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Kanton Glarus
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Obergericht
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Beschluss
vom 20. Februar 2020
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Verfahren
OG.2020.00003
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A.______
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Beschwerdeführer
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verteidigt durch
B.______
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gegen
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
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Beschwerdegegnerin
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vertreten durch die
Staatsanwältin
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betreffend
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Beschlagnahme
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Anträge des Beschwerdeführers (gemäss
Eingabe vom 15. Januar 2020, act. 2, S. 2):
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1.
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Die
Beschlagnahme des Mobiltelefons iPhone 7 und des Laptops Acer Aspire E15
gemäss Beschlagnahmebefehl der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2019
sei aufzuheben.
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2.
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Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Gericht die Akten der Einvernahmen
der beiden anonymen Zeugen, beide befragt von der Kantonspolizei am
9. Dezember 2019 (SA.2019.00617), zu edieren.
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3.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom
5. Februar 2020, act. 5, S. 2):
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1.
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Die
Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen.
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2.
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Die Akten
aus den Verfahren SG.2019.00128 und OG.2019.00097 seien beizuziehen.
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3.
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Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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____________________
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Das
Gericht zieht in Betracht:
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I.
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1. Die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft» oder
auch «Beschwerdegegnerin») verdächtigt A.______ (nachfolgend
«Beschwerdeführer»), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club
XY.______ zusammen mit zwei weiteren beschuldigten Personen (namentlich mit
H.______ sowie mit I.______ [ehemals [...]; Bruder des Beschwerdeführers])
des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von G.______ sowie von
F.______ schuldig gemacht zu haben (act. 1, S. 1). Der
Beschwerdeführer wurde am 23. September 2019 festgenommen
(OG.2019.00072, act. 2/3) und Mitte Dezember 2019 aus der
Untersuchungshaft entlassen (OG.2019.00097, act. 29, S. 17 f.,
E. III.4.3).
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2. Im Rahmen der gegen den
Beschwerdeführer bezüglich dieses Angriffs laufenden Strafuntersuchung
erliess die Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2019 gegen denselben
einen Beschlagnahmebefehl i.S.v. Art. 263 Abs. 1
lit. a StPO betreffend sein Mobiltelefon und seinen Laptop
(act. 1).
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3. Mit Beschwerde vom
15. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten
Beschlagnahmebefehl (act. 1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
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4. Mit Eingabe vom
5. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist zur
Beschwerde Stellung (act. 5 und 3). Die Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt
(act. 6 und 8).
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5. Die Akten der
vorangegangen Haftverfahren SG.2019.00097/OG.2019.00072, SG.2019.00112 und
SG.2019.00128/OG.2019.00097 wurden beigezogen (act. 6).
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II.
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1. Der angefochtene
Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist
vorliegend eingehalten (act. 1/1 und act. 2). Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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2. Mit Beschwerde kann
eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
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III.
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer
rügt in seiner Beschwerde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts,
Unangemessenheit und Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft.
Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft die einzelnen Voraussetzungen der
Beschlagnahme weder dargelegt noch geprüft und auch keine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen (act. 2, S. 2,
Rz. I.3).
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1.2 Im Wesentlichen macht
der Beschwerdeführer geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht gegen
ihn vor. So hätten zwei anonyme Zeugen anlässlich einer Einvernahme vom
9. Dezember 2019 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe in der
Tatnacht vom 19./20. Mai 2017 im Club XY.______ lediglich einen
Streit schlichten wollen; er sei in keine Auseinandersetzung involviert
gewesen. Ebenso habe keiner der in der Tatnacht im Club XY.______ anwesenden
Zeugen eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers beobachten können
(act. 2, S. 2 f., Rz. II.1-2).
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1.3 Zudem habe die
Staatsanwaltschaft einen allfälligen Zusammenhang zwischen den
beschlagnahmten Objekten und der inkriminierten Tat nicht begründet, weshalb
es an der Wahrscheinlichkeit fehle, dass die beschlagnahmten Gegenstände
effektiv als Beweismittel nützlich seien. Fakt sei jedenfalls, dass die Staatsanwaltschaft
seit dem 23. September 2019 über das iPhone und den Laptop des
Beschwerdeführers verfüge und deren Daten summarisch ausgewertet habe. Da die
Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges offengelegt habe, sei davon
auszugehen, die ausgewerteten Daten seien für die Strafuntersuchung
irrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer das iPhone im ersten Quartal des
