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Kanton Glarus
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Obergericht
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Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichter Roger Feuz,
Oberrichter MLaw Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
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Urteil
vom 26. April 2024
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Verfahren
OG.2023.00008
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A.______
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Berufungskläger
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gegen
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B.______
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Berufungsbeklagte
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vertreten durch MLaw Jacques
Marti, Rechtsanwalt
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betreffend
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Ehescheidung
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Auszug aus den Erwägungen:
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[...]
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IV. Unterhalt
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[…]
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4.6.2 Wohnkosten
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4.6.2.1 Als
Wohnkosten hat die Vorinstanz beim Berufungskläger ausserdem lediglich
CHF 96.‒
berücksichtigt (act. 96, S. 36, E. VII.3.2.3.2). Der
Berufungskläger erachtet diesen Betrag als viel zu tief und listet diverse
angefallenen Kosten auf (act. 99, S. 5, und act. 107,
S. 3). Kosten für eine Hypothek habe er nicht (act. 107,
S. 3). Allerdings seien Unterhalts-, Reparaturkosten sowie das Risiko
einer Wertverminderung miteinzurechnen. Er verlangt deshalb zunächst, dass
bei ihm Wohnkosten von CHF 1'360.‒ analog der Mietkosten der Berufungsbeklagten angerechnet werden
(act. 99, S. 6). Mit Eingabe vom 28. April 2024 berechnet er
schliesslich CHF 1'741.‒ als Wohnkosten (act. 107, S. 4).
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4.6.2.2.
Gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums" ist bei Wohneigentum anstelle des Mietzinses der
Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus den
Hypothekarzinsen, den öffentlich-rechtlichen Abgaben sowie den
durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Als Unterhaltskosten
berücksichtigt das Obergericht bei selbstbewohnten Liegenschaften
praxisgemäss 20 % des Eigenmietwertes. Diese Praxis wird auch vom
Bundesgericht nicht beanstandet (Urteil BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni
2021, E. 5.2.2.2.2.1.4). Zusätzlich sind auch bei Wohneigentum die
Nebenkosten zu berücksichtigen (vgl. "Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums", S. 2).
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4.6.2.3. Der
Eigenmietwert der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft beträgt
CHF 12'000.‒
(act. 108/5), womit von jährlichen Unterhaltskosten von CHF 2'400.‒ auszugehen ist. Der Berufungskläger
hat ausserdem jährliche Wasserkosten von CHF 319.10 (act. 84/14),
Abwasserkosten von CHF 235.20 (act. 108/2), Kosten für die
kantonale Gebäudeversicherung von CHF 241.90 (108/6) sowie für die
Gebäudeversicherung betreffend Wasserschäden und Glasbruch von
CHF 334.30 (act. 84/7 und act. 110) und die Grundsteuern von
CHF 145.60 (act. 84/15)
nachgewiesen. Betreffend die Heizkosten sind einerseits die vom Berufungskläger
geltend gemachten Kosten für Holz von jeweils etwa CHF 500.‒ jährlich zu berücksichtigen
(act. 108/10 und act. 84/16). Der Berufungskläger macht ausserdem
geltend, dass seine Heizung auch mit Strom betrieben werde (act. 99,
S. 5, und act. 107, S. 3). Die vom Berufungskläger eingereichte
Stromabrechnung über CHF 320.70 (act. 84/13) betrifft allerdings
nur die heizintensiven Wintermonate und wird auch den Beleuchtungs-,
Kochstrom usw. beinhalten. Diese Kosten werden bereits vom Grundbetrag
erfasst. Es ist deshalb schätzungsweise von jährlichen Heizstromkosten von
CHF 240.‒ auszugehen.
Die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten für die Grüngutentsorgung
betragen CHF 120.‒
jährlich (https://www.nesslau.ch/dienstleistungen/71416). Für noch nicht
berücksichtigte weitere Nebenkosten (z.B. Kaminfeger) sind ausserdem pauschal
CHF 200.‒ jährlich hinzuzurechnen.
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4.6.2.4. Den
vorstehenden Ausführungen zufolge fallen beim Berufungskläger zusätzlich zu
den Unterhaltskosten von CHF 2'400.‒ öffentliche Abgaben und
Nebenkosten von CHF 2'656.80 jährlich an. Hypothekarzinsen fallen
hingegen keine an (act. 107, S. 3). Insgesamt
ist beim Berufungskläger daher von jährlichen Wohnkosten von
CHF 5'056.80 auszugehen, was zu monatlichen Wohnkosten von (gerundet)
CHF 421.‒ führt. Die weiteren vom
Berufungskläger geltend gemachten Kosten können nicht berücksichtigt werden
bzw. sind bereits in anderen Positionen enthalten (z.B. Telekommunikation).
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5. Überschussverteilung
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5.1. Der
Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt,
wobei aber auch Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf der unverheiratete zweite Elternteil dabei nicht als
grosser Kopf berücksichtigt werden. Die Unterhaltsberechnung finde bei unverheirateten
Eltern ohne gegenseitige Unterhaltsansprüche nur zwischen dem
Unterhaltsschuldner und dem Kind statt, weshalb der andere Elternteil als
ausserhalb dieser Rechnung stehende Person nicht virtuell als (grosser)
Kopf berücksichtigt werden könne (Urteil BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli
2023, E. 2.7). Angesichts dessen, dass grundsätzlich das Kind
verheirateter Eltern demjenigen unverheirateter Eltern gleichgestellt
werden soll (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014,
S. 552; BGE 144 III 502 E. 6.7), muss dies auch bei einem
verheirateten Elternteil ohne Unterhaltsanspruch gelten. Volljährige Kinder
haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss der Eltern (Urteil
BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.2).
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