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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Hauser, Oberrichterinnen Trümpi und Müller, Oberrichter Marti und Ilg, Gerichtsschreiber Hug. |
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Urteil vom 29. November 2024 |
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Verfahren OG.2022.00044-46 und OG.2022.00048 |
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1. Staats- und Jugendanwaltschaft Anklägerin, Berufungsbeklagte |
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des Kantons Glarus und Anschlussberufungsklägerin |
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(OG.2022.00044) |
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Berufungsklägerin und |
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Anschlussberufungsbeklagte |
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(OG.2022.00045; OG.2022.00046) |
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2. A.______ Privatkläger, Berufungsbeklagter |
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(OG.2022.00044) |
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Berufungskläger (OG.2022.00048) |
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vertreten durch RA lic. iur. Thomas Fingerhuth, |
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gegen |
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1. B.______ Beschuldigter, Berufungskläger, |
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Anschlussberufungsbeklagter (OG.2022.00044), Berufungsbeklagter |
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(OG.2022.00048) |
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amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Vedat Erduran |
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2. C.______ Beschuldigter, Berufungsbeklagter (OG.2022.00045; OG.2022.00048) und |
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Anschlussberufungskläger (OG.2022.00045) |
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amtlich verteidigt durch RAin lic. iur. Viviane A. Hasler, |
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3. D.______ Beschuldigter, Berufungsbeklagter |
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(OG.2022.00046; OG.2022.00048) und Anschlussberufungskläger (OG.2022.00046) |
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amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Philipp Langlotz, |
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Gegenstand |
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Versuchte vorsätzliche Tötung etc. |
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Präliminarien |
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1. |
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Die Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob je mit Eingabe vom 13. November 2020 Anklage gegen C.______, B.______ und D.______ (act. 1/1-1/3). |
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C.______ und D.______ sind Brüder. Sie werden daher, wenn sie im Folgenden miteinander gemeint sind, als CD.______-Brüder bezeichnet; wo C.______ als Einzelperson angesprochen ist, lautet die Nennung C.______. |
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2. |
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Am 28. Juni 2022 fällte die Strafkammer des Glarner Kantonsgerichts in erster Instanz das nachstehende Urteil (act. 122; Verfahren SG.2020.00126-128): |
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3. |
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Gegen dieses Urteil gingen beim Obergericht insgesamt vier Berufungen (konkret eine vom Beschuldigten B.______ [OG.2022.00044], zwei von der Staatsanwaltschaft [OG.2022.00045/46] und eine vom Privatkläger A.______ [OG.2022.00048]) und drei Anschlussberufungen (je eine von der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten C.______ und D.______) ein. Die Aktenführung für sämtliche Berufungsverfahren erfolgte im Dossier OG.2022.00044. Die Parteien stellten vor Obergericht die nachstehenden Anträge: |
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A. |
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Anträge des Beschuldigten B.______ (act. 131 und act. 164 S. 3): |
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B. |
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Anträge der Staatsanwaltschaft (act. 132, 133, 144 und 164 S. 73): |
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a) Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten B.______: |
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b) Berufung in Bezug auf den Beschuldigten C.______:.
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c) Berufung in Bezug auf den Beschuldigten D.______: |
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C. |
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Anträge des Privatklägers A.______ (act. 134 und 164 S. 3): |
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D. |
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Anträge des Beschuldigten D.______ (Anschlussberufung, act. 145 und 164 S. 3): |
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E. |
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Anträge des Beschuldigten C.______ (Anschlussberufung, act. 146): |
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Erwägungen |
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I. |
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Prozessuales |
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1. |
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Das zuvor zitierte Strafurteil der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2022 (act. 122) ist der Berufung und Anschlussberufung durch die hier als Rechtsmitteleinleger auftretenden Parteien zugänglich (Art. 398 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die eingegangenen Berufungen und Anschlussberufungen sind rechtskonform erfolgt; auf die betreffenden Rechtsmitteleingaben ist einzutreten. |
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2. |
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Am 1. und 2. März 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 164). |
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Am 29. November 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 179). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 164 S. 169). |
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3. |
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Die hier zu beurteilenden Berufungen und Anschlussberufungen richten sich nicht gegen sämtliche Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Strafurteils. Unbestritten blieben folgende Urteilspunkte: Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände); Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren;); Dispositiv-Ziffern 22 bis 25 (Entschädigung der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren) sowie Dispositiv-Ziffer 26 (Freigabe einer Kaution). |
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Die nicht angefochtenen Urteilsziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), wovon im nachstehenden Entscheid Vormerk zu nehmen ist (zur erstinstanzlichen Kostenregelung siehe allerdings Art. 428 Abs. 3 StPO). |
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4. |
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In den nachfolgenden Erwägungen wird für die tatsächliche und rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte teilweise auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen; die entsprechenden Verweisungen erfolgen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO, was im Folgenden nicht mehr jedes Mal explizit erwähnt wird. |
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Mit Berufung kann eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche oder unangemessene Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO); das Obergericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Allerdings hat es sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen) und beschränkt sich daher in den materiellen Erwägungen auf die für seinen Entscheid wesentlichen Aspekte. |
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II. |
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Delikt «Birmensdorf» |
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(Beschuldigte: B.______ und CD.______-Brüder) |
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Vorbemerkung zum Gerichtsstand Glarus: Der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte B.______ wurde am 3. Oktober 2018 in Bilten (Gemeinde Glarus Nord) von einer zunächst unbekannten Täterschaft brutal niedergeschlagen und schwer am Kopf verletzt. Im Verlauf der Tatermittlungen wurde bekannt, dass B.______ im Frühjahr 2017 als Gerant den Nachtclub «XY______» in Birmensdorf/ZH führte (U-act. 8.0.01 S. 7 oben); damals soll sich im besagten Nachtclub das nachfolgend näher zu beleuchtende Gewaltdelikt zugetragen haben und soll B.______ darin als Mittäter verwickelt gewesen sein. Die Glarner Untersuchungsbehörden gingen in der Folge der Frage nach, ob der Überfall auf B.______ im Oktober 2018 womöglich ein Vergeltungsakt für den vermuteten Gewaltvorfall im Club «XY______» war. Als sich hierbei die Hinweise verdichteten, dass es im «XY______» tatsächlich zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sein könnte, ersuchte die Glarner Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, in der betreffenden Angelegenheit das Strafverfahren zu übernehmen (U-act. 13.1.01-03). Diese lehnte jedoch eine Verfahrensübernahme ab mit Verweis auf die von den Glarnern bis dahin bereits unternommenen weitreichenden Abklärungen (U-act. 13.1.04). |
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Die Staatsanwaltschaft legt in ihren Anklagen je vom 13. November 2020 (act. 1/1‑3) den drei Beschuldigten B.______, C.______ und D.______ Folgendes zur Last: |
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In der Nacht auf Samstag, 20. Mai 2017, hätten sich die CD.______-Brüder als Gäste in B.______s Nachtclub «XY______» in Birmensdorf/ZH aufgehalten. In jener Nacht, zwischen 00:30 und 04:00 Uhr, sollen dann B.______ und die CD.______-Brüder «zusammen und nach gemeinsamer vorgängiger Absprache» A.______ und E.______ angegriffen haben, als diese beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen. Konkret habe B.______ mit einem Baseballschläger/Holzstiel zunächst auf die linke Stirnseite von E.______ eingeschlagen, wodurch dieser eine Kontusion und eine Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe. In der Folge sei A.______ angegriffen worden; dabei hätten die CD.______-Brüder den bedrängten A.______ je an einem Arm festgehalten, währenddessen B.______ mit einem Baseballschläger/Holzstiel mindestens einmal kraftvoll auf die Stirn von A.______ geschlagen habe, woraufhin A.______ benommen und widerstandsunfähig gewesen sei. Danach hätten B.______ sowie die CD.______-Brüder, eventuell auch nur eine oder zwei dieser Personen, weiter auf Kopf, Rücken, Arme und Beine von A.______ eingeschlagen. Gemäss Anklage erlitt A.______ bei diesem Überfall ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und war in der Folge während mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig. |
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Die Vorinstanz folgte in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2022 (act. 122) der Anklage nur teilweise. Zum Sachverhalt erwog sie Folgendes (act. 122 S. 55 ff. E. 12. «Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»): |
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A.______ und E.______ hätten sich in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im «XY______» aufgehalten und ungefähr eine Flasche Whisky mit Cola konsumiert; zwischendurch habe E.______ mutmasslich unabsichtlich ein Glas zerbrochen. Als A.______ und E.______ sich um ca. 03.30 Uhr angeschickt hätten, das Lokal zu verlassen, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in welche mehrere Personen involviert gewesen seien. Zunächst habe E.______ einen Wortwechsel mit B.______ initiiert, wobei nicht auszuschliessen sei, dass E.______ dabei B.______ verbal provoziert habe. Im Verlaufe dieses Disputs habe A.______ ein Messer gezückt und danach erfolglos versucht, E.______ wegzuziehen. Die beiden CD.______-Brüder seien dann hinzugetreten in der Absicht, zu schlichten. Es sei zu einem Handgemenge bzw. Gerangel gekommen. Die Gruppe habe sich zum Ein- und Ausgangsbereich hin verschoben, zumal A.______ und E.______ den Club ohnehin hätten verlassen wollen und gleichzeitig auch zum Verlassen des Clubs gedrängt worden seien. Mindestens eine weitere Person habe sich in die tätliche Auseinandersetzung eingemischt, wobei letztlich aber unklar sei, wie viele Personen es insgesamt gewesen seien und inwiefern sie sich an der Streitigkeit beteiligt hätten. Die hier deliktsrelevante Auseinandersetzung habe sich schliesslich hinter dem Vorhang zugetragen, welcher den Ein- und Ausgangsbereich vom Lokal abschirmte. B.______ habe mit einem Holzstiel zuerst E.______ an dessen linke Schläfe geschlagen, sodass dieser am Kopf geblutet habe. Als A.______ sich hierauf zu seinem Kollegen umgedreht habe, sei B.______ direkt vor ihm gestanden. Unvermittelt habe B.______ mit dem Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal gegen die Stirn von A.______ geschlagen. A.______ habe infolge dieses Schlags oder dieser Schläge ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des Stirnbeins und dadurch bewirkter Öffnung der Stirnhöhlen, eine Kontusion, ein Subduralhämatom und eine Rissquetschwunde erlitten. Die Auseinandersetzung habe nur kurz gedauert, vielleicht nur wenige Sekunden, vielleicht eine halbe Minute. Die Lage sei angespannt und chaotisch gewesen; mehrere Personen hätten sich auf engem Raum befunden und miteinander gestritten. Nicht erwiesen sei allerdings, dass die beiden CD.______-Brüder A.______ an dessen Armen festgehalten hätten, damit B.______ auf den Kopf von A.______ habe einschlagen können. Die Rolle der CD.______-Brüder lasse sich nicht mit genügender Sicherheit feststellen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass sie nur schlichten bzw. die Kontrahenten voneinander trennen wollten. Nicht erstellt sei dagegen, dass sie ebenfalls, und sei es nur in Verteidigungsabsicht, zugeschlagen haben. Vor allem aber könne nicht davon ausgegangen werden, die CD.______-Brüder hätten zusammen mit B.______ vorgängig einen Plan gefasst, der zum Ziel gehabt habe, A.______ mit einem Holzstock zusammenzuschlagen. |
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Aus alldem schloss die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte B.______ eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.______ sowie eine einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von E.______ begangen habe (act. 122 E. V. S. 66 ff.), wogegen die beiden CD.______-Brüder sich aus Sicht der Vorinstanz nicht in strafrechtlich relevanter Weise an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt haben (act. 122 S. 64 ff. E. 12.2.6.). Die Vorinstanz verurteilte B.______ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete gegen ihn eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren an mit entsprechender Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Demgegenüber sprach die Vorinstanz die CD.______-Brüder vom Vorwurf der Mittäterschaft frei. Hinsichtlich der weiteren Urteilspunkte, resultierend aus dem Schuldspruch (B.______) bzw. Freispruch (CD.______-Brüder), kann auf das vorstehend wiedergegebene erstinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden (Zivilforderung, Entschädigung für Untersuchungshaft etc.). |
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Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte B.______ einen Freispruch von Schuld und Strafe; er bestreitet wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz, am 20. Mai 2017 A.______ und E.______ im «XY______» gewaltsam traktiert zu haben; demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe für B.______; der Privatkläger A.______ macht in seiner Berufung zudem eine konkret bezifferte Genugtuungsforderung gegenüber B.______ geltend. In Bezug auf die beiden erstinstanzlich freigesprochenen CD.______-Brüder beantragen die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger je berufungsweise deren Verurteilung wegen in Mittäterschaft mit B.______ begangener versuchter vorsätzlicher Tötung, unter Anordnung entsprechender straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen. Demgegenüber beantragen die CD.______-Brüder in ihren Anschlussberufungen eine höhere Entschädigung bzw. Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft. |
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Während auf der einen Seite der Beschuldigte B.______ seine von der Vorinstanz bejahte Tatschuld bestreitet, tragen auf der anderen Seite die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in ihren Berufungen vor, die CD.______-Brüder hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz als Mittäter von B.______ agiert und seien demgemäss ebenfalls zu verurteilen. In der Kritik steht damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 398 Abs. 2 lit. b StPO). Infolgedessen ist als erstes zu prüfen, ob die Erstinstanz den Sachverhalt korrekt ermittelt hat |
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4.1 A.______ wies am 20. Mai 2017 ein offenes Schädel-Hirn-Trauma auf |
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Vorweg ist unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Privatkläger A.______ sich am 20. Mai 2017 um 16 Uhr im Kantonsspital Winterthur einfand («Selbstvorstellung»). Er wies ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur der Stirnhöhlenvorder- und Stirnhöhlenhinterwand auf und erklärte gegenüber den Ärzten, er sei am Vormittag mit dem Velo gestürzt und dabei mit dem Kopf stirnseitig an einen Baum geprallt. In der Folge war er bis zum 30. Mai 2017 hospitalisiert; eine damals indizierte operative Versorgung der Frakturen lehnte er ab (siehe U-act. 18.2.00, Teil 6, pag. 6 und pag. 12-15; U-act. 12.1.06-6). |
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4.2 Betrachtung und (erste) Einschätzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung |
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Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vorweg das Ergebnis ihrer Sachverhaltswürdigung fest («Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»; siehe dazu vorstehend E. II.2.), ehe sie anschliessend das aus ihrer Sicht massgebende Beweisfundament darlegt (act. 122 S. 57 ff. E. 12.2.). |
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4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der von ihr als erstellt beurteilten Täterschaft von B.______ zur Hauptsache auf die Aussagen des Privatklägers A.______. Dessen Angaben zum «Kerngeschehen» in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 im «XY______» seien grundsätzlich widerspruchsfrei, dies über zeitlich weit auseinanderliegende Einvernahmen hinweg. Er habe geschildert, wie er mit E.______ den Club habe verlassen wollen: dass er (Privatkläger) vorausgegangen sei und, als er sich umgedreht habe, gesehen habe, wie B.______ soeben mit einem Baseballschläger seinem Begleiter an den Kopf geschlagen habe. Detailliert habe der Privatkläger auch ausgeführt, wie B.______ danach ihn selbst mit dem Baseballschläger geschlagen habe, wobei er beschrieben habe, wie genau B.______ den Schläger verwendet habe. Soweit der Privatkläger bei seinen Schilderungen etwas verleugnet oder verschwiegen habe (konkret: dass er selbst vor der erlittenen Attacke ein Messer zückte bzw. dass der Attacke ein Wortgefecht von E.______ an der Bar vorausging), so sei dies als Schutzbehauptung zu werten bzw. sei dies aus Selbstschutz bzw. zum Schutz seines Kollegen erfolgt, schmälere aber die hohe Aussagequalität in Bezug auf das übrige Geschehen nicht wesentlich. Er habe «oft ungewöhnlich lange» und «sehr ausführlich» über den ganzen Sachverhalt berichtet; auch habe er detailliert über die Vor- und Nachgeschichte des Vorfalls gesprochen, was ebenfalls Merkmal einer hohen Aussagequalität sei. Zwar wirke die geschilderte Vorgeschichte wirr, doch sei dies zurückzuführen einerseits auf die Komplexität der Sachlage und andererseits auf dessen mangelnde Fähigkeit, die komplizierte Sache verständlich zu machen. Die Schilderungen des Privatklägers seien teilweise auch sprunghaft und nicht chronologisch; genau dies aber weise bei hier nachweislicher Konsistenz, quantitativem Detailreichtum und der Erwähnung auch von Nebensächlichkeiten auf eine Erlebnisbasiertheit der Schilderungen hin. Nicht zu vernachlässigen sei zudem, dass A.______ sich mit seiner Sachverhaltsversion selbst belaste, indem er damit geradezu ein Motiv für den späteren Angriff auf B.______ («Strafverfahren Bilten») liefere. Ausserdem habe er eingeräumt, dass er an jenem Abend im «XY______» betrunken gewesen sei und sich auch nicht erklären könne, warum er angegriffen worden sei; gerade diese beiden Aussagen aber – so die sinngemässe Argumentation des Kantonsgerichts – würden an sich Zweifel an der Sachverhaltsversion des Privatklägers begründen, worüber sich der Privatkläger durchaus bewusst gewesen sei; dennoch habe er die betreffenden Aussagen gemacht, was daher aus Sicht der Vorinstanz gerade ein Indiz für die Richtigkeit der vom Privatkläger geschilderten Sachverhaltsversion ist (zum Ganzen: act. 122 S. 58 ff. E. 12.2.3.; siehe ferner S. 36 E. III.5.). |
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Was demgegenüber die Frage der Beteiligung der beiden CD.______-Brüder an der inkriminierten Auseinandersetzung im «XY______» anbelangt, so äusserte die Vorinstanz klare Zweifel an der vom Privatkläger in der Untersuchung gemachten Schilderung, wonach die CD.______-Brüder ihn an den Armen festgehalten hätten, so dass B.______ auf ihn habe einschlagen können. Es möge zwar sein, dass der Privatkläger den Eindruck gehabt habe, B.______ und die CD.______-Brüder hätten einen Angriff auf ihn geplant gehabt. Aber selbst wenn er festgehalten worden wäre, so wäre der Zweck dieses Festhaltens nicht erstellt. Vieles passe nicht zur Sachverhaltsversion des Privatklägers. Ein gezielter Angriff auf ihn und seinen Begleiter E.______ hätte bedingt, dass B.______ und die CD.______-Brüder gewusst hätten, dass er und E.______ den Club besuchen würden; ein im Voraus geplanter Angriff wäre auch nicht ausgeführt worden, solange sich noch Gäste bzw. Zeugen im Club aufhielten. Weiter sei davon auszugehen, dass es vor der Auseinandersetzung zu einem verbalen Disput zwischen E.______ und B.______ gekommen sei; in der Folge hätten sich weitere Personen eingemischt und habe sich ein Handgemenge entwickelt. All dies spreche gegen einen geplanten, vorbereiteten Angriff, zumal die Auseinandersetzung von E.______ angezettelt worden sei. Ausserdem gehe aus den Angaben der zwei anonym einvernommenen Zeugen hervor, dass die CD.______-Brüder die [an der Bar eskalierte] Situation hätten schlichten wollen. Unklar sei, was die CD.______-Brüder danach im Ein- und Ausgangsbereich hinter dem Vorhang [wohin sich ganze Gruppe von der Bar weg verschoben hatte] genau gemacht hätten; jedenfalls sei nicht erstellt, dass sie einem vorher gefassten Plan gemäss oder auch spontan den Privatkläger festgehalten hätten, damit B.______ habe zuschlagen können. Hier seien viele Varianten denkbar, so etwa, dass die CD.______-Brüder nur schlichten bzw. die Beteiligten trennen wollten. Denkbar sei auch, dass die CD.______-Brüder den Privatkläger gestossen oder zum Ausgang hin gedrängt haben, was dieser als Angriff wahrgenommen habe. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die CD.______-Brüder den Privatkläger tatsächlich festhielten, dabei aber nicht in der Absicht, ihn wehrlos zu machen, damit er geschlagen werden konnte, sondern um ihn zu beruhigen oder daran zu hindern, andere mit seinem Messer anzugreifen (zum Ganzen: act. 122 S. 64 f. E. 12.2.6.). |
