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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
vom 15. Dezember 2017
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Verfahren
OG.2017.00024 und OG.2017.00025
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1. A.______
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Beschwerdeführer
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[OG.2017.00024]
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2. B.______
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Beschwerdeführer
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[OG.2017.00025]
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3. C.______
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Beschwerdeführerin
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[OG.2017.00025]
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alle
vertreten durch D.______
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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Hausdurchsuchungen,
Durchsuchungen von Aufzeichnungen und Beschlagnahmen
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Anträge des Beschwerdeführers
1 (gemäss Eingaben vom 1. und 15. Mai 2017 sowie 3. Juli 2017 [act. 1 S. 2; act. 6 S. 2,
4 f.; act. 16 S. 2 {je OG.2017.00024}], sinn-gemäss):
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1.
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Es sei der gegen den
Beschwerdeführer 1 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. bzw. 20. April 2017 vollumfänglich
aufzuheben.
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2.
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Es seien die beschlagnahmten
Gegenstände dem Beschwerdeführer 1 herauszugeben.
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3.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus.
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Anträge der Beschwerdeführer 2
und 3 (gemäss Eingaben vom 1. und 15. Mai 2017
sowie 3. Juli 2017 [act. 1 S. 2; act. 5 S. 2, 4;
act. 14 S. 2 {je OG.2017.00025}], sinngemäss):
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1.
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Es sei der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. bzw.
20. April 2017 in Sachen A.______ vollumfänglich aufzuheben.
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2.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus.
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Anträge der Beschwerdegegnerin
(gemäss Eingaben vom 26. Mai 2017 und 15. November 2017
[act. 9 S. 3 {OG.2017.00024} = act. 8 S. 3
{OG.2017.00025}; act. 19 {OG.2017.00024} = act. 17
{OG.2017.00025}], sinngemäss):
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1.
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Die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 sei abzuweisen.
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2.
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Auf die Beschwerde der
Beschwerdeführer 2 und 3 sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese
abzuweisen.
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3.
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Alles unter Kostenfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführer.
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¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
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Das
Gericht zieht in Betracht:
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I.
(Prozessverlauf)
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1.
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A.______ (Beschwerdeführer 1)
wohnt zusammen mit seinen Eltern B.______ und C.______ (Beschwerdeführer 2
bzw. 3) an der […]-strasse in […]. An diesem Ort führte die Kantonspolizei
Glarus am 19. April 2017 zwischen 14:30 Uhr und 15:15 Uhr eine
Hausdurchsuchung durch. Gleichentags von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr
vollzog die Kantonspolizei bereits im […] in […] in einem von A.______
gemieteten Hobbyraum eine Hausdurchsuchung (act. 4/4 [OG.2017.00024]).
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2.
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Mit Beschwerde vom 1. Mai
2017 macht der Beschwerdeführer 1 beim Obergericht die
Unrechtmässigkeit beider dieser Hausdurchsuchungen geltend (act. 1
[OG.2017.00024]). Gleichentags erhoben auch die Beschwerdeführer 2 und 3
beim Obergericht Beschwerde und beanstanden die Rechtmässigkeit der an der
[…]-strasse in […] durchgeführten Hausdurchsuchung (act. 1
[OG.2017.00025]).
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3.
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Nach Eingang der Beschwerden
übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht auf entsprechende
Aufforderung hin (je act. 3/1) die in dieser Sache ergangenen Akten
(act. 4/1-5 [OG.2017.00024]). Daraufhin sandte das Obergericht den
Beschwerdeführern am 3. Mai 2017 sämtliche dieser Akten in Kopie zu
und bot ihnen Gelegenheit, ihre Beschwerden gegebenenfalls zu ergänzen (je
act. 3/2). Solche Ergänzungsschriften zu den Beschwerdeschriften
reichten die Beschwerdeführer fristgerecht am 15. Mai 2017 ein. Darin
hielten sie an den in den Beschwerdeschriften vom 1. Mai 2017
gestellten Anträgen fest und begründeten ihre Rügen der Verletzung der
Begründungspflicht gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO sowie des fehlenden
hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO näher (act. 6 [OG.2017.00024]; act. 5
[OG.2017.00025]). Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 beantwortete die
Beschwerdegegnerin die Rechtsschriften der Beschwerdeführer und reichte
gleichzeitig die in dieser Sache inzwischen ergangenen Akten ein
(act. 9 [OG.2017.00024]; act. 8 [OG.2017.00025]; act. 10/1-8
[OG.2017.00024]). Die Beschwerdeführer ihrerseits nahmen mit Schriftsatz
vom 3. Juli 2017 zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 16
[OG.2017.00024] = act. 14 [OG.2017.00025]). Am 15. November 2017
äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu letztgenannter Eingabe der
Beschwerdeführer und reichte aufforderungsgemäss (act. 17
[OG.2017.00024]; act. 15 [OG.2017.00025]) weitere Akten ein
(act. 19 [OG.2017.00024]; act. 17 [OG.2017.00025];
act. 20/1-9 [OG.2017.00024]).
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II.
(Eintretensvoraussetzungen; Verfahrensvereinigung)
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A.
Vorbemerkung
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Wo nachfolgend nicht anders
vermerkt, beziehen sich die Aktenverweise auf das Verfahren OG.2017.00024.
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B. Beschwerdefrist
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1.
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Beschwerden gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide sind innert zehn Tagen bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder
Zustellung des schriftlichen Dispositivs, bei anderen Entscheiden mit der
Zustellung des Entscheids und bei nicht schriftlich eröffneten
Verfahrenshandlungen mit deren Kenntnisnahme (Art. 384 StPO).
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2.
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Für den Fall, dass eine
Hausdurchsuchung vorerst nur mündlich angeordnet und nachträglich
schriftlich bestätigt wird (Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO), vertreten
Teile der Lehre die Auffassung, die Beschwerdefrist laufe ab Kenntnisnahme
der Hausdurchsuchung als protokollierte Verfahrenshandlung (Realakt) durch
die betroffene Person oder ihre Rechtsvertretung. Andere Lehrmeinungen
halten dafür, dass erst die Nachreichung des Hausdurchsuchungsbefehls, d.h.
die Kenntnisnahme der schriftlichen Bestätigung durch die betroffene Person
oder ihre Rechtsvertretung fristauslösend wirkt (vgl. den Überblick bei
Thormann/Brechbühl, BSK StPO, Art. 245 N 7 m.w.H.). Wird kein
Hausdurchsuchungsbefehl nachgereicht, so liegt ein im Gesetz nicht
geregelter Fall mangelhafter Eröffnung vor. Daraus darf der betroffenen
Person kein Nachteil erwachsen. In der Lehre wird indes zum Teil die Meinung
vertreten, dass die betroffene Person die Obliegenheit trifft, sich innert
vernünftiger Frist an die zuständige Behörde zu wenden, um die
ordnungsgemässe Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls zu verlangen und
allenfalls Rechtsmittel zu ergreifen (Thormann/Brechbühl, BSK StPO,
Art. 245 N 8).
