|
||||||||||||
|
||||||||||||
Kanton Glarus |
||||||||||||
|
||||||||||||
Obergericht |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
Beschluss vom 15. Januar 2021 |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
Verfahren OG.2020.00059/60 |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
A.______ |
||||||||||||
Beschwerdeführer |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
gegen |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
2. C.______ |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
3. D.______ |
||||||||||||
Beschwerdegegnerinnen |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
betreffend |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung |
||||||||||||
|
||||||||||||
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 7. Oktober 2020 [act. 1] und vom 16. Oktober 2020 [act. 5 S. 1]): |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
____________________ |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
Das Gericht zieht in Betracht: |
||||||||||||
|
||||||||||||
I. |
||||||||||||
1. |
||||||||||||
1.1 Am 27. August 2020 erhob A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft schriftlich Strafanzeige gegen D.______ wegen Nötigung und Urkundenunterdrückung (act. 6/1). Aus der Anzeige ergibt sich, dass D.______ bzw. die X.______ GmbH offenbar für die Hausverwaltung eines Wohnblocks an der […]-strasse in […] zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist im betreffenden Block Mieter, wobei das Einvernehmen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauswart sowie C.______, der Mieterin einer Wohnung in einem höheren Stockwerk, erheblich eingetrübt ist. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Anzeige, er habe am 27. August 2020 D.______ einen Datenträger abgeben wollen "mit Beweismittel, dass C.______ trotz Verbot weiter Wasser hinuntergeworfen hat"; indes "wollte die Beklagte [D.______] nicht quittieren". Überhaupt verweigere D.______, "eingeschriebene Rechtssachen zu quittieren" und nötige ihn (den Beschwerdeführer) somit, die Post eingeschrieben zu senden; zudem behindere sie ihn "in Rechtsverfahren nicht mehr beweisen zu können, dass er Briefe zugestellt" habe; dies sei Rechtsmissbrauch und Nötigung. |
||||||||||||
|
||||||||||||
Mit Schreiben vom 10. September 2020 (act. 6/5) teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, er habe von der Hausverwaltung soeben einen Datenträger ("Beweismittel") zurückgeschickt erhalten, mit dem Bemerken, darin nichts gefunden zu haben. Der Beschwerdeführer schreibt dazu, auch das "Nichtfinden von Beweismitteln" sei Urkundenunterdrückung. Die Verwaltung wolle die Beweismittel nur deshalb nicht auffinden, damit er keine mietrechtlichen Schritte gegen Mitmieter und die Verwaltung einleiten könne; dadurch, dass die Verwaltung ihm verwehre, mietrechtliche Behelfe einzusetzen, lasse sie die anderen Mieter walten, um ihn aus der Wohnung zu mobben, was ebenso Nötigung sei. |
||||||||||||
|
||||||||||||
In einem zweiten Schreiben vom 10. September 2020 an die Staatsanwaltschaft (act. 6/6) erwähnt der Beschwerdeführer, die Verwaltung habe ihm den Datenträger erst zurückgeschickt, nachdem sie von der Schlichtungsbehörde die Mitteilung erhalten habe, wonach er gegen die Verwaltung ein Verfahren eröffnet habe und dabei unter anderem den Datenträger zurückfordere. Damit beweise die Verwaltung selbst, dass sie "den Brief und den Datenträger" unterdrückt habe. Als Folge davon sei es für ihn nun auch nicht mehr zumutbar, der Verwaltung Geld für das Aufladen der Waschkarte anzuvertrauen; bald werde daher das Guthaben auf der Waschkarte aufgebraucht sein, wodurch er genötigt werde, entweder nicht mehr zu waschen oder jedes Mal ein Auto zu organisieren, um zu einem Waschdienst zu gelangen, worin im Ergebnis neben der Nötigung auch eine arglistige Vermögensschädigung liege. |
||||||||||||
|
||||||||||||
