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Urteil vom 3. Dezember 2020
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I. Kammer
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in Sachen
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VG.2020.00077
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A.______
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Beschwerdeführer
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gegen
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1.
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B.______
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Beschwerdegegner
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3.
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Departement Bau und
Umwelt des Kantons Glarus
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4.
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Regierungsrat des Kantons
Glarus
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betreffend
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Baubewilligung
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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Auf der ausserhalb der
Bauzone und innerhalb der Landwirtschaftszone liegenden Parz.-Nr. 01,
Grundbuch […], steht ein militärisches Materiallager. Am 28. Juni 2012
ersuchte A.______ die Gemeinde Glarus Süd um Bewilligung für den Umbau dieses
Gebäudes sowie für dessen Umnutzung zu Wohnzwecken. Nachdem das Departement Bau
und Umwelt (DBU) am 19. September 2012 die raumplanungs- und
waldrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben verweigert hatte,
erteilte die Gemeinde Glarus Süd die Baubewilligung am 4. Oktober 2012
nicht. Die von A.______ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am
20. August 2013 ab, was vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar
2014 (Verfahren VG.2013.00084) bestätigt wurde.
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2.
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A.______ ersuchte am 7.
Mai 2014 um die Bewilligung für eine Zweckänderung im Sinne einer zivilen Umnutzung
des Materiallagers. Hierzu versagte ihm das DBU seine Zustimmung am
6. Oktober 2014, worauf die Gemeinde Glarus Süd die Bewilligung am
28. Oktober 2014 verweigerte. Dagegen reichte A.______ am
26. November 2014 wiederum Beschwerde beim Regierungsrat ein, zog diese
am 18. März 2015 jedoch zurück.
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3.
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3.1 A.______ gelangte am 25. August 2015 erneut mit
einem Baugesuch an die Gemeinde Glarus Süd und beantragte die Bewilligung für
eine Nutzungsänderung des militärischen Materiallagers in ein ziviles
Brennholzlager. Nachdem das Gesuch wegen formeller und materieller Mängel
zurückgewiesen worden war, erneuerte er sein Baugesuch am 22. Januar 2016 und
reichte am 4. April 2016 ein Rodungsgesuch ein, welches er am 25.
Februar 2019 verbesserte. In der Folge verweigerte das DBU am 15. März
2019 die Zustimmung zur geplanten Umnutzung und die Gemeinde Glarus Süd am
29. August 2019 die entsprechende Baubewilligung. Dagegen erhob A.______ am
28. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser am
2. Juli 2020 abwies.
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3.2 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juli
2020 gelangte A.______ mit Beschwerde vom 28. Juli 2020 ans
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Das DBU
schloss am 27. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu
Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 4. September 2020
vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Der Regierungsrat schloss
am 8. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu
Lasten von A.______. B.______ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des
Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs.
1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen
kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 91 Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi,
in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 19-28a N. 44 ff.).
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Vorliegend angefochten ist
der Entscheid des Beschwerdegegners 4 vom 2. Juli 2020, mit welchem die
Nichtbewilligung für eine Umnutzung des militärischen Lagergebäudes auf der
Parz.-Nr. 01 bestätigt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig
zu prüfen, ob das diesem Entscheid zugrunde liegende Baugesuch vom
22. Januar 2016 zu Recht nicht bewilligt wurde. Nicht zu beurteilen ist
demgegenüber die Rechtmässigkeit früherer Baubewilligungsverfahren, ansonsten
der Streitgegenstand unzulässig erweitert würde. Auf entsprechende Rügen des
Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
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1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss
abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend
gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, eine zivile Nachnutzung
des militärischen Materiallagers auf der streitbetroffenen Parzelle sei
zonenkonform. Die Beschwerdegegner hätten verkannt, dass sich das Gebäude
weder ganz noch teilweise in der Waldzone befinde. Vielmehr ergebe sich aus
dem Katasterplan vom 20. Januar 2016, dass die streitbetroffene Liegenschaft
in der Landwirtschaftszone liege, weshalb zusätzlich zur Baubewilligung
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner keine Rodungsbewilligung notwendig
sei. Überdies habe er ergänzend um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 2. Juni 1979 (RPG) ersucht.