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3.
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Die hier interessierenden
Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen von Aufzeichnungen fanden am
19. April 2017 statt (act. 4/4). Beide Beschwerden, jene des
Beschwerdeführers 1 wie auch jene der Beschwerdeführer 2 und 3,
wurden am 1. Mai 2017 bei der Post aufgegeben (je act. 1). Sie
sind also innert 10 Tagen nach Durchführung der Durchsuchungen und
somit ungeachtet des soeben beschriebenen Lehrmeinungsstreits
(E. II.B.2.) auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt (Art. 90 sowie
Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Fragen, ab welchem Zeitpunkt die
Beschwerdefrist bei vorerst nur mündlich angeordneten und nachträglich
schriftlich bestätigten Hausdurchsuchungen beginnt, ob im hier zu
beurteilenden Fall eine mangelhafte Eröffnung des Durchsuchungsbefehls
vorliegt (nach Angaben des Beschwerdeführers 1 Übergabe des
schriftlichen Befehls an ihn erst am 4. Mai 2017 [act. 6
Rz. 2] und keine Anhaltspunkte in den Akten für frühere
Entscheideröffnungen, vgl. insbesondere das leere Feld
„Empfangsbestätigung“ in act. 4/5 S. 2 am Ende) sowie ob für die
betroffenen Personen eine Obliegenheit besteht, innert einer gewissen Frist
bei der Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Durchsuchungsbefehls zu
verlangen, brauchen somit hier nicht entschieden zu werden.
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C. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1
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1.a)
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Jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat,
kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt demnach eine
unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den
eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_339/2016 vom
17. November 2016, E. 2.1., 2.4.). Das Rechtsschutzinteresse muss
ein praktisches sein und im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde
noch aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt
es u.a., wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten
Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung
einer bereits abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, N 244; OG BE, BK 2012 42 vom
13. Juni 2012, E. 2.2; BStrGer, BV.2017.21 vom 3. Juli 2017,
E. 2.2, je m.w.H.).
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b)
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Nach der Rechtsprechung ist
jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses
zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen bzw. gerügten
Rechtsverletzungen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnten, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung derselben im
Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwortung wegen deren
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht
(BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012,
E. 2.3.3; BGE 118 IV 67, E. 1d; BGE 125 I 394, E. 4b; OG BE,
BK 2012 42 vom 13. Juni 2012, E. 2.3; Guidon, a.a.O.,
N 245 und Fn. 711-713, je m.w.H.). Führt die soeben skizzierte Prüfung
nicht zu einem Eintreten auf die Beschwerde, so ist in einem weiteren
Schritt zu untersuchen, ob die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem
anderen Verfahren überprüft werden kann. Falls eine Verletzung der EMRK
gerügt wird, muss die Beschwerdeinstanz sodann auf die Beschwerde eintreten
auch wenn bei keinem der vorherigen Prüfungsschritte ein Eintreten zu
bejahen ist (Keller, ZK StPO, Art. 393 N 36 f.; OG BE, BK
2012 42 vom 13. Juni 2012, E. 2.3; OG ZH, UH130324 vom
12. November 2013, E. 3.2, je m.w.H.).
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2.
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In den Durchsuchungsprotokollen
vom 19. April 2017 zu den Polizeiaktionen im […] in […] und an der […]
in […] (act. 4/4 = act. 10/2) wie auch im Hausdurchsuchungs- und
Sicherstellungsbefehl der Beschwerdegegnerin vom 19. bzw. 20. April
2017 (act. 4/2 = act. 10/1 und act. 4/5 = act. 10/4)
wird der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter aufgeführt. Auch sonst
ist aus diesen Dokumenten ersichtlich, dass sich die beanstandeten Durchsuchungen
und Beschlagnahmen gegen den Beschwerdeführer 1 richteten (vgl. insbesondere
das Verzeichnis der anlässlich der Durchsuchung an der […] in […]
sichergestellten Gegenstände in act. 4/4). Der Beschwerdeführer 1
ist somit durch die angefochtenen Verfahrenshandlungen vom 19. April
2017 im […] in […] und an der […] in […] zweifellos unmittelbar persönlich
in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit beschwert.
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3.
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Zu prüfen ist, ob diese
Beschwer bzw. dieses Rechtsschutzinteresse noch aktuell ist:
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a)
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Der Beschwerdeführer 1
beantragt, der Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der
Beschwerdegegnerin vom 19. bzw. 20. April 2017 sei aufzuheben (vgl.
vorne, S. 2). Die Hausdurchsuchungen im […] in […] und an der […] in
[…] sowie die Sicherstellung von Gegenständen sind bereits erfolgt und
können naturgemäss nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Eine
Aufhebung des diesbezüglichen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls
würde somit keine direkte Wirkung zeitigen. Folglich hat der Beschwerdeführer 1
an einer Aufhebung des Befehls per se kein aktuelles rechtlich geschütztes
Interesse. Aus dem Inhalt der Beschwerdeschriften vom 1. und
15. Mai 2017 (act. 1; act. 6) geht aber trotz blossem
Beschwerdeantrag auf Aufhebung des Befehls zumindest sinngemäss hervor
(vgl. z.B. act. 1 Rz. 9 und act. 6 Rz. 8, 12, 17), dass
der Beschwerdeführer 1 a maiore ad minus (auch) die Überprüfung der
Rechtmässigkeit des angefochtenen Befehls bzw. die Feststellung von dessen
Rechtswidrigkeit verlangt (ebenso OG BE, BK 2012 42 vom 13. Juni 2012,
E. 2.2; KG BL, Beschluss 470 11 57 vom 16. August 2011,
E. 1.5).
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b)
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Die mit der vorliegenden
Beschwerde insbesondere thematisierte Frage, wann bei Durchsuchungen und
Beschlagnahmen der strafprozessualen Dokumentationspflicht in Bezug auf die
Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts Genüge getan ist, ist
grundsätzlicher Natur und von grundlegender Bedeutung für eine Vielzahl
(potenziell) Betroffener. An ihrer Klärung besteht mithin ein öffentliches
Interesse. Befehle für Durchsuchungen und Beschlagnahmen erfolgen meist
relativ kurzfristig bzw. werden den Betroffenen gewöhnlich erst unmittelbar
vor Beginn der Massnahme ausgehändigt (vgl. u.a. Art. 245 Abs. 1
StPO und Art. 263 Abs. 2 StPO). Diese Massnahmen sind somit
regelmässig bereits vollzogen, bevor über eine gegen sie erhobene
Beschwerde entschieden ist. Eine rechtzeitige, d.h. vorgängige gerichtliche
Überprüfung der Frage der Dokumentationspflicht in Bezug auf die Voraussetzung
des hinreichenden Tatverdachts im Einzelfall wäre folglich kaum je möglich.
Sodann ist offenkundig, dass sich diese Frage angesichts der Häufigkeit von
Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Strafverfahren jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte.
