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1.
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Bei der angefochtenen Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 (act. 10
[ZG.2016.00340]) handelt es sich um einen Sistierungsentscheid im Sinne von
Art. 126 Abs. 1 ZPO. Als solcher fällt er unter die Kategorie der
prozessleitenden Verfügungen (BGE 141 III 270 E. 3.3). Da
Sistierungsentscheide in Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich der Anfechtung
mittels Beschwerde unterstellt sind, ist für deren Anfechtbarkeit nicht erforderlich,
dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl.
Art. 319 lit. b ZPO; zum Ganzen: Freiburghaus/Afheldt, ZK ZPO,
Art. 319 N 11 f.).
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2.
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Die Vorinstanz erwog sinngemäss
(act. 10 [ZG.2016.00340]), die Beschwerdeführerin habe zwar ihre
Scheidungsklage zeitlich früher anhängig gemacht, als dies der
Beschwerdegegner getan habe, und es möge zutreffen, dass aufgrund der
früher anhängig gemachten Scheidungsklage eine Rechtshängigkeitssperre
bestehe. Es liege aber in der Kompetenz des Gerichts, zu bestimmen, in
welchem Zeitpunkt es das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen überprüfe.
Vorliegend habe der Beschwerdegegner infolge der mit dem
Einreichungszeitpunkt verknüpften Rechtsfolgen (Güterrecht, Vorsorgeausgleich)
und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage
jederzeit zurückziehen könne, ein grosses Interesse daran, dass die
Prozessvoraussetzungen in Bezug auf seine eigene Scheidungsklage zurzeit
noch nicht geprüft werden und diese weiterhin anhängig bleibe. Daher sei
hinsichtlich der Scheidungsklage des Beschwerdegegners kein Nichteintretensentscheid
wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zu fällen, sondern das Verfahren zu
sistieren, bis zur von der Beschwerdeführerin eingereichten Scheidungsklage
ein Endentscheid ergangen sei.
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3.
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Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde (act. 11 Rz. III.1 ff.) zusammengefasst
geltend, die frühere Rechtshängigkeit des von ihr eingeleiteten
Scheidungsverfahrens bewirke, dass der gleiche Streitgegenstand zwischen
den Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden könne. Somit
fehle es in Bezug auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Scheidungsklage
an einer Prozessvoraussetzung und es könne auf diese nicht eingetreten
werden. Für eine Verfahrenssistierung wie auch dafür, die Prozessvoraussetzungen
erst später zu prüfen, läge kein Grund vor. Der Umstand, dass sie (die
Beschwerdeführerin) ihre zuvor anhängig gemachte Scheidungsklage jederzeit
einseitig zurückziehen könne, stelle eine übliche rechtliche Tatsache dar,
welcher ein Rechtsuchender mit anderen prozessualen Mitteln (selber früher
Klage erheben, Widerklage erheben) begegnen könne.
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1.a)
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Die Rechtshängigkeit tritt bei
schriftlichen Eingaben in dem Zeitpunkt ein, da die Eingabe direkt der
Rechtspflegeinstanz oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (Datum
des Poststempels) oder einer schweizerischen Vertretung übergeben wird
(Art. 62 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 ZPO; Berger-Steiner, BK
ZPO, Art 62 N 5; Sutter-Somm/Hedinger, Art. 62 N 9, 29,
je m.w.H.).
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b)
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Fehlende anderweitige
Rechtshängigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59
Abs. 2 lit. d ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob
die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) und hat, falls
es das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung verneint, auf eine Klage oder
ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zwar müssen
die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich – eine Ausnahme bildet insbesondere
die örtliche Zuständigkeit – erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen.
Aus Gründen der Prozessökonomie (Verhindern einer unnötigen Behandlung der
Sache selber) soll das Gericht mit der Prüfung jedoch nicht so lange
zuwarten, sondern hat diese möglichst frühzeitig, d.h. grundsätzlich zu Beginn
des Verfahrens, vorzunehmen. Im Übrigen hat das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
nicht bloss möglichst frühzeitig, sondern in jedem Verfahrensstadium
während des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens zu
prüfen, da eine zu Beginn des Verfahrens vorhandene Prozessvoraussetzung
nachträglich entfallen kann (Zingg, BK ZPO, Art. 60 N 33 f.;
BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2 in fine). Insofern ist
die Erwägung der Vorinstanz (act. 10 E. II.1.), es liege in der
Kompetenz des Gerichts, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt es das Vorliegen
der Prozessvoraussetzungen überprüft, zumindest zu relativieren.
