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Kanton Glarus
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Obergericht
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Urteil
vom 18. Dezember 2020
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Verfahren
OG.2016.00058/59
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A.______
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Klägerin,
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Berufungsklägerin (OG.2016.00058)
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und Berufungsbeklagte (OG.2016.00059)
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gegen
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1. B.______
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Beklagte 1,
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Berufungsbeklagte
(OG.2016.00058)
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und
Berufungsklägerin (OG.2016.00059)
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2. C.______
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Beklagte 2,
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Berufungsbeklagte
(OG.2016.00058)
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und
Berufungsklägerin (OG.2016.00059)
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beide vertreten
durch D.______
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betreffend
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Anfechtung
nach Art. 288 SchKG
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Inhaltsverzeichnis
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Anträge
der Parteien
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I.
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Prozessgeschichte
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II.
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Streitgegenstand im Überblick
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1.
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Unstrittige Sachverhaltsteile
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2.
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Argumentation der Klägerin
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3.
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Argumentation der Beklagten
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III.
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Angefochtener Entscheid; Parteivorbringen in den
Berufungsverfahren
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1.
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Erwägungen der Vorinstanz
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2.
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Berufung der Klägerin
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3.
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Berufung der Beklagten
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IV.
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Prozessrechtliche Aspekte
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1.
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Verfahrensmaximen
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2.
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Begründung der Berufung
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3.
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Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz
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4.
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Klageänderung
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V.
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Beurteilung
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1.
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Überblick zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG
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2.
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Rechtsbegehren und Zuständigkeit
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3.
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Aktivlegitimation und Klage innert Verwirkungs- bzw.
Verjährungsfrist
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4.
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Anfechtbare Rechtshandlung
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5.
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Gläubigerschädigung
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6.
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Schädigungsabsicht von E.______
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7.
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Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die
Beklagte 2
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8.
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Passivlegitimation und Bösgläubigkeit der
Beklagten 1
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9.
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Rechtsfolgen
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10.
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Fazit
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VI.
|
Kosten- und Entschädigungsfolgen
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1.
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Allgemeines
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2.
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Kostenfolgen
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3.
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Entschädigungsfolgen
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Dispositiv
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Anträge
der Klägerin, Berufungsklägerin (OG.2016.00058) und Berufungsbeklagten
(OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016
[act. 56, S. 2] und 17. Februar 2017 [act. 65,
S. 2], sinngemäss):
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1.
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Es seien
die Dispositivziffern 1-3 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
27. Oktober 2016 im Verfahren ZG.2014.00223 aufzuheben.
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2.
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Die
Beklagte 1 sei zur Rückgabe im Sinne von Art. 292 SchKG folgender
Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken an den Schuldner in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamtes […], E.______, zu verpflichten:
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-
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1/2 Miteigentum
an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (halbes Miteigentum an Liegenschaft);
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-
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1/26
Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt
Nr. […], Parkplatz);
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|
-
|
1/26
Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt
Nr. […], Parkplatz).
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3.
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Das
Betreibungs- und Konkursamt […], sei anzuweisen, die Miteigentumsanteile
gemäss Ziffer 2 hiervor zu pfänden und zu verwerten und der Klägerin den
Verwertungserlös zu erstatten.
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4.
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Eventualiter
seien die Beklagten für den Fall, dass die Rechtsbegehren Ziffer 2 und
3 hiervor nicht gutgeheissen oder nicht vollstreckt werden können, zu
verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung die Summe von
CHF 145'000.— nebst 5 % Zins seit 29. Mai 2006 zu bezahlen.
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|
5.
|
Der
Klägerin sei für die Gerichtskosten der Vorinstanz in vollem Umfang der Rückgriff
auf die Beklagten 1 und 2 zu gewähren und die Beklagten 1 und 2 seien zu
verpflichten, der Klägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine
Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen, beides unter
solidarischer Haftung.
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|
6.
|
Die Berufung
der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt
einzutreten sei.
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7.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der solidarisch haftenden Beklagten 1 und 2.
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Anträge
der Beklagten, Berufungsbeklagten (OG.2016.00058) und Berufungsklägerinnen
(OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016
[act. 58, S. 2], 17. Februar 2017 [act. 66, S. 2]
und 2. März 2017 [act. 69], sinngemäss):
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1.
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Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober 2016 im Verfahren
ZG.2014.00223 aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten.
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2.
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Eventualiter
sei die Klage abzuweisen.
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3.
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Subeventualiter
sei die Klage gegen die Beklagte 2 im Betrag von maximal CHF 80'000.—
gutzuheissen, wobei die Verzugszinsen erst ab 7. März 2014
zuzusprechen seien.
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4.
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Subsubeventualiter
sei die Klage gegen beide Beklagten im Betrag von maximal CHF 80'000.—
gutzuheissen, unter Ausschluss der solidarischen Haftung der
Beklagten 1.
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5.
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Es sei die
Verfügungsbeschränkung im Grundbuch [...] auf den Grundstücken Nr. […]
aufzuheben und das Grundbuchamt […] sei anzuweisen, die Vormerkung im
Grundbuch zu löschen.
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6.
|
Bei
Rückweisung der Sache sei das Beweisverfahren durch die Vorinstanz
durchzuführen und es seien insbesondere die angebotenen Beweismittel der
Beklagten im Zusammenhang mit deren Gutgläubigkeit abzunehmen.
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7.
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Eventualiter
sei das Beweisverfahren durch das Obergericht durchzuführen und es seien
insbesondere die angebotenen Beweismittel der Beklagten im Zusammenhang mit
deren Gutgläubigkeit durch das Obergericht abzunehmen.
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8.
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Die
Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
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9.
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Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren zu Lasten der Klägerin.
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____________________
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I. Prozessgeschichte
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1.
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1.1 A.______ (nachfolgend
«Klägerin») leitete am 7. März 2014 beim Vermittleramt […] ein
Schlichtungsverfahren und beim Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus ein
Massnahmeverfahren gegen B.______ und C.______ (nachfolgend «Beklagte 1»
bzw. «Beklagte 2» bzw. gemeinsam «Beklagte») ein (act. 1 [zugleich
Klageschrift] und act. 9). Diese Verfahren haben eine paulianische
Anfechtungsklage (Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG) zum
Gegenstand. Die Klägerin verlangte im Wesentlichen, dass die Beklagte 1
verpflichtet werde, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. […]
(Wohnhaus mit Umschwung) und Nr. […] (je 1/26 Miteigentum an zwei
Parkplätzen, Miteigentum Blatt Nr. […]), Grundbuch [...], an ihren Vater
E.______, den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts […]
(Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006; act. 2/5), zwecks Pfändung und
Verwertung zurückzugeben. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht
entsprochen werden oder dessen Vollstreckung scheitern sollte, verlangte die
Klägerin, dass die Beklagte 2 (Mutter der Beklagten 1 und Ehefrau
von E.______) verpflichtet werde, ihr CHF 350'000.— abzüglich der
hälftigen auf den genannten Grundstücken lastenden Hypothekarschuld und
zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 1, S. 2).
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1.2 In der Folge erliess
der Kantonsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme eine
Verfügungsbeschränkung auf den genannten Grundstücken (act. 3, S. 2
[superprovisorische Anordnung]; act. 29 [Bestätigung als vorsorgliche
Massnahme und Präzisierung]) und das Vermittleramt […] stellte der Klägerin
die Klagebewilligung aus (act. 9).
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1.3 Die Beklagten
erstatteten am 14. Juli 2014 ihre Klageantwort (act. 20). Am
11. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung statt (act. 32-39).
Schliesslich fällte die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Glarus am
27. Oktober 2016 ihr Urteil. Mit diesem hiess es die Klage teilweise gut
und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin
CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 51).
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2. Gegen diesen Entscheid
erhoben sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten je am
12. Dezember 2016 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons
Glarus und stellten die einleitend wiedergegebenen Anträge (act. 56 und
act. 58). Daraufhin vereinigte das Obergericht die beiden
Berufungsverfahren und forderte von beiden Parteien je einen Kostenvorschuss
ein (act. 60). Die Berufungsantworten der Parteien, je mit dem Antrag
auf vollumfängliche Abweisung der Berufung der Gegenpartei, datieren beide
vom 17. Februar 2017 (act. 65 und act. 66). Am 2. März
2017 reichten die Beklagten, am 6. März 2017 die Klägerin je eine
weitere Eingabe ein (act. 69 bzw. act. 71). Diese erhielt die
Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 70 bzw. act. 72).
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|
II. Streitgegenstand im
Überblick
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1. Unstrittige
Sachverhaltsteile
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Folgende grundlegenden
Sachverhaltsteile sind zwischen den Parteien nicht strittig (vgl.
act. 51, S. 4, E. III.1 m.w.H.; act. 56, S. 4, v.a. Rz. 7 und
act. 58, v.a. S. 3 ff., Rz. II.5-29):
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1.1 Die Klägerin schloss
am 13. Dezember 2004 mit der K.______ AG einen Darlehensvertrag über CHF 3
Mio. ab. Dieser Darlehensvertrag wurde von E.______ als damals einzigem
Verwaltungsrat der K.______ AG unterzeichnet. Am 17. Dezember 2004
unterzeichnete E.______ zudem eine schriftliche und öffentlich beurkundete
Solidarbürgschaft, wonach er für die Rückzahlung des Darlehens bis zum
Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. solidarisch einstehen würde. Mit Schreiben vom
31. Januar 2006 kündigte die Klägerin das Darlehen wegen ausstehender Zinsen
und verlangte von der K.______ AG die Rückzahlung bis zum 7.
Februar 2006, was diese jedoch nicht erfüllen konnte (act. 2/6, S. 2 [=
act. 59/6 und 67/6]).
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1.2 Mit Abtretungsvertrag
vom 3. Februar 2006 übertrug E.______ seinen hälftigen Miteigentumsanteil am
Grundstück Nr. […] (Wohnhaus), Grundbuch [...], am
1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum
Blatt Nr. […], Parkplatz), und am 1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück
Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz;
nachfolgend alle drei zusammen «hälftige Miteigentumsanteile»), auf seine
Ehefrau (Beklagte 2), die bereits Eigentümerin der anderen hälftigen
Miteigentumsanteile war (act. 27/17
[= act. 59/12 und 67/12]). Dieser Abtretungsvertrag sollte die im Ehe-
und Erbvertrag vom 5. März 2004 (act. 18/3 [= act. 21/5, 59/9 und 67/9])
zwischen den Eheleuten [...] erfolgte Zuweisung von Vermögenswerten
vollziehen.
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1.3 Am 29. Mai 2006 wurde
über die K.______ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13.
Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 5. April
2007 im Handelsregister gelöscht (act. 2/6, S. 2).
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1.4 Am 3. Januar 2007
übertrug die Beklagte 2 die Grundstücke auf ihre Tochter, die
Beklagte 1 (act. 24; act. 21/3 [= act. 59/4 und 67/4]).
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1.5 Im Nachgang zum
Konkurs der K.______ AG forderte die Klägerin E.______ zur Zahlung der von
ihm verbürgten Darlehenssumme von CHF 2'000'000.— zuzüglich Zinsen von
CHF 183'805.55 auf. Nachdem der Kantonsgerichtspräsident im entsprechenden
Betreibungsverfahren für die in Betreibung gesetzte Forderung am 10.
September 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, klagte E.______ am
28. Januar 2008 beim Kantonsgericht Glarus auf Aberkennung der Forderung.
Am 29. September 2009 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab und
erteilte für den Betrag von CHF 2'153'805.55 definitive Rechtsöffnung
(act. 2/6, S. 2 f.). Sowohl das Obergericht des Kantons Glarus als
auch das Bundesgericht bestätigten das Urteil des Kantonsgerichts (act. 2/6,
S. 3 und S. 14, Disp. Ziff. 1).
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2. Argumentation der Klägerin
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Die Klägerin machte vor
Vorinstanz zusammengefasst geltend (act. 1, act. 36 und
act. 37), E.______ habe bei der Übertragung der Miteigentumsanteile an
den genannten Grundstücken auf die Beklagte 2 keine Gegenleistung
erhalten, die eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgeschlossen hätte.
E.______ als Verwaltungsrat der K.______ AG habe zu diesem Zeitpunkt gewusst,
dass diese in Konkurs gehen und dass ihn die Klägerin aus der Bürgschaft
belangen würde. Damit habe er die Benachteiligung seiner Gläubiger in Kauf
genommen, was auch die Beklagte 2 gewusst habe. Auch bei der Übertragung
der Liegenschaften von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 habe
Letztere dafür keine Gegenleistung entrichtet, sondern vielmehr von den
nachteiligen Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts gewusst. Dies, zumal die
Beklagte 1 im Zeitpunkt beider Handänderungen im gleichen Haus wie ihre
Eltern gewohnt habe. Da sie (Klägerin) über einen Verlustschein verfüge, sei
sie zur paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG berechtigt,
namentlich zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG. Sämtliche
Voraussetzungen dafür seien erfüllt, so auch die Benachteiligungsabsicht und
deren Erkennbarkeit für die beiden Beklagten. Entsprechend sei die
Beklagte 1 zur Rückgabe der Liegenschaften zu verpflichten. Eventualiter
sei die Beklagte 2 zu Wertersatz zu verpflichten.
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3. Argumentation der Beklagten
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Die Beklagten entgegneten vor
Vorinstanz (act. 17, act. 20, act. 36, act. 39 und
act. 44) zusammengefasst, das Anfechtungsrecht sei längst verwirkt,
weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Weiter seien die von der
Klägerin gestellten Anträge keine zulässigen Rechtsbegehren, da ein
eigentliches Anfechtungsbegehren fehle. Überhaupt hätten die Veräusserungen
der Miteigentumsanteile an den fraglichen Grundstücken nicht zu einem Verlust
der Klägerin beigetragen. Die Liegenschaften seien nämlich bereits mit dem
von den Eheleuten [...] am 5. März 2004 abgeschlossen Ehevertrag dem
Alleineigentum der Beklagten 2 zugewiesen worden. Als Gegenleistung
dafür seien die Beteiligungen an der L.______ AG und der K.______ AG
vollständig E.______ zugewiesen worden. Mit der Übertragung der
Liegenschaften auf die Beklagte 2 habe E.______ lediglich den Ehevertrag
vollzogen. Eine Schädigungsabsicht habe nicht vorgelegen. Da die
Beklagte 2 keine Kenntnis über die geschäftlichen Aktivitäten von
E.______ gehabt habe, habe sie auch die behauptete Schädigung von Gläubigern
nicht erkennen können. Bei der zweiten Übertragung der Liegenschaften auf die
Beklagte 1 habe diese sehr wohl eine Gegenleistung erbracht. Namentlich
habe sie Hypothekarschulden übernommen und der Beklagten 2 ein Wohnrecht
eingeräumt. Lediglich in untergeordnetem Umfang habe sie einen Erbvorbezug
von der Beklagten 2, nicht von E.______, erhalten. Damit sei auch die
behauptete Gläubigerschädigung nicht möglich. Zudem habe die Beklagte 1
keine Kenntnis der geschäftlichen Situation des Vaters E.______ gehabt, womit
sie die behauptete Benachteiligungsabsicht nicht habe erkennen können. Weiter
bestreiten die Beklagten die Passivlegitimation der Beklagten 1. Diese
sei weder Vertragspartnerin noch sonst Mitwirkende bei der angefochtenen
Liegenschaftsübertragung gewesen. Nur die Übertragung der Liegenschaften von
E.______ auf die Beklagte 2 stelle eine mögliche, grundsätzlich
anfechtbare Schuldnerhandlung im Sinne von Art. 288 SchKG dar, nicht aber die
Weiterübertragung von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1.
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III. Angefochtener Entscheid;
Parteivorbringen in den Berufungsverfahren
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1. Erwägungen der Vorinstanz
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1.1 Die Vorinstanz erwog
in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2016 (act. 51) zusammengefasst
Folgendes:
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1.2 Der Ehevertrag vom
5. März 2004 stelle hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl
ein Verpflichtungs-, nicht aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar.
Aber auch wenn es sich beim besagten Ehe- und Erbvertrag grundsätzlich um ein
Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, wäre dieser
mangels genauer Spezifizierung der betroffenen Liegenschaften für sich allein
als Rechtsgrund für die Eintragung im Grundbuch formell nicht ausreichend
gewesen. Daher könne für den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags nur der
Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend sein. Dieser
Abtretungsvertrag sei jedoch wegen eines Formfehlers nichtig, was von Amtes
wegen zu berücksichtigen sei. Die hier in Frage stehenden hälftigen
Miteigentumsanteile von E.______ seien also gar nie rechtsgültig auf die
Beklagten übertragen worden, sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Sie
könnten daher grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies
entspreche auch dem Grundgedanken des Art. 193 Abs. 1 ZGB. Da
jedoch bei den vorliegenden Eigentumsverhältnissen eine Zwangsvollstreckung
in die Grundstücke nicht möglich sei, sei auf Wertersatz zu erkennen (act.
51, S. 6 ff., E. III.4).
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1.3 Zu diesem Ergebnis
käme man – so die Vorinstanz weiter – auch dann, wenn man annähme, die
fraglichen Miteigentumsanteile von E.______ seien rechtsgültig auf die
Beklagten übertragen worden. Denn alle Voraussetzungen der Anfechtungsklage
nach Art. 288 Abs. 1 SchKG seien gegeben. Allerdings habe die
Beklagte 2 als Anfechtungsgegnerin die fraglichen Liegenschaften an die
Beklagte 1 weiterverkauft. Damit sei eine Rückgabe der
Miteigentumsanteile von E.______ in natura nicht mehr praktikabel. Das
entsprechende klägerische Rechtsbegehren sei folglich abzuweisen. Der Klägerin
stehe jedoch ein Wertersatzanspruch zu. Der Umfang der Rückerstattung richte
sich nach dem, was E.______ an die Beklagte 2 abgetreten habe, zum Wert
im Zeitpunkt der Weiterveräusserung. So ergebe sich ein Ersatzanspruch der
Klägerin gegenüber der Beklagten 2 für die hälftigen Miteigentumsanteile
von E.______ von CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
29. Mai 2006, dem Datum des Konkurses der K.______ AG. Angesichts der
Umstände (Beklagte 1 seit 29. September 2006 Eigentümerin der
Liegenschaften; vorzeitiger Wegfall des Wohnrechts gegenüber der Mutter der
Beklagten 2; Bösgläubigkeit; Erstattungspflicht gemäss Art. 291
Abs. 1 SchKG) rechtfertige es sich, die Beklagte 1 zusammen mit der
Beklagten 2 gegenüber der Klägerin für diesen Wertersatz solidarisch
mithaften zu lassen (act. 51, S. 9 ff., E. III.5-11).
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Der Klägerin sei zudem der
Vorteil zu gewähren, für die Wertersatzsumme sowie ihre Forderung auf Ersatz
von Gerichtskosten gegen die Beklagten direkt ohne Einleitung einer
Betreibung beim Betreibungs- und Konkursamt des […] das Fortsetzungsbegehren
zu stellen. Denn wären die Miteigentumsanteile als solche noch vorhanden, so
wären diese wie von der Klägerin beantragt zu verwerten, ohne dass eine neue
Betreibung eingeleitet werden müsste (act. 51, S. 18, E. III.11).
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2. Berufung der Klägerin
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2.1 Die Klägerin rügt in
ihrer Berufung sinngemäss im Wesentlichen, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei eine Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______
an den genannten Liegenschaften in natura an sie möglich. Der Anspruch auf
Rückgabe in natura richte sich nämlich nicht nur gegen den Anfechtungsgegner,
sondern auch gegen bösgläubige Dritterwerberinnen wie die Beklagte 1
eine sei (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.1 und Rz. 11 ff.).
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2.2 Im Eventualstandpunkt
beanstandet die Klägerin, die Vorinstanz habe die Höhe des von den Beklagten
zu leistenden Wertersatzes fehlerhaft berechnet und damit Art. 291 SchKG
verletzt. Das Wohnrecht zu Gunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2
und Grossmutter der Beklagten 1), für das die Vorinstanz vom
Verkehrswert der Liegenschaften CHF 100'000.— abgezogen habe, sei
infolge deren Todes erloschen und daher für den Wertersatz nicht zu
berücksichtigen. Somit sei der Verkehrswert der Liegenschaften, der entgegen
den vorinstanzlichen Ausführungen nicht CHF 635'000.—, sondern
mindestens CHF 665'000.— betrage massgeblich, abzüglich der
hypothekarischen Belastung von CHF 375'000.—. So ergebe sich für die
hälftigen Miteigentumsanteile ein Wert von CHF 145'000.— (act. 56,
S. 3 ff., Rz. 6.2 und Rz. 17 ff.).
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3. Berufung der Beklagten
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3.1 Die Beklagten
bekräftigen im Berufungsverfahren ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen
Standpunkt. Konkret beanstanden sie demnach mit ihrer Berufung (act. 58;
vgl. auch act. 66 [worin mehrheitlich wortwörtlich das bereits in
act. 58 Vorgetragene wiederholt wird] und act. 69) am angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst die nachfolgenden Punkte:
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3.2 Entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Klageeinleitung die
Verwirkungsfrist nach Art. 292 Ziff. 1 aSchKG bereits abgelaufen gewesen
und sei deshalb «auf die Klage nicht einzutreten». Ebenfalls zu einem
Nichteintretensentscheid führen müsse – wiederum entgegen der Vorinstanz –,
dass die Klägerin kein klares Anfechtungsbegehren im Sinne von Art. 285 ff.
SchKG gestellt habe, womit kein ausreichendes Begehren zur Durchsetzung eines
Anfechtungsanspruchs vorliege (act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6 und Rz. II.30
ff.).
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3.3 Die Vorinstanz habe
die Passivlegitimation der Beklagten 1 zu Unrecht bejaht. Diese sei
nämlich nicht passivlegitimiert, da sie an der erstmaligen Übertragung der
hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen sei,
die Übertragung auf sie (Beklagte 1) ein Drittgeschäft darstelle und sie
(Beklagte 1) auch nicht bösgläubig gewesen sei (act. 58, S. 11 f.,
Rz. II.40 ff.). Ebenfalls sei die Vorinstanz unzutreffend davon
ausgegangen, dass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliege. Die
Abtretungsvereinbarung vom 3. Februar 2006 (Übertragung der hälftigen
Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2) sehe lediglich den
Vollzug des Ehevertrags vom 5. März 2004 vor, mittels dessen die Übertragung
der Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 bereits erfolgt sei. Die
Abtretungsvereinbarung stelle daher kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Im
Übrigen sei deren notarielle Beurkundung durch den Gemeindeschreiber entgegen
der Auffassung der Vorinstanz rechtsgenügend. Die Formvorschriften von
Art. 19 lit. a aEG ZGB gelangten nicht zur Anwendung, da es sich
bei der Abtretungsvereinbarung nicht um einen Ehevertrag, sondern lediglich
um einen Vertrag betreffend Übertragung von Grundeigentum handle. Die Übertragung
der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 1 wiederum sei durch
die Beklagte 2 erfolgt. Daher liege insofern nicht eine
Schuldnerhandlung, sondern ein Drittgeschäft vor, das nicht der paulianischen
Anfechtung unterstehe (act. 58, S. 12 ff., Rz. II.43 ff.).
