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Urteil vom 25. September 2014
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2014.00058
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A.______
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Beschwerdeführer
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vertreten durch Rechtsanwalt
B.______
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gegen
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IV-Stelle Glarus
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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Invalidenrente
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Der am […] geborene A.______ meldete sich am 20.
November 2009 wegen postoperativen Beschwerden in der Magen‑/Darmgegend
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
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1.2 Mit Verfügung vom 30. März 2010 wies die
IV-Stelle das Gesuch von A.______ um berufliche Massnahmen ab; unter
Hinweis, dass solche wegen seines instabilen Gesundheitszustandes nicht
möglich seien.
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1.3 Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte
die IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 18. März 2011 rückwirkend
ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente in Aussicht, woran sie mit
Verfügung vom 21. November 2011 festhielt.
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2.
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2.1 Im März 2012 wurde eine Rentenrevision
eingeleitet. Die IV-Stelle teilte A.______ mit Vorbescheid vom
15. Juni 2012 mit, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
sei. Hingegen sei er aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer leidensangepassten,
vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und
Staub seit September 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Da nach der
Einkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere,
bestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Rente aufgehoben werde.
Dagegen erhob A.______ am 4. Juli 2012 vorsorglichen und am
28. August 2012 begründeten Einwand.
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2.2 In Bestätigung des Vorbescheids stellte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2014 die Rente auf Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
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3.
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A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 27. Juni 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2014 sowie die Feststellung, dass er
weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die
Verfügung vom 12. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.
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Die IV-Stelle schloss am
13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
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2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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2.3
Invalidenrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden
vermöchte. Das Mass des Forderbaren muss dabei weitgehend objektiv bestimmt
werden. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein
Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach
seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig
sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden
darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden
verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte
nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob
anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm
sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung –
sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 135 V 201 E. 7.1.1).
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3.
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3.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert.
Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf
eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads bei der Festsetzung
der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder
wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen
(Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]).
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3.2 Ein
Revisionsgrund, d.h. eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung der
Verhältnisse, ist unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung
des Gesundheitszustands gegeben, aber auch bei einer Erhöhung oder
Verminderung des massgeblichen Validen- oder Invalideneinkommens sowie bei
einer Änderung der spezifischen Arbeitsfähigkeit. Keinen Revisionsgrund
stellt hingegen eine nur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands
oder die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten
(medizinischen) Sachverhalts dar (BGer-Urteil 9C_767/2008 vom
3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei gleich gebliebenen tatsächlichen
Verhältnissen muss ein Revisionsgrund, welcher zur Herabsetzung oder zur
Aufhebung der Invalidenrente führt, somit aktenmässig zuverlässig
ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008
E. 3.1.2).
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Identisch gebliebene
Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des
tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) – sei es aufgrund eines
objektiv geminderten Schweregrads desselben Leidens, sei es aufgrund
verbesserter Leidensanpassung der versicherten Person – nicht aus. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf – auch mit Blick
auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person – einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, wobei die blosse Möglichkeit einer Verbesserung
tatsächlicher Art nicht genügt (BGer-Urteil 8C_458/2009 vom
2. November 2009 E. 3.2).
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3.3 Zur Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen
ist grundsätzlich der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung mit
den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen.
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung
einer anspruchserheblichen Änderung bildet rechtsprechungsgemäss die letzte
(der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
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4.
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4.1 Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
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4.2 Es
ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls
auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem
Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).
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4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten
Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen
nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit
den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der
medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die
Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann,
sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten,
welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich
macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
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4.4 Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Dagegen
entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 353).
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4.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und
– im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter
hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nach
wie vor gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage sei, eine
leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Die
Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend
abgeklärt. Sie hätte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten sowie
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einholen müssen.
Ferner sei er höchstens in der Lage, eine leichte Verweisungstätigkeit in
sitzender und wechselbelastender Position auszuführen. Da solche
Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch äusserst selten
seien, sei es nicht vertretbar, den Tabellenlohn gemäss Anforderungsniveau
4 heranzuziehen bzw. diesen lediglich um 8 % zu kürzen. Hinzu komme,
dass er mit 62 Jahren kurz vor dem Pensionierungsalter stehe. Dies gelte
zwar als invaliditätsfremder Faktor, schliesse aber eine Verwertung seiner
Resterwerbsfähigkeit aus. Werde dies berücksichtigt, so sei er auch aus
diesem Grund als in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig zu
qualifizieren.