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c)
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Auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 ist deshalb im Lichte der vorstehend
(E. II.C.1.) zitierten Bundesgerichtspraxis und weil auch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten. Dass die genannte
grundsätzliche Frage der Dokumentationspflicht in Bezug auf die
Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts bei Durchsuchungen und
Beschlagnahmen allenfalls in einem Entsiegelungs- oder
Entschädigungsverfahren geklärt werden könnte, ist unmassgeblich, würde
doch dieser Prüfungspunkt – wie vorne (E. II.C.1b) dargelegt – erst in
einem weiteren Schritt zum Zuge kommen, wenn ein Eintreten gestützt auf die
Bundesgerichtspraxis betreffend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
verneint wird (wie hier OG BE, BK 2012 42 vom 13. Juni 2012,
E. 1.3; OG ZH, UH 130324 vom 12. November 2013, E. 3.2; KG
BL, Beschluss 470 11 57 vom 16. August 2011, E. 1.4 f.; a.M.
wohl OG ZG, II. Beschwerdeabteilung, Entscheid vom 28. März 2013
in GVP 2013, E. 2.1 ff.).
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D. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 2 und 3
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1.
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Durch Verfahrenshandlungen
beschwerten Dritten, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind,
stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte
einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Dazu gehört
das Beschwerderecht nach Art. 393 ff. i.V.m. Art. 379 und Art. 382
Abs. 1 StPO. Auch bei solchen beschwerten Dritten verlangt die
Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO eine unmittelbare
persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen
rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015,
E. 3.2.; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016, E. 2.1.,
2.4.). Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten
grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer
eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten
betroffen sind. Lediglich mittelbar ist die Beeinträchtigung dann, wenn
diese erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Die
angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss also einen direkten,
sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der
beschwerdeführenden Person haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht
(Guidon, a.a.O., N 233 ff., 279 m.w.H. und Beispielen).
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2.
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Die Beschwerdeführer 2 und 3
führen in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2017 aus, die
Polizeibeamten seien in ihr Haus an der […] in […] eingetreten, um das
Zimmer ihres Sohnes (Beschwerdeführer 1) zu durchsuchen. Was ihrem
Sohn vorgeworfen werde, wüssten sie (Beschwerdeführer 2 und 3) bislang
mangels Eröffnung eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls nicht genau,
weshalb sie an der Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung zweifelten.
Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 2
lit. b StPO liege nicht vor und die Beschwerdegegnerin habe die
strafprozessuale Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO)
verletzt. Sodann hätten die Polizeibeamten, um in das Zimmer ihres Sohnes
zu gelangen, ihr Haus betreten müssen, womit sie ihre Privat- und Intimsphäre
verletzt hätten. Weiter machen die Beschwerdeführer 2 und 3 geltend, sie
würden in einem Einfamilienhausquartier in […] wohnen, wo sich die Nachbarn
persönlich kennten. Dieser Nachbarschaft sei die Polizeiaktion nicht
unbemerkt geblieben. Ausserdem seien sie Inhaber eines KMU in der stark
umkämpften […]-branche und eine Hausdurchsuchung könne dazu führen, dass
ihr Ruf nachhaltig geschädigt werde, was wiederum Auswirkungen auf das
Unternehmen haben könne (act. 1 [OG.2017.00025]).
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3.
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Wie vorne erwogen
(E. II.C.2.), richtete sich die Hausdurchsuchung an der […] in […]
gegen den Beschwerdeführer 1 als beschuldigte Person. Die
Polizeibeamten durchsuchten dessen Zimmer und fanden im Wohnzimmer des
Hauses einen auf ihn lautenden Mietvertrag (act. 4/4 Protokoll der
Durchsuchung in […], S. 2). Um ins Zimmer des Beschwerdeführers 1
zu gelangen und im Wohnzimmer den erwähnten Mietvertrag sicherzustellen,
mussten die Polizeibeamten das im Eigentum der Beschwerdeführer 2 und
3 stehende und von ihnen bewohnte Haus betreten. Damit wurden die
Grundrechte der Beschwerdeführer 2 und 3 auf Schutz der Privatsphäre
und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV)
direkt durch das polizeiliche Handeln tangiert. Eine unmittelbare Betroffenheit
derselben aufgrund der beanstandeten Verfahrenshandlungen in ihren eigenen
rechtlich geschützten Interessen bzw. ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer 2
und 3 im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO (vgl. vorne, E. II.D.1.
und E. II.C.1a) ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(vgl. u.a. act. 8 S. 3 [OG.2017.00025]) zu bejahen. Zur weiteren
Legitimationsvoraussetzung der Aktualität dieses Rechtsschutzinteresses
bzw. zum ausnahmsweisen Absehen von diesem Erfordernis infolge Vorliegens
von Fragen grundsätzlicher Bedeutung kann auf die vorne (E. II.C.3.)
angestellten Erwägungen verwiesen werden. Da die weiteren
Eintretensvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auch auf die
Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 einzutreten.
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E. Verfahrensvereinigung
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Der Gegenstand der beiden
Beschwerdeverfahren OG.2017.00024 und OG.2017.00025 ist weitgehend identisch.
Daher sind diese Verfahren im vorliegenden Entscheid gemeinsam zu behandeln
(Art. 30 StPO).
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|
III.
(Materielle Beurteilung)
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A. Parteivorbringen
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1. a)
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Der Beschwerdeführer 1
macht in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2017 „vorläufig und in
Unkenntnis der Verfahrensakten“ im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die
Durchsuchungen und Beschlagnahmungen vom 19. April 2017 in […] und […]
– zu denen er bislang keinen schriftlichen Befehl erhalten habe – liege
kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 2
lit. b StPO vor und habe die Beschwerdegegnerin die strafprozessuale
Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO) verletzt. Als er von
Dritten über die Durchsuchung im von ihm zusammen mit Mitmietern gemieteten
Hobbyraum in […] benachrichtigt worden sei, habe er bei der Polizei
telefonisch nachgefragt, weshalb es zu dieser Durchsuchung gekommen sei.
Eine Antwort habe er nicht erhalten. Wenig später sei er von seiner Mutter
informiert worden, dass Polizeibeamte an seinem Wohnort bei seinen Eltern
an der […] in […] unter Berufung auf einen mündlichen Durchsuchungsbefehl
eine Durchsuchung seines Zimmers durchführten. Als Grund hätten ihm die
Polizeibeamten das Stichwort „Betäubungsmittel“ angegeben. Worin der genaue
Tatverdacht liege, hätten sie ihm aber nicht mitgeteilt. Er verstehe das
Vorgehen der Strafbehörden nicht, habe er sich doch nichts zu Schulden kommen
lassen. Er hege den Verdacht, dass ihm seine Vorstrafe als
Cannabiskonsument zum Verhängnis geworden sei und dass die Behörden sich bezüglich
des Hobbyraums in […] geirrt haben, da es dort mehrere solche Räumlichkeiten
und verschiedene Mieter gebe (act. 1).
