Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin Brigitte Müller , Oberrichter MLaw Mario Marti  und Oberrichter Martin Ilg  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

 

Urteil vom 21. Juni 2024

 

 

Verfahren OG.2021.00105/OG.2021.00109/

OG.2022.00002 bis OG.2022.00004/

OG.2022.00006 und OG.2022.00007

 

 

A.______

Berufungskläger (OG.2021.00105),

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

 

verteidigt durch lic. iur. Pavlo Spiro Stathakis, Rechtsanwalt

 

 

B.______

Berufungskläger (OG.2021.00109),

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

 

verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

 

 

C.______

Berufungskläger (OG.2022.00002),

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

 

verteidigt durch M. A. HSG in Law Marcel Esslinger, Rechtsanwalt

 

 

D.______

 

Berufungsbeklagter (OG.2022.00003)

und Beschuldigter

 

verteidigt durch lic. iur. Urs P. Keller, Rechtsanwalt, Verteidiger,

 

E.______

 

Berufungsbeklagte (OG.2022.00004)

und Beschuldigte

 

verteidigt durch lic. iur. Matthias Erne, Rechtsanwalt

 

 

F.______

Berufungskläger (OG.2022.00006)

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

 

verteidigt durch lic. iur. Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt

 

 

G.______

Berufungsklägerin (OG.2022.00007)

Anschlussberufungsbeklagte

und Beschuldigte

 

verteidigt durch MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Berufungsklägerin

(OG.2022.00003 und OG.2022.00004),

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

(OG.2021.00105, OG.2021.00109, OG.2022.00002,

OG.2022.00006 und OG.2022.00007)

sowie Anklägerin

 

vertreten durch lic. iur. Karin Aggeler, Staatsanwältin

 

 

H.______

 

Berufungsbeklagter und/oder Anschlussberufungskläger

(OG.2021.00105, OG.2021.00109, OG.2022.00002 und OG.2022.00006)

sowie Privatkläger

 

vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt

 

 

betreffend

 

 

Anstiftung zum versuchten Mord etc.

 

 

Erstinstanzliches Urteil und Schlussanträge im Berufungsverfahren

 

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 2. März 2021 beim Kantonsgericht Glarus Anklage gegen C.______ (act. 1), F.______ (act. 1/2), B.______ (act. 1/3), A.______ (act. 1/4), G.______ (act. 1/5), D.______ (act. 1/6) und E.______ (act. 1/7).

 

2.

Das Kantonsgericht fällte am 2. Dezember 2021 das folgende Urteil (act. 132 S. 252 ff.; Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00021):

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

9.

 

 

 

 

10.

 

11.

 

 

 

 

 

12.

 

 

 

13.

 

 

 

 

14.

 

 

 

15.

 

 

16.

 

 

17.

 

 

 

18.

 

 

 

 

19.

 

 

 

20.

 

 

21.

 

 

22.

 

 

 

 

 

23.

 

 

 

 

 

24.

 

 

 

25.

 

 

 

26.

 

 

 

 

27.

 

 

 

28.

 

 

 

 

29.

 

 

 

 

30.

 

31.

 

 

32.

 

C.______ ist schuldig

der Anstiftung zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG;

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG;

des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

 

C.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

Abs. 1 lit. a und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.

 

Bezüglich der bedingten Entlassung von C.______ (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Dezember 2018, Reststrafe von 92 Tagen) wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.

 

C.______ wird, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie unter Berücksichtigung der Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Ziff. 3 vorstehend bzw. unter Berücksichtigung der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von 92 Tagen, zu folgender Strafe verurteilt:

Unbedingte Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 149 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 7. Mai 2020.

 

Für C.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Gegenstände […] werden eingezogen und vernichtet:

- Verpackung für Smartphone Wiko Sunny 3 (Asservat-Nr. […]);

- Betäubungsmittelfeinwaage, […], silbern (Asservat-Nr. […]);

- SIM-Karte Lebara (Asservat-Nr. […]);

- Mobiltelefon Wiko, schwarz (Asservat-Nr. […]);

- USB-Stick, silbern (Asservat-Nr. […]);

- Notizzettel mit handschriftlichen Notizen (Asservat-Nr. […]);

- Apple iPhone, schwarz (Asservat-Nr. […]).

Der bei C.______ beschlagnahmte Führerausweis, lautend auf I.______ (Asservat-Nr. […]), wird an I.______ herausgegeben.

 

Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Barschaften werden mit den Verfahrenskosten verrechnet:

- EUR 12'000.— (Asservat-Nr. […]);

- CHF 9'000.— (Asservat-Nr. […]);

- CHF 260.— (Asservat-Nr. […]);

- CHF 16'130.— (Asservat-Nr. […]).

 

F.______ ist schuldig

der Anstiftung zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB.

 

F.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

 

F.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

Unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 476 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 16. September 2020.

 

Für F.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet.

 

Die folgenden bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände […] werden diesem herausgegeben: […]

- USD 2'393.—;

- CHF 1'626.55;

- EUR 20.—.

 

B.______ ist schuldig

des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

 

B.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

Unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019.

 

Für B.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf B.______ abgesehen.

 

Der folgende bei B.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem herausgegeben: […]

 

A.______ ist schuldig

des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

 

A.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

Unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019.

 

Für A.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf A.______ abgesehen.

 

Der folgende bei A.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem herausgegeben: […]

 

G.______ ist schuldig

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;

der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG;

der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.

 

G.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen

der Gehilfenschaft zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB;

der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG.

 

G.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

Unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 335 Tagen.

 

Für G.______ wird eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

Die folgenden bei G.______ beschlagnahmte[n] Gegenstände […] werden dieser herausgegeben: […]

Die bei G.______ beschlagnahmte Barschaft von CHF 90.20 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

D.______ ist schuldig

der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: Ziff. 2] StGB (besonders leichter Fall).

 

D.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen

der Gehilfenschaft zum versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB;

des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.

 

D.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 80 Tagen.

 

Gegen D.______ wird keine strafrechtliche Landesverweisung angeordnet

 

Der folgende bei D.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem herausgegeben: […]

 

E.______ ist schuldig

der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: Ziff. 2] StGB (besonders leichter Fall).

 

33.

E.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

 

des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.

 

 

34.

E.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

 

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren.

 

 

35.

Gegen E.______ wird keine strafrechtliche Landesverweisung angeordnet.

 

 

36.

Es wird im Grundsatz festgestellt, dass H.______ gegenüber C.______, F.______, B.______ und A.______ ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. C.______, F.______, B.______ und A.______ werden unter solidarischer Haftpflicht verpflichtet, H.______ als Schadenersatz einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird H.______ mit seiner Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen.

 

Im internen Verhältnis wird der zu ermittelnde Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 1/4 auferlegt.

 

 

37.

Es wird im Grundsatz festgestellt, dass H.______ gegenüber C.______, F.______, B.______ und A.______ ein Anspruch auf Genugtuung zusteht. C.______, F.______, B.______ und A.______ werden unter solidarischer Haftpflicht verpflichtet, H.______ als Genugtuung einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird H.______ mit seiner Zivilklage betreffend Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen.

 

Im internen Verhältnis wird der zu ermittelnde Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 1/4 auferlegt.

 

 

38.

Die Gerichtsgebühr für die Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00020 wird auf insgesamt CHF 40'000.— festgesetzt.

 

Die Untersuchungsgebühr der Staats- und Jugendanwaltschaft beträgt insgesamt CHF 65'000.—.

 

39.

Die C.______, F.______, B.______ und A.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

 

40.

Die Kosten gemäss Ziff. 39 vorstehend werden C.______, F.______, B.______ und A.______ vollumfänglich unter solidarischer Haftpflicht auferlegt.

 

Im internen Verhältnis wird dieser Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 1/4 auferlegt.

 

 

41.

Die weiteren, C.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen:

 

[…]

 

Diese Kosten werden C.______ vollumfänglich auferlegt.

 

[…]

 

 

42.

Die weiteren, F.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

Diese Kosten werden F.______ vollumfänglich auferlegt.

 

[…]

 

 

43.

Die weiteren, B.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

Diese Kosten werden B.______ vollumfänglich auferlegt.

 

[…]

 

 

44.

Die weiteren, A.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

Diese Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt.

 

[…]

 

 

45.

Die G.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

 

46.

Von den Kosten gemäss Ziff. 45 vorstehend wird G.______ die Hälfte der Position "Anteil Gerichtskosten" und der Kosten der amtlichen Verteidigung, insgesamt also CHF 20'704.30 (gerundet), auferlegt.

 

Dieser Betrag wird mit der G.______ zustehenden Entschädigung in Höhe von CHF 12'840.90 verrechnet. Somit reduzieren sich die G.______ aufzuerlegenden Kosten auf CHF 7'863.40.

 

[…]

 

 

47.

Die D.______ und E.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

 

48.

Die Kosten gemäss Ziff. 47 vorstehend werden D.______ und E.______ vollumfänglich unter solidarischer Haftpflicht auferlegt.

 

Im internen Verhältnis wird dieser Betrag D.______ und E.______ zu je 1/2 auferlegt.

 

 

49.

Die weiteren, D.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

Von diesen Kosten werden D.______ die Hälfte der Verteidigungskosten, also insgesamt CHF 19'402.75, auferlegt.

 

[…]

 

 

50.

Die weiteren, E.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

 

Diese Kosten werden E.______ vollumfänglich auferlegt.

 

[…]

 

 

51.

Die Übersetzungskosten gehen zulasten des Staates.

 

 

52.

Rechtsanwalt M. A. HSG in Law Marcel Esslinger wird mit CHF 26'145.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

[…]

 

 

53.

Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird mit CHF 5'301.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

[…]

 

 

54.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird mit CHF 37'806.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

[…]

 

 

55.

Rechtsanwalt lic. iur. Pavlo Stathakis wird mit CHF 19'937.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

[…]

 

 

56.

Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku wird mit CHF 11'825.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

[…]

 

 

57.

Rechtsanwalt lic. iur. Urs Keller wird mit CHF 29'234.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

[…]

 

 

58.

Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Erne wird mit CHF 16'918.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

[…]

 

 

59.

C.______, F.______, B.______ und A.______ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H.______ für dessen Aufwendungen im Verfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung von CHF 17'727.80 zu bezahlen.

 

Im internen Verhältnis wird dieser Betrag [ihnen] zu je 1/4 auferlegt.

 

3.

Gegen dieses Urteil wurden mehrere Berufungen und Anschlussberufungen erklärt, wobei die Parteien die nachstehenden Schlussanträge stellten:

 

A.

Schlussanträge des Beschuldigten A.______ (act. 148 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 84 f.):

 

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 17 bis 19 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.______ vom Vorwurf des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

 

 

2.

Eventualiter sei die Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der bisher erstandenen Haftdauer und auf einen Landesverweis von sechs Jahren zu reduzieren.

 

 

3.

Es sei der Beschuldigte A.______ der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

 

 

4.

Es sei der Beschuldigte A.______ mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der bisher erstandenen Haftdauer und einem Landesverweis von sechs Jahren zu bestrafen.

 

 

5.

Es sei der Beschuldigte A.______ für die erstandene Überhaft mit mindestens CHF 200.— pro Tag zu entschädigen.

 

 

6.

Die Ansprüche des Geschädigten H.______ seien auf den Zivilweg zu verweisen.

 

 

7.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss zugestellter Honorarnote seien auf die Staatskasse zu nehmen.

 

B.

Schlussanträge des Beschuldigten B.______ (act. 150 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 104 f.): 

 

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 12 und 13 aufzuheben.

 

 

2.

Es sei der Beschuldigte B.______ der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs nach Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

 

 

3.

Eventualiter sei der Beschuldigte B.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

 

 

4.

Es sei der Beschuldigte B.______ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 30. November 2018.

 

 

5.

Eventualiter sei der Beschuldigte B.______ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 30. November 2018.

 

 

6.

Es sei der Beschuldigte B.______ für die entstandene Überhaft mit mindestens CHF 200.— pro Tag zu entschädigen.

 

 

7.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

C.

Schlussanträge des Beschuldigten C.______ (act. 152, act. 214 S. 3 i.V.m. S. 27 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 81):

 

1.

Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 36, 37, 39, 40, 41 und 59 seien aufzuheben.

 

2.

C.______ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, mithin von folgenden Vorwürfen:

a.

der Anstiftung zum versuchten Mord (gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; eventualiter der Anstiftung zur versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; subeventualiter der Anstiftung zur schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; resp. der Mittäterschaft);

b.

der Anstiftung zum Angriff (gemäss Art. 134 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; resp. der Mittäterschaft);

c.

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG):

d.

der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d AIG); und

e.

des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG).

 

3.

Die beschlagnahmten Gegenstände seien an C.______ herauszugeben.

 

 

4.

Die Zivilklage von H.______ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

 

 

5.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

 

6.

C.______ sei eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug in der Höhe von mindestens CHF 221'200.— auszurichten.

 

 

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Anklagebehörde evtl. der Vorinstanz.

 

D.

Schlussanträge des Beschuldigten F.______ (act. 156 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 33 f.):  

 

1.

Es sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 8 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

2.

F.______ sei der Anstiftung zum versuchten Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter der Anstiftung zur versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, subeventualiter der Anstiftung zur schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, der Anstiftung zum Angriff i.S.v. Art. 134 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB beziehungsweise der genannten Tatvorwürfe, begangen in Mittäterschaft, für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.

 

 

3.

Die mit Verfügung vom 26. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien F.______ herauszugeben.

 

 

4.

Die Zivilklage von H.______ sei auf den Zivilweg zu verweisen.

 

 

5.

Die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

 

 

6.

F.______ sei eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung in der Höhe der vor der Vorinstanz eingereichten Honorarnoten vom 15. April und 27. Juli 2020 zuzusprechen.

 

 

7.

F.______ sei eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug in der Höhe von CHF 300.— pro Tag bis zum 4. Oktober 2021 sowie CHF 200.— pro Tag ab dem 5. Oktober 2021, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, auszurichten.

 

 

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

E.

Schlussanträge der Beschuldigten G.______ (act. 158 und act. 213 S. 2 i.V.m. S. 4):

 

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 22, 24, 25, 26, 45 und 46 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

 

 

 

«G.______ wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

 

Es wird folgerichtig von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abgesehen.

 

Die beschlagnahmten Gegenstände (iPhone X, Samsung Galaxy S8, zwei Quittungen betreffend Überweisungen) sowie die beschlagnahmte Barschaft von CHF 90.— werden G.______ herausgegeben.

 

G.______ erhält für die zu Unrecht erstandene Haft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 67'000.—.

 

G.______ erhält für ihre Aufwendungen für die Verteidigung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 24'845.90.

 

Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Staates.»

 

 

2.

Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku sei für das Berufungsverfahren rückwirkend per 16. Dezember 2021 (Eingang des begründeten Urteils des Kantonsgerichts) als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten G.______ einzusetzen.

 

 

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse. 

 

F.

Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (act. 154, act. 155, act. 179, act. 180, act. 181, act. 182, act. 183, act. 212 S. 3, act. 213 S. 2 i.V.m. S. 17, act. 214 S. 3 i.V.m. S. 29 sowie act. 215 S. 8 i.V.m. S. 114 und 119):

 

a)

in Bezug auf den Beschuldigten A.______

 

 

1.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 18 sei der Beschuldigte A.______ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019. 

 

 

2.

Die Berufung von A.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

 

b)

in Bezug auf den Beschuldigten B.______

 

 

1.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 13 sei der Beschuldigte B.______ zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019.

 

 

2.

Die Berufung von B.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

 

 

c)

in Bezug auf den Beschuldigten C.______

 

 

1.

Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 [Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG] sei ersatzlos aufzuheben.

 

 

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 sei der Beschuldigte C.______ in teilweiser Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 149 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 7. Mai 2020.

 

3.

Die Berufung von C.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

 

 

d)

in Bezug auf den Beschuldigten F.______

 

 

1.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 9 sei der Beschuldigte F.______ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 524 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 16. September 2020 bis 6. Januar 2021 und seit 24. Februar 2021.

 

 

2.

Die Berufung von F.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

 

 

e)

in Bezug auf die Beschuldigte G.______

 

 

1.

Die Berufung von G.______ sei vollumfänglich abzuweisen.

 

 

2.

Unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 23 sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 22 die Beschuldigte G.______ zusätzlich der mehrfachen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) schuldig zu sprechen.

 

 

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 24 sei die Beschuldigte G.______ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 333 Tagen.

 

 

4.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 25 sei die Beschuldigte G.______ für 10 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

 

 

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten G.______ aufzuerlegen.

 

f)

in Bezug auf den Beschuldigten D.______

1.

Unter ersatzloser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 28 sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 27 der Beschuldigte D.______ zusätzlich der Gehilfenschaft zum versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zum Angriff gemäss Art. 134 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, sowie des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

 

 

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 29 sei der Beschuldigte D.______ zu einer Freiheitstrafe von 9 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 80 Tagen.

 

 

3.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 30 sei der Beschuldigte D.______ für 15 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

 

 

4.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 39, 40 und 49 seien die Kosten des Verfahrens wie folgt zu verlegen:

 

 

4.1

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 39 betragen die C.______, F.______, B.______, A.______ und D.______ betreffenden Verfahrenskosten:

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

 

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

34'000.—

52'500.—

8'420.—

840.—

6'050.—

1'324.—

220.—

1'800.—

2'267.10

2'220.—

544.50

3'600.—

12'862.65

2'000.—

 

4'800.—

1'800.—

4'800.—

1'800.—

200.—

200.—

1'464.70

1'500.—

190.55

1'123.65

1'420.65

300.—

148'247.80

Anteil Gerichtskosten

Anteil Untersuchungsgebühr

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.03)

Stadtpolizei Zürich FOR (act. 17.1.04)

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.05)

Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.06)

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.10)

Fernmeldedienstleistungen EJPD (act. 17.1.13)

[…] Abschleppdienst (act. 17.1.15)

Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.17)

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.19)

Fernmeldedienstleistungen EJPD (act. 17.2.01)

Flugreisen EJPD (act. 17.2.04 und act. 17.4.03)

EJPD, zwei Telefonextraktionen (act. 17.3.09 und act. 17.4.07)

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.10)

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.38)

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.4.08)

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.12)

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.13)

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.14)

Autoverwertung […] (act. 17.1.01)

EJPD, eine Telefonextraktion

Kantonsspital Glarus (act. 17.1.02)

Institut für Rechtsmedizin (act. 17.1.07)

Institut für Rechtsmedizin (act. 17.1.08)

[…] Glarus (act. 17.1.09)

Total

 

4.2

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 40 seien die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 39 C.______, F.______, B.______, A.______ und D.______ vollumfänglich unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

 

Im internen Verhältnis sei dieser Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 2/9 sowie D.______ zu 1/9 aufzuerlegen.

 

4.3

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 49 betragen die weiteren, D.______ betreffenden Verfahrenskosten:

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

9'571.50

29'234.—

300.—

300.—

300.—

75.—

60.—

60.—

600.—

40'500.50

Akontozahlung RA lic. iur. Urs Keller

Amtliche Verteidigung Urs Keller

Gerichtsgebühr SG.2018.00080

Gerichtsgebühr SG.2018.00090

Gerichtsgebühr SG.2018.00083

Gerichtsgebühr SG.2019.00014 (Anteil D.______)

Gerichtsgebühr SG.2019.00023 (Anteil D.______)

Gerichtsgebühr SG.2019.00039 (Anteil D.______)

Gerichtsgebühr OG.2018.00066

Total

 

Diese Kosten seien D.______ vollumfänglich aufzuerlegen.

 

Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien erst dann von D.______ zu beziehen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.______ seien spätestens im Dezember 2026 zu überprüfen.

 

 

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten D.______ aufzuerlegen.

 

g)

in Bezug auf die Beschuldigte E.______

 

 

1.

Unter ersatzloser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 33 sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 32 die Beschuldigte E.______ zusätzlich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

 

 

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 34 sei die Beschuldigte E.______ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen.

 

 

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 35 sei die Beschuldigte E.______ für 10 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

 

 

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten E.______ aufzuerlegen.

 

G.

Schlussanträge des Beschuldigten D.______ (act. 212 S. 3 i.V.m. S. 10 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 127):

 

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

 

 

2.

Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

 

 

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.

 

H.

Schlussanträge der Beschuldigten E.______ (act. 212 S. 3 i.V.m. S. 23):

 

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

 

 

2.

Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

 

 

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.

 

I.

Schlussanträge des Privatklägers H.______ (act. 184 und act. 215 S. 140):

 

1.

Es seien die Berufungen von A.______, B.______, C.______ und F.______ abzuweisen.

 

 

2.

Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung des Privatklägers Dispositiv-Ziff. 37 aufzuheben und es seien A.______, B.______, C.______ und F.______ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2018 zu bezahlen.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Anschlussberufungsbeklagten A.______, B.______, C.______ und F.______.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I. Prozessuales 

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2021 in den Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00021 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Die vorliegenden Berufungen und Anschlussberufungen wurden rechtzeitig erklärt.

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen gehandelt.

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).

 

2. Die folgenden Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids sind mangels Anfechtung (resp. Rechtsschutzinteresse/Beschwer) (teilweise) in Rechtskraft erwachsen (es liegt kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor):

Dispositiv-Ziff. 2 teilweise, betreffend den Freispruch von C.______ vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB;

Dispositiv-Ziff. 8 (Freispruch von F.______ vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB);

Dispositiv-Ziff. 11 teilweise, betreffend die Herausgabe der bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände (vorliegend noch zu beurteilen ist die dort vorgesehene Verrechnung des beschlagnahmten Geldes mit den Verfahrenskosten);

Dispositiv-Ziff. 15 (Absehen von einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB gegenüber B.______);

Dispositiv-Ziff. 16 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an B.______);

Dispositiv-Ziff. 20 (Absehen von einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB gegenüber A.______);

Dispositiv-Ziff. 21 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an A.______); Dispositiv-Ziff. 23 teilweise, betreffend den Freispruch von G.______ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchtem Mord;

Dispositiv-Ziff. 26 teilweise, betreffend die Herausgabe der bei G.______ beschlagnahmten Gegenstände (vorliegend noch zu beurteilen ist die dort vorgesehene Verrechnung des beschlagnahmten Geldes mit den Verfahrenskosten);

Dispositiv-Ziff. 27 (Schuldspruch gegen D.______ wegen Urkundenfälschung);

Dispositiv-Ziff. 31 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an D.______);

Dispositiv-Ziff. 32 (Schuldspruch gegen E.______ wegen Urkundenfälschung).

 

3.

Vom 3. bis 5. Oktober 2022 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 212 bis 215). Am 21. Juni 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 249). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 212 S. 43; act. 213 S. 21; act. 215 S. 158).

 

II. Angefochtene Schuldpunkte im Sachverhaltskomplex «Bilten»

1. Anklagesachverhalt

1.1 F.______ und C.______ hätten sich am Dienstag, 2. Oktober 2018, auf Vermittlung von G.______ hin in einem Restaurant in Wallisellen ZH in der Nähe des Glattzentrums mit B.______ und A.______ getroffen. Dabei seien B.______ und A.______ von F.______ und C.______ beauftragt worden, für ein Entgelt von CHF 10'000.— H.______ mit Holzstielen zu töten resp. zumindest derart schwer zu verletzen, dass mit einer Todesfolge habe gerechnet werden müssen.

Grund für diesen Auftrag sei gewesen, dass F.______ und C.______ für einen Vorfall vom Samstag, 20. Mai 2017, in Birmensdorf ZH, Vergeltung gewollt hätten. (Dieser Vorfall sei Gegenstand eines separaten Verfahrens, wo K.______, H.______ und L.______ versuchte Tötung sowie Angriff zum Nachteil von F.______ und C.______ vorgeworfen werde.)

F.______ und C.______ hätten B.______ und A.______ beim Treffen am 2. Oktober 2018 über die Einzelheiten zur Vergeltungstat, insbesondere über den Wohnort, das Fahrzeug und das Aussehen von H.______ informiert.

C.______ habe in Anwesenheit von F.______ und A.______ einen Betrag von CHF 1’000.— in bar an B.______ als Anzahlung übergeben.

F.______ und C.______ hätten sich mit B.______ und A.______ darauf geeinigt, dass der vereinbarte Restbetrag von CHF 9'000.— nach der Tatausführung und nach Vorliegen eines Beweises dafür ausgehändigt werde.

F.______ und C.______ seien als Auftraggeber mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen in Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der Tat einverstanden gewesen.

B.______ und A.______ seien als Tatausführende mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen in Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der Tat einverstanden gewesen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3).

 

1.2 Unmittelbar nach dem Treffen mit F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 sei D.______ von B.______ und A.______ kontaktiert worden, damit er sie gleichentags nach Bilten fahre.

D.______ habe dann B.______ und A.______ am 2. Oktober 2018 in Zürich abgeholt und sie mit dem Fahrzeug [...], zu einem Ein­kaufs­center gefahren.

Dort hätten B.______ und A.______ die Tatwaffen, zwei Holzstiele, erworben, diese dann im Fahrzeug von D.______ verstaut und nach Bilten mitgeführt.

In Bilten hätten B.______ und A.______ am 2. Oktober 2018 H.______ an dessen Wohnort an der XU.______-strasse nicht antreffen können. Daher hätten sie die zwei Holzstiele in Bilten in der Nähe der XU.______-strasse in einem Blumenbeet zurückgelassen.

Im Anschluss habe D.______ sie von Bilten nach Dübendorf resp. Zürich gefahren (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3).  

 

1.3 Am Mittwoch, 3. Oktober 2018, habe D.______ erneut B.______ und A.______ von Zürich nach Bilten gefahren. Anschliessend habe D.______ in Absprache mit B.______ und A.______ von ca. 16:00 Uhr bis ca. 18:06 Uhr [...] in Bilten bei der […] Tankstelle im Fahrzeug gewartet. Dabei habe er gewusst, dass B.______ und A.______ beabsichtigt hätten, die tags zuvor erworbenen Holzstiele für die Vergeltungstat einzusetzen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3). 

 

1.4 Während D.______ bei der Tankstelle im Auto gewartet habe, hätten sich B.______ und A.______ am 3. Oktober 2018 an die XU.______-strasse in Bilten begeben, um H.______ an seinem Wohnort aufzulauern und die geplante Vergeltungstat auszuführen.

Um ca. 18:00 Uhr hätten B.______ und A.______ gemäss vorgängiger Absprache im Garagenbereich an der XU.______-strasse in Bilten gemeinsam H.______ von hinten angegriffen, als dieser sein Reisegepäck im Kofferraum seines Fahrzeuges deponiert habe. Dabei hätten B.______ sowie A.______ mit je einem Holzstiel mindestens einmal kraftvoll von hinten auf den Kopf und das Gesicht von H.______ geschlagen. Daraufhin sei H.______ benommen und zum Widerstand unfähig zu Boden gegangen. Danach hätten B.______ und A.______ mehrfach weiter mit je einem Holzstiel kraftvoll auf den Kopf, das Gesicht, den Rücken, die Arme sowie die Beine von H.______ geschlagen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3 f.).

 

1.5 Aufgrund der ihm von B.______ und A.______ am 3. Oktober 2018 zugefügten Verletzungen habe H.______ unmittelbar nach der Tat mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen werden müssen. Dort habe er bis am Samstag, 6. Oktober 2018, auf der Intensivstation unter anderem mit schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen behandelt werden müssen. Danach habe H.______ auf der neurochirurgischen Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen bis Montag, 15. Oktober 2018, überwacht werden müssen. Anschliessend sei ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik in Valens notwendig gewesen.

Der Anklageschrift zufolge wäre ohne umgehende ärztliche Versorgung der Blutungen im Schädelinnern und der traumatischen Läsionen am Gehirn sowie die nachfolgende intensivmedizinische Versorgung und Blutstillung eine akute Lebensgefahr von H.______ und dessen Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten. Dies hätten sowohl B.______ und A.______ als auch F.______ und C.______ sowie G.______ und D.______ zumindest in Kauf genommen.

H.______ habe durch die Schläge von B.______ und A.______ folgende Verletzungen erlitten: ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit einem Epiduralhämatom (Hirnblutung) parietal rechts; eine Contre-coup (Gegenschlag) Läsion temporoparietal links; eine Kalottenfraktur (Knochenfraktur im Bereich der Schädelkalotte) rechts parietal bis links parietal ausstrahlend; ein Bindehauthyposphagma (Blutung unter der Bindehaut) am Auge rechts; einen grenzwertigen IOD (innerer Augendruck) am Auge rechts; eine Ulnafraktur (Unterarmbruch) rechts; eine Rissquetschwunde Dig II Hand rechts; eine Patellaunterpolfraktur (Kniescheibenbruch) rechts; und eine Prellung Oberschenkel rechts.

H.______ sei bis mindestens Montag, 27. Juli 2020, hinsichtlich der selbstständigen Arbeitstätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig gewesen und habe insbesondere an diversen posttraumatischen Folgen (persistierender, posttraumatischer Kopfschmerz; posttraumatische, schwere Trigeminopathie [Gesichtsschmerzen] rechts; benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel Bogengang links posterior; anamnestisch weitere Bogengänge [posttraumatisch]; mittelgradige depressive Episode; posttraumatische Belastungsstörung; sowie nicht gegebene Fahreignung aufgrund von Hauptschwierigkeiten im Verarbeitungstempo) gelitten (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 4).

 

1.6 Unmittelbar nach der Tat am 3. Oktober 2018 seien B.______ und A.______ mit blutverschmierten Kleidern zu Fuss vom Tatort geflüchtet. Sie hätten sich der Holzstiele entledigt und seien zur [...] Tankstelle [...] in Bilten gerannt.

Dort habe D.______ mit dem Fahrzeug gewartet. D.______ habe dann B.______ und A.______ bis nach Zürich ZH, [...], zum [Geschäft] YY.______ gefahren. Während der Fahrt habe B.______ ein blutverschmiertes Kleidungsstück (Jacke/Pullover) gewechselt (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 4).

 

1.7 Nach der Flucht am 3. Oktober 2018 hätten sich B.______ und A.______ mit F.______ und C.______ bei einem Fussballplatz in Dübendorf ZH getroffen. Dabei sei es um die Übergabe des von F.______ und C.______ verlangten Beweises für die Tatausführung und die Übergabe des vereinbarten Restbetrages für die Tatausführung gegangen.

Der von F.______ und C.______ verlangte Beweis für die Tatausführung von B.______ und A.______ habe erst später mittels Berichterstattung in den Medien und aufgrund von Polizeimeldungen vorgelegen.

G.______ habe dann, im Auftrag von F.______ und C.______, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Donnerstag, 4. Oktober 2018, und Freitag, 5. Oktober 2018, bei einem Fussballplatz in Dübendorf ZH, CHF 1'500.— in bar an B.______ und A.______ übergeben.

Schliesslich habe G.______ am Freitag, 5. Oktober 2018, in Zürich bei der Busstation für Fernbusse beim Hauptbahnhof im Auftrag von F.______ und C.______ den noch offenen Restbetrag von CHF 7'500.— an B.______ und A.______ übergeben. 

Nach der Geldübergabe seien B.______, A.______ und G.______ in den Fernbus gestiegen und gemeinsam nach […] (Albanien) gefahren.

Den Betrag von insgesamt CHF 10'000.— hätten B.______ und A.______ untereinander zu nicht näher bekannten Anteilen aufgeteilt. In der Folge hätten sie nach ihrem eigenen Gutdünken über dieses Geld verfügt (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 5).

 

2. Überblick über den Ablauf der Ermittlung der beschuldigten Personen

2.1 Bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Glarus ging am 3. Oktober 2018 um 18:06 Uhr die Meldung ein, dass beim [Geschäft] «WW.______» in Bilten eine Person verletzt am Boden liege. Die ausgerückten Polizeiangehörigen trafen dann vor Ort (beim Parkplatz an der XU.______-strasse in Bilten) auf den liegenden H.______, der von Ersthelfern betreut wurde. H.______ musste in der Folge mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert werden. Augenzeugen berichteten der Polizei, dass eine ihnen unbekannte Person mit einem Holzstock auf das Opfer eingeschlagen habe (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01 S. 5; vgl. auch act. 2/8.1.02).

Die Umgebung des Tatortes wurde grossräumig abgesperrt. In einem Asthaufen […] in Bilten wurde ein Holzstiel mit roten Anhaftungen, Blut, gefunden (vgl. 2/8.1.01 S. 5; act. 2/8.1.12; act. 2/8.1.33).

Auf den Videoüberwachungsaufnahmen der [...] Tankstelle [...] in Bilten ist gemäss Polizeibericht zu sehen, wie am 3. Oktober 2018 um 18:06 Uhr zwei Personen aus Richtung des Tatortes zu einem silberfarbenen [Fahrzeug] [...] rannten, welche[s] gleich darauf vom Parkplatz der [...] Tankstelle wegfuhr (vgl. act. 2/8.1.01 S. 5 und 43; ferner act. 2/8.1.31).

Am 3. Oktober 2018 um 19:11 Uhr wurde eine Fahndung nach diesem Fahrzeug ausgelöst. Wenig später, um 19:50 Uhr, konnte das Fahrzeug in Zürich angehalten werden. Dabei konnte D.______ als Fahrer und sein Sohn Cc.______ als Beifahrer identifiziert werden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 19; act. 4.1.01-1/4).

 

2.2 Eine Mitarbeiterin des am Tatort gelegenen [Geschäfts] «WW.______» in Bilten beobachtete am Nachmittag des 3. Oktobers 2018 zwei Personen, welche sich auffallend lange dort aufgehalten hätten, und erstellte zwei Bilder von ihnen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 43; act. 2/8.1.30).

D.______ sagte von Anfang an aus, er habe am 3. Oktober 2018 zwei ihm nicht namentlich bekannte Personen nach Bilten gefahren, dort zwei Stunden gewartet und sie dann nach Zürich zurückbefördert. D.______ bestätigte, dass es sich dabei um die von der «WW.______»-Mitarbeiterin fotografierten Personen handelte (vgl. act. 2/8.1.01 S. 19 und 43; act. 2/8.1.04; act. 2/8.1.30).

Die Polizei informierte mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2018 darüber, dass die Fahndung nach zwei unbekannten Personen im Gang ist, und ersuchte dabei die Bevölkerung um Meldung von Hinweisen (vgl. act. 2/16.1.02).

Am 5. Oktober 2018 entdeckte der Besitzer des betreffenden Grundstückes am Fundort des ersten Holzstiels einen zweiten Holzstiel mit Blutanhaftungen; dieser wurde anschliessend durch die Polizei sichergestellt (vgl. act. 2/8.1.12).

Die Polizei erhielt am 6. Oktober 2018 telefonisch einen anonymen Hinweis, dass sich die gesuchten Personen am Donnerstagabend, 4. Oktober 2018, im Lokal «[…]» in Schwamendingen ZH aufgehalten hätten. Daraufhin beschaffte die Polizei noch am gleichen Tag Aufzeichnungen der Überwachungskamera dieser Pizzeria. Auf den betreffenden Aufnahmen vom 4. Oktober 2018, 18 bis 22 Uhr, sind die damals noch nicht identifizierten Tatverdächtigen zusammen mit einer Frau zu sehen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 41 ff.; act. 2/8.1.32).

Auf Vorhalt dieser Aufnahmen sagte D.______ am 8. Oktober 2018 aus, dass er die beiden männlichen Personen am 3. Oktober 2018 nach Bilten gefahren und die Frau auf dem Video schon einmal im [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen ZH gesehen habe (vgl. act. 2/8.1.05 sowie act. 2/8.1.01 S. 42).

 

2.3 U.______ gab am 31. Oktober 2018 an, dass sein Vater D.______ die beiden Tatverdächtigen [B.______ und A.______] im [Geschäft] «YY.______» durch den dortigen Chef «[Vorname von P.______]» kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.06 S. 2 ff.).

D.______ sagte am 5. November 2018 aus, dass es sich dabei um P.______ handle und es vielleicht stimme, dass P.______ ihm die Tatverdächtigen im [Geschäft] YY.______ vorgestellt habe (vgl. act. 2/10.1.03 S. 2 ff. Ziff. 148, 159 f. und 163).

P.______ wurde am 7. November 2018 von der Polizei befragt. Er sagte aus, dass die männlichen Personen auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der Pizzeria Kunden von ihm gewesen seien. Der Kontakt zwischen ihnen und D.______ habe sich ergeben, weil sie gleichzeitig im Laden gewesen seien. Die Frau auf den Aufzeichnungen sei eine Stammkundin. Er werde sie kontaktieren und ihr sagen, dass sie sich bei der Polizei melden solle. H.______ habe ein Lokal in Birmensdorf ZH gehabt und halb Zürich habe erzählt, dass H.______ dort vor 7 bis 8 Monaten jemanden aus der Gruppierung «XW.______ aus Winterthur» mit einem Baseballschläger geschlagen habe. Diese Gruppe mache «alles, was nicht legal ist», «Sportwetten, Kreditvergabe», es seien «Geldhaie». Man sage jetzt, dass die Tat gegen H.______ die Rache für den Vorfall in Birmensdorf ZH gewesen sei (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01 S. 32 und 37; act. 2/8.1.08).

 

2.4 Bei der Frau auf den Aufnahmen handelt es sich um Q.______. Sie meldete sich kurze Zeit nach der Einvernahme von P.______ bei der Polizei und wurde zunächst am 9. November 2018 informell befragt. Dabei teilte sie der Polizei die Namen der beiden tatverdächtigen Personen – A.______ und B.______ – sowie deren Geburtsdatum resp. Alter mit (vgl. act. 2/8.1.01 S. 32, 37 und 42).

Gestützt auf diese Personenangaben konnten A.______ und B.______ am 15. November 2018 von der albanischen Polizei identifiziert werden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 42; act. 2/8.1.18).

A.______ und B.______ sind Cousins (vgl. act. 2/10.4.02; act. 2/10.5.01).

Am 21. November 2018 wurden A.______ und B.______ im Schengen-Raum zur Verhaftung ausgeschrieben; am 30. November 2018 wurden sie zusammen am Flughafen in Brüssel verhaftet (vgl. act. 2/8.1.01 S. 10 f. und 14 f.; act. 2/4.4.01 ff.; act. 2/4.5.01 ff.).

 

2.5 Die Polizei erhielt am 7. Dezember 2018 über den Verbindungsoffizier in Albanien die Mitteilung, dass A.______ und B.______ am 7. Oktober 2018 (also wenige Tage nach der Tat vom 3. Oktober 2018) zusammen mit G.______ in Albanien eingereist waren (vgl. act. 2/8.1.01 S. 10, 14 und 43; act. 2/8.1.17).

G.______ ist die Schwester von A.______ und Cousine von B.______ (vgl. act. 2/10.4.02; act. 2/10.5.01).

G.______ wurde am 16. Februar 2019 festgenommen, da sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Am 19. Februar 2019 wurde G.______ nach Glarus überführt (vgl. act. 2/4.6.01 ff.). Sie hatte bei ihrer Verhaftung zwei Mobiltelefone bei sich. Wie sich am 25. Februar 2019 herausstellte, war eines davon auf «[Abkürzung des Vornamens von F]_XW.______@hotmail.com» registriert. Der Benutzer dieses Accounts war F.______; das betreffende Mobiltelefon gehörte F.______. G.______ hatte Mobiltelefonnummern von F.______ unter den Bezeichnungen «Herz» und «Biest» abgespeichert (vgl. act. 2/8.1.01 S. 22 f. und 43; act. 2/10.4.02 S. 20; act. 2/10.6.03). 

 

2.6 Am 18. März 2019 wurden A.______ und B.______ nach Glarus überführt (vgl. act. 2/8.1.01 S. 11 und 15; act. 2/4.4.08; act. 2/4.5.06).

Am 27. März 2019 wurden bei einer Durchsuchung der Gefängniszellen von A.______, G.______ und B.______ mehrere Kassiber gefunden. In einem dieser Kassiber von A.______ an B.______ schrieb A.______, dass er die Frage, wer die Idee für die Tat hatte, nicht beantwortet habe. Gleich anschliessend fragte resp. sorgte sich A.______ in diesem Kassiber, was sie tun sollen, wenn ein Bild auf dem Mobiltelefon entdeckt wird, das B.______ zusammen mit dem «Biest» am Strand zeige. Anschliessend steht noch, dass auch das Foto mit dem Geld entdeckt werden würde, wobei das (Erstellungs-)Datum des Fotos ersichtlich sei; B.______ solle sagen, dieses Foto sei früher gemacht und am Tag des ersichtlichen Datums nur geöffnet und übertragen worden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 43; act. 2/8.1.26; act. 2/10.4.02 S. 16; act. 2/10.5.03 S. 19).

Am 12. April 2019 gab G.______ an, gehört zu haben, dass H.______ mit einer Gruppierung namens «XW.______» Probleme gehabt habe und F.______ ein Mitglied dieser Gruppierung sei (vgl. act. 2/8.1.01 S. 23 und 44; act. 2/10.6.03).

Ab dem 15. April 2019 wertete die Polizei das bei A.______ sichergestellte Mobiltelefon (vgl. act. 2/5.4.11; act. 2/10.4.01 S. 3) aus. Die in act. 2/5.4.08 ersichtliche Bezeichnung «[Vorname von B]’s iPhone» spricht dafür, dass (auch) B.______ dieses Mobiltelefon verwendete. Es enthielt am 7. Oktober 2018 erstellte Aufnahmen eines Bündels von Schweizer Banknoten, zuoberst eine Tausendernote, in der linken Hand von B.______. Hinzu kommt ein Bild, auf welchem B.______ und – insoweit passend zum Begriff «Biest» – ein kräftiger Mann am Strand zu sehen sind. Ausserdem konnte festgestellt werden, dass sich jemand (A.______ und/oder B.______) mit diesem Mobiltelefon über einen von F.______ aktivierten, passwortgeschützten Hotspot eingeloggt hatte. Hierzu war ein physisches Treffen erforderlich, da ein Hotspot eine Reichweite von höchstens 100 Metern hat. A.______ ist auf «Facebook» mit F.______ befreundet (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01 S. 11; act. 2/5.4.07 ff.; act. 2/10.4.03; act. 2/10.5.04; act. 2/10.4.06; act. 2/10.5.07).

Am 29. Mai 2019 wurde F.______ am Flughafen Zürich festgenommen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 24; act. 2/4.7.02c).

F.______ bestätigte schliesslich am 14. Juni 2019, dass er G.______, A.______ und B.______ kenne. Er (F.______) sei die Person auf dem Strandbild neben B.______ (vgl. act. 2/8.1.01 S. 11 und 25; act. 2/10.7.02).

F.______ und G.______ waren ein Paar resp. führten eine engere Beziehung (vgl. act. 2/10.6.04 S. 6 f.; act. 2/10.7.02 S. 4 ff.; act. 2/10.7.04 S. 9; act. 2/10.5.07 S. 5).

 

2.7 Am 11. Juli 2019 sagte F.______ wie folgt aus: Er habe vom 19. auf den 20. Mai 2017 zusammen mit C.______ den Club XY.______ in Birmensdorf besucht. Hierbei sei es zu einer Auseinandersetzung mit H.______ und drei weiteren Personen gekommen. H.______ habe mit einem Baseballschläger zuerst auf C.______ und dann auf ihn (F.______) eingeschlagen. Am 2. Oktober 2018 sei es beim Glattzentrum zu einem zufälligen Treffen zwischen A.______, B.______, C.______ und ihm (F.______) gekommen. Bei diesem Treffen seien A.______ und B.______ von C.______ beauftragt worden, H.______ zusammenzuschlagen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 26; act. 2/10.7.04).

C.______ wurde am 5. August 2019 zur Verhaftung ausgeschrieben und am 10. Dezember 2019 verhaftet (vgl. act. 2/8.1.01 S. 28; act. 2/4.9.07).

 

3. Verwertbarkeit

3.1 Die Verteidigung von F.______ macht geltend, dass die Identifizierung und Festnahme von B.______ und A.______ gestützt auf absolut unverwertbare Beweismittel und damit rechtswidrig erfolgt seien. Nicht verwertbar seien namentlich: die Einvernahmen vom 31. Oktober 2018 von Cc.______ und U.______, durch welche P.______ identifiziert worden sei; die Einvernahme vom 7. November 2018 von P.______, welche zur Identifizierung von Q.______ geführt habe; sowie die Befragung von Q.______ am 9. November 2018, welche unzulässigerweise nur informell erfolgt sei und entscheidende Hinweise für die Verhaftung von B.______ und A.______ geliefert habe. In der Folge seien auch die danach erhobenen Beweise unverwertbar (vgl. act. 215 S. 36 ff.).

Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, deren Erhebung durch einen nicht verwertbaren Beweis ermöglicht wurde, nur dann verwertbar, wenn sie auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wären.

Die Polizei verfügte seit dem 6. Oktober 2018 über Bildaufnahmen vom Abend des 4. Oktobers 2018 aus der Videoüberwachung einer Pizzeria in Schwamendingen, auf denen B.______, A.______ und Q.______ klar erkennbar sind (vgl. act. 2/8.1.32 und act. 2/8.1.01 S. 41 ff.). Die Verwertbarkeit dieser Aufnahmen, welche die Polizei gestützt auf einen am 6. Oktober 2018 erhaltenen anonymen telefonischen Hinweis auf die mutmassliche Täterschaft erlangte (vgl. act. 2/8.1.01 S. 41 ff.), steht nicht in Frage. Zudem sagte D.______ am 8. Oktober 2018 auf Vorhalt der betreffenden Aufnahmen aus, dass er die beiden männlichen Personen am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und er die Frau auf dem Video schon einmal im [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen gesehen habe (vgl. act. 2/8.1.05 S. 2 und Anhang S. 1 ff. sowie act. 2/8.1.01 S. 42).

Gestützt auf diese verwertbaren Beweise wäre die Identifizierung sowie Festnahme von B.______ und A.______ auch ohne die Aussagen, deren Unverwertbarkeit geltend gemacht wird, möglich und nur eine Frage der Zeit gewesen. So war es aufgrund der Aussagen von D.______ vom 8. Oktober 2018 naheliegend, beim [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen Informationen einzuholen und dabei auch P.______ zu befragen, der dort arbeitete (vgl. z.B. act. 2/10.3.01 S. 8). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass P.______ diesfalls nicht ebenso Auskunft über die Personen aus dem Video gegeben und bei der Identifizierung von Q.______ behilflich gewesen wäre, wie er es am 7. November 2018 als damals beschuldigte Person tat (vgl. act. 2/8.1.08 S. 3 ff.; act. 2/8.1.09 S. 2; und act. 2/8.1.01 S. 37). Q.______ identifizierte B.______ und A.______ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2018 (vgl. act. 2/8.1.09 S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass Q.______ dies ohne eine vorhergegangene informelle Befragung nicht genauso getan hätte. Ferner wäre es aufgrund der vorliegenden Videoaufnahmen auch möglich gewesen, dass einerseits Q.______ ohne Mitwirkung von P.______ und andererseits B.______ und A.______ ohne Mitwirkung von Q.______ (sowie P.______) hätten identifiziert (und festgenommen) werden können.

Sogar wenn die betreffenden Aussagen unverwertbar wären, führte dies somit nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht dazu, dass die nach der Identifizierung resp. Verhaftung von B.______ und A.______ erhobenen Beweise ebenfalls unverwertbar wären. 

 

3.2 Gegen die Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 31. Oktober 2018 der Kinder von D.______ – Cc.______ und U.______ –– wird vorgebracht, dass sie nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden seien (vgl. act. 215 S. 36 f.).

U.______ wurde am 31. Oktober 2018 als Auskunftsperson von der Polizei befragt (vgl. act. 2/8.1.06) und dabei, wie die Vorinstanz ausführte, darauf hingewiesen, dass er (aufgrund von Art. 168 Abs. 4 StPO) kein Zeugnisverweigerungsrecht habe (vgl. act. 132 S. 36).

Tatsächlich war der damals 12-jährige U.______ als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 Bst. b StPO und i.S.v. Art. 179 Abs. 1 StPO nicht zur Aussage verpflichtet (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO e contrario).

Für Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. b–g StPO gelten sinngemäss die Be­stimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Zum Schutz vor unfreiwilliger Selbstbelastung (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) ist nach Art. 158 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO die Einvernahme einer beschuldigten Person unverwertbar, wenn sie zu Beginn nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie Aussage und die Mitwirkung verweigern kann.

Dies ist nicht erforderlich, wenn eine Person, die als beschuldigte Person nicht in Betracht kam, nur deshalb als Auskunftsperson einvernommen wurde, weil sie – wie vorliegend U.______ – das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (vgl. Art. 178 Bst. b StPO) und/oder von der Polizei befragt wurde (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). Daher ist in solchen Fällen nicht Art. 158 Abs. 1 Abs. 2 StPO, sondern Art. 177 Abs. 3 StPO sinngemäss anzuwenden, wenn der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht unterblieb. Hiervon geht auch die Verteidigung von F.______ aus (vgl. act. 215 S. 5 f.).

Nach Art. 177 Abs. 3 StPO ist die Einvernahme eines Zeugen nicht verwertbar, wenn er sich nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, nachdem bei der Befragung ein Hinweis auf dieses Recht unterblieb.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass U.______ (der am […] volljährig geworden ist; vgl. act. 2/8.1.06) will resp. D.______ als seine gesetzliche Vertretung (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO) wollte, dass die betreffenden Aussagen unverwertbar sind. Ganz im Gegenteil nahm die Verteidigung von D.______ an der Berufungsverhandlung ausführlich Bezug auf den Inhalt der Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2019, ohne dass die Verwertbarkeit Thema war (vgl. act. 215 S. 131 f.). Hinzu kommt, dass U.______ am 31. Oktober 2019 befragt wurde, weil seine Mutter (die Ehefrau von D.______) sich bei der Polizei gemeldet hatte. Sie teilte damals mit, dass U.______ dabei gewesen sei, als D.______ die mutmassliche Täterschaft kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.01 S. 36 Ziff. 4.2.2). Es entsprach somit gerade dem Willen von U.______ resp. dessen gesetzlicher Vertretung, dass er aussagt. Entsprechend bestehen keine Zweifel daran, dass U.______ genauso ausgesagt hätte, wenn er über sein Zeugnisverweigerungsrecht korrekt belehrt worden wäre.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung von F.______ (vgl. act. 215 S. 36 f.) sind die am 31. Oktober 2018 getätigten Aussagen von U.______ somit verwertbar.

Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind die Aussagen von Cc.______ vorliegend nicht (zusätzlich) relevant, weshalb deren Verwertbarkeit offengelassen werden kann (vgl. act. 132 S. 38).

 

3.3 Sogar wenn die Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 – inklusive der Angabe, dass D.______ die beiden Tatverdächtigen [B.______ und A.______] im [Geschäft] «YY.______» durch den dortigen Chef «[Vorname von P]» kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.06 S. 2 ff.) – nicht verwertbar wäre, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018 zur Folge.

Grund dafür ist, dass es auch ohne die Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 (i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO) möglich gewesen wäre, die betreffenden Auskünfte von P.______ zu erhalten. Bereits am 8. Oktober 2018 erwähnte nämlich D.______, dass er die Frau aus der Videoaufnahme der Pizzeria in Schwamendingen schon einmal im [Geschäft] YY.______, ebenfalls in Schwamendingen, gesehen habe (vgl. act. 2/8.1.05 S. 2). Es war somit auch ohne die Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 möglich und darüber hinaus naheliegend, dass die Strafverfolgungsbehörden P.______, der im [Geschäft] YY.______ arbeitete, befragt hätten (siehe oben E. II Ziff. 3.1). Es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass P.______ dann ebenso zu den Personen aus dem Video sowie zu einem möglichen Motiv für die Tat vom 3. Oktober 2018 in Bilten ausgesagt hätte, wie er es anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2018 tat (vgl. act. 2/8.1.08 S. 3 ff.).

Die Verteidigung von F.______ vertritt die Ansicht, dass die Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018 unverwertbar sei, weil ihm kein konkreter Tatvorhalt gemacht worden sei (vgl. act. 215 S. 37 ff.). Das Kantonsgericht stimmte dem jedenfalls teilweise zu (vgl. act. 132 S. 38 f.).

Nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO wird die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden.

Nicht erforderlich ist, dass dabei bereits detaillierte Angaben zu den konkreten Tathandlungen erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (vgl. Urteile BGer 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4; vgl. auch Art. 101 Abs. 1 StPO e contrario).

P.______ wurde bei der ersten (polizeilichen) Einvernahme vom 7. November 2018 zu Beginn darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet worden ist wegen Beteiligung an der versuchten vorsätzlichen Tötung von H.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten/GL (act. 2/8.1.07 S. 2). Damit wusste P.______, was ihm vorgeworfen wurde. Es liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung von F.______ und den Ausführungen der Vorinstanz – keine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO vor.

Es kann offenbleiben, ob die Unverwertbarkeit wegen einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO sich nach dem Zweck dieser Bestimmung sowieso nur auf Aussagen der befragten beschuldigten Person bezieht, die sie selbst belasten.

Die Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018 ist verwertbar.

Entsprechend sind – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung von F.______ (vgl. act. 215 S. 39) – auch die am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgten Angaben von P.______ (vgl. act. 10.3.01) verwertbar, welche er auf Vorhalt von Aussagen machte, die er am 7. November 2018 tätigte.

 

3.4 Weiter brachte die Verteidigung von F.______ vor, dass die Aussagen von G.______, welche sie an der Einvernahme vom 12. April 2019 namentlich zum Verhältnis von F.______ zur «Gruppierung XW.______» machte, nicht verwertbar seien. Grund dafür sei, dass sie als Schwester von A.______ nicht nachweislich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei; im Einvernahmeprotokoll finde sich lediglich eine Protokollnotiz, wonach sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, was nicht genüge (vgl. act. 215 S. 39).

G.______ antwortete auf die Frage, wie sie zu A.______ stehe, dass er ihr Bruder sei. Die erwähnte Protokollnotiz befindet sich gleich anschliessend an diese Antwort und lautet wie folgt: «Die Befragte wird auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht» (act. 2/10.6.01 S. 4).

Hierdurch ist entgegen der Ansicht der Verteidigung von F.______ unzweifelhaft, dass G.______ i.S.v. Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie als Schwester von A.______ nicht aussagen musste.

Hinzu kommt, dass G.______ sich nicht i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StPO (siehe oben E. II Ziff. 3.2) nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

Im Übrigen ist fraglich, ob ihre Aussagen betreffend F.______ und sein Verhältnis zur «Gruppierung XW.______» überhaupt (allenfalls mittelbar) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu A.______ erfasst sind.

Ferner ist zu erwähnen, dass G.______ zu Beginn der Einvernahmen darauf hingewiesen wurde, dass sie als beschuldigte Person das Recht hat, die Aussage zu verweigern (vgl. act. 2/10.6.01 S. 2, act. 2/10.6.02 S. 2 und act. 2/10.6.03 S. 2).

Nach dem Ausgeführten sind die Aussagen von G.______ vom 12. April 2019 verwertbar.

 

3.5

3.5.1 Nach Ansicht der Verteidigung von F.______ sei das Strafverfahren gegen F.______ am 3. April 2019 materiell eröffnet worden. Dies sei dadurch erfolgt, dass A.______ damals konkret nach F.______ gefragt worden sei, unter Vorhalt von Ermittlungsergebnissen, aus welchen die Strafbehörden auf einen Tatverdacht gegen F.______ geschlossen hätten. Folglich habe F.______ spätestens ab dem 3. April 2019 i.S.v. Art. 147 StPO das Recht gehabt, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein. Die Aussagen, welche anlässlich der folgenden Einvernahmen gemacht worden seien, bei denen F.______ das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei, seien nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten von F.______ verwertbar: Die Einvernahmen von G.______ vom 12. April 2019, 21. Juni 2019, 9., 27. und 29. August 2019 sowie vom 12. November 2019; die Einvernahmen von A.______ vom 3. April 2019, 22. Mai 2019, 21. Juni 2019 und 15. August 2019; sowie die Einvernahmen von B.______ vom 9. und 10. April 2019, 16. Mai 2019, 21. Juni 2019, 4. Juli 2019, 22. und 27. August 2019 und vom 11. Dezember 2020. An der Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen ändere entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts, dass keine Wiederholung dieser Einvernahmen beantragt worden sei. Ein Antrag auf Wiederholung habe keinen Sinn gemacht, da sowieso eine Konfrontation mit den betreffenden Personen erfolgt sei (vgl. zum Ganzen act. 215 S. 39 f. Ziff. 22 ff.).

 

3.5.2 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO).

Die beschuldigte Person hat als Partei das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieses Teilnahmerecht gilt auch bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO).

Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO).

Nach Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren; auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

Art. 147 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: «Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war».

Nach dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO setzt die Unverwertbarkeit somit voraus, dass nicht einfach eine Bestimmung von Art. 147 StPO, sondern diese Vorschrift insgesamt verletzt worden ist. Dies ergibt sich auch aus der französischen und italienischen Fassung («en violation du présent article» resp. «in violazione del presente articolo»).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Namentlich aus Art. 147 Abs. 3 StPO und Art. 148 StPO folgt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör inklusive Teilnahmerecht auch dann gewahrt werden kann, wenn eine Beweiserhebung ohne Anwesenheit einer teilnahmeberechtigten Person erfolgte.

Entsprechend liegt eine Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO, welche i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO zur Unverwertbarkeit führt, erst vor, wenn das rechtliche Gehör entgegen Art. 147 Abs. 3 StPO nicht gewährt wurde.

War hingegen eine teilnahmeberechtigte Person an der Teilnahme verhindert, weil sie über die betreffende Beweiserhebung nicht informiert resp. hierzu nicht eingeladen wurde, so hat dies alleine nicht die Unverwertbarkeit der zu ihren Lasten erhobenen Beweise zur Folge.

 

3.5.3 Der Verteidiger von F.______ führte selber aus, dass er keinen Antrag i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO auf Wiederholung der Einvernahmen stellte, an welchen er resp. F.______ nicht anwesend waren (siehe oben E. II Ziff. 3.5.1).

Folglich durften die Strafverfolgungsbehörden darauf vertrauen, dass F.______ gegen die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen nichts einzuwenden hat und er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör später wahrnehmen wird oder darauf verzichtet. Aufgrund dieses berechtigten Vertrauens in die Verwertbarkeit der betreffenden Einvernahmen waren die Strafverfolgungsbehörden nicht gehalten, dort gestellte Fragen bei späteren Konfrontationseinvernahmen zu wiederholen.

Bei den später erfolgten Konfrontationseinvernahmen (vgl.  act. 2/10.11.01 und act. 2/10.11.04) sowie an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung und an der Berufungsverhandlung hatte F.______ die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Folglich wurde F.______ in Übereinstimmung mit Art. 147 Abs. 3 StPO das rechtliche Gehör gewährt und sind daher die von der Verteidigung genannten Einvernahmen (siehe oben E. II Ziff. 3.5.1) verwertbar.

 

3.6 Schliesslich ist noch auf das Vorbringen der Verteidigung von F.______ einzugehen, dass die Einvernahmen von F.______ vom 30. Mai 2019 und 14. Juni 2019 nicht verwertbar seien, weil damals der Tatvorhalt nicht konkretisiert worden sei (vgl. act. 215 S. 41).

Wie bereits erwähnt (siehe oben E. II Ziff. 3.3), ist nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erforderlich, dass bei der Information zu Beginn der ersten Einvernahme bereits detaillierte Angaben zu den konkreten Tathandlungen erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen nicht ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenlegen.

F.______ wurde zu Beginn der Einvernahmen vom 30. Mai 2019 darüber informiert, dass er dringend verdächtigt werde, sich des versuchten Mordes, sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, schuldig gemacht zu haben. Dieser Verdacht bestehe im Zusammenhang damit, dass am Mittwoch, 3. Oktober 2018, um ca. 18 Uhr, an der XU.______-strasse in Bilten ein Angriff durch zwei Täter mit Werkzeugstielen auf H.______ stattfand. Dabei habe H.______ schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen erlitten und mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert werden müssen (vgl. act. 2/10.7.01 S. 2).

Folglich wusste F.______ bereits zu Beginn der Einvernahmen vom 30. Mai 2019, was ihm vorgeworfen wurde.

Bei der Einvernahme am 14. Juni 2019 wurde F.______ anfänglich der Vorhalt gemacht, dass er beschuldigt werde, als Gehilfe, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf den versuchten Mord vom 3. Oktober 2018 an H.______ fungiert zu haben. Daraufhin antwortete F.______, dass er weder geholfen noch dazu angestiftet habe (vgl. act. 2/10.7.02 S. 2).

Mit dieser Antwort bestätigte F.______, dass ihm der Tatvorwurf klar war.

Die Einvernahmen von F.______ vom 30. Mai 2019 und 14. Juni 2019 sind somit verwertbar.