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5.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht,
dass sich aus den medizinischen Akten eine klare Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergebe, weshalb die
revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente gerechtfertigt sei. Des
Weiteren bestehe für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche unter
anderem den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
berücksichtige, aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Notwendigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine Restarbeitsfähigkeit sei
wirtschaftlich nicht verwertbar, sei er zudem darauf hinzuweisen, dass
nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend sei.
In diesem bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, dass er wieder eine
Arbeitsstelle finde. Zudem genüge der Hinweis auf sein fortgeschrittenes
Alter für sich alleine nicht, um sämtliche Verweisungstätigkeiten als
unzumutbar zu qualifizieren.
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6.
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Strittig und zu prüfen
ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt
vom 12. Juni 2014 (rentenaufhebende Verfügung) im Vergleich mit demjenigen
vom 21. November 2011 (rentenzusprechende Verfügung) in rentenbeeinflussender
Weise verbessert hat und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer (noch)
zugemutet werden können. Dabei ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers unerheblich, wann die Beschwerdegegnerin die Revision
einleitete.
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6.1 Dem Austrittsbericht von Dr. med. C.______, Leiter
der Viszeralchirurgie des Spitals D.______, vom 19. April 2011 lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Status nach mehreren operativen
Eingriffen, insbesondere in der Magen- und Darmgegend, aufweise. Er habe
zudem eine hohe Dünndarmfistel, weshalb am 1. April 2011 eine Laparotomie mit
dem Versuch zur Wiederherstellung der Darmkontinuität erfolgt sei. Der postoperative
Verlauf betreffend den Nahrungsaufbau habe sich stockend gestaltet, wobei
die Darmmotilität früh in Schwung gekommen sei. Ab dem 12. April 2011
sei es zu zwei weiteren kleinen Fisteln gekommen, weshalb weitere
medizinische Massnahmen nötig seien.
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Am 27. September 2011
bemerkte Dr. C.______ sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Sprechstunde vom 14. September 2011 zum ersten Mal einen wirklich glücklichen
Eindruck gemacht und bis auf gelegentliche Rückenschmerzen praktisch keine
Schmerzen mehr habe. Es sei nun endlich alles trocken abgeheilt, weshalb
keine weiteren Kontrollen bei ihm vorgesehen seien.
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6.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med.
E.______, Allgemeinmediziner FMH, erhob am 3. März 2012 die Befunde einer
starren Abdominalmuskulatur sowie einer behinderten Bauchatmung. In der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenarbeiter bei der F.______AG sei
der Beschwerdeführer seit 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig,
was durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Zudem ermüde
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben rasch, benötige bereits nach
einer kurzen Gehstrecke eine Ruhepause und habe Probleme beim Aufrichten.
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6.3 RAD-Arzt Dr. med. G.______, Facharzt FMH für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte am 26. März
2012 aus, dass die Einschätzung von Dr. E.______ nicht nachvollziehbar
sei. Gestützt auf die Meinung von Dr. C.______ sei vielmehr davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verbessert habe. Zur Beurteilung der funktionellen Kapazität sei aber noch
ein zusätzlicher Arztbericht bei Dr. C.______ einzuholen.
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6.4 Im am 4. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin
eingegangenen Bericht stellte Dr. C.______ dem Beschwerdeführer eine
sehr gute Prognose. Eine gegenwärtige Behandlung sei bis auf hausärztliche
Kontrollen bei Dr. E.______ keine indiziert. Eine Wiederaufnahme einer
leichten Arbeit sei seit Mitte September 2011 möglich, wobei ihm der
angestammte Beruf des Beschwerdeführers unbekannt sei. Es sei aber zu
bemerken, dass für mittlere bis schwere körperliche Arbeiten eine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Als Einschränkung sei eine schwache
Bauchdecke zu nennen, welcher mit Bauchtraining und Physiotherapie begegnet
werden könne.
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6.5 Am 17. April 2012 bemerkte Dr. G.______ gestützt
auf die Ausführungen von Dr. C.______, dass beim Beschwerdeführer aus
abdominalchirurgischer Sicht seit der letzten Beurteilung eine deutliche
Verbesserung zu verzeichnen sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weise
er nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf. Hingegen sei ihm
eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne
Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Staub ab September 2011 wieder zu
100 % zumutbar gewesen. Da kein Potential für eine wesentliche
Verbesserung bestehe, könne auf eine vorzeitige medizinische Reevaluation
verzichtet werden.
