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1.— a) Die
Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten A.______ eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldfälschung sowie Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem schweren Fall. Der Beschuldigte
wurde am 19. April 2017 festgenommen, worauf das hiesige
Zwangsmassnahmengericht am 21. April 2017 gegen ihn wegen Kollusionsgefahr
Untersuchungshaft anordnete, und zwar befristet bis 21. Mai 2017. Als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft
(siehe Art. 133 Abs. 1 StPO) Rechtsanwalt B.______ eingesetzt
(siehe zum Ganzen act. 1 S. 1; sodann im Verfahren SG.2017.00042,
act. 6).
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b) Mit Eingabe vom
17. Mai 2017 an das Zwangsmassnahmengericht stellte die
Staatsanwaltschaft wegen fortwährender Kollusionsgefahr Antrag auf
Verlängerung der Untersuchungshaft (Verfahren SG.2017.00061, act. 1).
Das angerufene Gericht bejahte die geltend gemachte Kollusionsgefahr und
verlängerte mit Entscheid vom 23. Mai 2017 die Untersuchungshaft gegen
den Beschuldigten bis 30. Juni 2017 (Verfahren SG.2017.00061,
act. 8). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das
Obergericht am 31. Mai 2017 ab (Verfahren OG.2017.00031,
act. 19).
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2.— a) Mit
Verfügung vom 8. Juni 2017 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt
B.______ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ab. Sie führte zur
Begründung dieses Schrittes zusammengefasst an, Rechtsanwalt B._____ habe
das detaillierte Angaben zur laufenden Strafuntersuchung enthaltende
Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 (siehe
dazu soeben Erw. 1b) unbesehen der akuten Kollusionsgefahr per E-Mail
an einen aussenstehenden Dritten weitergeleitet. Sie [die
Staatsanwaltschaft] sei „aufgrund dieses offensichtlich fehlerhaften Prozessverhaltens“
nicht mehr bereit, dem amtlichen Verteidiger B.______ „in diesem Verfahren
Akten jeglicher Art zur Kenntnis zukommen zu lassen“, da deren
Weiterleitung an Dritte nicht mehr ausgeschlossen werden könne.
Abgeschnitten von den Akten aber sei Rechtsanwalt B.______ nicht mehr in
der Lage, seinen Mandanten in der Strafuntersuchung wirksam zu verteidigen,
weshalb er in Anwendung von Art. 134 Abs. 2 StPO von seiner
Funktion zu entbinden und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit
separater Verfügung einer anderen Person zu übertragen sei (zum Ganzen
act. 1).
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b) Dagegen liess der
Beschuldigte durch seinen bisherigen amtlichen Verteidiger am 12. Juni
2017 beim Obergericht Beschwerde erheben mit den eingangs wiedergegebenen
Anträgen (act. 2).
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c) Das Obergericht hat
von der Staatsanwaltschaft die sachverhaltsrelevanten Belege einverlangt
(act. 4 und act. 5/1-5/5), im Übrigen aber auf das Einholen einer
Stellungnahme verzichtet.
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Der Beschwerdeführer hat dem
Obergericht am 15. Juni 2017 eine Stellungnahme zu den von der
Staatsanwaltschaft beigezogenen Unterlagen eingereicht (act. 7).
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3.— Die angefochtene
Verfügung ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. c StPO; siehe auch BSK-Ruckstuhl,
N 15 zu Art. 134 StPO). Der Beschuldigte ist durch die Absetzung
seines bisherigen Verteidigers beschwert und damit beschwerdelegitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO); die Anfechtungsfrist ist eingehalten
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
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1.— Der Beschuldigte
hält in seiner Beschwerde dafür, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrem
Entscheid, seinen bisherigen amtlichen Verteidiger B.______ abzusetzen,
gegen Art. 134 Abs. 2 StPO verstossen, womit er sich auf den
Beschwerdegrund der Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO beruft (act. 2 Ziff. 6).
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2.— Art. 134 StPO
regelt, wie bereits dessen Marginalie unmissverständlich anzeigt, den
Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung überträgt die Verfahrensleitung die amtliche
Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen
der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört
oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet
ist.
