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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli. |
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Urteil vom 25. Oktober 2024 |
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Verfahren OG.2023.00027 bis OG.2023.00030 |
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Berufungsklägerin (OG.2023.00027), |
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Berufungsbeklagte (OG.2023.00030) |
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und Anklägerin |
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vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt |
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2. A.______ |
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Berufungskläger (OG. 2023.00028) |
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und Privatkläger |
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vertreten durch Dr. iur. Stefan Müller, Rechtsanwalt |
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3. B.______ |
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Berufungskläger (OG. 2023.00029) |
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und Privatkläger |
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vertreten durch Dr. iur. Michael Mráz, Rechtsanwalt |
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gegen |
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C.______ |
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Berufungsbeklagter |
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(OG.2023.00027 bis OG. 2023.00029) |
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und Beschuldigter |
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verteidigt durch lic. iur. Philipp Langlotz, Rechtsanwalt |
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betreffend |
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Gefährdung des Lebens etc. |
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Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom 4. Mai 2023, act. 86 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 3 f. und 17): |
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Schlussanträge des Privatklägers A.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act. 87 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 4, 41 und 53 f.): |
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Schlussanträge des Privatklägers B.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act. 88 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 4 und 26 f.): |
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Schlussanträge des Beschuldigten C.______ (gemäss Berufungserklärung vom 10. Mai 2023, act. 89 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 3 f.): |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. |
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1. |
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 31. Oktober 2022 beim Kantonsgericht Glarus Anklage gegen den Beschuldigen C.______ (vgl. act. 1/2) wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Sachverhalte A und B); Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt C); Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG (Sachverhalt D); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt E); rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG sowie rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (Sachverhalt F); Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt G). |
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2. |
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Mit Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102 erkannte das Kantonsgericht den Beschuldigten des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt C), der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt E), der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig (vgl. act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1). |
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Hingegen wurde der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C); der Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 2). |
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Das Kantonsgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten; zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.—; sowie zu einer Busse von CHF 600.—. Ausserdem wurde gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 12 Jahren angeordnet, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3). |
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Die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten und der Bewachungskosten (X.______ GmbH), wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (CHF 18'484.45) auferlegt (vgl. act. 83 S. 59 Dispositiv-Ziff. 8). |
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Den Privatklägern wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. act. 83 S. 60 Dispositiv-Ziff. 9). |
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3. |
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Das Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). |
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Die vorliegenden Berufungen der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger A.______ und B.______ sowie des Beschuldigten wurden rechtzeitig erklärt (vgl. act. 86 bis 89 i.V.m. act. 84/1 bis 84/4). |
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Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). |
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Mangels Anfechtung sind die folgenden Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids (teilweise) in Rechtskraft erwachsen: |
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Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldsprüche), unter Vorbehalt der Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf zusätzliche resp. anstelle des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erfolgende Verurteilungen wegen (mehrfacher) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt C); |
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Dispositiv-Ziff. 2 teilweise, betreffend die Freisprüche von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG; |
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Dispositiv-Ziff. 3 teilweise, betreffend die Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.-; |
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Dispositiv-Ziff. 5 (Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse); |
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Dispositiv-Ziff. 6 (Herausgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten). |
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Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO). |
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4. |
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4.1 Am 29. September 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung samt Augenschein statt (vgl. act. 114 bis 118). |
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Dabei wurden die Parteiverhandlungen abgeschlossen mit dem Vorbehalt, dass die Verteidigung noch eine schriftliche Stellungnahme zum Augenschein nachreichen kann (vgl. act. 114 S. 15). |
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4.2 Mit Schreiben vom 10. November 2023 nahm die Verteidigung zum Augenschein schriftlich Stellung. Zudem beantragte die Verteidigung, dass die Akten der Verfahren SA.2022.376-378 beizuziehen seien (vgl. act. 121). |
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4.3 Das Obergericht teilte den Parteien schliesslich mit, dass die Akten aus den kantonsgerichtlichen Verfahren SG.2024.00037-39 inklusive der Untersuchungsakten SA.2022.376-378 im vorliegenden Berufungsverfahren beigezogen werden (vgl. act. 129). |
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Die Parteien hatten die Möglichkeit, zu diesen Beizugsakten und zu den jeweiligen Eingaben der anderen Parteien Stellung zu nehmen (vgl. act. 129; act. 135). |
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4.4 Am 25. Oktober 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 147). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 114 S. 66). |
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II. |
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1. |
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1.1 Im Hinblick auf die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (betreffend Sachverhalt B) ist Folgendes erstellt: Der Beschuldigte beging am 7. Mai 2022 um ca. 18:18 Uhr in Näfels, […] (Oberseetal), (zusammen mit D.______ und mutmasslich E.______) bei einem Ferienhaus einen Einbruchsdiebstahl (vgl. act. 83 S. 8 f., 13, 17 und 26). |
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1.2 Der Anklage liegt betreffend die im Berufungsverfahren angefochtenen Schuldpunkte folgender Sachverhalt zu Grunde (Sachverhalt C): |
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Der Beschuldigte habe am 7. Mai 2022 um ca. 18:45 Uhr in Näfels den Personenwagen «Hyundai i20», ZH [...], mit E.______ als Beifahrer und D.______ als Mitfahrer gelenkt. Dabei sei er vom Oberseetal herkommend, nach dem dort verübten Einbruchsdiebstahl (siehe oben E. II Ziff. 1.1), auf der Oberseestrasse in Richtung Näfels Dorf gefahren. Im Bereich der letzten 180-Grad-Kurve hätten sich vier Polizeifunktionäre, welche aufgrund des Einbruchsdiebstahls aufgeboten worden seien, positioniert gehabt. Polizeifunktionär F.______ habe eine orange Leuchtjacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen und sei zirka 40 Meter oberhalb der erwähnten Kurve im Bereich der dortigen Holzbeige gestanden. F.______ habe dem Beschuldigten durch das Hochstrecken einer Hand mit offener Handfläche ein Haltezeichen gegeben, da er das Fahrzeug bzw. dessen Kontrollschilder als Fahrzeug der mutmasslichen Täter des Einbruchsdiebstahls erkannt habe. Er habe dieses Fahrzeug anhalten und die Insassen kontrollieren wollen. F.______ habe den Beschuldigten auch mehrmals verbal zum Anhalten aufgefordert. Der Beschuldigte sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe beschleunigt, als er sich auf der Höhe von F.______ befunden habe. Der Beschuldigte habe den Personenwagen ZH [...] auf der Oberseestrasse weiter in Richtung der 180-Grad-Kurve gelenkt. Im Bereich des Scheitelpunktes der Kurve seien zwei mit «Polizei» beschriftete Patrouillenfahrzeuge quer mit der Front gegeneinander auf die Fahrbahn gestellt gewesen. Die Polizeifunktionäre B.______ und A.______, welche beide in Polizeiuniform gewesen seien, hätten sich vor den Patrouillenfahrzeugen auf der Strasse positioniert. Der Beschuldigte habe beschleunigt, als er die durch die Patrouillenfahrzeuge gesperrte Strasse erblickt habe. Er sei mit einer Geschwindigkeit von zirka 30 bis 50 km/h gezielt auf die Polizeifunktionäre B.______ und A.______ zugefahren. B.______ habe aus der Sicht des Beschuldigten im rechten Bereich der Fahrbahn gestanden und aufgrund der Gefahr des auf ihn zufahrenden Fahrzeugs von seiner Schusswaffe Gebrauch machen müssen. Dabei habe B.______ (aus seiner Sicht) nach links wegrennen müssen, um einer Kollision mit dem Personenwagen ZH [...] zu entgehen. A.______ habe sich aus Sicht des Beschuldigten im linken Bereich der Fahrbahn befunden und durch einen Sprung von der Fahrbahn vor einer drohenden Kollision retten müssen. Nach der Anklageschrift wäre mit potenziell lebensgefährlichen Verletzungen von B.______ und A.______ zu rechnen gewesen, wenn der Personenwagen mit ihnen kollidiert wäre. Der Beschuldigte habe den Personenwagen ohne Verringerung der Geschwindigkeit über das angrenzende linksseitige Wiesenbord an den quer auf der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeugen vorbei gelenkt und sei weiter in Richtung Dorf Näfels davongefahren (vgl. zum Ganzen act. 1/2 S. 4). |
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2. |
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Der Beschuldigte bestreitet, die Privatkläger in Lebensgefahr gebracht zu haben; er sei nicht auf die Privatkläger zugefahren (siehe unten E. II Ziff. 4.2.2; vgl. auch act. 114 S. 56 ff.; act. 121 S. 2). |
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Zudem macht der Beschuldigte geltend, dass die Polizisten F.______, A.______ und B.______ rechtswidrig auf ihn geschossen hätten. Daher habe ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen und er sich folglich rechtmässig verhalten, als er bei der Polizeisperre nicht angehalten habe, sogar falls er die Privatkläger dabei gefährdet haben sollte (vgl. sinngemäss act. 121 S. 4). |
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3. |
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3.1 Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nur dann eine strafrechtliche Sanktion zur Folge haben, wenn ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 14 StGB). |
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So handelt es sich um rechtmässiges Verhalten, wenn eine mit Strafe bedrohte Tat in rechtfertigender Notwehr oder in rechtfertigendem Notstand begangen wird. |
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Rechtfertigende Notwehr liegt nach Art. 15 StGB vor, wenn ein begonnener oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt wird. |
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Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt nach Art. 17 StGB aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
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Vorliegend könnte somit eine allfällige Gefährdung der Privatkläger durch den Beschuldigten gerechtfertigt gewesen sein, falls (zunächst) F.______ und/oder (anschliessend) A.______ und B.______ rechtswidrig auf den Beschuldigten schossen (zum erfolgten Schusswaffeneinsatz siehe unten E. II Ziff. 4.5.2). |
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3.2 Umgekehrt begründet der Schusswaffeneinsatz durch F.______ und die Privatkläger keine Rechtfertigung für allfällige Straftaten des Beschuldigten, falls die genannten Polizisten ihre Schusswaffen rechtmässig einsetzten. |
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In diesem Fall könnte der Beschuldigte sich mangels eines rechtswidrigen Angriffs nicht auf Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB berufen. |
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Eine Rechtfertigung aufgrund eines Notstandes i.S.v. Art. 17 StGB fiele dann ebenfalls ausser Betracht. Grund dafür ist, dass Eingriffe in Rechtsgüter (samt deren Gefährdung), für die eine Duldungspflicht besteht, nicht unter Berufung auf einen Notstand abgewendet werden können (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.8). |
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3.3 Der polizeiliche Einsatz von Waffen wird in Art. 29 des Polizeigesetzes des Kantons Glarus (PolG; GS V A/11/1) geregelt. |
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Nach Abs. 1 darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (Bst. a); oder dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können (Bst. b). Letzteres kann nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG insbesondere der Fall sein, wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen (Ziff. 1); oder wenn die Kantonspolizei aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund eigener Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen (Ziff. 2). |
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Art. 29 Abs. 2 PolG bestimmt, dass dem Schusswaffengebrauch eine deutliche Warnung vorausgehen muss, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen, wobei ein Warnschuss nur abgegeben werden darf, sofern die Umstände die Wirkung des Warnrufes vereiteln. |
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3.4 Rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB setzt voraus, dass objektiv eine Notwehrlage besteht, weil Anzeichen einer Gefahr in Form eines (drohenden) Angriffs vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (vgl. BGE 93 IV 81). |
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Weiter setzt rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB ein Verhalten voraus, das bewusst und gewollt zum Zweck der Abwehr eines Angriffs erfolgt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Abwehrende sich auch des Erfolges seiner Abwehrhandlung – z.B. einer Körperverletzung oder Tötung – bewusst ist und diesen will. In welche Gefahr der Angreifer durch die Abwehrhandlung kommt, kann der Abwehrende ermessen, ohne den Erfolg zu wollen. Kann der Abwehrende sich darüber nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen keine Rechenschaft geben, so ist er mangels Fahrlässigkeit ohnehin nicht strafbar. Fahrlässigkeit setzt nach Art. 12 Abs. 3 StGB eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus. Mithin genügt eine Unvorsichtigkeit allein nicht. Vielmehr muss sie pflichtwidrig sein. An der Pflichtwidrigkeit fehlt es, wenn die Unvorsichtigkeit Ausfluss eines rechtmässigen Verhaltens ist, insbesondere wenn der Täter einen begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt. Wenn also ein bestimmtes Mittel zur Abwehr eines begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffs verwendet werden darf, so ist auch eine dabei ungewollt, allenfalls aus Unvorsichtigkeit begangene Tat durch Notwehr gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 79 IV 151 E. 1 und 4; BGE 104 IV 1). |
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Das gerade Ausgeführte muss entsprechend auch im Rahmen eines polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gelten. |
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Als staatliches Handeln muss ein polizeilicher Schusswaffeneinsatz im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich aufgrund einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation für die Betroffenen als zumutbar erweist (vgl. z.B. BGE 140 I 2 E. 9.2.2 m.H.). |
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4. |
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4.1 Der folgende Sachverhalt ist namentlich aufgrund von rechtskräftigen Verurteilungen durch das Kantonsgericht sowie unbestrittenen und übereinstimmenden Angaben als erstellt anzusehen: |
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Der Beschuldigte beging am 7. Mai 2022 abends in Näfels (Glarus Nord), im Oberseetal zusammen mit D.______ (und mutmasslich E.______) einen Einbruchsdiebstahl bei einem Ferienhaus (siehe oben E. II Ziff. 1.1). |
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Die Besitzer des Ferienhauses, Ga.______ und Gb.______, sahen damals in Echtzeit über eine Überwachungskamera wie (diese) drei Personen über einen Zaun den dortigen Garten betraten. Daraufhin fuhren Ga.______ und Gb.______zu ihrem Ferienhaus. Unmittelbar unter ihrem Ferienhaus kamen ihnen die drei Personen, die sie von der Überwachungsaufnahme wiedererkannten, in einem grauen Personenwagen mit Zürcher Kontrollschild entgegen. Ga.______ fotografierte aus ihrem Auto heraus dieses Fahrzeug (vgl. act. 2/8.1.05 S. 1), was der Beschuldigte nach eigener Aussage bemerkte (vgl. act. 2/10.1.01 S. 6). Danach meldete Gb.______ der Notrufzentrale Glarus um 18:44 Uhr, dass in sein Ferienhaus im Oberseetal eingebrochen worden sei und die Täter in einem grauen Auto, Hyundai, mit Zürcher Kontrollschild in Richtung Näfels Dorf unterwegs seien (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01; act. 2/8.1.05). |
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Der Beschuldigte lenkte dieses Fahrzeug (grauer «Hyundai i20», ZH [...]) nach dem Einbruchsdiebstahl auf der Oberseestrasse talwärts in Richtung Näfels Dorf. Darin befanden sich ausser dem Beschuldigten noch E.______, als Beifahrer vorne, und D.______, als Mitfahrer hinten (vgl. u.a. act. 2/10.1.01; act. 2/10.1.02; act. 2/10.1.03; act. 2/10.2.02). |
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Die uniformierten Polizisten B.______, F.______, A.______ und H.______ fuhren aufgrund der Meldung durch die Ferienhausbesitzer zur Oberseestrasse. B.______ und F.______ waren zusammen in einem Polizeifahrzeug unterwegs und trafen von Näfels Dorf her kommend zuerst ein. Dieses Auto wurde bei der von oben her letzten 180-Grad-Kurve vor dem Dorfeingang von Näfels abgestellt. F.______ lief bergwärts, B.______ blieb beim Polizeiauto. Währenddessen trafen A.______ und H.______ zusammen in einem zweiten Polizeifahrzeug von Näfels Dorf her ein. Das zweite Polizeifahrzeug wurde neben dem ersten auf der dort ca. 5.40 Meter breiten Strasse abgestellt (vgl. act. 2/10.3.02; act. 2/10.3.03; act. 2/10.3.04; act. 2/10.3.05; vgl. zudem act. 2/9.1.31). |
