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Urteil vom 23. April 2014
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2014.00009
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A.______
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Beschwerdeführer
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vertreten durch Rechtsanwalt B.______
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gegen
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IV-Stelle Glarus
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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Invalidenrente
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 A.______, geboren am […], verletzte sich am
21. Mai 1998 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn. Am
19. Mai 1999 meldete er sich bei der IV-Stelle Glarus (nachfolgend:
IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 1. Mai 2001 ab
1. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
Invalidenrente zu.
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1.2 In den Jahren 2006 und 2011 wurde jeweils eine
Rentenrevision durchgeführt. Die IV-Stelle teilte A.______ am
8. Februar 2006 sowie am 19. April 2011 mit, bei der
Überprüfung des Invaliditätsgrads hätten keine rentenbeeinflussenden Änderungen
festgestellt werden können, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
bestehe.
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2.
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2.1 Am 25. April 2012 wurde erneut eine
Rentenrevision eingeleitet. Zur Überprüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen
gab die IV-Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) C.______ eine
interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Diesem Gutachten vom
29. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass A.______ für eine körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 90 % – in einem ganztägigen
Pensum verwertbar – arbeits- und leistungsfähig sei.
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2.2 Die IV-Stelle teilte A.______ mit Vorbescheid vom
11. Juni 2013 mit, dass bei ihm aufgrund der Verbesserung des
Gesundheitszustands die zumutbare Arbeitsfähigkeit bezüglich leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten heute 90 % betrage. Da nach der
Einkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere,
bestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Rente aufgehoben werde. Dagegen
erhob A.______ am 19. Juni 2013 vorsorglichen und am 17. Juli 2013
begründeten Einwand.
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2.3 In Bestätigung des Vorbescheids stellte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 17. Januar 2014 die Rente auf Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
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3.
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A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 23. Januar 2014 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2014 und dass
ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
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Die IV-Stelle schloss am
10. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit
ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG).
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2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum
Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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2.3 Wie körperliche können auch geistige
Gesundheitsschäden eine Invalidität im gesetzlichen Sinn bewirken. Zu
Letzteren zählen neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert (BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Von
einer invalidisierenden psychischen Störung kann indessen nur bei Vorliegen eines
medizinischen Substrats gesprochen werden, das durch einen Facharzt schlüssig
festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in
Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen
Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen, wie etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn oder einen damit
vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127
V 294 E. 5a).
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2.4
Invalidenrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte.
Das Mass des Forderbaren muss dabei weitgehend objektiv bestimmt werden. Es
ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge
seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten
offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei
kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme
einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten
Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend
erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung
der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als
alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar
(BGE 135 V 201 E. 7.1.1).
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3.
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3.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine Revision
wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads bei der Festsetzung der Rente auf
einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen
bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV]).
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3.2 Ein
Revisionsgrund, d.h. eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung der
Verhältnisse, ist unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustands gegeben, aber auch bei einer Erhöhung oder Verminderung
des massgeblichen Validen- oder Invalideneinkommens sowie bei einer Änderung
der spezifischen Arbeitsfähigkeit. Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine
nur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts
dar (BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei
gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund, welcher
zur Herabsetzung oder zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit aktenmässig
zuverlässig ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2).
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Identisch gebliebene
Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des
tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) – sei es aufgrund eines
objektiv geminderten Schweregrads desselben Leidens, sei es aufgrund verbesserter
Leidensanpassung der versicherten Person – nicht aus. Ob eine derartige
tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende
ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands
vorliegt, bedarf – auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für
die versicherte Person – einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei die blosse Möglichkeit
einer Verbesserung tatsächlicher Art nicht genügt (BGer-Urteil 8C_458/2009
vom 2. November 2009 E. 3.2).
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3.3 Zur Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen
ist grundsätzlich der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung mit den
aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet rechtsprechungsgemäss die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt vom 1. Mai 2001 (ursprüngliche
Rentenverfügung) mit demjenigen vom 17. Januar 2014 (rentenaufhebende
Verfügung) zu vergleichen.
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4.
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4.1 Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
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4.2 Es
ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines
Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in
welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen
Verhältnisse noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).
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4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung
mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der
medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die
Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind,
dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob
der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm
die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
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4.4 Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Dagegen entspricht es einer
allgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 353).