 

3.7 Da (auch) keine (anderen) Gründe für die Unverwertbarkeit ersichtlich sind, können die nachfolgend erwähnten Beweise verwertet werden.

Im Übrigen würde sich vorliegend bei angenommener Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel nichts am Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung ändern (siehe unten insbesondere E. II Ziff. 4.11.1).

 

4. Sachverhaltsfeststellung

4.1 Verletzung von H.______ am 3. Oktober 2018

4.1.1 Die Polizei traf am 3. Oktober 2018 beim Parkplatz an der XU.______-strasse in Bilten auf den liegenden H.______, der von Ersthelfern betreut und dann mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert wurde (siehe oben E. II Ziff. 2.1).

 

4.1.2 M.______ sagte am 3. Oktober 2018 aus, dass sie Schreie und Schläge gehört habe. Sie habe gesehen, dass unter einem Auto mit offenem Kofferraum eine Person [H.______] gelegen habe. Eine andere Person habe mit einem langen, hellen Gegenstand auf den Kopf der liegenden Person [H.______] geschlagen. Sie (M.______) habe zu schreien begonnen und die schlagende Person sei weggelaufen. Danach sei sie (M.______) zur liegenden Person gegangen und habe erste Hilfe geleistet (vgl. act. 2/8.1.02).

 

4.1.3 H.______ sagte bei den Befragungen vom 9. und 25. Oktober 2018 wie folgt aus: Er habe am 3. Oktober 2018 beim Beladen des Kofferraumes seines Fahrzeuges einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten. In der Folge sei er zu Boden gegangen. Daraufhin sei er weiter geschlagen worden (vgl. act. 2/10.2.01 und act. 2/10.2.02).

Am 20. Juni 2019 gab H.______ an, dass er einen Schlag von hinten auf den Kopf erhalten habe, als er den Kopf aus dem Kofferraum gezogen habe, nachdem er dort Gepäck verstaut habe. Es sei ein harter Schlag gewesen, sodass er sofort auf den Boden gefallen sei. Sein Kopf sei geplatzt «wie ein Ei». Er erinnere sich nur an den ersten Schlag. Aufgrund der Verletzungen und der Aussagen der Ärzte wisse er, dass er drei bis vier Schläge auf den Kopf erhalten habe (vgl. act. 2/10.2.05).

Die Täter hätten nicht mit ihm gesprochen (vgl. act. 2/10.2.01 und act. 2/10.2.05).

 

4.1.4 A.______ und B.______ sagten von Anfang an aus, dass sie H.______ am 3. Oktober 2018 geschlagen hätten. Sie gaben auch übereinstimmend an, hierbei je mit einem Holzstiel mehrmals, zwei- bis dreimal, auf den Kopf und Körper von H.______ eingeschlagen zu haben (vgl. act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.04; act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03; act. 2/10.5.05; act. 215 S. 15 und 18).

A.______ äusserte, dass sie H.______ «schlimm» geschlagen hätten (vgl. act. 2/10.4.06 S. 5).

Von der Wucht, mit welcher auf H.______ eingeschlagen wurde, zeugen auch die Blutspuren am Tatort, namentlich die Blutspritzer am Garagentor und die Blutlache am Boden (vgl. act. 2/8.1.12).

 

4.1.5 G.______, die Schwester von A.______ und Cousine von B.______, gab am 12. April 2019 an, sie wisse, dass A.______ und B.______ die Tat vom 3. Oktober 2018 gegen H.______ begangen hätten (vgl. act. 2/10.6.03).

 

4.1.6 Auf den beiden blutverschmierten Holzstielen, welche in der Nähe des Tatortes gefunden wurden (siehe oben E. II Ziff. 2.1 f.), konnte DNA festgestellt und H.______ sowie A.______ und D.______ zugeordnet werden (vgl. act. 2/8.1.11 ff.; act. 2/11.4.02).

Es handelt sich um massive, ca. 80 resp. 90 cm lange Werkzeugstiele aus Holz, welche vorne (kantig und) dicker sind (vgl. act. 2/8.1.12 S. 13 ff.; act. 2/8.1.33). Dies führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu, dass mit diesen Stielen wuchtigere Schläge möglich sind als mit gleichmässig dicken.

Die Aussage von A.______, die betreffenden Stöcke seien nicht einmal 50 cm lang und nicht so dick gewesen, dass man mit ihnen hätte «vieles anrichten» können (vgl. act. 2/10.4.04 S. 6), ist unzutreffend.

Schläge mit solchen massiven, ca. 80 resp. 90 cm langen Werkzeugstielen aus Holz auf den Kopf sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, das Opfer schwer zu verletzen oder zu töten.

Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung von A.______ (vgl. act. 215 S. 85 ff.) nichts.

Das Risiko einer schweren Körperverletzung oder des Todes ist umso grösser, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 m.H.).

 

4.1.7 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Januar 2019 wies H.______ am 3. Oktober 2018 folgende Verletzungen auf: Mehrere unregelmässig begrenzte, tiefgreifende Kopfhaut- und Kopfschwartendurchtrennungen; eine Quetsch-Risswunde oberhalb der rechten Augenbraue; eine kräftige Umblutung des rechten Auges; doppelt konturierte, streifenartige, nicht wegdrückbare rötliche Hautverfärbungen an der rechten Hüft- und Oberschenkelaussenseite und am rechten Unterarm; weitere oberflächliche Hautabschürfungen am linken Ellenbogen; rötliche Hautunterblutung oberhalb des rechten Knies; unter den Hautverletzungen am Kopf Bruch des Hirnschädels mit Blutaustritten über und unter die harte Hirnhaut sowie unter die weiche Hirnhaut; flächenhaft eingeblutete Bindehäute des rechten Auges; sowie einen grenzwertig erhöhten Augeninnendruck (vgl. act. 2/11.1.03-1 S. 4 f.).

Die in den Akten liegenden Abbildungen der Verletzungen von H.______ (vgl. act. 2/11.1.03-3) passen zu diesen Angaben im Gutachten.

Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass aufgrund der stark blutenden Kopfwunden Blutkonserven und Medikamente zur Kreislaufunterstützung gegeben wurden (vgl. act. 2/11.1.03-1 S. 5 f.).

Zur Ursache der Verletzungen enthält das Gutachten folgende Angaben: Die Quetsch-Riss-Verletzungen der Kopfhaut sind auf eine mindestens zweifache heftige, stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Einfache Sturzereignisse kommen aufgrund der Lokalisation jeweils deutlich oberhalb der «Hutkrempenlinie» nicht in Betracht. Vielmehr ist von Schlägen mit einem harten Gegenstand auszugehen. Im Hinblick auf den nahezu geradlinigen Verlauf der Quetsch-Risswunden lassen sich die Verletzungsentstehung, der Schädelbruch, die Blutungen im Schädelinnern und die Läsionen am Gehirn plausibel durch Schläge mit einem stockähnlichen Gegenstand erklären. Die Augenverletzungen sind ebenfalls durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Wegen Fehlens von Hautabschürfungen kommt ein einfacher Sturz auf einen rauen Untergrund eher nicht in Betracht. Vielmehr ist an einen Schlag mit einem harten Gegenstand mit glatter Oberfläche zu denken. Die Gliedmassenverletzungen sind charakteristisch für Schläge mit einem stockähnlichen Gegenstand (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.03-1 S. 5).

Im Gutachten wird zudem Folgendes festgestellt: Bei H.______ lag ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma vor, weswegen eine klinische Überwachung angezeigt war. Akut lebensgefährliche Verletzungen, die einen neurochirurgischen Eingriff erforderlich gemacht hätten, sind in den Akten nicht dokumentiert. Allerdings sind die Blutungen im Schädelinneren und die traumatischen Läsionen am Gehirn als potentiell lebensgefährlich zu werten. Bei einem derartigen Verletzungsbild kann es jederzeit zu sekundären Hirnschäden infolge einer traumatisch bedingten Wassereinlagerung in das Gehirngewebe (Hirnödem) sowie einer allfälligen Nachblutung und damit zu einem vital bedrohlichen Hirndruckanstieg kommen. Die zum Zeitpunkt der Spitaleinlieferung teilweise noch blutenden Wunden am Kopf führten zu einem Blutverlust. Ohne intensivmedizinische Versorgung durch Gabe von Blutkonserven und medikamentöse Kreislaufunterstützung sowie Blutstillung wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.03-1 S. 6).

 

4.1.8 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Angaben im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Januar 2019 zutreffen. Es wurde auch von keiner Partei etwas Gegenteiliges vorgebracht.

A.______ und B.______ haben von Anfang an zugegeben, am 3. Oktober 2018 mit Holzstielen mehrmals auf Kopf und Körper von H.______ geschlagen zu haben. Damit übereinstimmend traf die Polizei am 3. Oktober 2018 auf den verletzten H.______, der anschliessend mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert wurde. Hinzukommt, dass H.______ später aussagte, geschlagen worden zu sein. M.______ gab an, gesehen zu haben, wie H.______ mit einem Holzstiel geschlagen wurde. Ausserdem weisen die in der Nähe des Tatortes sichergestellten Holzstiele DNA von H.______ und A.______ auf. Zudem bestätigte G.______, dass A.______ und B.______ die Tat gegen H.______ begangen haben (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.1.1 ff.). 

Folglich ist erstellt, dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 je mit einem Holzstiel mehrmals heftig insbesondere auf den Kopf und auch auf den Körper von H.______ einschlugen. Dadurch erlitt H.______ die im Gutachten genannten Verletzungen, namentlich stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn, die potentiell lebensgefährlich waren. Ohne intensivmedizinische Versorgung und Blutstillung wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten (siehe oben E. II Ziff. 4.1.7).

 

4.2 Motiv von F.______ und C.______ für die Auftragserteilung

4.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft F.______ und C.______ vor, dass sie Vergeltung gegen H.______ hätten üben wollen, weil sie H.______ für einen Angriff verantwortlich machen würden, der am 19./20. Mai 2017 gegen sie erfolgt sei (siehe oben E. II Ziff. 1.1).

 

4.2.2 F.______ sagte am 11. Juli 2019 aus, wie es zu einer Auseinandersetzung mit H.______ am 19./20. Mai 2017 gekommen und diese abgelaufen sei:

Er (F.______) sei vor zwei Jahren [resp. vor dem 19./20. Mai 2017] mit einem Kollegen, N.______, in einem albanischen Club gewesen. H.______, L.______, O.______ sowie eine Person aus Albanien seien dort gewesen. Als er (F.______) und N.______ den Club hätten verlassen wollen, sei ihnen O.______ hinterhergekommen. O.______ habe zu N.______ gesagt, warum er auf den Namen der Familie [Nachname von F.______] Musik bestellt habe. N.______ habe gesagt, dass er zusammen mit ihm (F.______) die Musik bestellt habe. O.______ habe N.______ schlagen wollen, da N.______ dessen Familie verraten habe. Er (F.______) habe gesagt, dass niemand N.______ schlagen soll. O.______ habe gesagt, dass er mit seinem Schwager, J.______ (dem Cousin von F.______), reden werde. Daraufhin hätten sie sich getrennt an diesem Abend. In den nächsten Tagen habe H.______ ihn (F.______) angerufen und ihm geraten, er solle N.______ nicht helfen. Die Familie [Nachname von L.______] habe Probleme mit J.______ gehabt. Er (F.______) habe mit ihnen kein Problem gehabt, da er zum Zeitpunkt, als sie mit J.______ Probleme bekommen hätten, gar nicht in der Schweiz gewesen sei.

Vom 19. auf den 20. Mai 2017 habe er (F.______) den Club XY.______ mit einem Kollegen, C.______, besucht. Als sie den Club hätten verlassen wollen, habe H.______ mit einem Baseballschläger aus Holz C.______ gegen den Kopf (gemäss Protokollnotiz zeigte F.______ auf die Schläfe) und noch auf den Körper geschlagen. In diesem Moment seien die Brüder K.______ und L.______ auf ihn (F.______) zugekommen und hätten ihn an den Armen festgehalten. Daraufhin sei er von H.______ mit einem Baseballschläger gegen seinen Kopf geschlagen worden (gemäss Protokollnotiz zeigte F.______ auf seine Stirn) und habe dann die Kontrolle über sich verloren. Es seien noch zwei weitere Personen dort gewesen, von denen eine ebenfalls einen Baseballschläger gehabt habe. Jemand habe ihn (F.______) gegen den Hinterkopf geschlagen, er wisse nicht, wer es gewesen sei. Er sei mehrmals geschlagen worden, auf seinen Rücken sowie die Arme und Beine. 

Er sei nicht immer anwesend gewesen, da er viel Blut verloren habe.

Er wisse nicht, wie sie den Club verlassen hätten. Als er vor dem Club gewesen sei, sei er wieder zu sich gekommen. Sie seien mit dem Fahrzeug von C.______ unterwegs gewesen und zu ihm nach Hause gefahren. C.______ habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten und ihn (F.______) deshalb gebeten, dass sie nicht ins Spital gehen sollen. Sie seien die ganze Nacht bei C.______ geblieben.

Ihm (F.______) sei es immer schlechter gegangen, weswegen er sich am Nachmittag des 20. Mai 2017 ins Spital in Winterthur begeben habe. Dort sei ein Röntgenbild gemacht worden. Er hätte gleich anschliessend operiert werden sollen, da ihm Flüssigkeit vom Kopf aus der Nase gelaufen sei. Der Arzt habe gesagt, wenn er nicht in die Operation einwillige, werde er sein ganzes Leben Folgen haben. Bei einem erneuten Schlag werde wieder Flüssigkeit austreten. Es könnten sich einfacher Krankheiten und Tumore entwickeln. Es sei nicht nur der Schädel gebrochen gewesen. Auch die Platte zwischen Nase und Hirn habe einen Riss gehabt.

Er habe die Operation aber nicht gewollt. Er sei ca. zehn oder elf Tage im Spital gewesen. Es sei in seine Wirbelsäule gebohrt worden, damit die Flüssigkeit habe austreten können. Er sei die ganze Zeit auf der Intensivstation gewesen. Sein Gehirn sei verletzt gewesen. Seit März 2019 gehe es ihm wieder besser, aber noch nicht gut. Er vergesse oft Namen usw. und sei nicht mehr der, der er mal gewesen sei. Er habe regelmässig Kopfschmerzen und fühle sich «einfach schwach». Früher sei er sehr sportlich und auch gesund gewesen.

C.______ sei am Kopf und Körper verletzt gewesen, aber nicht ins Spital, sondern irgendwo zu einem Arzt gegangen (vgl. zum Ganzen act. 2/10.7.04).

F.______ sagte aus, dass er C.______ schon seit Längerem kenne, aber keine enge Beziehung zu ihm habe (vgl. act. 2/10.7.07 S. 4).

 

4.2.3 C.______ wurde an der ersten Einvernahme am Vormittag des 11. Dezembers 2019 darüber informiert, dass er verdächtigt werde, an einem versuchten Mord an H.______ beteiligt gewesen zu sein. C.______ erwiderte, dass er davon nichts wisse (vgl. act. 2/10.9.02 S. 4).

Anschliessend wurde C.______ zu verschiedenen Personen befragt. C.______ gab an, dass er mit F.______ befreundet sei; sie hätten vielleicht einmal im Monat telefonisch Kontakt. C.______ bejahte, H.______ zu kennen, als er danach gefragt wurde und ihm ein Bild von H.______ vorgehalten wurde. Dabei gab C.______ von sich aus an, dass H.______ ihn einmal in dessen Bar zusammengeschlagen habe. F.______ sei auch dabei gewesen. Diese Bar sei in Birmensdorf. Er (C.______) kenne H.______ seit diesem Vorfall in der Bar. Er habe H.______ zum ersten Mal an diesem Abend gesehen, als H.______ ihn geschlagen habe. Auf entsprechende Nachfrage gab C.______ nach langem Überlegen an, dass dieser Vorfall sich im Jahr 2017 ereignet habe (vgl. act. 2/10.9.02 S. 4 ff.).

Vor diesen Aussagen von C.______ wurde ein solcher Vorfall resp. die betreffende Aussage von F.______ vom 11. Juli 2019 (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2) in dieser ersten Einvernahme von C.______ nicht erwähnt.

Anschliessend fand gleichentags, am Nachmittag des 11. Dezembers 2019, eine weitere Einvernahme von C.______ statt. Auf Nachfrage bestätigte C.______, dass er und F.______ am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf im Club XY.______ angegriffen worden seien. Er (C.______) sei am Kopf verletzt gewesen. Für ihn sei damit «die Sache gegessen» gewesen. Er habe nie Vergeltung gewollt und nichts mit der Tat gegen H.______ zu tun (act. 2/10.9.01 S. 2).

Danach schilderte C.______ den Ablauf der Tat in Birmensdorf wie folgt: Er und F.______ hätten in Birmensdorf getrunken. F.______ und der Besitzer hätten sich gekannt. Dies habe man gesehen. Als er (C.______) und F.______ rausgelaufen seien, hätten ihm (C.______) mehrere Personen einen Schlag auf den Kopf gegeben (gemäss Protokollnotiz zeigte C.______ dabei auf die linke Stirnseite). Dann sagte C.______, «also» eine Person habe ihn geschlagen. Die anderen seien alle auf F.______ losgegangen und hätten fest auf F.______ eingeschlagen. F.______ sei wirklich schwer verletzt worden und im Spital gelandet. Der Schädel von F.______ sei offen gewesen. Er (C.______) sei nicht ins Spital gegangen, sondern habe ein Pflaster auf seine Wunde gelegt; es sei dann gegangen (vgl. act. 2/10.9.01 S. 6).

Die Angaben von C.______ zum Ablauf der Tat in Birmensdorf stimmen mit denjenigen von F.______ überein (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2), abgesehen davon, dass C.______ nicht aussagte, einen Arzt aufgesucht zu haben.

 

4.2.4 F.______ sagte vor dem 11. Juli 2019 aus, dass er am 20. Mai 2017 aufgrund eines Fahrradunfalles verletzt worden sei (vgl. act. 2/10.7.01 S. 5 und act. 2/10.7.02 S. 10 ff.).

Dies gab er auch gegenüber der Suva an, welche ihm in der Folge Versicherungsleistungen ausrichtete (vgl. act. 2/10.7.08 Anhang sowie act. 2/19).

Den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen des Kantonspitals Winterthur ist Folgendes zu entnehmen: Bei F.______ lag am 20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma vor. F.______ hatte sich am 20. Mai 2017 selbst zur Notfallstation begeben. Dort berichtete F.______, dass er an diesem Vormittag beim Bergabfahren mit dem Fahrrad die Kontrolle verloren habe und deshalb mit dem Kopf resp. mit der Stirn gegen einen Baum geprallt sei. Weiter habe F.______ gesagt, dass er kurz das Bewusstsein verloren habe und dann nach Hause gefahren sei, um sich hinzulegen. F.______ wurde vom 20. bis 22. Mai 2017 im Kantonspital Winterthur auf der Notfallstation betreut, wobei F.______ sich am 21. Mai 2017 gegen eine operative Versorgung der offenen Schädelfraktur entschied (zum Ganzen act. 2/18).

Aufgrund der medizinischen Unterlagen des Kantonspitals Winterthur ist erstellt, dass F.______ – wie von ihm und C.______ ausgesagt (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.) – am 20. Mai 2017 erheblich am Kopf verletzt war.

Wenig glaubhaft ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass diese Verletzung durch einen Fahrradunfall verursacht wurde und F.______ sich trotzdem selbst zur Notfallstation eines Spitals begab resp. zuerst mit dem offenbar noch fahrtüchtigen Velo nach Hause fuhr.

Es erscheint ohne Weiteres möglich, dass diese Kopfverletzung nicht durch einen Sturz gegen einen Baum beim Fahrradfahren, sondern durch Schläge mit einem Baseballschläger (aus Holz) verursacht wurde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verletzungen oberhalb der «Hutkrempenlinie» waren, wie im erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen festgestellt wird (siehe oben E. II Ziff. 4.1.7).

Möglicherweise gab F.______ zunächst fälschlich an, durch einen Fahrradunfall verletzt worden zu sein, weil er dachte, dass bei Verletzungen, die durch einen Angriff verursacht wurden, keine Versicherungsleistungen erfolgen würden. F.______ könnte eine solche falsche Angabe auch gemacht haben, um keine Aufmerksamkeit vonseiten der Strafverfolgungsbehörden auf sich zu lenken, namentlich falls er von Anfang an eine Vergeltungstat in Betracht zog.

 

4.2.5 F.______ und C.______ lieferten durch ihre übereinstimmenden Aussagen, am 19./20. Mai 2017 von H.______ zusammengeschlagen worden zu sein, ein Motiv für die ihnen jeweils vorgeworfene Beauftragung von A.______ und B.______. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wussten F.______ und C.______, dass sie sich dadurch selbst belasten.

Es würde keinen Sinn machen, wenn sie sich durch eine wissentlich falsche Beschuldigung von H.______ selber belastet hätten, zumal sie jeweils bestreiten, selber A.______ und B.______ beauftragt zu haben. Insoweit ging es ihnen also nicht darum, für sich eine Strafmilderung zu erreichen, indem sie H.______ belasten.

Bei F.______ kommt noch hinzu, dass er aufgrund seiner Angabe, durch einen Fahrradunfall verletzt worden zu sein, von der SUVA Geld erhalten hatte (siehe oben E. III Ziff. 4.2.4). Diesbezüglich waren bei einer Aussageänderung ebenfalls negative Folgen für ihn zu erwarten, die dann tatsächlich auch eintraten, namentlich in Form des strafrechtlichen Vorwurfs des Betrugs (vgl. act. 1/2 S. 5 ff.).

F.______ hätte bei seinen früheren Aussagen bleiben können, sich am 20. Mai 2017 durch einen Fahrradunfall verletzt zu haben.

Eine falsche Anschuldigung gegenüber H.______ hätte F.______ auf den Vorwurf beschränken können, dass einzig C.______ von H.______ angegriffen worden sei. Damit hätte F.______ dann seine tatsächlich erfolgte Aussage, dass A.______ und B.______ nur von C.______ beauftragt worden seien (siehe oben E. II Ziff. 2.7 und unten E. II Ziff. 4.3.1), begründen können.

C.______ hätte aussagen können, H.______ gar nicht zu kennen. Er (C.______) hätte auch bestreiten können, am 19./20. Mai 2019 zusammen mit F.______ in Birmensdorf von H.______ zusammengeschlagen worden zu sein, so wie er von Anfang verneint, dass am 2. Oktober 2018 ein Treffen zwischen ihm, F.______, A.______ und B.______ stattgefunden habe (siehe unter E. II Ziff. 4.4.1).

Bei einer falschen Anschuldigung hätte C.______ aussagen können, dass H.______ nur F.______ angegriffen habe, zumal F.______ selber aussagte, von H.______ viel schwerer verletzt worden zu sein als C.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2).

Mit der Anschuldigung gegen H.______ konnten F.______ und C.______ sich bei H.______ für das gegen sie laufende Strafverfahren revanchieren. Im Hinblick auf die damit verbundene Selbstbelastung erscheint es aber unwahrscheinlich, dass F.______ und C.______ hierbei H.______ wissentlich falsch beschuldigten.

 

4.2.6 H.______ sagte am 25. Oktober 2018 aus, dass er bis Ende April 2018 Geschäftsführer eines Clubs namens «XY.______» in Birmensdorf/ZH gewesen sei (vgl. act. 2/10.2.02 S. 3 f.).

Am 11. Februar 2019 gab er an, von Mai 2017 bis Ende März 2018 Geschäftsführer im Club «XY.______» gewesen zu sein, den er in Zürich aufgemacht habe. Er habe nie Probleme gehabt. Dafür habe er Sicherheitsleute gehabt (vgl. act. 2/10.2.03 S. 5 f.).

H.______ war also nach diesen eigenen Aussagen auch am 19./20. Mai 2017, als F.______ und C.______ nach ihren Angaben in einem Lokal in Birmensdorf von H.______ zusammengeschlagen worden seien, Geschäftsführer eines Clubs in Birmensdorf.

Am 20. Juni 2019 wurde H.______ gefragt, ob er eine Gruppierung namens «XW.______» kenne. H.______ antwortete, dass er sie persönlich nicht kenne. Egal ob im Kosovo oder in der Schweiz, er habe nichts Gutes von ihnen gehört. Er habe aber nie gehört, dass es so eine Gruppe gebe. Es gebe ein Dorf namens «XW.______». Konkret wisse er nichts über diese Gruppierung. Er habe aber gehört, dass sie bei Tötungen und Erpressungen beteiligt gewesen seien. Er habe gehört, dass sie als Dorf problematisch seien. Er sei nie in Konflikt mit ihnen gewesen (vgl. act. 2/10.2.04 S. 2 f.).

Anschliessend wurde H.______ der Vorhalt gemacht, ein mögliches Motiv für die Tat gegen ihn könnte sein, dass er mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung «XW.______» eingeschlagen habe (vgl. act. 2/10.2.04 S. 4). Dabei erwähnte die Polizei gegenüber H.______ nicht, wann sich eine solche Tat mutmasslich ereignet habe.

H.______ antwortete (act. 2/10.2.04 S. 4): «Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt. Warum wird dies erst nach zwei Jahren erwähnt? War diese Person überhaupt bei einem Arzt? Mit mir persönlich gab es nie einen solchen Vorfall. Ich habe diesen Vorfall nicht gesehen. Ich weiss nicht, wo dies passiert ist. Ich habe Probleme mit der Erinnerung.»

Daraufhin erwiderte die Polizei, H.______ habe gerade erwähnt, dass der Vorfall vor zwei Jahren gewesen sei und müsse daher etwas darüber wissen (act. 2/10.2.04 S. 4).

H.______ gab an, falsch ausgesagt zu haben; er habe gedacht, dass es um seinen Vorfall gehe (vgl. act. 2/10.2.04 S. 4).

Dies ist schon im Hinblick auf den Sachzusammenhang, in welchem H.______ von «zwei Jahren» sprach, nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass H.______ am 3. Oktober 2018 zusammengeschlagen wurde, also nur knapp neun Monate vor der Einvernahme am 20. Juni 2019. Hingegen lag der 19./20. Mai 2017 damals etwa zwei Jahre zurück.

Die Ausführungen von H.______ dazu, ob er F.______ kennt, sind widersprüchlich.

Zuerst sagte H.______ aus, dass er F.______ nicht persönlich kenne, aber von ihm gehört und ihn in Clubs gesehen habe. Er habe nie mit F.______ Kontakt gehabt oder gesprochen, aber gehört, dass F.______ und seine Kollegen Probleme machen würden, wenn sie in Clubs gehen. In seinem Club seien sie nie gewesen, da er solchen Leuten den Eintritt verwehrt habe (vgl. act. 2/10.2.04 S. 5).

Unmittelbar danach wurde H.______ gefragt, ob er sich erklären könne, weshalb F.______ an der Tat gegen ihn beteiligt gewesen sein solle. H.______ machte dann folgende Angaben: Es gebe keinen Grund, da er nie mit F.______ Probleme gehabt habe. Einmal sei F.______ in seinen Club gekommen und habe Probleme machen wollen. Daraufhin habe er F.______ rausgeworfen. Der Club sei voll gewesen und F.______ habe mit einigen Besuchern streiten wollen. Aus diesem Grund habe er F.______ aus dem Lokal geworfen. Daraufhin sei F.______ nie mehr gekommen. Er habe F.______ nie geschlagen. Wenn er F.______ geschlagen hätte, hätte F.______ ihn angezeigt (vgl. act. 2/10.2.04 S. 5 f.).

H.______ bestätigte also am 20. Juni 2019 bei der Einvernahme durch die Polizei, dass es in seinem Club einen Vorfall mit F.______ gegeben habe.

Bei der gleich anschliessend gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab H.______ an, dass er weder vor noch nach der Tat vom 3. Oktober 2018 mit F.______ Kontakt gehabt habe. Er kenne F.______ vom Sehen. Zum Club «XY.______» in Birmensdorf/ZH könne er nichts sagen. Er habe dort ein Jahr lang gearbeitet. Er sei Geschäftsführer gewesen. Der Club habe nicht «XY.______», sondern «XZ.______» geheissen. Er sei von Ende 2017 bis Anfang 2018 Geschäftsführer gewesen (vgl. act. 2/10.2.05 S. 7).

Demnach wäre H.______ also am 19./20. Mai 2017 nicht Geschäftsführer des betreffenden Clubs gewesen. Dies steht im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen und dazu, dass H.______ gleichzeitig angab, ein Jahr lang dort gearbeitet zu haben (bis Anfang 2018).

Auf den erneuten Vorhalt, ein mögliches Motiv für die Tat gegen ihn sei, dass er zuvor mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung «XW.______» eingeschlagen habe, erwiderte H.______: «Ich glaube nicht, ansonsten hätte mich jemand angezeigt». Er könne dazu nichts sagen, weil er nicht wisse, wer wen geschlagen habe (act. 2/10.2.05 S. 6).

Weiter sagte H.______ aus, dass er nicht wisse, ob die Tat gegen ihn im Zusammenhang mit dem Club (in Birmensdorf/ZH) stehe. Er habe mit niemandem Probleme gehabt. Niemand habe ihn angezeigt (vgl. act. 2/10.2.05 S. 8).

H.______ sagte am 20. Juni 2019 auffällig oft, dass er «persönlich» keine Probleme gehabt habe und von niemandem angezeigt worden sei (vgl. act. 10.2.04 S. 3 ff. sowie act. 2/10.2.05 S. 6 und 8).

Insoweit liess H.______ offen, ob in seinem Club in Birmensdorf ZH am 19./20. Mai 2017 andere Personen, z.B. die erwähnten Sicherheitsleute, F.______ zusammenschlugen.

H.______ äusserte mehrmals, dass er Angst um seine Familie habe, insbesondere weil die Tat gegen ihn «genau» vor der Familienwohnung verübt wurde (vgl. act. 2/10.2.02 S. 7, act. 2/10.2.03 S. 3 und act. 2/10.2.05 S. 6).

In diesem Zusammenhang sagte H.______ am 11. Februar 2019 von sich aus Folgendes: «Weiter möchte ich noch erwähnen, dass es bei uns noch die sogenannte Blutrache gibt, aber ich überlasse dies der Polizei und Gesetz» (act. 2/10.2.03 S. 3).

Bei der Tat gegen H.______ in unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung könnte es somit um Blutrache resp. eine Familienfehde gegangen sein.

Hierfür sprechen auch Entschuldigungen, die nicht nur zwischen zwei individuellen Personen erfolgten, sondern auch auf der Ebene der Familien. So schrieb B.______ während der Untersuchungshaft in einem Brief an H.______ (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2019), dass er sich für seinen Fehler bei H.______ und der Familie von H.______ entschuldige (vgl. act. 2/4.5.05a­–1). A.______ sagte wiederum aus, dass er und seine Familie sich bei H.______ entschuldigt hätten (vgl. act. 2/10.4.07 S. 3).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass neben H.______ auch D.______ (vgl. act. 2/10.1.05 S. 2), P.______ (siehe unten E. II Ziff. 4.2.8), Q.______ (vgl. act. 2/8.1.09 S. 6 und Anhang), B.______ (siehe unten E. II Ziff. 4.3.6) und ein anonymer, aus dem Kosovo stammender Hinweisgeber (vgl. act. 2/8.1.16) zum Ausdruck brachten, Angst vor Rachetaten resp. um ihre Familien zu haben.

Dies stellt einen weiteren Anhaltspunkt dafür dar, dass in ihrer Kultur Familienfehden samt Blutrache existieren.

Blutrache als Motiv für die Tat gegen H.______ bietet zudem eine Erklärung dafür, wieso H.______ zuvor nicht wegen einer allfälligen Tat gegen F.______ angezeigt wurde.

Die vorgenannten Aussagen deuten darauf hin, dass F.______ in einem Club, der H.______ gehörte, zusammengeschlagen wurde. Zudem sprechen sie dafür, dass H.______ von (Blut-)Rache als Motiv für die gegen ihn verübte Tat ausgeht, weil er mindestens vermutet, von F.______ dafür verantwortlich gemacht zu werden, dass F.______ in einem Club von H.______ zusammengeschlagen worden sei.

 

4.2.7 F.______ wiederum gab an, dass er am 19./20. Mai 2017 von H.______ vielleicht aus Rache angegriffen worden sei, weil er (F.______) zur Familie von J.______ gehöre (vgl. act. 2/10.7.04 S. 6).

Ausserdem führte F.______ aus, dass H.______ sich nach dem Vorfall vom 19./20. Mai 2017 durch eine Geldzahlung habe versöhnen wollen. Er (F.______) habe aber nie Geld erhalten. Es sei wahrscheinlich, dass dieses Geld sich bei J.______ und O.______ befinde, welche sich als Vermittler ausgegeben und dabei ihn (F.______) und H.______ getäuscht hätten (vgl. act. 2/10.7.04 S. 5 f. und act. 2/10.7.07 S. 6 f.).

Nach Aussage von F.______ haben er und H.______ noch eine offene Angelegenheit (vgl. act. 2/10.7.07 S. 7).

Zu dieser Aussage passt auch das Schreiben eines Arztes des Kantonsspitals Winterthur vom 27. Oktober 2017. Dort wird festgehalten, dass F.______ Folgendes berichtet habe: Er werde jedes Mal, wenn er in den Spiegel schaue und die für ihn deutlich sichtbare Narbe sehe, an das «Unfallereignis» [vom 20. Mai 2017] (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4) erinnert; dies bereite ihm psychische Probleme (vgl. act. 2/18).

 

4.2.8 P.______ sagte an seiner ersten Einvernahme, am 7. November 2018 aus, dass H.______ ein Lokal in Birmensdorf gehabt habe. Halb Zürich habe erzählt, dass H.______ dort jemanden von der Gruppierung «XW.______ aus Winterthur» mit einem Baseballschläger geschlagen habe. XW.______ sei auch eine Ortschaft. Diese Gruppe mache «alles, was nicht legal ist», «Sportwetten, Kreditvergabe». Es seien «Geldhaie». Man sage jetzt, dass die Tat gegen H.______ die Rache für den Vorfall in Birmensdorf gewesen sei. Er fürchte, dass H.______ seinen Namen erfahre und er dann Probleme bekomme. Er wolle mit den beiden Männern und mit der Gruppe in Winterthur nichts zu tun haben (vgl. act. 2/8.1.08 S. 6 f.). 

Am 20. Juni 2019 gab P.______ an, er hätte die Aussage, dass H.______ ein Mitglied der Gruppe «XW.______» geschlagen habe und die Tat gegen H.______ die Rache dafür gewesen sei, aus Eigenschutz nie machen dürfen. Es dürfe zu seinem Schutz nicht allen preisgegeben werden, was er gegen sie gesagt habe. Sechs Personen seien zu ihnen in den Laden gekommen und hätten seinen Bruder beschuldigt (vgl. act. 2/10.3.01 S. 5 ff.). 

G.______, die Freundin von F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.6), gab an, dass R.______ ihr gesagt habe, H.______ habe mit einer grossen Gruppierung aus Winterthur namens XW.______ eine «Verwicklung» gehabt. Eine «Verwicklung» liege vor, wenn man jemanden schlage. F.______ nenne sich [Abkürzung des Vornamens von F] XW.______, weil er aus XW.______ komme. Sie habe herausfinden wollen, ob F.______ und H.______ ein Problem hatten. Deshalb habe sie das Mobiltelefon von F.______ an sich genommen. Auf die Frage, was die Gruppierung XW.______ sei und mit F.______ zu tun habe, antwortete G.______, dass alle von der gleichen Ortschaft seien und sie nur F.______ kenne (vgl. act. 2/10.6.03 S. 7 und 13 ff.). 

Ferner sagte D.______ am 20. Juni 2019 aus, gehört zu haben, dass H.______ gefährlich sei und vor 4 bis 5 Jahren einen Menschen in Winterthur geschlagen habe (act. 2/10.1.07 S. 10).

Folglich passt der von F.______ und C.______ gegen H.______ erhobene Vorwurf mit Angaben zusammen, die P.______, G.______ und D.______ – wenn auch (teilweise) vom Hörensagen – machten. Zudem bietet die dabei von P.______ geäusserte Sorge um seine Sicherheit nicht nur einen weiteren Hinweis auf die in diesem Milieu existierende Vergeltungskultur, sondern auch einen Anhaltspunkt für die Gewaltbereitschaft von H.______, zumal kein Grund ersichtlich ist, wieso P.______ wider besseres Wissen H.______ belasten sollte.

 

4.2.9 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

F.______ sagte aus, dass er und C.______ am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf von H.______ in dessen Club mit einem Baseballschläger aus Holz geschlagen worden seien. Dabei machte F.______ ausführliche Angaben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2).

C.______ gab an der ersten Einvernahme von sich aus an, dass er und F.______ am 19./20. Mai 2017 von H.______ in dessen Club zusammengeschlagen worden seien. Die Aussagen von C.______ stimmen – in den von ihm genannten Details – mit den Ausführungen von F.______ weitgehend überein (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).

Die Angabe von F.______ und C.______, dass der Schädel von F.______ am 20. Mai 2017 gebrochen resp. offen gewesen sei, wird durch die medizinischen Unterlagen des Kantonsspitals Winterthur bestätigt (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4).

F.______ und C.______ belasten sich – im Hinblick auf ein mögliches Motiv für eine Vergeltungstat – wissentlich selbst, indem sie H.______ beschuldigen, dass er sie am 19./20. Mai 2017 zusammengeschlagen habe. Bei F.______ kommt noch hinzu, dass ihm aufgrund seiner früheren abweichenden Angabe, er sei durch einen Fahrradunfall verletzt worden, von der Suva Versicherungsleistungen ausgerichtet wurden.

Indem sie H.______ einer Straftat beschuldigten, konnten F.______ und C.______ es ihm heimzahlen, dass gegen sie ein Strafverfahren läuft. Da sie sich hierdurch aber auch selbst belasteten, erscheint es unwahrscheinlich, dass F.______ und C.______ wissentlich eine falsche Anschuldigung gegen H.______ erhoben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.5).

Vielmehr sprechen insbesondere auch Aussagen von H.______ selbst dafür, dass F.______ in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieb, zusammengeschlagen wurde. So stellte H.______ am 20. Juni 2019 die Frage, warum eine solche Tat erst nach zwei Jahren erwähnt werde. Zuvor wurde H.______ aber nicht darüber informiert, dass es um eine Tat gehe, die sich am 19./20. Mai 2017, also damals zwei Jahre zuvor ereignet haben soll. Die anschliessenden Angaben von H.______ sind teilweise widersprüchlich. Er gab mehrfach ausweichend an, «persönlich» keine Probleme gehabt zu haben und von niemandem angezeigt worden zu sein. Zudem deutete H.______ am 11. Februar 2019 an, dass er von (Blut‑)Ra­che als Motiv für den gegen ihn verübten Angriff ausgeht (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6).

Nach den Angaben von F.______ seien er und C.______ von H.______ mit einem Holz­baseballschläger zusammengeschlagen worden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). H.______ wurde von A.______ und B.______ ebenfalls mit Holzschlägern zusammengeschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8). Dies stützt die Annahme, dass am 3. Oktober 2018 eine Vergeltungs- resp. (Blut‑)Rachetat gegen H.______ verübt wurde.

Ausserdem sagte F.______ aus, dass er und H.______ noch eine offene Angelegenheit haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.7).

Ferner steht der von F.______ und C.______ gegen H.______ erhobene Vorwurf im Einklang mit Angaben und Gerüchten, die von P.______, G.______ und D.______ geäussert wurden. Demgemäss handle es sich um eine Vergeltungstat gegen H.______, weil er zuvor jemanden aus einer kriminellen Gruppierung namens «XW.______» geschlagen habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.8).

In Übereinstimmung damit ist den Aussagen von H.______ zu entnehmen, dass Personen aus dem Dorf «XW.______» für kriminelle Tätigkeiten bekannt sein sollen, wobei H.______ aber bestreitet, jemals ein Problem mit einer Gruppierung namens «XW.______» gehabt zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6).

Nach dem Ausgeführten waren F.______ und C.______ zweifellos davon überzeugt, dass sie am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieben habe, zusammengeschlagen worden seien. Für diese Tat machten sie H.______ verantwortlich.

Folglich hatten F.______ und C.______ ein Motiv, gegen H.______ Vergeltung resp. (Blut‑)Ra­che üben zu wollen und dafür A.______ und B.______ zu beauftragen, dass sie H.______ zusammenschlagen.

Vorliegend muss nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit H.______ am 19./20. Mai 2017 tatsächlich (rechtswidrig und schuldhaft) F.______ und C.______ verletzte. Diese Abklärung ist dem separaten Berufungsverfahren in jener Sache vorbehalten.

 

4.3 Allgemeines zur Auftragserteilung am 2. Oktober 2018

4.3.1 Zunächst, am 30. Mai 2019, gab F.______ an, A.______ und B.______ gar nicht zu kennen (vgl. act. 2/10.7.01 S. 6 f.).

Am 14. Juni 2019 sagte F.______ aus, A.______ und B.______ doch zu kennen, sich aber nicht daran erinnern zu können, ob er sie im September oder Oktober 2018 getroffen habe (vgl. act. 2/10.7.02 S. 7 ff.).

Ab dem 11. Juli 2019 gab F.______ dann an, dass es am 2. Oktober 2018 beim Glattzentrum zu einem zufälligen Treffen zwischen ihm, A.______, B.______ und C.______ gekommen sei. C.______ habe dabei A.______ und B.______ beauftragt, H.______ gegen Bezahlung zusammenzuschlagen, und ihnen dabei die Adresse sowie ein Bild von H.______ gegeben. Er (F.______) habe A.______ und B.______ nur gesagt, dass sie verhandeln müssen; er habe keinen Preis bestimmt. Während des Gesprächs habe er einmal auf die Toilette müssen; er wisse daher nicht, was alles besprochen worden sei. Nach diesem Treffen habe C.______ ein Couvert aus seinem Auto genommen und es A.______ und B.______ überreicht. Er (F.______) wisse nicht, wieviel Bargeld sich darin befunden habe. Er habe keine Rachegedanken gehabt, keinen solchen Auftrag erteilt, A.______ und B.______ kein Geld gegeben und sie nach deren Tat nicht getroffen. Weiter gab F.______ an, er hätte die Tat gegen H.______ verhindert, wenn er gewusst hätte, dass es soweit kommen würde. Den Vorfall in Birmensdorf habe er nicht gemeldet, da C.______ sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe und er (F.______) schwer verletzt gewesen sei (vgl. act. 2/10.7.04 S. 9 f., act. 2/10.7.06 und act. 2/10.7.07). 

 

4.3.2 Anfangs (ab dem 19. März 2019) gab A.______ an, er und B.______ hätten H.______ aufgesucht, weil dieser sich gegenüber einer Cousine unsittlich verhalten habe. Die Cousine habe ihm (A.______) davon in Albanien erzählt, als er ihr mitgeteilt habe, dass er in die Schweiz reisen werde. Er sei nicht beauftragt worden, H.______ zusammenzuschlagen. Er kenne F.______ nicht (vgl. act. 2/10.4.01, act. 2/10.4.02, act. 2/10.4.03 und act. 2/10.4.04).

Am 15. August 2019 sagte A.______ – auf Vorhalt der von F.______ am 11. Juli 2019 getätigten Angaben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1) – aus, dass das Treffen vom 2. Oktober 2018 stattgefunden habe. Dabei hätten «sie» gesagt, dass A.______ und B.______ die Tat gegen H.______ verüben sollen. Auf Rückfrage hin gab A.______ an, dass er mit «sie» mehrere Personen meine. Den anschliessenden Angaben von A.______ ist zu entnehmen, dass es sich dabei um F.______ und C.______ gehandelt habe. Niemand habe gesagt, dass H.______ getötet werden solle. F.______ und C.______ hätten von A.______ und B.______ gewollt, dass sie H.______ zusammenschlagen. A.______ habe C.______ vorher nicht gekannt. Hierfür spricht auch die Protokollnotiz, wonach A.______ den Namen von C.______ auf dem Fotobogen abschaute (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.05).

Ab dem 5. September 2019 sagte A.______ dann aus, dass C.______ ihnen (A.______ und B.______) beim Treffen am 2. Oktober 2018 in der Nähe des Glattzentrums den Auftrag erteilt habe, H.______ zusammenzuschlagen, nicht ihn zu töten. C.______ sei die Hauptperson gewesen, welche ihnen gesagt habe, dass sie die Tat ausführen sollen. Vielleicht habe auch F.______ ein Wort gesagt. F.______ habe keine Reaktion gezeigt, als C.______ den Auftrag erteilt habe. Weiter führte A.______ aus, er habe schon zuvor F.______ angefragt, ob er für ihn eine Arbeit finden könnte, da es ihm (A.______) und B.______ finanziell schlecht gegangen sei. Beim Treffen am 2. Oktober 2018 habe C.______ ihnen die Adresse und ein Foto von H.______ gegeben. C.______ habe gesagt, dass H.______ über dem [Geschäft] «WW.______» wohne und einen weissen BMW X6 fahre. Zudem habe C.______ gewollt, dass sie ein Bild von der Tat erstellen. Als C.______ rausgegangen sei, hätten sie (A.______ und B.______) zu F.______ gesagt, dass sie CHF 8'000.— wollen. F.______ habe aber anschliessend zu C.______ gesagt, dass sie CHF 10'000.— möchten. C.______ habe ihnen am 2. Oktober 2018 aus seinem Fahrzeug CHF 1'000.— übergeben. Er (A.______) habe C.______ am 3. Oktober 2018 bei einem Fussballplatz nochmals getroffen, um ihm mitzuteilen, dass die Arbeit erledigt sei. An diesem Treffen seien auch F.______ und B.______ anwesend gewesen. F.______ sei bei den Treffen mit C.______ dabei gewesen, da sie (A.______ und B.______) keine klare Beziehung zu C.______ gehabt hätten. Insgesamt hätten sie CHF 10'000.— erhalten, verteilt auf drei Auszahlungen, wie B.______ ausgesagt habe (siehe unten E. II Ziff. 4.3.3). G.______ habe mit der Sache nichts zu tun. Vielleicht habe G.______ das Geld, welches sie ihnen übergeben habe, von F.______ erhalten, welcher es vielleicht wiederum von C.______ bekommen habe. F.______ habe ihnen kein Geld geben müssen, da er ihnen den Auftrag nicht erteilt habe. Er (A.______) habe keine Angst vor F.______ und wolle F.______ weder beschützen noch belasten. Er (A.______) wolle B.______ nicht widersprechen, da B.______ auch die Wahrheit gesagt habe (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.06; act. 2/10.4.07 und act. 92 S. 14).

Am 30. November 2019 sagte A.______ dann abweichend von seinen früheren Angaben aus, dass C.______ ihm nach der Tat bei einem Treffen nur zwischen ihnen beiden in der Nähe einer Brücke in Dübendorf CHF 9'000.— übergeben habe. Auf den Widerspruch angesprochen, gab A.______ an, dass er niemandem helfe: «Sie müssen verstehen, wir stehen enorm unter Druck» (vgl. act. 2/10.11.01).

 

4.3.3 Zu Beginn (ab dem 19. März 2019) stritt B.______ ab, F.______ zu kennen und beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen. Er sei zu H.______ gegangen, um mit ihm über seine Cousine, eine andere als G.______, zu sprechen. H.______ habe Dummheiten gemacht und seine Hände irgendwohin tun wollen, als diese Cousine illegal bei H.______ gearbeitet habe (vgl. act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03; act. 10.5.04; act. 2/10.5.05).

Nachdem B.______ darüber informiert wurde, dass F.______ aussagte, ihn zu kennen (vgl. act. 2/10.5.05, act. 2/10.5.06 und act. 2/10.5.07), sagte B.______ am 22. August 2019, ohne Vorhalt der entsprechenden Aussagen von F.______ und A.______, wie folgt aus: Er (B.______) und A.______ hätten sich am 2. Oktober 2018 mit F.______ und C.______ beim «Glatt» getroffen. Er (B.______) habe C.______ damals zum ersten Mal getroffen; seinen Namen habe er erst im Nachhinein erfahren. F.______ habe gesagt, er (B.______) und A.______ seien die beiden Jungs, welche die Arbeit erledigen. C.______ habe gesagt, dass er Probleme mit H.______ habe und sie ihn «abschlagen» resp. «verprügeln» sollen. C.______ habe aber nicht gesagt, dass sie ihn ermorden sollen. C.______ habe ihnen die Angaben zum Auto und zur Wohnung von H.______ gegeben. «Sie» [also C.______ und F.______] hätten ein Foto von H.______ auf «Facebook» gefunden und ihnen (B.______ und A.______) gesagt, dass H.______ einen X6 BMW habe und sich unter dessen Wohnung ein «WW.______» befinde. Ausserdem hätten «sie» [also C.______ und F.______] ihnen (B.______ und A.______) die Adresse von H.______ auf einem Zettel gegeben. «Sie» [also C.______ und F.______] hätten den fertigen Plan geliefert. C.______ habe gesagt, dass er einen Beweis für die Tat möchte; sie (B.______ und A.______) hätten hierzu H.______ etwas wegnehmen oder ein Foto machen sollen. Das Treffen am 2. Oktober 2018 sei von F.______ organisiert worden. Zwei, drei Tage zuvor hätten er (B.______) und A.______ bei F.______ nachfragt, ob er normale Schwarzarbeit für sie habe. F.______ habe gesagt, er habe auch noch andere Arbeit und gefragt, ob sie für einen Freund einen Gefallen machen könnten. F.______ habe dann erklärt, um was es gehe und gefragt, wieviel Geld sie dafür haben möchten. Ausserdem habe F.______ Folgendes gesagt: «Wenn ihr die Arbeit erledigt habt, bezahlen wir euch. Wenn die Polizei euch erwischt, erhaltet ihr Hilfe von uns, falls ihr nicht redet. Falls ihr redet, werdet ihr Probleme erhalten.» Sie (B.______ und A.______) hätten F.______ geantwortet, dass sie CHF 8'000.— haben wollen. F.______ habe dann aber (später) zu C.______ gesagt, dass sie CHF 10'000.— möchten. Am 2. Oktober 2018 habe C.______ nach dem Gespräch CHF 1'000.— aus dem Auto genommen und ihnen als Anzahlung gegeben, nicht in einem Couvert, sondern offen zehn Hunderternoten, in Anwesenheit von F.______. Nach dem 3. Oktober 2018 hätten sie über F.______ CHF 1'500.— erhalten. Am Tag, als sie abgefahren seien, habe ihnen seine Cousine G.______ CHF 7'500.— übergeben. Dieses Geld habe G.______ zuvor von F.______ erhalten (vgl. zum Ganzen act. 2/10.5.07).

Am 27. August 2018 gab B.______ an, dass beim Treffen vom 2. Oktober 2018 C.______ und F.______ anwesend gewesen seien und beide gesagt hätten, sie (B.______ und A.______) sollen H.______ mit Schlägern verprügeln. Zudem bestätigte B.______, dass er an der Einvernahme vom 22. August 2019 mit «sie» jeweils C.______ und F.______ meinte (vgl. act. 2/10.5.08).

B.______ blieb in seinen nachfolgenden Aussagen grundsätzlich dabei, dass C.______ und F.______ den Auftrag erteilt hätten, H.______ mit Stöcken resp. Baseballschlägern zu verprügeln resp. zu schlagen. Vereinzelt hob B.______ hervor, dass C.______ den Auftrag erteilt habe (vgl. act. 2/10.5.09 S. 2 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 32, S. 5 Ziff. 35 und S. 6 Ziff. 47). B.______ sagte aber in der gleichen Einvernahme ebenfalls, dass C.______ und F.______ am 2. Oktober 2018 gesagt hätten, sie (B.______ und A.______) sollen H.______ mit Stöcken schlagen (vgl. act. 2/10.5.09 S. 4 Ziff. 28 f., S. 6 Ziff. 53 ff. und S. 11). Er (B.______) und A.______ hätten am 3. Oktober 2018, nach der Tat gegen H.______, bei einem Fussballplatz in Dübendorf nochmals F.______ und C.______ getroffen. Hierbei hätten sie zu C.______ und F.______ gesagt, dass sie ihm Hinblick auf einen Beweis für die Tatverübung die Nachrichten schauen sollen. Er (B.______) und A.______ hätten insgesamt CHF 10'000.— erhalten, wobei die CHF 9'000.—, welche sie nach dem 3. Oktober 2018 bekommen hätten, «natürlich» (auch) von F.______ gewesen seien (vgl. zum Ganzen act. 2/10.5.09; act. 2/10.5.10; act. 2/10.11.04 S. 7 ff.).

 

4.3.4 A.______ und B.______ belasteten sich selbst durch ihre Aussagen, dass sie beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen, und für diese Tat insgesamt CHF 10'000.— erhalten haben.

Ausserdem wird F.______ durch B.______ nicht entlastet. Vielmehr wirft B.______ sowohl C.______ als auch F.______ vor, den Auftrag erteilt zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3). Hinzu kommt, dass A.______ zum Teil ebenfalls aussagte, von C.______ und F.______ beauftragt worden zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).

B.______ und A.______ beschuldigten F.______ nicht etwa übertrieben, sondern machten eben durchaus auch C.______ einen Vorwurf. Zudem gaben B.______ und A.______ übereinstimmend an, dass F.______ zu ihrem Vorteil gehandelt habe, indem er ihre Entlöhnung von sich aus auf CHF 10'000.— erhöht habe, nachdem sie (nur) CHF 8'000.— gewollt hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.). Darüber hinaus änderte A.______ seine Aussage, auch von F.______ beauftragt worden zu sein, dahingehend, dass nur C.______ den Auftrag erteilt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ und B.______ sich durch ihre Aussagen falsch selbst belasten, um dadurch jemanden unzutreffend entweder zu entlasten oder zu belasten.

F.______ wollte sich offensichtlich entlasten, indem er ab dem 11. Juli 2019 aussagte, dass A.______ und B.______ zwar beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen, aber nur C.______ diesen Auftrag erteilt habe. So sagte F.______ am 27. August 2019, dass er erwartet habe, freigelassen zu werden, nachdem er die Wahrheit gesagt habe (vgl. act. 2/10.7.06 S. 6).

Allerdings belastete F.______ sich auch selbst, indem er aussagte, C.______ habe in seinem Beisein A.______ und B.______ beauftragt, H.______ gegen Bezahlung zusammenzuschlagen. Vor diesen Aussagen führte F.______ ja aus, dass er und C.______ im Mai 2017 von H.______ zusammengeschlagen worden seien, wobei er (F.______) viel schwerer verletzt worden sei als C.______ (vgl. act. 2/10.7.04; siehe auch oben E. II Ziff. 2.7 und 4.2.2 ff.).

Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass F.______ von einer Beauftragung gesprochen hätte, wenn eine solche gar nicht erfolgt wäre.

 

4.3.5 Bevor A.______ und B.______ aussagten, dass es sich um eine Auftragstat gehandelt habe, machten sie widersprüchliche Angaben zum Vorfall vom 3. Oktober 2018 mit H.______.

So gab A.______ als Grund für die Tat gegen H.______ zuerst an, H.______ habe sich gegenüber einer Cousine unsittlich verhalten und er (A.______) habe am 3. Oktober 2018 Angst vor H.______ bekommen, da dieser doppelt so gross gewesen sei. Er (A.______) erinnere sich nicht, ob sie mit H.______ gesprochen hätten, bevor sie zuschlugen (vgl. act. 2/10.4.01 S. 5 ff.).

Bei der nächsten Einvernahme sagte A.______ dann aus, dass H.______ sich am 3. Oktober 2018 aggressiv verhalten habe und sie (A.______ und B.______) ihn geschlagen hätten, weil sie Angst vor ihm gehabt hätten und betrunken gewesen seien. Auf die Nachfrage, was er mit aggressiv meine, antwortete A.______ zunächst, dass H.______ ein zwei Meter grosser Mann sei und es ihm Angst mache, wenn jemand so gross ist. Danach machte A.______ geltend, H.______ habe sich mit Worten aggressiv verhalten (vgl. act. 2/10.4.02 S. 7 ff. und 20).

An einer späteren Einvernahme äusserte A.______, dass sie am 3. Oktober 2018 stark betrunken und emotional sehr aufgewühlt gewesen seien. In betrunkenem Zustand sei der Mensch schnell reizbar. Er (A.______) sei emotional ausser sich gewesen. Sie seien nicht direkt mit den Stöcken auf H.______ losgegangen. Sie hätten H.______ geschlagen, nachdem dieser sehr aggressiv reagiert habe. H.______ hätte ihn (A.______) «spitalreif gemacht», wenn er nicht auf die Seite gegangen wäre. In dieser Situation wäre alles möglich gewesen. Gleich anschliessend sagte A.______ dann aber, dass er sich nicht an die Situation erinnere. Soweit er sich erinnere, habe H.______ mit seiner Hand B.______ schlagen wollen. Er erinnere sich nicht so genau, ob sie mit H.______ gesprochen hätten; er wisse aber ganz genau, dass B.______ versucht habe, mit H.______ zu sprechen (vgl. act. 2/10.4.04 S. 8 f. und 13).

B.______ sagte an der ersten Einvernahme, dass er zu H.______ gegangen sei, um mit ihm über eine Cousine zu sprechen, weil H.______ Dummheiten gemacht habe. Er (B.______) sei am 3. Oktober 2018 betrunken gewesen und erinnere sich an nichts mehr. Trotzdem machte B.______ weitere Ausführungen. So gab er als Grund für die Tat gegen H.______ an, dass er Angst gehabt habe, H.______ schlage ihn zuerst, weil H.______ sehr gross sei. A.______ habe auch zugeschlagen. B.______ verneinte, mit H.______ gesprochen zu haben, bevor sie auf H.______ einschlugen (vgl. act. 2/10.5.01 S. 4 ff.).

Bei einer späteren Befragung bejahte B.______ hingegen die Frage, ob er am 3. Oktober 2018 zu H.______ habe sagen können, dass er der Cousin der betreffenden Frau sei. B.______ sagte dann aus, dass H.______ sich am 3. Oktober 2018 aggressiv verhalten habe. H.______ sei in seine Richtung gekommen und habe ihn schlagen wollen. Er habe sich verteidigt und H.______ mit dem Stock geschlagen. A.______ habe sich auch verteidigt, da H.______ sie beide (B.______ und A.______) habe schlagen wollen (vgl. act. 2/10.5.03 S. 10).

 

4.3.6 F.______ sagte am 11. Juli 2019 aus, dass A.______ und B.______ am 2. Oktober 2018 bei einem Treffen zwischen ihnen dreien und C.______ beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 2.7 und 4.3.1).

Nachdem A.______ und B.______ diese Aussage von F.______ vorgehalten wurde, gaben auch sie – ab dem 15. resp. 22. August 2019 – an, beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).

Dieses Aussageverhalten von A.______ und B.______ lässt sich damit erklären, dass sie zuvor sowohl sich selbst als auch F.______ schützen wollten, aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu ihm resp. zu dessen Freundin G.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.5 f. und unten E. II Ziff. 4.5.1) und/oder aus Angst vor F.______.

So erklärte B.______ am 22. August 2019 die Änderung seiner Aussage damit, dass er vorher nicht geredet habe, weil er Angst gehabt habe. F.______ und seine Leute seien gefährlich. Es könne seiner Familie etwas passieren. Er habe immer noch Angst um seine Familie (vgl. act. 2/10.5.07 S. 2 und 7 f.).

Hierzu passen die erwähnten Äusserungen von P.______ und G.______, wonach F.______ Mitglied einer kriminellen Gruppierung namens «XW.______» sein könnte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.8).

Diesbezüglich sagte F.______ zunächst aus, XW.______ sei die Ortschaft, wo er geboren sei. Er wisse nichts von einer Gruppierung «XW.______». Auf die Frage, ob F.______ Mitglied der Gruppierung «XW.______» sei, antwortete er mit der Gegenfrage, ob es eine solche Gruppierung überhaupt gebe (vgl. act. 2/10.7.01 S. 7). Später gab F.______ an, dass es eine solche Gruppierung gar nicht gebe (vgl. act. 2/10.7.02 S. 10).

P.______ sagte hingegen aus, dass diese Gruppierung aus Winterthur bekannt sei; alle aus Zürich würden diese Leute kennen (vgl. act. 2/10.3.01 S. 5).

Äusserungen von H.______ sprechen ebenfalls dafür, dass es eine kriminelle Gruppierung namens «XW.______» resp. mit Mitgliedern aus der Ortschaft XW.______ gibt (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6).

G.______ sagte aus, dass sie das Mobiltelefon von F.______ an sich genommen habe, um herauszufinden, ob er und H.______ ein Problem hatten. Sie habe dies gemacht, weil ihr gesagt worden sei, dass H.______ mit einer grossen Gruppierung aus Winterthur namens «XW.______» eine Schlägerei gehabt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.8).

