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Kanton Glarus
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Obergericht
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Urteil
vom 20. Januar 2017
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Verfahren
OG.2016.00022
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A.______
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Beschuldigter
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Berufungskläger
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amtlich verteidigt durch E.______
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gegen
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
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Anklägerin und
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Berufungsbeklagte
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vertreten durch die Staatsanwältin,
Postgasse 29, 8750 Glarus
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2. – 20. Diverse Geschädigte
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Privatkläger
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betreffend
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Brandstiftung
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Rechtsbegehren
des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 26. Mai 2016 [act. 41]
sowie Eingabe vom 20. Oktober 2016 [act. 63], sinngemäss):
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1.
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Es sei das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2016 bezüglich der Ziffern 1
hinsichtlich der Verurteilung wegen Brandstiftung im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 StGB, wegen versuchter Brandstiftung i.S.v. Art. 221
Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen Brandstiftung i.S.v. Art.
221 Abs. 3 StGB, begangen am 23. April 2015, 2. Mai 2015 und 4.
Mai 2015, sowie bezüglich der Ziffern 2 und 3 aufzuheben.
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2.
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Es sei im Sinne der
vorinstanzlichen Anträge der Verteidigung vom 27. April 2016 eine
Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen, auf welche die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. Mai 2015 bis zum 20. Oktober
2016 von insgesamt 518 Tagen anzurechnen sei.
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3.
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Es sei der Berufungskläger für
die bereits verbüsste und zukünftige Überhaft bis zur bedingten Entlassung
im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO mit einem Betrag von mindestens CHF
11‘800.– zu entschädigen.
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4.
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Alles unter der gesetzlichen Kostenfolge.
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Antrag
der
Berufungsbeklagten (gemäss
Plädoyernotizen vom 20. Oktober 2016 [act. 65]):
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„1.
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Die Berufung des Beschuldigten
vom 26. Mai 2016 sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 27.
April 2016 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschuldigten.“
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____________________
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
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Prozessgeschichte
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1.
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Die Staatsanwaltschaft wirft
A.______ vor (act. 1), am 23. April 2015 ein Feuer in einer Holzbeige
in Mitlödi entfacht zu haben. Weiter erhebt sie den Vorwurf, dass A.______
am 2. Mai 2015 in Schwanden ein Feuer gelegt hat, das sich auf ein Wohnhaus
ausdehnte, in welchem sich Menschen befanden. Ferner soll er am 4. Mai 2015
eine Holzbeige in einer Remise in Mitlödi angezündet und am 20. Mai 2015
versucht haben, eine Holzbeige in Schwanden anzuzünden. Überdies soll
A.______ an nämlichen Datum ohne Waffentrageschein einen Schlagstock auf
sich getragen haben. Zu guter Letzt wirft ihm die Anklägerin vor, sich am
25. April 2015 an einem Raufhandel in Rüti GL beteiligt zu haben.
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2.
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A.______ wurde mit Urteil der
Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2016
(act. 32) der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB,
der versuchten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB, der versuchten qualifizierten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 3
StGB, des unberechtigten Tragens einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs. 2 lit. c und lit. d WG sowie
Art. 27 Abs. 1 WG und des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
unter Anrechnung der erstandenen Haft verurteilt. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59
Abs. 1 lit. a und lit. b StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben. Die
Sicherheitshaft über A.______ wurde bis zum 27. Juli 2016 verlängert. Die
Strafkammer ordnete zudem an, dass das bei A.______ sichergestellte Klappmesser,
eine angesengte Kartonschachtel sowie zwei Feuerzeuge eingezogen und
vernichtet werden. Der ebenfalls sichergestellte Schlagstock wurde eingezogen
und der Kantonspolizei Glarus überlassen. Hingegen wurden A.______ diverse
strafrechtlich nicht relevante, persönliche Gegenstände herausgegeben. Die
Privatkläger wurden mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Im
Übrigen wurden A.______ die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und
seine amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse entschädigt.
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3.
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Gegen dieses vorinstanzliche
Urteil (act. 32) erklärte die amtliche Verteidigerin namens und im Auftrag
des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. Mai 2016 fristgerecht Berufung mit
den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 41 i.V.m. act. 34). Innert der ihnen angesetzten Frist (act. 42)
haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung
erhoben oder einen Nichteintretensantrag gestellt.
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4.
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Mit Verfügung der
obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 wurde die gegenüber
A.______ bestehende Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Endentscheids im Berufungsverfahren verlängert (act. 55). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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II.
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Prozessuales
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1.
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a) Die Berufung hat im Umfang
der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung
(Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung nicht erfassten
Aspekte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs – mit Ausnahme der
Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO) – erwachsen rückwirkend
auf den Tag der Entscheidfällung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 2
StPO).
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b) A.______ beanstandet mit
seiner Berufung (act. 41) Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich der
Verurteilung wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB
(Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in Mitlödi), wegen versuchter „qualifizierter“
Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB (Brandfall 2 vom
2. Mai 2015 in Schwanden) und wegen „privilegierter“ Brandstiftung im
Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB (Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi)
sowie Dispositiv-Ziffer 2 und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen
Urteils (act. 41 S. 1). Hingegen ist vorab mit Beschluss
festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich der versuchten
Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
(Brandfall 4 vom 20. Mai 2015 in Schwanden), des unberechtigten Tragens
einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit.
d WG, Art. 8 Abs. 2 lit. c und lit. d WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG und des
Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB wie auch die Dispositiv-Ziffern 4 –
7 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziffern 9 – 12
betreffen die vorinstanzliche Kostenregelung, welche zwar nicht angefochten
wurde, über welche jedoch die Berufungsinstanz in ihrem Urteil zu
entscheiden hat; vgl. oben E. II.1.a und Art. 428 Abs. 3 StPO). Sodann ist
über Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr zu entscheiden,
nachdem die Verfahrensleitung des Obergerichts die Sicherheitshaft wie
erwähnt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Berufungsentscheids
verlängert hat (vgl. hierzu auch hinten, E. XII.).
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|
2.
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Die Anklageschrift bestimmt den
Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des
Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift
wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht
kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige
abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht zieht
dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten
Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen
des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (zum Ganzen: BGer
6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.).
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3.
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Der Beschuldigte hat gestanden,
am 20. Mai 2015 versucht zu haben, an der Hauptstrasse (Höhe Spittel 40) in
Schwanden eine Holzbeige in Brand zu stecken (act. 2/3/2, act. 26
Frage 14, act. 29 S. 3, act. 41 Ziff. 1 i.V.m act. 32). Auch akzeptierte er
den diesbezüglichen Schuldspruch, womit dieser in Rechtskraft erwuchs
(Art. 437 Abs. 2 StPO; E. II.1.a und b). Nicht geständig ist der
Beschuldigte hingegen in Bezug auf die weiteren angeklagten Brandstiftungen
vom 23. April 2015 (Brandfall 1), 2. Mai 2015 (Brandfall
2) sowie 4. Mai 2015 (Brandfall 3) (act. 2/3/3, act. 2/6/9, act.
26, act. 29, act. 41, act. 61, act. 63). Die bestrittenen
Sachverhalte sind daher im Folgenden aufgrund der vorhandenen Beweismittel
zu erstellen.
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|
III.
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Vorbemerkungen
zur Beweiswürdigung
und zur Verwertbarkeit von Beweismitteln
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1.
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Gemäss der aus Art. 8 und 32
Abs. 1 BV fliessenden Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1
StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Ihr sind somit alle objektiven
und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – sie hat nicht ihre
Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Verlangt wird aber nicht,
dass ein Sachverhalt mit absoluter Gewissheit erstellt ist, sondern es
genügt, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch StPO,
N 227 f.).
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2.
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Keine Anwendung findet der
Grundsatz „in dubio pro reo“ auf ein einzelnes Indiz. Indizien (oder
Beweisanzeichen) sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer anderen,
unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache (auch innere Tatsachen wie der
Vorsatz) geschlossen werden kann. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet,
„dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese
Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der
Lebenserfahrung aufdrängt“ (OGer ZH, SU100061 vom 8. September 2011 E. 3).
Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Daher ist es
„zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für
sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu
schliessen“ (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 m.w.H.). Der
Indizienprozess verletzt somit weder die Unschuldsvermutung, noch die aus
ihr abgeleiteten Teilrechte.
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3.
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Die vorhandenen Beweismittel
sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Anhand sämtlicher Umstände,
die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen,
welche Sachdarstellung überzeugend ist.
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4.
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Beim Abwägen von Aussagen ist
zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die
Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere
für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der
behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die
allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen
Stellung auch aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem
aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen
Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht
einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von
Aussagenden abgestellt werden, primär massgebend ist vielmehr die
Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (innerer
Gehalt derselben; Art und Weise, wie die Angaben erfolgen). Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist somit generell auf Strukturbrüche
innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf
Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl
von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (zum
Ganzen statt vieler: OGer ZH, SB140425 vom 27. Februar 2015
S. 13 ff. m.w.H.; Bender /
Nack / Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 72 ff.; vgl.
auch Rolf Bender, Die
häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S.
53 ff.).
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5.
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a) Zu berücksichtigen ist
ferner, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs.
2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch,
Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Als
„Belastungszeuge“ in diesem Sinne gilt jede Person, deren Aussage geeignet
ist, den Beschuldigten zu belasten (Wohlers,
ZK-StPO, Art. 147 N 12 ff. m.w.H.). Eine belastende Aussage
von Zeugen oder Auskunftspersonen ist deshalb grundsätzlich nur verwertbar,
wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu
ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6B_620/2014 vom 25. September
2014 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014
E. 1.3.2.).
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b) Mit den Aussagen der Zeugen
X und Y, welche diese anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (act.
2/5/1-2, act. 2/5/6-7) machten, wurde der Beschuldigte nie konfrontiert.
Der Beschuldigte verzichtete jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung vor
Obergericht ausdrücklich auf eine Konfrontation mit diesen Personen (act.
61 S. 18). Daher sind deren Aussagen uneingeschränkt verwertbar (vgl. Wohlers, ZK StPO, Art. 3
N 18).
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c) Weiter haben die Parteien
nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu
sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der
Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens). Beweise, die in Verletzung dieser
Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht – auch nicht als Indiz –
zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (sog.
relatives Verwertungsverbot, Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer
6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1). Zeugenschutzmassnahmen
(Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 149 ff. StPO) beschränken dieses
Teilnahmerecht regelmässig. Die Verfahrensleitung hat daher für die Wahrung
des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten
Person, zu sorgen (Art. 149 Abs. 5 StPO; Schleiminger
Mettler, BSK StPO I, Art. 147 N 15). Insbesondere steht eine
umfassende Geheimhaltung der Identität eines Zeugen vor der Verteidigung
den Konfrontations- und Befragungsrechten des Beschuldigten entgegen.
Wesentlich ist, dass der Kern der Verteidigungsrechte gewahrt bleibt und
die Beschränkungen durch ausgleichende Massnahmen kompensiert werden. Kern
der Konfrontations- und Befragungsrechte ist, dass die Verteidigung mindestens
einmal im Laufe des Verfahrens angemessen und ausreichend Gelegenheit
erhält, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Verteidigung muss es
möglich sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert
in Frage zu stellen. Auf die Aussagen eines anonymen Zeugen darf nicht
abgestellt werden, wenn die belastenden Aussagen dieses Zeugen die einzigen
oder überwiegend ausschlaggebenden Beweise darstellen und die
Befragungsrechte des Beschuldigten nicht gewahrt werden konnten (zum
Ganzen: Wehrenberg, BSK StPO
I, Art. 149 N 5 ff.).
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d) Im vorliegenden Strafprozess
hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus mit Verfügung vom
17. Juni 2015 die Anordnung der Anklägerin vom 4. Juni 2015
genehmigt, fünf Personen in ihrer Funktion als Auskunftspersonen bzw.
Zeugen in Anwendung von Art. 149 f. StPO die Anonymität zuzusichern
(act. 3/12/1-2; nachfolgend werden diese Personen der Einfachheit
halber auch dort als „anonyme/r Zeuge/in“ bezeichnet, wo sie als
polizeiliche Auskunftspersonen befragt wurden). Alsdann stellte die Anklägerin
mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (act. 3/16/4) der Verteidigung vorbereitete
Fragenkataloge (act. 3/16/4/1-5) für Einvernahmen dieser Personen als
anonyme Zeugen zu. Gleichzeitig räumte sie der Verteidigung die Möglichkeit
ein, innert Frist allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Die Verteidigung
brachte ihre Ergänzungsfragen der Anklägerin mit E-Mail vom 11. Januar
2016 zur Kenntnis (act. 3/16/5). Nach den von der Anklägerin
durchgeführten Zeugenbefragungen (inkl. Ergänzungsfragen der Verteidigung)
stellte sie die schriftlichen Einvernahmeprotokolle der Verteidigung zur
Einsicht zu und setzte dieser erneut Frist für allfällige weitere Ergänzungsfragen
an (act. 3/16/6), worauf diese jedoch verzichtete (act. 3/16/7). Die
Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden somit im vorliegenden Fall aus
Gründen des Zeugenschutzes zwar eingeschränkt, jedoch erhielt er im Verfahren
zweimal die Gelegenheit, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Damit
wurden die Rechte des Beschuldigten auf andere Art und Weise gewahrt.
Folglich sind die Aussagen der anonymen Zeugen uneingeschränkt verwertbar.
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6.
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Auch bei den übrigen – für den
vorliegenden Fall relevanten – Beweismitteln bestehen keine Einschränkungen
bezüglich deren Verwertbarkeit. Insbesondere wurden in den Befragungen des
Beschuldigten, der Auskunftspersonen und der Zeugen die strafprozessualen
Belehrungsvorschriften eingehalten sowie die Teilnahmerechte des
Beschuldigten gewahrt (bezüglich der anonymen Zeugen vgl. soeben E.
III.5.c-d). Sodann hatte der Beschuldigte von seiner allerersten
Einvernahme durch die Polizei an mit E.______ die notwendige Verteidigung
(Art. 130 lit. b StPO) zur Seite (vgl. act. 2/3/1).
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IV.
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Sachverhalt
– Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi
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A) Anklagesachverhalt und
Beweismittel
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1.
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Gemäss Anklageschrift vom 25.
