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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
und Urteil vom 8. Dezember 2017
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Verfahren
OG.2016.00065
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A.______
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Beschuldigter und
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Berufungskläger
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
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Anklägerin
und
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Berufungsbeklagte
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betreffend
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Verletzung
der Verkehrsregeln
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Anträge des Beschuldigten und
Berufungsklägers (gemäss Eingaben vom 26. Dezember 2016 und
31. Januar 2017 [act. 13 und 20], sinngemäss):
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1.
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Es sei die Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 2016 im
Verfahren SG.2016.00064 aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger
sei stattdessen
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des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und
Art. 58 Abs. 4 VTS (Sachverhalt Reifen) schuldig zu sprechen
sowie
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von den Vorwürfen des Führens
eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges im
Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,
Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 75 Abs. 3 VTS, Art. 109
Abs. 1 lit. b VTS und Art. 112
Abs. 1 und Abs. 3 VTS sowie des ungenügenden
Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57
Abs. 1 VRV (Sachverhalte Ladungssicherung, Rückspiegel und
Rücklicht) freizusprechen.
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2.
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Es sei die Dispositiv-Ziffer 3
des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 2016 im
Verfahren SG.2016.00064 aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger
sei stattdessen mit einer reduzierten Busse zu bestrafen.
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Anträge der
Anklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 20. Februar
2017 [act 23], sinngemäss):
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1.
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Die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
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2.
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Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
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____________________
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I.
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Prozessverlauf
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1.
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Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus erkannte A.______ mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 für
schuldig des Lenkens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand
(Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,
Art. 57 Abs. 1 VRV und diversen Bestimmungen der VTS) sowie des
ungenügenden Sicherns der Ladung (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57
Abs. 1 VRV) und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von
CHF 700.–. Sie wirft A.______ vor, am 24. Juni 2016 um zirka
09:50 Uhr mit einem Lieferwagen samt Anhänger auf der Autobahn A3 im
Bereich Obstalden in Richtung Sargans gefahren zu sein, wobei das rechte
Rücklicht des Anhängers nicht funktioniert habe, ein Rückspiegel des
Lieferwagens defekt gewesen sei, zwei Reifen links auf der Hinterachse des
Lieferwagens zu geringe Profiltiefen aufgewiesen hätten und weder auf dem
Lieferwagen noch auf dem Anhänger die Ladungssicherung korrekt erstellt
worden sei (zum Ganzen: act. 1).
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2.
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Nach Einsprache
von A.______ (act. 3/6 und 3/9) überwies die Staatsanwaltschaft in
Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an den zuständigen Präsidenten (Art. 14 Abs. 2 GOG)
der Strafkammer des Kantonsgerichts (act. 2).
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3.
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Der
Kantonsgerichtspräsident hielt am 28. Oktober 2016 die Hauptverhandlung
ab (act. 5-9) und fällte am 6. Dezember 2016 sein Urteil
(act. 10). Darin sprach er A.______ des Lenkens
eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,
Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 VTS, Art. 109
Abs. 1 lit. b VTS, Art. 112 Abs. 1 und Abs. 3 VTS
und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS sowie des ungenügenden
Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57
Abs. 1 VRV schuldig. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft im
Strafbefehl aufgeführte Verletzung von Art. 75 Abs. 3 VTS fällte
der Kantonsgerichtspräsident hingegen einen Freispruch aus. Weiter
verurteilte er A.______ zu einer Busse von CH 700.– und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (act. 10).
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4.
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Gegen diesen
Entscheid erklärte A.______ am 26. Dezember 2016
fristgerecht (act. 12 i.V.m. act. 13 und Art. 90 Abs. 2
StPO) schriftlich und bereits in begründeter Form Berufung (act. 13)
mit den vorne (S. 2) sinngemäss wiedergegebenen Anträgen. Mit Eingabe
vom 31. Januar 2017 ergänzte er die Berufungsbegründung
(act. 20). Die Staatsanwaltschaft beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Berufung (act. 23).
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II.
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Prozessuales
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1.
