|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Urteil vom 23. Februar 2023
|
|
|
|
|
|
I. Kammer
|
|
|
|
|
|
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
|
|
|
|
|
|
in Sachen
|
|
VG.2022.00074
|
|
|
|
|
|
|
|
A.______
|
Beschwerdeführer
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gegen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
und
|
|
|
|
|
|
|
|
1.
|
armasuisse Immobilien
|
Beigeladene
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
betreffend
|
|
|
|
|
|
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
|
|
|
|
Die Kammer zieht in Erwägung:
|
|
I.
|
|
1.
|
|
1.1 Auf der in der Landwirtschaftszone liegenden
Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) steht ein militärisches Materiallager. Am
28. Juni 2012 ersuchte A.______ die Gemeinde Glarus Süd um Bewilligung
für einen Umbau des Materiallagers sowie dessen Umnutzung zu Wohnzwecken. Das
Departement Bau und Umwelt (DBU) verweigerte dieses Vorhaben, was vom
Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2013.00084) bestätigt wurde.
|
|
|
|
1.2 A.______ ersuchte am 7. Mai 2014 sodann um
Bewilligung einer zivilen Umnutzung des Materiallagers, welche von der
Gemeinde Glarus Süd sowie dem DBU nicht genehmigt wurde. Am 25. August 2015
gelangte er erneut an die Gemeinde Glarus Süd und beantragte die Bewilligung
für eine Nutzungsänderung des militärischen Materiallagers in ein ziviles
Brennholzlager. Am 4. April 2016 stellte er überdies ein Rodungsgesuch.
Sowohl die Nutzungsänderung als auch das Rodungsgesuch wurden von der
Gemeinde Glarus Süd bzw. vom DBU abgelehnt, was vom Regierungsrat, vom
Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2020.00077) und schliesslich vom
Bundesgericht (Verfahren 1C_1/2021) geschützt wurde.
|
|
|
|
2.
|
|
2.1 A.______ beantragte dem Departement Volkswirtschaft
und Inneres des Kantons Glarus (DVI) am 23. Dezember 2020, dass ihm als
Person im Ausland der Erwerb der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) bewilligt
werde. In der Folge wurde das Verfahren während des bundesgerichtlichen
Verfahrens bezüglich Rodungs- und Umnutzungsbewilligung sistiert.
|
|
|
|
2.2 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens reichte A.______
auf Verlangen des DVI am 8. Dezember 2021 gemeinsam mit dem provisorischen
Kaufzuschlag der armasuisse Immobilien ein Gesuch um Genehmigung nach.
Nachdem er vom DVI um Darlegung der künftigen Nutzungsweise ersucht worden
war und am 30. August 2022 hierzu eine Stellungnahme eingereicht hatte,
lehnte das DVI die Bewilligung zum Grundstückerwerb am 17. Oktober 2022 ab.
|
|
|
|
3.
|
|
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 10. November 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des DVI vom 17. Oktober 2022. Das
DVI beantragte am 8. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Die am
18. November 2022 ins Verfahren beigeladene Gemeinde Glarus Süd schloss
am 19. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu
Lasten von A.______. Die von Amtes wegen ins Verfahren beigeladene armasuisse
Immobilien verzichtete am 28. November 2022 auf eine Stellungnahme. Das
ebenfalls ins Verfahren beigeladene Departement Sicherheit und Justiz des
Kantons Glarus (DSJ) liess sich innert Frist nicht vernehmen.
|
|
|
|
II.
|
|
1.
|
|
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 15 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des
Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland vom 4. Mai 1986 (VG BewG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
|
|
|
|
1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Das Verwaltungsgericht überprüft überdies die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 9 Abs. 3 VG BewG).
|
|
|
|
2.
