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Urteil vom 4. Mai 2017
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2017.00016
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A.______
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Beschwerdeführerin
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vertreten durch Rechtsanwalt B.______
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gegen
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betreffend
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Invalidenrente
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Die 1963 geborene, als Angestellte bei einem
Reinigungsunternehmen beschäftigte A.______ war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie
sich am 12. Oktober 2011 bei einem Unfall ihre linke Hand verletzte. Es wurde
eine Läsion des triangulären fibrokartilaginären Komplexes (TFCC)
diagnostiziert. Die Suva kam für die Behandlungsmassnahmen auf, entrichtete
Taggelder und erteilte Kostengutsprachen für Physiotherapie, Ergotherapie und
stationäre Massnahmen.
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1.2 Am 22. Januar 2015 ersuchte A.______ die IV-Stelle
Glarus um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Am 28. Januar 2015
überwies die IV-Stelle diesen Antrag zuständigkeitshalber der Suva. Am 14.
April 2015 schloss die Suva den Fall ab und sprach A.______ eine
Integritätsentschädigung von 7,5 %, jedoch keine Invalidenrente und
keine Hilflosenentschädigung zu. Dagegen erhob A.______ am 8. Mai 2015
vorsorglich Einsprache, welche sie am 30. Juli 2015 begründete. Die Suva kam
am 18. November 2015 auf ihre Verfügung vom 14. April 2015 zurück und
hob diese auf, da der Fallabschluss zu früh erfolgt sei. Am 14. April 2016
schloss die Suva den Fall ab und sprach A.______ eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von 7,5 %, jedoch wiederum keine
Invalidenrente und keine Integritätsentschädigung zu. Gegen diese Verfügung
erhob A.______ am 18. Mai 2016 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin
auszurichten. Am 16. Januar 2017 wies die Suva die Einsprache von A.______
ab.
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2.
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Am 16. Februar 2017 erhob
A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der
Einspracheentscheid der Suva vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben und die Suva
zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und auszuzahlen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva.
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Am 17. März 2017
beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art.
1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die für die
Bemessung des Invalideneinkommens ausgewählten Blätter der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) entsprächen nicht den medizinischen Vorgaben des
ärztlichen Zumutbarkeitsprofils. So sehe die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin
Rollerei (DAP-Nr. 4212) etwa vor, dass rund zehnmal täglich Lasten von
20 Kilogramm zu heben seien, die Funktion als Leiterplattencodiererin
(DAP-Nr. 6113) erfordere Rotationsbewegungen des Handgelenks während
drei bis fünf Stunden und die Tätigkeit Biegen/Abkanten (DAP-Nr. 6048)
bedinge, dass Teile mit einem Gewicht von bis zu acht Kilogramm angehoben und
in die Maschine gehalten würden. Auch das Tragen einer Handgelenksschiene
ändere nichts daran, dass jene Bewegungen für sie einerseits mit Schmerzen verbunden
seien, andererseits einen vermehrten Krafteinsatz erforderten, welchen sie
mit ihrer beeinträchtigten Hand – als Linkshänderin handle es sich zudem um
ihre dominante Hand – nicht aufzubringen vermöge. Die ausgewählten
DAP-Profile seien demnach inadäquat zur ihr verbliebenen
Resterwerbstätigkeit. Sie seien daher zur Bestimmung des Invalideneinkommens
untauglich. Dementsprechend erscheine es angezeigt, den Invaliditätsgrad auf
der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamts für Statistik zu ermitteln, unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs wegen ihrer Linkshändigkeit. Insofern erwartungsgemäss
die Erheblichkeitsgrenze von 10 % erreicht werde, sei ihr eine Invalidenrente
zuzusprechen.