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F.______ befand sich alleine ca. 40 bis 60 Meter weiter oben bei der Oberseestrasse, als der Beschuldigte sich in seinem Fahrzeug näherte und (schliesslich) an F.______ vorbeifuhr. Im Rahmen dieses Vorgangs kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch F.______ (siehe unten E. II Ziff. 4.2.1, 4.3 und 4.4.1; vgl. zudem act. 2/9.1.31). |
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Der Beschuldigte näherte sich dann in seinem Auto talwärts den drei anderen Polizisten sowie den Polizeifahrzeugen und fuhr von oben her gesehen links über einen Wiesenabschnitt neben den Polizeifahrzeugen vorbei. Im Rahmen dieses Vorgangs kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch die Privatkläger (siehe unten E. II Ziff. 4.2.2, 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.4). |
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Anschliessend setzte der Beschuldigte seine Fahrt durch das Dorf Näfels fort. Die Fahrt endete in einem Selbstunfall. Der Beschuldigte ging zu Fuss weiter und wurde schliesslich am selben Abend um ca. 19:30 Uhr in Oberurnen (Glarus Nord) verhaftet (vgl. z.B. act. 83 S. 10 ff. i.V.m. S. 22 ff.). |
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E.______ wurde durch einen Kopfschuss verletzt (vgl. act. 2/9.1.32-3); der Beschuldigte erlitt eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel und am rechten Arm (vgl. act. 2/9.1.08; act. 2/9.1.32-1). |
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4.2 |
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4.2.1 Zunächst gab der Beschuldigte an, bei einem Holzhaufen sei plötzlich ein Polizist [F.______] hervorgesprungen. Er habe diesen Polizisten erst gesehen, als er mit dem Auto auf dessen Höhe gewesen sei. Es sei gar nicht möglich gewesen, den Polizisten beim Holzstapel anzufahren; der Polizist habe die Strasse gar nicht betreten (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3). |
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Später sagte der Beschuldigte hingegen, dass der Polizist von einer Holzbeige links neben der Strasse hervorgekommen sei, als dieser das Auto (des Beschuldigten) gesehen habe. Der Polizist sei dann fast in der Strassenmitte vor ihnen gestanden. Er (der Beschuldigte) habe gebremst, weil er Angst gehabt habe, den Polizisten anzufahren; das Auto sei dann fast gestanden (vgl. act. 26/7.4; act. 2/10.1.06). |
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Teilweise sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht anhalten können, weil der Polizist sogleich (in die Luft) geschossen habe, als er hinter einem Holzhaufen am Strassenrand hervorgekommen sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3). |
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Eine andere vom Beschuldigten vorgebrachte Version lautet wie folgt: Ihm sei in Albanien einmal eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Daher habe er Panik bekommen, als er den Polizisten gesehen habe, weil dieser eine Pistole in der Hand gehabt, geschrien und gezittert habe. Aus diesem Grund sei er weitergefahren. Erst als der Beschuldigte aus Panik weitergefahren sei, habe der Polizist (in die Luft) geschossen (vgl. act. 26/7.3; act. 26/7.4; act. 2/10.1.06; act. 55 S. 16; act. 114 S. 7 f. und 10). |
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Einmal sagte der Beschuldigte, er habe aus Angst wegen des Polizisten, der eine Pistole in der Hand gehabt habe, und aufgrund des erwähnten Vorfalls in Albanien aufs Gaspedal gedrückt und abhauen wollen (vgl. act. 26/7.4). Andere Male gab der Beschuldigte hingegen an, dass er – trotz Panik – beim ersten Polizisten (zunächst) nur die Bremsen losgelassen und das Auto habe rollen lassen (vgl. act. 26/7.3; act. 26/7.4; act. 2/10.1.06). Erst danach, als das Auto gerollt sei, habe der Beschuldigte auf das Gas gedrückt (vgl. act. 2/10.1.06). |
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Am 8. und 17. Mai 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass er wirklich nicht schnell, sondern die ganze Zeit mit ca. 40 bis 50 km/h gefahren sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3). Bei einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte dann an, er sei 30 bis 40 km/h gefahren; am ersten Polizisten sei er mit ca. 10 km/h vorbeigefahren; nachher sei er mit maximal 20 bis 25 km/h gefahren (vgl. act. 26/7.4). |
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Am 17. Mai 2022 sagte der Beschuldigte ausdrücklich, dass er nie angehalten habe (vgl. act. 26/7.3). |
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Im Gegensatz dazu brachte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung vor, dass er beim ersten Polizisten vollständig angehalten habe, bevor er weitergefahren sei (vgl. act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7). |
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Der Beschuldigte gab mehrmals an, dass der erste Polizist [F.______] nur in die Luft geschossen habe; er (der Beschuldigte) und seine Mitfahrer seien durch die Schussabgabe des ersten Polizisten nicht verletzt worden (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3; act. 26/7.4; ferner act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7). |
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Ausserdem sagte der Beschuldigte wiederholt aus, dass sie beim ersten Polizisten durch ein offenes Autofenster «ok, ok, ok» gesagt hätten (vgl. act. 2/10.1.06; act. 55 S. 16; act. 114 S. 7). |
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4.2.2 Der Beschuldigte sagte am 8. und 17. Mai 2022 wie folgt aus: Er sei mit ca. 40 oder 50 km/h in Richtung von zwei Polizeifahrzeugen und drei bis fünf Polizisten, die davor gestanden hätten, gefahren. Als er ca. drei oder vier Meter von den Polizeiautos entfernt gewesen sei, habe die Polizei auf den vorderen Teil seines Fahrzeugs geschossen. Er habe Panik bekommen und sei mit ca. 40 oder 50 km/h weitergefahren. Als geschossen worden sei, habe er sich geduckt, um sich zu schützen. Er habe aber geschaut, dass er den Polizisten ausweicht und sie nicht überfährt. Er sei nie in die Richtung eines Polizisten gefahren. Er habe nicht zugelassen, dass das Fahrzeug mit einer hohen Geschwindigkeit fahre. Er habe mit dem Auto einen Schwenker nach links gemacht und sei links an den beiden Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nur noch wegwollen und sei wie ein Wahnsinniger weitergefahren (vgl. zum Ganzen act. 2/10.1.01; act. 26/7.3). |
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Am 20. Juli 2022 gab der Beschuldigte an, dass er auf seiner Strassenseite [also von oben her gesehen auf der rechten Seite] gefahren sei, maximal mit 20 bis 25 km/h. Als er sich den Polizisten genähert habe, hätten sie angefangen wie in einem Film zu schiessen. Daher sei er auf der linken Spur an den Polizisten und Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nicht vorgehabt, ein Polizeiauto anzufahren. Sein Ziel sei einfach gewesen, abzuhauen. Die Polizisten hätten auch beim Vorbeifahren und danach noch geschossen (vgl. act. 26/7.4). |
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Am 26. September 2022 machte der Beschuldigte folgende Angaben: Er habe zwei Polizeiautos auf der Strasse gesehen. Es sei wohl eine Strassensperre gewesen. Daneben seien zwei Polizisten gestanden, die sich nicht vom Fleck bewegt und sofort geschossen hätten. Er habe nicht angehalten, weil er Angst gehabt habe und sie direkt geschossen hätten. Er sei neben den Polizeifahrzeugen vorbeigefahren. Dabei habe er nicht riskiert, die Polizisten oder die Autos anzufahren. Er habe Panik bekommen und sei sehr langsam gefahren, als die Schüsse gefallen seien, denn er habe Angst gehabt, dass er an den Autos ankomme und es sei eine starke Kurve gewesen. Beim Vorbeifahren hätten sie weitergeschossen (vgl. act. 2/10.1.06). |
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An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte ebenfalls, dass die Polizisten bei den Polizeiautos resp. der Blockade sofort geschossen hätten. Er sei dann an den Polizisten vorbeigefahren, ohne sie zu gefährden; es sei kein Polizist weggesprungen. Teilweise sagte der Beschuldigte aus, er sei auch aus Selbstschutz ziemlich langsam resp. nicht mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren, zumal ein Reifen zerschossen und es eine ziemlich scharfe Kurve gewesen sei. Der Beschuldigte sagte aber auch, dass er nicht wisse, wie schnell resp. ob er 30, 35 oder 40 km/h gefahren sei. Es könne sein, dass er bei den Polizisten schneller gefahren sei. Er habe nicht gebremst (vgl. act. 55 S. 15 ff.; act. 114 S. 8 ff.). |
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4.2.3 Der Beschuldigte macht geltend, dass er im Hinblick auf seine Geschwindigkeit bei den Polizeifahrzeugen hätte anhalten können resp. dort angehalten hätte, wenn die Polizisten nicht sofort auf ihn geschossen hätten (vgl. act. 114 S. 8; vgl. auch act. 55 S. 16). |
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Am 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zunächst an, er wisse nicht, warum die Polizei geschossen habe. Er habe nie gedacht, dass die Polizei auf ihn schiessen würde. Sie seien fast unten gewesen und dann hätten sie die Polizei gesehen. Er wisse nicht, wieso die Polizei sich dort aufgehalten habe. Auf die gleich anschliessend erfolgte Nachfrage, ob es wegen des Einbruchs gewesen sei, um sie zu verhaften, antwortete der Beschuldigte plötzlich, dass die Polizei kriminelle Leute seien. Er denke, dass sie bezahlt worden seien, um seinen Freund [E.______] umzubringen. Dieser sei eine «Kapazität» in Albanien; man kenne ihn dort. Es hätten schon viele Leute seinen Freund [E.______] umbringen wollen (vgl. act. 26/7.3). |
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An der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass er sich habe retten wollen. Er habe gewusst, dass er nicht aus der Schweiz herauskomme, ohne verhaftet zu werden (vgl. act. 114 S. 10). |
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4.2.4 Der Beschuldigte wurde vor dem Vorfall vom 7. Mai 2022 schon mehrmals wegen Widerstand gegen Beamte («Rébellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1). |
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Namentlich aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist folgender Sachverhalt als erstellt anzusehen: Als der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall an der Oberseestrasse und dem anschliessenden Selbstunfall zu Fuss unterwegs war (siehe oben E. II Ziff. 4.1), wehrte er sich heftig gegen die Verhaftung durch B.______. Der Beschuldigte drückte B.______ zu Boden und griff in Richtung des Waffengurtes von B.______. B.______ ergriff den am Waffengurt befindenden Taser. Der Beschuldigte versuchte, den Taser zu ergreifen, was ihm aber misslang. B.______ entsicherte den Taser und setzte ihn gegen den Beschuldigten ein. Der Taser zeigte keine Elektroschockwirkung. Der Beschuldigte liess aber von B.______ ab und rannte davon (vgl. act. 83 S. 11 f. i.V.m. S. 23 f. und S. 42). |
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4.3 D.______ bejahte am 8. Mai 2022 die Frage, ob er gesehen habe, dass die Polizei sie habe anhalten wollen. Er habe «Polizei, Polizei, Polizei» gehört. Dann habe der Beschuldigte wieder Gas gegeben. Auf die Frage, warum der Fahrer [also der Beschuldigte] nicht auf das Stoppzeichen des Polizisten reagiert habe, erwiderte D.______, dass er dies nicht wisse (vgl. act. 2/10.2.01 S. 7; vgl. auch act. 2/4.5.09-1). |
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Am 17. Mai 2022 sagte D.______ hingegen, er habe nicht gesehen oder gehört, dass der Fahrzeuglenker zum Anhalten aufgefordert worden sei. Sie seien normal, schön langsam gefahren, mit 10 bis 15 km/h. Im Gegensatz hierzu erwähnte D.______ damals aber auch, dass der Fahrer [also der Beschuldigte] vielleicht in Panik gewesen sei und die Bremse mit dem Gas verwechselt habe (vgl. act. 26/6.3 S. 5 und 8). |
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Am 20. Juli 2022 gab D.______ an, dass der Beschuldigte beim Polizisten nicht angehalten habe. Er wisse nicht, warum der Beschuldigte nicht angehalten habe. Jetzt gab er an, dass das Auto mit 20 bis 25 km/h gefahren sei. Das Auto sei immer in Bewegung gewesen (act. 26/6.4 S. 6 f.). |
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Am 26. September 2022 sagte D.______, dass das Auto langsam heruntergefahren sei. Er äusserte aber auch, dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, als die Polizisten schossen (vgl. act. 2/10.2.03). |
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4.4 |
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4.4.1 F.______ sagte wie folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/4.2; act. 2/10.3.03): |
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Er sei überrascht gewesen, als ihm das gesuchte Fahrzeug entgegengefahren sei. Er habe aufgrund der Angaben, die sie damals gehabt hätten, nicht damit gerechnet, dass es so früh kommt. Er habe dann gerufen, «er kommt», «Sperre zumachen». Er habe dem Auto das Haltezeichen gegeben, indem er die flache Hand nach oben gestreckt habe. Er sei am Strassenrand, vielleicht ein Meter, aber sicher nicht mehr in der Strasse gewesen. |
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Das Auto sei weiter auf ihn zugefahren. Als es um die Kurve gekommen sei, habe er gemerkt, dass eine kurze Reaktion im Fahrzeug erfolgt sei und er offensichtlich gesehen worden sei. |
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Das Auto sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf ihn zugefahren. Er habe gemerkt, dass es nicht halte; das Fahrzeug sei nicht langsamer geworden; es habe nicht gebremst. |
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Ein Fenster auf der linken Seite sei offen gewesen. |
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Er habe gerufen «Anhalten», «Stopp Polizei». |
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Er habe gemerkt, dass das Auto bei ihm nicht anhalten (können) werde. Er sei zurückgegangen, bis er mit dem Rücken bei der Scheiterbeige gestanden sei und gemerkt habe, dass er nicht weiter zurück könne. Er habe dann die Dienstwaffe gezogen, weil er nicht sicher gewesen sei, wie der Fahrer weiter reagieren werde. |
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Das Auto sei in gleichem Tempo weitergefahren bis es unmittelbar vor seiner Höhe gewesen sei. Er habe nirgends hin können. Er habe nochmals gerufen «Stopp», «Anhalten oder ich schiesse». |
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Dann sei aus dem Auto heraus ertönt: «okay, okay, okay». |
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Das Fahrzeug sei an ihm vorbeigefahren und beschleunigt worden. Er habe gesehen, dass hinten noch eine Person im Auto sei. |
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Er habe auf den hinteren linken Pneu des Fahrzeugs gezielt und in einer Distanz von einem bis zwei Metern drei bis vier Schüsse abgefeuert, im rechten Winkel, fast vor seine Füsse. Daher sei fast ausgeschlossen gewesen, dass er eine Person hätte treffen können. Er sei sich aufgrund der Position und Distanz sicher gewesen, dass er den Pneu treffen werde. Sonst hätte er es nicht gemacht. Zuerst habe er zwei Schüsse unmittelbar hintereinander abgegeben. Da er wisse, dass es viel brauche, bis ein Pneu durch einen Schuss platt werde, habe er noch einen dritten und eventuell einen vierten Schuss abgegeben. Er habe den Pneu getroffen und beschädigt, sodass Luft entwichen sei. |
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Er habe weder in die Luft geschossen noch hinterhergeschossen. |
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Er habe aus Notwehrhilfe, zum Schutz seiner Kollegen geschossen. Das Fahrzeug habe bei ihm nicht angehalten, obwohl er klar ersichtlich als Polizist ein Haltezeichen gegeben habe. Er habe nicht gewusst, wie weit die Kollegen mit der Sperre gewesen seien. Sie seien in Gefahr gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug auch bei ihnen nicht halten werde. Es habe keine Handlungsalternative bestanden. Er habe durch die Schussabgabe bewirken wollen, dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer werde. |
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4.4.2 B.______ sagte Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 26/2.3; act. 2/10.3.05): |
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Da sie die Strasse kennen würden, hätten sie gedacht, dass sie zeitlich gut dran seien und eine Strassensperre errichten könnten. Er habe die Nagelgurte aus dem Kofferraum genommen. Sie seien davon ausgegangen, dass es noch eine Weile dauern würde, bis das Zielfahrzeug bei ihnen wäre. Er habe daher zu H.______ gesagt, dass dieser zurückfahren und die Strasse öffnen soll. |
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Dann sei von F.______, der sich weiter oben auf der Strasse befand (siehe oben E. II Ziff. 4.1), der Funkspruch gekommen, dass das Zielfahrzeug komme. H.______ habe die Strasse sofort wieder gesperrt und sich dann hinter den Fahrzeugen befunden. |
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Nachdem die Strassensperre gestanden sei, habe er plötzlich F.______ gehört, der «Stopp», «Halt», «Stehenbleiben» resp. «Stehengeblieben» gerufen habe. |
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Danach habe er einen Schuss gehört. |
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Er habe gedacht: «Scheisse, da oben wurde geschossen». Er habe keine Ahnung gehabt, was passiert sei. Er sei bergauf in Richtung von F.______ gerannt. |
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Nachdem er etwas die Strasse hochgegangen sei, sei ein silbrig-graues Auto auf ihn zugerast gekommen, wobei es nach seiner Wahrnehmung einen Schwenker nach rechts, in seine Richtung gemacht habe. |
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Als das Auto schätzungsweise mit 50 km/h auf ihn zugerast sei, habe er nur noch reagiert. Er habe seine Waffe gezogen, weil das Auto auf ihn zugerast sei und er sich bedroht gefühlt habe. Danach sei das Auto genau gleich weiter auf ihn zugefahren. Er habe sich in einer Notwehrlage befunden, Angst um sein Leben gehabt und daher aus etwa fünf Metern drei- bis fünfmal tendenziell tief, in den Bereich Motor und Rad geschossen. |
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Hinzugekommen sei, dass wohl weniger als 10 Sekunden vorher schon geschossen worden sei und er nicht gewusst habe, was passiert sei und wer geschossen habe. Gleichzeitig habe er sich nach links bergaufwärts bewegt, um aus der Angriffslinie wegzukommen. |
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Er habe das Auto durch die Schüsse stoppen wollen. Er habe dieses Ziel nicht auf andere Weise erreichen können. |
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Er könne nicht beantworten, ob er auf die Seite hätte gehen können. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs sehr überrascht gewesen; er habe nicht damit gerechnet. Er habe die Insassen nicht erkennen können. |
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Er sei in der Mitte der Strasse gestanden, tendenziell eher etwas rechts. Das Fahrzeug habe das Tempo nicht verlangsamt. Es habe aber auch nicht beschleunigt. |
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Er wisse nicht, was A.______ gemacht habe. A.______ sei etwa auf seiner Höhe gewesen. Der Skizze von B.______ ist zu entnehmen, dass A.______ (von unten her gesehen) auf gleicher Höhe rechts von ihm gewesen sei; B.______ sei dann die Strasse hochgegangen, während A.______ sich jedenfalls nicht so weit nach oben bewegt habe wie B.______ (vgl. act. 26/2.5). |
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Er könne aber nicht sagen, ob A.______ auf der Strasse oder nebenan auf dem Gelände gestanden sei; sie seien für den Fahrer sichtbar gewesen. |
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Das Auto sei dann in einem Abstand von ca. 50 cm bis einem Meter an ihm vorbeigefahren und (von oben her gesehen) nach links, zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Baum über die Wiese und Wasserrinne gefahren und talwärts geflüchtet. |
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Er habe wegen A.______ nicht seitlich auf das Fahrzeug geschossen. |
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Er wisse nicht, ob er von hinten auf das Auto geschossen habe. Es sei möglich, dass er mehr als fünfmal geschossen habe. Auf den Vorhalt, dass er nach dem Zustand der Waffe achtmal geschossen habe, erwiderte B.______, dass es dann so gewesen sein werde; es sei in Sekundenbruchteilen passiert. Die Einschüsse vorne beim Fahrzeug seien sicher von ihm. Der Einschuss auf der Fahrerseite könne nicht von ihm sein, da er auf der Beifahrerseite gewesen sei und sich nach links wegbewegt habe. |
