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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Urteil vom 22. März 2021 |
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Verfahren OG.2019.00068 |
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A.______ |
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Beschuldigter, Berufungskläger |
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und Anschlussberufungsbeklagter |
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verteidigt durch Rechtsanwalt B.______ |
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gegen |
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1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |
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Anklägerin und |
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Berufungsbeklagte |
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vertreten durch die Staatsanwältin |
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2. C.______ |
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Privatklägerin, Berufungsbeklagte |
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und Anschlussberufungsklägerin |
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vertreten durch Rechtsanwältin D.______ |
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betreffend |
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. |
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Anträge des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 26. August 2019 [act. 36] und gestellt an der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3, act. 62 S. 2]): |
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Eventualiter: |
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Anträge der Privatklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 3. September 2019 [act. 41] sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3 und S. 7 Ziff. 1 i.V.m. act. 65 S. 1]): |
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Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3, act. 64 S. 1]): |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. Prozessgeschichte |
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1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») erhob am 16. Juni 2015 Anklage gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Pornografie (SG.2015.00055 act. 2). |
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2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wies der Kantonsgerichtspräsident die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück, unter anderem zur Beweisergänzung, und übertrug die Rechtshängigkeit zurück an diese (SG.2015.00055 act. 3). |
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3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft (erneut) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB und wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis aStGB (act. 1, act. 2). Am 7. November 2018 reichte sie sodann ein Rektifikat der Anklageschrift ein (act. 3), in welcher ein offensichtliches Versehen der ersten Anklageschrift (act. 1) korrigiert wurde (der Beschuldigte wurde in der ersten Anklage einmal fälschlicherweise als «[...]» bezeichnet [act. 1 S. 2 Ziff. 1.1]). |
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4. Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus fällte am 31. Juli 2019 nachstehendes Urteil (act. 30 S. 40 f.): |
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5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. August 2019 Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegeben Anträgen (act. 36). Mit Schreiben vom 3. September 2019 erhob C.______ (nachfolgend auch «Privatklägerin») Anschlussberufung (act. 41). Die Staatsanwaltschaft erhob weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung. |
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6. Die auf den 8. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung (act. 43) wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie am 2. Oktober 2020 durchgeführt (act. 48, act. 49, act. 59-66/2). |
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7. Am 22. März 2021 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 75). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 59 S. 8 f.). |
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II. Prozessuale Erwägungen |
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1. Das Urteil der Strafgerichtskommission vom 31. Juli 2019 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch C.______ sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 401 StPO), haben die Rechtsmittelfrist gewahrt und erheben zulässige Rügen (Art. 399 StPO, Art. 398 Abs. 3 StPO, Art. 401 Abs. 1 StPO; act. 32 i.V.m. act. 36 und act. 38 i.V.m. act. 41). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO). |
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2. Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. |
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3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Diese rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 408 StPO [nachfolgend zit.: Schmid/Jositsch, Praxiskommentar]). Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
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4. Es wird vorgemerkt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren SG.2018.00091 als Privatklägerin 2 involvierte E.______ das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 nicht angefochten hat (act. 39, act. 44). Somit sind die Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils, welche diese Partei betreffen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.5 nachstehend). |
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6. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung durch das Gericht zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.). |
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7. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2018.00091 (act. 1-35) und des Verfahrens betreffend die zurückgewiesene (erste) Anklage vom 16. Juni 2015 (SG.2015.00055 act. 1-5) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2012.00075) bilden integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (vgl. act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens. |
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III. Parteivorbringen im Berufungsverfahren |
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1. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren |
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1.2. |
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1.2.2. Zudem sei auch die Videobefragung von C.______ vom 9. Februar 2012 nicht verwertbar. Es sei fraglich, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten an dieser Einvernahme verletzt worden seien; was der Fall wäre, wenn eine delegierte Einvernahme (i.S.v. Art. 312 StPO) vorgelegen hätte. Diese Frage könne aber vorliegend nicht beantwortet werden, da sich den Akten nicht entnehmen lasse, in welchem Umfang die Opferberatung die Kantonspolizei am 23. Januar 2012 über die von C.______ gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe informierte. Die Kantonspolizei sei mit der Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Kontakt gestanden und es sei zudem davon auszugehen, dass die Opferberatungsstelle umfassend über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten informiert gewesen sei; so habe C.______ angegeben, mehrmals bei der Opferberatung gewesen zu sein. Hätte die Staatsanwaltschaft bereits am 9. Februar 2012 einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten gehabt, wäre gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen gewesen und wäre die Videobefragung demnach als delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 StPO zu werten und hätte dem Beschuldigten das Teilnahmerecht (i.S.v. Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) gewährt werden müssen. Unabhängig davon sei die besagte Videobefragung aber ohnehin nicht verwertbar, da C.______ bei ihrer Befragung nicht auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen worden sei (Art. 177 Abs. 1 StPO analog i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Daran ändere die nachträglich gewährte Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen, entgegen der Vorinstanz, nichts (act. 62 S. 8 f. Rz. 22-28). |
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1.3. Weiter führt der Verteidiger aus, selbst wenn man von der Verwertbarkeit der Aussagen der beiden Privatklägerinnen ausgehen würde, dürfe aufgrund gravierender Hinweise auf suggestive Einflüsse Dritter keine Verurteilung erfolgen. So habe C.______ zum ersten Mal Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als E.______ im Jahr 2006 von einem Vorfall (Griff zwischen die Beine) berichtete, woraufhin C.______ gesagt habe, dass der Beschuldigte dies bei ihr auch schon gemacht habe. Erst fünf Jahre später habe C.______ ihrer Mutter erzählt, dass mehr passiert sei. Dies nachdem die Mutter immer wieder versucht habe, ihr etwas zu entlocken. C.______ habe zudem gemäss eigenen Aussagen häufig und mit unterschiedlichen Personen über die angeblichen Vorfälle gesprochen. Sie habe schliesslich selber ausgesagt, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr aus eigener Erinnerung, sondern aus den Erzählungen ihrer Mutter wisse. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Mutter von C.______ regelmässig und (unbewusst) suggestiv nachfragte, um den «wirklichen» Sachverhalt zu ermitteln. Daher sei erstellt, dass fremdsuggestive Einflüsse Auswirkungen auf die Erinnerungen und Aussagen von C.______ gehabt hätten. All dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Das Gleiche gelte mit Bezug auf E.______. Auch sie habe die ersten Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Auch sie habe sich jahrelang nicht vertieft dazu äussern wollen und habe zu Beginn nur vage Äusserungen gemacht. Erst anlässlich ihrer Einvernahme im Jahr 2018 habe E.______ zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte es nicht nur versucht, sondern sie tatsächlich seine Hand an ihrer Vulva gespürt habe (act. 62 S. 13 ff. Rz. 38-52). |
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2. Standpunkt von C.______ im Berufungsverfahren |
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2.1. Die Rechtsvertreterin von C.______ führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass das Geständnis des Beschuldigten verwertbar sei. Die vom Beschuldigten damals gemachten Ausführungen stimmten mit denjenigen von C.______ dahingehend überein, dass sexuelle Handlungen stattgefunden hätten. Betreffend die Details stelle die Vorinstanz zu Recht auf die Ausführungen von C.______ ab, da diese im Gegensatz zum Beschuldigten klar, schlüssig, mit grosser Konstanz, vielen Einzelheiten und somit überzeugend und glaubhaft ausgesagt habe. Sie habe Nichtwissen oder fehlende Erinnerungen stets offengelegt. Daran vermöge auch die vom Beschuldigten vorgebrachte angebliche suggestive Beeinflussung nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten würden sich ihre bruchstückhaften Erinnerungen nicht auf die Übergriffe, sondern auf den langen Weg der Verarbeitung beziehen (act. 65 S. 2 Rz. 3 i.V.m. act. 59 S. 7 f. Rz. 3). Die sich bei den Akten befindenden Beweise seien eindeutig und liessen keinen Spielraum für einen Freispruch des Beschuldigten. Sein Verschulden wiege schwer. Er habe die Abhängigkeit seiner Nichte über mehrere Jahre hinweg schamlos ausgenutzt; was ihm sogar einen gewissen Kick gegeben habe. Für sie sei jeder einzelne Übergriff schwer traumatisierend und belastend gewesen, so dass sie jahrelang nicht über das Geschehene habe sprechen können (act. 65 S. 2 Rz. 4). |
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3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren |
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3.1. Die Staatsanwaltschaft führt im Berufungsverfahren zunächst aus, weder der durch den unzuständigen Kantonsgerichtspräsidenten gefällte Rückweisungsentscheid noch die hernach durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiserhebung und Anklage vom 7. November 2018 seien nichtig. Es gelte letztlich der Grundsatz der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen. Nichtig seien nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen, d.h. wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiege, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil sei die Rückweisung zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Rechte erfolgt (insbesondere notwendige Verteidigung und Teilnahmerechte). Somit habe der Beschuldigte durch die mögliche sachliche Unzuständigkeit keine schwere Verletzung seiner Rechte erlitten, weshalb auch keine Nichtigkeit vorliege. Schliesslich sei die sachliche Unzuständigkeit weder vom Kantonsgericht noch von der Staatsanwaltschaft entdeckt worden. Die Verteidigung, welcher die sachliche Unzuständigkeit aufgefallen sei, habe dies erst an der vorin-stanzlichen Hauptverhandlung gerügt. Sie habe aber währenddessen die Rechte des Beschuldigten (inkl. Teilnahmerechte und Stellung von Honorarforderungen) wahrgenommen. Dies sei widersprüchlich und gar missbräuchlich (act. 64 S. 2-4). |
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3.2. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012 verwertbar sei. Es dürfe hier nicht vergessen werden, dass sich der Beschuldigte selber bei der Polizei angezeigt habe. Zudem gebe es vorliegend sodann nicht nur dieses Geständnis, sondern auch ein Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten an C.______ und er habe freiwillig eine Therapie gemacht. Auch die polizeiliche Einvernahme von C.______ am 9. Februar 2012 sei verwertbar, da zu diesem Zeitpunkt noch längst kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet gewesen sei. Zudem habe die Verteidigung sowohl zum damaligen als auch zu späteren Zeitpunkten darauf verzichtet, Ergänzungsfragen zu stellen. Auch mit Bezug auf die Einvernahmen der beiden Opfer aus dem Jahr 2018 habe die Vorinstanz zu Recht deren Verwertbarkeit festgestellt. Diese Video-Befragungen seien in allen Punkten ordnungsgemäss erfolgt, inkl. korrekter Belehrung und Erstellung einer schriftlichen Dokumentation (act. 64 S. 5 f. i.V.m. act. 59 S. 4 f.). |
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3.3. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei vorliegend keine Beeinflussung von C.______ durch deren Mutter ersichtlich. Ihre Aussagen seien stets klar und verständlich gewesen. Insbesondere schildere sie auch sehr detailliert ihr Innenleben, ihre Gefühle, ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft zwischen den Familien. Sie schildere erschreckend konkret, warum es ihr erst im Jahr 2012 möglich gewesen sei, sich zu offenbaren. Sie habe ihre Erlebnisse, welche viele Jahre zurücklägen, bei beiden Befragungen spontan vorgetragen. Sie habe weder übertrieben noch etwas kleingeredet; sie habe erzählt, was war. Ihre Körpersprache und ihr ganzes nonverbales Verhalten seien den eigenen Äusserungen stets angepasst gewesen. Die Schilderungen von C.______ enthielten Aussagen zum Kerngeschehen und zu Nebensächlichkeiten und würden eine hohe Qualität aufweisen und seien somit erlebnisbasiert und keine Suggestion (act. 59 S. 5-7). |
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3.4. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Opfer sowie aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten, der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten, der nach August 2006 durchgeführten Therapie und des Entschuldigungsbriefs desselben an C.______ sei der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt erstellt (act. 65 S. 6 i.V.m. act. 59 S. 6 f.). Die Verteidigung mache, wie bereits vor Vorinstanz, keine Aussagen zum eigentlichen Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind oder zu den vorgeworfenen Sachverhalten und mache auch keine einzige Darlegung zum materiellen Strafrecht. Es würden lediglich formelle Mängel angeprangert. Vorliegend lägen aber keine Mängel vor, welche zu einem Freispruch des Beschuldigten führen würden. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft noch vor, der Computer des Beschuldigten sei – unabhängig von einer Verurteilung desselben – einzuziehen und zu vernichten, da sich darauf Nacktbilder von Kindern befunden hätten (act. 65 S. 6 f. i.V.m. act. 59 S. 7). |
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IV. Geltend gemachte formelle Mängel |
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1. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids |
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1.1. Der Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den vorliegend angefochtenen Entscheid auf Basis einer nichtigen Anklage gefällt, weshalb dieser ebenfalls nichtig sei (vgl. dazu oben E. III.1.1). |
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1.3. |
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1.3.1. Der Kantonsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 19. Juni 2015 die (damalige) Anklage an die Staatsanwaltschaft insbesondere zur Wahrung der Teilnahme- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten zurückgewiesen; die in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. eines Verteidigers erfolgte Beweiserhebung könne nicht Grundlage für eine Verurteilung bilden, weshalb die Beweise zu ergänzen seien (vgl. SG.2015.00055 act. 3, insbesondere S. 3 oben). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass diese Rückweisung in falscher sachlicher Zuständigkeit ergangen ist (i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO), da die besagte Rückweisungsverfügung durch die Verfahrensleitung anstelle des Kollegialgerichts erlassen wurde (act. 30 S. 13 E. IV.3). |
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1.3.2. Gemäss soeben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen unter anderem nur dann nichtig, wenn ihnen ein besonders schwerer Mangel anhaftet (vgl. E. IV.1.2); dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist zum einen anzunehmen, dass aufgrund der damaligen Aktenlage auch das (eigentlich) sachlich zuständige Kollegialgericht eine Rückweisung verfügt hätte; zumal die Verfahrensleitung das Kollegialgericht – nach der von ihr durchgeführten Prüfung der Anklageschrift (i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO) – über die ihrer Meinung nach vorliegenden Rückweisungsgründe informiert hätte. Weiter erging die Rückweisung insbesondere mit Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschuldigten (SG.2015.00055 act. 3 S. 3 oben). Aufgrund dessen erwuchs dem Beschuldigten aus der Rückweisung und der damit zusammenhängenden Beweiserhebung unter Wahrung seiner Teilnahmerechte kein Nachteil. Zudem hat er die Rückweisung nicht angefochten, obschon seiner Meinung nach ein offensichtlicher, schwerwiegender Mangel vorliegt (act. 62 S. 3 f. Rz. 1-9). Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Beschuldigte in der Rückweisungsverfügung einen derart offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel sehen will und diesen dann nicht zeitnah geltend macht. Unter all diesen Umständen ist vorliegend kein besonders schwerer Mangel ersichtlich. Zudem wäre es stossend, der Rechtssicherheit unzuträglich sowie mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar, den Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2015 als nichtig zu qualifizieren; zumal mit der Rückweisung dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) entsprochen wurde. Entsprechend sind weder die nach Rückweisung erfolgte Beweiserhebung noch die zweite Anklage nichtig. Somit hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch nicht auf eine nichtige Anklage gestützt und ist aufgrund dessen dieses Urteil auch nicht als nichtig zu qualifizieren. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. |
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2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten |
