Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Kantonsrichterin Beatrice Lienhard sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

 

 

Urteil vom 30. Juni 2023

 

 

Verfahren OG.2022.00059

 

 

A.______

Beschuldigter, Privatkläger und

Berufungskläger

 

vertreten durch Mag. iur. Alexander Prechtl, Rechtsanwalt,

Freiestrasse 80, Postfach 1109, 8032 Zürich

 

 

gegen

 

 

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

 

 

2. B.______

Beschuldigter und

Berufungsbeklagter 1

 

verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt, Verteidiger,
Gerichtshausstrasse 34, Postfach 1622, 8750 Glarus

 

 

3. C.______

Beschuldigter und

(ehemals) Berufungsbeklagter 2

 

verteidigt durch lic. iur. Philipp Langlotz, Rechtsanwalt,

Spielhof 14A, 8750 Glarus

 

 

 

betreffend

 

 

 

Versuchte vorsätzliche Tötung,
schwere Körperverletzung, Raufhandel

 

 

Rechtsbegehren des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 9. September 2022 [act. 75], Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 [act. 99, S. 3] und Plädoyernotizen vom 5. Mai 2023 [act. 101, S. 2], sinngemäss):

 

1.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 17. August 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1, 3, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

2.

B.______ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 21 (recte: 22) Abs. 1 StGB, eventualiter der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 21 (recte: 22) Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

 

 

3.

A.______ sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen; eventualiter sei er schuldig zu sprechen, im Sinne von Art. 54 StGB aber von einer Bestrafung abzusehen.

 

 

4.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

 

Antrag der Staatsanwaltschaft (gemäss Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 [act. 99, S. 3–4] und Plädoyernotizen vom 5. Mai 2023 [act. 102, S. 1], sinngemäss):

 

1.

Es sei die Berufung des Berufungsklägers A.______ vom 9. September 2022 vollumfänglich abzuweisen und somit das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. August 2022 in allen Punkten zu bestätigen.

 

 

2.

Dies unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

 

Antrag des Berufungsbeklagten 1 (gemäss Protokoll vom 5. Mai 2023 [act. 99, S. 4], sinngemäss):

 

1.

Es sei die Berufung abzuweisen.

 

 

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

 

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I. Prozessgeschichte

1.  

Am 18. Januar 2022 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen B.______ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie gegen C.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie gegen A.______ wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Zusätzlich wurden alle drei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB angeklagt (act. 1 in den Verfahren SG.2022.00006–8).

 

2.  

Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantongericht Glarus fand am 6. April 2022 statt (vgl. act. 37 ff.). Mit Urteil vom 17. August 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts des Kantons Glarus B.______ der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, im Umfang von 13 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft; ferner wurde ein Landesverweis von acht Jahren ausgesprochen (act. 65, S. 71, Dispositivziffern 2, 5). C.______ sprach das Kantonsgericht der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft; ferner wurde ein Landesverweis von 15 Jahren ausgesprochen (act. 65, S. 71–72, Dispositivziffern 3, 6). A.______ schliesslich sprach das Kantonsgericht des Raufhandels und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.– (act. 65, S. 71–72, Dispositivziffern 4, 7).

 

3.  

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob A.______ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. September 2022 beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen, demgegenüber aber B.______ wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen sowie dieser zusammen mit C.______ zu einer solidarischen Genugtuungszahlung zu verpflichten (act. 75). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch B.______ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 1) und C.______ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 2) verzichteten auf die Stellung eines begründeten Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung einer Anschlussberufung (act. 80, 83).

 

4.  

Der Berufungsbeklagte 1 wurde am 26. August 2022 und der Berufungsbeklagte 2 am 15. April 2023 aus dem Strafvollzug entlassen, woraufhin eine Ausschaffung ins Ausland erfolgte (act. 95). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden die im Ausland sich befindlichen Berufungsbeklagten 1 und 2 zur Berufungsverhandlung nicht vor- sondern ohne Säumnisfolgen eingeladen (BGE 140 IV 86 E. 2 S. 88–92). An ihrer statt wurden ihre Verteidiger zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (act. 89, S. 2; act. 91–92).

 

5.  

Am 5. Mai 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 98 ff.). Da der Berufungskläger zu Beginn der Berufungsverhandlung den Antrag auf solidarische Genugtuungszahlung zurückzog, wurde das Verfahren gegenüber dem Berufungsbeklagten 2 gegenstandslos und verliess dessen Verteidiger die Berufungsverhandlung (act. 99, S. 3–4), wobei er seine Honorarnote selbigentags zustellte (act. 105). Dem Berufungsbeklagten 2 kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung mehr zu. Die anderen beiden Vertreter reichten ihre Honorarnoten anlässlich der Berufungsverhandlung ein (act. 103–104).

 

6.  

Am 30. Juni 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 107). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 99, S. 15).

 

 

II. Formelles

1.  

Das Urteil der II. Kammer des Kantonsgericht vom 17. August 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungskläger ist als Beschuldigter und Privatkläger zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 65, S. 77 [Versand am 23. August 2022], act. 73 [Zustellung am 24. August 2022] und act. 75 [Berufung vom 9. September 2022]). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. September 2022 [GS III A/2; GOG]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

 

2.  

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

 

3.  

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung von ihm selber und von dem Berufungsbeklagten 1 und die damit verbundenen Rechtsfolgen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie in Bezug auf die daraus folgende Sanktionen und die Kosten- und Entschädigungsregelung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

 

4.  

Die Aktenführung für alle drei Verfahren SG.2022.00006–8 erfolgte unter der Verfahrensnummer SG.2022.00006 (vgl. act. 65, E. I./1., S. 7). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00006 (act. 1–74) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten der Verfahren SA.2020.00730, SA.2020.000731 und SA.2020.00799 bilden integrierenden Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).

 

 

III. Verwertbarkeit

1.  

Die Vorinstanz ging in Bezug auf die vom Berufungskläger gemachten Aussagen in den Einvernahmen vom 14. September 2020 und vom 30. September 2021 von einer Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO gegenüber den Berufungsbeklagten 1 und 2 aus. Hierbei wurde aber gleichzeitig hervorgehoben, dass sie etwa zulasten des Berufungsklägers weiterhin als Beweise zulässig seien (act. 65, E. II./3.7., S. 12).

 

2.  

Der Berufungskläger rügte diese Feststellung vor Obergericht, da bei den (anfänglich) getrennt geführten Verfahren die jeweils Beschuldigten eben keine Parteistellung in den anderen Verfahren hätten und somit auch keine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bestehen würden (act. 101).

 

3.  

Vorliegend ist zunächst der Schuldpunkt des Berufungsklägers angefochten, in Bezug auf welchen eine Verwertbarkeit seiner eigenen Aussagen gegeben ist. In Bezug auf den Berufungsbeklagten 1 ist nicht der Sachverhalt strittig, sondern dessen rechtliche Qualifikation hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine einfache oder schwere Körperverletzung oder eventuell um eine versuchte vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft handelt. Da vorliegend für alle drei Tatbestände von dem (in diesem Punkt) vorinstanzlich überzeugend festgestellten und vom Berufungsbeklagten 1 nicht angefochtenen Sachverhalt ausgegangen wird und da ferner der Berufungsbeklagte 1 keine Unverwertbarkeit geltend macht, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage.

 

 

IV. Sachverhalt

1.  

1.1. Zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Anschliessend hat das Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis als Beweisergebnis festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

 

1.2. Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist auch der sog. indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

 

1.3. Steht zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei nicht primär die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die logische Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen oder wenn Aussagen unstimmig oder widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81 E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz, N 22 zu Art. 343 StPO).

 

2.  

Am Samstag, den 15. August 2020, zwischen ca. 23.30–23.50 Uhr, kam es nahe des Bahnhofs Ziegelbrücke zu einer verbalen Diskussion und anschliessend zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem in unmittelbarer Nähe in Ziegelbrücke wohnhaften A.______ und B.______ sowie C.______, beide eritreische Staatsbürger, im Ausland wohnhaft und nur ferienhalber in der Schweiz. Die strafrechtlich relevanten Umstände dieser gewalttätigen Auseinandersetzung sind umstritten und werden nachfolgend zu klären sein. In Folge der ihm mit einem Golfschläger, mit Faustschlägen und Fusstritten zugeführten Verletzungen musste A.______ mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen werden, wodurch allein dessen Tod verhindert werden konnte.

 

Die Örtlichkeiten, an welchen sich dieser Vorfall ereignete, sind allesamt auf dem untenstehenden Kartenausschnitt erfasst (vgl. Abb. 1). Auf die dort von der Staatsanwaltschaft markierten Positionen ("A"–"F") wird in der nachfolgenden Erstellung des Sachverhalts Bezug genommen.

Abb. 1: Übersicht des Tatortes mit folgenden Punkten gem. kriminaltechnischem Bericht vom 30. September 2020 (act. 2/8.1.05, S. 3; Quelle für Kartenmaterial: map.geo.admin.ch).

 

3.  

3.1. Dem Berufungskläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er auf dem Fussweg zur Berufsschule zwischen dem [...] 13 (Position "A") und dem Bahnhof Ziegelbrücke (Position "D"), den Berufungsbeklagten 1 mit einem Golfschläger auf den linken Oberarm geschlagen habe, wodurch er diesem zumindest eine schmerzhafte Prellung am linken Oberarm zugefügt habe. Dem Berufungsbeklagten 1 wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er den Berufungskläger – während der Berufungsbeklagte 2 diesem den Golfschläger mindestens viermal kraftvoll auf den Kopf geschlagen habe – mit Fäusten und Fusstritten auf den Körper, insbesondere den Brustkorbbereich, geschlagen habe (act. 1, S. 2).

 

3.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Indizien zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (act. 65, E. IV./4., S. 28). Der Berufungskläger wendet sich gegen diesen Schuldspruch und bestreitet den eingeklagten Sachverhalt (act. 101, S. 4 ff., 11 ff). Damit ist die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu überprüfen.

 

4.  

4.1. Vorliegend ist unstrittig, dass es in der Nacht vom Samstag, den 15. August 2020, zwischen ca. 23.30–23.48 Uhr zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger einerseits und den beiden Berufungsbeklagten andererseits kam. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind geständig, dass der Berufungsbeklagte 2 dem Berufungskläger den Golfschläger weggenommen und ihn damit mehrmals auf den Kopf, Schulter und den Rücken geschlagen habe, während der Berufungsbeklagte 1 ihn gleichzeitig mit Fäusten und Fusstritten geschlagen habe (vgl. act. 65, E. IV./2.1.–2.2., S. 14–18).

 

4.2. Strittig und zu klären ist somit vorliegend, wie die gewalttätige Auseinandersetzung begann und namentlich ob der Berufungskläger einen ersten Schlag mit dem Golfschläger gegen den Berufungsbeklagten 1 ausführte.

 

4.2.1. Aussagen des Berufungsbeklagten 1

4.2.1.1.   Zum vorangehenden Kontakt

Der Berufungsbeklagte 1 gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2020 an, zusammen mit dem Berufungsbeklagten 2 auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, als der Berufungskläger sie am Vorbeigehen gehindert und gewarnt habe, sie dürfen nicht passieren, weil die Personen in den umliegenden Häusern am Schlafen seien (act. 2/10.1.01, F. 8–9). Sonst habe der Berufungskläger nichts gesagt (act. 2/10.1.01, F. 16). An seiner Einvernahme vom 17. August 2020 gab er weiter an, der Berufungskläger habe ihnen gesagt, sie "sollen zurück, es schlafe jemand" (act. 2/10.1.02, F. 4). In den nachfolgenden Einvernahmen verweigerte er die Aussage resp. verwies auf die bereits gemachten Aussagen (bspw. act. 2/10.1.03, F. 5). Der Berufungsbeklagte 2 bestätigte ihn in dieser Sachverhaltsdarstellung: Der Berufungskläger habe sie aufgehalten und ihnen gesagt, dass sie die Umgebung stören würden, worauf sie ihm erwidert hätten, sie seien auf dem Heimweg, hätten keinen Lärm gemacht und dass sie weitergehen würden (act. 2/10.2.02, F. 7, 13, 36–38). In weiteren Einvernahmen verwies auch der Berufungsbeklagte 2 auf die bereits gemachten Aussagen (bspw. act. 2/10.2.03, F. 12; act. 2/10.2.04, Rz. 66).

 

4.2.1.2.   Zum behaupteten Schlag durch den Berufungskläger

Weiter gab der Berufungsbeklagte 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2020 an, der Berufungskläger habe ihn – nach dem kurzen Wortwechsel – mit einem "Stock" geschlagen (act. 2/10.1.01, F. 8). Zur genauen Beschaffenheit des "Stocks" konnte er nichts sagen, da er ihn nicht gehalten habe und es dunkel gewesen sei (act. 2/10.1.01, F. 23). Aufgrund dieses Schlages auf den linken Oberarm habe er eine Verletzung erhalten (act. 2/10.1.01, F. 24). Dies bestätigte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2020, anlässlich welcher er übereinstimmend angab, der Streit habe damit angefangen, dass der Berufungskläger ihn auf den linken Oberarm geschlagen habe (act. 2/10.1.02, F. 4). In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2020 sagte er aus, er sei einmal am Arm durch den Berufungskläger geschlagen worden, wobei er hiervon keine Verletzung fortgetragen habe (act. 2/10.1.03, F. 8). Es habe sich dabei um einen Stock gehandelt, wobei er nicht sicher sei, ob es der Golfschläger sei (act. 2/10.1.03, F. 10–12). In jedem Fall sei es ausgeschlossen, dass er den Schlag irrtümlicherweise vom Berufungsbeklagten 2 erhalten habe (act. 2/10.1.03, F. 13). In der ebenfalls am 30. Oktober 2020 durchgeführten Einvernahme (diesmal als beschuldigte Person) bestätigte er, sich gewehrt zu haben, weil er geschlagen worden sei (act. 2/10.1.04, F. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2022 gab er vor der Vorinstanz an, der Berufungskläger habe die Auseinandersetzung begonnen, als er ihn mit einem Stock auf den linken Arm geschlagen habe (act. 51, F. 15). All diese Aussagen bestätigt der Berufungsbeklagte 2 (act. 2/10.2.02, F. 7, 9, 38–39; act. 2/10.2.03, F. 21; act. 51, F. 23).

