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Urteil vom 2. April 2014
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I. Kammer
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in Sachen
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VG.2013.00107
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1.
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A.______ GmbH
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Beschwerdeführer
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2.
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B.______
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3.
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C.______
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4.
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D.______ AG
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5.
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E.______ AG
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6.
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F.______ AG
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7.
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G.______ AG
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8.1.
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H.______
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8.2.
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I.______
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9.
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J.______
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10.1
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K.______
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10.2.
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L.______
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11.
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M.______
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alle vertreten durch Rechtsanwalt N.______
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gegen
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1.
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Wegkorporation Braunwald
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Beschwerdegegner
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2.
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Departement Bau und
Umwelt des Kantons Glarus
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und
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Gemeinde Glarus Süd
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Beigeladene
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vertreten durch Rechtsanwalt O.______
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betreffend
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Beiträge Wegkorporation 2011
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Die Wegkorporation Braunwald stellte am 2. September
2011 folgende Beträge in Rechnung: A.______ GmbH Fr. 2'166.-; E.______
AG Fr. 1'146.-; F.______ AG Fr. 3'138.-, Fr. 1'962.- und
Fr. 510.-; G.______ AG Fr. 1'662.- und Fr. 1'386.-; H.______
und I.______ Fr. 1'254.-; J.______ Fr. 534.-; K.______ und L.______
Fr. 546.-; D.______ AG Fr. 9'138.-; B.______ Fr. 2'550.-;
C.______ Fr. 858.- sowie M.______ Fr. 594.-. Am 11. Oktober
2011 stellte sie J.______ zusätzlich Fr. 570.- in Rechnung.
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1.2 Die Rechnungsempfänger erhoben in der Folge
Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt (DBU) und beantragten die
Aufhebung der Rechnungen sowie die Feststellung, dass keine Beitragspflicht
bestehe. Das DBU wies die Beschwerden am 30. September 2013 ab, soweit
es darauf eintrat.
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2.
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2.1 Die Rechnungsempfänger gelangten am 31. Oktober
2013 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Entscheids des DBU. Sie seien von der Beitragspflicht für das Jahr 2011 zu
befreien.
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2.2 Das Verwaltungsgericht vereinigte mit
Präsidialverfügung vom 5. November 2013 die Verfahren VG.2013.00107,
VG.2013.00108, VG.2013.00109, VG.2013.00110, VG.2013.00111, VG.2013.00112,
VG.2013.00113, VG.2013.00114, VG.2013.00115, VG.2013.00116 und VG.2013.00117
und führte sie unter der Verfahrensnummer VG.2013.00107 weiter. Gleichzeitig
lud es die Gemeinde Glarus Süd ins Verfahren bei.
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2.3 Das DBU beantragte am 17. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerden; unter Kostenfolge. Gleichentags beantragte die Gemeinde
Glarus Süd die Abweisung der Beschwerden; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Den nämlichen Antrag
stellte die Wegkorporation Braunwald am 17. Februar 2014.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs.
1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
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1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 geht davon aus, dass auf
die Beschwerden infolge fehlenden Interesses nicht einzutreten sei. Gemäss
Art. 88 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges
Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.
Die Beschwerdeführer bezwecken mit ihren Beschwerden die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und damit einhergehend der durch sie zu zahlenden
Rechnungen betreffend die Abgaben an die Wegkorporation für das
Jahr 2011. An der Aufhebung der Rechnungen haben sie ohne Weiteres ein
schutzwürdiges Interesse; dies unabhängig davon, ob ihr Anliegen, dass die
Strassen in Braunwald durch die Gemeinde übernommen werden, mittlerweile erfüllt
ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
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1.3 Da sich der Sachverhalt rechtsgenüglich aus den
Akten ergibt und sich im vorliegenden Verfahren in erster Linie rechtliche
Fragen stellen, ist auf den durch die Beschwerdeführer beantragten
Augenschein zu verzichten.
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1.4 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des
durch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Beschleunigungsgebots
geltend. Eine Rechtsverzögerung hätten sie jedoch im vorinstanzlichen
Verfahren, solange der Entscheid noch ausstand, rügen müssen. Nunmehr besteht
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/
Genf 2014, § 19 N. 52), welche die Beschwerdeführer zu Recht auch nicht
formell erheben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht auch unter
Beachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Verfahrensdauer
von zwei Jahren als lange erscheint.