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2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die
ausgewählten DAP-Profile Nr. 4212, 6113, 6048, 9982 und 410120
entsprächen dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Das Heben der
Stoffballen (gemäss DAP-Profil Nr. 4212) könne bzw. müsse beidhändig
erfolgen. Dies ergebe sich bereits aus der Beschreibung der körperlichen
Anforderungen, wonach beidhändige Arbeiten bedingt notwendig seien. Somit
ergebe sich bei Annahme einer hälftigen Aufteilung des Gewichts auf beide
Hände nur noch eine leichte Belastung pro Hand durch das Heben. Im Übrigen
könne sogar davon ausgegangen werden, dass mehr als die Hälfte des Gewichts
mit der uneingeschränkten rechten Hand gehoben werden könne, wodurch für die
linke, eingeschränkte Hand nur noch eine sehr leichte Belastung bestünde.
Dass es sich bei der rechten Hand nicht um die dominante handle, sei unbeachtlich,
da aus dem DAP-Blatt Nr. 4212 hervorgehe, dass keine feinmotorischen
Arbeiten verrichtet werden müssten. Da demnach pro Hand nur sehr leichte bis
leichte Lasten zu heben seien, liege kein vermehrter Krafteinsatz der linken
Hand vor und die im DAP-Profil Nr. 4212 beschriebene Tätigkeit
entspreche dem erstellten Zumutbarkeitsprofil. Bezüglich DAP-Profil
Nr. 6113 verkenne die Beschwerdeführerin, dass im Zumutbarkeitsprofil
bei Tragen einer Handgelenksschiene keine Einschränkungen bezüglich der
Rotation des Handgelenks formuliert worden seien, sondern lediglich bezüglich
Tätigkeiten, die mit Vibrations- und Stossbelastungen für das linke
Handgelenk verbunden seien. Das DAP-Profil Nr. 6113 sei der
Beschwerdeführerin zumutbar. Auch das DAP-Profil Nr. 6048 sei der Beschwerdeführerin
zumutbar. Gemäss den körperlichen Anforderungen würden diese leichten
Hebe-/Tragebewegungen manchmal, d.h. 0.5 bis 4 Stunden täglich, ausgeführt.
Solche leichten Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin gemäss medizinischer
Beurteilung zumutbar. Ein vermehrter Kraftaufwand sei nicht erforderlich,
handle es sich doch um leichte Gegenstände und müssten solche nur manchmal
angehoben werden. Ausserdem sei auch hier gemäss Beschreibung der körperlichen
Anforderungen im DAP-Profil eine beidhändige Tätigkeit bedingt notwendig,
woraus geschlossen werden könne, dass die Teile beidhändig angehoben werden
könnten. Dadurch werde die Belastung für die linke eingeschränkte Hand durch
Unterstützung derselben durch die rechte Hand zusätzlich verringert bzw.
könnte die Tätigkeit vollends mit der rechten Hand erledigt werden. Da
feinmotorische Tätigkeiten nie erforderlich seien, sei es vorliegend auch unbeachtlich,
dass es sich bei der rechten Hand nicht um die dominante handle. Im Übrigen
habe sie, die Beschwerdegegnerin, die DAP-Methode stets dann anzuwenden, wenn
sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten könne.
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3.
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Die Beschwerdeführerin
rügt vor Verwaltungsgericht nur noch den Einkommensvergleich. Sie macht zu
Recht nicht mehr geltend, dass die psychischen Beschwerden unfallkausal
seien. Dazu wäre ein natürlicher und adäquat kausaler Zusammenhang zwischen
den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und dem Sturzereignis
vom 12. Oktober 2011 erforderlich (BGE 129 V 177 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin
ordnete in ihrem Einspracheentscheid das Unfallgeschehen zutreffend bei den
mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den leichten ein und verneinte unter
umfassender Würdigung der bundesgerichtlichen Kriterien (BGE 115 V 133 E.
6.c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin.
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Folglich rügt die
Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht mehr, der Fallabschluss sei zu früh
erfolgt. Dies hängt damit zusammen, dass die psychischen Beschwerden nicht
unfallkausal sind und dass die Behandlung bezüglich der Hand abgeschlossen
ist. So führte Suva-Kreisarzt Dr. med. C.______, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in seinem Bericht vom
4. Februar 2016 nachvollziehbar aus, gemäss Bericht von Dr. med.
D.______, Chefarzt Kantonsspital E.______, nach Konsultation vom
21. Dezember 2015 und Rücksprache mit der Beschwerdeführerin am 15.
Januar 2016 scheine die medizinische Behandlung nun abgeschlossen.