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2.1.— Gegen den Beschuldigten A.______ wird wegen diverser strafbarer
Handlungen ermittelt. Das Verfahren befindet sich im Untersuchungsstadium.
Hier obliegt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft (Art. 61
lit. a StPO). Diese war somit zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung betreffend Absetzung von Rechtsanwalt B.______ als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten befugt.
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2.2.— a) Die Verfahrensleitung hat, wo erforderlich (siehe
Art. 132 StPO), dem Beschuldigten nicht alleine nur eine amtliche
Verteidigung zur Seite zu stellen (Art. 133 StPO), sondern – als
Ausfluss der staatlichen Fürsorgepflicht ‑ ebenso sicherzustellen,
dass die Verteidigung auch tatsächlich effektiv ist (BSK-Ruckstuhl, N 11 zu
Art. 134 StPO).
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b) Gemäss hier angefochtener Verfügung (act. 1) soll
Rechtsanwalt B.______ in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger
Informationen aus der Untersuchung gegen seinen Mandanten an einen
aussenstehenden Dritten weitergeleitet haben. Aufgrund dieses Umstands ist
die Staatsanwaltschaft nicht mehr bereit, ihm in der laufenden Untersuchung
weiterhin Akteneinsicht zu gewähren. Dies wiederum hat aus Sicht der
Staatsanwaltschaft zur Folge, dass Rechtsanwalt B.______ nicht mehr in der
Lage sei, seinen Mandanten wirksam zu verteidigen, was daher im Lichte von
Art. 134 Abs. 2 StPO seine Absetzung als amtlicher Verteidiger
notwendig mache.
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Zur Entscheidung
der hier strittigen Frage, ob die Staatsanwaltschaft mit der Absetzung von
Rechtsanwalt B.______ im Lichte von Art. 134 Abs. 2 StPO korrekt
vorgegangen ist – was der Beschwerdeführer bestreitet ‑, sind
ausgehend von der Argumentationskaskade der Staatsanwaltschaft folgende
Punkte in nachstehender Reihenfolge zu klären:
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sind
Informationen aus der Untersuchung durch den amtlichen Verteidiger
unzulässigerweise an Dritte weitergeleitet worden?; falls ja,
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darf deswegen dem
Verteidiger fortan die Akteneinsicht verweigert werden?; wenn ja,
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kann dadurch der
Verteidiger sein Amt nicht mehr wirksam zugunsten des Beschuldigten
ausüben?
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2.3.—
Vorwurf der Weiterleitung von Informationen an Dritte
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a) Das hiesige
Zwangsmassnahmengericht hatte am 21. April 2017 gegen den Beschuldigten
A.______ Untersuchungshaft angeordnet. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
hat allerdings das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft befristet,
dies vor allem deswegen, weil just zu dem Zeitpunkt der bis dahin lange
arbeitslose Beschuldigte eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte (Verfahren
SG.2017.00042, act. 6 Erw. 6). Konkret lag dem
Zwangsmassnahmengericht eine E-Mail von X.______ ([…]) an Rechtsanwalt B.______
vom 20. April 2017 vor. Darin schrieb X.______, „dass A.______ in
naher Zukunft bei mir als Hilfsarbeiter auf Stundenbasis eine mündliche
Anstellung zugesprochen habe“; „durch die Schlechte Wirtschaftslage habe
ich mit meinem Freund der auch im Besitz einer Firma ist […] besprochen
A.______ gemeinsam in naher Zukunft einzusetzen“ (Verfahren SG.2017.00042,
act. 5).