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c)
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Die Rechtshängigkeit bewirkt
insbesondere, dass der gleiche Streitgegenstand zwischen den gleichen
Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Art. 64
Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sogenannte Ausschluss- oder
Sperrwirkung greift trotz des etwas unklaren Wortlauts dieser Rechtsnorm
(„anderweitig“) auch, wenn identische Klagen vor der gleichen Behörde
anhängig gemacht werden (BGer 4A_141/2013 vom 22. August 2013,
E. 2.2.1. m.w.H.). Der Streitgegenstand bestimmt sich durch das
Rechtsbegehren und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Identität
desselben liegt vor, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben
Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet
wird (Sutter-Somm/Hedinger, ZK ZPO, Art. 64 N 11 m.w.H.).
Parteiidentität ist gegeben, wenn sich in zwei Verfahren dieselben Hauptparteien
bzw. ihre Rechtsnachfolger gegenüberstehen, wobei die gleiche Verteilung
der Parteirollen nicht erforderlich ist (Sutter-Somm/Hedinger, ZK ZPO,
Art. 64 N 13 m.w.H.).
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2.a)
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In Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Scheidungsklage trat die
Rechtshängigkeit am 20. Mai 2016 (Datum des Poststempels, vgl.
act. 1 S. 1 im Verfahren ZG.2016.00341), in Bezug auf die
Scheidungsklage des Beschwerdegegners am 23. Mai 2016 (Datum der
persönlichen Abgabe bei der Gerichtskanzlei, vgl. act. 1 S. 1 im
Verfahren ZG.2016.00340), ein (vgl. soeben, E. III.1a). Ferner besteht
hinsichtlich dieser beiden Klagen zweifellos Parteiidentität und Identität
des Streitgegenstandes. Demzufolge wurde die identische Sache zwischen
denselben Parteien am gleichen Gericht zweimal, nämlich am 20. Mai
2016 und am 23. Mai 2016 anhängig gemacht.
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b)
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Rein aufgrund ihrer Wortlaute
könnten Art. 59 ZPO in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1
lit. a ZPO – wie dies auch die Beschwerdeführerin tut (act. 11
Rz. III.1 ff.) – dahingehend gedeutet werden, dass das zweitangerufene
Gericht in einem solchen Fall vorbestehender Rechtshängigkeit bezüglich des
Zweitverfahrens sofort einen Nichteintretensentscheid auszufällen hat.
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c)
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Nach herrschender Lehre ist
diese Rechtsfolge aber nicht angezeigt. Vielmehr wird postuliert, dass der
Zweitprozess in Anwendung von Art. 126 ZPO so lange sistiert werden
sollte, bis im Erstprozess rechtskräftig über die Zulässigkeit und
Begründetheit der Klage entschieden ist. Begründet wird diese Auffassung
insbesondere mit der Gefahr eines doppelten Nichteintretensentscheids, mit
Zweckmässigkeitsüberlegungen und mit einer Analogie zu Art. 9
Abs. 3 IPRG (vgl. zum Ganzen: A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60
N 23 m.w.H.; ein Teil der Lehre tritt für eine Sistierung bis immerhin
zum rechtskräftigen Entscheid über die Eintretensfrage ein, vgl.
Berger-Steiner, BK ZPO, Art. 64 N 16 f. m.w.H.; BGer
4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.4).
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d)
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Zumindest was die vorliegende
Ehescheidungssache anbelangt, überzeugt die soeben dargelegte Position der
herrschenden Lehre. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen
(act. 10 E. II.2.1.), dass im Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung die Auflösung derselben auf den Tag der Einreichung
der Scheidungsklage zurückbezogen wird (Art. 204 Abs. 2 ZGB;
gleiches gilt bei Gütergemeinschaft, vgl. Art. 236 Abs. 2 ZGB;
vorliegend unterstehen die Parteien unstrittig dem ordentlichen Güterstand
der Errungenschaftsbeteiligung, vgl. je die Klagebegehren in act. 1
der Verfahren ZG.2016.00340 und ZG.2016.00341) und dieser Zeitpunkt auch
für den Vorsorgeausgleich von wesentlicher Bedeutung ist (vgl.