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4.2.2 Bei erster Betrachtung der eben dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung der Aussagen des Privatklägers ist eine gewisse Diskrepanz erkennbar. Soweit nämlich die Aussagen des Privatklägers das (behauptete) Tatverhalten von B.______ betreffen, werden diese von der Vorinstanz als durchwegs glaubhaft eingestuft. Hingegen glaubt die Vorinstanz den Aussagen des Privatklägers nicht, wonach die CD.______-Brüder B.______ bei seiner Attacke aktiv unterstützt hätten, indem jene ihn (Privatkläger) angeblich an beiden Armen festhielten und dadurch hinderten, sich gegen den Angriff von B.______ zur Wehr zu setzen. Hierin tritt ein Widerspruch zutage: Der Privatkläger bezichtigt drei Personen eines koordinierten Angriffs auf ihn; die Vorinstanz indes beurteilt die Schilderung des Privatklägers in Bezug auf den einen Angreifer (B.______) als glaubhaft, nicht aber hinsichtlich der beiden anderen Angreifer (CD.______-Brüder). Indem bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz trotzdem zur Einschätzung gelangte, «die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen [seien] grundsätzlich widerspruchsfrei», kann ihr nicht vorbehaltlos gefolgt werden und ist insofern die im Berufungsverfahren vorgetragene Kritik der Verteidigung an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (act. 164 S. 11 ff. und S. 54 ff.) nachvollziehbar. |
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4.3 Prüfung der Schlüssigkeit der Anklage (obergerichtliche Beweiswürdigung) |
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4.3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Liegen keine direkten Beweise vor, so kann der Anklagesachverhalt auch indirekt durch Indizien nachgewiesen werden. Der Beweis mittels Indizien ist rechtsgenüglich erbracht, wenn die einzelnen Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. hierzu Urteile BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). |
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Im hier zu beurteilenden Fall ist demnach konkret zu prüfen, ob sich anhand des Beweisergebnisses mit einer für einen Schuldspruch zureichenden Sicherheit sagen lässt, dass B.______ gemeinsam mit den CD.______-Brüdern am 20. Mai 2017 im Club «XY______» in Birmensdorf (siehe zu dieser Lokalität die Bilddokumentation bei U-act. 8.0.01) die ihnen in der Anklage vorgeworfene Gewalttat verübt haben. |
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4.3.2 Vorhalt einer vorgängigen gemeinsamen Absprache |
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4.3.2.1 Gemäss Anklageschrift sollen in der Nacht auf Samstag, 20. Mai 2017, B.______ und die CD.______-Brüder «zusammen und nach gemeinsamer vorgängiger Absprache» den Privatkläger A.______ und E.______ angegriffen haben, als diese beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen (act. 1/1‑3). |
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4.3.2.2 In der Untersuchung wurden zwei Personen, die sich in der fraglichen Nacht als Gäste im «XY______» aufgehalten hatten, anonym zum Geschehen befragt (im Folgenden Person 1 und Person 2; siehe zur zugesicherten Anonymität die entsprechenden ZMG-Verfügungen unter U-act. 9.1.02 und 9.1.03). Person 1 und Person 2 gaben dabei im Kern übereinstimmend zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und sein Begleiter E.______ hätten zunächst an einem Tisch gesessen und Alkohol konsumiert. Auf einmal hätten sie sich von ihrem Tisch erhoben und sich zum Bartresen begeben; die beiden hätten dort mit dem Clubbesitzer B.______ gesprochen (Aussage von Person 2) bzw. E.______ habe an der Bar herumgeschrien, wer denn hier der Besitzer dieses Clubs sei (so Person 1). Person 2 erwähnte, bei der vorerst verbalen Konfrontation an der Bar habe B.______ E.______ am Arm gehalten, worauf der Privatkläger ein Spickmesser gezückt habe; in diesem Augenblick sei auch C.______ hinzugetreten und die Situation sei eskaliert, alle hätten mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen, worauf D.______ in das Handgemenge eingegriffen habe, um zu schlichten. Nach den Aussagen von Person 1 haben die CD.______-Brüder schlichtend in den Streit eingegriffen, wobei noch eine weitere Person hinzutrat und in der Folge die ganze Menschentraube sich in den Eingangsbereich hinter den Vorhang verschob (siehe zu alldem U-act. 10.12.01, insb. Dep. 5 f., Dep. 14; U-act. 10.12.02, Dep. 1, Dep. 13, Dep. 20 f.; U-act. 10.13.01, Dep. 1, Dep. 24; U-act. 10.13.02, Dep. 1). |
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B.______ gab bei seiner ersten Befragung als Beschuldigter zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und E.______ seien im Club erschienen, hätten eine Flasche bestellt, jedoch nichts getrunken, sondern die Gläser zerschlagen; andere Gäste hätten sich gestört gefühlt und ihn aufgefordert, die beiden hinauszuwerfen, wobei sie noch gesagt hätten, er (B.______) wisse doch ganz genau, was dies für Leute seien. Als der Privatkläger und E.______ schliesslich beim Gehen gewesen seien, hätten sie ihn (B.______) von einer Kellnerin herbeirufen lassen. E.______ habe ihm (B.______) dann gesagt, wer in Zürich einen Club eröffne, «muss uns eins blasen und wir ficken seine Mutter»; anschliessend habe E.______ ihn schlagen wollen, während der Privatkläger ein Messer gezogen und ihn bedroht habe; sogleich seien andere Gäste dazwischengetreten. Hierauf hätten sie (B.______ und andere) den Privatkläger und E.______ aus dem Lokal geworfen; draussen sei es zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______) nicht wisse, wer darin involviert gewesen sei (U-act. 10.3.01, Dep. 5 und Dep. 19). |
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4.3.2.3 In der Untersuchung erwähnte einzig der Privatkläger A.______, bei der Attacke im «XY______» auf ihn und seinen Begleiter E.______ habe es sich um eine geplante Aktion gehandelt. Er und E.______ hätten im «XY______» konsumiert und mit niemandem Probleme gehabt. Derweil habe B.______ telefonisch T. ______ kontaktiert, welcher seinerseits Z. ______ [Cousin des Privatklägers] kontaktiert habe, worauf Letzterer grünes Licht gegeben habe, ihn (Privatkläger) und E.______ anzugreifen (U-act. 10.0.05 [Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020], Dep. 21 f.; bereits in vorherigen Einvernahmen berichtete der Privatkläger sinngemäss, der Angriff auf ihn sei im Voraus geplant und organisiert worden). |
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4.3.2.4 Bei der soeben dargelegten Beweislage ist offensichtlich, dass hierin der in der Anklage vertretene Standpunkt, wonach B.______ und die CD.______-Brüder sich vorgängig miteinander über eine gewaltsame Attacke auf den Privatkläger und seinen Begleiter E.______ abgesprochen hätten, keine Stütze findet. Dies hat auch bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (act. 112 S. 56 E. 12.1. und S. 64 E. 12.2.5. in fine). Insoweit es im «XY______» zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kam, so erfolgte dieser Konflikt nicht nach einem zuvor festgelegten Drehbuch, sondern augenscheinlich eruptiv in Reaktion auf ein provokatives Gebaren von E.______ und auch des Privatklägers A.______. Damit ist festzuhalten, dass die Anklage in diesem Punkt [im Voraus geplanter und zwischen B.______ und den CD.______-Brüdern abgesprochener Angriff] nicht trägt. |
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4.3.3 Gewaltsamer Vorfall im Club «XY______» |
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4.3.3.1 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse steht zweifelsfrei fest, dass es in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einem Handgemenge zwischen dem Privatkläger A.______ und E.______ auf der einen und jedenfalls dem Beschuldigten B.______ auf der anderen Seite kam. Der Beschuldigte selber berichtete, «wir haben sie [A.______ und E.______] daraufhin herausgeworfen [recte: hinausgeworfen]»; dies, nachdem es davor am Tresen zur bereits angesprochenen Konfrontation (verbale Beleidigungen und Drohung mit Messer) zwischen A.______/E.______ und dem Beschuldigten B.______ gekommen sei (U-act. 10.3.01 S. 4). Hinauswerfen impliziert, dass A.______ und E.______ das Lokal nicht ohne weiteres von sich aus verliessen, sondern dazu von dritter Seite unter Aufwendung von Körperkraft gedrängt wurden. Zu den Akteuren, die A.______ und E.______ unter Körpereinsatz zum Verlassen des Lokals drängten, gehörte fraglos der Beschuldigte B.______, schilderte er doch den betreffenden Vorgang explizit in der Wir-Form (wir haben sie hinausgeworfen). Anschliessend sei es draussen – so der Beschuldigte B.______ weiter – zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______) jedoch nicht wisse, was dabei genau passiert und wer darin involviert gewesen sei (a.a.O.). Diese Aussagen des Beschuldigten indizieren, dass A.______ und E.______ nicht bloss aus dem Lokal gewiesen wurden, sondern hierbei die Situation eskalierte und sich daraus ein handgreiflicher Streit entwickelte. |
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4.3.3.2 Die anonym befragten Personen 1 und 2 erwähnten beide im Ergebnis übereinstimmend, dass im Anschluss an die zunächst verbale Konfrontation am Tresen die involvierten Personen, unter ihnen der Beschuldigte B.______, sich gegenseitig haltend und stossend zum Ausgangsbereich hin bewegt hätten, wo sie hinter einem Vorhang verschwunden seien, sodass die Szenerie für Person 1 und 2 nicht mehr einsehbar gewesen sei. Die beiden Zeugen führten indes sinngemäss aus, dass aufgrund des vernehmbaren Lärms hinter dem Vorhang sich dort eine Schlägerei zugetragen habe. Gleich darauf sei B.______ hinter dem Vorhang hervorgetreten und habe alle Gäste aufgefordert, das Lokal umgehend zu verlassen. Beim Hinausgehen will Person 2 hinter dem Vorhang Blutspuren am Boden gesehen und beobachtet haben, wie B.______ einen blutverschmierten, ca. 60-70 cm langen Holzstiel vom Boden aufhob (U-act. 10.12.02, Dep. 13-19, Dep. 21; U‑act. 10.13.02, Dep. 1, Dep. 9-13). |
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4.3.3.3 Aus alldem ist mit hinreichender Gewissheit zu schliessen, dass es in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kam, bei welcher der Privatkläger A.______ ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitt (siehe dazu bereits oben E. II. 4.1). Dass diese schwere Kopfverletzung nicht von einem Sturz mit dem Fahrrad herrühren kann, wie der Privatkläger damals bei seinem Spitaleintritt am Nachmittag des 20. Mai 2017 gegenüber den Ärzten erklärte, ist augenscheinlich. In den Unfallakten sind keine (zusätzlichen) Verletzungen dokumentiert (etwa massive Schürfungen), wie sie bei einem Sturz mit dem Velo im Wald zu erwarten wären; aktenkundig ist bloss eine Schwellung und livide [bläuliche] Verfärbung des 4. Fingers an der linken Hand (Ordner 7, Teil 6, pag. 4). Sodann ist den Schilderungen des Privatklägers zum angeblichen Velounfall nicht eine einzige belastbare Angabe zu entnehmen: So konnte er weder eine konkrete Unfallörtlichkeit benennen («in der Nähe meines jetzigen Wohnortes» bzw. «im Grossraum Wülflingen») noch das verwendete Fahrrad näher beschreiben («Es war ein normales Fahrrad. Ich kenne die Unterschiede der Fahrräder nicht.»). Gerade Letzteres erstaunt, gab er doch immerhin vor, mit dem Fahrrad «trainingshalber» unterwegs gewesen zu sein. Zur ganzen (erfundenen) Geschichte passt schliesslich auch, dass es für den Unfall keine Zeugen gibt und auch das Velo nicht mehr vorhanden ist, nachdem der Privatkläger dieses zusammen mit dem Helm an der Unfallstelle («im Wald») zurückgelassen haben will und später dort nicht mehr habe auffinden können. Bezeichnend daher, dass der Privatkläger sich auch nie irgendwo, etwa bei der Polizei, nach dem (vorgeblich) vermissten Velo erkundigte (siehe zum Ganzen: act. 45/14, dort im Anhang die Unfallmeldung an die Suva, sowie Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02, Dep. 69 ff. [zum Beizug der Verfahrensakten «Bilten» siehe act. 73; ferner act. 87, act. 89 und act. 102]). |
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4.3.4 Die Rolle des Beschuldigten B.______ |
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4.3.4.1 Wie bereits weiter oben dargelegt (vorne E. II. 2.), ist für die Vorinstanz gemäss angefochtenem Entscheid zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im «XY______» den Privatkläger A.______ traktierte, indem er jenem mit einem Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal gegen die Stirn schlug und ihm dabei die mehrfach erwähnte massive Schädelverletzung zufügte. Aus Sicht der Vorinstanz belegen dabei im Wesentlichen die vom Privatkläger gemachten Sachverhaltsangaben die Tatschuld von B.______ (zuvor E. II. 4.2.1). |
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Gerade weil die Vorinstanz zentral auf die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers abgestellt hat, fokussierte die Verteidigung im Berufungsverfahren auf die von ihr gesehenen Widersprüchlichkeiten in den Angaben sowie im Aussageverhalten des Privatklägers und beantragt dem Obergericht, die Glaubhaftigkeit bzw. Erlebnisbegründetheit der fraglichen Sachverhaltsangaben gutachterlich abzuklären (act. 164 S. 11 ff.). |
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Diesem Antrag ist indes nicht zu folgen. Denn wie sogleich aufzuzeigen ist, hat der Beschuldigte in der Untersuchung seine Täterschaft implizit selbst eingestanden: |
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4.3.4.2 Wie in den einleitenden Ausführungen zum vorliegenden Kapitel II. bereits erwähnt, wurde der hier wegen des Gewaltdelikts am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf Beschuldigte B.______ selbst Opfer einer schweren Gewalttat, als er am 3. Oktober 2018 in Bilten/GL mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und schwer am Kopf verletzt wurde. |
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Auf der Suche nach der zunächst unbekannten Täterschaft des Angriffs auf B.______ erfuhr die Polizei im November 2018 von einer Auskunftsperson, «halb Zürich» habe davon erzählt, dass B.______, als er in Birmensdorf ein Lokal geführt habe, dort einmal jemanden aus einer Gruppierung aus Winterthur (Gruppe «[Comot] aus Winterthur») mit einem Baseballschläger geschlagen habe, was nun mit dem Angriff auf B.______ gerächt worden sei. Der Vorfall in Birmensdorf sei etwa 7-8 Monate her (siehe act. 45/4 bzw. Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 8.1.08 Dep. 43 f. und Dep. 47). |
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4.3.4.2.1 Der Privatkläger A.______ war 2017/18 wohnhaft in Winterthur und ist gebürtig von Comot, einer Ortschaft in der Umgebung von […] im Kosovo. Er selber wird gemäss seinen eigenen Angabe von einigen Leuten Comot genannt; dies weil er von Comot komme (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02 Dep. 7 f.). Insofern war es naheliegend, dass die Untersuchungsorgane bereits von sich aus (und noch bevor A.______ selbst entsprechende Angaben machte) zur Vermutung gelangten, dass möglicherweise der Privatkläger A.______ diejenige Person sein könnte, welche zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 3. Oktober 2018 von B.______ in dessen Lokal in Birmensdorf zusammengeschlagen wurde (a.a.O., act. 10.7.02 Dep. 92-95). |
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4.3.4.2.2 Am 20. Juni 2019 wurde B.______ im Verfahren «Bilten» als Privatkläger/Auskunftsperson zweimal befragt, zunächst von einem Polizeibeamten (delegierte Einvernahme), danach von der fallzuständigen Staatsanwältin (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 und act. 2/10.2.05). Zu diesem Zeitpunkt befand sich A.______ seit dem 30. Mai 2019 in Untersuchungshaft, nachdem sich die Anhaltspunkte verdichtet hatten, er könnte in den gewaltsamen Angriff auf B.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten involviert gewesen sein. Umgekehrt hegten die Untersuchungsorgane damals, wie soeben aufgezeigt, erst eine vage Vermutung, B.______ könnte in seinem Lokal in Birmensdorf einmal einen Zusammenstoss mit A.______ gehabt haben, was möglicherweise in der Folge mit der Attacke auf B.______ in Bilten gerächt worden wäre. Von A.______ kannte die Polizei bis dahin einzig die Erzählung, wonach er am 20. Mai 2017 bei einem Velounfall eine schwere Kopfverletzung erlitten habe. |
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a) Anlässlich der Einvernahme am 20. Juni 2019 erwähnte der befragende Polizeibeamte gegenüber B.______, eine Auskunftsperson habe erklärt, dass ein mögliches Tatmotiv für den am 3. Oktober 2018 auf ihn (B.______) erfolgten Angriff darin bestehen könnte, dass er (B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Dazu entgegnete B.______: «Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt. – Warum wird dies erst nach zwei Jahren erwähnt? [Hervorhebung hinzugefügt] – War diese Person überhaupt bei einem Arzt?» Umgehend danach gefragt, was er mit der eben gemachten Aussage ‹dass dies nach zwei Jahren erwähnt werde› konkret meine, antwortete B.______, mit ihm habe es nie einen solchen Vorfall gegeben und er habe persönlich nie etwas mit ihnen [Gruppierung Comot] zu tun gehabt; er habe diesen Vorfall nicht gesehen und wisse nicht, wo dies passiert sei; überhaupt habe er Probleme mit der Erinnerung. Als der Polizeibeamte daraufhin bemerkte, er (B.______) habe soeben von einem Vorfall berichtet, welcher zwei Jahre zurückliege, weshalb er (B.______) offenbar etwas über diesen Vorfall wisse, entgegnete dieser: «Ich habe falsch ausgesagt. Ich dachte, es gehe um meinen Vorfall [Attacke vom 3. Oktober 2018]». Weiter äusserte er, dass er nie ein Mitglied der Gruppierung Comot geschlagen habe und dessentwegen auch nie von jemandem angezeigt worden sei, weshalb er sich überhaupt nicht erklären könne, warum die Auskunftsperson eine solche Aussage gemacht habe (siehe zum Ganzen: Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 Dep. 93-98). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde B.______ gefragt, ob er sich einen Grund denken könne, warum A.______ an der Attacke auf ihn (B.______) beteiligt gewesen sein könnte. Er gab hierauf zu Protokoll, dass A.______ einmal in seinen Club in Birmensdorf gekommen sei und mit anderen Gästen Streit gesucht habe, worauf er (B.______) ihn rausgeworfen habe (a.a.O., Dep. 103 f.). Am Ende der Befragung konfrontierte die Polizei B.______ mit der These, wonach der Angriff auf ihn (B.______) am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sei, da er (B.______) zuvor A.______ niedergeschlagen habe. B.______ entgegnete, dass er A.______ nie geschlagen habe; er habe ihn einzig einmal aus seinem Club rausgeworfen; wenn er ihn tatsächlich geschlagen hätte, so hätte dieser ihn ganz bestimmt angezeigt (a.a.O., Dep. 105). |
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b) Die eben zitierten Aussagen von B.______ sind gleich in mehrfacher Hinsicht verräterisch. Bemerkenswert ist zunächst die von B.______ gemachte Zeitangabe: Auf den Hinweis des Befragers, wonach eine Auskunftsperson berichtet habe, er (B.______) habe einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen, entgegnete B.______ spontan von sich aus, warum dies erst nach zwei Jahren erwähnt werde. Tatsächlich lag im Juni 2019, als B.______ diese (verblüffende) Aussage machte, der Vorfall vom 20. Mai 2017 im Club «XY______» in Birmensdorf gerade rund zwei Jahre zurück. Indes aber bestanden zur Zeit der Befragung im Juni 2019 überhaupt noch keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ am 20. Mai 2017 nicht einen Velounfall erlitten hatte (wie dieser bis dahin erzählte), sondern mutmasslich Opfer einer Attacke im «XY______» wurde. A.______ selber berichtete nämlich erstmals am 11. Juli 2019, er sei am 20. Mai 2017 im «XY______» von B.______ mit einem massiven Holzstiel niedergeschlagen worden (U-act. 10.1.01). Wenn daher der Beschuldigte B.______ den im vorliegenden Verfahren inkriminierten Vorfall (Attacke auf A.______ am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) von sich aus zeitlich richtig verortete, ohne dass bis dahin bereits anderweitig ein Hinweis darauf bestanden hatte (die bis dahin einzige aktenkundige zeitliche Angabe der Auskunftsperson zu einen möglichen früheren Vorfall in Birmensdorf erwies sich als unzutreffend; oben E. 4.3.4.2), so offenbart sich darin ein starkes Indiz dafür, dass – erstens – der betreffende Vorfall im «XY______» sich effektiv zutrug und – zweitens – der Beschuldigte B.______ darin in massgeblicher Weise verwickelt war. |
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c) Für eine tatrelevante Verstrickung des Beschuldigten B.______ sprechen zudem auch die weiteren Bemerkungen in seiner soeben zitierten (Spontan)Antwort bei der Befragung vom 20. Juni 2019 im Verfahren «Bilten». Speziell aufhorchen lässt seine erste Reaktion auf die Mitteilung des befragenden Polizeibeamten, wonach eine Auskunftsperson berichtet habe, er (B.______) habe einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen: «Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt» (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 Dep. 93). Es ist dies eine ausgesprochen sonderbare Antwort und hört sich weit eher wie ein (ungewolltes) Geständnis an als eine wahrhaftige Widerrede. Von einer tatsächlich unbescholtenen Person wäre als Reaktion doch weit eher zu erwarten gewesen, dass sie sich über die eben gehörte Mitteilung empören und sie zurückweisen bzw. deren Kerngehalt (wonach er [B.______] mit einem Baseballschläger auf jemanden von der Comot-Gruppe eingeschlagen haben solle) bestreiten würde. Hier aber zieht B.______ ein anderes Abwehrschild auf: Er stellt sich der belastenden Aussage nicht inhaltlich entgegen, sondern beruft sich einzig darauf, nie von jemandem wegen einer solchen Tat angezeigt worden zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte er diesen eigentümlichen Hinweis auf eine fehlende Anzeige noch zwei Mal (a.a.O., Dep. 98 und Dep. 105). |
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d) Als B.______ am 20. Juni 2019 unmittelbar im Anschluss an die eben besprochene (delegierte) polizeiliche Befragung auch noch von der fallzuständigen Staatsanwältin einvernommen wurde, konfrontierte diese ihn ebenfalls mit der Vermutung, wonach gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen die gewaltsame Attacke auf B.______ am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sein könnte, weil er (B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Wiederum stellt B.______ diese These nicht inhaltlich in Abrede, sondern antwortet nebulös: «Ich glaube nicht, ansonsten hätte mich jemand angezeigt. […] Wenn ich eine solche Tat begangen hätte, dann hätte eine Person bestimmt mich bei der Polizei angezeigt» (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.05 Dep. 26 f.). |
