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Urteil vom 31. März 2016
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2015.00109
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A.______
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Beschwerdeführerin
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vertreten durch Rechtsanwalt B.______
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gegen
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IV-Stelle Glarus
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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berufliche Massnahmen
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich im
September 2014 bei der IV-Stelle Glarus zu Massnahmen für die berufliche
Eingliederung an. Dies unter Hinweis, dass eine Ausbildung wegen
Minderintelligenz nur mit Unterstützung der Invalidenversicherung möglich
sei.
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1.2 Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 stellte die
IV-Stelle A.______ mangels eines invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschadens
die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhoben die
Sozialen Dienste Glarus, Stützpunkt Nord, am 17. Juni 2015 Einwände,
worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2015 an ihrem Vorbescheid
festhielt.
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2.
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A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 9. September 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es
sei vorsorglich eine umfassende Abklärung betreffend das Vorliegen eines
Gesundheitsschadens vorzunehmen. Eventualiter seien vorsorglich berufliche
Massnahmen zuzusprechen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid vom
8. Juli 2015 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
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Die IV-Stelle schloss am
6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Strittig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere
auf Kostenübernahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hat.
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2.1 Invalide Versicherte haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht
dabei unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der
Invalidität. Bei der Festlegung der Eingliederungsmassnahmen ist die gesamte
noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis
IVG). Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen
unter anderem in Massnahmen beruflicher Art. Zu diesen gehören die
Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art.
16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18
Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art.
18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie
die Kapitalhilfe (Art. 18b IVG).
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2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte
Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei
der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche
Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz der Kosten, sofern die Ausbildung den
Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche
Ausbildung gilt jede
Berufs- oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der
Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung
auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte
(Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV]; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG).
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2.3 Unter erstmaliger beruflicher
Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige
Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten der
systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse
und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E.
3b.aa). Als
derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst, wenn sie nach getroffener
Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig
werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl
getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des
Berufsziels formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann
unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung
auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen
beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der
Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der
Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (BGer-Urteil I 485/01 vom 15. Mai 2002
E. 3c).
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2.4 Als invalid im Sinne von
Art. 16 IVG gilt, wer aus
gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden
Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer
Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden
geistigen Gesundheitsschaden entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art.
16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der
beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b). Einem Versicherten entstehen aus
der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem
Umfang zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen
der Invalidität jährlich um Fr. 400.- höher sind, als sie ohne Invalidität
gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt,
indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen
gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur
Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der
Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder
hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung
erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für
die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5
Abs. 3 IVV).
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2.5 Zusammenfassend müssen für einen
Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung folgende Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die
versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und
erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die
versicherte Person eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und
subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen.
Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den
Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und
zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine
Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend
verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend
verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von
mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen
BSV, Kreisschreiben über die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der ab 1. Januar 2014
gültigen Fassung [KSBE], Rz. 3010).
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3.
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3.1
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a).
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3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid, sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7
E. 3c/aa).
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4.
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4.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihren
Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt habe. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin könne dem schulpsychologischen Bericht gefolgt werden,
gemäss welchem man bei ihr einen Intelligenzquotienten (IQ) von 66
festgestellt habe. Aufgrund der Intelligenzminderung sei eine Ausbildung
somit nur mit der Unterstützung der Invalidenversicherung möglich. Von einer
ungenügenden Abklärung sei im Übrigen auch der Arzt des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med.
C.______, FMH Rheumatologie, FMH und UEMS für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, ausgegangen. Dieser habe bemerkt, dass für die Beurteilung
des Sachverhalts noch zu viele Unklarheiten vorhanden seien und ein Gespräch
notwendig sei. Diesbezüglich lasse sich den Akten aber nirgends entnehmen, ob
dieses Gespräch je stattgefunden habe. Bis auf den schulpsychologischen
Bericht seien nämlich nur rechtlich nicht verwertbare Aussagen und
Behauptungen vorhanden. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die
Intelligenzminderung von einem Rheumatologen abgeklärt worden sei, obschon
dem RAD ein Facharzt für Pädiatrie zur Verfügung stehe. Schliesslich sei der
vom schulpsychologischen Dienst angewendete Test zur Feststellung der Intelligenz
nicht zu beanstanden. Insbesondere sei er für Personen mit Migrationshintergrund
geeignet, da die Sprachkenntnisse vernachlässigt werden könnten. Es sei
deshalb unerklärlich, weshalb der SON-R 6-40 Test als unsachlich abgetan
worden sei, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine Alternative in Betracht
gezogen habe. Insgesamt sei der Gesundheitszustand damit nochmals eingehend
abzuklären. Komme das Gericht aber zum Schluss, dass der IQ von 66 genügend
belegt sei, so seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Dies weil ein IQ
in dieser Höhe zu Leistungen der Invalidenversicherung berechtige.