Die Erteilung einer Baubewilligung einschliesslich einer Rodungsbewilligung
stelle damit nur ein Eventualbegehren dar. Sodann seien die Beschwerdegegner zu
Unrecht davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Nutzung angestrebt werde.
Vielmehr beabsichtige er eine private Nutzung des Lagergebäudes. Ferner
handle es sich formell zwar um eine Zweckänderung. Es seien jedoch keine
baulichen Massnahmen geplant und der bestehende Zweck bleibe faktisch
erhalten, indem die frühere militärische Materiallagerung durch eine zivile
ersetzt werde. Folglich handle es sich nach wie vor um eine
Lagerbewirtschaftung, welche im Übrigen keine oder nur geringfügige
Auswirkungen auf die Umwelt und die Planung zeitige. Es sei mit keinen
zusätzlichen Immissionen bzw. mit einer nur sehr geringen Mehrbelastung zu
rechnen. Damit falle das Baugesuch nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 22 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 66 RBG. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdegegnerin 1 auf der benachbarten und im Wald
liegenden Parzelle der Bau einer Garage bewilligt worden sei und ihm die
Umnutzung verweigert werde.
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2.2 Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, sie habe bei
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone keine alleinige Entscheidkompetenz, da die
Baubewilligung von der Zustimmung der kantonalen Baubehörde abhängig sei,
wobei sich Letztere negativ zur geplanten Umnutzung geäussert habe. Die
Beschwerdegegner 3 und 4 seien zudem zu Recht davon ausgegangen, dass
das beabsichtigte Vorhaben wegen der angestrebten gewerbsmässigen
Bewirtschaftung zu einer Steigerung der Nutzungsintensität führe. Sodann
treffe es zwar zu, dass die streitbetroffene Parzelle gemäss kommunalem
Nutzungsplan in der Landwirtschafts- und nicht in der Waldzone liege. Dennoch
sei aufgrund der Lage davon auszugehen, dass sie sich zumindest teilweise im
Wald befinde, weshalb neben der Bau- auch eine Rodungsbewilligung
erforderlich sei.
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2.3 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, es sei
widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits von der
Zonenkonformität der geplanten Umnutzung ausgehe, andererseits aber um eine
Ausnahmebewilligung ersuche. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er im
vorinstanzlichen Verfahren noch eine gewerbliche Nutzung geplant habe und nun
vor Gericht ausführe, aufgrund der Grösse des Objekts sei nur eine private
Nutzung denkbar. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer aus dem
Verkaufsversprechen der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine Erteilung der
Baubewilligung ableiten. Ferner liege keine rechtsungleiche Behandlung vor,
indem der Beschwerdegegnerin 1 auf der benachbarten Parzelle der Bau
einer Garage bewilligt worden sei, da sich dieser Sachverhalt vom vorliegend
zu beurteilenden wesentlich unterscheide. Schliesslich komme man bei der
Anwendung eines dynamischen Waldbegriffs zum Ergebnis, dass die Parzelle
zumindest teilweise im Wald liege, weshalb für die geplante Umnutzung eine
Rodungsbewilligung erforderlich sei.
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2.4 Der Beschwerdegegner 4 bestreitet, dass der
Beschwerdeführer eine ausschliesslich private Nutzung des streitbetroffenen
Objekts geplant habe. So habe er vor Einreichung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrfach ausgeführt, dass er die Anlage zur
Lagerung und zum Trocknen von geschlagenem Holz benötige, wobei er dieses
dann weiterverkaufen wolle. Folglich sei von einer gewerblichen Nutzung
auszugehen. Selbst wenn aber keine solche angenommen werden würde, sei
aufgrund des Mehrverkehrs eine gesteigerte Nutzungsintensität anzunehmen,
weshalb keine erleichterte Ausnahmebewilligung denkbar sei. Sodann verkenne
der Beschwerdeführer, dass ihm die Bewilligung nicht nur wegen der Lage im
Wald und der mangelnden Rodungsbewilligung verweigert worden sei. Vielmehr
stütze sich die Nichtgewährung der Umnutzungsbewilligung auf
raumplanungsrechtliche Überlegungen. Ferner werde nicht bestritten, dass die
streitbetroffene Parzelle in der Landwirtschaftszone liege. Hieraus folge
aber nicht ohne Weiteres, dass das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober
1991 (WaG) nicht anwendbar sei, da diesem Gesetz ein dynamischer Waldbegriff
zu Grunde liege. Mit Blick auf die streitbetroffene Parzelle folge aus
diesem, dass von Waldareal auszugehen sei. Daraus resultiere die
Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung, deren Voraussetzungen im vorliegenden
Fall nicht gegeben seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 zur Wahrung ihrer Parteirechte zu Recht ins
Verfahren einbezogen worden sei.