a)
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Nach erhobener Einsprache und
Festhalten am Strafbefehl seitens der Staatsanwaltschaft gilt dieser als
Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift
bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch
des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegeben
Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung
gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung des
durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich
Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der Parteien
abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts
durch das Gericht zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch
hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat
lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu
ergehen (zum Ganzen: BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015,
E. 3.1. f. m.w.H.).
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b)
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Die Vorinstanz erwog in Bezug
auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt des nicht
funktionierenden rechten Rücklichts des Anhängers (vgl. act. 1
S. 1) sinngemäss, es liege eine Verletzung von Art. 109 VTS und
Art. 57 Abs. 1 VRV vor. Hingegen sei „nicht ersichtlich,
inwiefern der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Art. 75
Abs. 3 VTS betreffend die Bremslichter für den vorliegenden
Sachverhalt relevant“ sei. In der Folge sprach die Vorinstanz den
Beschuldigten „vom Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht
vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 75 Abs. 3 VTS
i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG“ frei (act. 10
E. III.1.1.-1.3. und Dispositiv-Ziff. 2).
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c)
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Dieser Freispruch ist im Lichte
der soeben (E. II.1a) dargestellten Rechtslage zu Unrecht ergangen,
hat doch die Vorinstanz den Anklagesachverhalt des nicht funktionierenden
Rücklichts bloss rechtlich anders gewürdigt als die Staatsanwaltschaft. Die
Vorinstanz hätte es somit insofern bei der von ihr vorgenommenen
Verurteilung des Beschuldigten wegen des von ihr bejahten Tatbestandes der
Verletzung von Art. 109 VTS und Art. 57 Abs. 1 VRV bewenden
lassen müssen und nicht noch zusätzlich einen Freispruch in Bezug auf den
von ihr verneinten Tatbestand von Art. 75 Abs. 3 VTS ausfällen
dürfen. Im vorliegenden Fall bleibt dies indes folgenlos. Denn die von der
Berufungserklärung nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen
Entscheiddispositivs – mit Ausnahme der Kostenregelung (vgl. Art. 428
Abs. 3 StPO) – erwachsen rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung
in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 2 StPO). Da keine der Parteien die
den erwähnten Freispruch anordnende Dispositiv-Ziffer 2 des
vorinstanzlichen Urteils vom 6. Dezember 2016 (act. 10) anfocht,
ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen
ist. Die Dispositiv-Ziffern 4-6 betreffen die vorinstanzliche Kostenregelung,
die zwar nicht angefochten wurde, über die jedoch die Berufungsinstanz in
ihrem Urteil zu entscheiden hat (Art. 428 Abs. 3 StPO).
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2.
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Da ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bilden und mit der
Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens
beantragt wird, behandelt das Obergericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
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3.
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Weiter hat dieser Umstand, dass
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen
Hauptverfahrens bildeten, zur Folge, dass mit der Berufung nur geltend
gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung
des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung. Auch dürfen in der Berufung keine neuen Behauptungen und
Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
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III.
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Sachverhalt
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Der Beschuldigte hat die im
Strafbefehl vom 29. Juli 2016 (act. 1) umschriebenen Sachverhalte
(nicht funktionierendes rechtes Rücklicht am Anhänger; defekter Rückspiegel
am Lieferwagen; Profiltiefe von 1.2 mm bzw. 1.4 mm bei zwei Reifen
der Hinterachse des Lieferwagens; Art und Weise der Beladung von Lieferwagen
und Anhänger) anerkannt (vgl. act. 3/6, 3/9, 9, 13, 20). Ferner sind
diese Sachverhalte auch aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel,
insbesondere des Polizeirapports samt Fotodokumentation vom 25. Juni
2016 (act. 3/1) und der ergänzenden Fotodokumentation vom 26. Juli
2016 (act. 3/3) erstellt. Hingegen beanstandet der Beschuldigte die
rechtliche Würdigung der genannten Sachverhalte (mit Ausnahme des
Sachverhalts der Reifenprofiltiefen) sowie die Strafzumessung (act. 13,
20).
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IV.
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Rechtliche
Würdigung
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A.
Defektes Rücklicht des Anhängers; defekter Rückspiegel des Lieferwagens
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1.
a)
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Die Vorinstanz erwog, indem ein
Rücklicht des Anhängers am 24. Juni 2016 beim Befahren der Autobahn A3
nicht funktioniert habe, seien die Art. 109 Abs. 1 lit. b
VTS i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219
Abs. 1 lit. a VTS verletzt worden (act. 10
E. III.1.1.-1.3.).
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b)
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In Bezug auf den Sachverhalt
des defekten Rückspiegels am Lieferwagen führt die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid sinngemäss Folgendes aus: Wenngleich am Lieferwagen
oberhalb des unstrittig defekten Rückspiegels ein zusätzlicher Rückspiegel
angebracht gewesen sei, sei Art. 112 VTS verletzt worden. Dieser zusätzliche
Rückspiegel könne nicht dieselbe Funktion wahrnehmen wie der defekte
Rückspiegel, da er nicht in jedem Fall gewährleiste, dass die Fahrbahn seitlich
und nach hinten leicht und sofort überblickbar ist. So werde ein Fahrzeugführer
beispielsweise bei einem Verkehrsgeschehnis mit raschem Hergang seinen
Blick quasi aus Gewohnheit regelmässig in den mehrfach gerissenen und somit
kein verzerrungsfreies Bild ermöglichenden, gewöhnlichen Rückspiegel und
nicht in den Zusatzspiegel richten (act. 10 E. III.2.).