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Sodann macht die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr geltend, dass ihr angepasste
Tätigkeiten vollschichtig nicht zumutbar seien. Es ist mit dem Kreisarzt
Dr. F.______ davon auszugehen, dass ihr die angestammte Tätigkeit im
Reinigungsdienst nicht mehr möglich ist. Mit Tragen der Handgelenksschiene
links sind ihr hingegen leichte körperliche Tätigkeiten, die keinen
vermehrten Krafteinsatz der linken Hand erfordern, vollschichtig zumutbar,
wobei keine Tätigkeiten mit Vibrations- und Stossbelastung sowie
Kälteexposition für die linke Hand möglich sind.
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3.4 Die Höhe der Integritätsentschädigung wurde in der
Einsprache nicht angefochten und ist inzwischen rechtskräftig geworden. Eine
Hilflosenentschädigung wird zu Recht nicht mehr beantragt, da in keiner Weise
ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin in den massgeblichen
Lebensverrichtungen nach Art. 26 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 9 ATSG
(Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen, Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme;
vgl. BGE 121 V 88 E. 3a) eingeschränkt wäre. So hatte sie selber angegeben,
es bestünden keine Defizite bei der Führung ihres Haushalts.
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Zu prüfen bleibt somit nur
noch die Rechtmässigkeit des Einkommensvergleichs.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre.
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4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach
der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass
sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft,
und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE oder
die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Keine der
beiden Einkommensvergleichsmethoden geniesst Vorrang (BGE 129 V 472 E. 4.2.1
mit Hinweisen; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, in Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit,
3. A., Basel 2016, F. Rz. 240).
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4.3 Bei den DAP-Profilen handelt es sich um Auszüge aus
einer Datenbank, welche von der Beschwerdegegnerin geführt wird. Das
Abstellen auf DAP-Lohnangaben setzt voraus, dass sich die Ermittlung des
Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Im
Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus
abgeleiteten Lohnangaben hat der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen
Anforderung jedoch, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern,
Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung
in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den
Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten
Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des
Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die
Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl
behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-,
Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine
zuverlässige Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Löhne
hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist
dadurch zu wahren, dass die Beschwerdegegnerin die für die
Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten
zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich
hierzu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich
des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall
sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Beschwerdegegnerin
im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die Beschwerdegegnerin
nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann
im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die
Beschwerdegegnerin hat diesfalls im Einspracheentscheid
die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren
ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer
zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E.
4.2.2).
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5.
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5.1 Die Beschwerdegegnerin hat gemäss ihrer Verfügung
vom 14. April 2015 der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter
zugrunde gelegt. Bei den angeführten Arbeiten handelte es sich um eine Stelle
als Hilfsarbeiterin Rollerei (DAP-Nr. 4212), eine Stelle als
Hilfsarbeiterin in der Leiterplattencodierung (DAP-Nr. 6113), eine
Stelle als Hilfsarbeiterin im Bereich Biegen/Abkanten (DAP-Nr. 6048),
eine Stelle als Postcheckbüro-Angestellte in der Belegverarbeitung
(DAP-Nr. 8839) sowie um eine Stelle als Qualitätskontrolleurin
Verkaufsteig (DAP-Nr. 9982). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen
Einsprache erhoben und die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung aufgehoben
hatte, legte Letztere der neuen Verfügung das DAP-Profil Nr. 410120
(Mitarbeiterin Cut/Paste) anstelle des DAP-Profils Nr. 8839 zugrunde.
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5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Berücksichtigung
der DAP-Profile zu einer rechtmässigen Invaliditätsbemessung führt.
