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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter Martin Ilg, Oberrichterin Petra Zentner und Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits. |
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Urteil vom 19. Dezember 2025 |
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Verfahren OG.2025.00056 |
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A.______ |
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Berufungsklägerin |
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vertreten
durch Dr. iur. Karl
Gehler, Rechtsanwalt |
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gegen |
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B.______ |
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Berufungsbeklagter |
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vertreten
durch lic. iur. Mirco
Ceregato, Rechtsanwalt |
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betreffend |
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Forderung |
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Rechtsbegehren der Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 12. Juni 2025, act. 64): |
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Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 2. September 2025, act. 69): |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. Prozessgeschichte |
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1. |
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A.______ begab sich am 18. Juli 2015 auf eine Wanderung mit ihrem Cousin B.______ sowie drei weiteren Cousins bzw. Cousinen. B.______ bewegte während dieser Wanderung einen quer über dem Wanderweg liegenden Ast. A.______ wurde von diesem Ast getroffen und erlitt hierdurch eine Kopfverletzung (vgl. act. 3/3; act. 18, S. 7 f., und act. 64, S. 4). |
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2. |
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2.1. A.______ leitete am 15. Juni 2022 bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus ein Schlichtungsverfahren gegen B.______ ein. Sie verlangte die Bezahlung von CHF 373'531.85 sowie CHF 19'843.‒ für die vorprozessualen Anwaltskosten, jeweils zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. August 2021, und der Kosten des Schlichtungsverfahrens. Nachdem sich die Parteien bei der Schlichtungsverhandlung vom 4. Oktober 2022 nicht einig wurden, wurde A.______ die Klagebewilligung ausgestellt (vgl. zum Ganzen act. 1). A.______ reichte daraufhin am 18. Januar 2023 beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen B.______ ein. Ihre Forderung setzte sie nebst den vorprozessualen Anwaltskosten neu auf CHF 371'118.‒ zzgl. Zins von 5% ab dem 14. Januar 2023 fest. Sie forderte ausserdem die Bezahlung der Kosten für das Schlichtungsverfahren im Umfang von CHF 800.‒ (act. 2, S. 2). |
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2.2. Mit Urteil vom 27. März 2025 wies das Kantonsgericht die Klage vollumfänglich ab (act. 61, S. 17, Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr setzte es auf CHF 15'000.‒ fest und auferlegte diese zusammen mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens von CH 800.‒ vollumfänglich A.______ (Dispositiv-Ziff. 2-3). Zudem verpflichtete es A.______ dazu, B.______ eine Parteientschädigung von CHF 15'000.‒ (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4). |
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3. |
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3.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhob A.______ (nachfolgend «Berufungsklägerin») gegen das vorstehende Urteil des Kantonsgerichts Berufung und verlangte die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage bzw. eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz (act. 64). |
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3.2. B.______ (nachfolgend «Berufungsbeklagter») verlangte mit Eingabe vom 2. September 2025 die vollumfängliche Abweisung der Berufung (act. 69). |
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3.3. Bis zum 26. September 2025 erfolgten zwei weitere Eingaben der Parteien (vgl. act. 72 und 74). |
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1. |
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1.1. Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts vom 27. März 2025 (act. 61) handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Strittig ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt dabei CHF 10'000.− (Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit der erstinstanzliche Entscheid der Berufung zugänglich ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). |
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1.2. Das angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 13. Mai 2025 zugestellt (act. 62). Ihre Berufung vom 12. Juni 2025 (act. 64) erfolgte demnach innert der vorgegebenen Frist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. b GOG/GL [GS III A/2]). |
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2. |