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1.5.
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1.5.1 Gemäss dem Protokoll der Beschwerdegegnerin 1 vom 7.
Juni 2013 hatte der Vorsteher des Beschwerdegegners 2 an jenem Tag dem
Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass die Rechnungen der
vergangenen beiden Jahre durch die Beschwerdeführer zu bezahlen seien. Die
Beschwerdeführer schliessen daraus auf eine Verletzung des Anspruchs auf
gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Überdies
sind sie der Auffassung, dass der Departementsvorsteher wegen
Interessenkollisionen in den Ausstand hätte treten müssen, weil er als Eigentümer
einer Wohnung in Braunwald Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 sei.
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Der Beschwerdegegner 2
führt aus, dass der Departementsvorsteher im Telefongespräch mit dem
Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 lediglich auf den Aufruf des Regierungsrats
im Amtsblatt vom 10. Mai 2012 verwiesen habe, wonach die Korporationen ihre
Pflichten weiterzuführen und folglich die Mitglieder auch ihre Beiträge weiterhin
zu begleichen hätten. Der Departementsvorsteher sei auch nicht verpflichtet
gewesen, in den Ausstand zu treten. Zwar sei er aufgrund eines Liegenschaftserwerbs
seit Oktober 2012 "Zwangs"-Mitglied in der Beschwerdegegnerin 1. Er
sei am vorliegenden Verfahren aber weder selbst als Partei beteiligt noch sei
er im Vorstand der Beschwerdegegnerin 1 engagiert. Er sei daher vom Ausgang
des vorliegenden Verfahrens in gleicher Weise betroffen wie alle Mitglieder
der Beschwerdegegnerin 1.
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1.5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne einen
Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV ist indessen im Verfahren vor
Verwaltungsinstanzen nicht anwendbar (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/
Genf 2012, Rz. 849). Der Anspruch auf eine Unparteilichkeit der
Verwaltungsbehörde im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit wird jedoch
durch Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat,
gewährleistet (BGE 127 I 296 E. 2b).
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Äussert sich der Vorsteher
einer zum Entscheid berufenen Behörde während des laufenden
Rechtsmittelverfahrens explizit oder – wie vorliegend – auch implizit über
den mutmasslichen Verfahrensausgang, kann dies Zweifel an seiner
Unbefangenheit wecken. Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass der
Schriftenwechsel am 22. August 2012 abgeschlossen worden war, das
Telefongespräch zwischen dem Departementsvorsteher und dem Präsidenten der
Beschwerdegegnerin 1 aber vom 7. Juni 2013 datiert. Fand das
Telefongespräch aber erst knapp ein Jahr nach Abschluss des Schriftenwechsels
statt, kann nicht auf eine Voreingenommenheit des Departementsvorstehers
geschlossen werden. Die von ihm am 7. Juni 2013 getätigten Äusserungen erscheinen
zwar als unbedacht, führen aber nicht dazu, dass der Departementsvorsteher
als befangen zu gelten hätte und so nicht mehr am Entscheid der Vorinstanz
hätte mitwirken dürfen.
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1.5.3 Aus Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a
VRG ergibt sich sodann, dass Personen, die einen Entscheid vorbereiten oder
treffen, in den Ausstand treten müssen, wenn sie in der Sache ein eigenes
Interesse haben oder vom Ausgang des Verfahrens einen Vorteil oder Nachteil
zu gewärtigen haben.
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Das Gebot von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet es, Ausstandsgründe unverzüglich
vorzubringen. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt
und sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf die
spätere Ausstandsrüge verwirkt (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N. 43 f.).
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Die Beschwerdeführer
machen nicht geltend und es ist auch nicht anzunehmen, dass sie erst nach dem
Entscheid der Vorinstanz Kenntnis davon erhielten, dass deren Vorsteher
aufgrund des erworbenen Grundeigentums Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 ist.
Insofern erweist sich die Ausstandsrüge als verspätet.
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Im Übrigen wäre es ohnehin
fraglich, ob der Departementsvorsteher in den Ausstand hätte treten müssen.