 

4.2.1.3.   Zur räumlichen Entwicklung der Auseinandersetzung

Der Berufungsbeklagte 1 sagte hierzu einzig an seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2020 etwas aus, nämlich dass der Berufungskläger während der Auseinandersetzung in Richtung [...] und "ins erste Haus dort" gegangen sei (Position "A"). Sie seien ihm gefolgt und von dort aus weiter auf dem [...] nach Hause gegangen (act. 2/10.1.01, F. 15). Der Berufungsbeklagte 2 machte hierzu keinerlei Aussagen.

 

4.2.1.4.   Würdigung der Aussagen

In ihrer Würdigung stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten praktisch deckungsgleich seien (act. 65, E. IV./2.5., S. 23). Dem entgegnete der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung, dass dies daher rühre, dass die Aussagen "äusserst dürftig" seien, insbesondere sei die Schilderung des angeblichen Schlags mit dem Golfschläger detailarm und enthalte keine Realitätskriterien (act. 101, S. 12–13). Sodann aber sei offensichtlich, dass es sich um konstruierte und abgesprochene Schutzbehauptungen handle, hätten doch die Berufungsbeklagten vom Zeitpunkt der Tat bis zu ihrer Verhaftung etwa eine Stunde Zeit gehabt und während dieser Zeit auch verschiedene Kollusionshandlungen vorgenommen (wie etwa die Kleider wechseln, das blutverschmierte T-Shirt waschen etc.). Aktenkundig sei, dass die beiden mit der Schwester des Berufungsbeklagten 2, [...] (nachfolgend: Schwester), sowie mit deren Lebenspartner, [...] (nachfolgend: Lebenspartner der Schwester), gesprochen hätten. Darum sei davon auszugehen, dass sich die Berufungsbeklagten die Geschichte mit dem Schlag ausgedacht hätten, um eine Notwehrsituation zu konstruieren (act. 101, S. 13–14). Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussagen als "kongruent und widerspruchsfrei" sowie "in sich doch sehr verschieden", worin sich eben zeige, dass sie "mit ihren eigenen Worten und eigenen Ausdrücken […] eigenes Erlebtes" wiedergeben würden (act. 102, S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtete die Staatsanwaltschaft das Zeitfenster für Kollusion als "viel zu eng" (act. 102, S. 4; act. 65, E. IV./3.2., S. 26).

 

Zutreffend ist, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten jeweils sehr knapp ausfallen, kaum Details enthalten (was zumindest teilweise der Übersetzung geschuldet sein kann) und in späteren Einvernahmen nicht mehr wiederholt werden. Obwohl die Aussagen tatsächlich weitgehend deckungsgleich sind, bestehen doch bei genauerer Analyse gewisse Unstimmigkeiten. So etwa beim Ort, an dem sie der Berufungskläger angehalten habe und welcher – ihrer Sachverhaltsdarstellung nach – auch dem Tatort entsprechen soll: Der Berufungsbeklagte 1 gab an, bei "diese[r] Gasse" angehalten worden zu sein, womit sehr wahrscheinlich die Einmündung des Kieswegs in den [...] gemeint ist (vor der Position "A"), sagte er doch im selben Zusammenhang, der Berufungskläger habe sie "am Vorbeigehen hindern [wollen], dort bei den Häusern" (act. 2/10.1.01, F. 8). Dies scheint sich auf den ersten Blick mit der (äusserst) vagen Angabe des Berufungsbeklagten 2 zu decken, wonach sie den Berufungskläger "auf dem Weg nach Hause" angetroffen hätten (act. 10.2.02, F. 7). Jedoch zeichnete der Berufungsbeklagte 1 – als er nach dem Tatort gefragt wurde – diesen beim linksseitigen Ende der Fussgängerbrücke ein (Position "C"), wobei ein Pfeil den Weg der Berufungsbeklagten über die Brücke signalisieren soll (act. 2/10.1.01, F. 15: "Ja, der Tatort ist mit einem X gekennzeichnet"; vgl. hierzu act. 2/10.1.01, Beilage).

Abb. 2: Einzeichnung des Tatorts gem. dem Berufungsbeklagten 1
(act. 2/10.1.01, Beilage)

Ob dieser eingezeichnete Kiesweg als jene oben erwähnte "Gasse" bezeichnet werden kann, ist zumindest fraglich. Allein auch hier darf einem einzelnen Wort nicht zu viel Gewicht beigemessen werden, das eventuell Ergebnis einer ungenauen Übersetzung ist. Ebenso bedeutend, wie der Umstand, dass sich diese Zeichnung des Berufungsbeklagten 1 nicht mit seiner eigenen Aussage deckt, erscheint auch der Umstand, dass sich diese Zeichnung durchaus mit der Schilderung des Lebenspartners der Schwester deckt, wie ihm diese noch in der Tatnacht (unmittelbar nach dem Vorfall und kurz vor der Verhaftung) mitgeteilt worden sein musste. Der Lebenspartner der Schwester gab dies folgendermassen wieder:

"Bei der Brücke in Ziegelbrücke, beim Bahnhof. Eine Person hielt beide an, dass sie den Weg, welchen sie langgelaufen [sic] wollten, nicht laufen dürfen." (act. 2/18.2., Einvernahme vom 28. August 2020, F. 8)

"[Die] zwei (B.______ und C.______) wollten vom Bahnhof her über die Brücke gehen. Die Person sagte, dass sie hier nicht durchgehen dürfen." (act. 2/18.2., Einvernahme vom 28. August 2020, F. 24).

Der Berufungsbeklagte 2 widerspricht aber dieser Sachverhaltsdarstellung diametral. Als er seinerseits gebeten wurde, den Tatort einzuzeichnen, zeichnete er diesen folgendermassen auf der Karte mit dieser Bemerkung ein:

"Der Kreis bezeichnet die Wiese, auf welcher wir uns den ganzen Abend aufgehalten haben. Das X bezeichnet den Tatort. Die Fussgängerbrücke zum Bahnhof haben wir den ganzen Abend nicht überquert." (act. 2/10.2.02, F. 12)

Abb. 3: Einzeichnung des Tatorts gem. dem Berufungsbeklagten 2
(act. 2/10.2.02, Beilage)

Nach dieser letzten Sachverhaltsdarstellung wären die Berufungsbeklagten also vom Sitzplatz (Position "E") her kommend, auf den Berufungskläger gestossen. Damit widerspricht er nicht nur den (verschiedenen) Aussagen des Berufungsbeklagten 1, er macht auch eine aktenwidrige Aussage mit Bezug auf die Fussgängerbrücke, welche die beiden in Tat und Wahrheit mehrfach überquerten: Einmal am frühen Abend, um das Bier einzukaufen (act. 2/10.2.02, F. 31; vgl. die Bilder der Videoüberwachungsanlage im avec-Shop in act. 2/8.1.02, S. 2–6) sowie kurz vor dem Vorfall noch einmal, um ihre nicht identifizierte Bekannte auf den Zug zu bringen (vgl. act. 2/8.1.02, S. 6: Die Berufungsbeklagten wurden um 23.29 Uhr [recte: 23.19 Uhr] und 23.45 Uhr [recte: 23.35 Uhr] von der Videoüberwachungsanlage im avec-Shop erfasst). Der Berufungsbeklagte 2 verstrickt sich mit Bezug auf diese nicht identifizierte Bekannte auch noch in weitere Widersprüche, etwa wenn er zunächst aussagt, sie seien "den ganzen Abend an einer Wiese zu zweit" gewesen (act. 2/10.2.02, F. 7), während er in einer späteren Einvernahme eingesteht (und auch aktenkundig ist), dass sie mindestens zu dritt waren (act. 2/10.2.03, F. 33–41; vgl. die Bilder in act. 2/8.1.03). Es kann somit zusammenfassend von einer nur in ihren gröbsten Zügen einheitlichen Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten ausgegangen werden.

 

Schliesslich kann aber auch bei diesem in seinen gröbsten Zügen übereinstimmend geschilderten Kerngeschehen eine Kollusion nicht ausgeschlossen werden. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Berufungsbeklagten "nicht einmal eine volle Stunde auf freiem Fuss" (act. 65, E. IV./3.2., S. 25) gewesen seien, genügt hierzu jedenfalls nicht; ist doch eine Stunde – wie die Verteidigung des Berufungsklägers zurecht einwendet (act. 101, S. 13) – keineswegs zu knapp bemessen, um sich abzusprechen. Immerhin ist aktenkundig, dass die Berufungsbeklagten während der "knapp[en] Viertelstunde 'zuhause'" mehrere Handlungen vornahmen, die als Kollusion zu werten sind (Deponierung der Tatwaffe, die später im Niederurner Dorfbach entsorgt wurde; Gespräche mit der Schwester und dem Lebenspartner der Schwester, gegen die später eine Strafanzeige wegen Begünstigung erging [vgl. act. 2/18.2]; Wechseln der blutverschmierten Kleider, die später gewaschen wurden), allesamt Handlungen, welche der Berufungsbeklagte 1 nicht erklären kann (act. 2/10.1.04, F. 20, 22–26). Es ist somit naheliegend und kann aufgrund der Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass die Berufungsbeklagten auf ihrem rund 1.4 Kilometer langen und in ca. 17 Minuten bewältigbaren Weg vom Tatort zum Wohnort der Schwester sich kollusionsweise auf eine in ihren groben Zügen übereinstimmende, in ihren Details aber noch ungenaue Sachverhaltsdarstellung einigten.

 

4.2.2. Aussagen des Berufungsklägers

4.2.2.1.   Zum vorangehenden Kontakt

Der Berufungskläger gab an, die Berufungsbeklagten erstmals am frühen Abend des 15. Augusts 2020 gesehen zu haben, als er zum Bahnhof ging und diese gerade die Brücke in die entgegengesetzte Richtung überquerten (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 100, F. 39, 56). Mit ihnen sei noch eine Frau gewesen und sie hätten bereits Bier mit sich getragen (act. 2/10.3.03, Rz. 57–58). Es sei zu diesem Zeitpunkt eine grössere Gruppe von etwa einem Dutzend Personen dort gewesen (act. 2/10.3.03, Rz. 58–59).

 

Als er schon des Nachts nach Hause zurückkehrte, habe er wahrgenommen, wie die Berufungsbeklagten 1 und 2 noch am Ufer der Linth sassen (act. 100, F. 40, 56). Sie hätten Bier getrunken und laute Musik gehört, weshalb er ihnen zurief, sie sollen etwas leiser sein, da die Nachbarschaft am Schlafen sei. Hierauf hätten sie ihm in schlechtem Deutsch geantwortet, er solle seinen Mund halten (act. 2/10.3.01, F. 7) und er solle sich "verpissen" (act 2/10.3.03, Rz. 68–69), worauf er ihnen seinerseits beschimpfend geantwortet habe (act. 2/10.3.03, Rz. 69–70; act. 51, F. 37),

 

Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er im obersten Stock in seinem Haus einen Joint gerollt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 100, F. 53–54, 63). Vom dortigen gekippten Fenster aus (vgl. das mit einem Kreuz markierte Fenster in act. 2/8.1.05, S. 19, Bild 33) habe er gesehen und gehört, wie die Berufungsbeklagten von ihrem Sitzplatz aus Bierdosen in ein Gebüsch in Richtung der Linth traten (act. 2/10.3.03, Rz. 70–71; act. 51, F. 37; act. 100, F. 53, 57–63; vgl. die eingezeichnete Stelle der Berufungsbeklagten in act. 2/8.1.05, S. 22, Bild 38). Seiner Ansicht nach sei ihr Ziel gewesen, die Bierdosen über ein dortiges Gebüsch in die Linth zu treten (act. 2/10.3.01, F. 7). Die Bierdosen habe er von seinem Fenster aus gut sehen können, denn "Wasser reflektiert Aludosen" (act. 51, F. 42), dies, da die auf der anderen Seite der Linth befindliche Bahnhofsbeleuchtung alles erhelle (act. 100, F. 53).

 

Er habe sodann vor seinem Haus gewartet, bis die Berufungsbeklagten weggingen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37). Er habe gesehen, wie sie in Richtung Bahnhof weggingen (act. 100, F. 56, 64). Erst als sie weg gewesen seien, sei er zu ihrem Sitzplatz (Position "E") gegangen, um die "Sauordnung" aufzuräumen (act. 2/10.3.03, Rz. 75–76; act. 100, F. 56, 64).

 

4.2.2.2.   Zum Aufräumen der Bierdosen mit dem Golfschläger

Der Berufungskläger gab an, früher Fischer an der Linth gewesen zu sein und das Fischerpatent gehabt zu haben (act. 2/10.3.03, Rz. 77–78). Das Linthufer [...] sei im Sommer jeweils stark von "Böötlern" frequentiert (act. 100, F. 52). Seit langem beobachte er daher mit Sorge ein Littering-Problem (act. 2/10.3.02, F. 20); jedes Wochenende gäbe es eine "Unordnung" (act. 2/10.3.03, Rz. 93). Seiner Betroffenheit gab er anlässlich der Berufungsverhandlung folgendermassen Ausdruck:

"Mir war es ein Bedürfnis, denn es passiert immer häufiger. Machen Sie sich selber ein Bild, wie es im Sommer dort aussieht. Und dann sagen Sie mir noch einmal, ob das nicht böse ist, was dort ist." (act. 100, F. 85)

Aus diesem Grund habe er schon öfters dort den Abfall aufgenommen, unter anderem auch mit dem zuständigen Linthingenieur [...] (act. 100, F. 51; act. 51, F. 41). Über das Littering habe er zudem auch schon mit der Kantonspolizei gesprochen, welche ihm geraten habe, aufgrund des Coronavirus den Abfall nicht mit der blossen Hand aufzunehmen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.02, F. 20; act. 2/10.3.03, Rz. 157–161; act. 51, F. 40; act. 100, F. 85). Stattdessen solle er eine Schaufel oder einen Stock mitnehmen (act. 2/10.3.03, Rz. 157–161; act. 52, F. 40; act. 100, F. 66). Auch in der Nacht des Vorfalls habe er "die Dosen, welche an der Linth im Gebüsch liegen[,] entfernen gehen" wollen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 76). Die Linth habe zu diesem Zeitpunkt relativ viel Wasser geführt und er habe vermeiden wollen, dass die Bierdosen in die Linth gelangen (act. 2/10.3.03, Rz. 76–78). Dies habe er in derselben Nacht, und nicht erst am nächsten Tag machen wollen, weil tagsüber zahlreiche "Böötlifahrer" kommen und die Dosen möglicherweise in die Linth treten würden (act. 100, F. 52; act. 51, F. 41: "[…] wenn Badegäste da sind, passiert es oft, dass Dosen im Wasser landen"). Zu diesem Zweck habe er den Golfschläger mitgenommen, der aufgrund seiner Schaufel und der Hakenform ein ideales Werkzeug gewesen sei (act. 2/10.3.03, Rz. 157–161; act. 51, F. 40; act. 100, F. 66). Dieser habe sich gut geeignet (vgl. act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.02, F. 21: "Ich zog oder fischte die Dosen mit dem Schläger aus dem Gebüsch […]"). Er gab aber auch zu, dass das mit dem Golfschläger etwas improvisiert gewesen sei, er habe es auch das erste Mal damit versucht (act. 2/10.3.02, F. 23). Dieser sei einfach "gerade verfügbar" gewesen (act. 2/10.3.03, F. 157–161), womit der Berufungskläger wohl auch die Griffbereitschaft im Geräteschuppen meint (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20, Bild 34). Auf die Möglichkeit angesprochen, dass er den Golfschläger als Waffe ausgewählt haben könnte, antwortete der Berufungskläger dass er den leichtesten Golfschläger mitgenommen habe, was er nicht getan hätte, wenn er die Berufungsbeklagten hätte verletzen wollen (act. 2/10.3.01, F. 7, 12). Überdies habe die Kantonspolizei seinen Geräteschuppen angesehen und dabei feststellen können, dass andere Instrumente darin weitaus besser als Waffe getaugt hätten (act. 100, F. 66). Nach dem Dafürhalten des Berufungsklägers mache die Annahme, wonach er einen Golfschläger genommen habe, um zwei Personen damit anzugreifen, "gar keinen Sinn" (act. 100, F. 66). Seine Golfschläger besitze er, weil er selber früher Golf gespielt habe und manchmal von seinem Garten aus einige Schläge übe (act. 51, F. 43; act. 100, F. 41).