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2.1. Der Berufungsbeklagte bemängelt, dass die Berufung dem Rügeprinzip nicht genüge und weitschweifig sei (act. 69, S. 3 und 5 f.). Die Berufungsklägerin ist hingegen der Ansicht, dass sie klar festgehalten habe, welche Fehler sie der Vorinstanz vorwerfe (act. 72, S. 3). |
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2.3. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt (vgl. act. 69, S. 5), gibt die Berufungsklägerin über weite Teile der Berufung bloss ihre eigene Sachverhaltsdarstellung wieder und wiederholt ihre bereits vor Vorinstanz aufgestellten Behauptungen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich hingegen weitgehend kaum auseinander (vgl. act. 64, S. 4 ff., sowie act. 70/1). Insbesondere vermag ein einfaches Bestreiten der vorinstanzlichen Erwägungen der vorstehend erläuterten Begründungsanforderung nicht zu genügen (z.B. act. 64, S. 3; vgl. auch act. 69, S. 4). Auf eine solche rein appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen (vgl. auch E. III.2.2 nachfolgend). Zumindest auf S. 8 bis 15 setzt sich die Berufungsklägerin aber (zum Teil) mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. act. 64). Auf die Berufung ist daher jedenfalls teilweise einzutreten. |
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1. |
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1.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage damit, dass es bereits unwahrscheinlich sei, dass ein Nebenast eines Astes unter grosser Spannung stehe. Ebenso sei unwahrscheinlich, dass der Ast infolge Ziehens am Hauptast in den Wanderweg hinein und auf Kopfhöhe ausschlage. Das Ziehen an einem über dem Wanderweg liegenden oder über diesen ragenden Ast sei damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dazu geeignet, ein plötzliches und sehr heftiges Ausschlagen eines Nebenastes zu bewirken oder zu begünstigen. Die Handlung des Berufungsbeklagten sei üblicherweise ungefährlich gewesen, womit der Gefahrensatz nicht zur Anwendung komme. Zwischen dem Verhalten des Berufungsbeklagten und dem Schaden bestehe demnach kein adäquater Kausalzusammenhang. Ob die Berufungsklägerin den Kausalzusammenhang durch ihr Stehenbleiben unterbrochen habe, könne damit offen bleiben. Nachdem es sich in der Regel um eine ungefährliche Tätigkeit handle, könne dem Berufungsbeklagten auch keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe damit nicht fahrlässig gehandelt, womit ihn kein Verschulden treffe (vgl. zum Ganzen act. 61, S. 14 ff., E. II.5.2 ff.). |
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1.2. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, dass sie den adäquaten Kausalzusammenhang sowie gestützt darauf das Verschulden zu Unrecht verneint habe. Bei Vorliegen der natürlichen Kausalität sei der Geschehensablauf nur dann nicht adäquat kausal, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten oder der Ablauf ausserhalb jeglichen normalen Geschehens liege. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die statistische Häufigkeit habe keine Relevanz. Auch wenn das Ziehen an einem Ast üblicherweise nicht zu Unfällen führen würde, könne dieses geeignet sein, einen Unfall wie den vorliegenden zu verursachen. Die Spannung des Astes sei nicht erwiesen und ausserdem auch nicht derart aussergewöhnlich. Ebenfalls nicht erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin durch einen Nebenast getroffen worden sei. Der Berufungsbeklagte habe gemäss seiner eigenen Aussage unter dem Ast hindurchgehen können. Damit habe der Ast auf der Hangseite über der Brusthöhte gelegen, womit auch ein Treffen auf Kopfhöhe nicht aussergewöhnlich sei. Die Berufungsklägerin sowie ihr Cousin Alfred Thoma seien nahe bei dem Ast gestanden, was dem Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe ausserdem mit einem grossen Ast hantiert. Nach Ansicht der Berufungsklägerin hätte ein vernunftgemäss handelnder Mensch in der Situation des Berufungsbeklagten eine Warnung ausgesprochen oder gewartet, bis sich die Personen entfernt hätten. Der Berufungsbeklagte habe demnach fahrlässig gehandelt, werde doch der Geschehensablauf bei fahrlässigem Handeln nie vorausgesehen (act. 64, S. 3 ff.). |
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1.3. Der Berufungsbeklagte stimmt hingegen mit der Vorinstanz überein, dass ein atypischer Geschehensablauf vorliege. Für einen durchschnittlichen Menschen sei nicht erkennbar gewesen, dass der Ast die Berufungsklägerin schwer verletzen könnte. Auch die Berufungsklägerin habe, obwohl sie den Ast gesehen habe und dem Berufungsbeklagten von nahem bei seinem Tun zusah, keine Gefahr erkannt. Nach Ansicht des Berufungsbeklagten sei die Unvorhersehbarkeit des Unfalles daher beim Verschulden zu berücksichtigen. Ob dieser atypische Vorfall beim Verschulden oder beim Kausalzusammenhang beurteilt werde, spiele für den Entscheid aber keine Rolle: In beiden Fällen fehle eine Haftungsvoraussetzung, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Berufungsklägerin sei für die adäquat kausale Verursachung des