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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden. |
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Urteil vom 9. Februar 2024 |
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Verfahren OG.2023.00074 |
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A.______ |
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Beschwerdeführer |
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vertreten durch lic. iur. Christian Schroff, Rechtsanwalt |
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gegen |
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B.______ |
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Beschwerdegegner |
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vertreten durch lic. iur. Judith Berlinger, Rechtsanwältin |
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betreffend |
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Rechtsöffnung |
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Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2023, act. 14): |
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Rechtsbegehren des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom 11. Januar 2024, act. 18): |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. Prozessgeschichte |
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1. |
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1.1. B.______ ist der Vater von A.______ ([...]). Gemäss dem von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 ist B.______ verpflichtet, seinem Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'300.– (indexiert) zu zahlen und zwar bis zur Mündigkeit bzw. falls sich sein Sohn dann noch in Ausbildung befindet, bis zum Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (act. 12/6 S. 1 Ziff. 1). |
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1.2. A.______ hat im Sommer 2021 seine Lehre als Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau erfolgreich abgeschlossen (vgl. act. 9 N. 4 und act. 13, beide im Verfahren OG.2022.00066). B.______ ist deshalb der Ansicht, seine Unterhaltspflicht gemäss dem Unterhaltsvertrag erfüllt zu haben (act. 9 N. 4 im Verfahren OG.2022.00066; vgl. auch act. 18 S. 2). Entsprechend hat er A.______ seit dem August 2021 keinen Unterhalt mehr bezahlt (vgl. act. 1 und act. 17 S. 11 E. III.4., beide im Verfahren OG.2022.00066). A.______ ist dagegen der Ansicht, dass seine Ausbildung mit der Lehre noch nicht abgeschlossen sei, sondern die Unterhaltspflicht seines Vaters auch die direkt im Anschluss an die Lehre absolvierte Berufsmatura und das Architekturstudium inkl. Praktikum umfasse (vgl. act. 1 S. 3 f.; vgl. auch act. 13 im Verfahren OG.2022.00066). |
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1.3. A.______
betrieb seinen Vater B.______ deshalb zunächst auf Zahlung der ausstehenden
Unterhaltsbeiträge für die Monate August und September 2021 (vgl. act. 1 und
act. 17 S. 2 E. 1, beide im Verfahren OG.2022.00066). Nachdem B.______
hiergegen fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hatte, hat der
Kantonsgerichtspräsident A.______ am 6. Mai 2022 zunächst provisorische
und mit korrigiertem Entscheid vom 12. September 2022 anschliessend definitive
Rechtsöffnung erteilt (act. 17 S. 12 im Verfahren OG.2022.00066; act. 15
im Verfahren OG.2022.00073). Das Obergericht hat im dagegen eingeleiteten
Beschwerdeverfahren die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit Entscheid
vom 24. März 2023 bestätigt (act. 34 im Verfahren OG.2022.00066). Das
Obergericht wies das Kantonsgericht zudem an, die von B.______ am 30. Mai
2022 als Aberkennungsklage eingereichte Eingabe daraufhin zu prüfen, ob sie
als Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a Abs. 1 SchKG entgegenzunehmen
sei (act. 34 S. 14 Dispositivziffer 1 im Verfahren OG.2022.00066). Dies
mit der Intention, dass entweder in |
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2. |
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2.1. Am 10. August 2023 betrieb A.______ seinen Vater B.______ sodann auf Zahlung der Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 (entsprechend 15.5 Monaten Unterhalt à CHF 1'340.— = CHF 20'770.—) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2022 (vgl. act. 1 S. 3). Nachdem B.______ dagegen fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 2/5 S. 2), stellte A.______ daraufhin am 26. August 2023 wiederum ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (act. 1). B.______ beantragte dagegen die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheides in der Hauptsache (act. 8 S. 1). Am 13. November 2023 nahm A.______ nochmals Stellung (act. 11). |