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b)
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In der Ergänzungsschrift vom
15. Mai 2017 zur Beschwerde bringt der Beschwerdeführer 1 zudem
vor, weder die spärlichen Aussagen der Polizeibeamten anlässlich der
Durchsuchung in [...] noch der nachträgliche schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl
der Beschwerdegegnerin vermöchten die durchgeführten Durchsuchungen zu
begründen. Auch sonst seien die Akten dürftig. Der ganze Tatverdacht
basiere sodann lediglich auf einer von der Beschwerdegegnerin erstellten
Aktennotiz vom 19. April 2017, wonach der Chef der Kriminalpolizei von
X.______, einem in einem anderen Verfahren Beschuldigten, mündlich erfahren
habe, dass dieser in zwei Hobbyräumen in […] ein- und ausgegangen sei und
dort mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Die angeblichen Aussagen von
X.______ seien nicht einmal protokolliert worden und daher in Frage zu stellen.
Aus den eingereichten Unterlagen bzw. der Aktennotiz sei auch nicht ersichtlich,
wer mit was für Arten von Betäubungsmitteln in welcher Menge mit wem gehandelt
haben soll. X.______ habe – gemäss Aktennotiz – einzig angegeben, wo er
sich aufgehalten habe. Mit keinem Wort habe dieser ihn als Dealer benannt.
Er (Beschwerdeführer 1) sei zwar Mieter eines Hobbyraumes in […],
allein deswegen sei er aber kein Dealer. Weiter sei er der Auffassung, dass
die Polizei etwas falsch verstanden haben müsse, als sie die Hobbyräume in
[…] durchsuchte. Ferner sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der
Hausdurchsuchungsbefehl mündlich erteilt worden sei, da offenbar keine
zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe und keine Gefahr im Verzug gewesen
sei. Für die Durchsuchungen und Beschlagnahmungen habe somit kein
hinreichender Tatverdacht vorgelegen und die Beschwerdegegnerin habe die
Begründungspflicht verletzt (act. 6).
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2.
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Die Beschwerdeführer 2 und
3 rügen mit weitgehend identischen Argumenten ebenfalls eine Verletzung der
Begründungspflicht und einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht. Weiter
machen sie geltend, ihre Privat- und Intimsphäre sei ebenso verletzt worden
wie Art. 197 Abs. 2 StPO, wonach in die Grundrechte nicht
beschuldigter Personen eingreifende Zwangsmassnahmen besonders zurückhaltend
einzusetzen seien (act. 1 und act. 5 [je OG.2017.00025], vgl.
auch bereits vorne, E. II.D.2.).
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|
3. a)
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Die Beschwerdegegnerin
entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2017, der
Hausdurchsuchungsbefehl vom 19. bzw. 20. April 2017 sei nicht zu
beanstanden, da sämtliche Voraussetzungen für die Durchsuchungen und
Beschlagnahmen gegeben seien. X.______ habe im Rahmen seiner Festnahme bzw.
Hausdurchsuchung gegenüber Polizeibeamten konkret zwei der im […] in […]
vorhandenen Hobbyräume angegeben, in denen er ein- und ausgegangen sei und
in denen mit Betäubungsmitteln gehandelt werde. Mieter eines dieser beiden
Hobbyräume sei gemäss Auskunft der Eigentümerin der Beschwerdeführer 1.
Gestützt auf diesen Sachverhalt habe gegen den Beschwerdeführer 1 ein
hinreichender Tatverdacht bestanden und habe sie (Beschwerdegegnerin) der
Kantonspolizei mündlich den Befehl erteilt, diesen Raum und – sollten tatsächlich
Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelutensilien gefunden werden – auch die
Wohnräume des Beschwerdeführers 1 zu durchsuchen. Die Anordnung einer
Hausdurchsuchung müsse nur in kurzer Form begründet werden, was sie korrekt
getan habe. Sie habe ferner dem Vater des Beschwerdeführers 1 (d.h.
dem Beschwerdeführer 2) telefonisch bekanntgegeben, dass gegen den
Beschwerdeführer 1 aufgrund einer Aussage eines Dritten der Verdacht
des Betäubungsmittelhandels bestehe. Die Durchsuchungen und Beschlagnahmen
seien unter den gegebenen Umständen verhältnismässig gewesen. Auch habe
eine zeitliche Dringlichkeit bestanden, die Massnahmen vorzunehmen, da die
Verhaftung von X.______ und einer weiteren Person bald bemerkt und hierauf
möglicherweise Beweismittel vernichtet oder verschleiert worden wären
(act. 9).
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b)
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In ihrer Beschwerdeduplik vom
15. November 2017 macht die Beschwerdegegnerin ergänzende Ausführungen
zum Gang der gegen X.______ geführten Strafuntersuchung. Sodann bekräftigt
sie darin, es habe in Bezug auf die Durchsuchungen und Beschlagnahmen in
[…] und […] zeitliche Dringlichkeit bestanden. Im Übrigen hält sie an den
in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest (act. 19
[OG.2017.00024] = act. 17 [OG.2017.00025]).
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B. Beurteilung
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1. a)
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Häuser, Wohnungen und andere
nicht allgemein zugängliche Räume dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung
der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO).
Eine solche Einwilligung ist jedoch nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass
in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu
beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder
Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 StPO).
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b)
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Schriftstücke, Ton-, Bild- und
andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und
Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten
ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme
unterliegen (Art. 246 StPO). Die Durchsuchung dient dazu, Aufzeichnungen,
die prima vista als Beweisgegenstände in Betracht kommen, auf die mögliche
Beweiseignung hin zu prüfen und sie bejahendenfalls beschlagnahmeweise zu
den Akten des Strafverfahrens zu nehmen (BGE 143 IV 270,
E. 4.3. f.; OG BE, BK 15 350 vom 22. Dezember 2015,
E. 5.1 m.w.H.).
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c)
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Gegenstände und Vermögenswerte
einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. beschlagnahmt
werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder
wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a und
lit. d StPO).
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2. a)
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Hausdurchsuchungen gemäss
Art. 244 f. StPO, Durchsuchungen gemäss Art. 246 ff. StPO
sowie Beschlagnahmen gemäss Art. 263 ff. StPO sind nach Art. 198
i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO bzw. Art. 263 Abs. 2 StPO von der
Staatsanwaltschaft (allenfalls vom Sachgericht) anzuordnen bzw. vorzunehmen
(BGE 139 IV 128 E. 1.4, auch zum Folgenden). Die Anordnung hat in Form
eines schriftlichen, kurz begründeten Befehls zu ergehen, es sei denn, es
liege ein dringender Fall vor. Diesfalls genügt eine mündliche Anordnung
und eine nachträgliche schriftliche Bestätigung (Art. 241 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 80 Abs. 2 StPO; Art. 263 Abs. 2 StPO).