1.2 Am 11. September 2020 erstattete der Beschwerdeführer, nachdem er von der Verwaltung wegen der Zwistigkeiten mit C.______ eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung erhalten hatte (siehe dazu act. 6/7), eine neuerliche Strafanzeige gegen die X.______ GmbH (D.______) wegen Verleumdung, Nötigung, Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung sowie Widerhandlung gegen Mieterschutzbestimmungen; ferner richtete sich die Anzeige gegen C.______ wegen Verleumdung und Nötigung sowie gegen einen "unbekannten Polizeibeamten" und den "Mann im 3. Stock" (act. 6/8). Zur Begründung der Anzeige schrieb der Beschwerdeführer (act. 6/8 S. 2), irgendjemand, der nur C.______ oder der Mann im 3. Stock sein könne, habe die Verwaltung informiert; diese habe dann von der Polizei trotz Amtsgeheimnis Informationen erhalten, wobei diese nicht einmal stimmen würden. Die Verwaltung habe sich darum strafbar gemacht, weil ihr nur schon die Auskunft, "dass die Polizei da war", dafür genüge, um ihm (dem Beschwerdeführer) vorzuhalten, er habe "die Rücksicht verletzt". C.______ und der Mann im 3. Stock seien sodann die verleumdenden Personen, welche die Verwaltung auf ihn (den Beschwerdeführer) angesetzt habe. |
||||||||||||
|
||||||||||||
1.3 Am 15. September 2020 reichte der Beschwerdeführer abermals eine Strafanzeige ein, diesmal neben D.______ (Hausverwaltung) und C.______ noch gegen vier weitere Bewohnerinnen im Wohnblock an der […]-strasse (act. 6/10), wobei er ihnen Urkundenfälschung, Nötigung und Verleumdung vorwirft. Aus Sicht des Beschwerdeführers haben sich D.______ und C.______ dadurch strafbar gemacht (act. 6/10 S. 2), dass C.______ nach ihrem Einzug in den Wohnblock im Sommer 2019 sich über ihn (den Beschwerdeführer) bei der Hausverwaltung beschwert habe, worauf die Verwaltung C.______ geraten habe, ein entsprechendes Schreiben zu verfassen, welches dann die Verwaltung dazu habe gebrauchen können, ihm (dem Beschwerdeführer) die fristlose Kündigung anzudrohen. In der weiteren Darstellung des Beschwerdeführers soll C.______ bereits am 21. August 2019 einen Brief mit verleumderischem Inhalt über ihn (den Beschwerdeführer) auch andern Bewohnerinnen zur Mitunterzeichnung vorgelegt haben, wobei der Brief selber von der Verwaltung verfasst worden sei. Die Verwaltung kenne sich nämlich über die Anforderungen an eine Urkunde aus, damit sie einem Mieter fristlos kündigen könne; sie habe gewusst, "dass ein Tatbestand nur ein paar Unterschriften braucht, um bewiesen werden zu können". |
||||||||||||
|
||||||||||||
2. |
||||||||||||
2.1 Am 7. September 2020 deponierte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C.______ (Vorwurf: falsche Anschuldigung, Verleumdung und "mittelbare Nötigung") sowie gegen zwei Polizeibeamte, denen er Amtsmissbrauch, Drohung, Nötigung, Begünstigung und Beschimpfung anlastet (act. 6/2). Die gegen C.______ vorgebrachten Anschuldigungen und Begebenheiten sind, soweit sie sich aus der weitschweifigen Anzeige nachvollziehbar herausfiltern lassen, die folgenden: Am 4. September 2020, um ca. 18 Uhr, habe C.______ sich auf ihrem Balkon aufgehalten und "etwas von Polizei" geschrien, worauf um ca. 18.20 Uhr zwei Polizeibeamte ihn (Beschwerdeführer) in seiner Wohnung kontaktiert hätten, um ihn zu "befragen wegen Knallerei und Schüssen und was vorgefallen sei", wobei er (Beschwerdeführer) jedoch keine Ahnung gehabt habe, was hätte vorgefallen sein sollen, weshalb er der Polizei gesagt habe, "dass zumindest wieder die BeP [C.______] ihm einen Streich hat spielen wollen" (act. 6/2 S. 2 Mitte). Er verklage daher mit seiner Anzeige C.______, "weil sie etwas gerufen hat" (act. 6/2 S. 2 unten). Auch liege eine falsche Anschuldigung vor, indem diejenige Person, welche der Polizei telefoniert habe, ein Delikt geschildert habe, andernfalls die Polizei nicht gekommen wäre. Überdies sei vermutungsweise von einer Verleumdung auszugehen; zwar sei ihm (Beschwerdeführer) der Inhalt der Anzeigebotschaft [gemeint wohl die erfolgte Meldung an die Polizei] nicht bekannt, jedoch sei allein schon der Vorwurf ehrenrührig, es sei eine strafbare Handlung begangen worden "oder im allgemeineren Sinn ein Straftäter zu sein". All dies sei schliesslich auch eine "mittelbare Nötigung", werde nämlich die Polizei "als Instrument gebraucht, was zuvor die Verwaltung nicht hat tun wollen" (act. 6/2 S. 3 Mitte). |