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4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, sie sei
der gesetzlichen Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Sie habe
sich eingehend mit den eingereichten Unterlagen befasst, weitere Abklärungen
vorgenommen sowie sämtliche Vorbringen umfassend betrachtet und gewertet. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei man dabei zum Schluss gelangt, dass bei
der Beschwerdeführerin keine IV-relevante Minderintelligenz ausgewiesen sei.
Die Beschwerdeführerin sei nicht minderintelligent, vielmehr sei sie als
bildungsungewohnt einzustufen, was insbesondere mit ihrer Vergangenheit und
Herkunft zusammenhänge. Ferner sei zwar durch den SON-R 6-40 Test ein IQ von
66 ermittelt worden. Dieser sei jedoch auf Kinder und Erwachsene
zugeschnitten, welche in der Schweiz bzw. in Europa aufgewachsen seien, was
auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Im Test seien zudem lediglich
rudimentäre kognitive Fähigkeiten abgeklärt und es seien verschiedene Talente
und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen worden. Überdies
bestünden offenkundige Diskrepanzen zwischen dem Testergebnis und den
Aussagen der zuständigen Lehrperson. Da die Lehrperson ihre Schlüsse aus den
über längere Zeit beobachteten Interaktionen gezogen habe, sei ihr ein erhöhtes
Vertrauen zu schenken. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin als bildungsungewohnt
einzustufen, weshalb keine IV-Relevanz ausgewiesen und folglich auch kein
Anspruch auf berufliche Massnahmen gegeben sei.
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5.
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5.1
Die aus […] stammende
Beschwerdeführerin reiste am 2. Juli 2013 in die Schweiz ein und besitzt den
Status eines anerkannten Flüchtlings. Im Anmeldeformular für Minderjährige
vom 23. September 2014 führte sie aus, dass sie zur Zeit die Integrationsklasse
[…] besuche. Mittels einer schulpsychologischen Abklärung im Mai 2014 sei bei
ihr ein IQ festgestellt worden, welcher IV-relevant sei. Das Absolvieren
ihrer Ausbildung sei deshalb nur mit Unterstützung der Invalidenversicherung
möglich.
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5.2 Im schulpsychologischen Bericht vom 28. August 2014
stellte D.______, Fachpsychologin für Kinder und Jugendliche FSP des
schulpsychologischen Dienstes des Kantons Glarus, bei der Beschwerdeführerin
den Befund einer starken Lernbehinderung. Sie arbeite konzentriert, schäme
sich aber manchmal, wenn sie eine Aufgabe nicht lösen könne. Hinzu komme,
dass ihr das kausale Denken schwer falle und das Schlussfolgern noch nicht in
ihrem Denken verankert sei. Auch das Bilderlesen sei nicht selbstverständlich.
Diesbezüglich falle es ihr schwer ein Muster zu erfassen. Mittels des SON-R
6-40 Tests, einem nonverbalen Intelligenztest für Menschen zwischen 6 und 40
Jahren, habe man einen IQ von 66 feststellen können. Dies entspreche einem
stark unterdurchschnittlichen Wert. Das Profil sei relativ ausgeglichen und
die Resultate der denk- und handlungsorientierten Tests würden sich nicht
signifikant unterscheiden. Sie könne im Tausender addieren, sofern die
Sprünge nicht allzu gross seien. Dies rechne sie allerdings noch zählend, was
auch auf das kleine Einmaleins zutreffe. Sie lerne fleissig Deutsch. Ihr
Wortschatz sei noch klein und beim SON-R 6-40 Test habe sie trotz einfach
gehaltenen Erklärungen oft lange, bis sie wisse, was sie tun müsse. Über das
Visuelle könne sie die Aufgabenstellung nicht erschliessen. Möglicherweise
fehle ihr die diesbezügliche Erfahrung, da sie noch nie eine Schule besucht
habe. Sie benötige noch viel Unterstützung beim Erlernen des
Schulbasisstoffes. Wieweit ihre eigentlichen intellektuellen Fähigkeiten mit
dem Resultat des SON-R 6-40 Tests übereinstimmen würden, werde sich in
Zukunft zeigen. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass die fehlende
Schulerfahrung einen Einfluss auf das tiefe Resultat habe. Dennoch benötige
sie eine geschützte Ausbildungsstätte, welche über die Invalidenversicherung
laufen sollte.