Folglich hielt G.______ es mindestens für möglich, dass ihr Freund F.______ einer solchen Gruppierung angehörte.

Hinzu kommt, dass A.______ aussagte, er und B.______ stünden «enorm unter Druck» (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).

Ausserdem brachten auch mehrere andere Personen zum Ausdruck, dass sie Angst vor Rachetaten resp. um ihre Familien haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6).

Es ist daher glaubhaft, dass jedenfalls B.______ Angst vor F.______ hatte.

 

4.3.7 Auf dem bei A.______ sichergestellten Mobiltelefon befinden sich am 7. Oktober 2018 erstellte Bilder eines dicken Bündels Bargeld, zuoberst eine Schweizer Tausendernote, in der linken Hand von B.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.6).

Auf dem Mobiltelefon, das bei B.______ sichergestellt wurde, befand sich noch ein anderes Bild von Bargeld resp. Euronoten (vgl. act. 2/5.5.09; act. 8.1.01 S. 15).

A.______ und B.______ sagten schliesslich übereinstimmend aus, dass es sich bei diesem abgebildeten Geld um CHF 7'500.— resp. ca. CHF 7'000.— der Entlöhnung handle, welche sie für die Auftragstat gegen H.______ erhalten hätten (vgl. act. 2/10.4.06 S. 10 und act. 2/10.5.07 S. 4).

Demgegenüber sind ihre früheren, hiervon abweichenden Aussagen zur Herkunft des abgebildeten Geldes widersprüchlich.

So sagte A.______ zuerst (nachdem Fotos von Geld in Kassibern erwähnt worden waren, aber den Strafverfolgungsbehörden noch nicht vorlagen), dass er Land verkauft und ein Bild vom erhaltenen Bargeld gemacht habe (vgl. act. 2/10.4.02 S. 16).

Bei der nächsten Einvernahme (als die Fotos vorlagen) sagte A.______ dann aber wie folgt aus: das Bargeld auf den Fotos habe die Familie von B.______ erhalten, da sie Land verkauft habe; das Geld gehöre B.______; das Bargeld sei Erspartes ihrer Familie; B.______ habe noch etwas Land verkauft (vgl. act. 2/10.4.03 S. 3 ff.).

B.______ gab (nachdem Fotos von Geld in Kassibern erwähnt worden waren, aber den Strafverfolgungsbehörden noch nicht vorlagen) wieder etwas anderes an, nämlich dass er das abgebildete Geld durch den Verkauf von Hunden erhalten habe; es handle sich dabei um ca. EUR 1'200.— (vgl. act. 2/10.5.03 S. 18).

An der nächsten Befragung (als die Fotos vorlagen) sagte B.______, er habe einen Hund verkauft und dafür die abgebildeten Euronoten erhalten; es seien ca. EUR 700.— bis 800.— gewesen. Die abgebildeten Schweizerfranken seien aus seinem Ersparten und von seiner Familie; es handle sich um CHF 2'500.— (vgl. act. 2710.5.04 S. 3 f.).

 

4.3.8 Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Kassiber, die am 27. März 2019 gefunden wurden, also bevor A.______ oder B.______ aussagten, zur Tat gegen H.______ beauftragt worden zu sein (vgl. auch act. 2/10.4.02 und act. 2/10.5.03).

Im bereits erwähnten Kassiber sorgte A.______ sich wegen der (künftigen) Entdeckung eines Bildes, das B.______ und «das Biest» zusammen am Strand zeige. A.______ erwähnte ausserdem noch ein Foto von Geld und forderte B.______ auf, zum ersichtlichen Erstellungsdatum vom 7. Oktober 2018 falsch auszusagen. Die Sorge wegen des Strandbildes äusserte A.______ gleich nachdem er geschrieben hatte, dass er keine Antwort auf die Frage gegeben habe, wessen Idee die Tat gewesen sei (siehe oben E. II Ziff. 2.6).

Diese Angaben im Kassiber sprechen dafür, dass A.______ und B.______ zur Tat gegen H.______ von der Person neben B.______ auf dem Strandbild beauftragt wurden und für die Tatausführung das abgebildete Geld erhielten.

Dasselbe lässt sich aus einem von B.______ verfassten Kassiber schliessen, wo es ebenfalls um das «Biest» und Fotos von Geld ging (vgl. act. 2/8.1.25; act. 2/10.4.02 S. 15 f.; act. 2/10.5.03 S. 18).

Die Aussage von B.______, dass er nur die zweite Seite dieses Kassibers geschrieben habe und nicht wisse, wer die erste Seite geschrieben habe, ist nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, weil die dortigen Angaben der schreibenden Person über sich selbst (namentlich, dass sie zurückgegangen sei, weil ihr Sohn krank gewesen sei, und dass sie Hunde verkauft habe) nach den eigenen Aussagen von B.______ auf ihn zutreffen (vgl. act. 2/10.5.03 S. 18).

 

4.3.9 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

F.______ sagte ab dem 11. Juli 2019 aus, dass A.______ und B.______ am 2. Oktober 2018 beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 2.7 und 4.3.1).

In der Folge bestätigen A.______ und B.______ dies, wobei sie übereinstimmend aussagten, für die Tat gegen H.______ insgesamt CHF 10'000.— erhalten zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).

A.______ und B.______ belasteten sich selbst, indem sie angaben, dass sie zur Tat gegen H.______ beauftragt worden seien und für die Tatausführung CHF 10'000.— erhalten hätten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ und B.______ sich falsch selbst belasteten, um dadurch jemanden, namentlich F.______, unzutreffend entweder zu entlasten oder zu belasten. Zwar wollte F.______ sich durch seine Aussage, dass A.______ und B.______ nur von C.______ beauftragt worden seien, entlasten. Dabei belastete F.______ sich aber aufgrund seiner Angaben, dass er und C.______ von H.______ zusammengeschlagen worden seien, auch selbst. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass F.______ eine Beauftragung geltend gemacht hätte, wenn A.______ und B.______ gar nicht beauftragt worden wären (siehe oben E. II Ziff. 4.3.4).

Die früheren Angaben von A.______ und B.______ zum Vorfall am 3. Oktober 2018, bevor sie aussagten, zur Tat gegen H.______ beauftragt worden zu sein, sind widersprüchlich und damit unglaubhaft (siehe oben E. II Ziff. 4.3.5). Sie lassen sich damit erklären, dass A.______ und B.______ zunächst sich selbst und F.______ schützen wollten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.5).

Die Aussage von A.______, B.______ und F.______, dass es sich um eine Auftragstat gegen H.______ gehandelt habe, werden durch Bilder von Schweizer Bargeld auf einem Mobiltelefon von A.______ resp. B.______ gestützt. Dies gilt umso mehr, weil die früheren Aussagen von A.______ und B.______ zu diesem Geld widersprüchlich und somit unglaubhaft sind (siehe oben E. II Ziff. 4.3.7).

Bevor sie aussagten, zur Tat gegen H.______ beauftragt worden zu sein, verfassten A.______ und B.______ Kassiber, die aufgrund von Äusserungen zum «Biest» und zu Fotos von Geld den Schluss nahelegen, dass es sich um eine Auftragstat handelte (siehe oben E. II Ziff. 4.3.8).

Nach dem Ausgeführten bestehen keine Zweifel daran, dass A.______ und B.______ beauftragt wurden, H.______ zusammenzuschlagen. Ebenso ist als erstellt zu betrachten, dass A.______ und B.______ für die Tatverübung insgesamt CHF 10'000.— erhielten.

 

4.4 Auftragserteilung durch C.______ am 2. Oktober 2018

4.4.1 C.______ sagte von Anfang an aus, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er kenne zwar F.______, nicht aber A.______ und B.______. Von Juni 2018 bis November 2018 resp. von Mitte September 2018 bis Ende Oktober 2018 resp. im Jahr 2018 sei er gar nicht in der Schweiz gewesen (vgl. act. 2/10.9.01, act. 2/10.9.02, act. 2/10.9.06 und act. 2/10.11.04).

Somit macht C.______ geltend, dass F.______, A.______ und B.______ ihn falsch beschuldigen würden.

 

4.4.2 S.______ sagte am 25. Februar 2020 aus, dass er und C.______ sich im Zeitraum von Anfang September 2018 bis Ende Oktober 2018 sehr oft in Zürich getroffen hätten. Am 2. Oktober 2018 seien sie ins VV.______ – ein Lokal in Zürich (vgl. act. 2/5.8.12) – gegangen, um den Geburtstag von S.______ vom […] nachzufeiern (vgl. act. 2/10.8.02).

Am 27. März 2020 bestätigte S.______, dass er C.______ zwischen Anfang September 2018 und Ende Oktober 2018 oft in Zürich getroffen habe. Er wisse nicht mehr, ob sie am 2. Oktober 2018 im VV.______ gewesen seien, er denke aber schon (vgl. act. 2/10.11.05).

C.______ und S.______ gaben übereinstimmend an, gute Freunde zu sein (vgl. act. 2/10.11.05). Es besteht daher kein Grund für Zweifel an den Aussagen von S.______.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von S.______ sprechen überdies die von ihm angegebene Details, namentlich, dass sie am 2. Oktober 2018 im VV.______ seinen Geburtstag vom […] nachgefeiert hätten.

Die Aussagen von S.______ passen ausserdem zur in den Akten liegenden Chatunterhaltung zwischen S.______ und C.______ (siehe unten E. III Ziff. 1.2.1). Insbesondere schrieb S.______ am 2. Oktober 2018 um 17:45 Uhr «Am abig [VV.______]» und antwortete C.______ um 18:26 Uhr mit «Ja man» (vgl. act. 2/5.8.06).

Unabhängig davon, ob sie dann wirklich zusammen dorthin gingen, bestehen keine Zweifel daran, dass C.______ sich damals im Grossraum Zürich aufhielt.

Es ist daher erstellt, dass C.______ – entgegen seiner Aussage (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1) – am 2. Oktober 2018 in der Schweiz resp. im Kanton Zürich war.

 

4.4.3 Die Angaben von F.______, A.______ und B.______ stimmen darin überein, dass C.______ bei einem Treffen am 2. Oktober 2018 in der Nähe des Glattzentrums (also im Kanton Zürich) zu A.______ und B.______ gesagt habe, sie sollen H.______ zusammenschlagen. Dabei habe C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ gegeben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.).

F.______, A.______ und B.______ sagten auch übereinstimmend aus, dass C.______ bei diesem Treffen Bargeld aus seinem Auto (als Anzahlung) an A.______ und B.______ übergeben habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.).

Dabei sagte F.______ aus, dass C.______ das Geld in einem Couvert übergeben habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1). B.______ gab hingegen an, das Geld von C.______ offen erhalten zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).

Dieser Unterschied in den Aussagen von F.______ und B.______ lässt an sich nicht den Schluss zu, dass die Angabe, A.______ und B.______ hätten beim Treffen am 2. Oktober 2018 eine Anzahlung von C.______ erhalten, unwahr ist. Ganz im Gegenteil deuten diese Abweichungen darauf hin, dass keine Absprache der Aussagen und insoweit auch keine falsche Anschuldigung erfolgten. Im Übrigen hat F.______ ein persönliches Interesse an seiner Aussage, C.______ habe das Geld in einem Couvert übergeben, weshalb er nicht wisse, welchen Betrag A.______ und B.______ als Anzahlung erhalten hätten. Hierdurch distanziert sich F.______ nämlich von der Auftragserteilung, so wie auch schon mit seiner Angabe, dass er nicht wisse, was alles besprochen worden sei, da er zeitweilig auf der Toilette gewesen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1). Die unterschiedlichen Angaben zu nicht weiter relevanten Details bei der Anzahlung könnten im Übrigen schlicht darauf zurückzuführen sein, dass die betreffenden Aussagen (mehr als) neun Monate nach dem Vorfall gemacht wurden.

Die Angaben von F.______, A.______ und B.______ stimmen zudem darin überein, dass C.______ das Geld aus einem Fahrzeug geholt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.). F.______ sagte aus, dass es ein Mercedes-Benz gewesen sei (vgl. act. 2/10.7.04 S. 9). B.______ gab an, dass es sich um einen grauen Mercedes-Benz gehandelt habe (vgl. act. 2/10.5.07 S. 2; act. 2/10.5.09 S. 9).

Vom 5. April 2017 bis 13. Dezember 2019 war ein grauer Mercedes-Benz auf I.______, den Bruder von C.______, zugelassen (vgl. act. 2/8.1.19). C.______ wurde am 6. April 2018 verhaftet, als er in dieses Fahrzeug einsteigen wollte (vgl. act. 6 resp. die beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass C.______ dieses Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzte.

A.______ und B.______ sagten zudem übereinstimmend aus, dass sie am 2. Oktober 2018 von C.______ CHF 1'000.— erhalten hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).

Als Grund für eine falsche Anschuldigung gegenüber C.______ wäre denkbar, dass F.______ hierdurch hätte entlastet werden sollen. Allerdings belastete F.______ sich dabei gerade auch selbst und wird F.______ (insbesondere) durch B.______ nicht entlastet. Vielmehr beschuldigt B.______ sowohl C.______ als auch F.______, wie dies teilweise auch A.______ tat (siehe oben E. II Ziff. 4.3.4). Es ist somit kein Grund für eine falsche Anschuldigung gegen C.______ ersichtlich, da B.______ und zum Teil A.______ gleichzeitig auch F.______ belasteten.

Daher erscheinen die folgenden von B.______ in Übereinstimmung mit F.______ und/oder A.______ gemachten Aussagen glaubhaft: C.______ habe sich am 2. Oktober 2018 mit F.______, A.______ und B.______ getroffen. Bei diesem Treffen habe C.______ zu A.______ und B.______ gesagt, dass sie H.______ zusammenschlagen sollen. Dabei habe C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie CHF 1'000.— in bar übergeben.

 

4.4.4 Hinzu kommt, dass auf dem Mobiltelefon (iPhone) von C.______ Cookies festgestellt werden konnten. Eines dieser Cookies wurde generiert, als am 3. Oktober 2018, um 22:16 Uhr die Internetdomain «Polizeiticker.ch» geöffnet wurde. Der Betreiber dieser Internetdomain publizierte den Bericht zum Vorfall in Bilten am 3. Oktober 2018 um 20:43 Uhr (vgl. act. 2/5.8.08).

Ein solcher Zugriff von C.______ auf diese Internetseite passt mit einer Aussage von B.______ zusammen: Er (B.______) und A.______ hätten C.______ und F.______ bei einem Treffen am Abend des 3. Oktobers 2018 in Dübendorf mitgeteilt, dass sie betreffend einen Beweis für die Tatausführung die Nachrichten schauen sollen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).

Die Aussage von C.______, dass er diese Internetseite nicht aufgerufen habe (vgl. act. 2/10.11.04 S. 9), ist nicht glaubhaft. Das betreffende Mobiltelefon wurde bei C.______ sichergestellt und er bestätigte, dass es ihm gehört (siehe unten E. III Ziff. 1.2.1).

Es konnte zudem festgestellt werden, dass sich jemand am 16. Oktober 2018 mit diesem Mobiltelefon von C.______ über einen von F.______ erstellten Hotspot einloggte. Dies lässt darauf schliessen, dass C.______ und F.______ sich (auch) dann physisch trafen (vgl. act. 2/5.8.11).

Ferner ist auf eine Chatunterhaltung vom 5. Dezember 2019 zwischen C.______ und T.______, einem Cousin von C.______ (vgl. act. 2/10.11.06 S. 3), hinzuweisen (siehe auch unten E. III Ziff. 1.2.1). T.______ fragte damals: «Ish de ander use cho»? C.______ verneinte dies. T.______ kommentierte: «Sheisse mannn». C.______ entgegnete: «Ja man» (vgl. act. 2/5.8.14). Am 1. Dezember 2019 lief die Untersuchungshaft von F.______ ab und war ein Haftverlängerungsgesuch hängig, welches dann am 5. Dezember 2019 gutgeheissen wurde (vgl. act. 2/4.7.24). Dies spricht dafür, dass es bei der Chatunterhaltung vom 5. Dezember 2019 zwischen T.______ und C.______ um die mögliche Haftentlassung von F.______ ging, unabhängig davon, ob der (definitive) Haftverlängerungsentscheid vom 5. Dezember 2019 C.______ damals bekannt war. Entsprechend deuten die Äusserungen von T.______ und C.______ auf eine Verstrickung von C.______ mit dem Grund für die Haft von F.______, also die Tat gegen H.______, hin.

 

4.4.5 C.______ war davon überzeugt, dass er am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieben habe, zusammengeschlagen worden sei, und machte für diese Tat H.______ verantwortlich. Entsprechend hatte er ein Motiv, A.______ und B.______ zu beauftragen, dass sie H.______ zur Vergeltung zusammenschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.9).

Als Antwort auf die Frage, ob er H.______ kenne, erwähnte C.______ von sich aus gleich, dass H.______ ihn zusammengeschlagen habe. Schon dies spricht dagegen, dass «die Sache» für C.______ «gegessen» gewesen sei und er keine Vergeltung gewollt habe, wie er später aussagte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).

Hinzu kommt, dass C.______ sich am 19./20. Mai 2017, als er in Birmensdorf ZH von H.______ zusammengeschlagen worden sei, aufgrund eines Einreiseverbots gar nicht in der Schweiz aufhalten durfte (siehe unten E. III Ziff. 1.3.1).

Dies bietet eine Erklärung dafür, warum C.______ und F.______ damals keine Anzeige gegen H.______ erstatteten, wie F.______ selber ausführte (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).

Umso mehr hatte C.______ ein Motiv, nicht über ein Strafverfahren, sondern «privat» Vergeltung gegen H.______ zu üben.

 

4.4.6 Ausserdem wurde C.______ u.a. schon wegen Raufhandel, Raub, versuchten Raubes, Erpressung und Nötigung rechtskräftig verurteilt (vgl. act. 2/1.8.01). Diese in den Jahren 2007 und 2008 begangenen Straftaten, welche sich mithin gegen die physische oder psychische Integrität richteten, liegen zwar länger zurück, bieten aber dennoch einen Anhaltspunkt für eine bei C.______ bestehende Bereitschaft, sich über eine (Auftragserteilung zur) Gewaltanwendung Vergeltung zu verschaffen.

 

4.4.7 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

C.______ hielt sich am 2. Oktober 2018 in der Schweiz resp. im Grossraum Zürich auf (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2).

Die Aussagen von F.______, A.______ und B.______ stimmen darin überein, dass C.______ bei einem Treffen an diesem Tag in der Nähe des Glattzentrums, im Kanton Zürich, A.______ und B.______ aufgefordert habe, H.______ zusammenschlagen. Dabei habe C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie Bargeld als Anzahlung gegeben. Da B.______ und teilweise A.______ gleichzeitig auch F.______ belasteten, ist kein Grund für eine falsche Anschuldigung gegen C.______ ersichtlich (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3).

F.______ und B.______ sagten aus, dass C.______ beim Treffen am 2. Oktober 2018 die Anzahlung aus einem (grauen) Mercedes-Benz geholt habe. Tatsächlich benutzte C.______ in dieser Zeit einen auf seinen Bruder zugelassenen grauen Mercedes-Benz (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3).

Auf dem Mobiltelefon von C.______ konnte ein Cookie festgestellt werden, das am 3. Oktober 2018 um 22:16 Uhr beim Öffnen der Internetdomain «Polizeiticker.ch» generiert wurde. Auf dieser Internetseite wurde am 3. Oktober 2018 bereits um 20:43 Uhr ein Bericht zum Vorfall in Bilten publiziert. Es bestehen keine Zweifel daran, dass C.______ damals diesen Bericht auf seinem Mobiltelefon aufgerufen hatte, zumal B.______ aussagte, er und A.______ hätten C.______ und F.______ bei einem Treffen am Abend des 2. Oktobers 2018 nach der Tat gesagt, sie sollen betreffend einen Beweis für die Tatverübung die Nachrichten schauen. Ferner loggte sich jemand am 16. Oktober 2018 mit dem Mobiltelefon von C.______ über einen von F.______ erstellten Hotspot ein, was darauf hindeutet, dass C.______ und F.______ (auch) wenige Tage nach der Tat gegen H.______ persönlichen Kontakt hatten. Für eine Verstrickung von C.______ mit der Tat gegen H.______ spricht ausserdem eine Chatunterhaltung vom 5. Dezember 2019 zwischen C.______ und T.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.4.4).

C.______ machte H.______ dafür verantwortlich, dass er am 19./20. Mai 2017 zusammengeschlagen worden sei, und hatte entsprechend ein Motiv für eine Vergeltungstat gegen H.______. Dies gilt umso mehr, weil sich der Verzicht auf eine Strafanzeige gegen H.______ damit erklären lässt, dass C.______ sich damals nicht in der Schweiz aufhalten durfte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5).

Frühere Verurteilungen von C.______ wegen Straftaten gegen die physische oder psychische Integrität bieten einen Anhaltspunkt für eine bei ihm bestehende Bereitschaft, sich durch die Anwendung von Gewalt Vergeltung zu verschaffen (siehe oben E. II Ziff. 4.4.6).

Nach dem Ausgeführten bestehen keine Zweifel daran, dass C.______ sich am 2. Oktober 2018 mit F.______, A.______ und B.______ traf. Bei diesem Treffen sagte C.______ zu A.______ und B.______, dass sie H.______ zusammenschlagen sollen. Dabei gab er ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie CHF 1'000.— in bar als Anzahlung (siehe auch oben E. II Ziff. 4.4.3).

 

4.5 Auftragserteilung durch F.______ am 2. Oktober 2018

4.5.1 Zunächst verneinte F.______, A.______ und B.______ zu kennen, und stritten A.______ und B.______ ab, F.______ zu kennen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).

Am 14. Juni 2019 sagte F.______ dann aber, dass er B.______ im Sommer 2018 in Albanien über dessen Cousine G.______ – die Freundin von F.______ – kennengelernt habe. Auf dem Strandbild (siehe oben E. II Ziff. 2.6) seien er (F.______) und B.______ (im Juli 2018) abgebildet (vgl. act. 2/10.7.02 S. 7 ff.).

B.______ bestätigte am 22. August 2019, dass er und F.______ sich im Sommer 2018 über G.______ kennenlernten (vgl. act. 2/10.5.07 S. 2).

Diese Aussagen sind glaubhaft, zumal es sich bei den auf dem betreffenden Strandbild abgebildeten Personen augenfällig um F.______ und B.______ handeln kann (vgl. z.B. die anderen Bilder von ihnen im Anhang zu act. 2/10.7.02).

Am 14. Juni 2019 gab F.______ an, er habe A.______ – den Bruder von G.______ – vor ca. 1-2 Jahren in der Schweiz kennengelernt (vgl. act. 2/10.7.02 S. 9).

A.______ sagte am 15. August 2019 aus, dass er F.______ seit ca. 1-2 Jahren kenne (vgl. act. 2/10.4.05 S. 3). Hinzu kommt, dass A.______ den passwortgeschützten Hotspot von F.______ benutzt hatte und auf «Facebook» mit F.______ befreundet ist (siehe oben E. II Ziff. 2.7).

Somit sind auch die Aussagen von F.______ und A.______, dass sie sich bereits länger kennen, glaubhaft. 

F.______, A.______ und B.______ kannten sich also zweifellos schon einige Zeit vor der Tat vom 3. Oktober 2018.

Vor diesem Hintergrund spricht für eine Beauftragung von A.______ und B.______ auch durch F.______ schon, dass zunächst beide Seiten wahrheitswidrig verneinten resp. verheimlichen wollten, sich zu kennen.

 

4.5.2 B.______ sagte am 22. August 2019 zwar nicht ausdrücklich, dass neben C.______ auch F.______ beim Treffen am 2. Oktober 2018 den Auftrag erteilt habe, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).

Schon den damaligen Aussagen von B.______ ist aber zu entnehmen, dass F.______ die Beauftragung durch C.______ mitgetragen habe: So habe F.______ zwei, drei Tage vor dem 2. Oktober 2018 vorgeschlagen, dass sie (A.______ und B.______) einem ihnen unbekannten Freund [C.______] von F.______ für Geld den «Gefallen» machen, jemanden [H.______] zusammenzuschlagen. Anschliessend habe F.______ das Treffen mit C.______ am 2. Oktober 2018 organisiert. Bei diesem Treffen hätten C.______ und F.______ ihnen (B.______ und A.______) ein Foto von H.______ und Informationen zu dessen Wohnort sowie Fahrzeug gegeben. F.______ habe ihre Entlöhnung für das Zusammenschlagen von H.______ vor C.______ auf CHF 10'000.— festgelegt, obwohl sie zuvor F.______ gegenüber gesagt hätten, dass sie (nur) CHF 8'000.— wollen würden. Zudem habe F.______ gesagt, dass er und C.______ sie bezahlen werden, wenn sie die Arbeit erledigen, und ihnen helfen werden, falls sie von der Polizei erwischt würden und nicht reden; falls sie reden, würden sie hingegen Probleme bekommen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).

Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass F.______ in massgeblicher Weise zur Ausführung der Beauftragung von A.______ und B.______ beigetragen habe.

Im Einklang damit sagte B.______ in seinen späteren Aussagen ausdrücklich, dass er und A.______ von F.______ und C.______ beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen. Dabei gab B.______ an, dass C.______ und F.______ ihnen (B.______ und A.______) am 2. Oktober 2018 gesagt hätten, sie sollen H.______ verprügeln (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).

 

4.5.3 A.______ sagte am 15. August 2019 aus, dass bei einem Treffen am 2. Oktober 2018 F.______ und C.______ ihnen (A.______ und B.______) gesagt hätten, sie sollen H.______ zusammenschlagen. Vorher habe er C.______ nicht gekannt (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).

In späteren Aussagen gab A.______ hingegen an, dass (nur) C.______ ihnen den Auftrag erteilt hätte, H.______ zusammenzuschlagen. F.______ habe sie nicht beauftragt und ihnen daher auch kein Geld geben müssen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).

Gleichzeitig sagte A.______ in Übereinstimmung mit den Angaben von B.______ aber Folgendes aus: F.______ sei beim Treffen am 2. Oktober 2018 anwesend gewesen. Zuvor habe er (A.______) F.______ um Arbeit gebeten. Sie (A.______ und B.______) hätten F.______ gesagt, dass sie CHF 8'000.— wollen, damit sie H.______ zusammenschlagen. F.______ habe anschliessend zu C.______ gesagt, dass sie CHF 10'000.— möchten. Insgesamt hätten sie CHF 10'000.— erhalten für die Tat gegen H.______. Am 3. Oktober 2018 sei nach der Tat gegen H.______ ein Treffen zwischen ihm (A.______), B.______, F.______ und C.______ erfolgt. Bei den Treffen mit C.______ sei F.______ anwesend gewesen, da er (A.______) und B.______ keine klare Beziehung zu C.______ gehabt hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).

A.______ merkte noch an, dass sie «enorm unter Druck» stünden und er B.______ nicht widersprechen möchte, da dieser auch die Wahrheit gesagt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).

 

4.5.4 In Kassibern, die A.______ und B.______ verfassten, bevor sie aussagten, zur Tat gegen H.______ beauftragt worden zu sein, ist vom «Biest» resp. von einem Bild, das B.______ am Strand mit dem «Biest» zeige, sowie von Fotos von Geld die Rede. Dabei äusserte A.______ Besorgnis wegen eines Bildes, das B.______ am Strand neben dem «Biest» zeige. Dies tat A.______ gleich nachdem er geschrieben hatte, dass er auf die Frage, wessen Idee die Tat gewesen sei, keine Antwort gegeben habe (siehe oben E. II Ziff. 2.6 und 4.3.8).

Beim «Biest» auf dem Strandbild neben B.______ handelt es sich um F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.6 und 4.5.1).

Die Angaben in diesen Kassibern legen daher den Schluss nahe, dass A.______ und B.______ (auch) von F.______ zur Tat gegen H.______ beauftragt wurden und für die Tatausführung das abgebildete Geld erhielten.

 

4.5.5 Es ist kein Grund ersichtlich, warum B.______ und zunächst auch A.______ eine falsche Anschuldigung gegenüber F.______ hätten erheben sollen.

Für die Wahrheit der Anschuldigung gegen F.______ spricht auch, dass sie ihn nicht übertrieben beschuldigten. Vielmehr beschuldigten B.______ und A.______ von Anfang an auch C.______. Ausserdem machen B.______ und A.______ geltend, dass F.______ zu ihrem Vorteil gehandelt habe, indem er ihre Bezahlung von sich aus auf CHF 10'000.— erhöht habe, nachdem sie (nur) CHF 8'000.— gewollt hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.).

Eine falsche Anschuldigung gegen F.______ durch B.______ ist zudem auch deswegen unwahrscheinlich, weil B.______ glaubhaft aussagte, Angst vor F.______ zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.3.6). 

Mit einer solchen Angst wäre auch eine wahrheitswidrige Entlastung von F.______ durch A.______ erklärbar. Zudem ist A.______ der Bruder (und nicht nur, wie B.______, der Cousin) von G.______, der Freundin von F.______.

Ausserdem werden die Aussagen von A.______, welche F.______ entlasten, dadurch relativiert, dass A.______ aussagte, auch B.______ habe die Wahrheit gesagt und sie (A.______ und B.______) stünden «enorm unter Druck» (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2).

Die Angabe von B.______, dass F.______ das Treffen vom 2. Oktober 2018 organisiert habe, wird im Übrigen dadurch gestützt, dass B.______ und A.______ übereinstimmend aussagten, F.______ (kurz) zuvor um Arbeit gebeten zu haben. C.______ übergab beim Treffen am 2. Oktober 2018 CHF 1'000.— in bar aus seinem Auto an B.______ und A.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7). Dass C.______ einen solch hohen Bargeldbetrag in seinem Auto hatte, spricht ebenfalls für ein organisiertes Treffen. Als Organisator kommt nur F.______ in Frage, da B.______ und A.______ nach ihren übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen C.______ vorher gar nicht kannten (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f). Auch F.______ macht nicht etwa geltend, dass B.______ und A.______ bereits vorher C.______ gekannt hätten.

Daher ist die Aussage von F.______, dass das Treffen am 2. Oktober 2018 zufällig erfolgt sei (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1), nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass F.______ dieses Treffen organisierte, so wie B.______ aussagte (siehe oben E. II Ziff. 4.3.3).

Überzeugend ist auch die übereinstimmende Aussage von A.______ und B.______, dass F.______ ihre Entlöhnung für das Zusammenschlagen von H.______ auf CHF 10'000.— festgelegt habe, nachdem sie ihm gesagt hätten, (nur) CHF 8'000.— zu wollen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum A.______, der gerade auch zu Gunsten von F.______ aussagte, und B.______, der Angst vor F.______ hat, hier die Unwahrheit gesagt haben sollten.

Ferner passen die betreffenden Aussagen von A.______ und B.______ dazu, dass H.______ gegenüber einem Gefangenenbetreuer angab, er könne jeden Abend zuhören, wie F.______ mit G.______ betreffend eine Geldübergabe in Höhe von CHF 10'000.— Aussagen absprechen würde (vgl. act. 2/8.1.20).

Folglich ist auch die Aussage von F.______, er habe A.______ und B.______ nur gesagt, dass sie verhandeln müssen, aber keinen Preis bestimmt (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1), nicht glaubhaft. Vielmehr hat F.______, entsprechend den übereinstimmenden Aussagen von B.______ und A.______, ihre Bezahlung von sich aus auf CHF 10'000.— festgelegt resp. erhöht.

Ausserdem war F.______ am 2. Oktober 2018 nach eigener Aussage und den übereinstimmenden Angaben von B.______ und A.______ anwesend, als C.______ den Auftrag erteilte und die Anzahlung übergab (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff. und 4.4.7).

Deshalb konnte F.______ ja gerade detaillierte Angaben zur erfolgten Auftragserteilung machen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).

Insoweit ist irrelevant, dass F.______ aussagte, nicht zu wissen, was alles besprochen worden sei und wieviel Geld C.______ ihnen als Anzahlung in einem Couvert übergeben habe, weil er während des Gesprächs einmal auf die Toilette habe müssen resp. weil C.______ das Geld in einem Couvert übergeben habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).

Diese Aussagen sind als Versuch von F.______ anzusehen, sich von der Auftragserteilung zu distanzieren (siehe auch oben E. II Ziff. 4.4.3).

Unglaubhaft ist die Aussage von F.______, dass er A.______ und B.______ (sowie C.______) – entgegen deren übereinstimmenden Aussagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f.) – am 3. Oktober 2018, nach der Tat gegen H.______, nicht getroffen habe (bei einem Fussballplatz in Dübendorf ZH). A.______ und B.______ haben keinen Grund, hier falsch auszusagen. Sogar wenn es zutreffen würde, dass nur C.______ den Auftrag erteilt hätte, wie von F.______ ausgesagt, wäre es nachvollziehbar, dass A.______ und B.______ sich nach der Tat unter Anwesenheit von F.______ mit C.______ getroffen hätten. Die Anwesenheit von F.______ lässt sich auf jeden Fall damit begründen, dass B.______ und A.______, wie letzterer sagte, keine klare Beziehung zu C.______ haben, sie ihn also eben kaum und erst seit dem 2. Oktober 2018 kennen. Die Aussagen von A.______ und B.______, dass sie sich nach der Tat am 3. Oktober 2018 mit C.______ (und F.______) getroffen haben, werden ausserdem durch das auf dem Mobiltelefon (iPhone) von C.______ festgestellte Cookie gestützt, das generiert wurde, als am 3. Oktober 2018 um 22:16 Uhr die Internetdomain «Polizeiticker.ch» geöffnet wurde (siehe oben E. II Ziff. 4.4.4).

Somit ist als erstellt zu betrachten, dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018, nach der Tat gegen H.______, bei einem Fussballplatz in Dübendorf ZH C.______ und F.______ getroffen haben

Die gerade genannten unglaubhaften resp. unwahren Angaben von F.______ betreffen Umstände, die für ihn entlastend wären. Folglich versuchte F.______, sich durch unglaubhafte resp. unwahre Aussagen zu entlasten. Dies ist an sich ein Anhaltspunkt dafür, dass er bei der Beauftragung gerade mitwirkte.

 

4.5.6 F.______ ging jedenfalls davon aus, am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieben habe, (mit einem Holzbaseballschläger) zusammengeschlagen worden zu sein. Hierfür machte er H.______ verantwortlich. Durch diese Tat sei seine am 20. Mai 2017 nachweislich bestandene offene Schädelverletzung verursacht worden. Deswegen leide er an Beeinträchtigungen seiner physischen und psychischen Gesundheit. Weiter sagte F.______ aus, dass eine Ausgleichszahlung von H.______ an ihn fehlgeschlagen sei und zwischen ihnen noch eine offene Angelegenheit bestehe. Hinzu kommt, dass namentlich den Aussagen von F.______ und H.______ zu entnehmen ist, dass in ihrer Kultur Blutrache vorkomme (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2, 4.2.4, 4.2.6 f. und 4.2.9). 

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von F.______, dass er keine Rachegedanken gehabt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1), nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen wollte.

Hierzu passt auch, dass F.______ (vor der Tat vom 3. Oktober 2018) keine Strafanzeige gegen H.______ erhoben hatte, sondern geltend machte, aufgrund eines Fahrradunfalls verletzt worden zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). So konnte F.______ eine Entschädigung durch die Suva erhalten und verhindern, dass er bei einer Vergeltungstat gegen H.______ (nach einer fehlgeschlagenen Ausgleichszahlung durch H.______) sofort verdächtigt wird.

Da F.______ sich an H.______ rächen wollte, ist die Aussage von F.______, dass er die Tat gegen H.______ verhindert hätte, wenn er gewusst hätte, dass es soweit kommen würde (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1), nicht glaubhaft. Hier kommt noch dazu, dass F.______ nach eigener Aussage gerade anwesend gewesen sei, als A.______ und B.______ von C.______ beauftragt worden seien, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 und 4.5.5). Folglich ist nicht nachvollziehbar, wieso F.______ dann nicht gewusst haben sollte, dass ein Angriff auf H.______ ernsthaft drohte. Mithin handelte es sich um einen weiteren Versuch von F.______, sich durch eine unglaubhafte resp. unwahre Aussage zu entlasten, was ihn schlussendlich belastet.

 

4.5.7 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

Sowohl F.______ einerseits als auch A.______ und B.______ andererseits wollten anfänglich verheimlichen, dass sie sich schon einige Zeit vor der Tat gegen H.______ kannten (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).

Anschliessend gab B.______ konstant an, auch von F.______ beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2).

A.______ sagte ebenfalls aus, dass C.______ und F.______ sie beauftragt resp. ihnen gesagt hätten, sie sollen H.______ zusammenschlagen. Später gab A.______ zwar an, doch nur von C.______ beauftragt worden zu sein. A.______ stützte aber weiterhin einzelne Aussagen von B.______, welche F.______ belasten. Zudem sagte A.______ aus, dass er B.______ nicht widersprechen möchte, da dieser auch die Wahrheit gesagt habe, und dass sie «enorm unter Druck» stünden (siehe oben E. II Ziff. 4.5.3).

Passend dazu sagte B.______ glaubhaft aus, dass er vor F.______ Angst habe (siehe oben E. II Ziff. 4.5.5).

Es ist kein Grund ersichtlich für eine falsche Anschuldigung gegen F.______ durch A.______ und B.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.5.5)

Vielmehr sprechen auch Äusserungen von A.______ und B.______ in Kassibern – die erstellt wurden, bevor sie zugaben, für die Tat gegen H.______ beauftragt worden zu sein – dafür, dass (auch) F.______ diesen Auftrag erteilte (siehe oben E. II Ziff. 4.5.4).

F.______ machte mehrere unglaubhafte resp. unwahre Aussagen betreffend Umstände, die für ihn entlastend wären (siehe oben E. II Ziff. 4.5.5).

Zudem war F.______ davon überzeugt, dass er am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieben habe, zusammengeschlagen worden und H.______ dafür verantwortlich gewesen sei. Aufgrund dieser Überzeugung wollte F.______ sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.6).

Es erscheint daher schlüssig, dass F.______ sich zur Erreichung dieses Ziels so verhalten hat, wie B.______ und teilweise A.______ aussagten (siehe oben siehe oben E. II Ziff. 4.3.2 f. und 4.5.2 f.). Unerheblich ist dabei, ob A.______ und B.______ vor der Tat gegen H.______ Kenntnis davon hatten, dass F.______ ein eigenes Interesse daran hatte.

Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass F.______ vor dem 2. Oktober 2018 A.______ und B.______ vorschlug, einem ihnen unbekannten Freund [C.______] von F.______ für Geld den «Gefallen» zu machen, jemanden [H.______] zusammenzuschlagen. Anschliessend organisierte F.______ das Treffen mit C.______ am 2. Oktober 2018. Bei diesem Treffen übergaben C.______ und F.______ ein Foto von H.______ und Informationen zu dessen Wohnort sowie Fahrzeug an A.______ und B.______. F.______ legte ihre Bezahlung für das Zusammenschlagen von H.______ insgesamt auf CHF 10'000.— fest, obwohl sie (früher) zu F.______ sagten, (nur) CHF 8'000.— zu wollen. Zudem sicherte F.______ ihnen zu, dass sie für die Tatausübung (vollständig) bezahlt werden und ihnen bei Problemen mit der Polizei geholfen werde (siehe zum Ganzen die betreffenden Aussagen von B.______, oben E. II Ziff. 4.3.3).

Mindestens insoweit sagte F.______ zu A.______ und B.______, dass sie H.______ zusammenschlagen sollen, um CHF 10'000.— zu erhalten.

A.______ und B.______ kannten C.______ nicht (siehe oben E. II Ziff. 4.5.5).

Zu F.______ hatten sie hingegen eine persönliche Beziehung (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass F.______ die persönliche Beziehung zu A.______ und B.______ wissentlich ausnutzte, um sie dazu zu bringen, H.______ zusammenzuschlagen. Durch die Zusicherung von F.______ konnten A.______ und B.______ darauf vertrauen, dass sie für die Tat bezahlt werden. Umgekehrt wusste F.______, dass A.______ und B.______ keinen Grund hatten, ohne sein Mitwirken das Risiko der Begehung einer (schweren) Straftat auf sich zu nehmen und C.______ zu vertrauen, dass er sie tatsächlich dafür bezahlen wird.

Folglich trug F.______ wissentlich und willentlich in massgeblicher Weise zur Ausführung der Beauftragung von A.______ und B.______ bei. Hierbei wirkte F.______ mit C.______ zusammen, welcher A.______ und B.______ (ebenfalls) sagte, dass sie H.______ zusammenschlagen sollen, und ihnen eine Anzahlung übergab (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7).

Hinzu kommt, dass F.______ und C.______ übereinstimmend aussagten, F.______ sei am 19./20. Mai 2017 von H.______ viel schwerer verletzt worden als C.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.), wobei F.______ ein offenes Schädelhirntrauma hatte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Im Vergleich zu C.______ hatte F.______ daher umso mehr ein Interesse daran, dass zur Vergeltung heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen wird und dieser dadurch ebenso schwer verletzt wird.

Aus den Schlägen von A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 resultierten dann bei H.______ gerade stark blutende Kopfwunden und ein Schädelbruch (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8).

Dabei schlugen A.______ und B.______ je mit einem Holzstiel heftig auf H.______ ein (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8). Auch in dieser Hinsicht weist die Tat von A.______ und B.______ eine Parallele im Verhältnis zu Details des Vorwurfs auf, welcher F.______ gegen H.______ erhob. So sagte F.______ spezifisch aus, dass H.______ am 19./20. Mai 2017 mit einem Holzbaseballschläger auf C.______ und ihn eingeschlagen und ein weiterer Angreifer einen Baseballschläger gehabt habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). C.______ führte hingegen nicht näher aus, wie die Schläge ausgeführt worden seien resp. ob ein Schlagmittel zum Einsatz gekommen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).

Nach dem Ausgeführten ist als erstellt anzusehen, dass F.______ nicht nur zur Ausführung der zusammen mit C.______ erfolgten Beauftragung von A.______ und B.______ massgeblich beitrug, sondern auch schon zur Entschliessung und Planung.

 

4.6 Konkreter Inhalt des erteilten Auftrags

4.6.1 F.______, A.______ und B.______ bestreiten, dass der Auftrag gelautet habe, H.______ zu töten. Nach ihren übereinstimmenden Aussagen seien A.______ und B.______ beauftragt worden, H.______ (nur) zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1 ff.).

 

4.6.2 F.______ hatte am 20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma, für das er H.______ resp. einen in dessen Club erfolgten Angriff durch mehrere Personen, die insgesamt zwei Baseballschläger gehabt hätten, verantwortlich machte. Nach eigener Aussage von F.______ sei danach eine Ausgleichszahlung durch H.______ fehlgeschlagen. F.______ wollte sich dann durch eine Vergeltungstat gegen H.______ rächen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.7, 4.2.9 und 4.5.6 f.).

Folglich wollte F.______ zum Ausgleich für sein offenes Schädelhirntrauma vom 20. Mai 2017, dass mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen und dieser dabei ebenso schwer verletzt wird (siehe auch oben E. II Ziff. 4.5.7).

 

4.6.3 C.______ und F.______ machten H.______ auch dafür verantwortlich, dass C.______ am 19./20. Mai 2017 einen Schlag gegen den Kopf erhalten habe. Dabei sei C.______ wesentlich weniger schwer verletzt worden als F.______. C.______ sei an der Schläfe resp. auf der linken Stirnseite getroffen worden und habe eine (offene, durch ein Pflaster versorgte) Wunde gehabt, wobei eventuell ein Arztbesuch erfolgt sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.).

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erscheint es möglich, dass C.______ durch einen solchen Schlag gegen die Schläfe auch schwerer hätte verletzt werden können.

Dies spricht umso mehr dafür, dass C.______ sich wegen eines solchen selber erhaltenen Schlags bei H.______ rächen wollte, indem zum Ausgleich (heftig) auf den Kopf von H.______ eingeschlagen wird.

Hinzu kommt, dass C.______ und F.______ nach ihren übereinstimmenden Angaben miteinander befreundet sind. Den Aussagen von C.______ und F.______ ist zu entnehmen, dass C.______ hilflos habe zusehen müssen, als mehrere Personen auf seinen Freund F.______ losgegangen seien und fest auf ihn eingeschlagen hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.). Ausserdem nahm F.______ massgeblich Einfluss auf die Entschliessung und Planung der dann zusammen mit C.______ erfolgten Beauftragung von A.______ und B.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7).

Nach dem Ausgeführten wollte auch C.______, dass mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen wird. Grund dafür war, dass C.______ selber einen Schlag (von H.______) auf den Kopf erhalten habe, für den er sich rächen wollte, und weil C.______ sich den Willen von F.______ betreffend Vergeltung für dessen offene Schädelverletzung vom 20. Mai 2017 zu eigen machte. 

 

4.6.4 Die Aussagen von F.______, A.______ und B.______ stimmen darin überein, dass A.______ und B.______ bei der Auftragserteilung die (Wohn-)Adresse von H.______ mitgeteilt worden sei (siehe oben E. II Ziff. 4.3.1).

A.______ und B.______ verübten die Tat gegen H.______ dann vor der betreffenden Wohnung (siehe oben E. II Ziff. 4.1.1), wobei sie wussten, dass H.______ dort mit seiner Familie zusammenwohnte (vgl. act. 2/10.4.02 S. 10; act. 2/10.5.03 S. 11).

Verschiedenen Angaben ist zu entnehmen, dass in der Kultur von F.______ und H.______ bei Vergeltungstaten die Familie eine Rolle spielt (siehe oben E. II Ziff. 4.2.6 f.).

Somit spricht auch der Tatort bei der Familienwohnung dafür, dass A.______ und B.______ beauftragt wurden, mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen, als Vergeltung für gleichartige Taten, die am 19./20. Mai 2017 gegen C.______ und insbesondere F.______ verübt worden seien.

 

4.6.5 B.______ sagte aus, dass er und A.______ von C.______ und F.______ beauftragt worden seien, mit Stöcken resp. Stielen resp. Baseballschlägern auf H.______ einzuschlagen (vgl. act. 2/10.5.08 S. 6; act. 2/10.5.09 S. 5 f.; act. 2/10.11.04 S. 7).

A.______ gab hierzu an, dass er sich nicht genau erinnere, es aber so gewesen sein könne (vgl. act. 2/10.4.06 S. 6).

 

4.6.6 F.______ setzte die Bezahlung von A.______ und B.______ für das Zusammenschlagen von H.______ auf insgesamt CHF 10'000.— fest, nachdem A.______ und B.______ (nur) CHF 8'000.— wollten. Entsprechend sagte F.______ bei der Auftragserteilung am 2. Oktober 2018 in Anwesenheit von A.______ und B.______ zu C.______, dass sie CHF 10'000.— wollen. In der Folge erhielten A.______ und B.______ nach der Tatverübung diesen gesamten Betrag (siehe oben E. II Ziff. 4.3.9 und 4.5.7).

Es ist somit davon auszugehen, dass F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 A.______ und B.______ insgesamt CHF 10'000.— dafür anboten, dass sie H.______ zusammenschlagen.

A.______ und B.______ sagten glaubhaft aus, dass ihr normaler monatlicher Verdienst EUR 250.— (vgl. act. 2/10.4.01 S. 8) resp. EUR 200.— betrug (vgl. act. 2/10.5.01 S. 7).

Folglich wurde A.______ und B.______ für die Tat gegen H.______ ein Geldbetrag angeboten, welcher für sie bei hälftiger Teilung je einem Lohn von etwa zwei Jahren entsprach. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei CHF 10'000.— um einen sehr hohen Betrag für A.______ und B.______.

Es ist davon auszugehen, dass F.______ und C.______ sich dessen – aufgrund ihrer Kenntnisse der Verhältnisse in Albanien und der persönlichen Beziehung von F.______ zu A.______ und B.______ – bewusst waren.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass F.______ und C.______ von A.______ und B.______ als Gegenleistung die Begehung einer schweren Straftat gegen H.______ forderten.

Wenn zwei Personen mit Schlägern heftig auf den Kopf einer anderen Person einschlagen, stellt dies ein schwere Straftat dar.

 

4.6.7 A.______ und B.______ sagten übereinstimmend aus, C.______ habe am 2. Oktober 2018 bei der Auftragserteilung verlangt, dass sie die Tatausführung durch eine Bildaufnahme beweisen sollen (vgl. act. 2/10.4.06 S. 7 und 9; act. 2/10.5.07 S. 6, act. 2/10.5.09 S. 6 f.; act. 92 S. 14).

Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass diese übereinstimmenden Aussagen von A.______ und B.______ der Wahrheit entsprechen.

Eine Bildaufnahme unmittelbar nach dem Zusammenschlagen taugt als Beweis für die Tat nur, wenn dann äusserlich sichtbare, namentlich blutende Verletzungen insbesondere im Kopfbereich vorliegen. Die Anfertigung einer Bildaufnahme setzt zudem voraus, dass die betroffene Person insoweit zum Widerstand unfähig ist.

Auch dies spricht dafür, dass der Auftrag lautete, heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen.

 

4.6.8 D.______ fuhr A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 mit seinem Auto nach Bilten. Anschliessend wartete D.______ in ihrem Auftrag bei einer Tankstelle – in der Nähe sowohl des Tatortes als auch der Autobahn (vgl. act. 2/8.1.01 S. 5; act. 2/8.1.12 S. 6) – auf A.______ und B.______, während sie die Tat gegen H.______ verübten. Nach der Tatausübung rannten A.______ und B.______ zum Auto von D.______, der sie dann zurück nach Zürich fuhr (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.04 S. 2; act. 2/8.1.05 S. 4 f.; act. 2/10.1.05 S. 6; act. 2/10.1.06 S. 4; act. 2/10.1.07 S. 5 f.; act. 2/10.4.01 S. 6; act. 2/10.4.05 S. 8; act. 2/10.5.01 S. 4; act. 2/10.5.07 S. 6 f.; act. 2/10.5.09 S. 5; act. 92 S. 15; act. 2/10.11.01 S. 3 f.; siehe auch oben E. II Ziff. 2.1).

Folglich trafen A.______ und B.______ vor der Tat gegen H.______ Vorkehrungen für eine schnelle Flucht. Dies spricht ebenfalls dafür, dass sie vorhatten, eine schwere Straftat gegen H.______, wie das heftige Einschlagen mit Schlägern auf den Kopf, zu begehen.

 

4.6.9 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

F.______ und C.______ machten H.______ dafür verantwortlich, dass sie am 19./20. Mai 2017 mit Baseballschlägern auf den Kopf geschlagen worden seien und F.______ deswegen am 20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma gehabt habe. Zum Ausgleich resp. zur Vergeltung wollten F.______ und C.______, dass mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen wird (siehe oben E. II Ziff. 4.6.2 f.).

Zu einer Vergeltungstat gegen H.______ passt, dass er vor der Familienwohnung zusammengeschlagen wurde (siehe oben E. II Ziff. 4.6.4).

Im Einklang mit dem Willen von F.______ und C.______ sagte B.______ aus, dass er und A.______ beauftragt worden seien, mit Stöcken resp. Stielen resp. Baseballschlägern auf H.______ einzuschlagen. A.______ äusserte, es sei möglich, dass der Auftrag so gelautet habe (siehe oben E. II Ziff. 4.6.5).

B.______ hat keinen Grund, diesbezüglich falsch auszusagen. Vielmehr wird diese Aussage von B.______ durch die erfolgte Tatausübung gestützt: A.______ und B.______ schlugen je mit einem Holzstiel insbesondere auf den Kopf von H.______ heftig ein, sodass H.______ stark blutende Kopfwunden und einen Schädelbruch erlitt, wobei eine intensivmedizinische Versorgung erforderlich war (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8).

Die folgenden Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass A.______ und B.______ von F.______ und C.______ beauftragt wurden, eine schwere Straftat zu begehen resp. heftig mit einem Schläger auf den Kopf von H.______ einzuschlagen: C.______ und F.______ boten insgesamt CHF 10'000.— für die Tat gegen H.______, im Wissen darum, dass es sich hierbei für A.______ und B.______ um einen sehr hohen Betrag handelte (siehe oben E. II Ziff. 4.6.6). Bei der Auftragserteilung wurden A.______ und B.______ von C.______ und F.______ aufgefordert, zum Beweis der Tatverübung eine Bildaufnahme anzufertigen (siehe oben E. II Ziff. 4.6.7). A.______ und B.______ trafen vor der Tat gegen H.______ Vorkehrungen für eine schnelle Flucht (siehe oben E. II Ziff. 4.6.8).

Nach dem Ausgeführten bestehen keine Zweifel daran, dass F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 wissentlich und willentlich A.______ und B.______ beauftragten, für CHF 10'000.— H.______ bei dessen Familienwohnung mit Schlägern zusammenzuschlagen. Dabei erteilten sie A.______ und B.______ den Auftrag, heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen.

Entsprechend den vorherigen Ausführungen zur Auftragserteilung ist davon auszugehen, dass C.______ diesen Auftrag am 2. Oktober 2018 gegenüber A.______ und B.______ mündlich äusserte. Dabei übergab C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie eine Anzahlung von CHF 1'000.—. Hierbei war F.______ anwesend. F.______ trug in massgeblicher Weise sowohl zur Ausführung als auch zur Entschliessung und Planung bei, A.______ und B.______ zusammen mit C.______ den betreffenden Auftrag zu erteilen. Insbesondere sagte F.______ zu A.______ und B.______, dass sie H.______ wie vorgegeben zusammenschlagen sollen, um insgesamt CHF 10'000.— zu erhalten (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.4.7 und 4.5.7).

 

4.7 Tatentschluss der Auftragnehmer A.______ und B.______

4.7.1 A.______ gab zunächst an, dass er und B.______ [im Herbst 2018] zum Vergnügen in die Schweiz gekommen seien, um das Leben zu geniessen, etwas Geld auszugeben, einen Freizeitpark in Zürich zu besuchen und einkaufen zu gehen. Vor der Abreise in die Schweiz habe ihm in Albanien eine Cousine erzählt, H.______ habe sich ihr gegenüber unsittlich verhalten resp. schlecht benommen, als sie in einem Club von H.______ gearbeitet habe. Er (A.______) und B.______ hätten dann H.______ [am 3. Oktober 2018] deswegen zur Rede stellen wollen. Sie seien aber nicht hierfür in die Schweiz gekommen, sondern als Touristen. Er (A.______) wolle keine weiteren Angaben zum Vorfall mit dieser Cousine machen, da er sie nicht hineinziehen wolle. A.______ sagte von Anfang an aus, dass B.______ und er die Holzstöcke am Abend des 2. Oktobers 2018 gekauft hätten (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.03; act. 2/10.4.04).

Am 15. August 2019 – als er zugab, beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen – sagte A.______ aus, die Tat gegen H.______ nicht nur wegen der Beauftragung verübt zu haben, sondern auch weil H.______ diese Cousine schlecht behandelt habe. Er (A.______) sei deswegen auf H.______ wütend gewesen, was eine zusätzliche Motivation gewesen sei. Ohne den Vorfall mit dieser Cousine hätten sie (A.______ und B.______) die Tat gegen H.______ nicht ausgeführt (vgl. act. 2/10.4.05 S. 6 und 8).

Bei der Einvernahme am 5. September 2019 führte A.______ aus, dass er und B.______ den Auftrag, H.______ zusammenzuschlagen, am 2. Oktober 2018 entgegengenommen und ausgeführt hätten. Gegen Ende der Befragung erwähnte A.______, dass «die Theorie mit unserer Cousine» immer noch im Raum stehe (vgl. act. 2/10.4.06 S. 2 und 9).

Danach äusserte sich A.______ auf Nachfrage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder zu dieser Cousine. Er habe die Frage, ob seine Cousine von H.______ sexuell belästigt worden sei, schon beantwortet. Er wolle seine Cousine da nicht hineinziehen (vgl. act. 92 S. 14).

 

4.7.2 B.______ sagte anfangs aus, dass er und A.______ zu H.______ gegangen seien, um mit ihm über eine Cousine zu sprechen. Diese Cousine, bei der es sich nicht um G.______ handle, habe illegal bei H.______ gearbeitet. H.______ habe Dummheiten gemacht und seine Hände irgendwohin tun wollen. Die Cousine sei in Albanien, verheiratet und habe Kinder. Er wolle ihren Ruf nicht schädigen und ihren Namen nicht nennen. A.______ und er seien aber [im Herbst 2018] nicht in die Schweiz gekommen, um mit H.______ zu sprechen, sondern um Skifahren zu gehen. Die Skipisten seien dann aber zu weit weg gewesen. Er (B.______) habe am 2. Oktober 2018 beschlossen, mit H.______ zu sprechen. Zudem ist auch den Aussagen von B.______ von Anfang an zu entnehmen, dass A.______ und er die Holzstöcke am 2. Oktober 2018, im Rahmen einer ersten Fahrt nach Bilten, gekauft hätten (vgl. zum Ganzen act. 2/10.5.01; 2/10.5.03; act. 2/10.5.04; act. 2/10.5.05).

Ab dem 22. August 2019 – als B.______ zugab, beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen – war in den Einvernahmen von B.______ durch die Strafverfolgungsbehörden keine Rede mehr von einem Vorfall zwischen einer Cousine und H.______. Vielmehr sagte B.______ aus, dass er den Auftrag ausgeführt habe, weil er betrunken gewesen sei und C.______ und F.______ ihn überredet hätten, die Tat zu begehen. Er (B.______) und A.______ hätten einfach gemacht, was C.______ und F.______ gesagt hätten. Der Auftrag sei am 2. Oktober 2018 zum ersten Mal erwähnt worden. Sie seien eigentlich nur aus Plausch in die Schweiz gekommen. Dann habe er kein Geld mehr gehabt und F.______ gefragt, ob er Arbeit für sie organisieren könne. Er (B.______) verstehe nicht, wieso er die Tat gegen H.______ ausgeführt habe (vgl. zum Ganzen act. 2/10.5.07; act. 2/10.5.08; act. 2/10.5.09; act. 2/10.5.10).

Im bereits erwähnten Brief aus der Untersuchungshaft an H.______ (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2019), schrieb B.______, dass H.______ ihm nichts getan habe und auch niemanden belästigt habe, den er (B.______) kenne. Er (B.______) sei betrunken gewesen und wisse nicht, warum er zu dieser schlimmen Sache, die er H.______ zugefügt habe, ja gesagt habe (vgl. act. 2/4.5.05a–1). 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte B.______ sich nicht inhaltlich zur Frage, ob seine Cousine von H.______ sexuell belästigt worden sei und darin ein zusätzliches Tatmotiv bestanden habe (vgl. act. 92 S. 11).

 

4.7.3 In den erwähnten Kassibern von B.______ und A.______ geht es auch darum, den Namen der betreffenden Cousine nicht zu nennen (vgl. act. 2/8.1.25 und act. 2/8.1.26).

 

4.7.4 G.______ gab am 19. Februar 2019 an, dass A.______ und B.______ [im Herbst 2018] in der Schweiz gewesen seien, weil sie Kollegen hätten besuchen wollen (vgl. act. 2/10.6.01 S. 5).

Am 12. April 2019 sagte G.______ aus, sie habe Angst, dass A.______ und B.______ von zwei bis drei Mädchen, mit denen sie zusammen gewesen seien, zur Tat gegen H.______ angestiftet worden seien. Sie glaube nicht, dass F.______ mit der Tat etwas zu tun habe, sondern vermute eher, dass die jungen Frauen oder irgendeine Cousine damit zu tun hätten. Den Grund, warum A.______ und B.______ dies gemacht hätten, kenne sie nicht. Sie sei nicht die Ursache dieses Problems (vgl. act. 2/10.6.03 S. 14 f.).

Bei der Einvernahme am 21. Juni 2019 antwortete G.______ auf die Frage, ob es einmal mit einer Cousine, die in der Schweiz gearbeitet habe, Probleme gegeben habe, Folgendes: Alle diese Frauen aus Albanien, welche in diesen Clubs arbeiten, hätten Probleme. Die Besitzer würden von ihnen ihren Körper verlangen. Sie seien Opfer der Clubbesitzer. Sie habe selbst so etwas erlebt in Lenzburg. Auf Nachfrage gab G.______ an, dass ihre Cousinen in Clubs in der Schweiz und in verschiedenen Ländern arbeiten würden. Heute sitze sie im Gefängnis und die Vergewaltiger würden frei herumlaufen (vgl. act. 2/10.6.04 S. 11 f.).

 

4.7.5 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

Die Aussagen von A.______, B.______ und G.______ dazu, warum A.______ und B.______ im Herbst 2018 in die Schweiz gekommen seien, stimmen nicht überein. Dabei ist insbesondere die Angabe von B.______, wonach sie damals zum Skifahren in die Schweiz gekommen seien, dies dann aber nicht getan hätten, weil die Skipisten zu weit weg gewesen seien (siehe oben E. II Ziff. 4.7.2), nicht glaubhaft.

