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Kanton Glarus
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Obergericht
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter Roger Feuz, Oberrichter MLaw
Mario Marti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.
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Urteil
vom 24. Mai 2023
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Verfahren
OG.2022.00088
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A.______
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Beschuldigter
und
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Berufungskläger
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verteidigt durch
MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt,
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Gerichtshausstrasse
34, Postfach 1622, 8750 Glarus
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gegen
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
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Berufungsbeklagte
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vertreten durch
MLaw Simon Walser, Staatsanwalt,
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Postgasse 29, 8750
Glarus
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betreffend
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Landesverweisung,
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Beschlagnahme
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Rechtsbegehren
des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 12. Dezember
2022 [act. 62, S. 2] und Eingabe vom 31. Januar 2023
[act. 75, S. 2]):
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1.
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Es
sei die Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom
16. November 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung
abzusehen.
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2.
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(In der Eingabe vom
12. Dezember 2022 [act. 62, S. 2])
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Es sei die Ziffer 3,
Position 1/9/12/13/15/16 des Urteils vom 16. November 2022
aufzuheben und die Gegenstände an den Beschuldigten rauszugeben.
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(In der Eingabe vom
31. Januar 2023 [act. 75])
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Es sei die Ziffer 3 des
Urteils des Kantonsgerichts vom 16. November 2022 aufzuheben und die
Gegenstände (ausser Position 14) an den Beschuldigten herauszugeben.
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3.
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Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklägerin.
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Antrag
der Staatsanwaltschaft
(gemäss Eingabe vom 1. März 2023 [act. 78, S. 1]):
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1.
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Die Berufung des
Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus
vom 16. November 2022 sei in allen Punkten zu bestätigen.
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2.
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Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
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____________________
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Das Gericht zieht in Betracht:
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I. Prozessgeschichte
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1.
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Dem vorliegenden Berufungsverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde: A.______ inserierte zwischen September 2017 bis Juni
2020 auf der Internet-Plattform "ricardo.ch" zahlreiche Artikel,
die er zu keinem Zeitpunkt liefern, für welche er jedoch den erzielten
Auktionspreis erlangen wollte. Zu diesem Zweck verwendete er mehrere fremde
Bank- und Postkonti sowie Facebook-Accounts und fälschte auch Urkunden.
Zudem versuchte er seine Täterschaft unter Angabe falscher Identitäten zu
verschleiern, wobei nicht involvierte Personen in den Fokus der
Strafverfolgungsbehörden fielen. Auf diese Art und Weise tätigte er
insgesamt 113 Verkäufe ohne entsprechenden Leistungswillen und
erlangte dadurch knapp CHF 80'000.– (zum Ganzen vgl. act. 47,
S. 9–52, E. II./1.–3.).
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2.
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Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob mit Schreiben vom 20. April
2022 (act. 1) Anklage gegen A.______ betreffend falsche Anschuldigung
(Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen Betrug
(Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), gewerbsmässigen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfaches unbefugtes
Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis
Abs. 1 StGB) sowie mehrfache Fälschung von Ausweisen (Art. 252
StGB).
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3.
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Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht
Glarus fand am 14. September 2022 statt (act. 31–35). Mit Urteil
vom 16. November 2022 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts
Glarus A.______ in allen Anklagepunkten schuldig. Dabei wurde er zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft
von 198 Tagen sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren
verurteilt. Weiter wurden zahlreiche beschlagnahmte Gegenstände von
A.______ eingezogen und zur Vernichtung freigegeben (act. 47,
S. 96–107, Dispositivziffern 1–3).
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4.
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Mit Eingabe vom 29. November 2022 (act. 63/2)
sowie mit ergänzendem Schreiben vom 12. Dezember 2022 (act. 62)
erhob A.______ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung. Darin focht er das
vorinstanzliche Urteil einzig mit Bezug auf den ausgesprochenen
Landesverweis sowie die beschlagnahmten und zu vernichtenden Gegenstände
an. Da es sich hierbei ausschliesslich um Massnahmen im Sinne der
Art. 66–73 StGB handelt, teilte das Obergericht mit Schreiben vom
20. Dezember 2022 mit (act. 67), dass die Berufung im schriftlichen
Verfahren behandelt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 auf
das Stellen eines Nichteintretensantrags und die Erklärung einer
Anschlussberufung (act. 66) und erstattete mit Schreiben vom 1. März
2023 rechtzeitig Berufungsantwort (act. 78).
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5.
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Mit Schreiben vom 8. März 2023 (act. 81; per
Mail zugestellt am 10. März 2023, vgl. act. 80) reichte der
Berufungskläger unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Sodann stellte die
Bewährungshelferin des Berufungsklägers, ihren Bericht der Bewährungshilfe
Glarus vom 18. April 2023 samt Beilage dem Gericht zu
(act. 85–86). Das Verfahren ist spruchreif.
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II. Formelles
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1.
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Das Urteil des Kantonsgericht
vom 16. November 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar
(Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist zur Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist
gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl.
act. 47, S. 107 [Versand am 21. November 2022], act. 51
[Zustellung am 22. November 2022] und act. 62 [Berufung vom
12. Dezember 2022]). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in
Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. September 2021
[GS III A/2; GOG]). Auf die Berufung ist einzutreten
(Art. 398 ff. StPO).
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2.
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Nach Art. 398 Abs. 3
StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit
(lit. c) gerügt werden.
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3.
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Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des
vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen das Aussprechen des
Landesverweises sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
Gegenstände (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat das
Obergericht das vorinstanzliche Urteil nur in diesen angefochtenen Punkten
zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues
Urteil fällt (Art. 408 StPO).
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4.
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Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00036
(act. 1–61/3) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten im
Verfahren SA.2020.00763 bilden integrierenden Bestandteil der
vorinstanzlichen Akten (act. 2).
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III. Landesverweis
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1. Zum
Landesverweis
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1.1. Das
Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a
Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der
Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Der vorliegend
von der Vorinstanz rechtskräftig festgestellte gewerbsmässige Betrug im
Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB stellt eine solche Katalogtat dar
(Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Das Gericht kann
ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die
in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145
IV 364 E. 3.2 S. 366), ist jedoch restriktiv anzuwenden
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2. S. 108; BGE 144 IV 332
E. 3.3.1. S. 340 m.w.H.).
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1.2. Zur
Härtefallprüfung
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Bei der Prüfung des Härtefalls ist in einem ersten
Schritt zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und in
einem zweiten Schritt ist im Rahmen einer Interessenabwägung eine
Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht gleichsam schematisch ab
einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz und damit
auch ein Härtefall angenommen werden (vgl. ausführlich BGE 146 IV 105
E. 3.4.3.–3.4.4. S. 108–110; Urteil BGer 6B_513/2021 vom
31. März 2022 E. 1.5.3. je m.w.H.). Zur Beurteilung der
Verwurzelung zieht das Bundesgericht die ausländerrechtlichen
Integrationskriterien bei (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[SR 142.201; VZAE] i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom
16. Dezember 2005 [SR 142.20; AIG]; vgl. BGE 146 IV 105
E. 3.4.2.–3.4.4. S. 108–110; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.
S. 340–341 je m.w.H.). Diese Kriterien sind jedoch nicht unbesehen zu
übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von
Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil BGer 6B_300/2020 vom
21. August 2020 E. 3.4.2.; Urteil BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai
2020 E. 1.3.2. m.w.H.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen
oder aufgewachsenen ausländischen Personen im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 in fine StGB wird dabei Rechnung getragen, indem eine
längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration –
beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel
als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten
Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist
(1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend
vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist
der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres
privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen
kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso
weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz
absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (zum Ganzen
BGE 146 IV 105 E. 3.4.4. S. 110).