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2.1. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, seine im Vorverfahren gemachten Aussagen seien unverwertbar, da diese ohne Beizug eines Verteidigers erfolgt seien (vgl. E. III.1.2.1 vorstehend). |
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2.2. |
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2.2.1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass eine solche unverzüglich bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten (siehe etwa Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 131 StPO m.w.H.). Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten die notwendige Verteidigung spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (Art. 131 Abs. 2 StPO; BGer 6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.1 m.w.H.). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann diese hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (BGer 6B_990/2017 Urteil vom 18. April 2018, E. 2.3.2). |
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2.2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung u.a. dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer 6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.2 m.w.H.). Weiter gilt eine Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. BGer 1B_407/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018, E. 3.1). Zur Anordnung von Zwangsmassnahmen bedarf es des hinreichenden, teilweise sogar des dringenden Tatverdachts. Ist ein solcher gegeben, muss ein Strafverfahren gegen eine konkrete Person notwendigerweise schon gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet werden. Nach einem grossen Teil der Lehre und dem Bundesgericht hat die Staatsanwaltschaft immer eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn bzw. bevor sie Grundrechtseingriffe vornehmen will; d.h., wenn sie Zwangsmassnahmen anordnen will. Gemäss einer Mindermeinung kann aus Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO in zeitlicher Hinsicht nichts Zwingendes abgeleitet werden. Sicherzustellen sei lediglich, dass ein Verfahren eröffnet werde, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne, wobei dies zeitlich auch nach dem Erlass einer Zwangsmassnahme und einer allenfalls notwendigen Einvernahme des Beschuldigten erfolgen könne (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1227 f. und FN 59 und 61). |
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2.3. Aus den Akten gehen folgende chronologische Abläufe hervor: |
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2.4. |
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2.4.2. Aufgrund der vorliegenden Umstände drängt sich jedoch eine differenziertere Betrachtungsweise auf: Der Beschuldigte begab sich am 10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um eine Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen (act. 2/1/1 S. 4 und act. 2/1/2). Es liegt vorliegend also kein Fall vor, in welchem ein Beschuldigter aufgrund einer staatlichen Anordnung (wie bspw. Vorladung, Vorführung, Verhaftung etc.) zu einer Einvernahme zu erscheinen hat und somit keine Wahl hat, ob er sich der Befragungssituation stellen will. Vorliegend entschied sich der Beschuldigte vielmehr selber dazu, sich in eine solche Befragungssituation zu begeben und hat dabei explizit auf einen Strafverteidiger verzichtet (act. 2/1/2 S. 2 oben). Die Befragung des Beschuldigten wurde daher nicht vom Staat initiiert, sondern der Beschuldigte folgte seinem eigenen inneren Antrieb, ein Geständnis ablegen zu wollen. Es kann nicht der Zweck von Art. 131 Abs. 3 StPO sein, ein unter diesen Umständen erfolgtes Geständnis unverwertbar zu machen. So ergibt sich der Zwang zur Verteidigung gerade auch aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für eine beschuldigte Person im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, insbesondere auch mit Bezug auf die möglichen, teilweise stark in die Rechte einer beschuldigten Person eingreifenden Zwangsmassnahmen (Ruckstuhl, a.a.O., N 1 zu Art. 130 StPO). Vorliegend hat der Staat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige des Beschuldigten diesen jedoch noch gar nicht «in die Pflicht genommen»; so wurde dieser nicht etwa zur Befragung vorgeladen o.ä., sondern begab sich dieser freiwillig zur Polizei, um ein Geständnis abzulegen, und fand dann auch die besagte Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2012 erst nach der Selbstanzeige des Beschuldigten statt (vgl. dazu oben E. IV.2.3.2). Somit sind im Zeitpunkt der Selbstanzeige des Beschuldigten noch keine Zwangsmassnahmen gegen denselben ergangen. Der Umstand, dass der Beschuldigte am selben Tag eine Selbstanzeige machte, an welchem die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl erliess und dadurch die Untersuchung eröffnete, ist eine zeitlich zufällige Koinzidenz. Würde man in Konstellationen wie der vorliegenden von der Unverwertbarkeit des Geständnisses ausgehen, würde dies der Findung der materiellen Wahrheit zuwiderlaufen. Zudem ist zu beachten, je schwerer die zu beurteilende Straftat wiegt, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272, E. 4.1.2 m.w.H.; hier mit Bezug auf ein heimlich aufgenommenes Telefongespräch). Aufgrund alldem ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012 (act. 2/1/2) entgegen dessen Ausführungen nicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar. |
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2.5. Anders sieht es hingegen betreffend die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten aus (Einvernahmen vom 4. Mai und 20. Juni 2012, act. 2/1/3, act. 2/3/2). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. IV.2.4.1), wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – am 10. Februar 2012 faktisch eröffnet (i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Im Gegensatz zu seiner an diesem Tag freiwillig erfolgten Selbstanzeige (vgl. soeben E. IV.2.4.2), wurde der Beschuldigte zu den beiden weiteren Einvernahmen schriftlich vorgeladen (act. 2/1/3 S. 1 und act. 2/3/2 S. 1). Der Beschuldigte war an den besagten Einvernahmen nicht verteidigt (vgl. E. IV.2.3.1 f.), obschon zu diesem Zeitpunkt eine erkennbare notwendige Verteidigung (i.S.v. Art. 130 lit. b StPO) vorlag (vgl. oben E. IV.2.4.1). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; BGer 6B_75/2019 Urteil vom 15. März 2019, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat vorliegend nicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auf eine Wiederholung verzichtete; vielmehr hat der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren mehrmals moniert, dass drei seiner Einvernahmen zu Unrecht ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden seien (vgl. act. 2/5/13 und act. 2/5/21). Entsprechend sind die beiden Einvernahmen des Beschuldigten vom 4. Mai 2012 und 20. Juni 2012 (act. 2/1/3 und act. 2/3/2) vorliegend nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO; vgl. zur Problematik, ob Art. 131 Abs. 3 StPO die Gültigkeit oder Verwertbarkeit beschlägt: BGE 141 IV 289, E. 2 m.w.H., wobei diese Frage jedoch offengelassen wurde). |
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3. Verwertbarkeit der Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 |
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3.1. Auch die Videoeinvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 sei gemäss der Ansicht des Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. oben E. III.1.2.2). |
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3.2. |
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3.2.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33, E. 2.2; BGer 6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017, E. 4.3, je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 125 I 127, E. 6.b; BGer 6B_611/2015 Urteil vom 17. Dezember 2015, E. 1.3.2, je m.w.H.). Konnte der Beschuldigte bei einer Zeugeneinvernahme nicht anwesend sein, hat er das Recht das Einvernahmeprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6P.46/2000 Urteil vom 10. April 2001, E. 1.c.bb). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_187/2020 Urteil vom 21. Oktober 2020, E. 4.2 m.w.H.). Das Konfrontationsrecht gemäss EMRK stellt eine absolute Mindestgarantie dar, über welche die Vorschriften der StPO weit hinausgehen (vgl. nachfolgend E. IV.3.2.2). |
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3.2.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte – hingegen nicht im polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. BGer 6B_128/2018 Urteil vom 8. Februar 2019, E. 2.2.2) – anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch BGer 6B_522/2016 Urteil vom 30. August 2016, E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
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3.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. IV.2.2.2 f.), eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen; mithin unter anderem dann, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. a). Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (sog. delegierte Einvernahmen), haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_800/2016 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 3.3.2 m.w.H.). |
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3.3. |
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3.3.1. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob zum Zeitpunkt der besagten Einvernahme von C.______ am 9. Februar 2012 bereits eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) materiell eröffnet worden war. Wäre dies der Fall, hätten dem Beschuldigten nämlich Teilnahmerechte an derselben zugestanden (Art. 147 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. IV.2.3.1), meldete die Opferberatungsstelle des Kantons Glarus der Kantonspolizei Glarus am 23. Januar 2012, dass C.______ eine Anzeige wegen sexueller Handlungen machen wolle. Nach dem Eingang der Anzeige bei der Polizei informierte diese die Staatsanwaltschaft darüber. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft führte die Polizei sodann am 9. Februar 2012 eine Einvernahme von C.______ durch. Nachdem durch diese Befragung «der Sachverhalt der Anzeige bekannt war», stellte die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten aus (act. 2/1/1 S. 4 Mitte und S. 10 Mitte, act. 2/1/7). |
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3.3.2. Entgegen der Ansicht des
Beschuldigten lässt sich somit den Akten entnehmen, dass der Sachverhalt,
welcher der Anzeige zugrunde liegt, erst nach der Einvernahme von C.______
vom 9. Februar 2012 bekannt war. Somit muss davon ausgegangen
werden, dass die Opferberatungsstelle die Polizei nicht schon bei ihrer
Meldung vom 23. Januar 2012 inhaltlich vollumfänglich über die von
C.______ gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe informierte. So lässt
sich denn auch den Akten entnehmen, die Opferberatungsstelle habe die Polizei
lediglich über das Anliegen von C.______, «eine Anzeige wegen sexuellen
Handlungen machen zu wollen», informiert (act. 2/1/1
S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass
der gemäss Durchsuchungsbefehl vom 10. Februar 2012 dringende
Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. act. 2/1/7 S. 2) erst
aufgrund der tags zuvor von C.______ gemachten Aussagen vorgelegen hat. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht, welcher zur
Eröffnung einer |
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3.4. Der Beschuldigte bringt betreffend die Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 weiter vor, dass diese auch deshalb nicht verwertbar sei, weil C.______ bei ihrer Befragung als Auskunftsperson nicht auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB hingewiesen worden sei (vgl. zum Ganzen E. III.1.2.2). |
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C.______ wurde am 9. Februar 2012 als Auskunftsperson befragt (i.S.v. Art. 179 Abs. 1 StPO). Nach Art. 181 Abs. 2 StPO weisen die Strafbehörden die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf die Strafdrohungen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art. 305 StGB) hin (vgl. auch Art. 143 StPO). Eine Rechtsfolge für das Unterbleiben dieser Belehrung findet sich im Gesetzestext nicht. Die Lehre ist in diesem Punkt nicht einheitlich und das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert (vgl. BGE 141 IV 20, E. 1.2.3 f. m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Strafandrohungen der besagten Strafbestimmungen kein Gültigkeitserfordernis der Einvernahme einer Auskunftsperson ist. So erklärt Art. 181 Abs. 2 StPO die Einvernahme einer Auskunftsperson nicht als ungültig, wenn der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303 – 305 StGB unterbleibt; anders als die analoge Bestimmung im Rahmen der Zeugenbelehrung (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Hinweis auf die genannten Strafbestimmungen keine unverzichtbare Essentiale der Aussage und folglich auch kein Gültigkeitserfordernis der Einvernahme. Es handelt sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Verwertbarkeit der Aussage nicht berührt (Art. 141 Abs. 3 StPO; so auch Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 181 StPO und Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu Art. 181 StPO, je m.w.H.). Entsprechend ist die Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 auch in dieser Hinsicht verwertbar. |
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4. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018 |
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4.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Videoeinvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018 seien nicht verwertbar, da keine den StPO-Vorschriften genügenden Einvernahmeprotokolle vorliegen würden (vgl. dazu oben E. III.1.2.3). |
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4.2. Im Strafverfahren gilt eine Dokumentationspflicht. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussagen. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Aufnahme mit technischen Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich nicht verzichtet werden. Das Festhalten am Erfordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die Strafbehörden und die Verfahrensbeteiligten davon zu entbinden, stundenlang Aufzeichnungen abzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt, sich rasch einen Überblick über die durchgeführte Beweiserhebung zu verschaffen. Die Bestimmung von Art. 76 Abs. 4 StPO schliesst – jedenfalls für Einvernahmen im Vorverfahren – nicht aus, dass das schriftliche Protokoll erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen erstellt wird. Die Beweiserhebung wird dadurch nicht nur umfassender, sondern auch authentischer protokolliert, als dies bei einer parallelen Protokollierung der Fall wäre (BGE 143 IV 408, E. 8.2 f.). |
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4.3. Vorliegend wurden gestützt auf die Videoeinvernahmen vom 21. Februar 2018 (act. 2/14/2 und act. 2/14/4) im Nachhinein schriftliche Wortprotokolle erstellt (act. 2/14/1 und act. 2/14/3). Dies ist gemäss soeben zitierten bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb eine Unterzeichnung dieser Protokolle durch die beiden Opfer notwendig gewesen wäre. So dient die Unterzeichnung eines Protokolls grundsätzlich der Gewähr der Richtigkeit, d.h. der Übereinstimmung desselben mit den tatsächlich von der einvernommenen Person gemachten Aussagen. Dies ist bei einem aufgrund einer Videoaufnahmen erstellten Wortprotokoll stets der Fall. Würde man hier aufgrund einer fehlenden Unterschrift bzw. Visierung jeder Seite (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO) von einer Unverwertbarkeit ausgehen, käme dies einem überspitzten Formalismus gleich. Entsprechend sind die beiden Videobefragungen vom 21. Februar 2018 bzw. die anhand dieser erstellten Protokolle verwertbar. |
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5. Verwertbarkeit der Einvernahme von I.______ vom 14. Mai 2012 |
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5.1. Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, dass auch die polizeiliche Einvernahme von I.______ (act. 2/1/5) nicht verwertbar sei, da ihm keine Teilnahmerechte gewährt worden seien und er auch in keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren mit den Aussagen von I.______ konfrontiert worden sei (vgl. dazu auch oben E. III.1.2.4). |
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5.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (vgl. zum Ganzen: oben E. IV.3.2.1 f.). |
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5.3. Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. oben E. IV.2.4.1) fand die Einvernahme von I.______ vom 14. Mai 2012 zu einem Zeitpunkt statt, in welchem die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits (materiell) eröffnet war. Der Beschuldigte wäre somit teilnahmeberechtigt gewesen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass weder der Beschuldigte noch sein (damals noch gar nicht eingesetzter) Verteidiger (vgl. act. 2/5/6; Bestellung amtlicher Verteidiger am 5. April 2013) bei der besagten Einvernahme von I.______ anwesend waren (act. 2/1/5). Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger überhaupt vorgeladen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auf sein Teilnahme- oder Konfrontationsrecht verzichtet hätte, vielmehr verlangte er bereits im Vorverfahren die Wiederholung sämtlicher Beweiserhebungen unter Wahrung der Teilnahmerechte (act. 2/5/13 und act. 2/5/21). I.______ wurde am 2. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft erneut als Zeugin unter Gewährung der Teilnahmerechte befragt (act. 2/14/5). Damit wurde dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht in formeller Hinsicht Rechnung getragen. Die Frage, ob vorliegend auch die frühere Befragung vom 14. Mai 2012 uneingeschränkt verwertet werden kann (vgl. dazu BGer 6B_369/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3 m.w.H.), kann vorliegend offengelassen werden, da im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzig auf die Einvernahme von I.______ vom 2. Oktober 2018 abzustellen sein wird und die Aussagen von I.______ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel für die Sachverhaltserstellung sowieso nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. dazu unten E. V.5.4). |
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V. Sachverhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern |
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1. Anklagevorwurf |
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1.1. |
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1.1.1. Laut Anklage hat der Beschuldigte, als damaliger Ehemann der Tante von C.______, im Zeitraum von 2004 bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006) mehrfach sexuelle Handlungen an C.______ (geboren am 31. Januar 1995) vorgenommen. Diese Handlungen hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, so in der Familienwohnung von C.______ im ersten Stock (die Eltern von C.______ führten im Tatzeitraum das Restaurant [...] und der Beschuldigte half aufgrund seines Berufes als Metzger oft in der Küche aus), am Wohnort des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau I.______ (Wohnzimmer, Kinderschlafzimmer) an der [...]-strasse in [...] und – so im Frühling 2005 geschehen – am Wohnort der Mutter des Beschuldigten an der [...]-strasse in [...]. Der Beschuldigte griff C.______ laut Anklage mehrfach, mindestens bei 20 Gelegenheiten, unter ihr T-Shirt. Er fasste mehrfach die Brüste von C.______ an, öffnete ihr die Hose und langte ihr unter der Unterhose zwischen die Beine an die Vulva. Er zog ihr mehrfach die Hosen und das Oberteil aus, berührte das Mädchen überall – auch an den Brüsten und Genitalien – mit Mund, Zunge und Händen und führte seinen Finger in ihre Scheide ein (act. 1 und act. 3 je S. 2 Ziff. 1.1 und 1.1.1). |
