1.
|
Die Vorinstanz erwog
zusammengefasst Folgendes: Da sich die klägerischen Liegenschaften
abgelegen ausserhalb V.______ respektive des Wohngebiets befänden und der
Zugang zu ihnen dadurch gewährleistet sei, dass die Beklagte sowie die
Genossame V.______ ein Fuss- und Viehfahrwegrecht zugunsten der Kläger
anerkannten, könne dem Kläger kein genereller Anspruch auf eine allgemeine
Zufahrt zu seinen Liegenschaften mit einem Motorfahrzeug eingeräumt werden.
Sodann rechtfertigten Bedenken bezüglich Beschaffenheit bzw. Stabilität der
den Zugangsweg auf der Liegenschaft Nr. yyy im Waldbereich talseitig
abstützenden Stützmauer, ein allfälliges Fahrwegrecht angemessen zu
beschränken. Indem der Kläger und dessen Familie die Liegenschaft
Nr. xxx zu Wohnzwecken benütze, sei er auf eine Zufahrtsmöglichkeit
mit Motorfahrzeugen höchstens insoweit angewiesen, als es um Notfälle sowie
die Lieferung schwerer Gegenstände gehe, die für das Bewohnen des Hauses
unentbehrlich seien (z.B. Möbel- und Heizmaterialtransporte). Die
Seltenheit solcher Transporte rechtfertige es, das Notfahrwegrecht
zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx und zulasten der Liegenschaft
Nr. yyy auf insgesamt jährlich 48 Einzelfahrten respektive
24 Hin- und Zurückfahrten mit motorisierten Fahrzeugen zu beschränken.
In Bezug auf die Liegenschaft Nr. www erwog die Vorinstanz, diese
befinde sich weder in der Landwirtschaftszone noch werde sie vom Kläger im
landwirtschaftlichen Sinne genutzt. Damit entspreche die gewählte
Nutzungsart nicht der wirtschaftlichen Bestimmung, die dem Grundstück
aufgrund der gesamten örtlichen Verhältnisse zukomme, weshalb der Kläger
zugunsten seiner Liegenschaft Nr. www keinen Anspruch auf ein
allgemeines Notfahrwegrecht habe. Auch ohne dass ihr die Eigenschaft eines
landwirtschaftlichen Betriebes zukomme, könne aber die Bewirtschaftung
dieser Liegenschaft angesichts von deren Grösse von 20‘672 m2
mit sich bringen, dass der Kläger viel Heu oder schweres Holz abführen
müsse, was mit Schubkarren schwierig zu bewältigen sei. Hingegen könne das
Halten von Tieren (Zuführen von Futter, Abführen von Mist) aufgrund des
geringen Tierbestandes der Familie des Klägers auch mit einer Schubkarre
bewältigt werden. Demnach und aufgrund der wenig intensiven Bewirtschaftung
der Liegenschaft Nr.www rechtfertige es sich, dem Kläger zugunsten der
Liegenschaft Nr. www und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy ein
beschränktes Notfahrwegrecht von insgesamt jährlich 48 Einzelfahrten
respektive 24 Hin- und Zurückfahrten mit motorisierten Fahrzeugen
einzuräumen. Mit derart beschränkten Notwegrechten sowie der zusätzlichen
Anordnung, dass die Fahrten – mit Ausnahme von unaufschiebbaren
Krankentransporten und Feuerwehreinsätzen – zwischen 07:00 Uhr und
20:00 Uhr durchzuführen seien und die Benützung von Motorrädern und
Quads zu untersagen sei, werde auch auf die Interessen der Beklagten
hinreichend Rücksicht genommen (zum Ganzen: act. 31 E. III.).
|
2.
|
Der Kläger rügt in seiner
Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig
angewendet, indem sie ihm zugunsten seiner Liegenschaften und zulasten der
Liegenschaft der Beklagten lediglich beschränkte Notfahrwegrechte
eingeräumt habe. Entgegen der Vorinstanz sei die fragliche Stützmauer beim
Zugangsweg genügend stabil, um diesen Zufahrtsweg problemlos auch mit
schwerem Gerät zu befahren. Der Vater der Beklagten sowie der Pächter der
Liegenschaft Nr. yyy beführen den Zufahrtsweg selber täglich mit
verschiedenen Fahrzeugen und zu verschiedenen Zwecken. Ohnehin dürfe der
Zustand der Stützmauer kein Grund dafür sein, ihm ein unbeschränktes und
allgemeines Notfahrwegrecht zu verweigern. Denn die Mauer könne auch unter
seiner Kostenmittragung saniert und verstärkt werden. Weiter habe die
Vorinstanz, indem sie verneine, dass er (der Kläger) ein
landwirtschaftliches Gewerbe betreibe, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt. Die Vorinstanz lasse bei ihren diesbezüglichen Erwägungen
insbesondere 10 von ihm gehaltene Hühner unberücksichtigt und suggeriere zu
Unrecht, dass die Liegenschaft Nr. www heute nicht dem Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sei. Bereits sein
Rechtsvorgänger habe auf der Liegenschaft Nr. www ein
landwirtschaftliches Gewerbe betrieben. Unzutreffend seien auch die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach sich seine Liegenschaften abgelegen im U.______ sowie
nicht in der Landwirtschaftszone befänden und wonach keine der Liegenschaften
im U.______ motorfahrzeugmässig erschlossen sei. Sodann sei die von der
Vorinstanz festgelegte Beschränkung der Notfahrwegrechte auf insgesamt
96 Fahrten pro Jahr jeweils zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr
impraktikabel, untragbar, nicht vollstreckbar, nicht im Grundbuch
eintragbar und in zeitlicher Hinsicht unangemessen. Insbesondere habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Auszug seiner bereits über
20-jährigen Söhne absehbar sei, weshalb künftig nicht mit unzumutbaren
Immissionen beim Befahren des Zufahrtswegs zu rechnen sei. Ohnehin aber
habe entgegen der Vorinstanz nie jemand mit Quads die beklagtische
Liegenschaft befahren und erkläre er (der Kläger) sich bereit, die
bestehende Zufahrtsstrasse auf seine Kosten bergseits weg vom auf der
Liegenschaft Nr. yyy stehenden Wohnhaus zu versetzen, falls ihm ein
unbeschränktes und allgemeines Fahrwegrecht eingeräumt werde. Schliesslich
würde er im Sinne eines Entgegenkommens eventualiter in Bezug auf die
Liegenschaft Nr. xxx ein zeitlich unbeschränktes Fahrwegrecht für
Elektrofahrzeuge akzeptieren, während er hinsichtlich der Liegenschaft
Nr. www auf einem unbeschränkten allgemeinen Fahrwegrecht bestehe (zum
Ganzen: act. 34 Rz. 10 ff.).
|
3. a)
|
Hat ein Grundeigentümer keinen
genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann
er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen
Notweg einräumen (Art. 694 Abs. 1 ZGB).
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b)
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Berechtigt zur Geltendmachung
eines solchen Notweganspruchs ist primär der Eigentümer der notleidenden
Liegenschaft. Der Notweganspruch richtet sich grundsätzlich gegen jeden
benachbarten Grundeigentümer, d.h. nicht nur gegen den Eigentümer des
direkt angrenzenden Grundstücks, sondern gegen all jene Eigentümer, deren
Grundstücke zwischen dem notwegbedürftigen Grundstück und der öffentlichen
Strasse liegen (vgl. im Detail Rey/Strebel, BSK ZGB II, Art. 694
N 12-14 – zu den dortigen Ausführungen in Widerspruch steht die
Bemerkung derselben Autoren in BSK ZGB II, Art. 694 N 5,
wonach das zu berechtigende und das zu belastende Grundstück unmittelbar
aneinander grenzen müssen; konsequent und zutreffend hingegen Rey, Die
Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007,
N 1163, 1166).
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c)
|
Unstrittig (vgl. vorne,
E. III.1a) sind der Kläger bzw. die Beklagte Alleineigentümer der in
die vorliegende Sache involvierten, benachbarten Liegenschaften
Nr. www und Nr. xxx bzw. Nr. yyy. Die Liegenschaft
Nr. yyy der Beklagten befindet sich sodann zwischen den nach
Auffassung des Klägers notwegbedürftigen Liegenschaften Nr. www und
Nr. xxx und der öffentlichen Strasse (Liegenschaft Nr. 52; vgl.
act. 3/5). Damit ist vorliegend die Aktiv- respektive die
Passivlegitimation der Parteien unzweifelhaft gegeben.