Nur weil er eines von zahlreichen Mitgliedern der Beschwerdegegnerin 1 ist,
hatte er kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder einen
Vor- oder Nachteil im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a VRG zu gewärtigen. Diesbezüglich
ist zu beachten, dass sämtliche Grundeigentümer von Braunwald Mitglied der
Beschwerdegegnerin 1 sind. Vergleichbar mit dem vorliegenden Fall sind beispielsweise
Verfahren, in welchen eine Gebühr einer Gemeinde angefochten wird. Auch hier
bestünde kein Grund für einen Ausstand, allein weil die am Entscheid mitwirkende
Person ebenfalls in der Gemeinde gebührenpflichtig ist. Insofern ist Art. 13
Abs. 1 lit. a VRG in Fällen wie dem vorliegenden zurückhaltend auszulegen.
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2.
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Gemäss Art. 2 Abs. 1 der
Statuten der Wegkorporation Braunwald in der Fassung vom 16. Juni 1995
(Statuten) ist die Wegkorporation Braunwald Eigentümerin der Gemeindestrassen
in Braunwald und trägt für diese die Strassenbaulast. Der Besitz von
Grundeigentum in Braunwald sowie die Benützung der Korporationsstrassen durch
Motorfahrzeuge verpflichtet nach Art. 6 Abs. 1 Statuten zur Mitgliedschaft in
der Wegkorporation Braunwald. Die Abgaben an die Wegkorporation Braunwald
werden bei Grundeigentum neben einem Grundbetrag nach der Kubatur des
umbauten Raums festgelegt (Art. 8 Statuten), bei den Motorfahrzeugen
nach der Zahl und dem Verwendungszweck der Fahrzeuge (Art. 10 Statuten).
Die Höhe der Abgaben wird gemäss Art. 13 Statuten durch die
Hauptversammlung festgesetzt.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass sie nicht
grundsätzlich die Existenzberechtigung von Korporationen bestreiten würden.
Auch sei ihnen bewusst, dass nicht sämtliche "Strässchen" und
"Weglein" des Siedlungsraums Braunwald durch die Beigeladene
übernommen würden. Diese müsse aber zumindest den Unterhalt der Strassen im
Rahmen der Bauzonen der früheren Gemeinde Braunwald übernehmen. Es könne
ihnen nicht angelastet werden, dass es die früheren Gemeindebehörden seit
2008 nicht geschafft hätten, für rechtsgleiche Verhältnisse zu sorgen. Es sei
Sache der Gemeindebehörden, ihre Strukturen so aufzugleisen, dass sie ihren
Aufgaben nachkommen könnten. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz selber
festhalte, aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich in erster Linie der
Auftrag an die neuen Gemeinden, die beim Start bestehenden Ungleichheiten
baldmöglichst zu beseitigen. Eine – neben den Staats- und Gemeindesteuern –
nochmalige Belastung der Liegenschaftseigentümer komme einer verbotenen
Doppelbesteuerung gleich, weshalb die angefochtenen Rechnungen bereits aus
diesem Grund aufzuheben seien. Sodann verstosse es gegen das
Rechtsgleichheitsgebot, wenn die Einwohner des Ortsteils Braunwald Beiträge
an den Unterhalt und die Erstellung von Strassen bezahlen müssten, Einwohner
anderer Ortsteile aber nicht. Die Beigeladene sei schliesslich dazu verpflichtet,
Strassenbau und Strassenunterhalt auf dem ganzen Gemeindegebiet sicherzustellen,
soweit nicht der Bund oder der Kanton dafür zuständig sei.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist der Auffassung, die von
den Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehandlung sei früher gewollt gewesen.
Der Regierungsrat habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die bisherige
Regelung bis zum Vorliegen einer neuen Regelung Bestand haben werde. Die
Anliegen der Beschwerdeführer seien mit dem Entscheid der Beigeladenen vom
16. Mai 2013 und dem festgesetzten Strassenplan vom 28. Oktober 2013 erfüllt. Die Beigeladene sei nicht verpflichtet
gewesen, bereits per 1. Januar 2011 eine Lösung vorzulegen. Die
Arbeitsgruppe der Beigeladenen habe einen neuen Zeitplan vorgelegt, der eine
Lösung bis zum 31. Dezember 2013 verlangt habe. Dieser Zeitplan sei
eingehalten worden. Damit hätten die Beschwerdeführer aber keinen Anspruch
darauf, die Rechnungen für das Jahr 2011 nicht bezahlen zu müssen. Eine
verbotene Doppelbesteuerung liege nicht vor. Es sei zu beachten, dass die
Beigeladene in den Jahren 2011 bis 2013 keine Steuergelder für den Strassenunterhalt
verbraucht habe. Daneben würden die Beschwerdeführer verkennen, dass in der
speziellen Situation von Braunwald die Strassen teilweise der Beschwerdegegnerin
1 und teilweise Drittparteien gehörten.