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e) Anzufügen ist, dass B.______ später im vorliegenden Verfahren «Birmensdorf» als nunmehr Beschuldigter konfrontiert wurde mit seinen Aussagen, die er im Verfahren «Bilten» am 20. Juni 2019 dort als Privatkläger gemacht hatte. Dabei konnte er nicht plausibel erklären, wieso er bei jener Befragung den damals noch nicht bekannten Zeitpunkt der hier eingeklagten Attacke auf A.______ vom 20. Mai 2017 zutreffend zu benennen vermochte [«vor zwei Jahren»], wo er doch selbst angeblich gar nicht darin verwickelt war (U-act. 10.3.01, Dep. 43). |
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f) Wie eben erwähnt, entgegnete B.______ auf die ihm mehrfach gestellte Frage, ob er einmal ein Mitglied der Gruppierung Comot traktiert habe, jeweils lapidar, dass er nie wegen einer solchen Tat angezeigt worden sei. Ist eine solche Antwort schon an sich seltsam bzw. gar verräterisch (siehe zuvor Bst. c), so gilt dies erst recht, wenn man sich das soziale Milieu vergegenwärtigt, in welchem sich das inkriminierte Ereignis zutrug. Aktenkundig ist nicht nur ein Klima der Angst, sondern es sind geradezu Abgründe ersichtlich: So bekundeten etwa die beiden anonymen Zeugen [Person 1 und 2] grösste Bedenken, Aussagen zu tätigen, weil sie sich vor «diesen Personen» fürchteten, wobei sie nicht bloss sich selbst, sondern ebenso ihre Familien als gefährdet glauben (U-act. 10.12.01 Dep. 33 f.; U-act. 10.13.01, Dep. 1 und Dep. 33). Eine Auskunftsperson – inzwischen vom hiesigen Kantonsgericht wegen Drogenhandels rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt – berichtete, dass der Beschuldigte B.______ ihr einmal eine Waffe übergeben und ihr zugleich Fotos von A.______ und E.______ gezeigt und dazu bemerkt habe, diese beiden müssten erschossen werden, da sie ihnen (der Auskunftsperson und B.______) das Drogengeschäft zerstören würden (U-act. 10.16.01 Dep. 20). Hierzu ist zu wissen, dass im Strafverfahren gegen besagte Auskunftsperson unter anderem Thema war, dass sie und B.______ mit 2,5 kg Heroinpulvergemisch hantierten. Sodann ist dem Obergericht aus dem Verfahren «Bilten» bekannt, dass ebenso E.______ – die Begleitperson von A.______ bei der hier inkriminierten Auseinandersetzung im «XY______» in Birmensdorf – im grossen Stil mit Drogen handelte. Eine andere Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren erwähnte, die Gruppierung «Comot» aus Winterthur (siehe dazu bereits oben E. 4.3.4.2 und E. 4.3.4.2.1) tue alles, was nicht legal sei: Sportwetten, Kreditvergaben; das seien Geldhaie (act. 45/4 Dep. 44 f.). Ebenfalls im vorliegenden Verfahren berichtete ein Zeuge in Bezug auf die hier involvierten Personen (CD.______-Brüder, B.______, A.______) von jahrzehntealten Familien- bzw. Clan-Fehden im Kosovo mit Auswirkungen bis hierhin in die Schweiz; diese Geschichte – so der Zeuge – höre nie auf und er (Zeuge) könne in Anwesenheit der eben erwähnten Personen denn auch keine Aussagen machen, weil er Angst um sich und seine Familie habe (act. 10.11.01 Dep. 2 f.; siehe hierzu auch act. 10.10.02 Dep. 17, wo ein anderer Zeuge einen möglichen Strang zur UCK [ehemals paramilitärische Unabhängigkeitsbewegung im Kosovo] thematisiert [zur Nähe hier involvierter Personen zur UCK siehe auch die Fotos bei U-act. 4.1.03]; siehe ferner auch U-act. 10.1.03, Dep. 73 ff., wo die Rede von konkreten [politischen] Morden im Kosovo ist). E.______ gab bei einer Einvernahme zu Protokoll, dass ihm einmal anlässlich einer Polizeikontrolle im Kosovo beschieden worden sei, er dürfe mit niemandem über den Vorfall im Club «XY______» in Birmensdorf reden, andernfalls er sich besser nicht mehr im Kosovo blicken lasse (U-act. 10.14.01 Dep. 45). B.______ merkte im Verfahren «Bilten» an, dass es bei ihnen noch die Blutrache gebe; auch andere Auskunftspersonen und Zeugen im Verfahren «Bilten» berichteten, dass sie sich vor Rachetaten fürchteten und daher in Sorge auch um ihre Familien seien (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.03 S. 3; act. 2/10.1.05 S. 2; act. 2/8.1.08 S. 6 f.; act. 2/8.1.09 S. 6 und Anhang; act. 2/10.3.01 S. 5 ff.; act. 2/8.1.16). |
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Im eben geschilderten sozialen Umfeld, in welchem sich die hier involvierten Personen befinden und bewegen, werden staatliche Instanzen als weit abseits empfunden. Die Austragung von Konflikten untereinander folgt nach eigenen internen Gepflogenheiten; der Staat mit seinem Gewaltmonopol bleibt dabei aussen vor und wird nur als Störfaktor gesehen. In diesen Kreisen stellt es ein Tabu dar, bei der Polizei gegeneinander Anzeige zu erstatten. Wenn daher B.______ auf den ihm gegenüber geäusserten Verdacht, er habe einmal ein Mitglied der Comot-Gruppierung niedergeschlagen, nur lapidar antwortete, er sei deswegen nie von jemandem angezeigt worden, so ist dies letztlich keine wirkliche Zurückweisung des Verdachts. Im Gegenteil ist diese hier aus freien Stücken vorgetragene Entgegnung entlarvend. B.______ bediente sich nämlich eines Einwands, der zum einen unter gewöhnlichen Umständen ganz gewiss nicht als erste Erwiderung auf einen strafrechtlichen Vorwurf geäussert würde (siehe zuvor Bst. c) und zum anderen aus der Warte von B.______ ohnehin nichtssagend ist, da in «seinen Kreisen» gegenseitige Anzeigen bei der Polizei praktisch nicht vorkommen. Dass B.______, wenn er schon eine Aussage tätigte, gerade nur diesen hilflosen Einwand vortrug und den Verdacht nicht inhaltlich zurückwies (etwa mit den Worten «ich habe nie auf jemanden eingeschlagen, wann soll denn so etwas überhaupt geschehen sein»), indiziert unweigerlich, dass er mit der Sache [gewaltsamer Angriff auf ein Mitglied der Comot-Gruppierung] sehr wohl etwas zu tun hatte. |
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g) Zusammenfassend ist damit zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.______ mit seinen Aussagen am 20. Juni 2019 gleich unter zwei Aspekten ein Indiz dafür lieferte, dass er die ihm in der Anklage angelastete gewaltsame Attacke auf A.______ und E.______ am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf begangen hatte: Ein erstes Indiz ist im Umstand zu erkennen, dass er das Tatgeschehen zeitlich richtig verortete [«vor zwei Jahren»]. Dies, obwohl im Zeitpunkt der Befragung am 20. Juni 2019 seitens der Untersuchungsbehörde einzig die so auch gegenüber B.______ kommunizierte Vermutung im Raum stand, er könnte früher einmal ein Mitglied der Comot-Gruppe, dabei eventuell konkret A.______, niedergeschlagen haben; jedoch bestand für die Untersuchungsbehörde nicht der geringste Anhaltspunkt, dass eine solche Tat konkret vor zwei Jahren geschehen sein könnte, womit auch ausgeschlossen ist, dass B.______ eine ihm zuvor soufflierte Zeitangabe geäussert hat. Das zweite Indiz betrifft sodann die eigenartige Erwiderung B.______s auf den ihm unterbreiteten Tatverdacht [«es liegt von niemandem eine Anzeige vor»]. Es ist eine solche Antwort im vorliegenden Kontext nicht anders zu werten, wie wenn ein soeben vor einem Wohnhaus in flagranti ertappter Einbrecher in Handschuhen zu seiner Entlastung als erstes sagte, es gebe ja von ihm keine Fingerabdrücke in der Wohnung. |
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4.3.4.3 Wie bereits weiter oben aufgezeigt, stellte die Vorinstanz bei der Verurteilung des Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von A.______ (gewaltsame Attacke am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) ganz zentral auf die von ihr als glaubhaft eingestuften Angaben des Privatklägers A.______ ab (oben E. 4.2.1). Nach dessen Aussagen soll der Beschuldigte ihn am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf mit massiven Schlägen mit einem Holzstiel am Kopf schwer verletzt haben. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung des Privatklägers wurde von der Verteidigung im Berufungsverfahren nachdrücklich bestritten (act. 161 f., act. 164 S. 12 ff. Ziffn. 1 ff.). |
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Werden nun allerdings die soeben erörterten (erheblichen) Indizien ins Bild gerückt, so bestärken diese nachdrücklich die Sachverhaltsdarstellung von A.______. Hinzu kommt sodann noch Folgendes: E.______ (der unbestritten gemeinsam mit A.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 den Club «XY______» besucht hatte) wurde am 10. Dezember 2019 als Tatverdächtiger im Verfahren «Bilten» nach monatelanger Suche festgenommen (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20,act. 2/8.1.01 S. 28; act. 2/4.9.07). Bei seiner ersten Befragung am 11. Dezember 2019 wurde ihm ein Foto des Biltener Opfers und hier Beschuldigten B.______ vorgelegt, woraufhin er spontan von sich aus erklärte, dieser habe ihn einmal in dessen Bar in Birmensdorf zusammengeschlagen; A.______ sei auch dabei gewesen. Auf Nachfrage erwähnte E.______ nach langem Überlegen, besagter Vorfall habe sich 2017 zugetragen (vgl. act. 2/10.9.02 S. 4 ff.). Ebenso bemerkenswert ist ein weiteres Detail: Als die Polizei dem Mitbeschuldigten D.______ bei seiner ersten Einvernahme am 23. September 2019 eröffnete, er werde dringend verdächtigt, sich in der Nacht auf den 20. Mai 2017 beim Club «XY______» in Birmensdorf eines Angriffs auf A.______ und E.______ schuldig gemacht zu haben, entgegnete er, er habe niemanden angegriffen oder geschlagen. Auf Nachfrage, was er zum erwähnten Vorfall in Birmensdorf wisse, äusserte er, dass er nichts zu diesem Vorfall wisse; soweit er wisse, habe damals B.______ den Club verlassen und es habe eine Auseinandersetzung gegeben; er (D.______) selbst, sei aber nicht nach draussen gegangen, da er Probleme mit seinem Fuss gehabt habe (U-act. 10.4.01 Dep. 1 f.). Im Bestreben, seine eigene Beteiligung zu bestreiten, hat D.______ mit dieser Aussage nolens volens bestätigt, dass es in der Nacht auf den 20. Mai 2017 tatsächlich zu einer handfesten Auseinandersetzung mit A.______ kam und B.______ darin verwickelt war. |
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Beim Beschauen dieses Gesamtbildes bestehen für das Obergericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club «XY______», konkret beim Ein- und Ausgangsbereich, mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ einschlug und ihm dabei eine offene Schädelverletzung zufügte. Demnach ist die Anklage (siehe dazu oben E. II. 1) in diesem Punkt begründet, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat; es ist daher ergänzend auf deren Erwägungen zu verweisen (act. S. 55 – S. 64 oben E. 12.1. – E. 12.2.5.), dabei insbesondere auch auf die von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung verworfene Behauptung des Verteidigers, wonach B.______ aufgrund einer angeblichen Schulterverletzung gar nicht in der Lage gewesen wäre, mit einem Holzstiel kraftvoll von oben auf den Kopf von A.______ einzuschlagen (a.a.O., S. 63). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die von der Verteidigung beantragte Befragung weiterer Personen, die nach der Erinnerung des Beschuldigten B.______ in der Tatnacht möglicherweise im «XY______» im Service arbeiteten oder dort als Musiker/Sänger auftraten (act. 131 S. 5 ff.), an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchte. Abgesehen davon, dass der Vorfall im «XY______» inzwischen mehrere Jahre zurückliegt und bereits aus diesem Grund fundierte Angaben kaum mehr zu erwarten sind, weisen alle diese Personen ein Näheverhältnis zum Beschuldigten als damaligem Geranten des «XY______» auf. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte bestehen (und sich solche auch nicht aus der Begründung des Beweisantrags ergeben), dass eine dieser Personen das Kerngeschehen im Ausgangsbereich des «XY______» unmittelbar selbst beobachtet hätte. |
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4.3.5 Die Rolle der beiden CD.______-Brüder |
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4.3.5.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Anklage auf den Standpunkt, dass B.______ nicht als Einzeltäter A.______ schwer verletzt bzw. zu töten versucht habe, sondern dabei von den Brüdern C.______ und D.______ tatkräftig unterstützt worden sei. Konkret sollen die CD.______-Brüder A.______ je an einem Arm festgehalten haben, sodass dieser den massiven Schlägen von B.______ wehrlos ausgesetzt gewesen sei (act. 1/1-1/3; siehe oben E. II. 1.). |
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Die Vorinstanz schloss indes eine Mittäterschaft der beiden CD.______-Brüder aus und erwog in dubio pro reo, dass die CD.______-Brüder sich zwar in die handgreifliche Auseinandersetzung zwischen B.______ und A.______ sowie E.______ zunächst an der Bartheke und danach im Ausgangsbereich des «XY______» eingemengt hätten, hierbei jedoch nicht in aggressiver Absicht, sondern um zwischen den Streitparteien zu schlichten bzw. diese voneinander zu trennen; es sei ausserdem nicht erstellt, ob die CD.______-Brüder überhaupt, und sei es nur in Verteidigungsabsicht, zugeschlagen hätten (act. 122 S. 64 ff. E. 12.2.6. und S. 57 oben E. 12.1. in fine; siehe auch oben E. II. 2.). Infolgedessen sprach die Vorinstanz die CD.______-Brüder von der Anklage einer in Mittäterschaft mit B.______ begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung frei (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3). |
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4.3.5.2 Die Staatsanwaltschaft und ebenso der Privatkläger A.______ beantragen berufungsweise eine Verurteilung der beiden CD.______-Brüder wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (act. 164 S. 72 und S. 95). Die Staatsanwaltschaft erachtet die erstinstanzliche Begründung des Freispruchs der beiden CD.______-Brüder «weder im Hinblick auf die übrige Aussagewürdigung der Vorinstanz selber noch unter Berücksichtigung und Würdigung der weiteren erhobenen Beweise» für nachvollziehbar. Als absurd und aktenwidrig bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Schlichtungsbemühungen wie auch eine mögliche Verteidigungsabsicht der CD.______-Brüder. Sie hielt an der Berufungsverhandlung dafür, dass C.______ selbst nie behauptet habe, er habe geschlichtet oder sei von A.______ und E.______ gar angegriffen worden, sodass er sich hätte verteidigen müssen. Derartige Mutmassungen der Vorinstanz seien nicht zu schützen und könnten nicht Basis für einen Freispruch nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» sein. Vielmehr frage sich, warum C.______, wäre er nicht tatbeteiligt gewesen, in der Untersuchung überhaupt hätte auf die Idee kommen sollen, seine Anwesenheit im «XY______» zu bestreiten und seine Falschbehauptung zugleich noch mit einem unwahren Alibi zu untermauern. Vielmehr habe das Gericht Aussageverweigerungen (wenn Angaben zur eigenen Entlastung eigentlich zu erwarten wären) als auch widerlegbare Falschaussagen zu würdigen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Vorinstanz die Aussagen von A.______ in Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten B.______ für glaubhaft erachte, nicht aber dessen Aussagen in Bezug auf die Tatbeteiligung der beiden CD.______-Brüder, zumal die Schilderung von A.______ auch durch die Aussagen von E.______ gestützt werde. Fraglich sei überdies, ob D.______ durch seine Beinverletzung tatsächlich so eingeschränkt gewesen sei, dass er deswegen nicht ins Geschehen hätte eingreifen können. D.______ habe ausserdem unzutreffend ausgesagt, sein Bruder C.______ habe sich in der fraglichen Nacht nicht im «XY______» aufgehalten (zum Ganzen: act. 164 S. 75-77, ferner S. 99 sowie S. 101 unten und S. 102 oben). |
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Aus Sicht des Rechtsvertreters des Privatklägers A.______ sind die (für die beschuldigten CD.______-Brüder weitgehend entlastenden) Aussagen der beiden anonymen Zeugen (Person 1 und 2) unglaubhaft; ohnehin seien diese anonym erhobenen Befragungen mit Zurückhaltung zu würdigen. Person 2 habe von einer blossen Schlägerei gesprochen, obwohl es sich um einen Angriff auf A.______ und E.______ gehandelt habe. Auch habe sie behauptet, A.______ habe ein Messer gezückt, was absolut unglaubhaft sei; wäre dem nämlich so gewesen, hätte der Beschuldigte B.______ zu seiner Entlastung vorgebracht, er sei von A.______ mit einem Messer angegriffen worden; stattdessen habe B.______ lediglich erwähnt, eine Kellnerin habe gesagt, dass eine Person ein Messer dabeihabe. In Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten habe bereits die Vorinstanz dargelegt, dass diese unglaubhaft bzw. Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stimmten die Aussagen von E.______ mit jenen von A.______ überein, weshalb für die Sachverhaltserstellung vollumfänglich auf die Schilderungen von A.______ abzustellen sei. Dieser habe klar und deutlich zu Protokoll gegeben, wie die CD.______-Brüder ihn an den Armen festgehalten hätten, damit B.______ ihn mit einem Baseballschläger auf den Kopf habe schlagen können. Insofern würden die Aussagen von A.______, auf welche abzustellen sei, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein eindeutiges Bild zeichnen (zum Ganzen: act. 164 S. 108 f. Ziffn. 12 ff.). |
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4.3.5.3 Im Folgenden ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Rolle der CD.______-Brüder an den von Staatsanwaltschaft und Privatkläger dagegen vorgebrachten Einwendungen zu messen. |
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4.3.5.3.1 Vorweg gilt als gesichert – und wurde so auch zutreffend von der Vorinstanz festgehalten –, dass die tätliche Auseinandersetzung im «XY______» in der Nacht auf den 20. Mai 2017, in deren Verlauf B.______ mit einem Holzstiel A.______ schwer am Kopf verletzte, ihren Anfang an der Bartheke nahm (und schliesslich im Ein- und Ausgangbereich mit der schweren Kopfverletzung von A.______ ihre Kulmination erreichte). Der Streit entzündete sich, als E.______ und A.______, nachdem sie zunächst zu zweit an einem Tisch gesessen und reichlich dem Alkohol zugesprochen hatten, sich zur Theke begaben, wo E.______ sogleich begann, B.______ verbal zu provozieren. Rasch kam es zwischen ihnen zu Handgreiflichkeiten, derweil A.______ mutmasslich ein Messer zog, worauf augenblicklich weitere Personen hinzutraten und die Situation eskalierte. Wie viele Personen konkret sich in die Auseinandersetzung einmengten, ist unklar (so zutreffend auch bereits die Vorinstanz: act. 122 S. 56). Bestimmt aber waren es nicht nur die beiden CD.______-Brüder. So berichtete E.______ in der Untersuchung, er und A.______ seien von B.______ und 3-6 bzw. 3-4 weiteren Personen angegriffen worden (U-act. 10.14.01, Dep. 1 und Dep. 10). Ebenso erwähnte der eine anonyme Zeuge (Person 1), dass neben den zuvor namentlich genannten Personen noch eine weitere Person in das Handgemenge involviert gewesen sei (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Ferner ist auch den Schilderungen von A.______ (dazu nachfolgend mehr) zu entnehmen, dass neben den namentlich bekannten Personen mindestens noch eine weitere Person an der Auseinandersetzung beteiligt war. |
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4.3.5.3.2 a) Der eben angesprochene anonyme Zeuge (Person 1) will sodann gesehen haben, dass die beiden CD.______-Brüder erfolglos versucht hätten, die an der Theke miteinander streitenden B.______, A.______ und E.______ voneinander zu trennen (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Gemäss dieser Aussage hätten folglich die CD.______-Brüder nicht auf aggressive Weise ins Geschehen eingegriffen, sondern im Gegenteil in der Absicht, zwischen den Streithähnen zu schlichten. |
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b) Demgegenüber schreibt der andere anonyme Zeuge (Person 2) eine schlichtende Rolle primär nur D.______ zu. Nach dessen Beobachtung kam es an der Bartheke zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen A.______ und E.______ auf der einen und B.______ auf der anderen Seite; plötzlich habe A.______ ein Spickmesser gezückt (was so übrigens auch B.______ zu Protokoll gab, wenngleich die betreffende Aussage missverständlich protokolliert ist, indem unklar bleibt, ob er selbst das Messer bemerkte oder bloss von der Kellnerin wegen eines Messers gewarnt wurde; U-act. 10.3.01, S. 4 Mitte und Dep. 44). In diesem Moment sei C.______ hinzugekommen und alle hätten mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen, worauf D.______, dessen eine Bein eingegipst bzw. eingeschient gewesen sei, schlichtend eingegriffen habe (U-act. 10.12.01, Dep. 5, Dep. 14 und Dep. 17; U-act. 10.12.02, Dep. 1). |
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c) E.______ sagte in der Untersuchung aus, er und A.______ seien von zwei Personen mit Holzstöcken geprügelt worden; im Verlauf der Auseinandersetzung hätten D.______ und eine andere Person A.______ an den Armen festgehalten, derweil B.______ und C.______ mit Holzstöcken auf A.______ eingedroschen hätten (U-act. 10.14.01, Dep. 28 ff.). A.______ selbst erwähnte dagegen, er sei von D.______ und C.______ an den Armen fixiert worden, als B.______ von vorne mit einem Baseballschläger auf seinen Kopf schlug. Zudem berichtete A.______, dass noch zwei weitere Personen beteiligt gewesen seien, wobei eine von beiden ihn mit einem Baseballschläger von hinten gehauen habe (U-act. 10.1.01, S. 3 unten und S. 4 oben). |
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d) Bei der Würdigung der eben zitierten Aussagen bleibt zu konstatieren, dass diese ein insgesamt konfuses Bild ohne eindeutige Konturen vermitteln. Auf dieser Grundlage jedenfalls lässt sich nicht eruieren, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die beiden CD.______-Brüder tatsächlich ins Geschehen eingegriffen haben. Dass bei diesen alles andere denn kongruenten Angaben ausschliesslich nur der Darstellung des Privatklägers A.______ zu folgen wäre – so der Standpunkt seines Rechtsvertreters und letztlich auch der Staatsanwaltschaft –, ist nicht vertretbar. Auch wenn im Sinne des Rechtsvertreters von A.______ die divergenten Angaben der beiden anonymen Zeugen mit Zurückhaltung gewürdigt werden, steht trotzdem weiterhin noch die Darstellung von E.______ im Raum, welche sich mit dem Anklagevorwurf (beide CD.______-Brüder sollen A.______ an den Armen festgehalten haben) ebenfalls nicht deckt. |
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4.3.5.3.3 a) Unbestritten ist, dass D.______, als er sich damals in der Nacht auf den 20. Mai 2017 als Gast im «XY______» aufhielt, an der linken Ferse beeinträchtigt war und daher an Stöcken ging und zur Stabilisation der Ferse einen orthopädischen Schuh trug (U-act. 10.4.01, Dep. 2 und Dep. 59 ff.; act. 164 S. 120; siehe ferner Arztberichte von 2017 in U-act. 12.2.10-1 und 12.2.10-2). Dieser Umstand – und darin ist der Verteidigung beizupflichten (act. 164 S. 113) – vermag tatsächlich Zweifel daran zu erwecken, ob D.______ überhaupt in der Lage war, sich kraftvoll an einer Keilerei wie der hier inkriminierten zu beteiligen. Allerdings befindet sich in den Akten ein Foto, auf welcher D.______ nur knapp zehn Tage nach dem Vorfall in Birmensdorf ohne Stöcke und Stützfuss an einer Grabstätte im Kosovo posiert (U-act. 10.0.03); dies wiederum deutet darauf hin, dass der bei ihm seit einem Arbeitsunfall im Oktober 2015 auftretende «persistierende und therapieresistente» (medizinisch jedoch nicht nachweisbare) Fersenschmerz am 20. Mai 2017 womöglich eher abklingend war, und er damals den linken Fuss unter Umständen nahezu voll und nicht bloss, wie von ihm angegeben (U-act. 10.4.01, Dep. 61), zu 10-20% belasten konnte. |