Februar 2016 (act. 1 Ziff. 1.1.1) habe A.______ am 23. April 2015 zwischen
23.00 Uhr und 23.35 Uhr in einer in Mitlödi aufgestapelten Holzbeige Feuer
entfacht, indem er das Holz auf einer Höhe von zirka 1.5 Metern an zwei
Orten anzündete, sodass zwei Brandherde entstanden seien. Durch den Brand
seien rund fünf bis sechs Kubikmeter Fichten- und Buchenholz verbrannt,
wodurch ein Schaden von ungefähr CHF 750.– entstanden sei (vgl. auch
act. 2/1/1).
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2.
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Bezüglich dieses Brandfalls vom
23. April 2015 in Mitlödi („Brandfall 1“) liegen im Wesentlichen
folgende (direkten) Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen
des Beschuldigten (act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 87 ff.,
act. 2/6/9, act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/1 f.;
act. 2/1/13) sowie ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/1).
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B) Aussagen des Beschuldigten
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1.
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Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2 Fragen 70-73) gab der
Beschuldigte zu verstehen, dass er sich sicher sei, keine weiteren
Brandstiftungen (abgesehen jener vom 20. Mai 2015) begangen zu haben, da es
keinen Grund dafür gäbe. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2015
(act. 2/3/3 Fragen 87-90) behauptete der Beschuldigte, dass er nichts
von diesem Brand wisse. Er könne nicht mehr sagen, wo er zum Tatzeitpunkt
gewesen sei. Entweder sei er bei sich zuhause oder in Schwanden bei [...]
gewesen. Dazu, dass sich der Brandort in örtlicher Nähe zu seiner Wohnung
befand sowie der Brandausbruch vertikal gesehen ebenfalls (wie am 20. Mai
2015) etwa in der Mitte der Holzbeige zu verorten ist, sagte der
Beschuldigte nichts (act. 2/3/3 Fragen 91-92).
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2.
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Am 19. Februar 2016 blieb der
Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
(act. 2/6/9 S. 2) bei seiner Aussage, dass er von diesem Brand
nichts wisse. Er habe keine Ahnung, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten
habe. Weiter bestritt er seine Täterschaft und konnte zum Vergleich mit dem
Brand vom 20. Mai 2015 wiederum nichts sagen (act. 2/6/9
S. 3).
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3.
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In der Befragung der Vorinstanz
vom 27. April 2016 (act. 26 S. 8) gab der Beschuldigte erneut an,
dass er nichts von diesem Brand wisse. Mittlerweile wisse er aber immerhin,
wo der Brandort liege.
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4.
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Auch anlässlich der Verhandlung
vor Obergericht (act. 61 S. 7) blieb der Beschuldigte dabei, dass er
nichts mit diesem Brand zu tun habe.
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C) Weitere Beweismittel
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1.
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Gemäss dem
Spurensicherungsbericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei
Glarus (KTD) vom 7. Mai 2015 kommt als Brandursache im Ausschlussverfahren
einzig Brandstiftung in Frage (act. 2/7/1 S. 4 unten). Der Brand habe
sich von zwei unabhängigen Brandherden aus entwickelt. An zahlreichen
Holzscheitern seien Abbrandspuren festgestellt worden, welche in der Mitte
der Holzscheiter deutlich stärker als in den äusseren Bereichen gewesen
seien. Dies lasse darauf schliessen, dass das Feuer nicht von aussen an den
Holzstapel gelangt sei, sondern in dessen Inneren entstanden sei (act.
2/7/1 S. 4 Mitte). Klassische Anzündhilfen seien am besten geeignet,
ein Brandbild wie das entstandene zu erzeugen. Hingegen hätten flüssige
Brandbeschleuniger ein anderes Brandbild verursacht, womit das Benützen
solcher Mittel vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen
sei (act. 2/7/1 S. 4 unten).
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2.
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Den beiden bereits erwähnten
Polizeirapporten (act. 2/1/1 f.; act. 2/1/13) lassen sich keine über
die auch im soeben zitierten Spurenbericht enthaltenen Schilderungen zum
Sachverhalt (Brandursache und/oder Person einer allfälligen Brandstifterin
bzw. Brandstifters) entnehmen.
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D) Würdigung der Aussagen und
der weiteren Beweismittel
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1.
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Im Spurensicherungsbericht des
KTD Glarus (act. 2/7/1) wird das Brandereignis vom 23. April 2015
zwischen 23.00 Uhr und 23.35 Uhr in Mitlödi mittels zahlreicher Fotos gut
dokumentiert. Weiter werden die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen zur
Brandursache schlüssig begründet. Aufgrund dieses Berichts sowie mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte – insbesondere bestritt der Beschuldigte wie
erwähnt seine Täterschaft und machte folglich keine Aussagen zur
Brandursache – verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass jemand
diesen Brand absichtlich legte, indem er oder sie die Holzbeige in einer Höhe
von zirka eineinhalb Metern ab Boden an zwei Stellen mittels Anzündhilfen
angezündet hat. Von einer Brandstiftung als Brandursache geht übrigens auch
die Verteidigung aus (vgl. act. 63 S. 7). Für die weitere
Beweiswürdigung ist sodann relevant (vgl. hinten, v.a. E. VI. und
VII.), dass sich diese Holzbeige nicht unweit der Remise befand, welche
kurze Zeit später – am 4. Mai 2015 – ebenfalls in Brand gesteckt wurde.
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2.
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Aus dem Spurensicherungsbericht
des KTD Glarus (act. 2/7/1) ist weiter zu folgern, dass von der
Täterschaft am Brandort keine Spuren gefunden werden konnten. Auch sonst
sind diesbezüglich keine Beweismittel vorhanden (z.B. Zeugenaussagen). Es
gibt folglich keinen direkten Beweis für die eingeklagte Täterschaft des
Beschuldigten (insofern zutreffend die Verteidigung in act. 63
S. 7).
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3.
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Was dessen Aussagen anbelangt,
ergibt sich folgende Würdigung:
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a) Hinsichtlich der allgemeinen
Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass
dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet
ist und als unmittelbar vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes
Interesse daran haben dürfte, die Vorwürfe der Anklage zu bestreiten. Seine
Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
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b) Bezüglich der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dessen kurze
und wenige Aussagen bezüglich Brandfall 1 bei sämtlichen Einvernahmen
im Kern übereinstimmten. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte seine
Täterschaft jeweils nicht vehement bestritt, sondern lediglich „von nichts
wusste“. Diesen Brandfall 1 allein betrachtet, lässt sich aus den
wenigen Aussagen des Beschuldigten nicht viel schliessen. Wie nachfolgend
deutlich wird (vgl. v.a. E. VII.), vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten
im Gesamten jedoch nicht zu überzeugen.
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V.
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Sachverhalt
– Brandfall 2 vom 2. Mai 2015 in Schwanden
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A) Anklagesachverhalt und
Beweismittel
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1.
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Am 2. Mai 2015 um zirka 21.40
Uhr soll A.______ gemäss Anklageschrift (act. 1 Ziff. 1.1.2) in einer
Holzpergola in Schwanden einen unbekannten Gegenstand angezündet haben. In
der Folge habe sich das Feuer auf den Holzunterstand und sehr schnell auf
das gesamte Wohnhaus ausgebreitet. Durch die Hitze seien Fensterscheiben
zerborsten, wodurch die dort wohnhafte Familie auf das Feuer aufmerksam
geworden sei und das Haus fluchtartig habe verlassen müssen. Am Gebäude sei
durch das Feuer ein Schaden von CHF 420‘000.– (vorbehältlich weiteren
von den Geschädigten geltend gemachten Schadens) entstanden.
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2.
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Bezüglich dieses Brandfalls vom
2. Mai 2015 in Schwanden („Brandfall 2“) liegen im Wesentlichen
folgende Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des
Beschuldigten (act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 93 ff., act.
2/6/9, act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/5-6; act.
2/1/13), ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/4), Gutachten des forensischen
Instituts Zürich (act. 2/7/4/1), polizeiliche und staatsanwaltschaftliche
Einvernahmeprotokolle von zwei anonymen Zeugen (act. 2/4/1; act. 2/4/5,
act. 2/6/3-4) sowie Einvernahmeprotokolle von Auskunftspersonen (act.
2/5/1-2).
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B) Aussagen des Beschuldigten
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1.
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Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2) sagte der Beschuldigte aus,
dass er – abgesehen von derjenigen vom 20. Mai 2015 – keine anderen
Brandstiftungen begangen habe.
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2.
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In der polizeilichen
Einvernahme vom 6. Juli 2015 (act. 2/3/3 Fragen 93-104) hielt der
Beschuldigte daran fest, dass er von anderen Bränden nichts wisse und er
davon überzeugt sei, dass er es nicht gewesen sei. Weder wisse er, wo die
Perlstrasse sei, noch wo er an jenem Samstag gewesen sei. Es sei eher nicht
möglich, dass er sich vor dem Brandausbruch in Schwanden befunden habe, da
er überzeugt sei, dass er es nicht gewesen sei. Mit den Aussagen zweier
Zeugen konfrontiert, wonach er nur fünf Minuten vor dem Brandausbruch in
Tatnähe gesehen und erkannt worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass
dies möglich sei. Er habe keine Ahnung, was er – wie die Zeugen dies
aussagten – in die Linth geworfen haben soll.
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3.
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Auch bei der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2016 (act. 2/6/9
Fragen 5-25) bestritt der Beschuldigte, mit diesem Brandereignis etwas zu
tun zu haben. Er sei „kaum“ dieser Mann gewesen, welcher von zwei Zeugen
ungefähr zur Tatzeit in der Nähe des Brandes gesehen wurde, mit schnellem
Schritt und mit einem Plastiksack beim Boeuf Rouge über die Linthbrücke
gegangen sei und nach wenigen Metern etwas in die Linth geworfen habe.
Entgegen der Aussagen der Zeugen habe er – wenn überhaupt – dann eine
Umhängetasche, jedoch keinen Plastiksack bei sich gehabt. Auf Vorhalt der
Aussagen der Zeugen, wonach die von diesen beschriebene Person, als sie
etwas in die Linth geworfen habe, keine Schuhe mehr angehabt habe, obwohl
sie solche zunächst noch getragen habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er
doch immer Schuhe getragen habe und nie barfuss nach Hause gekommen sei. Es
sei möglich, dass er am fraglichen Abend bei [...] in Schwanden gewesen sei
oder bei sich zu Hause oder in Glarus. Er glaube, dass sich die Perlstrasse
oberhalb der Hauptstrasse befinde und er vom Coop her jeweils über die
Perlstrasse zum Haus von [...] gehe. Dass sich deren Haus nur wenige Meter
vom Brandort entfernt befinde, sei reiner Zufall. Auf die Frage, ob er den
Brand an der Perlstrasse gelegt habe, meinte der Beschuldigte: „Nein, das
glaube ich nicht.“
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4.
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Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 27. April 2016 (act. 26 Fragen 19-23) erklärte der
Beschuldigte weiterhin, dass er nichts zu diesem Brandfall sagen könne. Er
sei entweder bei [...] oder bei sich zu Hause gewesen. Noch nie habe er –
„ausser vielleicht mal einer Bierdose“ – etwas in die Linth geworfen und er
würde es wissen, wenn er barfuss nach Hause gelaufen wäre.
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5.
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Schliesslich bestritt der
Beschuldigte seine Täterschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom
20. Oktober 2016 (act. 61 S. 8 oben).
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C) Aussagen der anonymen
Zeugin 1
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1.
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Die anonyme Zeugin 1 wurde am
4. Mai 2015 polizeilich als Auskunftsperson befragt (act. 2/4/5 Fragen
1-7). Dabei gab diese im Wesentlichen Folgendes sinngemäss zu Protokoll:
Sie habe mit ihrem Mann am 2. Mai 2015 um ungefähr 21.40 Uhr das Restaurant
Luna in Schwanden verlassen. Sie seien beim Barriere-Beck über die Brücke
gegangen, wo sie von einem Mann mit einer weissen Plastiktasche überholt
worden seien. Sie meine, er habe beim Wehr, wo er sich über das Geländer
gelehnt habe, etwas in die Linth geworfen und zu diesem Zeitpunkt keine
Schuhe mehr getragen. Dann sei er vis-à-vis zu einer Garage gegangen, wo er
stehen geblieben sei. Die anonyme Zeugin beschrieb den Mann als zirka 55
jährig, klein, nicht allzu fest mit sehr kurzen Haaren und Tätowierungen.
Sie identifizierte den Beschuldigten auf dem vorgelegten Fotobogen als den
von ihr beschriebenen Mann, wobei sie sich bei der Wiedererkennung sicher
war.
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2.
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Bei der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 als anonyme Zeugin
1 (act. 2/6/3 Fragen 1-5), wiederholte sie ihre Aussagen und Angaben,
welche sie gegenüber der Polizei machte. Sie präzisierte ihre Aussagen
dahingehend, dass der Mann, von welchem sie und ihr Ehemann auf der Brücke
überholt worden seien, leicht geschwankt habe. Sie habe daher gedacht, er
sei alkoholisiert.
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D) Aussagen des anonymen
Zeugen 2
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|
1.
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Anlässlich seiner polizeilichen
Befragung vom 2. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/1 Fragen 1-2) sagte
der anonyme Zeuge 2 sinngemäss was folgt aus: Er habe am 2. Mai 2015
die Pizzeria Luna in Schwanden um zirka 21.35 Uhr verlassen und sich
mit seiner Frau auf den Heimweg begeben. Vor der Linthbrücke seien sie von
einem Mann überholt worden. Der Überholende sei torkelnd auf der
Plattenaustrasse in Richtung Linth-Hof gegangen, als er auf Höhe des Hauses
Nr. […] etwas Unbekanntes in die Linth geworfen habe. Er habe zu diesem
Zeitpunkt keine Schuhe mehr getragen. Er und seine Frau hätten den Mann
überholt, wobei dieser dann zum Haus Nr. [...] gegangen sei und dort stehen
geblieben sei. Dies sei um 21.50 Uhr gewesen. Den Mann beschrieb der
anonyme Zeuge 2 als ungefähr 1.70 Meter gross, von mittlerer Statur,
mit Glatze und einem weissen Plastiksack. Er identifizierte den
Beschuldigten auf den ihm vorgelegten Fotobogen als den von ihm beschriebenen
Mann.