 

Am verlassenen Sitzplatz der Berufungsbeklagten (Position "E") angekommen, habe er mit der Taschenlampe seines Handys das Areal ausgeleuchtet (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 83–84; act. 100, F. 69). Obwohl der Berufungskläger die Möglichkeit nicht in Abrede stellt, dass die Berufungsbeklagten auch Bier aus Glasflaschen konsumiert hätten (act. 100, F. 74), habe er beim Aufräumen nur blaue ok-Bierdosen aus Aluminium gesehen und zusammengetragen, wie sie im avec-Shop am Bahnhof Ziegelbrücke verkauft würden (act. 2/10.3.02, F. 24; act. 51, F. 42; act. 100, F. 68, 87–89). Er habe die Bierdosen zu einem Haufen bei der kleinen Böschung gelegt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.02, F. 21; act. 2/10.3.03, Rz. 79, 84; act. 51, F. 37; act. 100, F. 56, 68), was eine provisorische Lösung gewesen sei, da er keinen Sack dabei gehabt habe, ansonsten er die Dosen mit dem Schläger in den Sack geschaufelt hätte (act. 2/10.3.02, F. 22). Bei diesem Aufräumen habe er zufälligerweise auch die "Dokumente von den Typen" in der Wiese gefunden, ein "Metallkartenhalter" sowie "ein GA oder Halbtags" (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 83–86). Er wisse nicht, ob es sich um Ausweise gehandelt habe, oder ob sie von einem oder von beiden Berufungsbeklagten gewesen seien, da er die Dokumente nicht genau angeschaut habe, es seien auf jeden Fall "Kärtchen […] mit einem metallenen Ding drin" gewesen (act. 100, F. 84). Er habe diese Dokumente an sich genommen, da niemand mehr dort gewesen sei (act. 2/10.3.03, Rz. 85–86).

 

Der Berufungskläger gibt weiter an, der Akku seines Handys sei auf einmal zu Ende gewesen, weshalb auch das Licht der Taschenlampe ausgegangen sei. Zeitgleich habe er festgestellt, dass die Berufungskläger vom Bahnhof Ziegelbrücke her in seine Richtung zurückkommen würden (act. 100, F. 69). Bevor er durch den Fusspfad zum Bunker bei der Fussgängerbrücke hochgegangen sei (von Position "E" zu "B" und danach zu "C"), um die beiden abzufangen, habe er den Golfschläger auf die Wiese neben den Bierdosenhaufen gelegt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 164–166; act. 51, F. 37). An der Berufungsverhandlung sagte er diesbezüglich:

"An einem Abend jemanden gegenüber mit einem Golfschläger zu erscheinen, kommt nicht gut. Grundsätzlich nicht. Und ich möchte grundsätzlich niemanden einschüchtern. Darum hatte ich keinen Golfschläger in der Hand." (act. 100, F. 73)

Beim Mülleimer an der Fussgängerbrücke (bei der Position "C"; vgl. die eingezeichnete Stelle in act. 2/8.1.05, S. 3) habe er den Berufungsbeklagten 2 angetroffen – während der Berufungsbeklagte 1 nach der Vermutung des Berufungsklägers unweit von ihnen uriniert habe – und diesen zur Rede gestellt (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 97–98; act. 51, F. 37; act. 100, F. 69). Er sei dann mit dem Berufungsbeklagten 2 den Fusspfad (von der Position "C" über "B" zu "E") hinuntergegangen, um ihm den Haufen mit den Bierdosen zu zeigen (act. 100, F. 70). Dort angekommen habe er dem Berufungsbeklagten 2 gesagt, dass sie "die grössten Sauhunde" seien und der Umwelt keinen Gefallen machen und mit ihrem Verhalten niemandem imponieren würden (act. 2/10.3.01, F. 7), ob sie solche Sachen auch in "ihrem Land" machen würden (act. 2/10.3.03, Rz. 81–82). Weiter habe er dem Berufungsbeklagten 2 die von ihm eingesammelten Dokumente vorgehalten und ihm gesagt, dass er die "Sauordnung" noch fotografisch festhalten und diese Bilder mitsamt den Ausweisen der Kantonspolizei übergeben werde (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 91–93). Der Berufungsbeklagte 2 sei anfangs "gut drauf" gewesen, angenehm aber stark angetrunken, dann immer uneinsichtiger und aggressiver (act. 2/10.3.03, Rz. 87, 99–100; act. 100, F. 70).

 

4.2.2.3.   Zum Faustschlag durch den Berufungsbeklagten 1

Während der Berufungskläger so mit dem Berufungsbeklagten 2 in "gebrochenem Deutsch mit Händen und Füssen" gesprochen habe (act. 100, F. 83), habe er hinter sich Geräusche vernommen (act. 51, F. 37). Der bis dahin vom Geschehen abwesende Berufungsbeklagte 1 sei plötzlich mit schnellen Schritten zu ihm gekommen und habe dem Berufungskläger, der sich gerade zu ihm umgedreht habe, von der rechten Seite einen "Schwinger" verpasst (act. 51, F. 37; act. 100, F. 71). Dieser Faustschlag habe ihn direkt auf sein linkes Auge getroffen, worauf er auf diesem Auge nichts mehr gesehen habe (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 100–103). Unmittelbar nach dem Schlag habe aber der Berufungskläger gerade noch erkennen können, wie der Berufungskläger 2 in die Wiese hineingegriffen und den dort liegenden Golfschläger aufgenommen habe (act. 100, F. 71–72).

 

4.2.2.4.   Zur berufungsbeklagtischen Behauptung des ersten Schlages

Der Berufungskläger bestreitet, den Golfschläger gegen den Berufungsbeklagten 1 eingesetzt zu haben (act. 2/10.3.03, F. 52–54, 120). Er habe keinen einzigen Schlag ausgeteilt (act. 2/10.3.01, F. 24), nie mit dem Golfschläger auf den linken Arm des Berufungsbeklagten 1 eingeschlagen, den beiden nicht den Weg versperrt oder sie dazu aufgefordert, einen anderen Weg zu wählen (act. 2/10.3.03, Rz. 120, 124). Die Vorwürfe wegen einfacher Körperverletzung entsprächen nicht der Wahrheit (act. 51, F. 37). Der Golfschläger sei während der ganzen Diskussion auf der Wiese gelegen, er habe ihn während der Diskussion nicht in der Hand gehabt und wisse darum auch, dass er niemanden geschlagen habe (act. 2/10.3.03, Rz. 164–166; act. 51, F. 44). Er hätte nachträglich den Berufungsbeklagten 1 gerne geschlagen, in diesem Falle hätte dieser eine "gröbere Verletzung" davongetragen (act. 2/10.3.02, F. 25). Demgegenüber sehe die Prellung am Arm des Berufungsbeklagten 1 für ihn nach Selbstverschulden aus (act. 2/10.3.02, F. 26). Er gibt weiter zu bedenken, dass die Täter sich ja bei der Polizei hätten melden können, wenn er sie geschlagen habe, und nicht hätten flüchten müssen (act. 2/10.3.02, F. 27).

 

4.2.2.5.   Zur räumlichen Entwicklung der Auseinandersetzung

Der Berufungskläger gibt an, dort, wo er die Aludosen auf einen Haufen gelegt habe (Position "E") vom Berufungsbeklagten 1 mit einem Faustschlag ins Gesicht geschlagen worden zu sein (act. 2/10.3.01, F. 7). Nachdem er, noch benommen vom Schlag, gesehen habe, wie der Berufungsbeklagte 2 den Golfschläger von der Wiese aufgenommen habe, sei er den "kleinen Fussweg wieder zurück Richtung Bunker" (Position "C") geflüchtet (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 104–105; act. 51, F. 37). Als er vom Fusspfad "wieder auf den Kiesweg" gekommen sei (Position "B"), habe er "einen sehr heftigen Schlag mit einem harten Gegenstand" auf seinen Kopf erhalten (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37; act. 100, F. 56). Er sei auf den Kiesweg gefallen (act. 2/10.3.03, Rz. 107; act. 51, F. 37). Bei diesem Schlag seien ihm auch die Dokumente aus der Hand gefallen und er habe versucht, diese aufzuheben (act. 2/10.3.01, F. 7). So habe er weitere Faustschläge und Schläge mit dem "Stock" erhalten, den er erst beim dritten oder vierten Schlag als seinen Golfschläger erkannt habe (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 109). Er habe von dort aus zuerst versucht, zur Brücke zu gelangen (Position "C"), sei aber von den beiden eingekesselt gewesen und erneut auf den Boden gefallen, während sie weiter auf ihn eingeschlagen hätten (act. 2/10.3.03, Rz. 109–112). Er habe nicht über die Brücke gehen können (act. 51, F. 37). Sodann habe er versucht, in Richtung [...] (Position "F") zu flüchten, sei aber nur bis zum Eingangsbereich des [...] 13 (Position "A") gekommen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 2/10.3.03, Rz. 112–113; act. 51, F. 37). Er habe sich an einer Stange gehalten und weitere Schläge erhalten (act. 100, F. 56). Dann sei er über den Zaun gefallen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 51, F. 37; act. 100, F. 56). Nachdem er dort noch einige letzte Schläge bekommen habe, habe er seine Hände vor seine Augen genommen und sei in Richtung Bahnhof gerannt (von Position "A" über Position "C" zu Position "D").

 

4.2.2.6.   Würdigung der Aussagen

Der Berufungskläger gibt – gerade im Vergleich mit den Berufungsbeklagten – ein sehr anschauliches und detailreiches Bild des Vorfalls, wie dies auch die Vorinstanz feststellt (act. 65, E. IV./2.5., S. 24). Die Vorinstanz erachtete jedoch die "angebliche Aufräumaktion und die diesbezügliche Vorgehensweise" als "ziemlich ungewöhnlich" sowie "lebensfremd und wenig glaubhaft" (act. 65, E. IV./3.4., S. 27). Das mag auf den ersten Blick tatsächlich so erscheinen. Allerdings gelingt es dem Berufungskläger über alle Einvernahmen hinweg ein stimmiges und glaubhaftes Bild seiner Motivation zu zeichnen: Der Berufungskläger gibt an, früher Fischer gewesen zu sein. Dies erscheint glaubhaft, zumal auch auf dem Bild des Geräteschuppens des Berufungsklägers im kriminaltechnischen Bericht vom 30. September 2020 eine Fischerrute sichtbar ist (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20, Bild 34 [zwischen Golfschlägertasche und dem Wäscheständer an die Wand gelehnt]). Die über die verschiedenen Einvernahmen hinweg gleichbleibend geäusserte Verärgerung über das Littering am Linthufer enthält Realitätssignale wie etwa der Hinweis auf seinen diesbezüglichen Kontakt zur Kantonspolizei (eine Aussage, welche er in einer Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei selbst äusserte, was eine diesbezüglich leicht überprüfbare Lüge ebenso riskant wie unwahrscheinlich erscheinen lässt) sowie auch die zutreffende, namentliche Nennung des zuständigen Linthingenieurs. Die Vorinstanz erwog, dass diese Sorge um die Sauberkeit des Linthufers angesichts der grossen Unordnung im Zimmer des Berufungsklägers "mit unzähligen herumliegenden Aluminiumdosen" erstaune und wenig glaubhaft erscheine (act. 65, E. IV./3.3., S. 27; vgl. hierzu die Bilder der Hausdurchsuchung in act. 2/5.4.06). Dies ist nicht von der Hand zu weisen, wenngleich der Berufungskläger diesbezüglich eine klare Unterscheidung zu machen scheint (vgl. act. 100, F. 85: "Was irgendeiner zuhause macht, ist mir völlig egal, aber das, was man nach draussen trägt, ist mir wichtiger"). Seine Aussagen erscheinen trotz dieser privaten Unordnung, die ja keine Auswirkung auf die Sauberkeit der Linth hat und auch niemanden im allgemein zugänglichen Bereich beeinträchtigt, als glaubhaft.