|
|
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ein
bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft knüpfe das einschlägige Gesetz
grundsätzlich an drei Voraussetzungen an, welche im vorliegenden Fall nicht
gegeben seien. Obwohl er und die Notariate von einem bewilligungsfreien
Erwerb ausgegangen seien, habe er aufgrund eines Hinweises des Notariats beim
Beschwerdegegner um eine Bewilligung ersucht. Der Erwerb von Grundstücken,
die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt würden, sei aber ohne
Bewilligung möglich. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Grundstück dem
Unternehmen des Erwerbers diene, einer Drittperson für die Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet oder verpachtet oder auch als blosse
Kapitalanlage erworben werde. Das BewG erlaube keine kantonalen
Einschränkungen für einen Erwerb. Vorliegend werde die streitbetroffene
Parzelle seit 2012 als Holzlager genutzt, was sich aus der Abbildung des
Verkaufsgegenstands ergebe. Auch das Verwaltungsgericht habe in einem
früheren Verfahren festgestellt, dass ein gewerbliches Objekt vorliege.
Demgegenüber bejahe der Beschwerdegegner zwar, dass es sich um eine
Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG handle. Er führe
aber aus, dass der wirtschaftliche Zweck im vorliegenden Fall fehle, ohne
dies nachvollziehbar zu begründen. Es werde nicht dargelegt, ob der Erwerb
auch zur Vermietung und Verpachtung möglich sei, obwohl er dies im Antrag
explizit ausgeführt und sogar auf Rückfrage hin nochmals präzisiert habe. Ein
wirtschaftlicher Zweck liege vor, wenn die Vorgaben gemäss BewG eingehalten
seien. Dies werde auch in den Vorgaben zur Vermietung und Verpachtung durch
den Bund explizit erwähnt. Im Ergebnis sei ein Erwerb zur Vermietung oder
Verpachtung somit gesetzlich vorgesehen. Der wirtschaftliche Zweck sei
schliesslich vorwiegend ein Begriff des Vereinsrechts, wonach eine
nachhaltige Tätigkeit gegeben sei, wenn Einnahmen oder andere wirtschaftliche
Vorteile erzielt würden.
|
|
|
|
2.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, der
Beschwerdeführer sei offenkundig als Person im Ausland und der geplante Kauf
als Rechtsgeschäft im Sinne des BewG zu qualifizieren. Indessen scheine er
davon auszugehen, dass er keine Erwerbsbewilligung benötige, obwohl er einen
diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Voraussetzung für das Wegfallen der
Bewilligungspflicht sei, dass das Grundstück direkt einem wirtschaftlichen
Zweck diene und dies selbst dann, wenn es an eine Drittperson verpachtet oder
vermietet werde. Das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts erhelle, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung unschlüssig sei. Er
habe bereits Nutzungsänderungen des militärischen Materiallagers zu
Wohnzwecken sowie zu einem Brennholzlager beantragt. Das Verwaltungsgericht
habe jedoch festgestellt, dass für die Umnutzung ausserhalb der Bauzone eine
Baubewilligungspflicht bestehe und hierfür weder eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 und Art. 24a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (RPG) noch eine Rodungsbewilligung erteilt werden könne, wobei
Letzteres vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe
nicht schlüssig aufgezeigt, wie das Grundstück durch ihn selbst oder durch
eine Drittperson als Betriebsstätte genutzt werden könne. Er führe weder ein
Gewerbe noch sei erkennbar, wie das Grundstück wirtschaftlich nutzbar sei,
wobei eine Holzlagerung noch keine wirtschaftliche Nutzung und für sich
alleine auch keine Betriebsstätte im Sinne des BewG darstelle. Weiter sei
nicht erkennbar, wie das Grundstück für einen wirtschaftlichen Zweck
vermietet oder verpachtet werden könne. Folglich bestehe keine Ausnahme von
der Bewilligungspflicht und ohne Bewilligungsgrund könne diese nicht erteilt
werden.
|
|
|
|
2.3 Die Beigeladene 2 hält fest, sie habe sich bereits
im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Begehren des Beschwerdeführers
ausgesprochen, da diesem mehrere Anträge für zivile Nutzungen nicht bewilligt
und auch die dagegen erhobenen Rechtsmittel negativ beantwortet worden seien.