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2.
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Am 19. Januar 2016 wurde der
anonyme Zeuge 2 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 2/6/4 Fragen
1-2). Anlässlich dieser Befragung wiederholte dieser seine Aussagen und
Angaben, welche er gegenüber der Polizei gemacht hatte. Diese ergänzte er
damit, dass er denke, der Mann habe seine Schuhe in die Linth geworfen.
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E) Aussagen von X.______
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Der von der Polizei am 2. Mai
2015 als Auskunftsperson befragte X.______ (act. 2/5/1 Fragen 1-10) sagte
aus, dass er mit seiner Familie im Wohnzimmer im 2. Stockwerk am Fernsehen
(Fussballspiel) gewesen sei und die Kinder im Büro nebenan Play-Station
gespielt hätten. Plötzlich sei vom Kinderzimmer her ein lauter Knall
gekommen, als ob eine Fensterscheibe zerbrochen sei. Er sei sofort nach oben
gegangen, wo er im Kinderschlafzimmer das kaputte Fenster und draussen Feuer
und Rauch gesehen habe. Sofort habe er seine Familie nach draussen beordert,
wobei niemand mehr etwas habe mitnehmen können. Weiter gab X.______ an, dass
er nicht wisse, weshalb es zum Brand gekommen sei. Unter der Pergola, wo das
Feuer gewesen sei, habe es einen Plastiktisch, Velos, Autopneus sowie einen
Gasgrill gehabt, welcher aber lange nicht mehr benutzt worden sei. In seiner
Familie würde niemand Rauchen und die Kinder könnten nichts mit dem Brand zu
tun gehabt haben, da sie sich im Büro nebenan befunden hätten. Im Haus hätte
es immer wieder Probleme mit dem Strom und der Sicherung gegeben.
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F) Aussagen von Y.______
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In der polizeilichen Befragung
vom 3. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/5/2 Fragen 1-10), gab
Y.______ neben der Schilderung ihres Tagesablaufs zu Protokoll, dass sie nach
dem Nachtessen im oberen Stock Wäsche zusammengelegt habe, während die
Familie im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen sei. Sie sei dann dazu gestossen
und plötzlich habe es mehrmals „bum bum bum“ gemacht. Ihr Mann sei dann ins
Kinderzimmer gegangen, wo er das kaputte Fenster sowie das Feuer vom
Unterstand draussen gesehen habe und er sofort die Familie nach draussen
beordert habe. Sie habe nichts mitnehmen können und im Haus sei alles
verbrannt. Sie habe keine Ahnung, wie es zum Brand gekommen sei, schliesslich
hätten sie weder Holzfeuerung noch Kerzen im Haus und mit der Nachbarschaft
hätten sie es gut. Im Unterstand hätten sich ein Sofa, Autopneus, Fahrräder
sowie ein Gasgrill befunden, welcher in diesem Jahr nie verwendet worden sei.
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G) Weitere Beweismittel
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1.
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Gemäss dem
Spurensicherungsbericht des KTD der Kantonspolizei Glarus vom 13. Juli 2015
(act. 2/7/4 S. 4-5) komme als Brandursache einzig Brandstiftung in Frage.
Der Brand müsse im Bereich der Pergola ausgebrochen sein. Dort habe sich
als Zündquelle lediglich ein Gasgrill befunden, welcher gemäss der
Feuerwehr nicht in Betrieb und der Drehverschluss der Gasflasche zugedreht
gewesen sei. Ein Brandmittelspürhund habe mehrmals im Bereich von
Wellkartonresten reagiert. Davon sei dem Forensischen Institut Zürich eine
Probe zur Untersuchung auf Brandlegungsmittel eingereicht worden.
|
|
2.
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Im diesbezüglichen
Auswertungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/4/1 S. 4)
wird ausgeführt, dass die in den Brandschuttproben nachgewiesenen Stoffe
nicht von Treibstoffbenzinen oder anderen Brandlegungsmitteln stammten. Bei
den gefundenen Kohlenwasserstoffen handle es sich wohl um Pyroloseprodukte,
welche beim Verbrennen von Kunststoffen entstehen können.
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|
3.
|
Die ebenfalls als Beweismittel
bei den Akten liegenden Polizeirapporte vom 10. August 2015 (act. 2/1/5)
bzw. vom 14. Oktober 2015 (act. 2/1/13) weisen keine weiteren, nicht schon
in den soeben genannten Berichten enthaltenen Angaben zum
Anklagesachverhalt auf. Sie brauchen daher im Folgenden mangels Relevanz
nicht weiter gewürdigt zu werden.
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H) Würdigung der Aussagen und
der weiteren Beweismittel
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|
1.
|
Der Spurensicherungsbericht des
KTD Glarus (act. 2/7/4) ist fotografisch sehr gut dokumentiert. Die
Erwägungen und Schlussfolgerungen sind verständlich und nachvollziehbar.
Aufgrund dieses Berichtes ist zu folgern, dass der Brand vom 2. Mai 2015 um
zirka 21.40 Uhr an der Perlstrasse […] in Schwanden von jemandem
absichtlich gelegt wurde. Die Täterschaft muss gemäss dem
Spurensicherungsbericht einen unbekannten Gegenstand in der Holzpergola angezündet
haben. Insofern zutreffend sind somit zwar die Ausführungen
der Verteidigung (act. 63 S. 4), dass nicht bewiesen ist, dass
die Pergola mit Karton in Brand gesetzt wurde. Dass es sich aber um eine
Brandstiftung handelte, ist aufgrund des Spurensicherungsberichts erstellt.
|
|
2.
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a) Zur Glaubwürdigkeit des
Beschuldigten kann auf E. IV.D.3.a verwiesen werden.
|
|
|
b) Die eher wenigen Aussagen
des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. So widersprechen sich die Aussagen,
wonach er zunächst nicht gewusst habe, wo sich die Perlstrasse befinde,
obwohl er später angibt, jeweils vom Coop über die Perlstrasse zum Haus
seiner Kollegin [...] gegangen zu sein. Weiter ist wiederum auffällig, dass
der Beschuldigte die Brandstiftung an der Perlstrasse nicht vehement
bestreitet, sondern er lediglich davon überzeugt ist bzw. glaubt, dass er
es nicht war.
|
|
3.
|
a) X.______ und Y.______ wurden
als Auskunftspersonen einvernommen und waren dementsprechend nicht zu
wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Jedoch waren sie vom vorliegenden
Strafverfahren nie unmittelbar betroffen und haben sie den Beschuldigten in
keiner Weise direkt belastet. Ihre Aussagen dienten der Anklägerin
lediglich zur Erstellung der Sachverhalte. Immerhin könnten diese Personen
aufgrund der geltend gemachten Zivilansprüche ein finanzielles
Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben. Es bestehen jedoch keine
Anzeichen dafür, dass diese Personen den von ihnen erlebten Brandfall so schilderten,
dass es für sie selbst möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre Aussagen
können daher vorbehaltlos frei gewürdigt werden. Im Übrigen sind zwar an
sich Aussagen von Auskunftspersonen ein weniger wertvolles Beweismittel als
Zeugenaussagen, da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei
unwahrer Aussage (Art. 307 StGB) gemacht wurden (Riklin, OFK StPO, Art. 178
N 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine
Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit von
deren Aussagen (vgl. E. III.4.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO).
Ausserdem erfolgten die Aussagen dieser Auskunftspersonen – wie jene des
Beschuldigten – immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der
falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der
Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305
StGB).
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|
|
b) Die Aussagen von X.______
und Y.______ sind plausibel, nachvollziehbar und stimmen im Wesentlichen –
ohne abgesprochen zu wirken und abgesehen von ein paar nicht relevanten
Details – überein. Sie sind daher glaubhaft.
|
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4.
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a) Bezüglich der allgemeinen
Glaubwürdigkeit der anonymen Zeugen 1-2 ist festzuhalten, dass diese ihre
Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht
haben. Weil sie sich somit der Konsequenz einer Falschaussage bewusst waren
und in den Akten keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche ihre
Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten (kein Eigeninteresse am
Ausgang des Verfahrens, Lügen brächte keinen Vorteil), geniessen diese
erhöhte Glaubwürdigkeit.
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|
|
b) Die Aussagen der anonymen
Zeugen 1-2 sind sehr detailgetreu, in sich schlüssig und stimmen in
praktisch jedem Detail (Örtlichkeiten, Zeit, Beobachtungen, Ablauf,
Beschreibung von Personalmerkmalen) überein. Dennoch bestehen keine Anzeichen
dafür, dass sich die beiden anonymen Zeugen 1-2 in Bezug auf ihre Aussagen
abgesprochen hätten. Die Angaben der anonymen Zeugen 1-2 sind daher
äusserst glaubhaft.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich
aufgrund des Spurensicherungsberichts, den Angaben von X.______ und
Y.______ sowie der anonymen Zeugen 1-2 der Schluss, dass in der Pergola an
der Perlstrasse […] am 2. Mai 2015 um zirka 21.40 Uhr ein Brand gelegt
wurde. Weiter kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt jedenfalls in der Nähe des Brandortes war und Zeugen in Bezug
auf ihn ein seltsames Verhalten beobachteten.
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VI.
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Sachverhalt
– Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in Mitlödi
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A) Anklagesachverhalt und
Beweismittel
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1.
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A.______ ist weiter angeklagt
(act. 1 Ziff. 1.1.3), am 4. Mai 2015 zwischen 24.00 Uhr und 00.45 Uhr eine
Holzbeige in einer Remise zwischen der Kreuzgasse 1 und 5 in Mitlödi
angezündet zu haben, indem er diese mit einem unbekannten Brandmittel an
zwei Orten in Brand setzte. Dadurch sei die Remise ausgebrannt und das
Feuer habe auf das angrenzende Trafohaus übergegriffen sowie weitere
Gebäude in Mitleidenschaft gezogen. Es sei ein Gesamtschaden von knapp CHF
400‘000.– entstanden.
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2.
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Bezüglich dieses Brandfalls vom
4. Mai 2015 in Mitlödi („Brandfall 3“) liegen im Wesentlichen folgende
Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten
(act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 105 ff., act. 2/6/9,
act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/9 f.; act. 2/1/13),
ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/5), ein Gutachten des forensischen
Instituts Zürich (act. 2/7/5/1), polizeiliche und staatsanwaltschaftliche
Einvernahmeprotokolle von drei anonymen Zeugen (act. 2/4/2-4, act. 2/6/5-7)
sowie Einvernahmeprotokolle von zwei Auskunftspersonen (act. 2/5/6 f.).
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|
|
B) Aussagen des Beschuldigten
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|
1.
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Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2 Fragen 70-73) sagte der
Beschuldigte aus, dass er keine anderen Brandstiftungen (abgesehen von
derjenigen vom 20. Mai 2015) begangen habe.
|
|
2.
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Bei der zweiten polizeilichen
Befragung vom 6. Juli 2015 (act. 2/3/3 Fragen 105-119) gab der Beschuldigte
zu Protokoll, dass dieser Brand ja gleich bei ihm zu Hause gewesen sei und
er sicherlich „nicht so doof“ wäre, dort einen Brand zu legen. Er wisse
noch, dass er damals zu Hause gewesen sei, da er wegen der Feuerwehr sogar
aufgewacht sei. Weiter erinnerte sich der Beschuldigte, dass es ihm an
jenem Abend nicht so gut gegangen sei, da er in der Brust ein Stechen
gehabt habe, was bei ihm Angstzustände ausgelöst habe. An diesem Abend habe
er nur etwa 2 Bier getrunken. Er habe für den Tatzeitpunkt kein Alibi, da
er an diesem Abend allein zuhause gewesen sei, etwas gelesen und sich
„wirklich drinnen“ aufgehalten habe. Konfrontiert damit, dass er von
mehreren Personen unmittelbar vor dem Brandausbruch in Tatnähe beobachtet
worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass er dazu nichts sagen könne.
Nach mehrmaligem Nachfragen relativierte er seine Aussage dahingehend, dass
er meine, er sei zuhause gewesen bzw. so wie er es noch in Erinnerung habe,
sei er den ganzen Abend zuhause gewesen. Letztlich ergänzte er seine
Aussagen damit, dass er an der fraglichen Remise oft vorbeigehe und seine
Runde ohne Zigaretten und ohne Feuerzeug oft gemacht habe, wenn er nicht
habe schlafen können.
|
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3.
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Am 19. Februar 2016 sagte der
Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus (act.
2/6/9 Fragen 26-37), dass er auch diesen Brand nicht gelegt habe. Er sei
doch nicht so „dumm“ und zünde vor seiner Haustüre etwas an; dies gelte für
alle Brände. Er wisse nicht, wo er sich an diesem Abend befunden habe;
entweder in Schwanden, in Mitlödi oder in Glarus. Auf den Vorhalt, wonach
er unmittelbar vor dem Brandausbruch in Tatnähe gesehen worden sei, meinte
der Beschuldigte, er könne nicht sagen bzw. er wisse nicht, ob er dies
gewesen sei. Er habe dort oft seine Runde gemacht, wenn er nicht habe
schlafen können. Weiter bemerkte er, dass die Beschreibung der Zeugen,
wonach der beobachtete Mann „nackte Beine“ und „keine Schuhe“ gehabt habe,
nicht auf ihn zutreffe.
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4.
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Anlässlich der Befragung vom
27. April 2016 vor dem Kantonsgericht (act. 26 Fragen 16-18) meinte
der Beschuldigte, er könne zu diesem Brandfall nichts sagen und er wisse
nicht auswendig, wo er an welchem Abend gewesen sei. Er sei überzeugt, dass
er „ganz sicher nicht etwas gezeuselt“ habe. Es sei möglich, dass er zur
fraglichen Zeit in der Kreuzgasse gesehen worden sei, er wisse es nicht.
Schon längere Zeit habe er sich in seiner Wohnung nicht mehr wohlgefühlt,
weshalb er sehr viel rausgegangen sei. Anders könne er sich nicht erklären,
dass er dort gesehen worden sei. Ebenfalls könne er sich nicht erklären,
weshalb er barfuss gesehen worden sei. Daher glaube er auch, dass er es
nicht gewesen sei.
