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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits. |
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Beschluss vom 20. Juni 2025 |
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Verfahren OG.2025.00016 |
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A.______ |
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Beschwerdeführerin |
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vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt |
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gegen |
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Beschwerdegegnerin |
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vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin |
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2. B.______ |
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Beschwerdegegner |
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betreffend |
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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung |
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Anträge der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 27. Februar 2025 [act. 2]): |
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1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 17. Februar 2025 im Verfahren UB.2025.00144 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren umgehend wieder an die Hand zu nehmen. |
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. |
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Anträge des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom 16. April 2025 [act. 10], sinngemäss): |
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1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Verfahren UB.2025.00144 sei vollumfänglich abzuweisen. |
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. |
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1. |
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A.______ ist Eigentümerin des Grundstücks X (Gemeinde Glarus Nord; act. 5/3, S. 1 und 2). Am 19. September 2023 erliess der Kantonsgerichtspräsident ein gerichtliches Verbot betreffend den Weg auf diesem Grundstück. Das Verbot wurde am 27. September 2023 amtlich publiziert und vor Ort mit einer Hinweistafel signalisiert (act. 5/3, S. 4, und act. 11, S. 4). Am 26. Oktober 2024 um ca. 13.56 Uhr und 15.43 Uhr befuhr B.______ das Grundstück X mit einem Personenwagen (act. 5/3, S. 3). |
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2. |
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Am 20. November 2024 reichte A.______ bei der Kantonspolizei Glarus Strafanzeige wegen Missachtung des Fahrverbotes am 26. Oktober 2024 ein (act. 5/3). Die Kantonspolizei ermittelte daraufhin die beschuldigte Person, B.______, und erstattete am 3. Februar 2025 Rapport an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; act. 5/1). |
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3. |
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Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 1). |
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4. |
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4.1. Gegen diese Verfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe vom 27. Februar 2025 beim Obergericht Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 2). |
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4.2. Mit Schreiben vom 4. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens UB.2025.00144 ein (act. 5/A und 5/1-8). B.______ (nachfolgend «Beschwerdegegner») beantragte mit Eingabe vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). |
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II. |
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1. |
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1.1. Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; act. 2 und 5/6). |
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Strafanzeige vom 20. November 2024 als Privatklägerin konstituiert (act. 5/3, S. 2; vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO), womit sie Parteistellung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu Art. 310 StPO). |
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2. |
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Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 StPO (act. 2, S. 4). |
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III. |
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1. |
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1.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdegegner damit beauftragt worden sei, einen Motor für ein Förderband an die Adresse [...] zu liefern. Dafür habe er das Grundstück X befahren müssen, zumal kein anderer Weg zu dieser Adresse führe. Sein Auftraggeber C.______ habe ihn explizit angewiesen, den mit dem Betretungsverbot belegten Weg zu befahren. Für B.______ sei damit nicht erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten ein gerichtliches Verbot missachten würde. Aufgrund der Auftragserteilung und der Nachfrage des Beschwerdegegners könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgehalten werden. Das Verfahren sei deshalb nicht anhand zu nehmen (act. 1, S. 3). |
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1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei erstellt, dass der Beschwerdegegner das Grundstück X zweimal befahren habe. Der Beschwerdeführer habe dies an seiner Einvernahme bestätigt und gewusst, dass das Grundstück X mit einem Betretungsverbot belegt sei. Die Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes stelle keinen Nichtanhandnahmegrund dar. Nachdem der Beschwerdegegner gewusst habe, dass das Grundstück X nicht seinem Auftraggeber gehöre, habe er auch gewusst, dass sein Auftraggeber nicht befugt war, ihm die Zustimmung zur Befahrung des Grundstücks X zu erteilen. Der subjektive Tatbestand sei damit offensichtlich erfüllt. Die Strafuntersuchung sei deshalb anhand zu nehmen (act. 2, S. 5 f.). |