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4.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7
E. 3c/aa, mit Hinweisen).
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht seit
dem Unfall nicht wesentlich verbessert habe. So handle es sich beim
ABI-Gutachten um den klassischen Fall einer unterschiedlichen Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit bei gleichgebliebenem medizinischem Sachverhalt. Ihm
gehe es psychisch eher schlechter, was aus dem neuesten ärztlichen Bericht
ersichtlich sei. Zudem könne das ABI-Gutachten nicht restlos überzeugen, da
bezüglich der Schmerzverarbeitungsstörung eine Auseinandersetzung mit den
Foerster-Kriterien fehle. Folglich habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
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5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in erster Linie
auf das ABI-Gutachten vom 29. Mai 2013 und geht davon aus, dass beim
Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands
vorliege. Lediglich die sich im Laufe der Jahre entwickelten Angst- und
leichtgradige depressive Störung hätten einen Einfluss auf seine
Arbeitsfähigkeit, welcher aber geringfügig sei und die Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit nur um 10 % einschränke. Eine Auseinandersetzung
mit den Foerster-Kriterien sei zudem nicht notwendig, da die
Schmerzverarbeitungsstörung nicht zum Katalog der pathogenetisch ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare Grundlage gehöre.
Insgesamt sei eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten, weshalb die Invalidenrente einzustellen sei.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer liess sich als Folge des
Verkehrsunfalls vom 21. Mai 1998, bei dem es sich um eine
Heckauffahrkollision auf der Autobahn handelte, in der Rehaklinik D.______
vom 16. September 1998 bis am 4. November 1998 behandeln.
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Im neurologischen
Konsilium vom 18. September 1998 hielt Dr. med. E.______,
Neurologie FMH, fest, dass beim Beschwerdeführer nach der milden traumatischen
Hirnverletzung vor vier Monaten neurologisch eine leichte, möglicherweise
zentrale vestibuläre Problematik sowie ein erhebliches Problem in der
Bildverarbeitung bzw. dem Bewegungssehen bestehe. Im neuropsychologischen
Bericht vom 30. September 1998 stellten
Prof. Dr. med. F.______, Oberärztin, und lic. phil. G.______,
Psychologin, die Diagnose eines mittelschweren Störungsbilds, Status nach
Schädelkontusion mit HWS-Distorsionstrauma vom 22. Mai 1998 (recte: 21. Mai 1998)
und ausgeprägter Schmerzproblematik. So liege eine deutlich eingeschränkte
Belastbarkeit mit einem raschen Leistungseinbruch, eine stark reduzierte
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie eine deutliche Verlangsamung
vor. Im psychosomatischen Konsilium vom 16. Oktober 1998 gelangten
Dr. med. H.______, Leitender Arzt, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, und I.______, Oberarzt, Psychiater, zur Diagnose, dass der
Beschwerdeführer an einer ängstlich depressiven Angststörung (ICD-10: F43.22)
leide. Es bestehe bei ihm eine subdepressiv-ängstliche Entwicklung nach dem
Verkehrsunfall, welche teilweise als Anpassungsstörung verstanden werden
könne. Hinzu komme eine innere Unzufriedenheit mit der allgemeinen
Lebenssituation, die sich durch das Gefühl äussere, als Mensch zweiter Klasse
behandelt zu werden, ohne dass kurzfristig Aussicht auf eine Änderung
bestehe.
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Letztlich hielten
Dr. med. J.______, Leitender Arzt, Physikalische Medizin FMH, und
Dr. med. K.______ im Austrittsberichts vom 17. November 1998
folgende physikalisch-funktionelle Diagnosen fest: 1. Tendomyotische
Schmerzen gluteal rechts spondylogen ausstrahlend bis rechte Wade mit
geringgradiger Beweglichkeitseinschränkung lumbal, ohne radikuläre Zeichen,
bei Status nach LWS-Distorsion 22. Mai 1998 (recte: 21. Mai 1998),
mässiggradiger Spinalkanalstenose, Diskushernie L4/L5 rechts mit Einengung
des Recessus L5, flacher medio-lateral rechtsseitige Diskushernie L5/S1; 2.