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5.
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Auch in der Befragung vom 20.
Oktober 2016 vor dem Obergericht (act. 61 S. 8 Mitte) bestritt der
Beschuldigte, für diesen Brand verantwortlich zu sein. Er habe mit diesem
Brand nichts zu tun.
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|
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C) Aussagen der anonymen
Zeugin 3
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1.
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Die anonyme Zeugin 3 wurde von
der Polizei am 4. Mai 2015 als Auskunftsperson befragt (act. 2/4/2 Fragen
1-15), wobei diese im Wesentlichen sinngemäss Folgendes zu Protokoll gab:
Sie sei mit zwei Kolleginnen an der Landsgemeinde gewesen. Sie hätten die
eine Kollegin mit dem Auto nach Hause bringen wollen, weshalb sie unterhalb
der Kirche in Mitlödi, also auf dem Parkplatz am Anfang zur Alten
Landstrasse mit der Front gegen Süden parkiert hätten. Von zirka 23.05 Uhr
bis ungefähr 00.20 Uhr hätten sie noch im Auto miteinander gesprochen, als
sie zwischen 23.45 Uhr und 24.00 Uhr einen Mann gesehen hätten, welcher von
rechts (Westen) über den Fussgängerstreifen die Kreuzgasse hinunter
Richtung Bahnhof gegangen sei. Nach etwa fünf Minuten sei der Mann
plötzlich durch die Kreuzgasse hochgekommen, habe wieder die Strasse
überquert und sei einige Meter über das kleine Weglein Richtung
Wiese-Quartier gegangen. Er sei jedoch sogleich umgekehrt und sei wieder
die Kreuzgasse nach unten Richtung Bahnhof gegangen. Nach weiteren drei bis
fünf Minuten, während denen die eine Kollegin nach Hause gelaufen sei, sei
der Mann die Kreuzgasse wieder hochgekommen, habe die Strasse überquert und
sei dann aber in ihre Richtung und weiter Richtung Kirche gegangen. Sie
seien dann um zirka 00.15 Uhr an ihm vorbei und nach Hause gefahren, da es
ihnen nicht mehr „geheuer“ gewesen sei. Ihnen sei der Mann nicht ganz
„koscher“ vorgekommen, aber sie hätten nicht sehen können, ob er das Feuer
gelegt habe. In diesem Zeitraum seien in der Umgebung keine anderen
Personen gewesen.
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|
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Die anonyme Zeugin 3 beschrieb
den Mann als glatzköpfig, ungefähr 55 Jahre alt, rund 1.80 Meter gross, von
normaler Statur, ohne Brille und eher ungepflegt. Er habe sich wie
apathisch bzw. schlafwandelnd und sehr langsam bewegt. Dabei habe er so etwas
wie einen violett-blauen Bademantel getragen und nackte Beine gehabt. Er
habe ungewöhnliche Adiletten getragen, sei vielleicht aber auch barfuss
gewesen. Dies sei alles „komisch“ gewesen, da es geregnet habe. Die anonyme
Zeugin 3 identifizierte A.______ mit erster Priorität als den Mann, den sie
am fraglichen Abend gesehen hatte.
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2.
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Vor der Staatsanwaltschaft
sagte die anonyme Zeugin 3 am 20. Januar 2016 nochmals gleich – wenn auch
etwas weniger detailliert – aus und bestätigte ihre Aussagen und Angaben
gegenüber der Polizei ausdrücklich (act. 2/6/5 Fragen 1-7).
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D) Aussagen der anonymen
Zeugin 4
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1.
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Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 4. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/3 Fragen 1-12)
sagte die anonyme Zeugin 4 sinngemäss im Wesentlichen Folgendes aus: Sie
hätten auf dem Parkplatz an der Landstrasse in Mitlödi parkiert. Von
unterhalb sei um zirka 23.45 Uhr ein Mann gekommen, habe den
Fussgängerstreifen überquert und sei die Kreuzgasse hinunter gegangen. Rund
fünf Minuten später sei er die Kreuzgasse wieder hoch gekommen und habe vor
dem Fussgängerstreifen angehalten. Er habe einige Sekunden die Kreuzgasse
runter geschaut und sei dann über die Strasse und zur Gasse gegangen,
welche zur Wiese führe. Dort habe er gewartet, sich geduckt und sei dann
wieder über den Fussgängerstreifen zurück in die Kreuzgasse. Sie habe
diesen Moment genutzt, um nach Hause zu gehen. Ausser dem Mann habe es
keine Personen auf den Strassen gehabt.
|
|
|
Die anonyme Zeugin 4 beschrieb
den Mann als ungefähr 50-jährig, glatzköpfig und zirka 1.80 Meter gross. Er
habe dunkle Kleidung getragen und sei barfuss gewesen, eventuell habe er
auch Flipflops getragen. Es sei ihr vorgekommen, als würde der Mann
schlafwandeln, da er „so komisch“ hin und her gegangen sei. Daher hätten
sie und ihre Kolleginnen Angst bekommen. Sie könne keine Person auf dem
Fotobogen nennen, da sie das Gesicht des Mannes nicht aus der Nähe gesehen
habe.
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2.
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Vor der Staatsanwaltschaft
äusserte sich die anonyme Zeugin 4 am 20. Januar 2016 (act. 2/6/6 Fragen
1-5) gleich und bestätigte ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen.
Sie präzisierte diese aber dahingehend, dass der Mann ihres Erachtens kurze
weite Hosen getragen habe, nackte Beine gehabt habe und barfuss gewesen
sei. Weiter erwähnte sie, dass ihre Kollegin (Zeugin 3) sie angerufen habe,
als sie bereits zuhause gewesen sei und ihr mitgeteilt habe, dass der Mann
nun wieder zurückgekommen sei und in ihre Richtung laufe.
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E) Aussagen der anonymen
Zeugin 5
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1.
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Bei der polizeilichen
Einvernahme vom 4. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/4 Fragen 1-14)
sagte die anonyme Zeugin 5 sinngemäss aus, dass sie gegen 23.00 Uhr auf den
Parkplatz bei der Kurve, wo man auf die Hauptstrasse sehe, gefahren seien.
Sie hätten dann im Auto zirka eine Stunde geredet. Gegen 24.00 Uhr habe sie
einen Mann gesehen, welcher beim Fussgängerstreifen Richtung Kreuzgasse
gestanden sei. Er sei zweimal über den Fussgängerstreifen gegangen, sei für
ungefähr fünf Minuten verschwunden und sei dann wieder gekommen. Dann sei
er nochmals zirka zweimal über den Fussgängerstreifen gegangen und sei dann
Richtung Parkplatz gekommen. Sie seien dann aus dem Parkplatz heraus und an
ihm vorbei gefahren. Dieser Mann sei der Einzige gewesen, welchen sie zu
fraglichem Zeitpunkt in dieser Umgebung gesehen habe. Mitlödi sei wie ausgestorben
gewesen.
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Die anonyme Zeugin 5 beschrieb
den Mann als 50 bis 60-jährig, mit Glatze oder wenig Haaren und zirka 1.80
Meter gross mit normaler Statur. Er sei relativ langsam, gemächlich, aber
mit auffälligem Gang gelaufen. Weiter seien seine Beine sichtbar gewesen
und er sei sicherlich nicht dem Wetter angepasst gekleidet gewesen. Sie
identifizierte auf dem Fotobogen A.______ als den Mann, den sie an jenem
Abend gesehen hatte.
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2.
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Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 20. Januar 2016 als anonyme Zeugin 5 (act. 2/6/7 Fragen
1-2) sagte diese erneut aus, dass der Mann ungefähr dreimal hin und her
gegangen sei in einem Abstand von ein paar Minuten. Beim dritten Mal hätten
sie und ihre Kolleginnen dies sowie den Mann unheimlich gefunden, zumal
dieser die einzige Person gewesen sei, die unterwegs gewesen sei und er
sehr komisch – mit einer Art Bademantel – angezogen gewesen sei. Im Übrigen
bestätigte sie ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ausdrücklich.
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F) Aussagen von V.______
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Befragt als Auskunftsperson,
sagte V.______ bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2015 (act.
2/5/6 Fragen 1-14) sinngemäss Folgendes aus: Sie seien durch einen Anruf der
Polizei auf den Brand in der Remise – in welcher sich vor allem Holz und
jeweils ein alter Ladewagen befunden hätten – schräg vis-à-vis ihres Hauses
aufmerksam geworden. Sie hätten ihr Haus verlassen und ihr Mann habe
versucht, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Sie habe festgestellt,
dass die beiden Holzbeigen auf beiden Seiten des Schopfes ungefähr einen
Meter ab Boden lichterloh gebrannt hätten. Es sei sehr schnell gegangen, bis
auch das Dach gebrannt habe. Als die Feuerwehr nach rund 15 Minuten
eingetroffen sei, sei der Schopf bereits in Vollbrand gestanden. Da der Gang
zwischen den beiden Holzbeigen sehr breit gewesen sei, sei ein Überspringen
des Feuers ihrer Ansicht nach nicht möglich. Eher gehe sie davon aus, dass es
an beiden Orten zu brennen begonnen habe. V.______ betonte nochmals, dass zu
Beginn nur die beiden Holzbeigen gebrannt hätten.
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G) Aussagen von W.______
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Gemäss den Angaben von W.______
anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 9. September
2015 (act. 2/5/7 Fragen 1-10) seien er und seine Frau aufgrund eines
Telefonanrufs der Polizei auf den Brand in der Remise aufmerksam geworden. Er
sei sofort nach draussen gegangen und habe versucht, den Brand zu löschen,
obwohl er gewusst habe, dies nicht mehr tun zu können. Vor Ort habe er
festgestellt, dass je ein Holzstapel links und rechts in etwa gleich stark gebrannt
hätten und dies ab einer Höhe von einem Meter ab Boden. Seines Erachtens sei
es nicht möglich, dass das Feuer von einem Stapel auf den anderen übergegriffen
habe, zumal zwischen diesen ein Abstand von mindestens zwei Metern bestanden
habe. Er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Brand von jemandem gelegt
worden sei. In der Remise hätten sich seines Wissens nur Holz und oft auch
ein „Aebi“-Transporter befunden. Als er an den Brandort gekommen sei, hätten
nur die Holzbeigen gebrannt, aber das Feuer habe sich sehr schnell ausgebreitet.
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H) Weitere Beweismittel
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1.
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Als Brandursache kommt gemäss
dem Spurensicherungsbericht des KTD Glarus vom 14. Juli 2015 (act. 2/7/5 S.
3-4) lediglich Brandstiftung in Frage. Die Brandausbruchszone könne
aufgrund eines eventuell vorhandenen Spurenbildes nicht mehr eruiert
werden, da der Schopf vollständig ausgebrannt gewesen sei. Gemäss Aussagen
von Zeugen sei der Brand jedoch bei den beiden Holzstapeln ausgebrochen.
Zündquellen hätten sich gemäss Aussagen der Geschädigten keine im Schopf
befunden. Ein Brandmittelspürhund habe mehrmals im Bereich des Holzstapels
rechts vom Eingangsbereich reagiert. Eine Probe des dortigen Brandschutts
sei dem Forensischen Institut Zürich zur Untersuchung auf
Brandlegungsmittel eingereicht worden.
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2.
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Gemäss Auswertungsbericht des
Forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/5/1 S. 3) habe die
Untersuchung des Brandschuttmaterials keine eindeutigen Hinweise auf
Brandbeschleunigungsmittel ergeben. Es hätten lediglich geringste Spuren
von aromatischen Kohlenwasserstoffen nachgewiesen werden können, wie sie
auch in stark abgedampften Treibstoffbenzin vorkämen.
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3.
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Den ebenfalls als Beweismittel
bei den Akten liegenden Polizeirapporte vom 26. September 2015 (act. 2/1/9)
bzw. vom 14. Oktober 2015 (act. 2/1/13) lassen sich keine über die auch in
den soeben zitierten Berichten enthaltenen Schilderungen zum Sachverhalt
(Brandursache und/oder Person einer allfälligen Brandstifterin bzw.
Brandstifters) entnehmen. Sie brauchen daher mangels Relevanz nicht weiter
gewürdigt zu werden.
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I) Würdigung der Aussagen und
der weiteren Beweismittel
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1.
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Der Spurensicherungsbericht des
KTD Glarus (act. 2/7/5) zum Brandfall vom 4. Mai 2015 zwischen 24.00 Uhr
und 00.45 Uhr an der Kreuzgasse in Mitlödi ist umfassend dokumentiert,
verständlich und in sich schlüssig. Gemäss dem dort angewandten
Ausschlussverfahren komme als Brandursache einzig Brandstiftung in Frage.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist dem Resultat des Berichts zu folgen
und muss davon ausgegangen werden, dass jemand die zwei Holzbeigen im
Eingangsbereich des Schopfs in einer Höhe von ungefähr einem Meter absichtlich
angezündet hat.
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2.
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a) Zur Glaubwürdigkeit des
Beschuldigten kann auf E. IV.D.3.a verwiesen werden.
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b) Die Aussagen des
Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung sind eigentlich in
sich schlüssig, nachvollziehbar und weisen einige Realitätsbezüge auf,
womit sie für sich allein gesehen durchaus glaubhaft sind. Jedoch konnte
sich der Beschuldigte bei den folgenden Einvernahmen plötzlich nicht mehr
erinnern, wo er zum Tatzeitpunkt war, obwohl er dies in den Einvernahmen
zuvor noch konnte und sich detailliert an jenen Abend erinnerte. Mit der
Tatsache konfrontiert, dass er zum Tatzeitpunkt in Tatnähe gesehen wurde,
suchte der Beschuldigte in den späteren Einvernahmen nach Erklärungen,
weshalb er draussen auf der Strasse gesehen wurde, obwohl er zuvor bei der
Polizei noch sehr bestimmt und sicher ausgesagt hatte, den ganzen Abend zu
Hause gewesen zu sein. Aufgrund der starken Widersprüche zwischen seinen
Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung und seinen späteren Aussagen
wird die Glaubhaftigkeit der Ersteren durch die Letzteren zumindest stark
relativiert.
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3.