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2.
a)
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Der Beschuldigte bringt
bezüglich des defekten Rücklichts des Anhängers vor, es sei zu
berücksichtigen, dass es sich um eine unverschuldete, erst zu Hause
behebbare „Unterwegspanne“ gehandelt habe. Eine Weiterfahrt bis zur Behebung
des Defekts zu Hause wäre verhältnismässig gewesen. Ausserdem hätten noch
immer drei Lichter (linkes Schlusslicht sowie zwei Positionslichter) funktioniert
und nach hinten geleuchtet, womit keine Gefährdung des übrigen Verkehrs
vorgelegen habe (act. 13 und act. 20; vgl. auch bereits
act. 3/6, 3/9, 9).
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b)
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Was den defekten Rückspiegel
anbelangt, macht der Beschuldigte geltend, dieser sei ausser Betrieb
gewesen. Stattdessen sei unmittelbar oberhalb desselben ein
funktionstüchtiger Ersatzrückspiegel vorhanden gewesen, der den Anforderungen
der VTS entsprochen und die Funktion des defekten Rückspiegels wahrgenommen
habe. Der Lieferwagen sei somit zu jeder Zeit auch auf der rechten Seite
mit einem funktionierenden Rückspiegel ausgerüstet und daher betriebstüchtig
gewesen. Die Vorinstanz habe die Anklage unzulässigerweise erweitert:
Angeklagt gewesen sei das Vorliegen eines mangelhaften bzw. nicht
ordentlich benutzbaren Rückspiegels, neu werde ihm unterstellt, dass er –
obwohl ein funktionierender Rückspiegel vorhanden sei – „zu blöd wäre um
auch tatsächlich in den richtigen Spiegel zu blicken“ (act. 13 und
act. 20; vgl. auch bereits act. 3/6, 3/9, 9).
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3.
a)
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Nach Art. 93 Abs. 2 SVG wird
mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Ob
das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr
bewirkt oder nicht, ist unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 VTS wird definiert,
wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Ziff. 2 SVG
zur Anwendung gelangt. Dies ist u.a. der Fall, wenn dauernd, zeitweilig
oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften
nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; zum Ganzen Weissenberger,
Komm. SVG und OBG, Art. 93 N 19 f. m.w.H.).
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b)
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Art. 93 Abs. 2 SVG
sanktioniert indessen nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im
Sinne von Art. 219 VTS, sondern bezieht sich darüber hinaus auch auf
Art. 29 SVG. Der Begriff des vorschriftsgemässen Zustandes im Sinne
von Art. 93 Abs. 2 SVG umfasst also auch jenen der
Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Weissenberger, Komm. SVG und OBG,
Art. 93 N 24 m.w.H.). Gemäss ebendiesem Art. 29 SVG dürfen
Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand
verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die
Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere
Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in
vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Bei Anhängern hat
der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu prüfen, ob u.a. die Bremsen und die
Beleuchtung einwandfrei wirken (Art. 70 Abs. 1 VRV).
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c)
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Motorfahrzeuge müssen während
der Fahrt stets beleuchtet sein (Art. 41 Abs. 1 SVG). Die
Beleuchtung bei Motorfahrzeugen erfolgt grundsätzlich und insbesondere in
Tunnels durch die Abblendlichter (Art. 30 Abs. 1 und 2 VRV;
Hagenstein, BSK SVG, Art. 41 N 67). Anhänger sind gleichzeitig
mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten, ausser wenn am Zugfahrzeug nur
Tagfahrlichter verwendet werden (Art. 32 Abs. 1 VRV). Als
obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen müssen für Anhänger neben den
Rückstrahlern nach hinten wirkend namentlich zwei Schlusslichter und zwei
Bremslichter fest angebracht sein (Art 192 Abs. 1 lit. b
VTS). Nach dem Gesagten ist die Funktionstüchtigkeit der
Beleuchtungsvorrichtungen erforderlich für die Befolgung der Verkehrsregeln
und zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Strassenbenützer (Hagenstein,
BSK SVG, Art 41 N 59).
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d)
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Unter den Begriff der
Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) respektive den deckungsgleichen
Begriff der Verkehrssicherheit (Art. 11 Abs. 1 SVG) fallen alle Bestandteile
und tragenden Teile des Fahrzeuges wie Motor, Lenkung, Aufhängung, Bremsen,
Reifen, Lichter, Scheiben, Rückspiegel etc., die einer sicheren Fahrt dienen
(Weissenberger, Komm. SVG und OBG, Art. 93 N 3). Motorwagen
müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der
Führer die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens
100 m weit leicht überblicken kann (Art. 112 Abs. 1 VTS).
Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein
verzerrungsfreies Bild ergeben (Art. 112 Abs. 3 Satz 1 VTS).
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4.
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Indem das rechte Rücklicht des
vom Beschuldigten am 24. Juni 2016 auf der Autobahn A3 geführten
Anhängers nicht funktionierte (vgl. act. 1 S. 1 sowie vorne,
E. III.), war es nicht so beschaffen, dass die Verkehrsregeln, wonach
– auch tagsüber und in Tunnels – mit Licht gefahren werden muss und
Anhänger unter anderem zwei Schlusslichter aufweisen müssen (vgl. soeben,
E. IV.3c), eingehalten werden konnten. Der Beschuldigte wusste bereits
vor Antritt der Fahrt, dass das Rücklicht defekt war (vgl. dessen eigene
unterschriftliche Aussagen vom 24. Juni 2016 in act. 3/1, wonach
der Mangel am Tag zuvor entstanden ist) und dass ein Fahren in diesem
Fahrzeugzustand nicht vorschriftsgemäss ist (vgl. ebenda, wonach er sich
seiner Fehler bewusst sei). Unter diesen Umständen gelangt entgegen seiner
Auffassung auch nicht der Rechtfertigungsgrund von Art. 57 Abs. 3
VRV zur Anwendung, handelt es sich doch bei einem bereits am Vortag
bemerkten defekten Schlusslicht nicht um einen unterwegs aufgetretenen
leichten Mangel im Sinne dieser Rechtsnorm (so bereits die Vorinstanz in
act. 10 E. III.1.2., worauf ergänzend verwiesen wird). Damit hat
der Beschuldigte den Straftatbestand des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht
vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und
Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS erfüllt. Daran ändert der vom
Beschuldigten behauptete Umstand, dass am Anhänger neben dem noch
funktionierenden linken Rücklicht zwei nach hinten gerichtete Positionslichter
wirkten, nichts. Denn erstens stellen derartige Positionslichter auch in
Kombination mit einem Rücklicht jedenfalls in Tunnels keine genügende
Beleuchtung im Sinne der einschlägigen Vorschriften dar (Hagenstein, BSK
SVG, Art. 41 N 80; BGE 88 II 131 E. 1) und zweitens liegt
bei nicht funktionierendem Schlusslicht ungeachtet dieser Positionslichter
eine Abweichung des Anhängers vom vorschriftsgemässen Zustand vor. Dabei
ist in Bezug auf die Strafbarkeit nach Art. 93 Abs. 2 SVG wie
erwogen (E. IV.3a) auch nicht erheblich, ob der Mangel tatsächlich
eine Unfallgefahr bewirkte oder nicht.
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5.
a)
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Was den rechten Rückspiegel des
Lieferwagens anbelangt, so ist erstellt, dass dieser defekt war (vgl.
act. 1 S. 1 und vorne, E. III.) und somit nicht der
Vorschrift von Art. 112 Abs. 3 Satz 1 VTS entsprach (vorne,
E. IV.3d). Zwar findet sich am Lieferwagen oberhalb dieses
ursprünglichen Rückspiegels ein kleiner Zusatzspiegel (vgl. Fotos in
act. 3/1). Doch entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und wie die
Vorinstanz sinngemäss zutreffend erwog (act. 10 E. III.2.),
ändert dies an der Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeugzustands nichts: Denn
bei plötzlich eintretenden Ereignissen, die einen Blick in den Rückspiegel
notwendig machen, wird der Fahrzeugführer aus Gewohnheit reflexartig
(zunächst) nicht zum kleinen Zusatzspiegel hochschauen, sondern zum
gewöhnlichen (defekten) Rückspiegel hinüberblicken. Somit war die leichte,
rasche Überblickbarkeit der Fahrbahn seitlich des Aufbaus und nach hinten
im Sinne von Art. 112 Abs. 1 VTS allein mit diesem Zusatzspiegel
nicht gewährleistet. Wiederum wusste der Beschuldigte um den Mangel beim
Rückspiegel (vgl. dessen eigene unterschriftliche Aussagen vom
24. Juni 2016 in act. 3/1) und er musste als langjährig als
(Aushilfs-)Chauffeur tätige Person (vgl. z.B. act. 3/9 unten) wissen,
dass ein Fahren in diesem Fahrzeugzustand nicht vorschriftsgemäss ist. Der
Beschuldigte hat somit auch insofern den Straftatbestand des Lenkens eines
Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57
Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS erfüllt.
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b)
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Der Anklagegrundsatz
(Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art.