Um ein Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG
bewilligungsfrei erwerben zu können, hätte er darlegen müssen, dass er ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, einen Handwerksbetrieb oder aber
einen freien Beruf ausübe, wobei das streitbetroffene Grundstück dieser
Tätigkeit dienen müsse. Er sei vom Beschwerdegegner mehrfach hierzu
aufgefordert worden. Dem sei er aber nicht nachgekommen. Er habe zwar ausgeführt,
dass die Liegenschaft in der Vergangenheit bereits zur Holzlagerung und damit
auch gewerblich genutzt worden sei. Er habe aber nicht aufgezeigt, wie er
diese künftig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nutzen werde.
Schliesslich könne er sich nicht auf Art. 2 lit. b BewG berufen, da
die Liegenschaft in der Landwirtschaftszone liege und eine zivile Umnutzung
als Wohnbaute nicht bewilligungsfähig sei. Damit sei kein bewilligungsfreier
Erwerb möglich. Da schliesslich kein Bewilligungsgrund vorliege, was der
Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestreite, habe der
Beschwerdegegner zu Recht keine Bewilligung erteilt.
|
|
|
|
3.
|
|
3.1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von
Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2
Abs. 1 BewG). Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb gemäss Art. 2 Abs. 2 BewG.
Dies ist der Fall, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines
Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten
Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient (lit. a);
das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort
seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (lit. b) oder eine
Ausnahme nach Art. 7 BewG vorliegt (lit. c). Die Bewilligung wird gemäss
Art. 3 BewG nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht
(Abs. 1), wobei die Kantone zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen
zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen
können, soweit das BewG sie dazu ermächtigt (Abs. 2). Besteht eine
Bewilligungspflicht, ist für den Übergang des Eigentums am Grundstück ein
Bewilligungsgrund erforderlich und es darf kein zwingender Verweigerungsgrund
vorliegen (BGer-Urteil 2C_1103/2018 vom 18. Mai 2020 E. 2.1).
|
|
|
|
3.2 Art. 22 BewG statuiert eine Untersuchungspflicht der
Bewilligungsbehörde und der kantonalen Beschwerdeinstanz, die den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen haben und nur auf Vorbringen abstellen dürfen,
die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben (Abs. 1).
Damit obliegen die Beweiserhebung, die Beweiswürdigung und die rechtliche
Beurteilung der Bewilligungsbehörde. Dies kann von der gesuchstellenden
Person auch nicht durch die Vorlage einer notariellen Bescheinigung vorweggenommen
werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00406 vom
15. Januar 2015 E. 4.2.2). Die Behörden können Auskunft über alle
Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von
Bedeutung sind (Abs. 2). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird
dementsprechend durch eine Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten
relativiert, wodurch die Behörde zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden kann,
wenn er die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. BGer-Urteil
2C_54/2013 vom 28. März 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Umfang der
Beweiserhebung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Indessen hat die
Behörde aber zumindest die Richtigkeit der Angaben der gesuchstellenden
Person zu überprüfen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich
VB.2014.00406 vom 15. Januar 2015 E. 4.1, mit Hinweisen). Mangels
abweichender Bestimmung im BewG als Spezialgesetz ist als Beweismass der
volle Beweis erforderlich. Dies bedeutet, dass das Gericht am Vorliegen einer
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als
unwahrscheinlich erscheint (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/Luzern/Bern 2021,
Rz. 727 ff.).
|
|
|
|
4.