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4. a)
|
Wegnot im Sinne von
Art. 694 Abs. 1 ZGB liegt vor, wenn das berechtigte Grundstück
mangels einer genügenden Verbindung zu einer öffentlichen Strasse weder
bestimmungsgemäss genutzt noch im Rahmen dieser Nutzung rationell bewirtschaftet
werden kann. Die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks ergibt sich zum
einen aus seiner Beschaffenheit, Lage und Umgebung, zum andern aber
insbesondere auch aus der Rechtsordnung, namentlich aufgrund des
Raumplanungsrechts (BGer 5C.91/2005 vom 11. Oktober 2005
E. 1. f.).
|
b)
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Das Notwegrecht bedeutet wie
andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchleitungen,
Notbrunnen u.ä.) eine "privatrechtliche Enteignung". Das
Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts deshalb von strengen
Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Anspruch auf Einräumung eines
Notwegrechts kann nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden.
Wegnot liegt bei einem Grundstück dann vor, wenn die zur
bestimmungsgemässen Benutzung des Grundstücks erforderliche Verbindung zur
öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als
ungenügend erweist. Für die blosse Verbesserung nicht ganz vollkommener
Wegverhältnisse kann kein Notweg beansprucht werden. Der Ansprecher hat sodann
darzulegen, dass er erfolglos alles ihm Mögliche getan hat, um mit
öffentlich-rechtlichen Mitteln einen Zugang zu seinem Grundstück zu
erlangen (BGE 136 III 130 E. 3.3.1 m.w.H.). Nach heutiger Auffassung
hat ein Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn- oder Ferienhäuser stehen,
grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit
einem Motorfahrzeug, sofern die topographischen Verhältnisse eine solche
überhaupt zulassen. Bei Grundstücken ausserhalb des Bereichs von
Ortschaften gilt dieser Grundsatz – unter denselben Voraussetzungen – nicht
uneingeschränkt, aber immerhin insoweit, als es um die Ermöglichung von
Transporten geht, die sich gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausführen lassen
(BGer 5C.225/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 7.1). Ausserhalb von
Ortschaften bzw. eigentlichen Wohngebieten kann also ein Not-Fusswegrecht genügend
sein, falls für ausserordentliche Transporte (z.B. Lieferung von
Brennstoffen oder Möbeln, Fahrten des Arztes, der Ambulanz oder der
Feuerwehr usw.) gleichwohl eine Befahrungsmöglichkeit besteht (Göksu, CHK
ZGB, Art. 694 N 4 m.w.H.).
|
c)
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Für die Anwendung von Art. 694
ZGB ist nicht die einmal gegebene Art der Benutzung und Bewirtschaftung
eines Grundstücks auf alle Zeiten massgebend. Jedoch kann eine Änderung der
Verhältnisse und Bedürfnisse nur Anlass zur Entstehung eines bisher nicht
vorhandenen (unbeschränkten) Notwegrechts geben, sofern sie auf objektiven
Gründen und nicht einfach auf persönlichen Wünschen oder Liebhabereien des
Eigentümers beruht (BGE 107 II 323 E. 3; BGE 85 II 392 E. 1a).
Die Änderung der bisherigen Benutzungsart eines Grundstücks ist nicht nur
auf den persönlichen Wunsch des Eigentümers, sondern auf einen objektiven
Grund zurückzuführen, wenn sie der Natur und Umgebung des Grundstücks
entspricht, bzw. einem wirklichen wirtschaftlichen Bedürfnis des
Grundstücks entspringt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die
Bewirtschaftungsart den veränderten örtlichen Verhältnissen oder einer
allgemeinen Entwicklung angepasst wird. Entspricht die gewählte Nutzungsart
nicht der wirtschaftlichen Bestimmung, die dem Grundstück aufgrund der
gesamten örtlichen Verhältnisse zukommt, so kann allein aufgrund der
persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers kein (umfassendes) Notwegrecht abgeleitet
werden. Ein solches kann sich immer nur aus der bestimmungsgemässen Benutzung
eines Grundstücks ergeben (BGE 107 II 323 E. 3).
|
d)
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Inhalt des Notwegrechts ist ein
Dulden der Traversierung des belasteten Grundstücks nach Massgabe des
eingeräumten Rechts (z.B. Fuss- oder Fahrweg, zeitliche Beschränkungen, nur
zu bestimmten Zwecken, etc.; Göksu, CHK ZGB, Art. 694 N 15). Der
Umfang der Notwegberechtigung und die Lage des Notwegtrasses bestimmen sich
nach den Umständen des Einzelfalles (Haab, ZK ZGB, Art. 694
N 20). Dabei muss die Einräumung des Notwegrechts unter
Berücksichtigung der entgegengesetzten Interessen verhältnismässig
erscheinen (vgl. Art. 694 Abs. 3 ZGB). Sowohl bei der
Beantwortung der Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Anspruch auf ein
Notwegrecht besteht, als auch bei der Klärung der konkreten Ausgestaltung
des Notwegrechts ist folglich eine Interessenabwägung (berücksichtigend
u.a.: Wichtigkeit des Wegs für den Ansprecher, Ausmass der
Unannehmlichkeiten für den Belasteten) vorzunehmen (Göksu, CHK ZGB,
Art. 694 N 7).
|
5. a)
|
Die beiden Liegenschaften
Nr. www und Nr. xxx des Klägers liegen im Weiler U.______
oberhalb V.______ auf zirka 660 Metern über Meer. Das Dorfzentrum
V.______ liegt auf zirka 430 Metern über Meer. Die Distanz vom Dorfzentrum
V.______ bis zum Wohnhaus des Klägers beträgt zirka 1.37 Kilometer (Luftlinie)
bzw. zirka 2.4 Kilometer (Fussgängerroute) bzw. zirka 3.1 Kilometer
(Motorfahrzeugroute). Das Wohnhaus des Klägers steht vereinzelt im Gebiet
U.______, betragen doch die Distanzen zwischen den insgesamt lediglich vier
(und nicht „zahlreichen“, wie der Kläger behauptet [act. 34
Rz. 47]) ständig bewohnten, im U.______ gelegenen Wohnhäusern je
mindestens rund 110 Meter (zum Ganzen: act. 47 S. 3 und
S. 8-15). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Liegenschaften
Nr. www und Nr. xxx entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
(act. 31 E. III.3.2.) in der Landwirtschaftszone befinden
(unstrittig, vgl. act. 34 Rz. 62; act. 41 Rz. 45;
act. 35/11). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich das Gebiet
U.______ in V.______, in dem die klägerischen Liegenschaften liegen, fernab
der Ortschaft und fernab von eigentlichen Wohngebieten befindet und dort
alles andere als eine dichte, geordnete Besiedelungsform, sondern vielmehr
eine ungeordnete, dünne Zersiedelung besteht. Die Abstände zwischen den
wenigen Häusern sind mit den genannten je mindestens 110 Metern zu
gross, um zu konstatieren, dass ein Siedlungszusammenhang vorliegt.
Ausserdem ist das Gebiet U.______ nahezu rundherum – eine kleinere waldfreie
Lücke besteht einzig gegen den Parkplatz im „[…]“ hin – von Wald umgeben.
Im Dorfbereich hingegen ist V.______ recht geschlossen bebaut (vgl. zum
Ganzen illustrativ z.B. auch act. 47 S. 10-12, 14).
|
b)
|
Infolge dieser Feststellungen
gelangen im vorliegenden Fall nicht die für bewohnte Gebiete massgebenden
Notwegrechts-Kriterien (Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zum Grundstück
mit einem Motorfahrzeug; vgl. vorne, E. IV.4b), sondern jene für
Grundstücke ausserhalb von Ortschaften, wonach neben einem Not-Fusswegrecht
eine Befahrungsmöglichkeit bzw. Fahrberechtigung für ausserordentliche
Transporte genügen kann (vgl. wiederum vorne, E. IV.4b), zur Anwendung.
Ebenfalls folgt aus dem Gesagten, dass die vom Kläger in seiner Berufungsschrift
(act. 34 Rz. 45 ff.) zitierten Gerichtsentscheide allesamt
nicht einschlägig sind: Im Gegensatz zum Sachverhalt, auf dem der Entscheid
BGer 5C.142/2003 vom 28. August 2003 basiert, liegen die lediglich
vier im U.______ stehenden Wohnhäuser abgeschieden und vereinzelt.