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3.4 Weiter träfen die
Erwägungen der Vorinstanz, wonach eine Gläubigerschädigung zu bejahen sei,
nicht zu. Denn für die Übertragungen der fraglichen hälftigen
Miteigentumsanteile hätten sowohl die Beklagte 2 als auch die
Beklagte 1 angemessene Gegenleistungen erbracht (Beklagte 2:
ehevertragliche Zuweisung der Beteiligungen an der L.______ AG und der
K.______ AG an E.______ und Beklagte 1: Übernahme der Hypothekarschulden
sowie Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der Beklagten 2). Auch
liege entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid keine Bösgläubigkeit der
Beklagten 1 und 2 vor. Die Beklagte 2 habe aufgrund der traditionellen
Rollenverteilung in der Familie keinen Einblick in die geschäftliche
Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes E.______ gehabt und sei zum massgeblichen
Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG
gewesen. Auch die Beklagte 1 habe unter keinen Umständen annehmen können
und / oder müssen, dass bei den Eigentumsübertragungen die Benachteiligung
von Gläubigern von E.______ überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Im
Übrigen habe die Vorinstanz ihren (Beklagte 1 und 2) Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, da sie bezüglich ihrer fehlenden Bösgläubigkeit keine Beweise
abgenommen habe (Verweigerung des Rechts auf Beweis; act. 58, S. 14 ff., Rz.
II.55 ff.).
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3.5 Für den Fall, dass das
Obergericht nicht entsprechend den vorstehenden Argumenten auf Nichteintreten
bzw. Klageabweisung erkennen sollte, stellen sich die Beklagten auf den
Standpunkt, dass die Vorinstanz die Beklagte 1 nicht zur Leistung von
Wertersatz habe verpflichten und Verzugszinsen erst ab 7. März 2014 habe
zusprechen dürfen. Dies, weil sich die Beklagte 2 frühestens ab diesem
Zeitpunkt und nicht bereits ab Konkurseröffnung in Verzug habe befinden
können. Soweit die Beklagte 1 überhaupt zur Leistung verpflichtet werden
könne, könne sie dennoch nicht zur solidarischen Haftung verpflichtet werden,
da ein diesbezüglicher Antrag der Klägerin fehle und auch sonst die
diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (act. 58, S. 19 f.,
Rz. II.85 ff.).
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IV. Prozessrechtliche Aspekte
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1. Verfahrensmaximen
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Das ordentliche Verfahren gelangt
unter anderem bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert
von über CHF 30'000.— zur Anwendung (Art. 243 ZPO und Art. 248
ZPO e contrario). Dies ist bei der vorliegenden Klage offenkundig und
unstrittig der Fall. Die Streitigkeit untersteht der Dispositionsmaxime
(Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1
ZPO). Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die
Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden
Beweismittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes
wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen
Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55
Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394, E. 4.2 m.w.H.).
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2. Begründung der Berufung
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Die Klägerin moniert, die
Beklagten genügten mit ihrer Berufungsschrift den sich aus der ZPO ergebenden
Begründungsanforderungen nicht (act. 65, S. 2 f., Rz. 4 ff.).
Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). In
der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es
ist darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird (BGE 138 III
374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 Urteil vom 15. Oktober 2013,
E. 3.2). Auch wenn die Beklagten in ihrer Berufungsschrift
(act. 58) an mehreren Stellen ausführlich bereits vor Vorinstanz
Vorgebrachtes wörtlich wiederholen, so setzen sie sich darin doch in jedem
einzelnen von ihnen gerügten Punkt zumindest mittels einiger Sätze mit den
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander.
Die beklagtische Berufungsschrift ist somit entgegen der Auffassung der
Klägerin in allen gerügten Punkten ausreichend begründet.
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3. Überprüfungsbefugnis der
Berufungsinstanz
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Gemäss Art. 310 ZPO können mit
Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die
Berufungsinstanz verfügt somit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche
wie auch auf tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht,
dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine
erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese vor ihr nicht mehr
vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln –
grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art.
311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche
Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben
also das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene
Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In
rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder
an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an
die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels
entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der
erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des
Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394, E. 4.1.4 m.w.H.).
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4. Klageänderung
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4.1 Die Klägerin beantragt
in ihrer Berufungsschrift, eventualiter seien beide Beklagte unter
solidarischer Haftung zur Zahlung von Wertersatz an sie zu verpflichten
(act. 56, S. 2, Ziff. 4). Demgegenüber bezog sich das
entsprechende Eventualbegehren vor Vorinstanz noch ausschliesslich auf die
Beklage 2 und findet sich im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Antrag
der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zu solidarischer Haftung für den
eventualiter beantragten Wertersatz (vgl. v.a. act. 1, S. 2,
Ziff. 3; act. 36, S. 2 oben und act. 37, S. 1,
Ziff. 3). Es liegt insofern also eine Klageänderung vor (vgl. zu diesem
Begriff z.B. BGer 5A_621/2012 Urteil vom 20. März 2013, E. 4.3.2
m.w.H.).
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4.2 Eine Klageänderung ist
in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs.
1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der
Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln
beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zwar sind in Bezug auf die klägerische
Klageänderung die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres
gegeben. Hingegen legt die Klägerin in der Berufungsschrift nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder
Beweismitteln beruht, die sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren
hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Die Klageänderung ist folglich
unzulässig. Dementsprechend wäre auf dieses unzulässige klägerische
Eventualbegehren nicht einzutreten, sofern dieses infolge Abweisung des
Hauptbegehrens überhaupt relevant werden sollte; was die nachfolgende
Beurteilung zeigen wird.
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V. Beurteilung
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1. Überblick zur
Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG
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1.1 Mit der paulianischen
Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden,
die dieser durch eine der in den Art. 286-288 SchKG umschriebenen
Rechtshandlungen entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die
Anfechtungsklage berührt keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung
des in Frage stehenden Vermögenswertes. Sie zielt also im Falle eines
Grundstücks nicht etwa darauf ab, den entsprechenden Grundbucheintrag als
unrichtig, d.h. als im Sinne von Art. 974 f. ZGB ungerechtfertigt, erklären
zu lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen,
wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte. Die
Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in natura zu
erfolgen (Art. 291 Abs. 1 erster Satz SchKG). Nur wenn eine Rückgabe der
Sache nicht mehr möglich ist, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur Erstattung
ihres Wertes (BGE 136 III 341, E. 3; BGE 132 III 489, E. 3.3).
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1.2 Gemäss dem in Art. 288
SchKG normierten Tatbestand der Absichtsanfechtung sind alle Rechtshandlungen
anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht
vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger
zum Nachteil anderer zu begünstigen. Neben einer Gläubigerschädigung setzt
die Anfechtungsklage die Schädigungs- bzw. Benachteiligungsabsicht des
Schuldners und die Erkennbarkeit dieser Absicht für den anderen Teil voraus
(vgl. u.a. BGer 5A_747/2010 Urteil vom 23. Februar 2011, E. 2, und Umbach-Spahn/Bossert, in: Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel
2014, N 1 zu Art. 288 SchKG, je m.w.H.).
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1.3 Gemäss Art. 292 SchKG
ist das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des
Pfändungsverlustscheins, seit der Konkurseröffnung bzw. seit Bestätigung des
Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verwirkt bzw. verjährt (vgl. dazu
hinten E. V.3.2).
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2. Rechtsbegehren und
Zuständigkeit
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2.1 Die Beklagten
beanstanden in ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen (act. 51,
S. 11, E. III.7), wonach der Antrag Ziff. 3 der Klage
(Wertersatzbegehren, vgl. act. 1, S. 2) ein zulässiges
Rechtsbegehren darstelle. Sie halten dafür, es fehle in der Klageschrift an
einem eigentlichen Anfechtungsbegehren. In Ermangelung eines solchen
Anfechtungsbegehrens könne auch kein Leistungsbegehren gemäss Antrag
Ziff. 3 der Klage gestellt werden. Eine Leistungsverpflichtung könne
erst dann erfolgen, wenn anfechtbare Rechtshandlungen gerichtlich für
ungültig erklärt worden seien. Demzufolge sei auf den Antrag Ziff. 3 der
Klage nicht einzutreten (act. 58, S. 3, Rz. II.6.2 und S. 11,
Rz. II.38).
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2.2 Wie dargelegt (vgl.
E. V.1.1 vorstehend), berührt die Anfechtung die zivilrechtliche
Gültigkeit der angefochtenen Handlung nicht und kann mit ihr auch keine
Handlung des Schuldners aufgehoben werden. Ein Antrag, wonach eine Handlung
als ungültig oder nichtig zu erklären sei, darf und muss somit nicht gestellt
werden. Vielmehr genügt es, wenn die Rückgabe des Vermögenswerts beantragt
wird, welcher der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch eine
anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde (Duldung der Pfändung, Einbezug in
die Konkursmasse oder Bezahlung einer Geldsumme). In Bezug auf den primären
Anspruch des Berechtigten auf Rückgabe in natura (Art. 291 Abs. 1
erster Satz SchKG) ist es zulässig und genügend, mit dem Rechtsbegehren zu
verlangen, der Beklagte sei «zur Rückgabe im Sinne von Art. 291 SchKG zu
verpflichten». Alsdann ist es ratsam, eine richterliche Anweisung an das
Vollstreckungsorgan zu beantragen, wonach die vollstreckungsrechtliche
Beschlagnahme des Objekts zu vollziehen sei. Ist dem Kläger bekannt, dass der
Anfechtungsgegner die anfechtbar veräusserten Gegenstände nicht mehr besitzt,
so muss er explizit verlangen, dass der Beklagte zur Bezahlung einer
entsprechenden Summe – direkt an ihn – zu verpflichten sei (zum Ganzen: Lorandi, Prozessuale Aspekte der
paulianischen Anfechtung, Art. 285 ff. SchKG, Ausgewählte Fragen,
in: ZZZ 2006, Heft Nr. 10, S. 156 ff.; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II,
Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. Basel 2010, N 16-18 zu Art. 289
SchKG; Bauer, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl.
Basel 2010, N 13-16 zu Art. 291 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. vollständig aktualisierte Aufl., Bern 2013, § 52
N 2; Vock/Meister-Müller,
SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. überarbeitete Aufl.,
Zürich 2018, S. 369 f.). Alsdann ist es zulässig, im gleichen
Prozess als Hauptbegehren die Rückgabe und als Eventualbegehren Wertersatz
als Geldleistung zu verlangen, für den Fall, dass der Anfechtungsgegner sich
weigert oder nicht mehr in der Lage ist, die Rückgabe in natura zu erfüllen.
Damit kann ein zweites Urteilsverfahren (in Bezug auf den Wertersatz)
vermieden werden (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR 116/2017
Nr. 25, S. 99 ff., S. 100; Staehelin,
a.a.O., N 17 zu Art. 289 SchKG).
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2.3 Die
Klägerin stellte vor Vorinstanz in der Hauptsache folgende Begehren
(act. 1, S. 2; act. 37, S. 1):
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»1.
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Die Beklagte 1 (B.______) sei zur Rückgabe im Sinne
von Art. 291 SchKG folgender Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken
an den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes […] vom
6. Juli 2006, E.______, zu verpflichten:
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1/2 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...]
(halbes Miteigentum an Liegenschaft)
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1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...]
(Miteigentum-Blatt […], Parkplatz)
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1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...]
(Miteigentum-Blatt […], Parkplatz);
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2.
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Das Betreibungsamt […] sei anzuweisen, die
Miteigentumsanteile gemäss Ziffer 1 hiervor zu pfänden und zu verwerten und
der Klägerin den Verwertungserlös zu erstatten;
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3.
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Die Beklagte 2 (C.______) sei für den Fall, dass die
Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 hiervor nicht gutgeheissen oder nicht
vollstreckt werden können, zu verpflichten, der Klägerin die Summe von CHF
350'000 abzüglich der hälftigen Hypothekarschuld nebst 5 % Zins seit 30.
März 2006 zu bezahlen;
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4.
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unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
solidarisch haftenden Beklagten.»
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Mit diesen Anträgen erfüllt die
Klägerin die vorstehend (E. V.2.2) beschriebenen Anforderungen, die an
Rechtsbegehren von Anfechtungsklagen gestellt werden, vollumfänglich. Sie
sind also entgegen der Auffassung der Beklagten allesamt nicht zu
beanstanden.
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2.4 Zu beachten ist
allerdings, dass die Beklagte 1 – vorausgesetzt, die
Anspruchsvoraussetzungen sind alle erfüllt – nicht zu einer Geldzahlung (Wertersatz)
verpflichtet werden könnte, falls die Rückgabe der im Klagebegehren
Ziff. 1 (vgl. soeben E. V.2.3) bezeichneten Miteigentumsanteile in
natura nicht möglich sein sollte. Denn im vorliegenden Prozess gilt die
Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und ein Wertersatzbegehren
ist etwas anderes als ein Realersatzbegehren, weshalb Ersteres nicht in
Letzterem enthalten ist (Lorandi,
a.a.O., S. 157). Somit kann die Beklagte 1 zum Vornherein nicht
verpflichtet werden, der Klägerin einen Geldbetrag zu bezahlen, wie dies die
Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 und 2 ihres Entscheids (act. 51,
S. 19) tat. Jedenfalls insoweit (vgl. im Übrigen die nachfolgenden
Erwägungen) ist folglich die Berufung der Beklagten 1 gutzuheissen.
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2.5 Die örtliche und
sachliche Zuständigkeit von Kantons- und Obergericht zur Beurteilung der
Anfechtungsklage ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig
(Art. 289 SchKG; Art. 13 f. und Art. 16 Abs. 1
lit. c GOG/GL [GS III A/2]; Vock/Meister-Müller,
a.a.O., S. 368 f.). Die weiteren Prozess- und
Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. v.a. Art. 59 ff. und
Art. 308 ff. ZPO) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass (zur unzulässigen Änderung des klägerischen Eventualbegehrens vgl.
vorne E. IV.4).
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3. Aktivlegitimation und Klage
innert Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist
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3.1
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3.1.1 Gemäss Art. 285
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist zur Anfechtungsklage unter anderem jeder
Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven
Pfändungsverlustschein erhalten hat (vgl. im Detail z.B. Staehelin, a.a.O., N 29 ff. zu
Art. 285 SchKG und Umbach-Spahn/Bossart,
a.a.O., N 6 ff. zu Art. 285 SchKG, je m.w.H.).
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3.1.2 Zwischen den
Parteien ist unstrittig (vgl. z.B. act. 1, S. 5, Rz. 7 f.;
act. 17, S. 3, Rz. II.6-8; act. 20, S. 4 f.,
Rz. II.16 f.), dass die Klägerin als Gläubigerin von E.______ in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamts […] zunächst Ende
Januar 2008 eine als provisorischer Verlustschein geltende Pfändungsurkunde
vom 6./13. Dezember 2007 (act. 2/7 [= act. 59/7 und 67/7], v.a.
S. 10 [Versanddatum]; Art. 115 Abs. 2 SchKG) sowie alsdann am
12. März 2012 einen definitiven Pfändungsverlustschein über CHF 2'184'278.20
erhalten hat (act. 2/8 [= act. 59/8 und 67/8]). Demnach ist die
Klägerin in Bezug auf die vorliegende Anfechtungsklage aktivlegitimiert. Zur
Passivlegitimation der Beklagten 1 siehe hinten E. V.8.
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3.2
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3.2.1 Das Anfechtungsrecht
verwirkt (Art. 292 Ziff. 1 aSchKG) bzw. verjährt (Art. 292
Ziff. 1 nSchKG [in Kraft seit 1. Januar 2014]) u.a. nach Ablauf von
zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins. Anzumerken bleibt,
dass im Rahmen der generellen Revision des gesamten Verjährungsrecht auch die
Fristen von Art. 292 SchKG von zwei auf drei Jahre verlängert wurden. Diese
Revision ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Übergangsrechtlich ist
Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB massgebend, d.h. sofern bei Inkrafttreten die
altrechtliche zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist, gilt die
dreijährige Frist (vgl. Lorandi,
www.pauliana-praxis.ch, Komm 3 zu Art. 292 SchKG). Da vorliegend die
altrechtliche zweijährige Frist am 1. Januar 2020 offenkundig bereits abgelaufen
ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kommt diese neue Verjährungsregelung von
Vornherein nicht zur Anwendung.
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3.2.2 Die Vorinstanz
erwog, Art. 292 Ziff. 1 SchKG verweise zur Verwirkungs- bzw.
Verjährungsfrist ausdrücklich auf Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1
SchKG, gemäss dem sowohl der provisorische als auch der definitive
Pfändungsverlustschein zur Anfechtung berechtigten. Daher sei davon
auszugehen, dass die Verwirkungs- respektive Verjährungsfrist mit der
Zustellung des definitiven Verlustscheins nach dem 12. März 2012 zu
laufen begonnen habe. Demnach habe die Klägerin am 7. März 2014 die
Anfechtungsklage innert Frist angehoben (act. 51, S. 10 f.,
E. III.6).
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3.2.3 Die Beklagten
stellen sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, das Anfechtungsrecht
der Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Klageeinleitung im Jahr 2014
verwirkt gewesen. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, die Klage bereits ab
Vorliegen des provisorischen Pfändungsverlustscheins einzuleiten, zumal sie
bereits bei Abschluss des Ehevertrags am 5. März 2004 Kenntnis von der
Übertragung der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die
Beklagte 2 gehabt habe. Daher müsse der massgebliche Zeitpunkt für den
Beginn des Laufs der Verwirkungsfrist die Zustellung des provisorischen
Verlustscheins bzw. der Pfändungsurkunde vom 6./13. Dezember 2007 sein.
Selbst wenn das Gericht aber entgegen diesen Darlegungen die Zustellung des
definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 als fristauslösend
erachten sollte, sei das Klagerecht der Klägerin gleichwohl verwirkt. Denn
die Klägerin habe ihre Anfechtungsklage nicht rechtsgenügend innert der ab
dem 12. März 2012 laufenden altrechtlichen Verwirkungsfrist eingeleitet.
Die Wahrung der Zweijahresfrist von Art. 292 SchKG sei keine Frage der
Rechtshängigkeit, sondern eine der Klageeinleitung. Gemäss Art. 220 ZPO
und Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO gelte eine Klage als
eingeleitet, wenn sie beim Gericht mitsamt der Klagebewilligung oder der
Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, eingereicht
wurde. Diese Vorgaben habe die Klägerin nicht eingehalten. Zwar habe sie die
Klage am 7. März 2014 eingereicht, dies aber ohne die Klagebewilligung
beizubringen, habe doch die Schlichtungsverhandlung erst am 9. April 2014
stattgefunden. Eine rechtsgenügende Klageeinleitung bis zum 12. März
2014 liege also nicht vor. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten
(act. 58, S. 10 f., Rz. II.30 ff.).
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3.2.4 Vorweg ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei den in Art. 292 aSchKG bzw. SchKG normierten
Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen um materiellrechtliche Fristen handelt.
Werden diese Fristen nicht gewahrt, so hat das Gericht die Klage abzuweisen,
da der Anspruch infolge Verwirkung untergegangen ist, und nicht etwa – wie
die Beklagten meinen (u.a. act. 58, S. 3, Rz. II.6.1) – einen
Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. z.B. Zürcher,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 62 zu
Art. 59 ZPO m.w.H.).
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3.2.5 Dem Wortlaut der
einschlägigen Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG und Art. 292
Ziff. 1 SchKG ist keine Einschränkung der Klagebefugnis im von den
Beklagten postulierten Sinne zu entnehmen, wonach eine Anfechtungsklage
zwingend innert zwei Jahren ab Zustellung des provisorischen
Pfändungsverlustscheins anzuheben sei und die klagende Partei damit also
nicht bis zu zwei Jahre nach Zustellung des definitiven
Pfändungsverlustscheins zuwarten dürfe, wenn ihr eine solche Klageerhebung
zumutbar sei. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dann, wenn erst ein
provisorischer Verlustschein vorliegt, noch nicht endgültig klar ist, ob und
in welchem Umfang ein Verlust resultieren wird. Einer aufgrund eines
provisorischen Verlustscheins eingeleiteten Anfechtungsklage kann namentlich
dann kein Erfolg beschieden sein, wenn die Betreibung – z.B. weil inzwischen
ihre Nichtigkeit festgestellt wurde – gar nicht mehr zu einem endgültigen
Verlustschein führen kann (zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart,
a.a.O., N 8 zu Art. 285 SchKG; Staehelin,
a.a.O., N 31 zu Art. 285 SchKG; Maier,
in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu
Art. 285 SchKG; BGE 115 III 138, E. 2.a). Angesichts dieser
Unsicherheiten ist es sachgerecht, dem Anfechtungskläger die Wahlmöglichkeit
zuzugestehen, die Klage entweder bereits nach Vorliegen des provisorischen
Pfändungsverlustscheins oder aber (spätestens) innert zwei Jahren nach Erhalt
des definitiven Pfändungsverlustscheins anzuheben. Die Argumentation der
Beklagten, wonach im vorliegenden Fall die Zustellung des provisorischen
Pfändungsverlustscheins (bzw. der Pfändungsurkunde [act. 2/7])
fristauslösend gewirkt habe bzw. die Klagefrist von Art. 292 SchKG
mittels Klageanhebung innert zwei Jahren nach Erhalt des definitiven
Pfändungsverlustscheins nicht mehr gewahrt werden könne, ist also nicht
zutreffend (vgl. auch Lorandi,
www.pauliana-praxis.ch, Komm 6 zu Art. 285 SchKG).
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3.2.6 Die Lehre hält
einhellig dafür, dass Anfechtungsfristen gemäss Art. 292 SchKG, die vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen haben und am
1. Januar 2014 noch weiterlaufen, weiterhin Verwirkungsfristen sind (Levante, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar,
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, ÜBest
N 10; Vock/Ganzoni, in:
Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Übest N 8). Bei der hier interessierenden
Zweijahresfrist im Sinne von Art. 292 aSchKG, welche ab Zustellung des
definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 (act. 2/8) zu
laufen begann, handelt es sich folglich um eine Verwirkungsfrist.
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3.2.7 Gemäss Art. 64
Abs. 2 ZPO ist für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des
Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf
einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, die Rechtshängigkeit
nach der ZPO massgebend. Diese Bestimmung gilt über ihren Wortlaut hinaus
auch für Klagefristen des SchKG wie die in Art. 292 SchKG statuierten (Berger-Steiner, in: Hausheer/Walter
[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,
Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 36 und 39 zu Art. 64 ZPO m.w.H.).
Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder
eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62
Abs. 1 ZPO). Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsverfahren vor einer
Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ein diesbezüglicher Ausnahme-
bzw. Verzichtstatbestand (Art. 198 f. ZPO) ist vorliegend nicht
gegeben. Die Anfechtungsklage ist somit mittels eines Schlichtungsgesuchs bei
der Schlichtungsbehörde einzuleiten (Art. 202 ZPO). Vor diesem
Hintergrund ist für den Entscheid darüber, ob die Klägerin die
Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 Ziff. 1 aSchKG wahrte, das Datum
der Aufgabe ihres Schlichtungsgesuchs bei der Schweizerischen Post massgebend
(Art. 202 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; Bauer, a.a.O., N 15 zu Art. 292
SchKG). Zusätzlich setzt die Fristwahrung voraus, dass die klagende Partei in
der Folge die ihr bei Scheitern der Schlichtung erteilte Klagebewilligung
innert dreier Monate ab Eröffnung am Gericht einreicht (Art. 209
Abs. 3 ZPO; zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart,
a.a.O., N 6 zu Art. 292 SchKG; Lorandi,
a.a.O., S. 164; Vock/Meister-Müller,
a.a.O., S. 369). Der in der von der Klägerin gegen E.______ angehobenen
Betreibung Nr. [...] ausgestellte Pfändungsverlustschein datiert vom
12. März 2012 (act. 2/8). Der Klagebewilligung des Vermittleramts […]
vom 9. April 2014 ist zu entnehmen, dass die Klägerin das
Schlichtungsgesuch am 7. März 2014 bei der Schweizerischen Post aufgab
(act. 9, S. 1 unten). Alsdann sandte die Klägerin die
Klagebewilligung am 28. April 2014 an das Kantonsgericht, wo diese am
Folgetag einging (act. 8). Demzufolge erhob die Klägerin ihre
Anfechtungsklage – entgegen der Auffassung der Beklagten – rechtzeitig innert
der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 1 aSchKG.