 

Weiter erscheint auch die zunächst befremdende Wahl eines Golfschlägers als Instrument zum Aufräumen, bei näherer Betrachtung glaubhaft. So gibt der Berufungskläger an, vor allem früher aber auch noch gegenwärtig bei Gelegenheit Golf zu spielen. Diese Aussage wird gestützt durch den Verweis auf den von ihm besuchten Platz in Tuggen, das zutreffend verwendete Vokabular der dieser Sportart eigentümlichen und in der Alltagssprache keineswegs üblichen Fachbegriffe (act. 100, F. 41–43) sowie auch durch den aktenkundigen Umstand, dass im Geräteschuppen des Berufungsklägers eine Golfschlägertasche mit daraus herausragenden Golfschlägern hängt (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20, Bild 34). Sodann bestätigt auch das vom Verteidiger des Berufungsbeklagten 2 veranlasste und vor der Vorinstanz ins Recht gelegte Privatgutachten vom 23. März 2022 von [...] (nachfolgend: Privatgutachten), dass im Inneren des Schaftes Spuren von Erde gewesen seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Golfschläger "eventuell zu Trainigszwecken" benutzt werde (act. 49/4, S. 2). Mithin scheint der Berufungskläger seine Golfschläger (mit Schlägerkopf) grundsätzlich zu ihrer zweckbestimmten Verwendung zu verwenden.

 

Ob er den Golfschläger eventuell auch in der Tatnacht zunächst zweckbestimmt verwendete, geht aus den Aussagen nicht klar hervor. Hier besteht ein Widerspruch zwischen verschiedenen diesbezüglichen Aussagen: In seiner Einvernahme vom 26. August 2020 sagte der Berufungskläger aus, er habe, nachdem er den Joint geraucht habe, in seinem Garten mit dem Golfschläger Übungen gemacht (act. 2/10.3.01, F. 7). Dies bestätigte er noch einmal an der Einvernahme vom 14. September 2020, an welcher er sagte, er habe nach dem Joint in seinem Garten noch einige Schläge mit diesem Golfschläger geübt (act. 2/10.3.02, F. 20) sowie an der Einvernahme vom 30. September 2021, an welcher er sagte, er sei nach dem Joint raus in den Garten, "um mit dem Golfschläger ein paar Bälle […] über den Gartenzaun zu schlagen", wie er das ab und zu schon so gemacht habe (act. 2/20.3.03, Rz. 72–74). An der Hauptverhandlung vom 6. April 2022 sowie an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 gab der Berufungskläger an, er habe draussen vor der Tür den Joint geraucht und lediglich die Zeit verstreichen lassen (act. 51, F. 37; act. 100, F. 56, 64). An der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 bestätigte er zwar, dass er "Lobs" (leichte Schläge, bei welchen der Ball nicht weit, sondern hoch geschlagen wird) bei sich am Zaun übe, was man an den Einstichlöchern des "Tee" (Stift, der beim Abschlag in den Boden gesteckt und auf dem der Ball aufgelegt wird) sehen könne und was auch die Kantonspolizei festgestellt habe (act. 100, F. 43). Die Bälle würden dann in die auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegende Wiese fallen, wo sie gut auffindbar seien (act. 100, F. 46–49). Er habe jedoch in dieser Nacht nicht geübt, sondern am Nachmittag vor dem Vorfall (act. 100, F. 44–45). Aus den Aussagen des Berufungsklägers kann nicht festgestellt werden, welche dieser Versionen zutrifft. Mit Blick auf das daraufhin folgende Kerngeschehen machen diese Versionen jedoch keinen signifikanten Unterschied: Der Berufungskläger nahm nach seinem Entschluss, noch in derselben Nacht das Linthufer vom gröbsten Abfall zu reinigen, den Golfschläger mit. Diese Vorsicht ist angesichts der notorischen (Art. 139 Abs. 2 StPO) epidemiologischen Lage des Sommers 2020 sowie der entsprechenden, vom Bundesrat verordneten Massnahmen grundsätzlich nachvollziehbar. Entweder wählte er hierzu den Golfschläger, weil er ihn bereits in der Hand hielt, oder aber er "improvisierte", wie er selber aussagt, und griff zum erstbesten dazu dienlichen Gegenstand in seinem Geräteschuppen.

 

Der vom Berufungskläger geschilderte Beginn der Auseinandersetzung ist sehr detailreich und ergibt ein zu jedem Zeitpunkt stimmiges Bild der drei involvierten Parteien in ihrer jeweiligen Position. Er deckt sich überdies – wie sogleich zu zeigen sein wird – mit den verfügbaren Indizien.

 

4.2.3. Indizien

4.2.3.1.   Bierflaschen auf der Wiese

Gestützt auf das von den Berufungsbeklagten gemachte und in den Akten liegende Bild (vgl. act. 2/8.1.03, S. 4) stellte die Vorinstanz fest, dass die Berufungsbeklagten ausschliesslich Bier aus Glasflaschen konsumiert hätten (act. 65, E. IV./3.3., S. 26). Tatsächlich ergibt sich auch aus der Videoauswertung des avec-Shops am Bahnhof Ziegelbrücke, dass die Berufungsbeklagten den Laden um 19.30 Uhr (recte: 19.20 Uhr) mit je einem Karton Feldschlösschen-Bierflaschen verliessen (act. 2/8.1.02, S. 6, Bild 10). Sodann ist auf einem der Bilder der Kantonspolizei ein entsprechender (leerer) Feldschlösschen-Karton sowie eine leere Bierflasche auf der Wiese unweit des Abfalleimers an der Fussgängerbrücke (nahe der Position "C") zu sehen (vgl. act. 2/8.1.05, S. 5, Bild 4 sowie S. 10, Bild 13). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungskläger daher fälschlicherweise von "Dosen" gesprochen und eigentlich Flaschen gemeint habe, wobei sich das Aufräumen von Bierflaschen mit einem Golfschläger wesentlich schwieriger gestalte und daher unwahrscheinlich sei (act. 65, E. IV./3.3., S. 26–27). Indes blieb der Berufungskläger auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 51, F. 42) sowie auch der Berufungsverhandlung bei seiner gleichbleibenden Aussage, dass er an diesem Abend nur Bierdosen zusammengetragen habe, konkret blaue ok-Bierdosen, wie sie im avec-Shop am Bahnhof Ziegelbrücke verkauft würden (act. 100, F. 68, 87–89). Auf den Widerspruch zwischen seiner Aussage und den aktenkundigen Bildern der Bierflaschen hingewiesen, antwortete der Berufungskläger, dass dies "nichts heissen" müsse und das "eine das andere nicht ausschliesse", zumal der Bahnhof ja nahe liege und sie in einer grossen Gruppe dort gewesen seien, wobei auch angenommen werden könne, dass jemand anderes die Bierdosen gebracht habe (act. 100, F. 74). Tatsächlich hat der Berufungskläger nie behauptet, die Berufungsbeklagten hätten selber Bier aus Bierdosen konsumiert, sondern lediglich, dass er gehört und gesehen habe, wie die Berufungsbeklagten Bierdosen ins Gebüsch getreten hätten und wie er im Anschluss ausschliesslich Bierdosen zusammengetragen habe. Einerseits ist also möglich, dass die Berufungsbeklagten hinsichtlich ihres angegebenen Bierkonsums untertrieben haben und neben dem Flaschenbier auch solches aus Dosen konsumiert haben. Eine mengenmässige Untertreibung scheint sich diesbezüglich ohnehin aus ihren Aussagen zu ergeben: Namentlich der Berufungsbeklagte 2 sagte aus, sie hätten beim Bahnhof "12 Stk. Flaschenbiere (2x6 Stk.)" gekauft und "nur dieses Bier getrunken" (act. 2/10.2.02, F. 31), während die Bilder in den Akten nahelegen, dass es sich in Wahrheit um die handelsüblichen Kartons mit je zehn Flaschenbieren, also insgesamt zwanzig Flaschenbiere handelte (vgl. die Länge der Kartons in act. 2/8.1.02, S. 6, Bild 10; vgl. die min. acht sichtbaren Einbuchtungen auf der Unterseite des Bierkartons unten links in act. 2/8.1.03, S. 5), wobei die höhere Anzahl Biere auch die hohen Blutalkoholkonzentrationen erklären würde (gestützt auf die pharmakologisch-toxologischen Gutachten vom 31. August 2020 [act. 2/11.1.01; act. 2/11.2.01] stellte die Kantonspolizei eine Blutalkoholkonzentration von 1.13–1.99 Promille für den Berufungsbeklagten 1 [act. 2/10.1.04, F. 27] resp. 1.18–1.98 Promille für den Berufungsbeklagten 2 [act. 2/10.2.03, F. 30] fest). Andererseits ist möglich, dass es sich um Bierdosen von Dritten handelte, welche der Berufungskläger in der irrigen Vorstellung zusammengetragen hätte, es seien dies jene der Berufungsbeklagten. Hierbei ist von Bedeutung, dass auch der Berufungsbeklagte 2 aussagte, dass noch andere Leute auf der Wiese gewesen seien, die er nicht gekannt habe (act. 2/10.2.02, F. 33). Sodann weist der Verteidiger des Berufungsklägers korrekt darauf hin, dass gerade von der Stelle, an welcher der Berufungskläger die Bierdosen aufgesammelt haben will (Position "E"), in der Tatnacht keine Bilder gemacht worden sind (act. 101, S. 29). Die Bilder in den Akten stammen vom 27. August 2020 (vgl. act. 2/8.1.05, S. 19, Kommentar zu Bild 33), also zwölf Tage nach dem Vorfall und sagen über der ursprünglichen Zustand der Position "E" nichts mehr aus (vgl. act. 101, S. 29: "Hätte man in der Tatnacht die Position E untersucht, so hätte man den Haufen mit den Bierdosen gefunden"). Obwohl also die Bilder in den Akten einen ausschliesslichen Konsum von Flaschenbieren indizieren, lässt sich hieraus allein nicht schliessen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers falsch ist.

 

4.2.3.2.   Ausweisdokumente

Als der Berufungskläger am Bahnhof Ziegelbrücke zusammenbrach, hielt er verschiedene Ausweisdokumente der Berufungsbeklagten in seinen Händen (act. 100 F. 86; für entsprechende Aussagen der Zeugen, die ihn dort auffanden vgl. act. 2/10.4.03, S. 3). Die Vorinstanz erachtete es – mit Blick auf die vom Berufungskläger ausgesagte Drohung, die Ausweisdokumente der Kantonspolizei zu übergeben (siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.2) – als "nicht logisch", dass die Berufungsbeklagten den Berufungskläger "wegen der Ausweise spitalreif prügeln und damit noch eine viel schwerere Straftat begehen", dann aber die Ausweisdokumente gar nicht an sich nehmen, sondern den Berufungsbeklagten damit laufen lassen würden (act. 65, E. 3.1., S. 24). Dass aber diese Drohung der Anlass der Gewaltanwendung war, wurde – worauf auch die Verteidigung hinweist (act. 101, S. 16) – vom Berufungskläger nie behauptet. Der Berufungskläger behauptet lediglich, der erste Faustschlag des Berufungsbeklagten 1 habe ihn von hinten ereilt. Ein Zusammenhang kann seiner Darstellung zufolge höchstens mit der Diskussion als solchen hergestellt werden, bei welcher der Berufungsbeklagte 2 zusehends aggressiver geworden sei, und welche auch aus der Distanz für den Berufungsbeklagten 1 als hitzig wahrnehmbar gewesen sein musste. Ob der Inhalt der Diskussion und insbesondere die konkrete Drohung des Berufungsklägers, wegen Littering eine Anzeige bei der Kantonspolizei zu machen, aufgrund der Sprachbarriere tatsächlich von den Berufungsbeklagten erfasst wurde, ist fraglich (vgl. act. 10.3.03, Rz. 87–88: "Er hat versucht mit mir Englisch zu sprechen"; act. 100, F. 83: "In gebrochenem Deutsch mit Händen und Füssen, sprich Zeigen und so"). In jedem Fall waren sowohl der Berufungsbeklagte 1 (vgl. act. 2/10.1.02, F. 5–6) wie auch der Berufungsbeklagte 2 in ihren Einvernahmen erstaunt darüber, dass der Berufungskläger Ausweisdokumente gefunden hatte (act. 2/10.2.01, F. 5).

 

Dem Verteidiger des Berufungsklägers ist darin zuzustimmen, dass gerade der Umstand, dass der Berufungskläger ohne das Wissen der Berufungsbeklagten im Besitz der Ausweisdokumente war, ein starkes Indiz dafür ist, dass der Berufungskläger tatsächlich auf die Wiese ging, um dort aufzuräumen (act. 101, S. 15: "Hätte er dort nicht aufgeräumt, so hätte er auch die Ausweise nicht gefunden"). Demgegenüber kann nach der Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten, von der auch die Vorinstanz ausging, nicht schlüssig dargelegt werden, wie er sonst zu diesen Ausweisen hätte gelangen können, ohne dass sie dies mitbekommen hätten. Gänzlich unglaubhaft ist die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger die Ausweise "kontrolliert" und den beiden Berufungsbeklagten abgenommen habe (act. 102, S. 2). Wie aus allen Sachverhaltsdarstellungen hervorgeht, waren die Berufungsbeklagten jederzeit in der Mehrzahl und behielten auch während der gesamten gewalttätigen Auseinandersetzung die Oberhand.

