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Kanton Glarus
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Obergericht
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Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
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Beschluss
vom 20. Juni 2025
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Verfahren
OG.2025.00042
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Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
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Beschwerdeführerin
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vertreten
durch den Staatsanwalt
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gegen
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1. A.______
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Beschwerdegegner 1
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verteidigt
durch lic. iur. LL.M. Hansjürg Rhyner,
Rechtsanwalt
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2.
B.______
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Beschwerdegegner 2
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verteidigt
durch MLaw Lukas
Heimgartner, Rechtsanwalt
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betreffend
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Rückweisung
der Anklage an die Staatsanwaltschaft
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Antrag der Beschwerdeführerin (gemäss
Eingabe vom 13. Mai 2025, act. 2):
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Es sei sowohl Ziffer 3 des
Beschlusses des Kantonsgerichts Glarus vom 26. März 2025 als auch der
Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. April 2025 vollumfänglich aufzuheben
und die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Anträge der Beschwerdegegner 1 und 2 (gemäss Eingaben ihrer
Rechtsvertreter vom 2. Juni bzw. 11. Juni 2025, act. 8 und act. 12):
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1.
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Es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
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2.
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Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen.
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3.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
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Erwägungen
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1.
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Die
Staatsanwaltschaft erhob am 6. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Anklage
gegen A.______ und B.______ .
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Die
Staatsanwaltschaft wirft B.______ (Beschwerdegegner 2) vor, er habe
zwischen dem 9. und 23. April 2015 damals noch als Angestellter der
X.______ AG (eines auf die Entwicklung und Konstruktion von
Freizeitanlagen/Vergnügungsbahnen spezialisierten Unternehmens) die Daten
vom Server seiner Arbeitgeberin ohne deren Zustimmung kopiert.
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Bei den kopierten
Daten soll es sich um insgesamt mehr als 200'000 Dateien der X.______ AG
über eine Zeitspanne von März 1997 bis April 2015 handeln (Kundenadressen,
Kostenkalkulationen, Offerten, Rechnungen, Konstruktionspläne etc.).
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B.______
habe die betreffenden Datenkopien im April 2015 an A.______
(Beschwerdegegner 1) ausgehändigt, damit dieser die Daten für die damals in
Gründung befindliche und ebenfalls auf die Konstruktion von Freizeitanlagen
ausgerichtete Y.______ GmbH verwenden könne (A.______ war übrigens zum
damaligen Zeitpunkt ebenfalls noch für die X.______ AG tätig).
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Auf
diese Weise habe B.______ sich der Verletzung von Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 6 UWG sowie der
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs.
1 StGB strafbar gemacht.
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Gegenüber
A.______ erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, er habe B.______ im April 2015 zur Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses angestiftet oder habe dies zumindest versucht; zudem
soll er ab April 2015 bis Ende Februar 2016 die kopierten Daten der
X.______ AG «als Grundlage für das Engineering und die Herstellung des
Projekts [...] der Y.______ GmbH genutzt und damit wirtschaftlich nutzbar
gemacht» haben; dadurch habe er sich in mehrfacher Hinsicht strafbar
gemacht, nämlich im Sinne von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 4 lit. c und Art. 5
lit. b UWG (Verleitung zum Verrat von Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnissen sowie Verwertung fremder Leistungen) sowie im Sinne
von Art. 162 StGB (Anstiftung zur Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses sowie eigenständige Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses).
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2.
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2.1
Mit Eingabe vom 21. November 2024 an die Staatsanwaltschaft reichte die
Verteidigung von B.______ einen Mailverkehr vom 9. und 11. Januar 2016
zwischen der Polizei und C.______ («[...]») ein (Vorakten,
act. 2/20.29).
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Die
Verteidigung von B.______ beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an
die Vorinstanz, dass die Akten im Rahmen der Anklageprüfung durch den
Kantonsgerichtspräsidenten auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen seien.
Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der vorerwähnte Mailverkehr aus
dem Januar 2016 damals keinen Eingang in die Untersuchungsakten gefunden
habe (Vorakten, act. 18 S. 4 f.).