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4. Anfechtbare Rechtshandlung
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4.1
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4.1.1 Wie bereits vorne
(E. III.1) angetönt, stellte sich die Vorinstanz auf den
Hauptstandpunkt, die hier in Frage stehenden hälftigen Miteigentumsanteile
von E.______ seien gar nie rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden,
sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Im Einzelnen erwog sie
Folgendes:
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Indem E.______ und die
Beklagte 2 mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf
den Tag ihrer Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten,
hätten sie sich im Ergebnis auf eine Abweichung von der gesetzlich
vorgesehenen hälftigen Teilung der Errungenschaft der bis dahin bestandenen
Errungenschaftsbeteiligung verständigt. Demnach sei weder Art. 665
Abs. 3 ZGB einschlägig noch liege im Ergebnis ein ausserbuchlicher
Erwerb der Liegenschaften durch die Beklagte 2 vor. Somit stelle der Ehevertrag
hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl ein Verpflichtungs-, nicht
aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar. Aber auch wenn es sich beim
besagten Ehevertrag grundsätzlich um ein Verpflichtungs- und ein
Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, und die Beklagte 2 damit die
hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ ausserbuchlich erworben hätte,
würde dies im Ergebnis nichts ändern. Weil in diesem Vertrag die betroffenen
Liegenschaften wie auch die übrigen Vermögenszuweisungen nur ungenau
spezifiziert worden seien (mit Bezug auf die betroffenen Liegenschaften:
fehlende Definition betroffene Miteigentumsanteile, bestehende
Grundpfandrechte, Sachwert der Liegenschaften, Art der Tilgung, fehlender
Hinweis auf Grundbuchanmeldung, Bewertung der angeblich zugewiesenen
Vermögenswerte), hätte der Ehevertrag für sich allein als Rechtsgrund für die
Eintragung im Grundbuch formell nicht genügt. Daher könne für den Vollzug des
Ehe- und Erbvertrags nur der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend
sein. Weil dieser Abtretungsvertrag jedoch vom hierzu gar nicht befugten
damaligen Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde […] öffentlich beurkundet
worden sei, sei dieser Abtretungsvertrag gemäss Art. 11 Abs. 2 OR
nichtig. Dies sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach erzeugten die
erfolgten Grundbucheintragungen zwischen den Parteien grundsätzlich keine
Wirkungen. Die hier in Frage stehenden Miteigentumsanteile von E.______ seien
also stets in dessen Eigentum verblieben. Sie könnten daher grundsätzlich der
Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies entspreche auch dem Grundgedanken
des Art. 193 Abs. 1 ZGB (zum Ganzen: act. 51, S. 6 ff.,
E. III.4.1-4.6). Im Sinne einer Eventualbegründung erblickte die
Vorinstanz die anfechtbare Rechtshandlung in der mit Abtretungsvertrag vom
3. Februar 2006 (act. 27/17) vollzogenen Übertragung der
Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 (act. 51, S. 9 ff.,
E. III.5, III.8).
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4.1.2 Die Beklagten machen
im Berufungsverfahren geltend, der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006
sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und wie auch die Klägerin
selber dafürhalte – rechtsgültig, weil die Vorinstanz zu Unrecht Art. 19
lit. a aEG ZGB/GL anstatt Art. 19 lit. c und lit. d aEG
ZGB/GL angewandt habe und daher die erfolgte Beurkundung durch den
Gemeindeschreiber genügt habe. Indes habe dieser Abtretungsvertrag lediglich
den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 vorgesehen. Die
Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile sei bereits mittels des letztgenannten
Vertrags (ausserbuchlich) erfolgt. Denn entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz sei ein Ehevertrag nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch
Verfügungsgeschäft. Zudem habe die Vorinstanz unzutreffend ausgeführt, dass
die Formulierungen im Ehe- und Erbvertrag zur Eintragung der Übertragung der
hälftigen Miteigentumsanteile im Grundbuch unzureichend seien. Aus den
Formulierungen im Ehevertrag gehe klar hervor, welcher Miteigentumsanteil
übertragen werden solle. Eine Angabe des Sachwerts oder ähnliches sei daf.
nicht erforderlich. Aus diesen Gründen stelle der Abtretungsvertrag vom
3. Februar 2006 kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Den Ehe- und
Erbvertrag vom 5. März 2004 wiederum habe die Klägerin nicht
angefochten. Die Klage sei deshalb abzuweisen (act. 58, S. 4, Rz.
II.6.4i, Rz. II.6.5 und S. 12 ff., Rz. II.43 ff. und Rz.
II.49 ff.).
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4.2
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4.2.1
Vereinbaren die Ehegatten die
Überführung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff.
ZGB) in die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Heirat, so erübrigt sich eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Die
Zuordnung der Vermögenswerte der Ehegatten zu den Vermögensmassen des neuen
Güterstandes erfolgt, wie wenn dieser von Anfang an bestanden hätte. Bei
einem solchen Übergang von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung
bedeutet die Vereinbarung des Rückbezugs auf die Heirat den Verzicht auf
einen Vorschlags- und einen Mehrwertanteil. Im Übrigen ändert sich in diesem
Falle an den Vermögen der Ehegatten nichts. Hingegen entfällt die
Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft innerhalb des Vermögens
eines Ehegatten (Hausheer/Reusser/Geiser,
in: Meier-Hayoz [Hrsg.] Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
Das Familienrecht, Band/Nr. II/1/3/1, Bern 1992, N 19 zu
Art. 204 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art.
1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 182 ZGB und
N 9 f. zu Art. 204 ZGB, je m.w.H.).
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4.2.2
Nur insoweit Änderungen des
Güterstandes von Gesetzes wegen zu einer Änderung am Grundeigentum führen,
erfolgt der Eigentumserwerb an Grundstücken auch mit Wirkung für Dritte
ausserbuchlich im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB und ist der Ehevertrag somit
gleichzeitig Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (vgl. auch Art. 665 Abs.
3 ZGB). Dies ist der Fall bei ehevertraglicher Schaffung oder Auflösung einer
Gütergemeinschaft sowie bei Eintritt bestimmter Auflösungstatbestände der
Gütergemeinschaft (zum Ganzen: Rey,
Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des
schweizerischen Sachenrechts, Band I, 3. ergänzte und überarbeitete Aufl.,
Bern 2007, N 1642 ff.; Hitz,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 2, 4, 14 f. und 23 ff.
zu Art. 656 ZGB und N 13 zu Art. 665 ZGB; Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61
SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 21 zu Art. 665 ZGB; Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61
SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 57 ff. zu Art. 656 ZGB). Sofern die
Übertragung von Vermögenswerten nicht vom ehevertraglichen
vereinbarten Güterstandswechsel erfasst wird, untersteht die Übertragung von
Grundeigentum gestützt auf einen Ehevertrag somit dem absoluten
Eintragungsprinzip, d.h. das Eigentum wird erst mit der Grundbucheintragung
erworben (Strebel, a.a.O., N 21
zu Art. 656 ZGB m.w.H.; Rey,
a.a.O., N 1348 f.; Hausheer/Reusser/Geiser,
a.a.O., N 12 zu Art. 184 ZGB; Zelger,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2.
Aufl., Basel 2018, N 17 zu Art. 656 ZGB). Vor Abgabe der Grundbuchanmeldung
ist der Erwerber deshalb an dem zu übertragenden Grundstück noch nicht
dinglich berechtigt; er hat gegenüber dem Veräusserer lediglich einen
(gerichtlich durchsetzbaren) obligatorischen Anspruch auf Übertragung des
Grundeigentums (Rey/Strebel,
a.a.O., N 5 f. zu Art. 665 ZGB m.w.H.; BGE 113 II 501,
E. 3.b).
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4.2.3
Unstrittig (vgl. vorne
E. II.1) schlossen E.______ und die Beklagte 2 am 5. März 2004
einen Ehe- und Erbvertrag ab (act. 18/3), in dem sie unter anderem
vereinbarten, alle ihre bisherigen ehe- und erbrechtlichen Verfügungen zu
widerrufen sowie rückwirkend auf den Tag der Eheschliessung den Güterstand
der Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB zu wählen. Seitens beider
Parteien unbeanstandet (vgl. act. 56, S. 5, Rz. 10; act. 58
und act. 66, S. 13 ff., Rz. II.41-50) blieb im Berufungsverfahren
alsdann die Erwägung der Vorinstanz (act. 51, S. 6 f., E. III.4.1),
dass die Eheleute [...] zuvor dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
unterstanden. Somit vereinbarten E.______ und die Beklagte 2 mit dem
Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer
Eheschliessung hin, d.h. auf den 29. November 1975 (act. 6, S. 1;
unstrittig, vgl. act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.), einen Wechsel vom
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.
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4.2.4
Weiter hält dieser Ehe- und
Erbvertrag fest, dass «die Liegenschaft Parz. […] in [...] in der zur Zeit
ihre [Beklagte 2] Eltern wohnen» der Beklagten 2 «als ihren
Anteil am Vermögen» zusteht. Wie bereits ausgeführt, ändert die
Überführung der Errungenschaftsbeteiligung in die Gütertrennung rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nichts am Vermögen beider Ehegatten und
ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht nötig (vgl. dazu E.
V.4.2.1). Entsprechend kann die im besagten Ehe- und Erbvertrag vorgenommene
Zuweisung von hälftigen Miteigentumsanteilen von E.______ an die Beklagte 2
nicht Folge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sein (eine solche wurde
dann von den Parteien auch nicht behauptet, vgl. dazu act. 51, S. 9, E.
III.4.5 [unbeanstandet geblieben im Berufungsverfahren]). Eine solche
Zuweisung muss viel mehr als eine Übertragung von Grundeigentum angesehen
werden, welche nicht vom ehevertraglichen Güterstandswechsel erfasst ist. So
bedeutet doch der Rückbezug der Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Heirat,
dass sich – mit Ausnahme der fehlenden Unterscheidung zwischen Eigengut und
Errungenschaft im Vermögen eines Ehegatten – nichts am Vermögen beider
Ehegatten ändert. Mit anderen Worten bleibt es mit Bezug auf die hier
interessierenden Liegenschaften in [...] bei den bisherigen
Eigentumsverhältnissen; jedoch ohne Anspruch des einen Ehegatten gegenüber
dem anderen auf einen Vorschlags- und Mehrwertanteil. Die vorliegend
interessierenden Grundstücke in [...] erwarben die Eheleute [...] am 24.
Februar 1997 bzw. 20. Dezember 1999 (act. 2/11 [= act. 59/13 und act.
67/13] und act. 22) während bestehender Ehe. Seitens beider Parteien
unbeanstandet blieb im Berufungsverfahren alsdann die Erwägung der Vorinstanz
(act. 51, S. 7, E. III.4.1), dass die Eheleute [...] vor
Abschluss des Ehevertrages an den betreffenden Liegenschaften je hälftiges
Miteigentum hatten (übereinstimmend und unstrittig, vgl. z.B. act. 1,
S. 4, Rz. 4 f.; act. 17, S. 5, Rz. III.16; act. 20, S. 5 ff.,
Rz. II.18, 20, 28, 51; act. 56, S. 3 Rz. 5.1; act. 58, S. 6,
Rz. II.11; vgl. auch act. 2/11 und 27/17). Das je hälftige Miteigentum der
Eheleute [...] vor Abschluss des Ehevertrages bestätigte auch das
Grundbuchamt […] (vgl. act. 22 [Telefonnotiz]). Entsprechend dem soeben
Ausgeführten blieb es bei Rückbezug der Gütertrennung auf die Heirat (29.
November 1975) bei je hälftigem Miteigentum an den streitgegenständlichen
Liegenschaften. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von
E.______ auf die Beklagte 2 war somit nicht vom Güterstandswechsel erfasst
und die Beklagte 2 hatte gegenüber E.______ auch keinen Anspruch aus
güterrechtlicher Auseinandersetzung auf Übertragung der betreffenden
Miteigentumsanteile. Vielmehr handelte es sich bei der hier interessierenden
Übertragung um ein Rechtsgeschäft, welches seine Grundlage nicht im
Ehegüterrecht hatte und welches E.______ auch mit einem Dritten hätte
abschliessen können. Im Gegenzug erhielt E.______ die Beteiligungen an der
K.______ AG und der L.______ AG zu Alleineigentum (act. 18/3). Die Beklagte 2
erhielt somit aufgrund des Ehevertrages mit Bezug auf die hälftigen
Miteigentumsanteile einen obligatorischen Anspruch gegenüber E.______ auf
Grundbucheintragung (vgl. E. V.4.2.2 vorstehend).
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4.2.5
Eine ausserbuchliche Übertragung
von Grundeigentum (i.S.v. Art. 656 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 665 Abs. 3 ZGB) lag
vorliegend nicht vor, da nur bei Begründung bzw. Aufhebung des Güterstandes
der Gütergemeinschaft – und nicht wie vorliegend der Gütertrennung – ein
ausserbuchlicher Grundeigentumserwerb stattfindet (vgl. E. V.4.2.2
vorstehend). Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt der Grundbucheintrag
vorliegend somit nicht bloss deklaratorisch, sondern konstitutiv, weshalb die
Beklagte 2 erst mit Grundbucheintrag vom 3. Februar 2006 (act. 22, 27/17)
Eigentum an den hälftigen Miteigentumsanteilen erwarb (vgl. auch Meier-Hayoz, in: Meier-Hayoz [Hrsg.],
Berner Kommentar, Das Sachenrecht, Band/Nr. IV/1/2, Bern 1974, N 18 zu
Art. 656 ZGB). Folglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass im vorliegenden
Fall weder Art. 665 Abs. 3 ZGB einschlägig ist, noch sonst wie ein
ausserbuchlicher Erwerb der Liegenschaften [...] durch die Beklagte 2
vorliegt.
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4.3
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4.3.1 Hingegen beanstanden
die Beklagten zu Recht, dass die Vorinstanz annimmt, der Abtretungsvertrag
vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) sei nichtig. Die Beklagten rügen
in ihrer Berufungsschrift zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime
durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, selbst die Klägerin gehe von der
Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung aus (act. 58, S. 13,
Rz. II.49).
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4.3.2 Obligatorische
Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken bedürfen zu ihrer
Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB).
Die öffentliche Beurkundung bzw. die Einhaltung der diesbezüglichen
Formvorschriften ist Gültigkeitserfordernis des Vertrags auf
Eigentumsübertragung. Ein Formmangel liegt u.a. dann vor, wenn bei der
Beurkundung kantonale Verfahrensbestimmungen, die als Gültigkeitsvorschriften
zu qualifizieren sind, missachtet wurden. Wird eine Gültigkeitsvorschrift
nicht oder nicht richtig erfüllt, so leidet der formbedürftige Vertrag an
einem Formmangel, der zur Ungültigkeit führt (Art. 11 Abs. 2 OR;
zum Ganzen: Hitz, a.a.O.,
N 3, N 12 f. zu Art. 657 ZGB m.w.H.). Die Nichtigkeit
wegen Missachtung einer Formvorschrift ist wie die Formungültigkeit des
Vertrags im Allgemeinen (Art. 11 Abs. 2 OR) eine Rechtsfrage, über die
das Gericht von Amtes wegen befinden muss (Art. 57 ZPO). Jedoch muss in
Verfahren, in denen die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO),
der zugrundeliegende Sachverhalt von den Parteien geltend gemacht und
bewiesen werden. Der Grundsatz, dass «die Nichtigkeit jederzeit und vor jeder
Behörde geltend gemacht werden kann, und vom Amtes wegen festgestellt werden
muss» gilt im Vertragsrecht nicht, solange das Verfahren der
Verhandlungsmaxime unterliegt (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 = Pra 108
[2019] Nr. 41 m.w.H.).
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4.3.3 Wie vorne erwogen
(E. IV.1), untersteht der vorliegende Prozess der Verhandlungsmaxime.
Wenngleich es sich bei der Frage der Ungültigkeit des Abtretungsvertrags vom
3. Februar 2006 infolge Missachtung von Bestimmungen zur öffentlichen
Beurkundung um eine Rechtsfrage handelt, dürfen sich die Gerichte daher bei
ihrer Beurteilung der Streitsache nur auf behauptete (und bewiesene)
Tatsachen stützen (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 und E. 4 = Pra 108 [2019]
Nr. 41). Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall verkannt. Denn keine
Partei behauptete vor Vorinstanz die von dieser bei ihren Erwägungen zur
Formungültigkeit des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 zugrunde
gelegte Tatsache (vgl. act. 51, S. 8, E. III.4.3 und act. 42),
dass der damalige Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde [...] die
öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vornahm. Vielmehr brachte die
Klägerin vor Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck, dass ihres Erachtens
eine formgültige Liegenschaftsübertragung von E.______ auf die Beklagte 2
stattfand (vgl. u.a. act. 1, S. 6, Rz. 11; act. 26,
act. 37, S. 9 ff., Rz. 39, Rz. 42, Rz. 50). Auch die
Beklagte bestritt die Formgültigkeit des Abtretungsvertrags nicht (vgl. u.a.
act. 20, S. 6 f., Rz. II.28 f., Rz. II.34) bzw. erachtete
diesen Abtretungsvertrag als irrelevant und eventualiter als formgültig (vgl.
nur act. 44).
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Indem also die Vorinstanz den
Umstand, dass der Abtretungsvertrag vom damaligen […] Gemeindeschreiber
beurkundet wurde, von sich aus ihrem Entscheid zugrunde legte, ohne dass
diese rechtshindernde Tatsache von einer der Parteien behauptet wurde,
verletzte sie die Verhandlungsmaxime. Anzumerken bleibt, dass das
Kantonsgericht hier auch nicht seine richterliche Fragepflicht (Art. 56
ZPO) ausüben durfte, da diese dem Gericht nicht gestattet, die Parteien auf
Tatsachen aufmerksam zu machen, die sie ausser Acht gelassen haben bzw. ihnen
zu helfen, ihre Argumente so vorzutragen, dass sie im Prozess obsiegen (BGE
142 III 462, E. 4.3 = Pra 106 [2017] Nr. 70 m.w.H.; Markus/Huber-Lehmann, Zivilprozessuale
Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche
Fragepflicht, ZBJV 154/2018, S. 284 ff., S. 286). Auch sonst hat die
richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr
eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_375/2015 Urteil vom
26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.H.). Doch selbst wenn man das Vorgehen
der Vorinstanz als zulässig taxieren würde, trifft – wie nachfolgend
aufgezeigt wird – deren Schluss, der Abtretungsvertrag (act. 27/17) sei
nichtig, nicht zu.
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4.3.4 Gemäss Art. 184
ZGB muss der Ehevertrag öffentlich beurkundet und von den
Vertragsschliessenden sowie gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern
unterzeichnet werden. Der qualifizierten Form bedürfen nur der Güterstand als
solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,
N 2 ff., v.a. N 6 zu Art. 182 ZGB und N 6 zu
Art. 184 ZGB). Wie oben erwähnt (vgl. E. V.4.2.4), betraf die
Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die
Beklagte 2 nicht den im Zusammenhang mit dem im Ehe- und Erbvertrag
(act. 18/3) vereinbarten Güterstandswechsel, sondern war vielmehr eine
«gewöhnliche» Transaktion unter Ehegatten ohne Bezug zum Güterrecht. Somit
unterstand diese Transaktion nicht den Formvorschriften des Ehevertrages.
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4.3.5 Der Ehe- und
Erbvertrag zwischen E.______ und der Beklagten 2 vom 5. März 2004
(act. 18/3) enthält die Vereinbarung der Gütertrennung sowie die Zuweisung
von Vermögenswerten (u.a. des hier interessierenden Grundstücks Nr. […]
[Wohnhaus mit Umschwung], zu dem auch die beiden Miteigentumsanteile zu je
1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] gehören, vgl. vorne
E. II.1 und soeben E. V.4.2.4). Unstrittig erfüllt dieser Ehe- und
Erbvertrag die von Art. 184 ZGB für Eheverträge verlangten Formerfordernisse.
Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 dient der Umsetzung dieses
Ehe- und Erbvertrags. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er
ausdrücklich auf den Ehe- und Erbvertrag Bezug nimmt (vgl. act. 27/17,
S. 3 Mitte). Wie soeben (E. V.4.2.4) dargelegt, erfolgte die
Zuweisung der streitgegenständlichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht
aufgrund des Güterstandswechsel und bedurfte entsprechend auch nicht der Form
des Ehevertrages. Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act.
27/17), mit dem die im Ehe- und Erbvertrag vorgesehene Zuweisung von
Grundeigentum konkretisiert wurde (dies insbesondere hinsichtlich der zum
Grundstück Nr. [...] [Wohnhaus mit Umschwung] gehörenden beiden
Miteigentumsanteile zu je 1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] und
allgemein hinsichtlich der präziseren Beschreibung der involvierten
Grundstücke), musste daher ebenso wenig der von Art. 184 ZGB verlangten
Form genügen. Ausreichend für diesen Vertrag auf Eigentumsübertragung ist die
Form der «gewöhnlichen» öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1
ZGB). Folglich gelangt betreffend Kompetenz zur Vornahme der Beurkundung des
Abtretungsvertrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Art. 19
lit. a des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB/GL, GS III B/1/1, in der Fassung
vom 1. Juli 2002), der die Beurkundungsbefugnis bei Eheverträgen regelt,
zur Anwendung. Einschlägig ist vielmehr Art. 19 lit. c i.V.m. lit. d
ebendieses Gesetzes (Fassung vom 1. Juli 2002). Diese letztgenannte Norm
sah ausdrücklich vor, dass u.a. auch Gemeindeschreiber Verträge auf
Eigentumsübergang bei Grundstücken öffentlich beurkunden dürfen. Demzufolge
ist die öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vom
3. Februar 2006 durch den damaligen Gemeindeschreiber der
ehemaligen Glarner Gemeinde [...] nicht zu beanstanden und stellt auch keinen
Formmangel dar.
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4.3.6 Entgegen der
Vorinstanz (act. 51, S. 6 ff., E. III.4-4.6) kann somit die Klage
nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, die fraglichen
Miteigentumsanteile seien von E.______ gar nie rechtsgültig auf die
Beklagten 2 und 1 übertragen worden, weshalb sie allein schon deswegen
der Zwangsvollstreckung zuzuführen seien. Nachfolgend ist demnach zu prüfen,
ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung im Sinne von
Art. 288 SchKG gegeben sind.
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4.4
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4.4.1 Wie vorne erwähnt
(vgl. E. V.1.2), sind bei der Absichtsanfechtung alle Rechtshandlungen
anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht
vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger
zum Nachteil anderer zu begünstigen. Der in den Art. 285 und 288 SchKG
enthaltene Begriff der «Rechtshandlung» ist im weitesten Sinn des Wortes zu
verstehen. Er geht wesentlich weiter als z.B. der Begriff des
Rechtsgeschäftes. Rechtshandlung ist jede rechtlich wirksame
Willensbetätigung des Schuldners, die unmittelbar oder mittelbar zur
Verschlechterung der Exekutionsrechte der Gläubiger führt. Es kommen
sämtliche Handlungen des Schuldners in Betracht, die geeignet sind,
rechtliche Wirkungen zu entfalten (Staehelin,
a.a.O., N 11 zu Art. 285 SchKG; Umbach-Spahn/Bossart,
a.a.O., N 5 zu Art. 285 SchKG und N 2 zu Art. 288 SchKG; Maier, a.a.O., N 2 zu
Art. 285 SchKG; BGE 95 III 83, E. 4.a).