 

4.2.3.3.   Die Verletzungen und der Golfschläger

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungsbeklagte 1 "nachweislich" eine "Prellung" am linken Oberarm erhalten habe (act. 65, E. IV./3.2., S. 25; vgl. das Bild in act. 2/10.3.02, Beilage A3). Der Berufungskläger bestreitet, dass diese Verletzung etwas mit dem vorliegenden Vorfall zu tun habe: Weder habe eine rechtsmedizinische Abklärung zu dieser Verletzung stattgefunden, welche Rückschlüsse auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubt hätte, noch hätten rechtsmedizinische Abklärungen stattgefunden, ob das Verletzungsbild zum behaupteten Tatwerkzeug passe (act. 101, S. 12). Tatsächlich wurde nichts dergleichen unternommen. Es fragt sich, ob diese "Prellung" durch den Golfschläger hat zugefügt werden können. Hierzu muss zunächst die Beschaffenheit des Golfschlägers geprüft werden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwältin vor, dass der Golfschläger schon von Anbeginn an keinen Schlägerkopf gehabt habe (vgl. act. 102, S. 2). Hier bezog sie sich wohl auf das Privatgutachten, wonach der Golfschläger abgesägt worden sei (vgl. act. 49/4, S. 2, F. 1, 3: "Der Kopf wurde abgesägt. […] Der Schläger wurde in einem Schraubstock [sichtbare Spuren im unteren Teil] eingespannt und ca. 20 cm abgesägt"). Beim Golfschläger handelt es sich unbestrittenermassen um denjenigen des Berufungsklägers (act. 2/10.3.02, F. 14), welchen dieser ebenso unbestrittenermassen selbst an den Tatort mitbrachte (siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.2.). Indem die Staatsanwaltschaft also behauptet, der Golfschläger habe von Anbeginn an keinen Schlägerkopf gehabt, scheint sie implizieren zu wollen, der Berufungskläger habe diese Manipulation im Vorfeld vorgenommen, um den Schaft des Golfschlägers nicht als Instrument zum Aufräumen (wozu er ohne den schaufelartigen Schlägerkopf untauglich gewesen wäre), sondern von Beginn an als Waffe zu verwenden (vgl. act. 102, S. 2: "zu dieser späten Stunde war [der Berufungskläger] mit einem Golfschläger – nota bene ohne die Schaufel – unterwegs […]"). Dem widerspricht der Berufungskläger (act. 99, S. 14), nach dessen Aussagen der Schlägerkopf anfänglich noch am Golfschläger dran gewesen sei (act. 2/10.3.02, F. 15–16). Diese Aussage des Berufungsklägers erscheint aufgrund mehrerer Indizien glaubhaft: Erstens, da dem kriminaltechnischen Bericht vom 30. September 2020 entnommen werden kann, dass die Golfschläger, welche aus der in der Ecke des Geräteschuppens des Berufungsklägers hängenden Golfschlägertasche schauen, allesamt einen Schlägerkopf haben (vgl. act. 2/8.1.05, S. 20, Bild 34); dies würde eine in ihrer Umständlichkeit unwahrscheinlich lange Vorbereitungsphase eines solchen Angriffs erforderlich machen, wobei der Berufungskläger nach dem Konsum seines Joints und dem angenommenen Entschluss zur Gewaltanwendung zunächst einen Golfschläger hätte aussuchen, einspannen und absägen müssen, um dann noch rechtzeitig den Berufungsbeklagten den Weg zu versperren. Ungeklärt bliebe bei einer solchen Annahme, weshalb die Kantonspolizei, welche den Geräteschuppen des Berufungsklägers durchsucht hat, den Schlägerkopf dort nicht gefunden hat. Zweitens beziehen sich auch die Beschreibungen, welche der Berufungsbeklagte 1 vom Golfschläger macht, aufgrund der angegebenen Länge auf einen nicht um ca. 20 cm abgesägten, sondern auf einen ganzen Golfschläger (vgl. act. 10.1.01, F. 23: ca. 110 cm als Länge angegeben). Drittens gibt der Berufungskläger an, alle Schläge mit dem Schlägerkopf erhalten zu haben (act. 2/10.3.02, F. 15–16; act. 51, F. 38: "Ich konnte jeden Schlag mit der Schaufel spüren"); dies erscheint mit Blick auf die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 15. Oktober 2020 (nachfolgend: Gutachten) festgestellten Quetsch-Riss-Wunden an der Kopfhaut sowie insbesondere den Schädelbruch als glaubhaft (vgl. act. 2/11.3.05, S. 5–6: "Folgen[n] stumpfer resp. tangential-schürfender Gewalteinwirkung"). Viertens gesteht der Berufungsbeklagte 2 unumwunden zu, dass der Golfschläger erst im Zuge der Auseinandersetzung, nämlich explizit aufgrund der Schläge auf den Körper des Berufungsklägers, den Schlägerkopf verlor:

"Zudem war der Stock schlussendlich zerbrochen." (act. 10.2.02, F. 8)

"Ja, der Stock zerbrach beim dritten, vierten Schlag und wir rannten dann weg." (act. 2/10.2.02, F. 11)

"Das abgebrochene Stück blieb dort liegen. Das andere Teil habe ich nach Hause mitgenommen" (act. 2/10.2.02, F. 16)

Diese Aussage wurde nicht etwa vom Berufungskläger vorgebracht, der sich nicht erklären konnte, wie der Schlägerkopf weggekommen sei (act. 51, F. 37), zumal es sehr viel Stärke brauche, um einen Carbonschläger kaputtzumachen (act. 51, F. 39; vgl. auch act. 49/4, S. 2, F. 6: ein Abbrechen sei "[s]ehr unwahrscheinlich", "da Graphite Schäfte sehr stabil und biegbar sind"). Der Berufungsbeklagte 2 wurde also nicht mit dieser Sachverhaltsvariante konfrontiert, er tätigte die Aussage von sich aus auf eine offen formulierte Frage (vgl. act. 2/10.2.02, F. 8: "Was war mit diesem Stock?"). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsbeklagte 2 in dieser Hinsicht nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. In der Gesamtschau erscheint also glaubhaft, dass der Golfschläger zu Beginn der Auseinandersetzung noch über einen Schlägerkopf verfügte. Wenn also der Golfschläger in einen Schraubstock gespannt und der Schlägerkopf abgesägt wurde, dann musste dies erst im Anschluss an die Auseinandersetzung geschehen sein; das Privatgutachten schliesst denn nicht aus, dass "der Kopf beim [S]chlagen abgebrochen ist und nachträglich abgesägt wurde" (act. 49/4, S. 2, f. 6). Nach der Auseinandersetzung befand sich der Golfschläger aber ausschliesslich im Herrschaftsbereich der Berufungsbeklagten, respektive deren Schwester und des Lebenspartners der Schwester. Es ist aktenkundig, dass diese verschiedene Kollusionshandlungen unternahmen, indem sie etwa den Schaft des Golfschlägers in den Niederurner Dorfbach warfen. Da der (abgebrochene) Schlägerkopf am Ort der Auseinandersetzung nicht durch die Kantonspolizei gefunden werden konnte (vgl. act. 2/8.1.05, S. 12, Kommentar zu Bild 18), liegt die Vermutung nahe, dass der Schlägerkopf nicht ganz abbrach und anschliessend abgesägt wurde. Da das Absägen des zweifellos blutigen Schlägerkopfes die Tatwaffe als solche unkenntlich machen würde, könnte eine weitere Kollusionshandlung vorliegen. Diese Vermutung stellt zumindest der Berufungskläger an (act. 2/10.3.02, F. 15). Sie erscheint nach dem oben Gesagten glaubhaft (siehe vorne Ziff. IV./4.2.1.3).

 

Auf die "Prellung" des Berufungsbeklagten 1 angewandt, bedeuten die soeben gemachten Ausführungen zur Beschaffenheit des Golfschlägers folgendes: Der Berufungskläger weist darauf hin, dass diese "Prellung" grundsätzlich nicht dem Verletzungsbild entspricht, zu welchem derselbe Golfschläger (mit Schlägerkopf) bei ihm geführt habe (vgl. act. 100, F. 78: "Wenn man sich meinen Schädel anschaut, dann sieht man, dass ein Schlag mit diesem Schläger, der anscheinend aus Carbon ist, zu einem signifikanten Schnitt führt"). Allerdings lassen die Hauteinblutungen an der rechten Oberarmaussenseite und an der rechten Brustkorbaussenseite des Berufungsklägers (vgl. act. 2/11.3.05, Beilage S. 2–3, Abb. 3–4) an die "Einwirkung eines entsprechend geformten, stock- oder stabähnlichen Gegenstandes denken", wobei der "Golfschläger […] als Tatwerkzeug grundsätzlich in Betracht" kommen kann (act. 2/11.3.05, S. 6). Je nachdem, wie der Schlag trifft – ob mit dem Schlägerkopf oder mit dem Schaft – kann also nicht ausgeschlossen werden, dass die "Prellung" am Oberarm des Berufungsbeklagten 1 mit dem Schaft des Golfschlägers zugefügt wurde. Aufgrund der nur leichten, ja kaum sichtbaren Verfärbung der "Prellung" (vgl. act. 2/8.1.05, S. 15, Bild 22) im Vergleich mit den doppelt und parallel verlaufenden, tiefroten Striemen am Oberkörper des Berufungsklägers (vgl. act. 2/11.3.05, Beilage S. 3, Abb. 4) muss es sich beim Schlag mit dem Schaft gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 um einen ungleich leichteren Schlag gehandelt haben (entsprechend bezeichnete der Berufungsbeklagte 1 diese "Prellung" nicht einmal als Verletzung, vgl. act. 2/10.1.03, F. 8: "Ich wurde nur einmal am Arm geschlagen, Verletzungen gab es dabei nicht"). Ebenso wenig kann aber ausgeschlossen werden, dass dieser Schlag mit dem Schaft nachträglich, eventuell sogar nach dem Absägen des Schlägerkopfes ausgeführt wurde.

 

4.2.3.4.   Blutspur

Die Kantonspolizei führt im kriminaltechnischen Bericht vom 30. September 2020 verschiedene Fotografien der in der Tatnacht angetroffenen Blutspuren auf (vgl. act. 2/8.1.05, S. 4–9). So sind deutliche Blutspuren im Eingangsbereich des [...] 13 erkennbar (Position "A"). Der Handlauf des Gartentors und der gesamte Eingangsbereich vor der Haustüre sowie die Türklinge des [...] 13 ist blutverschmiert (vgl. act. 2/8.1.05, S. 8–9, Bild 9–12). Eine durch viele Tropfen gebildete Blutspur verbindet das Gartentor des [...] 13 mit dem Kiesweg (vgl. act. act. 2/8.1.05, S. 4, Bild 2–3). Auf diesem Kiesweg bleibt die Blutspur über Position "B", Position "C" sowie über die Fussgängerbrücke zur Position "D" deutlich erkennbar (act. 2/8.1.05, S. 5–6, Bild 4–6). Besonders deutliche Blutspuren hat die Kantonspolizei bei der Position "A", auf dem Kiesweg auf der Höhe der Position "B" und bei der Position "C" markiert.

 

Diese Blutspuren decken sich exakt mit der räumlichen Entwicklung der Auseinandersetzung, wie sie der Berufungskläger schildert (siehe vorne Ziff. IV./4.2.2.5.). Demgegenüber bleibt die räumliche Entwicklung der Auseinandersetzung gemäss den Aussagen der Berufungsbeklagten 1 und 2 unklar – es lässt sich nicht feststellen, wo diese begonnen haben soll und lediglich deren Ende bei Position "A" wird definiert (siehe vorne Ziff. IV./4.2.1.3.). Zwar liesse sich die Blutspur einzig und allein mit dem letzten Gang des schwer verletzten Berufungsklägers erklären; von der Stelle, an dem sie ihn liegen liessen (Position "A") bis zum Bahnhof Ziegelbrücke (Position "D"), wo er schliesslich zusammenbrach. Doch muss auffallen, dass seine diesbezüglich wiederholten und gleichbleibenden Aussagen sich exakt (und gerade an ihren blutigsten Stellen) mit der von der Kantonspolizei festgestellten Blutspur decken.

 

4.2.3.5.   Zeitlicher Ablauf

Die Vorinstanz ging – gestützt auf die Videoaufnahmen des avec-Shops am Bahnhof Ziegelbrücke, wonach die Berufungsbeklagten um 23.45 Uhr vom Bahnhof Ziegelbrücke zum späteren Tatort zurückgingen (act. 2/8.1.02, S. 6) und dem aktenkundigen Notruf, der um 23.48 Uhr getätigt wurde (act. 2/8.1.02, S. 1) – davon aus, dass "die Auseinandersetzung gemäss der Version des [Berufungsklägers] deutlich länger gedauert haben müsste" als nur drei Minuten, weshalb "[r]ein aus zeitlicher Sicht […] der von den [Berufungsbeklagten] geschilderte Ablauf wahrscheinlicher" sei (act. 65, E. IV./3.4., S. 27). Hierzu verwies der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zurecht auf den von der Vorinstanz offenbar übersehenen Umstand, dass die Zeitangabe auf den Videoaufnahmen zeitlich verschoben ist (act. 99, S. 14): Gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 19. August 2020 geht der "Zeitstempel auf den Videos […] der tatsächlichen Zeit zehn Minuten vor" (act. 2/8.1.02, S. 1). Wenn also aus den Videoaufnahmen hervorgeht, dass die Berufungsbeklagten um 23.45 Uhr in Richtung Tatort gehen (act. 2/8.1.02, S. 6), dann handelte es sich in Wahrheit um 23.35 Uhr und die Dauer von dem Moment, als sie die Fussgängerbrücke vor dem avec-Shop betraten bis zum Zeitpunkt des Notrufs betrug damit nicht drei sondern vielmehr dreizehn Minuten. Während drei Minuten tatsächlich zu knapp bemessen sind, um die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers zu umfassen, stimmt dies bei dreizehn Minuten nicht mehr. Vielmehr stellen dreizehn Minuten einen genügend grossen Rahmen dar, damit die Berufungsbeklagten die Fussgängerbrücke überqueren, auf den Berufungskläger treffen, ihn zur Position "E" begleiten, eine Diskussion führen und die gewalttägige Auseinandersetzung beginnen, die sie von der Position "E" über die Position "B" hin zur Position "A" führt, wo der Berufungskläger über den Zaun fällt und anschliessend über die Position "C" sich bis zum Bahnhof Ziegelbrücke (Position "D") schleppt. Als deutlich zu lange erscheinen dreizehn Minuten hingegen für die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten, wonach sie – je nach Darstellung (siehe vorne Ziff. 4.2.1.1) – bei der Position "C" oder Position "A" vom Berufungskläger abgefangen worden seien, der ihnen den Weg versperrt und nach einem kurzen Wortwechsel einen Schlag gegen den Berufungsbeklagten 1 ausgeführt habe, worauf die gewalttägige Auseinandersetzung begonnen habe, nach welcher sich der Berufungskläger über die Position "C" zum Bahnhof Ziegelbrücke (Position "D") geschleppt habe. In Umkehrung der vorinstanzlichen Würdigung erscheint also aus zeitlicher Hinsicht der von dem Berufungskläger geschilderte Ablauf als wahrscheinlicher.

 

5.  

