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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden. |
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Urteil vom 6. Mai 2022 |
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Verfahren OG.2021.00050 |
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A.______ AG |
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vertreten durch lic. iur. Niels Möller, Rechtsanwalt |
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gegen |
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B.______ |
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betreffend |
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Rechtsöffnung |
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Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 23. Juni 2020 [recte: 2021], act. 15): |
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Erwägungen |
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1. |
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Gemäss schriftlichem "Kaufvertrag (auf Abzahlung)" vom 26. August 2019 verkaufte die A.______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) B.______ (nachfolgend Beschwerdegegner) ein Motorrad der Marke [...] zum Preis von CHF 11'900.—, wobei der Kaufpreis ab September 2019 bis August 2023 in monatlichen Raten à CHF 248.— zu bezahlen war; bei Zahlungsverzug würde sogleich der ganze noch offene Restbetrag (zzgl. 5 % Verzugszinsen) zur Zahlung fällig. Als spätester Abholtermin für das Motorrad war im Kaufvertrag der 21. September 2019 bezeichnet, andernfalls ab diesem Datum eine Standplatzgebühr von CHF 10.— pro Tag fällig würde (zum Ganzen: act. 2/1). Es ist unbestritten, dass in der Folge der Käufer das Motorrad nicht abholte und auch keine Zahlung leistete (vgl. act. 8 und act. 15 S. 4). |
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2. |
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2.1 Auf Begehren der Beschwerdeführerin stellte das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 17. März 2020 in der Betreibung Nr. [...] gegen den Beschwerdegegner einen Zahlungsbefehl aus (act. 2/3). Darin forderte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner den Kaufpreis für das Motorrad von CHF 11'900.— (zuzüglich 5 % Zins seit 29. Oktober 2019) sowie Standplatzgebühren von insgesamt CHF 1'760.— (act. 1 und act. 2/3). Der Beschwerdegegner erhob in der Folge Rechtsvorschlag (act. 2/3 S. 2). Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 11. März 2021 beim Kantonsgericht Glarus ein Rechtsöffnungsbegehren (act. 1). |
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2.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 erteilte der Präsident des Kantonsgerichts Glarus der Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'488.— nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2019 sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten. Im Übrigen wies der Präsident des Kantonsgerichts Glarus das Rechtsöffnungsbegehren ab (act. 12). |
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2.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 beim Obergericht Beschwerde mit dem Antrag, es sei für die gesamte Betreibungssumme provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (act. 15). |
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3. |
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Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei vorliegend die Anfechtung innert der vorgegebenen zehntägigen Frist erfolgte (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; siehe zur Zustellung des angefochtenen Entscheids act. 13). |
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Das Obergericht des Kantons Glarus ist zuständig für die Behandlung der Beschwerde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG/GL). |
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4. |
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Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). |
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5. |
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5.1 Das Gericht hebt einen Rechtsvorschlag auf und erteilt provisorische Rechtsöffnung, wenn die Betreibungsforderung namentlich auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG), sofern der Betriebene nicht Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter prüft zudem von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. die Schuldanerkennung nicht nichtig ist (BGer 5A_51/2019 Urteil vom 7. Oktober 2019 E. 3.1). Dabei darf sich das Gericht auf eine summarische Prüfung beschränken (Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 49 zu Art. 82). Aus dem Erfordernis, dass Einwendungen nur glaubhaft gemacht werden müssen, ergibt sich, dass diejenigen Mängel der Schuldanerkennung, welche von Amtes wegen zu beachten sind, dann zur Abweisung der Rechtsöffnung führen, wenn sie glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 96 I 4 E. 3), d.h. wenn das Gericht mit einer Wahrscheinlichkeit von 51% die Nichtigkeit als gegeben erachtet (Staehelin, a.a.O., N. 49 zu Art. 82). |