Ähnliches gilt in Bezug auf die weiteren vom Kläger ins Feld geführten
Bundesgerichtsentscheide BGE 93 II 167 und BGer 5A_500/2009 vom
19. November 2009 (= BGE 136 III 130) sowie den Obergerichtsentscheid
OG.2002.00040 vom 5. Dezember 2003. In allen diesen Fällen lagen die
betroffenen Liegenschaften in Bauzonen, wohingegen die hier betroffene
Liegenschaft Nr. xxx in der Landwirtschaftszone steht. Ausserdem
bestand in diesen drei Fällen die bestimmungsgemässe Nutzung der klagenden
Liegenschaft in einer Nutzung zum ständigen Bewohnen wohingegen in casu die
bestimmungsgemässe Nutzung der klägerischen Liegenschaften – wie sogleich
dargelegt wird (E. IV.6b f.) – in der Nutzung als
Ferien-/Wochenendhaus bzw. in einer kleinlandwirtschaftlichen und
kleinforstwirtschaftlichen Nutzung liegt. Im Übrigen ist zum vom Kläger
getätigten Beizug (bundes-)gerichtlicher Präjudizien zu bemerken, dass –
wie gerade im von ihm zitierten Entscheid BGer 5A_500/2009 (= BGE 136 III
130), E. 3.3.3, betont wird – bei der Beurteilung von Notwegrechtsklagen
ohnehin jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles entscheidend sind.
|
6. a)
|
Sodann ist zu prüfen, welches
die bestimmungsgemässe Nutzung bzw. Bewirtschaftung der Liegenschaften des
Klägers ist. Wie erwogen, ergibt sich diese insbesondere aus der Beschaffenheit,
Lage und Umgebung der Grundstücke, sowie aus der Rechtsordnung (vgl. vorne,
E. IV.4a).
|
b)
|
Was die Liegenschaft
Nr. xxx anbelangt, ist – wie bereits erwähnt (E. III.1b) – im
Kaufvertrag vom 2. August 1993 (Käufer: Kläger; Verkäufer: Q.______) festgehalten,
dass es sich bei dieser Liegenschaft um ein „Ferien-/Wochenendhaus“ mit
Umschwung handelt (act. 3/8; unstrittig: act. 34 Rz. 11;
act. 41 Rz. 11). Nach eigenen Angaben baute der Kläger diese
Liegenschaft nach dem Erwerb fortlaufend um sowie aus und nutzte sie seit
dem Kauf als Wohnhaus für sich und seine Familie (act. 2 Rz. 26;
act. 34 Rz. 11 f.). Somit fand im Zeitpunkt des Erwerbs der
Liegenschaft Nr. xxx durch den Kläger, d.h. im Herbst des Jahres 1993,
eine Änderung der Nutzung dieser Liegenschaft statt: Vor diesem Zeitpunkt
war sie als Ferien- bzw. Wochenendhaus beschaffen und wurde – wovon mangels
anderslautender Parteivorbringen auszugehen ist – auch so genutzt,
wohingegen sie seit dem Herbst des Jahres 1993 einer ganzen Familie als
Dauerwohnsitz dient und ausgebaut wurde. Aufgrund ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit sowie Nutzung als Ferien- bzw. Wochenendhaus und ihrer
peripheren Lage (vgl. soeben, E. IV.5a) in der Landwirtschaftszone
samt entsprechender Umgebung liegt die bestimmungsgemässe Nutzung dieser
Liegenschaft Nr. xxx somit in der Nutzung als Ferien- bzw.
Wochenendhaus. Dass drei andere Häuser im Gebiet U.______ dauerhaft bewohnt
sind, vermag an dieser Qualifikation entgegen der Auffassung des Klägers
(act. 34 Rz. 56) nichts zu ändern. Die stattgefundene Änderung
der Art der Benutzung hin zu einer Nutzung als Dauerwohnsitz beruht nicht
auf objektiven Gründen bzw. auf einer Anpassung an veränderte örtliche
Verhältnisse oder an eine allgemeine Entwicklung, sondern einzig und allein
auf persönlichen Wünschen des Klägers und dessen Familie. Wie vorne
ausgeführt (E. IV.4c), besteht in einer solchen Situation kein
Anspruch auf ein umfassendes Not(fahr)wegrecht, sondern lediglich ein Anspruch
auf ein solches Not(fahr)wegrecht für ausserordentliche Transporte.
|
c)
|
Die Liegenschaft Nr. www
erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 3. März 2008 (act. 3/9).
Zuvor, seit 1. Januar 2002, hatte er diese Liegenschaft bereits gepachtet
(act. 2 Rz. 10, 27; act. 3/25). Vorab ist zu bemerken, dass
entgegen der Vorinstanz (act. 31 E. III.3.5.2.) im
Kaufvertrag vom 3. März 2008 (act. 3/9) nicht
festgehalten wird, dass es sich bei der Liegenschaft Nr. www nicht um
ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB) handelt. Vielmehr heisst es dort lediglich,
dass es für die Veräusserung dieser Parzelle der Feststellung, dass diese
Liegenschaft nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB
gehört, bedarf (act. 3/9 S. 2 unten). Dass diese Feststellung tatsächlich
je getätigt wurde, mag zwar aufgrund der geschehenen Eigentumsübertragung
(vgl. act. 3/3) wahrscheinlich sein, ist aber in den Akten nirgends
eindeutig belegt. Folglich lässt sich aus der genannten Vertragsklausel im
Hinblick auf die Ermittlung der bestimmungsgemässen Nutzung der
Liegenschaft nichts Verlässliches ableiten. Dies, zumal hierfür wie erwähnt
(E. IV.4a) nicht primär die BGBB-rechtlichen Qualifikation, sondern
vor allem die Beschaffenheit, die Lage und die Umgebung der Liegenschaft sowie
das Raumplanungsrecht massgebend sind.
Im – nur in nicht
unterzeichneter und undatierter Form vorliegenden – Pachtvertrag zur
Liegenschaft Nr. www ist u.a. Folgendes festgehalten: „Bodennutzung im
Zeitpunkt des Pachtantrittes: Weidefläche“ (act. 3/25). Im Kaufvertrag
vom 3. März 2008 (act. 3/9) wird die insgesamt rund 20‘600 m2
grosse (act. 3/3) Liegenschaft Nr. www beschrieben als „Gebäude
[…] (Stall, Scheune)“ und „Acker, Wiese, geschlossener Wald,
Fussweg/Radweg/Trottoir“. Ferner stellte das Gericht anlässlich des Augenscheins
fest, dass das Gelände der sich in der Landwirtschaftszone befindenden
Liegenschaft Nr. www vielerorts mit grösseren und kleineren
Steinbrocken durchsetzt ist sowie abfallend verläuft (vgl. act. 47
Abb.5-8 sowie S. 6 unten). Nach dem Gesagten liegt die
bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks Nr. www in einer Nutzung
erstens als Weidefläche und für vergleichbare klein-landwirtschaftliche
Zwecke und zweitens – soweit es mit Wald bewachsen ist (5‘357 m2;
act. 3/3) – für kleinere forstliche Zwecke. Der vom Kläger getätigte
Ausbau der Tierhaltung und des Stalles hin zu dem Umfang, wie er sich heute
präsentiert (Tierbestand in den Jahren 2015 und 2016 gemäss nicht
bestrittener [act. 14 Rz. 25; act. 41 Rz. 17-20]
Darstellung des Klägers: 12 Lamas, 2 Minipig, 10 Hühner,
1 Hahn, 2 Hunde und 4 Katzen, vgl. act. 2 Rz. 30
und act. 34 Rz. 20), entspricht durchaus noch der bestimmungsgemässen
Nutzung des Grundstücks. Insofern besteht ein Anspruch auf Einräumung eines
Notwegrechts (auch) im Sinne eines Fahrwegrechts zugunsten des Grundstücks
Nr. www (zu dessen konkretem Umfang vgl. hinten, E. IV.8a-g).
|
7. a)
|
Für die genannten
bestimmungsgemässen Nutzungen (Ferien- bzw. Wochenendhaus respektive
kleinlandwirtschaftliche und kleinere forstliche Zwecke) verfügen die
Liegenschaften Nr. xxx und Nr. www unstrittig weder über direkte
Zufahrtswege zu einer öffentlichen Strasse noch über irgendwelche Zufahrtsrechte
zu einer solchen via andere benachbarte Liegenschaften (vgl.
act. 3/2-5; act. 2 Rz. 5; act. 14 Rz. 9 f.).
Strittig ist zwischen den Parteien hingegen, ob der Kläger alles ihm
Mögliche und Zumutbare tat, um mit öffentlich-rechtlichen Mitteln einen
solchen Zugang von einer öffentlichen Strasse zu seinen Grundstücken zu
erwirken.
|
b)
|
Q.______, der frühere
Eigentümer der Liegenschaft Nr. xxx reichte am 6. Juli 1993 ein
Baugesuch gemäss Art. 32 aRBG/GL für die Erstellung
eines Maschinenwegs ab der westlich der Liegenschaften Nr. xxx und www
auf der Liegenschaft Nr. zzz verlaufenden […]-strasse (vgl. z.B.
act. 3/5) ein (act. 3/12). Im Kaufvertrag vom
2. August 1993 betreffend die Liegenschaft Nr. xxx vereinbarten
Q.______ und der Kläger, dass es Sache des Letzteren sei, sich inskünftig
beim Gemeinderat V.______ um den Anschluss an die […]-strasse zu bemühen
(act. 3/8 S. 5; vgl. auch die Vollmacht in act. 3/12). Am
29. November 1993 wies der Gemeinderat V.______ das Baugesuch gestützt
auf Stellungnahmen des Kantonsforstamts, des kantonalen Amts für
Umweltschutz sowie des kantonalen Meliorationsamtes (act. 3/13-18) ab
mit der Begründung, dass die vorgesehene Waldrodung für den Bau des
Maschinenwegs unverhältnismässig sei (act. 3/19). Gegen diesen
Entscheid erhob der Kläger zunächst beim Regierungsrat und hernach beim
Verwaltungsgericht Rechtsmittel. Letzteres wies die Sache zur
Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück. Daraufhin stellte der damalige
Vorsteher der kantonalen Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt, mit
ausführlichem Schreiben vom 18. Juli 1997 eine Ablehnung des im Zuge
des Baugesuches eingereichten Rodungsgesuchs in Aussicht (act. 3/20).