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4.4.2 Gemäss Bundesgericht
kommt bei einem vom Schuldner abgeschlossenen und vollzogenen
Liegenschaftsverkauf der Vollzugshandlung (Eigentumsübergang mit
Grundbucheintrag, Art. 656 Abs. 1 ZGB) entscheidende Bedeutung zu,
sodass sie den «wesentlichen oder einzigen» Gegenstand der Anfechtung bildet
(BGE 91 III 98, E. 2). In einem anderen Fall, in dem ein Schuldner eine
Liegenschaft veräusserte und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran
einräumen liess, erwog das Bundesgericht, die anfechtbare Handlung bestehe
«im Abschluss des Kaufvertrages als Ganzes» und erstrecke
sich «neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des Wohnrechts»
(BGE 130 III 235, v.a. E. 6.2; bestätigt in BGer 5C.3/2007 Urteil vom 9.
August 2007, E. 3: «Anfechtbar ist die fragliche Rechtshandlung in
ihrer Gesamtheit […].»).
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4.4.3 Im Lichte der soeben
zitierten Rechtsprechung sowie Lehre und weil infolge erforderlicher,
konstitutiv wirkender Grundbucheintragung erst der formgültige
Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (vgl. soeben E. V.4.3) die
Eigentumsübertragung der hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile
von E.______ auf die Beklagte 2 ermöglichte (vgl. vorne E. V.4.2),
liegt in diesem Abtretungsvertrag bzw. auch in Gesamtheit mit dem Ehe- und
Erbvertrag vom 5. März 2004 betrachtet eine anfechtbare Rechtshandlung
im Sinne von Art. 285 bzw. Art. 288 SchKG vor. Diese fand zudem
unstrittig (vgl. v.a. act. 37, S. 10, Rz. 42, act. 39 und
act. 36 S. 2 f.) innert der fünfjährigen Verdachtsfrist statt
(Pfändungsvollzug mit ungenügender Pfändung am 6./13. Dezember 2007
[act. 2/7, v.a. S. 10], der Abtretungsvertrag datiert vom
3. Februar 2006 [act. 27/17], der Ehe- und Erbvertrag vom
5. März 2004 [act. 18/3]; vgl. auch die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen in act. 51, S.12, E. III.8.1).
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4.5
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4.5.1 Anzufügen ist, dass
Art. 193 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach Art. 193
Abs. 1 ZGB kann durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch
güterrechtliche Auseinandersetzungen ein Vermögen, aus dem bis anhin die
Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen
konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. Ist ein solches Vermögen auf
einen Ehegatten übergegangen, so hat er gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB
grundsätzlich die Schulden zu bezahlen. Art. 193 ZGB ist eine zum Schutz der
Gläubiger aufgestellte Norm. Geschützt sind nur Forderungen, die bei den
aufgezählten güterrechtlichen Vorgängen, und zwar zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Übertragung des haftenden Vermögenswertes schon bestanden haben,
andernfalls entzieht der entsprechende Vorgang keinen Vermögenswert; indes
muss zu diesem Zeitpunkt die Forderung weder fällig sein noch umfangmässig
feststehen (BGE 142 III 65, E. 4.2 und E. 4.5 m.w.H.). Sofern der
Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offensteht, kann nicht zur
Anfechtungspauliana gegriffen werden (BGE 127 III 1, E. 2.a).
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4.5.2 Wie oben
festgehalten (vgl. E. V.4.2.4) fand die Zuweisung die vorliegend
interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die
Beklagte 2 nicht im Rahmen des Güterstandswechsel oder einer
güterrechtlichen Auseinandersetzung statt. Entsprechend gelangt Art. 193 ZGB
von Vornherein nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen in dieser Norm
aufgezählten güterrechtlichen Vorgang handelt. Selbst wenn es sich bei der
vorliegend fraglichen Zuweisung der Miteigentumsanteile aber um einen solchen
güterrechtlichen Vorgang gehandelt hätte, wäre Art. 193 ZGB aus den
nachfolgenden Gründen nicht anwendbar.
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4.5.3 Bei der
Solidarbürgschaft kann der Bürge – im Gegensatz zur einfachen Bürgschaft –
bereits vor dem Hauptschuldner belangt werden, sofern dieser im
Leistungsrückstand und erfolglos gemahnt worden oder offenkundig
zahlungsunfähig ist (Art. 496 Abs. 1 OR). Ein Leistungsrückstand
des Hauptschuldners liegt vor, wenn dieser nicht innert üblicher oder von
einem Gläubiger gewöhnlicher Weise zugestandener Frist leistet. Die
erfolglose Mahnung des Hauptschuldners ist zur Inanspruchnahme des
Solidarschuldners immer (auch bei Verfalltag) notwendig, muss also zwingend
ausgesprochen werden (zum Ganzen: Krauskopf/Stuber,
in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches
Obligationenrecht, 3. überarbeitete Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 496
OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom 14. Juli 2009, E. 3.1-3.3, je
m.w.H.). Die Kündigung der Forderung ersetzt auch dann die Mahnung nicht,
wenn sich aus der Kündigung ein bestimmter Verfalltag ergibt. Hat der
(Darlehens-)Gläubiger auf eine bestimmte Frist gekündigt, so hat er bei
Ablauf der Kündigungs- bzw. Zahlungsfrist mangels Erfüllung vor der
Inanspruchnahme des Solidarbürgen den rückständigen Hauptschuldner noch
besonders zu mahnen (zum Ganzen: Giovanoli,
in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Die
Bürgschaft, Spiel und Wette, Band/Nr. VI/2/7, Bern 1978, N 18 zu
Art. 496 OR). Von dieser Mahnung kann lediglich bei offenkundiger
Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners abgesehen werden, so z.B., wenn der
Hauptschuldner in Konkurs ist (Krauskopf/Stuber,
a.a.O., N 6 zu Art. 496 OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom
14. Juli 2009, E. 3.1, je m.w.H.).
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4.5.4 Wie vorne
(E. II.1) dargelegt, geht der vorliegende Prozess darauf zurück, dass
E.______ gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG
gewährtes Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. eine
Solidarbürgschaft einging. Unstrittig (vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und
act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin der K.______
AG dieses Darlehen wegen ausstehender Zinsen und blieb eine Rückzahlung
desselben innert der hierfür bis zum 7. Februar 2006 angesetzten Frist
aus. Ein Leistungsrückstand im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR ist
somit gegeben. Hingegen behauptete die Klägerin nicht, dass sie in der Folge
die K.______ AG – wie von Art. 496 Abs. 1 OR weiter vorausgesetzt –
erfolglos gemahnt hätte (vgl. act. 1, S. 5 f., Rz. 9 und Rz. 13).
Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit der K.______ AG, die von einer solchen
Mahnung befreit hätte, ist (erst) per 29. Mai 2006 (Konkurseröffnung
über die Gesellschaft, vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 2/9)
erstellt. Demzufolge entstand die Forderung der Klägerin gegen E.______ aus dem
Bürgschaftsvertrag vom 17. Dezember 2004 (vgl. vorne E. II.1) erst
an ebendiesem 29. Mai 2006 (Art. 496 Abs. 1 OR; unzutreffend
also die Auffassung der Klägerin in act. 37, S. 7, Rz. 31, wonach
diese Forderung am 17. Dezember 2004 mit Abschluss des Bürgschaftsvertrags
entstanden sei). Sowohl der Wechsel des Güterstands von der
Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung mittels Ehe- und Erbvertrags vom
5. März 2004 (act. 18/3) als auch der – zumindest auf die hier
interessierenden Vermögenswerte (hälftige Miteigentumsanteile) bezogene –
Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) geschahen also
zu Zeitpunkten vor Entstehung der klägerischen Forderung aus
Solidarbürgschaft. Im Lichte der dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen von
Art. 193 ZGB (E. V.4.5.1) gelangt folglich diese Bestimmung nicht
zur Anwendung und sind nachfolgend die weiteren Voraussetzungen der
Absichtsanfechtung im Sinne von Art. 288 SchKG (vgl. E. V.1 vorstehend) zu
prüfen.
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5. Gläubigerschädigung
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5.1 Die Vorinstanz erwog,
die am 3. Februar 2006 geschehene Abtretung der prozessgegenständlichen
hälftigen Miteigentumsanteile, bezüglich derer davon auszugehen sei, dass
diese damals einen positiven Wert ausgewiesen hätten, von E.______ auf die
Beklagte 2 sei unentgeltlich erfolgt. Es sei weder behauptet noch
ersichtlich, dass E.______ zu diesem Zeitpunkt dafür gleichwertige
Gegenleistungen erhalten habe. Demzufolge habe diese Abtretung der
Miteigentumsanteile das Vollstreckungsergebnis verschlechtert, womit von
einer Gläubigerschädigung auszugehen sei (act. 51, S. 12 f.,
E. III.8.2).
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5.2 Die Beklagten bringen
in ihrer Berufung vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe die
Veräusserung der prozessgegenständlichen Liegenschaften keine Schädigung der
Gläubiger, insbesondere keinen Verlust für die Klägerin, zur Folge gehabt.
Vielmehr hätten beide Beklagten für die Übertragung der Miteigentumsanteile
auf sie jeweils angemessene Gegenleistungen erbracht. So seien die fraglichen
Liegenschaften aufgrund des zwischen der Beklagten 2 und E.______ am
5. März 2004 abgeschlossenen Ehevertrags bereits im Jahr 2004 ins
Alleineigentum der Beklagten 2 übergegangen. Im Ehevertrag seien
E.______ sämtliche Beteiligungen an der K.______ AG und an der L.______ AG
zugewiesen worden. Diese Zuweisung sei wertmässig ausgewogen gewesen und habe
in einem Austauschverhältnis zur Übertragung der hälftigen
Miteigentumsanteile gestanden (act. 58, S. 17 f., Rz. II.76 ff.).
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Auch die Beklagte 1 habe die
hälftigen Miteigentumsanteile nicht unentgeltlich zu Eigentum erhalten.
Gemäss einschlägigem Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 [bzw.
29. Dezember 2006] habe sie Hypothekarschulden im Betrag von
CHF 375'000.— übernommen. Den Kaufpreis von CHF 100'000.— habe sie
alsdann dadurch geleistet, dass sie der Beklagten 2 ein Wohnrecht
eingeräumt habe. Die Vorinstanz habe bestätigt, dass diese Gegenleistung
angemessen gewesen sei. Der nachträgliche Wegfall des zugunsten von F.______
(Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1)
bestandenen Wohnrechts am 11. April 2013 führe nicht dazu, dass nicht
mehr von einer angemessenen Gegenleistung auszugehen ist. Denn für diese
Beurteilung sei der Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft massgeblich,
die im Januar 2007 geschehen sei (act. 58, S. 18, Rz. II.81 ff.).
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5.3
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5.3.1 Objektive
Voraussetzung der Anfechtungsklage (i.S.v. Art. 288 SchKG) ist in
jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger tatsächlich
schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran
vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie
verschlechtert (BGE 99 III 27, E. 3; BGer 4C.262/2002 Urteil vom
19. Mai 2004, E. 4.1). Hierbei genügt bereits die Schädigung eines
einzigen Gläubigers (Umbach-Spahn/Bossart,
a.a.O., N 3 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird die Gläubigerschädigung bzw. die Verminderung der
Liquidationsmasse bei anfechtungsrelevantem Verhalten des Schuldners
vermutet. Dem Anfechtungsbeklagten steht aber der Beweis offen, dass die
angefochtene Handlung im konkreten Fall keine solche Schädigung bewirkte bzw.
dass die anderen Gläubiger auch bei richtigem Verhalten des Schuldners zum
gleichen Verlust gekommen wären (rechtmässiges Alternativverhalten; statt
vieler BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010,
E. 2.1.1; BGE 99 III 27, E. 3; Staehelin,
a.a.O., N 9a zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger,
Paulianische Anfechtung – Auswirkungen der Beweisverteilung aus beratender
und forensischer Sicht, in: Sprecher [Hrsg.], EIZ – Europa Institut Zürich
Nr. 159, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen VI, Zürich 2014,
S. 19 ff., je m.w.H.; Maier,
a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG).
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5.3.2 An einer Schädigung
fehlt es in der Regel, wenn der Schuldner für seine Leistung gleichzeitig
oder allenfalls nachträglich eine verwertbare gleichwertige Gegenleistung
erhalten hat (BGer 5A_116/2009 Urteil vom 28. September 2009, E. 4
m.w.H.; BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010, E. 2.1.1; Staehelin, a.a.O., N 11 zu
Art. 288 SchKG; Vock/Meister-Müller,
a.a.O., S. 359 f., je m.w.H.). Mit anderen Worten schliesst die
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung die Anfechtung nur dann aus,
wenn entweder der Schuldner im Voraus oder Zug um Zug leistet, nicht aber,
wenn er erst nachträglich leistet (BGE 135 III 265, E. 4; BGer 5A_750/2008
Urteil vom 24. Februar 2010, E. 3; Umbach-Spahn/Bossart,
a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Wenn der Schuldner sich in einer
schwierigen finanziellen Lage befindet, verursacht die Bezahlung einer
Schuld, selbst wenn sie fällig ist, den anderen Gläubigern nämlich in aller
Regel einen Nachteil. Damit davon auszugehen ist, dass die Zahlung eine
Schädigung nach sich zieht, muss nachgewiesen sein, dass sich die Summe, die
der Begünstigte erhalten hat, in der Liquidationsmasse befinden würde und
unter den Gläubigern zu verteilen wäre, wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre
(BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 112).
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5.3.3 Weiter schliesst der
Austausch gleichwertiger Leistungen die Anfechtbarkeit dann nicht aus, wenn
der Schuldner mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven
zum Schaden seiner Gläubiger verfügen zu können, und sein Vertragspartner
diese Absicht erkannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen. Namentlich kann eine solche «Verfügung über die letzten Aktiven»
vorliegen, wenn der Schuldner trotz angespannter finanzieller Lage die
Forderung eines bestimmten Gläubigers vollumfänglich erfüllt (und diesen
somit bevorzugt), während sich die übrigen Gläubiger in der nachfolgenden
Zwangsvollstreckung mit den noch vorhandenen Aktiven als Haftungssubstrat
begnügen müssen. Zur Vermeidung einer Anfechtung ist der Schuldner daher in
der Regel verpflichtet, im Stadium der angespannten finanziellen Lage
(ernsthafte Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, die fälligen Schulden zu
bezahlen) seine Gläubiger, sofern ihnen nicht ein Konkursprivileg oder ein
dingliches Vorrecht zusteht, gleichmässig zu befriedigen (zum Ganzen: BGE 134
III 615, E. 4.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 44; BGE 134 III 452,
E. 3.1; BGE 130 III 235, E. 2.1.2; Amonn/Walther,
a.a.O., § 52 N 25d; Staehelin,
a.a.O., N 9, N 9b, N 12 zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger, a.a.O.,
S. 19 ff., je m.w.H.; Maier,
a.a.O., N 5 zu Art. 288 SchKG). Das gleiche gilt gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn der Schuldner – wie vorliegend –
obligatorische Verpflichtungen (in casu Verpflichtung aus Ehevertrag zur
Eigentumsübertragung bzw. Grundbucheintragung) erfüllt (BGE 98 III 89, E. 4).
Dem Kriterium der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistung kommt somit im
Rahmen von Art. 288 SchKG – zumindest bei angespannter finanzieller Lage
– nur eine beschränkte Tragweite zu (BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98
[2009] Nr. 112; Amonn/Walther,
a.a.O., § 52 N 25e; Staehelin,
a.a.O., N 9 zu Art. 288 SchKG).
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5.4
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5.4.1 Wie vorne
(E. V.4.2.1 ff.) erwogen, erfolgte die am 3. Februar 2006
mittels Abtretungsvertrags vollzogene Übertragung der hälftigen
Miteigentumsanteile vom Schuldner E.______ auf die Beklagte 2
(act. 27/17, act. 22 und act. 2/11), um einen mit Ehe- und Erbvertrag
vom 5. März 2004 (act. 18/3) entstandenen obligatorischen Anspruch
der Beklagten 2 gegen E.______ zu erfüllen. Durch diese Übertragung von
hälftigen Miteigentumsanteilen wurde der obligatorische Anspruch der
Beklagten 2 gegen E.______ vollumfänglich getilgt und andere Gläubiger
desselben, so namentlich jedenfalls die Klägerin, durch Verminderung des der
Vollstreckung unterliegenden Vermögens geschädigt (Verlustschein aus
Bürgschaftsforderung über rund CHF 2.19 Mio., vgl. act. 2/7-8 [unstrittig,
vgl. act. 1, S. 5, Rz. 8 und act. 20, S. 4 f.,
Rz. II.16-18]). Dies, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die
finanzielle Lage von E.______ im Zeitraum der hier interessierenden
Liegenschaftsübertragungen (anfangs Februar 2006) angespannt war.
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5.4.2 E.______ ging
gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG gewährtes
Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2 Mio. bzw. CHF 2.4 Mio.
(inklusive Zinsen) eine Solidarbürgschaft ein (vgl. vorne E. II.1).
E.______ beherrschte die K.______ AG und war seit November 2004 deren
einziger Verwaltungsrat (unstrittig [act. 1, S. 6, Rz. 14;
act. 20, S. 6 f., Rz. II.25 f., Rz. II.32], vgl. auch
act. 2/9). Unstrittig (vgl. vorne E. II.1 sowie act. 1, S. 5,
Rz. 9 und act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin
der K.______ AG dieses Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender
Zinsen und blieb eine Rückzahlung desselben innert der hierfür bis
7. Februar 2006 angesetzten Frist aus. Kurze Zeit später, am
29. Mai 2006, fiel die K.______ AG in Konkurs. Das Konkursverfahren
wurde am 13. Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt (alles
unstrittig, siehe vorne E. II.1). Dadurch, dass E.______ die K.______ AG
alleine beherrschte, waren ihm anfangs Februar 2006 deren damals schlechte
finanzielle Lage (vgl. die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz in act. 51, S. 13 f., E. III.8.3, welche die Beklagten
in ihrer Berufung [act. 58] nicht beanstandeten) und die
Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz derselben zweifelsohne bekannt. Zugleich
musste er deswegen – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. z.B.
act. 20, S. 7, Rz. II.31) – zu jenem Zeitpunkt damit rechnen,
dass die Klägerin ihn im Umfang der von ihm eingegangenen Solidarbürgschaft,
d.h. in einem Betrag von rund CHF 2 Mio., zeitnah persönlich belangen
wird.
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5.4.3 Entgegen der
Auffassung der Klägerin (act. 1, S. 6, Rz. 13; act. 37,
S. 12, Rz. 50) lässt sich zwar nicht sagen, E.______ sei «zum
Zeitpunkt der Handänderung […] aufgrund der Verpflichtung aus der Bürgschaft
überschuldet» gewesen. So entstand die Forderung der Klägerin gegen
E.______ aus der von ihm für die klägerische Darlehensvergabe an die K.______
AG eingegangenen Solidarbürgschaft erst am 29. Mai 2006 (vgl. vorne
E. V.4.5.3 f.). Fest steht aber, dass die finanzielle Lage von E.______
– unter Berücksichtigung der sich damals anbahnenden Bürgschaftsverpflichtung
– anfangs Februar 2006, also im Zeitraum der hier interessierenden
Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile, zumindest angespannt war. Die
Klägerin brachte nämlich vor (act. 1, S. 6, Rz. 14), dass
E.______ im Zeitpunkt der Handänderung der fraglichen hälftigen
Miteigentumsanteile nicht über Mittel von CHF 2 Mio. verfügte. Dieses
Vorbringen bestritten die Beklagten, wenn überhaupt, so nur auf äusserst pauschale
Weise (vgl. act. 20, S. 7, Rz. II.32-34: «Die Ausführungen
der Klägerin sind nur Stimmungsmache und unzutreffend») und somit
ungenügend (BGer 4A_443/2017 Urteil vom 30. April 2018,
E. 4.1 ff.), obwohl dieser Umstand Gegenstand eigener Wahrnehmungen
zumindest der Beklagten 2 als damaliger Ehefrau von E.______ bildet.
Diese klägerische Tatsachenbehauptung hat somit als anerkannt zu gelten. Sie
ist aber auch bewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit
bestehen (allgemein zum Beweismass z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 18 N 37 ff.).
Denn gemäss eigener Darstellung der Beklagten (act. 20, S. 5 ff.,
Rz. II.20, Rz. II.26, Rz. II.29; act. 58, S. 6 ff.,
Rz. II.11 f., Rz. II.79) bestand das Vermögen von E.______ nach
Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 (act. 18/3) im
Wesentlichen aus den Beteiligungsrechten an der K.______ AG, die jedoch
anfangs des Jahres 2006 angesichts der damaligen schlechten finanziellen Lage
dieser Gesellschaft (vgl. soeben E. V.5.4.2 f.) nicht werthaltig waren.
Dass E.______ nach Abschluss des genannten Ehevertrags erhebliches weiteres
Vermögen erlangte bzw. solches anfangs des Jahres 2006 bei ihm vorhanden war,
erscheint als ausgeschlossen, nachdem die von der Klägerin gegen E.______
angestrengte Zwangsvollstreckung mit einem Verlust von über CHF 2.1 Mio.
endete (unstrittig; act. 1, S. 5, Rz. 8; act. 20, S. 4 f.,
Rz. II.16-18; vgl. auch act. 2/7-8).
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5.4.4 Aufgrund der
angespannten finanziellen Lage von E.______ anfangs Februar 2006 liegt es auf
der Hand, dass dessen übrige Gläubiger durch die Übertragung der hälftigen
Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zwecks vollumfänglicher Tilgung
deren obligatorischen Anspruchs aus dem Ehevertrag benachteiligt wurden (vgl.
bereits vorne E. V.5.4.1). Denn hätte E.______ diese hälftigen
Miteigentumsanteile damals nicht auf die Beklagte 2 übertragen, hätten
sie weiterhin zu seinem Vermögen gehört. Alsdann hätten sie allen
betreibenden Gläubigern, so insbesondere auch der Klägerin, zur (teilweisen)
Deckung ihrer Forderungen gedient. Davon ausgehend, dass mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit für die Gläubiger bei einer
Zwangsverversteigerung der hälftigen Miteigentumsanteile nach Abzug der
Grundpfandschulden ein Erlös übrig geblieben wäre (vgl. auch hinten
E. V.9.5.3), wurde also mit der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile
in ihre (Gläubiger)Exekutionsrechte eingegriffen. Somit ist die
Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung klarerweise erfüllt.
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5.4.5
Die Beklagten vermochten diese
Vermutung der Gläubigerschädigung bzw. der Verminderung der Liquidationsmasse
(vgl. vorne E. V.5.3) nicht umzustossen. Erstens behaupteten die
Beklagten nirgends (vgl. v.a. act. 20, act. 36, act. 39), dass
die anderen Gläubiger, wie z.B. die Klägerin, auch bei richtigem, d.h.
sämtliche Gläubiger gleich behandelndem Verhalten (vgl. vorne
E. V.5.3.1) von E.______ den gleichen Verlust erlitten hätten bzw. nicht
bessergestellt gewesen wären. Zweitens geht die Argumentation der Beklagten
(vgl. v.a. act. 20, S. 5 ff., Rz. II.20, Rz. II.26,
Rz. II.29 f., Rz. II.34 f., Rz. II.47; act. 39,
S. 7 oben) fehl, wonach E.______ berechtigt gewesen sei, die hälftigen
Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zu übertragen und er habe von
dieser eine angemessene, gleichwertige Gegenleistung (u.a. Beteiligungen an
der K.______ AG und der L.______ AG) erhalten, sodass keine Schädigung der
Gläubiger vorliege. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass E.______ diese
Gegenleistung gemäss eigener Darstellung der Beklagten nicht zeitgleich (Zug
um Zug) im Moment der Tilgung des obligatorischen Anspruchs der
Beklagten 2 oder nachträglich erhielt, sondern längere Zeit im Voraus,
nämlich nach Abschluss des Ehevertrags vom 5. März 2004 (vgl. u.a. act. 20,
S. 6 f., Rz. II.26 und Rz. II.29). Somit erbrachte die
Beklagte 2 im Moment der Tilgung ihres obligatorischen Anspruchs
(3. Februar 2006, vgl. vorne E. V.5.4.1 f.) keine
Gegenleistung und es liegt zum Vornherein bereits insofern eine
Gläubigerschädigung vor (vgl. vorne E. V.5.3 sowie Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 359
f.; Lorandi,
www.pauliana-praxis.ch, vor Komm 8 zu Art. 288 SchKG; BGer 5A_750/2008 Urteil
vom 24. Februar 2010, E. 3 m.w.H.).