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1.2.1. Zunächst
ist die Integration des Berufungsklägers zu würdigen (Art. 31
Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG). Der
Berufungskläger ist in Spanien geboren und wuchs dort auf
(act. 2/10.1.07, F. 165; act. 34, F. 7). Seinen eigenen
Aussagen zufolge sei er jedoch bereits ab dem vierten Lebensjahr
regelmässig und jährlich jeweils über vier Monate in die Schweiz in die
Ferien gekommen, da sein Vater hier gearbeitet habe (act. 34,
F. 7; act. 81, S. 1). Der Berufungskläger kam dann im Jahr
2003 im Alter von elf Jahren in die Schweiz (act. 2/9.1.11, F. 1;
act. 34, F. 7; act. 81, S. 1). Damit verbrachte er
einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in der
Schweiz und besuchte hier ab der 5. Primarklasse die Primarschule, die
Realschule und absolvierte schliesslich eine vierjährige Lehre als
Elektroinstallateur (act. 2/10.1.08, F. 108; vgl. den Lehrvertrag
vom 24. August 2010 in act. 2/18 [beigezogene, nicht nummerierte
Akten des Migrationsamts des Kantons Glarus]). Eine ins Auge gefasste
Weiterbildung habe er nicht mehr gemacht (act. 34, F. 7;
act. 78, Rz. 4; falsch in act. 75, Rz. 6, 8). Während
dieser Zeit habe er Fussball gespielt, an Klaus- und Fasnachtsumzügen
teilgenommen und die Kirche in Glarus besucht (act. 34, F. 24).
Er habe in der Schweiz seine erste Arbeitsstelle sowie seine erste eigene
Wohnung gehabt, seinen Führerausweis erworben und in einer langjährige
Beziehung gelebt, die seinen Aussagen zufolge kurz vor der Verlobung
gestanden sei (act. 2/10.1.08, F. 103–104; act. 34,
S. 7 und F. 24; act. 81). Das Integrationskriterium der
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m.
Art. 77d VZAE) erfüllt der Berufungskläger, der fliessend Deutsch und
Schweizerdeutsch spricht (act. 75, Rz. 4), daher ohne Weiteres.
Die in der Schweiz verbrachte Zeit war zweifelsohne prägend. Gleiches gilt
jedoch auch für die bis zur Einreise in die Schweiz in Spanien verbrachte
(Schul-)Zeit. Nach eigenen Aussagen fühlt sich der Berufungskläger aufgrund
seiner familiären Wurzeln im Geiste als Spanier, wenngleich er in dieser
Hinsicht zwiegespalten zu sein scheint (vgl. act. 34, F. 25:
Selbstbezeichnung als "Mischling"). Jedenfalls aber stellte
selbst der Umstand, dass er in Spanien als jemand wahrgenommen werde, der
"nicht wirklich von dort" sei (act. 34, F. 25), dass er
die dortige Kultur nicht wirklich kenne (act. 2/10.1.07, F. 165)
und dass er sich dort "nicht zurechtfinde" (act. 34,
F. 21) kein Hindernis dar, als der Berufungskläger im April 2017 nach
Spanien flüchtete, um sich so der hiesigen Strafverfolgung zu entziehen
(act. 2/9.1.11, Rz. 1; act. 2/10.1.07, F. 37;
act. 78, S. 2, Rz. 2; act. 81). In Spanien lebte er
zwischen dem April 2017 und dem Sommer 2020 (act. 47, S. 78–79,
E. V./1.2.). Nicht korrekt ist daher die Behauptung des
Berufungsklägers, dass er sein "ganzes Leben hier verbracht" habe
(act. 34, F. 24) oder auch nur dass er seit zwanzig Jahren in der
Schweiz lebe (act. 75, Rz. 4). Gegenüber seiner
Bewährungshelferin äusserte der Berufungskläger, dass ein Landesverweis für
ihn "sehr mühsam" wäre, er aber schon wüsste, wo er in Spanien
hingehen könnte. Zwar habe er keine Wohnung dort, doch spare er derzeit
Geld, um vorbereitet zu sein, denn mit Erspartem könne er "schon etwas
aufbauen" (act. 86, S. 10–11). Er könnte sich aber auch
vorstellen, nach Norwegen auszuwandern und habe auch im Ausland nach
Stellen gesucht, etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in Kanada
(act. 86, S. 11).
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1.2.2. Zu
berücksichtigen sind auch die Familienverhältnisse (Art. 31
Abs. 1 lit. c VZAE). Die Mutter sowie der ältere Bruder des
Berufungsklägers leben beide in [...], über weitere Verwandte in der
Schweiz ist nichts bekannt (act. 1/9.1.11, Rz 1; act. 75,
Rz. 5). Neben dem "schlanken" familiären Umfeld
(act. 78, Rz. 6) scheint der Berufungskläger in der Schweiz nur
wenige Sozialkontakte zu pflegen; seine ehemaligen Bekannten hätten ihn
entweder schon beim Entschluss zur Flucht im Stich gelassen
(act. 2/10.1.01a, S. 6: "Ich hatte nichts, […] keine
Kollegen") oder aber in der Zwischenzeit den Kanton Glarus verlassen,
weshalb sich seine derzeitigen Bekanntschaften insbesondere auf eine Person
aus dem Strafvollzug (act. 78, Rz. 6; act. 86, S. 2, 9,
12) sowie auf einige Nachbarn zu beschränken scheinen (act. 81,
Rz. 6). Nach eigenen Aussagen habe ihn vor seiner Flucht nach Spanien
insbesondere seine damalige Freundin in der Schweiz zurückgehalten (vgl.
act. 2/10.1.07, F. 23: "Sie war diejenige Person, weshalb
ich so lange in der Schweiz blieb. Hätte ich sie nicht kennengelernt, wäre
ich viel früher nach Spanien gegangen"). Eine Partnerin scheint der
Berufungskläger derzeit aber nicht zu haben. Es ist gestützt darauf von
einer unterdurchschnittlichen sozialen Einbettung und Integration
auszugehen. Aktenwidrig ist sodann die Aussage, dass mit dem Tod des Vaters
des Berufungsklägers während seiner Haft seine einzige familiäre Bindung zu
Spanien gekappt worden sei und er in Spanien weder eine Unterkunft noch
Kontakte oder Familie habe (act. 75, Rz. 5; act. 74,
S. 3, E. 4.c). Bindungen sind allem Anschein nach vorhanden, ging
doch der Berufungskläger noch im Dezember 2016 mit seinen Eltern nach
Spanien in die Weihnachtsferien (act. 2/10.1.05, F. 154),
wenngleich nicht klar ist, wohin genau sie gingen oder wen sie dort
besuchten. Als der Berufungskläger kurz darauf nach Spanien flüchtete,
wohnte er zuerst bei einer Bekannten aus Deutschland (act. 2/10.1.10,
F. 36). Anschliessend reiste er weiter zu seiner hochbetagten
Grossmutter väterlicherseits (act. 2/10.1.01a, S. 4, F. 2–3;
act. 2/10.1.02, F. 66; act. 34, F. 26), in deren Haus
in [...] (Galizien, Spanien) er mehrmals während seines dreijährigen
Aufenthalts lebte und welche ihn zu einem späteren Zeitpunkt finanziell mit
der Mietzinszahlung für sein Zimmer resp. seine kleine Wohnung in [...]
(Galizien, Spanien) unterstützte (act. 2/10.1.01a, S. 4, F. 3;
act. 2/10.1.02, F. 68, 71; act. 2/10.1.07, F. 74;
act. 2/10.1.12, F. 143; act. 34, S. 7). Nach Aussagen
des Berufungsklägers sei sie inzwischen in ein Altersheim übergesiedelt,
weshalb er nicht länger bei ihr wohnen könne (act. 86, S. 3, 11).