||||||||||||
|
||||||||||||
2.2 In der eben zitierten Anzeige vom 7. September 2020 berichtete der Beschwerdeführer am Schluss noch von einer Begebenheit, welche sich am Abend vom 5. September 2020 zugetragen habe, wobei er in diesem Kontext keinen strafrechtlichen Vorwurf erhob (act. 6/2 S. 4 unten): Am besagten Abend sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Auto fortgefahren. Bei der Wegfahrt habe er das Garagentor nicht abgeriegelt, sondern die Falle quergestellt, um das Tor danach nicht wieder aufschliessen zu müssen. Als er nach einer halben Stunde wieder zurückgekommen sei, sei das Tor verriegelt gewesen. Er habe sogleich zum Balkon von C.______ aufgeschaut, die ihn ohnehin auf Schritt und Tritt beobachte, und genau in diesem Moment habe C.______ hinabgeschaut, "vermutlich um zu sehen, ob der Trick gelungen sei und der K [Beschwerdeführer] sich ärgere, weil er den Garagenschlüssel im Auto zuerst holen musste um die Garage aufzuschliessen." |
||||||||||||
|
||||||||||||
Mit Schreiben vom 8. September sowie vom 21. September 2020 verzeigte der Beschwerdeführer C.______ bei der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung und groben Unfugs im Sinne von Art. 10 EG StGB/GL (act. 11/1 und act. 11/2). Er führte dabei aus, dass er am 7. September 2020 abends um 21 Uhr "seinen Rundgang" gemacht habe; bei seiner Heimkehr um 21.45 Uhr sei das Garagentor geöffnet gewesen. Es gebe nur eine Person, welche sein Garagentor überprüfe, ob es abgeschlossen sei oder nicht, und es dann öffne; das Tor könne sich wegen der vorhandenen Gegengewichte nicht selbständig öffnen. |
||||||||||||
|
||||||||||||
3. |
||||||||||||
3.1 Je mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 entschied die Staatsanwaltschaft, weder gegen D.______ noch gegen C.______ noch gegen Polizeibeamte eine Strafuntersuchung einzuleiten (act. 2 und act. 3). |
||||||||||||
|
||||||||||||
3.2 Mit einem kurz gefassten Schreiben vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde (act. 1). Am 16. Oktober 2020 reichte er innert gewährter Nachfrist (siehe dazu act. 4) eine ergänzende Eingabe nach (act. 5) und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen D.______ und C.______. Nicht angefochten ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Polizeibeamte (siehe dazu die Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2020, welche explizit nur gegen D.______ und C.______ gerichtet ist (act. 5 S. 1]). |
||||||||||||
|
||||||||||||
3.3 In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt und auch keine Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden. |
||||||||||||
|
||||||||||||
4. |
||||||||||||
Vorliegend angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen (act. 2 und act. 3); es handelt sich mithin um zwei Beschwerdeverfahren. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer selber die Angelegenheiten in Sachen D.______ und C.______ in einer Beschwerde miteinander vermengt, sind die beiden Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln (analog Art. 30 StPO). |
||||||||||||
|
||||||||||||
II. |
||||||||||||
1. |
||||||||||||
1.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG). |
||||||||||||
|
||||||||||||
1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK-Omlin, N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110). |
||||||||||||
|
||||||||||||
1.3 Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen datieren vom 6. Oktober 2020; die Beschwerdeerhebung erfolgte bereits am 7. Oktober 2020 und somit gleich zu Beginn der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). |