Jahres 2019 erworben und benutze den Laptop seit ca. drei Jahren, also
schon vor Mai 2017, nicht mehr. Daher sei praktisch ausgeschlossen, dass
darauf irgendwelche relevante Daten zu finden seien (act. 2,
S. 3 f., Rz. II.3-5).
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1.4 Schliesslich bringt
der Beschwerdeführer vor, eine Beschlagnahme des iPhones und Laptops sei
weder erforderlich noch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei auf sein
Mobiltelefon angewiesen, da sich darin all seine beruflichen Kontakte
befinden würden, welche er benötige, um den Erhalt seiner Firma und die
Existenz seiner Familie zu sichern. Den Laptop benötige er, da sich darauf
Dokumente seiner Firma befänden, auf welche er in den nächsten Monaten
zurückgreifen müsse (act. 2, S. 4, Rz. II.6-7).
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2.
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2.1 Die Staatsanwaltschaft
entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, es liege nach wie vor ein dringender
Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Das Obergericht Glarus habe
in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 den nach wie vor
bestehenden dringenden Tatverdacht bestätigt, weshalb bei Erlass des
Beschlagnahmebefehls am 30. Dezember 2019 (act. 1) zweifellos
ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden müsse. Es könne keine Rede davon
sein, dass der Tatverdacht durch zwei anonyme Zeugen entkräftet worden sei.
Vielmehr habe F.______ [zweiter Geschädigter des Angriffs vom
19./20. Mai 2017] den Beschwerdeführer – insbesondere anlässlich
einer Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 – identifiziert
und belastet (act. 5, S. 2).
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2.2 Schliesslich bringt
die Staatsanwaltschaft vor, die beschlagnahmten Gegenstände (iPhone und
Laptop) seien i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO zweifellos nach dem
Stand von Wissenschaft und Erfahrung als Beweismittel geeignet. Zudem handle
es sich bei diesen um Beweismittel, welche i.S.v.
Art. 192 Abs. 1 StPO im Original zur Beweissicherung und
-erhaltung zu den Akten zu nehmen seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach dieser das iPhone erst im ersten Quartal des Jahres 2019 erworben
haben soll, sei weder nachvollziehbar noch nachgewiesen. Im Weiteren sei es
widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, den
beschlagnahmten Laptop seit ca. drei Jahren nicht mehr zu benutzen und
anderseits nun sich darauf befindliche Dokumente zu benötigen. Zumal der
Beschwerdeführer in Bezug auf die seine Firma betreffenden Dokumente einen
entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen könne (act. 5,
S. 3 f.).
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3.
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3.1 Beschlagnahmebefehle
sind zumindest summarisch zu begründen. Sie müssen ebenfalls Ausführungen zum
inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage, die den Tatverdacht
begründen, enthalten. Weiter muss in der Regel der mutmassliche Konnex
zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufgezeigt werden (zu den Ausnahmen
vgl. unten E. III.4.1.2). Sodann hat aus dem Beschlagnahmebefehl
hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt
beschlagnahmt wird, unter Angabe der entsprechenden Gesetzesbestimmung (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 263 StPO; Bommer/Goldschmid, in: Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO und Art. 1-54
JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 62 zu Art. 263 StPO).
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3.2 In Bezug auf die
Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts findet sich im
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2019
(act. 1) einzig folgender Satz: «Im vorliegenden Fall wird der
Beschuldigte verdächtigt, sich in Bezug auf den Angriff auf G.______ und
F.______ in der Nacht vom 19.05/20.05.2017 beim Club XY.______, begangen von
H.______, I.______ alias [...] und A.______ mit Baseballschlägern, schuldig
gemacht zu haben.» Damit legt sich die Staatsanwaltschaft zwar
hinreichend genau auf einen relevanten Sachverhalt bzw. ein bestimmtes Delikt
(Angriff) fest. Hingegen fehlen im angefochtenen Beschlagnahmebefehl Angaben
dazu, welche Beweismittel bzw. Indizien den hinreichenden Tatverdacht
begründen.