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b) Im Nachhinein freilich lässt sich keine hinreichende Gewissheit mehr erlangen, ob D.______ körperlich damals tatsächlich in der Lage war, die ihm in der Anklage angelastete Tathandlung (oben E. II. 1.: Festhalten von A.______, damit B.______ mit einem Holzstiel auf ihn einschlagen konnte) zu begehen. |
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4.3.5.3.4 a) Der Beschuldigte C.______ präsentierte in der Untersuchung bei seiner ersten Einvernahme Facebook-Einträge und machte gestützt auf diese geltend, dass er sich in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 überhaupt nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo aufgehalten habe (U-act. 4.1.03, Dep. 1 ff.). An dieser Aussage hielt er auch noch bei einer nachfolgenden Konfrontationseinvernahme fest (U-act. 10.0.01, S. 8 oben). In der Folge erwies sich dieses Alibi als offensichtlich falsch; es konnte nachgewiesen werden, dass C.______ am 22. April 2017 aus dem Kosovo ausreiste und erst wieder am 24. Mai 2017 dorthin zurückkehrte (U-act. 4.1.31 S. 4 und U-act. 8.0.03). Als C.______ daraufhin mit seiner unzutreffenden Angabe konfrontiert wurde, meinte er, dass er bei seiner Erstaussage lediglich gesagt habe, was er auf Facebook gesehen habe; überhaupt sei das Ganze schon lange her und er habe sich wiederholt im «XY______» aufgehalten, weshalb er sich nicht mehr erinnere, ob er konkret auch in der Nacht auf den 20. Mai 2017 dort gewesen sei; jedenfalls habe er «mit dem Fall nichts zu tun» (U-act. 10.0.05, Dep. 26 ff.). |
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b) Der Beschuldigte D.______ gab in der Untersuchung als erstes ebenfalls (wahrheitswidrig) zu Protokoll, sein Bruder C.______ sei am 20. Mai 2017 nicht im «XY______» anwesend gewesen (U-act. 10.4.01, Dep. 43 und 46). |
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c) Aufgrund der gesamten Untersuchungsergebnisse steht freilich mit zureichender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte C.______ in der Tatnacht am 20. Mai 2017 im «XY______» anwesend war. Dies hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit überzeugender Begründung festgestellt, sodass auf die bezüglichen Erwägungen zu verweisen ist (act. 122 S. 57 f. E. 12.2.1.). |
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d) Vor diesem Hintergrund aber drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte C.______ anfänglich seine Anwesenheit im «XY______» am 20. Mai 2017 überhaupt in Abrede gestellt hatte, wo er doch ohnehin nichts mit der gewaltsamen Auseinandersetzung in jener Nacht zu tun gehabt haben will. Die hierbei aufkommende Vermutung, der Beschuldigte C.______ könnte bei der handfesten Auseinandersetzung womöglich doch eine prägende Rolle gespielt haben, wird durch die gleicherweise unwahre Aussage seines Bruders D.______ noch zusätzlich genährt und nimmt dieses Aussageverhalten der beiden CD.______-Brüder schon beinahe die Qualität eines Indizes an, welches für eine Tatschuld von C.______ spricht. |
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4.3.5.3.5 a) Was sodann die Angaben des Beschuldigten D.______ in Bezug auf seine eigene Rolle beim fraglichen Vorfall im «XY______» anbetrifft, so verwundern diese auf den ersten Blick ebenfalls. Die zwei anonymen Zeugen (Person 1 und 2) haben beide ausgeführt, D.______ habe, als es an der Bar zu einem handfesten Gerangel gekommen sei, schlichtend eingegriffen (siehe oben E. 4.3.5.3.2). Insofern wäre eigentlich erwartbar, dass D.______ dasselbe gleich von Anfang an auch sagen würde. Stattdessen schilderte er bei seiner ersten Einvernahme seine Rolle als rein passiv: Dass er selber niemanden angegriffen oder geschlagen habe (zumal er am Fuss verletzt gewesen sei), sondern von seinem Platz an der Bar aus lediglich beobachtet habe, wie sich A.______ und E.______ zunächst an der Bar mit B.______ gestritten und danach alle drei das Lokal verlassen hätten (U-act. 10.4.01, Dep. 34-38). Erst bei der folgenden Konfrontationseinvernahme, an welcher A.______ berichtete, dass er von den beiden CD.______-Brüdern an den Armen festgehalten worden sei, damit B.______ mit einem Baseballschläger auf ihn habe einschlagen können (U-act. 10.0.01, S. 4 unten), erklärte D.______, dass an der Bar fünf bis zehn Personen miteinander gestritten hätten, worauf er auf diese Leute zugegangen sei, um sie voneinander zu trennen, sei dann aber selbst gestossen worden und zu Fall gekommen und habe sich am bereits zuvor lädierten Fuss noch zusätzlich verletzt, weshalb er sich wieder entfernt habe (U-act. 10.0.01, S. 7 unten und S. 8 oben). |
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b) Auch wenn das eben aufgezeigte Aussageverhalten von D.______ ein gewisses Misstrauen zu erwecken vermag, so fällt dieses nicht vollkommen aus dem Rahmen. Jedenfalls kann auch eine unschuldige Person ihre wirksamste Verteidigung durchaus darin sehen, vorerst einmal generell in Abrede zu stellen, mit dem untersuchten Sachverhalt überhaupt etwas zu tun zu haben. Kommt sie damit durch, à la bonheur, die Sache hat sich erledigt. Folglich kann daher in einer so gewählten Strategie kein tragfähiges Indiz für eine allfällige Tatschuld ausgemacht werden. |
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4.3.5.3.6 Aus alldem ergibt sich als Erkenntnis, dass sich der in der Anklage gegenüber den CD.______-Brüdern erhobene Vorwurf, wonach sie beide A.______ an den Armen festgehalten hätten, damit B.______ ungehindert mit einem Holzstiel auf dessen Kopf einschlagen konnte, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinlänglich beweisen lässt. Dies hat bereits die Vorinstanz so zutreffend erkannt, weshalb die von Staatsanwaltschaft und Privatkläger berufungsweise erhobene Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl geht. Gewiss indiziert vorab das Aussageverhalten der CD.______-Brüder deren anklagegemässe (Mit)Täterschaft, bei C.______ noch mehr als bei D.______. Insgesamt aber bleibt die Beweislage schwach. Dies gilt – erstens – in Bezug auf den äusserlichen Geschehensablauf, indem unklar bleibt, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die CD.______-Brüder an der handfesten Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt waren; jedenfalls standen laut den aktenkundigen Schilderungen neben A.______, E.______, B.______ und den CD.______-Brüder noch mindestens eine, möglicherweise aber sogar zwei bis drei weitere Personen im Brennpunkt des (gewaltsamen) Ereignisses, weshalb bei objektiver Betrachtung eine erhebliche Unsicherheit verbleibt, ob die CD.______-Brüder tatsächlich, wie ihnen in der Anklage angelastet, A.______ an den Armen festhielten. Ebenso wenig tragfähig ist die Beweislage – zweitens – hinsichtlich der subjektiven Tatbestandmerkmale. Denn selbst wenn die CD.______-Brüder A.______ an den Armen festgehalten hätten, bleibt offen, in welchem Bestreben sie dabei handelten. Gleicherweise denkbar wie die eingeklagte aggressive Variante (Festhalten, damit B.______ auf A.______ einschlagen konnte) ist, dass sie schlichtend in die Auseinandersetzung eingriffen oder gar, dass A.______ tatsächlich ein Messer gezückt hatte (was übrigens aus Sicht der Vorinstanz der Fall war; act. 122 S. 59 oben), worauf die CD.______-Brüder ihn festhielten, damit er nicht zustechen konnte. |
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4.3.5.4 All dies führt zum Fazit, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die CD.______-Brüder zu Recht von der Anklage eines in Mittäterschaft mit B.______ begangenen Tötungsversuchs freigesprochen hat. Infolgedessen sind in diesem Punkt die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers A.______ abzuweisen. |
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Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes einzugehen: In der Anklage lastet die Staatanwaltschaft den CD.______-Brüdern im Kontext mit der Auseinandersetzung im «XY______» nicht einzig eine versuchte vorsätzliche Tötung an, sondern zusätzlich die Begehung eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (siehe act. 1/1 und 1/3). Die Vorinstanz erwog dazu, die Tatbestandvoraussetzungen eines Angriffs seien hinsichtlich der CD.______-Brüder nicht erfüllt (act. 122 S. 77 ff. E. 4.), hat allerdings in ihrem Urteilsdispositiv den entsprechenden Freispruch von diesem Anklagepunkt nicht festgehalten. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Berufung erneut eine Verurteilung der CD.______-Brüder wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Nachdem jedoch, wie zuvor aufgezeigt, nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass die CD.______-Brüder sich im Sinne von Art. 134 StGB gewaltsam und in feindseliger Absicht (siehe dazu OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 134 N 1) an der Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt haben, fällt dieser Anklagepunkt ebenfalls in sich zusammen. Der Freispruch auch vom Vorhalt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist im nachfolgenden Urteilsdispositiv festzuhalten. |
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4.3.6 Anklage der Körperverletzung zum Nachteil von E.______ |
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4.3.6.1 Gemäss Anklage soll bei der Auseinandersetzung im «XY______» der Beschuldigte B.______, unmittelbar bevor er auf A.______ einschlug, mit dem Holzstiel zunächst mindestens einmal an die linke Stirnseite von E.______ geschlagen haben, wodurch dieser zumindest eine schmerzhafte Kontusion (Prellung) sowie eine Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe (act. 1/2 S. 3). Die Vorinstanz schloss sich in diesem Punkt der Anklage an, indem sie erwog, B.______ habe zuerst E.______ an dessen linker Schläfe getroffen, sodass er am Kopf geblutet habe, was als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sei (act. 122 S. 56 E. 12.1.; S. 75 ff. E. 3.). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte B.______ in seiner Berufung einen Freispruch (act. 131 und act. 164 S. 3); er habe E.______ nicht geschlagen (act. 164 S. 63 Ziff. 89). |
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4.3.6.2 Die Berufung von B.______ ist in Bezug auf seine erstinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.______ begründet, womit er von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist (ursprünglich angeklagt war diesbezüglich sogar eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB; siehe act. 1/2 Ziff. 2). Dies aus folgenden Überlegungen: |
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Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt mehr als eine nur geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist; als noch geringfügig gelten kleinere Schwellunge, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden; eine solcherart minimale Verletzung fällt noch unter den Übertretungstatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB (OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 123 N 2), wobei eine blosse Tätlichkeit inzwischen verjährt wäre (Art. 109 StGB). |
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Es steht aufgrund der Untersuchungsergebnisse ausser Frage – und insoweit ist der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beizupflichten –, dass E.______ bei der Auseinandersetzung im «XY______» von B.______ geschlagen wurde. Indes findet sich in den gesamten Akten kein belastbarer Beweis dafür, dass E.______ dabei eine Beeinträchtigung in der Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten hätte. Wohl gab E.______ in der Untersuchung zu Protokoll, dass er nach einem Schlag von B.______ an der linken Stirn geblutet habe (U-act. 10.0.05, Dep. 57 f.), doch ist allein damit nicht erstellt, dass es sich dabei um mehr als eine nur leicht blutende Schürfung handelte. Dieses Verletzungsbild lässt sich daher nicht unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB subsumieren. Die Ergebnisse der Untersuchung sind ferner auch zu wenig eindeutig, dass hinreichende Klarheit darüber bestünde, mit welcher Heftigkeit B.______ auf E.______ einschlug; deswegen entfällt ebenso eine Strafbarkeit wegen versuchter einfacher Körperverletzung, geschweige denn einer versuchten schweren Körperverletzung. |
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5.1 In Hinsicht auf den mindestens einen massiven Schlag auf den Kopf von A.______ beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage im Hauptstandpunkt eine Verurteilung des Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (act. 1/2 S. 2). |
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Die Vorinstanz qualifizierte im angefochtenen Entscheid die Tathandlung von B.______ (massives Einschlagen mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ mit der Folge, dass dieser einen offenen Schädelbruch erlitt) als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz erwog zur rechtlichen Subsumtion konkret Folgendes: |
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«Der Beschuldigte 2 [B.______] hat mindestens einmal mit einem hölzernen Gegenstand wuchtig auf den Vorderkopf des Privatklägers [A.______] eingeschlagen. Als unmittelbare Folge davon erlitt der Privatkläger sehr gravierende Verletzungen. Zu nennen ist insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma bei einer Fraktur des Stirnbeins mitsamt Blutung zwischen harter Hirnhaut und Gehirn, Lufteintritt in die Schädelhöhle und subduraler Flüssigkeitskollektion. Bei der rechtlichen Beurteilung des erfüllten Tatbestands kommt es in erster Linie auf die dem Privatkläger tatsächlich zugefügten Verletzungen und nicht auf das (nicht bekannte) Tatwerkzeug an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3.3, m.w.H.). Auch mit einem an sich weniger gefährlichen Gegenstand wie einem Besenstil kann ein Täter seinem Opfer tödliche Verletzungen beibringen, wenn er gezielt und heftig genug zuschlägt. Der Beschuldigte 2 ist kräftig gebaut und die entstandenen Verletzungen lassen nur den Schluss zu, dass dieser mit voller Wucht, ohne Rücksicht auf mögliche Folgen, zugeschlagen hat. |
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Verletzungen von der Art, wie sie der Privatkläger erlitten hat, sind lebensbedrohlich. Ein offenes Schädel-Hirn-Trauma ist in seinem Schweregrad und damit auch in den möglichen Folgen von einem geschlossenen Schädel-Hirn-Trauma deutlich abzugrenzen. Selbst bei letzterem könnten sich gravierende Hirnverletzungen einstellen. Aus dem Vorhandensein einer Fraktur und den daraus entstandenen Komplikationen wie Lufteintritt und Flüssigkeitskollektion muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 das Risiko des Todeseintritts nicht mehr kalkulieren bzw. dosieren konnte. Dementsprechend konnte er nicht mehr darauf vertrauen, dass sich die Todesgefahr nicht realisieren werde. Das Bundesgericht bejahte in dem zuvor zitierten Entscheid 6B_823/2010 – es ging um einen Eindrückungsbruch des Schädelknochens auf einer Fläche von zwei Zentimetern in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes – zu Recht den Tötungseventualvorsatz. Es ergäbe keinen Sinn, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen. |
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Dem Beschuldigten 2 hat sich der Todeseintritt als Möglichkeit seines Handelns ernsthaft aufdrängen müssen. Dass der Privatkläger keine – unmittelbaren oder mittelbaren – tödlichen Verletzungen davongetragen hat, ist dem Zufall zu verdanken. Bei dieser Sachlage wurde die Versuchsschwelle überschritten: Der Beschuldigte 2 hat alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan; der Erfolg ist jedoch nicht eingetreten.» |
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5.2 |
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5.2.1 Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Staatsanwaltschaft halte unzutreffend dafür, allein schon das Verletzungsbild von A.______ weise auf ein brutales Vorgehen von B.______ und folglich auf eine von ihm angestrebte Tötung seines Kontrahenten hin. Damit verwechsle die Staatsanwaltschaft den objektiven und den subjektiven Tatbestand, wenn sie vom Resultat auf den (angeblichen) Willen schliesse. Sodann begründe die Staatsanwaltschaft die von ihr gesehene schwere Körperverletzung einzig damit, dass A.______ vorgeblich zwei Jahre lang arbeitsunfähig gewesen sei, was jedoch überhaupt nicht erstellt sei; weil A.______ ausserdem keine irreversible Verletzung erlitten und auch keine Lebensgefahr bestanden habe, folge daraus in der Konsequenz, dass die damalige Kopfverletzung von A.______ – unabhängig ihrer Ursache – keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gewesen sei (act. 164 S. 162 ff., Ziff. 70-76). |
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5.2.2 Mit Berufung kann eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts oder eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich ist daher zu erwarten, dass der Berufungskläger sich bei der Begründung seiner Berufung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt und aufzeigt, was daran aus seiner Sicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch sei. Vorliegend knüpft das Plädoyer der Verteidigung nicht unmittelbar an den vorhin zitierten Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifikation der Tathandlung von B.______ als versuchte vorsätzliche Tötung an, sondern bezieht sich die Kritik der Verteidigung in erster Linie auf die Sichtweise der Staatsanwaltschaft. |
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5.2.3 Das Berufungsgericht überprüft den vorinstanzlichen Entscheid in den angefochtenen Punkte mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO); es beurteilt demnach sämtliche angefochtenen Anklagevorwürfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eigenständig und umfassend (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 14). |
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5.2.3.1 Eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen umbringt. Führt die auf die Tötung eines Menschen ausgerichtete vorsätzliche Tathandlung des Täters nicht zum Tod des Opfers, so liegt ein strafbarer Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz); ebenfalls vorsätz |
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lich handelt, wer die Verwirklichung der Tat (hier: Todesfolge) für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). |
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5.2.3.2 Der Privatkläger A.______ zog sich bei der Auseinandersetzung im «XY______» einen offenen Schädelbruch zu; dies als Folge davon, dass der Beschuldigte B.______ mit einem Holzstiel auf seinen Kopf einschlug. Infolgedessen steht ausser Frage, dass der Beschuldigte seinen Schlag mit einem (massiven) Holzstiel an den Kopf von A.______ mit ausserordentlich grosser Wucht ausführte, andernfalls der Schädelknochen nicht zertrümmert worden wäre. Beim Kopf handelt es sich um einen sensiblen Körperteil; ein eingedrückter Schädelknochen kann rasch zu tödlichen Schädigungen des darunterliegenden Gehirns führen. Dieser Zusammenhang ist zweifelsfrei jedem urteilsfähigen Menschen bekannt. Schlägt daher eine urteilsfähige erwachsene Person einer anderen Person derart kraftvoll auf den Kopf, dass die Schädeldecke bricht, so drängt sich ihr die Wahrscheinlichkeit eines möglichen tödlichen Ausgangs nachgerade auf. Infolgedessen nimmt der Aggressor mit seiner Tathandlung eine tödliche Verletzungsfolge in Kauf. Dies gilt hier erst recht, indem der Beschuldigte nicht mit blosser Faust, sondern mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ eindrosch, wodurch sich die Schlagwucht enorm erhöhte und das Risiko eines Schädelbruchs mit daraus folgender (möglicher) tödlicher Beeinträchtigung des Gehirns für den Beschuldigten schlicht nicht mehr dosier- und kalkulierbar war; folglich nahm er bei der Ausführung seines massiven Schlags mit einem Holzstiel auf die Schädeldecke von A.______ einen möglicherweise tödlichen Ausgang fraglos in Kauf. Indem vorliegend der Tod des Opfers nicht eintrat, blieb es beim vollendeten Versuch. Es ist daher der Beschuldigte B.______ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren zuvor zitierten Erwägungen ergänzend verwiesen wird, wegen versuchter (eventual)vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit den eben gemachten Ausführungen ist der von der Verteidigung in der Berufung vorgebrachte Standpunkt widerlegt, wonach es nicht angehe, vom Verletzungsbild von A.______ auf ein brutales Vorgehen von B.______ und folglich auf eine von ihm gewollte Tötung zu schliessen; richtig ist daran einzig, dass B.______, als er mindestens einmal mit grosser Wucht auf den Kopf seines Opfers einschlug, dessen Tötung zwar nicht direktvorsätzlich anstrebte, sondern nur – aber immerhin – eventualvorsätzlich in Kauf nahm. |
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5.2.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen, dass mit der Verurteilung von B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung der von der Staatsanwaltschaft zusätzlich eingeklagte Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB (act. 1/2 Ziff. 1) konsumiert wird. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten (act. 122 S. 77 ff. E. 4.2. und E. 4.3.). |
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6.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten B.______ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Zu beachten ist dabei, dass die Vorinstanz mit dieser (Gesamt)Strafe zwei Delikte des Beschuldigten sanktionierte: zum einen die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A.______ (Hauptdelikt), zum anderen die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.______ (Nebendelikt). Für das Hauptdelikt erkannte die Vorinstanz auf eine (Einsatz)Strafe von fünf Jahren und drei Monaten und asperierte diese Freiheitstrafe aufgrund des Nebendelikts um neun Monate zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren. Vom Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung (Nebendelikt) wird der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren freigesprochen (oben E. II. 4.3.6), sodass hier einzig noch die schuldangemessene Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung zu bestimmen ist. |
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6.2 |
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6.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der erstinstanzlich auf sechs Jahre bemessenen Freiheitsstrafe auf 6½ Jahre. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnte die Staatsanwaltschaft freilich nicht vorhersehen, dass im Berufungsverfahren der Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung wegfallen würde. Allerdings bemängelte die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung die erstinstanzliche Strafzumessung einzig in Bezug auf die für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzte Einsatzstrafe; ausgehend von ihrem Antrag ist daher implizit darauf zu schliessen, dass sie für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für angemessen erachtet (von ihr beantragte Gesamtstrafe von 6½ Jahre abzüglich die nicht bemäkelten neun Monate für das nunmehr wegfallende Nebendelikt). |
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6.2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die aus ihrer Sicht schuldangemessene Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf fünf Jahre und drei Monate (= 63 Monate) bemessen. Hierzu erwog sie konkret Folgendes (act. 122 S. 95 f. E. 2.1): |