Sowieso ist nicht entscheidend, ob die hälftigen Miteigentumsanteile damals
angesichts des Ehe- und Erbvertrags (act. 18/3) wirtschaftlich überhaupt
noch E.______ oder aber bereits der Beklagten 2 zuzuordnen waren,
sondern dass sie damals zu seinem pfändbaren Vermögen gehörten und daher
durch die beanstandete Rechtshandlung das Haftungssubstrat geschmälert wurde
(vgl. BGer 5C.232/2005 Urteil vom
27. Oktober 2005, E. 2 m.w.H.).
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Hinzu
kommt, dass den Beklagten der (Gegen-)Beweis (vgl. vorne E. V.5.3), dass
die längere Zeit zuvor erbrachte Gegenleistung gleichwertig war und daher die
Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile keine Gläubigerschädigung
bewirkte, nicht gelingt. Die Beklagten offerierten zu dieser
Tatsachenbehauptung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung als Beweismittel
einzig ein offenbar anfangs September 2005 (vgl. act. 21/8 [= act. 59/10
und act. 67/10], Fusszeilen auf S. 4-6; vgl. auch die Datumsangabe der
Beklagten im Rahmen ihrer Beweisofferte in act. 20, S. 7, Rz. II.30
und in act. 39, S. 7) von einem Mitarbeiter der Klägerin erstelltes
Blindprofil der K.______ AG (act. 21/8; act. 20, S. 7,
Rz. II.30; act. 36, S. 3 oben; act. 39, S. 7).
Überwiegend beinhaltet dieses Blindprofil eine überblicksartige Beschreibung
der Gesellschaft (Geschichte, Betriebsgliederung, Strategie, Organisation,
Betriebsmittel) sowie einer von ihr ins Auge gefassten
Produktionsstätten-Akquisition (Plan-Erfolgsrechnungen, Berechnung
Finanzbedarf). Zur damaligen finanziellen Situation der K.______ AG finden
sich im Blindprofil hingegen nur spärliche Informationen. So ist einzig die Rede
von Aktiven in der Höhe von CHF 5.7 Mio. (Beteiligung an
Tochtergesellschaft) sowie passivseitig von einer Bankfinanzierung über
CHF 3.7 Mio., einem Aktionärsdarlehen vom CHF 2.0 Mio. und einem
Aktienkapital von CHF 0.— (samt Anmerkung, wonach seitens des
Aktionariats ein Rangrücktritt erfolgt sei). Aus diesen rudimentären Angaben
lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Wert der von der
Beklagten 2 an E.______ übertragenen Beteiligungsrechte ziehen bzw.
jedenfalls lässt sich damit der Beweis der Gleichwertigkeit der Gegenleistung
für die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile nicht erbringen.
Ohnehin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass diese Beteiligungsrechte
im Vergleich zur Lage, wie sie sich bei Erstellung des Blindprofils (offenbar
anfangs September 2005) präsentierte, mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich
an Wert einbüssten, nachdem die Klägerin das von ihr der K.______ AG gewährte
Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender Zinszahlungen kündigte
und eine Darlehensrückzahlung ausblieb (vgl. vorne E. II.1, auch zur
kurze Zeit später erfolgten Konkurseröffnung).
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5.4.6 Fehl geht
schliesslich das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift, dass in
Bezug auf die Weiterübertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von der
Beklagten 2 auf die Beklagte 1 infolge angemessener Gegenleistung
keine Gläubigerschädigung vorliege (act. 58, S. 3 f., Rz. 6.7.ii
und S. 18, Rz. 81 ff.). Unter dem bei der Anfechtungsklage
passivlegitimierten «bösgläubigen Dritten» im Sinne von Art. 290 SchKG
wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten
(Vertragspartner oder Begünstigten des Schuldners) verstanden, der vom
Bestand der Anfechtungsschuld wusste. Es ist klar zu trennen zwischen dem vom
Schuldner und dessen Vertragspartner abgeschlossenen, anfechtbaren
Rechtsgeschäft und der späteren Singularsukzession. Das die Singularsukzession
begründende Rechtsgeschäft muss nicht anfechtbar sein. Für die
Passivlegitimation des bösgläubigen Dritten kommt es einzig darauf an, dass
dieser als Singularsukzessor einen anfechtbar erworbenen Vermögenswert
erwirbt (zum Ganzen z.B. Staehelin,
a.a.O., N 7 ff., insb. N 8a zu Art. 290 SchKG; BGE 135 III
513, E. 8.1 und BGE 130 III 235, E. 6.1.1 f.). Hinsichtlich
des Tatbestandselements der Gläubigerschädigung ist also ausschliesslich das
vom Schuldner (E.______) mit dessen Vertragspartnerin (Beklagte 2)
abgeschlossene Rechtsgeschäft von Bedeutung (so in anderem Zusammenhang auch
die Beklagten, vgl. z.B. act. 20, S. 9, Rz. II.44). Auf die
Frage, ob die Beklagte 1 anlässlich der Weiterübertragung der hälftigen
Miteigentumsanteile auf sie gegenüber der Beklagten 2 eine angemessene
Gegenleistung ausrichtete, ist somit hier nicht weiter einzugehen.
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5.5 Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Voraussetzung der Gläubigerschädigung
durch die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die
Beklagte 2 erfüllt.
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6. Schädigungsabsicht von
E.______
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6.1 Als weiteres
Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss beim Schuldner Schädigungsabsicht
gegeben sein. Diese ist zu bejahen, wenn er voraussehen konnte und musste,
dass die angefochtene Handlung die Gläubigergesamtheit benachteiligt oder
einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt. Nicht erforderlich ist, dass
der Schuldner mit seiner Handlung die Benachteiligung von Gläubigern oder die
Begünstigung einzelner Gläubiger geradezu bezweckt hat. Es genügt vielmehr,
wenn er sich darüber hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam
in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger
geschädigt werden (zum Ganzen statt vieler: BGer 5A_116/2009 Urteil vom
28. September 2009, E. 4 m.w.H.). Drängt sich bei objektiver Beurteilung
für den Schuldner der Gedanke an eine Benachteiligung von Gläubigern als eine
mögliche Folge seines Handelns auf, so ist dies ein gewichtiges Indiz für
einen solchen Eventualvorsatz. Blosse Fahrlässigkeit des Schuldners reicht
demgegenüber nicht aus (Vock/Meister-Müller,
a.a.O., S. 361; Bernheim/Geiger,
a.a.O., S. 22 f., je m.w.H.). Indem für die Schädigungsabsicht also
massgeblich ist, was der Schuldner in der konkreten Situation befürchtete
bzw. befürchten musste, betrifft diese eine innere Tatsache. Sie lässt sich –
abgesehen von Aussagen des Schuldners – aber bloss durch Schlussfolgerungen
aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und den äusseren
Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben, beweisen. Gestützt darauf ist zu
beurteilen, ob begrifflich eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288
SchKG vorgelegen hat (BGE 134 III 452, E. 4.1 m.w.H.). Die Beweislast
dafür trägt der Anfechtungskläger (Staehelin,
a.a.O., N 23 zu Art. 288 SchKG m.w.H.).
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6.2 Die Vorinstanz bejahte
in ihrem Entscheid das Tatbestandsmerkmal der Schädigungsabsicht. Sie
gelangte zum Schluss, E.______ habe voraussehen können und müssen, dass mit
der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2
Gläubiger in einem Konkurs der K.______ AG geschädigt würden. Zumindest sei
davon auszugehen, dass er mit dieser Übertragung eine Schädigung der
Gläubiger der K.______ AG im Sinne eines Eventualvorsatzes bewusst in Kauf
genommen habe (act. 51, S. 13 f., E. III.8.3).
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6.3 Die Beklagten gingen
in ihrer Berufungsschrift auf diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein und
haben auch sonst keine Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der
Schädigungsabsicht gemacht (vgl. act. 58). Dennoch können die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen hier nicht unkommentiert bleiben.
Entgegen ebendiesen Erwägungen ist nämlich im vorliegenden Fall nicht zu
prüfen, ob bei E.______ eine Schädigungsabsicht in Bezug auf Gläubiger der
K.______ AG vorhanden war, sondern ob eine solche in Bezug auf seine eigenen
Gläubiger zu bejahen ist. Die Vorinstanz legte insoweit zutreffend dar
(act. 51, S. 13 f., E. III.8.3 Abs. 3), dass die K.______ AG –
nicht zuletzt aufgrund der Kündigung des Darlehens durch die Klägerin am
31. Januar 2006 – bereits Wochen oder Monate bevor am 29. Mai 2006
über sie der Konkurs eröffnet wurde, finanzielle Schwierigkeiten gehabt haben
und E.______ als alleiniger Verwaltungsrat sowie die Gesellschaft
beherrschender Aktionär dies gewusst haben musste. Ebenfalls musste er
deswegen – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. z.B. act. 20, S.
7, Rz. II.31) – anfangs Februar 2006 damit rechnen, dass die Klägerin
ihn im Umfang der von ihm eingegangenen Solidarbürgschaft, d.h. in einem
Betrag von rund CHF 2 Mio., zeitnah persönlich belangen wird (vgl. zum
Ganzen auch vorne E. V.5.4.2). Alsdann war die finanzielle Situation von
E.______ anfangs Februar 2006 – unter Berücksichtigung der sich damals
anbahnenden Bürgschaftsverpflichtung – zumindest angespannt (vgl. vorne
E. V.5.4.3). Unter diesen Umständen konnte und musste E.______
voraussehen und nahm er somit zumindest in Kauf, dass durch die Übertragung
seiner hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 am
3. Februar 2006 diese bevorzugt und seine übrigen Gläubiger,
insbesondere die Klägerin, benachteiligt werden. Das Tatbestandselement der
Schädigungsabsicht ist somit erfüllt.
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7. Erkennbarkeit der
Schädigungsabsicht für die Beklagte 2
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7.1 Die Vorinstanz hielt
betreffend Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht durch die Beklagte 2 fest,
die bei E.______ vorhandene Schädigungsabsicht sei für die Beklagte 2
erkennbar gewesen. Dies insbesondere, da davon auszugehen sei, dass sie als
(damalige) Ehefrau von E.______ über dessen finanzielle Lage zumindest in
groben Zügen Bescheid gewusst habe (act. 51, S. 14 ff., E. III.8.4).
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7.2 Die Beklagten bringen
in ihrer Berufung vor, aufgrund der traditionellen Rollenverteilung in der
Familie habe die Beklagte 2 keinen Einblick in die geschäftliche
Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes E.______ gehabt und dessen finanzielle
Verhältnisse nicht gekannt. Sie habe sich um die Kinderbetreuung und
-erziehung sowie um den Haushalt gekümmert, wohingegen die geschäftlichen
Tätigkeiten ihres Ehemannes alleine dessen Angelegenheit gewesen seien.
Insbesondere sei sie zum massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des
Verwaltungsrats der K.______ AG gewesen und sei die finanzielle
Situation der Gesellschaft am Familientisch nie thematisiert worden. Im
Übrigen sei sie stark anderweitig beschäftigt gewesen (Leitung einer
Kontaktstelle und eines Therapiezentrums für Suchtrehabilitation von 2003 bis
2008, Pflege ihres kranken Vaters bis zu dessen Tod am 24. April 2005,
Behandlung ihres eigenen Hautleidens in den Jahren 2004 und 2005), sodass sie
sich nicht auch noch hätte um geschäftliche Angelegenheiten kümmern können
oder wollen. Dass sie am 31. März 2009 vor Kantonsgericht an der
Hauptverhandlung betreffend die von E.______ gegen die Klägerin angehobene
Aberkennungsklage anwesend gewesen sei, stelle entgegen der Auffassung der
Vorinstanz weder einen Beweis noch ein Indiz für irgendeine boshafte Absicht
dar. Vielmehr bringe dies lediglich zum Ausdruck, dass sie ihrem damaligen
Ehemann in dieser schwierigen Zeit beigestanden sei. Eine allfällige
Schädigungsabsicht von E.______ sei für sie aus all diesen Gründen nicht
erkennbar gewesen. Zudem habe die Vorinstanz ihren (beide Beklagte) Anspruch
auf rechtliches Gehör, namentlich Recht auf Beweis, verletzt. Denn sie habe
zum Thema Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht trotz entsprechender
rechtzeitiger sowie tauglicher Beweisangebote in unzulässiger antizipierter
Beweiswürdigung und ohne diesbezügliche Begründung keine Beweise abgenommen
(act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6.6, Rz. II.15-21, Rz. II.64
ff., Rz. II.68 ff.).
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7.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Würdigung sämtlicher Gegebenheiten
des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Begünstigte die
Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren
Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer – d.h. der nach den
Umständen gebotenen und zumutbaren – Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte
erkennen können und müssen, dass als natürliche Folge der angefochtenen
Handlung möglicherweise eine Gläubigerschädigung eintritt. Hiermit wird keine
unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt. Vielmehr kann Sorgfalt nur
verlangt werden, wenn und soweit dazu Anlass besteht. Im Allgemeinen braucht
sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger
seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche
Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung bestehen, darf
vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden (BGer 5A_835/2012
Urteil vom 16. Mai 2013, E. 4.1; BGer 5A_747/2010 Urteil vom 23.
Februar 2011, E. 4.3, je m.w.H.). Da sich das Erfordernis der
Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht weitgehend auf innere Tatsachen bezieht,
darf für dessen Beweis auf Indizien abgestellt werden (Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 372; Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art.
288 SchKG). Sodann wird nach der Rechtsprechung bei
nahestehenden Personen (z.B. nahe Verwandte oder Ehegatten) die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bzw. Kenntnis
von der wirklich vorhandenen schlechten Vermögenslage des Schuldners vermutet und trifft diese nahestehenden Personen deshalb
eine besondere Erkundigungspflicht. Diese natürliche Vermutung ist – nunmehr
als Beweislastumkehr – seit dem 1. Januar 2014 in Art. 288
Abs. 2 SchKG positiviert (zum Ganzen z.B. BGer 5A_669/2014 Urteil
vom 13. Januar 2015, E. 7; BGer
5A_19/2014 Urteil vom 25. April 2014,
E. 6; Kren Kostkiewicz,
Orell Füssli Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 19. vollständig
überarbeitete und aktualisierte Aufl., Zürich 2016, N 19 f. zu
Art. 288 SchKG, je m.w.H.).
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7.4
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7.4.1 Vorliegend vollzog
E.______ die anfechtbare Handlung am 3. Februar 2006 (act. 27/17).
Es fragt sich daher vorab, ob die soeben genannte, per 1. Januar 2014
ins Gesetz aufgenommene Beweislastumkehr gemäss Art. 288 Abs. 2
SchKG bei Anfechtungen von Handlungen zugunsten nahestehenden Personen
anwendbar ist. Das SchKG enthält diesbezüglich keine spezielle bzw.
ausdrückliche Übergangsbestimmung (zur Änderung vom 21. Juni 2013 [AS
2013 4111] existiert einzig eine Übergangsbestimmung betreffend
Nachlassverfahren). Laut Art. 2 Abs. 1 SchlB SchKG finden die
Verfahrensvorschriften des revidierten Gesetzes mit
dessen Inkrafttreten auf hängige Verfahren Anwendung, soweit sie mit ihnen
vereinbar sind. Diese Norm betrifft indes in der Tat nur Verfahrensvorschriften.
Die übergangsrechtliche Behandlung materiellrechtlicher Bestimmungen richtet
sich nach Art. 1-4 SchlT ZGB, soweit die SchlB SchKG nichts anderes vorsehen
(BGE 131 III 327, E. 4 m.w.H.).
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7.4.2 Bei der hier
interessierenden Beweislast-Regelung von Art. 288 Abs. 2 nSchKG
handelt sich nicht um eine Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SchlB SchKG, sondern um eine materiellrechtliche Bestimmung. Denn die
Beweislast regelt die (materiellrechtlichen) Folgen der Beweislosigkeit bzw.
die Frage, zu Ungunsten welcher Partei sich eine Beweislosigkeit auswirkt
(vgl. z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 18 N 43 ff. m.w.H.). Es sind daher die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätze des SchlT ZGB heranzuziehen.
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7.4.3 Gemäss der
Grundsatznorm von Art. 1 SchlT ZGB ist die rechtliche Wirkung von Tatsachen
bzw. Handlungen, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesrevision eingetreten
resp. vorgenommen worden sind, nach demjenigen Recht zu beurteilen, das zur
Zeit des Eintritts dieser Tatsachen bzw. der Vornahme dieser Handlungen
gegolten hat. Von diesem Grundsatz der Nichtrückwirkung sehen Art. 2-4 SchlT
ZGB verschiedene Ausnahmen vor. So sind gemäss Art. 3 SchlT ZGB
Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch
das Gesetz umschrieben wird, nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn
sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind. Nach Art. 4 SchlT ZGB stehen
schliesslich alle Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts
eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des
Inkrafttretens des neuen Rechts kein rechtlich geschützter Anspruch begründet
worden war, in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht (BGE 131 III 327,
E. 6 m.w.H.). Gemäss dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid bestehen
bei Anfechtungsklagen keine altrechtlichen Vertrauenspositionen oder
subjektiven Rechte, die es im Zusammenhang mit Rechtsänderungen in Anwendung
von Art. 1 SchlT ZGB zu schützen gälte. Vielmehr bestimmt die objektive
Rechtsordnung in Art. 286 ff. SchKG die Anfechtungsmöglichkeiten, die den
geschädigten Gläubigern zur Verfügung stehen, ohne dass die an der
anfechtbaren Handlung Beteiligten mit ihrem Willen hierauf Einfluss zu nehmen
vermöchten (BGE 131 III 327, E. 6 m.w.H.). Demzufolge liesse sich mit
guten Gründen argumentieren, dass vorliegend das allgemeine
Rückwirkungsverbot von Art. 1 SchlT ZGB nicht zum Tragen kommt, sondern
gemäss Art. 3 und 4 SchlT ZGB die per 1. Januar 2014 in Kraft getretene
Beweislastregelung von Art. 288 Abs. 2 nSchKG anwendbar ist.
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7.4.4
Das Bundesgericht folgt indes einem
etwas anderen Ansatz. Gemäss mehreren neueren Entscheiden sind die revidierten
Bestimmungen des Anfechtungsrechts (so auch
Art. 288 Abs. 2 nSchKG) anwendbar, wenn die massgebliche Pfändung
oder Konkurseröffnung nach dem 1. Januar 2014 stattfand (BGer 5A_85/2015
Urteil vom 7. Mai 2015, E. 4.1 m.w.H.; BGer
5A_378/2016 Urteil vom 22. März 2017,
E. 3.3.1; BGer 6B_886/2018 Urteil vom
31. Oktober 2018, E. 2.4.1; vgl. auch Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O.,
N 11 zu Art. 285 SchKG; Levante,
a.a.O., ÜBest N 10; Vock/Ganzoni,
a.a.O., Übest N 8). In der dem vorliegenden
Prozess zugrundeliegenden Betreibung erfolgte die Pfändung am 6./13. Dezember
2007 (act. 1, S. 5, Rz. 8; act. 2/7), also vor dem
1. Januar 2014. Somit ist im vorliegenden Fall die frühere Fassung von
Art. 288 SchKG anzuwenden. Die Beweislastumkehr von Art. 288
Abs. 2 nSchKG greift also nicht. Immerhin aber kommt die beschriebene
(soeben E. V.7.3) natürliche Vermutung zum Tragen (vgl. zur Bedeutung
dieser Unterscheidung z.B. Meier/Siegwart,
Anfechtungsklage nach revidiertem Recht – Unter besonderer
Berücksichtigung von Konzernverhältnissen, in: Sprecher/Umbach-Spahn/Vock
[Hrsg.], EIZ – Europa Institut Zürich Nr. 153, Sanierung und Insolvenz
von Unternehmen V, Das neue Schweizer Sanierungsrecht, Zürich 2014, S. 99 ff. m.w.H.).
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7.5
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7.5.1 Wie erwähnt
(vgl. vorne E. V.7.3), sind in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung
der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Vornahme der anfechtbaren Handlung, hier also am 3. Februar 2006
(act. 27/17), massgebend. Demnach ist den Beklagten (act. 58, S. 7,
Rz. II.21) vorweg darin beizupflichten, dass der Umstand, wonach die
Beklagte 2 am 31. März 2009 vor Kantonsgericht an der
Hauptverhandlung betreffend Aberkennungsklage teilnahm, entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz (act. 51, S. 13 f., E. III.8.4) und der
Auffassung der Klägerin (u.a. act. 1, S. 5, Rz. 10) vorliegend
irrelevant ist bzw. höchstens ein sehr schwaches Indiz zu ihren Lasten
darstellt.
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7.5.2 Unstrittig war die
Beklagte 2 im hier interessierenden Zeitraum mit E.______ verheiratet
und lebten diese beiden Personen damals in tatsächlicher Lebensgemeinschaft
(vgl. u.a. act. 20, S. 6, Rz. II.24; vgl. die Adressangaben in
act. 27/17, act. 21/3, S. 1, act. 2/4 [= act. 59/20a-b
und act. 67/20a-b] und act 2/5 oben). Es greift daher die erwähnte
(vorne E. V.7.3) natürliche Vermutung, dass für sie (Beklagte 2) die
Schädigungsabsicht von E.______ erkennbar war bzw. dass sie die im hier
relevanten Zeitpunkt der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile
angespannte finanzielle Situation von E.______ (vgl. vorne E. V.5.4.2
f.) kannte und sie deshalb eine besondere Erkundigungspflicht traf. Den
Beklagten gelingt es nicht, diese natürliche Vermutung umzustossen. Vielmehr
ist die beklagtische Darstellung, wonach sich die Beklagte 2 nach ihrem
Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der K.______ AG am 3. November 2004
(act. 2/9) bzw. nach der Übertragung der Beteiligungsrechte an dieser
Gesellschaft auf ihren Ehemann E.______ am 5. März 2004 (act. 18/3)
nicht mehr – zumindest in groben Zügen – über die geschäftliche Tätigkeit desselben
interessierte und informierte (so die Beklagten u.a. in act. 20, S. 6
ff., Rz. II.25 f., Rz. II.35), unglaubhaft. Dies aus vier
Gründen:
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Erstens ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass im gleichen Haushalt in tatsächlicher
Lebensgemeinschaft zusammenlebende, verheiratete Personen zumindest in den
Grundzügen über die berufliche sowie finanzielle Situation der jeweils
anderen Person Bescheid wissen (so auch KGer GR, KSK 15 1 / KSK 15 2 vom 26.
März 2018, E. 9.6.1).
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Zweitens bestand zwischen
E.______ und der Beklagten 2 – wie sie im Ehe- und Erbvertrag vom 5.
März 2004 ausdrücklich festhielten (act. 18/3, S. 1,
Ziff. III.) – weiterhin eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Die
Beklagte 2 war gemäss eigenen Angaben in jener Zeit (Jahr 2004 und
folgende) höchstens in einem Teilzeitpensum bzw. überhaupt nicht erwerbstätig
(act. 6, S. 2 zweitletzter Absatz; act. 20, S. 6
Rz. II.24 und S. 10, Rz. II.49; act. 39, S. 6). Ausserdem
erhielt sie mit dem Ehe- und Erbvertrag vom ehelichen Vermögen keine
flüssigen Mittel, sondern die fraglichen Liegenschaften in [...] (wo die
Eltern der Beklagten 2 wohnten) sowie Hausratsgegenstände übertragen. Daher
war die Beklagte 2 (weiterhin) auf finanziellen Unterhalt durch E.______
angewiesen. Demzufolge hatte sie angesichts dieser ökonomischen Verbundenheit
– auch nachdem sie mittels des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 den
Güterstand der Gütertrennung wählte – ein erhebliches Interesse, über die
finanzielle Situation bzw. Leistungsfähigkeit von E.______ und somit auch
über den Geschäftsgang der K.______ AG informiert zu sein.
