|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Urteil vom 14. November 2019
|
|
|
|
|
|
II. Kammer
|
|
|
|
|
|
in Sachen
|
|
VG.2019.00094
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gegen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
sowie
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
betreffend
|
|
|
|
|
|
UVG-Leistungen
|
|
|
|
Die Kammer zieht in Erwägung:
|
|
I.
|
|
1.
|
|
A.______, geboren […], ist
seit dem 1. August 2017 bei der Gemeinde Glarus Nord als […] angestellt und
damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch
unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6. März 2019 verletzte sie
sich am […] nach einem Auftritt mit ihrer Guggenmusik am linken Knie, indem
sich beim Verladen ihres Instruments ihre linke Kniescheibe nach aussen
drehte. Diese reponierte sie anschliessend jedoch selbständig und suchte am
selben Abend das Spital auf, wo sie untersucht und erstverpflegt wurde.
|
|
|
|
2.
|
|
Die Helsana teilte
A.______ und der Glarner Krankenversicherung, bei welcher A.______ obligatorisch krankenpflegeversichert ist, mit Verfügung vom 30. April 2019 mit, dass aufgrund
des Ereignisses vom […] kein Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers
bestehe, da weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine Körperschädigung gemäss
Art. 6 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)
vorliege. Die von der Glarner Krankenversicherung am 9. Mai 2019 dagegen
erhobene Einsprache wies die Helsana am 5. August 2019 ab.
|
|
|
|
3.
|
|
In der Folge gelangte die
Glarner Krankenversicherung mit Beschwerde vom 2. September 2019 ans
Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. August 2019. Die Helsana sei zu
verpflichten, die Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom […] zu
erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Helsana. Die
von Amtes wegen ins Verfahren beigeladene A.______ liess sich am
1. Oktober 2019 vernehmen und beantragte sinngemäss Gutheissung der
Beschwerde. Die Helsana schloss am 2. Oktober 2019 auf Abweisung der
Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Glarner Krankenversicherung.
|
|
II.
|
|
1.
|
|
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
die Unfallversicherung vom 3. Mai
2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
|
|
|
|
2.
|
|
2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG hat ein Versicherungsträger
eine Verfügung auch einem anderen Versicherungsträger zu eröffnen, wenn er
eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht des anderen Trägers
berührt. Letzterer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die
versicherte Person. Ein Berühren liegt u.a. dann vor, wenn der verfügende
Versicherungsträger seine eigene Leistungspflicht generell verneint und
insoweit ein anderer Sozialversicherungszweig zur Erbringung von Leistungen
berufen ist. Zu denken ist daran, dass die Unfallversicherung wegen des von
ihr angenommenen Fehlens eines Unfallereignisses die Vergütung der Kosten für
eine Heilbehandlung ablehnt und deshalb die Krankenversicherung eine
entsprechende Leistungspflicht hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 49 N. 75).
|
|
|
|
2.2 Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht, weil das Ereignis vom […] ihrer Ansicht nach weder als Unfall im Rechtssinne noch als Körperschädigung
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zu
qualifizieren sei. Durch diesen ablehnenden Entscheid ist die subsidiäre
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Art. 63 ff.
ATSG) betroffen, weshalb ihr der Entscheid nach dem oben Dargelegten zu Recht
eröffnet wurde und sie in dieser Sache sowohl zur Erhebung der Einsprache als
auch zur vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert ist. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende
Beschwerde einzutreten.
|
|
|
|
3.
|
|
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es treffe zwar
zu, dass es sich beim Ereignis vom […] um keinen Unfall im Rechtssinne
handle. Demgegenüber liege jedoch eine Körperschädigung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG in zweifacher Hinsicht vor. Einerseits habe die
Beigeladene entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin eine vollständige
Patellaluxation erlitten, welche unter Art. 6 Abs. 2 lit. b
UVG zu subsumieren sei. Andererseits sei eine Zerrung des medialen
patellofemoralen Ligaments (MPFL) diagnostiziert worden, welche eine
Bandläsion gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG darstelle.
|
|
|
|
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, es bleibe gestützt auf die medizinischen Akten unbewiesen, dass
eine vollständige Patellaluxation stattgefunden habe. Vielmehr würden die im
Recht liegenden Berichte und die bildgebenden Befunde dagegen sprechen.