6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) ist entgegen der diesbezüglichen
sinngemässen Rüge des Beschuldigten (vorne, E. IV.2b) nicht verletzt:
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Teilgehalt des
Anklagegrundsatzes bildet die Informationsfunktion. Die beschuldigte Person
muss aus der Anklage (bzw. aus dem im Falle einer Einsprache als Anklageschrift
geltenden Strafbefehl) ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt
eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene
genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE
143 IV 63, E. 2.2 m.w.H.).
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|
Vorliegend ist im Strafbefehl
festgehalten, dass der (rechte) Rückspiegel des Lieferwagens am
24. Juni 2016 „mehrfach gerissen und defekt [war], sodass die Einsicht
in den Spiegel schlecht war und nicht den Vorschriften entsprach“
(act. 1). Damit wurde dem Beschuldigten hinreichend genau mitgeteilt,
welcher Sachverhalt der im Strafbefehl ausgesprochenen Verurteilung
zugrunde liegt. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl ermöglichte es
ihm sodann, sich umfassend und wirksam zu verteidigen, brachte er doch
seine Argumentation mit dem angeblich zum provisorischen Hauptspiegel
umfunktionierten Zusatzspiegel bereits vor der Staatsanwaltschaft vor (vgl.
act. 3/6 S. 1; act. 3/9).
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B.
Ungenügende Sicherung der Ladung
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1.
a)
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Die Vorinstanz erwog, ein im
Lieferwagen mitgeführtes Metallteil hätte sich – wie aus der
Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 5 Juni 2017 (act. 3/1
Foto Nr. 4) ersichtlich sei – bei starken Bewegungen des Lieferwagens
mutmasslich bewegen können, dies auch in Richtung Seitenblache. Das
Metallteil hätte somit die Seitenblache gar zerreissen können, wodurch
Ladungsverlust gedroht hätte. Demnach genüge die „Sicherung“ des
Metallteils den Anforderungen von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 30
Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV nicht (act. 10
E. IV.2.).
|
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b)
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Was die im Strafbefehl erwähnte
(act. 1 S. 2), zirka 5.5 Meter lange, im Anhänger des
Lieferwagens aufgehängte Stange anbelangt, hält die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil fest, der Fotodokumentation der Kantonspolizei
(act. 3/1) sei zu entnehmen, dass die Stange mit einer Zurrgurte lose
aufgehängt und vorne in der Plane des Anhängers eingeklemmt worden sei.
Selbst wenn man mit dem Beschuldigten davon ausgehe, dass es sich bei
dieser Stange um ein Kartonrohr gehandelt habe, sei nicht ersichtlich, wie
dieses „Einklemmen“ des Rohres in der Plane zur Ladungssicherung
beigetragen haben soll. Ein Verrücken oder Herausfallen des Rohres hätte
damit nicht verhindert werden können. Auch in diesem Punkt seien daher die
Anforderungen an die Ladungssicherung nicht erfüllt worden (act. 10
E. IV.3.).
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|
2.
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Der Beschuldigte vertritt den
Standpunkt, die Vorwürfe der ungenügenden Ladungssicherung seien haltlos.
So wie die Waren geladen gewesen seien, hätten diese in keiner Weise
Schaden anrichten können. Das Metallteil sei genügend gesichert gewesen und
habe in einem Stapel gesteckt. Eine Pflicht zur Sicherung gegen oben bestehe
nicht. Damit dieses stumpfe, zirka 120 cm lange und 8 kg schwere
Metallteil die Seitenplane durchzustossen vermöchte, müssten derart starke
Kräfte herrschen, die „das ganze Auto wegblasen“. Auch die vorne und hinten
aus dem Anhänger hinausragende Kartonröhre mit einem Gewicht von maximal
15 kg habe unverrückbar in der Plane festgesteckt. Hinten sei sie
ebenfalls zwischen Hebebühne und Plane eingeklemmt gewesen. Hin- und
hergebaumelt habe die Röhre somit nur bei geöffneter Hebebühne, also nicht
während der Fahrt (act. 13 und act. 20; vgl. auch bereits
act. 3/6, 3/9, 9).
|
|
3.
|
Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG
dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen,
dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.
Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, die Stabilität der Ladung nur für
den normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen.
Sie muss auch bei leichten Unfällen (z.B. leichtere Kollisionen, Rutschen
auf nassem oder eisigem Untergrund, das in seitlichen Zusammenstoss mit
Objekten mündet) gewährleistet sein. Diese haben zwar oft keine
schwerwiegenden Auswirkungen auf den Zustand des Fahrzeugs. Die Instabilität
der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen kann,
kann jedoch schwere Folgen haben (BGer 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009,
E. 2.3 m.w.H.; Weissenberger, Komm. SVG und OBG, Art. 30
N 20; Schenk, BSK SVG; Art. 30 N 42). Wer Art. 30
Abs. 2 SVG zuwiderhandelt, verletzt zugleich auch Art. 29 SVG
(Betriebssicherheit; Weissenberger, Komm. SVG und OBG, Art. 30
N 10).