Der Kläger nahm in der Folge Abstand vom fraglichen Bau- und Rodungsgesuch,
bis er im Jahr 2010 das Ingenieurbüro S.______ beauftragte, Abklärungen im
Hinblick auf eine erneute Baueingabe für einen Bewirtschaftungsweg bzw.
eine Hofzufahrt zu seinen Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx zu
tätigen (vgl. act. 3/22-23). Im Zuge dieser Abklärungen ersuchte
R.______ von der kantonalen Abteilung Wald das Ingenieurbüro S.______ bzw.
den Kläger mit E-Mail vom 15. März 2010 (act. 3/21), von einem
solchen erneuten Projekt abzusehen, insbesondere da sich die Rechtslage
bezüglich Rodungsbewilligungen seit dem früheren Rodungsgesuch nicht verändert
habe (zum Ganzen: act. 2 Rz. 12-24; unstrittig, vgl. act. 14
Rz. 14-21).
|
c)
|
Die Beklagte macht geltend, der
Kläger habe nicht alles ihm Mögliche unternommen, um eine anderweitige
Erschliessung seiner Liegenschaften zu erwirken. Insbesondere habe er
erstens auf öffentlich-rechtlichem Weg nicht den gesamten Instanzenzug ausgeschöpft
und es seien zweitens keine Bemühungen dazu belegt, dass er jemals versucht
hätte, über die dritte Zugangsachse neben ihrer Privatstrasse (Beklagte)
und der […]-strasse (Genossame V.______), nämlich den u.a. über die
Liegenschaften Nr. 112, Nr. 589 und Nr. 113 führenden Landesfussweg
(vgl. u.a. act. 3/5 und act. 47 S. 2 unten), eine
Erschliessung seiner Liegenschaften zu erwirken (act. 41 Rz. 15).
Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb er nach dem Schreiben
von Regierungsrat […] vom 18. Juli 1997 das Baubewilligungsverfahren
nicht weiterführte und sich nicht bemühte, einen der in diesem Schreiben
vorgeschlagenen Lösungswege zu beschreiten. Der Kläger habe es sich selber
anzulasten, dass er im damaligen Baubewilligungsverfahren einfach
aufgegeben habe (act. 14 Rz. 19 f.).
|
d)
|
Entgegen der Beklagten ist die
Erwägung der Vorinstanz, dass der Kläger alles Zumutbare unternommen hat,
um die motorfahrzeugmässige Erschliessung mit öffentlich-rechtlichen
Mitteln zu bewirken (act. 31 E. II.2.), nicht zu beanstanden: Wie die vorstehende Chronologie (vgl. E. IV.7b)
zeigt, beschritt der Kläger im Zusammenhang mit seinem Baugesuch vom
6. Juli 1993 über mehrere Instanzen (Gemeinderat, Regierungsrat,
Verwaltungsgericht) den Rechtsweg. Er verzichtete – vier Jahre nach
Gesuchseinreichung – erst auf eine Weiterverfolgung dieses Gesuchs, nachdem
ihm nach Rückweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht der zuständige
Regierungsrat mit ausführlichem Schreiben vom 18. Juli 1997 klar vor
Augen führte, dass er dem Gesamtregierungsrat gleich aus mehreren Gründen
(fehlende Standortgebundenheit, fehlendes öffentliches Interesse,
Zweckentfremdung der Waldstrasse) erneut einen Antrag auf Ablehnung des
Rodungsgesuchs stellen werde. Angesichts dieser deutlichen und schlüssigen
abschlägigen Beurteilung der für die Bearbeitung des Rodungsgesuchs
zuständigen, an den Regierungsrat antragstellenden Behörde kann vom Kläger
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verlangt werden, dass er damals
den Rechtsweg (noch) weiter – und mit hoher Wahrscheinlichkeit chancenlos –
hätte beschreiten müssen.
Unzutreffend ist ferner der
Einwand der Beklagten, die damals involvierten Behörden seien sich im
Zeitpunkt ihrer Stellungnahmen im Baubewilligungsverfahren nicht bewusst
gewesen, dass der Kläger keinerlei dingliche Zufahrtsrechte auf dem über
die Liegenschaften Nr. zzz und Nr. yyy führenden Zugangsweg
besass (act. 14 Rz. 18). Jedenfalls aus der jüngsten (und
entscheidenden) in jenem Verfahren ergangenen behördlichen Stellungnahme,
d.h. dem Schreiben von Regierungsrat [...] vom 18. Juli 1997, geht
nämlich klar das Gegenteil hervor, heisst es doch dort (act. 3/20
S. 2 Mitte): „Die vorgesehene Zufahrt ist aus unserer Sicht eindeutig
nicht standortgebunden. Es ist so, dass rein technisch und kostenmässig
günstigere Lösungen, wie der bestehende Weg über die Liegenschaft […] [=
Liegenschaft Nr. yyy der Beklagten] möglich sind. Aus den
privatrechtlichen Hindernissen dieser Erschliessung lässt sich keine
Standortgebundenheit ableiten.“. Indem Regierungsrat [...] auf die
„privatrechtlichen Hindernisse dieser Erschliessung“ ausdrücklich Bezug
nimmt, ist offenkundig, dass auch dieser Aspekt in die Beurteilung des Bau-
bzw. Rodungsgesuchs durch die kantonale Direktion für Landwirtschaft, Wald
und Umwelt einfloss.
Sodann behauptete die Beklagte
(act. 14 Rz. 17), gegenüber diesem ersten Baubewilligungsverfahren
in den Jahren 1993 bis 1997 habe sich die Sach- und Rechtslage inzwischen
wesentlich verändert. Indes beliess sie es dabei auch nach erfolgter
Bestreitung durch die Gegenpartei (vgl. act. 22 Rz. 9) bei dieser
unsubstantiierten blossen Behauptung (vgl. act. 21 S. 4 oben).
Mangels gehöriger Substantiierung ist daher auf dieses Vorbringen nicht
weiter einzugehen (zu den Anforderungen an die Substantiierung vgl. z.B.
BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 7.3. m.w.H.). Immerhin
ist aber auf die bereits erwähnte E-Mail von R.______ von der kantonalen
Abteilung Wald vom 15. März 2010 (act. 3/21) hinzuweisen, wonach
die gesetzlichen Grundlagen bezüglich Rodungsbewilligungen seither nicht
geändert haben und auch „die Fakten heute dieselben wie dazumals“ sind.
Weiter ist dem Kläger (act. 22 Rz. 9) darin beizupflichten, dass
die raumplanungsrechtlichen Anforderungen an ein Erschliessungsprojekt wie
das von ihm angedachte heute tendenziell strenger, jedenfalls aber nicht
geringer sind als in den 1990er-Jahren (vgl. Art. 16 ff. RPG;
vgl. auch die eigenen Ausführungen der Beklagten in act. 41
Rz. 44). Ausserdem ist heute im Vergleich zur Situation in den 1990er-Jahren
noch die Problematik hinzugetreten, dass das für den Bau eines Zufahrtswegs
von der […]-strasse zu den Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx des
Klägers beanspruchte Gebiet unstrittig (act. 22 Rz. 9;
act. 21 S. 4; act. 23/56) nunmehr in der Gefahrenzone 1
(rot) bzw. 2 (blau) liegt, was einer entsprechenden Baubewilligung zusätzliche
Grenzen setzt (vgl. act. 23/57 v.a. S. 7-10). Aus diesen Gründen
und ungeachtet dessen, ob man in der E-Mail von R.______ vom 15. März
2010 ein Präjudiz erblickt (so der Kläger: act. 22 Rz. 9) oder
aber diese für eine irrelevante persönliche Meinung eines Sachbearbeiters
hält (so die Beklagte: act. 14 Rz. 21; act. 21 S. 4
oben), ist auch nicht zu bemängeln, dass der Kläger nach der abschlägigen
E-Mail von R.______ vom 15. März 2010 die Idee eines erneuten Erschliessungsprojekts
bezüglich seiner Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx nicht weiterverfolgte.