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Vorliegend sei Fluchtverhinderung für ihn eine Möglichkeit zur Rechtfertigung von allfälligen Schüssen von hinten. |
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Er habe gewollt, dass das Auto nicht weiterfahre, der Motor oder ein Rad kaputt gehe. |
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Es sei nie seine Absicht gewesen, jemanden zu töten. Es könne passieren, dass jemand (im Auto) getroffen werde. Daher habe er tief gehalten. Er habe die Insassen nicht verletzen wollen. Er habe nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt oder getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen. Er könne nicht sagen, dass er habe ausschliessen können, jemanden im Fahrzeug zu treffen. |
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Vom Zielfahrzeug sei eine Gefahr für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es nicht anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt. |
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Es habe keine Handlungsalternative gegeben. |
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Es habe sich um einen Automatismus gehandelt, da er am Leben gefährdet gewesen sei. Er würde wieder gleich handeln, da das Auto auf ihn zugerast sei. |
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4.4.3 A.______ sagte wie folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/3.2; act. 2/10.3.04): |
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Er sei auf gleicher Höhe des Polizeifahrzeugs, das von unten her gesehen auf der linken Seite gewesen sei, gestanden; B.______ sei links von ihm vor diesem Fahrzeug gestanden. H.______ sei hinter ihm gewesen. |
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Alles sei schnell gegangen. |
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Er habe die Stimme von F.______ gehört; F.______, der weiter oben bei der Strasse war (siehe oben E. II Ziff. 4.1), habe «Stopp Polizei» gesagt. |
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Er habe ein Motorgeräusch und einen Schuss gehört; er könne nicht sagen, woher und von wem. |
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Er habe ein Auto kommen gesehen. Es sei das gesuchte Auto gewesen. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs überrascht gewesen. Es sei sehr schnell, mit 30 bis 50 km/h, resp. mit einer recht hohen Geschwindigkeit, 30 oder 40 km/h, unterwegs gewesen. Er habe den Fahrer und Beifahrer gesehen. Das Auto sei auf ihn zugefahren und er habe reagieren müssen. |
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Er habe sich nach rechts bewegt. Er würde es als Sprung nach rechts bezeichnen. Da er vorher den Schuss gehört habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. Er habe dann die Dienstwaffe gezogen. Er könne nicht beurteilen, ob das Fahrzeug das Tempo verlangsamt oder beschleunigt habe. Eine Vollbremsung hätte nichts mehr genützt; das Fahrzeug wäre aufgrund der Reaktionszeit und des Bremswegs in ihn hineingefahren. |
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Er habe mit schweren Verletzungen rechnen müssen und sich in diesem Sinne bedroht gefühlt. Es sei innert Sekunden passiert; man habe keine halbe Stunde, um zu überlegen. |
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Nach dem Sprung sei er immer noch bedroht gewesen, da er nicht gewusst habe, wer geschossen habe. Er habe vom Schlimmsten ausgehen müssen, nämlich dass die Täterschaft geschossen habe. |
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In der damaligen Situation – sie [die Privatkläger] hätten F.______ nicht gesehen und einen Schuss gehört; das Auto sei mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen – stehe niemand mehr davor und gebe ein Stoppzeichen. |
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Nach seinem Sprung habe er aus weniger als einem Meter Entfernung einen kontrollierten Schuss zwischen das linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben. Er habe einmal geschossen. |
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Er sei unter Adrenalin gestanden und könne nicht sagen, ob B.______ auch geschossen habe. |
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Insgesamt habe er drei Schüsse gehört, vor seinem Schuss sicher einen anderen. Er habe geschossen, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er habe annehmen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. Er habe nicht gewusst, was mit F.______ sei. Er habe aus Notwehr und Notwehrhilfe geschossen. Es sei um sein Leben und das Leben seiner Mitarbeiter gegangen. |
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Er wisse nicht, wer das Fahrzeug von vorne und hinten getroffen habe. Er habe sich vorgestellt, dass der Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe. Es habe keine Handlungsalternative gegeben. |
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Das Auto sei eine Waffe gewesen, als es auf ihn zugefahren sei. Er habe geschossen, weil er nicht gewusst habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ gewesen sei. |
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Das Auto sei dann mit den linken Rädern auf die angrenzende Wiese an den stehenden Polizeifahrzeugen vorbeigefahren. Wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, hätte es eine Frontalkollision gegeben, weil das Auto von oben her gesehen links, also auf der falschen Seite gefahren sei. |
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Ihm seien die Tränen gekommen, als er über Funk gehört habe, dass eine Person schwer verletzt worden sei; er habe dann gesagt, dass er sich nicht mehr fahrfähig fühle. |
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4.4.4 H.______ sagte Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 2/10.3.02; act. 26/9.4): |
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Von unten her gesehen sei sein Polizeifahrzeug auf der rechten Seite gestanden, drei Viertel in der Wiese, ein Viertel in der Strasse. Das andere Polizeifahrzeug sei ca. einen Meter weiter oben gewesen, aber links, und sei auch teilweise auf der Wiese und teilweise auf der Strasse gestanden. Es habe also noch einen Korridor gehabt, damit nicht die ganze Strasse blockiert gewesen sei. |
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B.______ und A.______ seien, von oben her gesehen, vor den Fahrzeugen gestanden. Der Skizze von H.______ ist zu entnehmen, dass B.______ sich auf der Strasse etwas weiter links und etwas weiter oben als A.______ befunden habe (vgl. act. 26/9.7). |
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Über Funk oder durch Rufen sei von F.______, der auf der Strasse weiter bergwärts war (siehe oben E. II Ziff. 4.1), die Meldung gekommen, dass das Zielfahrzeug durchbreche. |
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Er habe dann sofort mit dem Polizeifahrzeug die Strasse zugemacht und sei wieder ausgestiegen. |
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Dann sei das Zielfahrzeug schon dagewesen und auf B.______ und A.______ zugerast. Zwischen ihm und ihnen seien die Polizeifahrzeuge gewesen. Er habe gedacht, B.______ und A.______ werden überfahren. |
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B.______ und A.______ seien in Gefahr gewesen, weil es zu einer Kollision hätte kommen können und sie hätten überfahren werden können. Er wäre vielleicht auch in Gefahr gewesen, wenn es zu einer Kollision gekommen wäre, weil er nicht wisse, wohin die Autos «gespickt» wären; er sei aber nicht konkret resp. direkt gefährdet gewesen. |
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Den ersten Schuss habe er gehört, er wisse aber nicht, wo sich das Zielfahrzeug dann befunden habe. Die anderen Schüsse seien erfolgt, als das Auto auf sie zugefahren gekommen sei. Das Auto sei sicher mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er könne nicht sagen, wie schnell. Er sei überrascht gewesen, dass das Zielfahrzeug so schnell bei ihnen gewesen sei; zwischen der Mitteilung von F.______, dass das Fahrzeug durchbreche, und seiner Wahrnehmung des Fahrzeugs seien ein paar Sekunden vergangen. Man habe gemerkt, dass das Auto dort einfach habe durch wollen. |
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Im letzten Moment sei das Auto, von oben her gesehen, nach links gerissen worden. Das Fahrzeug sei hinter den Polizeifahrzeugen über das Bord durchgefahren. Es erstaune ihn, dass der Fahrer das Fahrzeug habe unter Kontrolle halten können und es zu keiner Kollision mit einer Person gekommen sei. |
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Er könne nicht mehr sagen, was für Bewegungen A.______ und B.______ gemacht hätten. |
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Er könne nicht sagen, ob in seine Richtung geschossen worden sei. Aufgrund seines Standortes dürfte dies eigentlich nicht der Fall gewesen sein. Er sei auf das Fahrzeug und nicht auf B.______ und A.______ fokussiert gewesen. |
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Er könne nicht sagen, ob jemand von hinten auf das Fahrzeug geschossen habe. |
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Er habe nicht geschossen. |
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Es sei alles so schnell gegangen; gefühlt habe sich alles in einer Sekunde abgespielt. |
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4.4.5 Dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. September 2022 (act. 26/21.9) sowie der dazugehörenden Fotodokumentation (act. 26/21.12) ist Folgendes zu entnehmen: |
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In der Dienstwaffe von F.______ fehlten zwei Patronen; in der Dienstwaffe von B.______ fehlten acht Patronen; in der Dienstwaffe von A.______ fehlte eine Patrone; in der Dienstwaffe von H.______ fehlte keine Patrone. |
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Das Fahrzeug des Beschuldigten wies an der Fahrzeugfront unter der Motorhaube vier Einschussbeschädigungen, am Fahrzeugheck fünf Einschussbeschädigungen und an der Fahrertür unterhalb des Fensterrahmens eine Einschussbeschädigung auf. |
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Die fünf Einschussbeschädigungen am Fahrzeugheck befanden sich am Kontrollschild, an der Stossstange oberhalb des Kontrollschildes, an der Heckklappe, an der Heckscheibe und am hinteren linken Kotflügel. |
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Im hinteren linken Reifen wurde ein Projektil sichergestellt; dieser Reifen war platt. |
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Die Scheibe der Heckklappe und die Seitenscheibe der Fahrertür waren zerbrochen. |
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Nur ein Projektil, das durch die Heckscheibe von hinten ins Fahrzeug eindrang, könne die Kopfstütze des Beifahrersitzes durchdrungen haben. |
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Nur das Projektil, welches beim Einschuss in die Fahrertür in das Fahrzeuginnere eingedrungen war, könne die Person, die auf dem Fahrersitz sass, verletzt haben. |
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4.4.6 Betreffend den Schusswaffeneinsatz durch F.______ wird im Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 die folgende Variante als plausibel nachvollziehbar angesehen: F.______ habe zweimal auf den hinteren linken Reifen geschossen. Dabei habe ein Schuss das Fahrzeug verfehlt. Der andere habe aus einer Entfernung von ca. 1.8 m durch den hinteren linken Kotflügel den hinteren linken Reifen getroffen, wo das Projektil stecken geblieben sei. |
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Weiter wird festgehalten, dass die Aussagen von F.______ mit diesem Ergebnis der Rekonstruktion weitgehend übereinstimmen würden, unter Vorbehalt einer zeitlichen Abweichung von lediglich ca. 1/3 Sekunde. |
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Die Variante, dass F.______ durch die Heckscheibe in den Hinterkopf des Beifahrers schoss, sei nach diesem Gutachten zwar ebenfalls möglich, aber weniger plausibel, zumal Glassplitter der zerborstenen Heckscheibe erst ca. 70 Meter weiter talwärts hätten sichergestellt werden können (vgl. zum Ganzen act. 140). |
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4.4.7 Betreffend den Schusswaffeneinsatz durch B.______ ist dem Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 Folgendes zu entnehmen: |
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B.______ habe mindestens viermal in Richtung Front/Motorhaube des sich ihm talwärts nähernden Fahrzeugs und danach, als es sich von ihm entfernte, mindestens dreimal in Richtung Heck dieses Fahrzeugs geschossen. |
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Der erste Schuss habe die Stossstange rechts oberhalb des Kontrollschildes getroffen, wobei die Schussdistanz 10.6 m oder etwas mehr betragen habe. |
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Der zweite Schuss habe die Fahrbahn getroffen, ca. 4.0 m vor der Fahrzeugfront, sei von dort abgeprallt und habe in einem aufsteigenden Winkel die Stossstange links neben dem Kontrollschild getroffen; die Schussdistanz habe ca. 9.8 m betragen. |
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Danach habe sich B.______ (von unten her gesehen) nach links näher zum Strassenrand hin bewegt und von dort zwei weitere Schüsse in Richtung Front/Motorenbereich abgegeben. |
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Der dritte Schuss habe das Kontrollschild in der rechten oberen Ecke getroffen, wobei die Schussdistanz 7.4 m betragen habe. |
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Der vierte Schuss habe mittig unterhalb des Kontrollschildes die Kühleröffnung am unteren Rand getroffen; die Schussdistanz habe ca. 4.1 m betragen. |
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Diese vier Schüsse gegen die Front hätten zwar diverse Fahrzeugkomponenten durchschlagen und beschädigt, seien aber danach nicht bis zur Fahrgastzelle weiter vorgedrungen. |
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Der Bewegungsablauf von B.______, der sich während den Schussabgaben zum [von unten her gesehen linken] Strassenrand hinbewegt habe und somit dem auf ihn zukommenden Auto ausgewichen sei, spiegle sich auch in den nach links hin immer steiler werdenden Schusswinkeln und den damit einhergehenden immer kürzer werdenden Schussdistanzen wider. |
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Als das Auto an ihm vorbeigefahren gewesen sei, habe der Lenker das Fahrzeug [von oben her gesehen] zum linken inneren Fahrbahnrand hingesteuert, vorbei an den beiden in der Kurve auf der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeugen, wobei die linken Räder des Autos in der Regenrinne am linken Rand der Fahrbahn gefahren und die rechten Räder auf der Fahrbahn geblieben seien. |
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B.______ habe sich aus der Position bei seiner letzten Schussabgabe auf das herannahende Auto gedreht und einen Schritt zur Fahrbahnmitte hin gemacht. |
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Als plausibel angesehen wird, dass B.______ aus dieser Position vier weitere Schüsse gegen das Heck des sich entfernenden Autos abgegeben habe, wobei der achte und letzte Schuss die Heckscheibe getroffen habe; die Schussdistanz habe zwischen 3.8 m und 9.3 m betragen. Die Heckscheibe aus Sicherheitsglas sei dadurch beschädigt worden und zerfallen. Dieses Zerfallen der Scheibe in viele kleine Bruchstücke sei auch dadurch begünstigt worden, dass sich die linken Räder des Autos mittlerweile auf dem unebenen Wiesengrund [von oben her gesehen] links neben der Fahrbahn befunden hätten und das Auto deswegen starken Erschütterungen ausgesetzt gewesen sei. Bruchstücke der Heckscheibe seien zu Boden gefallen und hätten später auf Höhe des zweiten Baumes, ca. 8 m nach der Schussabgabe auf die Heckscheibe in der Regenrinne sichergestellt werden können. |
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Bei Annahme einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h resp. 10 m/s würde eine Kadenz von ca. 3 bis 4 Schüssen pro Sekunde beim herannahenden und wegfahrenden Fahrzeug resultieren, was auch in anderen polizeilichen Schussabgaben beobachtet worden sei. |
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Möglich sei aber auch, dass nicht B.______, sondern F.______ den Schuss durch die Heckscheibe abgab, der in den Kopf von E.______ eindrang (vgl. zum Ganzen act. 140). |
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4.4.8 Betreffend den Schusswaffeneinsatz durch A.______ enthält das Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 folgende Angaben: |
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A.______ habe auf Höhe des vorderen linken Kotflügels [von unten her gesehen rechts] auf der Strasse, auf der Innenseite der Kurve stehend, einen Schuss in den Bereich zwischen dem linken Vorderrad und der Fahrertür des an ihm talwärts vorbeifahrenden Autos abgegeben. |
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Das Projektil habe dabei die Tür unterhalb des linken Aussenspiegels getroffen und die Fahrertür durchschlagen, wobei es etwas nach unten abgelenkt worden sei und den auf dem Fahrersitz sitzenden Beschuldigten am unteren linken Ende des Hosenschlitzes (Vorderhosennaht) in den rechten Oberschenkel getroffen habe. Das Projektil sei in den Oberschenkel eingedrungen, habe diesen in Querrichtung zur rechten Hüfte hin durchdrungen und sei an der Oberschenkelaussenseite wieder ausgetreten. |
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Die Schussdistanz habe ca. 90 cm betragen. |
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Die Aussagen von A.______ würden mit dem Ergebnis der Rekonstruktion weitestgehend übereinstimmen. |
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Der Schuss von A.______ sei nach dem letzten auf die Fahrzeugfront abgegebenen Schuss von B.______ und vor dessen erstem Schuss auf das Fahrzeugheck erfolgt (vgl. zum Ganzen act. 140). |
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4.4.9 Im Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 wird noch Folgendes ausgeführt: |
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Es habe sich um einen sehr dynamischen Ablauf gehandelt. |
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Die Aussagen von B.______ und A.______ bezüglich ihrer Position während den Schussabgaben würden nicht exakt mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion übereinstimmen. Nach ihren Aussagen hätten die Schussabgaben etwa in der Kurvenmitte oder etwas höher stattgefunden. Aufgrund der Einschusswinkel an der Fahrzeugfront, des Fundortes der Glasscherben der zerborstenen Heckscheibe und der Endlage der Hülse aus der Waffe von A.______ sei jedoch zu schliessen, dass beide Schützen sich, zum Zeitpunkt der Schussabgaben sowohl auf die Front wie auch auf die Fahrertüre und das Heck des Fahrzeuges, etwas weiter oben, gegen den Beginn der Kurve hin, befunden haben müssen. Diese Differenz sei aber als relativ klein anzusehen. |
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Die Angabe von B.______ zu seiner Distanz zum Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schussabgaben gegen die Front (ca. 5.0 m), stimme grob mit den festgestellten Schussdistanzen von ca. 10.6 m (erster Schuss) bis ca. 4.1 m (vierter Schuss) überein. |
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Bei den Aussagen der drei Beteiligten bestünden bezüglich der Positionierung der beiden Patrouillenfahrzeuge grössere Diskrepanzen. |
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Zudem wird festgehalten, dass der grösste Teil der Karosserie- und die Fensterflächen keinen Schutz gegen Beschuss bzw. das Eindringen von Projektilen in das Fahrzeuginnere bieten würden. Die Restenergie solcher Projektile genüge für potenziell tödliche Verletzungen von Fahrzeuginsassen. Demzufolge müsse das Gefährdungspotential von Fahrzeuginsassen beim Beschuss der Karosserie mit einer Faustfeuerwaffe im vorliegenden Kaliber als hoch eingestuft werden. |