Mässiggradige myotendinotische cervikale Beschwerden mit mässiggradiger
Einschränkung der HWS-Beweglichkeit vorwiegend Rotation beidseits,
Lärmempfindlichkeit und unsicheres Bewegungssehen, verminderter konzentrativer
Belastbarkeit und Unsicherheit, ohne radikuläre Zeichen, bei Status nach HWS-Distorsion
22. Mai 1998 (recte: 21. Mai 1998) und
leichtgradiger Degeneration der Bandscheibe C3/C4, unfallfremd. Der Beschwerdeführer
zeige Einschränkungen bei langdauernder, belastender Tätigkeit mit Heben und
Tragen und es bestehe eine leichtgradige Behinderung für langdauerndes Stehen
und Gehen auf kompliziertem und unebenem Gelände. Hinzu komme eine
Lärmempfindlichkeit und ein leicht gestörtes Bewegungssehen. Leider habe beim
Beschwerdeführer kein therapeutischer Zugang gefunden werden können, da er
auf seine Beschwerden fixiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller
Untersuchungen und Einschränkungen erachteten die begutachtenden Ärzte den
Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Um die drohende Chronifizierung
zu stoppen und den Beschwerdeführer in einen geregelten Tagesablauf
einzugliedern, gingen sie zudem davon aus, dass eine schrittweise Steigerung
zur vollen Arbeitsfähigkeit nach einem Monat angezeigt sei.
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6.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva) setzte daraufhin am 2. Dezember 1998 beim Beschwerdeführer eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 5. November 1998 und eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 1. Januar 1999 fest. Da der
Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht verwerten konnte, wurde
ihm am 12. November 1998 schriftlich auf den 31. Dezember 1998 gekündigt.
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Der Beschwerdeführer wurde
durch seinen Hausarzt, Dr. med. L.______, Allgemeine Medizin FMH,
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dr. L.______ veranlasste
zudem eine Untersuchung bei PD Dr. med. M.______, Chefarzt der
Rehaklinik N.______. Dieser hielt in seinem Bericht vom
10. August 1999 fest, dass der Beschwerdeführer an einer Contusio
facialis/capitis, einer leichten traumatischen Hirnverletzung und einer
HWS-Distorsion leide. Weiter bestünden ein zervikozephales Syndrom,
neuropsychologische Defizite und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er
empfahl, dass der Beschwerdeführer erneut ein interdisziplinäres stationäres
Therapieprogramm für die Dauer von vier bis sechs Wochen absolvieren solle,
damit anschliessend eine stationäre berufliche Abklärung durchgeführt werden
könne, welche jedoch zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seines
Gesundheitszustands nicht erfolgreich verlaufen würde.
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In der Folge liess sich
der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 1999 bis
9. November 1999 in der Rehaklinik N.______ behandeln. Im Austrittsbericht
vom 9. Dezember 1999 gelangten PD Dr. M.______,
Dr. med. O.______, Abteilungsarzt, und Dr. med. P.______,
Stv. Oberärztin, zu denselben Diagnosen, welche
PD Dr. M.______ in seinem Bericht vom 10. August 1999
festhielt. Weiter führten sie aus, dass der Beschwerdeführer zurzeit
100 % arbeitsunfähig sei und voraussichtlich auch in den nächsten
Monaten nicht in der Lage sein werde, den Anforderungen einer Berufsabklärung
nachzukommen. Zudem empfahlen sie, nach intensiver Psychotherapie und
entspannenden physiotherapeutischen Massnahmen eine Neubeurteilung der
Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich einer Berufsabklärung durch die IV,
durchzuführen. Diese Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit
bestätigen Dr. O.______ und Dr. P.______ im Bericht vom
16. März 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin. Weiter bejahten sie, dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen
verbessert werden könne und solche angezeigt seien, er jedoch keine schweren
Lasten mehr heben und keine Arbeiten über Kopf und in wechselnden
Körperpositionen ausüben könne.
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Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 29. November 2000 führte Dr. L.______ aus, dass die
Diagnosen unverändert geblieben seien und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers
stationär und äusserst therapierefraktär sei. Dessen Belastbarkeit sei
äusserst gering und er leide an chronischen zervikozephalen Schmerzen, Konzentrationsstörungen
sowie bei kleinen Alltagsbelastungen an Angstattacken, Schlafstörungen und
Restless Legs. Durch die persistierende und ebenfalls therapierefraktäre
Angststörung sei der Beschwerdeführer unfähig, normal zu kommunizieren oder
auch einfache Tätigkeiten mit der nötigen Konzentration und Durchhaltevermögen
durchzuhalten. Die Behandlung durch Physiotherapie und Psychotherapie sei aufgrund
des therapierefraktären Verlaufs abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei
für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig und eine Berufsabklärung sei zum
jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
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6.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach
die Suva dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 eine ganze
Invalidenrente zu. Auch die Beschwerdegegnerin führte eine Rentenprüfung
durch und verfügte am 1. Mai 2001 ebenfalls eine ganze Invalidenrente
mit Wirkung ab 1. Mai 1999.