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Mit
Schreiben vom 23. Januar 2025 an die Vorinstanz stellte der Verteidiger von
B.______ den Antrag, es sei die Anklage an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen, weil die Akten nicht ordnungsgemäss erstellt seien. Konkret
verwies er auf ein Schreiben vom 11. Dezember 2023, welches er
seinerzeit dem Obergericht in einem Beschwerdeverfahren eingereicht hatte,
dieses in den Untersuchungsakten jedoch nicht zu finden sei (Vorakten, act.
45 f.).
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2.2
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2.2.1
Der Kantonsgerichtspräsident forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 24. Januar 2025 auf, die «Unregelmässigkeit[en] bei der Aktenführung»
«zu erklären». Zudem verlangte er «eine umfassende Klärung darüber, welche
– möglicherweise noch nicht dokumentierten – Untersuchungshandlungen die
Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem ‹[...]› insbesondere im Januar 2016
vorgenommen hat»; «[d]ie entsprechenden Akten, insbesondere Erklärungen der
Kantonspolizei zur (mangelnden oder mittlerweile allenfalls bestehenden)
Vollständigkeit der Akten» seien einzureichen (Vorakten, act. 48).
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2.2.2
Mit Bericht vom 31. Januar 2025 (Vorakten, act. 57) führte die
Polizei aus, dass C.______ («[...]») rechtshilfeweise in Deutschland
befragt worden sei. Die von der Polizei am 9. Januar 2016 per E-Mail
erfolgte erste Kontaktaufnahme zu C.______ sei im Polizeirapport vom 31.
März 2016 erwähnt (tatsächlich ist im genannten Rapport Folgendes
nachzulesen: «Schreibende nahm am 09.01.2016 mit C.______, [...], Kontakt
auf, um sich selber ein Bild über den Verlauf der Auftragsvergabe zu
machen. Am 18.01.2016 wurde ein Rechtshilfeersuchen nach Berlin geschickt
um die Aussagen von C.______ protokollarisch festzuhalten»; siehe Vorakten,
act. 2/1.2 S. 9).
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Im
Übrigen hält die Polizei im Bericht vom 31. Januar 2025 fest, dass «nebst
den im Rapport vom 31.03.2016 erwähnten Ermittlungshandlungen und dem zur
Debatte stehenden E-Mail vom 09.01.2016 im erfragten Zeitraum seitens
Kantonspolizei Glarus keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen
wurden» (Vorakten, act. 57).
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2.2.3
Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar
2025 an die Vorinstanz mit (Vorakten, act. 55), sie habe von der von der
Verteidigung genannten Eingabe in einem Beschwerdeverfahren an das
Obergericht keine Kenntnis erlangt. Was ferner den Mailverkehr mit C.______
anbelange, so seien diesem über die danach rechtshilfeweise erfolgte
Befragung von C.______ hinaus keine zusätzlichen entlastenden Aussagen zu
entnehmen. Mit dem Bericht der Polizei vom 31. Januar 2025 sei klargestellt,
dass nebst den im Rapport vom 31. März 2016 erwähnten
Ermittlungshandlungen und dem Mailverkehr vom 9. und 11. Januar 2016
keine weiteren Ermittlungen erfolgt seien, womit der Vorwurf der
unvollständigen Aktenführung in aller Form zurückzuweisen sei.
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2.3 Mit
Eingabe vom 20. März 2025 an die Vorinstanz wiederholte die Verteidigung
von B.______ den Antrag auf Rückweisung der Anklage an die
Staatsanwaltschaft (Vorakten, act. 65). Diesmal machte die Verteidigung
geltend, in den Akten würden drei Vorladungen zu polizeilichen Einvernahmen
Ende 2015/Anfang 2016 fehlen (a.a.O., S. 2).
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2.4 Zu
Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. März 2025 beantragte
die Verteidigung von B.______ vorfrageweise erneut, dass die Anklage an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, weil die Akten nicht vollständig
seien.
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In der
Folge brach das Kantonsgericht die Verhandlung ab und verkündete den
Parteien mündlich, dass die Akten zur Vervollständigung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen würden und infolgedessen die Hängigkeit
der beiden Strafverfahren gegen B.______ und A.______ wieder bei der
Staatsanwaltschaft liege (Vorakten, act. 67).
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2.5 Am
9. April 2025 händigte die Staatsanwaltschaft die Anklagen erneut beim
Kantonsgericht ein, dabei zusammen mit einem Bericht der Polizei vom 28.