A.______ und B.______ wurden am 2. Oktober 2018 von F.______ und C.______ beauftragt, heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen. Bereits zuvor machte F.______ gegenüber A.______ und B.______ den Vorschlag, dass sie einem ihnen unbekannten Freund [C.______] von F.______ für Geld den «Gefallen» machen könnten, jemanden [H.______] zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7 und 4.6.5).

Es erscheint möglich, dass F.______ ihnen dies – entgegen ihren Aussagen – bereits vorschlug, bevor sie im Herbst 2018 in der Schweiz waren. A.______ und B.______ kannten F.______ bereits einige Zeit vor dem 2. Oktober 2018, wobei sie (über G.______) eine persönliche Beziehung zu ihm haben. Zudem trafen sich jedenfalls F.______ und B.______ im Sommer 2018 in Albanien (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). Gegebenenfalls kamen A.______ und B.______ dann im Herbst 2018 aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Tatbereitschaft in die Schweiz.

Dies muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Entscheidend ist vielmehr, wann A.______ und B.______ den konkreten Tatentschluss fassten (siehe unten E. II Ziff. 5.3.1).

Den übereinstimmenden Angaben von A.______ und B.______ ist zu entnehmen, dass sie aufgrund der Beauftragung durch F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 den konkreten Entschluss fassten, die betreffende Tat gegen H.______ zu begehen (siehe oben E. II Ziff. 4.7.1 f.).

Am 2. Oktober 2018 erhielten A.______ und B.______ von F.______ und C.______, den sie vorher nicht kannten, den konkreten Auftrag, H.______ bei dessen Familienwohnung mit Schlägern zusammenzuschlagen, wobei sie heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen sollten. Für diese Tat boten F.______ und C.______ ihnen am 2. Oktober 2018 insgesamt CHF 10'000.— an. Beim Treffen am 2. Oktober 2018 übergaben F.______ und C.______ ein Foto und die Adresse von H.______ sowie CHF 1'000.— in bar als Anzahlung an A.______ und B.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.6.9).

Hinzu kommt, dass A.______ und B.______ von Anfang an übereinstimmend aussagten, sie hätten die Holzstiele am 2. Oktober 2018 (abends resp. im Rahmen einer ersten Fahrt nach Bilten) gekauft (siehe oben E. II Ziff. 4.7.1 f.). Dies passt dazu, dass sie erst am 2. Oktober 2018 (kurz vor dem Kauf der Holzstiele) beauftragt wurden, H.______ mit (Holz-)Schlägern zusammenzuschlagen.

Die (früheren) Aussagen von A.______ und B.______, dass sie die Tat gegen H.______ (auch) deswegen begangen hätten, weil er eine ihrer Cousinen belästigt habe, sind nicht glaubhaft. So weigerten sich A.______ und B.______, den Namen dieser Cousine zu nennen, wobei sie sich diesbezüglich in Kassibern absprachen. In ihren Aussagen sind auch keine anderen genaueren Angaben zu finden. G.______ machte hierzu ebenfalls nur allgemeine Ausführungen. Zudem gab G.______ zunächst an, dass A.______ und B.______ von zwei bis drei jungen Frauen, mit denen sie zusammen gewesen seien, angestiftet worden sein könnten. Ausserdem sprach A.______ zuletzt von einer «Theorie mit unserer Cousine». Hinzu kommt, dass B.______ nichts mehr von einem Vorfall mit einer Cousine erwähnte, nachdem er zugegeben hatte, beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen. Vielmehr schrieb er in einem Brief an H.______, dass H.______ niemanden belästigt habe, den er (B.______) kenne (siehe oben E. II Ziff. 4.7.1 ff.).

Nach dem Ausgeführten bestehen keine Zweifel daran, dass A.______ und B.______ (einzig) aufgrund der konkreten Beauftragung durch F.______ und C.______ den konkreten Entschluss fassten, die Tat gegen H.______ entsprechend diesem Auftrag zu begehen. Den konkreten Tatentschluss fassten A.______ und B.______ somit (erst) am 2. Oktober 2018, nachdem sie die konkreten Vorgaben und Informationen zur Ausführung erhalten hatten, die Bezahlung vereinbart wurde und eine Anzahlung erfolgt war. A.______ und B.______ begingen die Tat gegen H.______, weil sie den gesamten ihnen dafür am 2. Oktober 2018 angebotenen Betrag von CHF 10'000.— erlangen wollten.

 

4.8 Wissen und Wille der Auftraggeber F.______ und C.______

4.8.1 Wie bereits ausgeführt, wollte F.______ zum Ausgleich für sein offenes Schädelhirntrauma vom 20. Mai 2017, dass mit einem (Holz-)Schläger auf den Kopf von H.______ eingeschlagen werden solle, um H.______ ebenso schwer zu verletzen. C.______ wollte sich für einen Schlag, den er selber auf den Kopf erhalten habe, rächen. Ausserdem machte er sich den erwähnten Willen von F.______ zu eigen. Am 2. Oktober 2018 beauftragten F.______ und C.______ dann A.______ und B.______, für CHF 10'000.— H.______ bei dessen Familienwohnung mit Schlägern zusammenzuschlagen. Dabei sollten A.______ und B.______ heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen. C.______ übergab damals CHF 1'000.— als Anzahlung an A.______ und B.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.6.9).

F.______ organisierte dieses Treffen, legte die Bezahlung von A.______ und B.______ auf CHF 10'000.— fest und trug massgeblich zur Entschliessung und Planung bei, A.______ und B.______ zusammen mit C.______ den betreffenden Auftrag zu erteilen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7).

F.______ wusste daher zweifellos, dass C.______ CHF 1'000.— als Anzahlung an A.______ und B.______ übergab.

Hinzu kommt, dass F.______, als ihr persönlicher Bekannter, A.______ und B.______ die Bezahlung von insgesamt CHF 10'000.— sowie Hilfe bei Problemen mit der Polizei zusicherte, wenn sie die Tat begehen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7).

Folglich bestehen keine Zweifel daran, dass F.______ und C.______ durch die Auftragserteilung am 2. Oktober 2018 A.______ und B.______ dazu bringen wollten, die von ihnen (F.______ und C.______) gewollte Tat gegen H.______ zu begehen.

Insbesondere der für die Tat angebotene, für A.______ und B.______ sehr hohe Betrag von CHF 10'000.—, aber auch ihre persönliche Beziehung zu F.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.5.7 und 4.6.6), boten einen tauglichen Anreiz für die Auftragsausführung.

F.______ und C.______ hielten es daher auch zweifellos für möglich, dass A.______ und B.______ sich aufgrund der Auftragserteilung am 2. Oktober 2018 dazu entschliessen, die Tat gegen H.______ auszuführen, und diese Tat dann auch tatsächlich begehen.

 

4.8.2 Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge besteht die Möglichkeit des Todes, wenn mit einem massiven Holzstiel auf den Kopf einer Person heftig eingeschlagen wird. Dies gilt umso mehr, wenn zwei Personen je mit einem massiven Holzstiel auf den Kopf einer dritten Person heftig einschlagen (siehe auch oben E. II Ziff. 4.1.6).

Es bestehen keine Zweifel daran, dass F.______ und C.______ dies wussten, zumal nach ihren eigenen Aussagen F.______ eine offene Schädelverletzung erlitten habe, weil H.______ mit einem Baseballschläger (unter Mithilfe von Komplizen) auf den Kopf von F.______ eingeschlagen habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f. und 4.2.9).

Folglich hielten F.______ und C.______ es für möglich, dass A.______ und B.______ den Tod von H.______ verursachen könnten, indem sie in Ausführung des Auftrags je mit einem Holzschläger heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen.

Es stellt sich noch die Frage, ob F.______ und C.______ den Tod von H.______ wollten resp. mindestens in Kauf nahmen.

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).

F.______ und C.______ wollten Rache resp. Vergeltung gegen H.______ üben (siehe oben E. II Ziff. 4.6.9).

Zwar erscheint es grundsätzlich möglich, dass im Rahmen von Rache resp. Vergeltung eine schwerere Tat als die selbst erlittene angezielt wird. Vorliegend weist der von F.______ und C.______ erteilte Auftrag aber Parallelen zu den Taten (ohne Todesfolge) auf, welche sie H.______ vorwerfen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f. und 4.6.9).

Hinzu kommt, dass die Auftragserteilung für die Tat gegen H.______ erst über ein Jahr nach den Taten erfolgte, die sie H.______ vorwerfen. Hierzu passt die Aussage von F.______, wonach zunächst eine Ausgleichszahlung durch H.______ fehlgeschlagen sei. Soweit F.______ tatsächlich für einen Ausgleich durch Geldzahlung bereit war, würde dies ebenfalls für eine stattdessen erfolgte, «nur» ausgleichende und nicht weitergehende Vergeltungstat sprechen. Ausserdem wäre es exzessiv, wenn C.______ das Ziel verfolgt hätte, H.______ zu töten. C.______ und F.______ sagten übereinstimmend aus, dass C.______ von H.______ wesentlich weniger schwer verletzt worden sei als F.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.6.3).

Somit ist jedenfalls in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Handlungsziel von F.______ und C.______ nicht darin bestand, H.______ zu töten.

Folglich sagten F.______ und C.______ nicht zu A.______ und B.______, dass sie H.______ töten sollen.

Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts darf aber nicht auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (z.B. Urteil BGer 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.2.2 m.H.).

Wird mit einem massiven Holzstiel heftig auf den Kopf einer Person eingeschlagen, lässt sich das Risiko, dass die betroffene Person dadurch getötet wird, nicht kalkulieren und dosieren. Dies gilt umso mehr, wenn dabei gleichzeitig zwei Personen auf den Kopf einer dritten Person heftig einschlagen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass F.______ und C.______ dies wussten.

Zudem ist davon auszugehen, dass F.______ und C.______ mit einer Tatausführung durch A.______ und B.______ rechneten, die H.______ keine Abwehrchance bietet, und dies wollten. Hierfür spricht schon das Interesse von F.______ und C.______ daran, dass A.______ und B.______ den Auftrag ausführen sollen, ohne von H.______ selber daran gehindert zu werden.

Ferner forderten F.______ und C.______ bei der Erteilung des Auftrags an A.______ und B.______, dass sie die Tatausführung durch eine Bildaufnahme beweisen, was voraussetzt, dass H.______ insoweit zum Widerstand unfähig ist (siehe oben E. II Ziff. 4.6.7 und 4.6.9).

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei den von F.______ und C.______ geltend gemachten Taten, für die sie H.______ verantwortlich machen, das Risiko des Todes (insbesondere) von F.______, allenfalls aber auch von C.______, ebenfalls nicht hätte kalkuliert und dosiert werden können. Dabei seien F.______ und C.______ zudem überraschend von mehreren Personen angegriffen worden, ohne eine Abwehrchance gehabt zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.).

Somit ist die Inkaufnahme des Todes von H.______ durch F.______ und C.______ auch damit vereinbar, dass F.______ und C.______ eine «ausgleichende» Vergeltungstat gegen H.______ wollten.

Nach dem Ausgeführten ist im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erstellt zu betrachten, dass F.______ und C.______ die Tötung von H.______ durch A.______ und B.______ als Folge der Beauftragung in Kauf nahmen. F.______ und C.______ wussten dabei, dass A.______ und B.______ das Risiko, H.______ zu töten, nicht kalkulieren und dosieren werden können.

 

4.9 Tatausführung durch A.______ und B.______

4.9.1 Es ist erstellt, dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 je mit einem Holzstiel mehrmals heftig insbesondere auf den Kopf und auch auf den Körper von H.______ einschlugen (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8).

Ebenso ist erstellt, dass A.______ und B.______ dies taten, weil sie am 2. Oktober 2018 von F.______ und C.______ hierzu beauftragt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.7.5).

Das Interesse am Eigenschutz spricht dafür, dass A.______ und B.______ diesen Auftrag ausführten, indem sie überraschend auf H.______ einschlugen.

Schon aus diesem Grund ist die Aussage von H.______, dass er beim Beladen des Kofferraumes seines Fahrzeuges einen harten Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe und in der Folge zu Boden gegangen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.1.3), glaubhaft.

Zudem wird diese Angabe von H.______ durch die Aussage von M.______ gestützt, wonach jemand mit einem langen, hellen Gegenstand auf den Kopf von H.______ geschlagen habe, als dieser unter resp. neben einem Auto mit offenen Kofferraum am Boden gelegen habe (siehe oben E. II Ziff. 4.1.2).

Hinzu kommt, dass nach der Tat unter den Fingernägeln von H.______ keine DNA von anderen Personen festgestellt werden konnte (vgl. act. 2/11.2.01). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass H.______ sich nicht wehren konnte.

Somit bestehen keine Zweifel daran, dass H.______ am 3. Oktober 2018 von A.______ oder B.______ zunächst überraschend von hinten mit einem Holzstiel einen heftigen Schlag auf den Kopf erhielt. Danach schlugen A.______ und B.______ weiter mit den Holzstielen heftig auf H.______ ein, auch auf dessen Kopf, als dieser am Boden lag, ohne ihm eine Abwehrchance zu lassen.

Dabei konnten A.______ und B.______ das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf dessen Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren. Dies zeigt sich auch daran, dass H.______ potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitt und ohne intensivmedizinische Versorgung eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8).

 

4.9.2 A.______ und B.______ wurden beauftragt, mit Schlägern heftig auf den Kopf von H.______ einzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 4.6.9).

Zur Tatverübung verwendeten A.______ und B.______ massive, ca. 80 resp. 90 cm lange, vorne (kantige und) dickere Werkzeugstiele aus Holz (siehe oben E. II Ziff. 4.1.6).

Dabei mussten sie um ihren eigenen Schutz besorgt sein.

Vor diesem Hintergrund und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wussten A.______ und B.______ bei der Tatausführung, dass die Möglichkeit des Todes von H.______ bestand, als sie zuerst überraschend von hinten und danach weiter auf ihn einschlugen, als er wehrlos am Boden lag (siehe auch oben Ziff. 4.1.6).

A.______ und B.______ konnten das Risiko des Todes von H.______ nicht kalkulieren und dosieren und liessen ihm durch ihr Tatvorgehen keine Abwehrchance (siehe oben E. II Ziff. 4.9.1).

Folglich ist – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. II Ziff. 4.8.2) – davon auszugehen, dass A.______ und B.______ bei der Tatbegehung den Tod von H.______ in Kauf nahmen.

 

4.9.3 A.______ und B.______ führten die Tat gegen H.______ so aus, wie F.______ und C.______ es vorgegeben hatten. Zudem trafen A.______ und B.______ vor der Tat gegen H.______ Vorkehrungen für eine schnelle Flucht, indem sie D.______ beauftragten, am 3. Oktober 2018 bei einer Tankstelle in der Nähe des Tatortes sowie der Autobahn zu warten, während sie die Tat verübten. Nach der Tatbegehung rannten A.______ und B.______ dann zur Tankstelle und D.______ fuhr sie nach Zürich (siehe oben E. II Ziff. 4.6.).

Somit gingen A.______ und B.______ bei der Tat gegen H.______ auftragsgemäss und überlegt vor.

Es ist daher auszuschliessen, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatverübung beeinträchtigt war. Folglich ist unerheblich, dass A.______ und B.______ geltend machen, sie seien bei der Tat gegen H.______ betrunken gewesen (siehe hierzu oben E. II Ziff. 4.3.5).

 

4.10 Hilfeleistung durch D.______

4.10.1 D.______ fuhr A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 mit seinem Auto nach Bilten. Während A.______ und B.______ die Tat gegen H.______ verübten, wartete D.______ bei der Tankstelle in der Nähe sowohl des Tatortes als auch der Autobahn. Nachdem A.______ und B.______ die Tat verübt hatten, rannten sie zur Tankstelle und D.______ fuhr sie anschliessend nach Zürich (siehe oben E. II Ziff. 4.6.8)

 

4.10.2 D.______ bestreitet, gewusst zu haben, dass A.______ und B.______ vorhatten in Bilten jemanden resp. H.______ zusammenzuschlagen. A.______ und B.______ hätten ihm gesagt, dass sie einen Kollegen besuchen wollen (vgl. act. 2/8.1.04 S. 5; act. 2/8.1.05 S. 4; act. 2/10.1.01 S. 3; act. 2/10.1.03 S. 5; act. 2/10.1.05 S. 6; act. 2/10.1.06 S. 3; act. 2/10.1.07 S. 6 und 10; act. 2/10.11.08 S. 7 und 10).

 

4.10.3 D.______ sagte bei der ersten Einvernahme am 4. Oktober 2018 aus, dass er die Täter [A.______ und B.______] am 3. Oktober 2018 von Zürich nach Bilten gefahren habe. Sie hätten nicht erwähnt, was sie in Bilten machen wollten. Er sei direkt nach Bilten gefahren und A.______ und B.______ hätten nichts dabeigehabt, als sie in sein Fahrzeug gestiegen seien. Sie hätten gesagt, dass er bei der Tankstelle warten solle. Er wisse nicht, was sie in Bilten gemacht hätten. Er sei nur zur Tankstelle gefahren und habe dort ca. zwei Stunden auf sie gewartet (vgl. act. 2/8.1.04). 

D.______ gab hier also nicht etwa an, dass er A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 zu einer Wohnadresse – namentlich an die XU.______-strasse – gefahren habe, bevor er bei der Tankstelle gewartet habe.

Insoweit besteht eine Übereinstimmung damit, dass B.______ aussagte, soweit er sich erinnern könne, seien er und A.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten bei der Tankstelle ausgestiegen (vgl. act. 2/10.5.05 S. 7).

Zudem stimmen die damaligen Aussagen von D.______ mit der Angabe von A.______ überein, dass er und B.______ am 3. Oktober 2018 nichts nach Bilten mitgenommen hätten (vgl. act. 2/10.4.01 S. 6).

An der zweiten Einvernahme, am 5. Oktober 2018, sagte D.______ unklar aus, er habe am 3. Oktober 2018 A.______ und B.______, welche ihn gefragt hätten, ob er sie «zu dieser Adresse» bringen könne, gefahren. Er wisse nicht, was sie in Bilten gemacht hätten. Sie hätten ihm nur gesagt, er solle sie bringen und bei der Tankstelle warten. D.______ verneinte damals weiterhin die Frage, ob A.______ und B.______ beim Einsteigen in Zürich etwas bei sich hatten (vgl. act. 2/10.1.01). 

 

4.10.4 Ab dem 8. Oktober 2018 sagte D.______ abweichend von seinen vorherigen Angaben wie folgt aus:

Er habe A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 zuerst an der XU.______-strasse abgesetzt und sei danach zur Tankstelle gefahren (vgl. act. 2/8.1.05 S. 4; act. 2/10.1.03 S. 6; act. 2/10.1.07 S. 5).

A.______ und B.______ hätten am 3. Oktober 2018 beim Zusteigen in Zürich einen weissen Sack bei sich gehabt, der ca. 50 cm gross gewesen sei; er wisse nicht, was sich darin befunden habe (vgl. act. 2/8.1.05 S. 4 f.; act. 2/10.1.02 S. 5; act. 2/10.1.03 S. 6; act. 2/10.1.05 S. 7; act. 2/10.1.06 S. 6; act. 2/10.1.07 S. 7 und 9).

 

4.10.5 Am 31. Oktober 2018 gab U.______, der damals 12-jährige Sohn von D.______, Folgendes an: Sein Vater habe am Dienstag, 2. Oktober 2018, während einer Autofahrt über ein Handy, welches er (U.______) gehalten habe, mit den beiden Männern [A.______ und B.______] telefoniert. Sie hätten ihn gefragt, ob er sie nach Glarus bringen könne. Sein Vater habe ja gesagt und ihnen mitgeteilt, dass er aber zuerst noch ihn (U.______) ins Training bringen müsse. Dann, um 17.30 Uhr, habe sein Vater ihn ins Training gebracht. Nach dem Training habe er (U.______) seinen Vater angerufen und ihn gefragt, wo er sei. Sein Vater habe gesagt, er sei in Glarus. Dies sei am Dienstag gewesen, also ein Tag bevor der Mann geschlagen worden sei. Er (U.______) habe seinem Vater dann gesagt, dass er ihn nicht abholen müsse, dies ginge zu lange. Er sei mit zwei Kollegen aus seiner Mannschaft nach Hause gegangen. Sein Vater sei zwischen 22 und 23 Uhr nach Hause gekommen, habe nichts gesagt, Medikamente genommen und sei schlafen gegangen (vgl. act. 2/8.1.06).

U.______ sagte sehr detailliert aus und beschrieb A.______ und B.______ – welche er vorher im [Geschäft] YY.______, wo sie mit seinem Vater gesprochen hätten, mehrmals gesehen habe – zutreffend (vgl. act. 2/8.1.06).

 

4.10.6 Der Auswertung der Randdaten ist zu entnehmen, dass D.______ am 2. Oktober 2018 kurz nach 17 Uhr mit B.______ telefonierte (vgl. act. 2/7.1.22 S. 7), wie U.______ am 31. Oktober 2018 aussagte (siehe oben E. II Ziff. 4.10.4).

 

4.10.7 D.______ war bei der Einvernahme von U.______ am 31. Oktober 2018 anwesend (vgl. act. 2/8.1.06).

Am 5. November 2018 sagte D.______ zunächst, dass er nicht wisse, ob er schon vor dem 3. Oktober 2018 mit A.______ und B.______ unterwegs gewesen sei, er glaube aber nicht. Er könne sich nur an den 3. Oktober 2018 erinnern (vgl. act. 2/10.1.03).

Danach gab D.______ mehrmals an, dass er A.______ und B.______ am 2. Oktober 2018 nicht gefahren habe, sondern nur am 3. Oktober 2018 (vgl. act. 2/10.1.03; act. 2/10.1.04; act. 2/10.1.05; act. 2/10.1.06; act. 2/10.1.07). 

Bei der Einvernahme vom 16. November 2018 sagte D.______, dass er am 2. Oktober 2018 seinen Sohn ins Training gefahren habe. Er glaube schon, dass er während dieser Fahrt mit den Tätern [A.______ und B.______] telefoniert habe. Er habe aber vergessen, was er mit ihnen geredet habe. Es sei ihm psychisch nicht sehr gut gegangen. Er sei ab 18 Uhr im [Geschäft] YY.______ gewesen, habe dort einen Kaffee getrunken und sei dann um 22.30 oder 23 Uhr nach Hause gegangen. Er habe vergessen, seinen Sohn vom Training abzuholen und ob sein Sohn damals angerufen habe (vgl. act. 2/10.1.03).

Am 29. November 2018 führte D.______ aus, dass er am 2. Oktober 2018 einen Anruf erhalten habe. Er sei dann zum [Geschäft] YY.______ gefahren. Dort hätten ihn die beiden Personen [A.______ und B.______] gefragt, ob er sie an diesem Tag nach Glarus fahre. Er habe ihnen gesagt, dass er psychisch angeschlagen sei und sich dazu nicht in der Lage fühle (vgl. act. 2/10.1.05).

Bei der Konfrontationseinvernahme vom 27. Mai 2020 sagte D.______, dass er sich nicht an den 2. Oktober 2018 erinnern könne (vgl. act. 2/10.11.08).

 

4.10.8 A.______ und B.______ sagten von Anfang an übereinstimmend und konstant aus, dass D.______ sie zweimal, am 2. und 3. Oktober 2018, nach Bilten gefahren habe. Am 2. Oktober 2018 habe D.______ sie zuerst zu einem Geschäft gefahren, wo sie die zwei Holzstiele gekauft hätten. Anschliessend habe D.______ sie zusammen mit den Holzstielen in seinem Auto nach Bilten zum [Geschäft] «WW.______» resp. zur Wohnung von H.______, also an die XU.______-strasse gefahren. Dort hätten sie am 2. Oktober 2018 die beiden Holzstiele deponiert. A.______ und B.______ bestätigten diese Angaben auch nachdem sie im Sommer 2019 zugegeben hatten, von C.______ (und F.______) beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen (vgl. zum Ganzen act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.04; act. 2/10.4.06; act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03; act. 2/10.5.05; act. 2/10.5.07; act. 2/10.5.09; act. 2/10.11.08; act. 92 S. 15 Ziff. 58; act. 215 S. 21).

Den Aussagen von B.______ und A.______ vom 27. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass sie am 2. Oktober 2018 die Holzstiele mit dem Wissen von D.______ im Kofferraum von dessen Auto unverpackt deponiert und so nach Bilten transportiert hätten. Die Holzstiele seien gut ersichtlich gewesen. D.______ habe in Bilten den Kofferraum geöffnet, da sie keinen Schlüssel gehabt hätten. Es bestehe die Möglichkeit, dass D.______ die Holzstiele beim Deponieren im Fahrzeug oder beim Ausladen angefasst habe. Dadurch lasse sich die am Holzstiel festgestellte DNA von D.______ (siehe oben E. II Ziff. 4.1.6 und unten E. II Ziff. 4.10.9) erklären. Dies bestätige, dass sie am 2. und 3. Oktober 2018 mit D.______ in Bilten gewesen seien (vgl. act. 2/10.11.08).

Nachdem sie zugegeben hatten, von C.______ (und F.______) beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen, hatten A.______ und B.______ keinen Grund mehr, D.______ falsch zu beschuldigen. Dementsprechend hielten sie an den folgenden, D.______ übermässig belastenden Aussagen nicht fest (vgl. auch act. 2/10.11.08 S. 5 und 9): D.______ habe gesagt, er kenne H.______ und wisse, wo H.______ wohne. Sie seien von D.______ aufgefordert worden, nach Bilten zu gehen. Als sie gesagt hätten, kein Geld zu haben, habe D.______ geantwortet, dass sie ihm kein Geld geben müssten. D.______ habe ihnen gesagt, dass H.______ ein gefährlicher Mensch sei, sie «nicht ohne etwas» zu ihm gehen sollen und in der Schweiz keine Stöcke auf der Strasse herumlägen. D.______ habe ihnen das Geld für den Kauf der Holzstiele gegeben. D.______ habe ihnen in Bilten gezeigt, wo H.______ wohne, und gesagt, sie sollen dort die zwei Stöcke deponieren (vgl. act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.04; act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03; act. 2/10.5.05).

Vielmehr gab B.______ am 27. Mai 2020 zurückhaltend an, er könne sich nicht genau daran erinnern, ob D.______ gewusst habe, aus welchem Grund sie die Holzstiele erwerben wollten; er denke aber schon. A.______ sagte dann ebenfalls mit Zurückhaltung, er glaube schon, dass D.______ es gewusst habe (vgl. act. 2/10.11.08 S. 5). A.______ und B.______ machten im Übrigen nie geltend, sie hätten D.______ vor der Tat ausdrücklich gesagt, dass sie in Bilten jemanden zusammenschlagen wollen.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die verbleibenden, D.______ belastenden Aussagen von A.______ und B.______ – insbesondere, dass D.______ sie und die späteren Tatwaffen schon am 2. Oktober 2018 nach Bilten gefahren habe – umso glaubhafter.

 

4.10.9 Auf einem der Holzstiele, mit welchen H.______ zusammengeschlagen wurde, war DNA, die D.______ zuzuordnen ist; dabei befanden die DNA-Spuren sich unten, also beim Griff des Holzstiels (vgl. act. 2/8.1.11 und act. 2/11.4.02).

Dies spricht dafür, dass D.______ den Holzstiel in der Hand hielt und seine DNA deshalb darauf gelangte.

 

4.10.10 Am 20. Juni 2019 sagte D.______ zunächst aus, er habe, soweit er wisse, A.______ und B.______ nicht zu einem Geschäft gefahren; er erinnere sich nicht. Wenig später sagte er, dass es sein könne, er sich aber nicht erinnere (vgl. act. 2/10.1.07 S. 9 Ziff. 46 und 48).

Am 27. Mai 2020 gab D.______ ebenfalls an, dass er sich nicht daran erinnern könne, A.______ und B.______ zu einem Einkaufszentrum gefahren zu haben (vgl. act. 2/10.11.08).

Über die zwei Holzstiele mit Blutanhaftungen, welche am Tatort gefunden wurden, wisse er nichts. Er habe die Holzstiele nicht gesehen und nicht berührt. Er habe nur den Sack gesehen. Er wisse nicht, wie die Holzstiele nach Bilten gekommen seien. Er könne nicht erklären, wie seine DNA auf einen dieser Stiele gelangt sei (vgl. act. 2/10.1.07; act. 2/10.1.08; act. 2/10.11.08; act. 2/10.1.08).

Auf die Aussage von B.______, dass D.______ in Bilten den Kofferraum geöffnet habe, da er (B.______) keinen Schlüssel gehabt habe, erwiderte D.______ Folgendes: «Der Kofferraum war nicht abgeschlossen und sie haben die Stiele selber herausgenommen.» Zuvor, an derselben Einvernahme, sagte D.______ hingegen aus, sich nicht an den 2. Oktober 2018 erinnern zu können und die Holzstiele nie gesehen zu haben (vgl. act. 2/10.11.08).

 

4.10.11 Die Angaben von D.______ weisen zahlreiche Widersprüche auf (siehe oben E. II Ziff. 4.10.3 f., 4.10.7 und 4.10.10).

Seine ersten Aussagen sprechen zusammen mit den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von A.______ und B.______ dafür, dass A.______ und B.______ bei der (unbestrittenen) Fahrt nach Bilten am 3. Oktober 2018 nichts bei sich hatten und D.______ sie damals in Bilten nur zur Tankstelle fuhr (siehe oben E. II Ziff. 4.10.3).

Die späteren Angaben von D.______, dass er A.______ und B.______ in Bilten an die XU.______-strasse gefahren habe (siehe oben E. II Ziff. 4.10.4), sind ein Anhaltspunkt dafür, dass D.______ sie irgendwann (auch) dorthin fuhr.

A.______ und B.______ sagten von Anfang an übereinstimmend und konstant aus, D.______ habe sie am 2. Oktober 2018 nach Bilten an die XU.______-strasse gefahren (siehe oben E. II Ziff. 4.10.8).

Ausserdem sagte U.______ wenige Wochen nach der Tat vom 3. Oktober 2018 sehr detailliert und gut nachvollziehbar, mithin glaubhaft aus, dass sein Vater, D.______, bereits am 2. Oktober 2018 A.______ und B.______ abends nach Bilten gefahren habe. Dabei stimmen die Angaben von U.______ mit der Randdatenauswertung überein, wonach D.______ am 2. Oktober 2018 kurz nach 17 Uhr mit B.______ telefonierte (siehe oben E. II Ziff. 4.10.5 f.).

Schliesslich gab D.______ an, dass A.______ und B.______ ihn am 2. Oktober 2018 gefragt hätten, ob er sie gleichentags nach Bilten fahren könne. Weiter führte D.______ aus, dass er am 2. Oktober 2018 aber aus psychischen Gründen nicht nach Bilten habe fahren können, stattdessen ab 18 Uhr über vier Stunden im [Geschäft] YY.______ gewesen sei und vergessen habe, seinen Sohn vom Training abzuholen resp. ob sein Sohn ihn damals angerufen habe (siehe oben E. II Ziff. 4.10.7).

Diese Ausführungen erscheinen an sich wenig plausibel und glaubhaft.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich auf einer der Tatwaffen beim Griff DNA von D.______ befand (siehe oben E. II Ziff. 4.10.9).

Die – geänderten – Aussagen von D.______ implizieren, dass A.______ und B.______ die Tatwaffen am 3. Oktober 2018 während der Fahrt nach Bilten in einem nicht einsehbaren, ca. 50 cm grossen Sack mitgeführt haben könnten (siehe oben E. II Ziff. 4.10.4 und 4.10.10).

Dies würde aber nicht erklären, wie DNA von D.______ (durch diesen Sack) auf einen der Holzstiele gelangen konnte. Zudem sind die betreffenden Holzstiele ca. 80 resp. 90 cm lang (siehe E. II Ziff. 4.1.6) und konnten sich daher nicht in einem ca. 50 cm grossen Sack befunden haben, ohne sichtbar herauszuragen.

A.______ und B.______ haben keinen Grund, D.______ falsch zu belasten durch ihre übereinstimmenden Aussagen zum Kauf, Transport und Ausladen der Holzstiele am 2. Oktober 2018 sowie zur entsprechenden Kenntnis von D.______. Sie belasten D.______ auch nicht in übertriebener Weise (siehe oben E. II Ziff. 4.10.8).

Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass A.______ und B.______ nicht nur am 3. Oktober 2018, sondern auch schon am 2. Oktober 2018 von D.______ nach Bilten gefahren wurden. Während der Fahrt nach Bilten am 2. Oktober 2018 hielt D.______ bei einem Geschäft an. A.______ und B.______ kauften dort die beiden Tatwaffen. Diese beiden Holzstiele transportierten sie anschliessend am 2. Oktober 2018 mit Wissen von D.______ in dessen Auto nach Bilten, an die XU.______-strasse. A.______ und B.______ deponierten dann dort irgendwann am Abend des 2. Oktobers 2018 die beiden Holzstiele, was D.______ mitbekam.

 

4.10.12 A.______ sagte aus, er und B.______ hätten am 2. Oktober 2018 zusammen mit D.______ in Bilten (an der XU.______-strasse) darauf gewartet, dass H.______ aus seiner Wohnung kommt (vgl. act. 2/10.4.02 und act. 2/10.4.04).

Dafür spricht insbesondere auch die Aussage von B.______, wonach es, soweit er noch wisse, Nacht gewesen sei, als sie die Holzstiele am 2. Oktober 2018 in Bilten in Anwesenheit von D.______ aus dem Kofferraum genommen hätten und anschliessend wieder nach Zürich gefahren seien (vgl. act. 2/10.11.08).

Hinzu kommt, dass D.______ am 2. Oktober 2018 nach eigener Angabe und der damit übereinstimmenden Aussage von U.______ erst spät, zwischen 22 und 23 Uhr, nach Hause gekommen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.10.5 und 4.10.7).

Ausserdem lässt sich die wahrheitswidrige Behauptung von D.______, er sei am 2. Oktober 2018 gar nicht in Bilten gewesen, gerade damit erklären, dass er damals tatsächlich mitbekam, wie A.______ und B.______ jemandem auflauerten, nachdem sie kurz vorher zwei Holzstiele gekauft hatten.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass D.______ am (späten) Abend des 2. Oktobers 2018 in Bilten nahe der Wohnung von H.______ an der XU.______-strasse anwesend war und sah, dass A.______ und B.______ dort jemandem auflauerten. Dabei wusste D.______, dass A.______ und B.______ zwei Holzstiele (im Auto von D.______) mitführten. D.______ fuhr sie am 2. Oktober 2018 schliesslich zurück nach Zürich, ohne dass es zu einer Konfrontation mit H.______ gekommen war. 

 

4.10.13 Am 22. August 2019 – nachdem er zugegeben hatte, von F.______ und C.______ beauftragt worden zu sein, H.______ zusammenzuschlagen – sagte B.______ aus, D.______ habe gewusst, weshalb sie nach Bilten gingen. Er (B.______) und A.______ hätten zu D.______ gesagt, dass sie ein Problem mit jemandem haben und eventuell einen «Seich» resp. «Streich» machen werden. Dies hätten sie D.______ gesagt, als sie zusammen mit ihm die Schläger kaufen gegangen seien (vgl. act. 2/10.5.07 S. 7), also bei der Fahrt am 2. Oktober 2018 nach Bilten (siehe oben E. II Ziff. 4.10.11).

Wie bereits ausgeführt, sagten B.______ und A.______ am 27. Mai 2020 aus, dass sie schon glauben, D.______ habe gewusst, aus welchem Grund sie die Holzstiele erwerben wollten (siehe oben E. II Ziff. 4.10.8). Dabei machte A.______ noch sinngemäss geltend, es sei D.______ klar gewesen, was sie vorhatten, weil sie ihm gesagt hätten, dass sie Holzstiele brauchen (vgl. act. 2/10.11.08 S. 10). Entsprechendes äusserte A.______ bereits am 19. März 2019 (vgl. act. 2/10.4.01 S. 7).

Diese Einschätzung von A.______ und auch B.______ lässt sich auf die allgemeine Lebenserfahrung und den gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie die Wertungen der schweizerischen Waffengesetzgebung stützen.

Das Waffengesetz (WG) hat auch den Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 3 WG). Als gefährliche Gegenstände gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 WG Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen, also auch die vorliegend verwendeten Holzstiele. Das missbräuchliche Tragen von solchen gefährlichen Gegenständen ist verboten. Darunter fällt das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist, und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (Art. 28a WG).

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erscheint es verdächtig, wenn zwei junge Männer abends mit einem Taxi zwei Holzstiele kaufen gehen und dann zum Zielort mitführen, ohne eine rechtmässige Verwendung glaubhaft zu machen. In einem solchen Fall besteht Anlass zur Befürchtung, dass am Zielort mit diesen Holzstielen Sachen beschädigt oder Personen verletzt werden sollen.

Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Angehörige bestimmter Staaten handelt, denen nach Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung (WV) der Erwerb und Besitz von Waffen verboten ist. Grundlage für diese Regelung ist Art. 7 WG, wonach der Bundesrat den Erwerb und Besitz von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten kann, wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht.

A.______ und B.______ sind Staatsangehörige von Albanien, was D.______ wusste, gab er doch selber an, sie hätten ihm dies gesagt und albanisch gesprochen (vgl. act. 2/10.1.03 S. 6). D.______ ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien.

Der Erwerb und Besitz von Waffen ist nach Art. 12 Abs. 1 WV sowohl Staatsangehörigen von Albanien als auch Staatsangehörigen von Nordmazedonien verboten.

Auszuschliessen ist, dass A.______ und B.______ gegenüber D.______ glaubhaft machten, die Holzstiele rechtmässig verwenden zu wollen. Weder A.______ oder B.______ noch D.______ machten dies geltend. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass A.______ und B.______ vorliegend nach den gesamten Umständen eine rechtmässige Verwendung der Holzstiele (z.B. in einem Garten) hätten glaubhaft machen können, zumal sie nicht in der Schweiz lebten. Anderenfalls hätte D.______ keinen Grund gehabt, wahrheitswidrig zu behaupten, gar nichts von diesen Holzstielen gewusst zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.10.10).

Gerade auch weil D.______ diesbezüglich lügt, ist als erstellt anzusehen, dass er beim wissentlichen Transport der zwei Holzstiele nach Bilten am 2. Oktober 2018 den Eindruck hatte, diese sollen missbräuchlich eingesetzt werden.

Damals hielt D.______ es – nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge – für möglich, dass A.______ und B.______ mit den Holzstielen am Zielort (Sachen beschädigen oder) jemanden verletzen wollen.

 

4.10.14 B.______ sagte aus, dass er und A.______ nur fürs Benzin bezahlt hätten, wie D.______ es gewollt habe (vgl. act. 2/10.5.05 S. 7); P.______ habe ihnen gesagt, dass D.______ nicht zu viel Geld verlange (vgl. act. 2/10.5.07 S. 6).

P.______ gab an, dass er vorher mal zu D.______ gesagt habe, er werde ihn rufen, wenn jemand nach einem Taxi frage (vgl. act. 2/8.1.08 S. 5).

Nach den eigenen Angaben habe D.______ von A.______ und B.______ CHF 200.— dafür bekommen, dass er sie am 3. Oktober 2018 nach Bilten und wieder zurückgefahren habe (vgl. act. 2/8.1.04 S. 5; act. 2/10.1.01 S. 5; act. 2/10.1.03 S. 6; act. 2/10.1.05 S. 4; act. 2/10.1.07 S. 6).

Folglich ist davon auszugehen, dass D.______ sowohl am 2. als auch am 3. Oktober 2018 A.______ und B.______ nach Bilten und wieder zurückfuhr, um durch seine Fahrdienste einen kleineren Betrag zu verdienen, den sie ihm dann auch bezahlten.

 

4.10.15 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

D.______ fuhr A.______ und B.______ am Abend des 2. Oktobers 2018 von Zürich nach Bilten. Während der Fahrt am 2. Oktober 2018 machte D.______ halt bei einem Geschäft, wo A.______ und B.______ zwei massive Holzstiele kauften. Anschliessend transportierte D.______ sie und diese massiven Holzstiele wissentlich in seinem Auto nach Bilten an die XU.______-strasse. Hierbei machten A.______ und B.______ gegenüber D.______ nicht glaubhaft, dass sie die Holzstiele rechtmässig verwenden werden (siehe oben E. II Ziff. 4.10.8 ff.).

D.______ hielt es daher spätestens beim Transport von A.______ und B.______ mit zwei Holzstielen am Abend des 2. Oktobers 2018 nach Bilten für möglich, dass sie dort damit (Sachen beschädigen oder) jemanden verletzen wollen (siehe oben E. II Ziff. 4.10.13).

In Bilten an der XU.______-strasse angekommen, wartete D.______ am 2. Oktober 2018 zusammen mit A.______ und B.______, wobei er mitbekam, dass A.______ und B.______ jemandem [H.______] auflauerten und schliesslich die Holzstiele deponierten (siehe oben E. II Ziff. 4.10.11 f.).

Während des Auflauerns wusste D.______ – nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge – zweifellos, dass A.______ und B.______ vorhatten, die Person, der sie auflauerten, mit den Holzstielen anzugreifen. Da D.______ mit seinem Auto trotzdem anwesend blieb, ist davon auszugehen, dass er weiterhin gewartet hätte, um A.______ und B.______ wieder nach Zürich zu fahren, wenn sie den geplanten Angriff schon damals ausgeführt hätten. Dementsprechend bestehen keine Zweifel daran, dass D.______ mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, eine solche Tat zu unterstützen, indem er die Flucht von A.______ und B.______ absicherte.

D.______ fuhr dann aber A.______ und B.______ am Abend des 2. Oktobers 2018 zurück nach Zürich, ohne dass eine Konfrontation mit jemandem [H.______] erfolgt war (siehe oben E. II Ziff. 4.10.12).

Am 3. Oktober 2018 fuhr D.______ sie erneut von Zürich nach Bilten. Dort wartete D.______ bei der Tankstelle in der Nähe des Tatortes sowie der Autobahn und fuhr A.______ und B.______ wieder nach Zürich, nachdem sie die Tat verübt hatten (siehe oben E. II Ziff. 4.10.1).

Bei der Fahrt am 3. Oktober 2018 nach Bilten hielt D.______ es – aufgrund der von ihm wahrgenommenen Vorkommnisse am 2. Oktober 2018 – zweifellos für möglich, dass A.______ und B.______ vorhatten, die Person [H.______], der sie dort am 2. Oktober 2018 aufgelauert hatten, mit den damals deponierten Holzstielen zusammenzuschlagen.

Nicht erstellt ist, ob D.______ wusste resp. in Kauf nahm, dass A.______ und B.______ mit den Holzstielen gezielt heftig auf den Kopf dieser Person [H.______] schlagen wollten. Es ist daher davon auszugehen, dass D.______ den Tod von H.______ resp. eine Unterstützung der Tötung von H.______ nicht in Kauf nahm.

Bei einem geplanten Angriff von zwei Personen mit massiven Holzstielen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die angegriffene Person getötet oder lebensgefährlich verletzt wird oder eine andere schwere Schädigung verursacht wird.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass A.______ und B.______ überlegt und planmässig vorgingen. Sie beauftragten am 2. Oktober 2018 D.______ als Fahrer, kauften die Holzstiele, transportierten diese nach Bilten und lauerten dort H.______ vor dessen Wohnung auf. Am 3. Oktober 2018 beauftragten sie erneut D.______, sie nach Bilten zu fahren und dort in der Nähe des Tatortes sowie der Autobahn auf sie zu warten (siehe oben E. II Ziff. 4.6.8).

Aufgrund dieses konkreten Vorgehens rechnete D.______ umso mehr mit der Möglichkeit, dass A.______ und B.______ eine schwere Straftat begehen werden.

Zwei Angreifer, welche gleichzeitig je mit einem massiven Holzstiel auf jemanden einschlagen, können das Risiko einer schweren Verletzung der angegriffenen Person nicht kalkulieren und dosieren. Es ist zudem davon auszugehen, dass solche Angreifer schon aus Selbstschutz darum bemüht sind, der angegriffenen Person keine Gegenwehr zu ermöglichen (siehe auch oben E. II Ziff. 4.9.1).

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass D.______ es nicht nur für möglich hielt, sondern auch in Kauf nahm, eine schwere Körperverletzung eines Anwohners der XU.______-strasse [H.______] durch A.______ und B.______ zu unterstützen, als er sie am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und dort bei einer Tankstelle auf sie wartete (zum Nachweis der Inkaufnahme siehe oben E. II Ziff. 4.8.2).

D.______ fuhr A.______ und B.______ am 2. und 3. Oktober 2018 von Zürich nach Bilten und zurück, um durch seine Fahrdienste, inklusive Wartezeit in Bilten, einen kleineren Betrag zu verdienen, den sie ihm dann auch bezahlten (siehe oben E. II Ziff. 4.10.14).

 

4.11 Fazit Sachverhaltsfeststellung (Sachverhaltskomplex «Bilten»)

4.11.1 Verhalten von F.______

F.______ beauftragte am 2. Oktober 2018 A.______ und B.______ wissentlich und willentlich, H.______ für CHF 10'000.— bei dessen Familienwohnung in Bilten zusammenzuschlagen, indem sie mit Schlägern heftig auf seinen Kopf einschlagen sollen.

Bei der Auftragserteilung wirkte F.______ wissentlich und willentlich mit C.______, den A.______ und B.______ nicht kannten, zusammen. Dabei sagte F.______ zu A.______ und B.______, dass sie H.______ wie vorgegeben zusammenschlagen sollen, um insgesamt CHF 10'000.— zu erhalten. F.______, der eine persönliche Beziehung zu A.______ und B.______ hatte, sicherte ihnen die Bezahlung von insgesamt CHF 10'000.— sowie Hilfe bei Problemen mit der Polizei zu, wenn sie die Tat begehen.

F.______ trug in massgeblicher Weise sowohl zur Ausführung als auch zur Entschliessung und Planung bei, A.______ und B.______ zusammen mit C.______ entsprechend zu beauftragen.

F.______ wollte, dass A.______ und B.______ mit (Holz-)Schlägern heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen. Entsprechend wollte F.______ sie durch die Auftragserteilung dazu bringen, eine solche Tat gegen H.______ zu begehen, wobei er es für möglich hielt, dass A.______ und B.______ sich aufgrund der Auftragserteilung zur Tatbegehung entschliessen.

F.______ hielt es für möglich und nahm in Kauf, dass A.______ und B.______ den Tod von H.______ verursachen, indem sie in Ausführung des Auftrags je mit einem Holzschläger heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen.

Das Motiv von F.______ bestand darin, dass er für seine offene Schädelverletzung vom 20. Mai 2017 H.______ verantwortlich machte und sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen wollte (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.5.7, 4.6.9 und 4.8).

An der Feststellung dieses Sachverhalts würde sich nichts ändern, wenn die Einvernahmen, die in Abwesenheit von F.______ erfolgten, als er ein Teilnahmerecht hatte, nicht verwertbar wären: So lieferte F.______ sein Motiv für die Beauftragung resp. seine Mitwirkung daran selber. F.______ gab auch zu, A.______ und B.______ zu kennen, nachdem er dies zuerst verneinte. Ebenso bestätigte F.______, dass er auf dem Bild am Strand neben B.______ zu sehen ist. Zudem sagte F.______ aus, dass er beim Treffen am 2. Oktober 2018 anwesend war, als A.______ und B.______ (nur) von C.______ beauftragt worden seien. B.______ sagte in Anwesenheit von F.______ aus, dass F.______ und C.______ den Auftrag erteilt hätten (vgl. act. 2/10.5.09, act. 2/10.11.01, act. 2/10.11.04). Als F.______ anwesend war, sagte A.______ immerhin aus, dass er und B.______ zu F.______ gesagt hätten, CHF 8'000.— als Bezahlung für die Tat gegen H.______ zu wollen, F.______ dann aber zu C.______ gesagt habe, dass sie CHF 10'000.— wollen würden (vgl. act. 2/10.4.06). Zudem äusserte A.______ in Anwesenheit von F.______, dass sie «enorm unter Druck» stünden (vgl. act. 2/10.11.01).  Ausserdem legen Angaben in Kassibern von A.______ und B.______ den Schluss nahe, dass sie (auch) von F.______ zur Tat gegen H.______ beauftragt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.5.4 und 4.5.7).

 

4.11.2 Verhalten von C.______

C.______ beauftragte am 2. Oktober 2018 A.______ und B.______ wissentlich und willentlich, H.______ für CHF 10'000.— bei dessen Familienwohnung in Bilten zusammenzuschlagen, indem sie mit Schlägern heftig auf seinen Kopf einschlagen sollen.

Bei der Auftragserteilung wirkte C.______, den A.______ und B.______ nicht kannten, wissentlich und willentlich mit F.______ zusammen.

C.______ äusserte diesen Auftrag am 2. Oktober 2018 gegenüber A.______ und B.______ mündlich und übergab ihnen eine Anzahlung von CHF 1'000.—.

Dadurch trug C.______ in massgeblicher Weise zur zusammen mit F.______ erfolgten Ausführung der Beauftragung von A.______ und B.______ bei.

C.______ wollte, dass A.______ und B.______ mit (Holz-)Schlägern heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen. Entsprechend wollte C.______ sie durch die Auftragserteilung dazu bringen, eine solche Tat gegen H.______ zu begehen, wobei er es für möglich hielt, dass A.______ und B.______ sich aufgrund der Auftragserteilung zur Tatbegehung entschliessen.

C.______ hielt es für möglich und nahm in Kauf, dass A.______ und B.______ den Tod von H.______ verursachen, indem sie in Ausführung des Auftrags je mit einem Holzschläger heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen.

Das Motiv von C.______ bestand darin, dass er sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen wollte, weil er H.______ für einen Vorfall am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieben habe, verantwortlich machte. Damals seien er (C.______) und F.______ zusammengeschlagen worden. Hierdurch sei eine offene Schädelverletzung von F.______ verursacht worden.

C.______ wollte wegen des Schlages, den er selber auf den Kopf erhalten habe, und weil er sich den Willen seines Freundes F.______ zu eigen machte, dass zur Vergeltung heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen werden soll (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.4.7, 4.6.9 und 4.8).

 

4.11.3 Verhalten von A.______

A.______ fasste (einzig) aufgrund der konkreten Beauftragung durch F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 den konkreten Entschluss, zusammen mit B.______ die Tat gegen H.______ entsprechend diesem Auftrag zu begehen.

Am 3. Oktober 2018 führte A.______ die Tat gegen H.______ zusammen mit B.______ aus, wie F.______ und C.______ es vorgegeben hatten: A.______ und B.______ schlugen in Bilten vor der Familienwohnung von H.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig auf H.______ ein, insbesondere auf den Kopf, zuerst überraschend von hinten und danach als er wehrlos am Boden lag.

Hierdurch erlitt H.______ stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn, die potentiell lebensgefährlich waren. Ohne intensivmedizinische Versorgung wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten.

A.______ wusste bei der Tatausführung durch ihn und B.______, dass die Möglichkeit des Todes von H.______ bestand, und nahm den Tod von H.______ in Kauf.

Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit von A.______ war bei der Tatverübung nicht beeinträchtigt.

Das Motiv von A.______ bestand (einzig) darin, dass er und B.______ den gesamten ihnen am 2. Oktober 2018 für die Tat angebotenen Betrag von CHF 10'000.— erhalten wollten (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.1.8, 4.7.5 und 4.9).

 

4.11.4 Verhalten von B.______

B.______ fasste (einzig) aufgrund der konkreten Beauftragung durch F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 den konkreten Entschluss, zusammen mit A.______ die Tat gegen H.______ entsprechend diesem Auftrag zu begehen.

Am 3. Oktober 2018 führte B.______ die Tat gegen H.______ zusammen mit A.______ aus, wie F.______ und C.______ es vorgegeben hatten: B.______ und A.______ schlugen in Bilten vor der Familienwohnung von H.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig auf H.______ ein, insbesondere auf den Kopf, zuerst überraschend von hinten und danach als er wehrlos am Boden lag.

H.______ erlitt hierdurch stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn, die potentiell lebensgefährlich waren. Wäre H.______ nicht intensivmedizinisch versorgt worden, wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten.

B.______ wusste bei der Tatausführung durch ihn und A.______, dass die Möglichkeit des Todes von H.______ bestand, und nahm den Tod von H.______ in Kauf.

Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit von B.______ war bei der Tatverübung nicht beeinträchtigt.

Das Motiv von B.______ bestand (einzig) darin, dass er und A.______ den gesamten ihnen am 2. Oktober 2018 für die Tat angebotenen Betrag von CHF 10'000.— erhalten wollten (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.1.8, 4.7.5 und 4.9).

 

4.11.5 Verhalten von D.______

D.______ transportiert am Abend des 2. Oktobers 2018 A.______ und B.______ sowie zwei massive Holzstiele wissentlich nach Bilten an die XU.______-strasse, ohne dass sie eine rechtmässige Verwendung der Holzstiele glaubhaft machten.

Bei diesem Transport am 2. Oktober 2018 hielt D.______ es daher für möglich, dass A.______ und B.______ am Zielort in Bilten mit den Holzstielen (Sachen beschädigen oder) jemanden verletzen wollen.

Nach der Ankunft am 2. Oktober 2018 in Bilten an der XU.______-strasse, wartete D.______ zusammen mit A.______ und B.______. Dabei bekam D.______ mit, dass A.______ und B.______ jemandem [H.______] auflauerten und schliesslich die Holzstiele deponierten. Während des Auflauerns wusste D.______, dass A.______ und B.______ vorhatten, die Person, der sie auflauerten, mit den Holzstielen anzugreifen. Trotzdem wartete D.______ weiterhin mit seinem Auto, um A.______ und B.______, gegebenenfalls nach Ausführung des geplanten Angriffs, wieder nach Zürich zu fahren. D.______ rechnete mit der Möglichkeit und nahm in Kauf, damals eine solche Tat zu unterstützen, indem er die Flucht von A.______ und B.______ absicherte. Anschliessend fuhr D.______ sie aber wieder nach Zürich, ohne dass es zu einer Konfrontation mit jemandem [H.______] gekommen war.

Am 3. Oktober 2018 fuhr D.______ sie erneut von Zürich nach Bilten und wartete dort bei der Tankstelle in der Nähe des Tatortes sowie der Autobahn auf A.______ und B.______, während sie die Tat gegen H.______ verübten. Anschliessend fuhr D.______ sie zurück nach Zürich.

Als D.______ sie am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und dort bei einer Tankstelle auf sie wartete, hielt er es für möglich und nahm er in Kauf, hierdurch eine schwere Körperverletzung eines Anwohners der XU.______-strasse [H.______] durch A.______ und B.______ zu unterstützen.

Das Motiv von D.______ bestand darin, durch seine Fahrdienste samt Warten einen kleineren Betrag zu verdienen, den er dann von A.______ und B.______ auch erhielt (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.10.15).

 

5. Rechtliche Würdigung (Sachverhaltskomplex «Bilten»)

5.1 Strafbarkeit von A.______ und B.______

5.1.1 Nach Art. 112 StGB i.V.m. Art. 111 StGB ist wegen Mordes strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist.

Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel «besondere Skrupellosigkeit» wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 m.H.).

Das Tatmotiv ist besonders verwerflich, wenn der Täter die Tat begeht, um eine Bezahlung zu erhalten oder sich ohne ernsthaften Grund zu rächen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 m.H.).

Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.21 m.H.).

Wenn die Tötung nach Überlegung und Planung erfolgte, kann dies ebenfalls den Schluss auf ein besonders skrupelloses Handeln zulassen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1).

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2 m.H.).

Der subjektive Tatbestand von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 111 StGB setzt Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB).

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB).

Eventualvorsatz genügt auch beim Tatbestand des Mordes (vgl. z.B. auch Urteil BGer 6B_296/2017, 6B_330/2017 vom 28. September 2017).

 

5.1.2 Ein strafbarer Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

Zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gehört insbesondere der Vorsatz.

Der Täter manifestiert seine Tatentschlossenheit, indem er i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB mit der Ausführung der Tat beginnt. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. z.B. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil BGer 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2).

Mord ist nach Art. 112 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen. Versuchter Mord ist daher nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar.

Zwischen versuchtem Mord und (einfacher oder schwerer) Körperverletzung besteht unechte Konkurrenz, wenn der Körperverletzung keine selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.5).

Zwischen versuchtem Mord und Angriff i.S.v. Art. 134 StGB besteht ebenfalls unechte Konkurrenz, wenn keine andere als die beim Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.1 und BGE 118 IV 227 E. 5b).

 

5.1.3 Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Eventualvorsatz reicht zur Annahme von Mittäterschaft aus, soweit der betreffende Straftatbestand eine eventualvorsätzliche Tatbegehung genügen lässt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (zum Ganzen Urteile BGer 6B_1054/2023 E. 4.1.1 vom 19. Februar 2024 und 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2, je m.H.).

 

5.1.4 A.______ und B.______ fassten am 2. Oktober 2018 den Entschluss, zusammen je mit einem Schläger H.______ an seinem Wohnort zusammenzuschlagen und dabei insbesondere heftig auf seinen Kopf einzuschlagen.

Am 3. Oktober 2018 schlugen A.______ und B.______ dann in Bilten vor der Familienwohnung von H.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig auf H.______ ein, insbesondere auf den Kopf, zuerst überraschend von hinten und danach als er wehrlos am Boden lag.

A.______ und B.______ wussten dabei, dass die Möglichkeit des Todes von H.______ bestand, und nahmen den Tod von H.______ in Kauf (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).

Es lag somit bei A.______ und B.______ ein Eventualvorsatz vor, H.______ zu töten.

Der Beweggrund resp. das Motiv von A.______ und B.______ für die gegen H.______ verübte Tat war, dass sie von F.______ und C.______ dazu beauftragt worden waren und den dabei für die Tat angebotenen Betrag von insgesamt CHF 10'000.— erhalten wollten (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).

Schon aufgrund dieses besonders verwerflichen Tatmotivs (siehe oben E. II Ziff. 5.1.1) zusammen mit dem Eventualvorsatz, H.______ zu töten, haben A.______ und B.______ die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 111 StGB erfüllt.

Die besondere Skrupellosigkeit des Handelns von A.______ und B.______ ergibt sich überdies daraus, dass sie überlegt und planmässig vorgingen. Zudem führten sie die Tat gegen H.______ vor der Familienwohnung, hinterrücks und brutal aus, ohne dass er eine Abwehrchance hatte (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).

Die einzelnen gegen H.______ erfolgten Schläge durch A.______ und B.______ sind jeweils ihnen beiden zuzurechnen, da sie bei der Entschliessung, Planung und Ausführung dieser Tat vorsätzlich und in massgeblicher Weise miteinander zusammenwirkten, also Mittäterschaft vorlag (siehe oben E. II Ziff. 5.1.3).

Entsprechend begannen A.______ und B.______ durch die Tat gegen H.______ mit der Ausführung eines eventualvorsätzlichen Mordes, ohne dass der Erfolg in Form des Todes von H.______ eintrat.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich; es lag weder bei A.______ noch bei B.______ eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).

Somit haben sich A.______ und B.______ des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Der Verletzung von H.______ kommt neben dem Mordversuch keine selbstständige Bedeutung zu. Ausserdem brachten A.______ und B.______ keine andere Person als H.______ in Gefahr. Daher erübrigt sich hier die Prüfung der Tatbestände der (einfachen oder schweren) Körperverletzung und des Angriffs, weil unechte Konkurrenz vorliegen würde (siehe oben E. II Ziff. 5.1.2).

 

5.2 Strafbarkeit von D.______

5.2.1 Nach Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet.

Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Subjektiv setzt Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB voraus, dass der Gehilfe weiss oder es für möglich hält, eine bestimmte Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (zum Ganzen Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1 m.H.).

 

5.2.2 Gehilfenschaft von D.______ zu einem versuchten Tötungsdelikt fällt ausser Betracht, weil davon auszugehen ist, dass D.______ den Tod von H.______ resp. eine Unterstützung der Tötung von H.______ nicht in Kauf nahm (siehe oben E. II Ziff. 4.10.15).

D.______ hielt es aber für möglich, dass A.______ und B.______ einen Anwohner der XU.______-strasse in Bilten schwer verletzen werden. Darüber hinaus hielt D.______ es für möglich und nahm er in Kauf, eine solche Tat zu unterstützen, als er A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und dort auf sie wartete (siehe oben E. II Ziff. 4.11.5).

 

5.2.3 Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt; den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Eine lebensgefährliche Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Bst. a StGB darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (z.B. Urteil BGer 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1 m.H.).

