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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Beschluss vom 12. Januar 2021 |
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Verfahren OG.2020.00056/57/58 |
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A.______ |
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Beschwerdeführer |
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gegen |
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1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |
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2. C.______ |
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3. D.______ |
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4. E.______ |
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Beschwerdegegner |
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betreffend |
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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung |
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Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 7. Oktober 2020 [act. 1] und vom 20. Oktober 2020 [act. 6 S. 1]): |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. |
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1. |
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1.1 Am 14. Juli 2020 erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft schriftlich Strafanzeige/Strafantrag einerseits gegen C.______ wegen Verleumdung/Ehrverletzung und Nötigung sowie andererseits gegen D.______ und E.______ wegen Begünstigung sowie Beihilfe zu Nötigung (act. 7/2). |
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Soweit sich die eben besagte Strafanzeige inhaltlich überhaupt erfassen und zusammenfassen lässt, ergibt sich daraus in etwa Folgendes (act. 7/2 S. 2): Der Vater des Beschwerdeführers ist seit den 80er-Jahren Eigentümer einer Wohnung im Wohnblock an der […]-strasse in […], wobei er allerdings seit 20 Jahren nicht mehr dort wohnt und die Wohnung vermietet ist. In einer anderen Wohnung auf dem gleichen Stockwerk lebt C.______. Der Beschwerdeführer schreibt, sein Vater habe mit der Wohnung im [...] nichts mehr zu tun haben wollen und habe daher ihm die Verwaltung übertragen. Als die Mieterin der Wohnung die Absicht geäussert habe, ins Altersheim umzuziehen, habe er mit deren Tochter und Schwiegersohn, E.______ und D.______, auf den 11. Juli 2020 einen Besichtigungstermin vor Ort vereinbart, um die Abgabe der Wohnung grob zu planen. Sein Vater habe auf demselben Stockwerk wie die Wohnung einen separaten Abstellraum erworben. Als er anlässlich des Besichtigungstermins diesen Raum inspiziert habe, sei dieser voll mit Hundeartikeln gewesen. E.______ und D.______ hätten dazu geäussert, diese Sachen würden dem Nachbarn C.______ gehören. Nachdem sie diesen herbeigerufen hätten, habe dieser gemeint, der Abstellraum gehöre allen vier Parteien auf dieser Etage. Der Beschwerdeführer will hierauf von C.______ "schriftliche Beweise" verlangt haben. Darauf habe C.______ entgegnet, er kenne ihn (den Beschwerdeführer) und auch seinen Vater; er (der Beschwerdeführer) sei schon einmal da gewesen [wie der Beschwerdeführer selber erwähnt, wohnte er vor 23 Jahren für ein paar Monate dort], er habe es aber nicht ausgehalten, sei immer zur Mutter gerannt, die ihn verzogen habe; beim Vater jedenfalls sei er nie durchgekommen, weswegen er auch die Wohnung nicht erhalten habe. Den Rest von C.______s Äusserungen habe er (der Beschwerdeführer) dann nicht mehr gehört, jedoch habe er C.______ verboten, so über ihn zu reden; dieser habe dann fortwährend gelallt, er kenne seinen Vater. Als er (der Beschwerdeführer) später C.______ draussen noch einmal getroffen habe, habe er (der Beschwerdeführer) ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), falls er die Wohnung übernehme, seinen Frieden haben wolle, andernfalls er (C.______) Ärger bekäme; doch C.______ habe nicht mal wiederholen können, was er (der Beschwerdeführer) ihm aufgetragen habe, sondern nur fortwährend gelallt, er kenne seinen Vater. |
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Am 13. Juli 2020 habe er (der Beschwerdeführer) die Eheleute D.______ und E.______ aufgefordert, ihm "im Detail wiederzugeben", was C.______ über ihn gelästert habe; das Ehepaar habe sich jedoch geweigert (act. 7/2 S. 2 unten und S. 3 oben). |
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Im weiteren Text seiner Strafanzeige (act. 7/2 S. 3) trägt der Beschwerdeführer an, es sei zu prüfen, ob C.______ überhaupt schuldfähig sei; anschliessend nimmt er selber eine inhaltliche Würdigung und rechtliche Einordnung der zur Anzeige gebrachten Äusserungen und Verhaltensweisen vor. Allerdings sind diese Ausführungen über weite Strecken verworren und ist deren damit gemeinter Sinn schwerlich auszumachen. Der Beschwerdeführer scheint auf dem Standpunkt zu stehen, eine Verleumdung liege namentlich vor, wenn C.______ sage, sein (des Beschwerdeführers) Vater habe das gesagt. Sein Vater sei nämlich schon seit 20 Jahren nicht mehr in dieser Wohnung gewesen und wolle mit den Leuten dort keinen Kontakt mehr; es sei daher ein schlechter Scherz, wenn C.