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Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Denn die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern ist der Rechtsanwendung zuzuordnen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz allerdings darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). |
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5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner brachte vorinstanzlich vor, er habe Rechtsvorschlag erhoben, weil er von dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Abzahlungsvertrag zurückgetreten sei. Überdies sei dieser Vertrag rechtswidrig, da ihm die Beschwerdeführerin keine ABG vorgelegt, noch dem Vertrag beigelegt habe (act. 8). |
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5.3 Der Kantonsgerichtspräsident erachtete den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kaufvertrag (auf Abzahlung) als grundsätzlich gültigen Rechtsöffnungstitel (act. 12 S. 3 E. 4.). In Bezug auf die im Kaufvertrag vereinbarte Klausel, wonach bei Zahlungsverzug sogleich der ganze noch offene Restkaufpreis zur Zahlung fällig würde, erwog die Vorinstanz jedoch, dass diese Klausel nur für den Fall gemeint sei, dass das Motorrad auch tatsächlich dem Käufer ausgeliefert worden sei. Vorliegend sei das Motorrad nicht ausgehändigt worden, weshalb einzig die bei Anhebung der Betreibung im März 2020 seit Ende September 2019 bis und mit Februar 2020 verfallenen monatlichen Abzahlungsraten geschuldet seien (6 x CHF 248.— = CHF 1'488.—; siehe dazu act. 12 S. 4 E. 7.). Sodann qualifizierte die Vorinstanz die vereinbarte Klausel über die geschuldete Standplatzgebühr von CHF 10.— pro Tag (falls das Motorrad nicht abgeholt würde) als derart ungewöhnlich und zugleich auch unlauter, dass sie ihr jegliche vertragliche Verbindlichkeit absprach (act. 12 S. 4 f. E. 8 und E. 9). Aus alldem gewährte sie einzig für CHF 1'488.— zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2019 (mittlerer Verfall) sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten provisorische Rechtsöffnung und wies im Übrigen das Rechtsöffnungsgesuch ab (act. 12 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1-4). |
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5.4 Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz darin einig, dass der eingereichte Kaufvertrag einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt (act. 15 S. 3). Sie rügt jedoch, dass die Vorinstanz den klaren Vertragstext missachtet habe, welcher im Verzugsfalle die sofortige Begleichung des bis dahin noch offenen Restbetrages vorsehe, weshalb der gesamte Kaufpreis fällig und der Verzugszins bereits ab dem 29. Oktober 2019 geschuldet sei (act. 15 S. 4 f.). Ferner habe die Vorinstanz ebenfalls zu Unrecht die provisorische Rechtsöffnung für die geltend gemachten Standplatzgebühren im Umfang von CHF 1'760.— verweigert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei der Regelung der Standplatzgebühren nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Zudem würden diese ohnehin nicht gegen die Ungewöhnlichkeitsregel bzw. gegen Art. 8 UWG verstossen und seien somit nicht nichtig (act. 15 S. 5 f.). |
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5.5 Wie von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin vorgebracht, gilt ein von beiden Parteien unterzeichneter Kaufvertrag grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel für darin vereinbarte Forderungen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich beim eingereichten Kaufvertrag um einen Abzahlungsvertrag handelt. Es wäre somit vom Kantonsgericht zu prüfen gewesen, ob dieser Abzahlungsvertrag dem Konsumkreditgesetz unterliegt (KKG; SR 221.214.1) und – wie vom Beschwerdegegner vorinstanzlich sinngemäss eingewendet – mangels Einhaltung der zwingenden Formvorschriften des Konsumkreditgesetzes nichtig ist. Diese Prüfung ist im vorliegenden Verfahren vorgängig nachzuholen, da im Falle der Nichtigkeit des eingereichten Rechtsöffnungstitels die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, welche auf der Annahme eines gültigen Rechtsöffnungstitel beruhen, hinfällig würden. |
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5.6 Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird (Art. 1 Abs. 1 KKG). Der Konsumkreditvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Konsumenten und einer Kreditgeberin nach Art. 2 KKG (Art. 1 Abs. 3 KKG). Als Kreditgeberin gilt jede natürliche und juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (Art. 2 lit. a KKG). Als Konsument gilt jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Art. 3 KKG). Hingegen fällt nicht unter das Konsumkreditgesetz ein Abzahlungsvertrag, wenn einer der Ausschlussgründe von Art. 7 KKG gegeben ist. Ein Ausschluss vom Geltungsbericht des KKG liegt namentlich dann vor, wenn ein Kredit zins- und gebührenfrei gewährt wird. (Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG). |
