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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug. |
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Beschluss vom 24. Januar 2025 |
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Verfahren OG.2024.00066 |
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A.______ Beschuldigter und |
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Berufungskläger |
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gegen |
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und |
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Postgasse 29, 8750 Glarus Berufungsbeklagte |
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vertreten durch den Staatsanwalt |
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Gegenstand |
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Fahren in fahrunfähigem Zustand |
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Erwägungen |
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1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 verurteilte das hiesige Kantonsgericht den Beschuldigten A.______ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe und Busse (act. 26). Dagegen meldete der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten in der Folge rechtzeitig Berufung an und verlangte die schriftliche Urteilsbegründung (act. 23). Am 17. Dezember 2024 erhielt der Beschuldigte das begründete Kantonsgerichtsurteil zugestellt (act. 28). |
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2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 gelangte der Beschuldigte an das Obergericht. Die Eingabe mit dem Titel „Beschwerde wegen mangelhafter Beweisaufnahme und polizeilicher Amtsverletzung“ enthielt keine Anträge in Bezug auf den vorgenannten kantonsgerichtlichen Entscheid. |
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3. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 30. Dezember 2024 (act. 32) wurde der Beschuldigte auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen, wonach in einer Berufungserklärung konkret anzugeben ist, ob (i) das kantonsgerichtliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten und (ii) welche Änderungen des Urteils verlangt werden. Dem Beschuldigten wurde eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2025 eingeräumt, um dem Obergericht eine den genannten Anforderungen genügende Berufungserklärung einzureichen. |
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4. Der Beschuldigte hat innert angesetzter Nachfrist keine weitere Eingabe mehr eingereicht, sodass – wie im erwähnten Schreiben der Verfahrensleitung für diesen Fall angekündigt – auf die Berufung nicht einzutreten ist. Für die Aufwendungen des Obergerichts ist vom Beschuldigten die Minimalgebühr von CHF 100.- zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). |
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Beschluss |
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