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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Die Präsidentin |
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Verfügung vom 27. Dezember 2019 |
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Verfahren OG.2019.00100 |
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A.______ |
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Beschwerdeführer |
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gegen |
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |
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Beschwerdegegner |
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betreffend |
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"Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" |
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Erwägungen |
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1. |
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Am 19. Dezember 2019 reichte A.______ am Schalter der Kanzlei des Kantonsgerichts mehrere Schriftstücke ein (act. 1/1 – 1/22); das Begleitschreiben war dabei betitelt mit "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" (act. 1/1). Da sich die betreffende "Beschwerde" soweit ersichtlich gegen die Staatsanwaltschaft des Kanton Glarus richtet, wurde sie von der Kanzlei des Kantonsgerichts zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). |
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2. |
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Die "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 (act.1/1) enthält weder einen irgendwie erkennbaren Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung. Die Eingabe genügt damit den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). |
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3. |
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Aus nachfolgenden Überlegungen ist davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner "Beschwerde" anzusetzen (siehe dazu Art. 385 Abs. 2 StPO): |
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Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht am 10. August 2019 bereits einmal eine inhaltlich verworrene Eingabe eingereicht. Die betreffende Eingabe, die damals keinem justiziablen Lebenssachverhalt zugeordnet werden konnte und ihr daher auch keine weitere Beachtung zuteilwurde, wird ins vorliegende Dossier eingefügt (siehe act. 2). Aus jener früheren Eingabe sowie der nunmehrigen Beschwerdeeingabe wird offenbar, dass das Handeln und Vorgehen des Beschwerdeführers von Denkvorgängen geleitet ist, die einer juristischen Auseinandersetzung und Aufarbeitung nicht zugänglich sind. |
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4. |
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In Anbetracht dessen, dass die vorliegende "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 (act.1/1) weder Anträge noch eine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht einzutreten. |
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5. |
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Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wovon hier aber umständehalber abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies ein andermal bei einer vergleichbaren Sachlage unter Umständen anders sein wird. |
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____________________ |
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Entscheid |
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