Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

 

 

Beschluss vom 29. Mai 2026

 

 

Verfahren OG.2026.00034

 

 

A.______

Gesuchsteller

 

Vertreten durch lic. iur. Philippe Renz, Rechtsanwalt

 

 

gegen

 

 

 

lic. iur. Daniel Anrig

Kantonsgerichtspräsident, Spielhof 6, 8750 Glarus

Gesuchsgegner

 

 

 

 

betreffend

 

 

 

 

Ausstand

 

 

 

Antrag des Gesuchstellers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2026, act. 1, und ergänzender Eingabe vom 7. Mai 2026, act. 4):

 

Kantonsgerichtspräsident lic. iur. Daniel Anrig habe zufolge Befangenheit in den Ausstand zu tre­ten [gemeint im erstinstanzlichen Strafverfahren SG.2026.00021 gegen den Gesuchsteller].

 

 

____________________

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1 Anhand der dem Obergericht vorliegenden Akten ist unbestritten, dass der in [...] (Gemeinde Glarus Nord) wohnhafte Gesuchsteller am 24. Dezember 2021 einen in der Schweiz immatrikulierten Helikopter pilotierte und hierbei an der Grenze Schweiz/Liechtenstein zweimal unter der Rheinbrücke Sennwald-Ruggell hindurch­flog (siehe die Selbstanzeige des Gesuchstellers in den Akten des Verfahrens SG.2026.00021 [nachfolgend Vorakten], act. 3, pag. 5 ff.).

 

1.2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) qualifizierte in seiner Strafverfügung vom 4. Dezember 2025 (Vorakten, act. 5) das vorbeschriebene Flugmanöver als Übertretung gegen luftrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a und b des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0); es verhängte gegen den Gesuchstel­ler eine Busse von CHF 500.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 770.- (zur Zuständigkeit des BAZL siehe Art. 98 Abs. 2 LFG).

 

Der Gesuchsteller verlangte hierauf die Beurteilung der Angelegenheit durch das Strafgericht (Vorakten, act. 3, pag. 175 ff.; siehe dazu Art. 21 Abs. 2 und Art. 72 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]).

 

1.3 In der Folge gelangte das Aktendossier mittels Überweisungsschreiben des BAZL vom 3. März 2026 via Glarner Staatsanwaltschaft an das hiesige Kantonsge­richtspräsidium (siehe Vorakten, act. 1 und 2) als örtlich zuständige Gerichtsinstanz zur materiellen Beurteilung der vorliegenden Übertretungsangelegenheit (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR sowie Art. 13 Abs. 1 Bst. e des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes des Kantons Glarus [GOG/GL, GS III A/2]).

 

2.

2.1 Am 31. März 2026 erliess der fallzuständige Kantonsgerichtspräsident lic. iur. Daniel Anrig die Vorladung zur mündlichen Hauptverhandlung am 9. Juni 2026 (Vorakten, act. 10). Zum persönlichen Erscheinen verpflichtete er den Gesuchsteller (Beschuldigter) sowie «eine mit der Sache vertraute und bevollmäch­tigte natürliche Person des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL». Zudem wies er in der Vorladung darauf hin, dass das Überweisungsschreiben des BAZL vom 3. März 2026 als Anklage gelte (siehe dazu auch Art. 73 Abs. 2 VStrR) und er nicht vorsehe, an der Hauptverhandlung Zeugen zu befragen, wobei aber die Parteien bis zum 20. April 2026 Beweisanträge stellen könnten.

 