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1.1.2. Diese Vorfälle spielten sich, laut Anklage, immer in ähnlicher Weise ab, indem der Beschuldigte zuerst unter das T-Shirt des minderjährigen Mädchens griff, die Brüste austastete, die Hose öffnete, um das Mädchen unter den Kleidern zwischen den Beinen auszugreifen, und danach C.______ entkleidete, um sie mit Finger, Zunge und Mund am ganzen Körper zu berühren und ihr den Finger in die Scheide einzuführen, teilweise mit dem Kopf zwischen ihren Beinen, um mit der Zunge die Vulva des Mädchens zu lecken. Bei diesen mehrfachen Vorfällen musste die minderjährige C.______ ruhig liegen; einzig der Beschuldigte übernahm die aktive Rolle. Nach dem jeweiligen «Ereignis» zog der Beschuldigte C.______ stets wieder vollständig an und knöpfte ihr die Hose zu. Der Beschuldigte sprach vor, während und nach dem «Ereignis», welches ca. 10 bis 15 Minuten dauerte, kein Wort mit C.______. Die Übergriffe fanden – mit Ausnahme eines einzigen Males, als der ältere Sohn des Beschuldigten [...] im Wohnzimmer an der [...]-strasse in [...] anwesend war, weshalb C.______ erfolglos versuchte, sich dem Übergriff zu entziehen – ohne die Anwesenheit Dritter statt, wobei es auch zu sexuellen Handlungen kam, wenn sich die damalige Ehefrau des Beschuldigten, neben dem Wohnzimmer in der Küche am Kochen befand. Einzig in [...], im Frühling 2005 kam der Beschuldigte von seinem üblichen «Programm» ab, indem er die damals zehnjährige C.______ in der Küche seiner Mutter lediglich küsste und sie unter ihrer Oberbekleidung berührte und ihr in der Grotte des «[...]» zwischen die Beine griff und seine Finger in ihre Scheide einführte (act. 1 und act. 3 je S. 2 f. Ziff. 1.1.1). |
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1.2. Während den Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006) half E.______, geb. […], laut Anklage für zwei Wochen im [...], im Rahmen eines Ferienjobs aus. An einem Sonntagnachmittag während dieser Aushilfswochen, mutmasslich am 31. Juli 2006, befand sich auch der Beschuldigte in der [...], um in der Küche zu helfen. An diesem Sonntagnachmittag setzte sich E.______ auf eine Bank an einen Tisch, um ein Eis zu essen. Der Beschuldigte setzte sich neben E.______ auf die Bank und fasste der Minderjährigen unter die Kleider (kurze Hose und Unterhose) zwischen die Beine an ihre Vulva. E.______ erschrak und fragte den Beschuldigten, was er da mache, worauf dieser die Hand unverzüglich zurückzog (act. 1 und act. 3 je S. 3 Ziff. 1.1.2). |
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2. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren |
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Der Beschuldigte stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, die äusserst vagen und unbestimmten Beschuldigungen würden vorliegend bei Weitem nicht für einen Schuldspruch ausreichen; zumal erhebliche Hinweise auf fremdsuggestive Prozesse und gar Scheinerinnerungen bestünden (vgl. zum Ganzen: oben E. III.1.3). |
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3. Beweisgrundsätze |
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3.1. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO). |
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3.2. Die Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft in mehreren Schritten (siehe zum Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 – E. 2.2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Sodann hat das Gericht in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Beweise frei zu würdigen. Dabei sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und können daher einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo ausgeblendet werden. Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser Beweiswürdigung ein zwiespältiges, widersprüchliches, unklares und/oder höchst diffuses und nebulöses Gesamtbild, so ist ein Freispruch unumgänglich. Erscheint jedoch das Beweisergebnis (Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt einschlägig, so ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend zu beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1). |
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4.1.1. Der Beschuldigte begab sich am 10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um eine Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen; er wurde gleichentags um 14.10 Uhr von der Polizei einvernommen (act. 2/1/2; vgl. dazu auch E. IV.2.3.1 f. vorstehend). Es gehe bei der Selbstanzeige laut dem Beschuldigten darum, dass er seine Nichte C.______ mehrfach angefasst und seine andere Nichte E.______ auch einmal; er habe die Brüste und die Genitalien angefasst, beim zweiten Kind (gemeint E.______) habe er nur zwischen die Beine gegriffen. Dies sei in den Jahren 2005 und 2006 gewesen. Das Ganze sei dann herausgekommen; 2006 sei er in Therapie gewesen. Er mache die Selbstanzeige, weil er davon ausgehe, «dass das ältere Kind eine Anzeige macht». Indem er eine Selbstanzeige mache, werde er nicht von der Polizei bei der Arbeit abgeholt; er habe einen neuen Job, welchen er nicht verlieren wolle (S. 2 f. Fragen 2-7). |
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4.1.3. Die Vorfälle seien jeweils bei ihm zu Hause oder im Restaurant [...], wenn er nichts zu tun gehabt habe und er in der Wohnung der Familie XX.______ fernsehen konnte, geschehen. Es sei jeweils im Wohnzimmer geschehen (mit Bezug auf die Wohnung der Familie XX.______ und seine eigene). Die Handlungen hätten in etwa 4-5 Minuten gedauert. Niemand hätte davon etwas mitbekommen, obschon grösstenteils jemand zu Hause gewesen sei; die anderen Personen seien einfach immer in anderen Räumen gewesen und es sei nie jemand dazu gekommen (S. 5 Fragen 24-30). |
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4.1.4. Betreffend die von C.______ Vortags gemachte Aussage, er habe ihr teilweise auch die Kleider ausgezogen, sagte der Beschuldigte: «Nein, das eigentlich nicht». Auf Nachfragen gab er dann aber an, er habe ihr «vielleicht» das Shirt hochgezogen; aber die Hose «eigentlich» nicht; vielleicht habe er die Hose aufgemacht, aber mehr nicht (S. 5 f. Fragen 31-33). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er C.______ – wie von dieser ausgesagt – geküsst habe; «vielleicht rumgeschmust, aber nein …» (S. 6 Frage 34). Entgegen den Aussagen von C.______ sei er nicht mit dem Mund zwischen ihren Beinen gewesen; «angefasst schon, aber sonst nichts». Er habe sie mit den Händen am Schambereich angefasst; den Finger habe er ihr nicht vaginal eingeführt, er habe nur darüber gestreichelt. Auf Vorhalten der Aussage von C.______, wonach er ihr den Finger vaginal eingeführt hätte, meinte der Beschuldigte: «Ich meinte nicht. Ich bin der Meinung, ich habe nur darüber gestreichelt. Vielleicht ein Bisschen, aber nein …» (S. 6 Fragen 35-38). Er habe nie versucht mit seinem Penis in C.______ einzudringen. Auch habe er sich nie ausgezogen oder sich dabei selber befriedigt (S. 6 f. Fragen 39 und 43-44). |
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4.1.5. Auf die Frage, was bei einem Familienfest im Restaurant [...] vorgefallen sei, gab der Beschuldigte zunächst an, nichts zu wissen. Nachdem der Beschuldigte über die Aussage von C.______, wonach er sich bei besagtem Familienfest in ihr Zimmer begeben und dort sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, informiert wurde, sagte dieser, das da mal etwas gewesen sei; er habe sie damals auch angefasst. Er wisse nicht mehr, welches Fest es gewesen sei, aber er sei bei ihr im Zimmer gewesen. Als er wahrscheinlich wieder eine Arbeitspause gehabt habe, habe er sich zu ihr begeben und sie wahrscheinlich wieder berührt. Zu ihr ins Bett habe er sich aber nicht gelegt. Wahrscheinlich habe er damals wieder zuerst versucht, die Brust und vielleicht auch den Schambereich zu berühren, er wisse es nicht. Es habe sich nur um einen kurzen Augenblick gehandelt; er habe damit rechnen müssen, dass jederzeit jemand kommen könnte. Nach dem Vorfall habe er das Zimmer verlassen und sei wieder an die Arbeit oder fernsehen gegangen (S. 9 f. Fragen 66-74). |
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4.1.6. Auf die Frage des Einvernehmenden, was in Deutschland vorgefallen sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies wahrscheinlich im öffentlichen Schwimmbad in seiner Heimat in [...] im Jahr 2006 oder so geschehen sei. Wir (gemeint C.______ und der Beschuldigte) seien zuerst geschwommen und dann sei sie zu ihm gekommen; er habe sie dann auch wieder berührt wahrscheinlich. Er denke mal an den Brüsten, sie habe einen Badeanzug oder so angehabt. Ob er sie zwischen den Beinen berührt habe, wisse er nicht mehr; es wäre möglich. Es seien etliche Leute und seine ganze Familie dort gewesen, es habe aber niemand mitbekommen; es sei mitten im Wasser passiert und anscheinend habe sich niemand geachtet oder gedacht, sie würden miteinander spielen. Weiter gab er an, nichts zu einem Vorfall in der Küche seiner Mutter in [...] sagen zu können; er denke nicht, dass dort einmal etwas gewesen sei. Die Familie von C.______ hätte eine eigene Ferienwohnung in [...] gehabt; er und seine Frau wohnten jeweils bei seiner Mutter (S. 10 f. Fragen 75-84). |
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4.1.7. C.______ habe ab und zu zurückhaltend reagiert; sie habe sich aber irgendwie nie dagegen gewehrt. Sie habe auch nie versucht, ihm aus dem Weg zu gehen. Er habe nie Gewalt angewendet oder ihr spezielle Geschenke gemacht; er habe auch nie gesagt, dass sie ihren Eltern nichts sagen dürfe (S. 7 Fragen 49, 51-52). Alles sei ausgekommen als er im Sommer «versucht» habe, E.______ zwischen die Beine zu greifen. Diese habe dann mit C.______ gesprochen und die Kinder hätten es ihren Eltern erzählt. Er habe keine Ahnung, wieso C.______ nicht schon früher etwas gesagt habe; vielleicht habe sie sich geschämt. Nachdem die Eltern der Kinder zu ihm gekommen seien und ihn auf die Vorwürfe angesprochen hätten, habe er dann alles zugegeben und sich entschuldigt. Sie hätten ihm dann eine Adresse eines Psychiaters in Zürich gegeben (Dr. med. H.______) und er habe sich dort in Therapie begeben. Hätte er dies nicht getan, hätten ihn die Eltern wohl damals schon angezeigt. Er sei sofort auf ihre Idee (die der Eltern) mit dem Psychiater eingegangen. Er sei vom 11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 in Therapie gewesen; aufgrund dieser habe sich seine Einstellung zu Kinder geändert und er wisse wieder, «wo die Grenzen liegen». Nachdem alles ausgekommen sei habe er sich C.______ gegenüber normal verhalten; er habe dem Kind ja nicht böse sein können; er sei froh gewesen, dass es ausgekommen und er nicht noch tiefer «hineingerutscht» sei (S. 8 f. Fragen 54-64). |
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4.1.10. Zum Schluss gab der Beschuldigte an, er hätte an keinen weiteren Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen. Vielleicht habe er sich gegenüber E.______ und C.______ aufgrund der engen Bekanntschaft nicht zurückhalten können; er wisse es nicht (S. 12 Fragen 95 f.). Er fühle sich zu Kindern nicht hingezogen, darum habe er auch keine Ahnung, warum dies passiert sei (S. 13 Fragen 102 f.). Er wolle das Ganze abschliessen und sagen können, dass es «ein gemeiner Fehltritt» gewesen sei; er müsse einfach sein Leben neu orientieren und in den Griff bekommen (S. 14 Frage 111). Er lebe zurzeit in Scheidung und sei am Ausziehen; ansonsten sei das Verhältnis aber kollegial (S. 13 Frage 105). Das Verhältnis zur Familie XX.______ sei normal; man sei freundlich miteinander. Man habe sich aber in letzter Zeit nicht mehr so viel gesehen. Zur Familie Y.______ habe er beinahe keinen Kontakt mehr; man sehe sich hin und wieder auf der Strasse, man grüsse sich immer normal. Auch das Verhältnis zu C.______ beschrieb er als «normal»; man grüsse sich und gehe sich nicht aus dem Weg, aber man rede auch nicht unbedingt miteinander; C.______ lasse ihn nicht links liegen und frage ihn manchmal auch etwas. E.______ habe er seit dem Vorfall fast nie mehr gesehen (S. 14 Frage 106-110). |
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Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 (act. 2/3/5) verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers mehrheitlich Aussagen zur Sache. Er gab einzig erneut an, er habe im Februar 2012 eine Selbstanzeige gemacht, da ansonsten die Eltern von C.______ eventuell eine Anzeige gemacht hätten (S. 3 Frage 5). Er habe das Opfer (gemeint C.______) in den Jahren 2005-2006 häufig gesehen (S. 3 Frage 9). Auch anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2018 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers Angaben zur Sache (act. 2/3/7); ebenso bei seiner Befragung vor Vorinstanz am 6. März 2019 und vor Obergericht am 2. Oktober 2020 (act. 17 S. 3 ff. Fragen 9-14; act. 16; act. 60 f.). |
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4.3. Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 |
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4.3.3. Es sei zu solchen Handlungen seitens des Beschuldigten gekommen, wenn sie alleine gewesen seien. Sie könne sich noch erinnern, dass die Übergriffe teilweise aber auch passiert seien, als sie mit ihm im Wohnzimmer und ihre Patentante gleich nebenan in der Küche gewesen sei. Auch sei es zu solchen Vorfällen gekommen, wenn sie (C.______) alleine mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer und ihre Patentante im oberen Stock am Bügeln gewesen sei. Sie (Patentante) habe es nicht gemerkt; es habe nie jemand mitbekommen und da sie nicht geredet habe, hätte es auch niemand vermuten können (act. 2/1/4, CD, 9:48:49-9:50:03 und 9:54:57-9:57:42). Sie könne sich noch an einen Vorfall erinnern, der sich an irgendeinem Familienfest abgespielt hätte. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen, sie wisse nicht mehr warum, und plötzlich sei er im Zimmer gestanden. Er sei dann bei ihr gewesen und habe «das» auch wieder gemacht und niemand habe es mitbekommen. Sie sei zunächst von ihm weggelaufen, er sei ihr dann nachgegangen. Sie habe nicht reden können; sie sei wie in sich selber gefangen gewesen; sie habe sagen wollen, er solle sie in Ruhe lassen, aber sie habe Angst gehabt und hätte gar nicht gewusst, was er da genau mache und auch nicht, dass er dies gar nicht machen dürfe (act. 2/1/4, CD, 9:54:57-9:57:42; act. 2/1/1 S. 8). |
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Als weiteres Beispiel nannte C.______, dass sie bei ihm zuhause gewesen sei und auf dem Sofa liegend ferngesehen habe. Er sei gekommen und habe sich neben sie gesetzt. Irgendwann sei er dann zu ihr rübergekommen. Danach habe er angefangen sie zu betatschen; das T-Shirt ausgezogen, die Hose ausgezogen. Sie sei dann irgendwann aufgestanden und zu einem Sofahocker gelaufen und habe sich dort hingesetzt, weil sie das nicht wollte. Er sei dann zu ihr gekommen und habe sie hochgehoben und anders hingesetzt bzw. positioniert, so dass sie zum Fernseher hin mit dem Rücken zu ihm auf seinen Knien gesessen habe. Er habe ihr dann das T-Shirt ausgezogen, sie aber nicht geschlagen oder festgehalten. Sie sei dann wieder weggelaufen und er sei ihr abermals gefolgt. Sie sei dann immer von Ort zu Ort weggelaufen und er sei ihr immer gefolgt. Die Vorfälle seien immer etwa gleich abgelaufen; betatschen, T-Shirt und Hose ausziehen, mit seiner Zunge… Am Anfang sei sie nicht weggelaufen, weil sie nicht gewusst habe, was sie machen sollte, erst mit der Zeit habe sie dies getan (act. 2/1/4, CD, 10:02:50-10:04:34 und 10:20:27-10:22:00; act. 2/1/1 S. 8). |
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Einmal sei sein Sohn hereingekommen, der habe das aber nicht verstanden, da dieser damals noch sehr jung gewesen sei. Ob sonst noch jemand einmal hereingekommen sei, wisse sie nicht genau. Sie wisse nicht mehr, wie lange diese Vorfälle jeweils gedauert hätten, sie habe während der Vorfälle auch kein Zeitgefühl gehabt und das alles sei schon sehr lange her. Er habe jeweils von sich aus wieder aufgehört. Er habe sie dann wieder angezogen; ihr die Hose hochgezogen und zugemacht; das T-Shirt habe sie meistens selber wieder angezogen. Er habe danach nichts mehr gesagt, sondern habe den Raum verlassen und sich so verhalten als sei nichts gewesen (act. 2/1/4, CD, 10:23:03-10:26:02). |
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4.3.5. Sie (C.______) habe nicht gewusst, ob er dies dürfe oder nicht. Sie hätte irgendwie auch keinen Mut gehabt, es der Mutter zu erzählen. Sie sei wie «gefangen in sich selber» gewesen; irgendwie möchte man reden, aber man könne nicht; man wisse ja auch nicht, ob er dies dürfe. Sie sei mit dieser Situation völlig überfordert gewesen. Am Anfang habe sie eigentlich nichts gefühlt, da sie nicht gewusst habe, ob er dies dürfe. Als sie begonnen habe, von ihm wegzulaufen, habe sie gedacht, dass es sie störe und dass sie das gar nicht wolle. Aber sie hätte nicht den Mut gehabt, etwas zu sagen. Sie habe sich auch gefragt, was wäre, wenn sie es erzähle und sie nachher alle auslachen und sagen würden, dass er dies ja dürfe. Sie habe sich auch geschämt, dass sie nicht gewusst habe, ob er dies machen dürfe (act. 2/1/4, CD, 9:50:07-9:53:00 und 9:54:57-9:57:42). Auf der anderen Seite sei da ihre Patentante gewesen; was würde mit ihr und ihren Kindern passieren, wenn sie (C.______) es sagen würde. Das alles habe sie eingeengt und sie sei in sich gefangen gewesen, so dass sie nichts gesagt habe; sie habe versucht, alles zu verdrängen. Sie habe mehr Angst davor gehabt, etwas zu sagen als nichts zu sagen; wenn sie nichts sagen würde, hätte ihre Patentante noch ihr Leben mit Mann und Kindern und sie (C.______) würde nicht ausgelacht werden oder man würde ihr nicht «nicht glauben». Das Verhältnis zum Beschuldigten sei eigentlich sehr gut gewesen, da er der Mann ihrer Patentante gewesen sei; auch ihre Eltern hätten sich sehr gut mit ihm verstanden und die beiden Familien hätten oft etwas zusammen unternommen; eigentlich sei es wirklich gut gewesen, familiär (act. 2/1/4, CD, 10:30:00-10:33:04). |
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4.3.6. Irgendwann 2006, im Sommer, sei ihre Cousine E.______ völlig aufgelöst zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, er (der Beschuldigte) habe ihr (E.______) in die Hose greifen wollen. Sie (C.______) wisse nicht mehr, was sie E.______ alles erzählt habe, sie wisse aber, dass sie ihr nicht alles erzählt habe. Dann habe E.______ gesagt, dass sie es den Eltern sagen sollen (act. 2/1/4, CD, 9:44:25-9:45:20 und 9:57:42-10:00:05; act. 2/1/1 S. 7). In diesem Moment sei ihr zum ersten Mal bewusst geworden, dass er etwas gemacht habe, was er nicht hätte tun dürfen und sie sich eigentlich schon viel früher hätte wehren dürfen. Danach seien sie zu ihren Eltern gegangen und E.______ habe diesen erzählt, dass er (der Beschuldigte) sie betatscht habe. Aber bei ihr (C.______) sei ja noch viel mehr passiert; sie habe aber nicht reden können oder wollen, sie sei wie in ihrer eigenen Welt gewesen, wenn es um «das» gegangen sei. Darum seien die Eltern immer davon ausgegangen, dass es nur um das «Betatschen» gegangen sei. Dort habe es angefangen, dass sie (C.______) mit gar niemandem mehr darüber geredet habe. Ihre Eltern hätten den Beschuldigten dann angesprochen und ihm gesagt, sie wüssten, was er mit den Mädchen gemacht habe. Er habe dann gesagt, er wisse, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Sie (C.______) sei bei diesem Gespräch aber nicht dabei gewesen, ihre Eltern hätten ihr das erzählt. Der Beschuldigte habe dann eine Therapie gemacht; sie habe seit damals keinen Kontakt mehr zu ihm; es sei nichts mehr vorgefallen. Der Beschuldigte habe ihr auch einmal einen Brief geschrieben, wahrscheinlich aus der Therapie, sie habe keine Ahnung. Sie wisse aber nicht, was darinstehe, da sie den Brief nie geöffnet habe (act. 2/1/4, CD, 9:45:23-9:46:48, 9:57:42-10:00:05 und 10:00:53-10:02:04; act. 2/1/1 S. 7 f.). |