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2.2. Der Kantonsgerichtspräsident ging in der Folge entgegen den Anträgen der Parteien (act. 1, act. 8 und act. 11) sowie im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im früheren Rechtsöffnungsverfahren und den Ausführungen des Obergerichts im Verfahren OG.2022.00066 davon aus, dass der genehmigte Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 keinen Rechtsöffnungstitel für die vorliegend in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen darstelle (act. 13 S. 3 f. E. 4). So sei gemäss Wortlaut des Unterhaltsvertrages der Unterhalt nur geschuldet, solange sich A.______ in der Ausbildung befinde, welche er bereits vor seiner Volljährigkeit begonnen habe (act. 13 S. 3 f. E. 4). Zum Zeitpunkt als A.______ volljährig geworden sei, habe er sich noch in der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ befunden (act. 13 S. 4 E. 4). Diese Ausbildung habe er im Sommer 2021 abgeschlossen. Unterhaltszahlungen über den Abschluss dieser Ausbildung als Bauzeichner hinaus seien vom Wortlaut des Unterhaltsvertrages nicht mehr erfasst (act. 13 S. 4 E. 4). Der sonst übliche Hinweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB, wonach die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung fortdauert, fehle (act. 13 S. 4 E. 4). Die Unterhaltspflicht von B.______ habe somit mit dem Lehrabschluss von A.______ als Bauzeichner EFZ im Sommer 2021 geendet (act. 13 S. 4 E. 4). Der Kantonsgerichtspräsident wies deshalb das von A.______ gestellte Rechtsöffnungsbegehren ab (act. 13 S. 5 Dispositivziffer 1). |
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3. |
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Dagegen erhob A.______ am 8. Dezember 2023 mit den oben wiedergegebenen Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus (vgl. act. 14). B.______ beantragt dagegen die Abweisung der Beschwerde (act. 18). |
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II. Formelles |
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1. |
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Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und ist vorliegend eingehalten (vgl. act. 13/2 und act. 14). Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. c GOG GL [GS III A/2]). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ZG.2023.00656, die Akten des vorangehenden Rechtsöffnungsverfahrens (ZG.2022.00068) und des Aberkennungsverfahrens (ZG.2022.00384), je inklusive Beschwerdeverfahren (OG.2022.00066 und OG.2022.00073), sowie die Akten des Verfahrens betreffend Aufhebung einer Betreibung (ZG.2023.00255) wurden beigezogen. |
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2. |
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Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). |
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III. Materielles |
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1. |
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1.1. Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind insbesondere Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dazu gehören auch von der Vormundschaftsbehörde genehmigte und damit verbindliche Unterhaltsverträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.2.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 24 zu Art. 80 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). |
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1.2. Ein
Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die
Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel
dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und
deren Dauer bestimmt. Die Zahlungspflicht ist indessen resolutiv bedingt,
d.h. sie besteht bis zum |
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2. |
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2.1. A.______ stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf den von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 (vgl. act. 1 S. 3 und act. 12/6). Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 2023 bereits ausführlich dargelegt, weshalb dieser Unterhaltsvertrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die Unterhaltsbeiträge der Monate August und September 2021 darstellt (vgl. act. 34 S. 6 f. E. 1 im Verfahren OG.2022.00066). Diese Ausführungen gelten auch für die Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 34 S. 6 f. E. 1 im Verfahren OG.2022.00066). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es weder von der Gegenpartei anerkennt noch durch Urkunden nachgewiesen bzw. notorisch ist, dass A.______ seine Ausbildung mit seinem Lehrabschluss im Sommer 2021 abgeschlossen hat (vgl. nur act. 1 S. 3 f. und act. 14 S. 3 f.). So bildet gerade diese Frage Gegenstand von weiteren zwischen den Parteien hängigen Verfahren (vgl. act. 1 S. 9 f. E. 2.4.1. und E. 2.5. im Verfahren ZG.2023.00255). |
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2.2. Die anderslautenden Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten, dass der Unterhaltsvertrag nur ein Rechtsöffnungstitel für den Unterhalt während der Lehre und nicht während der Berufsmatura und dem Architekturstudium inkl. Praktikum darstelle, überzeugen nicht (vgl. act. 13 S. 3 f. E. 4). So bilden diese nur eine mögliche Auslegung des Unterhaltsvertrages ab, ohne zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des Unterhaltsvertrages auch gegenteilig verstanden werden kann (vgl. hierzu z.B. act. 2/10 S. 2 im Verfahren OG.2022.00073 sowie act. 14 S. 3 f.). Insbesondere ging das Kantonsgericht fälschlicherweise davon aus, dass die Ausbildung zwingend mit dem Lehrabschluss beendet wird, ohne zu beachten, dass eine Lehre auch nur ein Teil der erst mit dem Studium abgeschlossenen Ausbildung darstellen kann. Darüber hinaus hat das Kantonsgericht nicht beachtet, dass ein Vertrag nicht nur nach seinem Wortlaut auszulegen ist, sondern daneben auch der Zusammenhang sowie die gesamten Umstände des Vertragsschlusses miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.1). |