Neben diesem augenscheinlich stärksten familiären Bezug hat der
Berufungskläger aber auch weitere Verwandte in Spanien
(act. 2/10.1.02, F. 72). Väterlicherseits handelt es sich hierbei
um eine Tante, die er jedoch "seit 15 oder 12 Jahren" nicht mehr gesehen
habe (act. 34, F. 26), und mütterlicherseits um mehrere
Verwandte, zu welchen er aber "seit 20, 25 Jahren" keinen Kontakt
mehr habe (act. 34, F. 26; act. 2/10.1.02, F. 72). Dies
unterstreicht der Berufungskläger mit der Aussage, er habe in Spanien zeitweise
auf der Strasse leben (act. 2/10.1.07, F. 81) und betteln müssen
(act. 2/10.1.07, F. 165), er habe keinen Kontakt mit anderen
Personen gehabt (act. 2/10.1.01a, S. 6), niemanden gekannt, der
ihm habe helfen können und er sei "ganz auf sich alleine
gestellt" gewesen (act. 34, S. 7). Es scheint sich bei
diesem Umständen allerdings um Folgen seines selbstgewählten Untertauchens
zu gehandelt zu haben, namentlich um sich dem Zugriff der Strafbehörden zu
entziehen (vgl. act. 34, S. 7: "Ich hatte auch Angst, dass
ich verhaftet werde, wenn ich mich anmelde und in Spanien ins Gefängnis
komme, weil ich in CH gesucht wurde"). Aus den Akten ergibt sich in
jedem Fall kein Hindernis, weshalb der Berufungskläger inskünftig – frei
von einer Strafverfolgung – nicht die Verbindung zu seiner Familie (neu)
aufnehmen und ein soziales Leben führen können sollte. In dieser Hinsicht
ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger gegenüber seiner
Bewährungshelferin den Besuch eines Cousins aus Spanien ankündigte
(act. 86, S. 12), was auf weitere und bisher nicht erwähnte
familiäre Bindungen schliessen lässt. Sodann äusserte der Berufungskläger
auch die Möglichkeit, dass im Falle eines Landesverweises seine Mutter
eventuell "auch nach Spanien kommen oder ev. pendeln" würde
(act. 86, S. 11). Es ist also ein Landesverweis auch aufgrund der
Familienverhältnisse grundsätzlich zumutbar.
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1.2.3. Ein weiteres ausländerrechtliches
Integrationskriterium stellt die Teilnahme am Wirtschaftsleben dar, wobei
die Lebenshaltungskosten durch Einkommen oder Vermögen gedeckt werden
müssen (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE i.V.m. Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG und. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Obwohl
der Berufungskläger in der Schweiz bis im November 2016 einer geregelten
Arbeit nachging (Vorakten act. 10.1.01, F. 33; act. 34,
F. 7), muss seither mit der Vorinstanz von einer nunmehr fast
siebenjährigen Nichterwerbstätigkeit ausgegangen werden (act. 47,
S. 78, E. V./1.2.). Dies kann tatsächlich zu Problemen beim
Wiedereinstieg in das Wirtschaftsleben führen. Der Berufungskläger sagte
diesbezüglich der Vorinstanz jedoch aus, dass er in der Schweiz bereits
einen Arbeitsvertrag bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Aussicht
gestellt bekommen habe (act. 34, F. 21). Während des
Berufungsverfahrens sind verschiedene Bewerbungen pendent gewesen
(act. 86, S. 2, 11) und hat sich eine unterdessen bis zum
Vertragsschluss konkretisiert, sodass der Berufungskläger voraussichtlich
per 1. Juni 2023 auf seinem Beruf wird arbeiten können (act. 90).
Insofern haben sich die Einschätzungen der Verwaltungspolizei bewahrheitet,
wonach die Chancen des Berufungsklägers auf eine Anstellung im erlernten
Bereich dadurch gehoben werden, dass in dieser Branche Fachkräftemangel
herrscht und er über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt (act. 74,
S. 4, E. 4.c). Diese Chancen sind jedoch nicht nur in der Schweiz
als hoch einzuschätzen, zumal der Berufungskläger sowohl Deutsch wie auch
Spanisch spricht; entsprechend hoch ist die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu betrachten (Art. 31
Abs. 1 lit. g VZAE). Dass er hierzu allenfalls seine
schriftlichen Fähigkeiten im Spanischen noch etwas nachbessern muss, stellt
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Hindernis dar (BGE 146
IV 105 E. 3.5 S. 112). Obwohl der Berufungskläger aussagt, er
wüsste in Spanien nicht, wie er weitermachen solle (act. 34,
F. 21), ist davon auszugehen, dass der perfekt zweisprachige
Berufungskläger auf dem Arbeitsmarkt in Spanien ohne Weiteres Fuss fassen
kann. Immerhin hat er während seines Aufenthalts in Spanien – neben dem
gewerbsmässigen Betrug – elektronische Geräte aus zweiter Hand repariert
und im letzten Jahr in einer "Gaming Bar" gearbeitet, wenngleich
nie legal (act. 2/10.1.01, F. 32; act. 2/10.1.02,
F. 71). Hierzu erklärte der Berufungskläger, legal arbeiten sei in
Spanien nicht möglich, er habe durchaus versucht ein legales Leben zu
führen und eine Stelle als Stromer zu finden (act. 2/10.1.10,
F. 36; act. 34, S. 7). Sein diesbezügliches Argument, wonach
seine Schweizer Ausbildung in Spanien nicht zähle und nicht anerkannt
werde, ist in (völker-)rechtlicher Hinsicht zumindest fragwürdig. Vielmehr
ist auch hier davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich nur darum
nicht um eine formelle Anerkennung seiner Ausbildung bemühte, da er
untergetaucht war (vgl. act. 2/10.1.07, F. 165. "Ich konnte
keinen normalen Job machen, da ich Angst hatte, in Spanien verhaftet zu
werden und in die Schweiz ausgeliefert zu werden"; act. 34,
S. 7). Sollte er sich aber inskünftig anmelden und seine Ausbildung
anerkennen lassen, erscheint seine gegenüber der Verwaltungspolizei
gemachte Aussage, wonach es höchst unsicher sei, ob er in Spanien überhaupt
arbeiten könne (act. 74, S. 3, E. 4.c) nicht länger als
gerechtfertigt. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es dem
Berufungskläger grundsätzlich möglich ist, auf dem erlernten Beruf des
Elektroinstallateurs oder Stromers zu arbeiten; dass die Wirtschaftslage in
Spanien allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag nach
bundesgerichtlicher Praxis die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu
hindern (Urteil BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.4.2.
m.w.H.). Sodann äusserte der Berufungskläger gegenüber seiner
Bewährungshelferin, dass er sich während seines Aufenthaltes in Spanien bei
seinen Arbeitgebern, den Eigentümern der "Gaming Bar", erkundigt
hatte, ob er die Bar übernehmen könne, wobei diese ihm geraten hätten, sich
zuerst den Strafbehörden der Schweiz zu stellen (act. 86, S. 10).
Mit Blick auf die Ersparnisse, welche der Berufungskläger anhäufen möchte,
um sich "etwas aufzubauen" (act. 86, S. 11) ist also
auch denkbar, dass der Berufungskläger ausserhalb seines erlernten Berufs
sich eine Existenz aufbauen kann.
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1.2.4. Gesundheitsprobleme,
welche im Ausländerrecht ebenfalls zu beachten sind (Art. 31
Abs. 1 lit. f VZAE; ferner Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m.
Art. 77f lit. b VZAE), macht der Berufungskläger keine (mehr)
geltend. Dies war nicht immer so: Sein Weg in die Kriminalität habe mit
einem "Burnout" begonnen (act. 2/10.1.01a, S. 6;
act. 2/10.1.02, F. 73; act. 34, S. 7), dann sei er in
eine Depression und Paranoia gefallen, wobei er sogar Hand an sich selber
gelegt habe (act. 2/10.1.01a, S. 6; act. 2/10.1.05,
F. 194; act. 2/10.1.07, F. 164). Im Versuch, zu raschem Geld
zu kommen, sei er zudem allmählich in eine Spielsucht mit Wetten
geschlittert, von welcher er aber inzwischen losgekommen sei
(act. 2/10.1.03, F. 44, 58–59; act. 2/10.1.05, F. 194;
act. 86, S. 9). Seit seiner Verhaftung gab der Berufungskläger
aber durchgehend an, sich gesund zu fühlen (act. 2/10.1.01a,
S. 6; act. 2/10.1.07, F. 164; act. 86, S. 3, 6–7,
10). Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gehe er regelmässig ins
Krafttraining und fühle sich gesund und motiviert (act. 86, S. 3,
7).