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«Der Beschuldigte 2 [B.______] schlug dem Privatkläger mit einem hölzernen Gegenstand mit voller Wucht gegen dessen Stirn und verursachte dadurch bei diesem gravierende, zumindest potentiell lebensgefährliche Verletzungen. Der Privatkläger erlitt unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des Stirnbeins und subduraler Flüssigkeitskollektion sowie ein Subduralhämatom. Damit ist der objektiv wahrnehmbare Tatablauf und -erfolg umrissen. |
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Die Tatschwere liegt im untersten Bereich. Es sind wesentlich schwerere Handlungsweisen vorstellbar, mit denen der Beschuldigte 2 insbesondere hätte sicherstellen können, dass der Tötungserfolg eintreten würde, so etwa durch die Verwendung eines anderen Tatmittels bzw. einer gefährlichen Tatwaffe oder indem er mehr als nur ein- oder zweimal auf den Kopf des Privatklägers eingeschlagen hätte. Der Beschuldigte 2 handelte auch nicht aussergewöhnlich rücksichtslos oder besonders grausam. Es rechtfertigt sich somit in einem ersten Schritt, ausgehend von der Tatschwere, eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren zum Ausgangspunkt zu nehmen. |
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Wie erwähnt schlug der Beschuldigte 2 sehr kraftvoll und ohne Rücksicht auf die möglichen Verletzungsfolgen zu. Das Risiko des Todeseintritts konnte er nicht mehr beherrschen, so dass das Überleben des Privatklägers dem Zufall zu verdanken ist. Der Beschuldigte 2 verfolgte das Ziel, den Privatkläger zumindest schwer zu verletzen. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten 2 in Bezug auf die Tötung ist ein Verschuldensminderungsgrund, wobei der Eventualvorsatz vorliegend näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit liegt. Angemessen erscheint folglich eine Minderung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren auf fünf Jahre und sechs Monate. |
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Da es beim Versuch der Tötung geblieben ist, ist diese Strafe nochmals zu mindern, allerdings nur geringfügig, da der Tod des Privatklägers nur zufällig nicht eingetreten ist, aber durchaus hätte eintreten können. Die Freiheitsstrafe ist damit auf fünf Jahre und drei Monate zu reduzieren.» |
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6.2.3 Die Staatsanwaltschaft bezog sich im Berufungsverfahren mit ihrer Kritik an der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion ausschliesslich auf die soeben dargelegten Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung der Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung. Es sei – so die Staatsanwaltschaft – das Einschlagen mit einem Holzstiel auf Kopf und Körper als brutales Tatvorgehen zu werten und sei daher keinesfalls von einer Tatschwere im untersten Bereich auszugehen; vielmehr sei die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzulegen. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern bei einem Schlag mit voller Wucht mit einem Holzstiel gegen den Kopf und Körper von einer geringen Tatschwere ausgegangen werde, zumal die Vorinstanz selber ausführe, dass der Beschuldigte sehr kraftvoll und ohne Rücksicht auf mögliche Verletzungsfolgen zugeschlagen und dem Opfer eine gravierende, potentiell lebensgefährliche Verletzung zugefügt habe. Von einer leichten Tatschwere könne demzufolge keine Rede sein, weshalb unter den vorliegenden Umständen eine Einsatzstrafe von gerade einmal fünf Jahren und drei Monaten und damit nahe an der Minimalstrafe des Tatbestandes als Hohn erscheine; es sei daher von einer weit höheren Strafe auszugehen (act. 164 S. 92 f.). |
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Die Verteidigung hat sich an der Berufungsverhandlung zur Strafzumessung nicht geäussert. |
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6.2.4 Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bis maximal 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) bedroht. Bei einer nur versuchten Tatbegehung ist das Gericht an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). |
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Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Methodik der Strafzumessung zutreffend aufgezeigt (act. 122 S. 89 ff. E. VII. 1.1. – 1.7.) und ist dieser anschliessend bei der spezifischen Straffestsetzung korrekt gefolgt (siehe dazu die vorstehend eingefügte Urteilspassage). Die dagegen vorgetragenen Einwendungen der Staatsanwaltschaft verfangen nicht. Insbesondere hat die Vorinstanz die objektive Tatschwere innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens zutreffend bei sechs Jahren verortet (was so gesehen tatsächlich dem «untersten Bereich» des verfügbaren Strafrahmens entspricht, ohne dass allerdings mit dieser Formulierung eine Relativierung der Verwerflichkeit der Tat gemeint ist). Dass die Straftat brutal war, steht ausser Frage, doch ist eine Brutalität im weiten Sinne des Begriffs (neben Gewalttätigkeit auch Rohheit, Gefühllosigkeit und Schonungslosigkeit) letztlich jedem Tötungsdelikt immanent. Es verhält sich freilich nicht so, dass der Beschuldigte mit geradezu besonderer Brutalität gehandelt hätte, indem er in der Tatnacht geradezu darauf fokussiert gewesen wäre, A.______ gewaltsam umzubringen. Im Gegenteil: Der Beschuldigte hat die Auseinandersetzung mit A.______ nicht initial gesucht; vielmehr wurde die Schlägerei von A.______ und seinem Begleiter E.______ provoziert (oben E. II. 4.3.2.4). Die Vorinstanz hat sodann auch dem Umstand, dass es sich um eine versuchte Tatbegehung handelte, angemessen Rechnung getragen. A.______ befand sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr und seine schwere Kopfverletzung verheilte in der Folge ohne operativen Eingriff (welcher zwar medizinisch indiziert war, von A.______ jedoch abgelehnt wurde; siehe oben E. II. 4.1). Was im Übrigen die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist diese hier als neutral zu werten. Es ist nicht erkennbar, dass der Strafvollzug ihn im Vergleich zu anderen Straftätern aussergewöhnlich hart treffen würde, zumal die Verbüssung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für jede Person mit Härten verbunden ist. Insgesamt ist daher die von der Vorinstanz für die versuchte vorsätzliche Tötung erkannte Strafe von 63 Monaten als schuldangemessen zu bezeichnen. |
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Bei diesem erstinstanzlich bedachtsam festgelegten Strafmass kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben. Denn das nachfolgende Berufungsverfahren hat mit einer Dauer von nahezu 2½ Jahren zu viel Zeit beansprucht (vergleiche dazu die inzwischen normierte Ordnungsvorschrift gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO). Es liegt darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO), was hier mit einer Strafmilderung von sechs Monaten auszugleichen und zudem im nachfolgenden Dispositiv festzuhalten ist (Urteil BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; zu den Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots: BSK StPO-Summers, Art. 5 StPO N15 ff.). |
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6.3 Demnach verfällt der Beschuldigte B.______ in eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten. Bei dieser Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 23. September 2019 bis zum 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (U-act. 4.2.01 und 4.2.56). Die insgesamt 79 Hafttage sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). |
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Der Vollständigkeit wegen ist noch Folgendes anzufügen: Der Beschuldigte B.______ weist zwei Vorstrafen auf; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2017 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und abermals mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (act. 15/7 und 15/8). Die hier beurteilte versuchte vorsätzliche Tötung verübte der Beschuldigte noch vor den eben besagten Verurteilungen. Dennoch ist die jetzt angezeigte Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung nicht als Zusatzstrafe zu jenen Strafbefehlen auszufällen. Eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist nur zu bilden, wenn das Gericht für die erst später bekannt gewordene Straftat als Sanktion die gleiche Strafart vorsieht wie für die bereits beurteilten Straftaten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.). |
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7.1 Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten B.______ für die Dauer von zehn Jahren ausser Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 5). |
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7.2 Das Gericht hat einen Ausländer, der namentlich wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. a StGB). Diese Rechtsfolge einer obligatorischen Landesverweisung tritt auch ein, wenn es bei der konkreten Straftat bei einem Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171). |
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Vorliegend wird der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB verurteilt, was somit gemäss eben zitierter Bestimmung obligatorisch eine Landesverweisung nach sich zieht. |
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7.3 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1.) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). |
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7.3.1 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid in Würdigung der konkreten Umstände zum Ergebnis, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten B.______ keinen schweren persönlichen Härtefall bewirke bzw. dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwögen (act. 122 S. 99 E. 1.2.). Aus Sicht der Verteidigung besteht demgegenüber ein persönlicher Härtefall, welcher das hier geringfügige öffentliche Interesse an einer Landesverweisung übertreffe (act. 164 S. 164 f. Ziff. 77-81). |
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7.3.2 Ob im gegenständlichen Fall von der obligatorischen Ausweisung des Beschuldigten B.______ aus der Schweiz ausnahmsweise abzusehen ist, hängt – entsprechend der zuvor dargelegten gesetzlichen Vorgabe – als erstes davon ab, dass überhaupt ein schwerer persönlicher Härtefall besteht, was im Folgenden zu klären ist. |
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7.3.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB am Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (zum Ganzen: Urteil BGer 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). |
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7.3.2.2 Der Beschuldigte B.______ kam 1977 im Heimatstaat Kosovo zur Welt und verlebte dort seine Kindheit und Jugend. An der Berufungsverhandlung (act. 164 S. 4 unten) sowie bereits in der Untersuchung (U-act. 10.3.02, Dep. 3 f.) erwähnte er, dass er im Kosovo ein Studium «Physik/Chemie» angefangen, aber nicht beendet habe. In der Folge habe er bei der Polizei gearbeitet (in der Untersuchung nannte er diesbezüglich eine Zugehörigkeit zu einem militärischen Geheimdienst, wollte sich aber nicht mehr näher erinnern und verbat sich weitere Fragen dazu). Im Jahr 2000 – so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. 122 S. 99) – kam der Beschuldigte in die Schweiz, wo er drei Jahre auf dem Bau und elf Jahre als Servicetechniker arbeitete, ehe er sich 2013 mit einer Gartenbaufirma ([...]; siehe act. 109 S. 36 Ziff. 145 sowie act. 175) selbständig machte. Daneben betrieb er «zeitweise Nachtclubs» (so sein Verteidiger vor Vorinstanz: act. 109 Ziff. 145), wobei der Beschuldigte selbst dies weder vor Vorinstanz noch an der Berufungsverhandlung eigens ansprach; aktenkundig ist jedenfalls, dass er vor dem «XY______» in Birmensdorf, wo er von Mai 2017 bis Ende 2018 (Unter)Pächter war (U-act. 8.0.01, S. 7 oben), bereits einmal einen Nachtclub in […] geführt hatte (U-act. 10.3.01 S. 4 oben). Dieses Engagement in Nachtclubs erweckt insofern Argwohn, als der Beschuldigte konkret im «XY______» albanische Frauen ohne Bewilligung als Animationstänzerinnen beschäftigte (siehe act. 15/8); zudem gab die oben (E. II. 4.3.4.2.2 Bst. f) bereits einmal erwähnte Auskunftsperson (ein nachmalig verurteilter Drogenhändler) vor, das «XY______» gemeinsam mit dem Beschuldigten gepachtet zu haben, wobei sie für die Pacht CHF 120'000.- bezahlt hätten (U-act. 10.16.01, Dep. 1). Bei alldem kann daher nicht erstaunen, wenn der Beschuldigte persönlich keine Rede auf seine Tätigkeit als Betreiber von Nachtclubs verwendete. Vor Vorinstanz bezifferte er sein Einkommen auf monatlich CHF 5'000.- (davon 80% von der SUVA und 20% von seiner Firma); daneben habe er Kreditschulden in der Höhe von CHF 50’-70'000.- (act. 61 S. 5 Dep. 16). An der Berufungsverhandlung nannte er als einziges Einkommen die SUVA-Rente von aktuell CHF 3'600.- pro Monat; den Stand der noch offenen Kredite wusste er nicht (act. 164 S. 4 unten). |
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Der Beschuldigte ist mit einer Landsfrau ([...], geb. …) verheiratet; das Ehepaar hat drei inzwischen erwachsene Kinder (….) (act. 61 S. 5 Dep. 15; act. 164 S. 5 oben). Die Ehefrau ist berufstätig (U-act. 4.2.03, Dep. 2). |
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Aus der Untersuchung ist bekannt, dass der Beschuldigte im Kosovo mit Eltern und Geschwistern nahe Verwandte hat («[m]eine ganze Familie ist unten»), regelmässig dahin zu Besuch fährt und zudem dort unlängst auch ein Haus gebaut hat (U-act. 4.2.03, Dep. 3-5; U-act. 10.3.02, Dep. 7 f.). |
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7.3.2.3 Die Kernfamilie des Beschuldigten (Ehefrau und Kinder) lebt in der Schweiz; insofern bewirkt ein Landesverweis für den Beschuldigten eine räumliche Trennung von seiner Familie, falls diese ihm nicht in den Kosovo nachfolgt. Daneben bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über den Kreis seiner hier lebenden Landsleute hinaus eine besondere soziale Bindung zur Schweiz aufweist. Im Gegenteil: Seine Integration hierzulande ist, trotz mehr als 20‑jähriger Anwesenheit, nur marginal, spricht er nämlich – wie sich an der Berufungshandlung gezeigt hat –, nur gebrochen Deutsch, womit er sich im Alltag kaum über das Notwendigste hinaus zu verständigen vermag. |
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Was seine berufliche Integration in der Schweiz anbelangt, so ist diese neutral zu gewichten; einerseits scheint er über Jahre hinweg den Unterhalt für sich und seine Familie durch eine geregelte Tätigkeit auf dem Bau bestritten zu haben, bewegte sich andererseits aber in den letzten Jahren teilweise in einem eher obskuren Milieu, dies jedenfalls eingedenk dessen, dass er als Nachtklub-Gerant ausländische Tänzerinnen ohne Bewilligung beschäftigt hat. Dass im Übrigen der Beschuldigte auch sonst der öffentlichen Ordnung in der Schweiz nicht vorbehaltlos zugetan ist, hat sich auch bei seiner Widerhandlung gegen das Waffengesetz gezeigt (act. 15/7: unerlaubter Besitz von immerhin drei Schusswaffen). |
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Die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Herkunftsland Kosovo ist als durchaus eng zu bezeichnen; er hat dort nicht nur eine breite Verwandtschaft, sondern hat dort unlängst sogar ein Wohnhaus bauen lassen. Es wird ihm daher problemlos möglich sein, sich im Kosovo wieder einzugliedern, zumal er dort auch die ganze Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Mit Blick auf das eigene Haus im Kosovo ist es zudem auch der Ehefrau des Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, mit ihrem Gatten zusammen in ihr beider Heimatland zu übersiedeln. Ihre inzwischen erwachsenen Kinder, so sie in der Schweiz zu bleiben gedenken, werden die persönliche Beziehung zu den Eltern dank modernster Kommunikationsmittel und ausgezeichneter Mobilitätsmöglichkeiten weitgehend uneingeschränkt fortführen können. |
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Der Beschuldigte bezieht nach eigenen Angaben als Folge der im Oktober 2018 erlittenen Attacke (Fall «Bilten») eine SUVA-Rente (80%); indes ist nicht bekannt, dass er an akuten gesundheitlichen Problemen leiden würde, welche eine fortwährende Behandlung (ausschliesslich) in der Schweiz erforderlich machten. |
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7.3.2.4 Aus dem Gesagten folgt als Erkenntnis, dass im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie mit Blick auch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein Landesverweis für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Besteht somit kein schwerer persönlicher Härtefall, bleibt es bei der (obligatorischen) Landesverweisung, ohne dass zusätzlich eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung zu erfolgen hat. Immerhin ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass auch diese Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfiele, wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat und worauf hier ergänzend zu verweisen ist (siehe act. 122 S. 99 E. 1.2.). |
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7.4 Eine obligatorische Landesverweisung ist auf eine Dauer von 5-15 Jahre auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 Ingress StGB). |
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Die Vorinstanz hat vorliegend eine Wegweisungsdauer von zehn Jahren als angemessen erachtet (act. 122 S. 99 E. 1.2. in fine). Angesichts der vom Beschuldigten begangenen schwerwiegenden Tat (und der damit einhergehenden massiven Störung der hiesigen öffentlichen Ordnung und Sicherheit) ist die erstinstanzlich festgesetzte zeitliche Dauer der Massnahme zu bestätigen. Deren Angemessenheit ist offenkundig und wurden hiergegen an der Berufungsverhandlung (zu Recht) keine Vorbehalte eingebracht und sind solche auch aus den gesamten Akten nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 5) für die Dauer von zehn Jahren ausser Landes zu weisen. |
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7.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid angeordnet, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wird (act. 122 S. 100 E. 2. und S. 113 Dispositiv-Ziff. 5). |
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7.5.1 Der Beschuldigte B.______ ist kosovarischer Staatsbürger. Der Kosovo gehört nicht dem Schengenraum an, welcher die EU/EFTA-Staaten umfasst; der Beschuldigte ist daher ein sog. Drittstaatsangehöriger (siehe dazu Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung; SR 362.0). Obwohl im StGB selber nicht erwähnt, muss das urteilende Strafgericht zwingend darüber entscheiden, ob die Landesverweisung eines Drittstaatsangehörigen im SIS auszuschreiben ist (Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist. Allerdings können die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (siehe BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178, dort mit Hinweis auf die einschlägigen supranationalen Normen; ferner BGE 147 IV 340 E. 4.9 S. 355 f.). |
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7.5.2 Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind (Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; zur Anwendbarkeit dieser Verordnung in der Schweiz siehe Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU vom 20. Dezember 2018 [SR.0.362.380.085]; siehe dazu auch BGE 147 IV 340 E. 4.2 S. 342 f.). Gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung 2018/1861 ist die Voraussetzung für eine Ausschreibung im SIS gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (siehe dazu aber BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354, wonach die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a bereits erfüllt ist, wenn der entsprechende Straftatbestand abstrakt eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht). Zusätzlich ist sodann zu prüfen – dies im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 21 der Verordnung 2018/1861 –, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2018/1861 die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.; Urteil BGer 6B_479/2024 E. 2.5.3). |
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7.5.3 Der Beschuldigte B.______ hat sich eines gravierenden Delikts schuldig gemacht (versuchte vorsätzliche Tötung) und wird infolgedessen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist der für eine Ausschreibung im SIS vorausgesetzte Schweregrad der Straftat gegeben. In der verübten Tat hat sich zudem unmittelbar manifestiert, dass vom Beschuldigten eine beachtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dass die Ausschreibung im SIS für den Beschuldigten eine Einreisebeschränkung im ganzen Schengenraum nach sich zieht, ist hinzunehmen und lässt die Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal die Reintegrationschancen für den Beschuldigten im Kosovo ausgezeichnet sind. |
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Demzufolge ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die hier gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren im SIS auszuschreiben. |
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8.1 In der Untersuchung zum Fall «XY______ Birmensdorf» wurden von B.______ und den beiden CD.______-Brüdern DNA-Proben entnommen und DNA-Profile angelegt (U-act. 4.1.04a; 4.2.05a; 4.3.05a). Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid die Vernichtung/Löschung der DNA-Proben/Profile der beiden CD.______-Brüder an, nicht aber derjenigen von B.______ (act. 122 S. 101 E. X. sowie S. 114 Dispositiv-Ziff. 9-11). Diese Anordnungen sind ebenfalls Gegenstand der von den Parteien gestellten Berufungsanträge. |
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8.2 Indem die beiden CD.______-Brüder im vorliegenden Berufungsverfahren in Übereistimmung mit der Vorinstanz von der Anklage einer Tatbeteiligung am Birmensdorfer-Delikt freizusprechen sind, müssen die von ihnen im vorliegenden Verfahren erlangten DNA-Proben/Profile zwingend vernichtet bzw. gelöscht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes, SR 363); die entgegengesetzten Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft sind damit abzuweisen. Diese Löschungsanweisung betrifft allfällige in früheren Verfahren erstellte DNA-Profile nicht (siehe etwa act. 15/3, dort act. 16/9). |
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Demgegenüber ist in Bezug auf den hier zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilten B.______ zum jetzigen Zeitpunkt sowohl eine Vernichtung der DNA-Probe als auch eine Löschung des DNA-Profils ausgeschlossen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes); dies führt zur Abweisung des entgegengesetzten Berufungsantrags des Beschuldigten. |
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9.1 Schadenersatz |
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9.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass dem Privatkläger A.______ gegenüber dem Beschuldigten B.______ ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe; zur konkreten Bestimmung des Schadenersatzes wurde der Privatkläger jedoch auf den Zivilweg verwiesen (act. 122 S. 115 f. Dispositiv-Ziff. 20). |