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b) Mit Eingabe vom
17. Mai 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das
Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A.______
(Verfahren SG.2017.00061, act. 1). Darin beschrieb die
Staatsanwaltschaft die bis dahin erfolgte Auswertung von sichergestellten
Chat-Aufzeichnungen und nannte einige konkret daraus herausgelesene Namen
von potenziellen Drogenlieferanten und –abnehmern. In Bezug auf diese
eruierten Personennamen führte die Staatanwaltschaft weiter aus, aus
ermittlungstaktischen Gründen könnten die bereits vorgenommenen
Identifizierungen und erfolgten Einvernahmen und Festnahmen sowie die
geplanten Untersuchungshandlungen derzeit nicht offen gelegt werden;
jedenfalls seien bis Ende Juni 2017 weitere 6 Festnahmen geplant. All
diese Ausführungen und Angaben machte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht, um die aus ihrer Sicht weiterhin bestehende Kollusionsgefahr
darzulegen und die deswegen beantragte verlängerte Inhaftierung des
Beschuldigten als begründet erscheinen zu lassen (Verfahren SG.2017.00061,
act. 1 Ziff. 3). In Hinsicht auf die dem Beschuldigten angeblich
offen stehende Arbeitsstelle merkte die Staatsanwaltschaft sodann an,
diesbezüglich liege bloss eine „vom Verteidiger ins Recht gelegte
Gefälligkeitsmail eines kleinen Handwerkbetriebs eines mazedonischen
Landsmanns“ vor (Verfahren SG.2017.00061, act. 1 Ziff. 2).
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c) Die
Staatsanwaltschaft hat den soeben besprochenen Haftverlängerungsantrag vom
17. Mai 2017 per E-Mail auch dem Verteidiger B.______ übermittelt
(Verfahren SG.2017.00061, act. 1 S. 3 unten).
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d) In der Folge hat
Rechtsanwalt B.______ am Donnerstag, 18. Mai 2017, das Haftverlängerungsgesuch
per E-Mail an X.______ weitergeleitet. Mit Bezug darauf hat er angemerkt:
„Anbei überlasse ich Ihnen den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend
Haftverlängerung. Da sehen Sie [X.______] auch, wie die Staatsanwaltschaft
über Sie denkt. Für dieses Verfahren brauche ich eine aktualisierte
Bestätigung [gemeint betreffend Arbeitsstelle] und danke Ihnen im Namen von
A.______ für die Zustellung bis am Montag“ (act. 5/1). Dieser in den
Akten aufgrund polizeilicher Ermittlungen klar dokumentierte Vorgang der
Weiterleitung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom
17. Mai 2017 an X.______ wird in der vorliegenden Beschwerdeeingabe
zugestanden. Konkret wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach
Eingang des Gesuchs um Verlängerung der Untersuchungshaft darum gebeten,
seinen Arbeitgeber zu informieren und habe zugestimmt, die Unterlagen
weiterzugeben, dies vor allem deshalb, weil es als stossend empfunden
worden sei, dass die Staatsanwaltschaft die Arbeitsbestätigung von X.______
wegen dessen Herkunft pauschal als Gefälligkeitsschreiben beurteilt habe
(act. 2 Ziff. 22).
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Nach polizeilichen
Erkenntnissen hat X.______ das von Rechtsanwalt B.______ empfangene
Dokument (Haftverlängerungsgesuch) in der Folge Drittpersonen zugänglich
gemacht, darunter namentlich auch gegenüber einem im
Haftverlängerungsgesuch bezeichneten möglichen weiteren Tatverdächtigen
(act. 5/3-5/5).
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e) aa) Gemäss
Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und
Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
Insoweit die Standesregeln den Aktivitäten des Verteidigers Grenzen setzen,
steht Art. 12 lit. a BGFA im Vordergrund, laut welcher Bestimmung der
Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben hat. Diese
Verpflichtung gilt nicht nur für die Beziehung zwischen Anwalt und Klient,
sondern insbesondere auch für das Verhalten des Anwalts im Verkehr mit
Behörden (Fellmann, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich
2011, N 36 zu Art. 12 BGFA). Weitere gesetzliche Schranken für die
spezifische Verteidigungstätigkeit setzt das Strafrecht, insbesondere durch
die Bestimmungen über die Rechtspflegedelikte, dabei gegebenenfalls
namentlich der Straftatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305
StGB bei aktiver, prozesswidriger Vereitelung von Ermittlungen der
staatlichen Behörden (BSK-Ruckstuhl,
N 5 f. zu Art. 128 StPO).