Schadens ausserdem beweispflichtig. Sie habe aber vor der Vorinstanz nicht substantiiert behauptet, weshalb die Handlung des Berufungsbeklagten geeignet sei, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nach Ansicht des Berufungsbeklagten sei die Adäquanz deshalb nicht gegeben, weil die Berufungsklägerin sich in den Gefahrenbereich begeben habe und dem Berufungsbeklagten bei seinem Tun zugesehen habe. Damit habe sie eine selbständige Ursache für den Unfall gesetzt, welche die Handlung des Berufungsbeklagten als Schadensursache in den Hintergrund dränge. Zudem hätten weder die Länge, Beschaffenheit oder das Gewicht des Astes noch seine Lage im Gelände bestimmt werden können. Der Berufungsbeklagte habe immer substantiiert bestritten, dass es sich um einen langen Ast mit grossem Gewicht handle. Vielmehr sei es ein eher dünner und leichter Ast gewesen. Bestritten sei auch, dass der Ast auf der Hangseite auf Kopfhöhe der Berufungsklägerin gelegen habe. Der Berufungsbeklagte habe die Berufungsklägerin zudem nicht im Schwenkbereich des Astes wahrgenommen (act. 69, S. 6 ff.). |
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2. |
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2.2. Die Vorinstanz ging ihren Erwägungen zufolge davon aus, dass der Ast bzw. ein Teil davon unter Spannung gestanden habe. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Berufungsbeklagte einen mind. fünf Meter langen Ast anhob und damit so hantierte, dass dieser Ast dabei eine dermassen hohe Geschwindigkeit entwickelt habe, dass er der Berufungsklägerin die erheblichen Kopfverletzungen hätte zufügen können (act. 61, S. 13, E. II.5.1.4). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung in keiner Weise auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Spannung des Astes zu bestreiten (act. 64, S. 12 und 16). Wie der Berufungsbeklagte zutreffend festhielt (act. 69, S. 3), genügt die Berufungsklägerin damit ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. E. II.2.2 f. vorstehend). Nachfolgend ist deshalb davon auszugehen, dass der Ast (bzw. ein Teil davon) unter Spannung stand. |
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3. |
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3.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen absichtlich oder fahrlässig widerrechtlich Schaden zufügt. Diese Haftung aus unerlaubter Handlung setzt (kumulativ) Widerrechtlichkeit, ein Verschulden des Schädigers, einen Schaden sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1; vgl. auch act. 61, S. 9, E. II.4.1 f.). |
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3.2. Vorliegend handelt es sich um eine Körperverletzung, womit ein absolutes Rechtsgut der Berufungsklägerin verletzt wurde. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend festhielt (act. 69, S. 4), ist die Widerrechtlichkeit damit ohne weiteres gegeben (BGE 132 III 122 E. 4.1). Zu prüfen bleiben demnach lediglich noch die Voraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammenhanges sowie des Verschuldens. Nachdem die Vorinstanz die Haftung des Berufungsbeklagten aufgrund des Kausalzusammenhanges sowie des Verschuldens verneinte, wird nachfolgend zunächst auf diese beiden Voraussetzungen eingegangen. |
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4. |
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4.1. Wie bereits festgehalten, setzt die Haftung gemäss Art. 41 OR sowohl einen natürlichen als auch adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden voraus. Das Verhalten muss also für den Schaden kausal sein. Die Vorinstanz verneinte allerdings bereits die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten und der eingetretenen Körperverletzung (act. 61, S. 14 f., E. 5.2). Bei der Körperverletzung handelt es sich vorliegend um ein dem Schaden in der Kausalkette vorausgehendes Glied. Fehlt es bereits an der Kausalität zwischen dem Verhalten des Berufungsbeklagten und der Körperverletzung, kann demnach das Verhalten auch nicht kausal für den Schaden sein (vgl. auch act. 61, S. 16, E. 5.4). Nachfolgend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es bereits an der Kausalität zwischen dem Verhalten und der Körperverletzung fehlt. |
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4.2. Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Handlung nicht weggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig auch der Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2; BGE 143 II 661 E. 5.1.1, je m.w.H). Das Ziehen am Ast kann gemäss dem vorstehenden unbestrittenen Sachverhalt (E. III.2.1) zweifellos nicht weggedacht werden, ohne dass gleichzeitig auch die Kopfverletzungen der Berufungsklägerin entfielen. Das Vorliegen der natürlichen Kausalität wurde demnach zu Recht von keiner der Parteien infrage gestellt (act. 64, S. 8, und act. 69, S. 7). Demnach ist nachfolgend lediglich noch zu prüfen, ob die Handlung des Berufungsbeklagten auch adäquat kausal für die Kopfverletzungen der Berufungsklägerin war. |