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5.2.1 Bei der Beschäftigung als Hilfsarbeiterin Rollerei
(DAP-Nr. 4212) besteht die Haupttätigkeit in Überwachungsarbeiten an
einer Maschine, stehend. Rund zehnmal täglich muss zu zweit ein ein bis zwei
Meter langer, 40 Kilogramm schwerer Stoffballen ausgewechselt werden. Der
Einsatz beider Hände ist nur bedingt notwendig. Die Beschwerdegegnerin führt
zum Zumutbarkeitsprofil bezüglich der Funktion als Hilfsarbeiterin Rollerei
(DAP-Nr. 4212) aus, die Tätigkeit erfordere den Einsatz beider Hände.
Somit ergebe sich, bei Annahme einer hälftigen Aufteilung des Gewichts auf
beide Hände, nur noch eine leichte Belastung pro Hand durch das Heben.
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Die Handkraft links konnte
seit dem Befundbericht vom Juli 2014 (Handkraft links 10 kp) nicht mehr
objektiviert werden. Zwar wurden am 21. August 2014 und am 27. November
2015 Operationen durchgeführt, welche zu einer gewissen Schmerzreduktion
führten, jedoch nicht zu einer Besserung des Zustands. Auch wenn die Haupttätigkeit
des DAP-Profils Nr. 4212 in Überwachungsarbeiten an einer Maschine
besteht, muss doch zehnmal im Tag ein 40 Kilogramm schwerer Stoffballen zu
zweit ausgewechselt werden. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dabei die Einschränkungen
an der linken Hand mit der rechten Hand kompensieren kann.
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5.2.2 Die Tätigkeit als Leiterplattencodiererin
(DAP-Nr. 6113) erfordert das Heben und Tragen von sehr leichten Lasten
(bis 5 Kilogramm) während fünfeinhalb bis acht Stunden. In diesem
Zusammenhang müssen Leiterplatten codiert werden, indem mit einer Spitzzange
elektrische Drähte entfernt werden. Zudem ist das leichte feinmotorische
Hantieren mit Gegenständen sehr oft erforderlich. Dabei muss die Hand oft
rotiert werden. Beidhändigkeit ist dabei bedingt notwendig. Auch hier bestehen
begründete Zweifel, ob dies aus medizinischer Sicht noch zumutbar ist, ist
die Beweglichkeit der linken dominanten Hand der Beschwerdeführerin doch
stark eingeschränkt.
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5.2.3 Dies trifft auch auf das DAP-Profil Nr. 6048
zu, bei dem Teile bis höchstens acht Kilogramm abgekantet werden müssen.
Gemäss Tätigkeitsbeschrieb müssen Teile in die Maschine gehalten werden und
mit dem Fuss ausgelöst werden. Die Arbeit wird stehend ausgeführt. Auch hier
dürfte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit kaum lediglich mit der
adominanten rechten Hand ausführen. Einerseits handelt es sich hier wie
gesagt nicht um die dominante Hand und andererseits ist beim Abkantvorgang
der zu bearbeitenden Teile doch eine gewisse Präzision (bei der Eingabe in
die Maschine) gefordert, die nur durch den Einsatz beider Hände erzielt
werden kann. Dies folgt aus der Überlegung, dass die abzukantenden Teile eine
gewisse Breite aufweisen, was den Einsatz beider Hände nötig macht, weil es
sonst zu Störungen an der Maschine kommen könnte, wenn die Teile infolge unzureichender
Handkraft (bei Einsatz nur einer Hand) unsachgemäss eingegeben werden oder
die Kraft der gesunden Hand nicht ausreicht, das geforderte Abkantergebnis
sicherzustellen. Ausserdem kann unter Berücksichtigung der Arbeitsweise
gängiger Abkantmaschinen nicht ohne Weiteres behauptet werden, diese lösten
keine Stoss- und Vibrationseffekte beim Bedienpersonal aus. Jedenfalls ist
aus der Arbeitsplatzbeschreibung nicht ersichtlich, wie die Arbeiten konkret
zu erledigen sind, welche Maschinen eingesetzt werden und welche
Rahmenbedingungen dabei herrschen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob dabei
nicht Drehbewegungen erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor
beim G.______ in der Bäckerei und bei H.______ zwei Arbeitsversuche
durchgeführt, die verdeutlichten, dass ihr Drehbewegungen und feinmotorische
Arbeiten mit der linken Hand nicht mehr möglich sind.