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5.7 Beim eingereichten Rechtsöffnungstitel (act. 2/1) handelt es sich um ein einseitiges Dokument mit dem Titel "Kaufvertrag (auf Abzahlung)". Die konkreten Angaben zum Beschwerdegegner sowie die nachfolgenden Vertragspunkte sind in den im Vertragsformular vorgesehenen Lücken von Hand eingefügt (kursiv die handschriftlichen Einfügungen): Preis: 11'900.—, Datum: 26.08.19, monatliche Rate: 248.—, zahlbar ab: 09.19, zahlbar am: 28 d.Mt., zahlbar bis: 08.23, Versicherungsnachweis: Kunde, Zulassung: MCW (Kt. GL). |
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Auf diesen von Hand ergänzten Vertragsteil folgt ein vorgedruckter Textblock mit folgendem Inhalt: |
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"[…] Der Käufer ist vorleistungspflichtig, d.h. der Kaufgegenstand wird erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergeben und bleibt bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Verkäuferin. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass mein Betreibungsauszug keine eingetragenen Ereignisse aufweist und ich einen aktuellen Betreibungsauszug vor Abholung im Original abgeben werde. Die Raten sind an das obengenannte Konto zu überweisen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Zudem hat der Käufer bei Verzug der Abzahlung den bis dahin noch offenen Restbetrag zzgl. 5% Verzugszinsen sofort zu begleichen. Ausserdem ist bei Zahlungsverzug das Motorrad, welches bis zur kompletten Bezahlung Eigentum der A.______ AG ist, umgehend der Eigentümerin (A.______ AG) zurückzubringen und kann erst wieder abgeholt werden, sobald sämtliche fälligen Forderungen bezahlt sind; Alles auf Kosten des Käufers (Transportkosten, Standplatzgebühren von 20.-CHF/Tag ect.). |
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Spätester Abholungstermin: (Anm.: handschriftlich eingefügt) 21.09.19 (Anschliessend ist eine Standplatzgebühr von CHF 10.-/Tag geschuldet)". |
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Ebenfalls vorgedruckt sind die Angaben zur Beschwerdeführerin. Die eingereichte Kopie der Vertragsurkunde enthält zudem im oberen rechten Viertel eine Kopie des Fahrzeugausweises der [...] mit der Fahrgestellnummer [...]. |
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5.8 Im vorliegenden Kaufvertrag wurde somit vereinbart, dass der Kaufpreis für das Motorrad von CHF 11'900.— in monatlichen Raten von CHF 248.— über vier Jahre lang abzubezahlen ist, wobei der Beschwerdegegner gemäss Vertrag das Motorrad noch vor der ersten Ratenzahlung abholen konnte. Es liegt folglich ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs und somit ein Konsumkredit gemäss Art. 1 Abs. 1 KKG vor (vgl. Art. 1 KKG; Botschaft über ein Konsumkreditgesetz vom 12. Juni 1978, BBl 1978 II 491 Ziff. 112). Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Motorfahrzeugen, Motorrädern und Motorgeräten, sowie mit Zubehör aller Art sowie die Ausführung der Reparaturen (act. 4). Es liegt zudem ein vorgefertigter Abzahlungskaufvertrag vor, worin die Individualabreden im Sinne einer Lückenfüllung vorgenommen wurde. Diese Form der Vertragsgestaltung und der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin legen es bei einer summarischen Prüfung nahe, dass der vorliegende Konsumkreditvertrag keine einmalige Angelegenheit für die Beschwerdeführerin darstellt, sondern sie solche Konsumkreditverträge in gewerbsmässiger Weise abschliesst. Der Beschwerdegegner ist zudem eine natürliche Person und es liegen keine Hinweise vor, dass er das Motorrad für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwenden wollte. Demnach schloss er den Vertrag als Konsument ab. Die Voraussetzungen von Art. 1 KKG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 KKG für die Unterstellung des Abzahlungsvertrags unter das Konsumkreditgesetz sind daher gegeben. |