|
|
4.1 Das streitbetroffene Grundstück liegt in der
Landwirtschaftszone und ist teilweise bewaldet. Darauf befindet sich ein
militärisches Materiallager. Im Zusammenhang mit dem Grundstück wurden in der
Vergangenheit mehrere Verfahren geführt. Dabei wurde bereits verbindlich
festgestellt, dass keine Ausnahmebewilligung für die Umnutzung der Parzelle
zu Wohnzwecken erteilt werden kann (vgl. VGer-Urteil VG.2013.00084 vom
29. Januar 2014 E. 5). Sodann wurde dem Beschwerdeführer keine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 und 24a RPG für die Nutzungsänderung in ein
ziviles Holzlager gewährt. Eine Bewilligung nach Art. 24c RPG wurde
nicht vertieft geprüft, da hierfür zusätzlich eine Rodungsbewilligung gemäss
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober
1991 (WaG) notwendig gewesen wäre, welche nicht genehmigt werden konnte
(VGer-Urteil VG.2020.00077 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2 ff.;
BGer-Urteil 1C_1/2021 vom 30. Juli 2021 E. 4). Im Ergebnis wurden
dem Beschwerdeführer somit bereits mehrere Möglichkeiten zur Umnutzung des
streitbetroffenen Grundstücks untersagt.
|
|
|
|
4.2 Bei einem Grundstückserwerb gestützt auf das BewG
ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hierfür eine Bewilligungspflicht
besteht. Dies ist der Fall, wenn kein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 Abs. 2
BewG gegeben ist. Vorliegend fallen die Wohnnutzung nach Art. 2 Abs. 2 lit. b
BewG sowie die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 lit. c i.V.m.
Art. 7 BewG von vornherein ausser Betracht. Der Beschwerdeführer macht
denn auch lediglich geltend, dass der Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 lit. a
BewG bewilligungsfrei sei, weil er das Grundstück betrieblich nutzen werde.
Soweit er aber den Standpunkt vertritt, dass er nicht im Voraus konkret
darlegen müsse, wie er das Grundstück künftig nutzen wolle, ist ihm nicht zu
folgen. Dies entspricht nämlich weder den Beweisregeln (vgl. E. II/3.2)
noch dem Zweck des BewG, welches vorsieht, dass nur bei gewissen, klar
definierten und belegten Nutzungsweisen eine Ausnahme von der
Bewilligungspflicht besteht.
|
|
|
|
4.3 Mit Blick auf das oben Dargelegte darf für die
Annahme einer Ausnahmeregelung gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG kein
Zweifel darüber bestehen, dass das Grundstück als ständige Betriebsstätte
genutzt werden wird, worunter nur Grundstücke fallen, welche direkt der
wirtschaftlichen Tätigkeit eines entsprechenden Unternehmens bzw. freien
Berufs dienen. Auch Land ausserhalb der Bauzone kann unter diesem
Titel erworben werden, wenn es der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
wie etwa einem Land- oder Holzwirtschaftsbetrieb dient (vgl. Bundesamt für Justiz [BJ], Wegleitung für die Grundbuchämter: Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland, Bern Juli 2009, Ziff. 41.3).
Die wirtschaftliche Tätigkeit muss jedoch auf
der Liegenschaft stattfinden und der Betriebsstättenbegriff ist grundsätzlich
restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 147 II 281
E. 4.3 ff., mit Hinweisen).
|
|
|
|
4.4 Der
Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher dargelegt,
inwieweit er das Grundstück als Betriebsstätte nutzen wolle. Da es bis anhin
nicht der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern einem
militärischen Zweck gedient hat, kann er aus der bisherigen Nutzung sodann
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei ergibt sich weder aus den Akten noch
wird substantiiert dargelegt, dass das Gebäude seit 2012 bereits als Holzlager
genutzt worden sei. Vielmehr wurde das Gebäude gemäss Verkaufsanzeige als
Magazin ausgewiesen. Mit Blick darauf erscheint es naheliegend, dass damit
wohl eher ein Munitions- und kein Holzlager gemeint war, wobei die darin
ebenfalls genannte Holzkonstruktion sich offensichtlich auf das Baumaterial
und nicht den Nutzungszweck bezieht. Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, er wolle das Grundstück als Holzlager nutzen. Inwiefern dies im
Rahmen eines Gewerbes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG geschehen solle, führt
er nicht näher aus, obschon ihm eine Rodung sowie eine Umnutzung zur
Holzwirtschaft bereits rechtskräftig verwehrt wurden. Eine zonenkonforme
landwirtschaftliche Nutzung wurde schliesslich nicht geltend gemacht.