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5.3 Am 9. Oktober 2014 nahm Dr. C.______ zur
Leistungsüberprüfung im Rahmen von Art. 16 IVG Stellung. Dabei führte er aus,
dass es noch zu viele Unklarheiten gebe. Die Beschwerdeführerin lebe erst
seit Dezember 2013 in der Schweiz, weshalb sich die Frage nach den
sprachlichen Fähigkeiten stelle. Ferner liege nur eine rudimentäre Abklärung
der kognitiven Fähigkeiten vor. Es könne sich hierbei schnell um ressourcenintensive
Massnahmen handeln und sich darüber hinaus zu einem Präzedenzfall entwickeln.
Es sei deshalb zu empfehlen, das weitere Vorgehen im Rahmen eines kick-offs
mit dem Hausarzt, der Eingliederungsverantwortlichen, der Sachbearbeiterin
und dem RAD zu besprechen.
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5.4
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5.4.1
Im Assessmentbericht der
IV-Berufsberatung hielt die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2015 fest,
dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin stark
angezweifelt werde. Dies wegen ihren anlässlich des SON-R 6-40 Test erstellten
Zeichnungen und weil dieser Test ein Verfahren sei, welches sich besonders
zur Untersuchung der kognitiven Fähigkeiten kommunikativ behinderter Kinder
und Erwachsener (einschliesslich Hörgeschädigte bzw. Gehörlose und Personen
mit Störungen in der Sprachentwicklung) eigne, die in Europa geboren und
aufgewachsen seien.
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5.4.2
Am 7. Januar 2015 äusserte sich
eine Lehrperson des Glarner Brückenangebotes telefonisch dahingehend, dass
sie die als Analphabetin in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin fünf
Wochen unterrichtet und sie nun an das Schulhaus […] weitervermittelt habe.
In dieser Institution würden ihr die wesentlichen Kulturtechniken vermittelt
mit dem Ziel, das Niveau einer Viertklässlerin zu erlangen und den Übertritt
in die fünfte Klasse zu erreichen. Sie sei allerdings nicht als Invalide zu
bezeichnen, vielmehr sei sie als bildungsungewohnt einzustufen.
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5.4.3 Am 24. Februar 2015 konnte ein Gespräch zwischen
der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter, einer Dolmetscherin, der
Beschwerdegegnerin, den Sozialen Diensten sowie dem RAD stattfinden. Dabei
gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
bildungsungewohnt und nicht invalide sei. Sie weise eine Intelligenz im
Normalbereich auf und sei körperlich sensibel. Die gleichentags erfolgte
interne Abklärung habe sodann ergeben, dass sie die Integrationsklassenlehrerin
im April 2014 nicht bei der Fachstelle Sozialpädagogik mit dem Resultat des
SON-R 6-40 Test angemeldet habe. Dies spreche gegen eine Behinderung.
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5.5
Auf Anfrage der Sozialen Dienste,
Stützpunkt Mitte, hin bemerkte Dr. E.______, Chefarzt des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes […] (KJPD), am 21. Juli 2015, dass er keinen
Grund dafür sehe, weshalb die Beschwerdegegnerin den SON-R 6-40 Test nicht
akzeptiere. Es sei der einzig sinnvolle Test für diesen Fall. Der KJPD würde
sich bei einer ähnlichen Fragestellung auf diesen Test stützen. Darüber
hinaus machte Dr. E.______ verschiedene Ausführungen zum Einsatzbereich, dem
Verfahren, der Zuverlässigkeit, der Gültigkeit, den Normen sowie der
Bearbeitungsdauer des SON - R 6-40 Tests. Diese Informationen sind
mit den Angaben der Testzentrale identisch, bei welcher man den Test erwerben
kann.