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1.3. Würdigung
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Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände ergibt
sich zwar, dass die Landesverweisung aus der Schweiz für den
Berufungskläger eine nicht unerhebliche Härte bedeutet. Von einem schweren
Härtefall, in dem die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und
geradezu stossend zu bezeichnen wäre, kann aber entgegen der Ansicht der
Verteidigung nicht die Rede sein. Die Härtefallklausel ist restriktiv
anzuwenden. Das Einzige, was für den Berufungskläger sprechen könnte, sind
seine vergleichsweise stärkeren Bindungen zur Schweiz in familiärer und
beruflicher Hinsicht. Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den
Berufungskläger verbundenen Nachteile halten sich aber noch in zumutbaren
Grenzen. Eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am
Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung erübrigt sich damit. Aufgrund der Verneinung eines
Härtefalls besteht kein Raum, um in Anwendung der Kannvorschrift von
Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen.
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2. Völkerrechtliche Schranken
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Ist – wie im vorliegenden
Fall – eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich die Frage, ob sie im
Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein
völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund bildet.
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2.1. Das
Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. I
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft
getreten; SR 0.101; Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass
es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3. S. 272). Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich dieses Recht auf
Achtung des Familienlebens jedoch auf die Zusammenführung von Eltern mit
ihren minderjährigen Kindern, während ein Volljähriger grundsätzlich in der
Lage ist, auf unabhängige Weise zu leben und sich demnach auch nicht auf
dieses Recht berufen kann (BGE 145 I 227 E. 5.3. S. 233;
Urteil BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3. m.w.H.). Um
sich auf Art. 8 Ziff. I EMRK berufen zu können, müsste für einen
Volljährigen ein über die üblichen familiären Beziehung bzw. emotionalen
Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen
(BGE 144 II 1 E. 6.1. S. 12 f.). Ein solches ist vorliegend
weder vorgebracht worden, noch lässt es sich den Akten entnehmen: Zwar lebt
der Berufungskläger seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bei seiner
Mutter, welche ihn derzeit finanziere und welche er in ihren depressiven
Phasen unterstütze, doch wolle er sich eine eigene Wohnung suchen, sobald
er eine Arbeit habe (act. 86, S. 5–6). Es laufe "noch gut
jetzt zuhause", doch fühle er sich "überbehütet" und möchte
daher "irgendwann mal weg und etwas Grösseres haben", wobei dies
auch als Wohngemeinschaft mit der Familie sein könne (act. 86,
S. 9). Der Berufungskläger hat damit ein gewisses, nicht aber ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Auch ist die Mutter des Berufungsklägers (gesundheitlich)
nicht auf ihn angewiesen, da sie zum einen bereits psychologische Hilfe im
Spital Glarus aufsucht und zum anderen auf die Unterstützung ihres anderen
Sohnes, des älteren Bruders des Berufungsklägers, zählen kann
(act. 86, S. 9). Damit entfällt eine Anwendbarkeit von Art. 8
Ziff. I EMRK.
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2.2.
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2.2.1. Das
Königreich Spanien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
(nachfolgend: EU). Der Berufungskläger kann sich deshalb als spanischer
Staatsangehöriger und Unionsbürger grundsätzlich auf das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; Freizügigkeitsabkommen
[FZA]) berufen. Zu prüfen ist zunächst, ob der Berufungskläger auch über
ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügt (Urteil BGer 6B_907/2018 vom
23. November 2018 E. 2.4.3. m.w.H.), wozu entweder ein
Arbeitsverhältnis notwendig ist (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA)
oder aber die Suche nach Arbeit, solange auch eine begründete Aussicht
besteht, eingestellt zu werden. Die Vorinstanz verneinte ein
Aufenthaltsrecht mit Verweis darauf, dass der Berufungskläger seit Ende
2016 nicht mehr in der Schweiz angemeldet sei, seine
Niederlassungsbewilligung erloschen sei und er sich gleichzeitig nicht um
eine Verlängerung bemüht habe, was als Verzicht auf sein Aufenthaltsrecht
gewertet wurde (act. 47, S. 78, E. V./1.2.). Ferner gehe der
Berufungskläger seit 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, während
konkrete Bemühungen um eine Arbeitsstelle oder Aussichten auf eine solche
über die letzten Jahren nicht ersichtlich seien (act. 47,
S. 79–80, E. V./2.2.). Seither aber hat sich die Situation
verändert: Der Berufungskläger hat nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug vom Migrationsamt des Kantons Glarus eine Aufenthaltsbewilligung
"L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)" erhalten (act. 86,
S. 2, 7), Bewerbungsunterlagen erstellt und steht derzeit in
verschiedenen Bewerbungsverfahren, wovon eines sich offenbar bis hin zum
Vertragsschluss konkretisiert hat (siehe vorne Ziff. III./1.2.3). Damit kann er sich auf das FZA berufen.
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2.2.2. Ziel
des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der
Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie das Recht auf Verbleib im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a FZA). Mit dem
Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf
Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines
rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
Anhang I FZA. Damit wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz
in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt
von Ausländern auf seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen und
damit auch einschränken kann. Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem
doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe
der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines
rechtmässigen Aufenthalts (siehe vorne Ziff. III./2.2.1) und
andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von
Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Ein schuldiggesprochener
Straftäter hat sich nicht an die Konformitätsbedingungen gehalten, weshalb
ihm gegenüber die im FZA eingeräumten Rechte gemäss Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA eingeschränkt werden dürfen (BGE 145 IV 364
E. 3.4.5 S. 370).
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2.2.3. Nach
Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des FZA
eingeräumten Rechte durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Eine solche (sichernde) Massnahme stellt – nach der Intention des
Verfassungs- und Gesetzgebers – auch die Landesverweisung gemäss
Art. 66a ff. StGB dar (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil
BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1. m.w.H.). Die
Bestimmung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eng auszulegen; es handelt sich dabei im
Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns
bei der Einschränkung der Freizügigkeit (BGE 145 IV 364
E. 3.8.–3.9. S. 375; Urteil BGer 6B_300/2020 vom
21. August 2020 E. 3.5.). Eine strafrechtliche Verurteilung darf
nicht (allein) aus generalpräventiven Gründen zum Anlass für eine solche
Massnahme genommen werden (Urteil BGer 6B_235/2018 vom 1. November
2018 E. 4.4. m.w.H.), sondern nur dann, wenn die ihr zugrunde
liegenden Umstände beim Straftäter ein persönliches Verhalten erkennen
lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt
(BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. S. 371; BGE 130 II 176
E. 3.4.1. S. 183–184). Dies folgt aus einer Prognose des
künftigen Wohlverhaltes des Straftäters, welche für sich allein genommen
aber noch nicht den Ausschlag gibt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.
S. 371; BGE 130 II 176 E. 4.2. S. 185). Zusätzlich ist
nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren:
Je schwerer die Gefährdung ist, desto niedriger die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr; so kann ein geringes, aber tatsächliches
Rückfallrisiko gegenüber hohen Rechtsgütern wie z.B. die körperliche
Unversehrtheit für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA genügen (BGE 145 IV 364
E. 3.5.2. S. 371; Urteil BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021
E. 2.5.1. m.w.H.). Auch eine einmalige Straftat kann eine
aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung
schwer wiegt; hierbei kann sich die Schwere des Verschuldens auch in der
Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlagen
(BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. S. 372).