Zusammenfassend kann dem Kläger nicht
entgegenhalten werden, er hätte bezüglich Erschliessung seiner
Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx ab der […]-strasse auf
öffentlich-rechtlichem Weg zusätzliche Bemühungen tätigen bzw. den
Rechtsmittelweg bis zur letzten Instanz vollständig beschreiten müssen. Er
hat sich um eine derartige Erschliessung seiner Liegenschaften soweit ihm zumutbar
gekümmert, musste aber feststellen, dass diese offenkundig nicht
bewilligungsfähig ist. Alternative realistische öffentlich-rechtliche
Erschliessungsvarianten bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten
(act. 14 Rz. 19 f.) keine. Insbesondere würden die im
Schreiben des damaligen Regierungsrats [...] vom 18. Juli 1997
(act. 3/20 S. 3) genannten Varianten Quartierplanverfahren sowie
Öffentlicherklärung bestehender Wege ebenfalls ein öffentliches Interesse
voraussetzen, das aber vorliegend wie ausgeführt (vgl. E. IV.7d
Abs. 2 sowie act. 3/20 S. 2) nicht vorhanden ist (vgl. auch
die eigenen Ausführungen der Beklagten in act. 41 Rz. 47, wonach
bezüglich Erschliessung der Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx
einzig [private] Bequemlichkeitsinteressen des Klägers vorliegen). Bei der
in demselben Schreiben ebenfalls vorgeschlagenen Variante einer
„Erschliessung ab […]“ besteht sodann unter anderem dieselbe
rodungsrechtliche Problematik wie bei einer Erschliessung ab der
[…]-strasse (vgl. act. 3/20 S. 3), sodass auch dies keine
Alternative zu Letzterem darstellt.
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e)
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Schliesslich ist zum Einwand
der Beklagten (act. 41 Rz. 15), der Kläger hätte versuchen
müssen, via den über die Liegenschaften Nr. ttt führenden
Landesfussweg (vgl. u.a. act. 3/5 und act. 47 S. 2 unten)
eine Erschliessung seiner Liegenschaften zu erwirken, Folgendes zu
bemerken: Bei einer derartigen Erschliessung müssten andere Grundstücke,
insbesondere zumindest die Liegenschaft Nr. ttt mit einem Wegrecht
belastet werden (vgl. act. 3/5). In Situationen, bei denen mehrere
Grundstücke für eine Belastung mit einem Wegrecht in Frage kommen und bis
anhin keine genügende Zu- oder Wegfahrt zu einem Grundstück bestand, ist
der Notwegrechtsanspruch zunächst gegenüber demjenigen Grundeigentümer
geltend zu machen, der durch die Belastung am wenigsten beeinträchtigt wird
(Art. 694 Abs. 2 ZGB; Rey/Strebel, BSK ZGB II, Art. 694
N 15). Vorliegend existiert auf den Liegenschaften Nr. zzz und
Nr. yyy ein mit Motorfahrzeugen befahrbarer Zufahrtsweg hin zu den
Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx des Klägers, wohingegen zur
Schaffung einer Notwegverbindung via den Landesfussweg auf der Liegenschaft
Nr. ttt ein Fahrweganschluss zu den Liegenschaften Nr. www und
Nr. xxx erst baulich erschaffen werden müsste (vgl. act. 3/5).
Demnach wird die Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy durch eine
Belastung mit einem Notfahrwegrecht in deutlich geringerem Mass
beeinträchtigt als die Eigentümer der Liegenschaften Nr. ttt. Der
Kläger hat also auch insofern bezüglich der Notfahrwegrechte zu Recht die
Beklagte eingeklagt.
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f)
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Nach dem Gesagten lässt sich
als Zwischenfazit festhalten, dass zugunsten der Liegenschaften
Nr. xxx und Nr. www des Klägers und zulasten der Liegenschaft
Nr. yyy der Beklagten Ansprüche auf Not(fahr-)wegrechte bestehen.
Nachfolgend ist deren Umfang zu bestimmen. Dies hat – wie erwogen (vorne,
E. IV.4d) – unter Würdigung der konkreten Umstände sowie Abwägung der
involvierten Interessen zu geschehen. Nicht relevant ist hierfür
demgegenüber entgegen der Auffassung des Klägers (act. 34
Rz. 37 ff.), dass die Beklagte bzw. deren Vater früher mit
Fahrten des Klägers und seiner Familie über den Zufahrtsweg einverstanden
waren. Unstrittig bestanden zugunsten der Liegenschaften des Klägers gerade
keine dinglichen oder obligatorischen Zufahrtsrechte, sodass allfällige
frühere Zustimmungserklärungen zum Befahren des Zufahrtswegs lediglich als
ein Dulden auf Zusehen hin und nicht als eine generelle Einwilligung zu
unbeschränktem Befahren ausgelegt werden können (zutreffend insofern die
Beklagte in act. 41 Rz. 28 ff.). Ebenfalls nicht relevant
ist (entgegen dem Kläger, act. 34 Rz. 25 ff.) für die Bemessung
des Umfangs der Notfahrwegrechte, aus welchen Gründen bzw. mit welchen
Hintergedanken der Vater der Beklagten im Jahr 2012 dem Kläger sein
Einverständnis gab, den fraglichen Zufahrtsweg auf der Liegenschaft
Nr. yyy ab dem Wasserschieber südlich des Wohnhauses (vgl.
act. 47 Abb. 4 sowie S. 9, südlich von Punkt 5) mit
Kies zu bedecken.
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8. a)
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In Bezug auf die Liegenschaft
Nr. www vertritt der Kläger die Ansicht, deren landwirtschaftliche
Bewirtschaftung mache eine unbeschränkte Zufahrt mit Motorfahrzeugen
unabdingbar, so z.B. für Futtertransporte, Tierarztvisiten oder Maschinenwartungen
(vgl. z.B. act. 22 S. 9 Mitte).
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b)
|
Wie bereits erwogen
(E. IV.6c) liegt die bestimmungsgemässe Nutzung des mit rund 20‘600 m2
zwar beachtlichen, aber nicht überaus grossen, mit zahlreichen grösseren
und kleineren Steinbrocken durchsetzten und abfallenden Grundstücks
Nr. www (act. 47 v.a. S. 6) in einer Nutzung als Weidefläche
und für vergleichbare klein-landwirtschaftliche Zwecke sowie für kleinere
forstliche Zwecke. Bei der von der Familie des Klägers betriebenen
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieser Liegenschaft handelt es sich
denn auch um eine gleichsam hobbymässige Nebenbetätigung und nicht um einen
auf Erwerb ausgelegten, umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb. So
verfügt die Familie des Klägers wie erwähnt (E. IV.6c) gegenwärtig
über einen überschaubaren Tierbestand von 12 Lamas, 2 Minipig,
10 Hühner, 1 Hahn, 2 Hunde und 4 Katzen. Mit zwei
Transportern plus Zusatzgeräten und einem Balkenmäher (act. 2
Rz. 28 f.; unstrittig: act. 14 Rz. 25) sind sodann
nicht zahlreiche Bewirtschaftungsfahrzeuge vorhanden. Ausserdem arbeitet
der Kläger nach eigenen Aussagen tagsüber auswärts (act. 34
Rz. 77) und seine Ehefrau wird neben der landwirtschaftlichen
Tätigkeit zumindest noch den Haushalt zu führen haben. Soweit sodann auf
der Liegenschaft Nr. www Heu anfällt, lässt sich dieses in erster
Linie als Futter für die gehaltenen Tiere verwenden, es braucht also
grundsätzlich nicht über die Liegenschaften Nr. yyy und Nr. zzz
hin zur öffentlichen Strasse ([...]) abgeführt zu werden. Da der Kläger
seine Liegenschaft Nr. xxx mit Holz beheizt (act. 22
Rz. 15), vermag er auf der Liegenschaft Nr. www anfallendes Holz
primär für erstere Liegenschaft zu verwenden, sodass auch in dieser
Hinsicht nur wenige Fahrten über den hier strittigen Zufahrtsweg
erforderlich sind.
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c)
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Im Wesentlichen fallen somit
zur bestimmungsgemässen Nutzung der Liegenschaft Nr. www auf dem
Zufahrtsweg Fahrten für die Zuführung von Futtermittel (soweit nicht auf
der Liegenschaft geerntetes Heu verfüttert wird bzw. die gehaltenen Tiere
nicht die Weideflächen abgrasen, vgl. act. 34 Rz. 22), für den
Abtransport von Laub und Mist (Letzteres nur soweit dieser nicht auf der
Liegenschaft ausgetragen werden kann) sowie für Tierarztbesuche und
Maschinenwartungen an (andere Transportzwecke macht der Kläger hinsichtlich
der Liegenschaft Nr. www nicht substantiiert geltend, vgl. act. 2
Rz. 38 f.; act. 22 Rz. 15; act. 34
Rz. 39 f.). Solche Fahrten fallen aber – wie der Kläger selber
ausführte (act. 22 Rz. 16 S. 10 unten) – nicht täglich an.
Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die bestimmungsgemässe Nutzung
der Liegenschaft Nr. www nur vereinzelte Fahrten pro Woche über die
Liegenschaft Nr. yyy (und Nr. zzz) hin zur öffentlichen Strasse
(Hoh-rainstrasse) notwendig macht.
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d)
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Zu berücksichtigen ist im
Rahmen der Interessenabwägung bei der Festlegung des Umfangs des
Notfahrwegrechts zugunsten der Liegenschaft Nr. www und zulasten der
Liegenschaft Nr. yyy ferner, dass der fragliche Zufahrtsweg sehr nahe
am auf letzterer Liegenschaft stehenden, von den Eltern der Beklagten bewohnten
Wohnhaus entlangführt (vgl. u.a. act. 9 Fotos 6-7; act. 47
Abb. 3). Bei diesem Wohnhaus handelt es sich um ein älteres Holzhaus
(vgl. act. 9 Foto 7; act. 47 Abb. 3). Daher und
aufgrund des anlässlich des Augenscheins gewonnenen Eindrucks ist für das
Obergericht beweismässig erstellt, dass in diesem Wohnhaus anlässlich von
Vorbeifahrten mit Motorfahrzeugen, insbesondere mit grösseren landwirtschaftlichen
Fahrzeugen, erhebliche Immissionen zu verzeichnen sind (zu den
diesbezüglichen Parteistandpunkten vgl. z.B. act. 14 Rz. 57,
act. 22 Rz. 16 f. und act. 34 Rz. 73). Irrelevant
ist dabei, ob die bereits bestehenden, aufgrund der rund
200 Höhenmeter unterhalb der beklagtischen Liegenschaft Nr. yyy
verlaufenden Autobahn A3 (vgl. z.B. act. 47 S. 11) auf diese
Liegenschaft einwirkenden Lärmimmissionen stärker bzw. störender (so der
Kläger, act. 22 Rz. 16 f. und act. 34 Rz. 78) oder
geringer bzw. weniger störend ausfallen (so die Beklagte, act. 21
S. 5 unten; vgl. zur Thematik auch act. 47 S. 3 Mitte). Denn
so oder anders handelt es sich bei den infolge der genannten Vorbeifahrten
entstehenden Immissionen um eine zusätzliche Belastung, die im
Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Aus dem gleichen
Grund ist – entgegen der Auffassung des Klägers (act. 34 Rz. 73)
– auch unerheblich, dass die Liegenschaft der Beklagten bereits durch andere
Wegrechte belastet ist (vgl. hierzu act. 3/4-5).
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e)
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Aufgrund dieser Erwägungen,
unter Berücksichtigung aller Umstände sowie in Abwägung der Interessen der
Parteien erscheint es angemessen, das Not(fahr)wegrecht zu Gunsten der
Liegenschaft Nr. www und zu Lasten der Liegenschaft Nr. yyy wie
folgt auszugestalten: Einzuräumen ist ein Notfahrwegrecht im Sinne eines
beschränkten Fahrwegrechts für landwirtschaftliche Zwecke, das maximal
sechs Einzelfahrten bzw. drei Hin- und Zurückfahrten pro Woche zuzüglich
Notfallfahrten wie notfallmässige Tierarztvisiten oder Feuerwehreinsätze
umfasst, wobei in einer Woche nicht benützte Fahrberechtigungen nicht auf
kommende Wochen übertragen werden dürfen. Dies entspricht im Durchschnitt
zirka einer Hin- und Zurückfahrt pro zwei Arbeitstage. Dieses
Notfahrwegrecht ist auf dem bestehenden Weg zwischen den Liegenschaften
Nr. zzz und Nr. www auszuüben. Angesichts dessen, dass wie
erwogen (E. IV.6b-c; E. IV.8e; vgl. auch nachfolgend,
E. IV.9.) lediglich ein Anspruch auf eine begrenzte Anzahl Fahrten
besteht, ist eine Versetzung dieses bestehenden Wegs, wie sie vom Kläger
ins Spiel gebracht wurde (vgl. u.a. act. 2 Rz. 64; act. 22
Rz. 16 f.; act. 34 Rz. 79), nicht verhältnismässig.
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f)
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Ferner ist dieses
Notfahrwegrecht aufgrund von dessen landwirtschaftlichem Zweck auf
motorisierte landwirtschaftliche Fahrzeuge zu beschränken. Auszunehmen sind
Traktoren, da für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft
Nr. www (Nutzung als Weidefläche und für vergleichbare
klein-landwirtschaftliche Zwecke sowie für kleinere forstliche Zwecke, vgl.
vorne, E. IV.6c) eine Zufahrt mit Traktoren nicht erforderlich ist und
solche bekanntlich besonders grossen Lärm erzeugen (vgl. auch act. 2
Rz. 36, wo der Kläger selber vorbrachte, dass der frühere Eigentümer
der Liegenschaft Nr. www diese stets [lediglich] mit einem Einachser
bewirtschaftete).
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g)
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Schliesslich ist anzuordnen,
dass dieses Notfahrwegrecht mit Ausnahme von Notfallfahrten (insbesondere
notfallmässige Tierarztvisiten oder Feuerwehr-einsätze) nur zwischen
07:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgeübt werden darf. Der Kläger hat zu
dieser bereits von der Vorinstanz (act. 31 E. III.4.2. f.)
vorgesehenen Einschränkung nur in unsubstantiierter Weise vorgebracht, er
sei darauf angewiesen, vor und nach seiner tagsüber auswärts ausgeübten
Arbeit die nötigen Fahrten zu seinen Liegenschaften durchzuführen, um sein
Land bestimmungsgemäss bewirtschaften zu können (act. 34 Rz. 77).
Ausführungen dazu, welche Arten von Fahrten er denn zwingend zwischen
20:00 Uhr und 07:00 Uhr zu erledigen hätte und nicht etwa auf
Samstage verlegen oder z.B. mittels Einsatzes seiner Ehefrau durchführen
könnte, finden sich hingegen in der Berufungsschrift keine. Für diese
Abend- bzw. Nachtzeit ist der Kläger im Übrigen auf das in Rechtskraft
erwachsene unbeschränkte Fuss- und Viehfahrwegrecht zu verweisen, das auch
das Benutzen des Wegs mit einachsigen Schub- und Handkarren sowie
motorlosen Fahrzeugen beinhaltet (vgl. vorne, E. II.1b).
|
9. a)
|
Ausgangspunkt für die
Festlegung des Umfangs des zu Gunsten der Liegenschaft Nr. xxx
einzuräumenden Notfahrwegrechts über die Liegenschaft Nr. yyy sind die
vorne angestellten Erwägungen (E. IV.6b), dass sich dieses Notfahrwegrecht
auf ausserordentliche Transporte sowie Notfallfahrten zu beschränken hat.
Dies umso mehr, da seitens der zu belastenden Liegenschaft Nr. yyy der
Beklagten die erwähnte (E. IV.8d) Immissionsproblematik besteht.
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b)
|
Aus diesen Gründen fällt in
Bezug auf die Liegenschaft Nr. xxx ein Notfahrwegrecht für landwirtschaftliche
Fahrzeuge, Quads, Motorräder, Motorfahrräder und dergleichen ausser
Betracht (bezüglich 50 ccm-Kleinmotorrädern hält der Kläger selbst dafür,
dass diese einen „nervenden Ton“ erzeugen, vgl. act. 22 Rz. 15 S. 10)
und es kann auch kein unbeschränktes Notfahrwegrecht für Elektrofahrzeuge
eingeräumt werden, wie dies der Kläger im Eventualstandpunkt beantragt
(act. 34 Rz. 81). Dies, zumal der Zufahrtsweg im Bereich des von
den Eltern der Beklagten bewohnten Wohnhauses nach eigenen Ausführungen des
Klägers (act. 47 S. 4; act. 50 Rz. 40) durchaus
beträchtlich ansteigt (vgl. auch act. 47 Abb. 3) und es eine
offenkundige Tatsache (Art. 151 ZPO) darstellt, dass auch
Elektrofahrzeuge beim Befahren von Steigungen durchaus erhebliche Geräusche
von sich geben.
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c)
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Dass der Kläger im Gebiet der
Einmündung des Zufahrtswegs in die öffentliche Strasse ([...]) über keinen
Unterstand für Motorräder verfügt (act. 34 Rz. 76), mag für ihn
einen Nachteil bedeuten, ändert aber am Ergebnis der soeben vorgenommenen
Interessenabwägung nichts. Denn Motorradfahrten sind für die
bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft Nr. xxx (Ferien- bzw. Wochenendhaus)
nicht unabdingbar. Im Übrigen ist zu bedenken, dass nach eigener
Darstellung des Klägers einzig seine Söhne, nicht aber beispielsweise er
selber oder seine Ehefrau Motorrad fahren (vgl. act. 2 Rz. 40;
act. 34 Rz. 41), diese Söhne (Jahrgänge 1995 und 1996) aber
inzwischen von Zuhause ausgezogen sind oder demnächst ausziehen werden
(act. 22 Rz. 16 S. 11 oben; act. 34 Rz. 12, 80).
|
d)
|
Aufgrund dieser Erwägungen und
dieser Interessenabwägung sowie mit Blick auf die vorne (v.a.