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5.4 Insgesamt bestehen bei drei der fünf DAP-Profile
erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin solche Arbeit ausführen kann.
Seit der letzten Einschätzung der Handkraft der linken Hand vom Juli 2014
konnte diese nicht mehr handdynamometrisch objektiviert werden und es besteht
eine Unklarheit bezüglich der Belastungsgrenze. Die Operationen führten denn
auch nicht dazu, dass die Handkraft erhöht wurde. Die Handmanschette diente
nur dem Schutz vor Belastungen und vor Verschlimmerung der Schmerzen. Obwohl
die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache rügte, die DAP-Profile seien nicht
anwendbar, passte die Beschwerdegegnerin diese nicht an. Da das
Invalideneinkommen nach dem Dargelegten nicht anhand der DAP-Profile bestimmt
werden kann, ist auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen.
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6.
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6.1 Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Löhne von der Tabelle TA1,
Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, Privater Sektor 2014, auszugehen. Laut LSE 2014 belief sich
der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher und
handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen im privaten
Sektor im Jahre 2014 auf Fr. 4'300.- monatlich. Dieser Tabellenlohn ist auf
die für das Jahr 2015 geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7
Stunden umzurechnen. Der daraus resultierende Betrag von jährlich Fr.
53'793.- ist an die bis 2015 erfolgte Nominallohnentwicklung für Frauen von
0,5 % anzupassen, womit als Basis von einem Invalideneinkommen von Fr.
54'061.97 pro Jahr auszugehen ist.
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6.2 Die Beschwerdeführerin macht einen
Abzug vom Tabellenlohn geltend. Nach
der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter, der
gesundheitsbedingt lediglich noch leichte Hilfsarbeiten ausführen kann, seine
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist.
Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 126 V 75 E. 5a,
mit Hinweisen). Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung
aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale festzusetzen, letztlich aber auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. Im konkreten Fall gilt es zunächst
zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der körperlichen Anforderungen (schwer,
mittelschwer, leicht) zwischen der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin
und der ihr nach Eintritt des Gesundheitsschadens an der linken Hand noch
zumutbaren Tätigkeiten ein Unterschied besteht. Während die Beschwerdeführerin
vor dem Unfall im Reinigungsgewerbe mit zum Teil mittelschweren Arbeiten
beschäftigt war, sind ihr nun nur noch leichte, angepasste Tätigkeiten zumutbar,
immerhin jedoch zu einem Vollpensum. Die Beschwerdeführerin kann ihre dominante
Hand zwar nicht lediglich als Zudienhand einsetzen, ist aber beim Gebrauch
der Hand deutlich eingeschränkt (keine Vibrations- und Stossbelastungen,
keine Kälteexposition) und damit auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer
Mitbewerberin ohne Einschränkungen benachteiligt. Es rechtfertigt sich daher
ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % (vgl. BGer-Urteil
8C_1050/2009 E. 4.2). Damit
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45'952.67. Stellt man dieses
im Einkommensvergleich dem unbestrittenen Valideneinkommen von
Fr. 62'699.- gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 17'046.33, was einen gerundeten Invaliditätsgrad von 27 %
ergibt.
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Folglich hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei der Rentenanspruch
gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG mit der Einstellung der Heilkostenleistungen per
30. April 2016 entsteht.
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6.3 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 und deren
Verfügung vom 14. April 2016 sind insofern abzuändern, als der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 eine auf einem Invaliditätsgrad von
27 % basierende Invalidenrente zuzusprechen ist.
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III.
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1.
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Die Gerichtskosten sind von
Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
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2.
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Die
obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 16. Januar 2017 und deren Verfügung vom 14. April 2016 werden
insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 eine auf
eiinem Invaliditätsgrad von 27 % basierende Invalidenrente zugesprochen
wird.
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2.
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Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
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3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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