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b)
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Im Durchsuchungsbefehl
ist anzugeben, an wen sich der Durchsuchungsauftrag richtet (durchführende
Behörde, ggf. beizuziehende Stellen), auf welchen Tatverdacht sich die
angeordnete Massnahme bezieht, wer oder was durchsucht werden soll und
wonach zu suchen ist (Beweismittel oder der Einziehung unterstehende
Gegenstände). Eine knappe Begründung, die nachträglich durch die Behörde
noch ergänzt werden kann, reicht aus. Immerhin aber muss der Durchsuchungsbefehl
so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache
anfechten kann bzw. dass eine nachträgliche Überprüfung der Massnahme möglich
ist. So bedarf es zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts zweier
Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt zumindest minimal umschrieben
werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls mehrere
Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden
kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel und Indizien angegeben
sowie vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen, d.h. es bedarf
Angaben zu der den hinreichenden Tatverdacht begründenden Beweislage (zum
Ganzen: Keller, ZK StPO, Art. 241 N 25; Gfeller, BSK StPO,
Art. 241 N 7 ff., v.a. N 16 und Fn. 19;
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012,
N 653; BGer 1B_726/2012, E. 5.2 f.; OG ZH, UH110174 vom
19. August 2011, E. II.2.3 ff., je m.w.H.).
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c)
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Auch Beschlagnahmebefehle
sind zumindest summarisch zu begründen. Sie müssen ebenfalls Ausführungen
zum inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage, die den Tatverdacht
begründet, enthalten. Weiter muss mit Ausnahme von Ersatzforderungs- und
Deckungsbeschlagnahmen der mutmassliche Konnex zwischen Delikt und
Beschlagnahmeobjekt aufgezeigt werden. Sodann hat aus dem
Beschlagnahmebefehl hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das
Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, unter Angabe der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
(Heimgartner, ZK StPO, Art. 263 N 23; Bommer/Goldschmid, BSK
StPO, Art. 263 N 62; Oberholzer, a.a.O., N 653).
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d)
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Auch im Falle einer zunächst
mündlichen Anordnung der Hausdurchsuchung (Art. 241 Abs. 1 StPO)
müssen der betroffenen Person die Informationen mitgeteilt werden, die
sonst im Befehl enthalten sind. Dazu gehört z.B. der Hinweis auf die
Beschwerde- und Siegelungsmöglichkeit. Weiter muss die zunächst nur
mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung im auszuhändigenden
(Art. 199 StPO) Vollzugsprotokoll vermerkt werden (Oberholzer, a.a.O.,
N 654; Thormann/Brechbühl, BSK StPO, Art. 245 N 4 m.w.H.).
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3. a)
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In den beiden
Vollzugsprotokollen zu den Polizeiaktionen vom 19. April 2017 im […]
in […] und an der […] in […] (act. 4/4) ist weder vermerkt, dass die
Durchsuchungen von der Staatsanwaltschaft mündlich angeordnet wurden, noch
dass dem Beschwerdeführer 1 mitgeteilt wurde, auf welchen Tatverdacht
sich die Massnahmen beziehen (das blosse Stichwort „Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz“ ist ungenügend) und gestützt auf welche
Beweismittel sich dieser Tatverdacht ergibt. Auch ist aus den Vollzugsprotokollen
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 auf das Recht, die
Siegelung von zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenständen zu
verlangen (Art. 248 StPO), aufmerksam gemacht worden wäre. Im Lichte
der soeben (E. III.B.2.) dargelegten Anforderungen an die Begründung
bzw. Protokollierung von zunächst mündlich angeordneten Durchsuchungen ist
somit festzuhalten, dass bezüglich der Vollzugsprotokolle (act. 4/4)
ein Verstoss gegen die strafprozessualen Begründungs- und Protokollierungspflichten
vorliegt.
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b)
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Auch der nachträgliche
schriftliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Beschwerdegegnerin
vom 20. April 2017 (act. 4/5) ist unzureichend begründet. In
Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts findet sich darin
nämlich einzig folgender Satz: „Es besteht der dringende Verdacht, dass der
Beschuldigte, als Mieter des Hobbyraumes im […], […], mit Drogen handelt.“
Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob damit eine hinreichend genaue
Festlegung auf einen relevanten Sachverhalt bzw. auf genau bestimmte
Delikte erfolgt ist (hierzu Gfeller, BSK StPO, Art. 241 N 18-23
m.w.H.), fehlt insbesondere die – wie dargelegt (E. III.B.2b) –
unverzichtbare Angabe, welche Beweismittel bzw. Indizien den hinreichenden
Tatverdacht stützen respektive begründen.
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c)
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Die aufgezeigten Begründungs-
bzw. Protokollierungsmängel stellen Verletzungen des Anspruchs des Beschwerdeführers 1
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO) dar. Ob diese Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
heilbar sind (vgl. z.B. BGer 1B_212/2014 vom 14. Oktober 2014,
E. 2.4.; OG ZH, UH110174 vom 19. August 2011, E. II.2.4e, je
m.w.H.), kann offenbleiben. Denn aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
sich, dass es bezüglich der am 19. April 2017 durchgeführten
Durchsuchungen und Beschlagnahmen an einem hinreichenden Tatverdacht
mangelt, also eine Grundvoraussetzung zu deren Anordnung nicht erfüllt ist
(vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Eine solche elementare
Rechtsverletzung ist im Beschwerdeverfahren nicht heilbar (Gfeller, BSK
StPO, Vor Art. 241-254 N 46 f. sowie Art. 241 N 22
m.w.H.).
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4. a)
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Zwangsmassnahmen – wie Durchsuchungen
und Beschlagnahmen – können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur
ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten
Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c)
und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt
(lit. d).
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b)
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Als Tatverdacht
wird die Annahme bezeichnet, es sei eine Tat begangen worden, die eine
vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls
verdächtigte Person sei der Täter oder die Täterin. Zu Beginn sowie im
Verlauf der Untersuchung ist von den Untersuchungsbehörden und
gegebenenfalls von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten
Person an dieser Tat vorliegen, ob somit das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf. Der Tatverdacht
hat sich also auf konkrete, objektivierbare Tatsachen zu stützen, die das
Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Reine
Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen
hinreichenden Tatverdacht begründen (zum Ganzen: KG BL, Beschluss
470 11 57 vom 16. August 2011, E. 3; Weber, BSK StPO, Art. 197
N 6 ff.; Hug/Scheidegger, ZK StPO, Art. 197
N 5 ff., je m.w.H. ). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
somit erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden
Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1 m.w.H.).
Nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen jedoch
nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht die gleich hohe
Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft. So genügt für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein
hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der
beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3).
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c)
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Zu den elementaren Grundsätzen
des Strafprozessrechts gehört, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens
vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO) ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht
(Art. 101 StPO). Soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist
erforderlich, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache
gehört und entscheidwesentlich sein kann. Damit besteht spiegelbildlich zum
Recht auf Akteneinsicht eine Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der
Behörden. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge
schriftlich oder in geeigneter anderer Form festzuhalten, die
entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren sowie auch
sonst die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Aus den
Akten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies Folgendes: Die
Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen
Hauptverhandlung erhoben werden, müssen in den Untersuchungsakten vorhanden
und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden. Dies, damit
der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder
formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren
Verwertbarkeit erheben kann. Dies wiederum ist Voraussetzung dafür, dass
der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Diese
Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht werden in der StPO
konkretisiert (vgl. u.a. Art. 76 ff., Art. 100 und
Art. 192 StPO). Sie gelten (grundsätzlich) auch für das polizeiliche
Ermittlungsverfahren. Insbesondere sind z.B. gemäss Art. 78
Abs. 1 StPO Aussagen der Parteien, von Zeugen, Auskunftspersonen und
Sachverständigen laufend zu protokollieren. Was nicht geschrieben steht,
existiert grundsätzlich nicht (BGer 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013,
E. 3.1. m.w.H.; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.5,
je m.w.H.; vgl. auch BGer 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017, E. 4.1.;
Häring, BSK StPO, Vor Art. 142-146 N 2).