Sodann bestehe aufgrund einer Bandlaxizität ein Vorzustand, welcher gegen
eine Verletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG spreche. Ferner
handle es sich bei einer MPFL-Zerrung weder um eine Listenverletzung gemäss Art. 6
Abs. 2 UVG noch spreche sie für eine vollständige Patellaluxation.
|
|
|
|
3.3 Die Beigeladene führt aus, bei ihr seien wegen der
verschobenen Kniescheibe ein Knorpelriss, eine Muskelzerrung und eine
Entzündung im linken Knie diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin gehe
dabei zu Recht davon aus, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen als
unfallrelevant einzustufen seien. Sodann hätten sich die behandelnden Ärzte
im Spital B.______ nicht dahingehend geäussert, als dass das Ereignis vom […]
nicht als Unfall zu qualifizieren sei. Letztere hätten ferner zwar erwähnt,
dass ihre Bänder dehnbarer als üblich seien. Die Kniescheibe springe deswegen
jedoch nicht einfach raus. Schliesslich sei die nun festgestellte
Bandlaxizität in der Vergangenheit nie ein Thema gewesen und sie habe keine
diesbezüglichen Beschwerden beklagen müssen.
|
|
|
|
4.
|
|
4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat die Beschwerdegegnerin
bei Unfällen und Berufskrankheiten den bei ihr obligatorisch Versicherten die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat. Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise
arbeitsunfähig, hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies
besteht zunächst Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
und 2 UVG).
|
|
|
|
4.2
|
|
4.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die
Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen,
sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b);
Meniskusrisse (lit. c); Muskelrisse (lit. d); Muskelzerrungen (lit. e);
Sehnenrisse (lit. f); Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen
(lit. h). Diese Aufzählung der den
Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116
V 136 E. 4a; vgl. auch Irene
Hofer, in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art 6
N. 61).
|
|
|
|
4.2.2 Seit dem Inkrafttreten des revidierten UVG
per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu
übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen
eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6
Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass
es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom
Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der
Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft
des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
[Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten
der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7911 ff.,
7934 f.). Der Gegenbeweis ist vom Unfallversicherer erbracht, wenn die
Listendiagnose zu mehr als 50 % auf "Abnützung oder
Erkrankung" beruht. Diesen Nachweis muss
der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erbringen (BGer-Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019
E. 8.2.2.1, zur Publikation vorgesehen; Markus Hüsler, Erste
UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung,
in SZS 2017 S. 26 ff., 34;
Hofer, Art. 6 N. 58).
|
|
|
|
5.
|
|
5.1 Im Bericht zur Notfallkonsultation vom […] äusserten
die behandelnden Ärzte des Spitals B.______ den Verdacht auf eine laterale
Patellaluxation. Die Patella könne sich nach lateral durch manuelle Bewegung
fast luxieren. Das Röntgen des linken Knies habe eine achsengerechte
Gelenksstellung und eine zentrierte Patella gezeigt. Es gebe keinen Hinweis
auf eine frische osteochondrale Läsion und es bestehe ein Patellahochstand
bei einem Insall-Salvati Score von 1,56. Zum Ausschluss einer chondralen
Läsion oder einer MPFL-Ruptur werde ein MRI empfohlen.
|
|
|
|
5.2 Am 4. März 2019 fand ein MRI am Spital B.______
statt. Im diesbezüglichen Bericht vom 5. März 2019 äusserte sich
Dr. med. C.______, Chefarzt der Radiologie im Spital B.______,
dahingehend, dass ein schmaler Knorpelriss in der medialen Patellafacette und
geringgradig darunterliegendes bone bruise in der Spongiosa, eine Zerrung des
MPFL sowie ein hochgradiger Gelenkserguss habe gefunden werden können.
|
|
|
|
5.3 Am 25. April 2019 nahm Dr. med. D.______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin erstmals zum
Gesundheitszustand der Beigeladenen Stellung. Dabei stellte er die Diagnose
des Verdachts auf eine laterale Patellaluxation links. Es liege in Kenntnis
der medizinischen Berichte und des MRI vom 4. März 2019 jedoch keine
Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Gestützt auf den
Bericht des Spitals B.______ vom […] sei jedoch von einem Vorzustand im
Sinne einer ausgeprägten Hypermobilität auszugehen.
|
|
|
|
5.4 Am 8. Mai 2019 führte der Vertrauensarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. E.______, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, aus, dass eine vollständige Patellaluxation stattgefunden
habe, welche von der Versicherten selbst reponiert worden sei. Dabei handle
es sich um eine Gelenksverrenkung, welche gemäss ad hoc-Kommission von
Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erfasst werde. Sodann habe durch das
MRI vom 4. März 2019 eine MPFL-Zerrung festgestellt werden können, was eine
Bandläsion gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG darstelle.