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3.
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3.1 Die Parz.-Nr. 01 liegt gemäss Zonenplan der
Ortsgemeinde […] in der Landwirtschaftszone und grenzt im Norden sowie im
Westen an die Parz.-Nr. 02, welche teilweise in der Wald- und teilweise
in der Landwirtschaftszone liegt. Im Norden führt die fast durchgehend
seitlich bestockte […]runse und im Südosten die X-nebenstrasse, welche […]
mit […] verbindet, vorbei. Die Parzelle liegt wegen einer Murganggefährdung
im blauen Gefahrengebiet. Sie befindet sich auf einem Murschuttkegel, welcher
durch klassische Murgangphänomene geprägt ist. Gemäss dem Grundbuchauszug vom
20. Februar 2006 hat die Parzelle eine Gesamtfläche von 381 m2 und
wurde am 14. März 1944 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
käuflich erworben. Letztere erbaute darauf in den Folgejahren eine Baracke
zwecks Munitions- und Sprengstofflagerung, welche ein Gesamtvolumen von
140 m3 aufweist.
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3.2 Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2012 ein Gesuch
für eine Nutzungsänderung des militärischen Materiallagers zu Wohnzwecken,
welchem kein Erfolg beschieden war (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2013.00084 vom
29. Januar 2014). Nach einem weiteren Baugesuch, welches ebenfalls nicht
bewilligt wurde, beantragte er eine Nutzungsänderung der altrechtlichen Baute
in ein Brennholzlager. Die damit vorgesehene Lagerung und Trocknung von
geschlagenem Holz sowie die Unterbringung von forstwirtschaftlichen Maschinen
und Gerätschaften unterscheidet sich dabei wesentlich gegenüber demjenigen
Zweck, welcher in Kriegszeiten zur Erbauung des streitbetroffenen Gebäudes
geführt hat. Während der Beschwerdeführer nämlich eine rein zivile Nutzung
beabsichtigt, wurde die streitbetroffene Anlage von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft offensichtlich als Lager für einen allfälligen Nachschub in
Kriegszeiten bzw. ausschliesslich zu militärischen Zwecken genutzt. Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer eine reine Zweckänderung bzw. Umnutzung
der streitbetroffenen Parzelle anstrebt, indem er die streitbetroffene Baute
einer neuen, nicht militärischen Nutzung zuführen will. Es gilt nachfolgend
zu prüfen, ob es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
handelt.
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4.
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4.1 Ob
etwas der Baubewilligungspflicht unterliegt oder nicht, bestimmt sich nach
Bundesrecht und nicht nach dem möglicherweise liberaleren Bauverfahrensrecht
(vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar
RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24a N. 9).
Grundlage bildet dabei Art. 22 Abs. 1 RPG, wonach Bauten und
Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.
Aus dieser Bestimmung folgt nun aber nicht, dass nur Vorhaben mit baulichen
Massnahmen einer Baubewilligungspflicht unterliegen. So sind grundsätzlich
auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen baubewilligungspflichtig, es
sei denn, der neue Verwendungszweck entspricht der in der fraglichen Zone
zulässigen Nutzung und die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
Umwelt und Planung erweist sich als ausgesprochen geringfügig. Demgegenüber
ist aber auch eine zonenkonforme Nutzungsänderung bewilligungspflichtig, wenn
die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die
bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist
(BGer-Urteil 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019 E. 2.4; vgl. auch
Markus Möhr, in Jürg Bereuter/Jörg Frei/Werner Ritter [Hrsg.], Kommentar zum
Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Basel 2020,
Art. 135 N. 6).