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5.9 Bei einer Abholung des Motorrads bis am 21. September 2019 und rechtzeitiger Zahlung aller 48 Raten entstehen dem Käufer gemäss Vertrag keine weiteren Kosten als die vertraglichen Ratenzahlungen. Dies spricht für einen Ausschluss des vorliegenden Abzahlungsvertrags unter das Konsumkreditgesetz (Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG). Anders sieht es jedoch aus, wenn der Käufer mit einer dieser Ratenzahlungen in Verzug kommt. Nebst der sofortigen Fälligkeit des vollständigen Kaufpreises und 5 % Verzugszins sieht der Vertrag vor, dass das Motorrad der Beschwerdeführerin zurückgebracht werden müsste und erst wieder abgeholt werden könnte, sobald sämtliche fälligen Forderungen bezahlt worden seien, wozu u.a. auch eine Standplatzgebühr von CHF 20.— pro Tag gehört (vgl. act. 2/1 sowie oben E. 5.7). Holt der Käufer das Motorrad nicht bis zum Abholtermin ab, so entstehen ihm auch ohne Zahlungsverzug (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.10) Kosten von CHF 10.— pro Tag als Standplatzgebühr. Die monatliche Standplatzgebühr beträgt somit mindestens zwischen CHF 300.— und CHF 310.—. Nach einem Jahr fällt ein Betrag in der Höhe von mindestens CHF 3'650.— an. Eine zeitliche Begrenzung der Standplatzgebühr ist nicht vorgesehen. |
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Wie allgemein bekannt ist, finden sich ausserhalb der urbanen Zentren Garagenplätze für Autos im Preisrahmen von CHF 120.— bis CHF 150.— pro Monat sowie Garagenplätze für Motorräder im Preisrahmen von CHF 30.— bis CHF 70.— pro Monat. |
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Die monatliche Standplatzgebühr der Beschwerdeführerin beträgt somit rund das doppelte der Kosten eines Garagenplatzes für Autos und ein Vielfaches der Kosten eines Garagenplatzes für Motorräder. |
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Wenn der Käufer das Motorrad nicht innert der vertraglich festgelegten Frist abholt, kommt er in Gläubigerverzug (Art. 91 OR). Befindet sich der Gläubiger im Verzug, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Befindlichkeit zu befreien. Der Ort der Hinterlegung wird jedoch vom Richter bestimmt. Ohne richterliche Bestimmung können Waren jedoch nur in einem Lagerhaus im Sinne von Art. 482 ff. OR hinterlegt werden (Art. 92 OR). Im vorliegenden Fall befindet sich das Motorrad jedoch weder an einem von einem Richter bestimmten Ort noch in einem öffentlichen Lagerhaus. Die CHF 10.— Standplatzgebühr pro Tag entsprechen somit nicht den Kosten für eine Hinterlegung nach Art. 92 OR. |
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5.10 Es kann daher festgehalten werde, dass der vorliegende Abzahlungsvertrag zwar für den Käufer kostenfrei ist, wenn er das Motorrad innert der vereinbarten Frist abholt und die Monatsraten pünktlich bezahlt, ihm jedoch zusätzlich zum Kaufpreis ungewöhnlich hohe Kosten entstehen, wenn er in Gläubiger- oder Schuldnerverzug kommt. Der vorliegende Vertrag regelt somit den Gläubiger- und den Schuldnerverzug für die Verkäuferin derart attraktiv, dass ein Verzug des Käufers in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt. Dass der Käufer im Falle des Verzugs den Kaufgegenstand nicht (mehr) zur Verfügung hat, ändert nichts am Kreditcharakter des vorliegenden Abzahlungsvertrages. |
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Der Ausschluss von Krediten, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden, vom Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes (Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG) liegt darin begründet, dass solche "Gratiskredite" den Schutz des Gesetzes nicht benötigen und es für die Kreditgeberin darum nicht zumutbar sei, die Formvorschriften des Konsumkreditgesetzes einzuhalten (Cornelia Stengel, Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes, Zürich 2014, N. 433). Dies trifft vorliegend gerade nicht zu. Es wäre mit dem Schutzzweck des Konsumkreditgesetzes nicht vereinbar, wenn man beim vorliegenden Vertrag die eigentliche Kreditvergabe und die hohen Kosten im Verzugsfall unabhängig voneinander betrachten und daraus schlussfolgern würde, das Konsumkreditgesetz komme nicht zur Anwendung, weil die eigentliche Kreditvergabe kostenlos erfolgt, jedoch im Falle des Gläubigers- bzw. Schuldnerverzugs sehr hohe Kosten anfallen. Da der Käufer im Falle des Verzugs das Motorrad gemäss Abzahlungsvertrag nicht (mehr) zur Verfügung hat, besteht diesbezüglich sogar eine Schlechterstellung des Käufers im Vergleich zu einem üblichen Konsumkredit. Bei der vorliegenden Vertragskonstellation dürfte zudem der Konsumkredit für einen Käufer ausschlaggebend für den Vertragsschluss gewesen sein. Es trifft in der vorliegenden Konstellation auch nicht zu, dass es am Schutzbedürfnis des Käufers wegen der Unentgeltlichkeit der eigentlichen Kreditvergabe mangeln würde. Wie bereits festgestellt, können beim vorliegenden Vertrag sehr hohe zusätzliche Kosten entstehen. Beim vorliegenden Abzahlungsvertrag kann gerade die Möglichkeit der Abzahlung des Kaufpreises auf Raten einen Käufer dazu verleiten, unüberlegt den Vertrag einzugehen ohne zu bedenken, welche weitgehenden finanziellen Folgen der Vertrag für den Käufer im Falle des Verzugs haben könnte. Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber im Konsumkreditgesetz Schutzmechanismen für den Konsumenten vorgesehen. |