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3.3 Der Beschwerdegegner 2 weist darauf hin, dass die
Wegkorporation im Zeitpunkt seines Entscheids bestanden habe und auch heute
noch bestehe. Diese müsse ihren Rechten und Pflichten weiterhin nachkommen,
worunter auch die Beitragspflicht der Mitglieder falle. Die
Überprüfungsbefugnis habe sich daher einzig auf die Richtigkeit der
Rechnungen und deren Übereinstimmung mit den Statuten der Beschwerdegegnerin
1 beschränkt. Dass jedoch die angefochtenen Jahresbeiträge 2011 nicht korrekt
erhoben worden seien oder dass sie nicht mit den Vorgaben der Statuten übereinstimmten,
sei von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden. Es könne nicht
Aufgabe des Beschwerdegegners 2 sein, anstelle des zuständigen Gemeindeorgans
Entscheide über die Ausgestaltung und Finanzierung des kommunalen Strassennetzes
zu treffen. Es verstosse zudem gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit, wenn
der Erlass von Ersatzrecht einer anderen Behörde vorbehalten sei. Sofern dies
überhaupt zulässig wäre, könnte ein solcher Entscheid einzig durch den Regierungsrat
als Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
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3.4 Die Beigeladene führt aus, die Fusion der dreizehn
Ortsgemeinden sei aufwendig gewesen. Es habe für sie kein Grund bestanden,
die Angelegenheit Wegkorporation Braunwald vordringlich zu behandeln. Dass
die Integration der vielen Korporationen im Gemeindegebiet an die Hand
genommen und vorangetrieben worden sei, beweise die Tatsache, dass heute mit
Bezug auf die beiden wichtigsten Strassenkorporationen, nämlich diejenige von
Braunwald und diejenige betreffend Weissenberge, klare Lösungen auf dem Tisch
liegen würden, welche von den selbständigen Korporationen auch akzeptiert
worden seien. Es sei im Übrigen weiterhin möglich, für eine bestimmte
Entschliessungsstrasse eine Wegkorporation zu gründen und die Erstellungs-
und Unterhaltskosten den Korporationsmitgliedern zu überwälzen, ohne dass
dadurch das Doppelbesteuerungsverbot tangiert sei. Schliesslich sei zu
beachten, dass es nicht möglich sei, im Rahmen einer Gemeindefusion dieser
Grösse, mit Bezug auf sämtliche Details die Rechtsgleichheit per Datum der
Fusion herzustellen. Hätte man dies gewollt, so hätte für die Vorbereitung
der Fusion wesentlich mehr Zeit eingeräumt werden müssen.
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4.
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4.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
erschöpft sich in den für das Jahr 2011 gestellten Rechnungen der
Beschwerdegegnerin 1. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend,
dass die Jahresrechnungen 2011 nicht korrekt erhoben worden seien oder den
Statuten der Beschwerdegegnerin 1 widersprechen würden. Hingegen rügen sie,
dass die Erhebung der strittigen Abgaben gegen das Doppelbesteuerungsverbot
und das Rechtsgleichheitsgebot verstossen würden. Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob die Rechnungen verfassungsrechtlich zulässig sind.
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4.2 Die öffentlichen Abgaben lassen sich in
Kausalabgaben und Steuern unterteilen. Kausalabgaben sind dabei
Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für
bestimmte Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im Gegensatz
dazu sind Steuern voraussetzungslos zu entrichten (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 2624 f.).
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Ob es sich bei den
vorliegend strittigen Abgaben um Vorzugslasten (Beiträge) und somit um
Kausalabgaben oder aber um Kostenanlastungssteuern handelt, bedarf einer
näheren Prüfung. Kostenanlastungssteuern sind Sondersteuern, welche einer bestimmten
Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten
Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit
der Steuerpflichtigen. Sie unterscheiden sich von der Vorzugslast dadurch,
dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil
vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die
betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis
eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von
Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie –
abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher der Aufwendungen angesehen werden
kann (BGE 124 I 289 E. 3b).