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4.2 Die streitbetroffene Parzelle, auf welcher der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben geschlagenes Holz trocknen bzw. lagern
und forstwirtschaftliche Maschinen sowie Gerätschaften unterbringen will,
liegt unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone. Er verfolgt somit
keinen Zweck im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gemäss
Art. 16a RPG. Vielmehr handelt es sich um eine zonenfremde Nutzung,
womit das anbegehrte Vorhaben nach dem oben Dargelegten ohne Weiteres einer
Baubewilligungspflicht unterliegt. Dies geht im Übrigen selbst aus
Art. 73 Abs. 1 lit. m der
Bauverordnung des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010 (BauV) hervor, wonach
Nutzungsänderungen ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtige Vorhaben
darstellen. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend
zu ergänzen, als dass dieser kantonalen Bestimmung eigenständige Bedeutung
zukommt, zumal es den Kantonen vorbehalten bleibt, über den bundesrechtlichen
Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge für bewilligungspflichtig
zu erklären (vgl. BGer-Urteil 1C_131/2018
vom 27. August 2018 E. 3.2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer
für die anbegehrte Umnutzung entgegen seiner Ansicht eine Baubewilligung
benötigt, weshalb mangels Zonenkonformität einzig die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gestützt auf die Art. 24, 24a und 24c RPG in
Betracht fällt.
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5.
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5.1
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5.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann eine
Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort
ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit
ist zu bejahen, wenn die Baute oder Anlage aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive
Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer
Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen
sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf
die subjektiven Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche
Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (VGer-Urteil VG.2016.00078 vom
22. Dezember 2016 E. II/4.3.1).
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5.1.2 Die vom Beschwerdeführer anbegehrte Umnutzung der
streitbetroffenen Parzelle, namentlich die Lagerung und Trocknung von
geschlagenem Holz sowie die Deponierung von forstwirtschaftlichen Maschinen
und Gerätschaften, ist in der Bauzone erlaubt und nicht auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen. Der Beschwerdegegner 4 weist
diesbezüglich zudem zu Recht darauf hin, dass im Kanton Glarus genügend
geeignete Plätze innerhalb der Bauzone für solche Vorhaben zur Verfügung
stehen, wobei der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringt, weshalb
sich ein anderer, in der Bauzone liegender Lagerplatz für die von ihm
geplante Nutzung nicht eignen würde. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer
keine alternativen Standorte auf. Lediglich in seinem Rodungsgesuch weist er
pauschal darauf hin, dass die Suche keine geeigneten Standorte ergeben habe,
womit davon auszugehen ist, dass die Wahl des Standortes überwiegend auf seinen subjektiven Vorstellungen
basiert, was für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf
Art. 24 RPG nicht genügt. Daraus folgt, dass ihm mangels
Standortgebundenheit zu Recht keine Ausnahmebewilligung im Sinne von
Art. 24 RPG erteilt wurde.
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5.2 Art. 24a RPG regelt sodann die Ausnahmebewilligung
für Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone.
Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der
Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG, ist die
Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a); und sie nach keinem anderen
Bundeserlass unzulässig ist (lit. b). Hierbei gilt es jedoch zu beachten,
dass Art. 24a RPG nur auf reine, nach Art. 22 RPG nicht
bewilligungspflichtige Zweckänderungen anwendbar ist bzw.
bauwilligungspflichtige Zweckänderungen von vornherein ausschliesst. Da nach
dem Gesagten im vorliegenden Fall eine Baubewilligungspflicht für die
Zweckänderung besteht (vgl. vorstehende E. II/4.2), kann der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24a RPG keinen Anspruch auf eine
Bewilligung begründen (vgl. BGer-Urteil 1C_131/2018 vom 27. August 2018
E. 3.3, 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3.3; Muggli, Art. 24a
N. 9).
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5.3
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5.3.1 Gemäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss
nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr
zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche
Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert,
teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern
sie rechtmässig erstellt und geändert worden sind (Abs. 2). In jedem
Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
vorbehalten (Abs. 5). Gemäss Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 (RPV) ist Art. 24c RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen,
die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende
Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde.
Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind
gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute
oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt
bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind dabei zulässig. Massgeblicher
Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem
sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet
befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage gewahrt
bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42
Abs. 3 RPV). Massgebender Stichtag für die Anwendbarkeit von Art. 24c
RPG ist das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972,
mit welchem erstmals eine strenge Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet
eingeführt wurde.
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Bei der Prüfung, ob eine
Bewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen ist, sind in allgemeiner Weise
unter anderem innerhalb des Gebäudes vorgenommene Nutzungsänderungen und
Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes sowie neue
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei, was für eine Nutzung nach dem Umbau aufgrund des
Ausbaustandards objektiv möglich ist und nicht, was der Bauherr subjektiv anstrebt.
Bei Zweckänderungen kann eine Wesensgleichheit nur dann bejaht werden, wenn
sie nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führen und
von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweichen (vgl. zum
Ganzen Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N. 19, mit Hinweisen).
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5.3.2 Beim vorliegend streitbetroffenen Gebäude handelt es
sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein zwischen 1944 und 1946
erbautes und in der Folge durch das Militär genutztes Materiallager.
Grundsätzlich fällt eine solche Baute, die vor der massgeblichen
Rechtsänderung vom 1. Juli 1972 gestützt auf das Spezialrecht des Bundes
erstellt wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG (vgl. Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE), Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und
Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Teil I, Erläuterungen zur
Raumplanungsverordnung, Artikel 41, S. 44).
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5.3.3 Mit Blick auf Art. 24c RPG liegt vorliegend ein Grenzfall
zwischen einer unzulässigen Umnutzung und einer geringfügigen Zweckänderung
vor. Dem Beschwerdegegner 4 ist immerhin darin beizupflichten, soweit er
mit Blick auf eine geplante gewerbsmässige Nutzung der streitbetroffenen
Parzelle von keiner Geringfügigkeit mehr ausging, da eine solche Umnutzung
gegenüber dem früheren Zustand mit einer erhöhten Nutzungsintensität im Sinne
von Mehrverkehr und Immissionen, etwa in Form von Lärm oder Licht,
einhergehen würde, wodurch eine unzulässige vollständige Zweckänderung
vorliegen würde (VGer-Urteil 2013.00084 vom 29. Januar 2014 E. II/5.4).
Indessen hat die zuständige Behörde im Sinne des im Verwaltungsrecht
geltenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit jeweils zu prüfen, ob – statt
eine Bewilligung zu verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen – der
rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder
Bedingung herbeigeführt werden kann (BGer-Urteil 1C_619/2017 vom
29. August 2018 E. 6.3). Dies ist vorliegend der Fall. So hätte die
Bewilligungsbehörde die Umnutzung einerseits mit einer Auflage verknüpfen
können, die dem Beschwerdeführer die gewerbsmässige Nutzung untersagt.
Andererseits wäre möglich gewesen, die Mehrfahrten auf das gewünschte Mass zu
beschränken. Indem der Beschwerdegegner 3 dies unterliess, folgt nun
aber nicht, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24c RPG eine
Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre. Wie sich aus nachstehender Erwägung
nämlich ergibt, besteht für die vom Beschwerdeführer vorgesehene Nutzung auf
der streitbetroffenen Parzelle selbst dann kein Raum, wenn die
Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24c RPG erfüllt wären.
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6.
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Die Beschwerdegegner
vertreten die Auffassung, die streitbetroffene Parzelle bilde zumindest
teilweise Waldareal, weshalb für die vom Beschwerdeführer geplante Umnutzung
zusätzlich zur Ausnahmebewilligung eine Rodungsbewilligung erforderlich sei,
deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien.