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Schliesslich enthält das Gutachten noch folgende Ausführungen: Menschen würden in einer Stresssituation (Bedrohung, Zeitdruck, Angst etc.) weitgehend intuitiv handeln und die Umgebung nur noch optisch fokussiert wahrnehmen können. Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nehme in solchen Situationen stark ab, ebenso die Fähigkeit, sich an verschiedene Dinge zu erinnern, da der Geist auf das Überlebensnotwendige fokussiert sei. Beispielsweise stelle das Gehirn in solchen Situationen das Gehör ab, um die maximale Hirnleistung auf den Überlebenskampf zu konzentrieren. Herannahende Objekte würden besonders nah wirken. Die Zeit verlangsame sich. Die Entscheidungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Externe Einflüsse würden automatisch eingeübte Abläufe triggern. Der Entscheid zu schiessen oder mit dem Schiessen aufzuhören werde weitgehend nach eingeübten Mustern ausgelöst und brauche für die Umsetzung eine gewisse Minimalzeit. Dadurch seien ungewollte Schussabgaben erklärbar, ebenso das Phänomen, dass nach dem Entscheid mit dem Schiessen aufzuhören, in der Regel noch etwa zwei bis drei weitere Schüsse abgegeben würden (vgl. zum Ganzen act. 140). |
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4.5 |
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4.5.1 Im Ergebnis ist betreffend das Verhalten des Beschuldigten Folgendes festzuhalten: |
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Die Aussagen des Beschuldigten weisen zahlreiche Widersprüche auf (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3). |
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Im Gegensatz dazu sind die Aussagen von F.______, B.______, A.______ und H.______ in sich schlüssig und weisen auch untereinander keine Widersprüche auf. Zudem stimmen sie jedenfalls grösstenteils mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion überein (siehe oben E. II Ziff. 4.4). Geringfügige Unterschiede namentlich betreffend die Position der Privatkläger bei den Schussabgaben und die Positionierung der Polizeifahrzeuge lassen sich damit erklären, dass der gesamte Vorgang innert Sekunden und sehr dynamisch ablief. Zudem befanden sich die Polizisten in einer extremen Stresssituation. Entsprechend ist auch erklärbar, dass B.______ sich an Schüsse auf das Heck des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs nicht erinnern kann und F.______ aussagte, mehr als zweimal geschossen zu haben, obwohl sich dann herausstellte, dass in seiner Dienstwaffe nur zwei Patronen fehlten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die ersten Aussagen der Polizisten nicht sofort nach dem Vorfall vom 7. Mai 2022, sondern erst im Juni, Juli und August 2022 erfolgten (vgl. act. 2/10.3.02; act. 26/2.3; act. 26/3.2; act. 26/4.2). |
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Dies alles spricht an sich schon für die Glaubhaftigkeit der Angaben von F.______, B.______, A.______ und H.______. |
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Der Beschuldigte resp. sein Auto wurde unmittelbar nach dem Einbruchsdiebstahl bei einem videoüberwachten Haus von jemandem [Ga.______] aus einem entgegenkommenden Fahrzeug heraus fotografiert. Nach eigener Aussage bemerkte der Beschuldigte dies (siehe oben E. II Ziff. 4.1). |
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Folglich rechnete der Beschuldigte damals zweifellos damit, dass die Polizei über die betreffende Tat informiert wurde und seine Verhaftung droht. Hierzu passt auch die Äusserung des Beschuldigten, er habe gewusst, dass er nicht aus der Schweiz herauskomme, ohne verhaftet zu werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). |
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Die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, wieso sich dann unten an der Oberseestrasse Polizisten aufhielten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3), ist somit unwahr. Vielmehr rechnete der Beschuldigte eben damit, dass die Polizei über den Einbruchsdiebstahl in Kenntnis gesetzt wurde und sich gerade deswegen an der Oberseestrasse aufhielt. Die Aussage des Beschuldigten, er denke, dass die Polizisten bezahlt worden seien, um E.______ umzubringen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3), entbehrt jeglicher Grundlage. |
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Da der Beschuldigte damit rechnete, dass die Polizei über den gerade begangenen Einbruchsdiebstahl informiert wurde, ist es naheliegend, dass er in der Folge mit hoher Geschwindigkeit die Oberseestrasse hinabfuhr, um einer Verhaftung zu entgehen. Ein weiterer Anhaltspunkt hierfür ist, dass F.______ und B.______ als ortskundige Polizisten aussagten, sie seien überrascht gewesen, als der Beschuldigte so früh bei ihnen eingetroffen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1 und 4.4.2). |
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F.______ sagte aus, dass der Beschuldigte mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf ihn zugefahren sei, ohne langsamer zu werden resp. zu bremsen (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1). |
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Den Aussagen von B.______, A.______ und H.______ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte (auch) auf die Privatkläger zugefahren resp. zugerast sei, ohne dass er (für sie wahrnehmbar) gebremst resp. die Geschwindigkeit verlangsamt habe. Dabei habe der Beschuldigte die Privatkläger aufgrund der (überhöhten) Geschwindigkeit seines Fahrzeugs (von 30 bis 50 km/h) am Leben gefährdet (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4). |
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Es ist davon auszugehen, dass Polizisten aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung Fahrzeuggeschwindigkeiten und mögliche Auswirkungen von Kollisionen regelmässig besonders gut einschätzen können. |
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Im Übrigen sagte der Beschuldigte selber zunächst mehrmals aus, er sei die ganze Zeit mit ca. 40 bis 50 km/h gefahren. An der Berufungsverhandlung sagte er immerhin, dass er bei der Polizei möglicherweise schneller (als 30, 35 oder 40 km/h) gefahren sei, nachdem er zuvor auch einmal von maximal 20 bis 25 km/h gesprochen hatte. Zudem gab der Beschuldigte an, dass er nicht gebremst habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). |
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An sich realitätsfern und nicht glaubhaft sind die Angaben des Beschuldigten, dass er in Panik resp. Todesangst vor den (schiessenden) Polizisten trotzdem nur langsam an ihnen vorbeigefahren sei, weil er sie nicht habe überfahren wollen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). |
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Die Aussagen von D.______, wonach der Beschuldigte Gas gegeben habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3), lassen ebenfalls darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit fuhr. |
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Nach dem Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» stünde vorliegend bezogen auf den Schusswaffeneinsatz durch B.______ eine Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h mit der erfahrungsgemässen Kadenz von Schüssen bei polizeilichen Schussabgaben im Einklang (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7). |
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Der Beschuldigte und F.______ sagten übereinstimmend aus, dass aus dem Auto des Beschuldigten «okay, okay, okay» ertönt sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Eine solche Kommunikation mit F.______ spricht dagegen, dass der Beschuldigte damals, wie er aussagte, Angst vor F.______ hatte und daher aus Panik weiterfuhr. Derselbe Schluss ergibt sich daraus, dass D.______ aussagte, er wisse nicht, warum der Beschuldigte beim ersten Polizisten [F.______] nicht angehalten habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB nicht angefochten hat. Dieser Schuldspruch beruht darauf, dass der Beschuldigte an F.______ vorbeifuhr (vgl. act. 83 S. 33 f.). Umso mehr bestehen keine Zweifel daran, dass F.______, wie er glaubhaft und in Übereinstimmung mit Aussagen der Privatkläger angab, den Beschuldigten zum Anhalten aufforderte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3), der Beschuldigte dieser Aufforderung aber wissentlich und willentlich nicht nachkam, sondern weiterfuhr, eben weil er sich der drohenden Verhaftung entziehen wollte. |
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Namentlich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von F.______ ergibt sich, dass F.______ schoss und der Beschuldigte dies wahrnahm (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Folglich war sich der Beschuldigte dem Ernst der Lage zweifellos bewusst. Dennoch fuhr er weiter, was auf eine Bereitschaft zu rücksichtslosem Verhalten schliessen lässt. |
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Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, worauf er selber hinwies, fast unten [in Näfels Dorf] war, als er die Polizisten sah, und nach eigener Aussage nie gedacht habe, dass die Polizei auf ihn schiessen würde (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Ab Näfels Dorf bestehen im Vergleich zur Oberseestrasse – einer Bergstrasse – günstigere Möglichkeiten resp. Verkehrsverbindungen zur Flucht. |
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Umso mehr hatte der Beschuldigte – der kurz nach dem Einbruchsdiebstahl noch oben im Oberseetal damit rechnete, dass die Polizei schon über diese Tat in Kenntnis gesetzt wurde – ein Motiv, auf die Polizisten loszufahren, um sie hierdurch abzuschrecken und davon abzuhalten, ihn zu verhaften. |
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Ausserdem wurde der Beschuldigte schon mehrfach im Ausland wegen Widerstand gegen Beamte verurteilt. Überdies widersetzte der Beschuldigte sich nach dem Vorfall an der Oberseestrasse der Festnahme, indem er B.______ zu Boden drückte und in Richtung des Waffengurtes von B.______ griff (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Die diesbezügliche erstinstanzliche Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde (auch vom Beschuldigten) nicht angefochten. |
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Diese Straftaten lassen ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich bei der Fahrt auf der Oberseestrasse, als er sich nach dem Einbruchsdiebstahl der drohenden Verhaftung entziehen wollte, rücksichtslos verhielt. |
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Demgegenüber steht das Verhalten von B.______, der nur den Taser und nicht etwa die Schusswaffe einsetzte, als der Beschuldigte sich kurz nach dem Vorfall an der Oberseestrasse gewalttätig der Festnahme widersetzte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Mithin handelte B.______ hier – trotz einer Gefährdung durch den Beschuldigten, der ihn zu Boden drückte und in Richtung seines Waffengurtes griff – unter höchstem Zeitdruck besonnen und angemessen. Dies spricht dafür, dass B.______ kurz zuvor ebenso gewissenhaft handelte, als er seine Schusswaffe einsetzte. Folglich ist insbesondere seine Aussage, dass der Beschuldigte mit dem Auto auf ihn zuraste und ihn hierdurch in Lebensgefahr brachte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2), umso glaubhafter. |
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Weder die Privatkläger noch H.______ machten geltend, dass der Beschuldigte beschleunigt habe, als er auf die Privatkläger zugefahren sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4). Diese übereinstimmende Zurückhaltung spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der von ihnen gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Anschuldigung. |
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Nach dem Ausgeführten bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Privatkläger zuraste. Namentlich aufgrund der erwähnten Aussagen und der örtlichen Begebenheiten erscheint eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h nachvollziehbar, ohne dass eine abschliessende Klärung erforderlich ist. Der Beschuldigte fuhr jedenfalls so schnell, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei einer Kollision mit einem Fussgänger die nahe Möglichkeit dessen Todes bestand. Hierbei ist mitzuberücksichtigen, dass es sich bei der Oberseestrasse um eine Bergstrasse handelt, die von Bäumen und Gestein umgeben wird. Insbesondere befand sich beim vorliegend relevanten Strassenabschnitt von oben her gesehen auf der rechten Seite zuerst eine Steinmauer und dann ein Abhang (vgl. act. 2/9.1.31). |
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Rast ein Auto auf einer Bergstrasse herunter ohne zu verlangsamen, wenn sich vor ihm Personen auf der Strasse befinden, besteht für diese an sich eine Gefahr. |
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Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte, wie er selber aussagte, (von oben her gesehen) zuerst auf der rechten Strassenseite fuhr und dann nach links schwenkte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). Den glaubhaften Aussagen der Privatkläger und von H.______ ist zu entnehmen, dass B.______ sich zuerst in der Strassenmitte resp. (von unten her gesehen) eher auf der rechten Seite, aber links von A.______ befand, der (noch) weiter rechts stand (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4). |
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Es ist daher glaubhaft und als erstellt anzusehen, dass B.______, wie er aussagte, sich (von unten her gesehen) nach links bewegte, um dem Fahrzeug auszuweichen und A.______, wie er aussagte, eine Kollision mit dem herannahenden Auto verhinderte, indem er auf die (rechte) Strassenseite sprang. |
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Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte im Hinblick auf die Reaktionszeit und den Bremsweg hätte vor den Privatklägern resp. den Polizeifahrzeugen vollständig anhalten können, sobald er sie gesehen hatte (nach Art. 4 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können). Der Beschuldigte selber bejahte dies (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erscheint es bei einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h auch durchaus möglich. |
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Jedenfalls verlangsamte der Beschuldigte nicht, als er auf die Privatkläger zuraste. |
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Hierdurch wollte der Beschuldigte die Polizisten abschrecken und sich der drohenden Verhaftung entziehen, nachdem er es fast geschafft hatte, von der für eine Flucht ungünstigen Oberseestrasse wegzukommen. |
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Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wusste der Beschuldigte, dass er damit die nahe Möglichkeit einer Kollision mit den Privatklägern schaffte, die für sie tödlich enden konnte. Der Beschuldigte bestätigte dies (implizit), indem er angab, darauf geachtet zu haben, den Polizisten auszuweichen und sie nicht zu überfahren; dasselbe ergibt sich aus seiner unglaubhaften Aussage, langsam gefahren zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). |
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Der Beschuldigte wollte diese nahe Möglichkeit des Todes der Privatkläger, eben um sie abzuschrecken und sich der drohenden Verhaftung zu entziehen. |
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Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte darüber hinaus den Eintritt des Todes oder auch nur einer Körperverletzung der Privatkläger mindestens in Kauf nahm. Es ist somit davon auszugehen, dass er darauf vertraute, die Privatkläger nicht zu überfahren, aufgrund seines Fahrkönnens und/oder indem sie seinem Fahrzeug ausweichen. |
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4.5.2 Im Ergebnis ist betreffend den polizeilichen Schusswaffeneinsatz Folgendes festzuhalten: |
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Aufgrund der Anzahl Patronen, die nach dem betreffenden Vorfall in ihren Dienstwaffen vorhanden waren (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5), ist als erstellt anzusehen, dass F.______ zwei Schüsse abgab, B.______ achtmal schoss, A.______ einen Schuss abfeuerte und H.______ seine Schusswaffe nicht einsetzte. |
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Namentlich aufgrund der Aussagen von F.______ und des insoweit übereinstimmenden Ergebnisses der 3D-Rekonstruktion bestehen keine Zweifel daran, dass ein Schuss von F.______ aus kurzer Entfernung (ca. 1.8 m) durch den hinteren linken Kotflügel den hinteren linken Reifen traf, wo das Projektil steckenblieb (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1, 4.4.5 und 4.4.6). |
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Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich entgegen der Anweisung von F.______ nicht anhielt. Der Beschuldigte raste rücksichtslos die Oberseestrasse herunter, um einer Verhaftung zu entgehen. Dabei gefährdetet er die Privatkläger wissentlich und willentlich am Leben, indem er auf sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). D.______ sagte aus, dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, als er trotz Aufforderung eines Polizisten nicht anhielt (siehe oben E. II Ziff. 4.3). |
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Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von F.______ umso glaubhafter und ist daher von Folgendem auszugehen: Der Beschuldigte raste bei F.______ vorbei, wobei der Beschuldigte nicht langsamer wurde, sondern ganz im Gegenteil beschleunigte. Da der Beschuldigte nicht anhielt, obwohl F.______ klar ersichtlich als Polizist ein Haltezeichen gab, ging F.______ davon aus, dass der Beschuldigte auch bei den Privatklägern und H.______ nicht anhalten wird. Daher schoss F.______ zum Schutz dieser Kollegen auf das Fahrzeug. Er wollte erreichen, dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer wird, und es daher tief, namentlich am hinteren linken Reifen treffen. Aufgrund seiner Position und der Distanz zum Fahrzeug war er sich objektiv nachvollziehbar sicher, dass er den Pneu trifft (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1). |
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Somit ist auszuschliessen, dass F.______ es in Kauf nahm, eine Person zu treffen. |
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Indem der Beschuldigte auf die Privatkläger zuraste, ohne langsamer zu werden, schuf er die nahe Möglichkeit des Todes der Privatkläger (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). |
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Zuvor hörten die Privatkläger entsprechend ihren übereinstimmenden Aussagen einen Schuss, ohne zu wissen, was passiert war (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 f.). |
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Namentlich aus den Aussagen von B.______ und dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis der 3D-Rekonstruktion ergibt sich, dass die ersten vier Schüsse von B.______ das Fahrzeug des Beschuldigten aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 10.6 m bis 4.1 m tief, im Bereich der Motorhaube trafen, als es auf B.______ zuraste (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 und 4.4.7). |
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Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass B.______, wie er aussagte, absichtlich tief, in Richtung Motor und Rad schoss, weil er durch das auf ihn zurasende Fahrzeug in Lebensgefahr war und es durch diese Schüsse stoppen wollte. |
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Am Fahrzeugheck wurden fünf Einschussbeschädigungen festgestellt, F.______ und A.______ feuerten zusammen drei Schüsse und B.______ schoss achtmal (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Folglich ist davon auszugehen, dass B.______ auch mehrmals in Richtung Heck des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs schoss, auch hier aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 3.8 m bis 9.3 m (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7). |
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B.______ macht geltend, sich nicht daran erinnern zu können. In diesem Fall sei die Fluchtverhinderung ein möglicher Rechtfertigungsgrund gewesen. Zudem sei vom Zielfahrzeug eine Gefahr für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es nicht anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt. Er habe nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt oder getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen und daher tief gehalten (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2). |
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Diese Aussagen sind glaubhaft, gerade weil B.______ zunächst das Fahrzeug zweifellos mehrmals und dabei wie von ihm beabsichtigt nur tief im Bereich der Motorhaube traf. Ausserdem sind auch mehrere Einschussbeschädigungen am Heck an einer tiefen Stelle (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Hinzu kommt, dass B.______ im Zusammenhang mit einem kurz danach erfolgten Versuch, den Beschuldigten – der dabei erneut Gewalt gegen B.______ anwendete – zu verhaften, unter Beweis stellte, dass er auch in Extremsituationen besonnen und angemessen handelt (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). |