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4.3.8. Sie habe eine Anzeige gemacht, weil sie sich schuldig fühlen würde, wenn er dies wieder einmal tun würde. Wenn sie ihn anzeige, sei das alles schon bekannt, wenn wieder einmal etwas wäre. Es sei langsam Zeit, dass er dafür Verantwortung übernehmen müsse; gegenüber ihr habe er ja nie Verantwortung übernommen. Sie fühle sich nicht so gut, wenn sie an all dies zurückdenke; es belaste sie auch ziemlich; bei jedem Kuss mit ihrem Freund denke sie an das, was mit dem Beschuldigten gewesen sei. Sie wolle damit abschliessen; dass sie heute hier sei, sei wie der erste Schritt, um dies alles verarbeiten zu können (act. 2/1/4, CD, 10:37:20-10:38:50; act. 2/1/1 S. 9). Sie wünsche sich, dass er zur Verantwortung gezogen werde und dass sie sagen könne, sie habe alles getan, falls es nochmals passieren würde. Sie wünsche sich zudem, dass ihre Patentante und die Kinder möglichst wenig vom Ganzen mitbekommen würden. Es sei nicht nötig, dass seine Kinder das alles jetzt schon erfahren würden, da sie noch relativ klein seien. Sie (Kinder) hätten ein gutes Bild von ihrem Vater und sie wolle dies nicht zerstören. Sie sei aber erleichtert, dass sie heute alles erzählt habe (act. 2/1/4, CD, 10:40:48-10:42:35; act. 2/1/1 S. 9). |
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4.4. Einvernahme von C.______ vom 21. Februar 2018 |
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4.4.1. C.______ wurde am 21. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen; von dieser Einvernahme existiert auch eine Aufzeichnung auf DVD (act. 2/14/1-2; der Verteidiger konnte der Befragung via Monitor beiwohnen). Die Aussagen von C.______ anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2018 entsprechen weitestgehend jenen in der polizeilichen Befragung vom 9. Februar 2012. Auch anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten angefangen hätten, irgendwann zwischen 2004 und 2006 (act. 2/14/2, CD, 09:43:25-09:43:54; act. 2/14/1 S. 2). Sie wisse nicht, wann genau im Jahr 2004 es angefangen habe. Erneut gab sie an, das Einzige, was sie noch wisse, sei, dass sie im Frühling 2005 in [...] in den Ferien gewesen seien; dort hätten sie die Familie des Beschuldigten besucht. Zu diesem Zeitpunkt sei es schon seit einer gewissen Zeit zu den sexuellen Übergriffen gekommen; sie konkretisierte gegenüber ihrer ersten Einvernahme, dass es vor den Ferien in [...] nicht einfach 1-3 Mal zu Übergriffen gekommen sei, sondern es sei schon eine Zeit gelaufen. Erneut gab sie an, das Ganze habe in den Sommerferien 2006 aufgehört, als ihre Cousine (E.______) das angesprochen habe (act. 2/14/2, CD, 09:47:46-09:49:06; act. 2/14/1 S. 3). |
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4.4.2. Auch zum Ablauf der jeweiligen sexuellen Handlungen und wie es zu diesen gekommen sei, äusserte sich C.______ im Wesentlichen wie bei der Polizei: Angefangen habe alles, mit so «chräbbelen» und kitzeln seitens des Beschuldigten. Irgendwann sei dann wirklich mehr gewesen, dann habe er unter ihr T-Shirt gegriffen, ihre Brüste angefasst; dann habe er angefangen Küsse zu geben, sei es auf den Mund, auf die Brüste, auf den Bauch. Irgendwann habe er ihr dann auch wirklich zwischen die Beine gefasst und mit den Händen … Irgendwann sei es weitergegangen und er habe ihr die Hose ausgezogen; also zum Teil einfach nur die Knöpfe aufgemacht und dann halt mit den Händen dazwischen runtergefasst, teilweise habe er die Hose aber wirklich ausgezogen. Irgendwann sei es dann wirklich sogar noch weitergegangen und er habe ihr wirklich alles ausgezogen und habe sie überall mit seinem Mund und seiner Zunge berührt, halt auch zwischen den Beinen. Er habe auch seine Finger in sie eingeführt und «eigentlich alles was man sich so vorstellen kann als Erwachsener» gemacht; eigentlich alles ausser Geschlechtsverkehr (act. 2/14/2, CD, 09:49:20-09:50:33 und 09:58:03-09:58:17; act. 2/14/1 S. 3 ff.). Erneut gab sie an, sie hätte während der Übergriffe nichts machen müssen, ausser dort zu liegen; er habe alles gemacht. Er habe weder vor, während noch nach den Übergriffen etwas zu ihr gesagt (act. 2/14/2, CD, 09:58:18-09:58:53; act. 2/14/1 S. 6 f.). Durch Konstanz geprägt sind auch ihre Aussagen betreffend das Tatvorgehen bzw. wie es zu einer Steigerung der sexuellen Handlungen gekommen sei: Die Vorfälle selber seien immer nach dem gleichen Muster geschehen. Meistens habe er angefangen, mit den Händen ein wenig «rum zu grabschen»; unter das T-Shirt an die Brüste und dann mal zwischen die Beine zu greifen; dann habe er ihr das T-Shirt ausgezogen, «damit er es auch gesehen hat»; dann habe er die Knöpfe der Hose aufgemacht, damit er besser zwischen die Beine greifen konnte; dann habe er ihr irgendwann die Hose ausgezogen. Er sei immer nach diesem Muster vorgegangen und habe das irgendwie immer gesteigert. Sie habe eigentlich immer genau gewusst, was als nächstes kommen würde, da er es vom Ablauf her immer gleich gemacht habe. Vom Gefühl her hätten die Übergriffe jeweils ungefähr 10-15 Minuten gedauert. Der Beschuldigte habe die Übergriffe jeweils von sich aus beendet; er sei nie in diesem Sinne ertappt worden. Er habe ihr am Schluss jeweils wieder die Hose angezogen und die Knöpfe zugemacht (act. 2/14/2, CD, 09:59:14-10:02:38; act. 2/14/1 S. 7 f.). |
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4.4.5. Durch Konstanz geprägt und sehr detailliert sind auch die Aussagen von C.______ zu ihrem inneren Zwist: Am Anfang habe sie sich nicht gegen die Handlungen des Beschuldigten gewehrt, weil sie gar nicht verstanden habe, was er da überhaupt mache und ob er dies dürfe. Ihre Mutter habe immer gesagt, man dürfe nicht bei fremden Männern ins Auto einsteigen, der Beschuldigt sei ja aber nicht fremd gewesen. Sie habe stets in einem Zwist gestanden zwischen «ich glaube, der darf das nicht, aber es haben es ja alle so gut mit ihm, er ist der Ehemann meiner Patentante, er ist ja kein Fremder». Sie sei immer hin und her gerissen gewesen und habe sich gefragt, ob es vielleicht ja normal sei und er dies dürfe. Erneut gab sie detailliert und nachvollziehbar an, sie habe Angst davor gehabt, etwas zu sagen; was, wenn das, was er gemacht habe in Ordnung sei und was, wenn nicht und dann die Familie ihrer Patentante auseinanderfalle würde und seine beiden Kinder dann keinen Vater mehr hätten, weil er bestraft werde. Erneut beschrieb sie nachvollziehbar, dass sich das «Rädchen» bzw. das «Karussell» in ihrem Kopf immer weitergedreht habe; sie habe sich nicht getraut etwas zu sagen. Dann habe sie es halt ertragen; dies sei für sie als Kind der einfachste Weg gewesen. Später als sie realisiert habe, was er mache und dass er dies doch sicher nicht dürfe, habe sie versucht wegzugehen; Angst habe sie vor ihm aber nie gehabt. Beispielhaft für ihre Versuche dem Beschuldigten zu entkommen, schilderte sie weitestgehend analog zu ihren Aussagen bei der Polizei, dass sie bei ihrer Patentante und dem Beschuldigten zu Hause im Wohnzimmer gewesen sei als es (Übergriff) auf dem Sofa angefangen habe. Sie sei dann weg auf einen anderen Sessel und er sei ihr einfach nachgelaufen und habe sie dann dort festgehalten, dass sie nicht mehr weggehen oder sich wehren konnte. Dann sei er erneut nach seinem Muster vorgegangen, wie immer. Sodann gab sie an, dass ihr die soeben erwähnte Situation auch besonders in Erinnerung geblieben sei, da der damals ca. zwei Jahre alte Sohn des Beschuldigten anwesend gewesen sei; was ihr noch unwohler gewesen sei (act. 2/14/2, CD, 10:02:55-10:05:09, 10:06:42-10:08:15 und 10:23:15-10:24:42; act. 2/14/1 S. 8 ff. und S. 13). C.______ beschrieb weiter, dass sie die Übergriffe zwar schon wahrgenommen habe, aber sie habe probiert, den Kopf abzuschalten. Sie habe gedacht, dass es jetzt dann vorbei sei; sie habe versucht die Situation über sich ergehen zu lassen (act. 2/14/2, CD, 10:05:31-10:06:05; act. 2/14/1 S. 9). |
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4.4.6. Die Übergriffe seien dann im Jahr 2006 ausgekommen, weil der Beschuldigte «das» bei ihrer Cousine (gemeint E.______) auch probiert habe. Ihre Cousine habe sie gefragt, ob er das bei ihr auch schon gemacht habe. Sie (C.______) habe dann nur gesagt, dass er das auch schon getan habe. Ihre Cousine habe das Ganze dann ihren Eltern erzählt; sie (C.______) habe mit niemandem darüber sprechen wollen, sie habe ja die Reaktionen gesehen damals, als ihre Cousine es den Eltern erzählt habe. Sie habe sich dann gedacht, was wenn sie jetzt noch mehr erzähle würde… Dann sei wieder so ein Karussell in ihrem Kopf entstanden; was würde passieren… Sie habe dann wirklich fünf Jahre lang nicht weiter darüber gesprochen. Erst danach hätte sie, als sie aus einem Skilager heimgekommen sei, ihrer Mutter alles, was passiert sei, erzählt; daraufhin seien sie bei der Opferberatung gewesen. Zunächst habe sie keine Anzeige machen wollen; sie habe ja nicht gewusst, was dann passieren würde. Sie habe sich auch ihrer Patentante gegenüber irgendwie ein wenig schuldig gefühlt, weil es ja ihr Leben sei und sie damit ja nicht gerechnet habe und sie zwei Kinder habe. Diese Gedanken hätten sie bereits früher beschäftigt. Ihre Patentante sei dann ein Mal mit ihr in der Opferberatung gewesen, damit sie (C.______) ihr (Patentante) habe sagen können, wie es ihr gehe. Sie habe sich auch deshalb dazu entschieden, eine Anzeige zu machen, dass sie sich keine Vorwürfe machen müsse, wenn so etwas wieder einmal geschehen würde; wenn sie etwas sagen würde, könne der Beschuldigte nicht einfach weiter machen (act. 2/14/2; CD, 09:43:25-09:47:21 und 10:08:35-10:08:43; act. 2/14/1 S. 2 f. und S. 9). |
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4.4.7. Ihre Mutter habe ihr (C.______) dann im Nachhinein erzählt, dass sie (Mutter) sich immer gefragt habe, ob noch mehr gewesen sei; sie (C.______) hätte aber nicht reden wollen. Ihre Mutter habe auch keine Anzeige machen wollen; sie (Mutter) habe gesagt: «Dann muss C.______ aussagen und sie will gar nicht sprechen, sie spricht ja nicht mal mit mir, also, nein, wenn sie nicht will, dann mache ich keine Anzeige.» Das alles wisse sie (C.______) aus den Erzählungen der Mutter. Ihre Mutter habe aber in diesen fünf Jahren, in denen sie nichts gesagt habe, immer wieder probiert, ihr doch etwas zu entlocken. Gemäss ihrer Mutter seien sie einmal am Autofahren gewesen und seien wieder auf dieses Thema gekommen und da habe die Mutter ihr gesagt, sie (C.______) könne/müsse es ihr sagen, wenn noch mehr gewesen sei. Sie (C.______) habe dann laut ihrer Mutter nur gefragt, was denn wäre, wenn mehr gewesen sei. Ihre Mutter habe dann geantwortet, dass man dann schauen müsse, woraufhin sie (C.______) nur gefragt habe, ob der Beschuldigte dann ins Gefängnis komme. Das sei wieder ihr Kopfkarussell gewesen, das immer in ihr drin gewesen sei. Es habe einfach lange gebraucht, bis sie älter geworden sei und gewusst habe, dass der Beschuldigte dies nicht hätte tun dürfen. Irgendwann sei sie älter geworden und habe erkannt, dass Ehen auseinandergehen und dass es trotzdem weitergehe und dass es den Kindern nicht primär schlechter gehen müsse. Erst als sie alt genug gewesen sei und das alles verstanden habe, hätte sie mit ihrer Mutter über das Vorgefallene reden können. Dies sei aber immer auch aus dem Trieb heraus gewesen, dass sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren so etwas wieder gemacht habe; wenn sie etwas sagen würde, dann sei es bekannt. Ihre Mutter habe ihr auch erzählt, dass sie (Mutter) einmal mit einer Kollegin darüber gesprochen habe und diese habe ihr gesagt, sie (Mutter) solle C.______ doch einmal eine Puppe geben und sie fragen, was er alles mit ihr gemacht habe. Ihre Mutter habe ihr dann erzählt, sie (C.______) habe die Puppe genommen und auf die Seite gelegt und gesagt, dass das passiert sei, was E.______ gesagt habe. Durch die Erzählungen ihrer Mutter wisse sie wieder Bruchstücke von diesem Vorfall. Als sie mit ihrer Mutter endlich darüber habe sprechen können, habe sie ihre Mutter auch gefragt: «Wie hätte ich dir das erklären können, ich habe nicht mal gewusst… Jetzt kann ich das sagen, weil jetzt weiss ich, was das ist und … aber mit 11 Jahren … mit 11 Jahren, wie hätte ich dir das erklären können?». Dieses Kopfkarussell sei einfach immer da gewesen (act. 2/14/2, CD, 10:08:15-10:12:31; act. 2/14/1 S. 9 f.). |
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Zu ihrem «Verarbeitungsprozess» schilderte C.______ konstant, detailliert und nachvollziehbar: Sie selber habe nie eine Therapie gemacht. Sie habe die ersten fünf Jahre nach den Vorfällen gar nicht darüber gesprochen; sei in ihrem Karussell wie alleine gewesen. Sie habe in der Pubertät aber gemerkt, dass sie diesen «Rucksack» mit sich trage; z.B., wenn man im Schulbus eng nebeneinander habe sitzen müssen oder, wenn andere vom ersten Kuss erzählt hätten, dann sei es wieder hochgekommen. Sie habe auf jeden Fall psychische Probleme gehabt; sie habe auch heute noch Momente, in denen sie deswegen weine, aber sie könne darüber sprechen. Es sei wie ihre eigene Therapie gewesen, dass sie es zunächst mit sich selber «ausgetragen» und diesen «grossen Klumpen verdaut» habe, dass sie es nach fünf Jahren dann jemandem erzählt habe, dann zur Opferberatung gegangen sei und sich dazu entschlossen habe, Anzeige zu machen. Es habe ihr auch gut getan mit ihrer Cousine und mit ihrer Familie darüber zu sprechen. Aber es sei heute noch da; so würde sie beispielsweise nie in eine Massage gehen (vor kurzem habe ihr Bruder mit ihr in eine solche gehen wollen); sie wolle nicht, dass sie jemand anfasse (act. 2/14/2, CD, 10:15:14-10:19:11; act. 2/14/1 S. 11 f.). |
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4.5. Einvernahme von E.______ vom 21. Februar 2018 |
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4.5.2. Zum sexuellen Übergriff selber gab E.______ an: Sie sei vorne und der Beschuldigte sei hinten auf der Bank gesessen, also er sei … sie wisse nicht, ob er … ah nein er sei schon dort gesessen, weil er sei ja hinten gesessen und sie habe sich dann dorthin gesetzt. Der Abstand sei normal gewesen; plötzlich habe sie seine Hand durch die Hose und die Unterhose hindurch an ihrer Vulva gespürt. Auf die Frage, ob die Hand unter den Hosen war, nickte E.______ zustimmend. Sie habe kurze Hosen, die bis Mitte Oberschenkel gegangen seien, getragen. Sie sei erschrocken und habe nicht gewusst, wie sie es verdient habe, dass ihr so etwas passiere. Sie habe dem Beschuldigten sofort gesagt, was er da mache und dass er aufhören könne. Er habe dann die Hand wirklich sofort weggenommen und nur so ein «Oh!» verlauten lassen, sonst aber nichts mehr. Dies sei ihr gegenüber der erste und letzte Vorfall gewesen. Es habe vielleicht zehn Sekunden gedauert. Sie habe keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr; er habe sich nie bei ihr entschuldigt (act. 2/14/4, CD, 13:13:36-13:16:56; act. 2/14/3 S. 4 f.). |
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4.5.3. Sie habe sich erst jetzt zu einer Aussage entschieden, da sie das Gefühl gehabt habe, dass sie dadurch damit abschliessen könne. Es sei schon nicht ganz spurlos an ihr vorbeigegangen. Es habe ihr geholfen, mit ihren Eltern darüber zu sprechen; sie spreche eigentlich offen darüber. Dennoch brauche sie gerade männlichen Personen gegenüber schon eine rechte Zeit, bis sie ihnen vertrauen könne; das komme sicher von dem Vorfall her (act. 2/14/4, CD, 13:17:25-13:18:57; act. 2/14/3 S. 6). |
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4.6.1. Am 2. Oktober 2018 wurde die Ex-Frau des Beschuldigten, I.______, als Zeugin von der Staatsanwaltschaft, u.a. in Anwesenheit des Verteidigers, einvernommen (act. 2/14/5). I.______ gab an, sie sei die Tante von C.______ und E.______. Sie sei mit dem Beschuldigten elf Jahre verheiratet gewesen; die Scheidung sei am 22. Oktober 2012 erfolgt. Die Beziehung habe einen ordentlichen Knacks erlitten, als ausgekommen sei, dass er (der Beschuldigte) sich an E.______ und C.______ vergriffen habe; es habe auch zwischenmenschlich nicht mehr gestimmt. Als die Anzeige gekommen sei, sei es für sie so weit gewesen; sie hätte gewusst, dass sie diesen Weg nicht mehr gehen könne (S. 3 Fragen 1-5). |
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4.7.1. Arztbericht von Dr. med. H.______ vom 26. Februar 2013 |
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In einem auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin (vgl. act. 2/4/1) erstellten Arztbericht vom 26. Februar 2013 gab Dr. med. H.______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) an, der Beschuldigte habe sich vom 11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 bei ihm in einer einzeltherapeutischen, deliktpräventiven Behandlung befunden. Als Grund für die Behandlung gab Dr. med. H.______ an, dass nach Übergriffen an zwei 11- bzw. ca. 13-jährigen Mädchen im Jahr 2005 bzw. 2006 zwischen den Eltern der Mädchen und dem Beschuldigten vereinbart worden sei, von einer Anzeige abzusehen, soweit Letzterer sich in eine deliktpräventive Behandlung begebe. Die Behandlung habe am 6. Dezember 2007 als erfolgreich abgeschlossen werden können. Eine Weiterführung hätte zu keiner weiteren Senkung der Rückfallgefahr geführt. Der Beschuldigte habe im Rahmen der letzten Phase der Behandlung gezeigt, dass er rückfallpräventives Wissen bzw. das erlernte Rückfallmanagement im Alltag umzusetzen verstehe. Bereits zu Behandlungsbeginn sei die Rückfallgefahr nicht als hoch einzustufen gewesen; bei Behandlungsende sei diese noch als gering-moderat anzusehen gewesen. Insbesondere liege keine Pädophilie vor, sondern eine unterhalb der Diagnoseschwelle liegende pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende) Ansprechbarkeit. Eine nochmalige Behandlung sei ohne neue Erkenntnisse nicht indiziert. Bei Behandlungsende sei mit dem Beschuldigten vereinbart worden, sich bei aufkommenden rückfallbegünstigenden Entwicklungen auf freiwilliger Basis bei ihm (Dr. med. H.______) zu melden. Letzterem seien sodann keine Rückfälle des nicht vorbestraften Beschuldigten bekannt (act. 2/4/2). |
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4.7.2. Brief an C.______ |
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Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2012 wurde beim Beschuldigten eine externe Festplatte sichergestellt (act. 2/1/10 f.). Auf dieser befand sich ein Dokument mit den Namen «Hallo C.______.doc» (act. 2/1/14). In diesem Schreiben entschuldigt sich der Beschuldigte bei C.______ «für das was passiert ist». Er mache jetzt eine Therapie, dass «so etwas nicht wieder passiert». Er hoffe, sie könne ihm irgendwann verzeihen. Sie müsse auch keine Angst vor ihm haben und er sei ihr auch nicht böse, dass sie es ihren Eltern erzählt habe, es sei gut, dass sie es gesagt habe. Er werde ihr «auch nicht mehr so nahe kommen wie früher»; darauf würden ihre Eltern, I.______ und er schon achten. Sie (Eltern von C.______ und I.______) würden sie (C.______) auch nicht mehr alleine bei ihm lassen, es wäre immer jemand dabei, entweder die Eltern oder I.______. Er hoffe, dass man sich irgendwann wieder die Hand zur Begrüssung oder Verabschiedung geben könne. «Ich wünsche Dir alles gute A.______» (act. 2/1/14). |
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Aus dem Bericht der Kantonspolizei vom 22. August 2018 geht hervor, dass die Datei mit dem Namen «Hallo C.______.doc» am 17. Oktober 2006, 9.04 Uhr, erstellt und gleichentags um 9.53 Uhr auf der beim Beschuldigten beschlagnahmten externen Festplatte abgespeichert wurde. Ein Druckdatum dieses Dokumentes habe auf dem beim Beschuldigten ebenfalls beschlagnahmten Computer nicht festgestellt werden können. Da das Dokument auf einer externen Festplatte gespeichert war, hätte die Datei aber auch andernorts ausgedruckt werden können. Auf dem beschlagnahmten Computer selber seien im Unallocated Clusters (unbesetzter Teil) Hinweise (Link) zum besagten Dokument gefunden worden, was darauf hindeute, dass ein Dokument mit diesem Namen mittels dieses Computers geöffnet und eventuell bearbeitet worden sei. Als Autor des Dokuments werde I.______ angegeben. Der Autor werde mit dem erstmaligen Einrichten von Office Word auf einem Computer vergeben; der Accountname des Computers sei «I.______», somit könnte das Schreiben durchaus auf dem sichergestellten Computer erstellt worden sein (act. 2/17/1 und act. 2/1/10 f.).
