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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Beschluss vom 22. November 2019 |
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Verfahren OG.2019.00090 |
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A.______ |
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Gesuchsteller |
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vertreten durch B.______ |
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gegen |
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |
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Gesuchsgegnerin |
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vertreten durch den Staatsanwalt |
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betreffend |
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Ausstand |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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1. |
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Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (act. 1) erhob Rechtsanwalt B.______ im Namen und Auftrag von A.______ eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Der Anzeiger sieht in Bezug auf das inkriminierte Delikt eine mögliche Täterschaft u.a. innerhalb der hiesigen Staatsanwaltschaft; er beantragt daher, dass die Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale, ausserordentliche Staatsanwaltschaft zu führen sei (act. 1 S. 2 unten und S. 3 Antrag Ziff. 2). Implizit macht er damit geltend, alle bei der hiesigen Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwälte hätten bei der Untersuchung des beanzeigten Sachverhalts in den Ausstand zu treten. |
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2. |
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Der Erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat mit Schreiben vom 14. November 2019 (act. 2) das Ausstandsbegehren von A.______ an das Obergericht weitergeleitet, wobei im betreffenden Überweisungsschreiben die Gutheissung des Ausstandsgesuchs angetragen wird. |
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3. |
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Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL). |
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3. |
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3.1 Gemäss Art. 56 lit. a und lit. f StPO hat ein Mitglied einer Strafbehörde in den Ausstand zu treten, wenn es in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen als befangen erscheint. |
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3.2 Das vorliegende Ausstandsbegehren ist begründet. Im Kontext der vorliegend angezeigten Amtsgeheimnisverletzung ist von vornherein ausgeschlossen, dass die entsprechenden Ermittlungen durch Mitarbeitende der hiesigen Staatsanwaltschaft geführt werden. |
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Es liegt bei allen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen der Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bzw. lit. f StPO vor. |
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4. |
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Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). |
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Das Gericht erkennt: |
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