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6.1
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6.1.1 Nach
Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder
Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung,
Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht
massgebend. Waldfunktionen sind dabei vor allem die Schutz-, Wohlfahrts- und
Nutzfunktion des Waldes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Nicht als Wald
gelten unter anderem isolierte Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken (Art. 2
Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die
Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine
einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere
Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Diesen Rahmen legte
der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über
den Wald (WaV) fest. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts-
oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend
(Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG). Gemäss Art. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 7. Mai 1995 (EG WaG)
gilt eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche als Wald, wenn sie
mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens eine Ausdehnung von
800 m2 (lit. a) und eine Breite von zwölf Metern aufweist (lit. b) und
wenn die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 20 Jahre alt ist
(lit. c). Diesen quantitativen Kriterien wie Fläche, Breite, Länge und Alter
kommt für den in erster Linie qualitativen Waldbegriff nur eine Hilfsfunktion
zu, weshalb diese nicht schematisch, ohne Würdigung der Qualität einer Bestockung,
gehandhabt werden dürfen. Sind die quantitativen Kriterien erfüllt, ist die
Waldqualität grundsätzlich zu bejahen. Demgegenüber ist der Umkehrschluss
nicht zulässig, da auch kleinere Bestockungen unter Umständen den
qualitativen Waldbegriff erfüllen können (vgl. zum Ganzen
BGE 137 II 182 E. 3.7.2.1; BGer-Urteil 1C_114/2019 vom
19. Juli 2019 E. 2, mit Hinweisen).
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6.1.2 Die streitbetroffene Parzelle liegt wie bereits
dargelegt in der Landwirtschaftszone, was von den Parteien nicht bestritten
wird. Da die bundesrechtlichen Kriterien des Waldbegriffs den kantonalen und
kommunalen Nutzungsordnungen jedoch vorgehen, bedeutet dies nicht, dass die
Liegenschaft als Landwirtschaftsland nicht auch Waldareal bilden kann. So hat
die Vorinstanz mit Verweis auf die im Recht liegenden Akten und insbesondere
die Fotografien sowie Luftbilder nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die
Parz.-Nr. 01 zumindest teilweise im Wald befindet. Dabei fällt ins
Gewicht, dass das darauf gelegene Materiallager von mehreren Seiten von
Bäumen und Sträuchern eingewachsen ist und die angrenzende […]runse eine
seitliche Bestockung aufweist, welche sich bis auf einen Unterbruch durch die
X-nebenstrasse fast durgehend bis ins Tal erstreckt. Mit Blick darauf kann
nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bestockung rund um
das streitbetroffene Materiallager um eine isolierte Baum- und Strauchgruppe
gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG handelt und es erscheint überdies zumindest
fraglich, ob die gesamte Bestockung entlang der […]runse nicht auch die
quantitativen Anforderungen gemäss Art. 3 EG WaG oder gar eine gewisse
Schutzfunktion im Sinne von Art. 1 Abs. 2 WaG erfüllt, zumal die
streitbetroffene Liegenschaft gemäss dem Nachweis Naturgefahren vom
26. August 2012 im blauen Gefahrengebiet liegt. Insgesamt steht immerhin
fest, dass die streitbetroffene Parzelle zumindest teilweise als Wald zu
qualifizieren ist, wovon die Beschwerdegegner gestützt auf die kantonale
Fachstelle Wald richtigerweise ausgingen.
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6.2
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6.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf
die von ihm anbegehrte Umnutzung des Materiallagers auf der Parz.-Nr. 01
einer Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG. Als Rodung
gilt dabei die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden
(Art. 4 WaG), womit nicht ausschlagegebend ist, ob Bäume tatsächlich
gefällt werden oder nicht. Vielmehr ist relevant, wie sich ein Vorhaben auf
den Waldboden auswirkt, wobei gemäss Art. 4 WaV bei forstlichen Bauten und Anlagen sowie
nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanlagen keine Bewilligung gefordert
wird (vgl. Nina Dajcar, in Alain
Griffel et al. [Hrsg.], Öffentliches
Baurecht, Zürich/Basel/ Genf 2016, N. 4.180).