Art. 122 ZGB in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden
Fassung). Träte das Gericht sogleich nach Anhängigmachung der zweiten
Scheidungsklage auf diese wegen Rechtshängigkeit der früher erhobenen
Scheidungsklage nicht ein und ergäbe sich später, dass auch auf die zuerst
eingereichte Scheidungsklage nicht einzutreten ist, so würde dies bedeuten,
dass sich der Zweitkläger zumindest potentiell mit erheblichen Nachteilen
konfrontiert sähe. Er müsste nämlich eine neue Scheidungsklage anhängig
machen und Folge wäre, dass bezüglich der erwähnten Scheidungsfolgen
(Güterrecht bei den Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung und der
Gütergemeinschaft, Vorsorgeausgleich) ein späterer Stichtag greifen würde
(nämlich das Datum der Rechtshängigkeit der „Drittklage“). Wird
demgegenüber die Zweitklage einstweilen lediglich sistiert anstatt dass
diesbezüglich sogleich ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, so kann
diese Sistierung nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des
Erstverfahrens aufgehoben und das Zweitverfahren fortgeführt werden. Dies
mit der Wirkung, dass als Stichdatum für die genannten Scheidungsfolgen das
– verglichen mit einer erneuten Scheidungsklage – frühere
Rechtshängigkeitsdatum zur Anwendung gelangt, was für den Zweitkläger
vorteilhaft sein kann.
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e)
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Anzumerken ist an
dieser Stelle, dass es sich bei den soeben gemachten Darlegungen zu
möglichen den Beschwerdegegner treffenden Nachteilen um Erwägungen
allgemeiner bzw. rechtlicher Art handelt. Die Rüge der Beschwerdeführerin
(act. 11 Rz. 5), die Vorinstanz habe zu Gunsten des Beschwerdegegners
zur Begründung der Verfahrenssistierung Vorteile angeführt, die von diesem
nicht einmal geltend gemacht worden seien, ist daher nicht stichhaltig
(Art. 57 ZPO). Ohnehin gälte aber bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen
der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (A. Zürcher, ZK ZPO,
Art. 60 N 4 m.w.H.).
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f)
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Der Einwand der
Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 8), der Beschwerdegegner hätte
Widerklage erheben können, um diesen Nachteilen zu begegnen, ist nicht
zutreffend. Zwar ist die – auch auf eine doppelseitige Klage wie die
Scheidungsklage hin zulässige – Widerklage eine selbständige Klage und
vermag mit ihr der Widerkläger bzw. Beklagte zu verhindern, dass die Klägerin
den Prozess alleine beenden kann (Leuenberger, ZK ZPO, Art. 224
N 5, 10). So führt im Falle einer Scheidungswiderklage
der Rückzug der Klage dazu, dass die Auflösung des Güterstands der
Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemeinschaft rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage erfolgt (Art. 204 Abs. 2
ZGB; Art. 236 Abs. 2 ZGB; Sutter-Somm/Stanischewski, ZK ZPO,
Art. 274 N 14) und dieses Datum auch bezüglich Vorsorgeausgleich
relevant ist (Art. 122 ZGB). Aufgrund des klaren Wortlauts von
Art. 224 Abs. 1 ZPO kann aber eine Widerklage nach der
herrschenden Lehre weder früher noch später als in der Klageantwort
erhoben werden (Leuenberger, ZK ZPO, Art. 224 N 21 f.
m.w.H.; nur schon deshalb ist denn auch in der Scheidungsklage des Beschwerdegegners