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2.2.4. Der
Berufungskläger wurde der falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen
Betrugs, des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem, der Urkundenfälschung sowie des Betrugs schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt
(act. 47, S. 96–97, Dispositivziffern 1 und 2). Die
Vorinstanz führte dazu aus, dass sich der Beschuldigte insgesamt
113 Verkäufe ohne entsprechenden Leistungswillen zu Schulden hat
kommen lassen, wobei er seine Vorgehensweise an die jeweilige Situation
angepasste und sich zufällig ergebende Gelegenheiten zu seinen Gunsten
ausnutzte (act. 47, S. 81, E. V./2.4.). Dabei habe er sich
raffinierter betrügerischer Machenschaften bedient und nicht nur seine
Käufer sondern auch ihm nahestehende Personen betrogen (act. 47,
S. 81, E. V./2.4.). Der Berufungskläger sagt von sich selber, er
könne "schon manipulativ" sein, wenn er möchte (act. 86,
S. 7) und er anerkennt, dass er rücksichtslos darin handelte, indem er
Unbekannte und Bekannte nicht nur betrog, sondern auch einer
(ungerechtfertigten) strafrechtlichen Verfolgung aussetzte (act. 2/10.1.07,
F. 136, 164: "Es war sehr kaltherzig, dass ich die Bekannten
missbrauchte"; act. 2/10.1.08, F. 3–4, 134;
act. 2/10.1.09, F. 39). Der Berufungskläger rechtfertigt dies
damit, dass er in all den Jahren jeweils nur in Notsituationen delinquiert
habe, wenn er sonst "nichts zum Leben" gehabt habe (act. 34,
S. 7; act. 2/10.1.02, F. 71; act. 2/10.1.03,
F. 33: "Dann hatte ich immer wieder Unterbrüche und war wieder
aktiv. Je nachdem, wie ich Geld brauchte"; act. 2/10.1.07,
F. 70, 72–74; act. 2/10.1.10, F. 26: "[…] alles immer
recht impulsiv […] und ich es in Notsituationen gemacht habe";
act. 81, S. 1). Solche Notsituationen rechtfertigten für ihn auch
den Betrug gegenüber seinen ehemaligen Bekannten, wenn diese ihm nicht freiwillig
halfen (act. 2/10.1.07, F. 81: "In der Schweiz war ich immer
für diese Kollegen da. Als sie mir dann teils kein Geld gaben,
interessierte es mich halt dann auch nicht, über sie betrügerische
Handlungen zu begehen"; act. 2/10.1.08, F. 96). Es ist daher
die Vermutung der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen, der
Berufungskläger könnte in einer künftigen finanziellen Notlage in seine
alten Handlungsmuster zurückfallen (act. 47, S. 81,
E. V./2.4.). In dieser Hinsicht ist insbesondere die nach Einschätzung
der Verwaltungspolizei des Kantons Glarus "bagatellisierende und
externalisierende Haltung" des Berufungsklägers gegen die von ihm
begangenen Delikten bedenklich. Aus Sicht der Verwaltungspolizei stelle die
aufgrund der vorliegend zu behandelnden Landesverweisung "unklare Zukunftsplanung
in Bezug auf die Rückfallgefahr ein Risiko dar" (act. 74,
S. 3, E. 4.b). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger
mehrfach betont hat, er bereue sein Verhalten (act. 2/10.1.08,
F. 95, 186; act. 2/10.1.09, F. 120; act. 2/10.1.10,
F. 96; act. 2/10.1.11, F. 180; act. 2/10.1.13,
F. 121) und deswegen ein schlechtes Gewissen zu haben angibt
(act. 2/10.1.04, F. 99, 115; act. 2/10.1.07, F. 104).
Die getätigten (teilweisen) Rückzahlungen (während der Straftat
Rückzahlungen im Umfang von CHF 13'983.60, vgl. act. 47,
S. 75, E. IV./2.3; seit der Haft Rückzahlungen im Umfang von
CHF 1'300.–, vgl. act. 74, S. 3, E. 4.c; falsch in
act. 75, Rz. 11: CHF 13'000.–) können als tätige Reue
gewertet werden. Sodann sagt der Berufungskläger, dass die Erfahrung des
Todes seines Vaters ihn davon abhalte, wieder ein Delikt zu begehen
(act. 86, S. 7). Es seien ihm auch die Erfahrungen des
vorliegenden Strafverfahrens "Warnlämpchen" (act. 86,
S. 9). Alles in allem aber genügen diese Zahlungen und Aussagen für
sich allein genommen nicht, um von einer bleibenden Durchbrechung seines
bisherigen Verhaltensmuster auszugehen.
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Es ist vielmehr mit der Vorinstanz festzustellen, dass
der Berufungskläger über einen langen Zeitraum intensiv delinquiert hat
(act. 47, S. 81, E. 2.4.). Er wurde immer dann zum
Wiederholungstäter, wenn er in äusseren Umständen einen Anlass dazu fand,
wobei er sich unfähig zeigte, diesen äusseren Umständen in einer anderen,
rechtskonformen Art und Weise zu begegnen. Zwar gibt der Berufungskläger nach
eigenen Aussagen an, seine Handlungen zu bereuen, spielt diese aber
zugleich herunter und macht seinerseits massive Schuldzuweisungen gegenüber
der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 86, S. 7: "Das Verfahren
wurde in die Länge gezogen. Die Staatsanwaltschaft trägt Schuld am Tod
meines Vaters") und insbesondere gegen den fallführenden
Staatsanwalt::
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"Die
Staatsanwaltschaft, besser gesagt Herr Walser ist so vernarrt und
besessen von meiner Landesverweissung und das ich kein Bezug der Schweiz
habe das er das immer in die höhe treibt und immer wieder welche
Hirngespinnste sieht oder irgendetwas aufschreibt um Lücken zu fühlen,
anstatt sich mit der Realität und meinem Fall oder mein wirkliches Leben
zu befassen. […] Es ist schon langsam fragwürdig ob es hier sich wirklich
um eine Justiz sache handelt oder um blossen puren Rassismus von der
Seite von Herr Walser"(act. 81, Rz. 6).
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Er sieht sich demnach selber sogar als Opfer und zeigt
sich uneinsichtig, was darauf schliessen lässt, dass der Strafvollzug
keinen bleibenden Eindruck hinterliess. Seine gute Führung im Strafvollzug
scheint er jedenfalls nur mit Blick auf einen für ihn günstigen Ausgang im
vorliegenden Verfahren getätigt zu haben (vgl. act. 86, S. 3:
"Er habe sich sehr viel Mühe gegeben. Sollte er trotzdem des Landes
verwiesen werden, sei alles umsonst gewesen […]"). Hierbei ist auch
anzumerken, dass seit der Entlassung aus dem Strafvollzug auch kein
Wiedergutmachungswille in Bezug auf die Rückzahlung an die Geschädigten
mehr auszumachen ist (vgl. act. 86, S. 7: "Geschädigte
müssten sich melden und Geld zurückfordern"). Es liegt also nahe, dass
es sich bei den vorgängig gemachten Zahlungen sowie den grundsätzlich
positiv zu wertenden Aussagen wiederum um manipulatives Verhalten seitens
des Berufungsklägers handelte. Zwar ist ihm in der Schweiz allem Anschein
nach ein Wiedereinstiegs in das Berufsleben gelungen (act. 90), doch
kann in einer Gesamtwürdigung davon ausgegangen werden, dass der
Berufungskläger bei einer finanziellen Notlage wieder in sein delinquentes
Verhaltensmuster zurückfallen wird. Eine gegenwärtige und hinreichend
schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist damit zu
bejahen.
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2.2.5. Die
Verwaltungspolizei geht bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug davon aus, dass bei einem Rückfall mangels gegenläufiger
Indizien mutmasslich wiederum nur Rechtsgüter "von eher minderem
Gewicht" betroffen wären (act. 74, S. 3–4, E. 5.b). Es
ist zu prüfen, ob diese Wertung auch unter dem Aspekt der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA
zutrifft.
|
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2.2.5.1. Der
Berufungskläger wurde u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt
(act. 47, S. 96–97, Dispositivziffer 1). Es handelt sich
dabei um eine der in Art. 66a StGB aufgeführten Katalogtaten, welche
grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben
(Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dies im Gegensatz zu den
nicht im Katalog aufgeführten Straftaten, bei denen die Landesverweisung im
Ermessen des Gerichts liegt und im Vergleich zur obligatorischen
Landesverweisung die Mindestdauer nur drei Jahre und nicht fünf Jahre
beträgt (Art. 66abis StGB). Der Gesetzgeber beurteilt somit
die durch einen gewerbsmässigen Betrug erfolgte Rechtsgutsverletzung für
die Beurteilung einer Landesverweisung als schwerwiegend. Der Gesetzgeber
sieht die bei einem gewerbsmässigen Betrug erfolgte Rechtsgutsverletzung
auch im Hinblick auf den Strafrahmen als grundsätzlich schwer an, denn für
diesen Tatbestand ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen (Art. 146
Abs. 2 StGB). Es spricht nichts dagegen, diese Wertung auch für die
Beurteilung einer Massnahme nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA
zu übernehmen.