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d)
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Sofern nicht bereits zuvor
geschehen, hat die Staatsanwaltschaft mit dem Vollzug von Zwangsmassnahmen
die Eröffnung der Untersuchung zu verfügen (Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO; Omlin, BSK StPO, Art. 309 N 10;
Landshut/Bosshard, ZK StPO, Art. 309 N 10b). Spätestens ab dem
Zeitpunkt der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung sind die
allgemeinen Bestimmungen der StPO betreffend Einvernahmen, so insbesondere
jene über deren Durchführung (Art. 143 StPO) und Protokollierung
(Art. 78 StPO), zu beachten (Häring, BSK StPO, Vor Art. 142-146
N 9a f.). Diese allgemeinen Einvernahmeregeln gelten bei allen
Arten von Befragungen, d.h. grundsätzlich haben alle Befragungen von
Personen im Strafverfahren stets in der Form der formalisierten Einvernahme
nach Art. 142 ff. i.V.m. Art. 78 StPO zu erfolgen. In der
Regel ist es somit nicht zulässig, Personen ausserhalb einer formalisierten
Einvernahme in „unverbindliche“ informelle Gespräche zu verwickeln, um verfahrensrelevante
Informationen zu gewinnen. Derartige informelle, nicht protokollierte
Gespräche sind höchstens zu organisatorisch-verfahrensleitenden Fragen
(z.B. Ansetzung von Verfahrenshandlungen, Besprechung des weiteren
Vorgehens o.ä.) zulässig (Häring, BSK StPO, Vor Art. 142-146
N 9b; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017,
N 803). Die erwähnten Grundsätze und allgemeinen
Einvernahmebestimmungen gelten grundsätzlich auch bereits im polizeilichen
Ermittlungsverfahren, d.h. vor der förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung
durch die Staatsanwaltschaft. Insbesondere muss auch in diesem
Verfahrensstadium dann eine formalisierte und vorschriftsgemäss zu
protokollierende Befragung erfolgen, wenn die Äusserungen einer Person als
Beweismittel in das Verfahren einfliessen sollen („moderater protokollorientierter
Ansatz“, vgl. Godenzi, ZK StPO, Art. 143 N 4; Häring, BSK StPO,
Vor Art. 142-146 N 9c f., Art. 142 N 6,
Art. 143 N 2, je m.w.H.) bzw. wenn es sich nicht mehr um sog.
informatorische Befragungen, d.h. Abklärungen bei unklarer Sach- und
Beweislage lediglich zur Feststellung, ob überhaupt ein Verdacht auf eine
Straftat vorliegt, handelt („materieller Ansatz“, vgl. Godenzi, ZK StPO,
Art. 143 N 5 ff. m.w.H.). Sobald sich aber im Verlauf
solcher informatorischer Befragungen wie auch bei Spontanäusserungen
konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Straftat ergeben
und zugleich objektiv erkennbar wird, dass der aussagenden Person
diesbezüglich die Stellung einer beschuldigten Person, einer Auskunftsperson
oder eines Zeugen zukommt, ist das Gespräch als Einvernahme zu
qualifizieren und sind die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten
(Godenzi, ZK StPO, Art. 143 N 6; Ruckstuhl, BSK StPO,
Art. 158 N 8 und Fn. 26). Zu beachten ist schliesslich
insbesondere, dass die Polizei bei Festnahmen (Art. 217 ff. StPO)
die festgenommene Person unverzüglich über die Gründe der Festnahme
informieren und über ihre Rechte aufklären muss (Art. 219 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 158 StPO). Diese Rechtsbelehrungen sind aktenkundig
zu Protokoll festzuhalten (Art. 77 lit. d StPO; Weder, ZK StPO,
Art. 219 N 16; Albertini/Armbruster, BSK StPO, Art. 219
N 5). Sämtliche Äusserungen, die vor dieser Rechtsbelehrung erfolgen
(z.B. im Zuge der Festnahme am Tatort oder während des Transports zur
Polizeistation), sind absolut unverwertbar (Art. 219 Abs. 1
i.V.m. Art. 158 StPO; Godenzi, ZK StPO, Art. 158 N 12;
Ruckstuhl, BSK StPO, Art. 158 N 8; Weder, BSK StPO, Art. 219
N 16, je m.w.H.).
|
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5.
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Bevor auf die Voraussetzung des
hinreichenden Tatverdachts eingegangen wird, sind einige Auffälligkeiten in
der Untersuchungs- und Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin zu
beleuchten:
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a)
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Zunächst ist festzuhalten, dass
die Aktenführung in der gegen den Beschwerdeführer 1 angehobenen
Strafuntersuchung lückenhaft ist: So findet sich bei den Untersuchungsakten
keine Eröffnungsverfügung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO,
obwohl die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie gegen den Beschwerdeführer 1
Zwangsmassnahmen anordnete bzw. vollziehen liess, spätestens am
19. April 2017 eine Untersuchung eröffnete (vgl. Art. 309
Abs. 1 lit. b StPO und vorne, E. III.B.4d). Weiter fehlt in
den Akten ein Auftrag der Beschwerdegegnerin an die Kantonspolizei zur
Durchführung von Einvernahmen des Beschwerdeführers 1 (Art. 312
StPO), obwohl die Kantonspolizei am 4. Mai 2017 eine solche Einvernahme
durchführte (act. 10/5; zur Thematik: BGer 6B_800/2016 vom 25.10.2017,
E. 3.3.2.).
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b)
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Gemäss dem
Durchsuchungsprotokoll der beiden Polizeibeamten Y______ vom 14. April
2017 fanden die verfahrensgegenständlichen Durchsuchungen im [...] in [...]
im vom Beschwerdeführer 1 gemieteten Raum am 19. April 2017 von
10:00 Uhr bis 11:00 Uhr statt (act. 4/4 = act. 10/2
S. 1). In der Aktennotiz vom 19. April 2017 (act. 4/2 =
act. 10/1), die gemäss Beschwerdegegnerin die mündliche Anordnung im
Sinne von Art. 241 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 263
Abs. 2 Satz 2 StPO der strittigen Zwangsmassnahmen dokumentieren
soll (act. 9 S. 2), gibt die zuständige Staatanwältin an, sie sei
an jenem Tag um zirka 11:00 Uhr vom Chef der Kriminalpolizei
telefonisch kontaktiert worden und habe im Rahmen dieses Telefongesprächs
mündlich die fraglichen Durchsuchungen und Beschlagnahmungen angeordnet.