vom 23. Mai 2016 [act. 1 im Verfahren ZG.2016.00340] keine Widerklage
zu erblicken). Gerade bei Scheidungsklagen wie den vorliegenden verstreicht
indes ab Einreichung derselben einige Zeit, bis der beklagten Partei Frist
zur Klageantwort angesetzt wird (vgl. Art. 291 ZPO: zunächst
Einigungsverhandlung, anschliessend Frist zur Klagebegründung, erst danach
Beantwortung der Klage). Dies ist auch vorliegend der Fall: Die Scheidungsklage
der Beschwerdeführerin wurde wie erwähnt am 20. Mai 2016 anhängig
gemacht (act. 1 S. 1 im Verfahren ZG.2016.00341), hernach fand am
7. September 2016 die Einigungsverhandlung statt (act. 9 f.
[ZG.2016.00341]). Die der Beschwerdeführerin gleichentags angesetzte Frist
zur Klagebegründung wurde ihr mehrmals und schliesslich bis am
3. Januar 2017 erstreckt (act. 11-16 [ZG.2016.00341]), worauf am
4. Januar 2017 – also mehr als ein halbes Jahr nach Klageeinreichung –
die Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Klageantwort erfolgte
(act. 18 [ZG.2016.00341]). Selbst wenn der Beschwerdegegner umgehend
nach Eingang dieser Fristansetzung Widerklage erheben würde, hätte er somit
im Falle, dass auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
werden könnte oder diese zurückgezogen würde, verglichen mit der Situation,
in welcher er, kurz nachdem die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage
einreichte, selber eine solche Scheidungsklage anhängig macht und diese
einstweilen sistiert wird, die beschriebenen Nachteile zu gewärtigen
(Rechtshängigkeitsdatum der Zweitklage ist in casu der 23. Mai 2016
[vgl. vorne, E. III.2a]; Rechtshängigkeitsdatum der Widerklage wäre
frühestens der 5. Januar 2017 gewesen).
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g)
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Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor (act. 11 Rz. 2, 8), der Beschwerdegegner hätte selber
die Scheidungsklage früher als sie erheben können, anstatt kurz nachdem er
Kenntnis von der Einreichung ihrer Klage erhalten habe, nochmals eine
eigene Scheidungsklage anhängig zu machen. Indes ist es nicht üblich, dass
die Erstklägerin bzw. deren Rechtsvertretung – wie vorliegend geschehen
(vgl. act. 14/4-5) – die Gegenpartei über die Einreichung der
Scheidungsklage informiert (in casu noch am Tag der Postaufgabe der
Scheidungsklage, vgl. act. 14/4-5), bevor seitens des Gerichts –
durchaus erst mit einigen Tagen Verzögerung – in Anwendung von Art. 62
Abs. 2 ZPO der Klageeingang bestätigt wird (in casu geschah dies bezüglich
beider Klagen am 30. Mai 2016, vgl. act. 5 [ZG.2016.00340] und
act. 6 [ZG.2016.00341]). Somit sind Fallkonstellationen wie die
vorliegende, in welcher die Erstklage an einem Freitag und die Zweitklage
sogleich am darauffolgenden Montag rechtshängig gemacht wurden, mangels
Kenntnis des Zweitklägers von der Anhebung der Erstklage in der Praxis
nicht vermeidbar. Ausserdem hatte der Beschwerdegegner aufgrund der soeben
(E. III.2f) beschriebenen Relevanz des Datums der Rechtshängigkeit für
gewisse Scheidungsfolgen begründeten Anlass, eine eigene Scheidungsklage
einzureichen.
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h)
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Die vorstehenden Erwägungen
zeigen somit, dass es in casu zweckmässig ist, die Zweitklage in Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Sachentscheid im
Erstprozess zu sistieren und bezüglich der Zweitklage nicht sogleich einen
Nichteintretensentscheid zu fällen. Dies, zumal die Beschwerdeführerin
weder in ihrer Beschwerdeschrift (act. 11) noch sonstwo darlegte und auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch eine solche Verfahrenssistierung
in ihren Rechten beeinträchtigt würde bzw. andere Nachteile erleiden würde
(vgl. auch A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60 N 23). Ferner lässt sich
auch aus dem Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_141/2013 vom 22. August
2013 (E. 2.2.4.) nicht ableiten, dass ein derartiges Vorgehen
(Verfahrenssistierung) unzulässig wäre. In diesem – keine
Ehescheidungssache betreffenden – Entscheid erwog nämlich das Bundesgericht
einzig, dass ein sofortiger Nichteintretensentscheid des zweitangerufenen
Gerichts nicht bundesrechtswidrig ist. Zugleich hielt es aber andererseits
ausdrücklich fest, eine der hier getroffenen ähnliche Lösung
(Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid im Erstprozess über
die Eintretensfrage) könne sich aus praktischen Gründen rechtfertigen.
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3.
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Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz in Bezug auf die vom Beschwerdegegner bei ihr anhängig gemachte
Scheidungsklage im Ergebnis den angefochtenen Sistierungsentscheid im Sinne
von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu Recht gefällt bzw. war und ist es
derzeit nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid zu
treffen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
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