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3.3 Dieser
Begründungsmangel stellt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Prüfungsbefugnis der
Beschwerdeinstanz gegenüber jener der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist
und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst. Bei einer besonders schwer
wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Heilung ausgeschlossen
(BGE 138 II 77, E. 4; BGer Urteil 1B_212/2014 vom
14. Oktober 2014, E. 2.4, je m.w.H.).
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Der Beschwerdeführer konnte sich
in seiner Beschwerde dazu äussern, weshalb aus seiner Sicht keine
Beweismittel bzw. Indizien vorliegen, die einen hinreichenden Tatverdacht
begründen würden. Ihm waren die diesbezüglichen Beweismittel bekannt; geht er
doch zum einen in der Beschwerde teils auf diese ein und kannte er diese zum
anderen aus den vorangegangenen Haftverfahren (OG.2019.00072, SG.2019.00112
und OG.2019.00097). Der Beschwerdeführer konnte sich somit vor Obergericht in
Kenntnis der zum hier relevanten Zeitpunkt vorgelegenen Beweismittel bzw.
Indizien äussern. Weiter steht dem Obergericht eine volle Prüfungsbefugnis zu
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist demzufolge im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden.
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4. Gemäss Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO können unter anderem Gegenstände einer beschuldigten
Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel
gebraucht werden. Dies ermöglicht den Strafbehörden alle im Strafverfahren
aufgefundenen sachlichen Beweismittel, welche der Erforschung der materiellen
Wahrheit dienen könnten, provisorisch sicherzustellen (Heimgartner, a.a.O., N 7 zu
Art. 263 StPO). Voraussetzung für eine solche Beschlagnahme ist
eine laufende Strafuntersuchung, Beweisrelevanz des zu beschlagnahmenden
Gegenstandes sowie das Nichtvorliegen eines Beschlagnahmeverbotes (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 10
zu Art. 263 StPO; vgl. nachfolgend E. III.4.1). Die
Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig,
wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO; vgl. nachfolgend E. III.4.2) und wenn sie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1
lit. c-d StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl.
nachfolgend E. III.4.3).
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4.1
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4.1.1
Die Staatsanwaltschaft führt in
Bezug auf einen versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt
in [...] zum Nachteil von H.______ [Mitbeschuldigter des Angriffs vom
19./20. Mai 2017 in [...] ], eine umfassende Strafuntersuchung. Im
Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden bereits mehrere beschuldigte Personen
in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch G.______. G.______ gab in der
Einvernahme vom 19. September 2019 an, er und F.______ seien in der
Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2019 [recte: 2017] im Club XY.______ von
H.______, A.______ [Beschwerdeführer] und I.______ [ehemals [...]; Bruder des
Beschwerdeführers] zusammengeschlagen worden (OG.2019.00072,
act. 2/4, Fragen 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft geht davon
aus, dass es sich beim Angriff vom 19./20. Mai 2017 in [...]
(nachfolgend «Delikt [...]») um das mutmassliche Motiv für den versuchten
Mord vom 3. Oktober 2018 in [...] handle (nachfolgend
«Delikt [...]»; act. 5, S. 2).
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4.1.2 Für eine
Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht,
welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist
eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten
Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen
auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn erhellen
können (Heimgartner, a.a.O.,
N 15 zu Art. 263 StPO). Die «Tatverstricktheit» des zu
beschlagnahmenden Gegenstandes stellt keine Voraussetzung der
Beweismittelbeschlagnahme dar. Dies gilt unter anderem für diejenigen
beweisbedürftigen Umstände, die das Fundament für den Nachweis der Tat, ihres
Ablaufs oder der subjektiven Vorstellung der Beteiligten selber bilden. Die
Gegenstände, die zum Zweck des Nachweises dieser Tatsachen beschlagnahmt
werden, sind allein über das Erfordernis des Tatverdachts, dessen
Bekräftigung sie ermöglichen sollen, mit der Tat verbunden, aber nicht
notwendigerweise mit der Tat selber (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., N 20 zu Art. 263 StPO). Die Strafbehörden nehmen
sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten
(Art. 192 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 270, E. 4.4; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 9 zu
Art. 263 StPO).
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Das streitbetroffene Mobiltelefon
und der Laptop könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung beweisrelevant sein
und die Tatumstände des Delikts [xxx] im weiteren Sinn erhellen. Insbesondere
könnten auf den beiden beschlagnahmten Gegenständen Informationen, bspw.