Aufgrund der Bewaldung und der verweigerten Rodungsbewilligung erscheint eine
solche aber ohnehin als ausgeschlossen.
|
|
|
|
4.5 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er das
Grundstück als Kapitalanlage erwerben bzw. an eine Drittperson
verpachten oder vermieten wolle. Diese Möglichkeiten besteht zwar
grundsätzlich. Ein solches Vorgehen hat aber ebenfalls den Anforderungen von
Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG zu genügen. Dies bedeutet, dass die Drittperson den
darin enthaltenen Zweck verfolgen oder das Grundstück als Kapitalanlage einem
solchen dienen muss (vgl. BJ, Ziff. 41.1). Der Beschwerdeführer hat auch
diesbezüglich nicht dargelegt, inwiefern eine Drittperson das
streitbetroffene Grundstück wirtschaftlich nutzen würde. Da diese
Möglichkeiten überdies stark eingeschränkt sind und hauptsächlich mit den
Eigenschaften des Grundstücks, nämlich der Bewaldung sowie der Zonenordnung
zusammenhängen, erscheint eine wirtschaftliche Nutzung
i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG auch für eine Drittperson
unwahrscheinlich bis unmöglich. In Bezug auf den Erwerb als Kapitalanlage
konnte der Beschwerdeführer schliesslich nicht belegen, inwiefern er das
Grundstück einem Kapitalanlagezweck zuführen wolle. Da die Nutzung einerseits
stark eingeschränkt ist und andererseits eine Wertsteigerung ohne jegliche
Verwertung von Erträgen weder substantiiert wird noch realistisch erscheint,
ist ein Kapitalanlagezweck ebenfalls als unwahrscheinlich bis unmöglich zu
taxieren.
|
|
|
|
4.6 Die Qualifikation des streitbetroffenen Grundstücks
als nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienend liegt schliesslich im
pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners, worin das Gericht nicht ohne
Not eingreift. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal der
Beschwerdeführer weder eine potentielle wirtschaftliche Tätigkeit belegt noch
eine solche als wahrscheinlich oder möglich erscheint. Damit ist der
Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG nicht erfüllt, weshalb
der Erwerb des streitbetroffenen Grundstücks der Bewilligungspflicht
unterliegt.
|
|
|
|
5.
|
|
Bei einem bewilligungspflichtigen
Erwerb ist schliesslich das Vorliegen eines Bewilligungsgrunds zu prüfen. Im
vorliegenden Fall ist keiner der in Art. 8 ff. BewG enthaltenen
Gründe ersichtlich, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht
wird. So ging er selbst einzig vom Vorliegen einer Ausnahme von der
Bewilligungspflicht aus. Mit dem Fehlen eines Bewilligungsgrundes erübrigt
sich schliesslich die Prüfung von Verweigerungsgründen gemäss Art. 14
BewG.
|
|
|
|
6.
|
|
Zusammenfassend ist der
Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1
bewilligungspflichtig. Da kein Bewilligungsgrund gemäss Art. 8 ff.
BewG gegeben ist, ist die Bewilligung vom Beschwerdegegner zu Recht
verweigert worden.
|
|
|
|
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
|
|
|
|
III.
|
|
1.
|
|
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
|
|
|
|
2.
|
|
Da die Beantwortung von
Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und keine
besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in
Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat der
Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022 E. III/2).
|
|
Demgemäss erkennt die Kammer:
|
|
|
|
1.
|
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
|
|
2.
|
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
|
|
3.
|
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
|
|
4.
|
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
|
|
|
[…]
|
|