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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Beschluss vom 18. Dezember 2020 |
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Verfahren OG.2020.00075 |
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A.______ |
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Beschwerdeführer |
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vertreten durch Rechtsanwalt B.______ |
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gegen |
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |
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Beschwerdegegnerin |
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vertreten durch den Staatsanwalt |
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betreffend |
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Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung |
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Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 23. November 2020, act. 3 S. 2): |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. |
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1. |
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A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Eigentümer der beiden benachbarten Liegenschaften […] (Gemeinde Glarus Nord). Es handelt sich hierbei um zwei Mehrfamilienhäuser, welche beide zur Strasse hin asphaltierte Vorplätze (Parkplätze sowie Haus- und Garagenzugang) aufweisen (siehe zur örtlichen Situation die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [act. 1 S. 3]; siehe ferner die Planauszüge aus dem Geoportal des Kantons Glarus [act. 8] sowie die Fotos in den Vorakten). Am 29. März 2006 erliess der Kantonsgerichtspräsident auf Gesuch des Beschwerdeführers für die beiden Liegenschaften ein Rechtbot (heute gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO); darnach ist es jedermann bei Busse verboten, die beiden Grundstücke zu betreten und zu befahren, darauf Fahrzeuge abzustellen sowie Schnee abzulagern; von dieser Anweisung ausgenommen sind einzig die Mieter der beiden Liegenschaften (siehe Vorakten, act. 3.1.01 Beilage 1 und Beilage 2). |
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2. |
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Am 10. sowie am 17. Dezember 2017 sowie ein weiteres Mal am 29. Januar 2019 soll der Strassenunterhaltsdienst der Gemeinde beim Schneepflügen entgegen dem soeben erwähnten gerichtlichen Verbot (vormals Rechtbot) Schnee auf die beiden Grundstücke geschoben haben. Der Beschwerdeführer erstattete deswegen am 17. Dezember 2017 und erneut am 3. bzw. am 7. Februar 2019 Strafanzeige gegen "die Betreiber des Winterdienstes" bzw. gegen Unbekannt wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots sowie wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Vorakten, act. 3.1.01 sowie act. 3.1.02 und act. 3.1.03). |
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3. |
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3.1 Am 6. November 2020 erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung und hielt darin fest, dass keine Strafuntersuchung eingeleitet werde (act. 1). |
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3.2 Mit Eingabe vom 23. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 3). |
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3.3 In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden. |
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II. |
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1. |
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1.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG). |
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1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden und ist der Beschwerdeführer als Privatkläger dazu legitimiert (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK-Omlin, N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110). |
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1.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ging dem Beschwerdeführer am 12. November 2020 zu (act. 4/4); die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am Montag, 23. November 2020 (act. 3). Die Beschwerde wurde somit innert der dafür vorgegebenen Frist von 10 Tagen erhoben (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 90 Abs. 2 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO). |
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2. |
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2.1 Am Ursprung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens steht der Winterdienst auf einer Gemeindestrasse, um dabei genau zu sein: drei Schneeräumungen binnen zweier Winter (zwei im Dezember 2017, eine im Januar 2019). Bei der Beseitigung von Schnee auf einer Strasse handelt es sich um einen Vorgang, wie er im Winterhalbjahr in der Schweiz in höher gelegenen Wohnsiedlungen sehr oft, in mittleren Lagen regelmässig und in tieferen Lagen ab und an vorkommt. Die Ortschaft Niederurnen, in deren Gebiet die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers eingebettet sind, liegt auf einer Meereshöhe von 420 m (siehe dazu act. 8 S. 3); es ist dies eine für die Schweiz vergleichsweise tiefe Höhenlage und sind daher daselbst Schneeräumungen ein eher seltenes Ereignis (redensartlich liesse sich, eingedenk auch der Klimaerwärmung, schon beinahe sagen "alle Schaltjahre mal"). Gleichviel, ob häufig oder nur hin und wieder, die Schneeräumung läuft in der Schweiz, wie überhaupt im ganzen Alpenraum, allerorten auf dieselbe Art ab: Ein Motorfahrzeug stösst mit vorgehängtem Pflug den Schnee von der Strassenfläche zur Seite hin weg (ausgeblendet sei an dieser Stelle der Sonderfall von Alpenpassstrassen, die jeweils im Frühjahr mit Fräsen vom gewöhnlich meterhohen Schnee freigelegt werden). Wo immer eine Strasse in der zuvor beschriebenen Weise vom Schnee gesäubert wird, entsteht seitlich eine Schneemade oder – insbesondere in tieferen Lagen häufig – bloss ein "Mädli"; dabei kann es durchaus geschehen – bedingt auch durch die Dynamik des ganzen Vorgangs –, dass weggeschobener Schnee auf eine strassenseitig gelegene Parzelle kullert, ausser das Grundstück ist entlang der Grenze mit einer Mauer gesäumt. |
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2.2 Die vorliegend inkriminierten Schneeräumungen, die sich am 10. und 17. Dezember 2017 sowie am 29. Januar 2019 auf der […]-strasse in Niederurnen zutrugen, sind in den Vorakten der Staatsanwaltschaft reich bebildert. Anhand dieser Fotografien ist unschwer zu erkennen, dass die Räumung der Strasse vom (jeweils wenigen) Schnee in jeder Hinsicht korrekt erfolgte. Es ist augenfällig, dass der Schnee stets gleichmässig und zu gleichen Teilen auf jede Seite der Strasse gepflügt wurde. Wenn dabei die Schneemade bzw. das "Mädli" (teilweise) auf den asphaltieren Vorplatz der beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers gelangte, so ist dies einer strafrechtlichen Sanktion nicht zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beide Grundstücke mit einem gerichtlichen Verbot belegt sind, wonach darauf kein Schnee abgelagert werden darf. Von einer Schneeablagerung im Sinne der Bedeutung des Wortes (Anhäufung, Deponierung von Schnee) kann hier nicht im Ansatz die Rede sein (siehe ein – wenn auch drastisches – Anschauungsbeispiel einer Schneeablagerung: Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018). Bei den vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Schneeräumungen ist ein deliktisches Verhalten nicht im Ansatz erkennbar und sind demzufolge strafrechtliche Konsequenzen undenkbar; die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet. Es kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die einlässlich und sorgfältig verfasste Begründung in der angefochtenen Verfügung (act. 1) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe (act. 3) nichts vor, woraus sich eine gegenteilige Sichtweise aufdrängen würde. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist derart weit hergeholt und letztlich querulatorisch motiviert, dass auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird. |
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2.3 Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Entscheid allenfalls anders ausfiele, wenn der Schnee von der […]-strasse grossflächig und ausschliesslich oder grösstenteils auf oder auch nur schon unmittelbar an die Parzellen des Beschwerdeführers geschoben worden wäre. Darin wäre dann möglicherweise eine boshafte Mutwilligkeit zu erblicken, die im Lichte von Art. 258 ZPO (Missachtung eines gerichtlichen Verbots) und/oder Art. 181 StGB (Nötigung) strafbar sein dürfte. |
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3. |
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[...] |
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III. |
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Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in zutreffender Anwendung von Art. 310 StPO keine Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'200.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). |
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Das Gericht beschliesst: |
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