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6.4 Bei den in den Jahren 2006 und 2011 durchgeführten
Rentenrevisionen, welche ohne eingehende medizinische Abklärungen und
grundsätzlich nur unter Einholung von hausärztlichen Berichten erfolgten,
konnten bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine
rentenbeeinfllussenden Änderungen festgestellt werden. So teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2006 sowie am 19. April 2011
mit, dass er weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente habe.
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6.5 Am 25. April 2012 leitete die Beschwerdegegnerin
erneut eine Rentenrevision ein und liess beim Ärztlichen
Begutachtungsinstitut (ABI) C.______ eine polydisziplinäre medizinische
Untersuchung durchführen. Beim Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom
17. Januar 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann im Wesentlichen
auf das interdisziplinäre, d.h. allgemeininternistische, psychiatrische,
rheumatologische, neurologische und neuropsychologische Gutachten des ABI vom
29. Mai 2013, welches durch Dr. med. Q.______, Allgemeine
Innere Medizin FMH, Dr. med. R.______, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Dr. med. S.______, Fachärztin für
Rheumatologie, Dr. med. T.______, Facharzt für Neurologie, und
lic. phil. U.______, Psychologe und Neuropsychologe, erstattet
wurde.
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Bei der allgemeininternistischen
Untersuchung durch Dr. Q.______ konnten keine Befunde erhoben werden,
welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
Aufgrund der Untersuchungsbefunde und der anamnestischen Angaben hätten sich
zudem auch keine Hinweise für eine frühere, länger andauernde, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit wegen eines internistischen Leidens ergeben.
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Bei der durch
Dr. R.______ erfolgten psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer an Angst und depressiver Störung gemischt leide. Er
zeige eine leicht belegte Stimmungslage, Vermeidungsverhalten und Ängste. Aus
psychiatrischer Sicht sei dadurch die Arbeitsfähigkeit um 10 %
eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer überaus lärmempfindlich wirke, müsse
die 90%ige Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen eines ruhigen
Arbeitsplatzes erfolgen. Weiter leide er an einer
Schmerzverarbeitungsstörung, welche die nicht ausreichend objektivierbaren
somatischen Beschwerden erkläre. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe
dadurch aber nicht.
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Die rheumatologische und
die neurologische Untersuchungen, welche durch Dr. S.______ und
Dr. T.______ vorgenommen wurden, ergaben, dass der Beschwerdeführer an
einem chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Die objektiven
Beschwerden seien weitgehend unauffällig und für die von ihm angegebenen
Beschwerden habe sich kein morphologisches Korrelat gefunden. Auch am
peripheren Nervensystem seien keine Anzeichen einer radikulären Symptomatik
vorhanden, weshalb aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeit nicht eingeschränkt sei.
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Die neuropsychologische
Untersuchung durch Dr. U.______ war von Inkonsistenzen und Zeichen von
Selbstlimitierung geprägt gewesen, weshalb keine neuropsychologischen
Diagnosen gestellt werden konnten. Eine neuropsychologische Störung, welche
auf eine organische Ursache zurückzuführen gewesen wäre, wurde nicht festgestellt.
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Zusammenfassend hielten
die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2). Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden eine Schmerzverarbeitungsstörung bei
Schleudertrauma vom 21. Mai 1998 (ICD-10: F54) mit
ausgeprägten Verdeutlichungen in allen Untersuchungen sowie ein chronisches
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1) ohne Dysbalancen der
Schultergürtelmuskulatur, ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik, mit
radiologisch und kernspintomographisch unauffälligem Befund sowie mit
Schädelprellung und Nasenbeinfraktur. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aus
polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeit zu 90 % arbeits- und leistungsfähig, verwertbar in einem
ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen.
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6.6 Dr. med. V.______, Rheumatologie sowie
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom regionalen ärztlichen
Dienst (RAD) der IV, teilte der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2013
und am 19. Juli 2013 mit, dass dem Gutachten des ABI gefolgt werden
könne. So habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
psychiatrischer Hinsicht sehr wohl verbessert, weshalb ihm eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit in bezüglich Lärmbelastung ruhiger Umgebung zu
90 %, ganztags verwertbar, zumutbar sei.
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6.7 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt
Dr. L.______ zur ambulanten Behandlung an die Psychiatrie des Spitals
W.______ überwiesen. Im Arztbericht vom 25. September 2013 führte
X.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, dass der Beschwerdeführer
an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10: F32.2) und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10: F62.0) leide, weshalb er 100 % arbeitsunfähig
sei.