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Drittens musste ebendieses
Informationsinteresse und -bedürfnis objektiv betrachtet bei der Beklagten
auch nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 weiterhin
vorhanden gewesen sein. Denn die «herkömmliche Risikoverteilung in
Unternehmerehen» bzw. Absicherung der Beklagten 2, welche die
Beklagte 2 und E.______ gemäss Vorbringen der Beklagten mit dem
Ehevertrag anstrebten (act. 20, S. 10, Rz. II.49; act. 39,
S. 7), war nicht verwirklicht, solange die fraglichen Liegenschaftsübertragungen
nicht auch grundbuchlich vollzogen waren. Es handelte sich bei diesem
grundbuchlichen Vollzug – wie auch bereits vorne dargelegt (E. V.4.2) –
gerade nicht um eine «formelle Pendenz ohne massgebliche rechtliche
Bedeutung» (so die Beklagten in act. 39, S. 7). Dies musste
damals auch der Beklagten 2 bewusst gewesen sein, nachdem sie bereits
zuvor in Liegenschaftsgeschäfte involviert war (vgl. ihre eigenen Angaben in
act. 6, S. 2, dritter Absatz [Kauf der Liegenschaften …] und
S. 4, vierter Absatz [Kauf Liegenschaft in …]; vgl. auch act. 2/7,
S. 3: Kauf der Liegenschaft Nr. … in [...] am 3. Februar 1994) und
vorbrachte, die Überschreibung der Liegenschaften sei dann auf ihre
Initiative anhand genommen worden (act. 39, S. 7 unten).
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Viertens ist die Beklagte 2 kaufmännische
Buchhaltungsangestellte (act. 6, S. 2 oben) und arbeitete sie
gemäss eigenen Angaben im Zeitraum um das Jahr 2005 halbtags bei der
L.______ AG (act. 6, S. 2 zweitunterster Absatz), der (einzigen)
Tochtergesellschaft der K.______ AG (vgl. act. 2/9, S. 1 Mitte
[Sachübernahme]). Es liegt auf der Hand, dass sie auf diese Weise weiterhin
zumindest in groben Zügen Einblick in die Geschäftstätigkeit der von E.______
beherrschten Holdinggesellschaft K.______ AG und deren
Tochtergesellschaft L.______ AG hatte. Im Übrigen ist es auch wahrscheinlich,
dass die Beklagte 2 Kenntnis hatte vom Darlehensvertrag, den die
K.______ AG am 13. Dezember 2004 abschloss, und damit unmittelbar
zusammenhängend auch davon, dass E.______ unstrittig am 17. Dezember
2004 diesbezüglich eine Solidarbürgschaft einging. Ihr gegenteiliges
Vorbringen (act. 6, S. 4 oben) überzeugt nicht. Denn einen solchen
Kreditvertrag samt Solidarbürgschaft schliessen KMU, wie die K.______ AG
eines war, notorisch nicht einfach «über Nacht» ab (vgl. nur die zeitlichen
Abläufe bei der Anbahnung des früheren Kreditvertrags: Finanzierungsangebot
vom 18. Dezember 2002 [act. 21/7], Unterzeichnung
Bürgschaftsvertrag am 16. Mai 2003 [act. 21/6]). Die
Beklagte 2 war nun aber bis am 3. November 2004, also bis kurze Zeit vor
Abschluss dieser Verträge (Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2004 und
Solidarbürgschaft vom 17. Dezember 2004 [vgl. E. II.1 vorstehend],
Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG (act. 2/9).
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7.5.3 Weiter entspricht es
nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Ehegatten fast zwei Jahre damit
zuwarten, eine in einem Ehevertrag (in casu am 5. März 2004) vorgenommene
Zuweisung von zuvor in ihrem Miteigentum gestandenen Liegenschaften ins
Alleineigentum eines Ehegatten grundbuchlich zu vollziehen (in casu am
3. Februar 2006). Es blieb seitens der Klägerin unbestritten
(act. 39, S. 6 i.V.m. act. 36, S. 3 f.), dass die
Beklagte 2 in den Jahren 2004 und 2005 den Haushalt besorgte, ihren
Vater pflegte sowie die bei dessen Tod im April 2005 angefallenen
Angelegenheiten erledigte, sich in einem Therapiezentrum für
Suchtrehabilitation engagierte und an einer Hauterkrankung litt. Daher
verletzte die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis (Art. 152
ZPO) mangels strittiger Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO)
entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. vorne E. V.7.2) nicht.
Ferner erklärte die Beklagte, sie habe damals halbtags bei der
L.______ AG (Tochtergesellschaft der K.______ AG; act. 2/9,
S. 1 Mitte [Sachübernahme]) gearbeitet (act. 6, S. 2 zweitunterster
Absatz), was die Klägerin ebenfalls nicht bestritt (vgl. act. 37, S. 13
f., Rz. 56 ff.). Zwar sind die entsprechenden Tatsachenbehauptungen
der Beklagten bezüglich des genauen zeitlichen Umfangs dieser Aktivitäten nur
wenig substantiiert und sind z.B. die Behandlungen beim Dermatologen nur für
das Jahr 2004, nicht aber bspw. für das Jahr 2005 belegt (vgl.
act. 38/14a-m
[= act. 59/15 und act. 67/15]). Dennoch mag die Beklagte 2 demzufolge
damals durchaus erheblich beschäftigt gewesen sein. Dass allerdings ihr Leben
in jenem Zeitraum derart reich befrachtet gewesen wäre, dass nie Zeit
geblieben wäre, um bei einer Urkundsperson die Erarbeitung eines
entsprechenden, auf den Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 bezogenen
Standard-Abtretungsvertrags in Auftrag zu geben sowie alsdann während kurzer
Zeit bei dessen öffentlicher Beurkundung anwesend zu sein, erscheint nicht
als plausibel.
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7.5.4 Alsdann sticht ins
Auge, dass E.______ und die Beklagte 2 die Abtretung der fraglichen
Liegenschaften nur wenige Tage, nachdem die Klägerin das der K.______ AG
gewährte Darlehen kündigte (31. Januar 2006), vollzogen. Dies also in
einer Zeit, in der die finanzielle Situation dieser Gesellschaft sowie von
E.______ angespannt war und sich abzeichnete, dass Letzterer von der Klägerin
als Solidarbürge belangt wird (vgl. vorne E. V.5.4.2 f.). Nachdem seit
Abschluss des diesbezüglichen Verpflichtungsgeschäfts (Ehe- und Erbvertrag
vom 5. März 2004; act. 18/3) beinahe zwei Jahre verstrichen und die von
den Beklagten für das Zuwarten des grundbuchlichen Vollzugs vorgebrachte
Begründung – wie soeben dargelegt – nicht glaubhaft ist, muss dies aus Sicht
eines neutralen Beobachters stutzig machen und erscheint das Vorliegen einer
zufälligen Koinzidenz objektiv betrachtet als unwahrscheinlich. Dabei mag die
Beteuerung der Beklagten (act. 39, S. 7 unten) durchaus zutreffen,
dass die am 3. Februar 2006 durchgeführte Überschreibung der hälftigen
Miteigentumsanteile Ende des Jahres 2005 auf Initiative der Beklagten 2
hin anhand genommen wurde. Dies aber nicht etwa, weil diese erst dann dafür
Zeit fand (vgl. vorne E. V.7.2), sondern weil sie wahrnahm, dass die
finanzielle Situation der K.______ AG und jene von E.______ angespannt war.
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7.5.5 Weiter ist
auffällig, dass E.______ und die Beklagte 2 im Nachgang zum Ehe- und
Erbvertrag einzig die Übertragung der hier interessierenden hälftigen
Miteigentumsanteile vollzogen. Wie aus der Pfändungsurkunde (act. 2/7)
hervorgeht, standen aber damals noch weitere Liegenschaften im Mit- bzw. Gesamteigentum
von E.______ und der Beklagten 2, welche jedoch nicht werthaltig waren
(Liegenschaft [...]: Schätzungswert CHF 1.—, Belastung
CHF 600'000.—; Liegenschaften […]: «völlig überbelehnt»). Obwohl die
Eheleute [...] im Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2005 vereinbarten,
abgesehen von den vorliegend interessierenden Liegenschaften in [...] und
gewissen Hausratsgegenständen stehe das gesamte übrige eheliche Vermögen
E.______ zu, erfolgte – wie die Pfändungsurkunde zeigt – in Bezug auf diese
weiteren Liegenschaften nie ein entsprechender Vollzug im Grundbuch. Auch
dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass es E.______ und der
Beklagten 2 mit der am 3. Februar 2006 vollzogenen Abtretung der
hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile darum ging, Haftungssubstrat
von Ersterem auf Letztere zu transferieren, und nicht darum, den Ehe- und
Erbvertrag vom 5. März 2004 (umfassend, d.h. insbesondere auch unter Einbezug
der weiteren, nicht werthaltigen Liegenschaften) zu vollziehen.
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7.5.6 Die vorstehenden
Erwägungen lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die
Schädigungs(eventual)absicht von E.______ für die Beklagte 2 aufgrund
deutlicher Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung
zumindest erkennbar war, so sie denn bei der Abtretung der hälftigen
Miteigentumsanteile nicht gar bewusst und koordiniert mit E.______
zusammenwirkte, um Vollstreckungssubstrat vor dessen Gläubiger in Sicherheit
zu bringen. Die Beklagte 2 war wie dargelegt – entsprechend der natürlichen
Vermutung – vor Vollzug der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile
über die angespannte finanzielle Situation von E.______ (und der K.______
AG), insbesondere auch über die drohende Inanspruchnahme aus der
Solidarbürgschaft, im Bild. Folglich wusste sie bzw. hätte sie als
kaufmännische Buchhaltungsangestellte (act. 6, S. 2 oben) und
ehemalige Verwaltungsrätin einer Gesellschaft (K.______ AG; act. 6,
S. 2 unten und act. 2/9) bei Anwendung der nach den Umständen
gebotenen sowie zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit jedenfalls erkennen
können und müssen, dass angesichts der angespannten Finanzlage von E.______
als Folge der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile möglicherweise
andere Gläubiger, insbesondere die Klägerin, zu Schaden kommen würden. Dies
nicht zuletzt auch deshalb, da – wie die Vorinstanz zutreffend erwog
(act. 51, S. 13, E. III.8.3 Abs. 3) – die K.______ AG
schon längere Zeit vor der Konkurseröffnung finanzielle Schwierigkeiten
gehabt haben muss, wodurch auch der Wert der gemäss den Beklagten im Rahmen
des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 als Gegenleistung übertragenen
Beteiligungsrechte an dieser Gesellschaft in Frage gestellt war. Somit ändert
der von den Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass mit dem Abtretungsvertrag
vom 3. Februar 2006 lediglich vollzogen worden sei, was Gegenstand des
Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 darstellte (act. 20, S. 7
ff., Rz. II.34 f., Rz. II.49; act. 6, S. 2 unten;
act. 17, S. 5, Rz. II.16), nichts daran, dass die
Tatbestandsvoraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht erfüllt
ist. Dies, zumal bereits das Eingehen ebendieses Ehe- und Erbvertrags als
solches aufhorchen lässt. Denn normalerweise wird die Gütertrennung bei
Eheschluss oder im Zusammenhang mit der Gründung eines Geschäftes vereinbart
(BGer 5A_669/2014 Urteil vom 13. Januar 2015, E. 6). E.______ und
die Beklagte 2 waren nun aber bereits langjährig, nämlich seit dem
29. November 1975, verheiratet (unstrittig, vgl. act. 6, S. 1
und act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.) und die Gründung der K.______ AG
samt Übernahme aller Aktien der L.______ AG erfolgte schon im März 2003 (vgl.
act. 2/9; act. 6, S. 4).
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8. Passivlegitimation und
Bösgläubigkeit der Beklagten 1
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8.1 Die Vorinstanz führte
aus, die Beklagte 1 habe als Tochter von E.______ und der
Beklagten 2 zweifellos von der schwierigen finanziellen Situation ihres
Vaters, vom Konkurs der K.______ AG und auch von der kurz davor erfolgten
Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 wissen
müssen. Ferner habe auch ihr bewusst sein müssen, dass die schliesslich auf
sie übertragenen Liegenschaften zur Hälfte unrechtmässig den Gläubigern ihres
Vaters als Haftungssubstrat entzogen worden seien (act. 51, S. 17 f.,
E. III.10).
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8.2 Die Beklagten rügen
mit ihrer Berufung zunächst, die Übertragung der hier interessierenden
Liegenschaften in [...] auf die Beklagte 1 sei durch die Beklagte 2
erfolgt, weshalb nicht eine Schuldnerhandlung, sondern ein paulianisch nicht
anfechtbares Drittgeschäft vorliege. Die Beklagte 1 sei ferner auch
deshalb nicht passivlegitimiert, weil sie an der Übertragung der hälftigen
Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 nicht beteiligt
gewesen sei. Auch sei die Beklagte 1 in Bezug auf beide
Eigentumsübertragungen nicht bösgläubig gewesen. Unter keinen Umständen habe
diese nämlich annehmen können oder müssen, dass bei den
Eigentumsübertragungen eine allfällige Benachteiligung von Gläubigern von
E.______ überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Die Beklagte 1 habe
weder von der Handänderung der Liegenschaften von ihrem Vater auf die
Beklagten 2 noch von der geschäftlichen Tätigkeit ihres Vaters Kenntnis
gehabt. Es könne nicht einfach angenommen werden, dass Kinder über die
(finanziellen) Verhältnisse der Eltern Bescheid wüssten. Dies umso weniger,
wenn die Kinder wie vorliegend volljährig seien und seit mehreren Jahren
eigene Haushalte führten. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte 1
während einiger Zeit im gleichen Haus wie ihre Eltern gewohnt habe, könne
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, dass sie
Kenntnis von deren finanzieller Situation gehabt habe und ohne Weiteres eine
mögliche Schädigung der Gläubiger von E.______ hätte erkennen müssen. Dies
umso mehr, als dass E.______ an der Übertragung der Liegenschaften von der
Beklagten 2 auf die Beklagte 1 nicht beteiligt gewesen sei, da
diese Übertragung erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte 2 alleine
keine Neufinanzierung erhalten habe und da E.______ zuvor der
Beklagten 2 gerade nur Miteigentumsanteile an den Liegenschaften
übertragen habe, diese hingegen im Übrigen schon der Beklagten 2
gehörten. Ausserdem sei ohnehin keine Gläubigerschädigung gegeben, weil die
Beklagte 1 für die Übertragung der Liegenschaften durch Übernahme von
Hypothekarschulden im Betrag von CHF 375'000.— sowie Einräumung eines mit CHF
100'000.— bewerteten Wohnrechts zu Gunsten der Beklagten 2 bzw. deren
Mutter eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Schliesslich sei zu
beachten, dass die Vorinstanz bezüglich der fehlenden Bösgläubigkeit der
Beklagten 1 – trotz entsprechender rechtzeitiger Beweisangebote sowie
ohne dies zu begründen – keine Beweise abgenommen und dadurch deren Anspruch
auf rechtliches Gehör, namentlich ihr Recht auf (Gegen-)Beweis, verletzt
habe. Aus all diesen Gründen sei die Klage in Bezug auf die Beklagte 1
abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (zum Ganzen:
act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6.3, Rz. II.6.4ii, Rz. II.6.6i, Rz.
II.6.6iii, Rz. II.6.7ii, Rz. II.40-42, Rz. II.47, Rz. II.55
ff., Rz. II.68 ff., Rz. II.81 ff.).
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8.3.
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8.3.1. Gemäss Art. 290
SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem
Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm
in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder
andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Unter dem bösgläubigen
Dritten wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten
(Vertragspartner des Schuldners) verstanden, der vom Bestand der Anfechtungsschuld
wusste. Dabei genügt es, dass der Singularsukzessor bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass der Schuldner eine
Gläubigerschädigung als mögliche Folge seiner Handlung in Kauf genommen hat.
Kenntnis über die genaue wirtschaftliche Lage des Schuldners ist also nicht
vorausgesetzt. Als bösgläubiger Dritter ist demnach anzusehen, wer die
Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers
begründeten, kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, d.h. bei Anwendung
der gehörigen Sorgfalt, hätte kennen müssen. Massgebend ist der Zeitpunkt der
Rechtsnachfolge (Singularsukzession) und nicht der Zeitpunkt der anfechtbaren
Rechtshandlung. Die Beurteilung, ob der Dritte die fraglichen Umstände
kannte, betrifft eine innere Tatsache und damit die Indizienbeweiswürdigung
(BGer 5A_397/2013 Urteil vom 3. Dezember 2013, E. 4.3.1; BGE 135
III 513, E. 7.1, E. 7.4.1; Staehelin,
a.a.O., N 7 ff. zu Art. 290 SchKG; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 5 zu Art. 290 SchKG; Maier, a.a.O., N 4 zu
Art. 290 SchKG; Lorandi,
Neuere Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung, Ein Spaziergang
durch den paulianischen Rosengarten des Bundesgerichts, in: BlSchK 2009, S.
213 ff., S. 230 f., je m.w.H.).
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8.3.2 Es fragt sich, ob im
Anwendungsbereich von Art. 290 SchKG die oben erwähnte natürliche
Vermutung (vgl. E. V.7.3), wonach begünstigte Ehegatten und nahe Verwandten
die wirklich vorhandene schlechte Vermögenslage des Schuldners erkannten,
ebenfalls greift (vgl. z.B. BGer 5A_19/2014 Urteil
vom 25. April 2014, E. 6). Seitens der Lehre vertritt z.B. Daniel Staehelin die Auffassung, dass dann, wenn der
Singularsukzessor ein Verwandter des Begünstigten ist, eine natürliche
Vermutung dafür bestehen «dürfte», dass er von den Umständen der anfechtbaren
Handlung wusste (Staehelin,
a.a.O., N 9 zu Art. 290 SchKG – dass der Autor dort von
«Universalsukzessor» spricht, stellt – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang
der Kommentierung ergibt – ein offensichtlicher Verschrieb dar). Gegen die
Existenz einer solchen Vermutung spricht jedoch, dass anlässlich der
Gesetzesrevision (neues Sanierungsrecht, vgl. BBl 2010,
S. 6477 ff.), mit der (u.a.) die Beweislastumkehr gemäss
Art. 288 Abs. 2 SchKG bei Handlungen zugunsten dem Schuldner
nahestehender Personen ins Gesetz eingefügt wurde, Art. 290 SchKG keine
Änderung erfuhr. Ferner erwog das Bundesgericht, die erwähnte, in der
Rechtsprechung für nahe Verwandte und Ehegatten aufgestellte natürliche Vermutung habe
sich stets auf Rechtsgeschäfte bezogen, an denen der
(Dritt-)Begünstigte direkt beteiligt war und ihn deshalb der Vorwurf traf,
dass er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes jedenfalls
nähere Erkundigungen hätte tätigen müssen. Damit jedoch die natürliche Vermutung
im Verhältnis Vater – erwachsene Nachkommen auch mit Bezug auf
Rechtsgeschäfte, an denen diese Nachkommen nicht beteiligt waren, greife,
müsse die Anfechtungsklägerin zumindest konkrete Anhaltspunkte liefern, die
Anlass zur Annahme geben könnten, dass die (dritt-)begünstigten Nachkommen um
die betreffenden Sachumstände wussten oder bei pflichtgemässer Sorgfalt
hätten wissen müssen (BGE 138 III 497, E. 7.3 m.w.H.). Nicht zuletzt,
weil die Anfechtungsklägerin die Behauptungs- und Beweislast für grundsätzlich
alle Erfordernisse des Anfechtungstatbestandes trifft (Art. 8 ZGB, vgl.
aber Art. 286 Abs. 3 nSchKG und Art. 288 Abs. 2 nSchKG; Vock/Meister-Müller, a.a.O.,
S. 371 f. m.w.H.), erscheint diese bundesgerichtliche
Rechtsprechung als sachgerecht.
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8.3.3 Bei natürlichen
(tatsächlichen) Vermutungen handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Sie bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des
Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung. Sie mildern die
konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger
kann den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche
Vermutung erbringen. Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der
Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit
dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit
der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung
(Vermutungsfolge) wecken muss. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis,
so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist
gescheitert. Es stellt sich die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den
beweisbelasteten Vermutungsträger treffen. Um den Gegenbeweis zu erbringen,
die tatsächliche Vermutung also im beschriebenen Sinne zu entkräften, kann
sich der Vermutungsgegner nicht auf blosses Bestreiten beschränken. Er hat
für seine Bestreitung seinerseits Umstände bzw. konkrete Anhaltspunkte unter
Beweis zu stellen, die das Gericht davon abhalten sollen, von der Wahrheit
der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung auszugehen. Der
Vermutungsgegner besitzt einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, den
konkreten Gegenbeweis zu führen (BGE 141 III 241, E. 3.2.2; BGer 5A_182/2017
Urteil vom 2. Februar 2018, E. 3.2.2; BGer 5A_769/2011 Urteil vom
2. März 2012, E. 5.1, E. 5.3.3; BGer 5A_85/2015 Urteil vom 7. Mai
2015, E. 4.3; BGer 5A_338/2017 Urteil vom 20. Februar 2018 E. 4.2.2 ff.;
Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 18 N 19, N 57 ff.).
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8.4
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8.4.1 Wie die vorstehenden
allgemeinen rechtlichen Ausführungen zeigen (E. V.8.3.1), geht es bei
der Beurteilung, ob die Beklagte 1 als bösgläubige Dritte im Sinne von
Art. 290 SchKG zu gelten hat, darum, ob dieser Dritte als Rechtsnachfolger
des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners, in casu Beklagte 2)
um die Anfechtbarkeit von dessen Rechtserwerb wusste bzw. wissen konnte und
musste. Zum Vornherein unmassgeblich und irrelevant ist somit in diesem
Zusammenhang, ob die Beklagte 1 für die Übertragung der Liegenschaften
auf sie gegenüber der Beklagten 2 eine angemessene Gegenleistung
erbrachte (so zutreffend die Klägerin in act. 37, S. 13, Rz. 53;
vgl. auch vorne E. V.5.4.6).
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8.4.2 Die Klägerin brachte
vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die Tochter des Schuldners
E.______ sowie der Beklagten 2 und jene habe damals mehrere Jahre lang
dieselbe Wohnadresse […] wie ihre Eltern gehabt (act. 37, S. 11,
Rz. 47 und act. 1, S. 7, Rz. 19 f.). Dies blieb seitens
der Beklagten unbestritten (vgl. z.B. act. 20, S. 9, Rz. II.41 und
act. 39, S. 4). Damit lieferte die Klägerin konkrete Anhaltspunkte
im Sinne der erwähnten (E. V.8.3.2) bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
die Anlass zur Annahme bieten, dass die Beklagte 1 um die Umstände
welche die Anfechtbarkeit der Liegenschaftsübertragungen begründen, wusste
bzw. wissen musste.