2.2 Mit Eingabe vom 9. April 2026 an den Kantonsgerichtspräsidenten (Vorakten, act. 11) beantragte der Rechtsvertre­ter des Gesuchstellers die Sistierung des Straf­verfahrens. Zur Begründung erwähn­te er – mit Verweis auch auf umfangreiche Bei­lagen – namentlich hängige Strafver­fahren gegen «Mitarbeiter des BAZL und des GS-UVEK», welche direkt oder indi­rekt in das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten involviert gewesen seien. Ferner berichtete der Rechtsvertreter, sein Mandant habe «die Zuständigkeit des BAZL für die Bearbeitung dieses verwal­tungsstrafrechtlichen Falls angefochten, ein Thema, das Einfluss auf die Zuständig­keit [des hiesigen Kan­tonsgerichtspräsidenten] für die Entscheidung über die vorlie­gende Beschwerde [recte wohl: Anklage]» habe. Angesichts dessen könne der Kan­tonsgerichtspräsi­dent über die vorliegende Verwaltungsstrafsache nicht entschei­den, solange die Bundesanwaltschaft nicht über die rechtswidrigen Handlungen befunden habe, wel­che Mitarbeiter des BAZL und des GS-UVEK gegen seinen Mandanten «im Fall der Brücke in Sennwald-Ruggell» begangen hätten. Die betroffenen Mitarbeiter des BAZL könnten an der Hauptverhandlung auch nicht als Zeugen auftreten, da diese im hängigen Strafverfahren bei der Bundesanwaltschaft beschuldigt seien. Ebenso dränge sich eine Sistierung aufgrund des vor Bundesge­richt anhängigen öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahrens Nr. 2C_284/2025 auf, werde sich nämlich das Bundesgericht in seinem (späteren) Entscheid zu denjeni­gen Sachverhalten äus­sern, welche den Mitarbeitern des BAZL und des GS-UVEK angelastet würden. Zufolge der umstrittenen Zuständigkeit des BAZL im vorliegen­den Verwaltungsstraf­verfahren und der daher ebenfalls unklaren Zuständigkeit des Kantonsgerichtsprä­sidenten seien die Voraussetzungen für die Durchführung des Strafverfahrens nicht erfüllt. Die Frage der (Un-)Zuständigkeit könnte in den bei der Bundesanwaltschaft und/oder beim Bundesgericht anhängigen Verfahren (SV.23.0536-ECN bzw. 2C_284/2025) geklärt werden, weshalb bis zum Abschluss dieser Verfahren die Voraussetzungen für eine Urteilsfällung im vorliegenden Straf­verfahren nicht erfüllt seien bzw. Verfahrenshindernisse bestünden und darum das Strafverfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren sei. Sollte schliesslich das Verfahren dereinst wie­der aufgenommen werden, wäre «Herr D.______, Leiter der Helikopter-Sektion beim BAZL und Jurist» als Vertreter des BAZL zur Hauptver­handlung vorzuladen.

 

2.3 Der Kantonsgerichtspräsident teilte dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 16. April 2026 (Vorakten, act. 13) mit, «[b]is anhin hat das Kantons­gericht Glarus davon auszugehen, dass es örtlich und sachlich zuständig ist». Es lägen keine gegenteiligen Entscheide vor, welche insbesondere die Unzuständigkeit der untersuchenden Verwaltungsbehörde feststellen würden. Das Strafverfahren sei daher voranzutreiben, was zur Abweisung des Sistierungsantrags führe. Selbstver­ständlich könnten sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung auch zur Zuständigkeitsfrage äussern. Überdies obliege es der beteiligten Verwaltung [BAZL], sich durch eine mit der Sache vertraute Person an der Hauptverhandlung vertreten zu lassen. Weil jedoch nicht vorgesehen sei, eine Person der beteiligten Verwaltung an der Hauptverhandlung einzuvernehmen, sei es grundsätzlich nicht nötig, dass sich die Verwaltung durch einen Helikopterpiloten aus ihren Reihen ver­treten lasse; er sehe daher nicht vor, konkret Herrn D.______ zur Teilnahme an der Verhandlung zu verpflichten.

 

2.4 Mit Schreiben vom 22. April 2026 (Vorakten, act. 16) erneuerte der Rechtsver­treter des Gesuchstellers den Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Diesmal fettgeschrie­ben wiederholte er die bereits im Schreiben vom 9. April 2026 (oben E. 2.2) dargelegten Umstände, welche zwingend für eine Sistierung sprächen. Sodann kritisierte er den Kantonsgerichtspräsidenten dafür, dass er in seinem ablehnenden Schreiben vom 16. April 2026 alle für eine Sistierung vorge­brachten Argumente unberücksichtigt gelassen habe und auch in keiner Weise sei­ne sachliche Zuständigkeit begründe, obwohl die in den Verfahrensakten enthalte­nen Unterlagen das Gegenteil belegen würden. Sollte er [Kantonsgerichtspräsident] eine Sistierung weiterhin ausschliessen, so werde er ersucht, «die detaillierten Gründe darzulegen, aus denen eine Sistierung sachlich und juristisch nicht erforder­lich wäre».