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Da der Vertrag zudem einseitig zu Gunsten der Verkäuferin ist, kann der Ausschluss unter die Unterschutzstellung nicht mit der fehlenden Zumutbarkeit für die Verkäuferin begründet werden. Ein Ausschluss des vorliegenden Abzahlungsvertrags vom Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes ist daher zu verneinen. |
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5.11 Weist ein Konsumkreditvertrag nicht auf die Möglichkeit des Widerrufsrechts nach Art. 16 KKG hin, ist der Vertrag nach gesetzlicher Regelung nichtig (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. h KKG). Im vorliegenden Fall fehlt im schriftlichen Kaufvertrag ein entsprechender Hinweis (vgl. act. 2/1). Die Möglichkeit eines allfälligen Widerrufs des Vertrages bzw. eines Rücktritts durch den Käufer wird von der Beschwerdeführerin sogar bestritten (vgl. act. 10). |
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Es erscheint daher als glaubhaft, dass der eingereichte Kaufvertrag aufgrund eines Verstosses gegen zwingende Vorschriften des Konsumkreditgesetzes nichtig ist, weshalb er nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugt. |
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6. |
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6.1 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der eingereichte Kaufvertrag nicht aufgrund des Konsumkreditgesetzes nichtig wäre, wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. |
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So stellen zweiseitige Verträge nur dann eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar, wenn der Betreibende seine eigenen fälligen Leistungen erbracht oder angeboten hat (BGE 145 III 20 E. 4.1.1, mit weiteren Hinweisen). |
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Bringt der Betriebene vor, der Betreibende habe seine Leistung nicht erbracht, bestreitet er, dass der zweiseitige Vertrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Er hat sein diesbezügliches Vorbringen nur zu behaupten und nicht glaubhaft zu machen. Es obliegt in der Folge dem Betreibenden nachzuweisen, dass er seine Leistung erbracht bzw. angeboten hat (BGE 145 III 20 E. 4.3.2). |
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6.2 Im vorliegenden Fall machte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner vor der Vorinstanz geltend, dass er nie im Besitz des Motorrades gewesen sei und dieses ihm auch nicht ausgeliefert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass das Motorrad überhaupt noch in ihrem Besitz sei (act. 8). |
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6.3 Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdegegner sinngemäss die Einrede vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Gegenleistung zur Kaufpreiszahlung nicht gehörig erbracht habe. |
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Wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, ist die Leistung der Beschwerdeführerin (Bereitstellen des Motorrades zur Abholung) seit dem 21. September 2019 fällig und die Leistung des Beschwerdegegners auf Zahlung der ersten Kaufpreisrate erst seit dem 28. September 2019. Die Beschwerdeführerin ist somit grundsätzlich vorleistungspflichtig (vgl. hierzu BGE 127 III 199 E. 3bb). Diese handschriftlich festgehaltene Individualvereinbarung zwischen den Parteien geht dem widersprüchlich vorformulierten Standartsatz im Vertragsformular vor (vgl. BGer 4A_503/2020 Urteil vom 19. Januar 2021 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen; Zellweger-Gutknecht, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 54 zu Art. 1 OR). Die Beschwerdeführerin ist somit gemäss Vertrag verpflichtet, das Motorrad für eine Abholung durch den Beschwerdegegner bereitzuhalten (vgl. act. 2/1). Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihren Eingaben zur Einrede des Beschwerdegegners nicht, wonach sie ihre Leistung nicht gehörig erbracht hat. Auch hat sie keine Urkunden eingereicht, welche den Einwand des Beschwerdegegners widerlegen würden. Die Einrede des Beschwerdegegners ist auch nicht offensichtlich haltlos. So ist im vorgedruckten Vertragsteil – und im Widerspruch zur handschriftlichen Individualabrede – festgehalten, dass der Käufer vorleistungspflichtig sei, d.h. das Motorrad erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergeben werde (act. 2/1). Überdies sind seit dem Vertragsabschluss nunmehr über zwei Jahre vergangen und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das Motorrad bei der Beschwerdeführerin nach wie vor zur Abholung bereitsteht bzw. sie das Motorrad rechtsgültig nach Art. 92 OR hinterlegt hat. An dieser Ausgangslage ändert sich auch nichts, wenn die Abrede betreffend Standplatzgebühr als eine Hinterlegung im Sinne von Art. 472 ff. OR zu qualifizieren wäre. |