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5. Beweiswürdigung betreffend sexuelle Handlungen gegenüber C.______ |
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5.1.1. In der Anklage wird betreffend die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ ein Deliktszeitraum von «2004 bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006)» und eine Anzahl von mindestens 20 Übergriffen genannt (act. 1 und act. 3 je S. 2 Ziff. 1.1.1). |
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5.1.2. Wie vorne aufgezeigt, sprach C.______, deren Geburtstag am [...] ist, wiederholt von einem Zeitrahmen von ungefähr zwei Jahren als sie etwa 10- bis 11-jährig gewesen sei. Geendet hätten die Übergriffe im Sommer 2006 als aufgrund des sexuellen Übergriffs zum Nachteil von E.______ alles aufgeflogen sei. Sie (C.______) wisse nicht mehr genau, wann die Übergriffe angefangen hätten, irgendwann zwischen 2004 und 2006. Jedoch erinnere sie sich daran, dass sie (Familie XX.______ und A.______) im Frühling 2005 in [...] in den Ferien gewesen seien und dass sich die sexuellen Übergriffe zu diesem Zeitpunkt schon eine gewisse Zeit ereignet hätten und zwar nicht einfach 1-3 Mal. Die Übergriffe hätten nicht jedes Wochenende stattgefunden. Sie wisse die genaue Anzahl der Übergriffe nicht mehr; es wären aber nicht nur fünf, sondern «15, 20 oder 30». Sie komme auf mehr als fünf Mal, wenn sie die Situationen schildere, von denen sie noch wisse; aufgrund dessen, dass der Beschuldigte stets nach dem gleichen Muster vorgegangen sei, wisse sie aber nicht mehr alle Vorfälle, sondern erinnere sich nur an jene, bei denen etwas Spezielles vorgefallen sei (vgl. zum Ganzen oben E. V.4.3.1, V.4.4.4). Demgegenüber brachte der Beschuldigte vor, es sei in den Jahren 2005 bis 2006 ungefähr 8-10 Mal zu sexuellen Handlungen gegenüber C.______ gekommen (vgl. oben E. V.4.1.2). |
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5.1.3. Vorliegend ist der Beginn der sexuellen Übergriffe sowie die Anzahl derselben nicht mehr zweifelsfrei eruierbar. Insbesondere bei wie vorliegend längerer Delinquenz mit mehrfachen ähnlichen und sich wiederholenden strafbaren Handlungen ist eine solche Feststellung oftmals auch nicht möglich. Es versteht sich von selbst, dass sich die Häufigkeit der Übergriffe nicht genau nach Zeitabschnitten festlegen lässt, weil die Kadenz fliessend änderte. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass die Übergriffe während eines Zeitraums von Anfang 2005 bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006) stattfanden. In Hinsicht auf die nachfolgende Strafzumessung geht das Obergericht von insgesamt mindestens acht sexuellen Übergriffen zum Nachteil von C.______ aus. |
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5.2. Aussageverhalten des Beschuldigten und Aussagenwürdigung |
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5.2.2. Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. V.5.2.1 und E. V.4.1), hat der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ grösstenteils eingestanden und decken sich seine Aussagen in den eingestandenen Punkten weitestgehend mit jenen des Opfers. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er sich selber zu Unrecht der sexuellen Handlungen mit einem Kind bezichtigt. Sein Geständnis ist in diesem Sinne glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte deshalb eine Selbstanzeige machte, um zu verhindern, dass er von der Polizei – wie von ihm befürchtet – bei seiner neuen Arbeit festgenommen wird. Die Glaubhaftigkeit seines – grösstenteils mit den Aussagen von C.______ übereinstimmenden – Geständnisses wird durch den Umstand untermauert, dass sich der Beschuldigte auf Anraten der Eltern der beiden Opfer freiwillig in eine mehr als einjährige deliktpräventive Therapie begab (11. September 2006 bis 6. Dezember 2007); wobei Dr. med. H.______ angab, der Beschuldigte weise eine pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende) Ansprechbarkeit auf (act. 2/4/2). Weiter äusserte sich der Beschuldigte mit Bezug auf seine subjektiven Empfindungen und Beweggründe – wie auch die Vorinstanz zutreffend erkannte – konsistent, nachvollziehbar und glaubhaft. Er gab an, bei seinen Handlungen sexuelle Lust empfunden zu haben. Sein Handeln sei eine Ablenkung von seinen beruflichen und ehelichen Problemen gewesen und habe «wie eine Droge» gewirkt. Um die Worte des Beschuldigten zu verwenden, ging es diesem um den «Kick» und das «Feeling», mit anderen Worten um den Nervenkitzel. Auch nachvollziehbar erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten wonach er während der sexuellen Handlungen zunächst ein «erfreuliches Gefühl», danach jedoch ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Zudem hat der Beschuldigte eingestanden, nicht mehr gewusst zu haben «wo die Grenzen liegen», erst aufgrund seiner mehr als einjährigen Therapie wisse er wieder, wo diese lägen (act. 2/1/2 S. 9 Frage 64). |
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5.2.3. Aus dem glaubhaften Geständnis folgt allerdings nicht, dass auch seine teilweisen Bestreitungen ohne Weiteres zum Nennwert genommen werden können. Auffallend ist, dass die Aussagen des Beschuldigten wiederholt gespickt sind mit schwammigen Andeutungen und unspezifischen Erklärungen oder Zugeständnissen, Beschönigungen sowie Widersprüchen. So verneinte der Beschuldigte einerseits, C.______ geküsst zu haben, gab dann aber an, er habe «vielleicht» mit ihr «rumgeschmust». Des Weiteren bestritt er, seinen Finger in C.______s Scheide eingeführt zu haben, sagte aber daraufhin aus, seinen Finger «vielleicht ein bisschen» eingeführt zu haben. Auch gab er auf die Frage, ob er C.______ die Kleidung ausgezogen habe, zunächst an «Nein, das eigentlich nicht»; danach aber, er habe ihr das Shirt vielleicht hochgezogen, die Hose eigentlich nicht, vielleicht habe er die Hose aufgemacht, aber mehr nicht (act. 2/1/2 S. 5 f. Fragen 31-33). Der Beschuldigte drückte sich mit Bezug auf die sexuellen Handlungen, wie soeben gezeigt, vermehrt sehr vage aus: «vielleicht», «ein wenig», «wahrscheinlich», «vermutlich», «ich nehme an», «es wäre möglich». Die oftmals vagen Aussagen des Beschuldigten zeigen auch, dass auch er sich mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe aufgrund seines, wie von C.______ geschilderten, «Musters», nicht mehr so genau an die einzelnen Vorfälle erinnern kann (z.B. betreffend den Vorfall im Schwimmbad: «Ich habe sie [C.______] dann auch wieder berührt wahrscheinlich.», «Ich denke mal an den Brüsten […]. Ob ich sie zwischen den Beinen berührt habe, weiss ich nicht mehr. Es wäre möglich.»; act. 2/1/2 S. 10 f. Fragen 78 f.). Dieses Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bestreitungen des Beschuldigten, worauf später noch einzugehen sein wird (vgl. E. V.5.5.2 unten). |
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5.3.3. Obwohl sich die Frage einer Anzeigeerstattung schon nach Auffliegen der Übergriffe (Mitte 2006) im Gespräch der Eltern der beiden Opfer mit dem Beschuldigten stellte, wurde damals von Seiten der Eltern von einer Anzeige abgesehen, da sich der Beschuldigte – wie verlangt – in Therapie begab. C.______ gab auch an, ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie (Mutter) in den Jahren nach Beendigung der Übergriffe keine Anzeige habe machen wollen; sie (Mutter) habe gesagt: «Dann muss C.______ aussagen und sie will gar nicht sprechen, sie spricht ja nicht mal mit mir, also, nein, wenn sie nicht will, dann mache ich keine Anzeige» (act. 2/14/1 S. 9). In den ca. Ende 2011 von der Mutter initiierten Sitzungen bei der Opferberatung wollte C.______ sodann zunächst keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen, da sie unter anderem wiederum Schuldgefühle gegenüber ihrer Patentante (I.______) hatte, insbesondere weil sie das Leben dieser und ihrer beider Kinder nicht auseinanderreissen wollte. Nachdem C.______ dann aber in der Opferberatung mit ihrer Patentante darüber sprechen konnte, wie es ihr (C.______) ginge, entschied sie sich schliesslich doch zur Anzeigeerstattung. |
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5.3.4. Dieser Werdegang zeigt, dass es C.______ keinesfalls leichtfiel und der Mut und die Kraft zur Anzeigeerstattung erst reifen mussten. Letztlich ging es ihr darum, das Erlittene verarbeiten und endlich damit abschliessen zu können, sowie dass das Ganze strafrechtlich aufgearbeitet und der Beschuldigte zur Rechenschaft gezogen wird. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass das Motiv für die Anzeige darin liegt, den Beschuldigten Jahre später zu Unrecht zu belasten oder eine Art Rache an ihm zu üben; vielmehr trug C.______ diese Last jahrelang mit sich herum. Sie spricht auch davon, dass sie es einmal gut mit ihm gehabt und eine sehr enge Verbindung zwischen den beiden Familien bestanden habe. Das Erkennen des Missbrauchs durch die heranreifende C.______, die damit einhergehenden eigenen Gefühle und ihre zunehmende Abwehrhaltung bis hin zur (versuchten) Distanzierung vom Beschuldigten, der ihr früher als Ehemann ihrer Patentante und guter Freund der Familie einmal nahegestanden war, und schliesslich ihre Entwicklungsstufen bis zum Entschluss zur Anzeigeerstattung erscheinen folgerichtig und selbst erlebt. |
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5.3.5. Wie sich aus den vorne dargelegten Aussagen ergibt, hat C.______ sehr sorgfältig, mit – trotz beachtlicher zeitlicher Distanz zwischen den Einvernahmen – grosser Konstanz sowie schlüssig dargelegt, was für sexuelle Handlungen sie vom Beschuldigten erdulden musste. Sie drückte sich weitestgehend klar und direkt aus und sprach differenziert von den von ihr angezeigten Vorfällen. Ihre Körpersprache und ihr nonverbales Verhalten waren den eigenen Äusserungen stets angepasst. Trotz grossem Abstand zum Tatzeitpunkt lassen sich aus ihren Schilderungen durchlaufene Steigerungen in den Übergriffen ebenso gut nachvollziehen wie ihr eigenen Entwicklungsschritte, Erkenntnisse, Gefühle und Reaktionen. Sie hat ihre Überlegungen für ihre damaligen Handlungen miteingebracht und erwähnt Örtlichkeiten oder Vorfälle (z.B. Familienfest); ihre Aussagen enthalten Realkennzeichnungen. |
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Die Schilderungen von C.______ sind auch deshalb glaubhaft, weil nuanciert und frei von Übertreibungen. Sie hat zurückhaltend ausgesagt, manche Fragen verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerungen stets offengelegt. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen, hätte sie wohl viel häufigere oder gravierendere sexuelle Handlungen und darüber hinaus auch gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten geltend gemacht. Auch gab C.______ an, zu Beginn während den Übergriffen gar nichts gefühlt zu haben. Sehr plastisch beschrieb sie, dass sie das Ganze zunächst nicht verstanden habe und sie erst mit der Zeit gemerkt habe, dass sie die sexuellen Übergriffe stören würden. Erst beim Gespräch mit E.______ im Sommer 2006 habe sie zum ersten Mal verstanden, dass der Beschuldigte «das nicht hätte tun dürfen». |
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Zu welchem Fragekomplex auch immer war C.______ durchgehend und ernsthaft bemüht, korrekte Antworten zu geben und wahrheitsmässig auszusagen. Sie verneinte jegliche Anwendung von körperlicher Gewalt sowie ein «Tätigwerden-Müssen» ihrerseits im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen, beschrieb ein in der Tatschwere schleichend zunehmendes Vorgehen des Beschuldigten; dies im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten. Es handelt sich dabei um ein schrittweises, abtastendes und logisches Tätervorgehen gegenüber einem sexuell völlig unerfahrenen Menschen. Der anfänglich nicht vorhandene bzw. erst erwachende Widerstand von C.______, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln.
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5.3.6. C.______ bemerkte anlässlich ihrer beiden Befragungen bei mehreren Fragen sodann auch, etwas nicht mehr (genau) zu wissen. Dies erstaunt nicht weiter, insbesondere können bei einer wie vorliegenden Vielzahl ähnlicher Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg, genaue Zeitpunkte oder Zeitspannen, eine spezifische Reihenfolge von Abläufen oder auch (subjektiv) weniger wichtige Gegebenheiten oftmals kaum je bis in alle Einzelheiten memoriert werden. Das gilt umso mehr, wenn es sich um negative Erlebnisse handelt, welche die betroffene Person zu verdrängen versuchte und wenn die Geschehnisse auf die Kindheit und somit in einen Lebensabschnitt mit noch beschränkten kognitiven Fähigkeiten zurückdatieren. Beides trifft hier zu. Teilweise Erinnerungslücken haben indessen keineswegs zur Folge, die Aussagen einer Person, wenn sie ansonsten – wie vorliegend – namentlich inhaltlich klar und betreffend die Dynamik des geschilderten Geschehens stringent und nachvollziehbar sind, nicht als glaubhaft anzusehen. Auch dass C.______ nicht genau beziffern kann, wie oft es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Übergriffen gekommen ist, erstaunt bei der grösseren Anzahl regelmässiger sexueller Übergriffe über ca. anderthalb Jahre hinweg in keiner Weise und beeinträchtigt ihre überzeugende Sachdarstellung nicht; zumal sich auch der Beschuldigte, wie oben aufgezeigt (vgl. E. V.5.2.3), aufgrund der grossen zeitlichen Distanz sowie seines «Musters» an vieles nicht mehr so genau erinnern konnte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es sodann, wenn ein (kindliches) Opfer sexueller Übergriffe klar von mehrmaligen, gleichartigen Vorfällen spricht. Es schadet nicht, wenn die genaue Zahl und das erste Mal nicht erinnert wird (BGer 6B_244/2017 Urteil vom 12. Februar 2018, E. 1.3.2). Für ein Kind – wie die damals 9-11-jährige C.______ – hat die Zeit keine Bedeutung; Kinder und Jugendliche erinnern sich weniger an die Häufigkeit und an den Zeitpunkt von Handlungen, als an die Umstände und die daran beteiligten Personen. Dies kann den Aussagen von C.______ deutlich entnommen werden. So konnte sie sich insbesondere an jene Vorfälle erinnern, bei denen etwas «anders» war (z.B. in den Ferien in [...] oder als der Sohn des Beschuldigten anwesend war, was ihr besonders unangenehm war). Diese Nebensächlichkeiten, soweit sie eben aussergewöhnlich, d.h. ausserhalb des üblichen Musters des Beschuldigten lagen, beschrieb C.______ detailliert und anschaulich. C.______ machte auch keine nachträglichen Zeitangaben, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verstärkt. Ebenso ist verständlich, dass sie nicht genau angeben konnte, wie lange die jeweiligen Übergriffe jeweils gedauert haben. |
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5.3.7. Wie sich sowohl aus den Aussagen von C.______ als auch jenen des Beschuldigten ergibt, hat sich C.______ gerne zum Beschuldigten gesellt. Es leuchtet ein, dass die damalige Primarschülerin die Nähe des Beschuldigten, dem Ehemann ihrer Patentante und guten Freund der Familie, suchte. Es ist altersadäquat, dass sich C.______ bspw. auf dem Sofa neben, zu oder auf ihn gelegt hat. Es ist auch nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte – wie von C.______ angegeben – zunächst durch spielerisches Herumtollen den Körperkontakt zu ihr suchte und sich das Ganze dann immer weiterentwickelte und der Beschuldigte schrittweise sein «Muster» erweiterte. So ist, insbesondere auch aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, davon auszugehen, dass dieser C.______, wie von dieser angegeben, zunächst über der Kleidung an die Brüste und den Genitalbereich fasste; später auch unter der Kleidung, inkl. Hochziehen des T-Shirts und Öffnen der Hose, und dass der Beschuldigte seinen Finger in ihre Scheide eingeführt und sie ohne Zunge geküsst hat. |
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5.3.8. Ebenso nachvollziehbar ist, dass C.______ mit dem sukzessiven Realisieren, was ihr da geschah, begann Widerstand aufzubauen und versuchte, sich gegenüber dem Beschuldigten zunehmend zur Wehr zu setzen. Dass sie sich nicht getraute, gegenüber dem Beschuldigten während der sexuellen Handlungen etwas zu sagen, leuchtet aufgrund der detaillierten und plastischen Schilderungen von C.______ und ihres Innenlebens ein. Exemplarisch für ein Opfer von sexuellem Missbrauch in auswegloser Situation ist sodann, dass es das Unvermeidliche geschehen lässt, unter möglichster Abschaltung der eigenen Empfindungen. So versuchte C.______ gemäss eigenen Aussagen, als sie sich des an ihr begangenen Unrechts gewahr worden war, jeweils «mit dem Kopf irgendwo anders zu sein» und zu denken, es sei gleich vorbei. Mit diesem einsichtigen Schutzmechanismus gelang es ihr, die Gefühle relativ gut abstellen zu können. Mit Bezug auf das von C.______ geschilderte «Karussell» in ihrem Innern und dem «In-sich-gefangen-sein» ist es auch nachvollziehbar, dass es für die damals 9-11-jährige C.______ der «einfachste» Weg war, die sexuellen Handlungen über sich ergehen zu lassen. |
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5.3.9. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 62 S. 13 ff. Rz. 38 ff.), ist vorliegend nicht erkennbar, dass es sich bei den Schilderungen von C.______ um Scheinerinnerungen handeln könnte. So stimmen die glaubhaften Aussagen von C.______ mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten anlässlich seiner Selbstanzeige überein (mit Ausnahme der oralen Penetration und des Vorfalls in der Küche der Mutter des Beschuldigten; vgl. dazu E. V.5.5.2 nachstehend). Weiter ist auch aufgrund der mehr als einjährigen und vom Beschuldigten freiwillig absolvierten deliktpräventiven Therapie sowie des Berichts des damalig behandelnden Arztes Dr. med. H.______ davon auszugehen, dass es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gegenüber C.______ gekommen ist. Jedem objektiven Betrachter drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte gerade deshalb in eine deliktpräventive Therapie begeben hat, weil er an den beiden Opfern sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Sodann diagnostizierte auch der behandelnde Arzt beim Beschuldigten eine pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende) Ansprechbarkeit (act. 2/4/2). Zudem sagte auch die damalige Ehefrau des Beschuldigten, I.______, aus, dass dieser die sexuellen Übergriffe im Jahr 2006, nachdem alles ausgekommen sei, eingestanden habe (vgl. E. V.5.4 nachstehend). Auch das bei den Akten liegende Dokument «Hallo C.______.doc» deutet im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf hin, dass es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ gekommen ist (act. 2/1/14). Diesbezüglich erscheint aber zumindest fraglich, ob dieses Dokument tatsächlich vom Beschuldigten selbst erstellt wurde, da der beim Beschuldigten beschlagnahmte Computer, mit welchem das Dokument eventuell bearbeitet wurde (act. 2/17/1 und 2/1/10 f.), und die ebenfalls beim Beschuldigten beschlagnahmten externe Festplatte (act. 2/1/10 f.), auf welcher dieses Dokument abgespeichert wurde, vom Beschuldigten und I.______, nach Angaben der Letzteren, gemeinsam benutzt wurden (act. 2/14/5 S. 4 Fragen 13-19). Die damalige Ehefrau des Beschuldigten ist denn auch der Ansicht, der Beschuldigte habe sich im Rahmen seiner Therapie einmal schriftlich entschuldigt (vgl. E. V.4.6.3). |
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Weiter erscheinen die von C.______ geschilderten Übergriffe selbsterlebt. So lassen sich den Aussagen von C.______ keinerlei Hinweise für falsche oder übermässige Belastungen des Beschuldigten finden. Auch das besonnene Aussageverhalten von C.______, die das Geschehene ebenso freimütig wie zurückhaltend sowie konstant und einsichtig darlegte, sowie die von ihr geschilderten inneren Vorgänge, Gefühle und Überlegungen, sprechen gegen das Vorliegen von bewussten oder unbewussten Beeinflussungen bzw. falsch interpretierbaren Erlebnissen, fehlerhaften Wiedergaben oder Scheinerinnerungen, die in die differenzierte Sachdarstellung des Opfers eingeflossen wären. So sind insbesondere ihre sehr plastischen, nachvollziehbaren und detaillierten Aussagen über ihre eigenen psychischen Vorgänge und ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft zwischen den Familien ein starkes Realitätskriterium. Sie schilderte sehr konkret, warum es ihr erst im Jahr 2011 möglich gewesen sei, sich zu offenbaren. Wie bereits erwähnt, ist es nachvollziehbar und lebensnah, dass sie das Erlittene zunächst verarbeiten musste, bevor sie mit jemandem darüber sprechen konnte (vgl. dazu oben E. V.5.3.1 ff.). Auch ist es bei kindlichen/jugendlichen Opfern sexueller Übergriffe durchaus üblich, zunächst mit der Familie über das Erlittene zu sprechen, bevor es zu einer allfälligen Anzeigeerstattung kommt. Trotz des erlittenen Missbrauchs, der psychisch sicherlich Spuren hinterlassen hat und es C.______ namentlich erschwert, als Erwachsene körperliche Nähe zuzulassen, macht sie den Eindruck einer eigenständigen, selbstbewussten jungen Frau. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für durchlebte Schwierigkeiten in ihrer seelischen, intellektuellen oder körperlichen Entwicklung, welche ihre Fähigkeit beeinträchtigen könnte, wahrheitsgemäss auszusagen und nur über tatsächlich Erlebtes – soweit beim grossen Zeitablauf erinnerlich, was sie jeweils offen deklarierte – zu berichten. |
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Unter all diesen Umständen bleibt kein Raum für die Annahme, dass es sich bei den Schilderungen von C.______ um Scheinerinnerungen handeln könnte. |
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5.4.1. Die Ex-Frau des Beschuldigten, I.______, gab bei ihrer Einvernahme vom 2. Oktober 2018 an, sie habe Anfang August 2006 von den Eltern der beiden Opfer erfahren, dass der Beschuldigte C.______ mehrfach und E.______ einmal mit den Händen im Genitalbereich berührt habe. Sie habe nicht angezweifelt, dass der Beschuldigte dies getan habe, da dieser das Ganze nie abgestritten und sich auch in Therapie begeben habe. Als die Anzeige gekommen sei, hätte sie «diesen Weg nicht mehr gehen können»; die Scheidung sei am 22. Oktober 2012 erfolgt (vgl. zum Ganzen E. V.4.6 vorstehend). |
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5.4.2. Die Aussagen von I.______ sind, soweit sie sich aufgrund der grossen zeitlichen Distanz noch erinnern konnte, detailliert, in sich stimmig authentisch und nachvollziehbar. Insbesondere leuchtet es ein, dass sie die sexuellen Übergriffe nie anzweifelte, weil der Beschuldigte diese nie abgestritten und sofort in eine Therapie eingewilligt hatte. Auch ist nachvollziehbar, dass I.______ mit dem Beschuldigten nicht wirklich über die effektiven Vorfälle sprach, insbesondere nachdem der Beschuldigte – auch auf ihr Nachfragen hin – nichts erzählte und sie «ehrlich gesagt», nicht allzu viel habe wissen wollen; zumal sie anfänglich aufgrund der Aussagen von E.______ «nur» von Berührungen des Beschuldigten ausgegangen war. Dass I.______ den Beschuldigten dann aber doch fragte, ob er sich nicht fürchte, dass es auch gegenüber den eigenen Kindern zu sexuellen Übergriffen kommen könnte (was dieser verneinte), leuchtet vollkommen ein, musste sie als Mutter der gemeinsamen Kinder dies doch befürchten. Weiter ist festzuhalten, dass sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet; sie übertreibt nicht und spricht «einzig» von (gegenüber C.______ mehrfachen) Berührungen im Genitalbereich. |