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Die strittigen Abgaben
werden in den Statuten als Anlagebeiträge (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1
Statuten) bezeichnet. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer und Motorfahrzeughalter.
Zumindest betreffend die in der Bauzone liegenden Strassen und Wege, welche
durch die Allgemeinheit rege genutzt werden, lässt sich ein solcher Sondervorteil
den einzelnen Grundeigentümern nicht konkret zurechnen. Es ist daher fraglich,
ob es sich bei den Abgaben der Grundeigentümer nicht eher um Kostenanlastungssteuern
handelt.
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4.3 Ginge man davon aus, dass es sich bei den Abgaben
der Grundeigentümer um Kostenanlastungssteuern handelt, käme Art. 127 Abs. 2
BV zum Tragen. Danach sind bei der Ausgestaltung der Steuern, soweit es deren
Art zulässt, insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Haben die Grundeigentümer
für die Erstellung und den Unterhalt sämtlicher Strassen in Braunwald selber
aufzukommen, verstösst dies gegen den aus dem Rechtsgleichheitsprinzip
hervorgegangenen Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Namentlich die
in der Bauzone liegenden Strassen werden von den Grundeigentümern nicht
stärker in Anspruch genommen als von der übrigen Bevölkerung. Die Strassen
und Wege werden von jedermann benützt, unabhängig davon, ob er Eigentümer eines
Grundstücks ist oder in gemieteten Räumen wohnt oder arbeitet. Daneben werden
die Strassen in Braunwald auch durch Touristen beansprucht, wobei die Tourismusförderung
nicht Aufgabe der Beschwerdeführer ist. Es sind daher keine sachlichen Gründe
ersichtlich, welche es rechtfertigen könnten, dass die Grundeigentümer den
überwiegenden Teil der Strassenbaulast zu tragen haben.
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4.4 Ungeachtet davon, ob man die Abgaben als Beiträge
oder als Kostenanlastungssteuern qualifizieren will, liegt ein Verstoss gegen
das Rechtsgleichheitsprinzip vor. Dieses wird durch Art. 8 Abs. 1 BV und Art.
4 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV)
gewährleistet. Ihm kommt umfassende Geltung zu. Es ist von sämtlichen
Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der
Staatstätigkeit zu beachten. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt deshalb
der Rechtsgleichheitsgrundsatz sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher
Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden
und Gerichte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 489).
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Der Anspruch auf
Gleichbehandlung verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln
ist. Die Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen, denen
keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Die
Gleichbehandlung ist nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen
ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die
im Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen
gleich sind (BGE 135 V 361 E. 5.4.1, mit Hinweisen).
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Die Beschwerdegegnerin 1
wurde im Jahr 1895 gegründet und blieb von der Verselbständigung der Gemeinde
Braunwald im Jahr 1939 unberührt. Ihre Aufgabe lag darin, die bestehenden Fuss-
und Fahrwege auszubauen und zu unterhalten. Die sich daraus ergebenden Lasten
wurden auch nach der Gründung der Gemeinde Braunwald von der
Beschwerdegegnerin 1 getragen (Bg. 2 act. A/11/1 und B/10/1). Solange die Gemeinde
Braunwald selbständig war, ergaben sich unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsgleichheitsgebots keine Probleme.
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Per 1. Januar 2011
fusionierte die Gemeinde Braunwald aber zusammen mit zwölf anderen
Ortsgemeinden zur neuen Gemeinde Glarus Süd. Diese steht in der Pflicht,
sämtliche Einwohner gleich zu behandeln. Es widerspricht nun dem Rechtsgleichheitsgrundsatz,
wenn die Beigeladene in Braunwald das Erstellen und den Unterhalt selbst der
in der Bauzone liegenden Strassen der Beschwerdegegnerin 1 überlässt, deren
Mitglieder sämtliche Lasten zu tragen haben, in den übrigen Gemeindeteilen
die Strassenbaulast aber selber trägt. Für eine derartige unterschiedliche
Behandlung der Einwohner der Gemeinde besteht nämlich kein sachlicher Grund,
was die Beschwerdegegner und die Beigeladene zumindest implizit auch
einräumen.