So kann auch dann eine lebensgefährliche Körperverletzung vorgelegen haben, wenn eine unmittelbare akute Lebensgefahr durch sofortige medizinische Massnahmen verhindert werden konnte (vgl. Urteil BGer 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4 f.).

 

5.2.4 A.______ und B.______ fügten H.______ stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn zu, die potentiell lebensgefährlich waren. Wäre H.______ nicht intensivmedizinisch durch Gabe von Blutkonserven, medikamentöse Kreislaufunterstützung und Blutstillung versorgt worden, wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten (siehe oben E. II Ziff. 4.1.8 und 4.11.3 f.).

Somit wurde H.______ durch A.______ und B.______ i.S.v. Art. 122 Bst. a StGB lebensgefährlich verletzt (siehe oben E. II Ziff. 5.2.3), wobei sie es für möglich hielten und in Kauf nahmen, ihn zu töten (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.).

Folglich haben A.______ und B.______ den Tatbestand der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt (in unechter Konkurrenz zum versuchten Mord, siehe oben E. II Ziff. 5.1.2 und 5.1.4).

 

5.2.5 Bei einer schweren Körperverletzung handelt es sich nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Gehilfenschaft dazu ist daher nach Art. 25 StGB strafbar.

D.______ hat die Tat von A.______ und B.______ durch untergeordnete Tatbeiträge objektiv unterstützt resp. erleichtert.

Am 3. Oktober 2018 erleichterte resp. unterstützte D.______ die Tat von A.______ und B.______, indem er sie nach Bilten fuhr und dort, während sie H.______ schwer verletzten, in ihrem Auftrag auf sie wartete und dadurch ihre anschliessende Flucht sicherte.

Sowohl bei der Fahrt am 3. Oktober 2018 als auch beim anschliessenden Warten hielt D.______ es für möglich, dass A.______ und B.______ mit den dort am Vortag deponierten Holzstielen auf einen Anwohner der XU.______-strasse in Bilten einschlagen und ihn dadurch schwer verletzen werden (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.11.5).

Folglich sah D.______ den Geschehensablauf voraus und erkannte die wesentlichen Merkmale des von A.______ und B.______ zu verwirklichenden strafbaren Tuns.

Dabei hielt D.______ es für möglich und nahm in Kauf, diese Tat zu unterstützen (siehe oben E. II Ziff. 4.11.5).

 

5.3 Strafbarkeit von F.______ und C.______

5.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist als Anstifter strafbar, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat.

Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Erforderlich ist eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (zum Ganzen Urteil BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1 m.H.).

Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein. Der Anstifter nimmt direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. Bei der anschliessenden Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus (zum Ganzen Urteil BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.2 m.H.). 

Subjektiv genügt für die Anstiftung Eventualvorsatz. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Der Anstifter muss zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (zum Ganzen Urteil BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.3 m.H.). 

Eine Anstiftung kann auch in Mittäterschaft erfolgen (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10).

 

5.3.2 C.______ sagte am 2. Oktober 2018 zu A.______ und B.______, dass sie H.______ bei dessen Familienwohnung mit Schlägern zusammenschlagen, insbesondere heftig auf dessen Kopf einschlagen sollen. Dabei übergab C.______ ihnen ein Foto und die Adresse von H.______ sowie CHF 1'000.— in bar als Anzahlung. Zudem forderte C.______ sie auf, die Tatverübung durch eine Bildaufnahme zu beweisen.

F.______ hatte das Treffen vom 2. Oktober 2018 zwischen C.______, A.______ und B.______ organisiert, war ebenfalls anwesend und legte die Bezahlung von A.______ und B.______ für die Ausführung des Auftrages auf insgesamt CHF 10'000.— fest. Ausserdem sicherte F.______, der anders als C.______ eine persönliche Beziehung zu A.______ und B.______ hatte, ihnen zu, dass sie für die Tatausübung (vollständig) bezahlt werden und ihnen allenfalls bei Problemen mit der Polizei geholfen werde.

Somit wirkten C.______ und F.______ bei der Auftragserteilung am 2. Oktober 2018 in massgeblicher Weise zusammen.

F.______ und C.______ wollten, dass A.______ und B.______ mit Schlägern heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen. Entsprechend wollten F.______ und C.______ durch die Auftragserteilung A.______ und B.______ dazu bringen, eine solche Tat gegen H.______ zu begehen. F.______ und C.______ hielten es für möglich, dass A.______ und B.______ sich aufgrund der Auftragserteilung zur Tatbegehung entschliessen (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.11.1 f.).

Folglich handelt es sich bei der Erteilung des betreffenden Auftrags an A.______ und B.______ um eine in Mittäterschaft durch F.______ und C.______ begangene Anstiftung. Die einzelnen Beiträge zur Auftragserteilung werden daher jeweils F.______ und C.______ zugerechnet (siehe oben E. II Ziff. 5.1.3 und 5.3.1).

A.______ und B.______ fassten aufgrund der am 2. Oktober 2018 erfolgten Beauftragung durch F.______ und C.______ den konkreten Entschluss, die Tat gegen H.______ entsprechend diesem Auftrag zu begehen. Am 3. Oktober 2018 führten A.______ und B.______ den Auftrag aus und machten sich dadurch des versuchten Mordes zum Nachteil von H.______ strafbar (siehe oben E. II Ziff. 5.1.4).

(Versuchter) Mord ist nach Art. 112 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen. Anstiftung zu (versuchtem) Mord ist daher nach Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar.

 

5.3.3 F.______ und C.______ hielten es für möglich und nahmen in Kauf, dass A.______ und B.______ den Tod von H.______ verursachen, indem sie in Ausführung des Auftrags je mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ einschlagen. Dabei wussten F.______ und C.______, dass A.______ und B.______ das Risiko, H.______ zu töten, nicht kalkulieren und dosieren werden können (siehe oben E. II Ziff. 4.8 und 4.11.1 f.).

 

5.3.4 Das Motiv von F.______ für die Anstiftung bestand darin, dass er sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen wollte, weil H.______ dafür verantwortlich sei, dass er (F.______) am 19./20. Mai 2017 ein offenes Schädelhirntrauma erlitten habe (siehe oben E. II Ziff. 4.11.1).

Sogar falls H.______ damals tatsächlich F.______ durch Schläge mit einem Baseballschläger rechtswidrig (und grundlos) entsprechend verletzt hätte, würde dies nichts daran ändern, dass F.______ vorliegend durch besonders skrupelloses Handeln den Tod von H.______ in Kauf nahm.

So erfolgte die Tat gegen H.______ vom 3. Oktober 2018 erst über ein Jahr nach der H.______ vorgeworfenen Tat vom 19./20. Mai 2017. Zudem wurde die Tat gegen H.______ erst begangen nachdem, wie F.______ selber aussagte, eine Ausgleichszahlung durch H.______ an F.______ fehlgeschlagen sei. Ausserdem übte F.______ die Tat gegen H.______ nicht etwa selber aus, sondern beauftragte zwei junge Männer aus Albanien. F.______ ging überlegt und planmässig vor, indem er ein Treffen mit A.______, B.______ und C.______ organisierte. An diesem Treffen erfolgte die Auftragserteilung samt Übergabe von Informationen und einer vorbereiteten Anzahlung durch F.______ und C.______. Dabei nutzte F.______ auch seine persönliche Beziehung zu A.______ und B.______ und den Umstand aus, dass die ihnen für die Tat angebotenen CHF 10'000.— für sie ein sehr hoher Betrag waren. Im Auftrag mitenthalten war, dass A.______ und B.______ die Tat vor der Familienwohnung von H.______ verüben sollen. F.______ rechnete dabei mit einer Tatausführung durch A.______ und B.______, die H.______ keine Abwehrchance bietet, und wollte dies. Hinzu kommt, dass F.______ und C.______ forderten, A.______ und B.______ sollen die Tatausübung durch eine Bildaufnahme beweisen (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.5.6 f., 4.6.9 und 4.11.1).

Nach dem Ausgeführten hat sich F.______ der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er A.______ und B.______ zusammen mit C.______ beauftragte, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 5.1.1 und 5.3.1).

 

5.3.5 Das Motiv von C.______ bestand ebenfalls darin, dass er sich durch eine Vergeltungstat an H.______ rächen wollte. C.______ macht H.______ dafür verantwortlich, dass er (C.______) und F.______ am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf in einem Club, den H.______ betrieben habe, zusammengeschlagen worden seien. Darüber hinaus machte C.______ sich den Willen seines Freundes F.______ zu eigen, dass zur Vergeltung für die damalige offene Schädelverletzung von F.______ mit einem Schläger heftig auf den Kopf von H.______ eingeschlagen werden soll (siehe oben E. II Ziff. 4.11.2).

Nach den übereinstimmenden Aussagen von C.______ und F.______ sei C.______ damals wesentlich weniger schwer verletzt worden. C.______ und F.______ sind zwar befreundet, nach eigener Aussage von C.______ haben sie aber nur einmal im Monat (telefonisch) Kontakt. F.______ sagte, dass er C.______ schon seit Längerem kenne, ohne eine enge Beziehung zu ihm zu haben (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2 f.). Dementsprechend ist nicht von einer nahen persönlichen Beziehung zwischen C.______ und F.______ auszugehen.

Vor diesem Hintergrund bestand für C.______ kein ernsthafter Grund, um sich durch eine so schwere Vergeltungstat wie die vorliegende bei H.______ rächen zu wollen.

Ein besonders skrupelloses Handeln ist daher bei C.______ schon im Hinblick darauf zu bejahen, dass er den Tod von H.______ aus Rache in Kauf nahm (siehe oben E. II Ziff. 5.1.1). 

Hinzu kommt wie bei F.______, dass die Tat gegen H.______ vom 3. Oktober 2018 erst über ein Jahr nach der H.______ vorgeworfenen Tat vom 19./20. Mai 2017 erfolgte. Zudem verübte auch C.______ die Tat gegen H.______ nicht selber. Vielmehr beauftragte er überlegt und planmässig zusammen mit F.______ zwei junge Männer aus Albanien, an einem von F.______ organisierten Treffen, unter Übergabe von Informationen und einer vorbereiteten Anzahlung. Hierbei nutzte C.______ die persönliche Beziehung von F.______ zu A.______ und B.______ sowie den Umstand aus, dass es sich bei den ihnen für die Tat angebotenen CHF 10'000.— für sie um einen sehr hohen Betrag handelte. Ausserdem enthielt der Auftrag die Vorgabe, dass A.______ und B.______ die Tat vor der Familienwohnung von H.______ verüben sollen. C.______ rechnete damit, dass A.______ und B.______ diese Tat ausführen werden ohne H.______ eine Abwehrchance zu bieten, und wollte dies. Überdies forderten F.______ und C.______ von A.______ und B.______, dass sie die Tatverübung durch eine Bildaufnahme beweisen sollen (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.4.7, 4.5.7, 4.6.9 und 4.11.1 f.).

Nach dem Ausgeführten hat sich C.______ der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er A.______ und B.______ zusammen mit F.______ beauftragte, H.______ zusammenzuschlagen (siehe oben E. II Ziff. 5.1.1 und 5.3.1).

 

III. Übrige angefochtene Schuldpunkte

1. Vorwürfe gegen C.______

1.1 Anklagesachverhalte

1.1.1 C.______ habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. Dienstag, 1. Oktober 2019, bis Montag, 9. Dezember 2019, zumeist an Wochenenden, in Flawil SG, [...], insgesamt ca. 6.0 bis 8.0 Gramm Kokain unentgeltlich an V.______ übergeben (vgl. act. 1 S. 5).

 

1.1.2 Am Samstag, 9. November 2019, habe C.______ in Zürich ZH beim [...] Club [...] 2 Säcke zu je ca. 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain an W.______ zu einem Preis von (insgesamt) CHF 200.— veräussert (vgl. act. 1 S. 5 i.V.m. act. 74 S. 3; vgl. auch schon act. 2/10.9.06 S. 4).

 

1.1.3 Im Zeitraum von Montag, 21. Oktober 2019, bis Mittwoch, 6. November 2019, habe C.______ an einem nicht näher bestimmbaren Ort in der Schweiz von einer nicht näher bekannten Person ca. 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens ca. 50 % zu einem nicht näher bekannten Preis erworben.

In der Folge habe C.______ mutmasslich an seinem Aufenthaltsort in Ebmatingen ZH, [...] oder einem anderen nicht näher bestimmbaren Ort in der Schweiz ca. 500 Gramm Kokain gelagert.

Dies sei in der Absicht geschehen, das Kokain an weitere nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz zu veräussern (vgl. act. 1 S. 5 f.).

 

1.1.4 C.______ sei kosovarischer Staatsangehöriger. Ihm sei mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 16. August 2013 die Niederlassungsbewilligung entzogen worden. Mit Verfügung des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 23. März 2015 sei er mit einem Einreiseverbot in die Schweiz und in den Schengenraum für den Zeitraum von Montag, 23. März 2015, bis und mit Samstag, 22. März 2025, belegt worden. Er habe Kenntnis von diesem Verbot gehabt und sich wissentlich und willentlich mehrfach darüber hinweggesetzt.

So sei C.______ im Zeitraum vom Sommer 2019 bis Montag, 21. Oktober 2019, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mindestens einmal vom Kosovo herkommend per Reisebus via Ungarn, Österreich und Deutschland über einen nicht näher bestimmbaren Schweizer Grenzübergang in die Schweiz eingereist.

Im Zeitraum von ca. Dienstag, 20. August 2019, bis Montag, 9. September 2019, habe C.______ sich in Rumänien aufgehalten. In der Folge sei er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von Rumänien herkommend über einen nicht näher bestimmbaren Schweizer Grenzübergang in die Schweiz eingereist.

Nach der Einreise in die Schweiz habe C.______ sich im Zeitraum vom Sommer 2018 bis zu seiner Verhaftung am Dienstag, 10. Dezember 2019, mehrfach an verschiedenen Orten in der Schweiz aufgehalten. Insbesondere sei er am Dienstag, 2. Oktober 2018 sowie in den Wochen und Monaten zuvor in Wallisellen ZH bzw. im Grossraum Zürich ZH gewesen. Im Zeitraum von Mittwoch, 3. Oktober 2018, bis mindestens Freitag, 5. Oktober 2018, habe sich C.______ in Dübendorf ZH bzw. im Grossraum Zürich ZH aufgehalten. Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Montag, 21. Oktober 2019, bis Mittwoch, 6. November 2019, sei er [...] in Ebmatingen ZH gewesen. Am Samstag, 9. November 2019, habe er sich beim [...] Club [...] in Zürich ZH aufgehalten. Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Dienstag, 1. Oktober 2019, bis Montag, 9. Dezember 2019, zumeist an Wochenenden, sei C.______ [...] in Flawil SG gewesen. Am Dienstag, 10. Dezember 2019, habe er sich [...] in Ebmatingen ZH aufgehalten (vgl. act. 1 S. 6 f.).

 

1.2 Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1.2.1 Bei C.______ resp. in der Wohnung, wo er verhaftet wurde, konnten zwei Mobiltelefone – ein iPhone und ein Wiko – sichergestellt werden (vgl. act. 2/5.8.04).

C.______ bestätigte, dass sie ihm gehören (vgl. act. 2/10.9.02 S. 3).

Auf diesen Mobiltelefonen wurden verschiedene Chatverläufe aus dem Zeitraum von Juli 2018 bis Dezember 2019 festgestellt; aus den WhatsApp-Chatverläufen ist ersichtlich, dass dem iPhone von C.______ die Mobiltelefonnummer [...] zugeordnet war (vgl. act. 2/5.8.06 f.; act. 2/5.8.09 f.; act. 2/5.8.14 ff.; act. 2/5.8.19 ff.).

Schon weil die Mobiltelefone bei C.______ sichergestellt wurden und er bestätigte, dass sie ihm gehören, ist davon auszugehen, dass er die betreffenden Chatunterhaltungen führte.

Zudem sind die Aussagen von C.______ und T.______, dass C.______ die Mobiltelefonnummer [...] erst ab Oktober oder November 2019 verwendet habe (vgl. act. 2/10.11.04 S. 6 und act. 2/10.11.06), nicht glaubhaft.

So sagte S.______ aus, C.______ habe bereits bei den Chatunterhaltungen mit ihm zwischen dem 7. Juli 2018 und 20. Oktober 2018 die Mobiltelefonnummer [...] verwendet (vgl. act. 2/10.11.05 S. 4 i.V.m. act. 2/5.8.06). Es besteht kein Grund, an dieser Aussage von S.______ zu zweifeln, zumal er und C.______ übereinstimmend angaben, gute Freunde zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2).

Ausserdem bestätigte C.______ durch seine Aussagen zu einer Geldüberweisung von T.______ nach Rumänien, dass er vom 20. August 2019 bis 13. September 2019 von der Mobiltelefonnummer [...] aus die betreffende Chatunterhaltung mit T.______ führte (vgl. act. 2/10.9.04). Bei dieser Chatunterhaltung ging es darum, dass T.______ über Western Union eine Überweisung nach Rumänien auf den Namen I.______ tätigen soll (vgl. act. 2/5.8.14 und act. 2/5.8.20). C.______ sagte aus, dass er damals mit dem Pass seines Bruders I.______ in Rumänien gewesen sei und die Überweisungen von T.______ dort entgegengenommen habe (vgl. act. 2/10.9.04 S. 7 f.). Dazu passt auch, dass C.______ bei der Verhaftung im Besitz des Führerausweises von I.______ war (vgl. act. 2/5.8.02 f.).

Hinzu kommt, dass die Person, die am 18. Oktober 2019 von der Mobiltelefonnummer [...] aus eine Textnachricht an W.______ gesendet hatte, sich als «[Vorname von C.______]» zu erkennen gab, nachdem W.______ diesbezüglich nachgefragt hatte (vgl. act. 2/5.8.16).

Oftmals bestritt C.______ auch gar nicht, die betreffenden Chatunterhaltungen geführt zu haben, sondern kommentierte sie, wobei er häufig vorbrachte, dass es nicht um Drogen gegangen sei (vgl. act. 2/10.9.04 und act. 2/10.9.05). Umso weniger glaubhaft ist seine Aussage, dass mitten in der Chatunterhaltung zwischen ihm und «Hh.______» ein besonders verfänglicher Text – er habe einen «Block» für einen besseren Preis gekauft (siehe unten E. III Ziff. 1.2.2 und 1.2.7) – von seinem Mobiltelefon aus nicht er (C.______), sondern jemand aus Stuttgart namens «[…]» geschrieben haben soll (vgl. act. 2/10.9.04).

Somit bestehen keine Zweifel daran, dass C.______ die Mobiltelefonnummer [...] jedenfalls ab dem 7. Juli 2018 verwendete. Entsprechend führte C.______ die auf seinen Mobiltelefonen festgestellten Chatunterhaltungen mit:

S.______, im Zeitraum vom 7. Juli 2018 bis 20. Oktober 2018 (vgl. act. 2/5.8.06);

T.______, im Zeitraum vom 7. Juli 2018 bis 5. Dezember 2019 (vgl. act. 2/5.8.07, act. 2/5.8.10, act. 2/5.8.14, act. 2/5.8.20);

X.______ («[…]») im Zeitraum vom 21. September 2018 bis 2. November 2018 (vgl. act. 2/5.8.09, act. 2/5.8.21);

V.______, im Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 27. November 2019 (vgl. act. 2/5.8.15);

W.______, im Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis 9. November 2019 (vgl. act. 2/5.8.16);

Y.______ («[…]»), im Zeitraum vom 6. November 2019 bis 11. Dezember 2019 (vgl. act. 2/5.8.17);

«Hh.______», im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis 6. November 2019 (vgl. act. 2/5.8.18);

«Gg.______», im Zeitraum vom 7. November 2019 (vgl. act. 2/5.8.19);

«Mm.______», im Zeitraum vom 17. November 2019 bis 12. Dezember 2019 (vgl. act. 2/10.9.04 Anhang).

 

1.2.2 Die Chatunterhaltungen deuten verschiedentlich, einzeln und in Kombination darauf hin, dass C.______ im Jahr 2019 mit Betäubungsmitteln, namentlich Kokain handelte:

T.______ teilte C.______ am 8. resp. 15. August 2019 mit, dass er die Messenger-App «Telegram» resp. «Wickr Me» installieren solle (vgl. act. 2/5.8.14). Hierbei handelt es sich um Vorkehrungen für eine verschlüsselte Kommunikation (vgl. act. 2/10.9.04).

C.______ fragte am 21. Oktober 2019 bei T.______ nach, ob «Hh.______» ihm geschrieben habe. Am 22. Oktober 2019 informierte C.______ dann T.______ darüber, dass er mit «Hh.______» gesprochen habe. Weiter schrieb C.______, dass sie bald Porsches hätten. T.______ fragte C.______ später am gleichen Tag, ob er ihm (jetzt gleich) 2 resp. 3 Säcke mitnehmen könne. C.______ bejahte dies. T.______ teilte C.______ am 24. Oktober 2019 mit, dass «Hh.______» geschrieben habe und er (C.______) ihn («Hh.______») anrufen solle (vgl. zum Ganzen act. 2/5.8.14).

C.______ teilte «Hh.______» am 24. Oktober 2019 mit, dass er am nächsten Tag um 9 Uhr morgens dort sein werde. «Hh.______» gab C.______ anschliessend eine Adresse in Brunssum, Holland, an. Am 25. Oktober 2019 erkundigte sich «Hh.______» kurz vor 9 Uhr bei C.______, ob er in der Nachbarschaft sei. C.______ bejahte dies und sie vereinbarten, sich in ca. 40 Minuten zu treffen. Am 26. Oktober 2019 gab C.______ auf Nachfrage von «Hh.______» an, dass er wieder zu Hause sei und ihn nächste Woche sehen werde, was «Hh.______» mit «Ok» bestätigte. C.______ schrieb am 28. Oktober 2019 «Hh.______», dass er einen Test mit «Bicarbonat» gemacht habe und der Stoff wie Kaugummi aussehe. Er könne damit nicht arbeiten; «Hh.______» solle für ihn etwas (anderes) finden (vgl. act. 2/5.8.18).

Wenn Kokain und Natron [resp. «Bicarbonat»] gemischt und erhitzt wird, entsteht [die Droge] «Crack», wobei die Masse nicht hart, sondern gummig wird, wenn das Kokain von schlechter Qualität ist (vgl. act. 2/10.9.04).

Am 29. Oktober 2019 sendete T.______ ein Bild von einem Einkaufsregal mit Backpulver an C.______. Zudem schrieb T.______, dass er dasjenige, das C.______ ihm gezeigt habe, nicht finde. C.______ antwortete, dass es egal sei, welches er nehme (vgl. act. 2/5.8.14).

Backpulver enthält bekanntlich regelmässig Natron.

Am 31. Oktober 2019 erhielt «Hh.______» von C.______ die Mitteilung, dass er wirklich etwas Gutes für die Arbeit benötige; er habe Bargeld für eins. «Hh.______» antwortete am 1. November 2019, dass er etwas Gutes habe; es sei weiss und von der Marke «Star». C.______ fragte daraufhin «Hh.______», ob er den Bicarbonattest gemacht habe, was «Hh.______» bejahte (vgl. act. 2/5.8.18).

Am 3. und 4. November 2019 unterhielten sich C.______ und «Hh.______» darüber, dass es momentan an der Grenze nicht gut sei. C.______ teilte «Hh.______» mit, dass er am nächsten Tag kommen werde, und schrieb ihm dann am 5. November 2019 um 7:15 Uhr, dass er jetzt losfahre (vgl. act. 2/5.8.18). 

Am 6. November 2019 wollte «Hh.______» von C.______ wissen, ob er immer noch in der Stadt sei. C.______ antwortete, dass er wieder zurück sei und einen sehr guten «Block» zu einem besseren Preis gekauft habe («i am back i buy one very good Block and better price»). «Hh.______» entgegnete, dass ihm dies nichts ausmache, und erkundigte sich, ob es dabei um «1 k» gehe. C.______ verneinte dies; er gab an, dass er die Hälfte gekauft resp. (schon wieder) verkauft habe («No i sel half») und nächste Woche wieder kommen werde (vgl. act. 2/5.8.18).

Die Chatunterhaltung zwischen C.______ und «Gg.______» vom 7. November 2019 bis 9. Dezember 2019 beginnt damit, dass «Gg.______» fragte, ob die Arbeit gut sei («Arbeid is good»?). C.______ antwortete, dass sie sehr, sehr gut sei. «Gg.______» entgegnete «OKe hahaha». C.______ schrieb daraufhin: «You help my for good arbeit». «Gg.______» bejahte dies; nächste Woche gebe es mehr. Am 11. November 2019 fragte C.______, ob «Gg.______» wie letztes Mal etwas reservieren könne. «Gg.______» bestätigte dies mit dem Symbol «Daumen hoch». Am 12. November 2019 schrieb «Gg.______», dass «1» kein Problem sei, aber wenn es um mehr gehe, müsse er es jetzt wissen. C.______ antwortete, dass «1» in Ordnung sei. C.______ fragte dann noch, ob es das Gleiche sei («Is the saime?»). «Gg.______» führte aus, dass es das Gleiche sei; sie («they») hätten aber jetzt Neues und würden es für sie («Gg.______» und C.______) reservieren. Am 29. November 2019 fragte C.______, ob «Gg.______» gute Arbeit habe. «Gg.______» antwortete, dass er es ihnen sagen werde; er müsse noch mit jemandem sprechen; jemand anderes habe auch gute Arbeit; aber zuerst werde er beim normalen Freund («normal friend») schauen, da der Preis gut sei. C.______ fragte, was der Preis sei («Wat is price»). «Gg.______» antwortete, es sei derselbe Preis (vgl. zum Ganzen act. 2/5.8.19).

Bei der Chatunterhaltung mit W.______ schrieb C.______ am 18. Oktober 2019, dass er aus Holland zurück sei. W.______ solle sich melden, wenn er etwas brauche, oder auch andere zu ihm schicken. Am 9. November 2019 meldete W.______ sich bei C.______ und fragte ihn, ob er in Zürich sei. C.______ bejahte dies. In der Folge vereinbarten sie, sich gleich zu treffen, wobei es um «zwei Stück» ging (vgl. act. 5.8.16).

Am 25. Oktober 2019 fragte V.______ bei C.______ nach, ob er am nächsten Tag in St. Gallen sei und gegen 17 Uhr bei ihr vorbeikommen könne; sie wolle am Wochenende Ski fahren. C.______ bestätigte, dass er um 5 Uhr zu ihr kommen werde («Ja sicher am 5 bi dir») und schickte gleich anschliessend noch eine Textnachricht mit einem Skischuh- und Skisymbol. Am 26. Oktober 2019 fragte C.______ um ca. 15 Uhr bei V.______ nach, ob es nur für sie und ihre Kollegin sei oder wie früher. V.______ antwortete, so wie früher, nur die Hälfte, «5». C.______ bestätigte dies um ca. 15:30 Uhr mit «OK» und einem «Daumen hoch»-Symbol. Am 13. November 2019 schrieb C.______: «Han wieder öppis brutals gel» mit anschliessenden Symbolen, u.a. dem Skischuh- und Skisym­bol. V.______ fragte C.______ am 27. November 2019 in einem Text, ob er an diesem Tag kurz Zeit habe für «10» (zum Ganzen act. 2/5.8.15).

Am 6. November 2019 bat Y.______ in einer Chatunterhaltung C.______, um 13.30 Uhr pünktlich bei ihm zu sein, weil «Leute warten» würden. Am 9. November 2019 fragte C.______ bei Y.______ nach, ob er (C.______) den Rest des Geldes abholen könne. Dies bejahte Y.______. Zudem erkundigte er sich, ob C.______ ihm «5 Kollegen» resp. «10 Kollegen» bringen könne; er (Y.______) habe «alles Geld» da. Y.______ bot C.______ am 25. November 2019 eine Uhr an, welche einen Wert von CHF 835.— habe. Er und C.______ einigten sich dann darauf, dass C.______ ihm für die Uhr «6» gebe, nachdem Y.______ zunächst «10» als Gegenleistung vorgeschlagen hatte. Am 9. Dezember 2019 sendete C.______ den Text «Ich habe noch willst du» an Y.______. Dieser entgegnete, er wolle nicht das Gleiche, weil ein Kollege etwas anderes wolle. Y.______ wollte wissen, ob C.______ etwas anderes habe. C.______ antwortete «Morgen Abend neu» (vgl. zum Ganzen act. 2/5.8.17).

C.______ fragte am 26. November 2019 «Mm.______», ob er eine Geldzählmaschine finden könne. «Mm.______» antwortete, er habe eine gefunden, die Geld zähle und auf Echtheit überprüfe. C.______ teilte ihm mit, dass er sie kaufe (vgl. act. 2/10.9.04 Anhang).

 

1.2.3 C.______ wurde am 10. Dezember 2019 in einer Wohnung in Ebmatingen ZH festgenommen (vgl. act. 2/4.9.07), welche von seinem Bruder I.______ seit dem 1. Oktober 2018 gemietet wurde (vgl. act. 2/8.7.03). Bei der Durchsuchung dieser Wohnung wurden u.a. eine Feinwaage, CHF 16'130.— in einem Couvert, EUR 12'000.— in einem Couvert, CHF 9'000.— sowie CHF 260.— gefunden (vgl. act. 2/5.8.02 f.).

Die Feinwaage und das viele Bargeld stellen ebenfalls Anhaltspunkte dafür dar, dass C.______ mit Drogen handelte. Hierzu passt auch, dass C.______ in einer Chatunterhaltung äusserte, eine Geldzählmaschine kaufen zu wollen (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2).

Hinzu kommt, dass C.______ am 6. April 2018 in Pfaffhausen ZH verhaftet wurde und damals eine Digitalwaage und Bargeld in Höhe von CHF 27'500.— sichergestellt wurden. Auf der Digitalwaage konnten Rückstände von Kokain festgestellt werden. Damals gab C.______ an, er habe die Waage gebraucht, weil er kiffe; er habe das gekaufte Marihuana jeweils gewogen. Das Geld sei von seinem Vater und seinem Bruder; sie hätten es ihm für eine Wohnung im Kosovo gegeben (vgl. act. 6 resp. die beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929).

 

1.2.4 C.______ sagte oftmals widersprüchlich und unglaubhaft resp. wahrheitswidrig aus:

Beispielsweise gab C.______ bei der Einvernahme am 28. April 2020 zuerst an, er habe mit Betäubungsmitteln nichts zu tun und kenne keinen «Hh.______». Anschliessend sagte C.______ hingegen, dass «Hh.______» Bodenleger sei. Er habe einmal bei «Hh.______» ein Gramm Kokain gekauft und sie hätten es dann bei der Arbeit konsumiert (vgl. act. 2/10.9.04).

Am 27. Januar 2021 machte C.______ dann wieder geltend, dass er mit Betäubungsmitteln nichts zu tun habe (vgl. act. 2/10.9.06).

C.______ hatte jedenfalls in den Jahren 2007 bis 2009 zweifellos etwas mit Betäubungsmitteln zu tun, wurde er doch rechtskräftig verurteilt, weil er damals mehrfach Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen hatte (vgl. act. 2/1.8.01). Zudem gab er am 6. April 2018 an, Marihuana zu konsumieren (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3).

Am 28. April 2020 sagte C.______ aus, dass W.______ ein Kollege von ihm sei, mit dem er am 9. November 2019 in Zürich etwas habe trinken gehen wollen (vgl. act. 2/10.9.04 S. 3 f.). Wenig später, am 23. Juni 2020, gab C.______ hingegen an, dass er W.______ nicht kenne; er könne sich nicht an ihn erinnern; er wisse nicht, wer das ist (vgl. act. 2/10.9.05 S. 5).

Die Aussage von C.______, es sei um «Terroristen» gegangen, als Y.______ geschrieben habe, er (C.______) könne das restliche Geld holen und ob er (C.______) ihm 5 resp. 10 «Kollegen» bringen könne (vgl. act. 2/10.9.04 S. 4 f.), ist nicht nachvollziehbar.

Die Angaben von C.______ zur Chatunterhaltung mit «Mm.______» betreffend eine Geldzählmaschine sind widersprüchlich. Zuerst gab C.______ an, dass es nur Spass gewesen sei. Danach führte C.______ aus, er habe eine solche Geldzählmaschine in Holland teurer verkaufen wollen (vgl. act. 2/10.9.04 S. 10).

Hinzu kommt, dass die Aussagen von C.______ zum sichergestellten Bargeld widersprüchlich sind.

Bei der Einvernahme am 11. Dezember 2019 gab C.______ an, dass die Eltern seiner Freundin ihnen die EUR 12'000.— gegeben hätten und die insgesamt CHF 25'390.— von seinem Bruder I.______ und seinem Vater Ee._____ seien. Sein Bruder I.______ habe das Geld für ihn in der Wohnung deponiert (vgl. act. 2/10.9.02).

Am 18. Februar 2020 sagte C.______ hingegen aus, dass das Geld von seinen Eltern sei. Die Verteidigung von C.______ wies darauf hin, dass er früher ausgesagt habe, das Bargeld sei zum grössten Teil von den Eltern der Freundin. C.______ sagte dann, dass die Euros von seiner Mutter seien. Sie sei krank und dürfe nicht gefragt werden, da sie ansonsten einen Herzinfarkt bekomme. Die Schweizer Franken seien von seinem Vater Ee.______ und seinem Bruder I.______ (vgl. act. 2/10.9.03).

Am 27. März 2020 gab C.______ an, dass der ganze sichergestellte Betrag von seinen Eltern sei. Er habe dieses Geld über seinen Bruder I.______ erhalten. Auf die Nachfrage, warum es Euros und Schweizer Franken seien, antwortete C.______, dass es so im Couvert gewesen sei und EUR 2'000.— von ihm (C.______) stammen würden (act. 2/10.11.07).

Ee.______ gab am 27. März 2020 an, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn C.______ habe. Er habe C.______ nicht finanziell unterstützt und wisse nichts vom Geld, das bei C.______ sichergestellt wurde. Seinen anderen Sohn I.______ unterstütze er sicher seit einem Jahr finanziell. Er habe ihm einmal CHF 9'000.— und ab und zu CHF 1'000.— gegeben, da I.______ drei Kinder habe und dessen Frau nicht arbeite (vgl. act. 2/10.11.07).

Von Zahlungen in Euros sagte Ee.______ hingegen nichts.

Zur Höhe der gesamten Zahlungen an I.______ konnte Ee.______ keine abschliessende Auskunft geben. Er und seine Frau hätten I.______ immer wieder Bargeld gegeben. Ee.______ wies aber immerhin darauf hin, dass er CHF 21'000.— für eine Lebensversicherung erhalten habe (vgl. act. 2/10.11.07).

I.______ gab an, dass er für die Wohnung in Ebmatingen Miete von monatlich CHF 1'930.— bezahlt und die Miete für seine andere Wohnung in Winterthur CHF 1'800.— betragen habe. Seine Ehefrau sei nicht arbeitstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 5'800.— bis CHF 6'000.— (vgl. act. 2/10.16.01).

Im Juli und August 2018 erhielt I.______ einen Nettolohn von je ca. CHF 5'500.— (vgl. act. 2/5.8.20).

Nach dem Ausgeführten ist auszuschliessen, dass das am 10. Dezember 2019 bei C.______ sichergestellte Bargeld, insgesamt CHF 25'390.— und EUR 12'000.— (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3), zu einem grossen Teil aus Zahlungen der Eltern an I.______ stammt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass I.______ das Geld von seinen Eltern, wie von ihnen nach Aussage des Vaters vorgesehen, aufgrund der knappen Verhältnisse regelmässig für sich und seine Familie sowie eventuell für die Miete der Wohnung in Ebmatingen verwendete.

Ebenso ist nicht glaubhaft, dass C.______ die bei ihm am 6. April 2018 sichergestellten CHF 27'500.— von seinem Vater und seinem Bruder erhalten habe (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3).

Es ist keine legale Erwerbstätigkeit von C.______ ersichtlich, die das bei ihm (am 10. Dezember 2019) sichergestellte Geld erklären würde, zumal er gerade nicht aussagte, dieses Geld selber verdient zu haben. Vielmehr gab C.______ selbst an, dass er keiner geregelten Arbeit nachgehe (vgl. act. 2/10.9.01 S. 4 und act. 2/10.9.06 S. 5).

Die erwähnten widersprüchlichen, unglaubhaften resp. wahrheitswidrigen Aussagen von C.______ insbesondere auch zum sichergestellten Bargeld stützen den Verdacht, dass C.______ im Jahr 2019 mit Betäubungsmitteln handelte. Es erscheint naheliegend, dass die Euros für den Kauf von Betäubungsmitteln in Ausland, z.B. in den Niederlanden bestimmt gewesen sein könnten, während es sich bei den Schweizer Franken um Einnahmen aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in der Schweiz handeln könnte.

 

1.2.5 V.______ sagte aus, sie habe sich vor Silvester 2019 während ca. zwei bis drei Monaten ca. 6-8 Mal mit C.______ getroffen, in der Regel bei ihr zu Hause, in Flawil SG. Dabei sei es vorgekommen, dass C.______ ihr Kokain gegeben habe, pro Treffen maximal 1 Gramm. Zuerst gab V.______ an, dass sie es nie erworben habe. Danach sagte sie hingegen, dass C.______ es ihr meistens kostenlos übergeben habe. Ab und zu hätten sie es auch zusammen konsumiert (vgl. act. 2/10.13.01).

Zur Chatunterhaltung mit C.______ im Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 27. November 2019 (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2) gab V.______ Folgendes an: Sie denke, der Chat sei selbsterklärend. Sie habe für sich und eine Kollegin Kokain von C.______ haben wollen. Mit Skifahren sei das Konsumieren von Kokain gemeint. Bei ihrer Antwort auf die Frage von C.______, ob es nur für sie und ihre Kollegin sei oder wie früher, habe «5» bedeutet, 5 mal 0.5 Gramm Kokain. Sie nehme an, dass sie es erhalten habe. C.______ habe sie aber auch ab und zu «verseckelt». Bei der Mitteilung von C.______, dass er «wieder öppis brutals» habe, sei gutes Kokain gemeint gewesen. Als sie C.______ am 27. November 2019 gefragt habe, ob er kurz Zeit habe für «10», sei es um 10 mal 0.5 Gramm Kokain gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob sie es erhalten habe. Sie denke aber, dass sie es nicht erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie schon nichts mehr konsumiert (vgl. act. 2/10.13.01).

C.______ bestreitet, V.______ Drogen gegeben zu haben. Er wisse nicht, um was es im Chat gegangen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, V.______ im betreffenden Zeitraum Ende 2019 getroffen zu haben. Beim Skifahren sei es um den Ausgang und nicht um Drogen gegangen. Bei der Zahl «10» sei es vielleicht um 10 Bier oder 10 Uhr gegangen. Vielleicht verwechsle V.______ ihn mit jemand anderem. Er könne sich nicht daran erinnern, mit V.______ zusammen Kokain konsumiert zu haben (vgl. act. 2/10.9.04 und act. 2/10.9.05).

C.______ und V.______ sagten übereinstimmend aus, dass sie miteinander befreundet seien (vgl. act. 2/10.9.04 und act. 2/10.13.01). Folglich ist eine Verwechslung auszuschliessen. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso V.______ eine falsche Anschuldigung gegen ihren Kollegen C.______ erheben sollte, zumal er hierfür keinen anderen Grund als eine eben auszuschliessende Verwechslung geltend macht.

Die Aussagen und Erklärungen von V.______ sind nachvollziehbar und passen zu den anderen Anhaltspunkten dafür, dass C.______ damals mit Kokain handelte (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2 ff.).

Daran ändert nichts, dass die Angaben von V.______ kleine Unstimmigkeiten aufweisen: So ist unklar, ob C.______ ihr das Kokain immer unentgeltlich und anlässlich der ca. 6-8 Treffen jeweils nie mehr als ein Gramm übergab. Im Gegensatz zu Letzterem sagte V.______, in Übereinstimmung mit der betreffenden Chatunterhaltung, dass sie C.______ darum gebeten habe, ihr am 26. Oktober 2019 2.5 Gramm Kokain zu bringen, wobei sie annehme, es erhalten zu haben.

Die Aussage von V.______, dass C.______ ihr Kokain übergeben habe, erscheint auch deshalb als glaubhaft, weil sie ihn nicht übertrieben beschuldigt. So sagte sie eben aus, dass C.______ ihr die 10 mal 0.5 Gramm Kokain, um welche es in ihrer Mitteilung vom 27. November 2019 gegangen sei, wohl nicht übergeben habe.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass C.______ in der Zeit ab dem 26. Oktober 2019 bis November 2019 mehrmals V.______ in deren Wohnung in Flawil SG traf und ihr Kokain übergab.

V.______ sagte aus, sie nehme an, C.______ habe ihr die 5 mal 0.5 Gramm Kokain übergeben, welche sie in der Chatunterhaltung am 26. Oktober 2019 nach 15 Uhr auf die Nachfrage von C.______, ob es nur für sie und ihre Kollegin sei, erwähnte. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass C.______ die betreffende Nachricht von V.______ kurz darauf, um ca. 15.30 Uhr, mit «OK» und einem «Daumen hoch»-Symbol bestätigte. Hinzu kommt, dass V.______ am 25. Oktober 2019 C.______ fragte, ob er am nächsten Tag, also am 26. Oktober 2019 gegen 17 Uhr zu ihr kommen könne, da sie am Wochenende Ski fahren wolle. C.______ antwortete, dass er («sicher») um 5 Uhr bei ihr sein werde (siehe zum Ganzen oben E. III Ziff. 1.2.2).

Hierbei ging es nach den Aussagen von V.______ eben darum, dass sie und eine Kollegin am Wochenende Kokain konsumieren wollten.

Es ist daher nicht zweifelhaft, dass C.______ am Samstag, 26. Oktober 2019, Kokain im Umfang von 2.5 Gramm wissentlich und willentlich an V.______ übergab, damit V.______ und eine Kollegin es an diesem Wochenende konsumieren konnten.

Darüber hinaus ist aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass C.______ ihr auch bei weiteren Treffen in strafbarer Weise Kokain übergab, zumal V.______ aussagte, sie hätten es ab und zu auch zusammen konsumiert. Nach Art. 19b Abs. 1 BetmG ist nicht strafbar, wer eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt.

 

1.2.6 W.______ fragte zu Beginn der Einvernahme, ob es um die Person mit den roten Haaren gehe. Die Polizei legte ihm daraufhin ein Bild von C.______ vor. W.______ sagte dann aus, dass er von dieser Person, also von C.______, bei einem Treffen am 9. November 2019 in Zürich zwei kleine Säckchen Kokain, je 0.6 bis 0.7 Gramm, für CHF 100.— pro Sack erworben habe. Als Kundenberater merke er sich immer die besonderen Merkmale. Bei der Person, die ihm das Kokain verkauft habe, sei ihm der rote Bart aufgefallen. Er kenne C.______ nicht. C.______ habe sich bei ihm gemeldet. Er wisse nicht, woher C.______ seine Nummer gehabt habe. Zur Chatunterhaltung mit C.______ (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2) gab W.______ sinngemäss an, es sei für ihn ein klarer Hinweis auf Drogen, wenn jemand mitteile, dass er aus Holland zurück sei (vgl. act. 2/10.14.01).

C.______ bestreitet, W.______ Kokain verkauft zu haben (vgl. act. 2/10.9.04 und act. 2/10.9.05).

Es besteht kein Zweifel daran, dass C.______ die betreffende Chatunterhaltung mit W.______ im Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis 9. November 2019 führte, zumal C.______ dabei schrieb, er sei «[Vorname von C.______]» (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1). Die Aussagen von W.______ stimmen mit dieser Chatunterhaltung überein, wo es um ein Treffen am 9. November 2019 und «zwei Stück» ging (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2). Hinzu kommen die anderen Anhaltspunkte dafür, dass C.______ in dieser Zeit mit Kokain handelte (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2 ff.). Insbesondere übergab C.______ im Oktober/November 2019 Kokain an V.______ (siehe oben E. III Ziff. 1.2.5). C.______ hat rote Haare (vgl. z.B. das Bild von C.______ im Anhang zu act. 2/10.14.01).

Somit ist erstellt, dass C.______ am 9. November 2019 zwei kleine Säckchen Kokain für insgesamt CHF 200.— in Zürich an W.______ verkaufte, wie dieser glaubhaft aussagte.

Das Vorbringen der Verteidigung von C.______, dass die Polizei W.______ nur ein Bild von einer Person (C.______) vorlegte, und C.______ seinem Bruder zum Verwechseln ähnlich sehe (vgl. act. 214 S. 22 f.), ändert nichts daran.

Zu Gunsten von C.______ ist (nach Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass er W.______ zwei kleine Säckchen mit je 0.6 (und nicht 0.7) Gramm Kokain, insgesamt also 1.2 Gramm Kokain verkaufte.

 

1.2.7 C.______ teilte «Hh.______» am 5. November 2019 um 7:15 Uhr mit, dass er jetzt losfahre. Am 6. November 2019 fragte «Hh.______» um 15:07 Uhr bei C.______ nach, ob er immer noch in der Stadt sei. C.______ antwortete, dass er wieder zurück sei und einen sehr guten Block, die Hälfte von «1 k», für einen besseren Preis gekauft resp. (schon wieder) verkauft habe und nächste Woche wieder kommen werde. Zuvor ging es in der Chatunterhaltung mit «Hh.______» um Treffen in Holland; Tests mit Bicarbonat; bei C.______ vorhandenes Bargeld für etwas Gutes von «Hh.______», das weiss sei; und Probleme an der Grenze (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2).

Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass C.______ von «Hh.______» schon Kokain gekauft hatte und grundsätzlich daran interessiert war, dies auch künftig zu tun.

Entsprechend bedeutet der von C.______ am 6. November 2019 geschriebene Text, dass er am 5. oder 6. November 2019 (wohl in Holland) Kokain erworben habe. Aus der Angabe, er habe die Hälfte von «1 k» gekauft resp. (wieder) verkauft, ist zu schliessen, dass es sich dabei um ein halbes Kilo Kokain gehandelt habe.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum C.______ hierbei gelogen haben sollte. Vielmehr macht es Sinn, dass er «Hh.______» auf dessen Nachfrage hin entsprechend informierte und dabei die Möglichkeit eines Geschäftes zwischen ihnen in der nächsten Woche in Aussicht stellte.

Aus der Chatunterhaltung zwischen C.______ und «Gg.______» ab dem 7. November 2019 (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2) ist zu schliessen, dass es sich bei «Gg.______» um eine andere Quelle von C.______ für Kokain handelte. Dabei erscheint es im Hinblick auf das Datum und den Inhalt der ersten Nachricht naheliegend, dass C.______ die am 6. November 2019 gegenüber «Hh.______» erwähnten 500 Gramm Kokain von «Gg.______» erworben haben könnte. «Gg.______» fragte damals, ob die «Arbeit» gut sei («Arbeid is good»?), woraufhin C.______ antwortete, dass sie sehr, sehr gut sei, was «Gg.______» wiederum mit «OKe hahaha» kommentierte. Auch aus dem weiteren Verlauf dieser Unterhaltung, wo es um das Reservieren und den Preis geht, ist zu schliessen, dass es sich bei der «Arbeit» um Drogen handelte (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2).

Bei einer Chatunterhaltung mit Y.______ ging es darum, dass C.______ am 6. November 2019 um 13.30 Uhr pünktlich bei Y.______ sein solle, weil «Leute warten» würden; am 9. November 2019 wollte C.______ dann wissen, ob er den Rest des Geldes bei Y.______ abholen könne (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2).

Dies spricht dafür, dass C.______ am 6. November 2019 bei einem Treffen mit Y.______ Drogen verkaufte, zumal C.______ später am Nachmittag des 6. November 2019 «Hh.______» mitteilte, er habe die Hälfte von «1 k» (wieder) verkauft.

Y.______ wohnte in Zürich und die Chatunterhaltung mit ihm erfolgte auf Deutsch (vgl. act. 2/10.15.01). Am 9. November 2019 verkaufte C.______ in Zürich Kokain an W.______ (siehe oben E. III Ziff. 1.2.6). Im Oktober/November 2019 übergab er in der Schweiz Kokain an V.______ (siehe oben E. III Ziff. 1.2.5). Zudem wohnte T.______ in der Schweiz (vgl. act. 2/10.11.06), erfolgte die Chatunterhaltung zwischen ihm und C.______ auf Schweizerdeutsch und sagte C.______ aus, dass er ihn nur in der Schweiz gesehen habe (vgl. act. 2/10.11.06 S. 3).

Es ist daher davon auszugehen, dass C.______ u.a. am 22. Oktober 2019, als es um ein Treffen mit T.______ ging (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2), sowie am 26. Oktober 2019 und am 6. November 2019 – entsprechend seinen jeweiligen Mitteilungen an «Hh.______», dass er (C.______) wieder zu Hause resp. zurück sei (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2) – in der Schweiz war.

Daher bestehen keine Zweifel daran, dass sich am 6. November 2019 in der Schweiz 500 Gramm Kokain im Besitz von C.______ befanden. C.______ hatte dieses Kokain auf dem Schwarzmarkt erworben, wohl am 5. oder 6. November 2019 in den Niederlanden, eventuell von «Gg.______».

Es bestehen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass C.______ im Jahr 2019 mit Kokain handelte (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2 ff.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass C.______ die 500 Gramm Kokain, die sich am 6. November 2019 in der Schweiz in seinem Besitz befanden, jedenfalls zu einem grossen Teil wieder auf dem Schwarzmarkt verkaufen wollte. Dies ergibt sich schon allein aus der Menge, die für den Eigenverbrauch viel zu gross ist. Dabei ist möglich, dass C.______ dieses Kokain resp. einen Teil davon schon am Nachmittag des 6. Novembers 2019 bei einem Treffen mit Y.______ veräusserte, es folglich zuvor nicht (lange) in der Schweiz gelagert resp. aufbewahrt hatte.

Bei Unmöglichkeit einer Wirkstoffanalyse ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich um Drogen von mittlerer Qualität handelt, es sei denn, es gibt Hinweise, dass eine solche nicht vorliegt (vgl. Urteil BGer 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4; BGE 138 IV 100).

Vorliegend schrieb C.______, dass er einen sehr guten Block gekauft habe.

Umso mehr ist davon auszugehen, dass C.______ 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von (mindestens ca.) 50 % erworben hatte und dies wusste.

Damit im Einklang steht, dass der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betreffend Kokain im Jahr 2019 ein mittlerer Gehalt von 60 % bis über 80 % zu entnehmen ist (siehe unter https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin; zur Relevanz der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vgl. Urteile BGer 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2 und BGer 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5).

 

1.2.8 Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich eines Vergehens (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG) u.a. strafbar, wer

Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (Bst. a);

Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Bst. b);

Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c);

Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d);

zu einer Widerhandlung nach den Bst. a–f Anstalten trifft (Bst. g).

Die betreffenden Handlungen erfolgen unbefugt, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. z.B. Botschaft Ausschaffung, BBl 2013 5975, 6025).

Ein unbefugter Besitz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG liegt vor, wenn der illegale Zustand aufrechterhalten wird, nachdem Betäubungsmittel anders als auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg erlangt wurden (vgl. BGE 119 IV 266 E. 3c).

Bei Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird ein Verhalten mit Strafe bedroht, welches in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung schafft, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine konkrete Gefahr geschaffen wurde. Das betreffende Verhalten ist als solches strafbar. Der Nachweis, dass eine konkrete Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 117 IV 58 E. 2; Urteil BGer 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1).

Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und damit ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG) liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG u.a. dann vor, wenn eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, z.B. ein unbefugter Besitz, sich auf mindestens 18 Gramm reines Kokain bezieht (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1; Urteil BGer 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1).

Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG).

 

1.2.9 C.______ übergab am 26. Oktober 2019 in Flawil SG wissentlich und willentlich 2.5 Gramm Kokain an V.______, ohne dazu befugt gewesen zu sein. In der Folge konsumierte V.______ dieses Kokain nicht zusammen mit C.______ (siehe oben E. III Ziff. 1.2.5).

Damit hat C.______ den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG rechtswidrig erfüllt (siehe oben E. III Ziff. 1.2.8); es liegt kein Fall von Art. 19b Abs. 1 BetmG vor.

Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

 

1.2.10 Am 6. November 2019 befanden sich in der Schweiz mindestens 250 Gramm reines Kokain, also eine Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wissentlich und willentlich im Besitz von C.______. Er hatte dieses Kokain auf dem Schwarzmarkt (wohl im Ausland) erworben, um es jedenfalls zu einem grossen Teil wieder auf dem Schwarzmarkt (in der Schweiz) zu verkaufen. Folglich besass C.______ dieses Kokain am 6. November 2019 in der Schweiz, ohne dazu befugt gewesen zu sein (siehe zum Ganzen oben E. III Ziff. 1.2.7 f.).

Damit hat C.______ den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m Art. 19 Abs. 2 Bst. a rechtswidrig erfüllt (siehe oben E. III Ziff. 1.2.8).

Es kann daher offenbleiben, ob C.______ dieses Kokain in der Schweiz über den Besitz am 6. November 2019 hinaus noch (einige Zeit) gelagert resp. aufbewahrt hatte, oder es schon gleichentags am Nachmittag (bei einem Treffen mit Y.______) veräusserte (siehe oben E. III Ziff. 1.2.7).

Der Vorwurf des unbefugten Besitzes dieses Kokains durch C.______ ist im Anklagesachverhalt mitenthalten, wo ihm ausdrücklich vorgeworfen wird, er habe es zwischen dem 21. Oktober 2019 und 6. November 2019 in der Schweiz erworben und gelagert.

Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

 

1.2.11 Am 9. November 2019 verkaufte C.______ in Zürich wissentlich und willentlich 1.2 Gramm Kokain für CHF 200.— an W.______, ohne dazu befugt gewesen zu sein (siehe oben E. III Ziff. 1.2.6).

Damit hat C.______ den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG rechtswidrig erfüllt (siehe oben E. III Ziff. 1.2.8).

Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

 

1.2.12 Zwischen den von C.______ rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftaten nach Art. 19 BetmG (siehe oben E. III Ziff. 1.2.9 bis 1.2.11) besteht echte Konkurrenz.

Daran würde auch nichts ändern, falls die 1.2 Gramm Kokain, die C.______ am 9. November 2019 an W.______ verkaufte, aus dem Kokain stammen würden, dass C.______ jedenfalls am 6. November 2019 in der Schweiz besass. Im Vergleich zum Besitz des Kokains durch C.______ wäre mit dem Verkauf und der Übergabe eines Teils dieses Kokains an W.______ eine zusätzliche Gefahr geschaffen und damit ein zusätzliches Unrecht bewirkt worden.

Nach in der Anklageschrift geäusserter Auffassung der Staatsanwaltschaft habe C.______ (ein) Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG begangen (vgl. act. 1 S. 5 f.). Darin mitenthalten ist die Auffassung, dass C.______ Vergehenstatbestände nach Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt habe. Entsprechend war eine Mitteilung nach Art. 344 StPO nicht erforderlich im Hinblick darauf, dass C.______ sich nicht nur eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, sondern (in echter Konkurrenz) auch zweier Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG strafbar gemacht hat (vgl. anderenfalls Urteil BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4). Dies gilt umso mehr, weil C.______ bereits erstinstanzlich des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG und des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. (b und) d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gesprochen wurde.

C.______ ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie (in echter Konkurrenz) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG schuldig zu sprechen.

Dadurch wird der Anklagesachverhalt betreffend den gegen C.______ erhobenen Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vollständig erledigt.

Dementsprechend (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3 f.) ist der erstinstanzlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG aufzuheben.

 

1.3 Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG

1.3.1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 23. März 2015 gegen C.______ – Staatsangehöriger von Serbien(-Montenegro) resp. des Kosovo (vgl. act. 2/1.8.01 ff.) – ein Einreiseverbot bis 22. März 2025 (vgl. act. 6 resp. die beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929).

C.______ gab zu, gewusst zu haben, dass er ein Einreiseverbot in die Schweiz hat und mit der Einreise in die Schweiz gegen sein Einreiseverbot verstösst (vgl. act. 2/10.9.03).

Er wurde denn auch schon rechtskräftig verurteilt, weil er u.a. am 23. März 2018 und am 9. Dezember 2018 rechtswidrig in die Schweiz einreiste und sich vom 23. März 2018 bis 6. April 2018 sowie vom 9. bis 11. Dezember 2018 rechtswidrig in der Schweiz aufhielt (vgl. act. 2/1.8.01).

Die vorliegend vorgeworfenen Einreisen und Aufenthalte (siehe oben E. III Ziff. 1.1.4) waren nicht Gegenstand der betreffenden früheren Strafverfahren (vgl. act. 5 resp. die beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10042390; act. 6 resp. die beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10011929).

 

1.3.2 Am 10. Dezember 2019 wurde C.______ in einer Wohnung in Ebmatingen ZH verhaftet (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3). Diese Wohnung hatte sein Bruder I.______ seit dem 1. Oktober 2018 gemietet (vgl. act. 2/8.7.03). Im Oktober 2018 und November 2018 sendete C.______ seiner Freundin X.______ (vgl. act. 10.9.02 und act. 2/10.11.05) Bilder von Möbelstücken (vgl. act. 2/5.8.09, act. 2/5.8.21). Am 10. Dezember 2019 befanden sich identisch scheinende Möbelstücke in der Wohnung in Ebmatingen ZH (vgl. act. 2/8.7.02 und act. 2/10.11.05). C.______ sagte aus, dass er die Wohnung in Ebmatingen für 1-2 Nächte genutzt habe, wenn er in die Schweiz gekommen sei (vgl. act. 2/10.9.03). X.______ sei eine Woche vor seiner Verhaftung mit ihm in die Schweiz eingereist. Sie seien anschliessend die ganze Zeit in Ebmatingen in der Wohnung geblieben (act. 2/10.11.07).

Zudem wurde C.______ rechtskräftig verurteilt, weil er sich vom 9. bis 11. Dezember 2018 rechtswidrig in der Schweiz aufhielt (siehe oben E. III Ziff. 1.3.1).

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass C.______ sich zwischen 1. Oktober 2018 und 10. Dezember 2019 mehrmals in dieser Wohnung in Ebmatingen ZH aufhielt.

Jedenfalls befand sich C.______ in diesem Zeitraum nicht nur vom 9. bis 11. Dezember 2018 (siehe oben E. III Ziff. 1.3.1), sondern auch am 2. und 3. Oktober 2018 (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7 und 4.5.5); am 22. und 26. Oktober 2019 sowie am 6. November 2019 (siehe oben E. III Ziff. 1.2.5 und 1.2.7); am 9. November 2019 (siehe oben E. III Ziff. 1.2.6); und am 10. Dezember 2019 in der Schweiz. Dabei hielt er sich in der Wohnung in Ebmatingen ZH und/oder an anderen Orten in der Schweiz, namentlich im Grossraum Zürich oder in Flawil SG auf.

 

1.3.3 Es besteht kein Zweifel daran, dass C.______ Ende August 2019 bis Anfang September 2019 in Rumänien war, wie er selber aussagte und einer Chatunterhaltung mit T.______ zu entnehmen ist (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1).

Folglich reiste C.______ irgendwann zwischen Anfang September 2019 und dem 22. Oktober 2019, als er sich in der Schweiz befand (siehe oben E. III Ziff. 1.3.2), in die Schweiz ein. 

Nicht genügend klar erstellt ist hingegen, ob C.______ unabhängig davon im Zeitraum vom Sommer 2019 bis Montag, 21. Oktober 2019, vom Kosovo herkommend per Reisebus via Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz einreiste.

C.______ sagte zwar aus, dass er irgendwann nach dem rechtskräftig abgeurteilten rechtswidrigen Aufenthalt am 11. Dezember 2018 bis zur Verhaftung am 10. Dezember 2019 vom Kosovo über Ungarn, Österreich und Deutschland mit dem Bus in die Schweiz eingereist sei (vgl. act. 2/10.9.03 und act. 2/10.9.06).

Hieraus ergibt sich aber nicht, ob diese Einreise zwischen Sommer 2019 und Oktober 2019 oder schon früher erfolgte. Ausserdem wäre möglich, dass C.______ zwischen Anfang September 2019 und dem 22. Oktober 2019 von Rumänien aus zuerst noch in den Kosovo reiste und erst danach – über Ungarn, Österreich und Deutschland – in die Schweiz. 

 

1.3.4 Nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG ist strafbar, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG dürfen Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

Nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG ist strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.

Der subjektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 AIG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 115 Abs. 3 AIG e contrario).

 

1.3.5 C.______ durfte aufgrund eines Einreiseverbots (auch) in den Jahren 2018 und 2019 weder in die Schweiz einreisen noch sich in der Schweiz aufhalten, was er wusste (siehe oben E. III Ziff. 1.3.1).