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Es ist daher als erstellt anzusehen, dass B.______ bei keinem der acht von ihm abgefeuerten Schüsse in Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein Ziel – den Motor und die Räder resp. den tief gelegenen Bereich – zu treffen. Bei den Schüssen auf das Heck kam noch hinzu, dass B.______ kurz zuvor sein anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube immer getroffen hatte. |
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Wie sich namentlich aus den Aussagen von A.______, der Einschussbeschädigung an der Fahrertüre unterhalb des Fensterrahmens resp. des linken Aussenspiegels und dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion ergibt, schoss A.______ aus einer Distanz von etwas weniger als einem Meter auf die Fahrerseite des an ihm talwärts vorbeifahrenden Autos (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3, 4.4.5 und 4.4.8). Unter Berücksichtigung der Schussverlaufsvisualisierung anhand des Schusskanals in der Fahrertür (vgl. act. 26/21.12 S. 31) erscheint es plausibel, dass das von A.______ abgefeuerte Projektil die Fahrertür unterhalb des linken Aussenspiegels von aussen nach innen durchschlug und anschliessend am unteren linken Ende des Hosenschlitzes, an der Innenseite in den rechten Oberschenkel eindrang und an der Oberschenkelaussenseite wieder austrat. Allerdings enthält der ärztliche Befund vom 13. Juni 2022 die gegenteilige Angabe, dass der Einschuss oben aussen am Oberschenkel und der Ausschuss weiter unten innen am Oberschenkel erfolgt sei (vgl. act. 2/9.1.32-1 S. 1). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Armverletzung des Beschuldigten (siehe oben E. II Ziff. 4.1) weder im Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. September 2022 noch im Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 erwähnt wird. |
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A.______ sagte aus, er habe aus einer Entfernung von weniger als einem Meter einen kontrollierten Schuss zwischen das linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben, wobei er sich vorgestellt habe, dass der Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3). |
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Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass A.______ nur das Auto – im Bereich der Motorhaube resp. des Armaturenbretts – treffen wollte und sich namentlich aufgrund der sehr kurzen Distanz sicher war, sein Ziel nicht zu verfehlen. Hierfür spricht auch die vom angezielten Bereich nur wenig entfernte Position der Schussbeschädigung in der Fahrertür, die sich als ungewollter Treffer erklären lässt, gerade aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Es ist daher davon auszugehen, dass A.______ die Verletzung eines Fahrzeuginsassen nicht in Kauf nahm, weil er sich objektiv nachvollziehbar sicher war, sein sehr nahe gelegenes Ziel – den Bereich zwischen linkem Vorderrad und Beginn der Fahrertüre – zu treffen. |
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Weiter gab A.______ an, geschossen zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe und nicht gewusst habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ war. Er habe einen Schuss gehört und annehmen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. H.______ sei hinter ihm gewesen. Zudem erwähnte A.______, dass es eine Frontalkollision gegeben hätte, wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, weil der Beschuldigte von oben her gesehen links, also auf der falschen Seite gefahren sei. Er habe aus Notwehr und Notwehrhilfe geschossen, da es um sein Leben und das Leben seiner Mitarbeiter gegangen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3). |
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Da der Beschuldigte auf B.______ und A.______ zuraste, nachdem sie kurz zuvor einen Schuss gehört hatten, bestanden objektive Anzeichen dafür, dass ein Fahrzeuginsasse geschossen haben könnte und F.______ hierdurch oder durch das rasende Fahrzeug verletzt worden sein könnte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B.______, A.______ und H.______ ist erstellt, dass H.______ sich hinter B.______ und A.______ sowie den Polizeifahrzeugen, etwas weiter unten befand (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4). |
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Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass A.______, wie er aussagte, schoss, um sich und seine Kollegen und allfällige Dritte (welche den Berg hochfahren) vor dem Beschuldigten zu schützen und dessen Flucht zu verhindern, auch im Hinblick darauf, dass F.______ durch das Fahrzeug oder eine Schussabgabe eines Fahrzeuginsassen hätte verletzt worden sein können. |
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5. |
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5.1 |
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5.1.1 Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten ist entscheidend, ob er zum Anhalten verpflichtet war oder weiterfahren und die Privatkläger gefährden sowie Amtshandlungen der anwesenden Polizisten hindern durfte. |
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Hierbei ist wiederum von zentraler Bedeutung, ob F.______ und die Privatkläger ihre Schusswaffen rechtmässig einsetzten (siehe auch oben E. II Ziff. 2 und 3). |
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Widerstand gegen eine Amtshandlung nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b; Urteil BGer 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4). |
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5.1.2 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind die Weisungen der Polizei zu befolgen. Zudem müssen sich beschuldigte resp. tatverdächtige Personen nach Art. 113 Abs. 1 StPO den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen, also auch einer polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO. |
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Der Beschuldigte war somit zum Anhalten verpflichtet, als F.______ ihn dazu aufforderte. F.______ wusste damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend verdächtigt wurden. Der Beschuldigte missachtete die Aufforderung von F.______, raste an F.______ vorbei und beschleunigte noch (siehe oben E. II Ziff. 4.1, 4.4.1 und 4.5.2). Es bestanden daher für F.______ objektive Anzeichen, dass der Beschuldigte auch bei den Privatklägern und H.______, die etwas weiter unten standen, nicht anhalten und sie dabei an Leib und Leben gefährden wird, um einer Verhaftung zu entgehen. |
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Folglich waren die Privatkläger und H.______ mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG, wobei der Beschuldigte für sie eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG darstellte. |
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Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eignet sich ein Schuss dazu, einen Autoreifen zu beschädigen, sodass die Luft austritt, wie vorliegend geschehen (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Ein platter Reifen ist wiederum geeignet, ein (schnelles) Weiterfahren zu erschweren; der Beschuldigte deutete selbst an, er sei wegen des beschädigten Reifen weniger schnell gefahren (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). Im Übrigen eignet sich eine polizeiliche Schussabgabe allgemein als (letzte) Warnung an einen Rechtsbrecher, dass schwere Konsequenzen drohen, wenn er sich nicht sofort rechtmässig verhält. |
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Entsprechend war eine Schussabgabe auf einen Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Schutzes der anderen Polizisten und der Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu erreichen. |
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Namentlich ein (vorausgehender) Warnruf oder (alleiniger) Warnschuss (in die Luft) war zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet; die vom rasenden Auto ausgehende Gefahr erforderte ein sofortiges effektives Handeln. |
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Somit stand ein milderes Mittel als das direkte Schiessen auf einen Autoreifen nicht zur Verfügung, wie F.______ zu Recht angab (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1). |
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Vom Beschuldigten ging eine Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten resp. ein drohender Angriff auf sie aus, wobei er, wie F.______ wusste, aus einem egoistischen Motiv handelte, weil er sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der Verhaftung entziehen wollte. Es lag ein dringender Tatverdacht auf ein durch die Fahrzeuginsassen gemeinsam begangenes Verbrechen vor, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). |
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Hinzu kommt, dass F.______ nahe beim Auto stand und nicht in Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil F.______ sich aufgrund seiner Position und der Distanz zum Fahrzeug objektiv nachvollziehbar sicher war, dass er den Pneu trifft (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Mithin war das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, angemessen begrenzt. |
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Vor diesem Hintergrund war es dem Beschuldigten und den anderen Fahrzeuginsassen zumutbar, dass F.______ auf das Auto schoss, um einen Reifen zu treffen. Dabei erstreckte sich die Zumutbarkeit des Schusswaffeneinsatzes auch auf die (eher unwahrscheinliche) Möglichkeit, dass F.______ (trotz kurzer Distanz zum Zielobjekt) ungewollt einen der Fahrzeuginsassen trifft (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.4). |
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Folglich war der Schusswaffeneinsatz von F.______ sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG als auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG und eventuell zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG (falls beim betreffenden [Einbruchs-]Diebstahl von einem schweren Verbrechen ausgegangen wird) gerechtfertigt. Dies gilt auch, falls F.______ dabei – eben ungewollt – (die Heckscheibe und in der Folge) E.______ am Kopf getroffen haben sollte. |
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Der Beschuldigte nahm nach eigener Aussage wahr, dass F.______ geschossen hat. |
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In der Folge war dem Beschuldigten zweifellos klar, dass die Lage ernst ist (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1); er war sich somit bewusst, weiterhin verpflichtet zu sein, sofort anzuhalten und den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Die für den Beschuldigten erkennbar rechtmässige (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrige) Schussabgabe durch F.______ begründete für den Beschuldigten aufgrund dessen Duldungspflicht keine Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1). |
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5.1.3 Die Privatkläger hörten einen Schuss, ohne gesehen zu haben, was passiert war. Kurz darauf raste der Beschuldigte ohne langsamer zu werden auf sie zu, wobei hinter ihnen resp. den Polizeifahrzeugen noch H.______ stand. Die Privatkläger wussten damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend verdächtigt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.1, 4.5.1 und 4.5.2). |
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Somit bestanden für die Privatkläger objektive Anzeichen dafür, dass aus dem Fahrzeug heraus auf F.______ geschossen worden sein könnte oder dass F.______ geschossen haben könnte, weil vom Fahrverhalten eine Gefahr ausgeht. In jedem Fall lagen objektive Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte weder anhalten noch langsamer werden wird, weil er einer Verhaftung entgehen will, und die Privatkläger sowie H.______ daher an Leib und Leben gefährdet sind. |
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Schüsse in den Bereich der Motorhaube sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu geeignet, den Motor zu beschädigen und dadurch eine Weiterfahrt zu erschweren oder zu verhindern. Hinzu kommt auch hier eine Warnwirkung der Schüsse. |
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Eine Schussabgabe in den Bereich der Motorhaube eignete sich also dazu, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Schutzes der Privatkläger und von H.______ sowie der Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu erreichen. |
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Ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich, wie B.______ zu Recht äusserte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2), zumal die Gefährdung insbesondere der Privatkläger durch den Beschuldigten akut war. |
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Vom Beschuldigten ging durch sein Fahrverhalten eine Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG resp. ein Angriff auf die Privatkläger und ein (eventuell) drohender Angriff auf H.______ i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG aus. Zudem war es nach dem Kenntnisstand der Privatkläger möglich, dass ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe hat, welche er gegen F.______ eingesetzt haben könnte und mit der er nun auf die Privatkläger schiessen könnte. Der Beschuldigte war zum sofortigen Anhalten resp. Verlangsamen verpflichtet, was er wusste, umso mehr nach der Schussabgabe durch F.______ (siehe oben E. II Ziff. 5.1.2). Entsprechend war für den Beschuldigten erkennbar, dass die Privatkläger, auf welche er zuraste, ebenfalls auf ihn schiessen könnten aufgrund seines rechtswidrigen, sie gefährdenden Verhaltens. Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte, wie er aussagte, (trotzdem) nie gedacht habe, dass die Polizisten schiessen werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Der Beschuldigte hätte anhalten resp. verlangsamen müssen, auch um den Privatklägern zu signalisieren, dass von ihm und den anderen Fahrzeuginsassen keine Gefahr mehr ausgeht. Dies tat der Beschuldigte bewusst und aus egoistischem Motiv nicht, nämlich um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der Verhaftung zu entziehen, weil er und die anderen Fahrzeuginsassen (mutmasslich) gemeinsam einen (Einbruchs-)Diebstahl begangen hatten resp. eines solchen Verbrechens dringend verdächtigt wurden, was B.______ wusste. |
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Ausserdem nahm B.______ nicht in Kauf, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube zu treffen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, war somit angemessen begrenzt. |
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Es war dem Beschuldigten und den anderen Fahrzeuginsassen daher zumutbar, dass B.______ viermal in den Bereich der Motorhaube schoss. |
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Diese vier Schüsse von B.______ waren folglich sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG als auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG gerechtfertigt. |
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Zudem liessen sie sich auch auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG stützen, da der Beschuldigte sich der Festnahme entziehen wollte und zumindest ein dringender Verdacht auf eine von ihm gegenüber den Privatklägern gerade begangene resp. noch andauernde (mehrfache) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB bestand. |
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Solche Straftaten sind Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Da sie sich zudem gegen die physische Integrität richten, handelt es sich um Anlasstaten für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB und damit an sich um schwere Verbrechen i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG. |
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Da die vier Schüsse von B.______ in den Bereich der Motorhaube also für den Beschuldigten erkennbar rechtmässig (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig) erfolgten, änderten sie nichts daran, dass der Beschuldigte weiterhin verpflichtet war, niemanden zu gefährden resp. das Fahrzeug zu verlangsamen und sobald als möglich anzuhalten. Mithin bestand aufgrund der Duldungspflicht des Beschuldigten auch während und nach den Schussabgaben von B.______ in den Frontbereich keine Notwehr- oder Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1). |
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5.1.4 Der Beschuldigte verlangsamte auch nach den vier Schüssen von B.______ in den Frontbereich nicht, sondern raste, von oben her gesehen auf der linken Seite, weiter talwärts (siehe oben E. II Ziff. 4.1 und 4.5.1). |
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Als A.______ seitlich aus nächster Nähe auf das vorbeifahrende Fahrzeug schoss, bestand wohl höchstens eine kleine Gefahr, dass er von diesem Auto noch erfasst werden konnte, allenfalls wenn während der Fahrt eine Türe geöffnet worden wäre. Damals scheint das Fahrzeug zudem bereits an B.______ vorbei gewesen zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7 f.), wobei sich dieser Vorgang allerdings in Sekundenbruchteilen abspielte und daher fraglich ist, ob A.______ sich dessen bewusst war. |
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Jedenfalls waren für A.______ objektive Anzeichen für folgende Umstände vorhanden (siehe auch oben E. II Ziff. 4.5.2 und 5.1.3): Der Fahrer wird weiterrasen, auch durch das Dorf Näfels, das wenige Meter bergabwärts beginnt, um sich und die anderen Fahrzeuginsassen der Verhaftung nach einem (mutmasslich) begangenen Einbruchsdiebstahl und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu entziehen. Hierdurch besteht eine Gefahr für Leib und Leben von H.______, der sich irgendwo nicht weit entfernt hinter A.______ befindet, und Dritte, namentlich allfällige Fahrzeuge, die sich (korrekt auf der rechten Seite) bergwärts fahrend nähern könnten. Auf ein solches Fahrzeug würde der Beschuldigte direkt zufahren, weil er eben von oben her gesehen auf der linken Seite fuhr. Zudem sind allfällige Personen, auch Kinder, in Gefahr, die der Beschuldigte dann im Dorf Näfels antreffen könnte. Hinzu kommt, dass ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe mit sich führen könnte und, wie er es bei F.______ getan haben könnte, zur Fluchtsicherung insbesondere gegen ihn (A.______) aber auch gegen andere Personen einsetzen könnte. |
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Ein Schuss aus nächster Nähe in die Motorhaube oder das Armaturenbrett auf der Fahrerseite ist, insbesondere auch als eindringliche Warnung an den Fahrer, geeignet, die Weiterfahrt, zum Zweck der Gefahrenabwehr und Verhaftung der Fahrzeuginsassen, (möglicherweise) zu verhindern. |
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Ein milderes Mittel zur Erreichung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Ziele ist vorliegend nicht ersichtlich, wie A.______ zu Recht sagte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3), zumal das Fahrzeug dabei war, mit unverminderter Geschwindigkeit an ihm vorbeizufahren, wobei der Fahrer offensichtlich die Strassenblockade missachten wollte. |
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Der Beschuldigte gefährdete durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten H.______ und allfällige weitere Personen, die bergwärts fahren oder dem Beschuldigten im Dorf Näfels begegnen könnten. Insoweit lag eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG vor. Ausserdem ergab sich aus dem Kenntnisstand von A.______ die Möglichkeit, dass ein Fahrzeuginsasse auf F.______ geschossen haben könnte und namentlich auch auf ihn schiessen könnte. Der Beschuldigte raste pflichtwidrig und aus egoistischem Motiv weiter ohne zu verlangsamen, um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 PolG der Verhaftung aufgrund des (mutmasslich) mit den anderen Fahrzeuginsassen begangenen Einbruchsdiebstahls und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu entziehen, was A.______ wusste (siehe auch oben E. II Ziff. 5.1.3). |
