass die auf Abschluss einer
Schiedsvereinbarung gerichtete Willenserklärung durch den Erklärenden
unterzeichnet ist und die Unterzeichnung dem Erklärungsempfänger mitgeteilt
wird. Auch nach Art. 178 Abs. 1 IPRG muss aber die Schiedsvereinbarung
schriftlich, d.h. in einem Text getroffen werden. Mit anderen Worten muss
also die Erklärung, bestimmte Streitigkeiten einem Schiedsgericht zur
Entscheidung zu unterbreiten, in visuell wahrnehmbarer, physisch
reproduzierbarer Form vorliegen („Textform“; zum Ganzen statt vieler: BGer
4P.124/2001 vom 7. August 2001, E. 2c; Gränicher, BSK IPRG,
Art. 178 N 11 ff.; Göksu, a.a.O., N 544 ff.). Dass
in Bezug auf den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den Beklagten
derartige ausdrückliche, von den Beklagten in Textform abgegebene
Erklärungen abgegeben worden wären, haben diese jedoch nicht behauptet
(vgl. insbesondere act. 31) und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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3. a)
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Festzuhalten ist indes, dass
aufgrund von Art. 12 Abs. 2 des Vertrags (act. 3/6) eine
gültige, jedenfalls die Klägerin und die D.______ FZE bindende
Schiedsvereinbarung besteht (insoweit unstrittig, vgl. insbesondere den Partial
Award vom 27. Januar 2014 im DIAC Case No. […] [act. 32/6
v.a. Rz. 122 ff.] sowie act. 53 Rz. 28; act. 42
Rz. 70; bezüglich der E.______ FZE ist die schiedsgerichtliche
Zuständigkeit zwischen den Parteien umstritten, vgl. u.a. act. 43/134
und die von den Beklagten unkommentiert gelassenen Ausführungen der
Klägerin in act. 42 Rz. 10, 73 f.). Damit stellt sich die
Frage nach der subjektiven Tragweite dieser Schiedsvereinbarung (Ausdehnung
derselben auf die Beklagten) bzw. ob in casu im Verhältnis zwischen der
Klägerin und den Beklagten der Ausnahmefall einer Verhaltensweise nach Treu
und Glauben, die die Einhaltung der in Art. II Ziff. 2 NYÜ
statuierten Formvorschrift ersetzen kann, vorliegt (vgl. vorne
E. III.C.2e und III.C.3.).
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b)
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Die Beklagten bemerken durchaus
zutreffend (vgl. z.B. act. 53 Rz. 22), dass der Vertrag nach
eigener Darstellung der Klägerin zu Gunsten jeder Gesellschaft der
F.______-Gruppe abgeschlossen worden sei und die Beklagte 1 von der
Klägerin gestützt auf den Vertrag ausgestellte Rechnungen für zugunsten
beliebiger F.______-Gesellschaften erbrachte Sicherheitsleistungen bezahlt
respektive die Beklagte 2 von der Klägerin Sicherheitsdienstleistungen
bezogen habe (vgl. v.a. act. 2 Rz. 47 ff.). Insofern wäre es
grundsätzlich denkbar, dass sich die Tragweite der unstrittig jedenfalls
die D.______ FZE und die Klägerin bindenden, in Art. 12 Abs. 2
des Vertrags (act. 3/6) enthaltenen Schiedsklausel z.B. aufgrund der
Konzernzugehörigkeit und/oder infolge der beschriebenen Einmischung beim
Vollzug des Vertrags auch auf die Beklagten erstreckt (vgl. vorne,
E. III.C.3.).
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c)
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Die subjektive Tragweite der in
Art. 12 Abs. 2 des Vertrags (act. 3/6) enthaltenen
Schiedsvereinbarung bestimmt sich gemäss dem vorne Erwogenen
(E. III.C.3.) nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE),
da die Parteien des Vertrags darin das Recht dieses Staates gewählt haben
und gemäss der Schiedsvereinbarung ein allfälliges Schiedsgericht seinen
Sitz in Dubai hätte (vgl. act. 3/6 Art. 12). Die Klägerin
vertritt unter Berufung auf ein Privatgutachten (act. 43/130-132)
sowie einen Entscheid des Dubai Court of Cassation vom 17. Januar 2005
(act. 43/133) den Standpunkt, dass nach dem Recht der VAE Dritte, die
einen Vertrag, der eine Schiedsklausel enthält, nicht unterzeichnet haben,
nur in drei in casu nicht einschlägigen Ausnahmesituationen (formelle und
ausdrückliche Übertragung der Verpflichtungen gemäss dem Vertrag inklusive
Schiedsklausel; Ratifikation von die ursprünglichen Befugnissen überschreitenden
Handlungen des Bevollmächtigten durch den Auftraggeber; Übernahme
vorangehender vertraglicher Verpflichtungen bei einer Reihe von Verträgen,
mit explizitem Verweis auf eine Schiedsvereinbarung) materiell aufgrund
einer Wirkungserstreckung der Schiedsklausel an diese gebunden werden
können (act. 42 v.a. Rz. 54 ff.; act. 64
Rz. 76 ff.). Die Beklagten sind auf diese klägerischen
Ausführungen nicht eingegangen (vgl. act. 53). Immerhin hat aber mit
der E.______ FZE eine andere Gesellschaft der F.______-Gruppe, der auch die
Beklagten angehören (vgl. die unbestritten gebliebenen Darlegungen der
Klägerin in act. 2 S. VI und act. 2 Rz. 44 ff.),
im Rahmen des von ihr gegen die Klägerin geführten Schiedsverfahrens DIAC
Case No. […] sinngemäss wie die Klägerin ebenfalls geltend gemacht, wenn
ihr keine Parteistellung bezüglich des Vertrags zukomme und auch sonst
keine ausdrückliche Schiedsvereinbarung vorliege, bestehe gemäss dem Recht
der VAE keine rechtliche Basis, aufgrund derer sich eine gültige
Schiedsvereinbarung zwischen ihr und der Klägerin ergebe (act. 43/134
Rz. 3.11; hierzu die Klägerin u.a. in act.42 Rz. 73 f.).