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a) Zur Glaubwürdigkeit der
anonymen Zeuginnen 3-5 kann auf die Ausführungen in E. V.H.4.a verwiesen
werden. Auch diese anonymen Zeuginnen haben kein irgendwie geartetes
Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es bestehen keine Anhaltspunkte,
welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. Insbesondere spricht für
die Glaubwürdigkeit der anonymen Zeugin 4, dass sie auf dem Fotobogen
keinen Mann identifizieren konnte, da sie – im Gegensatz zu den anderen
zwei Zeuginnen – den Mann auch nicht von Nahem gesehen hatte.
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b) Die Angaben der anonymen
Zeuginnen 3-5 sind alle detailliert, plausibel und damit nachvollziehbar.
Ein Vergleich der Aussagen zeigt, dass diese auch weitestgehend
übereinstimmen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten und die
Beschreibung des beobachteten Mannes. Die Aussagen sind allesamt stimmig
und glaubhaft.
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4.
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a) V.______ und W.______ sind
im vorliegenden Verfahren Privatkläger und wurden als Auskunftspersonen
einvernommen. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen bzw. Privatklägern
kann auf die Erwägungen in E. V.H.3.a verwiesen werden. Weder belasten
die Aussagen von V.______ und W.______ den Beschuldigten, noch stehen sie
zu diesem in einer Beziehung. Diese beiden Personen sind mangels
gegenteiliger Anzeichen glaubwürdig.
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b) Aufgrund fehlender
Lügensignale und Widersprüche sowie der gegenseitigen Übereinstimmung der
detaillierten Aussagen von zum Brandverlauf sind diese sehr glaubhaft. Zur
Frage der Täterschaft vermochten V.______ und W.______ keine Angaben zu
machen.
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5.
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Zusammenfassend ist aufgrund
des Spurensicherungsberichts, der Aussagen der anonymen Zeuginnen 3-5 sowie
der Angaben von V.______ und W.______ bewiesen, dass am 4. Mai 2015
zwischen 0.00 Uhr und 0.45 Uhr zwei Holzbeigen in der Remise an der
Kreuzgasse in Mitlödi auf einer Höhe von zirka einem Meter angezündet
wurden. Zudem ist aufgrund dieser Beweismittel erwiesen, dass der
Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mehrmals die Kreuzgasse auf und ab ging und
sich seltsam verhielt.
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VII.
Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien
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1.
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a) Zunächst ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte erwiesener- und unbestrittenermassen (vgl. E. II.1.b;
act. 2/3/2 Frage 43 ff., act. 2/6/1 Frage 3, act. 2/6/2 Frage 3, act.
2/6/9 Frage 45 ff., act. 2/7/2-3) am 20. Mai 2015 um zirka
1.35 Uhr in Schwanden mit einem Stück Karton versuchte, eine Holzbeige
auf einer Höhe von ungefähr 0.8 Meter in Brand zu stecken. Der Beschuldigte
wurde dabei beobachtet, wie er sich zunächst zur Holzbeige begeben, sich
von dieser kurz entfernt hat und dann wieder zum Holzstapel hingegangen
ist.
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b) Ebenso wurde nur ein Dorf
nebenan (Mitlödi) und nur wenige Tage zuvor, am 4. Mai 2015, ebenfalls
ungefähr um Mitternacht ein Brand in einer Remise – unweit des Wohnortes
des Beschuldigten – gelegt. Dabei wurden ebenfalls zwei Holzbeigen in einer
Höhe von zirka einem Meter angezündet. Wiederum wurde der Beschuldigte
beobachtet, wie er sich in die Nähe des späteren Brandausbruchorts
hinbegeben hat, sich von dort entfernt hat, wieder dorthin gegangen und
nochmals zurückgekommen ist.
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c) Gerade einmal zwei Tage
vorher, am 2. Mai 2015, wurde abends um 21.40 Uhr in Schwanden eine
Holzpergola – unweit des Wohnortes einer guten Kollegin des Beschuldigten
([...]) – in Brand gesteckt. Auch hier wurde der Beschuldigte zum Zeitpunkt
des Brandausbruches in unmittelbarer Nähe des Tatorts gesehen.
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d) Nur eine gute Woche zuvor,
am 23. April 2015, wurde kurz vor Mitternacht in Mitlödi eine Holzbeige –
nahe beim Ort des Remisenbrandes vom 4. Mai 2015 sowie beim Wohnort des
Beschuldigten – an zwei Orten auf einer Höhe von ca. 1.5 Meter angezündet.
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2.
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Bei allen diesen vier Bränden
ist – wie vorne (E. IV.D.1.; E. V.H.1.; E. VI.I.1.) erwogen
– erstellt, dass es sich jeweils um Brandstiftungen handelt. Weiter fanden
die Brandausbrüche in einem sehr engen zeitlichen Rahmen und zu
vorgerückter bzw. später Stunde statt. Auch erfolgten die Brände allesamt
im selben engen örtlichen Rahmen, nämlich in Mitlödi und Schwanden, wo der
Beschuldigte wohnte bzw. sich häufig aufhielt. Die Brände wurden alle nach
demselben Muster bzw. nach der gleichen oder nach einer sehr ähnlichen
Vorgehensweise gelegt. Abgesehen vom Brandfall 1 wurde der Beschuldigte
kurz vor den Brandausbrüchen immer in der Nähe der Tatorte gesehen. Der
Beschuldigte hat ferner in keinem der Brandfälle ein Alibi.
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3.
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Weiter ist bekannt, dass der
Beschuldigte bereits in seiner Jugend Brände legte und er im Laufe seines
Lebens immer wieder mit Bränden in Verbindung gebracht wurde, wenn auch
teilweise ohne Straffolge. Es muss dem Beschuldigten also eine hohe
Affinität zur Brandlegung attestiert werden, auch wenn er dies bestreitet
(vgl. zum Ganzen die Schilderung der Verfahren / Vorkommnisse im Leben des
Beschuldigten in act. 3/14/25 S. 10 ff. und act. 3/14/15).
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4.
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a) Nicht ausser Acht zu lassen
sind zudem die Aussagen, welche [...] anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 3. Juni 2015 zu Protokoll gab (act. 2/5/3). Demnach
sei sie eine sehr gute Freundin des Beschuldigten und sie seien tagtäglich
zusammen gewesen. Die vergangenen zwei Monate seien schlimm gewesen. Der
Beschuldigte habe sich anders verhalten, nicht mehr geschlafen, nicht mehr
zu sich geschaut und habe während Gesprächen grundlos angefangen zu weinen.
Er sei wie in sich zusammengebrochen. Auch habe er ihr erzählt, dass er
viel harten Alkohol trinke und er mit seinem Leben nicht mehr klar komme.
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b) Die anschaulichen und
glaubhaften Eindrücke von [...] lassen darauf schliessen, dass der
Beschuldigte im Zeitraum der angeklagten Brandfälle in schlechter psychischer
Verfassung war und in seinem Leben keinen Sinn mehr gesehen hat. Auch vor
diesem Hintergrund und gestützt auf die Vergangenheit des Beschuldigten
drängt sich der Schluss auf, dass dieser seine innere Leere zu kompensieren
versuchte, indem er Brände legte (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen in
den Gutachten der Fachärzte [act. 3/14/15, S. 13 f., 15
unten, 16 unten und act. 3/14/24 S. 59 Mitte]).
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5.
|
Wie die vorstehenden Erwägungen
zeigen, liegen zahlreiche den Beschuldigten belastende Indizien vor. Für
sich allein betrachtet, deuten einige dieser Indizien zwar durchaus nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Täterschaft des Beschuldigten in
den drei fraglichen Brandfällen hin (vgl. die je auf die einzelnen Indizien
bezogene und insofern zum Teil zutreffende Kritik der Verteidigung,
act. 63 S. 3 ff.). Betrachtet und würdigt man aber diese
Indizien wie auch sämtliche weiteren Beweismittel in ihrer Gesamtheit, so
bestehen – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (act. 63
S. 3 ff.) – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt
in Bezug auf den Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi, den Brandfall 2
vom 2. Mai 2015 in Schwanden sowie den Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in
Mitlödi ebenfalls (wie der versuchte Brandfall 4 vom 20. Mai 2015 in
Schwanden) tatsächlich entsprechend den Darstellungen in der Anklageschrift
zugetragen hat, mithin der Beschuldigte sämtliche dieser Brände gelegt hat
(vgl. vorne, E. III.2.). Die (äusseren) Sachverhalte zu diesen Brandfällen,
wie sie der Anklage zugrunde liegen, sind damit rechtsgenügend erstellt,
wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt vgl. auch hinten,
E. VIII.3.-4.).
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VIII.
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rechtliche
Würdigung
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1.
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a) Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Urteil (act. 32 E. V.C.), der Beschuldigte habe sich in Bezug
auf den Brandfall 1 gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB, in Bezug auf den Brandfall
2 gemäss Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und in Bezug auf den
Brandfall 3 gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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b) Die Staatsanwaltschaft
beantragt in der Anklageschrift (act. 1), der Beschuldigte sei wegen
mehrfacher Brandstiftung, teilweise in Versuch dazu, im Sinne von Art. 221
Abs. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, schuldig zu sprechen.
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c) Die Verteidigung beantragt einen
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
in Bezug auf die Brandfälle 1-3 (act. 29, act. 41, act. 63).
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2.
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a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB
macht sich strafbar, wer zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung
einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Rechtsprechung
versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen „Brand, der vom Urheber
nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse
Erheblichkeit aufweist“. Der Beizug der Feuerwehr ist ein Indiz für das
Vorliegen einer Feuersbrunst, da diesfalls davon ausgegangen werden kann,
der Einzelne vermöge den Brand nicht mehr selber zu löschen. Unter dem
Begriff des Schadens ist gemäss herrschender Lehre nur der Sachschaden
eines anderen zu verstehen. Für das Vorliegen des alternativen objektiven
Tatbestandselements der Herbeiführung einer Gemeingefahr genügt bereits,
wenn das Feuer auf vom Zufall bestimmte fremde Sachen oder Personen
überzugreifen droht (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II,
Art. 221 N 7 – N 13).
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b) Beim Brand vom 23. April
2015 in Mitlödi konnte der Geschädigte mit einem Gartenschlauch alleine das
Feuer nicht bekämpfen, sodass die Feuerwehr ausrücken musste (vgl. u.a.
act. 2/1/1). Es handelte sich demnach um eine Feuersbrunst i.S.v. Art. 221
Abs. 1 StGB.
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c) Zweifellos lag beim Brand
vom 2. Mai 2015 in Schwanden eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes vor,
da das Feuer von solcher Stärke war, dass ein Wohnhaus ausbrannte. Überdies
hat sich die Gemeingefahr verwirklicht, hat doch das Feuer von der
Holzpergola (Brandausbruchsort) auf das Wohnhaus übergegriffen (act. 1
S. 3 oben und u.a. act. 2/7/4 S. 4).
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d) Ebenso unbestreitbar
handelte es sich beim Brand vom 4. Mai 2015 in Mitlödi um eine
Feuersbrunst. Und ebenso verwirklichte sich auch hier die Gemeingefahr, da
das Feuer von den Holzbeigen zunächst auf die Remise und von dort auf das
alte Trafohäuschen übergriff (act. 1 S. 3 Mitte und u.a.
act. 2/7/5 S. 3).
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3.
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a) In subjektiver Hinsicht
fordert Art. 221 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Vorsatz des Täters muss sich auf die Entstehung einer Feuersbrunst sowie
auf die Schädigung eines anderen bzw. alternativ auf die Herbeiführung einer
Gemeingefahr beziehen (Roelli
/ Fleischanderl, BSK StGB II,
Art. 221 N 16). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs
beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter
darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter
der Eintritt des Erfolgs nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann
(zum Ganzen bspw. BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1
m.w.H.).
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b) Es ist allgemein bekannt,
dass Holz sehr gut brennbar ist und dass ein Feuer in unmittelbarer Nähe
von Holz schnell einen unkontrollierbaren Brand von grösserem Ausmass
bewirken kann. Indem der Beschuldigte jeweils Holzbeigen bzw. eine
Holzpergola in Brand steckte (act. 1), musste er mit hoher
Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass eine unbezwingbare Feuersbrunst und
zwangsläufig Schaden entstehen würde. Da er dennoch handelte, nahm er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf. Der Beschuldigte handelte
somit in Bezug auf alle drei hier zu beurteilenden Anklagesachverhalte mit
Eventualvorsatz.
|
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4.
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a) Der qualifizierte Tatbestand
gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB setzt eine tatsächlich konkrete Gefährdung von
Leib und Leben von Menschen voraus. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht
nicht aus. Die Gefährdung ist zu bejahen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des
geschützten Rechtsguts besteht. Zu fordern ist angesichts der vergleichsweise
hohen Strafdrohung eine grosse Verletzungswahrscheinlichkeit und damit eine
nahe Gefahr. Dies ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der
qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB gemäss der Rechtsprechung
bereits mit der Gefährdung einer einzigen individuellen Person erfüllt sein
kann. Vollendet ist die Tat erst, wenn die Feuersbrunst, so wie sie sich
ereignet hat, konkret Leib und Leben von Menschen gefährdete. Massgebend
ist einzig, was sich konkret ereignet hat und nicht, was alles hätte
geschehen können (BGE 123 IV 130 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September
2012 E. 4.1).
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|
Beim Brandfall vom 2. Mai 2015
an der Perlstrasse in Schwanden musste die Familie X.______ ihr Wohnhaus
fluchtartig verlassen. Durch die Feuersbrunst in der Holzpergola gingen die
Fensterscheiben im Kinderzimmer des Wohnhauses zu Bruch. Da sich zu diesem
Zeitpunkt niemand im Kinderzimmer aufhielt, wurde jedoch keine Person
konkret gefährdet (zum Ganzen: act. 1 S. 3 oben). Auch bestehen
keine anderen Anhaltspunkte, dass die Familie X.______ zu irgendeinem
Zeitpunkt konkret an Leib und Leben gefährdet wurde. Schliesslich bemerkte
die Familie X.______ das Feuer rechtzeitig, sodass sie das Haus – wenn auch
fluchtartig – gefahrlos verlassen konnte (act. 1 S. 3 oben). Wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte (act. 32 E. V.C.8.4), ist damit
allenfalls versuchte qualifizierte Brandstiftung gegeben, sofern auch die
subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
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b) In subjektiver Hinsicht
verlangt Art. 221 Abs. 2 StGB, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst
verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und Leben
bringt (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II,
Art. 221 N 21). Erforderlich ist, dass der Täter mit direktem
Vorsatz handelt, er also um die konkrete Gefährdung weiss und sie auch
will. Gemäss der Rechtsprechung will der Täter notwendigerweise eine
Gefahr, welche er kennt und welche er dennoch mit Wissen und Willen schafft
(BGE 123 IV 130 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1).