Trotzdem reiste C.______ in der Zeit zwischen Anfang September 2019 und dem 22. Oktober 2019 mindestens einmal in die Schweiz ein. Darüber hinaus hielt C.______ sich zumindest am 2. und 3. Oktober 2018, am 22. und 26. Oktober 2019, am 6. und 9. November 2019 sowie am 10. Dezember 2019 (nach irgendwann vorher erfolgter rechtswidriger Einreise) in der Schweiz auf (siehe oben E. III Ziff. 1.3.2 f.).

Eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 m.H.) ist jedenfalls zwischen den rechtswidrigen Aufenthalten im Oktober 2018 einerseits und denjenigen Ende 2019 andererseits zu verneinen.

Folglich hat C.______ sich der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG strafbar gemacht (siehe oben E. III Ziff. 1.3.4).

Durch die deswegen auszusprechenden Schuldsprüche wird der Anklagesachverhalt betreffend den gegen C.______ erhobenen Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG vollständig erledigt.

Der erstinstanzlich erfolgte Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG ist aufzuheben, ohne dass ein Freispruch erfolgt.  

 

2. Vorwürfe gegen G.______

2.1 Anklagesachverhalte

Den betreffenden Anklagen gegen G.______ liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

 

2.1.1 G.______ habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Mittwoch, 17. Oktober 2018, bis Freitag, 30. November 2018, in Winterthur ZH, in einem nicht näher bestimmbaren Restaurant beim Bahnhof, R.______ ca. 10 Gramm Kokain zu einem Preis von ca. CHF 700.— bis CHF 750.— verkauft (vgl. act. 1/5 S. 5).

G.______ habe im Zeitraum von Mittwoch, 17. Oktober 2018, bis Freitag, 30. November 2018, in Zürich ZH […] zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten R.______ zweimal je 10 Gramm Kokain zu einem Preis von ca. CHF 700.— bis CHF 750.— verkauft (vgl. act. 1/5 S. 5 f.).

 

2.1.2 G.______ sei Staatsangehörige von Albanien. Sie sei zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 von Albanien herkommend in die Schweiz eingereist und in Frauenfeld TG für ca. eineinhalb bis zwei Wochen in einem Gastgewerbebetrieb von einer nicht näher bekannten Person namens «Z.______» im Service erwerbstätig gewesen. G.______ habe gewusst, dass sie nicht über die hierfür erforderliche Bewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit verfügt habe (vgl. act. 1/5 S. 6).

G.______ sei zudem zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2018 an einem nicht näher bestimmbaren Ort in der Schweiz für Aa.______ bzw. die ZZ.______ GmbH, [...], 8600 Dübendorf, tätig gewesen. Für ihre Arbeitstätigkeit habe sie ein Entgelt von ca. CHF 200.— erhalten. Hierbei habe Sie gewusst, dass sie nicht über die erforderliche Bewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit verfügt habe (vgl. act. 1/5 S. 6).

 

2.1.3 Am Donnerstag, 28. Juni 2018, habe G.______ beim Einwohneramt in Egg ZH eine Wohnsitznahme [...] in Esslingen ZH vorgegeben und den gefälschten bulgarischen Reisepass lautend auf Bb.______, […], sowie einen Arbeitsvertrag mit der ZZ.______ GmbH, [...], 8600 Dübendorf, zusammen mit Aa.______ eingereicht. Auf dem Gesuch für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, Aufenthaltsbewilligung B, Niederlassungsbewilligung C habe G.______ gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich am Donnerstag, 28. Juni 2018 bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass sie alias Bb.______ seit Freitag, 1. Juni 2018 Wohnsitz [...] in Esslingen ZH habe und per Sonntag, 1. Juli 2018 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der ZZ.______ GmbH, [...], 8600 Dübendorf ZH, bestehe.

G.______ alias Bb.______ habe sich aber tatsächlich weder in Esslingen ZH [...] aufgehalten, noch sei sie per Sonntag, 1. Juli 2018 als Arbeitnehmerin für die ZZ.______ GmbH tätig gewesen. Sie habe wissentlich und willentlich den gefälschten Reisepass lautend auf Bb.______, […], zur Täuschung über ihre wahre Identität bzw. Staatsbürgerschaft gebraucht, um mit gefälschten bulgarischen Reisedokumenten eine Ausländerbewilligung EU/EFTA zu erschleichen.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe in der Folge für G.______ alias Bb.______, […], eine Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig für die ganze Schweiz bis Donnerstag, 30. Mai 2019 ausgestellt (vgl. act. 1/5 S. 6 f.).

 

2.2 Vorwurf der Behördentäuschung und Ausweisfälschung

2.2.1 G.______ ist Staatsangehörige von Albanien (vgl. act. 2/1.6.01 ff.).

In den Akten liegt ein ausgefülltes Formular des Migrationsamtes des Kantons Zürich, welches ein Gesuch vom 27. Juni 2018 einer Person namens «Bb.______» um Erteilung einer (Kurz-)Auf­ent­halts­bewilligung/Nie­der­las­sungsbewil­ligung beinhaltet. Darauf befindet sich ein Stempel der Einwohnerkontrolle Egg ZH. «Bb.______» wies sich mit einem bulgarischen Pass aus und wünschte eine unbefristete Aufenthaltsdauer. Sie gab als Wohnadresse [...], 8133 Esslingen, Egg b. Zürich, und als Aufenthaltszweck eine Erwerbstätigkeit als Malerin bei der ZZ.______ GmbH, Dübendorf, an. Das Gesuch wurde am 28. Juni 2018 [...]unterzeichnet, entsprechend der Unterschrift auf dem bulgarischen Pass (vgl. act. 2/8.3.14).

Ebenso unterschrieb «Bb.______» einen Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018, wo es um ihre Anstellung ab dem 1. Juli 2018 als Malerin bei der ZZ.______ GmbH, Dübendorf, ging. Für die ZZ.______ GmbH unterzeichnete «[abgekürzte Form von Aa.______]» diesen Arbeitsvertrag (vgl. act. 2/8.3.14).

Ausserdem liegt ein Mietvertrag zwischen [...] als Vermieterin und «Bb.______» als Mieterin, mit Mietbeginn am 11. Juni 2018, vor (vgl. act. 2/8.3.14).

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kanton Zürich eine für die ganze Schweiz bis 30. Mai 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L für «Bb.______» aus Bulgarien ausstellte. In dieser Bewilligung wird als Wohnort [...], 8133 Esslingen, und als Haupterwerb Malerin, ZZ.______ GmbH, angegeben (vgl. act. 2/8.3.14).

 

2.2.2 G.______ gab am 21. Juni 2019 an, dass sie von November 2018 bis Januar 2019 in der Schweiz eine Wohnung gesucht habe. Sie habe damals zur Sicherung ihres Aufenthalts einen «Italiener» heiraten wollen (vgl. act. 2/10.6.04). Von September 2018 bis Oktober 2018 sei sie in Italien gewesen; sie habe sich dort einbürgern lassen wollen, was abgelehnt worden sei (vgl. act. 2/10.6.01).

Am 27. August 2019 sagte G.______ aus, dass ein Mann in Albanien für sie im Jahr 2015 bulgarische Ausweise auf den Namen «Bb.______» beschafft resp. hergestellt habe. Sie sei mit «Ab.______» zur Gemeinde gegangen und habe sich mit den gefälschten Papieren um eine Arbeitsbewilligung bemüht. Niemand erteile Arbeitsbewilligungen für Albaner. Das betreffende Gesuch habe sie am 28. Juni 2018 unterschrieben. Es sei falsch gewesen, dass sie sich mit einem falschen Namen angemeldet habe. Damals habe sie in Brugg gewohnt, nicht wie im Gesuch angegeben in Esslingen. Die ZZ.______ GmbH sei das Geschäft von «Ab.______». Auf den Vorhalt, dass Aa.______ der Geschäftsführer der ZZ.______ GmbH gewesen sei, gab G.______ an, dass er bei Facebook «[Nachname von Ab.______]» geheissen habe. Der Dolmetscher führte hierzu aus, dass Albaner früher keine Rechte gehabt hätten und die Namen deshalb auf Mazedonisch abgeändert worden seien. G.______ verneinte, bei der ZZ.______ GmbH gearbeitet zu haben. Sie habe nie unter dem falschen Namen «Bb.______» gearbeitet (vgl. act. 2/10.6.06).

 

2.2.3 Aa.______ sagte am 28. September 2019 aus, dass er mit «Bb.______» einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und zur Gemeinde gegangen sei. Dort hätten sie zusammen das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgefüllt. «Bb.______» habe dann die Bewilligung erhalten. Zur Arbeit bei ihm sei sie aber nicht erschienen. Sie habe ihm gesagt, dass er mit dem Vertrag etwas falsch gemacht habe, da sie nur eine L- und nicht eine B-Bewilligung erhalten habe. Zudem habe sie ihm gedroht, wenn er ihr kein Geld gebe, werde sie seiner Frau erzählen, dass sie sich geliebt hätten (vgl. act. 2/8.3.02).

 

2.2.4 Am 12. November 2019 sagte G.______ aus, dass sie mit dem auf den Namen «Bb.______» lautenden bulgarischen Pass zur Gemeinde gegangen sei. Es habe sich um einen normalen bulgarischen Pass mit ihrem Gesicht darauf gehandelt. Aa.______ sei auch dabei gewesen. Sie hätten noch Arbeitspapiere und einen Mietvertrag mitgehabt. Unter dem Namen «Bb.______» habe sie nicht für Aa.______ gearbeitet, weil er eine Freundin und nicht eine Arbeiterin gewollt habe. Sie habe ihm nie gedroht, dass sie seiner Frau erzählen werde, sie hätten ein Verhältnis gehabt (vgl. act. 2/10.6.08).

 

2.2.5 Die auf dem bulgarischen Pass abgebildete Person sieht G.______ jedenfalls sehr ähnlich (vgl. act. 2/7.1.19-1 und act. 2/8.3.14).

Auf diesem Pass ist als Ausstelldatum der 23. Oktober 2017 angegeben (vgl. act. 2/8.3.14).

In den Akten befinden sich auch Abbildungen eines bulgarischen Führerausweises und einer bulgarischen Identitätskarte, jeweils lautend auf «Bb.______». Als Ausstelldatum ist auf dem Führerausweis der 12. November 2015 und auf der Identitätskarte der 26. November 2014 angegeben (vgl. act. 2/8.3.03).

Aa.______ war im Juni 2018 Geschäftsführer der ZZ.______ GmbH (vgl. act. 2/8.3.08).

 

2.2.6 Aufgrund der (übereinstimmenden) Aussagen von G.______ und Aa.______ sowie der erwähnten Akten (siehe oben E. III Ziff. 2.2.1 ff.) ist folgender Sachverhalt als erstellt zu betrachten:

G.______ stellte unter dem Namen «Bb.______» bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH am 27. Juni 2018 ein Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Auf­ent­halts­bewilligung/Nieder­lassungs­bewilligung. Dabei wies G.______ sich mit einem gefälschten bulgarischen Pass von «Bb.______» aus. Das Gesuch unterschrieb G.______ am 28. Juni 2018 [...], wobei sie die Unterschrift auf dem bulgarischen Pass nachmachte.

Zudem reichte sie der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH einen von ihr ebenso unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018 betreffend eine Anstellung als Malerin bei der ZZ.______ GmbH ab dem 1. Juli 2018 ein. Im Gesuch gab sie als Aufenthaltszweck eine Erwerbstätigkeit als Malerin bei der ZZ.______ GmbH an. Als Wohn­adresse nannte sie [...], 8133 Esslingen, Egg b. Zürich. Diese Angabe stützte G.______ mit einem bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH eingereichten Mietvertrag zwischen [...] als Vermieterin und «Bb.______» als Mieterin ab 11. Juni 2018.

G.______ wohnte aber nicht an dieser Adresse und trat auch keine Stelle bei der ZZ.______  GmbH an.

Es ist davon auszugehen, dass G.______ nie vorhatte, dort zu wohnen und diese Stelle anzutreten, sondern einfach das Ziel hatte, eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung zu erhalten. So sagte G.______ selber aus, dass sie von November 2018 bis Januar 2019 in der Schweiz eine Wohnung gesucht habe und damals zur Sicherung ihres Aufenthalts einen «Italiener» habe heiraten wollen. Im September/Oktober 2018 habe sie sich in Italien einbürgern lassen wollen. Im Übrigen ist dem Gesuch vom 27. Juni 2018 zu entnehmen, dass sie sich eine unbefristete Aufenthaltsdauer wünschte.

Somit machte G.______ gegenüber der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. dem Migrationsamt des Kantons Zürich falsche Angaben über ihre Identität, aber auch über ihre Wohnadresse und den Aufenthaltszweck.

G.______ tat dies willentlich und wissentlich, um eine möglichst lange gültige Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Dabei ging G.______ insbesondere aufgrund ihrer albanischen Staatsangehörigkeit davon aus, dass sie ohne falsche Angaben eine solche Bewilligung nicht erhalten würde.

In der Folge stellte der Kanton Zürich eine für die ganze Schweiz bis 30. Mai 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L für «Bb.______» aus Bulgarien aus. In dieser Bewilligung wird als Wohnort [...], 8133 Esslingen, und als Haupterwerb Malerin, ZZ.______ GmbH, angegeben.

Wenn G.______ die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht über ihre Identität sowie ihre Wohnadresse und den Aufenthaltszweck getäuscht hätte, wäre ihr die betreffende resp. eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht ausgestellt worden. Dies gilt umso mehr, da Albanien kein Mitglied der EU oder EFTA ist.

 

2.2.7 Nach Art. 118 Abs. 1 AIG ist strafbar, wer die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt.

Die Täuschung muss dergestalt sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen wäre (vgl. Urteil BGer 6B_833/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.5.2).

Der subjektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).

 

2.2.8 Um eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung zu erhalten, täuschte G.______ im Juni 2018 die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. das Migrationsamt des Kantons Zürich wissentlich und willentlich durch falsche Angaben, einen gefälschten Pass und inhaltlich unrichtige Verträge über ihre Identität sowie ihre Wohnadresse und den Aufenthaltszweck.

In der Folge wurde für G.______ eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L auf den Namen «Bb.______» ausgestellt.

Ohne die erfolgte Täuschung von Behörden, die mit dem Vollzug des AIG betraut sind, wäre diese Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L – zu Recht – nicht erteilt worden, was G.______ wusste (siehe zum Ganzen oben E. III Ziff. 2.2.6).

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

Somit hat G.______ sich nach Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht (siehe oben E. III Ziff. 2.2.7).

 

2.2.9 Nach Art. 252 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht.

G.______ verwendete zur Täuschung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. des Migrationsamtes des Kantons Zürich einen gefälschten bulgarischen Pass.

Es stellt sich daher die Frage nach der Konkurrenz zwischen Art. 118 Abs. 1 AIG und Art. 252 StGB.

Anders als in Art. 97 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2 SVG wird in Art. 118 AIG die Vorlage von falschen Bescheinigungen nicht ausdrücklich als Tathandlung genannt und auch die Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem wurden die bisherigen Urkundendelikte im Ausländerrecht bewusst nicht ins AIG (resp. AuG) übernommen (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3831).

Allerdings erfasst Art. 118 Abs. 1 AIG nach der betreffenden Botschaft auch die Abgabe von unrichtigen Urkunden als Täuschungshandlung (vgl. BBl 2002 3709, 3833). Hinzu kommt, dass Art. 118 Abs. 1 AIG die gleiche Strafdrohung wie Art. 252 StGB vorsieht, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Vorlage einer falschen resp. gefälschten Urkunde im Rahmen einer Täuschungshandlung nach Art. 118 Abs. 1 AIG keine eigenst.dige Bedeutung zukommt, soweit sie ausschliesslich der Erreichung eines von dieser Bestimmung erfassten Zwecks dient (vgl. analog BGE 117 IV 170 E. 1 und 2; BGE 111 IV 24 E. 1b).

Daher liegt in einem solchen Fall unechte Konkurrenz zwischen Art. 118 Abs. 1 AIG und Art. 252 StGB vor, wobei die Verwendung der gefälschten Urkunde bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Etwas anderes gilt, wenn im Zusammenhang mit einer Tat nach Art. 118 Abs. 1 AIG zusätzlich eine eigenständige Tat begangen wurde, namentlich das vorausgegangene Fälschen der zur Täuschung verwendeten gefälschten Urkunde (vgl. analog BGE 111 IV 24 E. 1c).

Vorliegend verfolgte G.______ mit der Verwendung des gefälschten bulgarischen Passes nur den von Art. 118 Abs. 1 AIG erfassten Zweck, eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung zu erlangen.

Die Herstellung dieses gefälschten Passes resp. die Erteilung eines Auftrags dazu ist nicht angeklagt. Es ist denn unklar, ob solche Handlungen in der Schweiz erfolgten. So sagte G.______ aus, dass die bulgarischen Ausweise im Jahr 2015 von einem Mann in Albanien beschafft resp. hergestellt worden seien. Dafür spricht, dass auf dem bulgarischen Führerausweis der 12. November 2015 als Ausstelldatum angegeben ist. Auf dem bulgarischen Pass ist als Ausstelldatum hingegen der 23. Oktober 2017 ersichtlich (siehe oben E. III Ziff. 2.2.2 und 2.2.5). Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Fälschung des bulgarischen Passes in der Schweiz erfolgte resp. von der Schweiz aus in Auftrag gegeben wurde.

Nach dem Ausgeführten liegt ein Falls von unechter Konkurrenz zwischen Art. 118 Abs. 1 AIG und Art. 252 StGB vor. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zum Tatbestand von Art. 252 StGB.

 

2.2.10 Im Ergebnis ist G.______ der Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.

Dadurch wird der Anklagesachverhalt betreffend den gegen G.______ erhobenen Vorwurf der Behördentäuschung und Ausweisfälschung vollständig erledigt.

Der erstinstanzliche Schuldspruch gegen G.______ wegen Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB ist aufgrund von unechter Konkurrenz im Verhältnis zur Verurteilung wegen Art. 118 Abs. 1 AIG aufzuheben, ohne dass diesbezüglich ein Freispruch erfolgt.

 

2.3 Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.3.1 G.______ wird vorgeworfen, mehrmals Kokain an R.______ verkauft zu haben (siehe oben E. III Ziff. 2.1.1).

Zwischen R.______ und H.______, der von A.______ und B.______, dem Bruder resp. Cousin von G.______, zusammengeschlagen wurde (siehe oben E. II Ziff. 4.11.3 f.), besteht eine persönliche Beziehung (siehe auch unten E. III Ziff. 2.3.3).

So sagte H.______ am 11. Februar 2019 aus, R.______ habe ihm drei Wochen nach der ersten Befragung vom 9. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er die Personen aus der Öffentlichkeitsfahndung [A.______ und B.______] […] in Schwamendingen gesehen habe. Zudem habe R.______ ihm von einer Frau aus Winterthur erzählt, die Betäubungsmittel verkaufe, was R.______ selber gesehen habe. R.______ habe diese Frau in Schwamendingen zusammen mit den beiden Personen aus der Öffentlichkeitsfahndung gesehen. R.______ habe versucht, von dieser Frau ein Bild zu machen, was sie aber verhindert habe. R.______ habe sich für den Vorfall interessiert und Informationen beschafft. R.______ sei ein Kollege, der ihm (H.______) nie etwas getan habe. Er habe ein gutes Verhältnis zu R.______. R.______ wolle ihm helfen, weil man dies unter Albanern so mache (vgl. act. 2/10.2.03).

 

2.3.2 Am 12. April 2019 sagte G.______ aus, dass A.______ ihr im November 2018 die Mobiltelefonnummer von R.______, ohne dessen Namen zu nennen, gegeben und verlangt habe, dass sie R.______ anrufe. Anfang oder Mitte November 2018 habe sie R.______ zum ersten Mal getroffen. Das Treffen sei etwa zwei bis drei Minuten gegangen. Sie wisse nur, dass er irgendwo in Zürich […] wohne. Am 25. oder 26 November 2018 habe sie ihn ein zweites Mal getroffen. Sie wisse nicht, was R.______ mit der Tat zu tun habe. R.______ habe ihr gesagt, dass H.______ mit dieser «XW.______», einer grossen Gruppierung aus Winterthur, eine (tätliche) «Verwicklung» gehabt habe. R.______ habe ihr gesagt, dass A.______ und B.______ nicht erwischt würden, da H.______ mit dieser «XW.______» Probleme habe (vgl. act. 2/10.6.03).

 

2.3.3 Bei der Durchsuchung der Wohnung von R.______ am 24. Mai 2019 wurden zwei Minigrip mit weissen Rückständen gefunden (vgl. act. 2/5.9.02).

R.______ gab gleichentags zu, dass sich darin Kokain zum Selbstkonsum befunden habe.

Damals wurde R.______ beschuldigt, an der Tat vom 3. Oktober 2018 gegen H.______ als Gehilfe, Anstifter oder Mittäter beteiligt gewesen zu sein. R.______ wies diese Beschuldigung zurück. Er sei mit H.______ gut befreundet. H.______ sei nach der Tat zu ihm gekommen und habe gesagt, es sei ein Hinterhalt gewesen.

Auf den Vorhalt hin, er habe gegenüber H.______ eine Frau aus Winterthur erwähnt, führte R.______ aus, dass diese Frau Kontakt zu den zwei Personen gehabt habe, welche die Tat gegen H.______ verübt hätten. Er habe diese Personen auch gekannt und zu dieser Frau Kontakt gehabt, da er ab und zu etwas konsumiere.

Auf die Nachfrage, ob es sich dabei um G.______ gehandelt habe, antwortete R.______, dass ihm der Name nichts sage. Er habe sie nur dreimal gesehen. Als ihm ein Bild von G.______ gezeigt wurde, bestätigte R.______, dass es diese Frau sei, die er getroffen habe. Es sei nicht fallrelevant, aus welchem Grund er sie getroffen habe. Er habe sie zweimal bei sich zu Hause und einmal in Winterthur, in einem Restaurant etwas ausserhalb der Stadt, getroffen. Dies tue hier aber nichts zur Sache.

Als ihm ein Bild von B.______ und A.______ vorgelegt wurde, gab er an, sie nicht wiederzuerkennen (vgl. zum Ganzen act. 2/10.10.01).

 

2.3.4 Am 21. Juni 2019 sagte G.______ aus, dass es November oder Dezember 2018 gewesen sein könne, als sie R.______ bei «seinem Eingang» getroffen habe. R.______ habe sie fotografiert und versucht, von ihr Informationen zu erlangen (vgl. act. 2/10.6.04).

G.______ sagte am 27. August 2019 aus, dass sie R.______ zwei- oder dreimal getroffen habe. Bei einem Treffen habe R.______ die ganze Zeit sein Handy in der Hand gehabt. R.______ habe gewusst, was A.______ in Bilten angestellt habe. R.______ habe ihr gesagt, dass H.______ ihn ständig anrufe. Sie habe gar nicht gewusst, wer H.______ ist. Sie sei von R.______ heimlich fotografiert worden und glaube, dass R.______ dieses Foto an H.______ weitergeleitet habe. Zu diesem Schluss sei sie gekommen, als sie die Aussage von H.______ gehört habe (vgl. act. 2/10.6.06).

 

2.3.5 Am 5. Dezember 2019 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen R.______ und G.______ statt (act. 2/10.11.02):

Sie sagten übereinstimmend aus, sich mehrmals getroffen zu haben, zuerst in Winterthur resp. Wülflingen [Stadtteil von Winterthur] und später mindestens einmal bei der Wohnung von R.______.

G.______ gab an, dass sie sich insgesamt dreimal getroffen hätten, einmal in Wülflingen und zweimal vor der Wohnung von R.______. Diese Treffen hätten zwischen Ende Oktober 2018 und Ende November 2018 stattgefunden.

R.______ konnte nicht mehr sagen, ob es zu zwei oder drei Treffen gekommen sei und wann genau die Treffen stattgefunden hätten. Er schätze, dass sie sich vor fünf bis sieben Monaten, im Jahr 2019 getroffen hätten. Es könne aber auch gut möglich sein, dass er sie im November 2018 getroffen habe.

Die Aussagen von R.______ und G.______ stimmen darin überein, dass beim Treffen in Winterthur resp. Wülflingen noch eine andere Person zusammen mit R.______ anwesend gewesen sei.

R.______ sagte zuerst aus, er wisse, dass er von einem Kollegen gefahren worden sei. Es kämen drei oder vier Kollegen in Frage. Es könne Dd.______ gewesen sein.

G.______ gab an, diese Person habe eine Brille getragen und sei, nach damaliger Angabe von R.______, aus Österreich.

Daraufhin sagte R.______, dass es sich um Dd.______ handle.

Sowohl R.______ als auch G.______ gaben an, dass sie über A.______ miteinander in Kontakt gekommen seien. 

Hingegen unterscheiden sich die Angaben von R.______ und G.______ zum Grund dieser Treffen.

G.______ sagte aus, dass A.______ sie gebeten habe, R.______ zu treffen, um ihn etwas zur Tat zu fragen. R.______ habe «es» gewusst, weil das Foto von A.______ veröffentlicht gewesen sei.

R.______ gab an, dass er gegenüber G.______ kein Wort über diesen Fall verloren habe. Sie hätten sich getroffen, weil er ab und zu Kokain konsumiere. Er habe in sehr kleinen Mengen Kokain von G.______ zum Eigenkonsum gekauft, jeweils 10 Gramm für CHF 700.— bis CHF 750.—, und es mit einem Kollegen geteilt. Sein Kollege, der ihn gefahren habe, könne bestätigen, dass Kokain der einzige Grund für das Treffen gewesen sei.

G.______ entgegnete, dass der Zeuge, der anwesend gewesen sei, kein Albanisch spreche. R.______ sage so aus, weil er sich selber schützen wolle. Deshalb belaste er sie.

R.______ erwiderte, dass sein Kollege alles gesehen habe und man dafür keine Albanischkenntnisse benötige. Die Übergabe des Kokains sei jeweils «kurz und schmerzlos» erfolgt; «genommen, bezahlt und dann ‹tschüss›».

 

2.3.6 Am 8. Januar 2020 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen Dd.______, R.______ und G.______ statt, wobei Dd.______ zu Beginn auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde (act. 2/10.11.03):

Dd.______ sagte aus, dass er G.______ vom Sehen her kenne und R.______ ein langjähriger Freund von ihm sei, den er öfter gefahren habe. Er habe R.______ vor ca. 1 ½ Jahren in Winterthur zu einem Restaurant beim Bahnhof gefahren und dort G.______ getroffen. R.______ und G.______ hätten miteinander albanisch gesprochen. Er habe nichts verstanden und nehme an, der Grund für das Treffen sei gewesen, dass Betäubungsmittel gekauft worden sei, was er damals aber nicht gewusst habe. Sie alle seien draussen auf der Terrasse gesessen und hätten etwas getrunken. Dabei sei Bargeld ausgetauscht worden. Er sei ein bisschen weiter weg gestanden; er habe mit der Sache nichts zu tun haben wollen. Anschliessend seien sie auch wieder weggefahren.

Auf Nachfrage führte Dd.______ aus, dass R.______ von G.______ etwas entgegengenommen und dafür bezahlt habe. Ein paar Minuten später hätten sie sich getrennt. R.______ und er seien anschliessend ins Restaurant gegangen und hätten etwas getrunken. Er habe R.______ darauf gesagt, dass er mit diesen Sachen nichts zu tun haben möchte und ihn auch nicht mehr fahren werde. R.______ habe gesagt, dass er sie nur noch mit dem Zug treffen werde. Er (Dd.______) wisse nicht, ob sie sich nochmals getroffen hätten. Er habe G.______ nur einmal gesehen.

Er wisse nicht mehr, was R.______ von G.______ erhalten habe. Es seien Drogen gewesen. Ob es ein Päckchen oder Kugeln gewesen seien, wisse er nicht mehr.

Er wisse nicht, was R.______ für diese Drogen bezahlt habe. Er habe es einfach beobachtet. Er könne weder zur Menge der Drogen noch zum Bargeld Aussagen machen. Er sei aufgestanden und zum Nebentisch gegangen, als es zur Übergabe gekommen sei. Er kenne G.______ nicht und habe keinen Grund, sie falsch zu beschuldigen.

G.______ sagte aus, dass es sich bei Dd.______ nicht um die Person handle, die damals anwesend gewesen sei. Jene Person habe keine Haare gehabt, eine Brille getragen und sei dünn gewesen.

Dd.______ gab an, früher kürzere Haare gehabt zu haben und dünner gewesen zu sein.

G.______ entgegnete, auf jeden Fall habe sie R.______ nie Säcke und er ihr nie Geld gegeben. Es sei um ein Gespräch über H.______ und ihren Bruder gegangen. R.______ habe von ihr Informationen zur versuchten Tötung gewollt, da er von diesem Vorfall gewusst und mit H.______ Kontakt gehabt habe. R.______ habe ihr dies gesagt, weil «Herr Dd.______» kein Albanisch verstanden habe.

Auf die Nachfrage, ob Dd.______ bei diesem Treffen also doch anwesend gewesen sei, weil sie gerade gesagt habe, dass hierbei «Herr Dd.______» kein Albanisch verstanden habe, antwortete G.______, sie habe eine andere Person am Tisch gesehen.

R.______ gab an, es sei «selbstverständlich» Dd.______ gewesen, der ihn zum Treffen mit G.______ begleitet habe. Dd.______ sei die einzige Person aus Österreich, welcher er so nahestehe und die er für «so etwas» auch fragen würde.

Die Frage, ob er zur Art der Drogen Auskunft geben könne, verneinte Dd.______. Es sei nur über Kokain gesprochen worden, gesehen habe er es aber nicht. Dieses Gespräch habe zwischen ihm und R.______ stattgefunden. R.______ habe ihm dies gesagt, als sie weggefahren seien. Er wisse dies, da er auf R.______ «verrückt» resp. wütend geworden sei. Er habe R.______ dann auch gesagt, dass dieser ihn für solche Fahrten nicht mehr anrufen solle.

Auf die Frage, woher er wusste, dass es sich bei der Sache, die G.______ an R.______ übergeben habe, um Drogen gehandelt habe, antwortete Dd.______, bei der Rückfahrt sei darüber gesprochen worden, dass R.______ Kokain gekauft habe.

 

2.3.7 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

Die Angabe von R.______, dass er gegenüber G.______ kein Wort über die Tat gegen H.______ gesprochen habe, steht im Widerspruch zu den Aussagen von H.______ und G.______.

R.______ und H.______ sagten übereinstimmend aus, dass sie miteinander befreundet seien. H.______ gab an, dass R.______ ihm von einer Frau aus Winterthur erzählt habe, die Betäubungsmittel verkaufe. R.______ habe diese Frau in Schwamendingen zusammen mit den beiden Personen aus der Öffentlichkeitsfahndung gesehen und von ihr ein Bild machen wollen. Weiter sagte H.______ aus, dass R.______ sich für den Vorfall in Bilten interessiert und Informationen beschafft habe (siehe oben E. III Ziff. 2.3.1 und 2.3.3).

R.______ gab in Übereinstimmung mit G.______ an, dass A.______ den Kontakt zwischen ihnen hergestellt habe. Weiter führte R.______ aus, dass G.______ Kontakt zu den zwei Personen gehabt habe, welche die Tat gegen H.______ verübt hätten, und er (R.______) diese Personen auch gekannt habe (siehe oben E. III Ziff. 2.3.3 und 2.3.5).

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von R.______, dass er mit G.______ bei ihren Treffen nicht über die Tat gegen H.______ gesprochen habe, unglaubhaft.

Die Angabe von R.______, Dd.______ könne trotz fehlender Albanischkenntnisse bestätigen, dass Kokain der einzige Grund für das Treffen mit G.______ gewesen sei, überzeugt nicht. Dd.______ sagte aus, dass R.______ und G.______ miteinander albanisch gesprochen hätten und er nichts verstanden habe, wobei das Treffen ein paar Minuten gegangen sei. Diese Aussage von Dd.______ widerspricht der Aussage von R.______, wonach die Übergabe des Kokains jeweils «kurz und schmerzlos» («genommen, bezahlt und dann ‹tschüss›») erfolgt sei. Die von Dd.______ geäusserte Annahme, der Grund für das Treffen sei der Kauf von Betäubungsmittel gewesen, stützt Dd.______ auf eine Unterhaltung mit R.______ nach dem Treffen mit G.______. Was R.______ und G.______ während des Treffens tatsächlich auf Albanisch gesprochen haben, verstand Dd.______ aber nach eigener Aussage nicht (siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).

Die Angaben von Dd.______ zur Übergabe zwischen G.______ und R.______, die er beobachtet habe, sind sehr vage. Zudem liegen widersprüchliche Aussagen von Dd.______ vor. Zuerst sagte Dd.______, dass er beim Treffen nicht gewusst habe, was der Grund dafür gewesen sei. Danach gab er hingegen an, er habe mit der Sache nichts zu tun haben wollen und sei (daher) aufgestanden und zum Nebentisch gegangen, als es zur Übergabe gekommen sei. Im Gegensatz dazu sagte Dd.______ anschliessend (wieder) aus, er habe erst nach dem Treffen von R.______ erfahren, dass eine Betäubungsmittelübergabe stattgefunden habe. Er (Dd.______) sei dann wütend geworden (siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).

Die Aussagen von Dd.______ sind ferner dahingehend unklar, ob er und R.______ nach dem Treffen mit G.______ auf der Terrasse noch ins Restaurant gegangen oder gleich weggefahren seien und ob R.______ ihm allenfalls im Restaurant oder auf der Rückfahrt von der Betäubungsmittelübergabe erzählt habe (siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).

Die Aussage von G.______, dass jemand anderes als Dd.______ beim Treffen anwesend gewesen sei, lässt sich damit erklären, dass er sich nach eigener Angabe äusserlich verändert habe (siehe oben E. III Ziff. 2.3.6).

G.______ sagte aus, dass die Treffen mit R.______ zwischen Ende Oktober 2018 und Ende November 2018 stattgefunden hätten. Dies passt zur Aussage von H.______ über den Zeitpunkt, als R.______ ihm von der Frau aus Winterthur erzählt habe (siehe oben E. III Ziff. 2.3.1 und 2.3.5).

Wenn R.______ folglich innerhalb dieses kurzen Zeitraums bei drei Treffen insgesamt 30 Gramm Kokain für ca. CHF 2'100.— von G.______ erworben hätte, würde dies im Widerspruch zur Aussage von R.______ stehen, dass er nur ab und zu Kokain konsumiere. Daran ändert nichts, dass R.______ aussagte, er habe das Kokain, welches er von G.______ gekauft habe, mit einem Kollegen geteilt (vgl. oben E. III Ziff. 2.3.6).

Im Übrigen war R.______ sich am 5. Dezember 2019 nicht mehr sicher, ob er G.______ zwei- oder dreimal getroffen habe, und wann die Treffen stattfanden, wobei er schätzte, vor fünf bis sieben Monaten (siehe oben E. III Ziff. 2.3.5).

Damals, also zwischen Mai und Juli 2019, konnten keine solchen Treffen stattgefunden haben, da G.______ sich ab dem 16. Februar 2019 in Haft befand (siehe oben E. II Ziff. 2.5). Es erscheint im Übrigen unwahrscheinlich, dass R.______ die bei ihm am 24. Mai 2019 gefundenen Minigrip (resp. das Kokain, das sich früher darin befand) von G.______ (vor ihrer Festnahme) erhielt (und danach mehrere Monate aufbewahrte).

Insgesamt bestehen zu viele Widersprüche und Unklarheiten, als dass G.______ ein Handel mit Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann.

Namentlich kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass G.______ sowohl von R.______ (aufgrund dessen Freundschaft zu H.______ und eines Verdachts, dass G.______ etwas mit der Tat gegen H.______ zu tun hatte) als auch von Dd.______ (aufgrund dessen Freundschaft zu R.______) falsch belastet wird.

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).

Es ist daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass G.______ im Zeitraum vom Mittwoch, 17. Oktober 2018, bis Freitag, 30. November 2018 kein Betäubungsmittel an R.______ verkaufte.

Folglich ist G.______ freizusprechen vom Vorwurf der (mehrfachen) Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG.

 

2.4 Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

2.4.1 G.______ sagte am 21. Juni 2019 aus, dass sie früher in der Schweiz als Babysitterin und in einem Laden (Club) gearbeitet habe (vgl. act. 2/10.6.04).

Am 9. August 2019 wurde G.______ ein Chat mit «Eli» vom Januar 2019 (vgl. act. 2/5.6.09) vorgehalten. G.______ führte aus, dass es dabei um einen Job in einem Bordell gegangen sei. Eine Person aus Mazedonien namens «Z.______» habe ihr gesagt, dass seine Partnerin ein Bordell in Schaffhausen eröffnet habe. Er habe sie (G.______) gefragt, ob sie Mädchen aus der EU kenne, die legal hierherkommen könnten, um im Bordell zu arbeiten. Sie wisse nicht, ob der Name stimme, aber auf Facebook sei sein Name «Z.______» gewesen. «Z.______» habe früher einen normalen Club gehabt. Dort habe sie anderthalb Wochen gearbeitet (act. 2/10.6.05).

Am 27. August 2019 sagte G.______ aus, dass sie zwei Wochen im Club von «Z.______» wissentlich ohne Bewilligung im Service gearbeitet habe. Dieser Club sei in Frauenfeld gewesen. Auf die Frage, wann sie in die Schweiz eingereist sei, antwortete G.______, dass ihre letzte Einreise am 15. Dezember 2018 oder im Januar [(gemeint wohl) 2019] erfolgt sei. Sie habe die Schweiz noch nicht gekannt, als sie sich im Jahr 2015 in Albanien die gefälschten bulgarischen Papiere beschafft habe. Sie hätte diese Papiere nach eigener Aussage schon im Jahr 2015 benutzt, wenn sie deren Benutzung vorgehabt hätte, und so nicht schwarz im Service arbeiten müssen. Sie habe nie gelogen, sondern von Anfang an gestanden, schwarz gearbeitet zu haben (act. 2/10.6.06)

Bei den Einvernahmen von G.______ am 9. und 27. August 2019 ging es auch um den Verdacht, dass G.______ sich des Menschenhandels nach Art. 182 StGB und der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB strafbar gemacht haben könnte (vgl. act. 2/10.6.05 und act. 2/10.6.06).

Am 12. November 2019 sagte G.______ aus, dass sie sich nicht daran erinnern könne, wann sie in die Schweiz eingereist sei, um dort zu arbeiten (vgl. act. 2/10.6.08).

Nach Art. 160 StPO ist die Glaubwürdigkeit von Geständnissen zu prüfen.

Aus den Angaben von G.______ ergibt sich nicht, wann und wo sie für jemanden namens «Z.______» kurz gearbeitet habe. Denkbar ist auch, dass G.______ sich hierbei fälschlicherweise selbst belastete, um von den ihr vorgeworfenen schwereren Straftaten abzulenken resp. weil sie ihre diesbezüglich entlastenden Aussagen umso glaubhafter erscheinen lassen wollte.

Ausserdem liegen keine weiteren Informationen über den angeblichen Arbeitgeber «Z.______» vor.

Es ist daher nicht erstellt, dass G.______ im Jahr 2018 in Frauenfeld für ca. eineinhalb bis zwei Wochen in einem Gastgewerbebetrieb von einer nicht näher bekannten Person namens «Z.______» im Service (wissentlich ohne Bewilligung) erwerbstätig war.

 

2.4.2 Die Aussagen von G.______ und Aa.______ stimmen darin überein, dass G.______ nie unter dem Namen «Bb.______» für Aa.______ resp. die ZZ.______ GmbH gearbeitet habe (siehe oben E. III Ziff. 2.2.2 f.). Aa.______ und G.______ sagten auch übereinstimmend aus, sich im Januar 2018 resp. «ca. 5 bis 6 Monate vor dem Arbeitsvertrag» vom 25. Juni 2018 in einem Club kennengelernt zu haben (vgl. act. 2/8.3.02 und act. 2/10.6.08).

Aa.______ verneinte am 28. September 2019, gewusst zu haben, dass es sich bei «Bb.______» um G.______ handelt. Er habe ihr einfach immer [abgekürzter Vorname von G.______] gesagt und kenne sie nur unter dem Namen «Bb.______» (vgl. act. 2/8.3.02).

Dies ist nicht glaubhaft, da Aa.______ am 26. April 2018, als er «Bb.______» nach eigener Aussage schon kannte, aus Mazedonien per Western Union EUR 177.— einer Empfängerin namens «G.______» (mit zutreffendem Geburtsdatum) sendete (vgl. act. 2/5.6.05a).

Immerhin ist fraglich, ob Aa.______ wusste, welcher Name der richtige ist, zumal er angab, sich nicht sicher zu sein, ob er auch unter «Bc.______» eine Nummer von «Bb.______» abgespeichert habe (vgl. act. 2/8.3.02). Umgekehrt gab G.______ an, Aa.______ als «Ab.______» zu kennen (siehe oben E. III Ziff. 2.2.2).

G.______ sagte schon am 27. August 2019 aus, dass «Ab.______» resp. Aa.______ ihren richtigen Namen gekannt habe und mit ihr habe zusammenkommen wollen (vgl. act. 2/10.6.06).

Am 12. November 2019 sagte G.______ aus, dass sie sich gegenüber Aa.______ als G.______ vorgestellt habe. Auf den Vorhalt, dass Aa.______ ausgesagt habe, er kenne sie nur als [abgekürzter Vorname von G.______] resp. «Bb.______», erwiderte G.______, er sei ein Lügner. Aa.______ habe mit ihr eine Beziehung gewollt. Sie habe nie mit ihm zusammen sein wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie arbeiten möchte. Er habe immer versucht, sie als Freundin zu haben. Auf die Frage, ob sie von Aa.______ Geld verlangt habe, antwortete G.______, dass sie kein Geld von ihm genommen habe. Sie habe «mit dem Pass G.______» einen Tag bei Aa.______ gearbeitet und dafür CHF 200.— in bar erhalten. Auf den Vorhalt, dass sie am 26. April 2018 von Aa.______ über Western Union Geld erhalten habe, entgegnete G.______, dass er ihr das Geld von Mazedonien geschickt habe. Das Geld sei für nichts gewesen. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie Geld brauche. Er habe gesagt, dass sie das Geld nehmen soll. Aa.______ habe «sich als Gentleman zeigen» wollen (vgl. act. 2/10.6.08).

Die Glaubwürdigkeit von Geständnissen ist zu prüfen (vgl. Art. 160 StPO).

Neben der Aussage von G.______ bestehen keine Hinweise darauf, dass sie einen Tag bei Aa.______ gearbeitet und dafür CHF 200.— in bar erhalten habe. In diesem Zusammenhang sagte G.______ zunächst widersprüchlich aus, dass sie kein Geld von ihm genommen habe. Es besteht auch ein Widerspruch im Hinblick auf die Aussage von G.______, dass Aa.______ (immer nur) eine Freundin und keine Arbeiterin gewollt habe. Denkbar erscheint, dass es sich hier um eine falsche Anschuldigung gegen Aa.______ handeln könnte, eventuell, weil er abstreitet, ihren richtigen Namen zu kennen, ihr die gewünschte Arbeit nicht bot und/oder sie über ihn keine B-Bewilligung erlangte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage von G.______, einen Tag bei Aa.______ gegen CHF 200.— in bar gearbeitet zu haben, spricht im Übrigen, dass sie nicht von sich aus erwähnte, von ihm per Western Union Geld erhalten zu haben. Im Gegenteil machte sie eben gerade geltend, von Aa.______ kein Geld genommen zu haben. Zudem ist unklar, ob die angeblich erfolgte Arbeit durch G.______ für Aa.______ persönlich oder für die ZZ.______ GmbH geleistet worden sein soll. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass G.______ von Aa.______ CHF 200.— in bar als Geschenk resp. im Zusammenhang mit seinen allfälligen Bemühungen, eine Beziehung zu ihr aufzubauen, erhalten haben könnte. Entsprechend dem Ausgeführten ist auch unklar, aus welchem Grund Aa.______ am 26. April 2018 aus Mazedonien per Western Union EUR 177.— an G.______ sendete.

Somit ist nicht erstellt, dass G.______ irgendwann zwischen Januar und Juli 2018 für Aa.______ persönlich oder die ZZ.______ GmbH (wissentlich ohne Bewilligung) arbeitete und dafür ein Entgelt von ca. CHF 200.— erhielt.

 

2.4.3 Im Ergebnis ist G.______ freizusprechen vom Vorwurf der (mehrfachen) Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG.

 

3. Vorwurf gegen E.______ und D.______ (Betrug)

3.1 Anklagesachverhalt

Den betreffenden Anklagen gegen E.______ und D.______ liegt zusammengefasst der folgende Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. 1/6 S. 5 ff.; act. 1/7 S. 2 ff.):

Das Ehepaar D.______ und E.______ sei vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2002, vom 1. August 2002 bis 31. August 2003, vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2013 und vom 1. September 2015 bis 30. Oktober 2017 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden.

Die Unterstützungsleistungen hätten insgesamt CHF 457'925.55 betragen.

Am 27. Januar 2002, am 2. Oktober 2002, am 17. Mai 2011, am 29. August 2012, am 9. Oktober 2015 und am 26. September 2016 hätten D.______ und E.______ in Zürich ZH jeweils eine Einkommens- und Vermögensdeklaration mit dem jeweiligen Unterstützungsantrag unterzeichnet. In diesen Vermögensdeklarationen sei von D.______ und E.______ schriftlich bestätigt worden, dass sie ihre Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen haben und insbesondere verpflichtet sind, jede Art von Vermögen und Einkommen zu deklarieren.

Dabei hätten D.______ und E.______ es bewusst unterlassen, folgendes Einkommen und Vermögen zu deklarieren:

Fahrzeuge […] im Wert von CHF 7'449.— zwischen 23. Oktober 2001 und 10. Juni 2013;

Erwerbseinnahmen «[…]» von CHF 3'080.— zwischen 1. Mai 2011 und 31. August 2011;

Erwerbseinnahmen «[…] GmbH» von CHF 4'376.— zwischen 1. Januar 2012 und 30. August 2012; und von CHF 1'038.— zwischen 1. Januar 2013 und 31. Juli 2013;

Vermögen auf […] Privatkonto Nr. […] von CHF 28'293.60 zwischen 6. Mai 2011 und 7. Oktober 2015 resp. von CHF 22'635.85 zwischen Mai 2011 bis Oktober 2015;

Vermögen auf […] Privatkonto Nr. […] von CH 5'156.27 zwischen 4. Mai 2011 und 18. Februar 2013 resp. von CHF 5'156.30 zwischen Dezember 2011 bis Februar 2013;

Nachzahlung von Invalidenrenten an E.______ am 20. Januar 2012 im Umfang von CHF 71'788.25;

monatliche Zahlung von Invalidenrenten an E.______ (gemäss Verfügung vom 16. Januar 2012) ab 20. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 im Umfang von CHF 24'953.20 (CHF 96'741.45 – CHF 71'788.25);

Vermögen auf […] Privatkonto Nr. […] von CHF 6'326.20 zwischen April 2012 und Oktober 2012;

Unfalltaggelder und Renten der Suva von CHF 5’657.50 zwischen Mai 2011 und Dezember 2011;

Betrag über Western Union / SBB von CHF 3'936.80 zwischen Mai 2012 und November 2015.

 

3.2 Vorbemerkungen zur Rechtslage

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, begeht einen Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.

Vorliegend geht es darum, ob E.______ und D.______ es unterlassen haben, ihr Einkommen und Vermögen gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wahrheitsgemäss offenzulegen und gegebenenfalls durch dieses Unterlassen unrechtmässige Sozialhilfe erwirkt haben.

Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts i.S.v. Art. 11 StGB strafbar und daher nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln resp. eine Garantenpflicht trifft (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründen Meldepflichten keine solche Garantenpflicht (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4).

Folglich läge kein nach Art. 146 StGB strafbares Verhalten vor, falls E.______ und D.______ es (in Verletzung der Meldepflicht nach § 18 SHG/ZH) während des Bezugs von wirtschaftlicher Sozialhilfe unterlassen haben, die Sozialen Dienst unaufgefordert über eine Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse zu informieren.

Werden aber verbesserte Verhältnisse bei Äusserungen, welche auf Nachfrage erfolgten, nicht offengelegt, so liegt kein Unterlassen, sondern ein aktives Verhalten vor, welches als solches nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar sein kann (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).

Es ist daher nachfolgend (nur) zu prüfen, ob E.______ und D.______ bei den Einkommens- und Vermögensdeklarationen – jeweils bezogen auf den Zeitpunkt, als sie diese tätigten – (noch) vorhandenes Vermögen oder künftiges (gesichertes) Einkommen nicht offengelegt und gegebenenfalls durch eine solche Täuschung unrechtmässige Sozialhilfe erwirkt haben.

Diese Prüfung ist – entsprechend dem Anklagegrundsatz (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO) – auf die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zu beschränken.

Die wirtschaftliche Sozialhilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten und bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. § 15 SHG/ZH und § 17 SHV/ZH).

Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Freibetrag gewährt, welcher für eine Vollanstellung CHF 400.— bis 700.— pro Monat beträgt. Auf Ersatzeinkommen wird kein Einkommensfreibetrag gewährt, weil es an der erwarteten Arbeitsleistung fehlt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1.1.2023, Kapitel D.2).

Familien wird bei Unterstützungsbeginn ein Vermögensfreibetrag von höchstens CHF 10'000.— gewährt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1.1.2023, Kapitel D.3.1).

Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Die Sozialhilfe richtet nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit Mittel aus (vgl. Urteil BGer 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 3.1.3 m.H.).

Bei Betrug verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB).

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).

 

3.3 Sachverhaltsfeststellung

3.3.1 Das erstinstanzliche Urteil erging am 2. Dezember 2021.

Folglich wäre die Strafverfolgung verjährt, falls E.______ und D.______ durch die Angaben in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 27. Januar 2002 und 2. Oktober 2002 den Tatbestand des Betrugs erfüllt haben.

Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 27. Januar 2002 und 2. Oktober 2002.

 

3.3.2 E.______ und D.______ stellten am 17. Mai 2011 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Beide bestätigten unterschriftlich, dass sie diesen Antrag wahrheitsgemäss ausgefüllt haben, ihre Angaben richtig sind und sie über keine weiteren eigenen Mittel verfügen (vgl. act. 2/3.2.02/3).

In diesem Antrag verneinten E.______ und D.______ die Frage, ob bei E.______ eine IV-Anmeldung erfolgt sei. E.______ und D.______ gaben an, kein Einkommen (mehr) zu haben (abgesehen von Kinder- resp. Ausbildungszulagen). Als Vermögen wiesen sie Bargeld von insgesamt CHF 140.—, ein Guthaben auf dem […] Privatkonto Nr. […] von CHF 277.70, ein Guthaben der beruflichen Vorsorge von CHF 36'854.22 sowie Anteilsscheine im Wert von CHF 6'000.— aus (vgl. act. 2/3.2.02/3).

E.______ und D.______ verheimlichten damals – bei Berücksichtigung der Vorwürfe in der Anklageschrift – folgendes Vermögen:

CHF 0.32 auf dem […] Privatkonto Nr. […], Stand am 17. Mai 2011 (vgl. act. 2/3.2.02/11);

CHF 0.30 auf dem […] Privatkonto Nr. […], Stand am 17. Mai 2011 (vgl. act. 2/3.2.02/21 S. 23 f.).

Es ist auszuschliessen, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe kleiner ausgefallen wäre, wenn E.______ und D.______ am 17. Mai 2011 diese zusätzlichen 62 Rappen angegeben hätten.

Den Akten ist zu entnehmen, dass D.______ in den Monaten Mai 2011 bis August 2011 bei «[…]» ein Einkommen von insgesamt CHF 3'080.— erzielte (vgl. act. 2/3.2.02/35). Unklar ist dabei aber, ob resp. inwieweit D.______ diesbezüglich am 17. Mai 2011 mit künftigen Einnahmen rechnete.

Daher kann E.______ und D.______ im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 17. Mai 2011 keine vorliegend relevante unrichtige Angabe nachgewiesen werden.

 

3.3.3 In der von E.______ und D.______ am 29. August 2012 unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklaration gegenüber den sozialen Diensten der Stadt Zürich verneinten sie (weiterhin) die Frage, ob bei E.______ eine IV-Anmeldung erfolgt sei. Sie gaben eine (frühere) Erwerbstätigkeit von D.______, durch ihn bezogene ALV-Gelder sowie als Vermögen Bargeld in Höhe von CHF 40.— sowie ein Fahrzeug mit der Kontrollschild-Nummer [...] an (vgl. act. 2/3.2.02/4).

Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um den in der Anklageschrift genannten […] (vgl. act. 2/3.2.02/32).

Tatsächlich hatte E.______ aber in diesem Zeitpunkt – wie in der Anklageschrift ausgeführt – schon seit längerem und für die Zukunft Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente (vgl. act. 2/3.2.02/41/4): Im Jahr 2012 wurde E.______ ab dem 7. Februar monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— (inklusive Kinderrechten) ausgezahlt. Ab Januar 2013 erhielt E.______ monatlich eine IV-Rente von CHF 3'353.— (inklusive Kinderrechten).

Die IV-Renten wurden auf das […] Privatkonto Nr. […] von E.______ ausbezahlt (vgl. act. 2/3.2.02/11).

Dieses Konto verheimlichten E.______ und D.______ in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 29. August 2012, wie schon in derjenigen vom 17. Mai 2011 (siehe oben E. III Ziff. 3.3.2), obwohl sie gefragt wurden, zu welchen Banken oder Geldinstituten im In- oder Ausland sie Geschäftsbeziehungen haben (vgl. act. 2/3.2.04/4).

IV-Renten gehen der subsidiären wirtschaftlichen Sozialhilfe vor, wobei kein Freibetrag gewährt wird, da es sich um ein Ersatzeinkommen handelt (siehe oben E. III Ziff. 3.2). Entsprechend besteht ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe nur soweit das soziale Existenzminimum (auch) nicht durch IV-Renten gedeckt ist.

Ab dem 1. September 2012 bis und mit Juli 2013 erhielten E.______ und D.______ wirtschaftliche Sozialhilfe in einem Umfang, der monatlich jeweils über den Betrag der IV-Rente von E.______ hinausging (vgl. act. 2/3.2.02/27, act. 2/3.2.02/41 und act. 2/3.2.02/42/6-7).

Folglich bezogen E.______ und D.______ in diesem Zeitraum unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag der IV-Renten, die E.______ damals zusätzlich zur höheren wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Familie ausgezahlt wurden.

Am 15. Juli 2013 reichte E.______ dann die Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen Diensten ein (vgl. zum Ganzen act. 2/3.2.02/41, act. 2/3.2.02/41/3 und act. 2/3.2.02/41/4).

Zu beachten ist, dass E.______ und D.______ je mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. März 2016 wegen einer Übertretung nach § 48a Abs. 1 aSHG/ZH schuldig gesprochen wurden. Diese Verurteilung ist darauf beschränkt, dass sie unrechtmässig Sozialhilfe bezogen, weil E.______ für März 2013 bis Juli 2013 monatlich eine IV-Rente von CHF 3'353.— bekam, sie beide dies aber nicht unverzüglich nach Erhalt den Sozialen Diensten meldeten. Der Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe und IV-Renten durch E.______ (und D.______) für September 2012 bis und mit Februar 2013 war nicht Gegenstand dieser Strafbefehle (vgl. act. 2/1.1.07 und act. 2/1.5.09 resp. act. 2/3.2.02/42).

Daran ändert nichts, dass die Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 9. Juli 2014 entsprechend weiter gefasst war (vgl. act. 2/3.2.02/41). Irrelevant ist auch, dass Übertretungen nach § 48a Abs. 1 aSHG/ZH betreffend die Monate September 2012 bis und mit Februar 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der Strafbefehle vom 3. März 2016 verjährt waren (vgl. § 2 Abs. 1 StJVG/ZH i.V.m. Art. 109 StGB).

Folglich kann zwar die für März 2013 bis Juli 2013 unrechtmässig bezogene Sozialhilfe vorliegend – aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung (vgl. Art. 11 StPO) – nicht berücksichtigt werden.

Das Verbot der doppelten Strafverfolgung steht aber der Beurteilung des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Sozialhilfe durch E.______ und D.______ für September 2012 bis und mit Februar 2013 nicht entgegen.

In diesem Zeitraum bezogen E.______ und D.______ im Betrag der damals an E.______ ausgezahlten IV-Renten von insgesamt CHF 20'002.— (4 [Monate] x CHF 3'324.— + 2 [Monate] x CHF 3'353.—) unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe.

 

3.3.4 E.______ gab am 1. März 2018 an, sie sei beim Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen vergesslich gewesen wegen Medikamenten, Depressionen und Operationen (vgl. act. 2/8.2.03 S. 9).

Am 6. Januar 2021 sagte E.______ aus, dass sie nicht gewusst habe, ob sie eine IV-Rente erhalte. Als sie dann die IV-Rente erhielt, habe sie gedacht, dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen würden. Im Widerspruch dazu bestätigte sie, dass sie mit den nicht deklarierten Einnahmen Möbel gekauft, Ferien in der Türkei gemacht, offene Rechnungen bezahlt und den täglichen Bedarf gedeckt hätten. Sie kümmere sich jetzt selber um die finanziellen Angelegenheiten; früher habe ihr Mann dies getan (vgl. act. 2/10.17.01; vgl. auch act. 2/8.2.03 S. 6).

Zwar reichte E.______ am 15. Juli 2013 selber die Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen Diensten ein (siehe oben E. III Ziff. 3.3.3). Dies ändert aber nichts daran, dass in den Akten zwei an E.______ adressierte Schreiben der IV-Stelle der SVA Zürich vom 16. Januar 2012 liegen, in denen E.______ über ihren Anspruch auf rückwirkende und künftige IV-Renten informiert wird (vgl. act. 2/3.2.02/41/4).

Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass E.______ diese Schreiben damals nicht erhalten hätte.

Zudem ist den Kontoauszügen des auf E.______ lautenden […] Privatkontos Nr. […] zu entnehmen, dass ihr – entsprechend den Angaben der SVA Zürich – am 20. Januar 2012 eine Nachzahlung von CHF 71'788.25 und ab dem 7. Februar 2012 monatlich eine IV-Rente überwiesen wurden; die IV-Rente für August 2012 wurde ihr am 8. August 2012 ausgezahlt (vgl. act. 2/3.2.02/11).

Aus diesen Kontoauszügen ist ersichtlich, dass nach Erhalt der CHF 71'788.25 am 20. Januar 2012 innert kurzer Zeit u.a. mehrmals in Möbelgeschäften Zahlungen getätigt wurden und zahlreiche (hohe) Barbezüge erfolgten. Am 6. März 2012 betrug der Saldo noch CHF 2'691.88 (vgl. act. 2/3.2.02/11).

Umso mehr ist als erstellt zu betrachten, dass dieses Geld und die anschliessenden monatlichen IV-Renten zum Kauf von Möbel, für Ferien in der Türkei, zur Bezahlung von offenen Rechnungen und für den täglichen Bedarf verwendet wurden, wie E.______ aussagte.

Folglich kam den IV-Renten von E.______ ab Januar 2012 für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie zentrale Bedeutung zu, zumal auch dem Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. August 2012 zu entnehmen ist, dass E.______ und D.______ mit ihren Kindern als Familie zusammenlebten (vgl. act. 2/3.2.02/4).

Es ist daher nicht glaubhaft, dass E.______ beim Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 29. August 2012 nicht gewusst resp. nicht daran gedacht habe, dass sie eine IV-Rente erhält.

Vielmehr bestehen keine Zweifel daran, dass E.______ am 29. August 2012 beim Ausfüllen der betreffenden Einkommens- und Vermögensdeklaration (auch im Hinblick auf das damalige Alter ihrer Kinder, vgl. act. 2/3.2.02/3: Geburtsjahrgänge zwischen 1999 und 2006) damit rechnete, bis auf Weiteres monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— zu erhalten.

D.______ sagte am 1. März 2018 aus, dass seine Frau und er den Antrag vom August 2012 zusammen ausfüllten (vgl. act. 2/8.2.02 S. 5).

Am 6. Januar 2021 gab D.______ an, er wisse nicht, ob der Vorwurf zutreffe; er habe nichts zu sagen (vgl. act. 2/10.1.08).

Das Ehepaar E.______ und D.______ lebte mit den Kindern als Familie zusammen und bestritt entsprechend den Familienunterhalt gemeinsam. D.______ sagte aus, er sei in die Schweiz gekommen, um eine Familie zu gründen und für sie zu sorgen (vgl. act. 2/8.2.02 S. 3).