März 2025 (Vorakten, act. 69). In diesem Polizeibericht (Vorakten, act. 70)
wird das monierte Fehlen von Vorladungen in den Akten damit erklärt, dass
die Polizei im Jahr 2016 noch nicht über ein Rapportierungssystem verfügt
habe; die Vorladungen seien als Word-Dokument erstellt und per Post
versendet worden, wobei teilweise keine Kopien aufbewahrt worden seien. Der
Bericht hält abschliessend fest: «Im Archiv der Kantonspolizei Glarus
befinden sich keine weiteren Akten. Sie sind alle in den Verfahrensakten
enthalten (Anfrage des Kantonsgerichtspräsidenten)».
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2.6 Am
7. Mai 2025 versandte das Kantonsgericht die schriftliche Fassung seines
Beschlusses vom 26. März 2025 und zusätzlich auch vom 30. April 2025.
Darin wies das Kantonsgericht die Anklagen gegen A.______ und B.______ zur
«Vervollständigung der Akten» (abermals) an die Staatsanwaltschaft zurück
und befand, dass damit die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig
seien (act. 1 Dispositiv-Ziff. 1 und 2 sowie 5 und 6 [siehe auch Vorakten,
act. 74]). Zudem «beauftragte» es die Staatsanwaltschaft, «ein Gutachten
erstellen zu lassen, welches darüber Auskunft gibt, ob oder, falls
überhaupt, in welchem Ausmass A.______ die Daten der X.______ AG als
Grundlage für die Erstellung des Projekts [...] der Y.______ GmbH genutzt
hat» (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 3).
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2.7
Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2025
beim Obergericht Beschwerde mit den oben genannten Anträgen (act. 2).
Zugleich reichte die Staatsanwaltschaft die Anklagen neuerlich beim
Kantonsgericht ein (Vorakten, act. 79).
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3.
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Mit
Beschwerde kann namentlich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Rüge erhebt vorliegend
die Staatsanwaltschaft, indem sie in ihrer Beschwerde (act. 2) im Ergebnis
geltend macht, das Kantonsgericht habe es nach erfolgter Anklageerhebung
wiederholt rechtswidrig unterlassen, das erstinstanzliche Hauptverfahren
durchzuführen.
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Beide
Beschwerdegegner machen in ihren Stellungnahmen vom 2. bzw. 12. Juni 2025
geltend, beim Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. März und 30. April
2025 handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht anfechtbar sei, sodass auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 8 Rz. 3 ff. und act. 12 Rz. 9).
Mit dieser Argumentation übersehen sie jedoch, dass die Beschwerde sich
nicht auf die (vordergründig) verfahrensleitende Ausprägung des
vorinstanzlichen Beschlusses bezieht, sondern vielmehr auf die damit
zugleich einhergehende Unterlassung einer Verfahrenshandlung (konkret die
Nichtdurchführung der Hauptverhandlung) und somit auf ein zulässiges
Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a
StPO und Art. 396 StPO; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1312 f.).
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Im
Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und
ist auf die Beschwerde einzutreten.
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4.
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Das
Kantonsgericht begründet die Rückweisung der Anklagen an die
Staatsanwaltschaft wie folgt (act. 1):
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Es
bestehe der begründete Verdacht, dass die (polizeilichen) Akten
unvollständig seien. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 an die
Staatsanwaltschaft (Vorakten, act. 48) habe das Kantonsgericht von der
Kantonspolizei eine Bestätigung der Vollständigkeit der Akten verlangt. In
der Folge habe die Kantonspolizei keine solche Bestätigung abgegeben und
damit die Aufforderung des Kantonsgerichts mutmasslich bewusst ignoriert.
Der Sachverhalt sei derzeit nicht beurteilbar. Die Staatsanwaltschaft müsse
im Hinblick auf einen Teil ihrer Vorwürfe ein Gutachten erstellen lassen,
welches darüber Aufschluss gebe, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass
die Plagiatsvorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 zutreffen.
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5.
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5.1 Im
Falle von nicht ordnungsgemäss erstellten Akten weist das erstinstanzliche
Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück, wenn dies erforderlich ist, damit ein Urteil
ergehen kann (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Andernfalls ist
das Gericht verpflichtet, ein Hauptverfahren nach Art. 328 ff. StPO
durchzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 2
Abs. 2 StPO und Art. 13 lit. b StPO); das Hauptverfahren ist umgehend an
die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu
bringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 lit. b StPO).