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Der Beschuldigte legte in einer
Holzpergola einen Brand (act. 1 S. 2 f.) und nahm die
dadurch entstehende Feuersbrunst zumindest billigend in Kauf (vgl. soeben
E. VIII.3.b). Grundsätzlich weiss jedermann, dass ein Feuer in einem
Holzunterstand in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf dieses übergreifen wird und sich darin befindende
Menschen gefährden kann. Dass jedoch im vorliegenden Fall der Beschuldigte
wusste, dass er mit der Brandstiftung konkret Menschen gefährden würde,
lässt sich – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (act. 32 E. V.C.8.4) –
nicht erstellen. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen
werden, dass er gewusst hat, dass sich im Haus Menschen befinden und er
somit um die Gefahr der Verletzung von Leib und Leben wusste. Ohnehin fehlt
es in der Anklageschrift (act. 1 S. 2 f.) an einem derartigen
Vorwurf bzw. an der Umschreibung äusserer Umstände, die es zulassen, über
das Vorliegen eines entsprechenden Wissens des Beschuldigten zu befinden.
In Nachachtung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO
(statt vieler: BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, v.a. E. 2.2
m.w.H.) und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3
StPO) muss somit von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage – also
vom Nichtwissen um die Verletzungsgefahr – ausgegangen werden (Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV – Delikte gegen die
Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 37; Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 21).
Dafür spricht zudem der Umstand, dass der Beschuldigte auch bei den anderen
drei Brandstiftungen vermutlich nie die Absicht hatte, Menschen zu
verletzen bzw. zu gefährden, hätte er doch sonst wohl andere Objekte als
freistehende Holzbeigen angezündet.
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|
c) Mangels nachweisbaren direkten
Vorsatzes entfällt demzufolge eine Bestrafung wegen versuchter
qualifizierter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB. Die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit wegen fahrlässiger
qualifizierter Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 2 StGB
kann unterbleiben, da dieser Straftatbestand ebenso wie Art. 221 Abs. 2
StGB eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben voraussetzt, was aber in
casu eben gerade nicht gegeben ist (vgl. dazu soeben E. VIII.4.a). Damit
bliebe es allenfalls beim Versuch. Ein fahrlässig begangener Versuch ist
jedoch undenkbar (Niggli / Maeder, BSK StGB I, Art. 22 N 1
m.w.H.). Übrig bleibt daher die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
der „einfachen“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB, indem der
Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich unter Herbeiführung einer
Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursachte, welche überdies den Schaden der
Familie X.______ und insbesondere des Hauseigentümers zur Folge hatte (Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht –
BT II, 7. Aufl., Bern 2013, § 28 N 22).
|
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5.
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a) Der privilegierte Tatbestand
gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB, welcher für die Brandfälle 2 und 3 offenkundig
nicht in Frage kommt, sieht einen fakultativen Strafmilderungsgrund vor,
wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Massgebend ist dabei einzig
der durch die Brandstiftung unmittelbar hervorgerufene Schaden, also der
eingetretene Erfolg, nicht der Vorsatz des Täters. Der Schaden ist in
Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objekts zu setzten, um zu
bestimmen, ob es sich um einen geringen Schaden handelt (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 23).
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b) Gemäss Anklageschrift und
Polizeirapport wurden beim Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi zirka
fünf bis sechs Kubikmeter Buchen- und Fichtenholz im Wert von rund CHF
750.– verbrannt (act. 1 S. 2 unten; act. 2/1/1). Der grösste Teil
(ca. 2/3) der Holzbeige blieb beim Brand jedoch unversehrt (vgl. Bild 2 in
act. 2/7/1). Es ist daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen (act. 32 E. V.C.9) von einem geringen entstandenen Schaden
auszugehen.
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|
6.
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Es sind keine Rechtfertigungs-
und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass bei den
Akten ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten liegt (act. 3/14/4
S. 3 f.), wonach – wie beim Beschuldigten am Abend des
Brandfalls 4 offenbar geschehen – bei gleichzeitigem Konsum von
Trinkalkohol und anderen Benzodiazepinen von einer gegenseitigen
Wirkungsverstärkung auszugehen ist. Gemäss schlüssiger gutachterlicher
Beurteilung (act. 3/14/24 S. 59 f., 65) war jedoch der trinkgewohnte
Beschuldigte (act. 3/14/24 S. 58) zum Zeitpunkt seiner Taten
vollumfänglich fähig zur Einsicht in das Unrecht derselben sowie fähig,
nach dieser Einsicht zu handeln. Demzufolge liegt entgegen der Auffassung
der Verteidigung (act. 63 S. 8) insbesondere keine verminderte
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor (vgl. hierzu
zudem die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 32 E. V.C. 7).
|
|
7.
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Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen hat sich der Beschuldigte somit der Brandstiftung im Sinne von
Art. 221 Abs. 3 StGB (Brandfall 1) sowie der mehrfachen Brandstiftung im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Brandfall 2 und Brandfall 3) strafbar gemacht.
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IX.
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Strafzumessung
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|
1.
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a) Das Gericht hat in einem
begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Zunächst ist
ausgehend von dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der allgemeine
Strafrahmen festzulegen. Dieser ergibt sich aus der abstrakten
Strafandrohung für das begangene Delikt und erweitert sich bei Vorliegen
eines Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 StGB nach unten
(Strafmilderung) und bei Vorliegen von Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB
nach oben (Strafschärfung). Innerhalb dieses so festgestellten Strafrahmens
ist in einem zweiten Schritt die Strafe nach der Regel von Art. 47
StGB festzulegen (im Einzelnen: BGE 136 IV 55 E. 5.8; Schwarzenegger / Hug / Jositsch,
Strafrecht II, S. 59, 72 ff.).
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|
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b) Der Beschuldigte hat sich
der „privilegierten“ Brandstiftung sowie der mehrfachen Brandstiftung
strafbar gemacht. Zudem wurde er von der Vorinstanz im Schuldpunkt
rechtskräftig wegen versuchter Brandstiftung, Raufhandels und unberechtigten
Tragens einer Waffe verurteilt (vgl. vorne, E. II.1b). Für die
„privilegierte“ Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB sieht das
Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. Dieselbe Strafdrohung gilt auch für den Raufhandel i.S.v.
Art. 133 Abs. 1 StGB und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs.
2 lit. c und lit. d WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG. Eine Brandstiftung im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. Drohen konkurrierende Tatbestände alternativ
unterschiedliche Strafarten an, kann nur dann eine einzige Gesamtstrafe
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen werden, wenn das Gericht für jedes
dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafart ausfällen würde.
Scheint dagegen in einem Fall Freiheitsstrafe, im anderen Fall Geldstrafe
als angemessen, müssen die Strafen kumulativ – d.h. nebeneinander –
ausgefällt werden und gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB
normierte Asperationsprinzip nicht zur Anwendung (Ackermann, BSK StGB I, Art. 49 N 92).
Sieht das Gericht also im konkret zu beurteilenden Fall für eine Tat
Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe
androht) und für die andere Tat eine Freiheitsstrafe vor, kommt das
Asperationsprinzip nicht in Betracht (Ackermann,
BSK StGB I, Art. 49 N 89). Angesichts der Anzahl und der
Schwere der begangenen Delikte sowie vor allem, weil die nötige präventive
Effizienz beim – teilweise einschlägig – vorbestraften (vgl. hinten,
E. IX.4d) Beschuldigten durch eine Geldstrafe nicht erzielt werden
kann (Hug, OFK StGB,
Art. 34 N 13), ist im vorliegenden Fall für alle Straftaten auf
Freiheitsstrafe (anstelle der teilweise abstrakt möglichen Geldstrafe) zu
erkennen. Damit erfüllt der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen (Freiheitsstrafe) (vgl.
Art. 49 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass die Strafe der schwersten
Straftat angemessen zu erhöhen ist.
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c) Strafmilderungsgründe gemäss
Art. 48 StGB sind in casu nicht ersichtlich; jedoch öffnet sich der
Strafrahmen bei der versuchten Brandstiftung (Brandfall 4) nach unten,
wobei das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist
(Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit
kommt strafschärfend Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach wird
der Beschuldigte zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt
(Einsatzstrafe) und diese wird angemessen erhöht, was zur Gesamtstrafe
führt. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die
Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für das vorliegend schwerste
Delikt („einfache“ Brandstiftung) gilt ein gesetzlicher Strafrahmen von mindestens
1 Jahr bis maximal 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art.
40 StGB). Auch bei Anwendung des Asperationsprinzips bleibt es in casu für
die mehrfache Brandstiftung beim oberen Strafrahmen von 20 Jahren
Freiheitsstrafe, da das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Insgesamt eröffnet
sich im vorliegenden Fall ein ordentlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe
zu einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren.
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2.
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Innerhalb des Strafrahmens
bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es
dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe
auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden
bestimmt sich dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie dem Grad, zu welchem der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der
Strafzumessung also zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten
des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, welche
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten
des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren umfasst (Hug, OFK StGB, Art. 47
N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum Ganzen bspw. auch BGE 136 IV 56).
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3.
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a) Ausgangspunkt bei der
Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft
verursachte Erfolg sowie die Art und Weise der Tatbegehung (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 7).
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aa) Brandstiftung ist im StGB
unter dem Titel der gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen
eingegliedert. Dies sowie die vergleichsmässig hohe Sanktionsdrohung
impliziert bereits, dass die Erfüllung des Art. 221 StGB schwere
Verletzungen oder Gefährdungen bedingt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte
insbesondere durch die Brandstiftungen vom 2. und 4. Mai 2015 je einen
grossen Sachschaden verursacht (act. 1 S. 3 f.; act. 32
E. IX.; act. 2/1/6; act. 3/18/11).
Überdies hat er mit diesen beiden Bränden auch eine Gemeingefahr geschaffen,
da das Feuer auf das angrenzende Wohnhaus (Brandfall 2) bzw. auf die Remise
und das danebenstehende Trafohäuschen (Brandfall 3) übergriff (act. 1
S. 3). Ein noch weiteres Ausbreiten des Feuers konnte nur durch das
Eingreifen der Feuerwehr verhindert werden. Der Beschuldigte legte somit
die Feuer jeweils zum Schaden anderer und erzeugte bei den Brandfällen 2
und 3 dadurch gleichzeitig – als zweites unabhängiges Tatbestandselement –
eine Gemeingefahr, was es hier bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen
gilt (vgl. Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II,
Art. 221 N 27). Die den Geschädigten zugefügten Nachteile und der
verursachte Deliktserfolg sind bei Brandfall 2 und Brandfall 3 als gross zu
qualifizieren. Immerhin hat der Beschuldigte keine Menschen konkret an Leib
und Leben gefährdet, womit ein sehr schweres Verschulden ausser Betracht
fällt. Ausserdem konnte die Feuerwehr die Brände recht schnell unter Kontrolle
bringen (vgl. die sich aus den act. 2/1/3; act. 2/1/7,
act. 2/1/11 ergebenden Einsatzeinzelheiten und -dauern). In objektiver
Hinsicht liegt demzufolge nach dem Gesagten bezüglich der Brandfälle 2
und 3 insgesamt ein mehr als erhebliches bis schweres Verschulden vor.
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bb) Bezüglich des Brandfalls 1
liegt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 32 E. VI.4.1.1) – ein
mittleres objektives Tatverschulden vor, insbesondere da nur ein geringer
Schaden entstanden ist.
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cc) Für die objektive
Tatschwere der übrigen Delikte kann auf die zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 32 E. VI.4.1.2 f.).
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b) Mitberücksichtigt werden
muss die subjektive Tatschwere. Diese ergibt sich aus der Willensrichtung,
mit welcher der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen
Willens sowie den Beweggründen für die Tat (Hug,
OFK StGB, Art. 47 N 7). Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere
tatsächlich anzurechnen ist. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem
Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise
ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz oder die in
Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten
sind (Mathys, Zur Technik der
Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004] S. 181).
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aa) Wie vorne dargelegt
(E. VIII.3.b), handelte der Beschuldigte bei den Brandstiftungen mit
Eventualvorsatz bzw. ist ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht bewiesen,
was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Jedoch ist
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich jeweils
von den gelegten Bränden entfernte, ohne die Feuerwehr oder sonst jemanden
zu kontaktieren (vgl. act. 1), was ihm jedoch zumutbar und – auch
anonym – möglich gewesen wäre. Die Brandlegung inmitten von dicht
aneinandergebauten Wohnhäusern (Brandfall 2) muss sodann als besonders
rücksichts- und gewissenlos gewertet werden. Dass der Beschuldigte im
Wissen um den durch ihn verursachten Schaden und die durch ihn geschaffene
Gefahr dennoch unbekümmert weitere Brände legte, ist äusserst verwerflich
und zeugt von Skrupellosigkeit. Er legte die Brände jeweils zur Nachtstunde
auf seinen Spaziergängen, wenn er nicht schlafen konnte und es ihm
psychisch nicht gut ging. Insofern handelte er ohne zwanghaftes Verhalten
(vgl. act. 3/14/15 und act. 3/14/24) und ohne nachvollziehbaren Grund, was
leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht
liegt demzufolge ein mehr als erhebliches Verschulden vor.
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bb) Bezüglich der subjektiven
Tatschwere des Raufhandels und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen, welche das
subjektive Tatverschulden im leichten bis mittleren Bereich festsetzte
(act. 32 E. VI.4.1.2 f.)
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c) In diesem Zusammenhang ist
zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem bis mittlerem
Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des
vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich,
insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem
Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger
/ Keller, BSK-StGB I,
Art. 47 N 19 f.).