 

2.5 Der Kantonsgerichtspräsident wies das Sistierungsgesuch mit Schreiben vom 23. April 2026 (Vorakten, act. 17) erneut ab. Es sei kein temporäres oder dauerhaf­tes Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 StPO ersichtlich. Die Darstellung des Gesuchstellers, wonach die inkriminierte Verwaltungsstrafsache nicht korrekt unter­sucht worden wäre, finde in den Akten keine Stütze.

 

3.

3.1 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2026 (act. 1) beantragte der Gesuchsteller gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidenten dessen Ausstand im hängigen Strafverfahren.

 

3.2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2026 (act. 2) überwies der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch zur Behandlung an das Obergericht und beantragt dabei im­plizit Abweisung des Begehrens.

 

3.3 Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (act. 4) gelangte der Rechtsvertreter des Gesuch­stellers direkt an das Obergericht und legte (noch einmal) dar, warum aus seiner Sicht das Ausstandsbegehren zu schützen sei.

 

4.

Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Entschei­dung über das Ausstandsbegehren, welches sich im vorliegenden Verwaltungs­straf­verfahren gegen den erstinstanzlich fallzuständigen Kantonsgerichtspräsi­denten richtet (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GOG/GL).

 

5.

5.1 Der Ausstand in einem gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren richtet sich gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach dem einschlägigen eidgenössischen Recht, hier der StPO.

 

5.2 Art. 56 StPO benennt Konstellationen, bei deren Vorliegen eine in der Straf­behörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Die Gesetzesnorm sieht vor, dass neben konkreten Begebenheiten (Bst. a – e) ebenso dann ein Ausstands­grund besteht – im Sinne einer Generalklausel –, wenn die betroffene Gerichtsper­son aus «ande­ren Gründen» befangen sein könnte (Bst. f).

 

5.2.1 Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsgesuch nicht einen spezifi­schen Aus­standsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. a – e StPO geltend, wobei ein solcher anhand der verfügbaren Akten auch nicht ersichtlich ist; explizit wirft er dem Kan­tonsgerichtspräsidenten parteiisches Verhalten [Befangen­heit] vor und beruft sich auf den (allgemeinen) Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO (siehe act. 1 S. 3).

 

5.2.2 Im Lichte von Art. 56 Bst. f StPO hat jede Per­son Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenom­menen und unbefange­nen Behörde ohne Ein­wirken sachfremder Umstände ent­schieden bzw. behandelt wird. Die Recht­sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vor­liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss­trauen in die Unparteilich­keit der Behörde zu erwecken. Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvorein­ge­nommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen; dies ist der Fall, wenn Umstän­de vorlie­gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan­genheit und Vor­einge­nommenheit erwecken (siehe zum Ganzen: BGE 141 IV 178, E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Allfällige fehlerhafte richterliche Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180); behauptete materiel­le oder prozessuale Rechtsfehler einer Gerichtsperson sind in erster Linie im Rechts­mittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Befangenheit heranziehen, denn es ist nicht Sache des Aus­standsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprü­fen (Zürcher Kom­mentar StPO-Keller, Art. 56 N 41a).

 

5.3 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers trägt in seinen Eingaben vom 30. April 2026 (act. 1) und vom 7. Mai 2026 (act. 4) im Ergebnis vor, der Kantonsgerichtsprä­sident erweise sich als befangen, da er sich mit den vom Gesuchsteller in dessen Schreiben vom 9. und 22. April 2026 (oben E. 2.2 und 2.4) vorgebrachten Argumen­ten für eine Sistierung des Verfahrens inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe und das Verfahren gleichwohl fortführe.