|
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2.2.5.2. Darüber hinaus
wurde der Berufungskläger auch wegen Betrugs i.S.v. Art. 146
Abs. 1 StGB verurteilt. Das vom Tatbestand des Betrugs geschützte
Rechtsgut ist in der Lehre umstritten und umfasst, je nachdem, die
Ehrlichkeit resp. den Anspruch auf Wahrheit sowie den Schutz des Vermögens
(BSK StGB-Maeder/Niggli,
N 9 ff. zu Art. 146 StGB). Der Gesetzgeber weist aber auch bei
einem solchen "einfachen" Betrug dem verletzten Rechtsgut ein
erhöhtes Gewicht zu, denn der Strafrahmen umfasst nebst Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der
Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem
i.S.v. Art. 143bis Abs. 1 StGB schützt die Freiheit
des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer Zugang zu den Datenbeständen
haben darf (sog. "Computerfrieden", in Anlehnung an den Hausfrieden;
vgl. BSK StGB-Weissenberger,
N 5 zu Art. 143bis StGB). Da es sich hierbei um ein
Antragsdelikt handelt und der Strafrahmen nebst Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umfasst, kann aus Sicht des Gesetzgebers
von einem mittelschweren Delikt ausgegangen werden. Beide Tatbestände
stehen indes unter dem Zweiten Titel des Strafgesetzbuches ("Strafbare
Handlungen gegen das Vermögen"), weshalb vorliegend vom Vermögen als
massgeblichem Rechtsgut ausgegangen werden kann. Auch die Urkundenfälschung
i.S.v. Art. 251 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann (Art. 251 Ziff. 1
Abs. 4 StGB), schützt als Vorbereitungshandlung zu hauptsächlich
Vermögensdelikten im weitesten Sinne ebenfalls das Vermögen sowie den
Rechtsverkehr (BSK StGB-Boog,
N 1 zu Art. 251 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung
i.S.v. Art. 303 StGB befindet sich unter dem Siebzehnten Titel des
Strafgesetzbuches ("Verbrechen und Vergehen gegen die
Rechtspflege") und schützt das Interesse der Allgemeinheit an der
Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz sowie die
Persönlichkeitsrechte zu Unrecht angeschuldigter mit Bezug auf deren Würde,
Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistiger Integrität, Vermögen und Geltung
(BSK StGB-Delnon/Rüdy,
N 5 f. zu Art. 303 StGB). Für dieses Delikt liegt der
mögliche Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe
(Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).
|
|
2.2.5.3. Die Mehrheit
der Tatbestände, für welche der Berufungskläger verurteilt wurde, schützen
das Vermögen. Im Analogieschluss kann auch in Bezug auf das Vermögen von
einem höheren Rechtsgut ausgegangen werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
StGB: "Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere
hochwertige Güter […]"; Hervorhebung hinzugefügt). Dies legen auch
die hohen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren nahe, welche aus Sicht des
Gesetzgebers auf ein grosses Gewicht der Straftaten schliessen lassen. Auch
die bei einer falschen Anschuldigung verletzten Rechtsgüter (Funktionieren
der Justiz, Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person)
wiegen schwer, was der Strafrahmen von bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe zum Ausdruck bringt. Es rechtfertigt sich somit eine
aufenthaltsbeendende Massnahme auch aufgrund der hier gefährdeten
Rechtsgüter durchaus.
|
|
3.
|
Damit sind die (völkerrechtlichen) Voraussetzungen für
eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auch aufgrund des FZA
erfüllt. Der Antrag des Berufungsklägers ist demnach abzuweisen und ist ein
Landesverweis auszusprechenden. Die von der Vorinstanz vorgesehene Dauer
von fünf Jahren stellt das gesetzliche Minimum dar (Art. 66a
Abs. 1 StGB) und erscheint vorliegend als angemessen.
|
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IV. Beschlagnahmte
Gegenstände
|
1.
|
1.1. Das
Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient
haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht
worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69
Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69
Abs. 2 StGB).
|
|
1.2. Aufgrund des in Art. 69 Abs. 1 in
fine StGB genannten Erfordernisses der konkreten Gefährdung der
Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung
genügt ein blosser Deliktskonnex ohne fortdauernde Gefährdung nicht: Die
Einziehung rechtfertigt sich also nicht, weil der Täter mit diesen
Gegenständen die Sicherheit gefährdet hat, sondern nur wenn diese Gefahr
auch weiter in der Zukunft besteht (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Baumann, N 13 zu Art. 69
StGB). Diese Gefahr hat das Bundesgericht gerade in Bezug auf Laptops
verneint (vgl. Urteil BGer 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021
E. 5.2.: "Zudem handelt es sich bei einem Laptop nicht um ein
zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug [anders als z.B. bei
Waffen oder Drogen], sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen
Gebrauchs. Selbst wenn der Beschuldigte […] gerichtlich verurteilt würde,
bliebe es ihm jedenfalls unbenommen, einen Laptop zu kaufen und [legal] zu
verwenden"). Da die Sicherheitseinziehung ferner einen Eingriff in die
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV darstellt, untersteht sie dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit. Nach dem daraus fliessenden Prinzip der
Zwecktauglichkeit hat daher die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur
Erreichung des Zwecks (vorliegend der Sicherung) ungeeignet ist (vgl. BSK
StGB-Baumann, N 14 zu
Art. 69 StGB). Und nach dem ebenfalls aus der Verhältnismässigkeit
fliessenden Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weiter gehen,
als der Zweck dies erfordert (vgl. Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom
30. Juni 1993, in: BBl 1993 III 277, S. 306: "Wenn nur
ein Teil des Objekts als gefährlich erscheint und eine Trennung dieses
Teils von der Gesamtsache ohne erhebliche Beschädigung und ohne
unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, so ist nur der gefährliche Teil
einzuziehen"). Es würde mithin genügen, die strafrechtlich relevanten
Daten zu löschen (vgl. Urteil BGer 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021
E. 5.2.).
|
|
1.3. Ist
der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die
Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus
(Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes
oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine
Rückgabe an die berechtigte Person oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
|
|
2.
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Im Rahmen der Untersuchung erging am 2. September
2020 ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
(act. 2/5.1.04–5.1.04a). Die in der Folge sichergestellten Gegenstände
sind aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 3. September 2020
(act. 2/5.1.05) und Sicherstellungsprotokoll vom 31. März 2021
(act. 2/5.1.06) ersichtlich.
|
|
2.1. Im
vorinstanzlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft ihren Antrag
zur Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände (mit
Ausnahme des spanischen Reisepasses) anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung vom 14. September 2022 damit, dass der
Berufungskläger für seine deliktische Tätigkeit diverse Datenträger
verwendet habe. Alles, was er bei der Hausdurchsuchung besessen habe, habe
er deliktisch erworben bzw. diene deliktischen Zwecken, weshalb auch alle
sichergestellten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten seien
(act. 32, S. 27–28). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid
zur Einziehung und Vernichtung der aufgelisteten Gegenstände (vgl.
act. 47, S. 97–98, Dispositivziffer 3) damit, dass diese
Gegenstände "höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit den verübten
Straftaten" stehen würden (act. 47, S. 83, E. VI./3.).
|
|
3.
|
3.1. Mit
handschriftlicher Eingabe vom 29. November 2022 (mit dem Titel
"Beschwerde Teilrekurs Beschlagnahmte Objekte") beantragt der
Berufungskläger die Herausgabe von "8 aufgelisteten
Gegenstände[n]" (act. 63/2, S. 1–2). Mit Eingabe vom
12. Dezember 2022 beantragt der Vertreter des Berufungsklägers, es
seien das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf Dispositivziffer 3
"Position 1/9/12/13/15/16" aufzuheben (act. 62, S. 2;
vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge) und die darin genannten
Gegenstände herauszugeben. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 beantragt
der Vertreter des Berufungsklägers es sei die Dispositivziffer 3 des
vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und "die Gegenstände (ausser
Position 14)" an den Beschuldigten herauszugeben (act. 75,
S. 2; vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Dies wird erstens
damit begründet, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den
beschlagnahmten Gegenständen gegen ihre Begründungspflicht verstossen habe
(act. 75, Rz. 14), zweitens da – entgegen der Behauptung der
Staatsanwaltschaft – die deliktische Erwerbung oder Verwendung der
Gegenstände unklar und nicht nachgewiesen sei (act. 75,
Rz. 18–20).