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5.4.3. Auch wenn I.______ im Hinblick auf eine allfällige Scheidung grundsätzlich ein Motiv hätte haben können, den Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen, tat sie dies weder bei ihrer ersten Einvernahme vom 14. Mai 2012 noch bei ihrer zweiten Einvernahme vom 2. Oktober 2018. Auch wenn die erste Einvernahme von I.______ gemäss den vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht verwertbar ist (vgl. E. IV.5), darf diese für eine Gesamtbetrachtung herangezogen werden (vgl. dazu BGer 6B_369/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3 m.w.H.); zumal vorliegend nicht auf einzelne belastende Aussagen der ersten unverwertbaren Einvernahme abgestellt wird und vielmehr gesagt wird, dass I.______ ihren damaligen Ehemann am 14. Mai 2012 trotz der sich anbahnenden Scheidung vom 22. Oktober 2012 gerade nicht übermässig belastete. Weiter ist zu erwähnen, dass auch der Beschuldigte bei seiner Selbstanzeige vom 10. Februar 2012 angab, er lebe zurzeit «in Scheidung und sei am Ausziehen», das Verhältnis zu seiner Noch-Ehefrau sei aber «kollegial» (act. 2/1/2 S. 13 Frage 105). Sodann konnten I.______ und der Beschuldigte ihre Scheidung dann auch mittels (einvernehmlicher) Scheidungsvereinbarung regeln (act. 2/12/2/25). Unter all diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass I.______ den Beschuldigten übermässig oder fälschlich belastete; zumal ihre Aussagen im Vergleich zu denjenigen der beiden Opfer (insbesondere von C.______) für die Beurteilung der sexuellen Übergriffe von geringerer Relevanz sind. |
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5.5. Sachverhaltserstellung betreffend C.______ |
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5.5.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen von C.______ als detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar erweisen; wohingegen die Aussagen des Beschuldigten oft vage, schwammig und gespickt mit Beschönigungen sind. Aufgrund der Aussagen von C.______ und den in weiten Teilen damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten resultiert ein unverfälschtes Bild eines abtastenden, schrittweisen und logischen Tätervorgehens gegenüber einem sexuell unbedarften jungen Menschen im nächsten sozialen Umfeld, wobei das junge Mädchen als eine Art Sexobjekt für den Beschuldigten herhalten musste, wann immer dieser gerade Zeit und Lust hatte («Wahrscheinlich hatte ich [Beschuldigter] damals wieder eine Arbeitspause und ich begab mich dann zu ihr [C.______]», act. 2/1/2 S. 9 Frage 69). Dabei hat der Beschuldigte seine Stellung innerhalb der Familie von C.______ sowie das ihm entgegengebrachte Vertrauen berechnend und schamlos ausgenutzt. Auch aufgrund der vom Beschuldigten freiwillig gemachten Therapie, des Arztberichtes von Dr. med. H.______ und der Aussagen von I.______ ist erstellt, dass es seitens des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ gekommen ist. |
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Mit Bezug auf das oben erwähnte Aussageverhalten des Beschuldigten (V.5.2.3), ist es grundsätzlich mit Vorsicht aufzunehmen, wenn der Beschuldigte erklärt, er sei nie mit seiner Zunge an C.______s Scheide gewesen, er habe ihr die Hose nie aus- bzw. heruntergezogen, sondern nur aufgemacht, oder in der Küche seiner Mutter in [...] sei nichts vorgefallen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. oben E. V.5.2.3) ist das Aussageverhalten des Beschuldigten mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe nicht besonders überzeugend und weckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten. Demgegenüber sind die Aussagen von C.______ detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar (vgl. E. V.5.3 vorstehend). So beschreibt C.______ den Vorfall in der Küche der Mutter des Beschuldigten in [...] sehr plastisch, lebensnah und detailliert (vgl. oben E. V.4.3.4, V.4.4.3). Auch wenn, wie vom Beschuldigten angegeben, die Familie XX.______ in [...] eine eigene Ferienwohnung hatte, erscheint es vollkommen natürlich, dass die Familie XX.______ in den gemeinsamen Ferien mit der Familie des Beschuldigten auch dessen Mutter besuchte; zumal dieser während den Ferien bei der Mutter wohnte. Zudem ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten erkennbar, dass sich dieser – wohl insbesondere auch aufgrund seines «Musters» – nicht mehr an alles erinnert (vgl. E. V.5.2.3 vorstehend); was infolge des langen Zeitablaufs auch nicht weiter erstaunt. Auch passt der Vorfall in der Küche der Mutter des Beschuldigten in das Tätervorgehen desselben, insbesondere scheint es, dass er auch in der Küche der Mutter wieder einmal den von ihm mehrfach erwähnten «Kick» gesucht hat. Entsprechend muss vorliegend als erstellt gelten, dass es auch in der Küche der Mutter des Beschuldigten in [...] zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegenüber C.______ kam (Anfassen und Küssen). |
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Weiter passt sodann das von C.______ geschilderte «Schlecken» des Beschuldigten an ihrer Vulva und auch der Umstand, dass er mit seiner Zunge in sie eingedrungen sei, in das geschilderte Geschehen. Berücksichtigt man zudem, dass der Beschuldigte eine Art Sucht bejahte («beinahe wie eine Droge», act. 2/1/2 S. 6 Frage 42), erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte immer einen Schritt weiterging, sodass er C.______ schliesslich auch die Hose (zumindest bis zu den Knien) aus- bzw. herunterzog und auch mit seiner Zunge an ihrer Vulva leckte bzw. damit in ihre Vagina eindrang. Dies entspricht sodann auch einem schrittweisen, abtastenden und logischen Tätervorgehen, wie dies der Beschuldigte vorliegend an den Tag legte. Schliesslich gab der Beschuldigte indirekt selber zu, dass er nicht mehr gewusst habe «wo die Grenzen liegen»; erst aufgrund seiner mehr als einjährigen Therapie wisse er wieder wo diese lägen (act. 2/1/2 S. 9 Fragen 64). Sodann ist den glaubhaften Aussagen von C.______ zu entnehmen, dass es mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe auch Situationen gab, wo der Beschuldigte wusste, dass niemand kommen werde (z.B. Übernachtung beim Beschuldigten und Patentante war bis 20.00 Uhr bei der Arbeit, vgl. E. V.4.4.3 oben). Somit hatte der Beschuldigte durchaus die Gelegenheit dazu, C.______ die Hose auszuziehen und sie mit seiner Zunge oral zu penetrieren. Aufgrund alldem muss vorliegend als erstellt gelten, dass der Beschuldigte C.______ mit seiner Zunge oral penetrierte bzw. mit dieser ihre Vulva leckte. |
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5.5.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass die sexuellen Übergriffe seitens des Beschuldigten zum Nachteil von C.______ im Alter von ca. 9 bis 11 Jahre (ca. Anfang 2005 bis in die Sommerferien 2006, d.h. bis längstens 30. Juli 2006 [Vorfall E.______, vgl. dazu nachfolgend E. V.6.1]) mehrmals, mindestens bei acht Gelegenheiten, unter anderem in der Familienwohnung der Familie XX.______ im Restaurant [...], in der Familienwohnung des Beschuldigten, [...], sowie in [...] stattfanden und sich gemäss übereinstimmender Darstellung schleichend und schrittweise entwickelten und nach einem «Muster» abliefen (anfängliches spielerisches Herumtollen, streicheln, anfassen der Brüste von C.______ über und später auch unter dem T-Shirt, streicheln ihres Genitalbereichs über und später auch in der Hose, öffnen der Hose und hochschieben des T-Shirts von C.______, mit Finger(n) in ihre Scheide eindringen, küssen des Körpers und des Munds [ohne Zunge], orale Penetration der Vagina von C.______ sowie Lecken ihrer Vulva mit der Zunge). |
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6. Beweiswürdigung betreffend sexuelle Handlung gegenüber E.______ |
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6.1.1. In der Anklage wird betreffend den sexuellen Übergriff gegenüber E.______ als Deliktszeitraum Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006), mutmasslich der 31. Juli 2006, genannt (act. 1 und act. 3 je S. 3 Ziff. 1.1.2). |
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E.______ gab an, der sexuelle Übergriff des Beschuldigten sei am ersten Sonntag der letzten beiden Sommerferienwochen geschehen, als sie im Restaurant der Familie XX.______ einen Ferienjob gehabt habe (act. 2/14/3 S. 4). |
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6.1.2. Die Sommerferien dauerten im Kanton Glarus im besagten Jahr vom 1. Juli bis 13. August 2006 (vgl. Amtsblatt Glarus vom 3. März 2005, 159. Jahrgang, Nr. 9, S. 1). Es ist anzunehmen, dass der sexuelle Übergriff zum Nachteil von E.______, wie von dieser angegeben, am ersten Sonntag der letzten beiden Sommerferienwochen, d.h. am Sonntag, 30. Juli 2006 (der 31. Juli 2006 gemäss Anklage ist ein Montag) geschehen ist. Dies passt auch zu der Aussage von I.______, wonach sie am 2./3. August 2006 von den Übergriffen erfahren habe (vgl. oben E. V.4.6.2). |
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6.2. Aussageverhalten und Aussagewürdigung |
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6.2.1. Der Beschuldigte hat die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von E.______ anlässlich seiner Selbstanzeige vom 10. Februar 2012 grösstenteils eingestanden. Zusammengefasst räumt der Beschuldigte ein, dass er E.______ zwischen die Beine gegriffen habe. In der Folge konkretisierte er, dass er einmal «versucht» habe, E.______ an einem heissen Sommertag im Jahr 2006 im Restaurant [...] mit seiner Hand von ihren Beinen her in die Hose zu gelangen und ihr an den Schambereich zu greifen. Es sei während des Mittagessens passiert; E.______ habe bereits mit ihrem Teller am Familientisch gesessen und er habe sich zu ihr gesetzt. Wahrscheinlich sei es wieder der «Kick» gewesen, der ihn so habe handeln lassen. E.______ sei erschrocken, aufgestanden und rausgegangen. Sie habe kurze Hosen und ein T-Shirt getragen (vgl. zum Ganzen E. V.4.1.8 vorstehend). |
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6.2.2. E.______ gab in ihrer Einvernahme vom 21. Februar 2018 zusammengefasst an, es sei an einem Sonntagnachmittag passiert, als sie an einem Tisch im Restaurant [...] ein Eis gegessen habe. Sie konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob der Beschuldigte sich damals zu ihr oder sie sich zu ihm gesetzt habe; eher letzteres. Jedoch habe sie damals plötzlich seine Hand unter ihrer Hose an ihrer Vulva gespürt. Sie sei erschrocken und habe ihn gleich gefragt, was er da mache. Das Ganze habe vielleicht zehn Sekunden gedauert. In ihrem Schockzustand sei sie dann einfach dort sitzen geblieben und habe ihr Eis fertig gegessen; danach sei sie zu C.______ gegangen. Sie habe eine kurze Hose, die bis Mitte der Oberschenkel reichte, getragen (vgl. zum Ganzen oben E. V.4.5.1 f.). |
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6.2.3. Gemäss dem soeben Aufgezeigten weichen die Aussagen des Opfers zwar in gewissen (nebensächlichen) Punkten von denjenigen des Beschuldigten ab (Mittag vs. Nachmittag, wer sich zu wem gesetzt hat, ob E.______ nach dem Vorfall aufgestanden oder sitzen geblieben ist); dies ist aber insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tat keineswegs überraschend. Jedoch stimmen die besagten Aussagen im wesentlichen Punkt überein, nämlich dass der Beschuldigte E.______ unter ihrer Hose zwischen die Beine an ihren Schambereich gegriffen bzw. dies zumindest versucht hat. Bei einer solchen Handlung liegt eine sexualbezogene Handlung vor; unbesehen davon, ob der Schambereich des jungen Mädchens tatsächlich berührt wird. Aufgrund des oben aufgezeigten Aussageverhaltens des Beschuldigten (schwammige Ausdrucksweise, Beschönigungen etc., vgl. dazu E. V.5.2.3) ist die Glaubhaftigkeit der Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere mit Bezug auf die sexuelle Handlung, zumindest zweifelhaft. So ist der Beschuldigte auch mit Bezug auf den Vorfall mit E.______ offensichtlich um Beschönigung bemüht, indem er angibt, er habe den Griff zwischen die Beine des Opfers nur «versucht» (act. 2/1/2 S. 11 Frage 86); ein ähnliches Aussageverhalten legte der Beschuldigte auch betreffend C.______ zu Tage: «Wahrscheinlich wieder zuerst versucht die Brust zu berühren und vielleicht auch im Schambereich» (Hervorhebung hinzugefügt, act. 2/1/2 S. 10 Frage 71). Weiter steht die Aussage des Beschuldigten, wonach er lediglich versucht habe, E.______ zwischen die Beine zu greifen, auch im Widerspruch zu einer von ihm in derselben Einvernahme zuvor geäusserten, wonach er «beim zweiten Kind […] nur zwischen die Beine gegriffen» habe (act. 2/1/2 S. 3 Frage 7). Demgegenüber gab E.______ an, sie habe seine Hand an ihrem Schambereich gespürt. Die Schilderungen von E.______ erscheinen glaubhaft. Zum einen ist kein Grund ersichtlich und wurde im Übrigen auch keiner geltend gemacht, warum die damals fast 13-jährige E.______ den Beschuldigten vor ihren Eltern fälschlicherweise hätte belasten sollen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind vorliegend sodann auch keine Anhaltspunkte für Scheinerinnerungen erkennbar. E.______ belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig; sie gab an, der Vorfall habe vielleicht 10 Sekunden gedauert und der Beschuldigte habe sofort aufgehört, als sie ihn gefragt habe, was er da mache. Zum anderen passt der Übergriff auf E.______ zum Tatvorgehen und dem Motiv, welches der Beschuldigte bereits bei C.______ an den Tag legte; so wollte er auch E.______ im Genitalbereich berühren. Dass er dies nicht – wie zuvor bei C.______ – zunächst über der Kleidung tat, lässt sich damit erklären, dass er sich einen grösseren «Kick» davon versprach, E.______ im Restaurant [...] gleich unter der Hose anzufassen. So gab der Beschuldigte auch betreffend den Übergriff auf E.______ an, dass es auf einmal über ihn gekommen sei und es wahrscheinlich «wieder der Kick» gewesen sei, der ihn zu seinen Handlungen getrieben hätte. |
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6.2.4. Des Weiteren stimmen die Aussagen von E.______ auch mit denjenigen von C.______ überein, wenn sie (E.______) angibt, der Beschuldigte habe – nachdem sie ihn zur Rede gestellt hätte – nur «Oh!» gesagt und sich in der Folge nicht weiter zum Vorfall geäussert. Auch C.______ hat angegeben, der Beschuldigte habe während oder nach den Übergriffen kein Wort zu ihr gesagt (vgl. dazu oben E. V.4.3.2). Zudem scheinen die Aussagen von E.______ auch deshalb glaubhaft, da diese über eigene Empfindungen während des Vorfalls berichtete (z.B.: «sie habe nicht gewusst, wie sie das verdient habe, dass ihr so etwas passiere», act. 2/14/3 S. 5). Schliesslich ist auch Folgendes zu bedenken: Fährt ein erwachsener Mann mit seiner Hand – wenn auch nur ganz flüchtig – in eine bis zur Hälfte des Oberschenkels eines knapp 13-jährigen Mädchens reichende Hose, so hat zwischen der Hand des Mannes und dem Schambereich oder der Leistengegend des jungen Mädchens sehr wahrscheinlich eine Berührung zu erfolgen. Es ist aufgrund der Aussagen von E.______ und des Beschuldigten auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Hand tatsächlich unter die Hose von E.______ fuhr; hätte er ihr die Hand bspw. nur auf den Oberschenkel gelegt, wäre sie wohl kaum – wie auch vom Beschuldigten angegeben – derartig erschrocken. |
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6.3. Sachverhaltserstellung betreffend E.______ |
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Aufgrund des soeben Ausgeführten ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte der damals fast 13-jährigen E.______ am 30. Juli 2006 im Restaurant [...] unter der Hose zwischen die Beine gegriffen und dabei kurzzeitig ihre Vulva berührt, aufgrund der Reaktion von E.______, die heftig erschrocken ist, aber sofort wieder davon abgelassen hat. |
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VI. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung |
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1. Die Vorinstanz beurteile in Übereinstimmung mit der Anklage (act. 1 und act. 3) die erstellten Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil von C.______ und E.______ als – mit Bezug auf C.______ mehrfache – sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (zum Ganzen act. 30 S. 26 f. E. VI). |
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2. Im Berufungsverfahren blieb die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung vollkommen unbestritten. Tatsächlich sind die rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zutreffend, weshalb hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 30 S. 26 f E. VI). Es sind sodann auch keine Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist (act. 30 S. 40 Disp. Ziff. 1). Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. |
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3. Im Sinne der vollumfänglichen Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine wie von ihm geforderte Genugtuung über CHF 5'000.— (act. 62 S. 2 Ziff. 2 lit. e; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario); weshalb die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt abzuweisen ist. |
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VII. Strafzumessung und Vollzug |
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1. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen des Beschuldigten |
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1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 4'000.—, welche bei Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen umzuwandeln sei (act. 30 S. 30 ff. E. VII.3 ff. und S. 40 Disp. Ziff. 4 und 5). |
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1.2. Der Verteidiger des Beschuldigten bringt vor Obergericht vor, bei der Strafzumessung sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein Jahr an einer deliktpräventiven Therapie teilgenommen habe. Weiter sei lediglich von fünf sexuellen Übergriffen zum Nachteil von C.______ auszugehen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen schon sehr lange zurücklägen (vgl. zum Ganzen oben E. III.1.4). |
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2.1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) in Kraft. Sämtliche der hier zu beurteilenden Taten wurden noch unter dem alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verübt, der bis 31. Dezember 2006 Gültigkeit hatte. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue, hier ab 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Donatsch, in Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. überarbeitete Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue, ab 1. Januar 2007 geltende Recht als milder, da dieses bei sexuellen Handlungen mit Kindern einerseits als Sanktion neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe erlaubt. Zudem sieht das neue Recht die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vor (Art. 42 Abs. 1 StGB) und den teilweisen Strafaufschub bei Strafen zwischen einem Jahr und drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB), während nach altem Recht je nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden konnte und der Aufschub einer Freiheitsstrafe lediglich bis 18 Monate möglich war (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). In Anwendung der konkreten Methode wird sich nachstehend zeigen, dass bei der Festsetzung der verschuldensangemessenen Einzelstrafen mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.______ eine Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren, was einen bedingten Vollzug nach neuem Recht zulässt, sowie mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von E.______ eine Geldstrafe, welche unter altem Recht nicht möglich war, in Betracht kommen. Somit ist das neuere Recht das mildere. |
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2.2. Anzufügen ist, dass per 1. Januar 2018 wiederum eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten ist. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden für die Strafzumessung das vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht sowie der neue Art. 187 StGB anwendbar. So oder anders hätte vorliegend auch die Anwendung des neuesten Sanktionenrechts keine konkreten für den Beschuldigten günstigeren Auswirkungen auf das Strafmass oder die Strafart. |
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2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass keine der vorliegend zu sanktionierenden Taten, welche von Anfang 2005 bis Mitte 2006 begangen wurden, verjährt ist, worauf später noch einzugehen sein wird (vgl. dazu E. VII.4.3.4). |
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3. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung |
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3.1. Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern |
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Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. |
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3.2. Grundsätze der Strafzumessung |
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3.2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner, in Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 141 IV 61, E. 6.1.1 = Pra 104 [2015] Nr. 68). |
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3.2.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Es ist zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatverschulden zu unterscheiden. |
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Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Deliktsbetrag, Sachschaden etc.) oder das Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos, zudem die Art und Weise des Vorgehens, Rolle und Rang des Täters. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 90 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 18 ff. zu Art. 47 StGB). |
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Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat (direkter Vorsatz, Eventualvorsatz, bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit) und das Motiv. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe ist darauf abzustellen, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder Veranlassung eines andern handelte. Sodann sind für das Verschulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Heimgartner, a.a.O. N 7 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). |