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4.3. Adäquat kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen (BGE 143 III 242 E. 3.7; BGE 143 II 661 E. 5.1.2). Nicht erforderlich ist dabei, dass der Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Zumindest muss er aber in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen (BGE 143 III 242 E. 3.7; Urteil BGer 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024, E. 5.1.3). Dass der Schädiger selbst diesen Kausalverlauf voraussehen konnte, ist hingegen nicht erforderlich. Vielmehr können auch «aussergewöhnliche Folgen» adäquat kausal sein, welche nur für Experten vorhersehbar sind (BGE 119 Ib 334 E. 5b). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 64, S. 11) sind für die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Zivilrecht keine zusätzlichen aussergewöhnlichen und ausserhalb des normalen Geschehens liegenden Umstände erforderlich. Bei solchen Umständen handelt es sich vielmehr um sog. Unterbrechungsgründe, welche die Kausalität zusätzlich aufheben können. Diese sind erst dann zu prüfen, wenn die adäquate Kausalität im Sinne der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegeben ist (BGE 143 III 242 E. 3.7; BGE 146 III 387 E. 6.3 und 6.3.1; Urteil BGer 2C_507/2023 vom 14. Mai 2025, E. 4.2.1). |
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4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, führt das Ziehen an Ästen zwar zumeist nicht dazu, dass Teile dieses Astes ausschlagen und hierdurch schwere Kopfverletzungen hervorgerufen werden (vgl. act. 61, S. 14, E. II.5.2.1). Wie vorstehend dargelegt, führt eine fehlende Häufigkeit des eingetretenen Erfolges aber noch nicht zur Verneinung der Adäquanz. Vielmehr ist zu prüfen, ob der eingetretene Erfolg dennoch im Bereich des objektiv voraussehbaren liegt. Gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung (E. III.2.2) stand der Ast bzw. ein Teil davon unter Spannung. Insbesondere bei seit längerer Zeit am Boden liegende Ästen erscheint dies nicht vollkommen ungewöhnlich. Zumindest für eine Person mit entsprechendem Fachwissen muss es daher noch im Bereich des Voraussehbaren liegen, dass ein länger herumliegender grösserer Ast (bzw. ein Teil davon) unter Spannung stehen, beim Bewegen ausschlagen und bei umstehenden Personen zu Verletzungen führen könnte. Das Ziehen am vorliegend relevanten Ast ist demnach nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die Verletzungen der Berufungsklägerin herbeizuführen. |
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4.5. Nachdem vorliegend sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und der Verletzung bejaht wurden, ist es für die Kausalität nicht relevant, wie lange der Ast war und ob die Berufungsklägerin vom Hauptast oder von einem Nebenast getroffen wurde (vgl. act. 64, S. 8 f.). Dies kann vorliegend daher offen bleiben. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, kann ebenfalls offen bleiben, ob die Handlung des Berufungsbeklagten auch für den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Schaden natürlich und adäquat kausal ist. Offenbleiben kann auch, ob Unterbrechungsgründe wie ein allfälliges grobes Selbstverschulden vorliegen (vgl. act. 61, S. 15, E. II.5.2.3). |
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5. |
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5.1. Ein Verschulden liegt vor, wenn dem Schädiger die Tat vorwerfbar ist. In objektiver Hinsicht muss der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig handeln und in subjektiver Hinsicht muss er urteilsfähig sein (Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 16 ZGB). Die Fahrlässigkeit besteht dabei in einem Mangel an der objektiv gebotenen Sorgfalt. Die gebotene Sorgfalt ergibt sich aus dem Vergleich des Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers (vgl. BGE 137 III 539 E. 5.2). Für die Haftungsbegründung genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit (Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 48 zu Art. 41 OR). |
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5.2. Aus der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung geht hervor, dass der Berufungsbeklagte an einem etwas längeren Ast zog und die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt etwa zwei bis fünf Meter vom Berufungsbeklagten entfernt stand. Wie lange der Ast genau war, ist vorliegend nicht relevant, zumal feststeht, dass er genügend lang war, um die Berufungsklägerin zu treffen (vgl. E. III.2.1 vorstehend). Notorisch ist, dass auf Wanderwegen regelmässig auch grössere Äste liegen, welche von Wanderern weggezogen werden. In der Regel führt dies nicht dazu, dass die Äste über eine Strecke von mind. zwei Metern ausschlagen und dort Personen verletzt werden. Dies betrifft sowohl Äste mit einem Durchmesser von 5 cm als auch solche von 15 cm, weshalb der genaue Durchmesser des interessierenden Astes für das Verschulden nicht relevant ist (act. 2, S. 4; act. 18, S. 10; vgl. auch act. 61, S. 13, E. II.5.1.3). Die Häufigkeit dieses Wegziehens sowie die erwähnte Regel sprechen demnach dafür, dass ein durchschnittlicher Wanderer bei herumliegenden Ästen keine Spannung vorhersieht. Beim Berufungsbeklagten kann von keinem besonderen Wissen in Bezug auf das Verhalten von Ästen ausgegangen werden, zumal er kein Förster oder dergleichen ist (vgl. act. 42, S. 20). Daran ändert auch eine Arbeitstätigkeit auf dem Bau nichts (vgl. act. 64, S. 15), zumal sich gerade und flache Bretter ganz anders verhalten als runde, gebogene und verwinkelte Äste. |