Hinzu kommt, dass E.______ aussagte, D.______ habe sich früher um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Es musste D.______ daher klar gewesen sein, dass Sonderausgaben für neue Möbel und Türkeiferien sowie die Tilgung der vorhandenen offenen Rechnungen ohne ein zusätzliches Einkommen nicht möglich gewesen wären.

D.______ wusste daher ohne Zweifel, dass E.______ im Januar 2012 einen grossen Betrag (CHF 71'788.25) und anschliessend monatlich weitere Auszahlungen erhielt.

Ausserdem erhob D.______ keine Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl vom 3. März 2016, etwa mit der Begründung, er habe (noch im Jahr 2013) nichts von den IV-Renten seiner Frau gewusst.

Vor diesem Hintergrund hatte D.______ am 29. August 2012 zweifellos Kenntnis vom Anspruch seiner Frau E.______ auf eine monatliche Invalidenrente. Dementsprechend rechnete D.______ damals beim Ausfüllen resp. Unterzeichnen der betreffenden Einkommens- und Vermögensdeklaration ebenfalls damit, dass E.______ bis auf Weiteres monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— erhalten wird.

Beim Ausfüllen resp. Unterzeichnen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 29. August 2012 wussten E.______ und D.______, dass sie die IV-Rente von E.______ hätten angeben müssen. So bestätigten E.______ und D.______ unterschriftlich, dass sie den betreffenden Antrag – wo IV-Renten ausdrücklich als mögliches Einkommen genannt werden – wahrheitsgemäss ausgefüllt haben, ihre Angaben richtig sind und sie über keine weiteren eigenen Mittel verfügen (vgl. act. 2/3.2.02/4). 

Es liegt daher auf der Hand, dass E.______ und D.______ die IV-Renten von E.______ in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 29. August 2012 wissentlich und willentlich verschwiegen, weil sie dadurch, über eine Täuschung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mehr wirtschaftliche Sozialhilfe erlangen wollten, als ihnen zustand. Mithin wussten sie, dass sie nur so weit einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hatten, wie das soziale Existenzminimum der Familie (auch) nicht durch die IV-Renten von E.______ gedeckt war (vgl. ferner auch act. 2/8.2.03 S. 9).

Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zahlten E.______ und D.______ für September 2012 bis Februar 2013 wirtschaftliche Sozialhilfe aus, auf die E.______ und D.______ im Umfang der IV-Rente von E.______ keinen Anspruch hatten. Dies ist auf einen Irrtum der Sozialen Dienste der Stadt Zürich über die Einkommenssituation von E.______ zurückzuführen, den E.______ und D.______ wissentlich und willentlich verursacht hatten durch das Verschweigen der IV-Rente von E.______ in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 29. August 2012.

Nicht erstellt ist, ob E.______ und D.______ damals wussten resp. es zumindest für möglich hielten und in Kauf nahmen, dass die IV-Rente von E.______ sich im Jahr 2013 erhöhen wird. Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass sich das Wissen und der Wille von E.______ und D.______ auf eine monatliche IV-Rente von durchgehend CHF 3'324.— bezog.

E.______ und D.______ haben somit durch die Täuschung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich für September 2012 bis Februar 2013 wissentlich und willentlich wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von insgesamt CHF 19'944.— (6 [Monate] x CHF 3'324.—) unrechtmässig bezogen.

 

3.3.5 Am 29. August 2012 wies das […] Privatkonto Nr. [...], wie von E.______ und D.______ deklariert (vgl. act. 2/3.2.02/4), einen Saldo von minus CHF 497.61 auf (vgl. act. 2/3.2.02/27).

Auf dem damals nicht deklarierten […] Privatkonto Nr. [...] befand sich am 29. August 2012 ein Betrag von CHF 3.42 (vgl. act. 2/3.2.02/21).

Das damals ebenfalls nicht deklarierte […] Privatkonto Nr. [...] wies am 29. August 2012 einen Saldo von minus CHF 997.08 auf (vgl. act. 2/3.2.02/11).

D.______ erzielte in den Jahren 2012 und 2013 ein Einkommen bei der «[...] GmbH» (vgl. act. 2/3.2.02/35), wie in der Anklageschrift erwähnt. Es ist aber unklar, ob resp. inwieweit D.______ diesbezüglich am 29. August 2012 mit künftigen Einnahmen rechnete.

E.______ erhielt am 20. Januar 2012 eine Nachzahlung von IV-Renten im Umfang von CHF 71'788.25 (vgl. act. 2/3.2.02/41/4), wie in der Anklageschrift ausgeführt. Unklar ist aber, ob von diesem Betrag – namentlich in Form des bezogenen Bargeldes (siehe oben E. III Ziff. 3.3.4) – am 29. August 2012 noch etwas übrig war.

Somit ist nicht erstellt, dass E.______ und D.______ (im Rahmen der Vorwürfe, die in der Anklageschrift erhoben werden) in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 29. August 2012 weitere unrichtige Angaben machten, welche vorliegend relevant sind.

Dasselbe gilt für die Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 9. Oktober 2015 (act. 2/3.2.02/5) und 26. September 2016 (act. 2/3.2.02/6).

 

3.4 Rechtliche Würdigung

3.4.1 Der objektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB setzt eine qualifizierte, arglistige Täuschung voraus (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2).

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2).

Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv. Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen entsprechend der unterschriftlichen Bestätigung wahrheitsgetreu und vollständig sind (vgl. Urteil BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3 m.H. und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

Arglist scheidet wegen Opfermitverantwortung aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei erfordert die Erfüllung des Tatbestands aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 m.H.).

Abklärungen nach weiteren Einkommensbestandteilen müssen nur getroffen werden, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen, denen nachzugehen sich aufdrängt (vgl. Urteil BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB setzt neben arglistiger Täuschung und Irrtum eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person voraus, wodurch sie sich selbst oder eine Drittperson unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (vgl. BGE 147 IV 73 E. 6.1).

Eine vorübergehende Schädigung genügt (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.2).

Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) und ein Handeln in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, voraus. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB) resp. Eventualabsicht (vgl. Urteil BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2).

Der qualifizierte Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter gewerbsmässig resp. berufsmässig handelt. Ein berufsmässiges Handeln liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. Urteil BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 m.H.).

 

3.4.2 E.______ und D.______ stellten zusammen einen von ihnen beiden am 29. August 2012 unterzeichneten Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich.

In diesem Antrag verheimlichten E.______ und D.______ wissentlich und willentlich pflichtwidrig die IV-Rente von E.______ sowie das Konto, auf das die Rentenbeträge ausbezahlt wurden.

E.______ und D.______ taten dies, weil sie so, über eine Täuschung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mehr wirtschaftliche Sozialhilfe erlangen wollten, als ihnen zustand. Mithin rechneten E.______ und D.______ damit, dass E.______ bis auf Weiteres monatlich eine IV-Rente von CHF 3'324.— erhalten wird. Zudem wussten E.______ und D.______, dass sie nur so weit einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hatten, wie das soziale Existenzminimum der Familie (auch) nicht durch die IV-Renten von E.______ gedeckt war (siehe zum Ganzen oben E. III Ziff. 3.3.3 f.).

Somit handelten E.______ und D.______ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (siehe oben E. III Ziff. 3.4.1).

Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich durften darauf vertrauen, dass die Angaben von E.______ und D.______ entsprechend deren unterschriftlichen Bestätigung wahrheitsgetreu sind und sie über keine weiteren eigenen Mittel verfügen. Es bestanden damals keine Anhaltspunkte für weiteres Einkommen, zumal E.______ und D.______ gerade auch das Konto verschwiegen, auf das die IV-Renten von E.______ ausbezahlt wurden.

Folglich haben E.______ und D.______ die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wissentlich und willentlich arglistig getäuscht (siehe oben E. III Ziff. 3.4.1).

Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterlagen aufgrund dieser Täuschung durch E.______ und D.______ einem Irrtum über die Einkommenssituation von E.______. In der Folge zahlten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich E.______ und D.______ für September 2012 bis Februar 2013 wirtschaftliche Sozialhilfe aus, auf die E.______ und D.______ im Umfang der IV-Rente von E.______ keinen Anspruch hatten.

Hierdurch erlangten E.______ und D.______ wissentlich und willentlich unrechtmässig CHF 19'944.— (siehe oben E. III Ziff. 3.3.4).

Entsprechend verursachten E.______ und D.______ wissentlich und willentlich einen Vermögensschaden im Umfang von CHF 19'944.— (siehe oben E. III Ziff. 3.4.1).

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

E.______ und D.______ haben also den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.

Den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nach 146 Abs. 1 StGB haben sie aber nicht erfüllt. Durch die falschen Angaben im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. August 2012 verübten sie nur eine einzelne Straftat des Betrugs. In einem solchen Fall liegt kein gewerbsmässiges resp. berufsmässiges Handeln vor (vgl. Urteil BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3).

 

3.4.3 Nach in der Anklageschrift geäusserter Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten sich E.______ und D.______ des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Darin mitenthalten ist die Auffassung, dass E.______ und D.______ den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt haben.

Entsprechend war eine Mitteilung nach Art. 344 StPO nicht erforderlich im Hinblick darauf, dass E.______ und D.______ sich nur nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben (vgl. anderenfalls Urteil BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4).

E.______ und D.______ sind somit jeweils des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Durch diese Schuldsprüche wird der Anklagesachverhalt resp. Lebenssachverhalt (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3) betreffend den gegen E.______ und D.______ erhobenen Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit der Erlangung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vollständig erledigt.

 

IV. Sanktionen

1. Allgemeines

1.1 Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Da und soweit die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Ungunsten jeder beschuldigten Person ein Rechtsmittel erhob (vgl. act. 154 f. und act. 179 bis 183; siehe auch oben vor E. I), kann der erstinstanzliche Entscheid zum Nachteil der beschuldigten Personen abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).

Hierbei ist das Obergericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).

 

1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).

 

1.3

1.3.1 Bei Personen, die mehrere Straftaten verübt haben, sind zunächst die hypothetischen Einzelstrafen für die begangenen Delikte zu ermitteln (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).

Soweit es sich dabei um gleichartige Strafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB gilt diejenige, deren abstrakter Strafrahmen die schwerste Sanktion vorsieht (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit, der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen sowie bei der Versuchsstrafbarkeit der Nähe der drohenden Rechtsgutsverletzung und den Folgen der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2).

Grundsätzlich ist der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).

 

1.3.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe (Grundstrafe); die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation (nach Art. 49 Abs. 1 StGB) mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.4).

Entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorausgesetzt, dass es um gleichartige Strafen geht; bei ungleichartigen Strafen ist hingegen keine Zusatzstrafe zu bilden, sondern kumulativ eine eigenständige Strafe zu verhängen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3).

 

1.3.3 Wenn im gleichen Verfahren neben einer Tat, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, eine Tat zu beurteilen ist, die nach der früheren Verurteilung verübt wurde, gilt Folgendes: Für die nach der früheren Verurteilung begangene Tat ist eine unabhängige, kumulative Strafe festzulegen im Verhältnis zur Strafe (resp. gegebenenfalls Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB) für die vor der früheren Verurteilung verübte Tat, auch wenn es sich um gleichartige Strafen handelt (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1).

 

1.4

1.4.1 Aufgrund des Beschleunigungsgebots haben die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen, wobei das Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchzuführen ist (Art. 5 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils ausdrücklich festzuhalten und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).

Nach Art. 408 Abs. 2 StPO entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten.

Hierbei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Das Nichteinhalten dieser Frist entfaltet keine Rechtswirkung. Die Frist ist lediglich als Richtgrösse im Sinne einer Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen. Die zeitlichen Verhältnisse sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Abklärungen, die noch durchgeführt werden müssen, können wesentlich länger dauern (vgl. AB 2022 S 383, Berichterstatter Jositsch).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 5.1.2).

Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint in einem Strafverfahren mit mehreren Beschuldigten, wo zwischen Tatzeitpunkt und begründetem Berufungsentscheid sechs Jahre vergingen. Im betreffenden Strafverfahren waren vier beschuldigte Personen zu beurteilen, wobei mindestens der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren bei der Tatbegehung jung war. Der zentrale Vorwurf lautete auf mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung (vgl. Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 Sachverhalt und E. 5.3.2).

 

1.4.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren sind nicht nur vier, sondern sieben beschuldigte Personen zu beurteilen, wobei es (noch) in fünf Fällen um den äusserst schwerwiegenden Vorwurf des versuchten Mordes resp. der Teilnahme daran geht.

Daneben sind weitere teils sehr schwere Vorwürfe zu beurteilen, namentlich der Vorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegen C.______ sowie der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB gegen E.______ und D.______.

Die Ermittlungen hatten kurz nach dem ausgeführten Mordversuch am 3. Oktober 2018 begonnen (siehe oben E. II Ziff. 2.1). Seit dieser Tat resp. der einen Tag vorher erfolgten Anstiftung dazu sind bis zur Urteilsfällung im Berufungsverfahren am 21. Juni 2024 5 Jahre und 8 ½ Monate vergangen.

Gegen die beschuldigten Personen wurde am 2. März 2021 Anklage erhoben. Das Kantonsgericht fällte am 2. Dezember 2021 das erstinstanzliche Urteil.

Die Berufungen und Anschlussberufungen wurden zwischen dem 23. Dezember 2021 und dem 8. Februar 2022 erklärt (vgl. act. 148 ff.).

Es erwies sich als schwierig, einen Termin für die mündliche Berufungsverhandlung zu finden. Nachdem zunächst die Woche vom 22. bis 26. August 2022 dafür vorgesehen war (vgl. act. 176), wurde die Berufungsverhandlung auf Gesuch einer Verteidigung hin auf die Woche vom 3. bis 7. Oktober 2022 verschoben (vgl. act. 185 f.).

Die mündliche Berufungsverhandlung fand dann vom 3. bis 5. Oktober 2022 statt.

Zwischen dem 5. Oktober 2022 und der Urteilsfällung am 21. Juni 2024 liegen ein Jahr und 8 ½ Monate.

Der Versand des begründeten Urteils erfolgte auf Wunsch der beschuldigten Personen und ihrer Verteidigungen nicht Mitte Juli 2024, sondern Ende August 2024 (vgl. act. 248 und 250).

Das Berufungsverfahren erstreckte sich somit über eine lange Zeit, wobei A.______, B.______, F.______ und C.______ sich seit dem 30. November 2018 resp. 29. Mai 2019 resp. 10. Dezember 2019 in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befinden (siehe oben E. II Ziff. 2). Hinzu kommt, dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 bei der Tatbegehung 20 resp. 21 Jahre alt und damit noch jung waren.

Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensakten sehr umfangreich sind. So umfassen die Untersuchungsakten 21 Ordner und weitere beigezogene Verfahrensakten. Im erstinstanzliche Gerichtsverfahren und Berufungsverfahren kamen insgesamt über 240 weitere Aktenstücke hinzu. Das Protokoll der Berufungsverhandlung ist mehr als 250 Seiten lang (vgl. act. 212 bis 215). A.______ und B.______ bestreiten, beim Zusammenschlagen von H.______ einen Tötungsvorsatz gehabt zu haben. F.______ und C.______ bestreiten jeweils, A.______ und B.______ (selber) beauftragt zu haben, H.______ zusammenzuschlagen. D.______ bestreitet, A.______ und B.______ wissentlich und willentlich bei der Tat gegen H.______ geholfen zu haben. An der Berufungsverhandlung äusserten sich F.______ und C.______ nicht zum Tatvorwurf (vgl. act. 215 S. 24 ff.). B.______ und A.______ beschränkten ihre Aussagen häufig auf den Hinweis, dass sie die Frage bereits beantwortet hätten (vgl. act. 215 S. 11 ff.). D.______, E.______ und G.______ erschienen gar nicht zur Berufungsverhandlung (vgl. act. 212 S. 2; act. 213 S. 2; act. 215 S. 2).

Vor diesem Hintergrund war die Sachverhaltsfeststellung, insbesondere betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten», zeitaufwändig, zumal die Schwere der vorgeworfenen Taten ein besonders sorgfältiges Vorgehen erforderte. Hinzu kommt, dass bezüglich der übrigen Tatvorwürfe mehrere andere, voneinander unabhängige Sachverhalte festzustellen waren, auch hier durch Erfassen und Würdigen von zahlreichen Akten.  

Ausserdem stellten sich unterschiedliche rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Beweise und der strafrechtlichen Würdigung der Sachverhalte.

Insgesamt handelte es sich um ein komplexes Berufungsverfahren, bei dem sieben beschuldigte Personen sowie teilweise völlig verschiedene Sachverhalte und sehr schwerwiegende Tatvorwürfe zu beurteilen waren.

Das Berufungsverfahren stand nicht über längere Zeit still. Die zeitaufwändigen Abklärungen nach der Berufungsverhandlung dienten dazu, dass das Obergericht das Urteil gestützt auf eine tragfähige Grundlage fällen kann.

Das Bundesgericht stellte fest, dass im vorliegenden Verfahren (betreffend F.______) das Beschleunigungsgebot verletzt wurde im Hinblick auf die seit der Berufungsverhandlung ohne Fällung eines Urteils vergangene Zeit (vgl. Urteil BGer 7B_244/2024 vom 26. April 2024 E. 2.2).

Es erscheint angemessen, die lange Wartezeit seit der Berufungsverhandlung strafmindernd zu berücksichtigen.

Darüber hinaus liegt im Strafverfahren gegen E.______ und D.______ wegen Betrugs ebenfalls eine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. E.______ und D.______ führten die Tathandlung am 29. August 2012 aus, indem sie damals im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe die IV-Rente von E.______ verheimlichten (siehe oben E. III Ziff. 3.4.2). Der betreffende Vorwurf ergibt sich bereits aus der Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 9. Juli 2014 an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich (vgl. act. 2/3.2.02/41).

Nach dem Ausgeführten ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

1.5

1.5.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.

Eine solche obligatorische Landesverweisung ist sowohl bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen als auch bei einem Versuch auszusprechen (vgl. BBl 2013 5975, 6020 f.).

Nach Art. 66abis StGB («Nicht obligatorische Landesverweisung») kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59 bis 61 StGB oder nach Art. 64 StGB angeordnet wird.

Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (zum Ganzen Urteil BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1 m.H.).

Die Dauer der Landesverweisung richtet sich nach dem Verschulden des Täters und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Sie muss verhältnismässig sein, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteil BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.H.).

 

1.5.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).

Die Härtefallprüfung ist im Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; die Sprachkompetenzen; und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind bei der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand; und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

 

1.5.3 Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt die Landesverweisung bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU voraus, dass von ihnen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht. Dabei kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

 

1.5.4 Die Ausschreibung der Landesverweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. f N-SIS-Verordnung) im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass ein Schuldspruch wegen einer Straftat erfolgte, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Zudem muss von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Wird bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8).

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung).

 

1.6 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).

Dabei hat das Gericht i.S. einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (vgl. z.B. BGE 149 IV 307 E. 2.4.1 m.H.).

Die Einziehung muss (als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV) verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. z.B. auch BGE 137 IV 249 E. 4.5).

 

2. Sanktionen gegen A.______

2.1 A.______ hat sich des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.1).

Mord i.S.v. Art. 112 StGB wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis zu 20 Jahren bestraft (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB).

Bei einem Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern.

Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Strafe bei einem Versuch jedenfalls zu mindern (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1).

 

2.2 A.______ und B.______ schlugen vor der Familienwohnung von H.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig auf H.______ ein, insbesondere auf den Kopf, zuerst überraschend von hinten und danach als er wehrlos am Boden lag.

Ihre Tatbeiträge sind als gleichwertig anzusehen.

Sie führten diese Tat gegen H.______ besonders skrupellos aus, indem sie überlegt und planmässig vorgingen und H.______ gerade vor der Familienwohnung hinterrücks und brutal angriffen, ohne dass er eine Abwehrchance hatte.

Im Vergleich mit anderen denkbaren Handlungen zur Ausführung eines Mordes ist die objektive Tatschwere daher vorliegend als mittelschwer einzustufen, wenn H.______ getötet worden wäre.

A.______ und B.______ verübten die Tat gegen H.______, weil sie von F.______ und C.______ dazu beauftragt worden waren und den dabei für die Tat angebotenen Betrag von insgesamt CHF 10'000.— erhalten wollten.

Es liegt daher bei A.______ nicht nur eine besonders verwerfliche Tatausführung, sondern auch ein besonders verwerflicher Beweggrund für die Tat vor.

Dies wirkt sich im Rahmen der subjektiven Strafschwere straferhöhend aus.

Andererseits handelte A.______ nur mit Eventualvorsatz betreffend die Tötung von H.______. Hinzu kommt, dass A.______ im Tatzeitpunkt jung war, eine persönliche Beziehung zu F.______ hat und von F.______ in Versuchung geführt wurde durch das Angebot des für ihn (A.______) sehr hohen Betrags von CHF 10'000.—.

Diese Umstände wirken sich im Rahmen der subjektiven Strafschwere strafmindernd aus.

Das Verschulden von A.______ ist daher insgesamt nicht mehr leicht, sodass (im Bereich zwischen Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren und Freiheitsstrafe von 20 Jahren bis lebenslängliche Freiheitstrafe) eine Freiheitstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten angemessen erschiene, wenn H.______ getötet worden wäre.

Da H.______ nicht getötet wurde, ist die Strafe zu mindern. A.______ und B.______ verletzten H.______ lebensgefährlich, wobei sie das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf den Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren konnten. Somit genügt es, die Strafe um ein Jahr zu mindern.

Als tatbezogene Strafe wäre folglich eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten angemessen.

Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren, wobei A.______ sich seit dem 30. November 2018 in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Hierbei erscheint eine Strafminderung um ein Jahr als angemessen.

Nach einer Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände ist A.______ wegen versuchten Mordes an H.______ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.

Die von A.______ seit dem 30. November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

 

2.3 A.______ ist Staatsangehöriger von Albanien; Albanien ist kein EU- oder Schengen-Staat.

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB wird ein ausländischer Täter, der einen Mord begangen hat, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Dies gilt auch bei einem Versuch.

Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB wird von A.______ nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; es besteht keine persönliche Bindung von A.______ zur Schweiz.

Im Hinblick auf die Schwere der verübten Katalogtat, das Verschulden von A.______ und die Verhinderung erneuter Straftaten von A.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, A.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Mord i.S.v. Art. 112 StGB ist im Höchstmass mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht. Die Schwere der konkreten Tat und das Verschulden von A.______ lassen auf eine von ihm ausgehende Gefahr schliessen, die für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS genügt.

 

3. Sanktionen gegen B.______

3.1 B.______ hat sich des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.1).

 

3.2 Die objektive Schwere der zusammen mit A.______ verübten Tat ist als mittelschwer einzustufen, wenn H.______ getötet worden wäre.

Wie bei A.______ liegt auch bei B.______ nicht nur eine besonders verwerfliche Tatausführung, sondern auch ein besonders verwerflicher Beweggrund für die Tat vor, was sich im Rahmen der subjektiven Strafschwere straferhöhend auswirkt.

Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass B.______ wie A.______ nur mit Eventualvorsatz betreffend die Tötung von H.______ handelte und im Tatzeitpunkt jung war. Zudem hat auch B.______ eine persönliche Beziehung zum Auftraggeber F.______. B.______ wurde durch den von F.______ angebotenen, für ihn (B.______) sehr hohen Betrag von CHF 10'000.— ebenfalls in Versuchung geführt.

Es resultiert wie bei A.______ ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschulden von B.______, sodass eine Freiheitstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten angemessen wäre, wenn sie H.______ getötet hätten.

Die Strafe ist zu mindern, da H.______ nicht getötet wurde. Eine Strafminderung um ein Jahr genügt, da H.______ lebensgefährlich verletzt wurde, wobei B.______ und A.______ das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf den Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren konnten.

Folglich wäre als tatbezogene Strafe eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten angemessen.

Wie bei A.______ erscheint es auch bei B.______ angemessen, die Strafe noch um ein Jahr zu mindern wegen der langen Wartezeit seit dem Berufungsverfahren, wobei er sich ebenfalls seit dem 30. November 2018 in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

Nach einer Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände ist B.______ wegen versuchten Mordes an H.______ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.

Die von B.______ seit dem 30. November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

 

3.3 B.______ ist wie A.______ Staatsangehöriger von Albanien, womit auch er nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB aufgrund des versuchten Mordes aus der Schweiz zu verweisen ist.

Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB wird von B.______ nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; es besteht keine persönliche Bindung von B.______ zur Schweiz.

Im Hinblick auf die Schwere der verübten Katalogtat, das Verschulden von B.______ und die Verhinderung erneuter Straftaten von B.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, B.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Aufgrund der Schwere der konkreten Tat und des Verschuldens ist auch eine von B.______ ausgehende Gefahr anzunehmen, die für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS genügt.

 

4. Sanktionen gegen F.______

4.1 F.______ hat sich der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.3).

Anstifter werden nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (vgl. Art. 24 Abs. 1 StGB).

 

4.2 A.______ und B.______ führten die Tat gegen H.______ besonders skrupellos aus, indem sie überlegt und planmässig vorgingen und gerade vor dessen Familienwohnung hinterrücks und brutal je mit einem Holzstiel insbesondere auf den Kopf von H.______ einschlugen, ohne dass er eine Abwehrchance hatte. Die objektive Schwere dieser Tat ist als mittelschwer einzustufen, wenn H.______ getötet worden wäre.

F.______ wollte, dass A.______ und B.______ eine solche Tat gegen H.______ verüben werden. Als er sie am 2. Oktober 2018 zusammen mit C.______ dazu beauftragte, hielt F.______ es für möglich, dass A.______ und B.______ die Tat aufgrund der Auftragserteilung begehen werden

Dabei erstreckte sich der Vorsatz von F.______ auch auf eine besonders skrupellose Ausführung der Tat gegen H.______.

Bei F.______ lag aber nur ein Eventualvorsatz betreffend die Tötung von H.______ vor. Ausserdem ist zu Gunsten von F.______ anzunehmen, dass er jedenfalls davon ausging, am 19./20. Mai 2017 durch H.______ rechtswidrig (und grundlos) schwer verletzt worden zu sein.

Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen.

Hingegen wirkt sich straferhöhend aus, dass F.______ nicht nur eine besonders skrupellose Tatausführung durch A.______ und B.______ für möglich hielt und wollte, sondern durch die Anstiftung von A.______ und B.______ auch selber resp. zusammen mit C.______ besonders skrupellos handelte.

So stiftete F.______ (zusammen mit C.______) zwei junge Männer aus Albanien an, weil er sich wegen der Tat, die er H.______ vorwirft, erst über ein Jahr später rächen wollte. Zudem erfolgte die Tat gegen H.______ nach eigener Aussage von F.______ (erst) nachdem eine Ausgleichszahlung durch H.______ an F.______ fehlgeschlagen sei. Bei der Anstiftung ging F.______ (zusammen mit C.______) überlegt und planmässig vor, wobei er seine persönliche Beziehung zu A.______ und B.______ sowie den Umstand ausnutzte, dass die ihnen für die Tat angebotenen CHF 10'000.— für sie ein sehr hoher Betrag waren. Ausserdem forderte F.______ (zusammen mit C.______), dass A.______ und B.______ die Tatverübung durch eine Bildaufnahme beweisen sollen.

F.______ hat als treibende Kraft die von A.______ und B.______ gegen H.______ begangene Tat mitzuverantworten.

Das Verschulden von F.______ ist daher insgesamt mittelschwer, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 112 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis Freiheitsstrafe von 20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitstrafe) eine Freiheitstrafe von 17 Jahren angemessen erschiene, wenn H.______ getötet worden wäre.

Weil H.______ nicht getötet wurde, ist die Strafe zu mindern. H.______ wurde lebensgefährlich verletzt, wobei B.______ und A.______ das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf den Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren konnten, was F.______ bei der Anstiftung wusste. Somit genügt eine Strafminderung um ein Jahr.

Als tatbezogene Strafe wäre folglich eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen.

Aufgrund der langen Wartezeit seit dem Berufungsverfahren erscheint es angemessen, die Strafe noch um ein Jahr zu mindern, zumal F.______ sich seit dem 29. Mai 2019 in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

Nach einer Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände ist F.______ wegen Anstiftung zum versuchten Mord an H.______ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen.

Die von F.______ seit dem 29. Mai 2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

 

4.3 F.______ ist Staatsangehöriger von Belgien; Belgien ist ein EU- und Schengen-Staat.

Als ausländischer Täter ist F.______ nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB aufgrund der von dieser Bestimmung erfassten Anstiftung zum versuchten Mord aus der Schweiz zu verweisen.

F.______ gab an, dass er seit 2010 in der Schweiz lebe. Trotzdem brauchte F.______ im vorliegenden Strafverfahren eine Übersetzung. Sein Bruder, seine Schwester und ein paar Cousins seien auch in der Schweiz; seine Frau und Kinder würden hingegen in Belgien wohnen. Nach eigener Angabe sei F.______ arbeitslos. Er habe familiäre Beziehungen zu Albanien, Kosovo und Belgien. Zudem sagte F.______ selbst, dass es ihm gesundheitlich wieder besser gehe, auch wenn er oft Namen vergesse, regelmässig Kopfschmerzen habe und sich schwach fühle (vgl. act. 2/10.7.01 S. 8 f.; siehe auch oben E. II Ziff. 4.2.2).

Es liegt daher kein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

F.______ gab an, dass zwischen ihm und H.______ eine offene Angelegenheit bestehe. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass von F.______ eine hinreichende Gefahr (für hohe Rechtsgüter namentlich von H.______) ausgeht, sodass das FZA der Landesverweisung nicht entgegensteht.

Im Hinblick auf die Schwere der verübten Katalogtat, das Verschulden von F.______ und die Verhinderung erneuter Straftaten von F.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, F.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist nicht möglich, da F.______ kein Drittstaatsangehöriger ist.

 

4.4 Dispositiv-Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils ist betreffend die Herausgabe der bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. I Ziff. 2).

Das bei F.______ beschlagnahmte Bargeld (USD 2'393.—, CHF 1'626.55 und EUR 20.—) ist hingegen nicht herauszugeben.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dieses Bargeld im Eigentum von F.______ steht (vgl. auch act. 2/10.7.05 S. 3).

Diese Barbeträge sind daher nach Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO zur Deckung der von F.______ zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden; es ist nicht ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von F.______ und seiner Familie dem entgegenstehen (vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO).

 

5. Sanktionen gegen C.______

5.1 C.______ hat sich der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG; sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.3 und E. III Ziff. 1).

 

5.2

5.2.1 Die objektive Schwere der von A.______ und B.______ gegen H.______ besonders skrupellos ausgeführten Tat ist als mittelschwer einzustufen, wenn H.______ getötet worden wäre.

C.______ wollte, dass A.______ und B.______ eine solche Tat gegen H.______ ausführen werden. Als C.______ sie am 2. Oktober 2018 zusammen mit F.______ dazu beauftragte, hielt C.______ es für möglich, dass A.______ und B.______ die Tat aufgrund der Beauftragung verüben werden. Dabei umfasste der Vorsatz von C.______ auch eine besonders skrupellose Ausführung der Tat gegen H.______.

Betreffend die Tötung von H.______ lag bei C.______ aber nur ein Eventualvorsatz vor. Ausserdem ging C.______, nach vorliegend zu seinen Gunsten zu treffender Annahme, jedenfalls davon aus, dass er und sein Freund F.______ am 19./20. Mai 2017 durch H.______ rechtswidrig (und grundlos) verletzt worden seien.

Dabei handelt es sich um strafmindernd zu berücksichtigende Umstände.

Im Gegensatz dazu wirkt sich straferhöhend aus, dass C.______ nicht nur eine besonders skrupellose Tatausführung durch A.______ und B.______ für möglich hielt und wollte, sondern durch die Anstiftung von A.______ und B.______ auch selber resp. zusammen mit F.______ besonders skrupellos handelte.

Im Vergleich mit F.______ war Rache als Beweggrund von C.______ noch verwerflicher, da C.______ nach eigener Angabe von H.______ viel weniger schwer verletzt worden sei als F.______. Zudem besteht zwischen F.______ und C.______ nicht eine sehr nahe persönliche Beziehung. Immerhin ist etwas strafmindernd zu berücksichtigen, dass C.______ sich auch den Willen von F.______ zu eigen gemacht hatte und insoweit nicht treibende Kraft war.

Bei der Ausführung der Anstiftung ging C.______ zusammen mit resp. wie F.______ besonders skrupellos vor (siehe oben E. IV Ziff. 4.2).

Insgesamt ist daher auch das Verschulden von C.______ mittelschwer, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 112 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis Freiheitsstrafe von 20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitstrafe) eine Freiheitstrafe von 17 Jahren angemessen erschiene, wenn H.______ getötet worden wäre.

Dies Strafe ist zu mindern, weil H.______ nicht getötet wurde. B.______ und A.______ konnten das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf den Kopf zu töten, nicht kalkulieren und dosieren, was C.______ bei der Anstiftung wusste. Tatsächlich wurde H.______ lebensgefährlich verletzt. Vor diesem Hintergrund genügt eine Strafminderung um ein Jahr.

Als tatbezogene Strafe wäre folglich auch bei C.______ eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen für die Anstiftung zu versuchtem Mord.

 

5.2.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren bestraft (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG).

C.______ besass am 6. November 2019 in der Schweiz unbefugt mindestens 250 Gramm reines Kokain. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht anzusehen, da der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon bei 18 Gramm reinem Kokain anwendbar ist.

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich straferhöhend aus, dass C.______ das Betäubungsmittel jedenfalls zu einem grossen Teil wieder auf dem Schwarzmarkt (in der Schweiz) verkaufen wollte. Der Besitz des Betäubungsmittels erfolgte somit aus einem egoistischen Grund.

Insgesamt ist das Verschulden von C.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitstrafe von 4 Jahren als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

 

5.2.3 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG werden mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen bestraft (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB, jeweils i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG).

C.______ verübte die betreffenden Taten am 26. Oktober 2019 und am 9. November 2019. Damals war C.______ bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, u.a. auch wegen Vergehen und Verbrechen nach Art. 19 BetmG (vgl. act. 2/1.8.01). Schon aus diesem Grund erscheinen auch vorliegend Freiheitsstrafen geboten, um C.______ i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB davon abzuhalten, weitere Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Von Geldstrafen wäre diesbezüglich eine noch geringere präventive Wirkung auf C.______ zu erwarten.

Am 26. Oktober 2019 übergab C.______ wissentlich und willentlich unbefugt 2.5 Gramm Kokain an V.______, womit die objektive Tatschwere als leicht einzustufen ist. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er ihr das Betäubungsmittel kostenlos übergab.

Es bleibt daher insgesamt bei einem leichten Verschulden, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitstrafe von 10 Tagen als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

Am 9. November 2019 verkaufte C.______ wissentlich und willentlich unbefugt 1.2 Gramm Kokain für CHF 200.— an W.______. Die objektive Tatschwere ist im Vergleich zur Tat vom 26. Oktober 2019 noch leichter. Allerdings handelte C.______ am 9. November 2019 durch den Verkauf aus einem egoistischen Grund.

Insgesamt liegt daher auch hier ein leichtes Verschulden vor, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitstrafe von 10 Tagen als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

 

5.2.4 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen bestraft (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB, jeweils i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).

Aufgrund der Vorstrafen wegen zahlreicher Straftaten ist bei C.______ i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe zu erkennen.

C.______ reiste in der Zeit zwischen Anfang September 2019 und dem 22. Oktober 2019 mindestens einmal rechtswidrig in die Schweiz ein. Betreffend diese eine rechtswidrige Einreise ist die objektive Tatschwere und das Verschulden insgesamt als leicht anzusehen, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 115 Abs. 1 AIG eine Freiheitstrafe von drei Tagen als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

Zudem hielt C.______ sich zumindest am 2. und 3. Oktober 2018, am 22. und 26. Oktober 2019, am 6. und 9. November 2019 sowie am 10. Dezember 2019 (nach irgendwann vorher erfolgter rechtswidriger Einreise) rechtswidrig in der Schweiz auf. Betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt an diesen sieben Tagen ist die objektive Tatschwere und das Verschulden insgesamt jeweils als leicht anzusehen. Entsprechend wäre für jeden Tag, an dem ein rechtswidriger Aufenthalte erfolgte, eine Freiheitstrafe von drei Tagen als tatbezogene Strafe angemessen.

 

5.2.5 Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2018 wurde C.______ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wegen am 11. Dezember 2018 begangener Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts vom 9. bis 12. Dezember 2018 und rechtswidriger Einreise am 9. Dezember 2018 (vgl. act. 2/1.8.01; act. 5 resp. die beigezogenen Verfahrensakten STA See/Oberland 2018/10042390).

Somit handelt es sich bei der am 2. Oktober 2018 begangenen Anstiftung zu versuchtem Mord und den rechtswidrigen Aufenthalten am 2. und 3. Oktober 2018 um Straftaten, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurden. Die Beurteilung dieser Straftaten erfolgt unabhängig von den nach dem 12. Dezember 2018 verübten Straftaten (siehe oben E. IV Ziff. 1.3).

Für die Anstiftung zu versuchtem Mord wäre als tatbezogene Strafe eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 5.2.1).

Für den am 2. und 3. Oktober 2018 erfolgten rechtswidrigen Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG wäre je Tag eine Freiheitstrafe von drei Tagen als tatbezogene Strafe angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 5.2.4).

Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Wartezeit seit dem Berufungs-verfahren. Allerdings befindet sich C.______ weniger lange in Haft als A.______, B.______ und F.______. Zudem hat diese längere Verfahrensdauer für C.______ den Vorteil, dass bezüglich der bedingten Entlassung vom 8. Juni 2019 eine Rückversetzung und damit der Vollzug der betreffenden Restfreiheitsstrafe von 92 Tagen nicht mehr möglich ist, da die Frist nach Art. 89 Abs. 4 StGB im Juni 2023 abgelaufen ist (zur Massgeblichkeit des Urteils der Berufungsinstanz für die Einhaltung dieser Frist vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2 und Urteil BGer 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.4).

Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer genügt daher bei C.______ betreffend die hypothetische Einzelstrafe wegen Anstiftung zu versuchtem Mord eine Strafminderung um 8 Monate.

Die Vorstrafen von C.______ wegen zahlreicher Straftaten wirken sich straferhöhend aus. Dabei liegen die schwerwiegendsten Taten längere Zeit zurück (vor 2010), weshalb eine Straferhöhung um sechs Monate genügt.

Nach einer Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände wäre also für die Anstiftung zu versuchtem Mord eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren und zehn Monaten angemessen.

Betreffend den am 2. und 3. Oktober 2018 erfolgten rechtswidrigen Aufenthalt ist nach Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer eine Bestrafung hingegen nicht mehr angemessen.

Da es sich bei der hypothetischen Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zu versuchtem Mord und bei der am 12. Dezember 2018 gefällten Freiheitsstrafe von fünf Monaten um gleichartige Strafen handelt, ist i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen.

Der abstrakte Strafrahmen von Art. 112 StGB sieht die schwerste Sanktion (lebenslängliche Freiheitsstrafe) vor.

Zwischen der am 2. Oktober 2018 erfolgten Anstiftung zu versuchtem Mord und den im Dezember 2018 begangenen Straftaten der Fälschung von Ausweisen, des rechtswidrigen Aufenthalts und der rechtswidrigen Einreise besteht kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang. Die Anstiftung zu versuchtem Mord richtete sich gegen ein anderes Rechtsgut als die Taten im Dezember 2018.

Es erscheint daher angemessen, die hypothetische Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zu versuchtem Mord in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate zu erhöhen aufgrund der rechtskräftigen Freiheitstrafe von 5 Monaten. Es resultiert als Gesamtstrafe für die Anstiftung zu versuchtem Mord und die Straftaten, wegen denen C.______ am 12. Dezember 2018 rechtskräftig verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren.

Folglich ist wegen Anstiftung zu versuchtem Mord eine Freiheitstrafe von 15 Jahren und 7 Monaten auszusprechen als Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Verurteilung vom 12. Dezember 2018 zu einer Freiheitstrafe von fünf Monaten.

 

5.2.6 Bei den hypothetischen Einzelstrafen für die von C.______ nach dem 12. Dezember 2018 begangenen Straftaten ist ebenfalls noch die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

Wegen der zwei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG, der rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG und des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG an mehreren Tagen im Oktober, November und Dezember 2019 ist als tatbezogene Strafe jeweils eine Freiheitsstrafe von nur wenigen Tagen angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 5.2.3 f.). Daher ist nach Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer eine Bestrafung wegen dieser Taten nicht mehr gerechtfertigt.

Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist als tatbezogene Strafe eine Freiheitstrafe von 4 Jahren angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 5.2.2).

Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist diese Freiheitsstrafe um 8 Monate zu reduzieren.

Die Vorstrafen von C.______ wirken sich hier im Umfang von einem Monat straferhöhend aus. 

Nach einer Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände ist C.______ daher wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten zu bestrafen.

 

5.2.7 Insgesamt ist C.______ zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. Dezember 2018 durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (2018/10042390).

Die von C.______ seit dem 10. Dezember 2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

 

5.3 C.______ ist Staatsangehöriger von Serbien(-Montenegro) resp. des Kosovo; es handelt sich dabei nicht um EU- oder Schengen-Staaten.

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a und o StGB ist C.______ als Ausländer, der wegen Anstiftung zu versuchtem Mord und eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu verurteilen ist, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

C.______ spricht Schweizerdeutsch. Er gab an, in der Schweiz aufgewachsen zu sein und einen mittlerweile 15- bis 16-jährigen Sohn zu haben, der zusammen mit dessen Mutter in der Schweiz lebe (vgl. act. 214 S. 5; act. 2/10.9.06 S. 6).

C.______ zahlt nach eigener Aussage aber keinen Unterhalt für seinen Sohn und ist sich nicht sicher, ob er mit dessen Mutter noch verheiratet sei (vgl. act. 2/10.9.01 S. 4 und act. 2/10.9.06 S. 6). Einer geregelten Arbeit gehe er nicht nach. C.______ weist Vorstrafen wegen zahlreicher Straftaten auf. Der Vater von C.______ gab an, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Gegen C.______ besteht seit dem 23. März 2015 bis zum 22. März 2025 ein Einreiseverbot (siehe oben E. III Ziff. 1.3.1). C.______ sagte aus, er wohne im Kosovo, in Deutschland, Holland oder Rumänien; manchmal habe er eine Freundin (vgl. act. 2/10.9.01 S. 3 f. und act. 214 S. 5). An der Berufungsverhandlung gab C.______ an, dass es ihm gut gehe (vgl. act. 214 S. 5).

Somit liegt bei C.______ kein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

Im Hinblick auf die Schwere der verübten Katalogtaten, das Verschulden von C.______ und die Verhinderung erneuter Straftaten von C.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, C.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Dies gilt umso mehr, weil C.______ wegen zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung zu verurteilen ist.

Entsprechend geht von C.______ eine Gefahr aus, welche die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertigt.

 

5.4

5.4.1 Bei C.______ wurden mehrere Gegenstände sichergestellt (vgl. act. 2/5.8.04):

Von der Mobiltelefonschachtel, der leeren Vacuumfolie für Bargeld und den zwei leeren Couverts für Bargeld geht keine Gefahr i.S.v. Art. 69 StGB aus.

Mit Bezug auf die beiden Mobiltelefone, die Feinwaage, den USB-Stick und die SIM-Karte ist von der Möglichkeit einer problemlosen Wiederbeschaffung auszugehen. Insoweit scheidet eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB mangels Zwecktauglichkeit aus (vgl. Urteil BGer 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Gegenstände und der Notizzettel mit handschriftlichen Notizen Aufzeichnungen enthalten, von denen eine Gefahr ausgeht, welche die Einziehung rechtfertigen würde. Soweit es um Kontaktdaten betreffend mögliche Verkäufer und Käufer von Betäubungsmitteln geht, können diese auch den vorliegenden Untersuchungsakten entnommen werden (vgl. act. 2/5.8.06 ff.).

Somit sind die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB nicht erfüllt und die genannten Gegenstände daher an C.______ herauszugeben.

Der auf I.______ lautende Führerausweis ist an I.______ als berechtigte Person herauszugeben (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO).

 

5.4.2 Das bei C.______ sichergestellte Bargeld (CHF 16'130.—, EUR 12'000.—, CHF 9'000.— sowie CHF 260.—; vgl. act. 2/5.8.02 f.) wurde am 13. Dezember 2019, nach Umtausch der Euros in Schweizer Franken, bei der Gerichtskasse eingezahlt als Betrag von insgesamt CHF 38’300.80 (vgl. act. 2/17.8.03 f.).

C.______ gab sinngemäss immer an, dass das sichergestellte Bargeld zumindest auch in seinem Eigentum gestanden habe. Zunächst sagte C.______, dass die Eltern seiner Freundin ihnen die EUR 12'000.— gegeben hätten. Bei den anschliessenden Einvernahmen gab C.______ dann aber (sinngemäss) an, dass das gesamte Bargeld ihm gehöre (siehe oben E. II Ziff. 1.2.4).

Soweit ersichtlich, macht diese Freundin von C.______ keinen Anspruch auf das sichergestellte Bargeld geltend.

I.______ sagte zwar aus, dass CHF 5'000.— ihm und der Rest des sichergestellten Geldes seinen Eltern gehört hätten. Gleich anschliessend gab I.______ aber an, er habe C.______ diesen Betrag ausleihen können, da er im November 2019 seinen 13. Monatslohn erhalten habe. Der gesamte Betrag sei dafür bestimmt gewesen, C.______ zu helfen (vgl. act. 2/10.16.01).

Im Übrigen befand sich das sichergestellte Bargeld in der Wohnung in Ebmatingen, in der C.______ verhaftet wurde und sich nach eigener Aussage regelmässig aufhielt (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3 und 1.3.2).

Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim sichergestellten Bargeld um Eigentum resp. Vermögen von C.______ handelt.

Folglich ist der betreffende Betrag von insgesamt CHF 38’300.80 nach Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO zur Deckung der von C.______ zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden; es ist nicht ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C.______ und seiner Familie dem entgegenstehen (vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO).

 

6. Sanktionen gegen D.______

6.1 D.______ hat sich der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. II Ziff. 5.2 und E. III Ziff. 3).

 

6.2

6.2.1 Schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB war im Tatzeitpunkt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; seit dem 1. Juli 2023 droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren).

Gehilfen werden nach Art. 25 StGB milder bestraft.

H.______ wurde lebensgefährlich verletzt, weil A.______ und B.______ je mit einem massiven Holzstiel mehrmals heftig insbesondere auf den Kopf von H.______ einschlugen. Dabei handelten A.______ und B.______ besonders skrupellos, indem sie überlegt und planmässig vorgingen und H.______ gerade vor der Familienwohnung hinterrücks und brutal angriffen, wobei sie auch dann noch auf ihn einschlugen, als er wehrlos am Boden lag. Das Risiko, H.______ durch ihre heftigen Schläge mit Holzstielen auf den Kopf zu töten, konnten A.______ und B.______ nicht kalkulieren und dosieren.

Im Vergleich mit anderen denkbaren Handlungen zur Ausführung einer schweren Körperverletzung ist die objektive Tatschwere als mittelschwer einzuordnen.

Bei D.______ ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass er als Gehilfe nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistete (vgl. Art. 25 StGB), die Skrupellosigkeit des Vorgehens nicht gesamthaft von seinem Vorsatz erfasst war und er bezüglich des Eintritts einer schweren Körperverletzung nur einen Eventualvorsatz hatte.

Hingegen wirkt sich straferhöhend aus, dass D.______ die schwere Körperverletzung von H.______ mehrfach eventualvorsätzlich förderte, da er A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 nicht nur nach Bilten fuhr, sondern dort auch noch auf sie wartete, während sie die Tat verübten, um ihre anschliessende Flucht zu sichern.

Zudem transportierte D.______ sie wissentlich zusammen mit den betreffenden Holzstielen schon am Abend des 2. Oktobers 2018 nach Bilten, wo sie diese Stiele dann deponierten. Bei diesem Transport am 2. Oktober 2018 hielt D.______ es zumindest für möglich, dass A.______ und B.______ am Zielort in Bilten mit den Holzstielen (Sachen beschädigen oder) jemanden verletzen wollen. Anschliessend wartete D.______ am Abend des 2. Oktobers 2018 in Bilten an der XU.______-strasse in seinem Auto zusammen mit A.______ und B.______, während sie jemandem [H.______] auflauerten. Dabei wusste D.______, dass A.______ und B.______ vorhatten, die Person, der sie auflauerten, mit den Holzstielen anzugreifen. D.______ rechnete mit der Möglichkeit und nahm in Kauf, damals eine solche Tat zu unterstützen, indem er die Flucht von A.______ und B.______ dadurch absicherte, dass er mit seinem Auto wartete, um sie, nach allfälliger Ausführung des geplanten Angriffs, wieder nach Zürich zu fahren (siehe oben E. II Ziff. 4.11.5).

D.______ nahm diese Handlungen am 2. und 3. Oktober 2018 vor, weil er dafür bezahlt werden wollte, also aus einem egoistischen Motiv, was ebenfalls zu einer Straferhöhung führt.

Insgesamt ist das Verschulden von D.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 122 StGB eine Freiheitstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

Die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren ist strafmindernd zu berücksichtigen. D.______ befand sich vom 3. Oktober 2018 bis 21. Dezember 2018 in Haft (vgl. act. 2/4.1.15b), also nur im Vorverfahren und viel weniger lange als A.______, B.______, F.______ und C.______. Es genügt daher eine Strafminderung um sechs Monate.

Als hypothetische tat- und täterangemessene Einzelstrafe für die Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung resultiert eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

 

6.2.2 Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

D.______ täuschte im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. August 2012 zusammen mit E.______ die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und verursachte dadurch einen Vermögensschaden von CHF 19'944.—.

Hierbei handelt es sich um einen grossen Schaden (vgl. auch BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden von mindestens CHF 10'000.— gross ist i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB).

Entsprechend ist die objektive Tatschwere nicht mehr leicht.

E.______ erhielt am 20. Januar 2012 als Nachzahlung von IV-Renten CHF 71'788.25. Mit diesem Betrag und den laufenden IV-Renten gingen E.______ und D.______ zum Teil verschwenderisch um, namentlich indem sie damit Möbel kauften und Ferien in der Türkei bezahlten. Insoweit erscheint die Bereicherungsabsicht von D.______ und E.______ vorliegend als besonders verwerflich, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.

E.______ reichte am 15. Juli 2013 von sich aus die Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen Diensten ein. Zu Gunsten von D.______ ist davon auszugehen ist, dass sie sich zuvor gemeinsam dazu entschieden hatten. Dies wirkt sich etwas strafmindernd aus.

Insgesamt ist das Verschulden von D.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 146 StGB eine Freiheitstrafe von 2 Jahren als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

Diese Strafe ist aufgrund der langen Wartezeit seit dem Berufungsverfahren und wegen der zuvor eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern. Dabei ist ein Tag Haft zu berücksichtigen, weil D.______ am 1. März 2018 vorläufig festgenommen wurde (vgl. act. 2/8.2.02). Eine Strafminderung um insgesamt sechs Monate erscheint angemessen.

Somit ist die hypothetische tat- und täterangemessene Einzelstrafe für den Betrug Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Im Verhältnis zur am 3. März 2016 erfolgten Verurteilung von D.______ (siehe oben E. III Ziff. 3.3.3) zu einer Busse ist Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend mangels gleichartiger Strafen nicht anwendbar; es ist daher keine Zusatzstrafe zu bilden.

 

6.2.3 D.______ wurde im erstinstanzlichen Urteil wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Abs. 2 [recte: (a)Ziff. 2] StGB rechtskräftig schuldig gesprochen. Die deswegen verhängte (bedingte) Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist hingegen nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Staatsanwaltschaft eine Abänderung der erstinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 29 beantragt und damit die Bemessung der Strafe anficht.

Es geht daher vorliegend nicht um eine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch.

Als tatbezogene Strafe für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen, zumal D.______ diese Strafe nicht angefochten hat. Zur Begründung kann auf das erstinstanzliche Urteil (act. 132 S. 225) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

Im Hinblick auf die lange Wartezeit seit der Berufungsverhandlung genügt eine Reduktion um zwei Monate, da der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

Somit liegt die hypothetische tat- und täterangemessene Einzelstrafe für die Urkundenfälschung bei einer Freiheitstrafe von acht Monaten.

 

6.2.4 Bei den hypothetischen Einzelstrafen für die von D.______ begangenen Straftaten der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB, der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB handelt es sich jeweils um Freiheitstrafen.

Daher gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.

Der abstrakte Strafrahmen von Art. 122 StGB sieht die schwerste Sanktion (zehn Jahre Freiheitsstrafe) vor.

Für die Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 6.2.1).

Für den Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 6.2.2).

Für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitstrafe von acht Monaten angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 6.2.3).

Zwischen der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung, dem Betrug und der Urkundenfälschung (vgl. act. 132 S. 197 ff.) besteht kein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang; die Straftaten richteten sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter.

Es erscheint daher angemessen, die Freiheitsstrafe von drei Jahren in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um ein Jahr und vier Monate auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten zu erhöhen.

Die von D.______ am 1. März 2018 und vom 3. Oktober 2018 bis 21. Dezember 2018 erstandene Haft im Umfang von insgesamt 81 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

 

6.3 D.______ ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien; Nordmazedonien ist kein EU- oder Schengen-Staat.

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist D.______ als Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung zu verurteilen ist, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

D.______ gab an, in Mazedonien aufgewachsen zu sein. Er lebe seit 1998 in der Schweiz (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 22 f.). Trotzdem brauchte er im vorliegenden Strafverfahren eine Übersetzung, was auf eine mangelhafte Integration schliessen lässt. D.______ sagte selber, dass die Integration in der Schweiz sehr mühsam und schlecht gewesen sei. Es sei sehr schwierig gewesen, ohne Lehre eine Stelle zu finden. Aus diesem Grund seien die Einkünfte sehr gering gewesen. Sie hätten viele Schulden machen müssen. Ausserdem gab D.______ an, arbeitslos zu sein und sehr viel Geld beim Spielen verloren zu haben (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 31, 61 und 95; vgl. auch act. 2/10.1.08 S. 5).

D.______ und seine Ehefrau wurden immer wieder von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt (vgl. act. 2/3.2.01 ff.).

Er sagte aus, dass seine Mutter und seine Schwestern in Mazedonien leben und er einmal im Jahr nach Mazedonien gehe (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 98; act. 2/10.1.01 S. 6).

Seine Ehefrau E.______ ist ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie könnten daher dort zusammenleben, zumal ihr jüngstes Kind am […] 2006 geboren wurde, mittlerweile also volljährig ist (siehe oben E. II Ziff. 3.2).

Auf die Frage, wie er seine Chancen für eine mögliche Wiedereingliederung in Mazedonien sehe, antwortete D.______ am 1. März 2018 ausweichend, dass er nichts mehr habe, um sein Leben dort aufbauen zu können und er zurückgegangen wäre, wenn er dies gewollt hätte. Zudem merkte D.______ damals, also nachdem er bereits seit 20 Jahren in der Schweiz war, noch an, dass er sich gerne weiter anpassen und integrieren würde (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 99).

D.______ erwähnte, dass er psychische Probleme sowie Probleme mit dem Herzen habe und Medikamente benötige (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 19 f.; act. 2/10.1.01 S. 7 f.; act. 2/10.1.03 Ziff. 147; act. 2/10.1.08 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass die erforderliche medizinische Versorgung von D.______ auch in Nordmazedonien möglich ist. Auf eine allfällige Landesverweisung angesprochen, machte D.______ nicht etwa geltend, dass sein Gesundheitszustand dem entgegenstehe. Vielmehr wies er darauf hin, dass seine Kinder in der Schweiz leben und er gerne arbeiten würde, dies aber körperlich nicht könne (vgl. act. 2/8.2.02 Ziff. 100).

Somit liegt bei D.______ kein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

Im Hinblick auf die Schwere der verübten Katalogtat, das Verschulden von D.______ und die Verhinderung erneuter Straftaten von D.______ in der Schweiz besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, D.______ für 5 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Dementsprechend ist eine von D.______ ausgehende Gefahr anzunehmen, die für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS genügt, zumal D.______ auch noch wegen Betrugs zu verurteilen ist.

 

7. Sanktionen gegen E.______

7.1 E.______ hat sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. III Ziff. 3).

 

7.2

7.2.1 Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E.______ täuschte im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. August 2012 zusammen mit D.______ die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und verursachte dadurch einen Vermögensschaden von CHF 19'944.—.

Da es sich hierbei um einen grossen Schaden handelt (siehe oben E. IV Ziff. 6.2.2), ist die objektive Tatschwere nicht mehr leicht.

Die Bereicherungsabsicht von E.______ erscheint vorliegend als besonders verwerflich, weil sie am 20. Januar 2012 als Nachzahlung von IV-Renten CHF 71'788.25 erhielt und mit diesem Betrag sowie den laufenden IV-Renten zum Teil verschwenderisch umging. Dies wirkt sich straferhöhend aus.

Hingegen ist etwas strafmindernd zu berücksichtigen, dass E.______ am 15. Juli 2013 von sich aus die Unterlagen der Invalidenversicherung bei den sozialen Diensten einreichte.

Insgesamt ist das Verschulden von E.______ nicht mehr leicht, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 146 StGB wie bei D.______ eine Freiheitstrafe von 2 Jahren als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

Die Vorstrafe von E.______ aufgrund ihrer Verurteilung vom 12. Februar 2015 wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen Betrugs (vgl. act. 2/1.5.02 und act. 2/1.5.07) führt nicht zu einer Straferhöhung, da sie den vorliegend zu beurteilenden Betrug vorher, am 29. August 2012, begangen hatte.

Die Verurteilung vom 5. November 2007 wegen Aussetzung (vgl. act. 2/1.5.02) liegt schon lange zurück und wirkt sich vorliegend nicht straferhöhend aus.

Die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren und die zuvor eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots sind strafmindernd zu berücksichtigen. Dabei ist von einem Tag Haft auszugehen, weil E.______ am 1. März 2018 vorläufig festgenommen wurde (vgl. act. 2/8.2.03). Eine Strafminderung um insgesamt sechs Monate erscheint, wie bei D.______, angemessen.

Als hypothetische tat- und täterangemessene Einzelstrafe für den Betrug ergibt sich also auch bei E.______ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

 

7.2.2 E.______ wurde im erstinstanzlichen Urteil wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Abs. 2 [recte: (a)Ziff. 2] StGB rechtskräftig schuldig gesprochen. Die deswegen verhängte (bedingte) Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist aber nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Staatsanwaltschaft eine Abänderung der erstinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 34 beantragt und damit die Bemessung der Strafe anficht.

Es geht daher vorliegend wie bei D.______ nicht um eine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch.

Bei den (nach der Tat vom 29. August 2012 erfolgten) Verurteilungen vom 12. Februar 2015 und 3. März 2016 (siehe oben E. III Ziff. 3.3.3 und E. IV Ziff. 7.2.1) wurden keine Freiheitsstrafen verhängt. Diesbezüglich ist Art. 49 Abs. 2 StGB somit mangels gleichartiger Strafen nicht anwendbar.

Als tatbezogene Strafe für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB erscheint auch bei E.______ eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen, zumal sie diese Strafe ebenfalls nicht angefochten hat. Zur Begründung kann wiederum auf das erstinstanzliche Urteil (act. 132 S. 225) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

Die betreffende Urkundenfälschung beging E.______ nach ihrer Verurteilung vom 12. Februar 2015 wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen Betrugs (vgl. act. 132 S. 197 ff.). Dies hat eine Erhöhung der Freiheitstrafe um zwei Monate auf ein Jahr zur Folge.

Da der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, genügt im Hinblick auf die lange Wartezeit seit der Berufungsverhandlung eine Reduktion um zwei Monate.

Somit liegt die hypothetische tat- und täterangemessene Einzelstrafe für die Urkundenfälschung bei einer Freiheitstrafe von zehn Monaten.

 

7.2.3 Bei den hypothetischen Einzelstrafen für die von E.______ begangenen Straftaten der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB und des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB handelt es sich jeweils um Freiheitstrafen.

Daher gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.

Der abstrakte Strafrahmen von Art. 146 StGB sieht die schwerere Sanktion (Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren) vor als Art. 251 aZiff. 2 StGB.

Für den Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 7.2.1).

Für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB wäre als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitstrafe von zehn Monaten angemessen (siehe oben E. IV Ziff. 7.2.2).

Die betreffenden Straftaten stehen in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang und richteten sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter.

Daher erscheint es angemessen, die hypothetische Einzelstrafe für den Betrug in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 6 Monate zu erhöhen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Die von E.______ am 1. März 2018 erstandene Haft von einem Tag ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

 

7.2.4 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Sowohl der am 29. August 2012 begangene Betrug als auch die Verurteilung vom 12. Februar 2015 wegen zwischen dem 7. April 2009 und dem 3. November 2014 begangener Straftaten (mehrfache Veruntreuung und mehrfacher Betrug) liegen schon lange zurück.