Korrespondenz, Bilder, Notizen etc., über die Tatumstände und Hintergründe
des Delikts [xxx] oder die diesbezüglichen subjektiven Vorstellungen der
Beteiligten enthalten sein. Folglich kann mit der Staatsanwaltschaft davon
ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Gegenstände – iPhone und Laptop
– beweisrelevante Informationen enthalten könnten. Die nicht belegte
Behauptung des Beschwerdeführers, das iPhone erst im ersten Quartal des
Jahres 2019 erworben zu haben und den Laptop seit ca. drei Jahren nicht
mehr zu gebrauchen (act. 2, S. 3, Rz. II.4), vermag an der
eben dargelegten Beweisrelevanz derselben Gegenstände nichts zu ändern. Zumal
sich gemäss heutigem Stand der Technik selbst ältere – via iCloud und Backup
heruntergeladene – Daten auf dem angeblich erst 2019 erworbenen iPhone
befinden könnten; namentlich solche Daten, welche auf einem früheren
Mobiltelefon gespeichert waren und allenfalls die Umstände des Delikts [xxx]
zu erhellen vermögen.
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Ferner ist kein Grund für ein
Beschlagnahmeverbot ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, ob persönliche
Aufzeichnungen und Korrespondenzen auf dem Mobiltelefon bzw. Laptop
gespeichert sind, für die das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das
Strafverfolgungsinteresse i.S.v. Art. 264 Abs. 1
lit. b StPO überwiegen soll. Aus den Akten geht zudem hervor, dass
der Beschwerdeführer bei der Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops
auf eine Siegelung verzichtete (OG.2019.00072, act. 2/2,
Fragen 7 f.). Wollte sich der Beschwerdeführer auf den
Geheimnisschutz betreffend den auf dem iPhone bzw. Laptop gespeicherten Daten
berufen, was er vorliegend aber nicht tut, müsste er den Rechtsbehelf des
Siegelungsbegehrens ergreifen (Art. 264 Abs. 3 StPO i.V.m.
Art. 247 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO;
BGE 144 IV 74, E. 2.3).
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4.2
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4.2.1 Ein hinreichender
Tatverdacht setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat
vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejaht werden darf (Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu
Art. 197 StPO).
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4.2.2 Das Obergericht
Glarus bejahte in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer zusammengefasst
wie folgt (OG.2019.00097, act. 29):
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Die – den Beschwerdeführer
belastenden – Aussagen von G.______ [Geschädigter des Delikts [xxx]] seien
aufgrund ihres Detaillierungsgrades [betreffend die Tatzeit, die Namen der
mutmasslichen Angreifer, deren jeweiligen Tatbeitrag und die Tatwaffe; vgl.
OG.2019.00072, act. 2/4, Fragen 9, 18 ff.] sowie des Arztberichts,
welcher die Verletzungen am Stirnbein von G.______ dokumentiert (vgl.
OG.2019.00072, act. 30), als glaubhaft einzustufen (S. 5,
E. III.1.4 und S. 9, E. III.1.6.1).
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Der Beschwerdeführer könne sich
sehr genau an die Nacht vom 19./20. Mai 2017 erinnern [an seinen
Aufenthaltsort und die Ereignisse im Club XY.______], obschon dieser
Zeitpunkt rund 2.5 Jahre zurück liege. Zudem habe der Beschwerdeführer
Angaben über die Art der schweren Verletzungen von G.______ und F.______
gemacht [Schläge auf den Kopf]; aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer seitens der Strafuntersuchungsbehörden darüber
informiert worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer über
Täterwissen verfüge (S. 5 f., E. III.1.4).
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Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe zum Tatzeitpunkt seinen linken Fuss nicht belasten
können, da seine linke Ferse gebrochen gewesen sei verfange nicht (vgl. OG.2019.00072,
act. 2/1, Fragen 59 ff.). Aus den Akten gehe hervor, dass sich der
Beschwerdeführer den Fersenbruch bereits am 14. Oktober 2015
zugezogen habe (vgl. OG.2019.00072, act. 25/1, act. 25/2). Somit
sei davon auszugehen, dass die Ferse zum Tatzeitpunkt nicht mehr gebrochen
gewesen sei. Weiter sei fraglich, warum sich der Beschwerdeführer in der
Tatnacht – trotz angeblichem Fersenbruch – bis um ca. 3.00 Uhr bzw. 4.00 Uhr
im Club XY.______ aufgehalten habe (S. 6, E. III.1.4; vgl. auch
OG.2019.00072, act. 2/1, Frage 41).
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Sämtliche befragten Zeugen hätten
angegeben, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club XY.______
gewesen zu sein resp. sie hätten sich nicht mehr daran erinnern können. Die
nicht mit G.______ verwandten Zeugen K.______ und L.______ (vgl.
