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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Die Vizepräsidentin |
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Verfügung vom 7. Oktober 2020 |
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Verfahren OG.2020.00044 |
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A.______ |
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gegen |
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vertreten durch die Staatsanwältin |
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betreffend |
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Anordnung einer Blut- und Urinprobe |
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Erwägungen |
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1. Am Sonntag, 16. August 2020, kurz vor 09.30 Uhr, fuhr A.______ im Gebiet […] (Gemeinde Glarus Süd) auf einem Feldweg im steilen Wiesengelände mit einem Traktor rückwärts zu einem Stall hoch. Dabei kam er von der Strasse ab, worauf der Traktor den Hang hinunterrutschte und sich mehrmals überschlug, bis er rund 100 Meter weiter unten zum Stillstand kam. A.______ wurde dabei leicht verletzt (siehe act. 5/1 sowie die Unfallbilder bei act. 5/5). Unverzüglich ordnete die Staatsanwaltschaft beim verunfallten Lenker eine Blut- und Urinprobe an (siehe act. 5/1 S. 4), wobei sie diese Anordnung nachträglich mit Verfügung vom 24. August 2020 bestätigte (act. 0). |
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2. Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Beschwerde (act. 1). Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "insbesondere im Falle der Aufforderung zur Kostenübernahme der Blut- und Urinprobe sowie etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unterzeichnete Gerichtsschreiber hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme einer Blut- und Urinprobe aufgrund der Gesamtumstände als gerechtfertigt erscheine und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein würde; bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Analyse der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die betreffenden Kosten auf ihn überwälzt werden, dannzumal dagegen vorgehen könne (act. 7 S. 2). |
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3. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Beschwerde zurück (act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialentscheid (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. |
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4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1). |
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____________________ |
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Entscheid |
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