In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der Berufungskläger über zahlreiche Einvernahmen hinweg ebenso ausführliche wie detailreiche Aussagen gemacht hat. Diese Aussagen sind gleich geblieben und zeichnen ein auf den ersten Blick zwar ungewöhnliches, vor dem Hintergrund seiner glaubhaft dargelegten Motivation jedoch schlüssiges Bild des Vorfalles. Dieses Bild wird durch verschiedene Realitätssignale gestützt, indem der Berufungskläger auf verschiedene Personen verweist, welche seine Aussagen bestätigen können, oder das Gericht gar zum Augenschein auffordert. Unstimmigkeiten lassen sich in seinen Aussagen nur in Bezug auf ein für das Kerngeschehen letztlich nebensächliches Sachverhaltselement feststellen (namentlich, ob er nach dem Rauchen des Joints Golfbälle über den Zaun schlug oder nicht, ehe er die Bierdosen aufräumen ging). Indes ist insgesamt glaubhaft, dass er sich mit einem Golfschläger (mitsamt Schlägerkopf) zur Position "E" beging, um dort aufzuräumen. Das Auffinden der Ausweisdokumente kann nur so erklärt werden und stellt damit ein überzeugendes Indiz dar. Sodann indiziert dies alles auch, dass der Berufungskläger keine Auseinandersetzung suchte, ansonsten er nicht abgewartet hätte, bis die Berufungskläger in Richtung Bahnhof Ziegelbrücke weggingen. Er konnte zum Zeitpunkt, als er mit dem Golfschläger zur Position "E" ging, nicht wissen, dass sie wiederkommen würden, sondern durfte annehmen, dass sie einen Zug nehmen würden. Dieses Nichtwissenkönnen spricht für die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers. Weiter erscheint überzeugend, dass sich der Berufungskläger selbst dort, wo er mit den Akten vermeintlich in Widerspruch zu geraten scheint, nicht verunsichern lässt, sondern an seinen Aussagen festhält und mit detailreichen und ihrerseits glaubhaften Erklärungen die Widersprüche auflösen kann. So vermag keines der Indizien – auch nicht der aktenkundige Konsum von Bier aus Glasflaschen – seine Sachverhaltsdarstellung zu entkräften. Nicht zuletzt aber sprechen auch die Blutspur und die zeitlichen Verhältnisse für ihn.

 

Demgegenüber sind die Aussagen der Berufungsbeklagten äusserst knapp und werden ab einem bestimmten Punkt nicht mehr wiederholt. Obwohl sie sich im Kerngeschehen grundsätzlich decken, sind selbst diese knappen Aussagen hinsichtlich relevanter Sachverhaltselemente nicht schlüssig respektive sogar widersprüchlich (so etwa betreffend den Ort, wo die Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger gestossen sein sollen). Die räumliche Entwicklung der Auseinandersetzung bleibt bis auf ihren Endpunkt weitgehend unklar. In Bezug auf den Kern ihrer Sachverhaltsdarstellung – den behaupteten, ersten Schlag durch den Berufungskläger – enthalten die Aussagen kaum Realitätssignale, die ein eigenes Erleben nahelegen würden. Die Worte, die der Berufungskläger gesagt haben soll, wirken ebenso unnatürlich wie aus dem Kontext gerissen und sind wohl Versatzstücke aus der vorangehenden, ersten Begegnung, anlässlich welcher der Berufungskläger sie aufgrund der Lautstärke der Musik abmahnte. Einzelne Aussagen sind offensichtliche Lügen, wenngleich diese nur Nebenpunkte betreffen (so etwa das Überqueren der Brücke, die Anwesenheit der Bekannten, die Anzahl Biere). Es vermögen daher diese anderslautenden, nicht schlüssigen Aussagen der Berufungsbeklagten nicht, diese zu entlasten. Für ihre Sachverhaltsdarstellung spricht somit einzig und allein die "Prellung" am linken Oberarm des Berufungsbeklagten 1, welche indes nicht medizinisch untersucht wurde und daher lediglich in der Form eines Bildes vorliegt. Diese "Prellung" ist in ihrer äusseren Erscheinung kaum mit dem Verletzungsbild des Berufungsklägers und insbesondere mit dessen tiefroten und stockförmigen Blutungen am Brustkorb zu vergleichen. Wenn diese "Prellung" also tatsächlich Ergebnis eines Schlages mit dem Schaft des Golfschlägers gewesen ist, dann war es ein ungleich schwächerer Schlag, der im Rahmen des behaupteten Angriffs seitens des Berufungsklägers auf zwei Personen nur wenig Sinn macht. Erwiesen ist jedoch, dass die Berufungsbeklagten zwischen der Auseinandersetzung und ihrer Verhaftung rund eine Stunde auf freiem Fuss waren und unter Beihilfe von Verwandten und Bekannten verschiedene Kollusionshandlungen vornahmen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde der Schlägerkopf des Golfschlägers nach der Tat abgesägt. Es ist daher nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern geradezu wahrscheinlich, dass sich die Berufungsbeklagten in diesem für Kollusionshandlungen nachweislich genügend grossen Zeitfenster nicht nur auf die Geschichte ihrer Notwehr einigten (wobei die Details unberücksichtigt blieben), sondern mit dem Schaft des Golfschlägers auch einen leichten, für eine sichtbare "Prellung" auf der Haut jedoch genügend starken Schlag auf den Oberarm des Berufungsbeklagten 1 ausführten. Für sich allein genommen ist diese "Prellung" jedenfalls nicht genügend greifbar, um nachhaltige Zweifel an der insgesamt glaubhaften und durch verschiedene Indizien gestützten Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers zu wecken.

 

 

6.  

Damit geht das Obergericht von dem folgenden Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sah auf dem Nachhauseweg die Berufungsbeklagten auf dem Sitzplatz (Position "E"), welche er wegen der lauten Musik zurechtwies. Es folgte ein kurzer Wortwechsel, wobei sie sich gegenseitig beschimpften. Zuhause angelangt, bereitete der Berufungskläger im oberen Stock seines Hauses einen Joint vor. Vom dortigen, gekippten Fenster aus konnte er beobachten und hören, wie die Berufungsbeklagten am Sitzplatz Bierdosen ins Gebüsch traten. Nachdem er den Joint vor seiner Haustüre geraucht und sich des Fortgehens der Berufungsbeklagten vergewissert hatte, nahm der Berufungskläger einen Golfschläger aus seinem Geräteschuppen und ging zum Sitzplatz, um zu verhindern, dass die Bierdosen in die Linth geraten. Mit dem Golfschläger fischte er die Bierdosen aus dem Gebüsch und legte diese auf einen Haufen, wobei er im Licht seiner Handy-Taschenlampe auch verschiedene Ausweisdokumente der Berufungsbeklagten fand. Gerade als das Licht seiner Handy-Taschenlampe ausging, sah er diese über die Fussgängerbrücke zurückkommen. Um sie nicht einzuschüchtern, legte er den Golfschläger auf die Wiese neben den Haufen mit den Bierdosen und ging den Fusspfad zum Ende der Fussgängerbrücke hoch (Position "C"). Dort konfrontierte er den Berufungsbeklagten 2 wegen des Litterings und ging mit diesem den Fusspfad zurück zum Sitzplatz, um ihm den Haufen mit den Bierdosen zu zeigen. Während sie dort hitzig und möglicherweise auch beleidigend diskutierten, trat der vorgängig vom Geschehen abwesende Berufungsbeklagte 1 hinter den Berufungskläger und schlug diesem mit der Faust in das sich ihm zudrehende Gesicht. Gleichzeitig ergriff der Berufungskläger 2 den Golfschläger vom Boden. Damit schlug er dem Berufungskläger mindestens vier Mal kraftvoll auf den Kopf, die Schulter und den Rücken, wobei beim letzten Schlag der Schlägerkopf des Golfschlägers teilweise abbrach. Gleichzeitig schlug der Berufungsbeklagte 1 mit Fäusten und Fusstritten auf den Körper, insbesondere den Brustkorbbereich, des Berufungsklägers ein, woraufhin dieser benommen und zum Widerstand unfähig war und versuchte, sich in Richtung [...] 13 (Position "A") den Schlägen mit dem Golfschläger sowie den Faustschlägen und Fusstritten der Berufungsbeklagten zu entziehen, wobei sowohl der Berufungsbeklagte 1 als auch der Berufungsbeklagte 2 mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen einverstanden waren.

 

 

V. Rechtliche Würdigung

1. Berufungskläger

1.1. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gesprochen (act. 65, S. 71, Dispositionsziffer 4). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch von diesem Vorwurf und jedenfalls ein Absehen von Strafe (act. 101, S. 2), während die Staatsanwaltschaft und der Berufungsbeklagte 1 eine Abweisung der Berufung resp. eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragen (act. 99, S. 3–4).

 

1.2. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB).

 

1.3. Nach dem oben erstellten Sachverhalt hat der Berufungskläger keinen Schlag gegen den Berufungsbeklagten 1 mit dem Golfschläger ausgeführt. Damit hat er sich ausschliesslich passiv verhalten und sich daher auch nicht des Raufhandels schuldig gemacht.

 

1.4. Der Berufungskläger ist vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freizusprechen.

 

2. Berufungsbeklagter 1

2.1.  

2.1.1. Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten 1 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gesprochen (act. 65, S. 71, Dispositionsziffer 2).

 

2.1.2. Der Berufungskläger beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 21 (recte: 22) Abs. 1 StGB, eventualiter wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 21 (recte: 22) Abs. 1 StGB (act. 101, S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der Berufungsbeklagte 1 beantragen auch hier eine Abweisung der Berufung resp. eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (act. 99, S. 3–4).

 

2.1.3. Der Sachverhalt blieb in Bezug auf die Handlungen der Berufungsklägers 1 und 2 unangefochten und ist unbestritten (act. 99, S. 7). Es kann demnach für das Nachfolgende – mit Ausnahme der zuvor erörterten Frage, ob der Berufungskläger zuerst zugeschlagen habe – auf den Sachverhalt, wie er in der Anklage formuliert und von der Vorinstanz bestätigt wurde, abgestellt werden.

 

2.2.  

2.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

 

2.2.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger durch seine erlittenen Verletzungen in Lebensgefahr geriet (vgl. act. 65, E. V./2.1.4., S. 32 ff.). Bei der rechtlichen Würdigung differenzierte sie zwischen den Faustschlägen und Fusstritten des Berufungsbeklagten 1 und den Schlägen mit dem Golfschläger des Berufungsbeklagten 2 (act. 65 E. V./2.1.4. S. 33: " Da nur der [Berufungsbeklagte 2] diesen verwendet hat, ist nur seine Handlung als für die lebensgefährliche Verletzung kausal anzusehen"), verneinte eine Mittäterschaft des Berufungsbeklagten 1 (act. 65 E. V./2.3.2., S. 41) und verurteilte diesen wegen einfacher Körperverletzung (act. 65 E. V./2.6.2., S. 46).

 

2.2.3. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ergeben sich die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nicht aus dem Gesetz sondern in erster Linie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (für den Einfluss der Lehre vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82–83). Gemäss dieser ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1. S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3.a. S. 136; BGE 120 IV 136 E. 2.b. S. 141 m.w.H.). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1. S. 156: "[…] que le coauteur se soit associé à la décision dont est issue l'infraction […]"; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1. S. 66; BGE 111 IV 74 E. 2 S. 77). Diese Aneignung des Tatentschlusses muss nicht ausdrücklich bekundet werden, sondern es genügt, wenn dies konkludent erfolgt (BGE 115 IV 161: "[…] ciò non significa tuttavia che tale decisione comune debba essere stata manifestata espressamente; è sufficiente che essa risulti da atti concludenti").

 

2.2.4. Die Vorinstanz ging – gestützt auf den von ihr erstellten Sachverhalt, wonach der Berufungskläger den ersten Schlag mit dem Golfschläger ausgeführt habe – davon aus, dass sich das Vorgehen der Berufungsbeklagten "sehr spontan aus der Situation heraus" entwickelt habe und dass "infolge des kurzen zeitlichen Abstandes" der Berufungsbeklagte 1 "gar keine Gelegenheit zu überlegen [gehabt habe], ob er damit einverstanden war oder nicht". Die Vorinstanz verneinte daher das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses, ebenso wie eine Planung oder gemeinsame Tatausführung. Bezüglich der Frage, ob allenfalls ein konkludenter Tatentschluss vorliege, erwog die Vorinstanz, dass die Schläge des Berufungsbeklagten 1 für sich allein genommen nicht geeignet gewesen seien, den Tod des Berufungsklägers herbeizuführen oder auch nur zu fördern, namentlich da er keine empfindlichen Körperteile anvisiert und auch kein Tatwerkzeug verwendet habe. Soweit im Handeln des Berufungsbeklagten 1 überhaupt ein geeigneter Tatbeitrag zur versuchten Tötung erblickt werden könne, sei dieser wesentlich geringer als derjenige des Berufungsbeklagten 2 und sei daher im Handeln des Berufungsbeklagten 1 nicht ausreichend zu erkennen, dass er sich den eventuellen Tötungsvorsatz des Berufungsbeklagten 2 zu eigen gemacht habe. Hierzu führte die Vorinstanz aus: "Denn auch wenn jemand die Tat eines anderen (zumindest dem äusseren Schein nach) billigt, aber keinen eigenen kausalen Beitrag dazu leistet, darf – insbesondere bei einer spontanen Handlung ohne jedwelche vorgängige Kommunikation – nicht leichtfertig ein Eventualvorsatz betreffend ein solch schweres Delikt angenommen werden" (act. 65, E. V./2.3.2., S. 40–41). Damit wurde die Mittäterschaft des Berufungsbeklagten 1 verneint.