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bb) Die
Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 17. Mai
2017 (act. 5/11 Anhang; Verfahren SG.2017.00061, act. 1)
gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht notwendigerweise die Umstände
darzulegen, welche die von ihr behauptete fortbestehende Kollusionsgefahr
begründen und eine Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den
Beschuldigten A.______ rechtfertigen sollten. Dabei hat die
Staatsanwaltschaft konkret weitere Tatverdächtige und/oder mitwissende
Personen bezeichnet, gegen welche im Zusammenhang mit dem verfolgten
mutmasslich umfangreichen Betäubungsmittelhandel noch Untersuchungen und
teilweise Verhaftungen vorgesehen waren. Das betreffende
Haftverlängerungsgesuch war in der Folge auch dem Verteidiger des
Beschuldigten zugänglich zu machen (siehe Art. 101 StPO sowie
insbesondere Art. 227 Abs. 3 StPO).
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cc) Rechtsanwalt
B.______ musste bei der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (Art. 12
lit. a BGFA) die Tragweite der im Haftverlängerungsgesuch enthaltenen
detaillierten Informationen zur laufenden Strafuntersuchung erkennen. Indem
darin konkret Namen von Personen bezeichnet waren, die von der Polizei bis
dahin noch nicht abschliessend identifiziert und ausfindig gemacht werden
konnten und gegen welche teilweise noch Zwangsmassnahmen geplant waren,
musste ihm bewusst sein, dass eine Offenlegung dieses Dokuments gegenüber
Drittpersonen die Interessen der Strafverfolgung möglicherweise gefährden
wenn nicht gar vereiteln könnte. Folglich war die Verbreitung des Inhalts
des Haftverlängerungsgesuchs nicht statthaft. Für die Weitergabe des
vollständigen Haftverlängerungsgesuchs an X.______ ist auch schlicht kein
anerkennenswertes Motiv ersichtlich. Alleine um X.______ darüber zu
informieren, wie die Staatsanwaltschaft „über Sie denkt“ (act. 5/1),
hätte es genügt, ihm einzig mitzuteilen, die Staatsanwaltschaft erachte die
Arbeitsbestätigung „als Gefälligkeitsmail eines kleinen Handwerkbetriebs
eines mazedonischen Landsmanns“ (act. 5/1 Anhang Ziff. 2). Alle
weiteren Ausführungen und Angaben im Haftverlängerungsgesuch weisen keinen
Bezug zum Thema einer möglichen Arbeitsstelle bei X.______ auf und bestand
daher unter keinem Gesichtspunkt eine Veranlassung ihm diese bekannt zu
geben. Dies hätte Rechtsanwalt B.______ bei Beachtung der erhöhten
Verantwortung im Umgang mit den ihm gerade aufgrund des besonderen
Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidigung und Behörde überlassenen
Akten klar sein müssen. Die Brisanz der im Haftverlängerungsgesuch
enthaltenen Informationen über die laufenden Ermittlungen und die geplanten
weiteren polizeilichen Massnahmen ist im Übrigen derart offensichtlich,
dass auch ohne spezifischen Vertraulichkeitshinweis (Art. 73
Abs. 2 StPO) Rechtsanwalt B.______ ohne weiteres bemerken musste, dass
diese Informationen nicht an Drittpersonen weitergeleitet werden dürfen. Er
vermag sich auch nicht damit zu entschuldigen, dass er das Haftverlängerungsgesuch
einzig an X.______ weitergeleitet habe und die E-Mail ausschliesslich nur
für diesen bestimmt gewesen sei (act. 7 Ziff. 10). X.______ ist
mit Blick auf die laufenden Strafuntersuchungen eine gänzlich
aussenstehende Drittperson, die weder eine Vertrauens- noch eine
Garantenstellung in Bezug auf einen sorgsamen Umgang mit heiklen Daten
innehat. Zu einer angeblich adäquaten Information von X.______ als
(künftiger) Arbeitgeber von A.______ war es jedenfalls nicht notwendig, ihm
über die Bekanntgabe einer möglichen Haftverlängerung hinaus auch noch
vertrauliche Details zu hängigen Strafermittlungen zu offenbaren. Ferner
ist, selbst wenn der vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Entscheid des
Obergerichts des Kantons Thurgau einen anderen Standpunkt vertreten sollte
(act. 2 Ziff. 24, act. 7 Ziff. 13 f.), im Lichte
der vom Anwalt verlangten Sorgfalt (Art. 12 lit. a BGFA) sehr wohl zu
erwarten, dass er sich über die Folgen einer Weitergabe von Akten Gedanken
anstellt und dabei gegebenenfalls zur Erkenntnis gelangt, dass ein solches
Vorgehen nicht zulässig ist.