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d)
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Wie es sich unter dem Recht der
VAE bezüglich der subjektiven Tragweite von Schiedsvereinbarungen genau
verhält, kann indes offen bleiben. Denn jedenfalls gilt (auch) im Recht der
VAE der elementare Rechtsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (vgl.
Art. 246 Ziff. 1 des Federal Law No. (5) of 1985 On
the Civil Transactions Law of the United Arab Emirates [sog. “Civil
Code” der VAE], in englischer Sprache abrufbar z.B. unter
https://legaladviceme.com/legislation). In diesem Zusammenhang fällt nun
ins Gewicht, dass sich die Beklagten ab Januar 2012, d.h. bereits während
der klägerischen Leistungserbringung gemäss Vertrag, die gemäss deren
eigenen Angaben von anfangs des Jahres 2010 bis Ende April 2012 erfolgte
(act. 2 z.B. Rz. 36), vorprozessual beständig auf den Standpunkt
stellten, nicht Partei des Vertrags zu sein (vgl. act. 3/9-16,
insbesondere act. 3/11 S. 1: „The Security Contract was entered
into only between […] [Klägerin] and […] [D.______ FZE], act. 3/12:
„We [Beklagte 2] do not have a contract with C.______ [Klägerin].“ und
act. 3/14 [Schreiben der D.______ FZE]: „[…] the contract for security
and protective services was entered into between D.______ FZE […] and
C.______ (the Contract). Neither of the other entities to
whom the Letters were addressed, nor B.______GmbH, are parties to the
Contract.”). Auf diesen Umstand machte die Klägerin bereits in der
Klageschrift (act. 2 Rz. 23 f.) wie auch in ihrer Eingabe
vom 16. Dezember 2015 (act. 42 Rz. 69) aufmerksam. Die
Beklagten gingen darauf jedoch weder vor Vorinstanz (vgl. act. 31)
noch in ihrer Berufungsschrift (act. 53) ein. Auch widersprachen sie
im Berufungsverfahren der Erwägung der Vorinstanz nicht, dass sie sich in
Korrespondenz klar dahingehend geäussert hätten, nicht Partei des Vertrags
zu sein (act. 49 E. II.3.2.). Schliesslich brachte die E.______ FZE
in einem von der Klägerin gegen sie geführten Schiedsverfahren (DIAC Case
No. […]) vor, von der F.______ Gruppe sei einzig sie an den Vertrag und an
die Schiedsklausel gebunden (act. 43/134 S. 6 Ziff. 3.10):
„It is abundantly clear from the terms of the Contract that the parties to
that contract, and to the arbitration agreement contained within it,
are the Claimant [Klägerin] and […] [D.______ FZE] and only those two
parties. There is nothing in the Contract or
otherwise in the related documentation to credibly support an argument
that the parties to the arbitration agreement are not (and are limited
to) the Claimant and D.______ FZE, or that the Respondent [E.______ FZE]
is a party to the Contract or the arbitration agreement.” (Hervorhebungen
beigefügt).
|
|
e)
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Angesichts dieser Umstände und
der vorprozessual von den Beklagten bzw. der F.______-Gruppe konsequent
vertretenen Position, einzig die Klägerin und die D.______ FZE seien an den
Vertrag und an die darin enthaltene Schiedsklausel gebunden, erscheint es
als Handeln gegen Treu und Glauben (Art. 246 Ziff. 1 Civil Code
VAE) sowie als rechtmissbräuchlich, wenn sich die Beklagten im Prozess nun
auf die in diesem Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung berufen. Die
Klägerin handelt somit entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 31
Rz. 20; act. 53 Rz. 15 f., 23) mit ihrer auf den
Vertrag gestützten, jedoch trotz dessen Schiedsklausel vor den staatlichen
Gerichten angehobenen Klage nicht widersprüchlich. Auch kann angesichts des
beharrlichen vorprozessualen Verhaltens der Beklagten nicht die Rede von
einer „leeren Schutzbehauptung“ der Klägerin sein, dass sich Erstere einem
Schiedsverfahren widersetzen würden (so die Beklagten, act. 53
Rz. 23).