Allgemein hat das erstinstanzliche Gericht den Grundsatz von Treu und
Glauben zu beachten (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).
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5.2 Die
Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 benennt Straftaten, welche dieser im
April 2015 begangen haben soll; im Falle der Anklage gegen den
Beschwerdegegner 1 sollen sich die angelasteten Straftaten teilweise
ebenfalls im April 2015 und teilweise danach bis Ende Februar 2016
zugetragen haben (siehe oben E. 1). Die dabei konkret angeklagten
Straftatbestände nach Art. 162 StGB und Art. 23 UWG sehen beide als
Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Straftaten von diesem
Schweregrad verjähren nach 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB); die
Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB).
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Im
Lichte der eben dargelegten Verjährungsbestimmungen indizierte die am 6.
Dezember 2024 erfolgte Anklageerhebung eine zeitnahe Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens.
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5.3
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5.3.1
Die Polizei zeigt im Bericht vom 31. Januar 2025 auf, wie es sich mit
dem seinerzeitigen Mailverkehr zwischen der damaligen Sachbearbeiterin der
Polizei und C.______ verhielt und sich daraus die Notwendigkeit für ein
formelles Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden ergab (siehe oben
E. 2.2.2). Die erste Kontaktaufnahme zu C.______ ist sodann im
Polizeirapport vom 31. März 2016 vermerkt (siehe oben E. 2.2.2).
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Schliesslich
hält der Polizeibericht vom 31. Januar 2025 fest, dass «nebst den im
Rapport vom 31.03.2016 erwähnten Ermittlungshandlungen und dem […] E‑Mail
vom 09.01.2016 seitens Kantonspolizei Glarus keine weiteren
Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden» (siehe oben E. 2.2.2). Damit
bringt die Polizei unmissverständlich zum Ausdruck, dass die von ihr
vorgenommenen Ermittlungshandlungen in den Akten vollständig erwähnt seien
und es abgesehen vom betreffenden Mailverkehr [einer ohnehin nur
informellen Abklärung, ob sich eine rechtshilfeweise Befragung von C.______
überhaupt aufdrängt] keine Dokumente zu den erfolgten Ermittlungshandlungen
gebe, die sich nicht ab initio in den Akten befunden hätten.
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5.3.2
Nach dem Ausgeführten enthält der Polizeibericht vom 31. Januar 2025 sehr
wohl (bezogen auf die Untersuchungshandlungen der Kantonspolizei «im
Zusammenhang mit dem ‹[...]› insbesondere im Januar 2016») «Erklärungen der
Kantonspolizei zur (mangelnden oder mittlerweile allenfalls bestehenden)
Vollständigkeit der Akten», wie vom Kantonsgerichtspräsidenten verlangt
(siehe oben E. 2.2.1).
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Es ist
daher nicht nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht dazu kommt, der Polizei
vorzuwerfen, sie habe «die Aufforderung des Kantonsgerichts, zu erklären,
ob die Akten vollständig seien, bewusst ignoriert» (act. 1 S. 4 E. 3; siehe
auch Vorakten, act. 67 S. 3)
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5.3.3
Im Übrigen erstaunt, dass der Kantonsgerichtspräsident nicht bereits
umgehend nach dem 20. Februar 2025, als er von der Staatsanwaltschaft den
Polizeibericht vom 31. Januar 2025 zugestellt erhielt (Vorakten, act. 55),
zusätzliche Angaben von der Polizei verlangte (vgl. auch Art. 15 Abs. 3
StPO), wenn er mit dem Bericht vom 31. Januar 2025 unzufrieden war. Dies
gilt umso mehr aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (siehe oben E. 2),
welcher sich der Kantonsgerichtspräsident bewusst war (Vorakten, act. 23).
Kommt hinzu, dass bereits die Findung eines Termins für die
erstinstanzliche Hauptverhandlung schwierig war (siehe Vorakten, act.