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3.2.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen beispielsweise Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse und des Nachtatverhaltens ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter geständig ist, Reue und Einsicht zeigt, ob er sich bei der Aufklärung von Straftaten kooperativ verhält und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47 StGB). |
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3.2.4. Ist der Täter wegen einer Mehrheit, und/oder teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer 6B_808/2017 Urteil vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1; BGer 6B_496/2011 Urteil vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2). Ungleichartige Strafen sind hingegen kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). |
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Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (BGer 6B_499/2013 Urteil vom 22. Oktober 2013, E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 Urteil vom 16. März 2015, E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert hingegen ausnahmslos die zumindest gedankliche Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 ff.; vgl. auch BGer 6B_409/2018 Urteil vom 7. Juni 2019, E. 2.3). Die Bildung von Einzelstrafen stösst in Fällen, in denen ein Täter ein Kind über längere Zeit wiederholt sexuell missbraucht jedoch an Grenzen. So ist es zum einen (wie auch vorliegend) nicht selten, dass sexuelle Handlungen gegenüber Kindern, insbesondere im sozialen Nahbereich, häufig erst Jahre später zur Anzeige gebracht werden (vgl. E. V.5.3.2) und sich das Opfer häufig nicht mehr in allen Einzelheiten an die einzelnen Übergriffe erinnern kann oder genau beschreiben kann, wann der Täter was genau gemacht hat. Damit wird eine genaue Abgrenzung der einzelnen Taten bei mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schier unmöglich. Grundsätzlich können zwar die vorgenommenen sexuellen Handlungen losgelöst vom Alter des Opfers einzeln beschrieben und als solche bewertet werden. Das für das Verständnis und die Bewertung der Tat unter verschiedenen Aspekten wesentliche kindliche Alter des Opfers und die in aller Regel nur als Folge des gesamten Missbrauchsvorgangs feststehenden Folgen der Tat, die ihrerseits ausser vom Tatvorgehen im Einzelfall wiederum von tatübergreifenden Umständen (z.B. Dauer und Intensität der sexuellen Ausbeutung insgesamt, Beziehung zwischen Täter und Opfer, schrittweises und abtastendes Tätervorgehen) und vom Alter des Opfers abhängen, lassen sich praktisch jedoch kaum logisch zwingend den einzelnen Taten zuordnen. Letztlich verbleibt nur eine vergleichende Einordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens; jedes andere Vorgehen wäre schlicht nicht praktikabel. |
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Wie vorne aufgezeigt (E. V.5.5.3), ist für die Strafzumessung davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens bei acht Gelegenheiten von Anfang 2005 bis Mitte 2006 an der damals 9- bis 11-jährigen C.______ sexuelle Handlungen vorgenommen hat; die genauen Umstände der jeweiligen Einzeltat lassen sich insbesondere auch aufgrund des schrittweisen Vorgehens des Beschuldigten nicht mehr genau eruieren. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist betreffend C.______ die Tatschwere mit Bezug auf die ganze Delinquenz zu bemessen. Jedoch ist entgegen der Vorinstanz zwischen den sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ und jenen von E.______ zu unterscheiden und sind für beide Opfer je separate Strafen festzusetzen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind diesbezüglich keine gleichartigen Strafen auszufällen, weshalb keine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. |
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4. Konkrete Strafzumessung |
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4.1. Tatkomponente betreffend die sexuellen Übergriffe gegenüber C.______ |
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4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von ca. Anfang 2005 bis Mitte 2006 mehrfach, bei mindestens acht Gelegenheiten, an der damals 9- bis 11-jährigen C.______, welche somit – auch bei Beendigung der Übergriffe – noch deutlich von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt war, sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Einen entscheidenden Einfluss auf die Bewertung des objektiven Verschuldens hat das zunehmende Alter von C.______ im Tatzeitraum nicht, da die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen im gesamten Tatzeitraum weit entfernt waren von dem Alter von C.______ entsprechenden adäquaten Formen sexueller Betätigungen. Auch der Umstand, dass es sich dabei stets um dasselbe Kind gehandelt hat, macht das Ausmass der Tatschwere nicht geringer. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.______ schwer, sondern gefährdete auch ihre ungestörte sexuelle Entwicklung. |
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4.1.2. Der genaue Zeitpunkt der jeweiligen Einzeltaten und die exakte Tathandlung im jeweiligen Einzelfall sowie die genaue Dauer der sexuellen Übergriffe ist – ebenso wie der genaue Beginn derselben – unbekannt. Es ist aber betreffend die Dauer, den Ausführungen des Beschuldigten folgend und zu seinen Gunsten, von nicht mehr als einigen Minuten auszugehen, da ansonsten die Gefahr der Entdeckung zu gross gewesen wäre, da oftmals, jedoch nicht immer, jemand im Haus zugegen war. Die sexuellen Übergriffe dauerten somit weder besonders kurz noch lang. Weiter ist, wie vorne erwähnt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Intensität der sexuellen Übergriffe schrittweise steigerte und dabei jeweils nach einem «Muster», d.h. einer ähnlichen Abfolge von Handlungen vorging. Ohne die sexuellen Übergriffe bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten, dass die sexuellen Übergriffe (streicheln, anfassen der Brüste über und später auch unter dem T-Shirt, streicheln des Genitalbereichs über und später auch in der Hose, öffnen der Hose und hochschieben des T-Shirts, mit Finger(n) in ihre Scheide eindringen, küssen des Körpers und des Mundes [ohne Zunge], orale Penetration der Vagina von C.______ und Lecken ihre Vulva mit der Zunge) vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern fallenden Verhaltensweise vorliegend noch als verhältnismässig leicht zu bewerten sind. Dennoch sind die sexuellen Übergriffe während des gesamten Tatzeitraums je einzeln unverändert geeignet, die seelische Stabilität der kindlichen C.______ zu erschüttern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung erheblich zu gefährden. Auch die anfänglich blossen Berührungen des Beschuldigten über der Kleidung von C.______ waren geeignet, die Entwicklung derselben nachhaltig zu stören, waren diese doch der Beginn der später schrittweise weitergehenden sexuellen Übergriffe. Die weiteren Übergriffe erscheinen als Kombination bzw. Steigerung der ersten Vorfälle. Als unter dem Aspekt der Gefährdung der psychisch-emotionalen bzw. sexuellen Entwicklung gravierender erscheint der Umstand, dass der Beschuldigte C.______ auch seine/seinen Finger vaginal einführte und sie oral penetrierte. Zudem wirkt sich die mehrfache Repetition der Übergriffe und ihre Vornahme über mehr als ein Jahr hinweg in objektiver Hinsicht deutlich straferhöhend aus. |
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4.1.3. Der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und C.______ beträgt 28 Jahre. Aus dieser Konstellation resultiert ein Machtgefälle und ein damit zusammenhängendes Beeinflussungspotential. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieses Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als tatbestandsimmanent zu qualifizieren ist und daher – sofern nicht eine äussert ausgeprägte Dominanz des Täters vorliegt – verschuldensmässig nicht erneut zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Dahingegen ist aber straferhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei C.______ um die Nichte des Beschuldigten sowie das Patenkind seiner Ex-Frau handelt und die Familie XX.______ und die Familie des Beschuldigten eine enge Freundschaft pflegten und sich oft sahen und etwas gemeinsam unternahmen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Macht- und insbesondere der Vertrauensmissbrauch C.______ gegenüber als gravierend. Kinder unter zwölf Jahren sind zudem aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit als äusserst verletzlich einzustufen. |
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4.1.4. Der Umstand, dass der Beschuldigte C.______ gegenüber nie Gewalt anwandte, sie nie bedrohte, nie Geschlechts- oder Analverkehr erzwang oder ihr Geschenke als Gegenleistung für die sexuellen Handlungen anbot ist nicht strafmindernd zu beachten. Das Vorliegen solcher schwerwiegenderen Handlungen wäre straferhöhend zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGer 6B_1008/2010 Urteil vom 8. September 2011, E. 5.3.5). Es ist zudem nachvollziehbar, dass es C.______ grössere Mühe bereitete, Hilfe von aussen zu holen, wenn der Täter wie vorliegend ein Familienangehöriger ist. Ein Opfer muss in diesem Fall befürchten, zugleich anderen Personen – wie insbesondere vorliegend der Patentante und deren Kinder – Leid zuzufügen sowie Bezugspersonen zu verlieren; dies befürchtete C.______ denn auch. Diese Umstände sind ebenfalls verschuldenserhöhend zu werten (vgl. dazu BGer 6B_1008/2010 Urteil vom 8. September 2011, E. 5.3.5). |
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4.1.5. Vor diesem Hintergrund liegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens im mittleren, an der Grenze zum oberen Bereich. |
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4.1.6. Diese Einschätzung wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte handelte zielgerichtet und direktvorsätzlich. Er kannte das Alter des Opfers. Es ging ihm bei seinen Übergriffen letztlich einzig um die eigene Lustbefriedigung, was in der angewandten Weise als absolut egoistisch zu bezeichnen ist; auch wenn dies dem Tatbestand allerdings bis zu einem gewissen Grad immanent ist. Mit Bezug auf die sexuellen Handlungen ist sein Umgang mit C.______ als skrupel- und schamlos zu bezeichnen. Er hat seine Stellung innerhalb der Familie und seine Vertrauensposition berechnend ausgenutzt. C.______ musste regelrecht als Sexobjekt für den Beschuldigten herhalten; wann immer es diesem gerade passte oder er Zeit hatte. Das Recht des Kindes auf eine unbeschwerte und gesunde Entwicklung wurde in schwerer Weise missachtet. Die Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war in seinen Entscheidungen jederzeit und uneingeschränkt frei. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. |
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4.2. Tatkomponente betreffend die sexuellen Übergriffe gegenüber E.______ |
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4.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der 26 Jahre ältere Beschuldigte im August 2006, mutmasslich am 30. Juli 2006, der damals fast 13-jährigen E.______, im Essbereich des Restaurants [...] unter der Hose kurzzeitig an ihren Schambereich fasste. Diese Tathandlung liegt gemessen an den denkbaren unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern fallenden Verhaltensweisen verschuldensmässig im unteren Bereich des Straftatbestandes. Der Beschuldigte wandte keine Gewalt an und berührte den Schambereich der Geschädigten nur oberflächlich. Vor diesem Hintergrund liegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich. |
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4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch (seinem oft erwähnten «Kick» und seiner Lustbefriedigung folgend) handelte, was dem Tatbestand allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind nicht ersichtlich. |
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4.3. Täterkomponente |
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Um Wiederholungen zu vermeiden, wird die Täterkomponente betreffend die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ und E.______ vorliegend gemeinsam geprüft. |
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4.3.1. Biografie |
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Der Beschuldigte ist [...] geboren, wo er auch neun Jahre zur Schule gegangen ist. Er hat eine Lehre als Metzger / Schlachter gemacht. Im September 1988 ist er in die Schweiz gekommen, um hier als Koch zu arbeiten; sein Bruder war bereits in der Schweiz. Zehn Jahre war der Beschuldigte im [...] (Glarus Nord) als Koch tätig; danach zehn Jahre in [...]. Heute ist er als Allrounder tätig [...] und erledigt Hauswartungsarbeiten. Nebenbei ist er noch für 15 Stunden pro Woche, d.h. 1 – 1.5 Tage, bei [...] angestellt, wo er ca. CHF 2'200.— brutto verdient. Was er bei seiner Allrounder-Tätigkeit verdient, konnte er nicht angeben, da es mal mehr und mal weniger sei. Er hat drei Kinder (zwei Söhne und eine Tochter); die zwei Söhne stammen aus erster Ehe und leben bei der Mutter. Die beiden Söhne sind 17 und 14 und die Tochter ist 5 Jahre alt. Für seine beiden Söhne hat er Unterhaltsverpflichtungen von CHF 1'200.— pro Monat (act. 17 S. 3 und act. 61 S. 3 f.). Im Steuerjahr 2019 verfügte er über ein steuerbares Einkommen von CHF 39'200 (kantonale Steuern) bzw. CHF 28'400 (direkte Bundessteuer) und kein steuerbares Vermögen (act. 71). |
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Die Biografie des Beschuldigten enthält nichts für die Strafzumessung Relevantes, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 30 S. 30 f. E. VII.4). |
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4.3.2. Vorstrafen |
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Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 70), was praxisgemäss nicht zu einer Strafminderung führt. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu geltend, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein, weshalb sich Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral und nicht strafmindernd auswirkt. Straffreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1, E. 2.6). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass dem Beschuldigten kein einmaliger Ausrutscher vorgeworfen wird, sondern (mit Bezug auf C.______) mehrfache Tatbegehung über mehr als ein Jahr hinweg und gegenüber zwei minderjährigen Mädchen, wobei es gegenüber E.______ nur zu einem sexuellen Übergriff gekommen ist. Auch ein Wohlverhalten seit den Taten stellt keine besondere Leistung dar, das darf grundsätzlich erwartet werden. Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten während des hängigen Verfahrens ist daher ebenfalls neutral zu werten (vgl. BGer 6B_683/2012 Urteil vom 15. Juli 2013, E. 3.7. m.w.H.). |
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4.3.3. Geständnis, Einsicht, Reue |
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Der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Die Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue betrifft das Verhalten des Täters nach der Tat. Das Gesetz verlangt eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, zu erbringen hat. Er muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht wiedergutzumachen bzw. auszugleichen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Leugnen wirkt sich hier stets negativ aus (BGer 6B_968/2008 Urteil vom 20. März 2009, E. 1.1.2). Zeigt sich der Täter in Kenntnis des bereits gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens bei der Polizei selber an, ist dies nicht als Reuebekundung im Sinne von Art. 48 lit. d StPO anzusehen. Auch die Aufnahme einer freiwilligen psychotherapeutischen Therapie muss sich nicht automatisch strafmindernd auswirken (BGer 6B_968/2008 Urteil vom 20. März 2009, E. 1.1.3). |
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Der Beschuldigte hat sich vorliegend zwar am 10. Februar 2012 selber bei der Polizei angezeigt (act. 2/1/2). Jedoch gab er anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme an, dass er diese Selbstanzeige nur deshalb mache, da er davon ausgehe, «dass das ältere Kind eine Anzeige macht. Es hat geheissen, es könne sein, dass sie eine Anzeige gegen mich [den Beschuldigten] macht. So kann ich den Zeitpunkt der Anzeige selber bestimmen und werde nicht von der Polizei bei der Arbeit abgeholt. Ich habe einen neuen Job, welchen ich nicht verlieren möchte.» (act. 2/1/2 S. 2 Frage 2). In der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 gab er an, er habe eine Selbstanzeige gemacht «wegen den Eltern von C.______. Ansonsten hätten diese eventuell eine Anzeige gemacht» (act. 2/3/5 S. 3 Frage 5). Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte unabhängig und aus eigenem Antrieb der Polizei gestellt habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser zumindest in den Grundzügen Kenntnis von der möglichen Anzeige von einem der beiden Opfer hatte; mit seiner Selbstanzeige ist er deshalb lediglich entsprechend zu erwartenden Verfahrensschritten zuvorgekommen. Unter diesen Umständen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 30 S. 31 E. VII.5) – in der Selbstanzeige des Beschuldigten keine aufrichtige Reue (i.S.v. Art. 48 lit. d StGB) zu erkennen und ist diese daher auch nicht strafmildernd zu berücksichtigen. |
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Der Beschuldigte hat sich zwar zu Beginn der Strafuntersuchung insoweit kooperativ und geständig verhalten, als er die Vornahme von sexuellen Handlungen an den beiden Geschädigten (zumindest teilweise) zugegeben hat. Dieses Nachtatverhalten ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. Was den Grad der Strafminderung anbelangt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch seine überwiegend vagen und auch uneinheitlichen Aussagen das Verfahren nur beschränkt erleichtert hat. Kommt hinzu, dass er ab Dezember 2014 Angaben zur Sache verweigerte (vgl. dazu oben E. V.4.2). Weiter hat der Beschuldigte weder im vorliegenden Strafverfahren je gesagt, dass ihm das Ganze leidtue, noch hat er sich, soweit ersichtlich, je persönlich bei den beiden Geschädigten entschuldigt (abgesehen vom «Entschuldigungsbrief», welcher jedoch keine allzu grosse Reue zeigt; act. 2/1/14). Zudem hat der Beschuldigte mit seinem deliktischen Verhalten auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst dann aufgehört, als die sexuellen Übergriffe bekannt geworden waren. |
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Weiter hat sich der Beschuldigte – auf Anraten der Eltern der beiden Geschädigten – von September 2006 bis Dezember 2007 freiwillig in eine deliktpräventive Therapie begeben (act. 2/4/2). Jedoch ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach eigenen Aussagen insbesondere nur deshalb in Therapie begab, da die Eltern der beiden Mädchen ihn ansonsten schon damals angezeigt hätten (act. 2/1/2 S. 8 Frage 57). Solch ein Verhalten reicht nicht aus, um als «freiwilliges und uneigennütziges» und «ohne Druck des drohenden Strafverfahrens» erfolgendes Nachtatverhalten im Sinne von Art. 48 lit. d StGB bezeichnet werden zu können, was die Vorinstanz zutreffend festhielt. |
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Aufgrund alldem kommt vorliegend aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten nur eine sehr geringe Strafminderung in Betracht. |
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Der Verteidiger des Beschuldigten bringt im Berufungsverfahren zu Recht vor, die Vorinstanz habe in ihre Strafzumessung den Zeitablauf seit Tatbegehung nicht miteinfliessen lassen (act. 62 S. 18 Rz. 57; vgl. auch E. III.1.4 oben). |
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Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB (Strafmilderung infolge Zeitablauf, sog. «2/3-Regel») gelangt grundsätzlich neben dem Strafmilderungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zur Anwendung. Dabei kann aber nicht etwa der Zeitablauf gleichsam nach beiden Bestimmungen im Sinne einer Addition kumuliert werden (vgl. zum Ganzen: Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 43 zu Art. 48 StGB m.w.H.). |
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Die am [...] geborene E.______ war im Tatzeitpunkt (30. Juli 2006) zwölf Jahre alt. Sexuelle Handlungen mit Kindern (i.S.v. Art. 187 StGB), die sich gegen Kinder unter 16 Jahren aber über zwölf Jahren (vgl. Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) richten, verjähren gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 StGB nach 15 Jahren bzw. frühestens zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. E.______ vollendete am [...] das 25. Lebensjahr; somit wäre die sexuelle Handlung des Beschuldigtens zum Nachteil von E.______ Ende Juli 2021 verjährt (Juli 2006 [Tatzeitpunkt] + 15 Jahre = Juli 2021). Das vorinstanzliche Urteil erging am 31. Juli 2019 (act. 30) und somit 13 Jahre nach der Tat. Damit waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits mehr als 2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen; dies ist strafmildernd zu berücksichtigen. |
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C.______, geb. [...], war während der ganzen Deliktdauer (Anfang 2005 bis Mitte 2006) noch keine zwölf Jahre alt. Entsprechend handelt es sich bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (act. 30 S. 28 E. VII.1) – um unverjährbare Taten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 StGB. Um Härten der Unverjährbarkeit abzuschwächen, sieht Art. 101 Abs. 2 StGB einen fakultativen Strafmilderungsgrund vor. Wenn die Verfolgung einer unverjährbaren Straftat bei Anwendung der Art. 97 und Art. 98 StGB verjährt wäre, kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Dieser im Bereich unverjährbaren Straftaten geltende Strafmilderungsgrund geht als lex specialis dem ordentlichen Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs und der sog. «Zwei-Drittel-Regel» vor; Art. 48 lit. e StGB ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 145, E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 50). |
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Vorliegend wären die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 StGB und Art. 98 lit. b StGB nach einer 15-jährigen Verjährungsfrist Mitte 2021 verjährt gewesen (vollendetes 25. Lebensjahr im Jahr 2020). Das vorinstanzliche Urteil vom 31. Juli 2019 (act. 30) erging noch davor. Entsprechend gelangt vorliegend der fakultative Strafmilderungsgrund von Art. 101 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung. |
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4.3.5. Strafempfindlichkeit |
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Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldigte nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. BGer 6B_1321/2016 Urteil vom 8. Mai 2017, E. 1.5.; BGer 6B_243/2016 Urteil vom 8. September 2016, E. 3.4.2; BGer 6B_748/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben; zumal vorliegend nur bedingte Strafen in Frage kommen (vgl. E. VII.5 nachstehend). |
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4.3.6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes |
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Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt und dass dies eine Strafreduktion zur Folge habe. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu act. 30 S. 32 f. E. VII.7.1 f.). Wie bereits erwähnt gelangen die Strafmilderungsgründe der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der sog. «2/3-Regel» nebeneinander zur Anwendung (vgl. dazu E. VII.4.3.4). |
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4.3.7. Fazit Täterkomponente |
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Angesichts der genannten Strafreduktionsgründe des Nachtatverhaltens und insbesondere des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes – straferhöhende Faktoren sind keine ersichtlich – wirkt sich die Täterkomponente sowohl mit Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ als auch von E.______ deutlich strafmindernd aus. |
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4.4. Fazit Strafzumessung |
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4.4.1. Betreffend die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ |
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Bei gesamthafter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint es angemessen, die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe 35 Monaten (vgl. vorne E. VII.4.1.7) deutlich zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit betreffend die Taten gegenüber C.______ mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. |
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4.4.2. Betreffend die sexuelle Handlung zum Nachteil von E.______ |
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Auch mit Bezug auf die sexuelle Handlung gegenüber E.______ erscheint es bei gesamthafter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren angemessen, die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe 50 Tagessätzen (vgl. vorne E. VII.4.2.3) deutlich zu reduzieren. Der Beschuldigte ist entsprechend mit einer Geldstrafe von 30 Tagesssätzen zu bestrafen. |
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Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Steuerveranlagung 2019 verfügt der Beschuldigte über ein Jahresnettoeinkommen von CHF 52'531.— (CHF 23'177.— [Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit] + CHF 29'354.— [Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit], vgl. act. 71), d.h. über ein Monatsnettoeinkommen von CHF 4'377.60 (CHF 52'531.— : 12). Unter Berücksichtigung der Unterstützungsabzüge für die drei Kinder des Beschuldigten und eines Pauschalabzugs für Krankenkassen und Steuern resultiert daraus eine Tagessatzhöhe von CHF 70.— (vgl. zum Ganzen act. 72). |
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Der Beschuldigte ist daher bezüglich der sexuellen Handlung zum Nachteil von E.______ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.— (entsprechend CHF 2'100.—) zu bestrafen. |
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5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB; die Bestimmung wurde auf den 1. Januar 2018 leicht geändert, was hier aber nicht weiter von Bedeutung ist, vgl. dazu auch E. VII.2 oben). |
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5.2. Aufgrund der obigen Ausführungen und der Vorinstanz folgend ist dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose zu stellen. Es ist ihm daher sowohl für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.— (entsprechend CHF 2'100.—) als auch für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. |
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5.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und des Charakters des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, E. 1). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der günstigen Legalprognose die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. |
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6. Verbindungsbusse |
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6.1. Zu prüfen bleibt, ob die bedingte Geld- und Freiheitsstrafe vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist; wie dies die Vorinstanz ohne nähere Begründung tat (vgl. act. 30 S. 33 f. E. VII.9). |
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6.3. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der zu beurteilenden Taten und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Beschuldigten auch mit einer Verbindungsbusse (i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB) zu bestrafen. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist es angebracht, das eher geringe Drohpotential der bedingten Strafen durch das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu erhöhen. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. VII.6.2 vorstehend) ist die oben erwähnte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (vgl. E. VII.4.4.1) mit einer Busse von CHF 3'150.— (entspricht 45 Tagessätzen zu je CHF 70.— [zur Tagessatzhöhe vgl. E. VII.4.4.2]) und die vorstehend erwähnte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (vgl. E. VII.4.4.2) mit einer Busse von CHF 350.— (entspricht 5 Tagessätzen zu je CHF 70.—) zu verbinden. |
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6.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe bzw. Freiheitstrafe sowie je einer damit zu verbindenden Busse zu bestrafen. Da die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. E. VII.6.2), rechtfertigt es sich, die Geldstrafe bzw. die Freiheitsstrafe in einem der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren. Demzufolge ist die mit Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ oben festgelegte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (vgl. E. VII.4.4.1) um 45 Tageseinheiten bzw. 1.5 Monate (entspricht dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 3'150.— [45 x CHF 70.—]; vgl. E. VII.6.3) zu reduzieren. Der Beschuldigte ist demzufolge betreffend die sexuellen Übergriffe auf C.______ mit einer Freiheitsstrafe von 19.5 Monaten sowie einer Busse von CHF 3’150.— zu bestrafen. |
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Ebenso ist die mit Bezug auf die sexuelle Handlung zum Nachteil von E.______ oben festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.— (vgl. E. VII.4.4.2) um 5 Tagessätze (entspricht dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 350.— [5 x CHF 70.—]; vgl. E. VII.6.3) zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit bezüglich des sexuellen Übergriffs zum Nachteil von E.______ mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.— sowie einer Busse von CHF 350.— zu bestrafen. |
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6.5. Der Vollzug der Geldstrafe als auch der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Demgegenüber sind die ausgesprochenen Bussen von insgesamt CHF 3'500.— (CHF 3'150.— [C.______] + CHF 350.— [E.______]) vom Beschuldigten zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Somit würde vorliegend grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen resultieren (3‘500 : 70), jedoch muss es aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius» diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen) sein Bewenden haben (vgl. act. 30 S. 33 f. E. VII.9). |
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7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vorliegend betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.______ und E.______ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19.5 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.—, je bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer (Verbindungs)Busse von CHF 3'500.—, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen umzuwandeln ist, zu bestrafen ist. |
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Es bleibt anzumerken, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren verhängten Sanktionen mit Bezug auf das vor-instanzliche Urteil (bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse über CHF 4'000.—; vgl. act. 30 S. 40 Disp. Ziff. 4 f.) keine Verletzung der «reformatio in peius» vorliegt. |
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VIII. Genugtuung |
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1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Urteil verpflichtet, der Privatklägerin C.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005) zu bezahlen (act. 30 S. 40 Disp. Ziff. 8). |
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2. C.______ macht in ihrer Anschlussberufung geltend, es sei der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004) zu verurteilen (zum Ganzen vgl. oben E. III.2.2). Der Beschuldigte beantragt den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg (act. 62 S. 18 Rz. 58). |
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3. |
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3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Diese Haftungsnorm ist auch einschlägig bei einer Verletzung der sexuellen Integrität, wie sie vorliegend C.______ durch die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten widerfuhr (siehe dazu Landolt, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 45-49 OR, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Zürcher Kommentar, Band/Nr. V/1c/2, 3. völlig neu bearbeite Auflage, Zürich 2007, N. 465 ff. zu Art. 49 OR [nachfolgend zit.: ZK-Landolt]). Im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern kann als Folge der Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill ausgegangen werden (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, S. 203 N 709). |
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4. |
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4.1. Unter Berücksichtigung der konkret
relevanten Umstände, insbesondere des Alters von C.______, ihrer
Schutzwürdigkeit bzw. psychisch und physisch bedingten Wehrlosigkeit, ihres
Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten und die ca. eineinhalbjährige
Deliktsdauer, mit mindestens acht Übergriffen, erscheint die vor- |
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4.2. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten (mindestens acht Vorfälle) über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren begangen wurden und nicht unerheblich waren; auch wenn der Beschuldigte gegenüber C.______ keine Gewalt angewandt hat, sie keine sexuellen Handlungen an ihm vornehmen musste und er ihr auch keinen Geschlechtsverkehr aufgezwungen hat. Zweifellos hat der Beschuldigte aber durch seine sexuellen Übergriffe C.______ einen Teil ihrer Kindheit genommen und ihre Entwicklung vom fröhlichen und unbeschwerten Kind zur Erwachsenen erheblich gestört. Dabei handelte der Beschuldigte aus niederträchtigen Motiven (Lustbefriedigung, Kick). Genugtuungserhöhend wirkt sich auch der Umstand aus, dass die sexuellen Handlungen von einer Person begangen wurden, zu der C.______ volles Vertrauen hatte; so handelt es sich beim Beschuldigten um ihren Onkel und den damaligen Ehemann ihrer Patentante sowie guten Freund der Familie. Der Beschuldigte hat diese Vertrauensposition innerhalb der Familie des Opfers und die Abhängigkeit von C.______ schamlos ausgenutzt. C.______ war denn auch nicht dazu fähig, sich aus eigener Kraft den Handlungen des Beschuldigten zu entziehen. |
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4.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C.______ durch den sexuellen Missbrauch des Beschuldigten eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitt, die nicht anders wieder gut zu machen ist als durch die Zahlung einer Genugtuung. Den obigen Ausführungen entsprechend scheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 10'000.— als angemessen; zumal dies auch im Kontext mit der Rechtslehre und der herrschenden Praxis vertretbar ist (siehe dazu oben E. VIII.3.2). Soweit die Rechtsvertreterin von C.______ eine noch höhere Summe fordert, kann ihr nicht gefolgt werden. |
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4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu verzinsen; wobei der Zinssatz gemäss Art. 73 OR 5 % beträgt. Als Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung kann entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin von C.______ und der Vorinstanz jedoch nicht die erste deliktische Handlung gelten. Dem widerspricht die Bemessung der Genugtuung nach der Gesamtheit der persönlichkeitsverletzenden Eingriffe in die sexuelle Integrität der Beschwerdeführer, in deren Rahmen sowohl allfällige verschiedene Verletzungen wie insbesondere auch der Zeitraum, während dessen die Eingriffe stattgefunden haben, ebenso zu berücksichtigen sind, wie schliesslich die Auswirkungen der gesamten Verletzungen auf die Persönlichkeit. Die Entstehung der seelischen Unbill ist mit der ersten Persönlichkeitsverletzung nicht abgeschlossen, wenn darauf weitere – allenfalls schwerer wiegende und schon wegen der Wiederholung meist nachhaltiger beeinträchtigende – Persönlichkeitsverletzungen folgen. Anderseits kann auch nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass die schliesslich entscheidende Beeinträchtigung der Persönlichkeit erst mit der letzten begangenen Verletzung abgeschlossen und eingetreten sei. In der Regel ist daher bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ein mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend anzusehen (siehe dazu BGE 129 IV 149, E. 4 m.w.H.). |
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Gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung ist vorliegend der Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill von C.______ auf die Mitte des Zeitraums festzulegen, während dessen der Beschuldigte sie missbraucht hat. Bei der vorliegenden Deliktsdauer von Anfang 2005 bis Mitte 2006 (vgl. oben E. V.5.1) ergibt dies den 1. September 2005 als für den Beginn des Zinslaufs massgebend mittleren Zeitpunkt (01.01.2005 bis 01.06.2006 = 18 Monate; mittlerer Zeitpunkt = 9 Monate ab erster deliktischer Handlung, d.h. 01.01.2005 + 9 Monate = 01.09.2005). Folglich hat C.______ – neben der oben erwähnten Genugtuung – Anspruch auf 5 % Zins seit 1. September 2005. |
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4.5. Aufgrund alldem ist in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von C.______ – und in vollständiger Abweisung der Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt – der Beschuldigte zu verpflichten, C.______ eine Genugtuung von CHF 10'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2005 zu bezahlen. |
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IX. Beschlagnahmte Gegenstände |
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1. Der Verteidiger beantragt aufgrund des von ihm verlangten Freispruchs, die Herausgabe des beim Beschuldigten beschlagnahmten Computers (act. 62 S. 18 Rz. 59). |
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2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zunächst die Grundsätze der Sicherungseinziehung (i.S.v. Art. 69 StGB) aus und kam hernach zum Schluss, dass der beim Beschuldigten beschlagnahmte Computer, auf welchem pornografisches Material gefunden wurde, einzuziehen und zu vernichten sei; dem stünde auch die Verfahrenseinstellung betreffend den Tatvorwurf der Pornografie (i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis aStGB) wegen eingetretener Verjährung nicht entgegen (vgl. act. 30 S. 36 f. E. IX.2 f.). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 30 S. 36 f. E. IX.2 f.). Zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vorbringt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. |
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X. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen |
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1. Als Ergebnis des obergerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung der Privatklägerin C.______ teilweise gutzuheissen ist (Erhöhung der Genugtuung von CHF 7'000.— auf CHF 10'000.—, wobei insgesamt CHF 20'000.— beantragt waren). |
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2. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |
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3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 7'000.— festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). |
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4. |
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4.1. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es ist kein Grund ersichtlich, welcher eine Änderung des vor-instanzlichen Kostenspruchs nahelegen würde, zumal auch die Parteien hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht haben. Die entsprechende Kostenregelung (act. 30 S. 41 Disp. Ziff. 11-12 und 14-17) ist daher zu bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv unter Ziffer 9 die Gerichtsgebühr beider Instanzen (Vorinstanz CHF 5'000.—; Obergericht: CHF 7'000.—) als Gesamtbetrag festgehalten wird. |
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4.2. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Hinweis unterlassen hat, wonach der Beschuldigte betreffend die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin E.______ im Untersuchungsverfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren über CHF 7'555.15 (act. 20) gegenüber der Gerichtskasse rückzahlungspflichtig wird, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO); das Gleiche gilt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren über CHF 20'329.40 (act. 27; Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die entsprechende vorinstanzliche Kostenregelung ist daher im nachfolgenden Dispositiv anzupassen (vgl. dazu nachfolgend Disp. Ziff. 11 und 13). |
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4.3. Auch mit Bezug auf die Kosten der Prozessführung der Rechtsvertreterin von C.______ ist die vorinstanzliche Kostenregelung im nachfolgenden Dispositiv im eben erwähnten Sinne anzupassen (vgl. dazu nachfolgend Disp. Ziff. 12). Die Vorinstanz übersah, dass die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf C.______ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den 31. Dezember 2017 beendete, da sich deren finanzielle Verhältnisse verändert hatten (vgl. act. 2/6/31, act. 2/6/31/1-2, act. 2/6/32). Betreffend die bis zu diesem Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren SA.2012.00075 angefallenen Anwaltskosten von CHF 5'226.90 (CHF 3'388.20 [act. 2/6/22] + CHF 1'838.70 [act. 2/6/33/1]) wurden bereits CHF 4'449.30 vorab aus der Gerichtskasse bezahlt, was vorzumerken ist. Der Beschuldigte wird auch mit Bezug auf diese Kosten gegenüber der Gerichtskasse rückzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). |
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Die Kosten der Prozessführung der Rechtsvertreterin von C.______ im vorinstanzlichen Verfahren über CHF 7'908.50 (CHF 3'862.— [act. 24] + CHF 4'046.50 [act. 25]) wurden sodann vorab, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, vom Departement Volkswirtschaft und Inneres (Opferhilfe) bezahlt (vgl. auch act. 23). Auch bezüglich dieser Kosten wird der Beschuldigte gegenüber dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Opferhilfe) rückzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO analog). |
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5. |
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5.1. Die Privatklägerin C.______ verlangt vom Beschuldigten als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren den Differenzbetrag zwischen dem von der Opferhilfe finanzierten (reduzierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (vgl. act. 65 S. 6 und den eingangs wiedergegebenen Antrag Ziff. 3). |
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5.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Voraussetzung einer Entschädigungspflicht des Beschuldigten ist vorliegend gegeben, hat sich nämlich die Privatklägerin C.______ als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 2/1/6) und wird vorliegend der Beschuldige verurteilt und zur Bezahlung einer Genugtuung verpflichtet (siehe dazu Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 433 StPO). |
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5.3. |
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5.3.1. Vorliegend stellte die Rechtsvertreterin von C.______ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Opferhilfe) bereits ein (reduziertes) Honorar mit einem Ansatz von CHF 180.— pro Stunde in Rechnung (vgl. act. 66/2). Im Berufungsverfahren reichte sie zudem eine Honorarnote mit einem Ansatz von CHF 260.— pro Stunde ein (vgl. act. 66/1) und verlangt vom Beschuldigten den Differenzbetrag zwischen dem von der Opferhilfe finanzierten (reduzierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (vgl. act. 65 S. 6). Bei der Berechnung der vollen Anwaltsentschädigung ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 220.— auszugehen (vgl. auch Telefonnotiz in act. 66/1 S. 2). Der Differenzbetrag gegenüber der Entschädigung durch die Opferhilfe von CHF 180.— pro Stunde beträgt folglich CHF 40.—. |
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6. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschuldigte wurde durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Der Verteidiger macht Aufwendungen in der Höhe von CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) geltend (act. 74/1). Darin enthalten sind 6 Stunden für die Berufungsverhandlung, welche knapp 3 Stunden dauerte (act. 59). Praxisgemäss und in Anlehnung an die Zürcher Regelung, wird die Anreise zu Verhandlungen pro Weg mit maximal ½ Stunde vergütet; dies gilt auch für Auswärtige (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Allgemeine_Dokumente/Prozesskosten/M_Entschaedigung.pdf; zuletzt besucht am 4. März 2021). Entsprechend ist der Verteidiger für die Hin- und Rückreise mit 1 Stunde zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung für die Berufungsverhandlung von insgesamt 4 Stunden (3 h [Verhandlung] + 1 h [Weg]) und nicht von 6 Stunden (vgl. act. 74/1); die Honorarnote wäre entsprechend um 2 Stunden zu kürzen. Da in der Honorarnote des Verteidigers jedoch die Aufwendungen für das Studium des obergerichtlichen Urteils sowie dessen Besprechung mit der Klientschaft fehlen und der Rechtsvertreterin von C.______ dafür 2 Stunden aufgerechnet wurden (vgl. soeben E. X.5.3.2), kann vorliegend von einer Kürzung der eingereichten Honorarnote (act. 74/1) abgesehen werden. Entsprechend ist der Verteidiger mit CHF 10'881.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.; act. 74/1) zu entschädigen, was als angemessen erscheint (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird gegenüber der Gerichtskasse rückzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). |
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Das Gericht erkennt: |
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