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Nachdem vorliegend das
objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt mehr als erheblich bis
schwer wiegt und das subjektive Verschulden über alle Delikte betrachtet im
mittleren Bereich einzustufen ist, erweist sich eine Einsatzstrafe im
mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, konkret von 54 Monaten
Freiheitsstrafe, als angemessen.
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4.
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a) Als täterbezogene Elemente
(Täterkomponente) zu beachten sind – wie bereits angetönt (E. IX.2.) –
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten.
Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt sind allenfalls gezeigte Reue und
Einsicht, Geständnisse, Kooperation mit den Untersuchungsbehörden,
Wiedergutmachung etc. strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen wirken
Vorstrafen (insb. zahlreiche und einschlägige), verwerfliche Gesinnung,
schlechter Leumund und extreme Uneinsichtigkeit straferhöhend (Hug, OFK-StGB, Art. 47
N 14 ff.).
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b) Zum Vorleben des
Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden (act. 32 E. VI.4.2). In Bezug auf
seine persönlichen Verhältnisse ist bekannt, dass der Beschuldigte vor
seiner Inhaftierung (20. Mai 2015) keiner Arbeit oder sonstiger Beschäftigung
nachging, täglich viel Alkohol konsumierte und viel draussen sass oder
herum lief (act. 2/3/1). Er ist ledig und kinderlos, lebt von Sozialhilfe
bzw. Sozialversicherungen und wohnt alleine in Mitlödi (act. 2/6/9,
act. 2/9/5, act. 26). Damit bestehen punkto Vorleben des Beschuldigten
keine Aspekte, welche für die Strafzumessung von besonderer
(straferhöhender oder strafmindernder) Bedeutung wären.
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c) Strafmindernd wirken sich
die Geständnisse in Bezug auf den Raufhandel und die Widerhandlung gegen
das Waffengesetz aus. Das Geständnis bezüglich des versuchten Brandes
(Brandfall 4) wirkt sich nur minim strafmindernd aus, da die diesbezügliche
Beweislage gegen den Beschuldigten aufgrund dessen, dass er von zwei
Polizisten in flagranti ertappt wurde, von Anfang an erdrückend war (vgl.
die Verweise in E. VII.1a). Dass er in Bezug auf die im
Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden Deliktsvorwürfe kein Geständnis
ablegte und sich somit auch nicht einsichtig zeigte, ist sein gutes Recht
(Art. 10 und Art. 113 Abs. 1 StPO), darf sich mithin nicht
straferhöhend niederschlagen.
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d) Vorstrafen kommt bei der
Strafzumessung eine wichtige Rolle zu. Gelöschte Vorstrafen dürfen dem
Beschuldigten neuerdings nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. Wiprächtiger / Keller, BSK StGB I, Art. 47 N 130
ff. m.w.H.). Zwar hat das Vorleben des Täters weiterhin einen zentralen
Stellenwert bei der Strafzumessung. Das neue Recht sagt nun jedoch explizit,
dass entfernte Strafen ausser Acht zu lassen sind (vgl. Art. 369 Abs. 7
StGB). Folglich darf das betreffende Urteil und damit auch die Tat dem Beschuldigten
nicht mehr entgegengehalten werden. Damit soll zwischen dem staatlichen
Verfolgungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation
des Täters ein Ausgleich geschaffen werden. Diese Verwertungseinschränkung
wird damit gerechtfertigt, dass nach Ablauf der grosszügig bemessenen
Entfernungsfristen die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen
des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten sind als die
öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (zum Ganzen: BGE 135 IV 87
m.H.a. BBl 1999 2167; Trechsel
/ Affolter-Eijsten, PK StGB,
Art. 47 N 30).
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|
Die Vorinstanz wertete die
zahlreichen, jedoch nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten
zu Recht als „nur leicht straferhöhend“ (act. 32 E. VI.4.3). Grundsätzlich
deutlich schwerer ins Gewicht fällt die einschlägige Vorbestrafung
wegen mehrfacher Brandstiftung, wegen qualifizierter Brandstiftung sowie
damit in engem Zusammenhang stehenden Mordes (vgl. act. 3/20/2
S. 1 f.). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese
Delikte vor über dreissig Jahren begangen hat und sie daher im Sinne des
Verhältnismässigkeitsprinzips und des Bewährungsgedankens desto weniger zu
Lasten des Beschuldigten verwertet werden können, je länger die Taten zurückliegen
(vgl. BGE 135 IV 95 E. 4). Folglich ist auch diese einschlägige Vorbestrafung
nur mässig straferhöhend zu berücksichtigen.
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e) Insgesamt (einerseits
mässige Strafminderung infolge von Geständnissen, andererseits mässige
Straferhöhung aufgrund von Vorstrafen) führen die täterbezogenen Elemente
weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Einsatzstrafe von
54 Monaten Freiheitsstrafe.
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5.
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Sonstige Straferhöhungs- oder
-milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
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6.
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Zusammenfassend erscheint in
Bezug auf die vom Beschuldigten verübten Delikte unter Berücksichtigung
aller relevanter Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten
als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne von
Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
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7.
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Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens zwei Jahren in
der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ist in casu nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt wird. Die Freiheitsstrafe
ist unbedingt zu vollziehen.
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X.
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Massnahme
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1.
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Die Vorinstanz hat entgegen den
Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung für den Beschuldigten eine
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung
psychischer Störungen) angeordnet (act. 32 S. 2 f. und
E. VII.). Der Beschuldigte widersetzt sich auch im Berufungsverfahren
der Anordnung einer stationären Massnahme (act. 63
S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich ebenfalls nach wie
vor auf den Standpunkt, eine stationäre Massnahme mache im vorliegenden
Fall keinen Sinn (act. 65 S. 10 f.).
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2.
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Eine Massnahme ist anzuordnen,
wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten
des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder
die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der
Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss
Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass
der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das
Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB; zum Ganzen statt vieler: BGer 6B_340/2009
vom 7. September 2009 E. 3.1 f.).
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3.
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a) Wie vorstehend erwogen, hat
der Beschuldigte durch die inkriminierten Taten mehrfach Tatbestände
erfüllt, welche Verbrechen bzw. Vergehen darstellen. Somit ist die
Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der vom Beschuldigten
verübten Taten grundsätzlich möglich (Art. 59 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).
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b) Bei den Akten liegen zwei
fachärztliche Gutachten über den Beschuldigten, nämlich eines von Dr. med.
X. vom 18. August 2015 (act. 3/14/15; nachfolgend „Gutachten X“) und eines
von Dr. med. Y vom 9. November 2015 (act. 3/14/24; nachfolgend „Gutachten
Y“).
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c) Dr. med. X diagnostiziert in
seinem Gutachten dem Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol
(ICD 10: F 10) und „eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,
narzisstischen und abhängigen Zügen (ICD 10: F 10)“
(act. 3/14/15 S. 11 sowie S. 15, wo diese Diagnosen als
„ausgeprägt“ bezeichnet werden). Auch Dr. med. Y gelangt zum Gutachtensresultat,
dass der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer schweren dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie an einer schweren Alkoholabhängigkeit
(ICD-10 F10.25) litt (act. 3/14/24 S. 54 ff., 64).
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d) Die Gutachten X und Y
stimmen in ihren Diagnosen somit weitgehend überein. Aus beiden Gutachten
geht sodann nachvollziehbar hervor, weshalb die Fachärzte zu diesen
Diagnosen gelangen bzw. weshalb andere Diagnosen (z.B. Pyromanie)
auszuschliessen sind. Somit wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine
schwere psychische Störung auf. Die von ihm begangenen Taten standen mit
dieser Störung ferner offensichtlich in Zusammenhang (act. 3/14/15
S. 15, 17; act. 3/14/24 S. 64 f., 66). Die genannten
Störungen bestehen gemäss beiden Gutachten weiterhin (act. 3/14/15
S. 17; act. 3/14/24 S. 66) und gemäss beiden Gutachten ist
eine Gefährdung Dritter bzw. weitere Straftaten (insbesondere Brandstiftungen)
durch den Beschuldigten zu erwarten, wenn dieser wieder in Freiheit sein
sollte (act. 3/14/15 S. 18; act. 3/14/24
S. 60 ff., 65-67: hohes Rückfallrisiko).
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit massnahmebedürftig im Sinne
des Gesetzes (Art. 56 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 Abs. 1
StGB).
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4.
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a) Zur Frage, ob die beim
Beschuldigten diagnostizierten Störungen der schweren dissozialen
Persönlichkeitsstörung und der schweren Alkoholabhängigkeit medizinisch
behandelbar sind, gehen die Meinungen der beiden Gutachter auseinander:
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b) Dr. med. X erachtet die
Persönlichkeitsstörung unter Verweis auf frühere Gutachten als nicht
therapierbar bzw. beeinflussbar (act. 3/14/15 S. 12 oben). Auch
eine Alkoholabstinenz lasse sich beim Beschuldigten kaum erzwingen und habe
in der Vergangenheit auch nur begrenzte Wirkung gehabt, sodass
diesbezüglich weder ambulante noch stationäre Massnahmen wirklich
nachhaltig seien (act. 3/14/15 S. 14 unten). Der Beschuldigte sei
somit nicht therapiefähig (act. 3/14/15 S. 17 Mitte, S. 18
Mitte). Die Anordnung einer oder mehrerer stationären therapeutischen
Massnahmen im Sinne von Art. 59-60 StGB und/oder einer ambulanten
Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei daher nicht zweckmässig
(act. 3/14/15 S. 17 unten). Dennoch sollten gemäss Dr. med. X
beim Beschuldigten – jedoch nicht im Sinne einer Therapie oder Heilung – ambulante
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„Massnahmen“ zur
Alkoholkonsumreduktion und Betreuung seiner Persönlichkeitsstörung
getroffen werden (act. 3/14/15 S. 14). Daneben sollte gemäss dem
Gutachten X eine fallführende und justizerfahrene Person eine
Schutzaufsicht über den Beschuldigten durchführen (regelmässiges Erscheinen
des Beschuldigten, bei Bedarf Intervention; act. 3/14/15
S. 14 f.).
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c) Dr. med. Y hält in seinem
Gutachten fest, der Beschuldigte weise ausgeprägte dissoziale Züge auf, er
wisse, was man von ihm hören möchte. Somit bestehe die Problematik für
seine Behandler darin, dass sie echte Therapiefortschritte nur sehr schwer
erkennen können. Insoweit könnte man laut Dr. med. Y durchaus postulieren,
dass eine Therapieunfähigkeit (in Verbindung mit einer
Therapieunwilligkeit) vorliege. Auf der anderen Seite sei – so das
Gutachten Y – aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz der
langen Dauer seiner Vollzugsgeschichte noch nie ausreichend lange in einer
Einrichtung behandelt worden sei, welche auf psychisch derart schwer
gestörte Menschen spezialisiert ist. Grundsätzlich existierten Behandlungen
für die beim Beschuldigten festgestellten psychischen Störungen. Demgemäss
wäre es nach Auffassung von Dr. med. Y durchaus noch einmal einen Versuch
wert, beim Beschuldigten eine intensive Behandlung anzustreben. Die beim
Beschuldigten vorliegende Konstellation der dissozialen Persönlichkeitsstörung
mit erhöhtem Psychopathie-Score erfordere eine Behandlung in einem Umfeld,
das langjährige Erfahrung mit derartigen Störungen aufweise. In Bezug auf
den Beschuldigten könne daher derzeit einzig eine Behandlung in der
Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt
Pöschwies empfohlen werden. Nur dort bestehe die Chance, dass es zu einer
signifikanten Verbesserung der Prognose komme. Aufgrund der Vorgeschichte
und der schweren Störung des Beschuldigten seien die therapeutischen
Möglichkeiten tatsächlich aber nur noch geringgradig vorhanden (zum Ganzen:
act. 3/14/24 S. 62-64, 66, 68).
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|
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d) Die eingehenden und
differenzierten Ausführungen im Gutachten Y überzeugen. Aus den Vorakten
sowie den beiden Gutachten X und Y ergibt sich in der Tat, dass beim
Beschuldigten in der Vergangenheit zwar vielfältige Therapieversuche
unternommen wurden, diese aber vor allem auf eine Behandlung von dessen
Alkoholabhängigkeit abzielten. Eine genügend lange Behandlung seiner
schweren Persönlichkeitsstörung in einer entsprechend spezialisierten
Institution erfuhr der Beschuldigte jedoch noch keine, obwohl solche
therapeutische Behandlungsmöglichkeiten gemäss überzeugender Einschätzung
von Dr. med. Y grundsätzlich – wenn auch nur noch geringgradig – vorhanden
sind. Dr. med. X hat seine gegenteilige Einschätzung, wonach insbesondere
die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht therapierbar sei, nicht
näher begründet (vgl. act. 3/14/15 S. 12 oben). Insgesamt
erachtet das Obergericht den Beschuldigten somit entgegen dem Gutachten X
und der Verteidigung (act. 63 S. 10 f.), jedoch im Einklang
mit dem Gutachten Y, im Sinne des Gesagten als massnahmefähig.
|
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5.
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a) Der Beschuldigte hat sich im
gesamten Verfahren hinsichtlich einer stationären therapeutischen
Behandlung unwillig gezeigt (vgl. v.a. act. 26 S. 8; act. 61
S. 12). Auch die Anklägerin sieht in der Anordnung einer stationären
Massnahme mangels Therapiewillens des Beschuldigten keinen Sinn. Zugleich
betont sie jedoch, dass weitere Straftaten durch den Beschuldigten
unbedingt zu verhindern seien (act. 65 S. 10 f.).
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b) Im Gutachten X wird punkto
Therapiemotivation einzig ausgeführt, diese sei beim Beschuldigten in der
Vergangenheit häufig nicht vorhanden gewesen (act. 3/14/15 S. 12
oben). Im Übrigen thematisiert der Gutachter diese Frage nicht, weil er
sich – wie erwähnt (E. X.4b) – auf den Standpunkt stellt, es fehle
bereits an einer Therapiefähigkeit des Beschuldigten.
