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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Beschluss vom 31. März 2020 |
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Verfahren OG.2020.00019 |
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A.______ |
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Beschwerdeführer |
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gegen |
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
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Beschwerdegegnerin |
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betreffend |
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Rechtsverzögerung |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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1. |
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1.1 Mit Eingabe vom 17. März 2020 (act. 1) erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zur Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer ferner auf eine Eingabe vom 13./16. März 2020 an die Staatsanwaltschaft (act. 2/1). |
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1.2 Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde davon abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme einzuholen (Art. 390 Abs. 2 StPO). |
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2. |
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Mit Beschwerde an das Obergericht kann gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a), wobei die entsprechende Beschwerde an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO). |
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3. |
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3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der dargelegten gesetzlichen Regelung steht allerdings der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 1B_19/2015 Urteil vom 18. März 2015, E. 4.2). |
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3.2 Am 22. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eine schriftliche Strafanzeige gegen D.______ ein wegen wiederholter Tätlichkeiten, wiederholten Diebstahls, Verleumdung, wiederholten Hausfriedensbruchs etc. Aus den Ausführungen in der Strafanzeige ist zu schliessen, dass D.______ in Luchsingen (Glarus Süd) im Wohnobjekt, in welchem der Beschwerdeführer zu Miete ist, offenbar das Amt eines Hauswartes versieht (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1; ferner vorliegend act. 2/1). |
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Am 24. Februar 2020 erteilte die fallzuständige Staatsanwältin der Kantonspolizei Glarus den Ermittlungsauftrag (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1). |
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Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13./16. März 2020 selber ausführt, ist innerhalb des Polizeikorps bereits ein Polizeibeamter mit der Angelegenheit befasst (act. 2/1, S. 2 letzter Abschnitt). |
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3.3 Bei der eben aufgezeigten Sachlage ist eine Verfahrensverzögerung von vornherein nicht erkennbar und stösst daher der entsprechende Beschwerdevorwurf gänzlich ins Leere. |
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Kommt vorliegend hinzu, dass ohnehin keine besondere Dringlichkeit besteht, liegen doch die angezeigten Vorfälle, soweit aus der Strafanzeige ersichtlich, alle bereits mehrere Wochen bzw. Monate zurück (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1). Die vom Beschwerdeführer selber gesehene Dringlichkeit gründet denn auch in erster Linie darin, dass er offenbar parallel ein mietrechtliches Verfahren angehoben und dort offenbar strafrechtliche «Ergebnisse» einbringen möchte (act. 1, S. 2 und act. 2/1, S. 2 letzter Abschnitt). Auf derlei Intentionen ist in einer Strafuntersuchung von vornherein keine Rücksicht zu nehmen. |
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4. |
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Damit ist die Beschwerde abzuweisen. |
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die konkrete Bemessung der Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) und ist vorliegend auf CHF 400.— festzulegen. |
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Der vorliegende Beschluss des Obergerichts schliesst die hängige Strafuntersuchung nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (siehe dazu BGer 1B_396/2015, 1B_28/2016 Urteil vom 24. Februar 2016, E. 1.3). |
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Das Gericht beschliesst: |
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