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Zudem ist davon auszugehen, dass A.______ die Verletzung eines Fahrzeuginsassen nicht in Kauf nahm, weil A.______ sich objektiv nachvollziehbar sicher war, den Bereich zwischen linkem Vorderrad und Beginn der Fahrertüre als angezieltes Ziel aus sehr kurzer Distanz zu treffen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Entsprechend war das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, angemessen begrenzt. |
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Vor diesem Hintergrund war der von A.______ abgefeuerte Schuss den Fahrzeuginsassen zumutbar, wobei auch die Möglichkeit erfasst war, dass dabei ungewollt ein Fahrzeuginsasse getroffen wird. |
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Der Schusswaffeneinsatz von A.______ war somit sowohl gestützt auf Ziff. 1 als auch auf Ziff. 2 von Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG gerechtfertigt. |
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Folglich war der Beschuldigte auch nach der für ihn erkennbar rechtmässigen (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrigen) Schussabgabe durch A.______ weiterhin verpflichtet, das Fahrzeug zu verlangsamen und sobald als möglich anzuhalten, um die von ihm ausgehende Gefahr abzuwenden und den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Aufgrund seiner Duldungspflicht bestand für den Beschuldigten auch nach der Schussabgabe von A.______ keine Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1). |
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5.1.5 B.______ schoss auf das Heck des Fahrzeugs, als dieses an ihm und wohl auch an A.______ (nach dessen Schussabgabe) vorbeigefahren war und von oben gesehen auf der linken Seite weiter talwärts raste (siehe oben E. II Ziff. 4.4.8 und 4.5). |
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Damals bestanden für B.______ objektive Anzeichen für die folgenden Umstände (siehe oben E. II Ziff. 5.1.3 f.): |
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Um sich und die anderen Fahrzeuginsassen der Verhaftung nach einem (mutmasslich) begangenen Einbruchsdiebstahl und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu entziehen, wird der Fahrer weiterrasen, durch das wenige Meter bergabwärts gelegene Dorf Näfels. Hierdurch gefährdet der Beschuldigte Leib und Leben von H.______, der sich etwas weiter unten befand, und von Dritten, die der Beschuldigte weiter talwärts resp. im Dorf Näfels antreffen könnte. Ausserdem könnte ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe mit sich führen und zur Fluchtsicherung gegen Personen einsetzen, wie er es bei F.______ getan haben könnte. |
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Tiefe Schüsse auf das Heck resp. die hinteren Reifen eines sich entfernenden Fahrzeugs eignen sich, auch als eindringliche Warnung an den Fahrer, dazu, die Weiter-fahrt, zwecks Gefahrenabwehr und Verhaftung der Fahrzeuginsassen, (möglicherweise) zu verhindern. |
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Ein milderes Mittel zur Erreichung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Ziele ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal sich das Fahrzeug schnell entfernte. |
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Durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten schuf der Beschuldigte eine unmittelbar drohende Gefahr i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG für Leib und Leben von H.______ und allfälligen weiteren Personen. Der Beschuldigte tat dies aus egoistischem Motiv, um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 PolG der Verhaftung zu entziehen, nachdem er (mutmasslich) mit den anderen Fahrzeuginsassen einen Einbruchsdiebstahl begangen und danach die Privatkläger gefährdet hatte, was B.______ wusste. Nach damaligem Kenntnisstand von B.______ war es zudem möglich, dass ein Fahrzeuginsasse zur Fluchtsicherung auf Personen schiessen könnte. |
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B.______ nahm bei der Schussabgabe nicht in Kauf, einen Fahrzeuginsassen zu treffen. Aufgrund der relativ kurzen Distanzen und weil er bei den kurz zuvor abgegebenen vier Schüssen in den Bereich der Motorhaube sein anvisiertes Ziel immer getroffen hatte, rechnete B.______ vielmehr objektiv nachvollziehbar damit, dass er auch den tief gelegenen Bereich des Fahrzeughecks treffen wird, auf den er zielte (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, war entsprechend angemessen begrenzt. |
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Daher war es den Fahrzeuginsassen zumutbar, dass B.______ auf das Auto schoss, um es wieder tief, diesmal am Heck resp. an den hinteren Reifen zu treffen. Die Zumutbarkeit des Schusswaffeneinsatzes erstreckte sich auch auf die Möglichkeit, dass B.______ (trotz vorheriger Zielsicherheit) ungewollt einen der Fahrzeuginsassen trifft (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.4). |
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Folglich waren die Schüsse von B.______ in Richtung des Fahrzeughecks sowohl gestützt auf Ziff. 1 als auch auf Ziff. 2 von Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG gerechtfertigt (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.3). Dies gilt auch dann, wenn B.______ dabei – eben ungewollt – (die Heckscheibe und in der Folge) E.______ am Kopf getroffen haben sollte. |
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Somit war der Beschuldigte auch nach den für ihn erkennbar rechtmässigen (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrigen) Schüssen von B.______ in Richtung des Fahrzeughecks weiterhin zum Anhalten verpflichtet. Es bestand für den Beschuldigten aufgrund seiner Duldungspflicht auch während und nach den Schussabgaben von B.______ in den Bereich des Fahrzeughecks keine Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1). |
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Daran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, falls B.______ unbewusst, automatisch resp. aus Reflex weitergeschossen haben sollte (siehe hierzu allgemein oben E. II Ziff. 4.4.9), weil das Auto nicht verlangsamte und anhielt. |
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5.2 |
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5.2.1 Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. |
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In objektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Art. 129 StGB setzt weiter ein skrupelloses Handeln voraus. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (zum Ganzen Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2 m.H.). |
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Erfasst werden Täter, die jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen und durch ausgefallenes, mutwilliges Handeln Leben gefährden. Es geht um Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Nach der Botschaft des Bundesrats handelt es sich um einen typischen Fall einer in skrupelloser Weise erfolgten Lebensgefährdung (i.S.v. Art. 129 StGB), wenn «mit unverminderter Geschwindigkeit auf Menschen zu[ge]fahren [wird] (z.B. auf Polizisten, die eine Strasse sperren)» (zum Ganzen Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1037). |
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Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB). |
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Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB). |
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Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB). |
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Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr verlangt Art. 129 StGB direkten Vorsatz resp. sicheres Wissen; Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2). |
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Bei der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3). |
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5.2.2 Der Beschuldigte raste (mit ca. 35 bis 40 km/h) auf die Privatkläger zu, ohne zu verlangsamen. Hierdurch schuf der Beschuldigte die nahe Möglichkeit des Todes der Privatkläger, was der Beschuldigte wusste (resp. i.S. eines sicheren Wissens erkannte) und aus egoistischem Motiv wollte, um die Privatkläger abzuschrecken und dadurch einer Verhaftung nach dem begangenen Einbruchsdiebstahl zu entgehen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). |
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Da der Beschuldigte somit die Privatkläger in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr brachte, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. |
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Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. Der Beschuldigte war nach dem gerechtfertigten Schusswaffeneinsatz durch F.______ weiterhin zum Anhalten verpflichtet. Dasselbe gilt betreffend die Schüsse von B.______ in den Bereich der Motorhaube, bevor der Beschuldigte an den Privatklägern vorbei war (siehe oben E. II Ziff. 5.1.2 f.). |
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Die Schussabgabe von F.______ erfolgte, nachdem der Beschuldigte in wissentlicher und willentlicher Missachtung der Aufforderung von F.______ nicht anhielt, sondern an F.______ vorbeiraste und noch beschleunigte. Vor diesem Hintergrund war der Schusswaffeneinsatz durch F.______ für den Beschuldigten erkennbar gerechtfertigt (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig). Der Beschuldigte machte auch nie geltend, dass er bei den Privatklägern nicht angehalten habe, um vor (einem rechtswidrigen Angriff durch) F.______ zu flüchten. Vielmehr sagte der Beschuldigte (wenn auch an sich wahrheitswidrig) aus, dass er bei den Privatklägern angehalten hätte, wenn diese nicht auf ihn geschossen hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Entsprechend ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den Schusswaffeneinsatz durch F.______ einem Sachverhaltsirrtum unterlag und daher von einer Notstandssituation ausging. Der Beschuldigte raste somit einzig aus dem Grund auf die Privatkläger zu, dass er sie abschrecken und dadurch einer Verhaftung entgehen wollte. |
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B.______ schoss erst nachdem und weil der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die Privatkläger zuraste und sie an Leib und Leben gefährdete. Somit waren auch die Schüsse von B.______ in den Bereich der Motorhaube für den Beschuldigten erkennbar gerechtfertigt (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig). Es ist daher auch auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den Schusswaffeneinsatz durch B.______ einem Sachverhaltsirrtum unterlag und daher im Verhältnis zu B.______ von einer Notwehrsituation und im Verhältnis zu A.______ von einer Notstandssituation ausging. Vielmehr gefährdete der Beschuldigte die Privatkläger weiterhin wissentlich und willentlich rechtswidrig, als und soweit der Beschuldigte während und nach den Schüssen von B.______ weiterhin auf sie zuraste. |
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Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. |
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Weil der Beschuldigte weder eine Verletzung noch den Tod eines Polizisten in Kauf nahm (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1), sondern darauf vertraute, dass die Gefahr abgewendet werden kann, fällt eine Strafbarkeit wegen eines (versuchten) Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts ausser Betracht. |
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Folglich ist der Beschuldigte wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB schuldig zu sprechen, wobei eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, weil zwei Personen als selbstständige Tatobjekte entsprechend gefährdet wurden (vgl. BGE 124 IV 145). |
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5.3 |
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5.3.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. |
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Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Ein vollendeter tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt keine körperliche Auswirkung voraus, liegt mithin auch dann vor, wenn der Beamte ausweicht (vgl. z.B. Urteile BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 m.H. und 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2 m.H.). |
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Der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). |
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5.3.2 Der Beschuldigte raste (mit ca. 35 bis 40 km/h) auf die Privatkläger zu, während sie ihn im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit als Polizisten anhalten wollten (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). Hierdurch ging vom Beschuldigten während einer Amtshandlung von zwei Beamten eine unmittelbare, auf deren Körper zielende Aggression aus. |
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Diesen tätlichen Angriff auf die Privatkläger während einer Amtshandlung führte der Beschuldigte wissentlich und willentlich aus, um sich einer Anhaltung und Verhaftung zu entziehen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). |
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Somit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. |
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Hierbei konnte sich der Beschuldigte auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen, was er wusste (siehe analog oben E. II Ziff. 5.2.2). |
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Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. |
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Zwischen Art. 129 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht echte Konkurrenz, da durch diese Strafbestimmungen (teilweise) verschiedene Rechtsgüter geschützt werden, einerseits Leib und Leben resp. die physische Integrität durch Art. 129 StGB und (nachrangig durch) Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2), andererseits (zusätzlich resp. primär) die staatliche Autorität und das Funktionieren von staatlichen Organen durch Art. 285 Ziff. 1 StGB (zum Ganzen Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827, 2887). |
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Der Beschuldigte ist folglich (auch im vorliegenden Zusammenhang) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. |
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Als Tatobjekt ist die durch den Angriff des Beschuldigten beeinträchtigte staatliche Autorität und das Funktionieren von staatlichen Organen an sich anzusehen. Insoweit handelt es sich bei den beiden betroffenen Polizisten nicht um selbstständige Tatobjekte und liegt keine mehrfache Tatbegehung vor. |
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5.4 Nach Art. 286 StGB (i.V.m. Art. 12 StGB) macht sich wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten (vorsätzlich) an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. |
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Die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung ändert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts daran, dass es nach Art. 286 StGB strafbar ist, sich durch Flucht vor einer konkreten Amtshandlung zu entziehen, die bereits im Gange ist oder erkennbar bevorsteht resp. angekündigt wurde (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6; Urteil BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1 f.; Urteil BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1). |
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Wie in der Anklageschrift vorgeworfen, fuhr der Beschuldigte schon an F.______ – also am ersten Polizisten, den er auf der Fahrt bergabwärts antraf – pflichtwidrig vorbei ohne anzuhalten. Hierdurch hinderte der Beschuldigte den Beamten F.______ wissentlich und willentlich an einer konkreten Anhaltung, die im Gange war, und an damit verbundenen resp. daran anschliessenden, erkennbar bevorstehenden weiteren Amtshandlungen (etwa Kontrolle der Personalien; Verhaftung), die innerhalb dessen Amtsbefugnisse lagen (vgl. u.a. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 215 StPO). Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor (siehe oben E. II Ziff. 1.2 und 5.1.2). |
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Somit hat der Beschuldigte den Straftatbestand von Art. 286 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts (act. 83 S. 31 ff.) kann verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). |
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Die betreffende erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB (zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.—) wurde weder vom Beschuldigten noch von den Privatklägern angefochten. |
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Hingegen liess die Staatsanwaltschaft in ihren Berufungsanträgen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB sowie die deswegen ausgesprochene Geldstrafe weg. Folglich scheint die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich ein Schuldspruch wegen einer Straftat nach Art. 286 StGB erübrigt, wenn der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls mit den Polizisten auf der Oberseestrasse wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen ist (nach Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft auch zugunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen). |
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Eine Tat i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB des Beschuldigten ist vorliegend nur betreffend den Angriff gegenüber den Privatklägern erstellt und überhaupt angeklagt (siehe oben E. II Ziff. 1.2 und 5.3). Der diesbezügliche Schuldspruch erfasst somit das Unrecht, das der Beschuldigte durch die vorangegangene Hinderung einer Amtshandlung von F.______ – ohne Angriff – bewirkte, nicht. |
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Daher ist der Beschuldigte auch wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig zu sprechen, weil er bei F.______ pflichtwidrig nicht anhielt. |
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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass H.______ zwar ebenfalls an der Durchführung einer Anhaltung und damit an einer konkreten Amtshandlung gehindert wurde, weil der Beschuldigte – auch nach der letzten Schussabgabe –pflichtwidrig weiterfuhr (ohne ausgeführten Angriff auf H.______). Ein solcher Tatvorwurf ist der Anklageschrift aber zumindest nicht ausreichend klar zu entnehmen (immerhin wird dort aber erwähnt, dass «vier Polizeifunktionäre» anwesend waren; siehe oben E. II Ziff. 1.2). Zudem kann der erstinstanzliche Entscheid in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, weil insoweit kein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO und Art. 404 StPO). |
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III. |
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1. |
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Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). |
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Da und soweit vorliegend die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger zum Nachteil des Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben, kann der erstinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). |
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2. |
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2.1 |
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2.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). |
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Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
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Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). |
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2.1.2 Bei Personen, die mehrere Straftaten verübt haben, sind zunächst die hypothetischen Einzelstrafen für die begangenen Delikte zu ermitteln (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). |
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Soweit es sich dabei um gleichartige Strafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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Als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB gilt diejenige, deren abstrakter Strafrahmen die schwerste Sanktion vorsieht (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). |
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Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit, der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). |
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Grundsätzlich ist der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). |