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6.4 Soweit es sich bei der Vereinbarung der Standplatzgebühren um einen zweiseitigen Vertrag mit hinterlegungsrechtlichem Charakter handelt (vgl. hierzu Koller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 10 zu Art. 472 OR), kann die – ungewöhnlich hohe – Standplatzgebühr nur insoweit geschuldet sein, soweit die Beschwerdeführerin das Motorrad in der fraglichen Zeit tatsächlich bei sich zur Abholung bereithielt. |
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Der Beschwerdegegner zweifelt daran, dass sich das Motorrad noch bei der Beschwerdeführerin befindet (vgl. act. 8). Damit behauptet er sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin ihre Vertragsleistung nicht ordnungsgemäss erbracht habe. |
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Die Beschwerdeführerin geht weder vorinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren auf dieses Vorbringen ein und hat es auch versäumt nachzuweisen, dass sich das Motorrad bei ihr befindet und von ihr bis zur Abholung durch den Beschwerdegegner aufbewahrt wird. Die Bezahlung der Standplatzgebühr und die Bereithaltung des Motorrades werden mangels anderer vertraglicher Vereinbarung Zug um Zug fällig (vgl. Art. 82 OR), womit auch diesbezüglich keine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners besteht. |
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Diese Einrede des Beschwerdegegners ist auch nicht offensichtlich haltlos, da seit dem Vertragsschluss nunmehr über zwei Jahre vergangen sind und sich die Beschwerdeführerin im Kaufvertrag das Eigentum am Motorrad bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat (act. 2/1). |
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Im vorgedruckten Teil des Kaufvertrags ist zudem festgehalten, dass im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers das Motorrad umgehend der Beschwerdeführerin zurückgebracht werden müsse und erst wieder abgeholt werden könne, sobald sämtliche Forderungen bezahlt seien (act. 2/1). In diesem Fall dient die Aufbewahrung des Motorrads durch die Beschwerdeführerin der Absicherung der Forderung und erfolgt in ihrem alleinigen Interesse. |
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Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Gemäss § 215 Abs. 1 EG ZGB (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch des Kantons Zürich; LS 230) dürfen bei Kreditgeschäften, welche nicht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, die jährlichen Kreditkosten höchstens 18 % betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge, welche der Schuldner zusätzlich zum beanspruchten Kredit schulden (§ 215 Abs. 1 EG ZGB). Eine tägliche Standplatzgebühr von CHF 10.— entspricht CHF 3'650.— Kosten im Jahr, was rund einen Drittel des Kaufpreises des Motorrads und deutlich mehr als 18 % des geschuldeten Kaufpreises ausmacht. Soweit der vorgelegte Kaufvertrag nicht sowieso dem Konsumkreditgesetz unterworfen ist, verstösst die "Standplatzgebühr" gegen § 215 Abs. 1 EG ZGB und ist entsprechend dem Schutzzweck dieser Bestimmung als nichtig zu erachten (Art. 20 OR; vgl. BGE 134 III 52 E.1.1). |
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6.5 Daraus folgt, dass der vorliegend eingereichte Kaufvertrag sowohl für die geltend gemachte Kaufpreisforderung als auch für die Standplatzgebühren keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie ihre eigene Vertragsleistung angeboten bzw. erbracht hat, soweit die vertragliche Regelung betreffend Standplatzgebühr nicht sowieso nichtig ist. |
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7. |
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Aus alldem ergibt sich, dass selbst bei fehlender Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes die Beschwerde abzuweisen ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sei die gesamte Kaufpreisforderung fällig gewesen und die vereinbarten Standplatzgebühren würden nicht gegen die Ungewöhnlichkeitsregel bzw. gegen Art. 8 UWG verstossen, können somit offengelassen werden. |
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Da vorliegend nur die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Juni 2021 einreichte (vgl. act. 15), kann die angefochtene Verfügung nicht zu Ungunsten von ihr abgeändert werden (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1; Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 6 zu Art. 58 ZPO). |
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8. |
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Beim vorliegenden Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind dabei in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 450.— festzulegen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb eine Parteientschädigung entfällt (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). |
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Entscheid |
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