______ meine, er kenne den Vater gut. Der Vorwurf, er (der Beschwerdeführer) sei nie eigenständig gewesen und sei immer zur Mutter gerannt, verleumde ebenso die verstorbene Mutter, dass diese ihn "verzogen" und nicht richtig erzogen habe. Lachhaft sei ferner der Vorwurf, er habe die Wohnung nicht erhalten, weil er vom Vater bestraft worden sei. Die Vorwürfe bezweckten indes immer dasselbe: Man dringe damit in seine Intimsphäre ein, verändere einen Sachverhalt ins Negative und stelle ihn dar, als wäre es die Wahrheit. Die Verleumdung geschehe dabei nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern werde zielgenau auf einen Vertragspartner gerichtet, damit dieser dann ihn (den Beschwerdeführer) in irgendeiner Form die Folgen der Verleumdung spüren lasse. So glaube das Ehepaar D./E.______ mittlerweile C.______ mehr als ihm. Dadurch werde die Verleumdung zur Nötigung, indem C.______ ihn indirekt nötige, die Wohnungsabgabe anders machen zu müssen, "weil aus der Verleumdung durch die BeP [C.______] der K [Beschwerdeführer] offenbar immer nur alles schlecht machen will und die anderen nur schlecht behandeln will". Diese Nötigung führe weiter dazu, dass das Ehepaar D./E.______ durch C.______ gegen ihn (den Beschwerdeführer) aufgehetzt werde, "bei der Wohnungsabgabe oder dem restlichen Vertragskontakt Steine in den Weg zu legen". |
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1.2 Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 (act. 7/3) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und teilte mit, die Verleumdung habe ihre Wirkung bereits entfaltet. Er (der Beschwerdeführer) habe nämlich vormittags von seinem Vater am Telefon erfahren, dass er von den Eheleuten D./E.______ kontaktiert worden sei und sie sich über ihn (den Beschwerdeführer) beschwert hätten, indem sie genau das als Vorwurf ausgebreitet hätten, was C.______ ihnen über ihn (den Beschwerdeführer) "als ehrenrührige Tatsache hingestellt" habe. Dadurch sei sein Vater "durch seine noch-Mieter (resp. der Tochter seiner Mieterin) also dazu gedrängt [worden], den Liegenschaftsverwaltungsauftrag an seinen Sohn zurückzuziehen und die Wohnung zu verkaufen, um weiteren Repressalien auszuweichen". Bei alldem sei daher abzuklären, "ob das nicht den Tatbestand der Erpressung darstellt, denn der Wohnungsverkauf wird nicht regulär ablaufen können. Man könnte formulieren, der Vater des K [Beschwerdeführer] muss ein Lösegeld bezahlen." |
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2. |
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2.1 Je mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 entschied die Staatsanwaltschaft, dass weder gegen C.______ noch gegen D.______ noch gegen dessen Ehefrau E.______ eine Strafuntersuchung eingeleitet werde (act. 2-4). |
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2.2 Mit einem kurz gefassten Schreiben vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde (act. 1). Am 20. Oktober 2020 reichte er innert gewährter Nachfrist (siehe dazu act. 5) eine ergänzende Eingabe nach (act. 6) und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Eröffnung einer Strafuntersuchung. |
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2.3 In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt und auch keine Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden. |
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3. |
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Vorliegend angefochten sind drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft (act. 2-4); insofern handelt es sich um drei Beschwerdeverfahren. Der Streitgegenstand der Verfahren ist im Kern identisch bzw. es überschneiden sich massgebende Aspekte, weshalb die drei Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln sind (analog Art. 30 StPO). |
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II. |
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1. |
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1.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG). |
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1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK-Omlin, N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110). |
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1.3 Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen datieren vom 6. Oktober 2020; die Beschwerdeerhebung erfolgte bereits am 7. Oktober 2020 und somit gleich zu Beginn der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). |
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2. |
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2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO). |
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2.2 Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft in allen drei Fällen gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung von Art. 310 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. |
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2.2.1 In der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C.______ hielt die Staatsanwaltschaft ausgehend von der oben dargelegten Strafanzeige des Beschwerdeführers fest (act. 2 S. 2), dem Beschuldigten C.______ werde sinngemäss vorgeworfen, er habe sich am 11. Juli 2020 an der […]-strasse in […] in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie von D.______ und E.______ dahingehend geäussert, dass er den Beschwerdeführer und dessen Vater kenne, der Beschwerdeführer "schon einmal da gewesen sei, es nicht ausgehalten habe und immer zur Mutter gerannt sei"; diese habe den Beschwerdeführer "verzogen"; der Beschwerdeführer sei beim Vater nie durchgekommen und habe daher auch die Wohnung nicht erhalten. |