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6.6 Am 4. Juli 2012 fand erneut eine Sprechstunde bei
Dr. C.______ statt. Anlässlich dieser habe der Beschwerdeführer
berichtet, dass er sich schlecht, krank und alt fühle. Dr. C.______ führte
dazu weiter aus, dass der Krankheitsverlauf objektiv nach wie vor als sehr
gut, der psychische Zustand aber als sehr schlecht einzustufen sei. Der Beschwerdeführer
mache einen leidenden Eindruck. Alles, was er zu unternehmen versuche,
führe nach kurzer Zeit zu Beschwerden. Es sei ihm klar, dass der
Beschwerdeführer zur Zeit nicht richtig arbeitsfähig sei, was aber nicht an
seinen Bauchproblemen liege. Vielmehr sei dies im Gesamtzustand begründet,
welcher allenfalls eine psychiatrische Beurteilung oder eine Behandlung
notwendig mache. Aus chirurgischer Sicht sei aber nach wie vor keine
weitere Therapie indiziert.
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Am 9. August 2012
ergänzte Dr. C.______, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten
Sprechstunde sicherlich nicht für sämtliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig
gewesen sei. Es sei aber zu beachten, dass die behandelten Dünndarmfisteln
Mitte September 2011 sowie anfangs Juli 2012 vollständig verschlossen
gewesen seien und die Bauchdecke rekonstruiert worden sei. Damit könne er
sich vorstellen, dass der Beschwerdeführer wieder einem Arbeitsprozess
zugeführt werden könne, wobei durch die Schwächung der Bauchdecke und deren
Rekonstruktion eine körperlich schwere Arbeit ungünstig sei. Wie weit sich
die Krankengeschichte auf seinen Gesamtzustand ausgewirkt habe, könne er
als Chirurg hingegen nicht beurteilen. Dies möchte er vielmehr dem
behandelnden Hausarzt oder einem entsprechenden Spezialisten überlassen.
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6.7 Mit Schreiben vom 22. August 2012 äusserte Dr.
E.______ den Verdacht auf einen engen Spinalkanal. Der Beschwerdeführer
habe beklagt, dass er nicht länger als eine Viertelstunde sitzen oder stehen
könne. Beim Röntgen der Lendenwirbelsäule habe man eine Unregelmässigkeit
im Sinne eines Übergangswirbels L5/S1 reitend auf dem Sacrum vorgefunden.
Zur Abklärung des Verdachts bitte er Dr. med. H.______, Facharzt für Neurochirurgie
FMH, Spital I.______, den Beschwerdeführer in eine Sprechstunde aufzubieten.
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6.8 In der Stellungnahme vom 4. September 2012
äusserte sich Dr. G.______ dahingehend, dass es sich beim Verdacht auf
eine Spinalstenose um einen bisher nicht erwähnten Gesundheitsschaden
handle. Sofern Dr. H.______ aber weitere medizinische Abklärungen für nötig
erachte, sei bei diesem ein zusätzlicher Arztbericht einzuholen. Im Übrigen
seien den aufgelaufenen medizinischen Akten keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen.
Dr. C.______ beschreibe ausschliesslich unspezifische subjektive Beschwerden
bei einem weiterhin guten chirurgischen Verlauf.
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6.9 Am 5. September 2012 fand eine ambulante
Konsultation bei Dr. H.______ statt. In seinem Bericht vom 10. September
2012 führte dieser dazu aus, dass der Beschwerdeführer einen hohen
Leidensdruck sowie deutliche Zeichen einer ungünstigen oder gestörten
Schmerzverarbeitung aufweise. Es bestehe der Verdacht auf eine
Somatisierung. Mittels der Magnetresonanztomographie
(MRT) der Hals- und Lendenwirbelsäule seien nur geringe degenerative
Veränderungen ersichtlich. Eine neurochirurgische Operation sei zurzeit
nicht indiziert. Ebenfalls erscheine ein
interventionell-schmerztherapeutisches Verfahren als nicht geeignet. Am
ehesten werde man mit einer Aktivierung, einem Übungsprogramm oder
eventuell auch mit einer schmerzdistanzierenden Verhaltenstherapie etwas
erreichen können, wobei er auch diesbezüglich skeptisch sei.
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6.10 Dr.
G.______ führte am 12. April 2014 schliesslich aus, dass Dr. H.______
kein patho-anatomisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beklagten
Rückenschmerzen habe finden können, weshalb er an seiner Stellungnahme vom
17. April 2012 festhalte, wonach dem Beschwerdeführer ab September 2011 eine leichte, wechselbelastende,
vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und
Staub zu 100 % zumutbar gewesen sei.