||||||||||||
|
||||||||||||
2. |
||||||||||||
2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO). |
||||||||||||
|
||||||||||||
2.2 Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft in den Fällen "D.______" und "C.______" gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung von Art. 310 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. |
||||||||||||
|
||||||||||||
2.2.1 In der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend D.______ (act. 3) erwog die Staatsanwaltschaft ausgehend von den zuvor dargelegten mehreren Strafanzeigen des Beschwerdeführers (oben E. I. 1.1-1.3), es sei bereits aus den zahlreichen Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich strafbar gemacht haben sollte. Allein die subjektive Einschätzung eines Betroffenen, der sich aufgrund einer nicht strafbaren Handlung eines Dritten gedrängt fühle, etwas zu tun oder zu unterlassen, stelle keine Nötigung dar. Bei den inkriminierten Begebenheiten handle es sich offensichtlich um eine mietrechtliche Streitigkeit, wobei keine Anhaltspunkte bestünden, die weitere strafrechtliche Abklärungen erfordern würden (act. 2 S. 3). |
||||||||||||
|
||||||||||||
2.2.2 In der Nichtanhandnahmeverfügung unter anderem betreffend C.______ (act. 3) gelangte die Staatsanwaltschaft in Würdigung der oben beschriebenen Anzeigesachverhalte (oben E. I. 2.1 und 2.2) zur Auffassung, es seien den Anzeigen keine Hinweise auf strafbare Handlungen zu entnehmen und bestehe auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen (act. 3 S. 3). |
||||||||||||
|
||||||||||||
3. |
||||||||||||
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). |
||||||||||||
|
||||||||||||
Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht eine knapp zehnseitige Beschwerdeschrift mit einer angefügten Tabelle über die von ihm seit April 2020 anhängig gemachten Strafanzeigen eingereicht (act. 5). Die Beschwerdeschrift ist weitschweifig und inhaltlich verworren. Nicht nur bezieht sich der Beschwerdeführer darin auf zahllose Begebenheiten, sondern er macht zugleich noch unzählige Verknüpfungen, die rational schlicht nicht nachvollziehbar sind. Die ganze Beschwerdeeingabe erschöpft sich in einem undurchdringlichen Wirrwarr. Es ist daher gänzlich unmöglich, aus der Beschwerde konkrete und irgendwie verständliche Rügen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO bezogen auf die beiden angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen herauszuziehen und einer inhaltlichen Beurteilung zuzuführen. |
||||||||||||
|
||||||||||||
Die Beschwerde erweist sich damit als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 385 Abs. 2 StPO). |
||||||||||||
|
||||||||||||
4. |
||||||||||||
Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ohne weiteres abgewiesen werden. |
||||||||||||
|
||||||||||||
Die vom Beschwerdeführer in seinen Strafanzeigen eingeklagten Tatvorwürfe sind in allen Teilen abwegig. Seine Anzeigen basieren oft sogar nur auf rein spekulativer Grundlage und sind voller subjektiv verzerrter Deutungen und münden schliesslich in objektiv happige Vorwürfe; auf eine in der Aussensicht durchaus als querulatorisch erscheinende Art und Weise deckt der Beschwerdeführer sein soziales Umfeld mit Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht gestützt auf Art. 310 lit. a StPO auf die Einleitung von Strafuntersuchungen verzichtet; wo nichts strafrechtlich Relevantes vorgefallen ist, bleibt kein Raum für eine Strafuntersuchung. |
||||||||||||
|
||||||||||||
III. |
||||||||||||
Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO keine Strafuntersuchung gegen D.______ und C.______ eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei für die beiden Verfahren auf insgesamt CHF 1'000.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). |
||||||||||||
|
||||||||||||
____________________ |
||||||||||||
|
||||||||||||
Das Gericht beschliesst: |
||||||||||||
|
||||||||||||
|