E. IV.4b) zitierte Rechtsprechung erscheint es angemessen, das
Not(fahr)wegrecht zu Gunsten der Liegenschaft Nr. xxx und zu Lasten
der Liegenschaft Nr. yyy wie folgt auszugestalten: Einzuräumen ist ein
Notfahrwegrecht im Sinne eines beschränkten Fahrwegrechts für
Motorfahrzeuge (wie erwähnt exklusive landwirtschaftliche Fahrzeuge, Quads,
Motorräder und Motorfahrräder), das maximal sechs Einzelfahrten bzw. drei
Hin- und Zurückfahrten pro Woche zuzüglich Notfallfahrten (Ambulanz, Arzt,
Feuerwehr und dergleichen) umfasst, wobei in einer Woche nicht benützte
Fahrberechtigungen nicht auf kommende Wochen übertragen werden dürfen.
Dieses Notfahrwegrecht ist auf dem bestehenden Weg zwischen den
Liegenschaften Nr. zzz und Nr. www auszuüben (vgl. hierzu soeben,
E. IV.8e) und ist – mit Ausnahme von Notfallfahrten – beschränkt auf
die Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr (vgl. auch hierzu
soeben, E. IV.8g).
|
e)
|
Mit einem Notfahrwegrecht in
diesem Umfang lassen sich die in Bezug auf die Liegenschaft Nr. xxx
anfallenden ausserordentlichen Transporte (z.B. Beförderung gehbehinderter
Besucher, Anlieferung von Einkäufen, Brennstoffen oder Möbeln,
Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft, Entsorgung; vgl. z.B. act. 22
Rz. 15 S. 9, act. 34 Rz. 71) bewältigen. Daneben
verfügt der Kläger wie erwähnt (E. II.1b) über ein unbeschränktes
Fuss- und Viehfahrwegrecht, das auch das Benutzen des Wegs mit einachsigen
Schub- und Handkarren sowie motorlosen Fahrzeugen beinhaltet. Auf dieses
kann der Kläger – sollte die eingeräumte Fahrtenzahl nicht ausreichen –
beispielsweise zurückgreifen, um täglich benötigte Güter (Lebensmittel, Getränke,
etc.) mit einer Schubkarre von der [...] zu seinem Wohnhaus zu schaffen, so
wie er dies gemäss eigenen Angaben auch in der Vergangenheit während
22 Jahren stets tat (vgl. act. 2 Rz. 37; act. 34
Rz. 38; widersprüchlich insofern die Ausführungen des Klägers in
act. 22 Rz. 15 S. 9 unten).
|
10.a)
|
Der Kläger hat in seiner
Berufungsschrift beanstandet, eine Notfahrwegrechts-Regelung, bei der eine
bestimmte Maximalzahl Fahrten festgelegt werde, sei nicht praktikabel bzw.
nicht kontrollier- und vollstreckbar (act. 34 Rz. 75; vgl. auch
act. 50 Rz. 46). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist eine
allgemein kundige Tatsache (Art. 151 ZPO; vgl. nur die behördlichen
Verkehrszählungen mittels am Strassenrand postierter Zählgeräte oder die
beispielsweise bei der Projektierung von Einkaufszentren verlangten
Fahrtenmodelle), dass heutzutage entsprechende technische,
datenschutzkonforme Möglichkeiten bestehen, um auf einer Strecke die
getätigte Anzahl Fahrten zu registrieren und dokumentieren (so auch die
Beklagte in act. 41 Rz. 51). Selbst wenn solche
Aufzeichnungsgeräte nicht erkennen können sollten, wann es sich um
Notfallfahrten handelt (so der Kläger in act. 50 Rz. 46), wird es
aufgrund der Geräte möglich sein, festzustellen, ob in einer bestimmten Woche
die Anzahl getätigter Fahrten die oben (E. IV.8e und IV.9d)
festgelegten Maxima übersteigt und anschliessend obliegt es dem Kläger
nachzuweisen, dass und welche Fahrten davon Notfallfahrten waren. Im
Übrigen liegt es in erster Linie an der Beklagten und nicht am Kläger, die
angeordnete Notfahrwegrechts-Regelung auf deren Einhaltung zu kontrollieren
und diese zu vollstrecken. Sollten also bezüglich Kontrollierbarkeit der
mit dem vorliegenden Entscheid getroffenen Notfahrwegrechtsregelungen wider
Erwarten Probleme auftreten, so gereicht dies dem Kläger nicht etwa zum
Nachteil, sondern zum Vorteil.
|
b)
|
Aus einer in den Akten
dokumentierten Abklärung der Vorinstanz (act. 30) geht sodann hervor,
dass die vorliegenden, bezüglich Fahrtenanzahl und weiterer Modalitäten
beschränkten Notwegrechte entgegen der entsprechenden, unsubstantiiert
vorgetragenen Rüge des Klägers (act. 34 Rz. 75) ohne Weiteres im
Grundbuch eingetragen werden können.
|
c)
|
Nicht weiter eingegangen zu
werden braucht auf die Thematik der Stabilität der den Zufahrtsweg auf
einem Teilstück abstützenden Stützmauer (vgl. hierzu z.B. act. 31
E. III.3.3.3.). Es wird nämlich implizit auch von der Beklagten anerkannt,
dass diese Stützmauer bzw. der Zufahrtsweg ein Befahren mit einer erheblich
begrenzten Anzahl Fahrten, wie es mit dem vorliegenden Entscheid festgelegt
wird, aushält (act. 14 Rz. 27 e contrario; act. 41
Rz. 23). Dementsprechend ist auch nicht weiter relevant, wie die
Beklagte bzw. deren Eltern und der Pächter ihre Liegenschaft Nr. yyy
befuhren und befahren (der Kläger machte hierzu Ausführungen u.a. in
act. 22 Rz. 15 S. 10 und act. 34 Rz. 33 ff.).
Ohnehin könnte erforderlichenfalls die fragliche Stützmauer mittels
baulicher Massnahmen verstärkt werden. In diesem Zusammenhang kann auf die
zutreffenden und unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, wonach bezüglich Unterhaltslast Art. 741 ZGB (analog) zur
Anwendung gelangt (act. 31 E. III.6.).
|
11.a)
|
Zu beurteilen bleibt die Höhe
der geschuldeten Entschädigung im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB.
Wie vorne erwogen (E. II.1c), ist diesbezüglich keine Rechtskraft
eingetreten. Eine Neubeurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren
rechtfertigt sich, nachdem mit dem vorliegenden Entscheid verglichen mit
jenem der Vorinstanz zugunsten der Liegenschaften Nr. www und
Nr. xxx des Klägers und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy der
Beklagten deutlich umfangreichere Notfahrwegrechte eingeräumt werden
(Vorinstanz: je 48 Einzelfahrten pro Liegenschaft und Jahr [act. 31
Dispositiv-Ziff. 2]; Obergericht: je 6 Einzelfahrten pro Liegenschaft
und Woche [vorne, E. IV.8e, IV.9d]).
|
b)
|
Gemäss
Art. 694 Abs. 1 ZGB hat der Notwegberechtigte dem belasteten
Grundeigentümer eine volle Entschädigung zu bezahlen. Für die
Berechnung der Entschädigung werden die Grundsätze der Enteignung analog
angewendet. Mit der Entschädigung soll in erster Linie die Differenz
zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem
Notweg belasteten Grundstücks ausgeglichen werden. Der Notwegbelastete soll
im Ergebnis gleichgestellt werden, wie wenn sein Grundstück von keinem
Notwegbegehren bedroht wäre; für die Berechnung der Entschädigung sind
somit ausschliesslich die Nachteile des Notwegbelasteten massgeblich,
während die Vorteile des Notwegberechtigten unbeachtlich bleiben (vgl.