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dd) Damit ist im
Ergebnis festzuhalten, dass die hier erstellte Weiterleitung des
Haftverlängerungsgesuchs an eine Drittperson (X.______) durch Rechtsanwalt
B.______ nicht mehr mit der pflichtgemässen Ausübung der Tätigkeit eines
Verteidigers zu rechtfertigen ist. Die dabei erfolgte Offenbarung von
vertraulichen Informationen aus einer laufenden Strafuntersuchung an eine
Drittperson ist als unzulässig zu qualifizieren. Jede andere Sichtweise
würde im Übrigen bedeuten, dass eine Inhaftierung eines Strafverdächtigen
wegen Kollusionsgefahr in Zukunft kaum mehr Sinn ergäbe, könnte sein
Verteidiger fortwährend Drittpersonen über Inhalt und Gang der
Strafermittlungen informieren. Bei X.______ handelte es sich im Übrigen
auch nicht um einen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 StPO,
wiewohl die Beschwerde eine solche Stellung zu konstruieren versucht
(act. 2 Ziff. 20 und Ziff. 23). Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde (act. 2 Ziff. 21) ist auch ohne Relevanz, dass
X.______ bereits Kenntnis von der Inhaftierung des Beschuldigten A.______
hatte; die Problematik der hier erfolgten Weiterleitung von Informationen
beschlägt nicht diesen Umstand, sondern die Tatsache, dass X.______
zugleich über Details zur laufenden Strafuntersuchung informiert wurde.
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2.4.—
Verweigerung der weiteren Akteneinsicht
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a) Die
Staatsanwaltschaft hat aufgrund der unbefugten Preisgabe von Informationen
an Dritte durch Rechtsanwalt B.______ entschieden, diesem in der Strafuntersuchung
gegen A.______ keine Akten mehr zur Kenntnis zukommen zu lassen, „da nicht
mehr ausgeschlossen werden kann, dass diese an Dritte weitergleitet werden“
(act. 1 S. 2 unten und S. 3 oben).
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b) Mit dieser Anordnung
hat die Staatsanwaltschaft B.______ in der Strafuntersuchung gegen seinen
Mandanten A.______ das Akteneinsichtsrecht per sofort verweigert. Dieser
Schritt der Staatsanwaltschaft ist in Anbetracht der gesamten Umstände
gerechtfertigt und vertretbar. Rechtsanwalt B.______ hat mit der Preisgabe
vertraulicher Informationen über die laufende Strafuntersuchung derart
leichtfertig gehandelt, dass er jedenfalls in Bezug auf das hier konkret in
Frage stehende Verfahren keine Gewähr mehr bietet für einen
verantwortungsbewussten Umgang mit Verfahrensakten. Gerade weil vorliegend
die polizeilichen Ermittlungen nach wie vor im Gange sind, ist deren
weitere Gefährdung durch B.______ nicht auszuschliessen.
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2.5.—
Wirksamkeit der Verteidigung von A.______
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Rechtsanwalt B.______ ist, wie
dargelegt, aus berechtigten Gründen nicht mehr befugt, Einblick in die
Akten der Strafuntersuchung gegen A.______ zu nehmen. Damit ist er aber
auch nicht mehr befähigt, seinen Mandanten weiterhin effektiv zu
verteidigen. Insoweit mangelte es, würde Rechtsanwalt B.______ trotz
fehlendem Akteneinsichtsrecht weiterhin in seinem amtlichen
Verteidigermandat belassen, an einer wirksamen Verteidigung des
Beschuldigten A.______. Die Staatsanwaltschaft hat daher im angefochtenen
Entscheid in eigener Zuständigkeit (Art. 61 lit. a StPO) sowie in
korrekter Anwendung von Art. 134 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt
B.______ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.______ abgesetzt.
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3.— Aus alldem ergibt
sich, dass die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2017 (act. 1) abzuweisen ist.
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