OG.2019.00097, act. 2/3, Frage 6; SG.2019.00112, act. 11/1,
Frage 6) hätten die Kopfverletzungen von G.______ bestätigt. Der Zeuge
M.______ bringe zudem vor, H.______ [Mitbeschuldigter des Delikts [xxx]] habe
ihm gegenüber den Angriff auf G.______ gestanden (vgl. OG.2019.00097,
act. 2/2, Fragen 1 ff.). Aufgrund alldem sei G.______ nicht
eindeutig der Falschaussage entlarvt worden. Zudem habe N.______ [Cousin von
G.______] den Beschwerdeführer dahingehend belastet, dass H.______ den Gebrüdern
[...] [Beschwerdeführer und I.______ (ehemals [...])] mit dem Angriff vom
19./20. Mai 2017 wohl einen Gefallen gemacht habe, nachdem die
Gebrüder [...] H.______ «fertiggemacht» hätten. Sodann hätten die Gebrüder
[...] im Lokal von H.______ Rache gegen N.______ geschworen (vgl.
OG.2019.00097, act. 19/2). Das Obergericht Glarus führte weiter aus, der
Auszug der Einvernahme von N.______ erwecke den Anschein, dass zwischen den
Familien [...] und [...] eine Art Familienfehde bestehe, was auch G.______
und der Bruder des Beschwerdeführers bestätigt hätten (S. 9 ff.,
E. III.1.6.2 f.).
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Aufgrund alldem lägen derzeit
genügend konkrete Indizien vor für eine mögliche Beteiligung des
Beschwerdeführers am behaupteten Angriff auf G.______ und F.______ in der
Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club XY.______. Damit sei der
dringende Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen
(S. 11, E. III.1.6.3).
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4.2.3 Das Obergericht
Glarus hat – aus den eben genannten Gründen – am 10. Dezember 2019
den dringenden Tatverdacht bejaht, weshalb ein hinreichender
Tatverdacht auch im Zeitpunkt des kurz danach erlassenen Beschlagnahmebefehls
(30. Dezember 2019) aus denselben Gründen bejaht werden kann (vgl.
E. III.4.2.2). Zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich
der Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10. bis
30. Dezember 2019 entkräftet haben soll.
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Der Antrag des Beschwerdeführers,
es seien von der Staatsanwaltschaft die Akten der Einvernahmen der beiden
anonymen Zeugen (beide befragt am 9. Dezember 2019; SA.2019.00617) zu
edieren (act. 2, S. 2, Ziff. 2), ist mit Hinweis auf
Art. 102 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 101
Abs. 1 StPO abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (act. 2, S. 3, Rz. II.1)
besteht im jetzigen Zeitpunkt der Strafuntersuchung kein Anspruch auf
uneingeschränkte und sofortige Einsicht in die Untersuchungsakten
(Art. 101 Abs. 1 StPO). Besonders
bei umfangreichen Untersuchungsverfahren drängt sich die Gewährung der
Akteneinsicht erst dann auf, wenn und soweit dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks möglich erscheint (Brüschweiler,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 6 zu
Art. 101 StPO). Vorliegend gilt es – nebst zahlreichen Nebendelikten –
zwei schwere Verbrechen [versuchter Mord und Angriff] mit mehreren
Beschuldigten zu untersuchen. Gemäss Staatsanwaltschaft lägen aufgrund der
zwischenzeitlich getätigten Ermittlungen zweifellos konkrete Anhaltspunkte
vor, dass bei einzelnen Personen – durch ihre Mitwirkung im
Strafuntersuchungsverfahren – im Sinne von Art. 149
Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für ihr Leib und Leben oder die
Gefahr, sie einem anderen schweren Nachteil auszusetzen, bestehe. Daher sei es
notwendig, das Akteneinsichtsrecht zum jetzigen Zeitpunkt zu beschränken. Das
Zwangsmassnahmengericht Glarus habe dann auch die Anträge der
Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 150 StPO mit Entscheiden vom
31. Januar 2020 (SG.2020.00002/3) genehmigt (act. 5,
S. 2 f.).
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Angesichts
der Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 308
ff. StPO), liegt während der Dauer des Vorverfahrens die Zuständigkeit
für den Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht bei derselben
(Art. 102 Abs. 1 StPO; Brüschweiler,
a.a.O., N 7 zu Art. 101 StPO). Deshalb wäre ein entsprechendes
Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Entsprechend
hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die beiden
anonymen Zeugenaussagen nicht zu edieren.