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7.
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7.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt am
17. Januar 2014 im Vergleich mit demjenigen am 1. Mai 2001 in
rentenbeeinflussender Weise verbessert hat, respektive ob sich die
tatsächlichen Verhältnisse überhaupt geändert haben, was rechtfertigen würde,
die bisherige ganze Invalidenrente aufzuheben.
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7.2 Wie bereits ausgeführt, stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des ABI, in welchem die Gutachter von
einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgehen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich vorliegend um
eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bei
gleichgebliebenem medizinischem Sachverhalt handle, erfolgte das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin zu Recht, da das Gutachten in verschiedener Hinsicht zu
überzeugen vermag.
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So ist einerseits aus den
allgemeininternistischen, rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten
zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren, die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatische Unfallfolgen mehr vorhanden
sind. Lediglich liege ein ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibendes
chronisches zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom, welches keine Dysbalancen
der Schultergürtelmuskulatur, keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
sowie einen radiologisch und kernspintographisch unauffälligen Befund mit
Schädelprellung und Nasenbeinfraktur aufweise, vor. Bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden handelt es sich
somit nur um klinisch fassbare, aber organisch nicht nachweisbare
Beschwerden, wonach bei ihm in physischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen ist.
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Andererseits erscheinen
auch die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten überzeugend,
indem ausgeführt wird, dass die bei der Rehaklinik D.______ diagnostizierte
ängstlich-depressive Anpassungsstörung 15 Jahre später nicht mehr bestätigt
werden könne, weshalb schon deshalb von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands auszugehen ist. Weiter liess sich der Beschwerdeführer
seit dem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht psychiatrisch behandeln, sodass
angenommen werden kann, dass bei ihm kein höhergradiges psychisches Leiden vorhanden
ist. Da bei den ABI-Untersuchungen zudem vermehrt aggravatorisches Verhalten
und Verdeutlichungstendenzen festgestellt werden konnten, weder die beklagten
Beschwerden noch die objektiven Untersuchungsbefunde auf eine schwere psychische
Störung hindeuten und die neuropsychologischen Einschränkungen nicht mit
einer organischen Hirnverletzung zu vereinbaren waren und sind, ist es
nachvollziehbar, dass auch die ursprünglich von der Rehaklinik N.______
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit neuropsychologischer
Leistungseinschränkung nicht mehr bestätigt werden kann. Die Gutachter
stellten beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Zustandsbilds lediglich noch
eine Angst- und depressive Störung gemischt, die eine Arbeitsunfähigkeit von
10 % zur Folge haben, sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei
Schleudertrauma vom 21. Mai 1998 mit ausgeprägten Verdeutlichungen
in allen Untersuchungen fest. Da es sich bei der diagnostizierten
Schmerzverarbeitungsstörung um eine Verhaltensauffälligkeit mit körperlichen
Störungen und Faktoren, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat,
und nicht um eine somatoforme Schmerzstörung, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert,
handelt, erübrigte sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
eine Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien (vgl. BGer-Urteil
8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 5).
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Schliesslich kann
festgehalten werden, dass das ABI-Gutachten vom 29. Mai 2013 eine
beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Dieses
Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis
der Vorakten abgegeben und ist in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der Schlussfolgerungen einleuchtend. Das Gutachten ist
überzeugend und erfüllt auch diesbezüglich die durch die Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien (vgl. E. II/4.3).
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Dagegen vermag der nicht
umfassende und praktisch unbegründete Bericht von X.______, in welchem er
beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
diagnostiziert, nicht zu überzeugen, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann.
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7.3 Somit steht fest, dass beim Beschwerdeführer im
Vergleich zum Verfügungszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom
1. Mai 2001 zu demjenigen vom 17. Januar 2014 von einer
Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Da lediglich die
Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden können, ist der Beschwerdeführer für eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 90 %, in einem
ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen, arbeits- und leistungsfähig.
Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen eines
Revisionsgrunds auszugehen. Die von ihr vorgenommene Berechnung des
Invaliditätsgrads wurde zu Recht nicht beanstandet. Gemäss der Verfügung vom
17. Januar 2014 besteht nach Zustellung der Verfügung auf Ende des
folgenden Monats, vorliegend somit auf Ende Februar 2014, kein Rentenanspruch
mehr.
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Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen.
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III.
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Nach Art. 69
Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.-
aufzuerlegen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen ist. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu
(Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem
Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt,
welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet wird.
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3.
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Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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