 

2.2.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Berufungsbeklagte 1 durchaus mit seinen Schlägen empfindliche Körperteile anvisierte. Der Berufungskläger gab an, er habe nach diesem Schlag auf sein linkes Auge nur noch Sterne gesehen (act. 2/10.3.01, F. 7; act. 100, F. 71), er sei nach diesem Schlag auf diesem Auge blind gewesen (act. 2/10.3.03, Rz. 100–103). Das Gutachten bestätigte, dass eine Einschränkung der Sehkraft nach Augapfelprellung bestehe (act. 2/11.3.05, S. 7). Auch wenn er kein Tatwerkzeug verwendete, war dieser Schlag bewusst und gezielt auf ein empfindliches Körperteil gerichtet und somit grundsätzlich ein geeigneter Tatbeitrag zur versuchten Tötung. In Bezug auf den Tatentschluss ist der Vorinstanz nur insofern zuzustimmen, dass keine Zeit für eine Mitwirkung an dessen Formung bestand. Tatsächlich lief alles sehr spontan und schnell ab. Doch verunmöglicht dies nicht eine konkludente Aneignung des Vorsatzes durch den Mittäter, wie das Bundesgericht gerade für einen solchen Fall auch bestätigt hat (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5.d.aa S. 230: "Dieser [der gemeinsame Tatentschluss] muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt […], wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen"). Im vorliegenden Fall verlief dies folgendermassen: Nachdem der Berufungsbeklagte 1 den Berufungskläger auf das linke Auge geschlagen und benommen gemacht hatte, griff der Berufungsbeklagte 2 zum Golfschläger. Mit diesem Tatwerkzeug verfolgte der Berufungsbeklagte 2 den fliehenden Berufungskläger bis zur Position "B", wo er ihn mit dem Golfschläger kraftvoll auf den Kopf schlug. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass derjenige, der jemandem mit einem Golfschläger mit Eisenkopf mit voller Wucht auf den Kopf schlägt, den Eintritt des Todes des Opfers grundsätzlich billigend oder zumindest gleichgültig in Kauf nimmt (act. 65, E. V./2.2.5., S. 38). Dies musste auch dem Berufungsbeklagten 1 bewusst gewesen sein, der dies gesehen haben und darüber hinaus gewusst haben musste, dass der Berufungskläger unbewaffnet "zwei 'Gegnern'" gegenüberstand, wovon einer bewaffnet war, dass also der Berufungskläger in jeglicher Hinsicht "in der schwächeren Position" war (act. 65, E. V./2.3.2., S. 40). In diesem Augenblick hatte der Berufungsbeklagte 1 eine Entscheidung zu treffen: Ob er sich den durch diesen Schlag mit dem Golfschläger des Berufungsbeklagten 2 erweiterten Tatentschluss zu einer versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung aneignet, oder nicht. Er hätte – wie der Verteidiger des Berufungsklägers bemerkt (act. 100, S. 11) – seinen Freund vor solch einem folgenreichen Vorgehen abhalten können. Gewiss hatte er nicht viel Zeit "zu überlegen, ob er damit einverstanden war oder nicht" (act. 65, E. V./2.3.2., S. 40), doch er musste eine Entscheidung treffen. Und er entschied sich dafür, die Schläge des Berufungsbeklagten 2 seinerseits mit Faustschlägen und Fusstritten auf den teilweise schon auf dem Boden knienden oder liegenden Berufungskläger zu unterstützen. Durch den Beitrag des Berufungsbeklagten 1 und die daraus resultierende umfassende Überwältigung des Berufungsklägers konnte der Berufungsbeklagte 2 diesen anschliessend ungehindert und wiederholt mit dem Golfschläger schlagen, was dessen Tod umso wahrscheinlicher machte. Damit nahmen beide Berufungsbeklagten bei diesem Tatgeschehen tragende Rollen ein und es ergibt sich das Bild eines gegenseitig einwilligenden und gesamthaft gesehen gemeinsamen Vorgehens. Entsprechend liegt eine Mittäterschaft vor, zumal hierfür das gemeinsame Vorgehen nicht länger geplant gewesen sein muss, sondern auch einem kurzfristigen und stillschweigenden Zusammenfinden aus der Situation heraus entsprungen sein kann.

 

2.2.6. Damit ist der Berufungsbeklagte 1 der Mittäterschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

2.3.  

2.3.1. Nach dem Sachverhalt, von dem das Obergericht ausgeht (siehe vorne Ziff. IV.6.), scheidet eine Verurteilung wegen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB aus. In Frage kommt indes eine Verurteilung wegen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, wonach nämlich derjenige, der sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Der Angriff wird in der Lehre definiert als die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Hierbei muss der körperliche Angriff von mehreren (mindestens zwei) Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst (BSK StGB-Maeder, N 6 zu Art. 134 StGB). Vorliegend ereignete sich ein Angriff auf den Berufungskläger, indem der Berufungsbeklagte 1 ihn mit der Faust gegen den Kopf schlug, der Berufungsbeklagte 2 dann mit dem Golfschläger auf den Berufungskläger einschlug und der Berufungsbeklagte 1 zudem Faustschläge und Fusstritte gegen den Berufungskläger ausführte. Der Berufungsbeklagte 1 beteiligte sich mit Wissen und Wollen an diesem Angriff, der eine schwere körperliche Schädigung des Berufungsklägers zur Folge hatte. Damit sind alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und hat sich der Berufungsbeklagte 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB strafbar gemacht.

 

2.3.2. Wie die Vorinstanz im Grundsatz richtig festgestellt hat (vgl. act. 65, E. V./4., S. 47–48), steht der Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) ebenso wie jener des Angriffs (Art. 134 StGB) in echter Konkurrenz zu einem anlässlich eines solchen Angriffs begangenen Verletzungs- oder Tötungsdelikt, da sowohl beim Raufhandel wie beim Angriff eben auch unbeteiligte Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden können (BSK StGB-Maeder, N 12 zu Art. 134 StGB). Dies ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen oder konkret gefährdet wurde (BSK StGB-Maeder, N 13 zu Art. 134 StGB). In einem solchen Fall wird der Art. 134 StGB durch den Verletzungs- oder Tötungstatbestand konsumiert (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2. S. 154; BGE 118 IV 227 E. 5.b. S. 230; Urteile BGer 6P.41/2006 und 6S.80/2006 vom 12. Mai 2006 E. 7.1.3.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 griffen den Berufungskläger gegen Mitternacht auf einer Wiese und einem Kiesweg knapp ausserhalb des Siedlungsgebietes an. Es war zu diesem Zeitpunkt niemand anderes zugegen, der hätte (auch nur abstrakt) gefährdet werden können.

 

2.3.3. Der Straftatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird durch die Mittäterschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert.

 

2.4. Grundsätzlich steht eine verschärfte rechtliche Qualifikation der Tat dem Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5. S. 288), wonach Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot gilt aber nur soweit, als nicht eine andere Partei zulasten der beschuldigten oder verurteilten Person Berufung erhoben hat (vgl. Urteil BGer 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 2.3.: "Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht in einem zweiten Berufungsverfahren nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft mit Berufung oder Anschlussberufung entsprechende Anträge stellen"; BSK StPO-Ziegler/Keller, N 4 zu Art. 391 StPO). Vorliegend wurde das Rechtsmittel vom Berufungskläger (als Privatkläger) zuungunsten des Berufungsbeklagten 1 ergriffen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Eine Verschärfung der rechtlichen Qualifikation verletzt somit das Verschlechterungsverbot nicht. Auch eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion tut das nicht (BGE 139 IV 84 E. 1.2. S. 88: "[E]n cas d'admission de l'appel de la partie plaignante sur la culpabilité, la cour d'appel doit fixer une nouvelle peine correspondant à la culpabilité finalement admise, cas échéant en prononçant une sanction plus sévère que celle arrêtée en première instance").

 

 

VI. Strafzumessung und Vollzug

1.  

1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

 

1.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66–67 m.w.H.).

 

1.3.  

1.3.1. Bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts sowie die Art und Weise des Tatvorgehens, den Ausgangspunkt (Hans Mathys, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 77 ff.; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 Rz. 19 ff.). Sodann ist zu beurteilen, wie dem Täter die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen ist (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 142 ff.; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 5 Rz. 25 ff.).

 

1.3.2. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten des Täters (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 5 Rz. 36). Aufgrund solcher Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn zu belasten oder zu entlasten, kann im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB die verschuldensangemessene Strafe entsprechend herabgesetzt oder erhöht werden (Mathys, a.a.O., Rz. 311).

 

1.3.3. Nach Aufzählung und Bewertung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umstände ist die Strafe festzulegen. Dabei wird zunächst von der Strafart und dem ordentlichen Strafrahmen der ihm Schulddispositiv angeführten Strafbestimmung ausgegangen. Zum Schluss bleibt noch die Höhe der Strafe festzulegen, wobei dem Gericht ein grosses Ermessen zukommt (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 405 ff.)

 

2. Tatkomponente

2.1. Objektive Tatschwere

2.1.1. Mit Verweis auf die vorinstanzlich erfolgte Würdigung des Berufungsbeklagten 2 (act. 65, E. VI./2.2., S. 55–56) ist straferhöhend zu gewichten, dass der Angriff und damit der gesamte Vorfall vom Berufungsbeklagten 1 initiiert wurde, sich sein anfänglicher Faustschlag von Beginn an auf den Kopf und somit ein empfindliches Körperteil des Berufungsklägers richtete und er während der gesamten Dauer des Angriffs nicht vom Berufungskläger abliess, selbst als dieser wehrlos am Boden kniete oder lag. Dabei handelte es sich um eine massive Verletzung des Rechtsguts der leiblichen Unversehrtheit, welche darüber hinaus auch das Rechtsgut des Lebens gefährdete. Weitere Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere fehlen naturgemäss, da es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch handelt. Aus diesem Grund muss das Gericht in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt ausgehen (Mathys, a.a.O., Rz. 121): Wenn der Berufungskläger sich nicht hätte aufraffen, zum Bahnhof Ziegelbrücke gelangen und umgehend medizinische Intervention erhalten können, hätte sich die Lebensgefahr im Tod des Berufungsklägers verwirklicht (vgl. act. 2/11.3.05, S. 6–7). Der Unrechtsgehalt des hypothetisch vollendeten Delikts ist daher als hoch einzustufen. Aus diesen Grund rechtfertigt sich – in leichter Verminderung der Würdigung der objektiven Tatschwere des Berufungsbeklagten 2 durch die Vorinstanz – eine hypothetische Strafe von nicht ganz sieben Jahren, entsprechend 75 Monaten Freiheitsstrafe.

 

2.1.2.  

2.1.2.1.   Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (BSK StGB-Niggli/Maeder, N 28 zu Art. 22 StGB; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 4 zu Art. 48a StGB). Es handelt sich dabei um einen vom Verschulden unabhängigen Milderungsgrund, wobei grundsätzlich eine tiefere Strafe auszufällen ist, wenn der Taterfolg nicht eingetreten ist (Mathys, a.a.O., Rz. 298, 301). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab; es wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., Rz. 300; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 24 zu Art. 48a StGB; BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54).

 

2.1.2.2.   Vorliegend handelt es sich um einen vollendeten Versuch, d.h. der Berufungsbeklagte 1 hat aus seiner Sicht alles Nötige zur Herbeiführung des Erfolgs getan. In solchen Fällen, in welchen der Erfolg gleichwohl hätte eintreten können und sein Ausbleiben vorliegend nur den besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzuschreiben ist, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe wesentlich herabzusetzen (Mathys, a.a.O., Rz. 301). Die von der Vorinstanz bezüglich des Berufungsbeklagten 2 vorgenommene Reduktion der hypothetischen Strafe für das vollendete Delikt um einen Viertel erscheint als unverhältnismässig (act. 65, E. VI./3.1., S. 57). Dies insbesondere auch aufgrund der – vorliegend zutreffenden – Konstellation, in welcher durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt wird, das strafrechtlich geschützt ist (Mathys, a.a.O., Rz. 302). Aufgrund der vorliegenden versuchten Tötung wurde der Berufungskläger schwer verletzt, mit bis in die Gegenwart bleibenden physischen und psychischen Schäden und einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 100, F. 4–20). Bei solch ausgeprägten Beeinträchtigungen könnte sogar auf eine Reduktion der Strafe verzichtet werden (Mathys, a.a.O., Rz. 303). Insofern ist mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monate dem Umstand, dass es sich "nur" um einen vollendeten Versuch gehandelt hat, mehr als zureichend Rechnung getragen. Demnach beläuft sich die hypothetische Strafe nun auf 73 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.2. Subjektive Tatschwere

2.2.1. Zunächst ist verschuldenserhöhend festzuhalten, dass die Beweggründe und Ziele (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff.) des Berufungsbeklagten 1 gänzlich unklar bleiben, was die Tat umso unverständlicher und verwerflicher erscheinen lässt: Denn selbst wenn man von einer hitzigen Diskussion ausgeht, so stand diese ihrem Inhalt und ihrer Tragweite nach in keinem Verhältnis zu der massiven Brutalität und der skrupellosen Geringschätzung von Leib und Leben, mit welcher der Berufungsbeklagte 1 ihr begegnete.

 

2.2.2.  

2.2.2.1.   Die Intensität des verbrecherischen Willens ist ein wesentliches Verschuldenselement (BGE 142 IV 137 E. 9.1. S. 147; Mathys, a.a.O., Rz. 249–251). So ist also verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatentschluss zur vorsätzlichen Tötung nicht um einen direktvorsätzlichen, sondern lediglich um einen eventualvorsätzlichen handelte. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der Berufungsbeklagte 1 diesen eventualvorsätzlichen Tatentschluss nicht selber fasste, sondern ihn sich lediglich als Mittäter aneignete. Allerdings muss auch nach der Grösse des dem Täter bekannten Risikos differenziert werden. Der vorliegende Eventualvorsatz bewegte sich nur schon aufgrund der Brutalität der Tathandlung nicht im Grenzbereich der Fahrlässigkeit, er wäre im Gegenteil im Grenzbereich zum direkten Vorsatz zu verorten. Es reduziert sich somit das Verschulden nur leicht.

 

2.2.2.2.   Verschuldensmindernd kann auch die aufgrund des alkoholisierten Zustandes verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 167 ff.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer verminderten Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen aus (BGE 122 IV 49 E. 1.b. S. 50 m.w.H.; Mathys, a.a.O., Rz. 266–269). Obwohl der Berufungsbeklagte 1 mit einem Blutalkoholwert (zum Tatzeitpunkt) von 1.13–1.99 Gewichtspromille (act. 2/11.1.01–1) (knapp) unterhalb dieser Schwelle liegt, können die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt bestätigt werden (vgl. act. 65, E. VI./E. 3.2., S. 57–58) und ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

 

2.2.2.3.   Sodann anerkannte die Vorinstanz (in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2) einen Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB; Mathys, a.a.O., Rz. 201–206) als Strafmilderungsgrund (act. 65 E. V./2.5.3. S. 45 sowie E. VI./3.3. S. 58). Nach dem Sachverhalt, von dem das Obergericht ausgeht (siehe vorne Ziff. IV.6.), wurde aber weder der Berufungsbeklagte 1 noch der Berufungsbeklagte 2 vom Berufungskläger angegriffen, womit also keine entschuldbare Notwehr (Art. 15 StGB) vorliegt und auch ein Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) ausser Betracht fällt.

 

2.2.3. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere somit nur leicht zu vermindern. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine um zwei Monate reduzierte hypothetische Strafe von 71 Monaten Freiheitsstrafe.

 

2.3.  