BGE 120 II 423 E. 7m.w.H.)
|
c)
|
Durch die Notwegrechte wird auf
der Liegenschaft Nr. yyy eine Fläche von rund 270 m2
beansprucht (vgl. act. 31 E. III.5. [unangefochten]). Die
Vorinstanz nahm einen massgeblichen Bodenpreis von CHF 3.–/m2 an,
was von keiner Partei beanstandet wurde (act. 34; act. 41). Zu
berücksichtigen ist, dass auch die Beklagte selber bzw. deren Eltern und
der Pächter der Liegenschaft Nr. yyy den betreffenden Zufahrtsweg
benützen. Somit beläuft sich die Verkehrswertdifferenz der vom Notweg
beanspruchten konkreten Grundstücksfläche allein schätzungsweise auf wenige
hundert Franken. Nicht ausser Acht zu lassen ist aber, dass die gesamte
Liegenschaft der Beklagten bzw. insbesondere das Wohnhaus durch die zu
gewährenden Notwegrechte eine nicht unerhebliche Entwertung infolge nicht
mehr ungestörter Nutzung der Liegenschaft sowie zusätzlicher Immissionen
(vgl. hierzu vorne, E. IV.8d) erfährt. Nur geringfügig fällt hingegen
umgekehrt ins Gewicht, dass der Kläger den fraglichen Zufahrtsweg auf der
Liegenschaft Nr. yyy im Jahr 2012 auf seine Kosten ab dem
Wasserschieber südlich des Wohnhauses (vgl. act. 47 Abb. 4 sowie
S. 9, südlich von Punkt 5) mit Kies bedeckte (act. 22
Rz. 17), liegt dies doch bereits fünf Jahre zurück und diente dies
angesichts der Lage dieser Teilstrecke südlich des Wohnhauses der Beklagten
vor allem ihm selbst und nicht der Beklagten. Aufgrund all dieser Aspekte
erscheint es angemessen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die
Notwegrechte (unbeschränkte Fuss- und Viehfahrwegrechte sowie beschränkte
Fahrwegrechte) eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'000.‑ zu
bezahlen. Die Eintragung der Notwegrechtsdienstbarkeiten im Grundbuch ist
von der vorgängigen Hinterlegung dieser Entschädigung bei der Gerichtskasse
abhängig zu machen (vgl. BGE 101 II 314 E. 5).
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1.
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Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des
Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 22. Juli 2016 im Verfahren
ZG.2015.00582 in Rechtskraft erwachsen ist.
|
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2.
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Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 8
des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 22. Juli 2016 im Verfahren ZG.2015.00582 werden
aufgehoben.
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3.
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In teilweiser Gutheissung der
Berufung wird zugunsten der Liegenschaft Nr. www, Grundbuch V.______,
Gemeinde Glarus Nord, ein Notwegrecht im Sinne eines beschränkten
Fahrwegrechts für landwirtschaftliche Zwecke auf dem bestehenden Weg,
zwischen den Liegenschaften Nr. zzz und Nr. www, beide Grundbuch
V.______, Gemeinde Glarus Nord, und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy,
Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus Nord, eingeräumt. Dieses beschränkte
Fahrwegrecht umfasst insgesamt maximal 6 Einzelfahrten resp. 3 Hin-
und Zurückfahrten pro Woche (nicht kumulier- bzw. übertragbar) mit
motorisierten landwirtschaftlichen Fahrzeugen (exklusive Traktoren), zuzüglich
Notfallfahrten (Tierarzt, Feuerwehr und dergleichen). Das beschränkte
Fahrwegrecht muss mit Ausnahme von Notfallfahrten (Tierarzt, Feuerwehr und
dergleichen) zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgeübt werden.
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In teilweiser Gutheissung der
Berufung wird zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch V.______,
Gemeinde Glarus Nord, ein Notwegrecht im Sinne eines beschränkten
Fahrwegrechts auf dem bestehenden Weg, zwischen den Liegenschaften
Nr. zzz und Nr. www, beide Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus
Nord, und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.______,
Gemeinde Glarus Nord, eingeräumt. Dieses beschränkte Fahrwegrecht umfasst
insgesamt maximal 6 Einzelfahrten resp. 3 Hin- und Zurückfahrten pro Woche
(nicht kumulier- bzw. übertragbar) mit motorisierten Fahrzeugen (exklusive
landwirtschaftliche Fahrzeuge, Quads, Motorräder und Motorfahrräder), zuzüglich
Notfallfahrten (Ambulanz, Arzt, Feuerwehr und dergleichen). Das beschränkte
Fahrwegrecht muss mit Ausnahme von Notfallfahrten (Ambulanz, Arzt,
Feuerwehr und dergleichen) zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgeübt werden.
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Die von den genannten
Notwegrechten belastete Fläche ist auf dem nachstehenden Plan
eingezeichnet: […]
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4.
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Der Berufungskläger wird
verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Entschädigung für die
Notwegrechte gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 und gemäss
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom
22. Juli 2016 im Verfahren
ZG.2015.00582 von insgesamt CHF 2‘000.– zu bezahlen. Die Anweisung an
das Grundbuchamt durch das Gericht im Sinne der nachfolgenden
Dispositiv-Ziffer 5 erfolgt erst nach Hinterlegung von CHF 2‘000.– bei
der Gerichtskasse.
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5.
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Das Grundbuchamt des Kantons
Glarus wird angewiesen, folgende Dienstbarkeiten als dinglich wirkend im
Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus Nord, einzutragen:
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Unbeschränktes Fuss- und
Viehfahrwegrecht (Notwegrecht) auf dem bestehenden Weg zwischen den
Liegenschaften Nr. zzz und Nr. www, beide Grundbuch V.______,
Gemeinde Glarus Nord, zugunsten der Liegenschaft Nr. www, derzeit im
Alleineigentum von A.______, geboren am […], zulasten der Liegenschaft
Nr. yyy, derzeit im Alleineigentum von B.______, geboren am […], beide
Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus Nord. Das unbeschränkte Fuss- und
Viehfahrwegrecht (Notwegrecht) beinhaltet auch das Benutzen des bestehenden
Weges mit einachsigen Schub- und Handkarren sowie mit motorlosen Fahrzeugen
wie Fahrrädern.
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Beschränktes Fahrwegrecht
(Notwegrecht) für landwirtschaftliche Zwecke für insgesamt maximal 6
Einzelfahrten resp. 3 Hin- und Zurückfahrten pro Woche (nicht kumulier-
bzw. übertragbar) mit motorisierten Fahrzeugen (exklusive Traktoren),
zuzüglich Notfallfahrten (Tierarzt, Feuerwehr und dergleichen), auf dem
bestehenden Weg zwischen den Liegenschaften Nr. zzz und Nr. www,
beide Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus Nord, zugunsten der Liegenschaft
Nr. www, derzeit im Alleineigentum von A.______, geboren am […],
zulasten der Liegenschaft Nr. yyy, derzeit im Alleineigentum von
B.______, geboren am […], beide Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus Nord.
Das beschränkte Fahrwegrecht muss mit Ausnahme von Notfallfahrten
(Tierarzt, Feuerwehr und dergleichen) zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr
ausgeübt werden.
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Unbeschränktes Fuss- und
Viehfahrwegrecht (Notwegrecht) auf dem bestehenden Weg zwischen den
Liegenschaften Nr. zzz und Nr. www, beide Grundbuch V.______,
Gemeinde Glarus Nord, zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx, derzeit im
Alleineigentum von A.______, geboren am […], zulasten der Liegenschaft
Nr. yyy, derzeit im Alleineigentum von B.______, geboren am […], beide
Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus Nord. Das unbeschränkte Fuss- und
Viehfahrwegrecht (Notwegrecht) beinhaltet auch das Benutzen des bestehenden
Weges mit einachsigen Schub- und Handkarren sowie mit motorlosen Fahrzeugen
wie Fahrrädern.
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Beschränktes Fahrwegrecht
(Notwegrecht) für insgesamt maximal 6 Einzelfahrten resp. 3 Hin- und
Zurückfahrten pro Woche (nicht kumulier- bzw. übertragbar) mit
motorisierten Fahrzeugen (exklusive landwirtschaftliche Fahrzeuge, Quads,
Motorräder und Motorfahrräder), zuzüglich Notfallfahrten (Ambulanz, Arzt,
Feuerwehr und dergleichen), auf dem bestehenden Weg zwischen den
Liegenschaften Nr. zzz und Nr. www, beide Grundbuch V.______,
Gemeinde Glarus Nord, zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx, derzeit im
Alleineigentum von A.______, geboren am […], zulasten der Liegenschaft
Nr. yyy, derzeit im Alleineigentum von B.______, geboren am […], beide
Grundbuch V.______, Gemeinde Glarus Nord. Das beschränkte Fahrwegrecht muss
mit Ausnahme von Notfallfahrten (Ambulanz, Arzt, Feuerwehr und dergleichen)
zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgeübt werden.
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6.
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Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
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7.
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Die Gerichtsgebühr für das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren wird auf insgesamt
CHF 5'500.– festgesetzt.
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8.
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Die Gerichtskosten für das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
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9.
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Die Gerichtskosten für das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden mit dem vom
Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 3‘000.– und mit dem vom Berufungskläger im Berufungsverfahren
einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 2‘500.– verrechnet.
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Die Berufungsbeklagte hat dem
Berufungskläger die verrechneten Gerichtskosten im Umfang von
CHF 2‘750.– zu ersetzen.
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10.
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Die Kosten des Grundbuchamtes
des Kantons Glarus werden dem Berufungskläger auferlegt. Das Grundbuchamt
des Kantons Glarus ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen.
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11.
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Für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
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12.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[…]
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