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5.6
Am 27. Juli 2015 führte F.______,
Sozialversicherungsfachfrau des Bundesamtes für Sozialversicherungen,
gegenüber den Sozialen Diensten, Stützpunkt Mitte, aus, dass die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des Offizialgrundsatzes verpflichtet sei, jede
mögliche Massnahme genau abzuklären. Sie gehe, ohne den Fall zu kennen, davon
aus, dass Letztere dies getan habe und ihren Entscheid auf fachgerechte
Abklärungen stütze. Des Weiteren sei bei einem IQ unter 70 in der Regel von
einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei jedoch stets eine Einzelfallprüfung
hinsichtlich der Auswirkungen auf das Verhalten, die berufliche Tätigkeit,
die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens sowie das soziale Umfeld vorzunehmen.
Bei der Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung seien
verschiedene Kriterien zu erfüllen. So müsse die versicherte Person unter
anderem in der Lage sein eine Ausbildung abzuschliessen, was mit einem IQ von
60 fraglich sei.
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6.
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Vorliegend
ist von Interesse, ob die Beschwerdeführerin an einer invalidisierenden Minderintelligenz
leidet oder ob sie als bildungsungewohnt einzustufen ist, wovon die Beschwerdegegnerin
ausgeht.
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6.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass nicht auf
das Ergebnis des SON-R 6-40 Tests abzustellen sei, weil der Test für die
Intelligenzbewertung der Beschwerdeführerin ungeeignet sei. Er sei auf
Exploranden zugeschnitten, welche in Europa geboren seien, was vorliegend
nicht zutreffe. Dieser Ansicht widerspricht Dr. E.______. So sehe er keinen
Grund dafür, weshalb die IV-Stelle den Test nicht akzeptiere. Auch er nutze
den SON-R 6-40 Test in ähnlich gelagerten Fällen, was durchwegs plausibel und
nachvollziehbar erscheint. So wird beim SON-R 6-40 Test die Sprachkomponente
vernachlässigt, weshalb er offensichtlich besser auf Personen mit
Migrationshintergrund oder mit sonstigen sprachlichen Schwierigkeiten zugeschnitten
ist, als Tests, bei welchen die Sprachkomponente miteinfliesst. Anderweitiges
legt die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert dar. Zudem ergibt sich weder
aus der einschlägigen Literatur noch aus der Rechtsprechung, in welchem
Verfahren eine etwaige Minderintelligenz zu testen ist bzw. welches
Testverfahren für welchen Exploranden geeignet erscheint. Hingegen lässt sich
etwa aus dem Infobrief Schulpsychologie BW des Ministeriums für Kultus,
Jugend und Sport von Baden-Württemberg vom Februar 2014 entnehmen, dass der
SON-R 6-40 Test in einem Bundesland in Deutschland Anwendung findet.
Demgemäss eigne er sich durch seinen sprachfreien Charakter unter anderem zur
Untersuchung kommunikativ behinderter Kinder und Erwachsener. Darüber hinaus
biete sich die Anwendung bei Kindern mit Entwicklungsverzögerungen, mit einer
Intelligenzminderung oder schwer zu testenden Kindern an sowie bei Migranten.
Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, weshalb das Testergebnis des
schulpsychologischen Dienstes gänzlich ausser Acht gelassen werden sollte.
Diesbezüglich äusserte sich auch weder die Beschwerdegegnerin noch der RAD zu
allfälligen alternativen Testmethoden.
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6.2 Der SON-R 6-40 Test ergab bei der
Beschwerdeführerin einen IQ von 66, was aber nicht ohne Weiteres den Schluss
auf eine anspruchsbegründende Minderintelligenz zulässt. Zwar gilt ein IQ von
weniger als 70 im medizinischen Sinne als vermindert (vgl. BGer-Urteil
8C_861/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2, mit Hinweisen) und es ist in der Regel
auch von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Damit ist die Beschwerdegegnerin
aber nicht von einer Einzelfallprüfung entbunden, da auch bei einem IQ von
knapp unter 70 in jedem Fall abzuklären ist, wie sich die
Intelligenzminderung auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, das
tägliche Leben und das soziale Umfeld auswirkt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 236
vom 21. März 2006), was auch das Bundesamt für Sozialversicherungen gegenüber
der Beschwerdeführerin erklärte. Des Weiteren ist bei einer solchen Abklärung
die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend, weshalb
nicht einzig auf den IQ abgestellt werden darf (BGer-Urteil 9C_611/2014 vom
19. Februar 2015 E. 5.1). Eine solche Überprüfung, zu welcher der
niedrig gemessene IQ genügend Anlass gibt, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Demgemäss wäre eine umfassende Prüfung grundsätzlich nachzuholen
und es wäre unter anderem abzuklären, ob ein geschützter Ausbildungsrahmen
erforderlich ist.