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8.4.3 Die Beklagten
ihrerseits entgegneten, die erwachsene Beklagte 1 sei im hier relevanten
Zeitraum voll berufstätig sowie wirtschaftlich unabhängig gewesen und habe
ein eigenständiges, emanzipiertes Leben geführt (act. 20, S. 9,
Rz. II.41). Insbesondere sei sie schon früh von zu Hause ausgezogen und
habe seither einen eigenen Haushalt geführt. Dies insbesondere auch, seit sie
am […] gewohnt habe. Dort habe sie zwar in demselben Mehrfamilienhaus wie
ihre Eltern gewohnt, dies jedoch in einer separaten Wohnung auf einem anderen
Stockwerk (act. 20, S. 9, Rz. II.40; act. 6, S. 3;
act. 36, S. 3 oben; act. 39, S. 4 f.). Damals sei die
Beklagte 1 ausserkantonal in einem Arbeitspensum von 100 % als […]
tätig gewesen (act. 6, S. 3 oben) und habe eine anspruchsvolle und
anstrengende Berufstätigkeit ausgeübt (act. 20, S. 9, Rz. II.41).
Diese Ausführungen bestritt die Klägerin nicht (vgl. act. 36 und
act. 37, insbesondere S., 5 ff., Rz. 18 und 56 ff.), weshalb
insoweit auch die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr Recht auf
Beweis verletzt, fehlgeht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestritten
ist jedoch die weitere beklagtische Behauptung, wonach der Austausch der
Beklagten 1 mit ihren Eltern rein «privat», insbesondere die
Geschäftssituation des Vaters und die Vermögenssituation ihrer Eltern kein
Thema gewesen sei (act. 20, S. 8 f., Rz. II.39 und Rz. II.41
sowie act. 39, S. 4 f.; act. 37, S. 12, Rz. 52). Ein
Beweisverfahren kann aber auch diesbezüglich unterbleiben. Denn selbst wenn
man auch diesen letzteren von den Beklagten ins Feld geführten Umstand als
zutreffend ansieht, insgesamt also von einer (schon) damals wirtschaftlich
unabhängigen, emanzipierten, in eigenem Haushalt lebenden, beruflich voll absorbierten
Beklagten 1, die sich mit ihren Eltern nie über deren geschäftliche und
finanzielle Situation austauschte, ausgeht, hätte sie – wie nachfolgend
dargelegt wird – zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaften in [...] von
der Beklagten 2 von den die Anfechtbarkeit der (ersten)
Liegenschaftsübertragung begründenden Umständen zumindest wissen müssen.
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8.4.4 Gemäss eigener
Darstellung der Beklagten wurde die Beklagte 1 im Frühsommer 2006 von
ihrer Mutter, der Beklagten 2, angefragt, ob sie die hier interessierenden
Liegenschaften übernehme (act. 39, S. 5 Mitte). Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung liegt es auf der Hand, dass die Beklagte 2
anlässlich dieser Anfrage der Beklagten 1 auch den Grund für diese
Liegenschaftsübertragung nannte, nämlich, dass die frühere Hypothekargeberin,
die Bank […], den diesbezüglichen Rahmenvertrag am 31. Mai 2006 kündigte
sowie die damals bestehende Festhypothek per 31. Juli 2006 auslaufen
liess und sie (Beklagte 2) mangels eigenen Einkommens für die Liegenschaft
keine Neufinanzierung finden konnte (act. 39, S. 7 f.;
act. 38/15-16 [= act. 59/16 und act. 67/16]). Zumindest aber wäre es der
Beklagten 1 ohne Weiteres möglich gewesen, hinsichtlich der
Übertragungs-Beweggründe ihrer Mutter nachzufragen. Dabei musste sich für sie
(Beklagte 1) auch die Frage aufdrängen, weshalb denn nicht ihr Vater und
Geschäftsmann E.______ als Hypothekarnehmer bei einer Neufinanzierung
auftreten könnte (so auch die Klägerin in act. 65, S. 8, Rz. 29).
In diesem Zusammenhang hätte sie daher zumindest erfahren können, dass es
damals (im ganzen Jahr 2006) um dessen finanzielle Situation schlecht
bestellt war (vgl. vorne v.a. E. V.5.4.2 f.). Ebenfalls hätte sich nach
Aufwerfen der genannten Fragen für sie herausgestellt, dass die
Hypothekarkredit-Kündigung durch die [...] nicht nur an die Beklagte 2,
sondern auch an E.______ gerichtet war. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass
die Beklagte 2 bei ihrer Anfrage betreffend Liegenschaften-Übernahme der
Beklagten 1 das Kündigungsschreiben der [...] (act. 7/2 [= act.
38/16, act. 59/17 und act. 67/17]) vorlegte, aus dem ersichtlich ist, dass
E.______ ebenfalls Kreditschuldner war. Spätestens aber hätte die
Beklagte 1 dies realisieren müssen, als sie im Zuge der Kreditablösung
in Antragsformularen oder dergleichen angeben musste, welcher Kredit genau
abgelöst werden soll. Es ist nämlich notorisch, dass bei solchen
Kreditablösungen dem neu finanzierenden Finanzinstitut als Beleg für diese
Angaben Unterlagen zum abzulösenden Kreditverhältnis (Kreditvertrag o.ä.) eingereicht
werden müssen.
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Der Umstand, dass E.______
Schuldner des abzulösenden Hypothekardarlehens bei der [...] war, war für die
Beklagte 1 zumindest erkennbar. Daraus hätte Letztere schliessen müssen, dass
E.______ mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zusammen mit der Beklagten 2
gemeinschaftlicher Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaften war und
seine Eigentumsanteile vor kürzerer oder längerer Zeit auf die
Beklagte 2 übertragen hatten. So war Letztere gemäss dem ihr
(Beklagte 1) zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegenem Kaufvertrag
(act. 21/3) Alleineigentümerin dieser Liegenschaften. Infolgedessen
hätte die Beklagte 1 nähere Erkundungen darüber tätigen müssen, wann
genau diese Liegenschaftsübertragung von E.______ auf die Beklagte 2
stattgefunden hatte und – nachdem sich so herausgestellt hätte, dass diese
Übertragung am 3. Februar 2006 geschehen war – ob aufgrund der damaligen
schlechten finanziellen Situation von E.______ dadurch nicht Gläubiger
desselben geschädigt wurden. Dies umso mehr, als dass ihr der Umstand, dass
in Bezug auf die fraglichen Liegenschaften zwei Handänderungen innert kurzer
Zeit vorgenommen wurden bzw. werden sollten, verdächtig erscheinen musste (so
auch die Klägerin in act. 1, S. 8, Rz. 31 und act. 37, S.
12, Rz. 52); zumal ihr bekannt gewesen sein musste, dass über die von
ihrem Vater beherrschte K.______ AG im Mai 2006 der Konkurs eröffnet wurde
(act. 2/6 S. 2). Die Beklagte 1 hätte nach dem Gesagten also vor bzw.
zum Zeitpunkt ihres Erwerbs der fraglichen Liegenschaften von der
Beklagten 2 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können, dass
E.______ eine Gläubigerschädigung als mögliche Folge der am 3. Februar
2006 vollzogenen Übertragung der hier interessierenden hälftigen
Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 in Kauf genommen hat. Demzufolge
ist die Beklagte 1 – entgegen der Auffassung der Beklagten – bösgläubige
Dritte im Sinne von Art. 290 SchKG und somit in Bezug auf die
vorliegende Anfechtungsklage passivlegitimiert.
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9. Rechtsfolgen
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9.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind in
Bezug auf die Übertragung der in Frage stehenden hälftigen
Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 alle
Tatbestandsmerkmale von Art. 288 SchKG erfüllt und
beide Beklagten in Bezug auf die klägerische Anfechtungsklage
passivlegitimiert (Art. 290 SchKG). Nachfolgend ist zu prüfen, welche
Wirkungen diese grundsätzliche Gutheissung der Anfechtungsklage zeitigt.
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9.2
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9.2.1 Die Vorinstanz
verpflichtete die beiden Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin
Wertersatz im Betrag von CHF 80'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem
29. Mai 2006 zu bezahlen (act. 51, S. 16 ff., E. III.9-11,
Disp. Ziff. 1).
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9.2.2 Die Klägerin macht
mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine
Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile in natura an das Betreibungsamt
zwecks Pfändung und Verwertung möglich. Gemäss der Vorinstanz sei keine der
beiden Eigentumsübertragungen (von E.______ zur Beklagten 2 und von
dieser zur Beklagten 1) wirksam gewesen, sodass E.______, auch wenn er
im Grundbuch nicht mehr eingetragen sei, Eigentümer der fraglichen
Miteigentumsanteile geblieben sei. Dies mache die betreibungsamtliche Verwertung
erst recht möglich und notwendig. Auch im Umstand, dass die Beklagte 1
heute Alleineigentümerin der fraglichen Liegenschaften sei, liege kein
Hindernis für eine Rückgabe in natura. Dies insbesondere, da Art. 23 VZG
bestimme, dass auch Miteigentumsanteile an einem Grundstück gepfändet werden
können und da die Pfändung auch bei Miteigentumsanteilen zulässig sei, die im
Grundbuch nicht eingetragen seien (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.1,
Rz. 11 ff.). Ferner bringt die Klägerin vor, dass soweit die
Beklagten Wertersatz schuldeten, habe die Vorinstanz diesen falsch
berechnet. Sie habe nämlich unzulässigerweise vom Verkehrswert der hälftigen
Miteigentumsanteile CHF 100'000.— für ein Wohnrecht zu Gunsten von
F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1)
abgezogen. Da diese Person verstorben sei, sei dieses Wohnrecht am
11. April 2013 weggefallen und daher für den Wertersatz nicht zu
berücksichtigen. Massgeblich für die Höhe des Wertersatzes sei somit der
Verkehrswert der Miteigentumsanteile abzüglich der (anteilsmässigen)
hypothekarischen Belastung. Dabei betrage der Verkehrswert nicht wie von der
Vorinstanz angenommen CHF 635'000.—, sondern infolge gerichtsnotorischen
Anstiegs der Liegenschaftspreise mindestens CHF 665'000.—. Damit ergebe sich
nach Abzug der Grundpfandschuld von CHF 375'000.— ein Wertersatz in der Höhe
von CHF 145'000.— (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.2,
Rz. 17 ff.).
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9.2.3 Die Beklagten
bestreiten die klägerischen Vorbringen hauptsächlich mit den Argumenten, die
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG und die Passivlegitimation der
Beklagen 1 seien nicht gegeben (was beides, wie vorne dargelegt, nicht
stichhaltig ist). Weiter führen sie aus, dass – sofern von Nichtigkeit der
Übertragungen der hälftigen Miteigentumsanteile auszugehen wäre – das
Verfahren mangels tauglichen Anfechtungsobjekts als gegenstandslos
abzuschreiben wäre (act. 66, v.a. S. 20 ff., Rz. II.66-72). Was den
Wertersatz anbelange, habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass dieser
CHF 80'000.— betrage (so denn geschuldet, was die Beklagten bestreiten).
Das Wohnrecht von F.______ sei im von der Beklagten 1 bezahlten
Kaufpreis miteinberechnet worden und für die Wertberechnung relevant. Im
Falle einer Verwertung zu berücksichtigen sei zudem das im Kaufvertrag vom
3. Januar 2007 [bzw. 29. Dezember 2006] eingeräumte und mit
CHF 100'000.— bewertete Wohnrecht zugunsten der Beklagten 2. Der
Wert der hälftigen Miteigentumsanteile betrage demnach auch im heutigen
Zeitpunkt nach Abzug der Hypothek CHF 80'000.—, dies unbesehen davon, ob
das Wohnrecht von F.______ anzurechnen sei oder nicht. Im Übrigen sei es
nicht gerichtsnotorisch, dass die Liegenschaftspreise seit dem 3.
Januar 2007 deutlich (um 5 %) gestiegen seien. Die dies
unsubstantiiert behauptende Klägerin sei hierfür beweispflichtig. Der
Gesamtwert der Liegenschaft betrage, ohne Berücksichtigung von Hypothek und
Wohnrecht, CHF 635'000.—, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend
erwogen habe (act. 66, v.a. S. 22 ff., Rz. II.73 ff.).
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9.3 Zum Vornherein fehl
geht die klägerische Argumentation, die betreibungsamtliche Verwertung der
fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile sei deswegen möglich, weil diese von
E.______ gar nie rechtsgültig auf die Beklagten 2 und 1 übertragen
worden seien (vgl. vorne E. V.4.3).
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9.4
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9.4.1 In subjektiver
Hinsicht knüpft Art. 291 Abs. 1 SchKG die Rückgabepflicht beim Empfänger des
anfechtbar erworbenen Vermögens an. Gemeint ist der passivlegitimierte
Anfechtungsgegner gemäss Art. 290 SchKG. Dies kann unter anderem der
Vertragspartner, der mit dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft
abgeschlossen hat, oder der bösgläubige Singularsukzessor des Vertragspartner
des Schuldners sein (Bauer,
a.a.O., N 5 zu Art. 291 SchKG).
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Das Anfechtungsurteil bewirkt,
dass die von einem anfechtbaren Rechtsakt des Schuldners betroffenen
Vermögenswerte wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zugeführt
werden. Dies bedeutet, dass sie in einen Zustand versetzt werden, in
welchem sie der Befriedigung der Gläubiger dienen können, indem sie
wieder deren Vollstreckung unterliegen. Die Rückerstattung der Vermögenswerte
hat grundsätzlich in natura stattzufinden, d.h. diese sind den
Vollstreckungsorganen zwecks Pfändung bzw. Admassierung und anschliessender
Verwertung zur Verfügung zu stellen (Bauer,
a.a.O., N 2, 8 f. und 13 zu Art. 291 SchKG; BGE 141 III 185 = Pra
105 [2016] Nr. 16; BGE 135 III 265, E. 3). Das Anfechtungsurteil hat
keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Übertragung dieser Vermögenswerte.
Seine Wirkung besteht darin, dass dem Gläubiger das Recht eingeräumt
wird, die Vermögenswerte zu pfänden und zu seinem Nutzen verwerten zu
lassen, als ob sie noch immer dem Schuldner gehören würden, ohne dass dafür
eine vorgängige Betreibung notwendig wäre.
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In zweiter Linie, falls sich die
Naturalrestitution als unmöglich erweist, erfolgt die Rückerstattung durch
einen gleichwertigen Ersatz in der Form von Schadenersatz gemäss Art. 97 ff.
OR. Der Betrag des Schadenersatzes entspricht dabei dem Gegenwert der
zurückzuerstattenden Vermögenswerte im Zeitpunkt, an dem die Unmöglichkeit
eingetreten ist. Eine Rückgabe in natura im genannten Sinne ist dann nicht
mehr möglich, wenn sich der betreffende Gegenstand nicht mehr im Vermögen des
Empfängers (Anfechtungsgegner) befindet (zum Ganzen: BGE 141 III 185 = Pra
105 [2016] Nr. 16 m.w.H.).
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9.4.2 Unstrittig übertrug
E.______ mit der anfechtbaren Handlung die vorliegend interessierenden
hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2. Diese erhielt dieses
Grundstück bzw. diese beiden 1/26-Miteigentumsanteile somit zu Alleineigentum,
da sie zuvor in Bezug auf diese ebenfalls Miteigentümerin zu 1/2 war (vgl.
nur act. 27/17, act. 2/11 und act. 22). Die Beklagte 2
wiederum übertrug diese drei genannten Grundstücke bzw.
1/26-Miteigentumsanteile mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006
(Eintragung im Grundbuch am 3. Januar 2007) an die Beklagte 1
(act. 21/3), in deren Alleineigentum sie unstrittig (act. 56, S. 6,
Rz. 14; act. 58, S. 8, Rz. II.24) heute noch stehen (vgl. u.a.
act. 24 und act. 2/12-14 [= act. 59/19a-c und act. 67/19a-c]).
Der Umstand, dass die anfechtbare Handlung von E.______ hälftige
Miteigentumsanteile (und nicht Alleineigentum) an einem Grundstück und an
zwei 1/26-Miteigentumsanteilen betraf, diese heute aber im Alleineigentum
einer Anfechtungsgegnerin, nämlich der Beklagten 1, stehen, bewirkt
nicht, dass eine «Rückgabe in natura» im Sinne von Art. 291 Abs. 1
Satz SchKG unmöglich wurde. Denn die fraglichen Miteigentumsanteile befinden
sich nach wie vor im Vermögen der in Bezug auf die Anfechtungsklage
passivlegitimierten Beklagten 1 (vgl. vorne E. V.8). Dass hälftigen
Miteigentumsanteile durch Vereinigung aller Miteigentumsanteile in derselben
Hand im sachenrechtlichen Alleineigentum zunächst der Beklagten 2 und
dann der Beklagten 1 aufgingen, ist irrelevant (vgl. BGer 5A_313/2012
Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.2 und Sachverhalt lit. A.
sowie C.). Denn bei der paulianischen Anfechtungsklage steht die
vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund, bezweckt sie doch, die das
angefochtene Rechtsgeschäft betreffenden Vermögenswerte in die
Zwangsvollstreckung einzubinden, indem sie der Masse des
Vollstreckungssubstrates zugeführt werden (BGE 135 III 265, E. 3
m.w.H.). Die genannten Miteigentumsanteile von E.______ mögen zwar
sachenrechtlich untergegangen sein (Alleineigentum infolge Vereinigung aller
Miteigentumsanteile in derselben Hand), sie sind aber – unter dem hier
massgeblichen vollstreckungsrechtlichen Aspekt betrachtet – weiterhin als
Vermögenswerte (Grundstück Nr. [...], zwei 1/26-Miteigentumsanteile an
Grundstück Nr. [...], beide Grundbuch [...]) bei einer der
Anfechtungsgegnerinnen, nämlich der Beklagten 1, vorhanden. Diese muss
daher die Pfändung und Verwertung dieser Vermögenswerte dulden (BGE 135 III
265, E. 3 m.w.H.; BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013,
E. 7.2 und Sachverhalt lit. A. sowie C.).
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9.4.3 Zu berücksichtigen
ist indes, dass diese Rückgewährspflicht der Beklagten 1 umfangmässig
auf die Hälfte des aus der Verwertung dieser Vermögenswerte (Grundstück
Nr. [...], zwei 1/26-Miteigentumsanteile an Grundstück Nr. [...],
beide Grundbuch [...]) erzielten Erlöses begrenzt ist. Dies, weil die
anfechtbare Übertragungshandlung von E.______ lediglich (aber immerhin) das
hälftige Miteigentum an diesen Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen zum
Gegenstand hatte, die anderen Miteigentumshälften hingegen schon davor im
Eigentum der Beklagten 2 standen, insofern also keine anfechtbare
Handlung stattfand und die Vermögenswerte in diesem Umfang daher unantastbar
sind. Die Klägerin darf nicht eine Leistung zugesprochen erhalten, die sie
besserstellt, als wenn die verpönte Vermögensverschiebung gar nicht
stattgefunden hätte (BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E.
6.2.1). Die Hälfte des Verwertungserlöses steht also der Beklagten 1 zu,
während die andere Hälfte desselben der Befriedigung der Klägerin dient (wie
hier KGer GR, KSK 10 57 vom 30. September 2010, E. 3.3 [in einem
Art. 193 ZGB betreffenden Fall]).
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9.4.4 Die Anfechtung
bezweckt, das der Vollstreckung unterliegende Vermögen wieder so herzustellen,
wie wenn die anfechtbare Handlung nicht stattgefunden hätte. Daher sind
allfällige Belastungen bei Grundstücken so zu berücksichtigen, wie sie im
Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bestanden haben (BGer 5A_313/2012 Urteil
vom 5. Februar 2013, E. 7.1.2 m.w.H.). Hingegen tragen
Anfechtungsbeklagte grundsätzlich nicht die Gefahr einer unverschuldeten
Wertminderung. Sie haben für Wertverminderungen, die auf Zufall beruhen oder
auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (BGE 132 III 489, E. 3.4).
Demzufolge ist die Beklagte 1 zu verpflichten, die Verwertung des Grundstücks
Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) und der Miteigentumsanteile […] (je 1/26
Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. [...]; Parkplatz), Ersteres ohne
Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu
Gunsten der Beklagten 2 am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen
Wohnrechts (vgl. act. 21/3, S. 1 oben; act. 2/12), zu dulden. Das
bereits vor Vollzug der anfechtbaren Handlung bestandene Wohnrecht zugunsten
von F.______ (Mutter der Beklagten 2) ist inzwischen infolge deren Todes
erloschen (act. 41; Art. 776 Abs. 2 ZGB; unstrittig, vgl.
act. 56, S. 7, Rz. 18 f.; act. 66, S. 22,
Rz. II.74). Dies ist vorzumerken.
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9.5
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9.5.1 Die Klägerin
beantragte vor Vorinstanz, die Beklagte 2 sei im Fall, dass die Rückgabe
der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht gutgeheissen oder nicht
vollstreckt werden könne, zu verpflichten, ihr den Betrag von
CHF 350'000.— abzüglich hälftiger Hypothekarschuld zuzüglich 5 %
Zins seit dem 30. März 2006 zu bezahlen (act. 1, S. 2;
act. 37, S. 1). Nachdem sie im Laufe des vorinstanzlichen
Verfahrens die konkrete Höhe der hypothekarischen Belastung erfuhr,
präzisierte sie dieses Eventualbegehren betragsmässig dahingehend, dass sie
nunmehr einen Betrag von CHF 145'000.— sowie Zins (erst) ab dem
29. Mai 2006 verlangte (act. 56, S. 2). Dass die
Beklagte 2 – bei wie dargelegt gegebenen Klagevoraussetzungen – einzig
zur Zahlung von Wertersatz, infolge Weiterveräusserung nicht aber zur
Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile in natura verpflichtet werden
kann, steht unter den Parteien zu Recht ausser Frage (vgl. z.B. Bauer, a.a.O., N 20 zu
Art. 291 SchKG; BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E. 5.1,
je m.w.H.). Ebenfalls ist klar, dass die Passivlegitimation der
Beklagten 1 als bösgläubiger Singularsukzessorin die Passivlegitimation
der Beklagten 2 als ursprünglicher Vertragspartnerin bzw. Begünstigte
des Schuldners E.______ nicht aufhebt (Staehelin,
a.a.O., N 10 zu Art. 290 SchKG; BGE 135 III 513, E.7.1). Wie vorne
(E. V.9.2.2 f.) aufgezeigt, ist hingegen unter den Parteien
umstritten, auf welche Höhe dieser eventualiter beantragte Wertersatz
festzusetzen ist.
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9.5.2 Beim
Wertersatzanspruch im Sinne von Art. 291 SchKG, der an die Stelle des
Anspruchs auf Rückgabe in natura tritt, handelt es sich um einen
Schadenersatzanspruch, der sich ganz allgemein nach den Regeln der Art. 97
ff. OR richtet. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen
Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis
– hier die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile – hätte. Zur
Bestimmung des Wertes eines Grundstückes ist von dessen Verkehrswert
auszugehen, d.h. vom Betrag, der von einem Dritten mittels der günstigsten
Veräusserungsart (öffentliche Steigerung oder Direktverkauf) hätte erzielt
werden können. Zu ermitteln ist – entsprechend der allgemein üblichen
Umschreibung des Verkehrswertbegriffs – der mittlere Preis, für den ein
Grundstück gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit wie das
streitige in der betreffenden Gegend unter normalen Verhältnissen zu einem
bestimmten Zeitpunkt verkauft bzw. erworben werden kann. Soweit in
quantitativer Hinsicht keine exakten Angaben gemacht werden können, hat die
klagende Partei eine begründete, nachvollziehbare Schätzung darzulegen, die
dem Gericht erlaubt, den Wertersatzanspruch ex aequo et bono vorzunehmen (zum
Ganzen: BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E. 5.1 m.w.H.).