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4.5 Hingegen ist das von den Beschwerdeführern
angerufene Doppelbesteuerungsverbot vorliegend nicht einschlägig. Gemäss Art.
127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Nach Art.
205 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG) richtet sich die Steuerausscheidung zwischen den Glarner
Gemeinden, unter Vorbehalt allfälliger besonderer Vorschriften der
Vollziehungsverordnung, nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung
der interkantonalen Doppelbesteuerung.
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Ein Verstoss gegen
das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV liegt dann vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird oder wenn
ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit
überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde
(BGE 133 I 19 E. 2.1, mit Hinweisen). Damit von einer Doppelbesteuerung
gesprochen werden kann, müssen grundsätzlich vier Kriterien erfüllt sein:
Identität des Steuersubjekts, des Steuerobjekts, der Steuerperiode und der
Steuerart (Klaus A. Vallender/René Widerkehr, in St. Galler
BV-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 127 N. 62). Sachlich gilt
das Doppelbesteuerungsverbot nicht auf dem Gebiet der Kausalabgaben (Adrian
Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff.,
508). Analoges gilt für das innerkantonale Doppelbesteuerungsverbot zwischen
zwei oder mehreren Gemeinden.
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Dass das
interkantonale Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vorliegend
nicht zur Anwendung gelangt, ergibt sich bereits daraus, dass die strittigen
Abgaben keinen interkantonalen Bezug aufweisen. Auch Art. 205 Abs. 2 StG
kommt nicht zum Tragen, da vorliegend nicht eine Steuerausscheidung zwischen
mehreren Glarner Gemeinden in Frage steht.
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5.
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5.1 Zu prüfen bleibt, ob die festgestellten
verfassungsrechtlichen Mängel die Nichtanwendung der in den Statuten
festgesetzten Abgabepflicht bzw. eine Aufhebung der strittigen Rechnungen zur
Folge haben. Die Vorinstanz ging dabei davon aus, dass die Rechtssicherheit
und die Verhältnismässigkeit einer Befreiung der Beschwerdeführer von der
Abgabepflicht entgegenstehen würden. Insgesamt ergebe sich aus dem
Rechtsgleichheitsgebot in erster Linie der Auftrag an die neuen Gemeinden,
die beim Start bestehenden Ungleichheiten baldmöglichst zu beseitigen.
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5.2 Die Feststellung, dass die strittigen Forderungen
gegen Verfassungsrecht verstossen, hat nicht zwingend deren Aufhebung zur
Folge. Unter bestimmten Umständen kann nämlich ein Gericht oder eine andere
Rechtsmittelinstanz von der Aufhebung eines auf verfassungswidriger
rechtlicher Grundlage beruhenden Entscheids absehen, wenn durch die
unverzügliche Nichtanwendung der dem Entscheid zugrunde liegenden Normen
nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde,
sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum. Die einstweilige Weiteranwendung
der strittigen Norm trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit kann somit
ausnahmsweise gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn andernfalls dem Gemeinwesen
oder den Betroffenen ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde, indem
beispielsweise ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln gehoben würde oder
eine wichtige öffentliche Aufgabe bis auf Weiteres nicht mehr oder nicht mehr
zufriedenstellend erfüllt werden könnte. Beim Entscheid ist dabei die Schwere
der Verfassungsverletzung mitzuberücksichtigen. Weiter wird vorausgesetzt,
dass die Rechtsmittelinstanz nicht in der Lage oder nicht dazu berufen ist,
die mangelhafte Norm durch eine eigene, bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers
geltende Anordnung zu ersetzen (BGE 123 I 56 E. 3c; BGer-Urteil 2C_670/2008
vom 27. November 2008 E. 6.1). Schliesslich ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, in welche die Interessen der Beschwerdeführenden
einzubeziehen sind (BGer-Urteil vom 10. Oktober 1986, in ZBl 1987 S. 306
ff., 313 f.; vgl. zum Ganzen VGr ZH-Urteil VB.2009.00048 vom 4. Juni 2009
E. 3.3.1 f., mit weiteren Hinweisen, www.vgr.zh.ch).
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5.3 Würde vorliegend die Pflicht der Beschwerdeführer
zur Bezahlung der Abgaben an die Beschwerdegegnerin 1 für das Jahr 2011
aufgehoben, hätte dies grundsätzlich zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin 1
dieser Einnahmen verlustig ginge. Insbesondere könnten die Abgaben nicht ohne
Weiteres der Beigeladenen überbunden werden; hierzu mangelt es an einer
gesetzlichen Grundlage. Grundsätzlich hätte daher die Beschwerdegegnerin 1
die Ausfälle zu tragen, was ihre Aufgabenerfüllung wesentlich erschweren
würde.