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7.
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7.1 Gestützt auf die versicherungsmedizinische
Einschätzung und die nachvollziehbar begründeten Berichte von Dr. C.______
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer seit September 2011 weder schwere noch mittelschwere
Arbeiten, jedoch eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit
ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Staub zu 100 % zumutbar gewesen
ist. Die damit verbundene Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
war somit aber bereits vor der rentenbegründenden Verfügung vom 21. November
2011 eingetreten und entspricht weitgehend demjenigen Zustand, welcher im
Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vorlag. Zumindest lässt sich den
medizinischen Akten nicht entnehmen, dass in der Zeit zwischen der
rentenbegründenden und rentenaufhebenden Verfügung eine revisionsrelevante,
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder
eine Änderung seiner spezifischen Arbeitsfähigkeit eintrat. Auch Dr.
G.______ folgte der Meinung von Dr. C.______ und ergänzte bereits am
17. April 2012, dass kein Potential für eine wesentliche Verbesserung
vorhanden sei, worauf er am 12. April 2014 daran festhielt und somit
offenbar auch die Ansicht vertrat, dass eben keine revisionsrelevante
Verbesserung des Gesundheitszustands oder eine Änderung der
Arbeitsfähigkeit zwischen den beiden Verfügungszeitpunkten festgestellt
werden konnte. Des Weiteren ging aber auch die Beschwerdegegnerin selbst in
ihrer rentenaufhebenden Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die
Verweisungstätigkeit bereits im September 2011 zu 100 % zumutbar gewesen
ist. Schliesslich lässt sich auch den übrigen im Recht liegenden
medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im
revisionsrelevanten Beurteilungszeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
oder eine Änderung der spezifischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
eintrat.
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Da die
Beschwerdegegnerin zwischen den beiden massgeblichen Verfügungszeitpunkten
weder eine Verbesserung des Gesundheitszustands noch eine Änderung der
spezifischen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ausweist, mangelt es an einem
Revisionsgrund.
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7.2 Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
eine über September 2011 hinausgehende Invalidenrente zusprach, liegt darin
begründet, dass ihr der Bericht von Dr. C.______ vom 27. September
2011, welcher auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit September
2011 hinweist, erst am 9. März 2012 und somit nach der rentenzusprechenden
Verfügung zuging. Die Beschwerdegegnerin hätte nach Kenntnisnahme des
Berichts nicht ein Revisionsverfahren einleiten dürfen, sondern zu prüfen gehabt,
ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom
21. November 2011 erfüllt sind.
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Eine solche ist gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG dann zulässig, wenn eine formell rechtskräftige
Verfügung zweifellos unrichtig und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind anders als bei
der Revision allein nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im
Zeitpunkt des Erlasses der abzuändernden oder aufzuhebenden Verfügung
dargeboten hat (BGer-Urteil 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).
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Es rechtfertigt sich
damit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die
Voraussetzungen für eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom
21. November 2011 prüfen kann. Sollte sie zum Schluss kommen, dass
eine Wiedererwägung zulässig ist, wird sie zu klären haben, ob dem
Beschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist. Dies ist bei
Personen, die – wie der Beschwerdeführer – das 55. Altersjahr
überschritten haben, nur ausnahmsweise der Fall (BGer-Urteil 9C_367/2011
vom 10. August 2011 E. 3.3).
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Schliesslich bleibt
vorliegend einerseits zu beachten, dass die Revisionsverfügung der
Beschwerdegegnerin aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen für eine
Revision der Invalidenrente nicht erfüllt sind. Anderseits kommt dem
Umstand Bedeutung zu, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage, ob
dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist, nicht
auseinandergesetzt hat, obwohl aufgrund des Alters des Beschwerdeführers
der Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen nur dann in Frage kommt, wenn ein
Ausnahmetatbestand gegeben ist. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin – anders als etwa bei Rückweisungen aufgrund einer ungenügenden
Sachverhaltsabklärung – dem Beschwerdeführer bis zu einem Neuentscheid die
Rente weiter auszurichten hat (vgl. dazu auch BGer-Urteil 9C_367/2011 vom
10. August 2011).
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Demgemäss ist die
Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Juni 2014 ist aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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III.
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1.
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Nach
Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer
ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
zurückzuerstatten.
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2.
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Der obsiegende und
berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
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2.
|
Der Beschwerdegegnerin wird eine Gerichtsgebühr
von pauschal Fr. 600.- auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von
ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
zurückerstattet.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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