Massgeblich ist der Wert im Zeitpunkt, in dem die Rückgabe der anfechtbar
erworbenen Vermögenswerte unmöglich wurde und nicht etwa jener im Zeitpunkt
der angefochtenen Rechtshandlung. Hat der Anfechtungsbeklagte die
Vermögenswerte also weiterveräussert, ist der Wert zu ersetzen, den diese zum
Zeitpunkt der Weiterveräusserung hatten (BGE 141 III 185, E. 4.2 = Pra
105 [2016] Nr. 16; BGE 135 III 513, E. 9.3; Bauer, a.a.O., N 20 zu Art. 291 SchKG). Bei
einem Grundstück sind Belastungen wie z.B. Grundpfandschulden so zu
berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bestanden
hatten (BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.1.2; BGer
5C.176/2003 Urteil vom 5. Februar 2004, E. 3.3).
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9.5.3 In Bezug auf die
Beklagte 2 ist nach dem soeben Gesagten der Verkehrswert massgeblich,
den die fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile am
29. Dezember 2006 bzw. 3. Januar 2007 (Grundbucheintrag;
act. 21/3, act. 24) hatten, als die Beklagte 2 diese an die Beklagte
1 weiterveräusserte. Für jenen Zeitpunkt behauptet auch die Klägerin keinen
höheren Verkehrswert als den von der Vorinstanz ermittelten, von den
Beklagten ebenfalls nicht kritisierten Betrag von CHF 635'000.— (vgl. act. 56, S. 7, Rz. 20; act. 51, S. 16 f.,
E. III.9; act. 66, S. 23, Rz. II.78). Was die Belastung
der hälftigen Miteigentumsanteile mit Wohnrechten anbelangt, ist – wie soeben
erwogen (E. V.9.5.2) – auf die Situation im Zeitpunkt der anfechtbaren
Handlung, also am 3. Februar 2006 (act. 27/17), abzustellen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 51, S. 16 f., E. III.9),
lastete das Wohnrecht zugunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und
Grossmutter der Beklagten 1) zu jenem Zeitpunkt bereits auf dem damals
im Umfang eines hälftigen Miteigentumsanteils auf die Beklagte 2
übertragenen Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], wurde es doch am
4. Juni 2004 in das Grundbuch eingetragen (act. 2/12 und
act. 21/3). Dieses ist somit bei der Berechnung des von der
Beklagten 2 eventualiter geschuldeten Wertersatzes entgegen der
Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen. Das Wohnrecht zugunsten der
Beklagten 2 wurde hingegen erst mit Kaufvertrag zwischen dieser und der
Beklagten 1 vom 29. Dezember 2006 (Grundbucheintragung: 3. Januar
2007; act. 21/3) begründet und ist daher in Bezug auf die hier
anzustellende Wertersatzberechnung irrelevant (unzutreffend insofern die
Beklagten in act. 66, S. 22 f., Rz. II.75 ff.). Die Vorinstanz
erwog, dass die Beklagten das zulasten von F.______ bestehende Wohnrecht im
Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 mit CHF 100'000.— anrechneten,
sei zu jenem Zeitpunkt angesichts des damaligen Alters der
Wohnrechtsberechtigten sowie angesichts deren statistischer Lebenserwartung
angemessen gewesen (act. 51, S. 16 f., E. III.9). Dies blieb
seitens der Parteien unbeanstandet (vgl. act. 56 und act. 66).
Selbst wenn vorliegend nicht der 3. Januar 2007, sondern der
3. Februar 2006 in Bezug auf das Wohnrecht im Rahmen der
Wertersatzberechnung wertbestimmend ist (vgl. soeben E. V.9.5.2), so ist
dieses gleichwohl mit CHF 100'000.— zu bewerten. Denn die von der
Vorinstanz berücksichtigten Umstände (Alter und Lebenserwartung der
Wohnrechtsberechtigten) erfahren dadurch, dass zwischen diesen beiden
Stichtagen nicht einmal ein Jahr liegt, keine wesentliche Änderung. Für den
Fall, dass die Rückgabe in natura seitens der Beklagten 1 nicht
vollstreckt werden können sollte, ist der zuzusprechende Wertersatzanspruch
der Klägerin gegen die Beklagte 2 für die hier interessierenden hälftigen
Miteigentumsanteile antragsgemäss somit auf CHF 80'000.— festzusetzen
(Verkehrswert von CHF 635'000.— abzüglich hypothekarischer Belastung von
unstrittig CHF 375'000.— abzüglich Wohnrecht zu Gunsten von F.______ von
CHF 100'000.— = CHF 160'000.— / 2).
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9.5.4 Der
Anfechtungsgegner schuldet auf die Wertersatzforderung keinen Schadenszins ab
der anfechtbaren Handlung, sondern einzig Verzugszins von 5 %
(Art. 104 Abs. 1 OR) ab Inverzugsetzung im Sinne von Art. 102
Abs. 1 OR. Soweit der Anfechtungsgegner nicht vorher in Verzug gesetzt
wurde, ist Verzugszins somit ab dem auf die Zustellung des
Schlichtungsgesuchs bzw. der Klage an die Anfechtungsbeklagten folgenden Tag
geschuldet (BGer 5A_682/2011 Urteil vom 29. Mai 2012, E. 5 und BGE
135 III 513 E. 9.6.1 ff., je m.w.H.).
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Im vorliegenden Fall verlangt die
Klägerin auf den Wertersatzanspruch Zins seit dem 30. März 2006
(act. 1, S. 2, Ziff. 3; act. 37, S. 1, Ziff. 3)
bzw. dem 29. Mai 2006 (act. 56, S. 2, Ziff. 4). Dass sie
die Beklagten jemals mittels Mahnung in Verzug gesetzt hätte, behauptete sie
nirgends (vgl. act. 1, act. 36, act. 37). Zwar ist in analoger
Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung entbehrlich, wenn
der Schuldner unmissverständlich und endgültig erklärt, dass er nicht leisten
werde (Furrer/Wey, in:
Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, N 40 f. zu Art. 102 OR m.w.H.). Entgegen den Ausführungen der
Klägerin (act. 65, S. 10, Rz. 37) greift diese Ausnahme jedoch
vorliegend nicht. Denn sie legt an keiner Stelle dar, inwiefern sie sich vor
Klageerhebung an die Beklagte 2 wandte und diese vor Erhalt der Klage
eindeutig erklärte, nichts an sie leisten zu wollen. Im Lichte der
vorstehenden Rechtsprechung beanstanden die Beklagten somit zu Recht
(act. 58, S. 19 f., Rz. II.87 ff.), dass die Vorinstanz
der Klägerin auf den Wertersatzanspruch – ohne dies zu begründen – Zins zu
5 % seit dem 29. Mai 2006 zusprach. Verzugszins ist richtigerweise
ab dem 12. März 2014 geschuldet, da die Beklagten die Klageschrift (und
wohl auch das erst parallel zum Gerichtsverfahren gestellte
Schlichtungsgesuch [vgl. act. 9, S. 1 unten: Postaufgabe am
Freitag, 7. März 2014]) frühestens am 11. März 2014 zugestellt
erhielten (vgl. act. 3, S. 2 [Versandstempel]).
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9.5.5 Die Vorinstanz
berechtigte die Klägerin, für die ihr zugesprochene Wertersatzforderung ohne
Einleitung einer Betreibung beim Betreibungsamt direkt das
Fortsetzungsbegehren zu stellen (act. 51, S. 18 f., E. III.11 und
Disp. Ziff. 2). Die Beklagten (act. 58, S. 20, Rz. II.94)
kritisieren zutreffend, dass eine solche Anordnung nicht rechtens ist. Denn
gemäss Bundesgericht stellt das Anfechtungsurteil, das den
Anfechtungsbeklagten zur Bezahlung von Wertersatz an den Gläubiger
verurteilt, einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 1 SchKG;
BGE 141 III 185, E. 4.2 = Pra 105 [2016] Nr. 16 m.w.H.). Dies impliziert,
dass in Bezug auf die Wertersatzforderung ein Einleitungsverfahren
unentbehrlich ist (vgl. auch Bauer,
a.a.O., N 15 zu Art. 291 SchKG). Die fragliche vorinstanzliche Anordnung
ist daher ersatzlos aufzuheben.
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9.6
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9.6.1
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Bei paulianischen Ansprüchen auf
«Rückgabe in natura» (vgl. vorne E. 9.4.1) sind vorsorgliche Massnahmen
zur Sicherung der Realvollstreckung nach Massgabe des Zivilprozessrechts
möglich. In Bezug auf Grundstücke geschieht dies durch eine auf Art. 262 lit.
b ZPO gestützte Verfügungsbeschränkung oder Grundbuchsperre (BGer 5A_853/2013
Urteil vom 23. Mai 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Vorsorgliche Massnahmen
fallen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache von Gesetzes wegen
dahin. Das Gericht kann allerdings deren Weitergeltung anordnen, wenn es der
Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2
ZPO).
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9.6.2 Auf Anordnung der
Vorinstanz wurde im Grundbuch in Bezug auf die prozessgegenständlichen
Grundstücke eine Verfügungsbeschränkung vorgemerkt (act. 3, S. 2;
act. 29 f.). Die Beklagten beantragen deren Löschung mit der
Begründung, diese werde bei Nichteintreten auf die Klage bzw. Klageabweisung
hinfällig (act. 58, S. 20, Rz. II.93). Nachdem indes die
Anfechtungsklage mit vorliegendem Entscheid weitgehend gutzuheissen und
insbesondere gegenüber der Beklagten 1 auf eine Rückgabepflicht «in
natura» zu erkennen ist, erweist sich die beklagtische Rüge nicht als stichhaltig.
Ohnehin ist es zwecks Sicherung des Vollzugs dieser Rückgabepflicht weiterhin
geboten, die fragliche Verfügungsbeschränkung gestützt auf Art. 268
Abs. 2 ZPO aufrecht zu erhalten. Zur Begründung kann auf die auch heute
unverändert zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung vom 26. August 2014 (act. 29) verwiesen werden.
Anzumerken ist dazu, dass die Hauptsachenprognose inzwischen insofern geklärt
ist, als mit dem vorliegenden Entscheid nunmehr ein zweitinstanzliches, die
Rückgabepflicht bejahendes Urteil vorliegt. Mit erfolgtem Einbezug der
fraglichen Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile in die von der Klägerin gegen
E.______ angehobene Betreibung Nr. [...] (Betreibungs- und Konkursamt des
[…], Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006) wird diese Verfügungsbeschränkung
hinfällig werden.
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10. Fazit
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Zusammengefasst ist die Berufung
der Klägerin weitgehend gutzuheissen und jene der Beklagten abgesehen vom
Subeventualbegehren abzuweisen (vgl. die Anträge vorne, S. 3 f.).
Die am 3. Februar 2006 vollzogene Abtretung der hälftigen
Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung)
sowie an den Miteigentumsanteilen […](je 1/26 Miteigentumsanteil an
Grundstück Nr. [...]; Parkplatz; alles Grundbuch [...]) von E.______ an
die Beklagte 2 ist als anfechtbar zu erklären. Die Beklagte 1 ist
zu verpflichten, die Pfändung und Verwertung der eben genannten Grundstücke
bzw. Miteigentumsanteile, ohne Beachtung des zu Lasten des erstgenannten
Grundstücks gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu
Gunsten der Beklagten 2 am 3. Januar 2007 im Grundbuch
eingetragenen Wohnrechts (act. 21/3; act. 2/12), im von der
Klägerin gegen E.______ geführten Betreibungsverfahren Nr. […] (Betreibungs-
und Konkursamt des […], Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006) zu dulden. Die
Hälfte des Verwertungserlöses steht der Beklagten 1 zu, wohingegen die
andere Hälfte desselben der Deckung der betreibungsgegenständlichen
klägerischen Forderung dient. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, der
Klägerin im Fall, dass die soeben erwähnte Rückgabe in natura seitens der
Beklagten 1 nicht vollstreckt werden können sollte, CHF 80'000.—
zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2014 zu bezahlen.
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Bei diesem Ausgang fällt eine
Verpflichtung der Beklagten zu solidarischer Haftung, wie sie die Vorinstanz
infolge Verpflichtung beider Beklagten auf Wertersatz anordnete, ausser
Betracht. Ohnehin hat die Klägerin eine solche Solidarhaftung vor Vor-instanz
nie beantragt (vgl. v.a. act. 1, act. 36 und act. 37 – anders
und verspätet dann im Berufungsverfahren [act. 56, S. 2,
Ziff. 4]), sondern mit Eventualanträgen operiert, wie die Beklagten
zutreffend vorbringen (act. 58, S. 20, Rz. II.91 f.; vgl. zudem
vorne E. IV.4).
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VI. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
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1. Allgemeines
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Trifft die Berufungsinstanz einen
neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Hat gemäss
Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, so werden
die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach dem
Ausgang des Verfahrens bzw. der Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO; Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,
N 59 zu Art. 318 ZPO).
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2. Kostenfolgen
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2.1 Die Festsetzung der
erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf CHF 18'000.— durch die Vorinstanz
(act. 51, S. 19, Disp. Ziff. 4) wurde von keiner Partei beanstandet
und erscheint angemessen. Was das Berufungsverfahren anbelangt, rechtfertigt
es sich in Anwendung der Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1
lit. c der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5), die
pauschale Gerichtsgebühr für beide nunmehr vereinigten Berufungen zusammen
auf insgesamt CHF 14'000.— festzusetzen. Damit wird insbesondere dem
Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessen Rechnung getragen.
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2.2 Die Klägerin dringt
mit ihrer Anfechtungsklage weitgehend durch. Sie unterliegt nur insoweit, als
die Beklagte 2 im Fall der Unmöglichkeit der Vollstreckung des Anspruchs
auf Rückgabe «in natura» zu einer deutlich tieferen Geldzahlung als von der Klägerin
beantragt verurteilt wird, und als ihr nicht eine Partei-, sondern «bloss»
eine Umtriebsentschädigung zugesprochen wird (hierzu sogleich E. VI.3).
Umgekehrt wird auf Seiten der Beklagten nur das Subeventualbegehren
(act. 58, S. 2, Ziff. 3) gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Berufungsverfahrens zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln den
Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2
und Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (CHF 360.—;
act. 9) wie auch die Kosten des Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224
(CHF 3'000.—; act. 29, S. 9, Disp. Ziff. 3 f.) sind den
Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen (vgl. die zutreffende, unbeanstandet
gebliebene Begründung der Vorinstanz in act. 51, S. 19, E. IV),
wiederum unter solidarischer Haftung.
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2.3 Die Klägerin leistete
im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren ZG.2014.00224 einen Kostenvorschuss
von CHF 4'000.— (act. 30), im vorinstanzlichen Hauptverfahren einen
solchen von CHF 18'000.— (act. 5) und im Berufungsverfahren einen
solchen von CHF 7'000.— (act. 60 f.), d.h. total
CHF 29'000.—. Die Beklagten ihrerseits bezahlten für das
Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.— (act. 60
i.V.m. act. 62). Somit haben die Parteien gemeinsam Kostenvorschüsse in
der Höhe von CHF 36'000.— geleistet (CHF 29'000.— [Klägerin] +
CHF 7'000.— [Beklagte]). Die Gerichtskosten des genannten
Massnahmeverfahrens (CHF 3'000.— [act. 29, S. 9, Disp. Ziff. 3]), des
vorinstanzlichen Hauptverfahrens (CHF 18'000.— [act. 51, S. 19, Disp.
Ziff. 4]) sowie des Berufungsverfahrens (CHF 14'000.— [vgl. oben
E. VI.2.1]), d.h. total CHF 35'000.—, sind mit diesen Vorschüssen zu
verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zunächst der von den
Beklagten bezahlte Vorschuss (CHF 7'000.—) und hernach sind die von der
Klägerin bezahlten Vorschüsse (CHF 29'000.—) zu verrechnen. Auf diese
Weise verbleibt ein Betrag von CHF 1'000.— an Vorschusszahlungen (CHF
36'000.— [von beiden Parteien geleistete Kostenvorschüsse] minus CHF 35'000.—
[Total Gerichtskosten]), welcher der Klägerin auszubezahlen ist.
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Gemäss obigen Ausführungen (vgl.
E. VI.2.2), sind die Kosten des Massnahmeverfahrens (CHF 3'000.—)
den Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Kosten des vorinstanzlichen
Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens (total CHF 32'000.— [CHF
18'000.— vor Vorinstanz + CHF 14'000.— für das Berufungsverfahren]) sind den
Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen, was einem Betrag von CHF 24'000.—
entspricht (CHF 32'000.— x 0.75). Somit haben die Beklagten Gerichtskosten
von total CHF 27'000.— zu bezahlen (CHF 3'000.— [Massnahmeverfahren] + CHF
24'000.— [vorinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren]). Da die
Beklagten erst einen Kostenvorschuss über CHF 7'000.— (für das
Berufungsverfahren) leisteten, haben sie der Klägerin somit aufgrund der oben
erwähnten Verrechnung Gerichtskosten in der Höhe von CHF 20'000.— (CHF
27'000.— minus CHF 7'000.—) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens
im Betrag von CHF 360.— zu ersetzen, unter solidarischer Haftung
(Art. 111 Abs. 2 ZPO; Art. 106 Abs. 3 ZPO).
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3. Entschädigungsfolgen
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3.1 Beide Parteien
beantragen die Zusprechung von Parteientschädigungen für das vorinstanzliche
Verfahren sowie für das Berufungsverfahren (act. 56, S. 2,
Ziff. 5; act. 58, S. 2, Ziff. 6 und S. 20,
Rz. II.95). Eine eigentliche Begründung dieser Anträge in den
Berufungsschriften war beidseits entbehrlich, da bereits aus den Anträgen
klar wird, aus welchen Gründen die Parteien den vorinstanzlichen
Entschädigungsentscheid anfechten (vgl. auch BGer 5A_753/2018 Urteil vom
21. Januar 2019, E. 3.1).
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3.2 Nach Art. 95 Abs. 3
ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a),
die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen
eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig
vertreten ist (lit. c). Prozessiert also eine Partei ohne
berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen
(Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine
angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer
4A_192/2016 Urteil vom 22. Juni 2016, E. 8.2 und BGer 5D_229/2011 Urteil
vom 16. April 2012, E. 3.3).
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3.3 Da die Klägerin
weitgehend obsiegt bzw. die Beklagten weitgehend unterliegen (vgl. soeben
E. VI.2.2), ist Ersterer grundsätzlich antragsgemäss eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Verrechnung der bei teilweisem
Obsiegen/Unterliegen gegenseitig geschuldeten Entschädigungen, vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 4 zu Art. 106 ZPO). Indes haben auf Seiten der
Klägerin bei ihr angestellte, d.h. nicht im Anwaltsregister eingetragene
Rechtsanwälte prozessiert. Eine Parteientschädigung für Kosten der
berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist
daher nicht geschuldet. Mangels Geltendmachung konkreter angefallener
Ausgabenpositionen ist auch kein Ersatz notwendiger Auslagen i.S.v.
Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zuzusprechen. Jedoch hat die
Klägerin Anspruch auf eine pauschale, ausgangsgemäss reduzierte Umtriebsentschädigung
i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Beim vorliegenden Prozess
stellten sich einige Rechtsfragen von erhöhter Komplexität, sodass dieser
sich zeitaufwändig gestaltete und bei der Klägerin Ressourcen in erheblichem,
deutlich überdurchschnittlichem Umfang absorbierte. Bei ihr ist mithin
besonderer Aufwand angefallen und es liegt daher ein begründeter Fall im
Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor. Angemessen erscheint
es, die von den Beklagten in solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3
ZPO) zu bezahlende (reduzierte) Umtriebsentschädigung für beide Instanzen auf
insgesamt CHF 6'000.— festzusetzen.
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Das
Gericht erkennt
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1.
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In teilweiser Gutheissung der
Berufungen wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober
2016 im Verfahren ZG.2014.00223 vollumfänglich aufgehoben.
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2.
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Die am 3. Februar 2006
vollzogene Abtretung der hälftigen Miteigentumsanteile am Grundstück
Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie an den Miteigentumsanteilen
[…] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles
Grundbuch [...]) von E.______ an C.______ wird als anfechtbar erklärt.
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3.
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B.______ wird verpflichtet, die
Pfändung und Verwertung des Grundstücks Nr. [...] (Wohnhaus mit
Umschwung) sowie der Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentum an
Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...]), bei Ersterem
ohne Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006
zu Gunsten von C.______ am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen
Wohnrechts, im von A.______ gegen E.______ geführten Betreibungsverfahren
Nr. […] (Betreibungs- und Konkursamt des […], Zahlungsbefehl vom
6. Juli 2006) zu dulden. Die Hälfte des Verwertungserlöses steht
B.______ zu, wohingegen die andere Hälfte desselben der Deckung der
betreibungsgegenständlichen Forderung von A.______ dient.
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Es wird vorgemerkt, dass das am
4. Juni 2004 auf dem Grundstück Nr. [...] (Grundbuch [...])
eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von F.______ erloschen ist.
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4.
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C.______ wird verpflichtet, A.______
im Fall, dass die in der vorstehenden Dispositivziffer 3 getroffene
Anordnung nicht vollstreckt werden kann, CHF 80'000.— zuzüglich
5 % Zins seit dem 12. März 2014 zu bezahlen.
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5.
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Das
Betreibungs- und Konkursamt des […] wird angewiesen, im Betreibungsverfahren
gegen E.______ (Betreibungs-Nr. […]) das im Eigentum von B.______ stehende
Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie die
Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...],
Parkplatz; alles Grundbuch [...]) zu beschlagnahmen und zu verwerten, bei
Ersterem ohne Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom
29. Dezember 2006 zu Gunsten von C.______ am 3. Januar 2007 im
Grundbuch eingetragenen Wohnrechts. Ein Verwertungserlös ist zur Hälfte an
B.______ herauszugeben und dient im Übrigen der Deckung der
betreibungsgegenständlichen Forderung von A.______.Es wird vorgemerkt, dass
das am 4. Juni 2004 auf dem Grundstück Nr. [...] (Grundbuch [...])
eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von F.______ erloschen ist.
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6.
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Die
mit Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. März 2014 und
26. August 2014 (Verfahren ZG.2014.00224) erlassenen
Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Grundstück Nr. [...]
(Wohnhaus mit Umschwung) und die Miteigentumsanteile […] (je 1/26
Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...])
werden bis zur betreibungsrechtlichen Grundstückverwertung
aufrechterhalten.
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7.
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Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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8.
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Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 18'000.—, jene für das
(vereinigte) Berufungsverfahren wird auf CHF 14‘000.— festgesetzt.
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9.
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Die Gerichtskosten für das
erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren werden zu einem
Viertel A.______ und zu drei Vierteln B.______ und C.______ unter
solidarischer Haftung auferlegt.
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Die Gerichtskosten des
Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224 von CHF 3'000.— (Verfügung vom
26. August 2014) und die Kosten des Schlichtungsverfahrens Nr. […] von
CHF 360.— (Klagebewilligung vom 9. April 2014) werden
vollumfänglich B.______ und C.______ unter solidarischer Haftung
auferlegt.
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10.
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Die Gerichtskosten des
Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
sowie des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 35'000.— werden
zunächst mit dem von B.______ und C.______ für das Berufungsverfahren
bezahlten Kostenvorschuss von CHF 7'000.— und hernach mit den von A.______
bezahlten Kostenvorschüssen für das Massnahmeverfahren von
CHF 4'000.—, für das erstinstanzliche Hauptverfahren von
CHF 18'000.— und für das Berufungsverfahren von CHF 7'000.—
verrechnet. Der an Vorschusszahlungen verbleibende Betrag von
CHF 1'000.— wird A.______ ausbezahlt.
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B.______ und C.______ haben A.______
aufgrund dieser Verrechnungen Gerichtskosten in der Höhe von
CHF 20'000.— sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von
CHF 360.— zu ersetzen, unter solidarischer Haftung.
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11.
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B.______ und C.______ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, A.______
für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine
Umtriebsentschädigung von insgesamt CHF 6'000.— zu bezahlen.
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12.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[…]
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