 

5.3.1 Wie bereits in den Schreiben vom 9. und 22. April 2026 an den Kantonsge­richtspräsidenten führt der Rechtsvertreter in seinen beiden Eingaben vom 30. April und 7. Mai 2026 abermals aus – soweit sich die zwei Elaborate überhaupt sinnvoll zusam­menfassen lassen –, dass der Ausgang zweier bei der Bundesanwaltschaft und am Bundesgericht anhängigen Verfahren abzuwarten sei, ehe das vorliegende Verwal­tungsstrafverfahren fortgeführt werden könne. Denn aus jenen (Bun­des)Verfahren würden sich Erkenntnisse ergeben, welche für den Gesuchsteller in der vorliegen­den Strafsache entlastend sein würden. Ohnehin sei – und auch dar­über habe sich der Kantonsgerichtspräsident ausgeschwiegen und damit seine Befangenheit offenbart – das BAZL für die Behandlung der inkriminierten Strafange­le­genheit nicht zuständig gewesen, was zur Folge habe, dass es ebenso an der sach­lichen Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten fehle.

 

5.3.2 Sämtliche Argumente des Gesuchstellers, mit denen er dem Kantonsgerichts­präsidenten Befangenheit zu unterstellen versucht, sind haltlos. Sie erwecken viel­mehr den Eindruck, als ziele der Gesuchsteller einzig darauf ab, das Verwaltungs­strafverfahren zu verzögern, wenn nicht gar zu vereiteln.

 

5.3.2.1 Da ist zunächst der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des BAZL und daraus folgend auch die angebliche Unzuständigkeit des Kantonsgerichtspräsiden­ten zur strafrechtlichen Behandlung des vom Gesuchsteller am 24. Dezember 2021 geflogenen Helikoptermanövers (zweimaliges Unterfliegen der Rheinbrücke Senn­wald-Ruggell; siehe oben E. 1.1).

 

Gemäss Art. 91 Abs. 1 LFG wird mit Busse bestraft, wer als Pilot eines Luftfahr­zeugs namentlich Verkehrsregeln verletzt (Bst. a) oder Vorschriften über den Flug­betrieb missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen (Bst. b). Es handelt sich dabei um Übertretungen, für deren Verfolgung und Beurteilung das BAZL zuständig ist; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsge­setz [VStrR] (siehe Art. 98 Abs. 2 LPG). Werden strafbare Widerhandlungen gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen mit einem in der Schweiz immatrikulierten Flug­fahrzeug im Ausland begangen (denkbar beim Unterfliegen einer Brücke, welche einen Grenzfluss überspannt; siehe oben E.1.1), so gilt das Schwei­zer Strafrecht (Art. 97 Abs. 1 LFG) und unterstehen die Handlungen der schweizeri­schen Gerichtsbarkeit (Art. 98 Abs. 3 LPG e contrario). Der Gesuchsteller indes beruft sich auf die Zuständigkeit der Liechtensteiner Behörden und hat sich diesbe­züglich auch (erfolglos) an behördliche Instanzen im Fürstentum gewandt (siehe etwa Vorakten, act. 3, pag. 189 ff.). In den Akten befindet sich sodann ein fast 40-seitiger «Strafan­trag», den der Gesuchsteller gegen Mitarbeiter des BAZL bei der Bundesanwalt­schaft eingereicht hat (Vorakten, act. 3, pag. 197-235). Soweit sich aus dem aus­schweifenden Strafantrag sinngemäss entnehmen lässt, macht der Gesuchsteller darin unter anderem auch die Frage der Zuständigkeit Schweiz/Liechtenstein bei luftfahrtrechtlichen Verstössen zum Gegenstand seiner strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber den BAZL-Mitarbeitern (pag. 205 ff.). Auf just dieses damit ausgelöste Verfahren bei der Bun­desanwaltschaft bezieht sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur Begründung des Ausstandsgesuchs, wenn er geltend macht, der Kantonsgerichtspräsident habe sich als befangen erwiesen, weil er nicht bereit sei, das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller bis zum Abschluss der bundesanwalt­schaftlichen Untersuchung zu sistieren. Es ist dies in Anbetracht der eingangs dar­gelegten (klaren) Rechtslage zur Zuständigkeit des BAZL eine offensichtlich abwe­gige Argumentation und nicht geeignet, eine Befangenheit des Kantonsgerichtsprä­sidenten zu begründen. Lediglich der Voll­ständigkeit halber bleibt anzufügen, dass nach der Rechtspre­chung es im internati­onalen Verhältnis zur Vermeidung negati­ver Kompetenzkonflik­te grundsätzlich als geboten erscheint, selbst in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizeri­sche Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 210).