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|
4.
a)
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Aus der von der Kantonspolizei
erstellten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass das fragliche rote
Metallteil entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht in andere
Teile hineinragte bzw. nicht in diese verkeilt war. Vielmehr lag es
zuoberst auf einem Stapel solcher Metallteile und war bloss mit einem
Karton teilweise bedeckt. Sodann lag das Metallteil auf dem Seitenbrett des
Lieferwagens auf und zwei Ecken des Metallteils berührten unmittelbar die
Seitenplane des Lieferwagens (zum Ganzen: Foto in act. 3/1). Mit
dieser Ladungsweise ist die Stabilität der Ladung entgegen der Auffassung
des Beschuldigten klarerweise nicht sichergestellt. So besteht
beispielsweise bereits im Falle eines plötzlichen Ausweichmanövers und
nicht – wie der Beschuldigte meint – erst, wenn ausserordentlich starke
Kräfte herrschen, insbesondere die Gefahr, dass das Metallteil teilweise (mit
den die Plane berührenden Ecken) oder gänzlich die Seitenplane durchstösst
bzw. aufschlitzt und in der Folge andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. In
Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt „rotes Metallteil“ hat der Beschuldigte
somit den Tatbestand des ungenügenden Sicherns der Ladung im Sinne von
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,
Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV erfüllt.
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b)
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In Bezug auf die im Anhänger
des Lieferwagens geladene Kartonröhre ist Folgendes festzuhalten: Es ist
fotografisch dokumentiert, dass diese Kartonröhre vorne beim Anhänger um
zirka 65 cm aus der Plane herausragte und im Innern des Anhängers
mittels eines Spannsets aufgehängt war (Fotos in act. 3/1). Hingegen
liegen bei den Akten keine Beweismittel (z.B. Fotos), aus denen hervorgeht,
wie die Kartonröhre an deren Ende bzw. am unmittelbaren Ende des Anhängers
gesichert war. Die Frage, ob die Kartonröhre derart stabil gesichert war,
dass sie niemanden gefährdet und nicht herunterfallen kann, lässt sich
daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht verlässlich beurteilen.
Unter diesen Umständen hat in Nachachtung der Unschuldsvermutung
(Art. 10 StPO) hinsichtlich dieses Sachverhaltsteils „Kartonröhre“ und
des diesbezüglichen Vorwurfs des ungenügenden Sicherns der Ladung im Sinne
von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,
Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV ein
Freispruch zu ergehen. Eine Verurteilung in Bezug auf diesen
Sachverhaltsteil infolge eines anderen Straftatbestandes (z.B. eventuelle
Überlänge des Kartonrohrs) fällt erstens aufgrund des Anklageprinzips
(Art. 9 StPO) und zweitens aufgrund des Verschlechterungsverbots
(Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Der Staatsanwaltschaft
muss auch nicht Gelegenheit gegeben werden, den als Anklageschrift geltenden
Strafbefehl zu ändern (BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016,
E. 1.5.).
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C.
Zwischenfazit
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Nach dem Gesagten und zuzüglich
der nicht beanstandeten sowie von der Vorinstanz zutreffend rechtlich
gewürdigten (vgl. z.B. nur BGer 1C_310/2014 vom 5. Februar 2015,
E. 4.3.) SVG-Widerhandlung wegen zu geringer Profiltiefen zweier Reifen
ist der Beschuldigte des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem
Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m.
Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 VTS,
Art. 109 Abs. 1 lit. b VTS, Art. 112 Abs. 1 und 3
VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS (Sachverhalte „Rücklicht
Anhänger“, „Rückspiegel Lieferwagen“ und „Reifen Lieferwagen“) sowie des
ungenügenden Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und
Art. 57 Abs. 1 VRV (Sachverhalt „rotes Metallteil“) schuldig zu
sprechen. Ob dabei in Bezug auf den erstgenannten Tatbestand eine mehrfache
Tatbegehung vorliegt, braucht hier infolge des Verschlechterungsverbots
(Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht geprüft zu werden. Hinsichtlich des
Sachverhalts „Kartonrohr“ hat ebenso wie hinsichtlich des im
Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhaltsteils „lose geladene
Metallstangen und Kartonschachteln“ (vgl. hierzu act. 1 S. 2;
act. 10 E. IV.4.) je ein Freispruch vom Vorwurf des ungenügenden
Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57
Abs. 1 VRV zu ergehen.
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V.