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2.1.3 Aufgrund des Beschleunigungsgebots haben die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen, wobei das Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchzuführen ist (Art. 5 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK). |
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Nach Art. 408 Abs. 2 StPO entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten. |
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Hierbei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Das Nichteinhalten dieser Frist entfaltet keine Rechtswirkung. Die Frist ist lediglich als Richtgrösse im Sinne einer Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen. Die zeitlichen Verhältnisse sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Abklärungen, die noch durchgeführt werden müssen, können wesentlich länger dauern (vgl. AB 2022 S 383, Berichterstatter Jositsch). |
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Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 5.1.2). |
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Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils ausdrücklich festzuhalten und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). |
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2.2 |
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2.2.1 Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C) und Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB zu verurteilen (siehe oben E. II Ziff. 5). |
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Hinzu kommen die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB; mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt E); rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG; und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (siehe oben E. I Ziff. 2 f.). |
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Der Beschuldigte wurde in der Schweiz, in Frankreich und Albanien schon mehrmals gerade wegen Vermögensdelikten (Veruntreuung; Raub; zahlreiche Diebstähle) und Widerstand gegen Beamte («Rébellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. act. 2/1.1.01a, act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1). |
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Vor diesem Hintergrund erscheint auch vorliegend (soweit überhaupt angedroht) von Anfang an (jeweils) eine Freiheitsstrafe (als hypothetische Einzelstrafe) geboten, um den Beschuldigten i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Von einer Geldstrafe wäre eine noch geringere präventive Wirkung auf den Beschuldigten zu erwarten. |
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Ausserdem kann eine Geldstrafe beim Beschuldigten – einem albanischen Staatsbürger ohne Ausbildung und mit geringem Einkommen (vgl. act. 114 S. 6), der aus der Schweiz zu verweisen ist (siehe unten E. III Ziff. 3.2) – voraussichtlich nicht vollzogen werden. Somit ist auch aus diesem Grund i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB soweit möglich statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen. |
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2.2.2 Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. |
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Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, da der Beschuldige zwei Polizisten in Lebensgefahr gebracht hat, indem er auf einer Bergstrasse in einem Personenwagen mit unverminderter Geschwindigkeit auf sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 5.2.2). Die Privatkläger mussten innert Sekundenbruchteilen reagieren, um zu verhindern, dass sie überfahren werden. Die Lebensgefahr war also – im wenn auch kurzen Zeitraum, in welchem sie bestand – sehr nahe. Zudem brachten die Polizisten sich selbst in Sicherheit, indem sie sich auf die Strassenseiten begaben, wobei einer von ihnen sich mit einem Sprung vor einem Zusammenstoss retten musste (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). Der Beschuldigte wich also nicht den Privatklägern aus, sondern sie ihm, was das Verhalten des Beschuldigten umso verwerflicher macht. |
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Die objektive Tatschwere ist somit jeweils grösser als mittelschwer. |
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Da der Beschuldigte die Privatkläger aus egoistischem Motiv am Leben gefährdete, nämlich um sich der Verhaftung zu entziehen, nachdem er einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte, liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Privatkläger trotz eindringlicher Warnung durch Schussabgaben von F.______ und B.______ (weiter) gefährdete (siehe oben E. II Ziff. 5.1.2 f.). |
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Diese Umstände wirken sich im Rahmen der subjektiven Strafschwere jeweils straferhöhend aus. Eine Strafminderung aufgrund des vor und bei der Tatverübung erfolgten polizeilichen Schusswaffeneinsatzes fällt ausser Betracht. Der Beschuldigte war verpflichtet, diese namentlich aufgrund seines skrupellosen Verhaltens gerechtfertigten Schüsse zu dulden, als er pflichtwidrig nicht anhielt. |
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Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten jeweils grösser als mittelschwer, sodass im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 129 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tatbezogene Strafe angemessen wäre. |
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2.2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), das seit dem 1. Juli 2023 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Im Tatzeitpunkt (am 7. Mai 2022) drohte Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wenn eine Geldstrafe in Frage stünde, wäre also das frühere Recht das mildere und daher anzuwenden (vgl. Art. 2 StGB). Vorliegend geht es aber um eine Freiheitsstrafe, womit sich eine Anwendung der früheren, diesbezüglich gleich lautenden Strafbestimmung von Art. 285 Ziff. 1 StGB erübrigt. |
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Der Beschuldigte hat sich nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, weil er die Privatkläger bei einer Amtshandlung tätlich angriff, als er mit unverminderter Geschwindigkeit auf sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 5.3). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB verwiesen werden (siehe oben E. III Ziff. 2.2.2). Entsprechend liegt auch hier – betreffend die staatliche Autorität und das Funktionieren von staatlichen Organen als geschütztes Rechtsgut – ein Verschulden des Beschuldigten vor, das grösser als mittelschwer ist. Im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 285 Ziff. 1 StGB wäre daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als tatbezogene Strafe angemessen. |
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Ausserdem hat sich der Beschuldigte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, indem er B.______ tätlich angriff, als dieser ihn verhaften wollte. Dabei drückte der Beschuldigte den Polizisten zu Boden. Zudem griff der Beschuldigte in Richtung des Waffengurtes von B.______. Der Beschuldigte liess von B.______ erst ab, als dieser den Taser gegen den Beschuldigten einsetzte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). |
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Folglich erscheint hier die objektive Tatschwere als mittelschwer. |
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Für diese Tat ist kein anderer Grund denkbar, als dass der Beschuldigte sich namentlich wegen des zuvor erfolgten Einbruchsdiebstahls und Angriffs auf die Privatkläger der Strafverfolgung entziehen wollte. Mithin wollte der Beschuldigte seine Flucht immer noch fortführen, nachdem aufgrund seines skrupellosen Verhaltens mehrere Polizisten auf sein Fahrzeug geschossen hatten und sein Kollege am Kopf getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund vor, was sich im Rahmen der subjektiven Tatschwere straferhöhend auswirkt. Die vom Beschuldigten kurz zuvor erlebten Schüsse führen zu keiner Strafminderung, weil der Beschuldigte namentlich aufgrund seiner pflichtwidrigen Weiterfahrt bis zuletzt verpflichtet war, den polizeilichen Schusswaffeneinsatz zu dulden. |
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Somit ist das Verschulden des Beschuldigten hier ebenfalls grösser als mittelschwer, sodass sich im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 285 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als hypothetische tatbezogene Strafe ergibt. |
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2.2.4 Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. |
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Beim (Einbruchs-)Diebstahl im Oktober 2018 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 27'940.— (vgl. act. 83 S. 25). Dabei handelt es sich um einen grossen Vermögenswert resp. -schaden (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden von mindestens CHF 10'000.— gross i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB ist). |
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Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht anzusehen. |
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Betreffend die subjektive Tatschwere sind weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ersichtlich. |
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Es liegt daher insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 1 StGB wäre eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als tatbezogene Strafe angemessen. |
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Beim (Einbruchs-)Diebstahl am 7. Mai 2022 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 1'202.— (vgl. act. 83 S. 26). |
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Die objektive Tatschwere ist somit eher leicht. |
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Im Rahmen der subjektiven Tatschwere sind auch hier weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ersichtlich. |
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Als hypothetische tatbezogene Strafe resultiert im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. |
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2.2.5 Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Wenn ein grosser Schaden von mindestens CHF 10'000.— vorliegt, gelangt Art. 144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, wo (in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden milderen Fassung; vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht wird. |
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Der Beschuldigte beging im Oktober 2018 eine Sachbeschädigung, indem er zur Begehung eines Diebstahls eine Balkontüre aufhebelte, wobei er einen Schaden in Höhe von ca. CHF 3'000.— verursachte (vgl. act. 83 S. 25). |
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Die objektive Schwere dieser Tat i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist – unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs des qualifizierten Tatbestandes von Art. 144 Abs. 3 StGB – als nicht mehr leicht anzusehen. |
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Betreffend die subjektive Tatschwere wirkt sich straferhöhend aus, dass die Sachbeschädigung aus egoistischem Motiv erfolgte, nämlich um einen Diebstahl zu begehen. |
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Im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 144 Abs. 1 StGB wäre eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tatbezogene Strafe angemessen. |
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Beim Einbruchsdiebstahl am 7. Mai 2022 wurde durch das Aufdrücken der Terrassentüre des Wintergartens sowie der Türe des Ferienhauses ein Sachschaden von CHF 1'500.— verursacht. Die betreffende Sachbeschädigung ist (auch) dem Beschuldigten zuzurechnen (vgl. act. 83 S. 26). Die objektive Schwere dieser Tat erscheint als eher leicht. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist auch hier straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung zur Begehung eines Diebstahls diente. |
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Es resultiert im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 144 Abs. 1 StGB als hypothetische tatbezogene Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. |
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2.2.6 Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. |
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Im Zusammenhang mit den Einbruchsdiebstählen im Oktober 2018 und am 7. Mai 2022 machte sich der Beschuldigte jeweils auch des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB strafbar. |
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Die Tat im Oktober 2018 betraf ein Einfamilienhaus im Kanton Aargau und erfolgte, als die Anwohner in den Ferien waren (vgl. act. 2/8.7.01 ff.; act. 83 S. 25). Aufgrund des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Freiheit und Privatsphäre der nicht anwesenden Anwohner ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht anzusehen. |
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Demgegenüber war der Beschuldigte am 7. Mai 2022 «nur» in ein Ferienhaus eingebrochen (siehe oben E. II Ziff. 1.1), weshalb die objektive Tatschwere hier eher leicht ist. |
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Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist jeweils straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischem Motiv handelte, nämlich um Diebstähle zu verüben. |
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Im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 186 StGB resultieren daher als hypothetische tatbezogene Strafen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr betreffend den Hausfriedensbruch im Oktober 2018 und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten betreffend den Hausfriedensbruch am 7. Mai 2022. |
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2.2.7 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG sind Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Der Beschuldigte hat sich entsprechend strafbar gemacht, weil er in Missachtung eines Einreiseverbots um den 17. April 2022 in die Schweiz einreiste und sich anschliessend bis am 7. Mai 2022 in der Schweiz aufhielt (vgl. act. 83 S. 43). |
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Die objektive Schwere dieser einen rechtswidrigen Einreise sowie des relativ kurzen rechtswidrigen Aufenthalts ist jeweils als leicht anzusehen. |
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Bezüglich der subjektiven Tatschwere sind weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ersichtlich. |
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Als tatbezogene Strafen wären daher im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG eine Freiheitsstrafe von drei Tagen für die rechtswidrige Einreise und eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt angemessen. |
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2.2.8 Betreffend die täterbezogenen Umstände sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen. Die hypothetischen tatangemessenen Freiheitsstrafen sind daher jeweils um 30 % zu erhöhen. |
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Die Berufungen wurden anfangs Mai 2023 erklärt, die Berufungsverhandlung fand am 29. September 2023 statt. Das Berufungsverfahren hat daher etwas zu lange gedauert, zumal sich der Beschuldigte seit dem 7. Mai 2022 ununterbrochen in Haft resp. seit dem 1. September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. |
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Die (leichte) Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und (leicht) strafmindernd zu berücksichtigen, indem die hypothetischen tatangemessenen Freiheitsstrafen jeweils um 10 % zu reduzieren sind. |
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Es resultieren somit die folgenden hypothetischen tat- und täterangemessenen Einzelstrafen: Freiheitsstrafe von 43 Monaten für die Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB betreffend B.______; Freiheitsstrafe von 43 Monaten für die Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB betreffend A.______; Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend den Angriff mit dem Fahrzeug auf die Privatkläger; Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend den Angriff auf B.______ bei der Verhaftung; Freiheitsstrafe von 25 Monaten für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB im Oktober 2018; Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB am 7. Mai 2022; Freiheitsstrafe von 14 Monaten für die Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB im Oktober 2018; Freiheitsstrafe von 7 Monaten für die Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB am 7. Mai 2022; Freiheitsstrafe von 14 Monaten für den Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB im Oktober 2018; Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB am 7. Mai 2022; Freiheitsstrafe von 3 Tagen für die rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG; Freiheitsstrafe von 16 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG. |
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Da es sich jeweils um Freiheitsstrafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. |
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Vorliegend sieht der abstrakte Strafrahmen (auch) von Art. 129 StGB die schwerste Sanktion – fünf Jahre Freiheitsstrafe – vor. |
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Folglich ist die hypothetische tat- und täterangemessene Einzelstrafe für eine der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB – Freiheitsstrafe von 43 Monaten – angemessen zu erhöhen. Hierbei ist höchstens eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (also von 90 Monaten) möglich, da das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf. |
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Die mehrfache Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB (durch eine Handlung) sowie die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (durch verschiedene Handlungen) am 7. Mai 2022 stehen in einem engen Zusammenhang. Zum kurz zuvor erfolgten Einbruchsdiebstahl besteht ebenfalls eine Verbindung, wobei aber verschiedene Rechtsgüter betroffen sind. Die anlässlich des Einbruchsdiebstahls begangenen Straftaten – Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB – stehen einerseits in einem engen Zusammenhang, andererseits richteten sie sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter. |
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Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Frühjahr 2022 erscheinen als relativ eigenständige Straftaten, zumal der Beschuldigte bereits einige Tage vor dem 7. Mai 2022 in die Schweiz einreiste. |
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Der fast vier Jahre zuvor im Oktober 2018 im Kanton Aargau verübte Einbruchsdiebstahl erfolgte unabhängig von den anderen Straftaten. Die dabei verübten Straftaten – Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB – stehen wiederum in einem engen Zusammenhang, wenn auch unterschiedliche Rechtsgüter betroffen waren. |
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Nach dem Ausgeführten wäre es angemessen, die Freiheitsstrafe von 43 Monaten aufgrund der einen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB um die nachfolgende Dauer zu erhöhen: 15 Monate aufgrund der anderen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB; 25 Monate aufgrund der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB; 11 Monate aufgrund des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB im Rahmen des am 7. Mai 2022 begangenen Einbruchsdiebstahls; 27 Monate aufgrund des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB im Rahmen des im Oktober 2018 begangenen Einbruchsdiebstahls. |
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Es würde eine Freiheitsstrafe von 121 Monaten resultieren. Da höchstens 90 Monate möglich sind, erübrigt sich eine zusätzliche Erhöhung aufgrund der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG. |
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Somit ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. |
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Die vom Beschuldigten seit dem 7. Mai 2022 erstandene Haft (vgl. act. 2/4.1.01) inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. September 2022 (vgl. act. 2/4.1.19 f.) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). |
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2.3 Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