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6.3
Die Beschwerdegegnerin ging im vorliegenden Fall davon aus, der medizinische
Sachverhalt sei gestützt auf die Aussage einer
Lehrperson des Glarner Brückenangebotes und auf die Berichterstattung von Dr.
C.______ genügend abgeklärt. Dem kann nicht gefolgt werden. So führte
Letzterer am 9. Oktober 2014 aus, dass es im vorliegenden Sachverhalt
noch zu viele Unklarheiten gebe. Das weitere Vorgehen müsse deshalb
besprochen werden. Aktenkundig fand ein solches Gespräch am 24. Februar 2015
statt. Jedoch lässt sich den Akten bis auf die pauschale Schlussfolgerung,
die Beschwerdeführerin sei bildungsungewohnt, nichts entnehmen. Ferner
berichtete die Fachpsychologin zwar, dass eine fehlende Schulerfahrung
Auswirkungen auf den niedrigen IQ haben könne. Dies erachtete sie jedoch nur
als möglich und keineswegs als gegeben.
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Es
kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
ausschliesslich bildungsungewohnt ist und keine IV-relevante
Minderintelligenz aufweist. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine
telefonische Aussage einer ehemaligen Lehrperson und die
Kurzberichterstattung von Dr. C.______ dennoch von einer genügenden
Intelligenz ausging, genügte sie der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zumindest implizit selbst
vorbrachte, der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt. So beurteilte
sie das Ergebnis des SON-R 6-40 Test nämlich aus dem Grund als ungenügend,
weil nur rudimentäre kognitive Fähigkeiten geprüft worden seien. Damit
erkannte sie selbst, dass keine genügende Gesamtbeurteilung sämtlicher
Fähigkeiten vorgenommen wurde. Schliesslich bemerkte die Beschwerdeführerin
zu Recht, dass die Abklärung der Intelligenzminderung durch einen Rheumatologen
als fragwürdig erscheint, zumal der RAD Fachärzte für Pädiatrie sowie
Neurologen zur Verfügung hat. Umso mehr gilt dies für die durch medizinisch ungeschulte
Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin getroffenen eigenen Schlussfolgerungen.
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6.4 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung
all dieser Umstände, dass ein abschliessender materieller Entscheid aufgrund
der vorhandenen Akten nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und die gesamten
medizinischen Umstände fachärztlich abklären zu lassen. Gestützt darauf muss
sie sich darüber äussern können, wie sich die allfälligen Beeinträchtigungen
im täglichen Leben und auf einen allfälligen Beruf hin zeigen und ob der
Gesundheitszustand berufliche Eingliederungsmassnahmen erfordert. Damit
allfällige Einschränkungen und die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen
zuverlässig beurteilt werden können, erweist sich nach dem Dargelegten ein
überzeugendes Gutachten als notwendig. Da die Beschwerdegegnerin bisher keine
medizinische Gesamtbeurteilung in Auftrag gab, erweist sich die Rückweisung
der Sache an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4) als geboten, zumal die Beschwerdeführerin selbst in ihrem
Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt.
Die Beschwerdegegnerin ist dazu gehalten, umgehend die notwendige
versicherungsexterne Begutachtung der Beschwerdeführerin einzuleiten.
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Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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III.
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1.
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Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.
Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art.
1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]).
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2.
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2.1 Gemäss
Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die
Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für
sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz
oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren
nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu,
sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG
und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach
Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.
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2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Als Empfängerin
von Sozialhilfe hat sie ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da sie
vorliegend obsiegt, sind ihre Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist
sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Dieser ist mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher
Höhe anzurechnen.
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3.
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Gegen
den vorliegenden Zwischenentscheid steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) offen.
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Demgemäss beschliesst die Kammer:
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1.
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Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
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3.
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Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet
wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher
Höhe.
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und erkennt sodann:
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1.
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Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 8. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen
an diese zurückgewiesen.
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2.
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Der
Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt.
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3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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