 

5.3.2.2 Weiter argumentiert der Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Ausstands­begehren (act. 1), der Kantonsgerichtspräsident habe sich dadurch als befangen gezeigt, weil er nicht gewillt sei, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Gesuch­steller bis zum Abschluss des beim Bundesgericht hängigen Verfahrens 2C_284/2025 zu sistieren.

 

Hierzu gleich vorweg: Das Bundesgericht hat im erwähnten Verfahren mit Entscheid vom 20. März 2026 (www.bger.ch → Rechtsprechung) die Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen. Das Verfahren betraf den zweimonatigen Entzug der Fluglizenz des Gesuchstellers als Folge seines im Verwaltungsstrafverfahren ange­klagten Flugmanövers vom 24. Dezember 2021. Aber selbst wenn das bundesge­richtliche Verfahren über die Administrativmassnahme noch am Laufen wäre, so ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht nachvollziehbar erörtert, weshalb deswegen das Verwaltungsstrafverfahren sistiert werden müsste. Ergo stösst auch der in diesem Zusammenhang konstruierte Befangenheitsvorwurf gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidenten ins Leere. Aus dem zuvor zitierten Bundesge­richtsentscheid wird im Übrigen ersichtlich, mit welcher Hartnä­ckigkeit der Gesuchsteller auch in anderen Verfahren fortwährend Sistierungs- und Ausstands­begehren stellt.

 

5.3.2.3 Schliesslich erkennt der Gesuchsteller eine Befangenheit des Kantonsge­richtspräsidenten auch darin, dass dieser den im Hinblick auf die Strafverhandlung (Hauptverhandlung) gestellten Beweisantrag auf Anhörung von D.______ abge­lehnt habe (act. 1 S. 2 Ziff. 2 und act. 4). Darin ist dem Gesuchsteller ebenfalls nicht zu folgen. Ein zu­nächst abgelehnter Beweisantrag kann an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 331 Abs. 3 StPO). Der Gesuchsteller vermag denn auch keinen (befangenheitsrelevanten) Grund zu benennen, inwiefern sich die vom Kantonsgerichtspräsidenten im Vorfeld der Hauptverhandlung abgelehnte Anhörung von D.______ für ihn nachteilig auswirken würde. Auch dazu noch eine Rand­notiz: Dass der Gesuchsteller ausgerechnet an der abgelehnten Anhörung von D.______ einen Ausstandsgrund festmachen will, ist erstaunlich; nachdem nämlich der Gesuchsteller in seinem Strafantrag vom 27. Februar 2023 (Vorakten, act. 3, pag. 197 ff.) unter anderem auch D.______ bei der Bundeanwaltschaft verklagt hatte, wies er in seinem Schreiben vom 9. April 2026 an den Kan­tonsgerichtspräsidenten (oben E. 2.2) explizit darauf hin, die vom Strafantrag betrof­fenen Mitarbeiter des BAZL könnten an der Hauptverhandlung nicht als Zeu­gen auftreten (a.a.O., S. 2, drittletzter Absatz).

 

5.4 Aus alldem ergibt sich, dass keine Handlungen des Kantonsgerichtspräsiden­ten erkennbar sind, welche nur schon im Entferntesten den Eindruck einer Befan­genheit im zuvor aufgezeigten Sinne (oben E. 5.2) begründen würden.

 

6.

Diesen Erwägungen zufolge ist das (trölerische) Ausstandsbegehren des Gesuch­stellers gegen den fallzuständigen Kantonsgerichtspräsidenten lic. iur. Daniel Anrig abzuweisen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind bei dem hier nicht unerhebli­chem Aufwand und angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, welche in Anbetracht seiner Aviatik-Freizeitbetätigung als günstig zu bezeichnen sind, auf CHF 1’500.- festzu­legen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und aus­gangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 29 Abs. 3 und 82 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 4 StPO).

 

 

____________________

 

 

Beschluss

 

1.

Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gemäss Eingaben seines Rechts­ver­treters vom 30. April und 7. Mai 2026 wird abgewie­sen.

 

 

2.

Die Pauschalgerichtsgebühr für das vorliegende Ausstandsverfahren von CHF 1’500.- wird dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm bezogen.

 

 

3.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]