Demgegenüber könne die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, dass die
festgestellte Läsion überwiegend wahrscheinlich durch Krankheit oder
Abnützung bedingt sei.
|
|
|
|
5.5 Am 21. Mai 2019 äusserte sich Dr. D.______
gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass den medizinischen
Berichten ausschliesslich der Verdacht auf eine laterale Patellaluxation
links entnommen werden könne, weshalb kein ausreichender Hinweis auf eine
vollständige Luxation bestehe. Die Patella lasse sich passiv fast vollständig
lateral luxieren, was für eine ausgeprägte Bandlaxizität als konkurrierender
Faktor spreche. Der Bandapparat sei ansonsten stabil und es seien keine
ossären Läsionen dokumentiert. Im Übrigen würde man eine bone bruise am lateralenen
Femurcondylus auch bei einer lateralen Patellaluxation erwarten. Dies lasse
sich jedoch nicht belegen, weshalb insgesamt keine Diagnose im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG vorhanden sei.
|
|
|
|
5.6 Dr. med. F.______, FMH für Orthopädische
Chirurgie FMH, diagnostizierte am 1. August 2019 den Status nach einer
erstmaligen Patellaluxation/-subluxation links und eine allgemeine
Bandlaxizität. Die Beigeladene zeige typische Beschwerden im Rahmen des
Aufbautrainings.
|
|
|
|
5.7 Am 11. August 2019 nahm Dr. E.______ erneut
Stellung und gab an, dass gemäss den Leitlinien der deutschen Gesellschaft
für Unfallchirurgie drei von fünf typischen Begleitverletzungen und eine
seltenere Verletzung nach einer Patellaluxation erfüllt seien, weshalb am
Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zu
zweifeln sei. Eine Patellaluxation sei eine Verrenkung eines Gelenks mit
typischen Begleitverletzungen wie Bandläsionen, welche per se auch
Listenverletzungen seien. Die Beurteilung von Dr. D.______ beruhe
hingegen auf einer ungenügenden Würdigung der medizinischen Befunde. So sei
die Verdachtsdiagnose vom […] anlässlich des MRI vom 4. März 2019 bestätigt
worden. Der Lokalbefund habe richtungsweisend auf die Diagnose hingewiesen,
weshalb die behandelnden Ärzte die richtige Behandlung durchgeführt hätten.
Des Weiteren sei es nach einer MPFL-Läsion nicht verwunderlich, dass die
Patella fast vollständig nach lateral luxieren könne, wobei Dr. C.______
sich auch nicht in dem Sinne geäussert habe, dass die Befunde gegen eine
Patellaluxation sprechen würden. Damit fehle es an einer plausiblen
Erklärung, weshalb die festgestellten Läsionen überwiegend durch Krankheit
oder Abnützung bedingt seien.
|
|
|
|
5.8 Am 14. September 2019 führte Dr. D.______
gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass Dr. E.______ gestützt auf die
vorhandenen Befunde keine vollständige Patellaluxation beweisen könne und
dieser ausschliesslich auf die vagen Aussagen der Beigeladenen eingegangen
sei. Sodann stelle eine MPFL-Zerrung keine Listenverletzung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG dar und beweise ebenfalls keine vollständige
Patellaluxation. Ferner seien die Aussagen in den medizinischen Berichten und
die bildgebenden Befunde eindeutig und würden vielmehr gegen eine
vollständige Patellaluxation sprechen. Schliesslich sei die Argumentation von
Dr. E.______ bescheiden, seine Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar
und die Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie für die
kausale Beurteilung nur ansatzweise zu gebrauchen, da es darin um die
Diagnostik sowie um die Behandlung der Patellaluxation und nicht um die
kausale Beurteilung derselben gehe.
|
|
|
|
6.
|
|
6.1 Vorliegend bleibt es zu Recht unbestritten, dass es
sich beim Ereignis vom […] um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt,
da es diesem an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelt. So kann bei der
von der Beigeladenen berichteten Gewichtsverlagerung auf das linke Bein beim
Beladen ihres Instruments nicht von einer unkoordinierten Eigenbewegung
gesprochen werden, da keine programmwidrige Reaktion des Körpers auf ein
sinnfälliges äusseres Ereignis vorliegt (vgl. dazu Hofer, Art. 6
N. 37).
|
|
|
|
6.2
|
|
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt gestützt auf die
Meinung ihres Vertrauensarztes Dr. D.______ zutreffend vor, dass den im
Recht liegenden medizinischen Berichten keine vollständige Patellaluxation
entnommen werden kann. Einerseits nennen die behandelnden Ärzte des
Spitals B.______ ausschliesslich den Verdacht einer Patellaluxation.