Daraus ist in zeitlicher Hinsicht zu schliessen, dass die Staatsanwältin
den mündlichen Befehl erst gegen Ende oder nach Durchführung der im [...]
in [...] vollzogenen Zwangsmassnahmen erteilte. Derartige ohne Zutun der
Beschwerdegegnerin erfolgte Zwangsmassnahmen wären rechtswidrig
(Art. 198 StPO; vgl. z.B. BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017,
E. 5.2.), zumal nicht erkennbar ist, inwiefern „Gefahr im Verzug“ im
Sinne von Art. 241 Abs. 3 bzw. Art. 263 Abs. 3 StPO
vorgelegen haben könnte (zu diesem Begriff BGE 139 IV 128, E. 1.5).
Denn die Kriminalpolizei bereitete in der Strafuntersuchung gegen X.______
spätestens anfangs April 2017 die Durchsuchung von (dessen [?]) Hobbyräumen
im [...] in [...] vor und erhielt am 5. April 2017 den entsprechenden
schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl durch die
Staatsanwaltschaft (vgl. act. 20/4-5). Eine eingehende Prüfung des
hier angesprochenen Sachverhalts erübrigt sich vorliegend aber, da – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – die angeordneten Zwangsmassnahmen aus einem
anderen Grund rechtswidrig sind.
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6. a)
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Die Beschwerdegegnerin schreibt
in ihrer im Hinblick auf die mündliche Anordnung der streitgegenständlichen
Durchsuchungen und Beschlagnahmen erstellten Aktennotiz vom 19. April
2017, X.______ habe gegenüber Polizeibeamten im Rahmen seiner Festnahme
bzw. Hausdurchsuchung auf entsprechende Frage hin zwei Hobbyräume im […] in
[...] angegeben, in denen er ein- und ausgegangen sei und in denen mit
Betäubungsmitteln gehandelt werde. Mieter eines dieser beiden Hobbyräume
sei der Beschwerdeführer 1 (act. 4/2 = act. 10/1,
nachfolgend: „mündlicher Befehl“). Im Wesentlichen derselbe Sachverhalt ist
auch im Antrag der Kantonspolizei vom 20. bzw. 23. April 2017 an die Beschwerdegegnerin
um Anordnung der Durchsuchungen und Beschlagnahmen (act. 10/3
S. 2, nachfolgend: „Antrag“) enthalten, wobei in diesem Antrag
zusätzlich angegeben wird, dass die Hausdurchsuchung und Festnahme von
X.______ – und damit auch dessen angebliche Aussagen betreffend Hobbyräume
im […] in [...] – am 19. April 2017 stattfanden.
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b)
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In den Strafakten in Sachen des
Beschwerdeführers 1 finden sich keinerlei Beweismittel dafür, dass
X.______ vor Durchführung der hier zu beurteilenden Durchsuchungen und
Beschlagnahmen die soeben genannten Aussagen gegenüber den Strafbehörden
tatsächlich gemacht hat. Insbesondere fehlt es an einer Protokollierung
dieser Aussagen sowie der X.______ seitens der Polizeibeamten gestellten
Fragen nach zuvor getätigter gehöriger Belehrung über die ihm als
Beschuldigtem zustehenden Rechte. Aus den Akten in Sachen des Beschwerdeführers 1
ist beispielsweise nicht einmal ersichtlich, wann genau am 19. April
2017 X.______ festgenommen wurde. Dass diese Festnahme an jenem Tag um
08:15 Uhr geschah, erschloss sich dem Obergericht erst, als es auf
seine Aufforderung hin (act. 17) aus den Strafakten X.______ den
diesbezüglichen Festnahmerapport (act. 20/7) erhielt. Im Übrigen geht
aus diesem Festnahmerapport zwar hervor, dass X.______ im Rahmen seiner
Festnahme in Nachachtung von Art. 219 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 158 StPO mittels eines Informationsblattes über seine Rechte
aufgeklärt wurde (act. 20/7 letzte Seite). Auch nach Beizug der
Strafakten X.______ bleibt jedoch insbesondere unklar, wann genau diese
Rechtsbelehrung erfolgte (z.B. unmittelbar bei Beginn der Festnahme oder
z.B. erst auf dem Polizeiposten) und zu welchem Zeitpunkt X.______ die im
mündlichen Befehl angetönten Aussagen gemacht haben soll. Es ist also nicht
dokumentiert, ob X.______ über seine Rechte belehrt wurde, bevor er
angeblich die im Antrag und im mündlichen Befehl angetönten Aussagen
machte. Nach dem Gesagten und im Lichte der vorne zitierten Lehre und
Rechtsprechung (E. III.B.4c-d) wurde somit die strafprozessuale
Dokumentationspflicht verletzt.
|
|
c)
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Selbst wenn die erforderlichen
Belehrungen (Art. 219 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 StPO)
gegenüber X.______ erfolgt sein sollten, bevor er sich gegenüber den
Polizeibeamten zu den Hobbyräumen im […] in [...] äusserte, liegt eine
Rechtsverletzung vor: Gemäss dem Antrag der Kantonspolizei hätten sich
bereits aus einer Auswertung von Mobiltelefonen – auch diesbezüglich befindet
sich keinerlei Dokumentation bei den Akten in Sachen des Beschwerdeführers 1
(anders bei den Akten X.______, vgl. act. 20/2-3) – Hinweise auf mindestens
einen Hobbyraum im […] in [...] ergeben, in dem mit Betäubungsmitteln
gehandelt werde (act. 10/3 S. 2 oben). Somit lagen gewisse Anhaltspunkte
für Straftaten bereits vor, bevor offenbar die Polizei X.______ bei seiner
Festnahme bzw. anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm auf diese Hobbyräume
ansprach (act. 4/2). Allerdings bestanden selbst nach Darstellung von
Polizei (act. 10/3 S. 2) und Beschwerdegegnerin (act. 4/2;
act. 9 S. 2 oben) allein aufgrund der offenbar durchgeführten
Auswertung der Mobiltelefone keine Hinweise auf die Identität der
Täterschaft und auf den genauen Tatort, nicht zuletzt da im [...] in [...]