|
|
3.2. Mit
Eingabe vom 1. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Anträgen
des Berufungsklägers Stellung (act. 78), wobei sie auf die Ausweitung
der Anzahl Gegenstände hinwies, deren Herausgabe beantragt wird (siehe
sogleich Ziff. IV./4.1.). Weiter wies die Staatsanwaltschaft darauf
hin, dass es sicherlich auf den ersten Blick schwierig sei, bei jedem
sichergestellten Gegenstand die Herkunft und den Verwendungszweck festzustellen;
es müsse indes berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger während rund
vier Jahren von gewerbsmässigem Betrug lebte und daneben keine legalen
Einkünfte erzielte, mit welchen er sich diese Gegenstände anders hätte
beschaffen könnten (act. 78, S. 3, Rz. 8).
|
|
4.
|
4.1.
|
Die Partei, die Berufung
anmeldet, hat in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie
das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399
Abs. 3 lit. a–b StPO). Die Staatsanwaltschaft warf in ihrer Eingabe
die Frage auf, ob die abgeänderten Anträge überhaupt zu hören seien
(act. 78, S. 3, Rz. 7). Zwar hat der Berufungskläger
tatsächlich verschieden lautende Anträge eingereicht, jedoch stellen sie allesamt
fraglos eine Teilanfechtung mit Bezug auf die Dispositionsziffer 3 des
vorinstanzlichen Urteils dar. Die Anpassung der Anträge ist damit zulässig.
|
|
4.2.
|
4.2.1.
|
In Abweichung der vom Berufungskläger in seinen Eingaben
vom 29. November 2022 einzeln bezeichneten Gegenstände beantragte der
Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Januar 2023 die Herausgabe aller
Gegenstände (mit Ausnahme der Position 14, vgl. act. 75,
Rz. 20). Darunter fällt auch die "Mastercard, Prepaid, lt. auf [...]"
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 7), welche – wie
die Staatsanwaltschaft hervorhebt – auf "[...] lautet, dessen
Identität der Beschuldigte missbraucht hat" (act. 78, S. 3,
Rz. 7). Da diese Kreditkarte nicht nur einen offensichtlichen
Deliktskonnex aufweist, sondern vom Berufungskläger auch gar nicht auf
legale Art und Weise verwendet werden kann, eine konkrete
Sicherheitsgefährdung demnach bejaht werden muss, ist dieser Gegenstand
einzuziehen und zu vernichten. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit
erübrigt sich, da fraglich ist, ob sich der Berufungskläger mit Bezug auf
diesen Gegenstand überhaupt auf die Eigentumsgarantie stützen könnte und er
überdies mit Eingabe vom 8. März 2023 den Wunsch äusserte, dass
"Dokumente und Papiere die auf anderen Personen Namen laufen"
einzuziehen und zu zerstören seien (act. 81, S. 3).
|
|
4.3.
|
4.3.1.
|
Bei den folgenden Gegenständen hat weder die
Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz den Deliktskonnex
rechtsgenüglich dargelegt. Der pauschale Hinweis, dass der Berufungskläger
während der Begehung der Straftat kein legales Einkommen hatte und daher
vermutungsweise alle Gegenstände mittelbar aus der Straftat hervorgegangen
sind, genügt den hier geltenden Anforderungen nicht (Art. 10
Abs. 1 StPO; vgl. BSK StGB-Baumann,
N 5a zu Art. 69 StGB), zumal nach den Aussagen des
Berufungsklägers verschiedene Gegenstände älter als die Straftat sind (vgl.
bspw. act. 2/10.1.02, F. 49–53). Es sind folglich dem
Berufungskläger herauszugeben:
|
–
Diverse Rechnungen (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,
Pos. 1);
|
–
Notizbuch (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,
Pos. 2);
|
–
Mobiltelefon "Samsung", defekt (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 5);
|
–
Externe Festplatte (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 6);
|
–
Briefumschlag mit Vermerk "Alucard89"
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 8);
|
–
Mobiltelephon "iPhone", grün (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 9);
|
–
Mappe mit Dokumenten (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN
86a/21, Pos. 10);
|
–
Festplatte "Seagate" 750 GB act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 11);
|
–
Bildschirm "Acer XB240H" (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 13);
|
–
Bildschirm "Alienware", schwarz, mit Kabel
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 15);
|
–
Tastatur, schwarz, mit Kopfhörer (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 16);
|
–
Zwei Kabel: 1x schwarz, 1x grau (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 17);
|
–
PC- und Laptopmaterial, z.T. in Schachtel (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 19);
|
–
PC-Maus (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 20);
|
–
Verpackung leer, für Tastatur (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 21);
|
–
SIM-Karte DIGI, [...] (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN
86b/21, Pos. 2);
|
–
SIM-Karte DIGI, [...] (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN
86b/21, Pos. 3).
|
|
4.3.2. Keine
konkrete Gefährdung
|
Der Berufungskläger gab mit handschriftlicher Eingabe vom
29. November 2022 (act. 63/2, S. 2 mit Bezug auf Positionen
14, 18 und 22), mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (act. 75 mit
Bezug auf Position 14) sowie auch mit Eingabe vom 8. März 2023
(act. 81, Rz. 7 mit Bezug auf die Positionen 3, 14 und 18) an,
dass die folgenden Gegenstände zur Begehung der Straftat gedient haben:
|
–
Mobiltelefon "iPhone"
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 3);
|
–
Laptop "Acer", schwarz (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 14);
|
–
Laptop "ASUS"
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 18);
|
–
Vier USB-Sticks ("silber/holz", "rot",
"schwarz", "Samsung") (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 22).
|
Weiter ergibt sich aus den
Akten mit Bezug auf die nachfolgenden Gegenstände ein Deliktskonnex, weil
sie entweder zur Begehung einer Straftat gedient haben oder aber durch eine
Straftat hervorgebracht worden sind:
|
–
Tower "Enermax", "MSI
Geforce RTX" (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,
Pos. 12);
|
–
iPhone 11 Pro Max, [...]
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86b/21, Pos. 1).
|
Indes haben weder die Staatsanwaltschaft noch die
Vorinstanz die kumulativ notwendige künftige konkrete Gefährdung der
Sicherheit dargelegt. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht Laptops als
"elektronische Gerät[e] des alltäglichen Gebrauchs" betrachtet,
von denen generell keine künftige konkrete Gefährdung ausgeht (siehe vorne
Ziff. IV./1.2). Nach dem Grundsatz der Zwecktauglichkeit wäre eine
selektive Löschung jener Dateien angemessen, die einen Deliktskonnex
aufweisen, wovon wiederum private Dateien des Berufungsklägers (wie etwa
Bilder und Videos seines verstorbenen Vaters, vgl. 81, S. 3)
ausgenommen wären. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da
das Delikt weniger auf bestimmten Dateien als vielmehr auf einem Zugang zu
Online-Plattformen beruht; so weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass
der Berufungskläger im Jahr 2020, nach seiner Einreise in die Schweiz,
"alte Passwörter und ricardo-Accounts hervorgekramt oder wieder
aktiviert" (act. 32, S. 27–28). Dieser zwar behaupteten aber
nicht weiter begründeten künftigen, konkreten Gefährdung wäre weder durch
eine Löschung der Dateien noch durch eine allfällige Vernichtung der
internetfähigen Geräte der Berufungsklägers beizukommen, welcher sich von
jedem anderen und beliebigen internetfähigen Gerät in die bisherigen
Accounts einloggen oder problemlos auch neue Accounts gründen könnte. Eine
Vernichtung der Gegenstände erscheint vor diesem Hintergrund als ebenso
ungeeignet wie unverhältnismässig (vgl. Urteil BGer 6B_748/2008 vom
16. Februar 2009 E. 4.5.4.: "Unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit ist insoweit vorab zweifelhaft, ob die Einziehung in
Anbetracht der leichten Wiederbeschaffungsmöglichkeit überhaupt
zwecktauglich ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, denn
jedenfalls erscheint die Einziehung des Notebooks deshalb
unverhältnismässig, weil der Sicherungszweck und der Eigentumseingriff in
keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das Notebook mit
erheblichem Eigenwert einzuziehen, um der [geringen] Gefahr, dass der Beschwerdeführer
hiermit künftig erneut gefälschte Urkunden verfassen könnte, zu begegnen,
schiesst über das Ziel hinaus").Es sind folglich diese Gegenstände dem
Berufungskläger herauszugeben.