4 ff., 10 ff., 19, 21, 36 ff.), ehe am 22. Januar 2025 die
Vorladung zur Hauptverhandlung am 26. März 2025 ergehen konnte (Vorakten,
act. 43); um diesen (späten) Termin nicht auch noch zu gefährden, wäre
erwartbar gewesen, dass der Kantonsgerichtspräsident alles daran setzen
würde, dass die von ihm vermeinten Unzulänglichkeiten in der Aktenführung
spätestens bis zum Verhandlungstermin geklärt sein würden.
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5.3.4
Dass in den Untersuchungsakten eine Eingabe aus einem Beschwerdeverfahren
vor Obergericht (siehe oben E. 2.1) sowie drei Vorladungen zu polizeilichen
Einvernahmen (siehe oben E. 2.3) nicht dokumentiert waren, stand einer
Beurteilung der vorliegenden Strafsachen offensichtlich nicht entgegen. Da
diesen Unterlagen keinerlei Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden
Strafanklagen zukommt, waren die Voraussetzungen nach Art. 329
Abs. 2 StPO für eine Rückweisung der Anklagen an die
Staatsanwaltschaft (siehe oben E. 5.1) von vornherein nicht erfüllt.
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Bei
alldem haben die Staatsanwaltschaft und Polizei das "Fehlen"
dieser Dokumente in den Untersuchungsakten nachvollziehbar erklärt (siehe
oben E. 2.2.3 und 2.5); im Übrigen ist in Hinsicht auf das vom Verteidiger
des Beschwerdegegners 2 zum Beleg einer angeblich unzureichenden
Aktenführung beigebrachte Dokument aus einem obergerichtlichen
Beschwerdeverfahren (Vorakten, act. 45 f.) ohnehin nicht ersichtlich,
inwiefern dieses Dokument überhaupt in die Untersuchungsakten aufzunehmen
gewesen wäre.
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5.3.5
Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf des Kantonsgerichts, wonach die
Polizei (bewusst) keine «Bestätigung der Vollständigkeit der Akten»
abgegeben habe, als unbegründet. Damit war im Lichte von Art. 329 Abs. 2
StPO die hier erfolgte Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft
nicht angebracht und stellt daher dieser Verfahrensakt eine offenkundige
Rechtsverweigerung dar.
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6.
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Nach
Art. 343 Abs. 1 StPO gilt im erstinstanzlichen Hauptverfahren Folgendes:
«Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.»
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Im
Hinblick auf diese Bestimmung und die vorliegende zeitliche Dringlichkeit
(siehe oben E. 5.2) ist nicht vertretbar, dass das Kantonsgericht die
Anklage zur Einholung eines Gutachtens an die Staatsanwaltschaft zurückwies
und sich davor verschloss, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben, sollte
sich dies für die materielle Beurteilung der Anklage tatsächlich als
notwendig erweisen. Auch darin liegt demnach eine Rechtsverweigerung.
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7.
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|
7.1
Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
fest, kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren
Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
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7.2 In
casu ist das Kantonsgericht anzuweisen, die beiden Anklagen der hiesigen
Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024 gegen die beiden Beschwerdegegner
umgehend an die Hand zu nehmen und das Hauptverfahren, soweit keine
Verfahrenshindernisse bestehen (Verjährung), beförderlich abzuwickeln.
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8.
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Die für
dieses Verfahren auf CHF 2'000.- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 8
Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5),
werden ausgangsgemäss je hälftig den beiden Beschwerdegegnern auferlegt
(Art. 428 Abs. 1 StPO) und entsprechend von ihnen bezogen.
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|
Mit dem
vorliegenden Beschluss werden die hängigen Strafverfahren gegen die beiden
Beschuldigten nicht abgeschlossen, weshalb es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt.
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____________________
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|
Beschluss
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1.
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Die Beschwerde wird
gutgeheissen und es wird im Sinne der Erwägungen eine Rechtsverweigerung
durch das Kantonsgericht festgestellt.
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2.
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Das
Kantonsgericht wird angewiesen, die Anklagen vom 6. Dezember 2024 in den
Verfahren SG.2024.00121 und SG.2024.00122 unverzüglich an die Hand zu
nehmen und das Hauptverfahren, soweit keine Verfahrenshindernisse
bestehen, beförderlich abzuwickeln.
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3.
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Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.- wird den
beiden Beschwerdegegnern je hälftig auferlegt und entsprechend von ihnen
bezogen.
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4.
|
Schriftliche
Mitteilung an:
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[...]
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