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2.3. Das Obergericht hat in Anbetracht dessen bereits in seinem Entscheid vom 24. März 2023 festgehalten, dass die Prüfung dieser Fragen die Kognition eines Rechtsöffnungsrichters übersteige (vgl. act. 34 S. 9 E. 2.3.2 im Verfahren OG.2022.00066). Das Kantonsgericht wird in diesem Sinne weiterhin angehalten, diese Fragen im von den Parteien bereits eingeleiteten ordentlichen Feststellungsverfahren zu klären bzw. vom Bezirksgericht Weinfelden im dort eingeleiteten Verfahren klären zu lassen (vgl. hierzu act. 34 S. 9 f. E. 2.4 und E. 2.5 im Verfahren OG.2022.00066). Bis dahin kann A.______ die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2023 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen (vgl. act. 12/6; vgl. hierzu auch act. 34 S. 7 E. 1.4 im Verfahren OG.2022.000066; BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1).
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2.4. B.______ hat weder nachgewiesen, dass er die Unterhaltsschuld bereits erfüllt hat bzw. diese gestundet worden ist noch hat er die Verjährung angerufen. Insofern hat er keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Die Einwendung, dass die Berufsmatura und das anschliessende Architekturstudium von A.______ nicht mehr vom Unterhaltsvertrag erfasst sei (act. 18 S. 2), kann – wie erwähnt – nur in einem ordentlichen Feststellungsverfahren geklärt werden. Die beantragte Sistierung des Rechtsöffnungsverfahren bis zum Entscheid im ordentlichen Feststellungsverfahren (act. 8) erscheint vorliegend nicht als zweckmässig, da nicht abgeschätzt werden kann, wie lange dies noch dauert und im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforderung in Bezug auf die Gründe einer Sistierung bestehen (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_411/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.1, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch act. 11 S. 3). |
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3. |
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Die Beschwerde von A.______ ist somit gutzuheissen und ihm ist für die Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023, d.h. für CHF 20'770.—, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die geltend gemachten Verzugszinsen zu 5 % kann entgegen dem Antrag von A.______ nicht bereits ab dem 22. Mai 2022 als mittleren Verfalltag (vgl. act. 1 S. 3; act. 14 S. 2), sondern erst ab dem Anheben der Betreibung Rechtsöffnung gewährt werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 145 III 345 E. 4.4.4). Da vorliegend aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, an welchem Tag A.______ das Betreibungsbegehren gestellt hat, ist für den Beginn des Verzugszinses auf das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls, d.h. den 10. August 2023, abzustellen (act. 2/5; vgl. hierzu BGE 145 III 345 E. 4.4.5). |
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IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen |
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1. |
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Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf CHF 500.— festzusetzen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Vorliegend hat der Kantonsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch von A.______ abgewiesen (act. 13 S. 5 Dispositivziffer 1), obwohl selbst die Gegenpartei nicht die Abweisung, sondern lediglich die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zur Klärung der materiell-rechtlichen Klage beantragte (vgl. act. 8). Er hat somit entgegen den Anträgen der Parteien sowie entgegen dem obergerichtlichen Entscheid im früheren Rechtsöffnungsverfahren (OG.2022.00066) entschieden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Umständehalber ist zudem beiden Parteien eine Parteientschädigung von je CHF 500.— aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 108 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2, m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.Gallen 2019, N. 424, N. 445 und N. 635, m.w.H.). |
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2. |
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Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in hier unbestrittener Höhe von CHF 500.— sind zur Hälfte B.______ als unterliegende Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Mehrbetrag umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. E. IV.1.; Art. 107 Abs. 2 ZPO). B.______ wird zudem verpflichtet, A.______ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.― zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). |
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Das Gericht erkennt: |
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