2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. 65, E. VI./2.1., S. 54–55), wuchs der Berufungsbeklagte 1 in Eritrea auf. Vor seiner Festnahme lebte er in Deutschland, wohin er – nach Kenntnis des Obergerichts – nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 26. August 2022 und der Landesverweisung zurückgekehrt ist (act. 95). Nach eigenen Angaben ist er ledig und hat keine Kinder (act. 37, F. 7–10). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. Vorstrafen hat er keine (vgl. act. 2/1.1.01 und act. 2/1.1.02–1), allerdings zeigte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 24. November 2020 (act. 2/18.1) ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung an (gem. den §§ 223 Abs. 1 [Körperverletzung], 230 Abs. 1 [Strafantrag], 224 Abs. 1 Nr. 2 [gefährliche Körperverletzung] und 53 [Tatmehrheit] des Deutschen Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 [BGBl. I S. 3322]). In dem ihm vorgeworfenen, ähnlich gelagerten Sachverhalt habe der Berufungsbeklagte 1 eine Person mit einem Schuh, den er in der Hand gehalten habe, gegen das rechte Ohr geschlagen sowie einer schützend dazukommenden anderen Person mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und auf diese eingetreten, nachdem diese bereits zu Boden gegangen sei (act. 2/18.1). Der blosse Umstand, dass weitere Strafverfahren pendent sind, darf jedoch nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, da dies die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzten würde (Urteil BGer 6B/54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.4.). Es sind mithin keine Täterkomponenten ersichtlich, welche sich auf die Strafzumessung auswirken könnten.

 

2.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigte das Geständnis des Berufungsbeklagten 1 als strafmindernd (vgl. act. 65, E. VI./2.1., S. 54). Ein solches sollte indes nur strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc. S. 206: "Er hat Straftaten offengelegt, die ihm und anderen Delinquenten nicht hätten nachgewiesen werden können. Er ist trotz massiven Drohungen gegen sich und seine Familie bei seinen Aussagen geblieben. Er hat deutlich Einsicht und Reue gezeigt und den Eindruck eines Menschen gemacht, der eine klare Kehrtwende vollzogen hat"; Mathys, a.a.O., Rz. 363). Wohl zeigte sich der Berufungsbeklagte von Anfang an geständig und kooperativ, dies aber nach seiner Festnahme und auch nur im Rahmen dessen, was ihm ohnehin schon nachgewiesen werden konnte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte 1 zusammen mit dem Berufungsbeklagten 2 die Strafverfolgungsbehörden mit einer abgesprochenen Schutzbehauptung täuschte und damit dem Berufungskläger eine fälschliche Verurteilung wegen Raufhandel einbrachte (vgl. vorne Ziff. IV.4.2.1.4.). Somit kann das Geständnis des Berufungsbeklagten 1 nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

 

2.3.3. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO), denn jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Mathys, a.a.O., Rz. 367). Das vorliegende Strafverfahren dauerte insgesamt nur geringfügig zu lange, was entsprechend auch im nachfolgenden Dispositiv festzuhalten ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 379–380; Urteil BGer 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2 m.w.H.). Als Folge der Verfahrensdauer ist die schuldangemessene Strafe um einen Monat auf 70 Monate Freiheitsstrafe zu vermindern.

 

2.4. Damit resultiert für den Berufungsbeklagten 1 eine Strafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe. Diese gegenüber der vorinstanzlichen Verurteilung deutlich höhere Strafe erscheint der rechtlichen Qualifikation der versuchten vorsätzlichen Tötung unter den gegebenen Umständen angemessen. Unverhältnismässig milde erscheint nunmehr die rechtskräftige Sanktion des Berufungsbeklagten 2, woran das Obergericht indes nichts ändern kann.

 

2.5. Dem Berufungsbeklagten 1 ist anzurechnen, dass er am 16. August 2020 verhaftet wurde und sich bis am 24. November 2020 in Untersuchungshaft befand (act. 2/4.1.01, 4.1.08, 4.1.18 und 4.1.21). Vom 25. November 2020 bis am 4. November 2021 befand er sich zwischenzeitlich im vorzeitigen Strafvollzug (act. 2/4.1.21, 4.1.35). Vom 5. November 2021 bis am 11. Januar 2022 wurde er in Untersuchungshaft zurückversetzt (act. 2/4.1.35, 4.1.38, 4.1.51 und 4.1.55), bis er am 12. Januar 2022 seine Strafe wiederum vorzeitig antrat (act. 2/4.1.55). Sodann ist ihm die erstandene Haft vom 16. August 2020 bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 26. August 2022 anzurechnen (act. 95).

 

3. Bei der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe fällt eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB ebenso wie eine teilbedingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 StGB ausser Betracht.

 

 

VII. Landesverweisung

1.  

1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz, der eine der in Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehenen Straftaten begangen hat. Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB stellt eine solche Katalogtat dar (Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB). Wie bereits die Vorinstanz feststellt, führt auch eine versuchte Deliktsbegehung zu einer Landesverweisung (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 3 ff. zu Art. 66a StGB). Von einer solchen kann nur abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

 

1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungsbeklagte 1 eritreischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat, wo ihm auch Asyl gewährt wurde. Er war ferienhalber in Ziegelbrücke und besitzt sonst keine anderweitigen Beziehungen in der Schweiz. Ein persönlicher Härtefall ist auszuschliessen (vgl. act. 65, E. VII., S. 63–64).

 

1.3. Aufgrund der Art und Schwere der verübten Straftaten und des – wegen der unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation – unterschiedlich bewerteten, individuellen Verschuldens, sprach die Vorinstanz gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 einen Landesverweis von acht Jahren, gegenüber dem Berufungsbeklagten 2 hingegen einen von fünfzehn Jahren aus (act. 65, E. VII./2., S. 64). Nachdem aber der Berufungsbeklagte 1 vorliegend ebenfalls zu einer in Mittäterschaft begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung verurteilt wird, rechtfertigt sich diese Unterscheidung nicht länger. Entsprechend ist auch für den Berufungsbeklagten 1 ein Landesverweis von fünfzehn Jahren auszusprechen.

 

 

VIII. Beschlagnahmte Gegenstände

1.  

Die von der Vorinstanz getroffene Regelung hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände (vgl. act. 65, E. VIII., S. 64–65 und S. 72–73, Dispositivziffer 8) ist mit Ausnahme eines Gegenstandes in Rechtskraft erwachsen (act. 85).

 

2.  

2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

 

2.2. Der nachfolgend letztverbliebene beschlagnahmte Gegenstand ist im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

          Schläger "Ping", Farbe grün-schwarz (SN 208/20_A, Pos. 01 / act. 2/5.0.01, act. 2/5.0.10).

 

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.  

1.1. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

 

1.2.  

1.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

1.2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren Teile des Sachverhalts, der Schuldpunkt des Berufungsklägers sowie die rechtliche Qualifikation der Tat des Berufungsbeklagten 1 strittig. Die Berufung des Berufungsklägers – soweit er sie aufrecht erhielt – ist vollumfänglich gutzuheissen. In Bezug auf den zurückgezogenen Antrag auf Genugtuung ist er als unterliegend zu betrachten, doch fällt dies nicht ins Gewicht. Demgegenüber unterliegen sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Berufungsbeklagte 1 mit ihren Anträgen (act. 99, S. 3–4). Bei diesem Ausgang sind die Kosten zur Hälfte dem Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.

 

1.2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.– festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010 [GS III A/5; nachfolgend: Zivil- und Strafprozesskostenverordnung]).

 

1.2.4. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie sich aus Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Kantons Glarus vom 12. März 2004 (GS III I/5) ergibt, wird der notwendige Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung mit CHF 180.– pro Stunde entschädigt.

 

1.2.4.1.   Der Berufungskläger macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt CHF 4'274.50 geltend (act. 103). Der hierbei in Rechnung gestellte Aufwand von 20.93 Stunden erscheint angemessen, ist jedoch bezüglich der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde (vgl. act. 99 [08.00–12.00 Uhr = 4 Stunden]) und hinsichtlich einer Nachbesprechung (wie sie von den anderen beiden Vertreter in Rechnung gestellt wurde) um eine weitere Stunde auf 22.93 Stunden zu korrigieren. Die in Rechnung gestellte Wegzeit von einer Stunde ist mit Blick auf die obergerichtliche Praxis nicht zu beanstanden (Urteil OG.2019.00084 vom 17. Juni 2021 E. III./5.; Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021). Damit ergibt sich ein Anspruch von insgesamt CHF 4'662.20 (4'127.40 [Honorar] + 201.50 [Auslagen] + 333.30 [7.7 % MWST]). Diese Kosten sind entsprechend der obigen Erwägung zur Hälfte dem Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen und zu Hälfte werden sie auf die Staatskasse genommen. Der Berufungsbeklagte 1 hat seinen Anteil der Kosten der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

 

1.2.4.2.   Der Berufungsbeklagte 1 macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt CHF 2'005.60 geltend (act. 104). Der hierbei in Rechnung gestellte Aufwand von 10.33 Stunden erscheint angemessen, ist jedoch ebenfalls bezüglich der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde auf 11.33 Stunden zu korrigieren. Daraus ergibt sich ein Anspruch von insgesamt CHF 2'199.45 (2'040 [Honorar] + 2.20 [Auslagen] + 157.25 [7.7 % MWST]). Der Berufungsbeklagte 1 hat die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

 

1.2.4.3.   Der Berufungsbeklagte 2 macht Aufwendungen im Umfang von insgesamt CHF 1033.25 geltend (act. 105). Der hierbei in Rechnung gestellte Aufwand von 5.33 Stunden erscheint angemessen, auch die angegebene Dauer der Berufungsverhandlung von 0.33 Stunden (vgl. hierzu vorne Ziff. I.5.). Da dieser Aufwand durch den zurückgezogenen Antrag des Berufungsklägers entstanden ist, rechtfertigt es sich, diesen zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung an die Gerichtskasse zu verpflichten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

 

1.3.  

1.3.1. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung betreffend die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 12'000.–,die weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 30'042.80 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung in Höhe von insgesamt CHF 39'254.18 (vgl. act. 65, S. 73–74, Dispositivziffern 9–10, 1517) zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein Grund ersichtlich, welcher eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids nahelegen würde, zumal auch die Berufungsbeklagten hiergegen keine konkreten Einwände vorgebracht haben. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist daher unverändert zu bestätigen.

 

1.3.2. Die Vorinstanz verfügte eine Kostenauferlegung von je einem Drittel zulasten des Berufungsklägers, des Berufungsbeklagten 1 und des Berufungsbeklagten 2 (vgl. act. 65, S. 75, Dispositivziffern 11–13). Entsprechend dem hier abgeänderten Schuldspruch wären die Kosten der Vorinstanz nur noch den Berufungsbeklagten 1 und 2 je hälftig aufzuerlegen; die Kosten, welche mit der erstinstanzlichen, rechtskräftigen Verurteilung des Berufungsklägers wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG verbunden sind, fallen nicht weiter ins Gewicht. Da jedoch die (Grundlage der) vorinstanzliche(n) Kostenauferlegung im Umfang von einem Drittel an dem den Berufungsbeklagten 2 nicht angefochten wurde, ist sie in Rechtskraft erwachsen. Somit hat der Berufungsbeklagte 1 die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 21'021.40, der Berufungsbeklagte 2 im Umfang von CHF 14'014.25 zu tragen, wobei gegenseitig eine solidarische Haftung besteht. Im Mehrbetrag sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen.

 

1.3.3. Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen für die amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtspflege sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 65, S. 75–76, Dispositionsziffern 15–18) und wurden bereits ausbezahlt (act. 82).

 

1.4. Anspruchsgründe gemäss Art. 429 StPO bestehen nicht. Es werden daher keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Schuldspruch gegenüber C.______), 4 zum Teil (betreffend Schuldspruch von A.______ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), 6 (Sanktion von C.______), 7 zum Teil (betreffend Verurteilung von A.______ zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen), 8 und 8 ([der vorinstanzliche Entscheid enthält versehentlich zwei Dispositivziffern 8] betreffend Einzug und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände; Feststellung grundsätzlicher Schadenersatzpflicht von C.______), 9 (Feststellung grundsätzlicher Schadenersatzpflicht von B.______), 12 zum Teil (betreffend Kostentragungspflicht von C.______ im Umfang von einem Drittel), 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 17 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 18 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) des Beschlusses und Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 17. August 2022 (SG.2022.00006–8) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen wird dieses Urteil aufgehoben.

 

 

2.

B.______ ist schuldig

 

der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

 

 

3.

A.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

 

des Raufhandles im Sinne von Art. 133 StGB.

 

 

4.

Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

 

 

5.

B.______ wird zu den folgenden Sanktionen verurteilt:

 

Freiheitsstrafe von 70 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 172 Tagen. Es wird vorgemerkt, dass sich B.______ vom 25. November 2020 bis am 4. November 2021 im vorzeitigen Strafvollzug und wiederum vom 12. Januar 2022 bis am 26. August 2022 im Strafvollzug befand.

 

Landesverweisung von 15 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

 

 

6.

Der folgende Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:

Schläger "Ping", Farbe grün-schwarz (SN 208/20_A, Pos. 01 / act. 2/5.0.01, act. 2/5.0.10).

 

 

7.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 4'000.– wird zur Hälfte B.______ auferlegt sowie zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

 

 

8.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Strafuntersuchung) von CHF 81'296.98 (entsprechend Dispositivziffer 10, 15–17) werden zur Hälfte B.______ und zu einem Drittel C.______ auferlegt (entsprechend Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils), wobei gegenseitig solidarische Haftung besteht. Die Kosten werden von B.______ und C.______ bezogen, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im Juni 2027 überprüft. Im Mehrbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

 

 

9.

Rechtsanwalt Mag. iur. Alexander Prechtl wird als amtliche Verteidigung von A.______ im Berufungsverfahren mit CHF 4'662.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden zur Hälfte von B.______ bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im Juni 2027 überprüft. Zur Hälfte sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

 

 

10.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als amtliche Verteidigung von B.______ im Berufungsverfahren mit CHF 2'199.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden von B.______ bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im Juni 2027 überprüft.

 

 

11.

Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als amtliche Verteidigung von C.______ im Berufungsverfahren mit CHF 1033.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten werden von A.______ bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese werden spätestens im Juni 2027 überprüft.

 

 

12.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

13.

Schriftliche Mitteilung an:

 

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