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6.2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es sich beim
streitbetroffenen Materiallager um eine dem Forstbetrieb dienende Baute oder
Anlage handelt. Dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert
dar. So weist er beispielsweise nicht auf eine Bewirtschaftung des
angrenzenden Waldes hin. Sodann liegt aufgrund der Grösse der Baute keine
nichtforstliche Kleinbaute oder Kleinanlage vor. Ferner ist mangels
anderslautenden Angaben nicht davon auszugehen, dass der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vor dem Bau des Materiallagers eine Rodungsbewilligung
erteilt wurde, zumal der Bau vor Erlass der massgebenden Bundesgesetzgebung
erfolgte. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die kantonale
Baubewilligungsbehörde die Umnutzung von der Erteilung einer
Rodungsbewilligung abhängig machte.
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6.3
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6.3.1 Nach Art. 5 Abs. 2 WaG darf eine Rodungsbewilligung
erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung
wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen
und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet
werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das
Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und
die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c).
Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).
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6.3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei für die von
ihm anbegehrte Umnutzung auf den Standort auf der streitbetroffenen Parzelle
angewiesen. Er legt jedoch weder substantiiert dar noch ist ersichtlich,
weshalb die geplante zivile Nutzung eine Zweckentfremdung des Waldbodens und
damit eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG
rechtfertigen würde. So weist er weder eine betriebliche Notwendigkeit aus
noch führt er aus, woher das zu lagernde Holz stammt oder wie er die Umgebung
des streitbetroffenen Materiallagers bewirtschaften möchte. Überdies ist es
lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wenn er vor
Verwaltungsgericht neu keine gewerbliche Nutzung der streitbetroffenen
Parzelle mehr angibt. Hieraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,
da selbst bei einer privaten Lagerung von Holz und der Unterbringung von
forstwirtschaftlichen Maschinen keine Angewiesenheit auf das streitbetroffene
Materiallager bestehen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zwar eine Prüfung von alternativen Standorten angegeben hat.
Da er allfällige alternative Standorte jedoch weder örtlich bezeichnet noch
deren Nachteile gegenüber der streitbetroffenen Parzelle aufzeigt, erscheint
zumindest fraglich, ob er eine solche Prüfung effektiv vorgenommen hat.
Folglich kann dem Beschwerdeführer mangels Angewiesenheit auf den Standort
ausserhalb der Bauzone keine Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 WaG erteilt werden.
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7.
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Zusammenfassend ergibt
sich, dass für die vom Beschwerdeführer anbegehrte Umnutzung ausserhalb der
Bauzone eine Baubewilligungspflicht besteht. Eine Ausnahmebewilligung für die
zivile Umnutzung des bislang rein militärisch genutzten Materiallagers auf
der Parz.-Nr. 01 ist dem Beschwerdeführer hingegen nicht zu erteilen.
Einerseits hat er keinen Anspruch gestützt auf Art. 24 und 24a RPG.
Andererseits benötigt er für die geplante Umnutzung eine Rodungsbewilligung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG, welche mangels Angewiesenheit auf
den Standort ebenfalls nicht zu erteilen ist. Damit kann offenbleiben, ob
eine Ausnahmebewilligung unter Auflagen oder Bedingungen gestützt auf
Art. 24c RPG in Betracht fiele. Im Übrigen weist der
Beschwerdegegner 4 richtigerweise darauf hin, dass der von der
Beschwerdegegnerin 1 bewilligte Bau einer Garage auf dem
Nachbargrundstück nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben
vergleichbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die
Nachbarparzelle anders genutzt wird als die streitbetroffene Liegenschaft. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 4
diesbezüglich keine Ungleichbehandlung erblickt hat.
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Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
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III.
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Die pauschalen
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Mangels Obsiegens
und mangels anwaltlicher Vertretung steht ihm sodann keine Parteientschädigung
zu. Soweit die Beschwerdegegnerin 2 eine solche beantragt, ist sie
darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zusprechung vorliegend nicht erfüllt sind (Art. 138 Abs. 4 VRG). Im Übrigen
hat sich die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren nicht
vernehmen lassen, weshalb auch ihr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
zusteht.
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Demgemäss erkennt
die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
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3.
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Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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