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Strafzumessung
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1.
a)
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Der Straftatbestand von Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG sieht als Strafe eine Busse vor, die bis
CHF 10‘000.– betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 102 Abs. 1 SVG). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je
nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe
erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB
i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).
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b)
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Das Verschulden bestimmt sich
dabei entsprechend den in Art. 47 StGB enthaltenen Regeln
(Art. 104 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Massgebend sind
insbesondere die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des
Täters sowie der Grad, zu welchem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Zu unterscheiden ist bei der
Strafzumessung mithin zwischen einer Tatkomponente, die die Modalitäten des
zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, die das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des
Täters nach der Tat und im Strafverfahren umfasst (vgl. u.a. Hug, OFK-StGB,
Art. 47 N 6 ff.; BGE 136 IV 56, je m.w.H.).
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c)
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Die “Verhältnisse“ im Sinne von
Art. 106 Abs. 3 StGB beziehen sich lediglich auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters, womit sie sich von den “persönlichen
Verhältnissen“ im Sinne von Art. 47 StGB – wozu etwa Familienstand, Beruf,
Gesundheit etc. zählen (mithin täterbezogene Komponenten, die für das Mass
des Verschuldens relevant sind) – unterscheiden (Heimgartner,
BSK-StGB I, Art. 106 N 20 f.; BGE 134 IV 60
E. 7.3.3; Trechsel/Bertossa, PK StGB, Art. 107 N 3; nicht
differenzierend Hug, OFK-StGB, Art. 106 N 4). Der Richter hat die finanziellen
Verhältnisse so zu würdigen und die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der
Täter die Busse in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden
entspricht (Heimgartner, BSK-StGB I, Art. 106 N 20 f.
m.w.H.).
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2.
a)
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Ausgangspunkt bei der
Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft
verursachte Erfolg sowie die Art und Weise der Tatbegehung (Hug, OFK-StGB,
Art. 47 N. 7).
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b)
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Hinsichtlich der objektiven
Tatschwere ist festzuhalten, dass der Lieferwagen und der Anhänger des
Beschuldigten gleich mehrere, nicht miteinander zusammenhängende Mängel
aufwies (Rücklicht, Rückspiegel, Reifen, Ladungssicherung). Jedenfalls in
ihrer Gesamtheit wiegen diese Mängel doch erheblich und bewirkten eine
nicht unbedeutende Gefahr für die Sicherheit des Beschuldigten und anderer
Verkehrsteilnehmer.
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c)
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Mitberücksichtigt werden muss
die subjektive Tatschwere. Diese ergibt sich aus der Willensrichtung, mit
der der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen Willens
sowie den Beweggründen für die Tat (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N. 7; Mathys,
Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004] S. 181).
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d)
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Der Beschuldigte legte eine
erhebliche Gleichgültigkeit an den Tag, indem er am 24. Juni 2016 die
Autobahn befuhr, obwohl er nach eigenen Angaben wusste, dass das rechte
Rücklicht des Anhängers und der rechte Rückspiegel des Lieferwagens defekt
waren (vgl. seine Aussagen in act. 3/1). Demgegenüber handelte er in
Bezug auf die Aspekte der zu geringen Reifenprofile und des ungenügenden
Sicherns der Ladung mit Eventualvorsatz, was leicht strafmindernd zu gewichten
ist.
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e)
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Insgesamt liegt allein in
Betrachtung der Tatkomponente ein nicht mehr leichtes Verschulden des
Beschuldigten vor.
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3.
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Hinsichtlich der
Täterkomponente ist aus dem Vorleben des Beschuldigten nichts bekannt, was
für die Strafzumessung von Bedeutung wäre. Auch das Nachtatverhalten des
Berufungsklägers wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
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4.
a)
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Was die finanziellen
Verhältnisse anbelangt, so kann das Gericht bei der Bemessung der Busse auf
diesbezügliche glaubhafte Angaben des Beschuldigten abstellen (zum Ganzen:
Heimgartner, BSK StGB I, Art. 106 N 33).
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b)
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Die Vorinstanz erwog, der
alleine lebende, keine Unterstützungspflichten aufweisende Beschuldigte
verfüge gemäss eigenen Aussagen über eine monatliche AHV-Rente von
CHF 1‘500.– zuzüglich Einkommen aus Nebenerwerb bzw. Aushilfstätigkeit
(act. 10 E. V.). Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor,
infolge des hier zu beurteilenden Vorfalls sei bei ihm das Zusatzeinkommen
inzwischen entfallen. Als Einkommen falle bei ihm somit einzig die
AHV-Rente von monatlich knapp CHF 1‘500.– an (act. 13 S. 2).
Ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte aktuell noch ein gewisses
Zusatzeinkommen erzielt oder nicht, lebt er in sehr bescheidenen
finanziellen Verhältnissen, zumal er allenfalls auch noch Schulden im
Betrag von rund CHF 50‘000.– aufweist (act. 3/2).
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5.
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In Anbetracht des nicht mehr
leichten Verschuldens, der engen finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten sowie des möglichen Strafrahmens (Busse bis zu
CHF 10‘000.–, Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG) ist
dieser mit einer Busse von CHF 500.– zu bestrafen. Für den Fall der
schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von
fünf Tagen auszusprechen.
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VI.
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|
Kosten-
und Entschädigungsfolgen
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1.
a)
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Trifft die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der
Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er
verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für diese Kostenauflage
sind nicht die rechtliche Würdigung und/oder die Anzahl der angeklagten
Tatbestände, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte
massgebend (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.5.). Dies
gilt, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten
lassen. Hingegen kann die beschuldigte Person auch bei einem nur teilweisen
Schuldspruch für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich
kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem
engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen
hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. z.B. BGer
6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 7.4.).
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|
b)
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Vorliegend ergehen in Bezug auf
die Sachverhalte „Rücklicht Anhänger“, „Rückspiegel Lieferwagen“, „Reifen
Lieferwagen“ und „rotes Metallteil“ Verurteilungen. Hingegen resultieren in
Bezug auf die Sachverhalte „Kartonrohr“ sowie „lose geladene Metallstangen
und Kartonschachteln“ Freisprüche. Indes beschlagen die beiden
letztgenannten Sachverhalte wie der in einem Schuldspruch mündende
Sachverhalt „rotes Metallteil“ den Untersuchungskomplex der ungenügenden
Sicherung der Ladung. Auch sonst stehen sie in unmittelbarem Zusammenhang
zu den übrigen Anklagesachverhalten. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Untersuchung vollumfänglich dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Die betragsmässige Festsetzung der
Untersuchungsgebühr (CHF 400.–) sowie der erstinstanzlichen
Gerichtsgebühr (CHF 800.–) durch die Vorinstanz (act. 10
Dispositiv-Ziff. 4) wurde nicht angefochten und erscheint angemessen.
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2.
a)
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Im Berufungsverfahren tragen
die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder
Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei teilweisem Obsiegen werden
die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen
Anträge dem Beschuldigten und dem Kanton überbunden (Domeisen, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO,
2. Aufl., N 7 zu Art. 428).
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b)
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Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren mit seinen Anträgen auf Freispruch hinsichtlich der
Sachverhalte „Rücklicht Anhänger“, „Rückspiegel Lieferwagen“ und „rotes
Metallteil“. Jedoch obsiegt er insofern teilweise, als hinsichtlich des
Sachverhalts „Kartonrohr“ ein Freispruch ergeht und die Strafe in nicht
unerheblichem Masse gesenkt wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – die auf insgesamt angemessene
CHF 900.– festzusetzen sind (Art. 6 i.V.m. Art. 8
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5) – zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem
Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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3.
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Dem Beschuldigten ist infolge
Geringfügigkeit seiner Aufwendungen weder für das Untersuchungs- und das
vorinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429
Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; zum
Begriff der Geringfügigkeit vgl. z.B. OG ZH UH150011 vom 23. März
2015, E. 3c).
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____________________
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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Es
wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 2016 im Verfahren
SG.2016.00064 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
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|
2.
|
Schriftliche
Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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|
Das Gericht erkennt:
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1.
|
A.______ ist schuldig
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|
|
des Lenkens eines
Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57
Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 VTS, Art. 109 Abs. 1
lit. b VTS, Art. 112 Abs. 1 und Abs. 3 VTS und
Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS (Sachverhalte „Rücklicht
Anhänger“, „Rückspiegel Lieferwagen“ und „Reifen Lieferwagen“),
|
|
|
des ungenügenden
Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57
Abs. 1 VRV (Sachverhalt „rotes Metallteil“).
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2.
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A.______ wird freigesprochen
von den Vorwürfen des ungenügenden Sicherns der Ladung im
Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,
Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV (Sachverhalte
„Kartonrohr“ und „lose geladene Metallstangen und Kartonschachteln“).
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3.
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A.______ wird bestraft mit
einer Busse von CHF 500.–. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse
schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 5 Tagen.
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4.
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Die Kosten des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 800.– und die
Untersuchungsgebühr von CHF 400.– werden vollumfänglich A.______ auferlegt.
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5.
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Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 900.–.
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6.
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Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln A.______ auferlegt und zu einem
Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
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7.
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Für die Untersuchung, für das
erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren werden keine
Entschädigungen zugesprochen.
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8.
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Schriftliche Mitteilung an:
[…]
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