Daher ist die Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt zu verhängen.

Weil E.______ Vorstrafen aufweist und die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe im Hinblick auf deren Dauer gerade noch bedingt ausgesprochen werden kann, ist die Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) auf fünf Jahre festzulegen.

 

7.3 E.______ ist Staatsangehörige von Nordmazedonien.

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB sind Ausländerinnen für 5–15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, wenn sie wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt werden.

Die Bestimmungen zur Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB sind seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft und unterliegen dem Rückwirkungsverbot nach Art. 2 StGB. Dementsprechend kann wegen Taten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, keine Landesverweisung angeordnet werden.

Die den Art. 66a ff. StGB zugrundeliegenden Verfassungsbestimmungen, namentlich Art. 121 Abs. 3 und 5 BV, sind zwar bereits seit dem 28. November 2010 in Kraft. Sie sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Botschaft Ausschaffung, BBl 2013 5975, 6011).

Folglich ist es nicht möglich, E.______ wegen des am 29. August 2012 verübten Betrugs aus der Schweiz zu verweisen.

Eine nicht obligatorische Landesverweisung (siehe oben E. IV Ziff. 1.5.1) wegen der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB wäre vorliegend nicht verhältnismässig (vgl. auch act. 132 S. 232 f.), zumal E.______ in der Schweiz aufgewachsen ist (vgl. act. 2/8.2.03 S. 2 und 10).

 

8. Sanktionen gegen G.______

8.1 G.______ hat sich der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht (siehe oben E. III Ziff. 2).

 

8.2 Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

G.______ täuschte im Juni 2018 die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Egg ZH resp. das Migrationsamt des Kantons Zürich über ihre Identität sowie ihre Wohnadresse und den Aufenthaltszweck. Deswegen wurde für G.______ eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA L auf den Namen «Bb.______» ausgestellt.

Da G.______ zur Täuschung insbesondere auch einen gefälschten Pass verwendete und gar nicht Angehörige eines EU/EFTA-Staates war, ist die objektive Tatschwere als mittelschwer einzustufen.

Betreffend die subjektive Tatschwere sind keine Umstände ersichtlich, die sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken.

Folglich liegt ein mittelschweres Verschulden von G.______ vor, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 118 Abs. 1 AIG eine Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angemessen wäre.

Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Wartezeit seit dem Berufungsverfahren. G.______ befand sich vom 18. Februar 2019 bis 17. Januar 2020 in Haft (vgl. act. 2/4.6.01 ff. und act. 2/4.6.84), also nur im Vorverfahren und viel weniger lange als A.______, B.______, F.______ und C.______. Entsprechend genügt eine Strafminderung um sechs Monate.

Somit ist G.______ nach einer Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verurteilen.

Diese Freiheitstrafe ist entsprechend Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen, zumal keine Vorstrafen von G.______ auszumachen sind.

Die Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) ist auf drei Jahre festzulegen.

Die Strafverfolgungsbehörden erlangten am 18. Februar 2019 Kenntnis davon, dass G.______ sich in Zürich in Ausschaffungshaft befand (vgl. act. 2/8.1.01 S. 22 und act. 2/4.6.01 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschaffungshaft auf die Freiheitsstrafe grundsätzlich anzurechnen, wenn auch die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gegeben waren und die Ausschaffungshaft faktisch die Funktion der Untersuchungshaft übernommen hat (vgl. BGE 124 IV 1 E. 2b; Urteil BGer 6B_91/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.3.1). Folglich ist vorliegend die von G.______ vom 18. Februar 2019 bis 17. Januar 2020 erstandene Haft im Umfang von insgesamt 334 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

 

8.3 G.______ ist Staatsangehörige von Albanien.

Bei der von G.______ begangenen Straftat der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB), das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist.

Es stellt sich daher die Frage, ob eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB anzuordnen ist (siehe oben E. IV Ziff. 1.5.1).

Das Verschulden von G.______ wiegt mittelschwer. G.______ beschaffte sich u.a. einen gefälschten Pass und verwendete diesen, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dabei wollte sie eine unbefristete Aufenthaltsdauer erreichen. Nach eigener Aussage habe sie zuvor erfolglos versucht, sich in Italien einbürgern zu lassen; später habe sie in der Schweiz eine Wohnung gesucht und zur Sicherung ihres Aufenthalts einen «Italiener» heiraten wollen (siehe oben E. III Ziff. 2.2.6).

Vor diesem Hintergrund ist von einer erheblichen Gefahr erneuter Straftaten insbesondere nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz auszugehen.

G.______ sagte aus, dass sie nur aus beruflichen Gründen in der Schweiz sei; sie hat also keine persönliche Beziehung zur Schweiz (vgl. act. 2/10.6.02 S. 7).

Sie lebe und arbeite in Albanien. Mit ihrer Arbeit als Stylistin verdiene sie genug Geld. Sie sei verheiratet. Ihre ganze Familie sei in Albanien. Sie habe Heimweh und wolle direkt dorthin zurück, wenn sie aus der Haft entlassen werde (vgl. act. 2/10.6.02 S. 6 f.).

Nach dem Ausgeführten besteht im Hinblick auf das Verschulden von G.______ und die Verhinderung erneuter Straftaten von ihr in der Schweiz ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, G.______ für 4 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Dementsprechend ist eine von G.______ ausgehende Gefahr anzunehmen, die für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS genügt. 

 

8.4 Dispositiv-Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils ist betreffend die Herausgabe der bei G.______ beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. I Ziff. 2).

Das bei G.______ beschlagnahmte Geld im Betrag von CHF 140.15 (vgl. act. 1/5 S. 8, act. 2/5.6.03/18 und act. 2/17.5.63; die im erstinstanzlichen Urteil genannten CHF 90.20 wurden während der Haft von G.______ im Gefängnis Glarus aufbewahrt, vgl. act. 2/4.6.14b) ist hingegen nicht herauszugeben.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das betreffende Bargeld im Eigentum von G.______ steht.

Der Betrag von CHF 140.15 ist daher nach Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO zur Deckung der von G.______ zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden; es ist nicht ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von G.______ und ihrer Familie dem entgegenstehen (vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO).

 

V. Zivilforderungen von H.______

1.

1.1 Nach Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.

Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 erster Satz StPO).

 

1.2 Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich Schaden zufügt.

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).

Nach Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).

Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR).

 

1.3 Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.H.).

 

2.

2.1 H.______ erlitt eine schwere Körperverletzung, die F.______ und C.______ als Anstifter sowie A.______ und B.______ als Urheber in rechtswidriger resp. strafbarer Weise verschuldet haben (siehe oben E. II Ziff. 5.1, 5.2.4 und 5.3). Dementsprechend hat H.______ nach Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 47 OR und Art. 50 Abs. 1 OR gegenüber F.______, C.______, A.______ und B.______ grundsätzlich einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch.

 

2.2 H.______ hat Dispositiv-Ziff. 36 des erstinstanzlichen Entscheids, wo seine Zivilklage zur entsprechenden Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde, nicht angefochten und in der Folge seine Schadenersatzforderung auch nicht beziffert.

Der Rechtsbeistand des Privatklägers merkte in der Anschlussberufungserklärung vom 8. Februar 2022 an, dass er sich vorbehalte, eine Verfügung der Suva, die der Privatkläger im Februar 2022 erhalten werde, ins Recht zu legen, «sobald er im Besitz dieser» sei (vgl. act. 184 S. 3).

Das Obergericht teilte den Parteien, insbesondere auch dem Privatkläger resp. dessen Rechtsbeistand mit Schreiben vom 17. Februar 2022 mit, dass es zweckmässig sei, wenn allfällige Beweisanträge und neue Beweismittel bis am 27. Mai 2022 eingereicht werden (vgl. act. 188).

Trotzdem brachte der Rechtsbeistand des Privatklägers erst am 5. Oktober 2022, am letzten Tag der Hauptverhandlung, neue Beweismittel vor, welche er zudem nur teilweise bei sich hatte (vgl. act. 215 S. 140). 

Umso mehr wäre die Beurteilung der Höhe des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs resp. einer allfälligen Herabsetzung i.S.v. Art. 44 Abs. 1 OR vorliegend unverhältnismässig aufwendig. Dies gilt namentlich für die Abklärung der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit von H.______ (vgl. auch act. 132 S. 239 f.) sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung eines allfälligen Selbstverschuldens von H.______, zumal das Strafverfahren gegen ihn wegen des von F.______ und C.______ erhobenen Vorwurfs noch hängig ist.

 

2.3 Somit ist festzustellen, dass H.______ gegenüber F.______, C.______, A.______ und B.______ grundsätzlich einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch hat.

Es erscheint dabei angemessen, die Haftungsquote im internen Verhältnis je auf 25 % festzusetzen.

Im Übrigen ist die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 3 erster Satz StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

 

VI. Verfahrenskosten und Entschädigungen

1. Allgemeines

1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).

Auslagen sind namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).

Das Honorar für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung; GS III I/5).

Als Wegzeit wird maximal eine halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8).

Die Anreise per Auto wird zusätzlich mit CHF —.70 pro Fahrkilometer entschädigt.

 

1.2

1.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens resp. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 m.H.).

 

1.2.2 Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

Praxisgemäss ist der Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von CHF 220.— zu Grunde zu legen.

Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

 

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1 Da es sich um ein sehr aufwändiges Berufungsverfahren handelte, ist die Gerichtsgebühr auf CHF 50'000.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

Davon entfallen CHF 40'000.— auf den Sachverhaltskomplex «Bilten»; CHF 4'000.— auf die nur C.______ betreffenden Vorwürfe; CHF 4'000.— auf die nur D.______ und E.______ betreffenden Vorwürfe; und CHF  2'000.— auf die G.______ betreffenden Vorwürfe.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO); es kann daher darauf verzichtet werden, diese Kosten im Einzelnen aufzuführen.

 

2.2

2.2.1 Es handelt sich im Berufungsverfahren bei allen Verteidigern um amtliche Verteidigungen (vgl. act. 160).

 

2.2.2 Rechtsanwalt Stathakis macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von A.______ eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 13'132.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 221 und act. 245).

Es geht dabei um Aufwendungen seit dem 26. August 2021, die bei der Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden (vgl. act. 84).

Abzuziehen sind die Kosten für die Verpflegung am 5. Oktober 2022. Für das Erstellen des Schreibens ans Obergericht vom 15. Februar 2024 (act. 238) rechtfertigt sich ein Zeitaufwand von höchstens 15 (und nicht 60) Minuten. Nicht ersichtlich ist, wieso am 17. April 2024 ein persönliches, samt Fahrt dreistündiges Treffen mit dem Klienten erforderlich gewesen sein soll, zumal vorher zahlreiche Telefonate mit dem Klienten erfolgten. Diesbezüglich ist nur für eine Stunde eine Entschädigung auszurichten.

Zusätzlich ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit CHF 800.— zu entschädigen.

Somit ist für Rechtsanwalt Stathakis als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 13'400.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

 

2.2.3 Rechtsanwalt Marti macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von B.______ eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9'361.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 222 und act. 246).

Es geht dabei um Aufwendungen seit dem 21. Dezember 2021, also nachdem das erstinstanzliche Urteil vom 2. Dezember 2021 am 14. Dezember 2021 versendet wurde (vgl. act. 132).

Die Honorarnote vom 12. Oktober 2022 erscheint insgesamt nachvollziehbar.

Betreffend die Ergänzung vom 27. Mai 2024 ist aber nicht ersichtlich, wieso zwischen dem 29. März 2024 und dem 22. Mai 2024 ein Aktenstudium im Umfang von insgesamt 35 Minuten erforderlich gewesen sein soll. Diesbezüglich ist eine Kürzung vorzunehmen.

Hingegen ist zusätzlich der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit CHF 800.— zu entschädigen.

Somit ist für Rechtsanwalt Marti als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 10'100.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

 

2.2.4 Rechtsanwalt Fingerhuth macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von F.______ eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 14'243.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 219).

Es geht dabei um Aufwendungen seit dem 26. August 2021, die bei der Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden (vgl. act. 81 und act. 100). 

Die Aufwendungen vom 15. September 2021 bis 28. September 2021 betreffen ein Haftentlassungsgesuch, das schliesslich zurückgezogen wurde (vgl. act. 112). Entsprechend ist hierbei von unnötigen, nicht zu entschädigenden Kosten auszugehen, zumal kurz davor mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2021 schon ein Haftentlassungsgesuch von F.______ als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (vgl. act. 103).

Nicht ersichtlich ist, wieso am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021, also kurz vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 2. Dezember 2021, ein Aktenstudium erfolgte. Ausserdem wurde der Aufwand vom 16. und 20. Dezember 2021 für das Studium des erstinstanzlichen Entscheids und die Nachbesprechung bereits bei der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt (vgl. act. 132 S. 245 f.; siehe unten E. VI Ziff. 4).

Die entsprechenden in der Honorarnote betreffend das Berufungsverfahren aufgeführten Aufwendungen sind daher nicht (erneut) zu vergüten.

Dasselbe gilt im Umfang von zwei Stunden für die dreistündige Wegzeit am 22. Dezember 2021, da pro Weg maximal eine halbe Stunde entschädigt wird (siehe oben E. VI Ziff. 1.1).

Der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung wird in der Honorarnote bereits ausgewiesen.

Somit ist für Rechtsanwalt Fingerhuth als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 12'500.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

 

2.2.5 Rechtsanwalt Esslinger macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von C.______ eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 16'692.96 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 220 und act. 239).

Es geht dabei um Aufwendungen seit dem 24. August 2021, die bei der Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden (vgl. act. 98). 

Abzuziehen ist der Aufwand für das kursorische Studium des erstinstanzlichen Urteils am 20. Dezember 2021, da dieser Aufwand bereits bei der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde (vgl. act. 132 S. 245; siehe unten E. VI Ziff. 4).

Der Aufwand für rechtliche Abklärungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2).

Daher sind die vorliegend am 25. Juli 2023 erfolgten «Rechtsabklärungen betr. möglicher Rechtsbehelfe» nicht zu vergüten.

Zusätzlich ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit CHF 800.— zu entschädigen.

Somit ist für Rechtsanwalt Esslinger als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 17'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

 

2.2.6 Rechtsanwalt Keller macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von D.______ eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9'859.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 226).

Es geht dabei um Aufwendungen seit dem 16. Dezember 2021 (mit Ausnahme eines kurzen Telefonats am 5.1.2021 [recte wohl: 5.12.2021]), also nachdem das erstinstanzliche Urteil vom 2. Dezember 2021 am 14. Dezember 2021 versendet wurde (vgl. act. 132).

Der Aufwand für die Besprechung des erstinstanzlichen Urteils am 16. Dezember 2021 ist im Berufungsverfahren nicht zu vergüten, da dieser Aufwand bereits bei der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde (vgl. act. 132 S. 245 und 249 f.; siehe unten E. VI Ziff. 4).

Zusätzlich ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung, über den in der Honorarnote bereits ausgewiesenen Betrag hinaus, noch mit CHF 300.— zu entschädigen.

Somit ist für Rechtsanwalt Keller als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 10'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

 

2.2.7 Rechtsanwalt Erne macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von E.______ eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 6'924.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 218).

Der Aufwand für das Prüfen des erstinstanzlichen Urteils am 16. Dezember 2021 ist im Berufungsverfahren nicht zu vergüten, da dieser Aufwand bereits bei der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde (vgl. act. 132 S. 245 und 250; siehe unten E. VI Ziff. 4).

Die Wegzeit am 3. Oktober 2021 ist im Umfang von einer Stunde (und nicht von drei Stunden) zu vergüten (siehe oben E. VI Ziff. 1.1).

Zusätzlich ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit CHF 400.— zu entschädigen.

Somit ist für Rechtsanwalt Erne als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 6'700.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

 

2.2.8 Rechtsanwalt Sadiku macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von G.______ eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 8'095.16 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 217).

Der Aufwand für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die Nachbesprechung mit der Klientin am 16. Dezember 2021 ist im Berufungsverfahren nicht zu vergüten, da dieser Aufwand bereits bei der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt wurde (vgl. act. 132 S. 245 und 249; siehe unten E. VI Ziff. 4).

Die Wegzeit am 3. Oktober 2021 ist im Umfang von einer Stunde (und nicht von drei Stunden) zu vergüten (siehe oben E. VI Ziff. 1.1).

Der künftige Zeitaufwand für das Studium des (G.______ betreffenden Teils des) Berufungsentscheids und die Nachbesprechung ist mit CHF 300.— (und nicht mit CHF 810.—) zu entschädigen.

Es werden keine Kosten für Übersetzungen ausgewiesen und ist nicht ersichtlich, wieso ein Zuschlag von 10 % wegen Fremdsprachigkeit erforderlich sein sollte bei Rechtsanwalt Sadiku, der nach eigener Angabe Albanisch spricht (vgl. act. 2/2.6.26).

Somit ist für Rechtsanwalt Sadiku als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) CHF 5'800.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

 

2.3

2.3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.).

Vorbehalten ist insbesondere Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO, wonach der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden können, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

Für gemeinsam verursachte Kosten kann eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen angeordnet werden (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO).

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).

 

2.3.2 A.______ ist des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. Zudem ist A.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen (siehe oben E. IV Ziff. 2).

Die Zivilklage von H.______ wird nicht gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, sondern nur betreffend die Beurteilung der Höhe seines Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs u.a. gegenüber A.______ (siehe oben E. V).

Somit sind die von A.______ im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (siehe oben vor E. I).

Folglich unterliegt A.______ im Berufungsverfahren vollständig. A.______ hat daher nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Bei diesen Kosten handelt es sich um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten» (CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.______ in Höhe von CHF 13'400.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.2.2).

 

2.3.3 B.______ ist des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. Zudem ist B.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen (siehe oben E. IV Ziff. 3).

Somit sind die von B.______ im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (siehe oben vor E. I).

Folglich unterliegt B.______ im Berufungsverfahren vollständig. B.______ hat daher nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Bei diesen Kosten handelt es sich um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten» (CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B.______ in Höhe von CHF 10'100.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.2.3).

 

2.3.4 F.______ ist der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen.

Zudem ist F.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Das bei F.______ beschlagnahmte Bargeld (USD 2'393.—, CHF 1'626.55 und EUR 20.—) ist ihm nicht herauszugeben, sondern zur Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (siehe zum Ganzen oben E. IV Ziff. 4).

Die Zivilklage von H.______ wird nicht gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, sondern nur betreffend die Beurteilung der Höhe seines Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs u.a. gegenüber F.______ (siehe oben E. V).

Somit sind die von F.______ im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen; darüber hinaus ist die Freiheitstrafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zu erhöhen (siehe oben vor E. I).

Folglich unterliegt F.______ im Berufungsverfahren vollständig. F.______ hat daher nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Bei diesen Kosten handelt es sich um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten» (CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von F.______ in Höhe von CHF 12'500.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.2.4).

 

2.3.5 C.______ ist der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG; sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG schuldig zu sprechen.

Er ist deswegen zu einer Freiheitstrafe von 19 Jahren zu verurteilen.

Zudem ist C.______ für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.

Der bei C.______ beschlagnahmte Führerausweis ist an I.______ herauszugeben.

Der bei C.______ beschlagnahmte Geldbetrag ist zur Deckung der von C.______ zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (siehe zum Ganzen oben E. IV Ziff. 5).

Die Zivilklage von H.______ wird weder abgewiesen noch gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, sondern nur betreffend die Beurteilung der Höhe seines Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs u.a. gegenüber C.______ (siehe oben E. V).

Insoweit sind die von C.______ im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen; darüber hinaus ist die Freiheitstrafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zu erhöhen (siehe oben vor E. I).

Gutzuheissen ist hingegen der Antrag von C.______ auf Herausgabe der übrigen bei ihm beschlagnahmten Gegenstände an ihn (siehe oben E. IV Ziff. 5.4.1). Die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG ist aufzuheben (siehe oben E. III Ziff. 1.3.5). Zudem kann im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung vom 8. Juni 2019 eine Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr angeordnet werden (siehe oben E. IV Ziff. 5.2.5).

Hierbei handelt es sich aber nur um unwesentliche Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids zum Vorteil von C.______, welche sich nach Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO nicht auf seine Kostentragungspflicht auswirken.

Folglich hat C.______ nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StPO die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Bei diesen Kosten handelt es sich um einen Teil der Gerichtsgebühr betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten» (CHF 36'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7); CHF 4'000.— als Anteil der Gerichtsgebühr, der die anderen Vorwürfe gegen C.______ betrifft (siehe oben E. VI Ziff. 2.1); sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.______ in Höhe von CHF 17'000.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.2.5).

 

2.3.6 D.______ ist zusätzlich zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall) der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen

Daher hat D.______ auch in grösserem Umfang erstinstanzliche Verfahrenskosten zu tragen (siehe unten E. VI Ziff. 4.3.9).

D.______ ist zu einer im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil höheren Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten zu verurteilen. Zudem ist D.______ entgegen dem erstinstanzlichen Urteil (für fünf Jahre) aus der Schweiz zu verweisen, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist.

Insoweit sind die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft zum Nachteil von D.______ gutzuheissen.

Allerdings beantragte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord (eventualiter wegen Gehilfenschaft zu einem Angriff) und wegen gewerbsmässigen Betrugs. Dementsprechend lautete ihr Antrag auch auf schwerere Sanktionen. Zudem ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine solidarische Haftung von D.______ für die (gesamten) Kosten anzuordnen, die auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallen (siehe zum Ganzen oben E. IV Ziff. 6 und vor E. I sowie unten E. VI Ziff. 2.3.7).

Daher ist es angemessen, D.______ nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die folgenden ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen: Gerichtsgebühr, der den Sachverhaltskomplex «Bilten» betrifft (CHF 4'000.—; siehe unten E. VI Ziff. 2.3.7), und Entschädigung der amtlichen Verteidigung von D.______ in Höhe von CHF 10'000.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.2.6).

Der Teilbetrag der Gerichtsgebühr, der den Vorwurf des Betrugs betrifft (CHF 4'000.—; siehe oben E. VI Ziff. 2.1), ist ihm hingegen nur zur Hälfte aufzuerlegen.

 

2.3.7 Die auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallende Gerichtsgebühr von CHF 40'000.— betrifft die strafrechtliche Beurteilung.

Die vorliegende Auseinandersetzung mit der Zivilforderung hat hingegen keinen nennenswerten Aufwand verursacht.

A.______, B.______, F.______ und C.______ haben die Tat gegen H.______ als Haupttäter resp. Anstifter gemeinsam verursacht, wohingegen D.______ nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat.

Es ist daher angemessen, A.______, B.______, F.______ und C.______ entsprechend ihrem Unterliegen CHF 36'000.— (also 90 %) der auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallenden Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Die Haftungsquote im internen Verhältnis ist je auf 25 % festzusetzen.

Somit betreffen noch CHF 4'000.— (also 10 %) der auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens D.______. Diese Kosten sind ihm zu zwei Dritteln (siehe oben E. VI Ziff. 2.3.6), also im Umfang von (gerundet) CHF 2'650.— aufzuerlegen.

 

2.3.8 E.______ ist, zusätzlich zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall), des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sie ist daher zu einer im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil höheren (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen.

Insoweit sind die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft zum Nachteil von E.______ gutzuheissen.

Entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren hat aber weder ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs noch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder eine Landesverweisung zu erfolgen (siehe zum Ganzen oben E. IV Ziff. 7 und vor E. I)

Folglich ist es angemessen, E.______ nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die auf sie (und D.______) entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen

Bei diesen Kosten handelt es sich um den nur E.______ und D.______ betreffenden Teil der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.— sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von E.______ in Höhe von CHF 6'700.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.1 und 2.2.7).

 

2.3.9 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs gegen E.______ und D.______ unterliegt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren jeweils zur Hälfte (siehe oben E. VI Ziff. 2.3.6 und 2.3.8).

E.______ und D.______ haben den Betrug gemeinsam verübt.

Es ist daher angemessen, ihnen die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 2'000.— unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen.

Die Haftungsquote im internen Verhältnis ist je auf 50 % festzusetzen. 

 

2.3.10 Das erstinstanzliche Urteil ist wie folgt zu Gunsten von G.______ abzuändern (entsprechend ihren Schlussanträgen): G.______ ist freizusprechen vom Vorwurf der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB ist aufzuheben (siehe oben E. III Ziff. 2.2.10). G.______ ist betreffend die Aufwendungen von Rechtsanwalt Sadiku als Wahlverteidiger die beantragte höhere Entschädigung zuzusprechen. Der von G.______ zu tragende Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Untersuchungskosten ist erheblich zu reduzieren (siehe unten E. VI Ziff. 4.3.11 und 5.1).

Zudem sind (zum Vorteil von G.______) die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft auf Schuldspruch wegen (mehrfacher) Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG sowie auf schwerere Sanktionen abzuweisen.

Insoweit obsiegt G.______ im Berufungsverfahren.

Entgegen ihren Schlussanträgen ist G.______ aber wegen Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verurteilen. Daher ist ihr für die erstandene Haft keine Entschädigung zuzusprechen (siehe unten E. VI Ziff. 6). Zudem ist G.______ für 4 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. Ausserdem ist G.______ das bei ihr beschlagnahmte Bargeld nicht herauszugeben (siehe zum Ganzen oben E. IV Ziff. 8 und vor E. I).

Folglich ist es angemessen, G.______ nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen.

Bei diesen Kosten handelt es sich um den nur G.______ betreffenden Teil der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'000.— sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von G.______ in Höhe von CHF 5'800.— (siehe oben E. VI Ziff. 2.1 und 2.2.8).

 

2.3.11 Die vorliegende Auseinandersetzung mit der Zivilforderung hat keinen nennenswerten Aufwand verursacht.

Schon aus diesem Grund hat H.______ keine Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

3. Entschädigungen im Berufungsverfahren

3.1 Da es sich im Berufungsverfahren bei allen Verteidigern um amtliche Verteidigungen handelt, fällt schon aus diesem Grund eine Entschädigung der beschuldigten Personen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und Art. 436 Abs. 2 StPO ausser Betracht (siehe oben E. VI Ziff. 1.2.1).

 

3.2 Ob H.______ im Berufungsverfahren einen Entschädigungsanspruch hat, ist hingegen nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO zu beurteilen, da Rechtsanwalt Erduran nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 135 ff. StPO tätig war (vgl. act. 175).

Entscheidend ist somit, inwieweit H.______ als Privatkläger im Berufungsverfahren gegenüber den beschuldigten Personen obsiegt hat.

Im vorliegenden Berufungsurteil ist festzustellen, dass H.______ gegenüber F.______, C.______, A.______ und B.______ grundsätzlich einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch hat. Diesbezüglich obsiegt H.______ im Hinblick auf die Anträge von A.______, C.______ und F.______, dass die Zivilforderung abzuweisen oder gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen sei.

H.______ unterliegt im Berufungsverfahren aber dahingehend, dass die Zivilklage zur Beurteilung der Höhe des Genugtuungsanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dementsprechend ist der Schlussantrag von H.______, dass ihm eine Genugtuung von CHF 80'000.— zuzusprechen sei, abzuweisen (siehe zum Ganzen oben E. V und vor E. I).

Insgesamt liegt daher im Berufungsverfahren kein Obsiegen von H.______ vor, dass gegenüber den beschuldigten Personen einen Anspruch auf Entschädigung begründet.

Ausserdem hat H.______ zwar eine Entschädigungsforderung im Berufungsverfahren beantragt, sie aber weder beziffert noch belegt. Auf diesen Antrag ist daher nach Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.

 

4. Kosten des erstinstanzlichen Gerichtserfahrens und des Vorverfahrens

4.1 Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu entscheiden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

4.2 Die erstinstanzliche Festlegung resp. Feststellung der entstandenen Kosten resp. deren Höhe (vgl. Dispositiv-Ziff. 39, 41, 42 bis 44; 45, 49 f.; 52 bis 58) wurde, anders als die erstinstanzliche Kostenverteilung, von niemandem angefochten.

Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziff. 42 als Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fingerhuth versehentlich CHF 5'072.50 anstatt CHF 5'301.20 (vgl. Dispositiv-Ziff. 53) aus. Ausserdem ist bei der Entschädigung von CHF 29'234.— für Rechtsanwalt Keller als amtliche Verteidigung (vgl. vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 49 und 57) die erfolgte Akontozahlung von CHF 9'571.50 abzuziehen, wie Rechtsanwalt Keller selbst mitteilte (vgl. act. 224). 

Davon abgesehen ist kein Grund ersichtlich, der hier eine Änderung nahelegen würde.

Die im erstinstanzlichen Gerichtserfahren und im Vorverfahren angefallenen Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Es erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Kosten.

 

4.3

4.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Untersuchungskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

 

4.3.2 Die Gerichtsgebühr für die erstinstanzlichen Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00020 beträgt CHF 40'000.—.

Die Untersuchungsgebühr für die Verfahren SA.2018.00493, SA.2018.00590, SA.2018.00591, SA.2018.00597; SA.2019.00121; SA.2019.00297 und SA.2019.00500 beträgt CHF 65'000.—.

 

4.3.3 Auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallen CHF 32'000.— der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und CHF 52'000.— der Untersuchungsgebühr. 

Ausserdem sind betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten» die folgenden Kosten entstanden (ohne Übersetzungskosten):

CHF 8'420.— (Institut für Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.03);

CHF 840.— (Stadtpolizei Zürich FOR; act. 2/17.1.04);

CHF 6'050.— (Institut für Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.05);

CHF 1'324.— (Institut für Rechtsmedizin St. Gallen; act. 2/17.1.06); 

CHF 220.— (Institut für Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.10); 

CHF 1'800.— (Fernmeldedienstleistungen EJPD; act. 2/17.1.13); 

CHF 2'267.10 ([…] Abschleppdienst; act. 2/17.1.15);

CHF 2'220.— (Institut für Rechtsmedizin St. Gallen; act. 2/17.1.17);

CHF 544.50 (Institut für Rechtsmedizin Zürich; act. 2/17.1.19);

CHF 3'600.— (Fernmeldedienstleistungen EJPD; act. 2/17.2.01); 

CHF 12'862.65 (Flugreisen EJPD; act. 2/17.4.03); 

CHF 2'000.— (EJPD, zwei Telefonextraktionen; act. 2/17.3.09 und 2/17.4.07);

CHF 4'800.— (EJPD Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.3.10); 

CHF 1'800.— (EJPD Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.3.38);

CHF 4'800.— (EJPD Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.4.08);

CHF 1'800.— (EJPD Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.5.12);

CHF 200.— (EJPD Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.5.13);

CHF 200.— (EJPD Fernmeldedienstleistungen; act. 2/17.5.14); 

CHF 1'464.70 (Autoverwertung […]; act. 2/17.1.01);

CHF 1'500.— (EJPD, eine Telefonextraktion; act. 2/17.5.31).

Insgesamt handelt es sich um Kosten von CHF 142'712.95.

A.______, B.______, F.______ und C.______ sind wegen versuchten Mordes resp. Anstiftung dazu zu verurteilen. D.______ ist in diesem Zusammenhang wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung zu verurteilen.

Es ist daher angemessen, diese Kosten im Umfang von CHF 130'000.— A.______, B.______, F.______ und C.______ unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Die Haftungsquote im internen Verhältnis ist je auf 25 % festzusetzen.

Die übrigen Kosten von CHF 12'712.95 sind D.______ aufzuerlegen.

 

4.3.4 A.______ hat aufgrund seiner Verurteilung zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:

CHF 30’344.45 (Entschädigung RA Stathakis als amtliche Verteidigung);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00036);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00071);

CHF 75.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00014, Anteil A.______);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00023, Anteil A.______);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00039, Anteil A.______).

 

4.3.5 B.______ hat aufgrund seiner Verurteilung zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:

CHF 37'806.75 (Entschädigung RA Marti als amtliche Verteidigung);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00037);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00070);

CHF 75.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00014, Anteil B.______);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00023, Anteil B.______);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00039, Anteil B.______).

 

4.3.6 F.______ hat aufgrund seiner Verurteilung zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:

CHF 33'659.70 (Entschädigung RA Fingerhuth als amtliche Verteidigung);

CHF 4'168.10 (Entschädigung RAin MLaw Methap Giunuzoglu als amtliche Verteidigung; act. 2/17.6.04);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00064);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00092);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00132);

CHF 500.— (Gerichtsgebühr SG.2020.00057);

CHF 500.— (Gerichtsgebühr SG.2020.00077);

CHF 500.— (Gerichtsgebühr SG.2020.00094);

CHF 800.— (Gerichtsgebühr SG.2021.00001);

CHF 600.— (Gerichtsgebühr OG.2019.00049);

CHF 1'300.— (Gerichtsgebühr OG.2020.00014);

CHF 600.— (Gerichtsgebühr OG.2020.00036);

CHF 506.60 (Rechnung […]; act. 17.6.03).

Daran ändert der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs nichts, da F.______ diesbezüglich i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig (vgl. aArt. 113 UVG resp. Art. 112 UVG) und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. act. 132 S. 243).

 

4.3.7 C.______ hat aufgrund seiner Verurteilungen zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:

CHF 3'000.— (Anteil erstinstanzliche Gerichtsgebühr Vorwürfe gegen C.______ ausserhalb Sachverhaltskomplex «Bilten»);

CHF 5'000.— (Anteil Untersuchungsgebühr Vorwürfe gegen C.______ ausserhalb Sachverhaltskomplex «Bilten»);

CHF 36’256.45 (Entschädigung RA Esslinger als amtliche Verteidigung);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00140);

CHF 500.— (Gerichtsgebühr SG.2020.00036).

Daran ändert der Freispruch vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB nichts, da hierdurch kein nennenswerter Aufwand verursacht wurde (vgl. act. 132 S. 243). 

 

4.3.8 E.______ und D.______ haben aufgrund ihrer jeweiligen Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung die folgenden Kosten zu tragen:

CHF 3'000.— (Anteil erstinstanzliche Gerichtsgebühr Vorwürfe Betrug und Urkundenfälschung gegen E.______ und D.______);

CHF 5'000.— (Anteil Untersuchungsgebühr Vorwürfe Betrug und Urkundenfälschung gegen E.______ und D.______).

Weil E.______ und D.______ die betreffenden Taten gemeinsam verübt haben, ist es angemessen, ihnen diese Kosten unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Im internen Verhältnis ist die Haftungsquote je auf 50 % festzusetzen.

 

4.3.9 D.______ hat aufgrund seiner Verurteilungen zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:

CHF 29'234.— (Entschädigung RA Keller als amtliche Verteidigung);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2018.00080);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2018.00090);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2018.00083);

CHF 75.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00014, Anteil D.______);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00023, Anteil D.______);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00039, Anteil D.______);

CHF 600.— (Gerichtsgebühr OG.2018.00066);

CHF 190.55 (Kantonsspital Glarus; act. 17.1.02);

CHF 1'123.65 (Institut für Rechtsmedizin Zürich; act. 17.1.07);

CHF 1'420.65 (Institut für Rechtsmedizin Zürich; act. 17.1.08);

CHF 300.— ([…]; act. 17.1.09).

 

4.3.10 E.______ hat aufgrund ihrer Verurteilungen zusätzlich die folgenden Kosten zu tragen:

CHF 16'918.20 (Entschädigung RA Erne als amtliche Verteidigung).

 

4.3.11 Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Vorverfahren sind betreffend G.______ die folgenden Kosten entstanden (ohne die Übersetzungskosten sowie die auf den Sachverhaltskomplex «Bilten» entfallende Gerichtsgebühr und Untersuchungsgebühr, wobei Letzteren keine eigenständige Bedeutung zukommt):

CHF 2'000.— (Anteil erstinstanzliche Gerichtsgebühr Vorwürfe gegen G.______ ausserhalb Sachverhaltskomplex «Bilten»);

CHF 3'000.— (Anteil Untersuchungsgebühr Vorwürfe gegen G.______ ausserhalb Sachverhaltskomplex «Bilten»);

CHF 24'582.95 (Entschädigung RAin lic. iur. Bettina Dürst als amtliche Verteidigung);

CHF 11'825.60 (Entschädigung RA Sadiku als amtliche Verteidigung);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00022);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00034);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00054);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00114);

CHF 300.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00028);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00023, Anteil G.______);

CHF 60.— (Gerichtsgebühr SG.2019.00039, Anteil G.______);

CHF 1'200.— (Gerichtsgebühr OG.2019.00067);

CHF 800.— (Gerichtsgebühr OG.2019.00086)

CHF 800.— (Gerichtsgebühr OG.2019.00101).

G.______ wurde erstinstanzlich im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Bilten» rechtskräftig freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten Mord (siehe oben E. I Ziff. 2).

Vorliegend ist G.______ zudem von den Vorwürfen der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG und der (mehrfachen) Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG freizusprechen. Ausserdem ist die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB aufzuheben.

G.______ ist aber wegen Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG zu verurteilen (siehe zum Ganzen oben E. VI Ziff. 2.3.10 und vor E. I).

Es ist daher angemessen, G.______ die folgenden Kosten aufzuerlegen: CHF 500.— der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr; CHF 750.— der Untersuchungsgebühr; und CHF 150.— der Entschädigung an RA Sadiku als amtliche Verteidigung.

Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

 

5. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren und Vorverfahren

5.1 Rechtsanwalt Sadiku war im Vorverfahren als Wahlverteidigung von G.______ tätig.

Da G.______ teilweise freigesprochen wurde resp. freizusprechen ist, hat sie nach (a)Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO) einen Entschädigungsanspruch.

Die geforderte Entschädigung von CHF 24'845.90 (für Aufwendungen von 98 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 220.— zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer, ohne Zuschlag für Fremdsprachigkeit) erscheint insgesamt angemessen.

Die Verurteilung von G.______ wegen Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG rechtfertigt keine Reduktion, da dieser Vorwurf im Vorverfahren keinen nennenswerten Aufwand der Wahlverteidigung verursacht haben dürfte.

 

5.2 Es erscheint angemessen, A.______, B.______, F.______ und C.______ unter solidarischer Haftung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zu verpflichten, H.______ entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil eine Entschädigung von CHF 17'727.80 zu bezahlen, zumal die Höhe dieses Betrags nicht angefochten wurde.

Die Haftungsquote im internen Verhältnis ist je auf 25 % festzusetzen.

 

6. Entschädigungen wegen überlanger Haft

6.1 Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO).

Ein solcher Anspruch entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (vgl. Art. 431 Abs. 3 Bst. b StPO).

 

6.2 A.______, B.______, F.______, C.______ und D.______ sind jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren Dauer die von ihnen ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei Weitem übersteigt (siehe oben E. IV Ziff. 2 ff.).

E.______ und G.______ sind jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren Dauer die von ihnen ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft übersteigt (siehe oben E. IV Ziff. 7 f.).

Folglich besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 431 StPO.

 

7. Gesamtüberblick

7.1

7.1.1 A.______ sind insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:

CHF 166'000.— unter solidarischer Haftung mit B.______, F.______ und C.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF 36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);

CHF 795.— (siehe oben E. IV Ziff. 4.3.4);

CHF 43'744.45 (Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.2 [CHF 13'400.—] und 4.3.4 [CHF 30'344.45]).

 

7.1.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.______ durch Rechtsanwalt Stathakis von insgesamt CHF 43'744.45 wurde im Umfang von CHF 17'407.45 bereits ausbezahlt.

 

7.2

7.2.1 B.______ sind insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:

CHF 166'000.— unter solidarischer Haftung mit A.______, F.______ und C.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF 36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);

CHF 795.— (siehe oben E. IV Ziff. 4.3.5);

CHF 47'906.75 (Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.3 [CHF 10'100.—] und 4.3.5 [CHF 37'806.75]).

 

7.2.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B.______ durch Rechtsanwalt Marti von insgesamt CHF 47'906.75 wurde im Umfang von CHF 5'000.— bereits ausbezahlt.

 

7.3

7.3.1 F.______ sind insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:

CHF 166'000.— unter solidarischer Haftung mit A.______, B.______ und C.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF 36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);

CHF 6'206.60 (siehe oben E. IV Ziff. 4.3.6);

CHF 50'327.80 (Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.4 [CHF 12'500.—] und 4.3.6 [CHF 33'659.70 + CHF 4'168.10]).

 

7.3.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von F.______ durch Rechtsanwältin Giunuzoglu von insgesamt CHF 4'168.10 wurde bereits ausbezahlt.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von F.______ durch Rechtsanwalt Fingerhuth von insgesamt CHF 46'159.70 wurde im Umfang von CHF 42'659.70 bereits ausbezahlt.

 

7.4

7.4.1 C.______ sind insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:

CHF 166'000.— unter solidarischer Haftung mit A.______, B.______ und F.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF 36'000.—] und 4.3.3 [CHF 130'000.—]);

CHF  12'800.— (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.5 [CHF 4'000.—] und 4.3.7
[CHF 8'800.—]).

CHF 53'256.45 (Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.5 [CHF 17'000.—] und 4.3.7 [CHF 36'256.45]).

 

7.4.2 Der bei C.______ beschlagnahmte Vermögenswert von CHF 38’300.80 ist zur Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (siehe oben E. IV Ziff. 5.4.2).

 

7.4.3 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.______ durch Rechtsanwalt Esslinger von insgesamt CHF 53'256.45 wurde im Umfang von CHF 46'256.45 bereits ausbezahlt.

 

7.5

7.5.1 D.______ sind insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:

CHF 10'000.— unter solidarischer Haftung mit E.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.6 und 2.3.9 [CHF 2'000.—] sowie 4.3.8 [CHF 8'000.—]);

CHF 20'092.80 (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.7 [CHF 2'650.—], 4.3.3 [CHF 12'712.95] und 4.3.9 [CHF 4'729.85]);

CHF 35'884.— (Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.6 [gerundet CHF 6'650.—] und 4.3.9 [CHF 29'234.—]).

 

7.5.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von D.______ durch Rechtsanwalt Keller von insgesamt CHF 39'234.— wurde im Umfang von CHF 38'805.50 bereits ausbezahlt.

 

7.6

7.6.1 E.______ sind insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:

CHF 10'000.— unter solidarischer Haftung mit D.______ (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.8 f. [CHF 2'000.—] sowie 4.3.8 [CHF 8'000.—]);

CHF 20'268.20.— (Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.8 [CHF 3'350.—] und 4.3.10 [CHF 16'918.20]).

 

7.6.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.______ durch Rechtsanwalt Erne von insgesamt CHF 23'618.20 wurde im Umfang von CHF 21'418.20 bereits ausbezahlt.

 

7.7

7.7.1 G.______ sind insgesamt folgende Kosten aufzuerlegen:

CHF 2'250.— (siehe oben E. IV Ziff. 2.3.10 [CHF 1'000.—] und 4.3.11 [CHF 1'250.—]);

CHF 3'050.— (Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe oben E. IV Ziff. 2.3.10 [CHF 2'900.—] und 4.3.11 [CHF 150.—]).

 

7.7.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von G.______ durch Rechtsanwältin Dürst von insgesamt CHF 24'582.95 wurde bereits ausbezahlt.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von G.______ durch Rechtsanwalt Sadiku von insgesamt CHF 17'625.60 wurde im Umfang von CHF 14'325.60 bereits ausbezahlt.

 

7.7.3 Der bei G.______ beschlagnahmte Vermögenswert von CHF 140.15 ist zur Deckung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (siehe oben E. IV Ziff. 8.4).

 

7.7.4 G.______ hat für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Sadiku als Wahlverteidigung im Vorverfahren einen Entschädigungsanspruch in Höhe von CHF 24'845.90 (siehe oben E. VI Ziff. 5.1).

Die Forderungen aus den verbliebenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt noch CHF 5'159.85 sind gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesem Entschädigungsanspruch zu verrechnen.

Art. 429 Abs. 3 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024), wonach der Entschädigungsanspruch der Wahlverteidigung zusteht, gelangt vorliegend aufgrund von Art. 453 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung.

Ausserdem sind die bereits ausbezahlten Entschädigungen betreffend die Haftverfahren OG.2019.00086, SG.2019.00142 und OG.2019.00101 in Höhe von insgesamt CHF 5'753.65 abzuziehen.

Es verbleibt ein Betrag von CHF 13'932.40.

 

7.8 H.______ hat gegenüber A.______, B.______, F.______ und C.______ einen Entschädigungsanspruch in Höhe von CHF 17'727.80 (siehe oben E. VI Ziff. 5.2).

 

____________________

 

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 2, 8, 11, 15, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 31 und 32 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. Dezember 2021 (SG.2021.00014 bis SG.2021.00021) wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:

 

2.

 

 

 

8.

 

 

11.

C.______ wird freigesprochen [vom Vorwurf]

[…]

der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.

 

F.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

 

Die folgenden bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände […]

werden diesem herausgegeben: […]

 

15.

 

 

16.

 

 

20.

 

 

21.

 

 

23.

 

Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf

B.______ abgesehen.

 

Der folgende bei B.______ beschlagnahmte Gegenstand […]

wird diesem herausgegeben: […]

 

Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf A.______ abgesehen.

 

Der folgende bei A.______ beschlagnahmte Gegenstand […]

wird diesem herausgegeben: […]

 

G.______ wird freigesprochen [vom Vorwurf]

der Gehilfenschaft zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB;

[…]

 

26.

Die folgenden bei G.______ beschlagnahmten Gegenstände […]

 

werden dieser herausgegeben: […]

 

27.

D.______ ist schuldig

 

der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: (a)Ziff. 2] StGB (besonders leichter Fall).

 

 

31.

Der folgende bei D.______ beschlagnahmte Gegenstand […]

 

 wird diesem herausgegeben: […]

 

 

32.

E.______ ist schuldig

 

der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: (a)Ziff. 2] StGB (besonders leichter Fall).

 

2.

Im Übrigen wird das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 2. Dezember 2021 (SG.2021.00014 bis SG.2021.00021) aufgehoben.

 

3.

A.______ ist schuldig

 

des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

 

 

4.

A.______ wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten.

 

Die von A.______ seit dem 30. November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

5.

A.______ wird für 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

 

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

 

 

6.

B.______ ist schuldig

 

 

des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

 

 

 

 

7.

B.______ wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten.

 

 

Die von B.______ seit dem 30. November 2018 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

 

8.

B.______ wird für 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

 

 

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

 

 

 

9.

F.______ ist schuldig

 

 

der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB.

 

 

 

 

10.

F.______ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.

 

 

Die von F.______ seit dem 29. Mai 2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

 

11.

F.______ wird für 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

 

 

 

 

12.

Das bei F.______ beschlagnahmte, nachfolgend aufgeführte Bargeld wird zur Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verwendet:

 

 

USD 2'393.—;

 

 

CHF 1'626.55;

 

 

EUR 20.—.

 

 

 

 

13.

C.______ ist schuldig

 

 

der Anstiftung zu versuchtem Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB;

 

 

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG;

 

 

der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG;

 

 

der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG;

 

 

des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG.

 

 

 

 

14.

C.______ wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 19 Jahren, wobei es sich teilweise um eine Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. Dezember 2018 durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (2018/10042390) handelt.

 

 

Die von C.______ seit dem 10. Dezember 2019 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

 

15.

C.______ wird für 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

 

 

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

 

 

 

16.

Die bei C.______ beschlagnahmten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände  […] werden ihm herausgegeben: […]

 

 

- iPhone 7, IMEI […]

 

 

- Wiko, Sunny 3 mini, IMEI […]

 

 

- Mobiltelefonschachtel Wiko Sunny 3 mini

 

 

- Feinwaage, […]

 

 

- USB Stick, […]

 

 

- Notizzettel mit handschriftlichen Notizen

 

 

- SIM-Karte […]

 

 

- Vacuumfolie für Bargeld

 

 

- 2x Couvert für Bargeld.

 

 

 

 

17.

Der bei C.______ beschlagnahmte, auf I.______ lautende Führerausweis […] wird an I.______ herauszugeben.

 

 

 

 

18.

Den berechtigten Personen wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 1 [1/11, 1/16, 1/21, 1/26, 1/31], 16 und 17 vorstehend) abzuholen oder abholen zu lassen.

 

 

Die Kantonspolizei Glarus wird beauftragt, I.______ entsprechend zu informieren.

 

 

Zudem wird die Kantonspolizei Glarus beauftragt abzuklären, inwieweit diejenigen Gegenstände (samt Zubehör), die zwar in Dispositiv-Ziff. 1 (1/11, 1/16, 1/21), nicht aber in den betreffenden Empfangsbescheinigungen der Kantonspolizei Glarus (act. 5.7.02, act. 5.5.10 und act. 5.4.11, je in den Verfahren SA.2018.00493 usw.) genannt werden, überhaupt noch sichergestellt sind.

 

 

Werden die (noch sichergestellten) herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.

 

 

 

 

19.

Der bei C.______ beschlagnahmte Vermögenswert von CHF 38’300.80 wird zur Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.

 

 

 

 

20.

D.______ ist – zusätzlich zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall) – schuldig

 

 

der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 25 StGB;

 

 

des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.

 

 

 

 

21.

D.______ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten.

 

 

Die von D.______ am 1. März 2018 und vom 3. Oktober 2018 bis 21. Dezember 2018 erstandene Haft im Umfang von insgesamt 81 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

 

22.

D.______ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

 

 

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

 

 

 

23.

E.______ ist – zusätzlich zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 aZiff. 2 StGB (besonders leichter Fall) – schuldig

 

 

des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.

 

 

 

 

24.

E.______ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

 

 

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt.

 

 

Die von E.______ am 1. März 2018 erstandene Haft im Umfang von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

 

25.

G.______ ist schuldig

 

 

der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG.

 

 

 

 

26.

G.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen

 

 

der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG;

 

 

der (mehrfachen) Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG.

 

 

27.

G.______ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

 

 

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

 

 

Die von G.______ vom 18. Februar 2019 bis 17. Januar 2020 erstandene Haft im Umfang von insgesamt 334 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

 

28.

G.______ wird für 4 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

 

 

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

 

 

 

29.

Der bei G.______ beschlagnahmte Vermögenswert von CHF 140.15 wird zur Deckung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.

 

 

 

 

30.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

 

 

 

 

31.

Es wird festgestellt, dass H.______ gegenüber A.______, B.______, F.______ und C.______ grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung hat. Dabei wird die Haftungsquote im internen Verhältnis je auf 25 % festgelegt.

 

 

Im Übrigen wird die Zivilklage von H.______ auf den Zivilweg verwiesen.

 

 

 

 

32.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 50‘000.— festgesetzt.

 

 

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren (SG.2021.00014 bis SG.2021.00020) wird auf CHF 40‘000.— festgesetzt.

 

 

 

 

 

33.

Die Untersuchungsgebühr (SA.2018.00493, SA.2018.00590, SA.2018.00591, SA.2018.00597, SA.2019.00121, SA.2019.00297 und SA.2019.00500) beträgt CHF 65‘000.—.

 

Die Verfahrenskosten (Berufungsverfahren, erstinstanzliches Gerichtsverfahren und Vorverfahren) betreffend den Sachverhaltskomplex «Bilten» betragen (ohne Übersetzungskosten; die Aktenverweise beziehen sich auf die Verfahren SA.2018.00493 usw.):

 

 

CHF

40'000.—

Anteil Gerichtsgebühr Berufungsverfahren

 

CHF

32'000.—

Anteil Gerichtsgebühr erstinstanzliches Verfahren

 

CHF

52'000.—

Anteil Untersuchungsgebühr

 

CHF

8'420.—

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.03)

 

CHF

840.—

Stadtpolizei Zürich FOR (act. 17.1.04)

 

CHF

6'050.—

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.05)

 

CHF

1'324.—

Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.06)

 

CHF

220.—

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.10)

 

CHF

1'800.—

Fernmeldedienstleistungen EJPD (act. 17.1.13)

 

CHF

2'267.10

[…] Abschleppdienst (act. 17.1.15)

 

CHF

2'220.—

Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.17)

 

CHF

544.50

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.19)

 

CHF

3'600.—

Fernmeldedienstleistungen EJPD (act. 17.2.01)

 

CHF

12'862.65

Flugreisen EJPD (act. 17.4.03)

 

CHF

2'000.—

EJPD, zwei Telefonextraktionen (act. 17.3.09, 17.4.07)

 

CHF

4'800.—

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.10)

 

CHF

1'800.—

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.38)

 

CHF

4'800.—

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.4.08)

 

CHF

1'800.—

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.12)

 

CHF

200.—

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.13)

 

CHF

200.—

EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.14)

 

CHF

1'464.70

Autoverwertung […] (act. 17.1.01)

 

CHF

1'500.—

EJPD, eine Telefonextraktion (act. 17.5.31).

 

34.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 33 hiervor werden A.______, B.______, F.______ und C.______ im Teilbetrag von CHF 166'000.— unter solidarischer Haftung auferlegt.

 

Die Haftungsquote im internen Verhältnis wird auf jeweils 25 % festgesetzt.

 

Von den übrigen Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 33 hiervor werden D.______ CHF 15'362.95 auferlegt.

 

35.

A.______ werden zudem die folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:

 

CHF

43'744.45

Kosten amtliche Verteidigung

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00036

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00071

 

CHF

75.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00014

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00023

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00039.

 

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von A.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

36.

B.______ werden zudem die folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:

 

CHF

47'906.75

Kosten amtliche Verteidigung

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00037

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00070

 

CHF

75.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00014

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00023

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00039.

 

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von B.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

37.

F.______ werden zudem die folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:

 

CHF

50'327.80

Kosten amtliche Verteidigung

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00064

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00092

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00132

 

CHF

500.—

Gerichtsgebühr SG.2020.00057

 

CHF

500.—

Gerichtsgebühr SG.2020.00077

 

CHF

500.—

Gerichtsgebühr SG.2020.00094

 

CHF

800.—

Gerichtsgebühr SG.2021.00001

 

CHF

600.—

Gerichtsgebühr OG.2019.00049

 

CHF

1'300.—

Gerichtsgebühr OG.2020.00014

 

CHF

600.—

Gerichtsgebühr OG.2020.00036

 

CHF

506.60

Rechnung […] (act. 17.6.03).

 

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von F.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

38.

C.______ werden zudem die folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:

 

CHF

53'256.45

Kosten amtliche Verteidigung

 

CHF

4'000.—

Anteil Gerichtsgebühr Berufungsverfahren ausserhalb

 

 

 

des Sachverhaltskomplexes «Bilten»

 

CHF

3'000.—

Anteil Gerichtsgebühr erstinstanzliches Verfahren

 

 

 

ausserhalb des Sachverhaltskomplexes «Bilten»

 

CHF

5'000.—

Anteil Untersuchungsgebühr ausserhalb des

 

 

 

Sachverhaltskomplexes «Bilten»

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00140

 

CHF

500.—

Gerichtsgebühr SG.2020.00036.

 

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von C.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

39.

Die nur D.______ und E.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen:

 

CHF

4'000.—

Anteil Gerichtsgebühr Berufungsverfahren

 

CHF

3'000.—

Anteil Gerichtsgebühr erstinstanzliches Verfahren

 

CHF

5'000.—

Anteil Untersuchungsgebühr.

 

 

 

 

 

 

Der Anteil an der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (CHF 4'000.—) wird D.______ und E.______ unter solidarischer Haftung insgesamt zur Hälfte resp. im Umfang von CHF 2'000.— auferlegt.

 

Die übrigen Kosten (CHF 8'000.—) werden D.______ und E.______ unter solidarischer Haftung vollumfänglich auferlegt.

 

Die Haftungsquote im internen Verhältnis wird auf jeweils 50 % festgesetzt.

 

40.

D.______ werden zudem die folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:

 

CHF

29'234.—

Kosten amtliche Verteidigung erstinstanzliches

Gerichtsverfahren und Vorverfahren

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2018.00080

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2018.00090

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2018.00083

 

CHF

75.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00014

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00023

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00039

 

CHF

600.—

Gerichtsgebühr OG.2018.00066

 

CHF

190.55

Kantonsspital Glarus (act. 17.1.02)

 

CHF

1'123.65

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.07)

 

CHF

1'420.65

Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.08)

 

CHF

300.—

[…] (act. 17.1.09).

 

Ausserdem werden D.______ die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 10'000.—) zu zwei Dritteln resp. (gerundet) im Umfang von CHF 6'650.— auferlegt.

 

Die zu tragenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden von D.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

41.

E.______ werden zudem die folgenden Kosten vollumfänglich auferlegt:

 

CHF

16'918.20

Kosten amtliche Verteidigung erstinstanzliches

Gerichtsverfahren und Vorverfahren.

 

Ausserdem werden E.______ die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 6'700.—) zur Hälfte resp. im Umfang von CHF 3'350.— auferlegt.

Die zu tragenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden von E.______ bezogen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

42.

Die nur G.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen:

 

CHF

2'000.—

Anteil Gerichtsgebühr Berufungsverfahren

 

CHF

2'000.—

Anteil Gerichtsgebühr erstinstanzliches Verfahren

 

CHF

3'000.—

Anteil Untersuchungsgebühr

 

CHF

5'800.—

Kosten amtliche Verteidigung Berufungsverfahren

 

CHF

36'408.55

Kosten amtliche Verteidigung erstinstanzliches Gerichtsverfahren und Vorverfahren

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00022

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00034

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00054

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00114

 

CHF

300.—

Gerichtsgebühr SG.2019.00028

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00023

 

CHF

60.—

Anteil Gerichtsgebühr SG.2019.00039

 

CHF

1'200.—

Gerichtsgebühr OG.2019.00067

 

CHF

800.—

Gerichtsgebühr OG.2019.00086

 

CHF

800.—

Gerichtsgebühr OG.2019.00101.

 

Der Anteil an der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (CHF 2'000.—) und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 5'800.—) werden G.______ zur Hälfte resp. im Umfang von insgesamt CHF 3'900.— auferlegt.

Von den übrigen Kosten werden G.______ insgesamt CHF 1'400.— auferlegt.

Die Forderung aus Verfahrenskosten gegen G.______ von insgesamt CHF 5'300.— wird mit dem bei ihr beschlagnahmten Vermögenswert von CHF 140.15 sowie durch Verrechnung mit ihrem Entschädigungsanspruch getilgt.

 

43.

Die übrigen Verfahrenskosten, insbesondere auch die Übersetzungskosten, werden auf die Staatskasse genommen.

 

 

44.

Rechtsanwalt lic. iur. Pavlo Spiro Stathakis wird als amtliche Verteidigung von A.______ mit insgesamt CHF 43'744.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung im Umfang von CHF 17'407.45 bereits ausbezahlt wurde.

 

 

45.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als amtliche Verteidigung von B.______ mit insgesamt CHF 47'906.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse

entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung im Umfang von CHF 5'000.— bereits ausbezahlt wurde.

 

 

46.

Rechtsanwältin MLaw Methap Giunuzoglu wird als amtliche Verteidigung von F.______ mit insgesamt CHF 4'168.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt wurde.

 

 

47.

Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird als amtliche Verteidigung von F.______ mit insgesamt CHF 46'159.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung im Umfang von CHF 42'659.70 bereits ausbezahlt wurde.

 

 

48.

Rechtsanwalt M. A. HSG in Law Marcel Esslinger wird als amtliche Verteidigung von C.______ mit insgesamt CHF 53'256.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung im Umfang von CHF 46'256.45 bereits ausbezahlt wurde.

 

49.

Rechtsanwalt lic. iur. Urs P. Keller wird als amtliche Verteidigung von D.______ mit insgesamt CHF 39'234.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung im Umfang von CHF 38'805.50 bereits ausbezahlt wurde.

 

 

50.

Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Erne wird als amtliche Verteidigung von E.______ mit insgesamt CHF 23'618.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung im Umfang von CHF 21'418.20 bereits ausbezahlt wurde.

 

 

51.

Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Dürst wird als amtliche Verteidigung von G.______ mit insgesamt CHF 24'582.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt wurde.

 

 

52.

Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku wird als amtliche Verteidigung von G.______ mit insgesamt CHF 17'625.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung im Umfang von CHF 14'325.60 bereits ausbezahlt wurde.

 

 

53.

G.______ wird für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku als Wahlverteidigung im Vorverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 24'845.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Es wird festgestellt, dass (nach Verrechnung und Abzug der bereits ausbezahlten Entschädigungen betreffend Haftverfahren) der von der Gerichtskasse auszubezahlende Betrag noch CHF 13'932.40 beträgt.

 

Dieser Betrag (CHF 13'932.40) wird von der Gerichtskasse direkt an Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku ausbezahlt.

 

 

54.

A.______, B.______, F.______ und C.______ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, H.______ eine Parteientschädigung von CHF 17'727.80 zu bezahlen.

 

Die Haftungsquote im internen Verhältnis wird auf jeweils 25 % festgesetzt.

 

 

55.

Schriftliche Mitteilung an:

 

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