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5.3. Ohne entsprechendes Fachwissen ist indes nicht davon auszugehen, dass für einen durchschnittlichen Dritten vorhersehbar war, dass der konkret vom Berufungsbeklagten bewegte Ast unter Spannung stehen und deshalb ausschlagen könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch ein durchschnittlich sorgfältiger Dritter den Ast entfernt hätte. Hierfür spricht auch das Verhalten der Berufungsklägerin selbst. So erklärte sie an der vorinstanzlichen Befragung, dass sie dem Berufungsbeklagten zusah und er gesagt habe, dass er den Ast entferne (act. 22, S. 2 f.). Aus einer Entfernung von zwei bis fünf Metern hätte sie den grossen Ast ohne Weiteres erkennen können. Hätte ein durchschnittlich vernünftiger Mensch in der Position des Berufungsbeklagten die Gefährlichkeit erkennen können sollen, so hätte er dies demnach zweifellos auch in der Position der Berufungsklägerin. Dass die Berufungsklägerin im Gefahrenbereich stehen blieb, ist demnach ein Hinweis darauf, dass ein durchschnittlicher Mensch die Gefahr nicht erkannte. Alfred Thoma, welcher sich neben der Berufungsklägerin befand, bezeichnete das Verhalten des Astes ebenfalls als unvorhersehbar (act. 3/5). Anzumerken ist auch, dass die Berufungsklägerin zum Unfallzeitpunkt immerhin noch mind. zwei Meter entfernt stand. Sie war damit noch ausreichend weit entfernt, um bei einem leichten Bewegen oder «Wippen» des Astes nicht von diesem getroffen zu werden (vgl. act. 64, S. 16). |
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5.4. War demnach keine Gefahr erkennbar, würde sich das Verhalten eines durchschnittlich vernünftigen Menschen auch dann nicht ändern, wenn sich Personen in einer Entfernung von zwei bis fünf Metern befinden. Insbesondere würde auch keine Warnung ausgesprochen werden, wenn keine Gefahr erkennbar ist. Überdies ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch gar nicht nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte die Endposition der Berufungsklägerin während dem Ziehen am Ast kannte (vgl. act. 61, S. 12, E. II.5.1.2). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich auch daraus nichts anderes ableiten, dass der Berufungsbeklagte in Blickrichtung zu ihr stand (vgl. z.B. act. 64, S. 10). So ist notorisch, dass beim Hantieren mit einem Ast in aller Regel in Richtung dieses Astes (nach unten) und nicht geradeaus geschaut wird. Auch, dass der Berufungsbeklagte die Endposition der Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Verhandlung kannte, deutet auf nichts anderes hin. So sah der Berufungsbeklagte offensichtlich, wo die Berufungsklägerin bewusstlos wurde, nachdem sie vom Ast getroffen worden war. Daraus konnte er auch ohne vorherige Kenntnis dieser Position darauf schliessen, wo die Berufungsklägerin zum Unfallzeitpunkt gestanden haben musste. |
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5.5. Den vorstehenden Ausführungen zufolge kann dem Berufungsbeklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit weder Fahrlässigkeit noch ein Verschulden zur Last gelegt werden. Vor diesem Hintergrund müssen vorliegend weder die Voraussetzung des Schadens noch des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden näher geprüft werden. |
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6. |
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Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen des Verschuldens und damit einen Anspruch auf Schadenersatz von Seiten der Berufungsklägerin verneint. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |
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IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen |
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1. |
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Das Berufungsverfahren hat sich vorliegend als weniger aufwendig erwiesen als zunächst angenommen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist deshalb auf CHF 15'000.‒ festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 lit. c Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, wonach der Berufungsbeklagte vollständig obsiegt, ist diese vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der verbleibende Differenzbetrag von CHF 5'000.‒ ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten. |
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2. |
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Die Berufungsklägerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 15'000.‒ (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). |
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Das Gericht erkennt: |
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