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Es stellt sich nun die
Frage, ob übergangsweise eine Regelung geschaffen werden könnte, welche die
Beigeladene in die Pflicht nehmen würde. Dabei gilt es zu bedenken, dass
grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten für eine verfassungskonforme
Verteilung der Strassenbaulast in Braunwald bestehen. Neben der Übernahme sämtlicher
Strassen und Wege erscheint es beispielsweise als denkbar, nur die in der
Bauzone liegenden Strassen zu übernehmen, wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen.
Sind aber Lösungen zulässig, bei welchen die Beigeladene nicht für sämtliche
Strassen und Wege die Strassenbaulast übernehmen muss, behält die Beschwerdegegnerin
1 ihre Existenzberechtigung und bleiben die Beschwerdeführer für die nicht
übernommenen Strassen und Wege ohnehin abgabepflichtig. Dies steht einer
gänzlichen Aufhebung der für das Jahr 2011 gestellten Rechnungen entgegen. Zu
beachten ist sodann die durch Art. 115 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 KV
garantierte Gemeindeautonomie. Danach steht es der Beigeladenen im Rahmen des
rechtlich Zulässigen frei, darüber zu entscheiden, für welche Strassen sie in
Braunwald die Strassenbaulast übernehmen will. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Entscheid – und sei es nur im Sinne
einer Übergangsregelung – nicht selber traf. Auch das Verwaltungsgericht
sieht sich dazu nicht berufen.
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Weiter zu berücksichtigen
ist, dass die Gemeindefusion ausserordentliche Anforderungen an die
Beigeladene stellte. Es liegt nun auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Fusion
noch nicht in allen Punkten rechtsgleiche Regelungen bestehen konnten und die
Beigeladene in erster Linie dafür zu sorgen hatte, Ungleichbehandlungen möglichst
bald zu beseitigen. Massgebend ist dabei, dass die Gemeinde nicht untätig
blieb, sondern zu einer Lösung gelangt ist, gemäss welcher ein Teil der
Strassen von Braunwald per 1. Januar 2014 übernommen werden soll.
Insofern wiegt die Verfassungsverletzung nicht schwer.
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Auf der anderen Seite
haben die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass sie keine
aus verfassungsrechtlicher Sicht unzulässige Abgaben bezahlen müssen.
Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die Abgaben nicht übermässig hoch sind.
Soweit die Abgabepflichtigen Einwohner von Braunwald sind, darf auch
berücksichtigt werden, dass der Steuersatz in der neuen Gemeinde Braunwald im
Jahr 2011 tiefer lag als im Jahr 2010 in der alten Gemeinde Braunwald, was
die Belastung durch die Abgaben an die Beschwerdegegnerin 1 zu relativieren
vermag.
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Insgesamt sind die
Voraussetzungen für einen so genannten Appellentscheid erfüllt. Damit ist
auch im vorliegenden Verfahren lediglich festzustellen, dass die strittigen Abgaben
für das Jahr 2011 insofern gegen Verfassungsrecht verstossen, als die Beigeladene
für keine der Strassen von Braunwald die Strassenbaulast übernommen hat. Von
einer Aufhebung der Rechnungen oder des vorinstanzlichen Entscheids ist hingegen
aus den dargelegten Gründen abzusehen.
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Dies führt zur Abweisung
der Beschwerden.
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III.
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1.
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Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 3'000.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen
und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG).
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2.
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Mangels Obsiegens steht
den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit.
a VRG). Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 fällt, haben nur
ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung
von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört (Art. 138
Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand vorliegt, der eine
Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche weder den
Beschwerdegegnern noch der Beigeladenen zuzusprechen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerden werden abgewiesen.
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2.
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Den
Beschwerdeführern wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-
auferlegt, welche mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet wird.
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3.
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Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
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4.
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Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]
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