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Seitens des Beschuldigten ist diese Urteilsziffer ebenfalls angefochten, indem er in seiner Berufung beantragt, es seien die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen. Der Privatkläger seinerseits hat im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich angeordnete Verweisung auf den Zivilweg zur konkreten Bestimmung des Schadenersatzes nicht opponiert, zumal er selber vor Vorinstanz ohnehin keine bezifferte Schadenersatzforderung geltend gemacht hat. |
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In seiner Berufungserklärung beantragte der Privatkläger allerdings, es seien die drei Beschuldigten (B.______ und die CD.______-Brüder) zu verpflichten, ihm (dem Privatkläger) eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung in der Höhe der vor erster Instanz eingereichten Honorarnote zu bezahlen (act. 134 Antrag Ziff. 4). In Bezug auf die hier freizusprechenden CD.______-Brüder ist dieser Antrag abzuweisen (siehe dazu mehr nachfolgend E. 9.1.3). In Bezug auf den hier zu verurteilenden und insofern ersatzpflichtigen B.______ (siehe gleich nachfolgend) ist der Privatkläger mit dem betreffenden Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen. Dies, weil die Kosten der Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (teilweise) aus der Gerichtskasse bezahlt wurden (act. 122 S. 110 f. E. 4.4. und S. 116 Dispositiv-Ziff. 25) und der Privatkläger zur Substantiierung eines gegebenenfalls noch offenen Anspruchs (einzig noch gegenüber B.______) an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte (siehe act. 164 S. 105 ff.). |
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9.1.2 Der Beschuldigte B.______ hat anlässlich des gewaltsamen Vorfalls im «XY______» mit der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der dabei dem Privatkläger zugefügten schweren Körperverletzung eine unerlaubte Handlung begangen, derentwegen er gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist (Art. 41 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 OR). Dies erwog bereits die Vorinstanz zutreffend (act. 122 S. 109 oben), weshalb dem Berufungsantrag des Beschuldigten auf Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers nicht zu folgen ist. |
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9.1.3 Insoweit der Privatkläger in seiner Berufung beantragt, es sei festzustellen, dass ebenso die beiden CD.______-Brüder ihm gegenüber im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien, so ist dieser Antrag abzuweisen, da die beiden CD.______-Brüder im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im «XY______» freizusprechen sind und diesbezüglich daher keine unerlaubte Handlung auf der Hand liegt, welche zivilrechtliche Ersatzansprüche begründen würde. |
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9.2 Genugtuung |
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9.2.1 Gleich wie beim Schadenersatz hat die Vorinstanz ebenso in Bezug auf eine Genugtuung entschieden, dass ein entsprechender Anspruch des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten B.______ zwar besteht, der Privatkläger jedoch zur Bestimmung der konkreten Höhe seines Anspruchs den Zivilweg zu beschreiten hat (act. 122 S. 116 Dispositiv-Ziff. 21). |
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Der Privatkläger begehrt in seiner Berufung, es seien B.______ und die beiden CD.______-Brüder aufgrund der gewaltsamen Attacke auf ihn, den Privatkläger, zur Bezahlung einer Genugtuung von je CHF 3'000.-, verzinslich zu 5 % seit dem 20. Mai 2017, zu verpflichten. Umgekehrt beantragt der Beschuldigte B.______, er sei von der erstinstanzlich im Grundsatz festgehaltenen Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung zu entbinden. |
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9.2.2 Bei einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR), zahlbar durch den Verursacher der Verletzung (Art. 41 Abs. 1 OR). |
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9.2.2.1 Nachdem sich den beiden CD.______-Brüdern eine Tatbeteiligung an der gewaltsamen Attacke auf den Privatkläger am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf nicht nachweisen lässt und sie in diesem Anklagepunkt freizusprechen sind, können sie in diesem Verfahren selbstredend auch nicht zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger verpflichtet werden. Insoweit ist demnach die Berufung des Privatklägers abzuweisen. |
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9.2.2.2 Anders die Ausgangslage beim Beschuldigten B.______: Indem dieser dem Privatkläger einen offenen Schädelbruch zufügte, ist gestützt auf Art. 47 OR «in Würdigung der besonderen Umstände» zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er gegenüber dem Privatkläger zu einer Genugtuungszahlung zu verpflichten ist. |
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Der Privatkläger verlangt vom Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Mai 2017. Dieser Antrag ist für das Berufungsgericht verbindlich (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO); das Obergericht kann folglich von vornherein nicht über diesen Betrag hinausgehen, auch wenn die Mitbeschuldigten CD.______-Brüder, gegenüber denen der Privatkläger ebenfalls eine Genugtuungsforderung von je CHF 3'000.- eingeklagt hat, hier freizusprechen sind. |
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Mit der Genugtuung wird die durch die Körperverletzung verursachte immaterielle Unbill entschädigt; die Genugtuung hat somit eine Ausgleichsfunktion, indem mit der Zahlung eines Geldbetrags das beeinträchtigte Wohlbefinden des Verletzten spürbar gelindert werden soll (ZK OR-Landolt, vor Art. 47-49, N 17 f.). Damit allerdings eine Genugtuung in Frage kommt, bedarf es einer erheblichen verletzungsbedingten Störung des psychischen Gleichgewichts; heilt daher eine Verletzung ohne Komplikationen und bleibende Spuren, ist grundsätzlich keine Genugtuung geschuldet, es sei denn, die Verletzung hatte einen längeren Spitalaufenthalt mit zahlreichen Eingriffen, lang anhaltende Schmerzen oder eine lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge (CHK-Müller, OR 47 N 9). Stets aber ist auch die konkrete Situation zu berücksichtigen, welche zur Körperverletzung geführt hat; wird die Körperverletzung vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt, so ist selbst bei einer Verletzung von objektiv geringer Schwere eine Genugtuung gerechtfertigt (Urteil BGer 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 4.2). Allerdings ist ebenso ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person zu berücksichtigen (CHK-Müller, OR 47 N 20). |
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Der Privatkläger wurde Opfer einer vom Beschuldigten vorsätzlich ausgeübten Gewaltattacke. Er zog sich dabei eine massive Kopfverletzung zu, welche einen zehntätigen Spitalaufenthalt erforderlich machte. Soweit aus den Akten bekannt, ist die Verletzung inzwischen verheilt; im Übrigen ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 OR zu erwähnen, dass der Privatkläger während seiner Hospitalisation einen damals notwendig erachteten operativen Eingriff ablehnte. Eine längere (tatsächliche) Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers als Folge des erlittenen Schädelbruchs ist in den Akten nicht fundiert dokumentiert. Zu beachten ist sodann bei aller Brutalität der vom Beschuldigten begangenen Tat, dass der Privatkläger damals zusammen mit seinem Begleiter E.______ die Auseinandersetzung selber provozierte. In Würdigung all dieser Umstände erscheint eine Genugtuung in Höhe von CHF 2’000.- als angemessen. |
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9.2.2.3 Die Genugtuung ist ab dem 20. Mai 2017, dem Tag des schädigenden Ereignisses, mit 5 % (Art. 73 OR) zu verzinsen (ZK OR-Landolt, vor Art. 47-49, N 201 mit Hinweisen). Dieser sog. Schadenszins (Genugtuungszins) ist bis zum Urteilstag als Ausgleich für die bis dahin vorenthaltene Nutzung des Kapitals zuzusprechen und ziffernmässig neben der Genugtuungssumme im Urteil festzuhalten; zugleich hat das Gericht festzuhalten, ab wann ein Verzugszins von ebenfalls 5 % auf der Genugtuungssumme bezahlt werden muss (CHK-Müller, OR 47 N 20; ZK OR-Landolt, vor Art. 47-49, N 208 f.). |
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Bei der vorstehend festgesetzten Genugtuungssumme von CHF 2'000.- beträgt demnach der zusätzlich geschuldete Schadenszins CHF 750.- (Mai 2017 bis November 2024 = 7½ Jahre zu 5 %); auf der Genugtuungssumme von CHF 2'000.- läuft ab Datum des vorliegenden Urteils ein Verzugszins von 5 %. |
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9.2.2.4 Das soeben festgehaltene Ergebnis bedeutet, dass die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist (teilweise darum, weil einerseits die Vorinstanz noch keinen Genugtuungsbetrag festgesetzt, der Privatkläger andererseits eine etwas höhere Genugtuung von CHF 3'000.- gefordert hat), wogegen der auf Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs gerichtete Berufungsantrag des Beschuldigten B.______ abzuweisen ist. |
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Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO insbesondere Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c), dabei namentlich bei ausgestandener Untersuchungshaft. |
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Im Folgenden wird hinsichtlich der im vorliegenden Strafprozess Beschuldigten B.______, C.______ und D.______ in dieser Reihenfolge geprüft, ob und inwieweit ihnen im Lichte der soeben dargelegten Bestimmung ein entsprechender Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch zusteht. |
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Der Beschuldigte B.______ wird vorliegend zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat daher gegenüber dem Staat keinen Forderungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO. Infolgedessen sind seine von ihm diesbezüglich im Berufungsverfahren gestellten Forderungsbegehren abzuweisen. |
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10.2.1 Ausgangslage |
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Als Tatverdächtiger im Deliktsfall «Birmensdorf» befand sich C.______ vom 9. Oktober 2019 bis zum 8. Dezember 2020, mithin 427 Tage, in Untersuchungshaft bzw. teilweise im vorzeitigen Strafvollzug (act 10; U-act. 4.1.01; sowie U-act. 4.1.38 – 4.1.50). Er wird im vorliegenden Verfahren vom Anklagevorwurf der Tatbeteiligung am Delikt «Birmensdorf» freigesprochen. |
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Als Folge dieses Freispruchs (sowie auch des Freispruchs vom Vorhalt der Täuschung der Behörde) sprach die Vorinstanz C.______ zum Ausgleich seiner durch die Haft erlittenen wirtschaftlichen Einbusse zulasten der Gerichtskasse Schadenersatz (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) in Höhe von CHF 48'000.- sowie für erduldete Unannehmlichkeiten eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) in Höhe von CHF 42'700.- zu, beide Beträge je zuzüglich 5 % Zins ab 9. Mai 2020 (act. 122 S. 103 ff. E. 2.2. und S. 115 Dispositiv-Ziff. 16 und 17). |
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C.______ beantragt in seiner Anschlussberufung (act. 146) eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf CHF 126‘800.-, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Mai 2020. Anders die Staatsanwaltschaft: Sie trägt in ihrer Berufung an, es sei C.______ weder Schadenerdsatz noch Genugtuung zuzusprechen. |
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10.2.2 Schadenersatz zufolge wirtschaftlicher Einbusse |
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10.2.2.1 Nachdem C.______ in Bezug auf das Delikt „Birmensdorf“ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat er Anspruch auf eine Entschädigung, soweit er aufgrund seiner Beteiligung am Strafverfahren eine wirtschaftliche Einbusse erlitten hat (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). |
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Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufung Antrag auf Streichung des von der Vorinstanz auf CHF 48‘000.- festgesetzten Schadenersatzanspruchs von C.______. |
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10.2.2.2 Die Vorinstanz bejahte bei C.______ einen haftbedingten Erwerbsausfall (Schaden) mit Blick darauf, dass er vor der Verhaftung bei der Firma ZZ.______ GmbH als Eisenleger gearbeitet habe (act. 122 S. 104 f. E. 2.2.2.). |
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Die Vorinstanz ist allerdings mit ihrer Annahme, C.______ sei vor seiner Verhaftung berufstätig gewesen, einer mutwilligen Täuschung unterlegen. Bei den von C.______ eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2019 bis September 2019 (U-act. 2.1.07-1 bzw. U-act. 8.2.08) sticht nämlich sogleich ins Auge, dass für alle drei Monate just die exakt gleiche Anzahl Arbeitsstunden (174) angegeben ist. Dies, obschon es sich bei der vermeintlichen Anstellung um eine solche im Stundenlohn handelte und hierzu im Arbeitsvertag (siehe dazu U-act. 8.2.07) in dessen Ziff. 6 Folgendes zu lesen ist: «Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die Arbeitszeiten unregelmässig anfallen können und nicht im Voraus festgelegt werden können». Bei der Arbeitgeberin ZZ.______ GmbH handelte es sich übrigens um eine Einmann-GmbH eines nordmadzedonischen Staatsangehörigen; 2021 fallierte die Firma, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 177). Eine von der Glarner Kantonspolizei im September 2019 via Kantonspolizei Zürich veranlasste Nachforschung zur ZZ.______ GmbH ergab, dass es sich bei der ZZ.______ GmbH offensichtlich um eine Scheinfirma handelte; an der Domiziladresse des Unternehmens fand sich nicht einmal ein Briefkasten und es bestand auch kein Mietverhältnis mit der dortigen Immobilienbesitzerin (siehe hierzu auch U-act. 10.0.07-3). Aktenkundig ist zudem, dass die ZZ.______ GmbH auf den angeblich bar ausbezahlten Arbeitslöhnen keine Sozialversicherungsbeiträge abrechnete. Der Inhaber der ZZ.______ GmbH sagte im Februar 2020 gegenüber der Polizei aus, er habe die AHV-Beiträge noch nicht einbezahlt, werde dies aber noch nachholen und der Polizei die entsprechenden Unterlagen zustellen (U‑act. 10.18.01 Dep. 29 f.), was in der Folge jedoch nicht passierte. Eine Abklärung der Staatsanwaltschaft bei der Ausgleichskasse SVA Zürich im Juli 2020 ergab, dass die Ausgleichskasse bis zu diesem Zeitpunkt über keine Akten/Informationen betreffend C.______ verfügte (U-act. 9.1.05). Die Polizei erhielt – nach mehrmaliger Vertröstung (U-act. 10.0.06, Dep. 26; U-act. 10.0.08, Dep. 9) – von der ZZ.______ GmbH (erst) im September 2020 für vier Arbeitswochen (zwei im Juli 2019, zwei im August 2019) handschriftlich verfasste vorgebliche Arbeitsstundenaufzeichnungen (U-act. 8.2.09). Diese Auflistungen sind allerdings gänzlich nichtssagend, eine offensichtliche Farce. Es fällt sogleich auf, dass diese Zettel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle im Nachhinein in einem Zug erstellt wurden; sie haben mit einer validen Stundenaufzeichnung fast so wenig gemein wie Feuer und Wasser. In Anbetracht all dessen überrascht am Ende nicht wirklich, dass C.______ selbst in der Untersuchung auf konkrete Fragen zu diesem (erlogenen) Arbeitsverhältnis jegliche Aussagen verweigerte (U-act. 10.0.06 und U-act. 10.0.08 S. 3 Dep. 3 – 7; dazu mehr unten E. III.). |
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Aus alldem erwächst als Fazit, dass die in den Akten befindlichen Belege (Arbeitsvertrag; Lohnabrechnungen; Stundenbelege) mutwillig mit falschem Inhalt aufgesetzt wurden, um zwischen der ZZ.______ GmbH und C.______ ein Arbeitsverhältnis zu fingieren, wie dies auch die Staatsanwaltschaft vor Obergericht zutreffend darlegte (act. 164 S. 84 unten). Aber selbst wenn C.______ (vereinzelte) Arbeitsstunden für die ZZ.______ GmbH geleistet hätte, handelte es sich dabei ganz gewiss um volkswirtschaftlich schädliche Schwarzarbeit. Es liegt unbestritten nicht im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, einen Entschädigungsanspruch für entgangene Schwarzarbeit zu begründen. |
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10.2.2.3 Steht somit fest, dass C.______ vor seiner Verhaftung im Oktober 2019 bereits seit längerem keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle angetreten hätte, so führte seine Inhaftierung zu keinem Erwerbsausfall, welcher gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen wäre. In diesem Punkt ist daher die Berufung der Staatsanwaltschaft begründet; Dispositiv-Ziff. 16 des erstinstanzlichen Entscheids, worin die Vorinstanz C.______ CHF 48‘000.- Schadenersatz zuerkannt hat, ist ersatzlos aufzuheben. |
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10.2.3 Genugtuung |
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10.2.3.1 Die Vorinstanz sprach C.______ zum Ausgleich des durch die Haft (Untersuchungshaft und teilweise vorzeitiger Strafvollzug) erlittenen Ungemachs eine Genugtuung von CHF 42'700.- zu, nebst 5 % Zins ab 9. Mai 2020 (act. 122 S. 115 Dispositiv-Ziff. 17). C.______ verlangt mit Anschlussberufung eine Erhöhung dieser Summe auf CHF 126‘800.-. |
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10.2.3.2 Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuung von CHF 100.- pro Hafttag als angemessen, was bei insgesamt 427 Hafttagen die im Urteil ausgesprochene Summe von CHF 42'700.- ergibt. Aus Sicht der Vorinstanz lag weder eine unangemessene Isolationshaft noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche einen höheren Tagesansatz rechtfertigen würden (act. 122 S. 105 E. 2.2.3.). |
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Die Verteidigerin von C.______ argumentiert zur beantragten Erhöhung der Genugtuungssumme, bei der Bemessung der Genugtuung könne von der bundesgerichtlichen Faustregel von CHF 200.-/Hafttag nach unten abgewichen werden, doch sei dies zu begründen. Unlängst habe das Bundesgericht einen Ansatz CHF 100.-/Hafttag geschützt mit der Begründung, die Haft habe die Lebensumstände der betroffenen Person (arbeitslos, sozial nicht integriert, illegal anwesend) nicht massgeblich verändert. C.______ jedoch habe sich legal in der Schweiz aufgehalten, habe immer gearbeitet und verfüge hier über ein stabiles Beziehungsnetz, weshalb keine speziellen Umstände vorlägen, welche ein Unterschreiten des Ansatzes CHF 200.-/Hafttag rechtfertigen würden. Im Gegenteil: aufgrund besonderer Umstände, welche erstinstanzlich zwar dargelegt, von der Vorinstanz aber nicht gewürdigt worden seien, sei hier ein höherer Tagessatz als CHF 200.-/Hafttag geboten. C.______ habe sich während über der Hälfte der Haft, konkret 270 Tage, nicht bloss in Einzelhaft, sondern in Isolation ohne Kontakt zu Angehörigen oder Mithäftlingen befunden. Die Isolation sei vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Isolierung sei eine Abweichung vom «Normalfall», die sich in casu massiv erschwerend auswirke. C.______ habe sehr unter der Isolation gelitten. Besonders die Trennung von seinem Sohn, der damals eben erst eine Wohnung zum gemeinsamen Bezug gesucht habe, sei sehr belastend gewesen. Der psychische Druck habe sich in der Folge in gesundheitlichen Beschwerden geäussert (psychosomatische Atembeschwerden, starke Hautausschläge, zudem aufgrund einer vorbestandenen Verletzung Knieschmerzen, die einer Physiotherapie bedurft hätten). Weiter zugespitzt habe sich die Situation, als die damals erkrankte Mutter vor ihrem Tod ihn nicht noch einmal habe besuchen können. Überdies sei die Untersuchung nicht beförderlich geführt worden; die Schlusseinvernahme in der Causa «Birmensdorf» hätte, soweit sie überhaupt nötig gewesen sei, schon im Februar 2020 statt erst im September 2020 erfolgen können; C.______ sei während neun Monaten in Haft verblieben, obwohl bezüglich «Birmensdorf» keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgt seien. Für die entsprechende Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei eine Erhöhung des Grundtagessatzes um CHF 50.- angemessen. Es resultiere somit ausgehend vom Normalsatz von CHF 200.-/Tag für 428 [richtig wäre 427] Hafttage, einer Erhöhung aufgrund erschwerender Umstände um CHF 100.-/Tag für 270 Tage und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um CHF 50.-/Tag für 284 Tage eine Genugtuungssumme von insgesamt CHF 126'800.- nebst Zins (zum Ganzen: act. 164 S. 145 ff.). |
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10.2.3.3 Genugtuung nur für 307 Tage, nicht für 427 Tage |
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Wie im nachfolgenden Kapitel III (Vorfall «Einsiedeln») dargelegt wird, ist C.______ im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid wegen versuchter Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und verfällt er dadurch in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Auf diese Geldstrafe sind 120 Tage ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen, womit die betreffende Geldstrafe als damit verbüsst gilt (Art. 51 StGB; eingehend unten E. III. 4.4). Für die an die Geldstrafe anrechenbaren 120 Tage Untersuchungshaft ist keine Genugtuung geschuldet; infolgedessen ist nachstehend die Genugtuung noch für 307 Tage zu bestimmen (427 Hafttage abzüglich 120 Tage). |
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10.2.3.4 Die materiellrechtlich auf Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR beruhende Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung bei kurzer Haftdauer grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (zum Ganzen: Urteil BGer 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3.2 und E. 3.3.4 mit zahlreichen Hinweisen). |
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10.2.3.4.1 Bei der hier langen Dauer der Untersuchungshaft von 14 Monaten und der damit einhergehenden Haftgewöhnung, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesem Gesichtswinkel den Tagessatz auf CHF 100.- festgesetzt hat. |
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C.______ wurde durch die Haft im Vergleich zu einer durchschnittlich beschuldigten Person weit weniger hart getroffen. So ist aktenkundig, dass er 2007 und 2009 vom Obergericht des Kantons Zürich zu einer insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei er im April 2011 bedingt aus dem Vollzug entlassen wurde. Im Februar 2018 handelte er sich abermals eine unbedingte Freiheitsstrafe von diesmal drei Monaten ein (zum Ganzen: act. 176 sowie act. 15/3 - 15/5). Vor diesem Hintergrund ist die Haftempfindlichkeit von C.______ als mässig zu bezeichnen, zumal er auch nicht etwa aus einer familiären Beziehung herausgerissen wurde, da er nicht mehr mit seiner – soweit bekannt – zweiten Ehefrau zusammenwohnte (sehe dazu U–act. 4.1.45-1, S. 10 oben). Sodann trifft es auch nicht zu, dass C.______ «immer gearbeitet hat»: erstens liegen Lohnabrechnungen einzig für die Monate Juli 2019 bis September 2019 im Recht und war – zweitens – dieses Arbeitsverhältnis nachweislich fingiert (siehe zuvor E. 10.2.2.2). |
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Beim eingangs genannten Ansatz von CHF 100.- resultiert bei 307 Hafttagen eine (Grund)Genugtuung von CHF 30'700.-. |
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10.2.3.4.2 Im Gegenzug ist die (zeitweilige) Isolierung während der Haft mit einem Zuschlag von CHF 30.-/Tag für die von der Verteidigung genannte Dauer von 270 Tagen auszugleichen, womit sich die vorstehende Summe von CHF 30'700.- um CHF 8'100.- auf total CHF 38'800.- erhöht. |