|
|
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
|
1.
|
In formaler Hinsicht fällt
das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil
ersetzt (Art. 408 StPO).
|
|
2.
|
2.1. Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'500.–
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom
22. Dezember 2010 [GS III A/5]) und beim vorliegenden
Verfahrensausgang im Umfang von CHF 2'000.– dem Berufungskläger
aufzuerlegen und im Umfang von CHF 500.– auf die Staatskasse zu
nehmen.
|
|
2.2. Das
urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am
Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche
Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in
dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im
Kanton Glarus beträgt das Honorar in Strafsachen CHF 180.– pro Stunde
(Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004
(GS III I/5). Der von der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor
Obergericht geltend gemachte Aufwand in der Höhe von insgesamt
CHF 1'967.35 (act. 93) erscheint angemessen und ist auf die
Staatskasse zu nehmen. Der Berufungskläger ist ausgangsgemäss verpflichtet,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Gerichtskasse
vier Fünftel der Entschädigung in der Höhe von CHF 1'573.85
zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
|
|
2.3.
|
2.3.1. Da das Obergericht als
Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428
Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2022.00036 wurde auf CHF 9'000.– festgesetzt (act. 47,
S. 106, Dispositivziffer 8). Zwar obsiegt der Berufungskläger in
Abweichung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Herausgabe der
beschlagnahmten Gegenstände, doch handelt es sich hierbei im mehr als
hundertseitigen Urteil der Vorinstanz – angesichts der ansonsten hohen
Komplexität des Verfahrens – um einen Nebenpunkt, der entsprechend nicht
einmal zwei Seiten einnimmt. Mit Blick auf die Gerichtsgebühr fällt dieses
teilweise Obsiegen nicht ins Gewicht und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr
ist als angemessen zu bestätigen.
|
|
2.3.2. Die
von der Vorinstanz festgestellte Untersuchungsgebühr von CHF 52'000.–
sowie die je CHF 500.– für die drei Verfügungen ZMG (SG.2020.00096,
SG.2020.00133, SG.2021.00009) sind unverändert dem Berufungskläger aufzuerlegen.
|
|
2.3.3. Im
Rahmen der amtlichen Verteidigung sind erstinstanzlich Auslagen in Höhe von
CHF 24'125.45 angefallen (act. 47, S. 106,
Dispositivziffer 8). Auch diese sind mit Hinweis auf die bereits
gemachten Ausführungen (siehe vorne Ziff. V./2.3.1) als angemessen zu
bestätigen und durch den Berufungskläger der Gerichtskasse
zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO).
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____________________
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|
Das Gericht erkennt:
|
|
1.
|
A.______ ist schuldig
|
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|
der falschen Anschuldigung im
Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
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des gewerbsmässigen Betrugs
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146
Abs. 2 StGB;
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|
|
des mehrfachen unbefugten
Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis
Abs. 1 StGB;
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|
|
der Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;
|
|
|
des Betrugs im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB.
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|
|
|
2.
|
A.______ wird zu den
folgenden Sanktionen verurteilt
|
|
|
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|
|
Freiheitsstrafe von 40 Monaten,
unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 198 Tagen. Es wird
vorgemerkt, dass sich A.______ seit dem 10. März 2021 im vorzeitigen
Strafvollzug befand und am 15. Februar 2023 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen worden ist. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt
311 Tage Freiheitsstrafe.
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|
|
|
|
Landesverweisung von
5 Jahren.
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|
3.
|
Nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Entscheids wird die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände
aufgehoben und sind diese A.______ auf erstes Verlangen herausgegeben:
|
|
–
Spanischer Reisepass (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN
86a/21, Pos. 4), entsprechend der diesbezüglich in Rechtskraft
erwachsenen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils
(act. 47, S. 97);
|
–
Diverse Rechnungen (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,
Pos. 1);
|
–
Notizbuch (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,
Pos. 2);
|
–
Mobiltelefon "iPhone"
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 3);
|
–
Mobiltelefon "Samsung", defekt (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 5);
|
–
Externe Festplatte (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 6);
|
–
Briefumschlag mit Vermerk "Alucard89"
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 8);
|
–
Mobiltelephon "iPhone", grün (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 9);
|
–
Mappe mit Dokumenten (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN
86a/21, Pos. 10);
|
–
Festplatte "Seagate" 750 GB act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 11);
|
–
Tower "Enermax", "MSI
Geforce RTX" (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21,
Pos. 12);
|
–
Bildschirm "Acer XB240H" (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 13);
|
–
Laptop "Acer", schwarz (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 14);
|
–
Bildschirm "Alienware", schwarz, mit Kabel
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 15);
|
–
Tastatur, schwarz, mit Kopfhörer (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 16);
|
–
Zwei Kabel: 1x schwarz, 1x grau (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 17);
|
–
Laptop "ASUS"
(act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 18);
|
–
PC- und Laptopmaterial, z.T. in Schachtel (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 19);
|
–
PC-Maus (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 20);
|
–
Verpackung leer, für Tastatur (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 21);
|
–
Vier USB-Sticks ("silber/holz", "rot",
"schwarz", "Samsung") (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86a/21, Pos. 22);
|
–
iPhone 11 Pro Max, IMEI 352871110960711 (act. 2/5.1.06,
Lager-Nr. SN 86b/21, Pos. 1);
|
–
SIM-Karte DIGI, 8934221906 (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN
86b/21, Pos. 2);
|
–
SIM-Karte DIGI, 8934221808 (act. 2/5.1.06, Lager-Nr. SN
86b/21, Pos. 3).
|
|
|
A.______ wird eine Frist von
30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um
die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte
Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer
Voranmeldung bei der Kantonspolizei Glarus abzuholen.
|
|
|
|
Werden die herauszugebenden
Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der
Kantonspolizei Glarus vernichtet.
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|
|
4.
|
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 4
(betreffend abgewiesene Schadenersatzforderungen), Dispositivziffer 5
(betreffend eine anerkannte Zivilforderung), Dispositivziffer 6 (betreffend
gutgeheissene Schadenersatzforderungen) und Dispositivziffer 7
(betreffend im Grundsatz bestätigte Genugtuungsforderungen) des Urteils
des Kantonsgerichts Glarus vom 16. November 2022 in Rechtskraft
erwachsen sind.
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|
|
5.
|
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'500.– wird im Umfang von
CHF 500.– auf die Staatskasse genommen und im Umfang von
CHF 2'000.– A.______ auferlegt und von diesem bezogen.
|
|
|
6.
|
A.______ hat die Kosten der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von
CHF 1'573.85 der Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er dazu in
der Lage ist.
|
|
|
7.
|
A.______ hat für das
erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 9'000.– zu
bezahlen. Zudem hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 23'152.45 der
Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist.
|
|
8.
|
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
|
|
CHF
|
52'000.–
|
Untersuchungsgebühr
(SA.2020.00763)
|
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|
CHF
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500.–
|
Verfügung ZMG, SG.2020.00096
(act. 4.1.08)
|
|
|
CHF
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500.–
|
Verfügung ZMG, SG.2020.00133
(act. 4.1.20)
|
|
|
CHF
|
500.–
|
Verfügung ZMG, SG.2021.00009
(act. 4.1.24)
|
|
|
Diese Verfahrenskosten im
Umfang von gesamthaft 53'500.– werden A.______ vollumfänglich auferlegt
und von ihm bezogen.
|
|
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|
|
9.
|
Schriftliche Mitteilung an:
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|
[...]
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|
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