Andererseits erwähnt Dr. F.______ sowohl eine Luxation als auch eine
Subluxation, womit er sich nicht eindeutig auf eine vollständige Luxation
festlegt. Eine solche wäre aber notwendig, damit von einer Listenverletzung
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG gesprochen werden könnte
(vgl. BGer-Urteil U 110/99 vom 12. April 2000 E. 4). Folglich ist
das Vorliegen einer vollständigen Patellaluxation unsicher, wobei die von
Dr. E.______ erwähnten Begleiterscheinungen mit Blick auf die Leitlinien
der deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie eher für eine solche sprechen.
Sie stellen jedoch lediglich ein Indiz für eine vollständige Patellaluxation
dar und genügen noch nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine
solche zu schliessen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es an der
Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG)
gelegen hätte, solche Unklarheiten mittels weiteren medizinischen Abklärungen
zu beseitigen. Ob Letztere mit diesem Vorgehen Verfahrenspflichten verletzt
hat, kann aufgrund des Nachstehenden jedoch offenbleiben. Denn Dr. C.______
stellte in seinem Radiologiebefund neben einem schmalen Knorpelriss in der
medialen Patellafacette auch eine MPFL-Zerrung fest, wobei diese weder von
Dr. D.______ noch von der Beschwerdegegnerin selbst bestritten wird.
Beim MPFL handelt es sich um den wichtigsten innenseitigen Hauptstabilisator
der Kniescheiben bzw. um ein innenseitiges Band der Kniescheibe, welches
zudem häufig schon bei der ersten Verrenkung der Kniescheibe zerrissen wird
(vgl. Informationen zur Kniescheibenverrenkung der Kliniken Köln, abrufbar
unter: https://www.kliniken-koeln.de/upload/6__Patellaluxation_1638.pdf).
Folglich handelt es sich bei der von Dr. C.______ erwähnten Diagnose um
eine Bänderzerrung, welche eine Bandläsion darstellt und damit entgegen der
Ansicht von Dr. D.______ von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG
erfasst wird (vgl. dazu BGer-Urteil U 112 vom 2. Juli 1990
E. 2b, in RKUV 1990, 373 ff.).
|
|
|
|
6.2.2 Die Qualifikation der MPFL-Zerrung als Bandläsion
und damit als Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG
führt nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/4.2.2) zur
Vermutung, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Diese hat der
Unfallversicherer zu übernehmen, sofern ihm nicht der Gegenbeweis gelingt,
wonach die Diagnose zu mehr als 50 % auf "Abnützung oder
Erkrankung" beruht. Diesbezüglich weist Dr. D.______ auf einen
Vorzustand im Sinne einer ausgeprägten Hypermobilität hin, welcher sich aus
dem Bericht des Spitals B.______ vom […] ergebe. Dass die MPFL-Zerrung
jedoch vorwiegend auf einen solchen Vorzustand zurückzuführen ist, ergibt
sich weder aus den medizinischen Akten noch legt dies Dr. D.______
nachvollziehbar dar. Sodann kann die Beschwerdegegnerin einzig aus dem
Umstand, dass bei unfallähnlichen Körperschädigungen praktisch immer
krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel sind, nicht zu
ihren Gunsten ableiten, da der Zweck des Instituts der unfallähnlichen
Körperschädigung gerade darin besteht, die oft schwierige Abgrenzung zwischen
Unfall und Krankheit zu Gunsten der Versicherten zu vermeiden (BGE 129
V 466 E. 2.1). Insgesamt gelingt es der Beschwerdegegnerin damit
nicht, den in Art. 6 Abs. 2 UVG enthaltenen Gegenbeweis zu
erbringen, weshalb zumindest hinsichtlich der MPFL-Zerrung von einer
unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen ist, was zur Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin führt.
|
|
|
|
Demgemäss ist die
Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
5. August 2019 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen,
die Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom […] zu erbringen.
|
|
|
|
III.
|
|
1.
|
|
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
|
|
|
|
2.
|
|
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wurde, steht ihr keine
Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG). Eine solche steht
auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, da Parteientschädigungen nur
obsiegenden Beschwerde führenden Personen zuzusprechen sind (Art. 1 Abs. 1
UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
|
|
Demgemäss erkennt die Kammer:
|
|
1.
|
Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
5. August 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
angewiesen, die Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom […] zu
erbringen.
|
|
2.
|
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
|
|
3.
|
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
|
|
4.
|
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
|
|
|
[…]
|
|