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Eine weitergehende Erhöhung zufolge Isolierung ist nicht angezeigt. Denn hierzu ist immerhin zu beachten, dass C.______ in der Untersuchung ein falsches Alibi angab (siehe oben E. II. 4.3.5.3.4 Bst. a), was den Tatverdacht gegen ihn beeinflusste und insofern eine Minimierung von Drittkontakten nach sich zog. Vor allem aber fällt hier ins Gewicht, dass 2020 Haftbesuche allein schon aufgrund der damaligen Corona-Lage während längerer Zeit ausgeschlossen waren (dazu U-act. 4.1.34; von dieser Einschränkung waren ebenso andere Einrichtungen wie beispielsweise Spitäler und Altersheime betroffen). Was ferner die geschilderten gesundheitlichen Probleme von C.______ anbelangt, so war in der Untersuchung dessen ärztliche Versorgung gewährleistet (siehe dazu U-act. 4.1.26 S. 2 sowie die zahlreichen Arztrechnungen: U-act. 17.3.01; 17.3.03; 17.3.14; 17.3.15; 17.3.17; 17.3.18; 17.3.19; ). Nicht ersichtlich ist schliesslich, dass C.______ durch die Trennung von seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn (geb. 1997, aus erster Ehe; siehe act. 15/4 S. 79 oben) speziell belastet gewesen wäre. Den Akten ist jedenfalls zu entnehmen, dass mindestens bis Februar 2018 gegen C.______ ein Einreiseverbot in die Schweiz bestand (siehe act. 15/3) und demnach bis dahin der Kontakt zu seinem Sohn nicht besonders eng gewesen sein konnte; zudem befand er sich, als sein Sohn im Kindes-/Teenageralter war, über mehrere Jahre im Strafvollzug, was (selbstverschuldet) der Entwicklung eines Näheverhältnisses ebenfalls entgegenstand. |
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In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine solche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Untersuchungshaft wurde vom hiesigen Zwangsmassnahmengericht regelmässig überprüft und dabei auch in zeitlicher Hinsicht als gerechtfertigt beurteilt (U-act. 4.1.36; 4.1.45). Vor allem aber kann nicht ausser Acht bleiben, dass die Delikte «Bilten» und «Birmensdorf» miteinander verwoben waren (siehe oben E. II. die einleitende Vorbemerkung zum Gerichtsstand Glarus) und insofern die Untersuchungsdauer nicht isoliert nur mit Blick auf das Delikt «Birmensdorf» beurteilt werden darf; im Parallelverfahren «Bilten» dauerte die Untersuchung über 2020 hinaus und erfolgte die Anklageerhebung Anfang März 2021 (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 1). |
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10.2.3.5 Daraus folgt als Fazit, dass eine Genugtuung von CHF 38'800.- im Ergebnis angemessen und entgegen dem Antrag von C.______ keine höhere Summe zuzusprechen ist. Dass dieser Betrag ab 9. Mai 2020 (mittlerer Verfall) mit 5 % zu verzinsen ist, entspricht der gesetzlichen Realität (Art. 73 OR) und war im Berufungsverfahren unbestritten. |
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10.3.1 Ausgangslage |
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Als Tatverdächtiger im Deliktsfall «Birmensdorf» befand sich D.______ vom 23. September 2019 bis zum 10. Dezember 2019 und somit 79 Tage in Untersuchungshaft (U-act. 4.3.01 und 4.3.27). Er wird im vorliegenden Verfahren vom Anklagevorwurf der Tatbeteiligung am Delikt «Birmensdorf» freigesprochen. |
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Als Folge dieses Freispruchs sprach die Vorinstanz D.______ zum Ausgleich seiner im Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Einbusse zulasten der Gerichtskasse Schadenersatz (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) in Höhe von CHF 7'889.20 sowie für erduldete Unannehmlichkeiten eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) in Höhe von CHF 15'800.- zu, beide Beträge je zuzüglich 5 % Zins ab 17. Februar 2020 (act. 122 S. 105 ff. E. 2.3. und S. 115 Dispositiv-Ziff. 18 und 19). |
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D.______ beantragt in seiner Anschlussberufung (act. 145) eine Erhöhung des Schadenersatzes auf CHF 25‘900.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2020. Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Berufung an, keinen Schadenersatz zuzusprechen. Die erstinstanzlich dem Beschuldigten D.______ zugesprochene Genugtuung von CHF 15‘800.- ist unbestritten. |
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10.3.2 Schadenersatz zufolge wirtschaftlicher Einbusse |
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10.3.2.1 An dieser Stelle ist vorweg zu konstatieren, dass anhand der Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, wie sie zu der in Dispositiv-Ziff. 18 festgesetzten Entschädigung von CHF 7‘889.20 gelangt ist. Gemäss dem in den Erwägungen angegebenen Endergebnis betrüge die Entschädigung bloss CHF 1‘639.20 (act. 122 S. 107 ganz unten). Freilich gibt diese Summe nicht das von der Vorinstanz gemeinte Resultat wieder. Folgt man den von der Vorinstanz angestellten Überlegungen (act. 122 S. 107 E. 2.3.2.), so sieht die Rechnung richtigerweise wie folgt aus: Erwerbsausfall von CHF 7‘500.- (Haft von 2½ Monate à CHF 3‘000.-/Mt.) abzüglich CHF 2‘500.- (durch die Haft eingesparte Kosten) zuzüglich CHF 389.20 Fahrspesen (Kosten für die Anreise nach Glarus zu Verfahrensterminen; 7 x CHF 55.60), ergibt im Total CHF 5‘389.20. |
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10.3.2.2 Nachdem D.______ in Bezug auf das Delikt «Birmensdorf» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat er Anspruch auf eine Entschädigung, soweit er aufgrund seiner Beteiligung am Strafverfahren eine wirtschaftliche Einbusse erlitten hat (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). |
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10.3.2.3 Die Vorinstanz sprach D.______ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO unter zwei Aspekten eine Entschädigung zu (einerseits Erwerbsaufall zufolge seiner Inhaftierung, andererseits Spesen für die Anreise zu Verfahrensterminen hier in Glarus, als D.______ bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen war). Diese beiden Positionen werden nachstehend gesondert geprüft; als erstes der geltend gemachte Erwerbsausfall. |
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10.3.2.3.1 Der Rechtsvertreter von D.______ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Mandant sei 2018 aus fünf Metern Höhe auf den Kopf gefallen und habe seitdem Taggelder bezogen; im September 2019 habe er eine neue Anstellung gefunden (act. 105 S. 9). D.______ gab bei der Hafteröffnung am 23. September 2019 zu Protokoll, er arbeite «seit einem Monat wieder», wegen der noch immer starken Kopfschmerzen allerdings nur Teilzeit, wobei sein Monatslohn zwischen CHF 2'500.- und CHF 3'000.- betrage, den genauen Betrag wisse er im Moment noch nicht. Er sagte weiter aus, dass er «normal» selbständig sei, seit seinem Unfall aber keine Arbeit mehr angenommen habe; sein Kollege habe eine Firma und arbeite mit der Firma [...] zusammen; bei diesem Kollegen arbeite er «auf Regie / stundenweise»; die Firma seines Kollegen heisse – so glaube er – WW.______ GmbH in Wald/ZH. Auf die Frage, was er bei einer Entlassung aus der Haft unternähme, antwortete er, dass er zur Arbeit gehen oder auf die Kinder aufpassen würde (zum Ganzen: U-act. 4.3.03, S. 4 f. Dep. 3 – 6 und Dep. 20). Demgegenüber berichtete der Rechtsvertreter von D.______ vor Vorinstanz, dieser sei zur Zeit der Haft Geschäftsführer einer GmbH gewesen; er hätte Ende September 2019 «einen grossen Auftrag übernehmen sollen» und hätte damit einen Lohn bis weit über Dezember 2019 hinaus gehabt. Aufgrund der Haft sei die Firma Konkurs gegangen, er sei im Dezember – die schlechteste Zeit, um als Eisenleger Arbeit zu finden – entlassen worden und habe erst 2021 wieder eine Anstellung gefunden; ohne Haft hätte er den Auftrag umsetzen können und hätte weitere Aufträge erhalten, weshalb bei der fälligen Entschädigung mindestens ein halber Jahreslohn dazuzurechnen sei (zum Ganzen act. 105 S. 9 f.). Vor Obergericht führte der Rechtsvertreter aus, sein Mandant habe ab September 2019 wieder 5-6 Stunden am Tag gearbeitet; er sei damals angestellt gewesen, wobei die Arbeitgeberin eine Einmannfirma mit ihm als einzigem Angestellten gewesen sei; infolgedessen sei der von der Firma seit 1. September 2019 bis zur Verhaftung von D.______ erzielte Ertrag auf den ganzen September hochzurechnen, was dann im Ergebnis dem Brutto-Bruttolohn entspreche, woraus sich der Nettolohn von D.______ errechnen lasse; in den folgenden Monaten [konkret wird über die Haftdauer hinaus ein Ausfall bis Juni 2020 geltend gemacht] wären ohne zwischenzeitliche Haft die Erträge der Firma, und somit auch der Lohn von D.______, gleichgeblieben, welche Einbusse D.______ zu ersetzen sei (act. 164 S. 113). |
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10.3.2.3.2 Die soeben dargelegte „Arbeitslegende“ ist ein einziger Wirrwarr. Nach der ersten Version will D.______ vor seiner Verhaftung bei der Firma eines Kollegen gearbeitet haben, konnte aber über den Firmennamen nur mutmassen (zur von ihm hierbei genannten Firma WW.______ GmbH in Wald/ZH findet sich im zentralen Firmenregister kein einschlägiger Eintrag). Nach der zweiten Version will D.______ bei einer nicht namentlich bezeichneten GmbH als Geschäftsführer angestellt gewesen sein und soll diese GmbH während seiner Haftzeit in Konkurs gefallen sein. Gemäss der dritten Version war seine Arbeitgeberin damals eine Einmannfirma mit ihm als einzigem Angestellten. Weder zur ersten noch zur zweiten oder dritten Version liegt ein einziger Beleg im Recht; immerhin wäre naheliegend gewesen, mindestens die Lohnabrechnung für den angeblichen Arbeitseinsatz vom 1. September bis zur Verhaftung am 23. September 2019 einzureichen sowie ferner einen Beleg hinsichtlich des vorgeblich entgangenen Folgeauftrags. Dem Gericht liegen einzig zwei (banale) Auflistungen seines Rechtsvertreters vor (act. 108/4 und act. 164 S. 122), wobei selbst in diesen noch unterschiedliche Lohnangaben aufgeführt sind (die zudem erst noch weit über der von D.______ selbst genannten Spanne von CHF 2'500.- bis CHF 3'000.- liegen). Es ist mit anderen Worten nicht einmal im Ansatz dargetan, dass D.______ im Zeitpunkt seiner Verhaftung erwerbstätig war und infolgedessen einen haftbedingten Erwerbsaufall erlitten hätte. Soweit im Übrigen D.______ implizit sogar einen Drittschaden [der scheinbaren Arbeitgeberfirma angeblich entgangener Ertrag] einfordert, ist er dazu nicht aktivlegitimiert bzw. ist ein solcher Schaden im Lichte von Art. 429 StPO nicht ersatzfähig (und wäre es übrigens auch nicht, wenn die vorgebliche Arbeitgeberfirma selbst gestützt auf Art. 434 StPO klagen würde; siehe dazu Urteil BGer 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 3.4 und 3.5). |
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10.3.2.3.3 Weil demnach D.______ keinen haftbedingten Erwerbsaufall erlitten hat, steht ihm auch keine entsprechende Entschädigung zu. |
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10.3.2.4 Für die geltend gemachten insgesamt sieben Fahrten von […] nach Glarus retour legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 389.20 fest (7 x CHF 55.60), was den Billettkosten bei Benutzung des ÖVs entspricht. D.______ fordert berufungsweise die Erstattung der Auslagen für inzwischen 10 Fahrten à CHF 55.60, total CHF 556.- (act. 164 S. 122). |
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Der Ersatz dieser Auslagen im geltend gemachten Umfang von CHF 556.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2020 ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres gerechtfertigt. |
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III. |
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Vorfall «Einsiedeln» |
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(Beschuldigter: C.______) |
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Die Staatsanwaltschaft wirft in ihrer Anklage vom 13. November 2020 (act. 1/1) dem Beschuldigten C.______ Folgendes vor: |
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Am 6. Juni 2019 habe der Beschuldigte sich beim Einwohneramt der Gemeinde Einsiedeln/SZ angemeldet und [tatsachenwidrig] vorgegeben, er habe an der [...] in Einsiedeln Wohnsitz genommen. Am 18. Juni 2019 habe er auf dem Gesuch für eine Ausländerbewilligung EU/EFTA (Formular E1) gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Schwyz bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass er seit dem 3. Juni 2019 im Hotel [...], Zimmer Nr. 41, an der [...] in Einsiedeln wohne und am 5. Juni 2019 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der in Schlieren/ZH domizilierten ZZ.______ GmbH eingegangen sei. In Tat und Wahrheit aber habe sich der Beschuldigte weder an der bezeichneten Wohnadresse in Einsiedeln aufgehalten noch sei er für die ZZ.______ GmbH arbeitstätig gewesen. In der Folge sei dem Beschuldigten die beantragte Ausländerbewilligung verweigert worden. Aufgrund dieses Sachverhalts habe der Beschuldigte sich der versuchten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. |
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Die Vorinstanz gelangte nach zur Ansicht, dass die Anklagevorwürfe (angestrebte Täuschung der Behörden mittels fingiertem Wohnsitz und simuliertem Arbeitsvertrag) nicht zuträfen und der Beschuldigte daher von diesem Anklagevorwurf freizusprechen sei (act. 122 S. 85 ff. E. 3. und E. 4.). |
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Die Staatsanwaltschaft ficht in ihrer Berufung den betreffenden Freispruch an und beantragt die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten. Die Staatsanwältin legte an der Berufungsverhandlung dar, inwiefern aus ihrer Sicht die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe (act. 164 S. 82 – 85); die entsprechenden Einwendungen werden bei der nachstehenden materiellen Beurteilung aufgezeigt. Die Verteidigung hält demgegenüber mit Verweis auf ihr Plädoyer vor der Erstinstanz dafür, der Anklagevorwurf sei klarerweise nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe «natürlich über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt»; als EU-Bürger habe er gar keine Bewilligung erschleichen müssen (act. 164 S. 144 Ziff. 3). |
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4.1.1 Der Beschuldigte kosovarischer Herkunft hat durch Heirat die italienische Staatsbürgerschaft erlangt (U-act. 10.0.07-2; 4.1.03, S. 7 f. Dep. 14 – 16). Italien gehört der EU an. |
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Das zuständige kantonale Migrationsamt stellt einem EU-Bürger einen Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) aus, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er mit einem in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist. Ist diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Gesuchsteller eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]; Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [SR 142.203]). |
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Laut dem unter der Marginalie «Täuschung der Behörden» stehenden Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wer die zuständige Migrationsbehörde namentlich durch falsche Angaben täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht. |
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4.1.2 Am 6. Juni 2019 sprach C.______ beim Einwohneramt der Gemeinde Einsiedeln vor und meldete seinen Zuzug von Lotstätten (Deutschland) nach Einsiedeln (U-act. 8.2.03); hierzu legte er dem Einwohneramt einen Mietvertrag betreffend «Monatszimmer Nr. 41, ohne Frühstück» im Hotel [...] an der [...] in Einsiedeln vor (U-act. 8.2.02 bzw. 16.1.01). |
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Am 18. Juni 2019 reichte der Beschuldigte dem Amt für Migration des Kantons Schwyz ein Gesuch (Formular E1) um Erteilung einer «Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Ausweis)» ein (U-act. 8.2.04). Auf dem Formular bezeichnete der Beschuldigte als seinen Wohnsitz «[...], Einsiedeln», wobei diese Angabe auf dem Formular vom Einwohneramt Einsiedeln mit Stempel und Unterschrift bestätigt ist. Auf der zweiten Seite des Formulars benannte der Beschuldigte als seine Arbeitgeberin die ZZ.______ GmbH in Schlieren. Dem Gesuch beigelegt waren ein unbefristeter Arbeitsvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung der ZZ.______ GmbH je vom 5. Juni 2019 (U-act. 8.2.06 und 8.2.07; siehe zudem eine dem Migrationsamt später nachgereichte, zweite Arbeitsbestätigung der ZZ.______ GmbH bei U-act. 8.2.05). |
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4.2.1 Es wurde bereits zuvor eingehend aufgezeigt (und kann daher integral darauf verwiesen werden), dass zwischen dem Beschuldigten und der ZZ.______ GmbH kein Arbeitsverhältnis bestand; sämtliche Belege, mit denen der Bestand eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses suggeriert werden sollte, waren fingiert (siehe oben E. II. 10.2.2.2). Folglich rügt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung die gegenteilige und sachlich unhaltbare Einschätzung der Vorinstanz zu Recht als falsch (act. 164 S. 84 unten). |
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Indem vorliegend der Beschuldigte dem Migrationsamt des Kantons Schwyz fingierte Belege (Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigung) einreichte, um auf diese Weise das in seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung behauptete Arbeitsverhältnis mit der ZZ.______ GmbH als wahr erscheinen zu lassen, beging er fraglos strafbare Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG. |
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4.2.2 Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat ein EU-Bürger nicht explizit einen Wohnsitz in der Schweiz nachzuweisen; es genügt die Vorlage des Ausweises, mit dem der Gesuchsteller in die Schweiz eingereist ist (Art. 6 Ziff. 3 lit. a Anhang I Freizügigkeitsabkommen). Insoweit liesse sich argumentieren, es könne offen bleiben, ob der Beschuldigte die Migrationsbehörde auch über seinen angeblichen Wohnsitz in Einsiedeln getäuscht habe, da der Wohnsitz für sich keine unmittelbar Relevanz für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat, nachdem hierfür allein schon der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses genügt. Diese Sichtweise würde jedoch zu kurz greifen. Denn mit der Angabe eines Wohnsitzes in der Schweiz bekräftigt der Gesuchsteller indirekt auch die Glaubhaftigkeit des behaupteten Arbeitsverhältnisses. Stellt sich daher heraus, dass unter Vorlage fingierter Belege nicht nur ein vermeintliches Arbeitsverhältnis, sondern zugleich auch ein angeblicher Wohnort in der Schweiz dokumentiert wurde, so liegt in Letzterem ebenfalls eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG. |
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Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz in Einsiedeln ohne jeden Zweifel vorgetäuscht: Als die Polizei am 23. September 2019 um 05:30 Uhr an der vermeintlichen Wohnadresse des Beschuldigten (Hotel [...], Zimmer Nr. 41, [...] in Einsiedeln) eine Hausdurchsuchung vornehmen wollte (siehe dazu U-act. 5.1.02), fand sie im fraglichen Objekt nicht die geringste Spur, dass der Beschuldigte dort je einmal anwesend gewesen wäre, geschweige denn dort Wohnsitz hätte. Die Rezeptionistin teilte der Polizei mit, das betreffende Zimmer 41 sei durch einen Hotelmitarbeiter belegt (welcher im Moment allerdings ferienabwesend sei) und erklärte auf Vorlage eines Fotos des Beschuldigten, diese Person noch nie gesehen zu haben und dass diese Person mit Bestimmtheit kein Zimmer in diesem Hotel habe. Tatsächlich fand die Polizei im Zimmer 41 einzig Unterlagen, die der von der Rezeptionistin genannten Person gehörten. Schliesslich ergab auch ein Suchlauf im hoteleigenen Buchungsprogramm keine Anhaltspunkte auf den Beschuldigten (zum Ganzen: U-act. 10.0.07-3). Insoweit hinterher der Hotelbesitzer gegenüber der Polizei geltend machte, bei der vermeintlichen Rezeptionistin habe es sich um eine Putzfrau ohne Kenntnis der Hotelabläufe gehandelt (U-act. 10.0.07, S. 7 Dep. 32), handelt es sich hierbei um eine geradezu hanebüchene Ausrede. Ist nämlich allein schon unwahrscheinlich, dass eine Putzfrau in einem Hotel bereits frühmorgens um 05.30 Uhr vor Ort ist, so ist erst recht unwahrscheinlich, dass eine Putzfrau der Polizei das Buchungsprogramm zugänglich gemacht hätte. Im Übrigen hat sich der angebliche Vermieter in einem Schreiben an die Polizei vom 17. März 2020 gleich selbst entlarvt. In diesem Brief schreibt er nämlich, der Beschuldigte habe zwar das Zimmer Nr. 41 reserviert «und ist bei uns nicht gekommen zu schlafen. Da er aber nie bei uns kam und das Zimmer nicht bezahlt hat waren wir gezwungen das Zimmer weiter für unsere Hotelgäste frei zu halten und zu vermieten» (U-act. 10.0.07-4). Zu alldem passt denn auch, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme am 9. Oktober 2019 zwar erklärte, er habe 2½ Wochen in Einsiedeln gewohnt, sich jedoch nicht an die Zimmernummer erinnerte (obschon diese Nummer explizit auch im Mietvertrag aufscheint) und vor allem nicht einmal wusste, wie hoch der vereinbarte Mietzins war (U-act. 4.1.03, S. 1 und S. 7 Dep. 5). Es folgt daraus als klare Erkenntnis, dass es sich beim vorgeblichen Mietvertrag (U-act. 16.1.01) um einen buchstäblichen Wisch handelte, allein nur zum Zweck erstellt, um damit die Migrationsbehörde zu täuschen. |
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Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufung die eben dargelegten Ungereimtheiten rund um das fragliche Mietverhältnis detailliert aufgezeigt (act. 164 S. 82 – 84). Es ist unerklärlich, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid all dies übersehen und auf ein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis schliessen konnte. |
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4.2.3 In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die aufgezeigten Handlungen des Beschuldigten (Einreichung mehrerer fingierter Dokumente) fraglos geeignet waren, um die zuständige Migrationsbehörde zu täuschen und auf diese Weise zu Unrecht den nachgesuchten Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) zu erschleichen. Nachdem die Migrationsbehörde darauf aber nicht hereinfiel und keinen Ausweis ausstellte (bzw. das Gesuchsverfahren im Zeitpunkt der Verhaftung von C.______ noch hängig war), blieb es bei einer versuchten Tatbegehung. Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. |
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4.3.1 Eine Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (maximal 180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) saktioniert. Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Umständen (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). |
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4.3.2 |
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4.3.2.1 Die vorliegend vom Beschuldigten angestrebte Täuschung der Behörde wiegt in objektiver Hinsicht insofern nicht schwer, als bei einem EU-Bürger für dessen Anwesenheitsrecht in der Schweiz der hier zu erschwindeln versuchte Ausländerausweis nicht konstitutiver, sondern lediglich deklaratorischer Natur ist. Gleichwohl ist das Dokument nicht unbedeutend, ermöglicht es dem Inhaber immerhin ein unbeschwertes, friktionsfreies Fortkommen in der Schweiz (Arbeits- und Wohnungssuche; Verkehr mit Banken, Krankenkassen etc. [siehe dazu konkret: U-act. 10.0.07, S. 8 Dep. 39; U-act. 10.2.01, S. 6 Dep. 6). Erheblich ins Gewicht fällt hier, dass der Beschuldigte der Behörde gleich mehrere fingierte Dokumente unterbreitete und dabei durchtrieben und perfid vorging; sein Handeln war getragen von einer grundlegenden Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Die Tat ist damit in ihrer objektiven Schwere am oberen Ende des mittleren Bereichs des Geldstrafenrahmens einzureihen, konkret bei 120 Tagessätzen. |