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4.3
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4.3.1 Weiter dürfen
Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig sind
(Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Stehen mildere Mittel
zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese ergriffen werden. Zudem
müssen der Eingriffszweck der Zwangsmassnahme und deren Eingriffswirkung in
einer vernünftigen Relation stehen (BGE 134 I 216, E. 4.1; Hug/Scheidegger, a.a.O., N 17 und 20
zu Art. 197 StPO).
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4.3.2 Die vorliegende
Strafuntersuchung befasst sich mit der Aufklärung eines schweren
Gewaltdelikts, in das mutmasslich mehrere Personen involviert sind. Es
besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Aufklärung
dieses Delikts.
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Der Beschwerde ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer es als einen wesentlichen Nachteil empfindet, nicht
über sein Mobiltelefon und seinen Laptop verfügen zu können (act. 2, S.
4, Rz. II.6). Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass
sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, indem er einerseits
angibt, der beschlagnahmte Laptop funktioniere nicht mehr bzw. er benutze
diesen seit ca. drei Jahren nicht mehr (OG.2019.00072, act. 2/2,
Frage 8; act. 2, S. 3, Rz. II.4), und andererseits
vorbringt, sich auf dem Laptop befindliche Geschäftsunterlagen plötzlich zu
benötigen. Da es sich bei der strittigen Beweismittelbeschlagnahme um
elektronisch gespeicherte Daten handelt, hätte der Beschwerdeführer von der
Staatsanwaltschaft verlangen können, Kopien der relevanten Daten anzufertigen
und ihm die Datenträger – Mobiltelefon und Laptop – wieder auszuhändigen
(Art. 247 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen auch nach erfolgter Beschlagnahme
nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es obliegt aber der betroffenen Person,
bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGer
Urteil 1B_149/2016 vom 15. Juni 2016, E. 1.3.2; BGer Urteil
1B_94/2013 vom 27. März 2013, E. 4.3, je m.w.H.). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe bei der Staatsanwaltschaft einen
Antrag im genannten Sinn gestellt. Die Frage, ob einem solchen Antrag
stattzugeben wäre, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Jedenfalls kann vorliegend
festgehalten werden, dass die Beschlagnahme des Mobiltelefons und des Laptops
am 30. Dezember 2019 verhältnismässig war. Mildere Massnahmen sind keine
ersichtlich. Zudem erscheint es mit Blick auf die Schwere des zu
untersuchenden Delikts, nicht als unverhältnismässig, dass sich das iPhone
und der Laptop seit 23. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft befinden.
Zudem hätte sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, jederzeit an die
Staatsanwaltschaft wenden und die Anfertigung von Kopien und die Herausgabe
der beschlagnahmten Gegenstände verlangen können. An dieser Stelle ist
anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft die umfangreiche Strafuntersuchung
beförderlich zu behandeln und bei Wegfall des Beschlagnahmegrundes das iPhone
und den Laptop dem Beschwerdeführer auszuhändigen hat (Art. 267
Abs. 1 StPO); wie dies die Staatsanwaltschaft mit den zwei
sichergestellten iPads des Beschwerdeführers gemacht hat, betreffend welche
die Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben am 30. Dezember 2019 eine
Aushändigungsbescheinigung ausgestellt hat (act. 5, S. 4).
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4.4 Nach dem Gesagten
erhellt, dass am 30. Dezember 2019 der Beschlagnahmegrund von
Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gegeben und die Beschlagnahme
verhältnismässig war. Die Staatsanwaltschaft war somit berechtigt, das
Mobiltelefon und den Laptop des Beschwerdeführers zu beschlagnahmen.
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5. Sollte der
Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Aufhebung der Beschlagnahme sei
zufolge Wegfalls des Beschlagnahmegrundes angezeigt, müsste er ein Begehren
um Aufhebung der Beschlagnahme bei der Staatsanwaltschaft stellen. An dieser
Stelle sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, in
regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Beschlagnahme
weiterhin besteht (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., N 5 zu Art. 267 StPO).
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6. Aufgrund des oben
Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
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IV.
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1. Die Regelung der
Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 400.— festzusetzen
(Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im
Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1
StPO).
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2. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine im Beschwerdeverfahren
getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende
Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
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Das Gericht beschliesst:
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1.
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Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.—
festgesetzt.
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3.
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Die
Regelung der Kostenauflage und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von A.______, Rechtsanwalt B.______, für seine im vorliegenden
Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen werden dem Endentscheid
vorbehalten.
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4.
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Schriftliche
Mitteilung an:
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[...]
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