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f)
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Insgesamt ist somit Folgendes
zu konstatieren: Falls die im Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung z.B.
zufolge Konzernzugehörigkeit oder Einmischung bei der Vertragserfüllung in
subjektiver Hinsicht nach dem Recht der VAE jemals eine derartige Tragweite
aufgewiesen haben sollte, dass auch die Beklagten – trotz fehlender
„schriftlicher Vereinbarung“ im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ –
an diese gebunden waren, so wurde diese Ausdehnung der Schiedsklausel
aufgrund des soeben beschriebenen (E. III.D.3d-e), widersprüchlichen
bzw. rechtsmissbräuchlichen vorprozessualen Handelns der Beklagten und der
Klageanhebung durch die Klägerin vor einem staatlichen Gericht wieder
aufgehoben (konkludentes Angebot der Beklagten zur Aufhebung der
Schiedsvereinbarung; Annahme des Aufhebungsangebots durch die Klägerin)
bzw. hinfällig im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ
(vgl. hierzu Schramm/Geisinger/Pinsolle, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port,
Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary
on the New York Convention, Alphen aan de Rijn 2010, S. 105 f.). Dabei
ist die Kontroverse, ob sich die Hinfälligkeit einer Schiedsvereinbarung im
Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ direkt nach dem NYÜ
(„uniform/internationalized interpretation/standard“) oder nach einem
nationalen Recht beurteilt (Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 104 f.),
vorliegend ohne Relevanz. Denn beim Grundsatz des Handelns nach Treu und
Glauben bzw. beim Rechtsmissbrauchsverbot handelt es sich um ein
international anerkanntes Rechtsprinzip und dieses ist zudem sowohl im
Recht der VAE (vgl. vorne, E. III.D.3d) als auch im Schweizerischen
Recht (vgl. v.a. Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO) kodifiziert (vgl. zum
Thema der konkludenten Aufhebung von Schiedsvereinbarungen – indes vor allem
im Anwendungsbereich des IPRG – auch BGE 121 III 495, E. 5; BGE 127
III 279, E. 2c/ee; BGer 4A_579/2010 vom 11. Januar 2011,
E. 2.2.2.; Stacher, ZZZ 2006, S. 509 ff.).
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4.
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Die Vorinstanz ist nach dem
Gesagten und weil die Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend
die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit (act. 49 E. IV.) unangefochten
blieben (vgl. act. 53), zu Recht auf die Klage eingetreten. Die
Berufung ist daher abzuweisen (in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen vgl. sogleich, E. IV.1.). Vorzumerken ist
sodann, dass die vorinstanzliche Abweisung des von der Beklagten gestellten
Sistierungsantrags (act. 49 Dispositiv-Ziff. 2) unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 53; Art. 315 Abs. 1
ZPO).
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IV.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel)
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|
1.
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Bei diesem Ausgang ist die von
der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (act. 49
Dispositiv-Ziff. 4-6) nicht zu beanstanden. Insoweit die Beklagten
auch die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten und jene der von der
Vorinstanz zu Gunsten der Klägerin gesprochenen Parteientschädigung
anfechten (vgl. act. 53 S. 3 Antrag 1), ist auf ihre
Berufung mangels bezifferter Anträge und hinreichender Begründung nicht
einzutreten (vgl. act. 53 Rz. 36 f.; Art. 311
Abs. 1 ZPO).
|
|
2.
|
Die Kosten des
Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Beklagten in solidarischer
Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) und
mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10‘000.–
(act. 57 f.) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Antragsgemäss (act. 64 S. 2) ist der Klägerin für das
Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der
Beklagten (in solidarischer Haftung) zuzusprechen (Art. 105
Abs. 2 und Art. 106 ZPO).
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|
3.
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Der vorliegende
Berufungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid
über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG dar und ist bei sonst
gegebenen Voraussetzungen mit Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
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____________________
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Das Gericht beschliesst und erkennt:
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1.
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Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 2
(Abweisung Antrag auf Verfahrenssistierung) der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. März 2016 im Verfahren
ZG.2014.00773 in Rechtskraft erwachsen ist.
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2.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf diese
eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4 bis 7 der Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. März 2016 im Verfahren
ZG.2014.00773 werden bestätigt.
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3.
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Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird
festgesetzt auf CHF 8‘000.–.
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4.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den
Berufungsklägerinnen, unter solidarischer Haftung, auferlegt und mit dem
von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10‘000.– verrechnet.
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5.
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Die Berufungsklägerinnen werden unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF 9‘000.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.
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6.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[...]
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