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In Würdigung dieses Anzeigesachverhalts erwog die Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, inwiefern C.______ sich der Verleumdung und Nötigung strafbar gemacht haben solle; auch bestünden keine Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen erforderlich machen würden. Aus diesem Grund seien die zur Anzeige gebrachten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt und sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu ersehen; zudem bestehe kein Tatverdacht hinsichtlich anderer Tatbestände. |
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2.2.2 In der Angelegenheit von D.______ und E.______ fasste die Staatsanwaltschaft die Anzeige dahingehend zusammen (act. 3 und act. 4 je S. 2), dass ihnen sinngemäss vorgeworfen werde, sie hätten sich geweigert, "das im Detail wiederzugeben, was C.______ über A.______ gelästert habe". |
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Hierzu erkannte die Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, inwiefern D.______ und E.______ sich der Begünstigung strafbar gemacht hätten; Anhaltspunkte für zusätzliche Abklärungen lägen keine vor. Daraus ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Tatbestände nicht erfüllt seien, wie denn auch sonst kein strafbares Verhalten erkennbar sei. |
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3. |
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Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). |
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3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde (act. 6) nicht geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm zur Anzeige gebrachten Begebenheiten nicht korrekt verstanden und erfasst. Es ist daher anhand der von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Anzeigesachverhalte (vorstehend E. 2.2.1 und E. 2.2.2) zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im Lichte von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht davon ausging, es läge kein Tatverdacht für strafbare Handlungen vor und sei daher keine Strafuntersuchung durchzuführen. |
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3.2 Soweit die weitgehend abstrusen Ausführungen in der Beschwerde überhaupt einer intellektuellen Erfassung zugänglich sind, scheint der Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, die von C.______ gemachten inkriminierten Äusserungen seien ehrverletzend. Zudem ergebe sich daraus, dass die Eheleute D./E.______ sich nach der Begegnung mit C.______ gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) "um 180°" anders verhalten hätten, dass C.______ ihnen noch mehr Unanständigkeiten über ihn (den Beschwerdeführer) gesagt habe; die Staatsanwaltschaft hätte daher eine Untersuchung vornehmen müssen (act. 6 S. 3 Ziff. 1). |
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Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der strafrechtliche Schutz der Ehre (Art. 173 ff. StGB) beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (Urteil BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen; OFK/StGB-Donatsch, StGB 173 N 2). Die hier inkriminierten Aussagen, welche C.______ über den Beschwerdeführer gemacht haben soll (oben E. II. 2.2.1), haben allesamt keine ehrverletzende Wirkung im eben dargelegten Sinne. Freilich sind die betreffenden Aussagen unbeschwert von Freundlichkeit, haben aber gewiss kein kriminales Potential. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Einleitung einer Strafuntersuchung gegen C.______ abgesehen. |
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Kommt noch Folgendes hinzu: C.______ ist 80-jährig […]. Der Beschwerdeführer schreibt selber in seiner Strafanzeige, der Beschuldigte habe damals fortwährend nur gelallt, "er kenne den Vater des K [Beschwerdeführer]" (siehe act. 7/2 S. 2 unten). Ganz offensichtlich machte der Beschuldigte damals auf den Beschwerdeführer einen nachgerade verwirrten Eindruck, beantragte nämlich der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige, es sei zu prüfen, ob der Beschuldigte "bezüglich den vorgeworfenen Taten überhaupt schuldfähig ist" (siehe act. 7/2 S. 3 oben). Gerade aber weil aus Sicht des Beschwerdeführers der Beschuldigte offenbar erkennbar altersverwirrt zu sein scheint, haben Aussagen von einer solchen Person kaum noch Wirkungskraft und können infolgedessen auch nicht ehrverletzend sein. Vor diesem Hintergrund gegen einen betagten Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wäre schlicht nicht nachvollziehbar. |
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Aus alldem folgt, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. |
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3.3 In Hinsicht auf die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend D.______ und E.______ (act. 3 und act. 4) scheint der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringen zu wollen, die Staatsanwaltschaft habe übersehen, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, wonach die beiden Beschuldigten eine Begünstigung sowie eine "Nötigung/Erpressung" begangen hätten (act. 6 S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 3). |