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In subjektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, welche dagegen sprechen, die eben dargelegte objektive Tatschwere dem Beschuldigten verschuldensmässig voll anzurechnen. Im Lichte der Tatkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind demnach 120 Tagessätze schuldangemessen. |
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4.3.2.2 Unter dem Gesichtswinkel der Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) wirkt sich spürbar straferhöhend aus, dass der Beschuldigte wegen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen mehrfach vorbestraft ist und sein Leumund zusätzlich noch wegen anderer schwerer Vorstrafen massiv getrübt ist (act. 176). |
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4.3.2.3 Im hier zu beurteilenden Fall hat die zuständige Migrationsbehörde dem Beschuldigten den gewünschten Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung) nicht ausgestellt (bzw. war das entsprechende Gesuchsverfahren im Zeitpunkt der Verhaftung von C.______ noch hängig; siehe U-act. 4.1.17-1, S. 8 Ziff. 3.1), womit es bei einer versuchten Täuschung der Behörde blieb. Hierbei ist nach allgemeinem Verständnis das Strafbedürfnis per se geringer. Es ist deshalb die an sich angemessene Strafe aufgrund des ausgebliebenen Taterfolgs zu reduzieren. Die Reduktion hängt dabei aber wesentlich davon ab, wie naheliegend der Erfolgseintritt war (siehe dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 301). Vorliegend wurde dem Beschuldigten der Ausländerausweis nicht ausgestellt, weil das Gesuch bis zu seiner Verhaftung anfangs Oktober 2019 noch nicht bearbeitet war. Ohne diese Verhaftung wäre dem Beschuldigten aufgrund des von ihm raffinert aufgebauten Lügengebäudes die Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) mutmasslich erteilt worden. Es ist daher der Umstand, dass es sich "nur" um eine versuchte Tatbegehung handelte, nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. |
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Strafmindernd wirkt sich schliesslich die zu lange Dauer des Berufungsverfahrens aus, worin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt (siehe dazu bereits oben E. II. 6.2.4 in fine). Die mit der langen Verfahrensdauer verbundene Belastung für den Beschuldigten ist freilich – da ihm in Bezug auf die hier in Frage stehende ausländerrechtliche Widerhandlung von vornherein maximal eine Geldstrafe drohte – nicht als gravierend einzustufen, weshalb unter dem Aspekt des verletzten Beschleunigungsgebots die Strafe in nur geringem Mass zu mindern ist. |
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4.3.2.4 Bei Betracht der eben geschilderten Straferhöhungs- und –minderungsgründen ist zu erkennen, dass sich diese die Waage halten. Demnach ist das eingangs festgesetzte Strafmass von 120 Tagessätzen die hier angemessene Sanktion. |
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Für die soeben festgelegte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wäre jetzt als nächstes die Tagessatzhöhe zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser Schritt kann hier unterbleiben (lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hier die Tagessatzhöhe beim gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30.- läge). Denn gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an; ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (siehe dazu ausführlich BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.). Vorliegend verbrachte der Beschuldigte 427 Tage in Untersuchungshaft (siehe dazu bereits oben E. II. 10.2.1). Hiervon sind 120 Tage auf die vorstehende Geldstrafe von 120 Tagessätzen anzurechnen; im nachfolgenden Urteils-Dispositiv ist daher zu vermerken, dass der Beschuldigte die verwirkte Geldstrafe durch erstandene Untersuchungshaft bereits verbüsst hat. |
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4.5.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 – 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. |
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4.5.2 Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und wird hier wegen (versuchter) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG zu einer Strafe verurteilt. Beim betreffenden Tatbestand, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die objektiven Voraussetzungen für einen Landesverweis sind damit gegeben. |
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Die Voraussetzungen für einen Landesverweis sind ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt: Der im Kosovo aufgewachsene Beschuldigte weist zur Schweiz keine grundlegende Beziehung auf. Als er sich im Juni 2019 bei der Gemeinde Einsiedeln anmeldete, nannte er Lotstätten/Deutschland als seinen letzten Wohnort (U-act. 8.2.03). Bei seiner Verhaftung am 9. Oktober 2019 berichtete er, er habe als EU-Bürger bewusst die Schweiz ausgesucht, weil er sich hier sehr wohl fühle; vor allem lebe sei Sohn [geb. 1997, aus einer früheren Ehe] hier und er möchte bei ihm sein; zudem erwähnte er, dass auch ein Bruder und eine Schwester mit ihren Familien in der Schweiz lebten (U-act. 4.1.03, S. 8 Dep. 18 und Dep. 21). Die Verteidigerin führte in einem ZMG-Verfahren aus, der Beschuldigte sei «daran [gewesen], sich eine Existenz in der Schweiz aufzubauen (U-act. 4.1.17-1, S. 8 unten). Der Beschuldigte ist verheiratet; seine Ehefrau lebt in Brescia/Italien; in diesem Kontext erklärte der Beschuldigte explizit, er sei nur wegen der Arbeit in die Schweiz gekommen (U-act. 4.1.03, S. 7 f. Dep. 14 – 16). Aus alldem wird klar, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder persönlich noch wirtschaftlich integriert ist. Hinzu kommt, dass auch die Legalprognose negativ ist. Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft (act. 176); neben anderen (schweren) Straftaten verstiess er namentlich wiederholt gegen Einreiseverbote (act. 15/1 – 15/6). Im Übrigen ist dem Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auch nicht aus einer persönlich-familiären Verbundenheit gelegen, andernfalls nicht erklärbar ist, dass er in der Untersuchung an der Schlusseinvernahme Angaben zu seiner familiären Situation entweder verweigerte oder nur oberflächliche Angaben machte (U-act. 10.2.01, S. 5 f. Dep. 1 ff.). |
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4.5.3 Aus alldem ergibt sich, dass gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren auszusprechen ist. Da es sich beim Beschuldigten um einen italienischen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. |
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IV. |
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Kostenregelung |
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Die Gerichtsgebühr für das hier umfangreiche Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) auf CHF 15'000.- festzusetzen. |
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1.2.1 Die Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). |
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Der Beschuldigte B.______ wird entgegen seinem Berufungsantrag im schwerwiegenden Punkt der Anklage (versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers A.______) schuldig gesprochen. Einen Freispruch erlangt er in Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von E.______. Die Strafe fällt im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid etwas tiefer aus; der Landesverweis von zehn Jahren wird bestätigt, ebenso die bereits erstinstanzlich erkannte zivilrechtliche Haftbarkeit gegenüber dem Privatkläger, wobei die Genugtuungssumme im Berufungsentscheid festgelegt wird. |
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D.______ und C.______ werden von den Anklagevorwürfen in der Sache «Birmensdorf» in Übereinstimmung bereits mit der Vorinstanz und entgegen den anderslautenden Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Hingegen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf C.______ insoweit gutzuheissen, als er entgegen dem angefochtenen Entscheid wegen Täuschung der Behörden zu verurteilen und für drei Jahre des Landes zu verweisen ist. Auch ist die ihm erstinstanzlich noch zuerkannte Haftentschädigung (Schadenersatz) zu streichen und fällt zudem die ihm zustehende Genugtuung im Vergleich zum Erstentscheid tiefer aus. Ebenso hat D.______ eine wesentlich weniger hohe Haftentschädigung zugut als die ihm erstinstanzlich zugesprochene. |
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1.2.2 Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.- für das Berufungsverfahren wie folgt zu verlegen: |
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Die auf C.______ entfallende Gerichtsgebühr darf nicht mit dessen Genugtuungsanspruch (siehe oben E. II. 10.2.3) verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO; siehe dazu BSK StPO-Wehrenberger/Frank, Art. 429 N 26a mit Hinweisen). |
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Die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung gelten ebenfalls als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Soweit ein Beschuldigter zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, so hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). |
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Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung werden nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5; nachfolgend Tarif). |
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Vorliegend sind die Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen der drei Beschuldigten und für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers einzig noch für das Berufungsverfahren festzulegen; die im vorinstanzlichen Entscheid für Untersuchung und Erstverfahren festgesetzten Entschädigungen (act. 122 S. 116 Dispositiv-Ziff. 22 – 25) waren im Berufungsverfahren unangefochten und sind den involvierten Anwälten auch bereits ausbezahlt worden. |
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Der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der notwendige Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 180.- zu entschädigen (Art. 6 i.V.m Art. 3 Tarif), zuzüglich Mehrwertsteuer und notwendige Auslagen (Art. 2 Abs. 1 Tarif). |
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Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers A.______ macht in seiner dem Obergericht eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von CHF 6‘552.90 geltend (act. 166; inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen). |
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Das Berufungsverfahren vor Obergericht nahm seinen Anfang im Juli 2022 (siehe act. 131). Demnach sind die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Zeit vor Juli 2022 verrechneten Aufwendungen von 1¾ Stunden (Positionen 1-3) nicht zu entschädigen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind anstelle der (geschätzten) 8 Stunden total 7 Stunden zu vergüten (inkl. Wegzeit von 2 x ½ Std). Andererseits sind für Studium und Nachbesprechung des obergerichtlichen Entscheids (in der Honorarnote nicht aufgeführt) 1½ Stunden hinzuzurechnen. Ansonsten ist zur Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters nichts zu bemerken. Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth ist daher für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse folgende Entschädigung auszuzahlen: |
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Hiervon sind dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits CHF 4‘400.- ausbezahlt worden (act. 170); offen sind damit noch CHF 1‘910.50. |
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Die Bemühungen des Rechtsvertreters des Privatklägers waren im Berufungsverfahren vor allem darauf ausgerichtet, dass neben dem Beschuldigten B.______ ebenso die beiden CD.______-Brüder in der Causa «Birmensdorf» verurteilt und demgemäss gegenüber dem Privatkläger zivilrechtlich haftbar erklärt würden. Da die CD.______-Brüder jedoch in der Causa «Birmensdorf» freizusprechen sind, können die Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren nicht als Verfahrenskosten (siehe dazu Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) dem Verurteilten B.______ auferlegt werden. |
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1.3.2.1 Bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung amtierte Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______. Gemäss der dem Obergericht im Nachgang zur Berufungsverhandlung unterbreiteten Honorarnote beziffert RA MLaw Damian Stocker seinen Vergütungsanspruch für das Berufungsverfahren auf CHF 15'326.10 (act. 167). |
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Der Rechtsvertreter stellt einen Aufwand von 4½ Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Entscheids in Rechnung. Hierfür wurde er jedoch bereits im vorinstanzlichen Entscheid im damals geltend gemachten Umfang entschädigt (siehe act. 122 S. 110 E. 4.2.). Inwiefern diese Entschädigung nicht ausreichend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde zudem die vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung auch nicht angefochten; die 4½ Stunden sind damit zu streichen. Ebenso zu streichen ist der «1/3-Anteil Rechnung Dr. S.______. (Gutachten)» von CHF 1'720.20 (dazu mehr weiter unten E. 1.4). Nicht erkennbar ist sodann ein Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Bezug auf die geführte Kommunikation mit der Abteilung Arbeitsbewilligungen, Division Quellensteuer, Amt für Wirtschaft, Steueramt Kanton Zürich und den dazwischenliegenden Telefonaten mit dem Beschuldigten. Der in diesem Kontext verrechnete Aufwand von insgesamt 2 Stunden ist nicht zu vergüten. Alle weiteren verrechneten Positionen sind gerechtfertigt. Daraus ergibt sich für Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker folgendes Honorar für das Berufungsverfahren: |
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Hiervon sind dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bereits CHF 10‘000.- ausbezahlt worden (act. 170), sodass noch ein Restguthaben von CHF 2‘308.10 besteht. |
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1.3.2.2 Im Hauptanklagepunkt (versuchte vorsätzliche Tötung) wird der erstinstanzlich gegen den Beschuldigten B.______ ergangene Schuldspruch bestätigt; im Berufungsverfahren freigesprochen wird er hingegen vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von E.______. Die vorstehende Anwaltsentschädigung von CHF 12‘308.10 ist demzufolge im Umfang von CHF 10‘000.- als Verfahrenskosten auf den Beschuldigten zu überwälzen. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). |
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1.3.3.1 Nach abgeschlossener Berufungsverhandlung legte Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker das Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.______ nieder (act. 173). Die Verfahrensleitung hat das Mandat inzwischen Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran übertragen (act. 178). Dieser ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 1'945.80 zu entschädigen (10 Stunden à CHF 180.- zzgl. 8.1 % MwSt.). |
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1.3.3.2 Die betreffende Anwaltsentschädigung von CHF 1‘945.80 hat der Beschuldigte B.______ als Verfahrenskosten zu tragen; er hat sie der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). |
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1.3.4.1 Rechtsanwältin lic. iur. Viviane A. Hasler amtierte als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.______. Gemäss der dem Obergericht im Nachgang zur Berufungsverhandlung unterbreiteten Honorarnote beziffert RAin lic. iur. Viviane Hasler ihren Vergütungsanspruch für das Berufungsverfahren auf CHF 11'614.90 (act. 169). |
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Die Rechtsvertreterin verrechnet als Barauslage CHF 1'696.- für die «Expertise Dr. S.______». Dieser Aufwand kann nicht vergütet werden (dazu mehr unten E. 1.4). Alle übrigen Positionen der Honorarnote sind gerechtfertigt. Somit steht Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Hasler für das Berufungsverfahren folgende Vergütung zu: |
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Hiervon sind der Rechtsvertreterin von der Gerichtskasse bereits CHF 7‘700.- ausbezahlt worden (act. 170); nachzuzahlen sind daher noch CHF 2‘088.30. |
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1.3.4.2 Im Unterschied zum erstinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte C.______ wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen; zudem entfällt die ihm vorinstanzlich zuerkannte Haftentschädigung und fällt auch die Genugtuung tiefer aus, wobei er selber im Berufungsverfahren eine weitaus höhere Genugtuung als die ihm erstinstanzlich zugesprochene verlangt hat. Andererseits bleibt es in der Causa «Birmensdorf» entgegen dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Freispruch. Vor diesem Hintergrund ist von der vorstehenden Anwaltsentschädigung von CHF 9‘788.30 ein Teilbetrag von CHF 4‘000.- als Verfahrenskosten auf den Beschuldigten zu überwälzen. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). |
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1.3.5.1 Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.______ einen Aufwand von CHF 9‘738.05 geltend (act. 168). Darin mitverrechnet ist eine Barauslage von CHF 1‘735.- für die von den Verteidigungen gemeinsam eingeholte «Expertise Dr. S.______». Dieser Aufwand kann nicht vergütet werden (siehe gleich danach E. 1.4). Im Übrigen ist die Honorarnote zu genehmigen. Somit ist Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz aus der Gerichtskasse für das Berufungsverfahren folgende Entschädigung auszubezahlen: |
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Hiervon sind der Rechtsvertreterin von der Gerichtskasse bereits CHF 6‘400.- ausbezahlt worden (act. 170); nachzuzahlen sind daher noch CHF 1‘603.05. |
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1.3.5.2 Im Gegensatz zum Erstentscheid und dem vom Beschuldigten D.______ selbst gestellten Berufungsantrag hat dieser eine wesentlich tiefere Haftentschädigung zugut. In den übrigen Punkten erfährt das angefochtene Urteil in Bezug auf den Beschuldigten keine Änderung. Demgemäss hat der Beschuldigte von der vorstehenden Anwaltsentschädigung von CHF 8‘003.05 einen Teilbetrag von CHF 1‘000.- als Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). |
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1.4.1 Die Verteidigungen der drei Beschuldigten haben im Vorfeld der Berufungsverhandlung eine aussagepsychologische Expertise eingeholt (act. 162). Mit dieser Expertise wollte bezweckt werden, dem Obergericht die Notwendigkeit offenbar zu machen, ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten zur Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz von A.______ sowie zur Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.______ anzuordnen (siehe act. 164 S. 11 ff. sowie S. 140 f.). Die Verteidigungen machen im Berufungsverfahren die von Parteiseite finanzierten Kosten der Expertise von Dr. S.______ als ersatzfähige Barauslagen geltend. |
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1.4.2 Dem Antrag auf Erstattung der Kosten für die privat eingeholte Expertise durch die Gerichtskasse kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist zentrale Aufgabe des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO); das Gericht vermag dabei selbst zu beurteilen, inwiefern zur Würdigung einer Beweisaussage eine gutachterliche Abklärung angezeigt ist, ohne dass dem Gericht hierzu quasi ein Vorgutachten zu präsentieren ist. Im Übrigen wurde oben im materiellen Teil dargelegt, wie sich im beurteilten Delikt «Birmensdorf» die vorhandenen Indizien zu einem Bild zusammenfügen lassen, ohne zusätzliche Begutachtung von A.______; folglich kam der privat eingeholten Expertise von vornherein keine Relevanz in Hinsicht auf die Beweiswürdigung zu, weshalb auch unter diesem Gesichtswinkel die entsprechenden Auslagen nicht aus der Gerichtskasse zu vergüten sind. |
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Erlässt – wie hier – das Obergericht als Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so hat es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). |
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Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr von CHF 20'000.- sowie die Untersuchungsgebühr von CHF 25'500.- einzig dem Beschuldigten B.______ auferlegt. Weil vorliegend nun aber entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ebenso der Beschuldigte C.______ in einem Anklagepunkt (Täuschung der Behörden) schuldig zu sprechen ist, hat er ebenfalls einen Anteil an den Untersuchungs- und vorinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). |
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Die vorgenannten Gebühren für die Untersuchung (CHF 25'500.-) und das Erstgericht (CHF 20'000.-) sind im Lichte von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung korrekt bemessen und waren im Berufungsverfahren unbestritten. |
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Dem Beschuldigten C.______ sind von der erwähnten Gerichtsgebühr und Untersuchungsgebühr je CHF 2'000.- aufzuerlegen, insgesamt also CHF 4'000.-; die restlichen CHF 23'500.- (Untersuchungsgebühr) und CHF 18'000.- (erstinstanzliche Gerichtskosten) entfallen auf den Beschuldigten B.______. Andererseits hat der Beschuldigte B.______, nachdem er im Berufungsverfahren von der Anklage der Körperverletzung zum Nachteil von E.______ freigesprochen wird, nicht die gesamten Kosten seiner Verteidigung in der Untersuchung und im Erstverfahren (CHF 45'310.50) zu übernehmen, sondern lediglich im Umfang von CHF 40'000.-. Insgesamt reduzieren sich damit die im erstinstanzlichen Entscheid dem Beschuldigten B.______ zusammen mit allen weiteren Auslagen auferlegten Verfahrenskosten von CHF 96'807.30 (siehe act. 122 S. 114 f. Dispositiv-Ziff. 13) auf neu CHF 87'496.80. |
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Aufgrund des (Teil)Schuldspruchs hat C.______ im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid ebenfalls einen Anteil von CHF 5'000.- an den Gesamtkosten (CHF 51'956.20) seiner amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren zu übernehmen. |
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Das Gericht erkennt: |
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Die auf C.______ entfallenden Kosten dürfen nicht mit der ihm oben (Ziff. 16) zugesprochenen Genugtuung verrechnet werden. |
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Die auf D.______ entfallenden Kosten sind mit der ihm oben (Ziff. 17) zugesprochenen Entschädigung verrechenbar. |
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In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche teilweise auf B.______, C.______ und D.______ zu überwälzen sind, wird auf die nachstehenden Ziffern 25 – 28 verwiesen. |
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