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Der Beschuldigte hat sich wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB strafbar gemacht, weil er bei F.______ pflichtwidrig nicht anhielt (siehe oben E. II Ziff. 5.4). |
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Die objektive Tatschwere erscheint als leicht. |
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Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich das egoistische Motiv des Beschuldigten, nach dem Einbruchsdiebstahl der Verhaftung zu entgehen, straferhöhend aus. |
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Im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 286 StGB wäre eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als tatbezogene Strafe angemessen. |
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Nach Berücksichtigung der täterbezogenen Umstände – Erhöhung um 30 % aufgrund der Vorstrafen; Reduktion um 10 % aufgrund der langen Verfahrensdauer (siehe oben E. III Ziff. 2.2.8) – resultiert eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen. |
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Aufgrund des geringen Einkommens des Beschuldigten (vgl. act. 114 S. 6) ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.— festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), zumal die entsprechende erstinstanzliche Verurteilung vom Beschuldigten nicht angefochtenen wurde. |
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Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Rückfallgefahr aus (siehe unten E. III Ziff. 3.2). Ausserdem wurde er in Albanien innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten zu mehreren Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt (vgl. act. 2/1.1.05 und act. 2/1.1.07-1). |
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Daher ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). |
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2.4 Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.— wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die dabei festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse auf 6 Tage (siehe oben E. I Ziff. 3). |
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2.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte (zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.—) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen in Höhe von je CHF 30.— zu verurteilen. |
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3. |
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3.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. |
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Die Dauer der Landesverweisung richtet sich nach dem Verschulden des Täters und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Sie muss verhältnismässig sein, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteil BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.H.). |
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Ausnahmsweise kann das Gericht von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 3 StGB). |
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Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). |
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Die Ausschreibung der Landesverweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. f N-SIS-Verordnung) im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass ein Schuldspruch wegen einer Straftat erfolgte, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Zudem muss von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Wird bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; Urteil BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). |
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Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung). |
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3.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Albanien; Albanien ist kein EU- oder Schengen-Staat. |
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Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB wird ein ausländischer Täter, der eine Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB begangen hat, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen. |
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Dasselbe gilt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB für einen ausländischen Täter, der einen Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB i.V.m. Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB verübt hat. |
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Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; es besteht keine persönliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz (vgl. auch act. 2/4.1.03 S. 3 f.). |
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Der Beschuldigte hat mehrere Katalogtaten (mehrfache Begehung einer Tat nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB und mehrfache Begehung von Taten nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB), mehrere Verbrechen und mehrere Vergehen begangen. |
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Im Zusammenhang mit der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB liegt ein Verschulden vor, das grösser als mittelschwer ist. Beim einen (Einbruchs-)Diebstahl ist das Verschulden nicht mehr leicht. Zudem weist der Beschuldigte zahlreiche (schwerwiegende) Vorstrafen, namentlich Freiheitsstrafen gerade wegen Vermögensdelikten und Widerstand gegen Beamte auf (siehe oben E. III Ziff. 2.2). |
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Die Schwere der vorliegenden Straftaten, das Verschulden des Beschuldigten und dessen Vorstrafen lassen darauf schliessen, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr weiterer (auch) schwerer Straftaten insbesondere gegen das Vermögen, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit namentlich von Beamten ausgeht. |
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Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Beschuldigten für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. |
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Aufgrund der Verurteilung wegen Straftaten, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, sowie der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben. |
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IV. |
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Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 83 S. 5), dass die Zivilforderungen (der Privatkläger) abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien. |
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A.______ macht im vorliegenden Strafverfahren gar keine Zivilforderung geltend (vgl. act. 2/3.4.06); er konstituierte sich nur als Strafkläger (vgl. act. 1/2 S. 8). |
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B.______ hat hingegen sowohl Strafklage als auch Zivilklage erhoben (vgl. act. 2/3.3.03 und act. 1/2 S. 8). Dementsprechend macht er im vorliegenden Strafverfahren eine Zivilforderung geltend. |
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Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). |
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Der Beschuldigte stellte den Antrag betreffend Zivilforderungen nicht bereits in seiner Berufungserklärung, wo er nur Teile des erstinstanzlichen Urteils anficht (vgl. act. 89 S. 2), sondern erst an der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. act. 114 S. 3). |
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Da die Vorinstanz irrtümlich davon ausging, dass auch B.______ keine Zivilforderung geltend macht, erfolgte in dieser Sache erstinstanzlich kein (rechtskräftiger) Entscheid (i.S.v. Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO). |
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Daher ist die Zivilklage von B.______ der Klarheit halber nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO (mangels hinreichender Begründung und Bezifferung) auf den Zivilweg zu verweisen, auch wenn die Anfechtung dieses Punkts verspätet erfolgte. |
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V. |
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Nach Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
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Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe (von sieben Jahren und sechs Monaten) zu verurteilen, deren Dauer die von ihm seit dem 7. Mai 2022 erstandene Haft übersteigt (siehe oben E. III Ziff. 2.2.8). |
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Da somit keine überlange Haft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt, ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen. |
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VI. |
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1. |
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1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). |
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Auslagen sind namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). |
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Das Honorar für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung; GS III I/5). |
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Als Wegzeit wird maximal eine halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). |
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Die Anreise per Auto wird zusätzlich mit CHF —.70 pro Fahrkilometer entschädigt. |
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Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). |
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1.2 Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. |
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Praxisgemäss ist der Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von CHF 220.— zu Grunde zu legen. |
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Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). |
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Für eine (subsidiäre) Entschädigungspflicht des Staates gegenüber Privatklägern besteht (unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 436 Abs. 3 StPO) hingegen keine gesetzliche Grundlage (vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1331). |
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2. |
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2.1 |
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2.1.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). |
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2.1.2 Rechtsanwalt Langlotz macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung (vgl. act. 90) eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9’686.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 119 und act. 141). |
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Die betreffenden Honorarrechnungen sind nicht zu beanstanden. |
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Zusätzlich ist der künftige Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit CHF 600.— zu entschädigen. |
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Somit ist für Rechtsanwalt Langlotz als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 10’286.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. |
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2.1.3 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.). |
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Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
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Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). |
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2.1.4 Der Beschuldigte ist – zusätzlich zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen – wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C; betreffend den Angriff mit dem Fahrzeug auf die Privatkläger) und Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB zu verurteilen. |
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Die auszusprechende Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten fällt im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil (Freiheitsstrafe von 40 Monaten) deutlich höher aus. |
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Zudem ist eine Landesverweisung von 15 Jahren anzuordnen; im erstinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte hingegen «nur» für 12 Jahre aus der Schweiz verwiesen. |
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Ausserdem ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten mangels überlanger Haft abzuweisen. |
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Abgesehen von der unwesentlichen, vom Beschuldigten (verspätet und eventualiter) beantragten Änderung, dass die Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg zu verweisen ist, unterliegt der Beschuldigte also im Berufungsverfahren. |
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Folglich hat er, mit Ausnahme der Übersetzungskosten, die Kosten des Berufungsverfahrens, namentlich die Gerichtsgebühr von CHF 6'000.— sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 10’286.85 zu tragen. |
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2.2 Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren (zusätzlich) wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (und Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB) zu verurteilen, wie von den Privatklägern beantragt. |
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Da die Privatkläger somit obsiegen, haben sie nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren. |
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Bei den von den Privatklägern geltend gemachten Anwaltskosten handelt es sich grundsätzlich um notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO, weil das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten in engem Zusammenhang mit den Strafverfahren steht, in denen die Privatkläger bezüglich des Schusswaffeneinsatzes Beschuldigte sind. |
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A.______ macht betreffend das Berufungsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9'229.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 145). |
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Diese Forderung gründet auf einem Stundenansatz von CHF 260.— und ist entsprechend zu kürzen (siehe oben E. VI Ziff. 1.2). Es erscheint angemessen, die Entschädigung auf CHF 8'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. |
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B.______ macht betreffend das Berufungsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 7'620.— (ohne MwSt.) geltend (vgl. act. 146). Da diese Forderung auf einem Stundenansatz von CHF 300.— beruht, ist sie ebenfalls zu kürzen. Angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 5'600.— (inkl. Auslagen und MwSt.). |
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Der Beschuldigte ist somit betreffend das Berufungsverfahren zu verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Parteientschädigung von CHF 8'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) und dem Privatkläger B.______ eine Parteientschädigung von CHF 5'600.— zu bezahlen. |
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3. |
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3.1 Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu entscheiden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). |
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Zudem wurde die erstinstanzliche Entschädigungsregelung von den Privatklägern angefochten. |
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3.2 |
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3.2.1 Die erstinstanzliche Festlegung resp. Feststellung der entstandenen Kosten resp. deren Höhe (vgl. act. 83 S. 55 f. und S. 59 Dispositiv-Ziff. 7) wurde von niemandem angefochten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der hier eine Änderung nahelegen würde. |
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Insbesondere entfallen demnach von der Untersuchungsgebühr in Höhe von insgesamt CHF 9'250.—, welche sich auf die Strafverfahren gegen den Beschuldigten, D.______ und E.______ bezieht, zwei Drittel, also (gerundet) CHF 6’166.— auf den Beschuldigten. |
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3.2.2 Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Untersuchungskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). |
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Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). |
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Ausgenommen sind die Verfahrenskosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). |
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Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken dürfen der verurteilten Person nicht (gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO) auferlegt werden, da sie den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen sind, welche keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO sind (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.2). |
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3.2.3 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen von den Vorwürfen, nach dem Selbstunfall die Nothilfe gegenüber E.______ i.S.v. Art. 128 StGB unterlassen zu haben, sich i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG pflichtwidrig verhalten zu haben und Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG zu vereiteln versucht zu haben. |
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Der Beschuldigte bewirkte die Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahren durch sein vorangegangenes strafbares, mithin rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auf der Oberseestrasse, welches zum Kopfschuss bei E.______ führte (siehe oben E. II), sowie die begangene Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, wodurch er den Selbstunfall verursachte (vgl. act. 83 S. 10 f. i.V.m. S. 22 und 40 f.). |
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Im Übrigen waren für die Abklärung der betreffenden Vorwürfe kaum ins Gewicht fallende zusätzliche Aufwendungen erforderlich (vgl. auch act. 2/8.2.01 ff.). |
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Folglich sind dem Beschuldigten die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, ohne die Übersetzungskosten und die Bewachungskosten, gesamthaft aufzuerlegen. |
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3.3 Der Beschuldigte ist u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Zudem wurde er erstinstanzlich rechtskräftig wegen einer anderen Tat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftaten richteten sich gegen die Privatkläger resp. letztere nur gegen den Privatkläger B.______. |
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Folglich obsiegen die Privatkläger. Sie haben daher nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. |
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Die von den Privatklägern geltend gemachten Anwaltskosten stellen grundsätzlich notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO dar. Dies ergibt sich daraus, dass das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten in engem Zusammenhang mit den Strafverfahren steht, in denen die Privatkläger bezüglich des Schusswaffeneinsatzes Beschuldigte sind. |
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A.______ macht betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 6’586.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 76). Diese Forderung basiert auf einem Stundenansatz von CHF 280.— und ist entsprechend zu kürzen (siehe oben E. VI Ziff. 1.2). Eine Entschädigung von CHF 5'300.— (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen. |
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B.______ macht betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 8'184.— (ohne MwSt.) geltend (vgl. act. 74). Dieser Betrag ist ebenfalls zu kürzen, weil teilweise ein Stundenansatz von mehr als CHF 220.— zu Grunde gelegt wurde. Es erscheint angemessen, die Entschädigung auf CHF 7'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, zumal es bei B.______ im Vergleich mit A.______ noch um eine weitere Tat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ging. |
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Somit ist der Beschuldigte betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Parteientschädigung von CHF 5'300.— und dem Privatkläger B.______ eine Parteientschädigung von CHF 7'000.— zu bezahlen. |
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Das Gericht erkennt: |
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