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1.3. Der Beschwerdegegner ist hingegen der Ansicht, dass die Hin- und Rückfahrt vom 26. Oktober 2024 der Dienstbarkeit zwischen den Liegenschaften X und Y sowie Z entspreche. Die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten seien gemäss dem gerichtlichen Verbot vorbehalten. Es bestehe ein unbeschränktes Fuss- und Viehfahrwegrecht und ein beschränktes Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks X. Nur C.______ könne wissen, wie viele Fahrten es bereits gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin müsse ansonsten beweisen können, dass mehr Fahrten stattgefunden hätten (act. 10). |
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2. |
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Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen («in dubio pro duriore»; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023, E. 2.1). |
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3. |
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3.1. Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2'000.− bestraft wird. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (Art. 259 ZPO). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann beim Gericht Einsprache erheben, wodurch das Verbot gegenüber der einsprechenden Person bis zur Gutheissung einer Klage zur Durchsetzung des Verbotes unwirksam wird (vgl. Art. 260 ZPO). |
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3.2. Die Privatklägerin erwirkte vorliegend für das Grundstück X ein gerichtliches Verbot, welches wie folgt lautet: «Hiermit wird jedermann verboten, den Weg auf der Liegenschaft X, Grundbuch [...], Gemeinde Glarus Nord, zu betreten und zu befahren. Vorbehalten bleiben die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten sowie die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen. Die Übertretung dieses Verbotes kann auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2'000.− bestraft werden.» Wie erwähnt, wurde dieses Verbot am 27. September 2023 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert und eine entsprechende Beschilderung vor Ort aufgestellt (vgl. act. 5/3, S. 4, und act. 11, S. 4). |
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3.3. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück X am 26. Oktober 2024 zweimal mit einem Personenwagen befuhr (vgl. act. 5/3, S. 3, und act. 5/2, S. 1 f., Ziff. 2 und 3). Gegen das gerichtliche Verbot erhob er keine Einsprache (act. 5/1, S. 3). Ob und welche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind, wurde den Akten zufolge im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt. Der Beschwerdegegner bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass zugunsten der Liegenschaften Nr. Y und Z ein beschränktes Fahrwegrecht gelte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und seines Auftraggebers steht es damit gerade nicht jedem, der zu den Grundstücken Y und Z gelangen will, frei, das Grundstück X zu befahren (vgl. act. 10 und 11). Vielmehr kann das Fahrwegrecht insbesondere bezüglich der Anzahl der Fahrten beschränkt sein. Dass es sich um die einzige Zufahrt zu den Grundstücken Y und Z handelt, ändert daran nichts, zumal es sich bei den vorliegend relevanten Fahrten offensichtlich um keine Notfallfahrten (z.B. Feuerwehr, Arzt) handelte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat auch nicht die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass die Anzahl der Fahrten überschritten wurde (vgl. act. 10, S. 2). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Anzahl der Fahrten im Falle einer diesbezüglichen Beschränkung von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Grundstück offenbar filmt (act. 5/3, S. 1), sind vorliegend neben der Befragung der Beschwerdeführerin und des Eigentümers der Grundstücke Y und Z weitere Möglichkeiten zu einer näheren Sachverhaltsabklärung in dieser Hinsicht ersichtlich. Der objektive Straftatbestand der Missachtung eines gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 ZPO ist daher nach dem heutigen Verfahrensstand nicht eindeutig nicht erfüllt. |
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3.4. In subjektiver Hinsicht genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 333 Abs. 7 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Beschwerdegegner erklärte an seiner Einvernahme, dass er die Signalisationstafel mit dem gerichtlichen Verbot gesehen habe (act. 5/2, S. 2, Ziff. 4). Er gehe davon aus, dass er diese Strasse befahren dürfe, wenn er einen Auftrag vom Besitzer der Liegenschaften Y und Z habe (act. 5/2, S. 2, Ziff. 5). Er habe gewusst, dass es in letzter Zeit Unstimmigkeiten betreffend das gerichtliche Verbot gab, weshalb er sich bei C.______ (Eigentümer der Liegenschaften Y und Z) erkundigt habe, ob er die Strasse befahren dürfe. Dieser habe dies bejaht (act. 5/2, S. 2, Ziff. 12). |
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Der Beschwerdegegner wusste demnach sowohl vom Verbot als auch von den diesbezüglichen Unstimmigkeiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit der Sorgfaltspflicht nicht vereinbar, sich bloss auf die Aussage der begünstigten Streitpartei bzw. auf eine Auftragserteilung durch diese zu verlassen. Insbesondere erklärte der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin zu kennen (act. 5/2, S. 2, Ziff. 6), womit er sich auch bei ihr über die Zulässigkeit des Befahrens ihres Grundstückes hätte erkundigen können. Nachdem dem Beschwerdegegner die Unstimmigkeit betreffend das Wegrecht bekannt war, vermag ein einfaches Nachfragen bei der von der umstrittenen Dienstbarkeit begünstigten Partei der Sorgfaltspflicht nicht ohne weiteres zu genügen. |
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3.5. Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt. Demnach besteht vorliegend kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt oder das Verfahren einstellt bzw. allenfalls Anklage erhebt (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. |
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IV. |
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Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'000.− festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist diese auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung von CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO analog i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016, E. 1.3). |
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Das Gericht beschliesst: |
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