zahlreiche Hobby- und Gewerberäume existieren (act. 4/3; vgl. auch
act. 20/2-3). Die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Aussagen von
X.______ waren also – wie klar aus dem mündlichen Auftrag hervorgeht
(act. 4/2, siehe auch act. 10/3 S. 2: „Aufgrund dieser Liste
und der Beschreibungen von X.______ zu den Hobbyräumen konnte A.______ als
Hauptmieter des einen Raumes ermittelt werden.“) – entscheidend für die
Ermittlung, in Bezug auf welche im [...] in [...] bestehenden Hobbyräume
und damit auch in Bezug auf welche Personen (z.B. Beschwerdeführer 1)
der Verdacht auf Betäubungsmittelhandel besteht. Folglich war objektiv
erkennbar, dass es sich bei den diesbezüglichen Abklärungen in keiner Weise
um blosse einfache organisatorisch-informatorische Erhebungen handelt sowie
dass X.______ bezüglich seiner Aussagen zu diesen Hobbyräumen die Stellung
einer beschuldigten Person, einer Auskunftsperson oder eines Zeugen
zukommt. Demzufolge ist das anlässlich der Festnahme bzw. Hausdurchsuchung
von den Polizeibeamten mit X.______ offenbar geführte Gespräch als
Einvernahme zu qualifizieren und wären die strafprozessualen Bestimmungen
über die Einvernahmen (insbesondere Art. 143 StPO und Art. 78
StPO: Belehrungen, Protokollierung, etc.) einzuhalten gewesen (vgl. vorne,
E. III.B.4d). Dies, zumal die Beschwerdegegnerin schon längere Zeit
zuvor eine Untersuchung gegen X.______ zu eröffnen hatte (Art. 309
Abs. 1 lit. b StPO), weil sie bereits eine rückwirkende Erhebung
von Verbindungs-Randdaten im Sinne von Art. 273 StPO durchgeführt
hatte (vgl. act. 20/1). Wie aufgezeigt (E. III.B.4d), sind
spätestens ab dem Zeitpunkt der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung
bei allen Arten von Befragungen die allgemeinen Bestimmungen der StPO betreffend
formalisierte Einvernahmen (v.a. Art. 143 StPO und Art. 78 StPO)
zu beachten. Im vorliegenden Fall findet sich für den Zeitraum vor
Anordnung der Durchsuchungen und Beschlagnahmungen vom 19. April 2017
in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers 1 in [...] und [...] wie
erwähnt keine in Einhaltung dieser Einvernahmevorschriften dokumentierte
bzw. protokollierte Aufzeichnung von Aussagen von X.______ zu den
Hobbyräumen im [...] in [...]. Nach dessen Festnahme am 19. April 2017
fand zwar gleichentags eine polizeiliche Befragung von X.______ statt,
diese begann aber erst um 16:38 Uhr (vgl. act. 20/8 S. 1), also
zu einem Zeitpunkt, als die hier interessierenden Durchsuchungen und
Beschlagnahmen bereits vollzogen waren (vgl. act. 4/4). Ohnehin finden
sich im diesbezüglichen Protokoll ebenfalls keine Aussagen von X.______ zu
den Hobbyräumen im [...] in [...] (vgl. act. 20/8). X.______ hat seine
angeblich anlässlich der Festnahme bzw. Hausdurchsuchung gemachten Angaben
also auch nicht etwa wenigstens zeitnah in einer förmlichen Befragung bestätigt.
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d)
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Zusammenfassend ist Folgendes
zu festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin begründet das Vorliegen der
Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts für die Anordnung der hier zu
beurteilenden Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Wesentlichen mit den
Beschwerdeführer 1 belastenden Aussagen von X.______ zu im [...] in
[...] bestehenden Hobbyräumen und dort vollzogenem Betäubungsmittelkonsum
und -handel. Dass X.______ vor Anordnung der Durchsuchungen und
Beschlagnahmen im [...] in [...] und an der […] in [...] vom 19. April
2017 tatsächlich derartige Aussagen machte, ist jedoch in den Akten in
keiner Weise dokumentiert. Demnach fehlte es im Zeitpunkt der Anordnung der
hier interessierenden Zwangsmassnahmen an konkreten, objektiven Anhaltspunkten
für eine Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an einer Straftat, d.h.
an einem hinreichenden Tatverdacht. Die angefochtenen Durchsuchungen und
Beschlagnahmen vom 19. April 2017 im [...] in [...] und an der […] in
[...] sind somit gesetzeswidrig (Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO).
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C. Fazit
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Nach dem Gesagten sind die
Beschwerden im Grundsatz gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die von
der Beschwerdegegnerin mit Befehl vom 19. bzw. 20. April 2017
gegenüber dem Beschwerdeführer 1 angeordneten Durchsuchungen und
Beschlagnahmen rechtswidrig sind. Wie vorne erwogen (E. II.C.3a), fällt
demgegenüber eine eigentliche Aufhebung dieses Befehls – über die
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen hinaus – ausser
Betracht (vgl. auch BGer 1B_118/2016 vom 21. März 2017, E. 4; KG
BL, Beschluss 470 11 57 vom 16. August 2011, E. 5.1 f.). Dies,
zumal in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände trotz entsprechender
Ankündigung im Befehl vom 20. April 2017 (act. 4/5 S. 2 oben)
soweit ersichtlich keine eigentliche Beschlagnahmeverfügung erging. Der
Entscheid darüber, welche Rechtsfolgen die festgestellte Rechtswidrigkeit
zeitigt (z.B. allenfalls Beweisverwertungsverbot samt Fernwirkung [vgl.
Art. 141 StPO und hierzu bspw. BGE 137 I 218, E. 2.3.2,
2.3.4 ff., BGE 139 IV 128, E. 1.6 ff., OG BE, BK 15 350 vom
22. Dezember 2015, E. 6 ff., OG ZH, SB120498 vom 26. März
2013, E. III.5.1. ff., Gfeller, BSK StPO, Vor Art. 241-254
N 43 ff, Art. 241 N 22; Gless, BSK StPO,
Art. 141 N 45 ff.; Wohlers, ZK StPO, Art. 141 N 10 ff.],
allenfalls Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche [vgl. Art. 431
Abs. 1 StPO sowie Art. 434 StPO; hierzu z.B. Schmid/Jositsch,
a.a.O., N 1825, 1832, je m.w.H.), obliegt der zuständigen
Verfahrensleitung bzw. der Strafbehörde, die den Endentscheid fällt (vgl.
z.B. BGer 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017, E. 4.9. m.w.H.).
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IV.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
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Ausgangsgemäss sind die Kosten
der Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist für das
Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Bei deren Bemessung ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass die in den Verfahren OG.2017.00024 und OG.2017.00025
ergangenen Rechtsschriften des Beschwerdeführers 1 einerseits und der
Beschwerdeführer 2 und 3 andererseits durch denselben Rechtsanwalt verfasst
wurden und inhaltlich weitgehend identisch sind (vgl. je act. 1 und
act. 5 sowie act. 16 [OG.2017.00024] = act. 14
[OG.2017.00025]).
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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In grundsätzlicher Gutheissung
der Beschwerden wird festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit
Befehl vom 19. bzw. 20. April 2017 gegenüber dem
Beschwerdeführer 1 angeordneten und am 19. April 2017 vollzogenen
Durchsuchungen und Beschlagnahmen im [...] in [...] und an der […] in [...]
rechtswidrig sind.
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2.
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Die Kosten der
Beschwerdeverfahren OG.2017.00024 und OG.2017.00025 werden auf die Staatskasse
genommen.
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3.
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Den Beschwerdeführern wird für
die Beschwerdeverfahren OG.2017.00024 und OG.2017.00025 aus der Staatskasse
eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen.
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4.
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Schriftliche Mitteilung an die Parteien
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