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c) Dr. med. Y hingegen führt
aus (act. 3/14/24 S. 64 oben, 66), der Beschuldigte sei zwar
derzeit kaum bereit, sich einer stationären therapeutischen Behandlung zu
unterziehen. Dies sei aber häufig der Fall. Eine solche Behandlung könnte
auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet und mit der Zeit
erfolgsversprechend durchgeführt werden. Sollte sich hingegen im Verlauf
zeigen, dass sich die Therapiebereitschaft nicht aufbauen lasse, so
empfehle sich eine niederschwellige Neubewertung der Situation bzw. ein
Abbruch der Behandlung.
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|
|
d) Gemäss Doktrin und Praxis
sind im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die
Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die
fehlende Motivation gehört bei schweren psychischen Störungen regelmässig
zum Krankheitsbild und soll nicht überbewertet werden. Mangelnde
Bereitschaft spreche nicht apodiktisch gegen eine Behandlung. Zu erwarten
sei "eine gewisse Motivierbarkeit". Erstes Therapieziel könne die
Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Würde mangels
Motivation unbesehen auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, so
würden bei solchen Tätern therapeutische Massnahmen überhaupt nie auch nur
versucht (zum Ganzen: Heer,
BSK StGB I, Art. 59 N 78-80 m.w.H.).
|
|
|
e) Vor diesem Hintergrund
erachtet das Obergericht die sinngemässe Folgerung von Dr. med. Y, die
fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten sei Teil des Krankheitsbilds
seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung als plausibel. Somit kann erstes
Ziel einer solchen, im Gutachten Y skizzierten Behandlung gerade die
Schaffung von Therapiewilligkeit beim Beschuldigten sein. Die derzeit
fehlende Behandlungsmotivation des Beschuldigten stellt demnach keinen
Grund dar, von der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
abzusehen. Dies, zumal gemäss beiden Gutachten wie erwähnt (E. X.3d)
das Rückfallrisiko in Bezug auf den Beschuldigten hoch ist, falls dessen
psychische Störungen unbehandelt bleiben (vgl. insbesondere Gutachten Y,
act 3/14/24 S. 66).
|
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6.
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a) Im gesamten Massnahmenrecht
gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3
BV). Die Anordnung der Massnahme muss somit erstens notwendig sein. Dieser
Aspekt ergibt sich bereits aus dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs.
1 lit. a StGB. Zweitens muss die Massnahme geeignet sein, beim Betroffenen
die Legalprognose zu verbessern. Dazu bedarf es einer geeigneten
Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind drittens die Schwere
und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einerseits sowie die Schwere
des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen andererseits gegeneinander
abzuwägen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Letztere ergibt sich vor allem aus der
Dauer der Massnahme, wobei zu berücksichtigen ist, dass die unklare
Begrenzung einer Massnahme für Betroffene eine Belastung darstellt (Trechsel / Pauen Borer, PraKom StGB, Art. 56 N 6 f.; BGer
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 m.w.H.).
|
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|
b) Im Gutachten Y – aber auch
im Gutachten X – wird mehrmals auf den engen Zusammenhang zwischen der
Alkoholabhängigkeit, der Persönlichkeitsstörung und der Straffälligkeit des
Beschuldigten hingewiesen. Gemäss beiden Gutachten ist der Beschuldigte
psychisch schwer gestört und ist es äusserst wahrscheinlich, dass er ohne
Behandlung weitere sehr schwere, sogar gemeingefährliche Delikte begehen
wird. Folglich ist eine Therapie erforderlich bzw. notwendig (vgl. bereits
vorne, E. X.3d). Eine lediglich ambulante Massnahme bzw. teilweise
Begleitung des Beschuldigten in Freiheit – wie dies Dr. med. X vorschlägt –
ist in keiner Weise geeignet und absolut unzureichend, um den Beschuldigten
von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die zahlreichen Rückfälle
in alte Muster vorwiegend bei ambulanten Massnahmen bestätigen, dass solche
ambulante Massnahmen beim Beschuldigten nichts bringen. Dr. med. Y hat
vielmehr überzeugend dargelegt, dass nur dann die Chance besteht, die
Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, wenn dieser – vorzugsweise
in der FPA der Justizvollzugsanstalt Pöschwies – intensiv stationär
therapiert wird (vgl. zum Ganzen: Gutachten Y, act. 3/14/24 v.a.
S. 62, S. 63 [oben], S. 66). Eine solche Therapie erscheint
sodann wie erwogen (E. X.5e) tauglich, beim Beschuldigten die derzeit
nicht vorhandene Behandlungsbereitschaft zu wecken, woraufhin im
Erfolgsfall an der Verbesserung der Legalprognose gearbeitet werden kann.
Auch wenn sodann die therapeutischen Möglichkeiten in Bezug auf den
Beschuldigten nur noch geringgradig sind (vgl. act. 3/14/24
S. 68), ist dieser – wohl letzte – Versuch einer Behandlung desselben
angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft noch zu unternehmen.
Dies, zumal der Beschuldigte bisher nie ausreichend lange in einer Einrichtung
behandelt wurde, die auf Persönlichkeitsstörungen wie die bei ihm diagnostizierte
spezialisiert ist (so auch das Gutachten Y, act. 3/14/25
S. 63 f.). Demzufolge sind vorliegend in Bezug auf eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Voraussetzungen
der Erforderlichkeit und der Geeignetheit erfüllt.
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c) Die Gutachten X und Y halten
übereinstimmend fest, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten für die
Begehung insbesondere von Brandstiftungsdelikten u.ä. bei Ausbleiben einer
Behandlung seiner psychischen Störungen gross ist (vgl. vorne,
E. X.3d). Es besteht also die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte –
unbehandelt entlassen – wiederum gemeingefährliche Delikte begeht, die
gravierend ausfallen können. Das Interesse des Beschuldigten hat daher
hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung solcher ernster
gemeingefährlicher Delikte zurückzustehen. Die indizierte Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB für den Beschuldigten ist
daher auch verhältnismässig im engeren Sinne. Im Übrigen ist zu berücksichtigen,
dass eine Massnahme u.a. aufzuheben ist, wenn deren Durch- oder Fortführung
als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; vgl. auch Art. 56
Abs. 6 StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann also nur so
lange weitergeführt werden, als sie Erfolgsaussichten hat, d.h. dazu dient,
mit der Behandlung die Rückfallgefahr herabzusetzen (Hug, OFK StGB, Art. 62c N 1a). Die
Durch- oder Fortführungsaussichten der gegenüber dem Beschuldigten anzuordnenden
stationären therapeutischen Massnahme sind also regelmässig zu prüfen (vgl.
auch Art. 62d StGB). Sollten sie nicht mehr gegeben sein, wäre die
Behandlung umgehend abzubrechen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der
Verteidigung (act. 63 S.10), es gehe im vorliegenden Fall mit der Anordnung
einer stationären Massnahme einzig darum, den Beschuldigten möglichst lange
bzw. jeweils für Zeitperioden von fünf Jahren wegzusperren, nicht stichhaltig.
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7.
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Zusammenfassend ist für den
Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (vgl. auch die
zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, act. 32
E. VII.). Das Obergericht appelliert dabei im Einklang mit dem
Gutachten Y (act. 3/14/24 S. 63 f.) an die zuständige
Vollzugsbehörde, diese Massnahme wenn immer möglich in der FPA der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies zu vollziehen. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe (vorne, E. IX.6.) ist zum Zwecke des
Massnahmenvollzugs aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
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XI.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
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1.
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a) Trifft die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
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b) Die Anklage lautete
bezüglich der Brandfälle 1 – 3 auf Schuldspruch wegen mehrfacher
Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
(act. 1). Mit Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte in Bezug
auf den Brandfall 1 der „privilegierten“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs.
3 StGB, bezüglich den Brandfall 2 der versuchten qualifizierten
Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
bezüglich den Brandfall 3 der „einfachen“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221
Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (act. 32). Hingegen wird der Beschuldigte
mit vorliegendem Urteil der „privilegierten“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221
Abs. 3 StGB (Brandfall 1) sowie der mehrfachen Brandstiftung i.S.v.
Art. 221 Abs. 1 StGB (Brandfall 2 und Brandfall 3) schuldig gesprochen
und das Strafmass fällt im Vergleich zur Vorinstanz tiefer aus. Der
Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er
verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für diese Kostenauflage
gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung
und/oder die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern die zur Anklage
gebrachten Lebenssachverhalte massgebend (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar
2015 E. 3.5.). Da vorliegend in Bezug auf sämtliche angeklagten Lebenssachverhalte
(act. 1) eine Verurteilung ergeht, sind die Kosten und Auslagen des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Untersuchung vollumfänglich dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Die betragsmässige Festsetzung der
Untersuchungsgebühr (CHF 4‘000.–), der Auslagen (CHF 16‘620.75) sowie der
erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (CHF 4‘000.–) durch die Vorinstanz
(act. 32 Dispositiv-Ziff. 9 - 11.) wurde nicht angefochten und erscheint angemessen.
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c) Die Kosten der amtlichen
Verteidigung für das Untersuchungsverfahren (CHF 6‘383.50) und das
erstinstanzliche Verfahren (CHF 3‘369.90) sind auf die Gerichtskasse zu
nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorzubehalten ist eine Rückforderung
gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
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2.
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a) Im Berufungsverfahren tragen
die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder
Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten
nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem
Beschuldigten und dem Bund bzw. Kanton überbunden (Domeisen, BSK StPO II, Art. 428 N 7). Der Beschuldigte
unterliegt im Rechtsmittelverfahren mit seinen Anträgen auf Freispruch von
den Vorwürfen der Brandstiftung bezüglich der Brandfälle 1 – 3 sowie dem
damit verbundenen Antrag auf Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten ohne stationäre Massnahme (vgl. act. 41). Jedoch obsiegt er
insofern, als in Bezug auf den Brandfall 2 anstatt einer Verurteilung
wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Verurteilung wegen Brandstiftung
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB erfolgt und als die
vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 60 Monaten auf 54 Monate gesenkt
wird. Dabei handelt es sich um mehr als eine nur unwesentliche Abänderung
des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO.
Folglich hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht
vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2
lit. b StPO [e contrario]). Dies bedeutet, dass bei diesem
Verfahrensausgang die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – welche auf
CHF 5‘500.– festzusetzen sind (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5) – zu vier Fünfteln
dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse
zu nehmen sind. Die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der
amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren, welche
gesamthaft CHF 4‘127.30 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. act. 64/2)
betragen, sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln ist diesbezüglich aber
eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO vorzubehalten.
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b) Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung
vom 19. Juli 2016 betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft sind
in vorliegendem Urteil zu regeln (act. 55 Dispositiv-Ziff. 3; Art. 421 Abs.
1 StPO). Unter Berücksichtigung des in diesem Haftverlängerungsverfahren
erwachsenen Aufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 500.– als
angemessen. Sie ist ausgangsgemäss (act. 55 Dispositiv-Ziff. 1) dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bezüglich
dieser Verfügung sind in der Gesamtentschädigung für das Berufungsverfahren
inbegriffen (vgl. act. 64/2; siehe soeben E. XI.2.a).
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3.
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Die Verteidigung macht geltend,
dass der Beschuldigte für die bereits erlittene und künftige Überhaft mit
mindestens CHF 11‘800.– zu entschädigen sei (act. 63 Antrags-Ziff. 2). Bei
der Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO handelt es sich um rechtmässig
angeordnete Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, welche länger dauert
als die tatsächlich ausgefällte Strafe (Wehrenberg
/ Frank, BSK StPO II, Art. 431
N 21). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu viereinhalb Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte ist seit etwas mehr als
eineinhalb Jahren in Haft (vgl. act. 1 S. 1). Damit liegt keine
Überhaft vor und es ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen
(Art. 431 Abs. 2 StPO).
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XII.
Sicherheitshaft
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Mit
Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016
wurde die gegenüber dem Beschuldigten bestehende Sicherheitshaft wie erwähnt
bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endentscheids verlängert
(act. 55 Dispositiv-Ziff. 1). Im vorliegenden Entscheid wird nun
eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
angeordnet (vorne, E. X.), welche wenn immer möglich in der
Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies
vollzogen werden sollte. Infolge möglicher diesbezüglicher Wartefristen ist
es zur Vermeidung einer allfälligen Zeitperiode mit fehlendem Hafttitel
angezeigt, die Sicherheitshaft nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Endentscheids, sondern bis zum Antritt dieser Massnahme zu verlängern (Art. 220
Abs. 2 StPO). Zur Begründung dieser Sicherheitshaft wird auf die nach
wie vor uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der obergerichtlichen
Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 (act. 55) verwiesen.
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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Es wird festgestellt, dass die
Dispositiv-Ziffer 1 betr. der versuchten Brandstiftung (Brandfall 4), des
unberechtigten Tragens einer Waffe und des Raufhandels sowie die
Dispositiv-Ziffern 4 – 7 des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts
Glarus vom 27. April 2016 im Verfahren SG.2016.00017 unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind.
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2.
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Die gegenüber dem Beschuldigten
A.______ bestehende Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der mit dem
nachfolgenden Urteil angeordneten stationären Massnahme im Sinne von
Art. 59 StGB verlängert.
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3.
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Schriftliche Eröffnung mit
nachfolgendem Urteil.
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Das Gericht erkennt:
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1.
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A.______ ist zudem schuldig:
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der Brandstiftung im Sinne von
Art. 221 Abs. 3 StGB
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sowie
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der mehrfachen Brandstiftung im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.
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2.
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A.______ wird bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wovon bis und mit heute
611 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
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3.
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Gegenüber A.______ wird eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung
von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird
zu diesem Zweck aufgeschoben.
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4.
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Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘000.–, die Untersuchungsgebühr von
CHF 4‘000.– sowie die angefallenen Auslagen von CHF 16‘620.75, mithin
insgesamt CHF 24‘620.75, werden A.______ vollumfänglich auferlegt.
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5.
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Die Kosten der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- (CHF 6‘383.50) und im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 3‘369.90) werden auf die
Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt in vollem Umfang
vorbehalten.
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6.
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Die Gerichtsgebühr für die
Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft wird festgesetzt auf CHF 500.–
und A.______ auferlegt.
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7.
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Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5‘500.– und im Umfang von vier
Fünfteln A.______ auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse
genommen.
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8.
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Die Kosten der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren (CHF 4‘127.30 [inkl.
Auslagen und MwSt.]) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die
Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
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9.
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Schriftliche Mitteilung an:
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