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Bevor die Argumentation des Beschwerdeführers näher dargelegt wird, ist an dieser Stelle ein kurzer Einschub erforderlich: Der Beschwerdeführer schrieb dem Ehepaar D./E.______ mit E-Mail vom 12. Juli 2020: "Ich will wissen, was für Lügengeschichten er [C.______] Ihnen gegenüber über mich herausgelassen hat" (siehe act. 7/1 S. 2 oben). Das Ehepaar D./E.______ antwortete am folgenden Tag ebenfalls per E-Mail: "Wir bedauern es, dass Sie sich offenbar durch Äusserungen von C.______ angegriffen oder verletzt fühlten. Das Gespräch mit C.______ führten wir ausschliesslich zur Klärung der Verhältnisse bezüglich des Abstellraumes. Wir möchten diesbezüglich keine Partei ergreifen und auch nichts werten. Uns ist es wichtig, dass zwischen Ihnen und uns weiterhin ein einvernehmliches Verhältnis herrscht und wir die Wohnungsübergabe für beide Seiten korrekt und reibungslos abwickeln können" (act. 7/1 S. 1 Mitte). |
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Offenkundig an diese E-Mail-Korrespondenz knüpft nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an. Er macht unter dem Titel "Begünstigung" geltend (act. 6 S. 3 Ziff. 2), das Ehepaar D./E.______ "habe ein höheres Interesse am Anstand" gehabt, als ihm (dem Beschwerdeführer) "die Wahrheit zu sagen, was als weiteres Indiz zu werten ist, dass der Fam. D./E.______ bewusst war, dass C.______ sehr wahrscheinlich etwas gegen die Strafrechtsordnung getan hat. Denn letzteres, dass C.______ deswegen hätte bestraft werden sollen, wollte die Fam. D./E.______ dann auch wieder nicht. Deren Versuch nicht zu einer oder der anderen Partei explizit Zustimmung zu geben, wäre an enge Grenzen gebunden. Wenn sie gesagt hätten, sie wüssten nichts, könnte man der Fam. D./E.______ kein aktives Tun nachweisen. Indem sie aber gesagt haben, sie 'hätten die Gespräche zur Klärung der Verhältnisse bezüglich des Abstellraums geführt', haben sie absichtlich das zu verbergen versucht, was C.______ als Verleumdung zur Last gelegt werden könnte." Sodann erachtet der Beschwerdeführer es für "offensichtlich", dass das Ehepaar D./E.______ gegenüber seinem Vater eine "Nötigung/Erpressung" begangen habe (act. 6 S. 4 Ziff. 3). Die hierfür vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung ist indes derart verworren, dass es beim besten Willen nicht möglich ist, hier irgendwie nachvollziehbar wiederzugeben, was damit effektiv gedacht sein könnte. |
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Insofern aber, als die Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich überhaupt nicht nachvollziehbar sind, erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet und ist darauf nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). |
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Die Beschwerde ist zudem aus folgenden Überlegungen unbegründet: Selbst wenn D.______ und E.______ dem Beschwerdeführer etwas verschwiegen haben sollten, begingen sie dabei keineswegs eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Der Beschwerdeführer ist nicht eine Strafbehörde; wer daher ihm gegenüber etwas nicht preisgibt, entzieht dadurch nicht "jemanden der Strafverfolgung" (Art. 305 Abs. 1 StGB). Ganz abgesehen davon schützt der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB die Strafrechtspflege, mithin das staatliche Interesse am ungehinderten Gang des Verfahrens; Art. 305 StGB schützt nicht Individualinteressen, weshalb es auch keine geschädigte Person gibt (OFK/StGB-Isenring, StGB 305 N 1 und N 1a). Zur Erhebung einer Beschwerde, wie vorliegend gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, ist nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Urteilspunkt beschwert ist, er also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 N 2); eine blosse Reflexwirkung bzw. mittelbare Betroffenheit genügt demgegenüber nicht (siehe dazu BGE 143 IV 77 E. 4.5 S. 84). Indem der Beschwerdeführer nicht selber Träger des Rechtsgutes ist, welches durch die Strafbestimmung von Art. 305 StGB geschützt ist, fehlt es ihm in Hinsicht darauf an einer Beschwerdelegitimation. Insoweit ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten. |
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Nicht anders verhält es sich bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und Erpressung (Art. 156 StGB). Zwar schützen die beiden Strafbestimmungen den individuellen Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung. Indes macht der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, dass er erpresst oder genötigt worden wäre, sondern sein Vater. Demnach ist der Beschwerdeführer auch darin nicht selber beschwert und infolgedessen zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. |
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III. |
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Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO in allen drei Fällen (C.______ sowie D.______ und E.______) keine Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei für die drei Verfahren auf insgesamt CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). |
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Das Gericht beschliesst: |
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