|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Urteil vom 9. November 2023
|
|
|
|
|
|
I. Kammer
|
|
|
|
|
|
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
|
|
|
|
|
|
in Sachen
|
|
VG.2022.00084
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gegen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
betreffend
|
|
|
|
|
|
Baubewilligung
|
|
|
|
Die Kammer zieht in Erwägung:
|
|
I.
|
|
1.
|
|
Die Swisscom (Schweiz)
AG reichte am 11. Juli 2019 bei der Gemeinde Glarus Nord ein Gesuch für den
Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Industriezone gelegenen
Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) ein. Das Baugesuch lag vom 15. August
2019 bis zum 16. September 2019 öffentlich auf. Hiergegen erhob unter
anderem die A.______AG am 30. August 2019 bzw. 13. September
2019 Einsprache, welche die Gemeinde Glarus Nord am 17. Februar 2021)
abwies, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig erteilte sie die
Baubewilligung unter Auflagen.
|
|
|
|
2.
|
|
Die von der A.______AG
am 17. März 2021 gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus Nord vom 17.
Februar 2021 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU) am 29. November 2022 ab.
|
|
|
|
3.
|
|
3.1 Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 22.
Dezember 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Entscheids des DBU vom 29. November 2022. Die Baubewilligung für den
Neubau der Mobilfunkanlage an der X-Strasse 1 in […] sei nicht zu
erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verwaltungs- sowie Verwaltungsgerichtsverfahren
zu Lasten der Swisscom (Schweiz) AG, der Gemeinde Glarus Nord und des DBU.
Das DBU beantragte am 18. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge. Die Swisscom (Schweiz) AG
liess sich am 23. Januar 2023 vernehmen und beantragte ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG. Die Gemeinde Glarus Nord
schloss am 8. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei
die Beschwerde gutzuheissen und die Baubewilligung zu verweigern, soweit
der von der A.______AG bemängelte Wechsel der Antennenanlage des Typs
Ericsson AIR6488 auf den Typ Ericsson AIR3268 tatsächlich zutreffend und
dementsprechend die Baubewilligung basierend auf einer falschen Datenlage
erteilt worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
A.______AG.
|
|
|
|
3.2 Nachdem die A.______AG mit Replik vom 20. März
2023 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatte, verzichtete die Gemeinde
Glarus Nord mit Schreiben vom 4. April 2023 auf die Einreichung einer
Duplik. Das DBU erneuerte seine Rechtsbegehren am 25. April 2023 ebenso wie
die Swisscom (Schweiz) AG die ihrigen am 4. Mai 2023.
|
|
|
|
3.3 Die A.______AG reichte am 15. Mai 2023 eine
weitere Stellungnahme ein und beantragte Einsicht in den Kontrollbericht
zur Profilkontrolle sowie in das Messprotokoll. In der Folge legte das DBU
am 23. Mai 2023 das Messprotokoll vom 16. Juni 2022 ins Recht und die
Swisscom (Schweiz) AG erneuerte ihre Rechtsbegehren mit Eingabe vom 15.
Juni 2023. Die Gemeinde Glarus Nord liess sich nicht nochmalig vernehmen.
|
|
|
|
3.4 Am 23. Juni 2023 nahm die A.______AG erneut
Stellung und ersuchte um Einsicht in die ungeschwärzte Version des Berichts
zur Immissionsmessung vom 16. Juni 2022. Nachdem ihr diese am 26. Juni 2023
gewährt wurde, verzichtete sie mit Schreiben vom 24. Juli 2023 auf weitere
Ausführungen.
|
|
|
|
II.
|
|
1.
|
|
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom
2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
(vgl. aber nachstehende E. II/3.3, II/4.6 und II/8).
|
|
|
|
1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die
unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens
(lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann
gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
|
|
|
|
2.
|
|
Vorliegend soll auf der Parz.-Nr. 01
(Grundbuch […]) eine adaptive Antenne errichtet werden, die gemäss neuem
Mobilfunkstandard 5G betrieben werden soll, welcher weitgehend auf 4G LTE
aufbaut. Die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissions- und
Anlagegrenzwerte variieren dabei je nach Frequenz der Strahlung, sind aber
nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig
davon, ob es sich um 4G oder 5G handelt. Bisherige in der Schweiz
eingesetzte Mobilfunkantennen senden im Wesentlichen mit einer immer
gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Adaptive Antennen (wie die
vorliegend streitbetroffene Anlage) sind demgegenüber in der Lage, das
Signal tendenziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers
bzw. des Mobilfunkgeräts zu fokussieren und es in andere Richtungen zu
reduzieren ("beamforming"; vgl. auch Anhang 1 Ziff. 62
Abs. 6 NISV). Solche Antennen können mit der neusten Mobilfunkgeneration
(5G), aber auch mit bisherigen Technologien kombiniert werden. Die
Anpassung der Senderichtung und des Antennendiagramms, die adaptive
Antennen ausmacht, kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler
Senderichtung geschehen. Wie viele Beams eine adaptive Antenne erzeugen
kann, hängt von der Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten
("Sub-Arrays") ab. Je nach angewendeter Technologie kann entweder
nur ein Beam auf einmal, oder es können mehrere Beams gleichzeitig
ausgesendet werden. Das Antennendiagramm muss nicht unbedingt eine klare
Hauptstrahlrichtung haben, sondern es kann verschiedene Ausprägungen
aufweisen. Alle möglichen Beams und Ausprägungsformen bleiben dabei jedoch
innerhalb eines umhüllenden Antennendiagramms (BGer-Urteil 1C_101/2021 vom
13. Juli 2023 E. 2, 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 4,
je mit Hinweisen).
|
|
|
|
3.
|
|
3.1
|
|
3.1.1 Formell baurechtlich bringt die Beschwerdeführerin
zunächst vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe das Bauvorhaben falsch
profiliert, indem der Standort der Aussteckung nicht mit den Bauplänen
übereinstimme. Es sei zu befürchten, dass die Antennenanlage an einem
anderen Standort erstellt werde, wodurch die von der
Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Immissionsberechnungen nicht mehr
korrekt wären.
|
|
|
|
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den
Standpunkt, die Profilierung diene lediglich der Illustration. Massgebend
seien die Baupläne, wobei ihr, der Beschwerdegegnerin 1, eine exakte
Aussteckung nicht möglich gewesen sei, andernfalls eine bestehende Baute
hätte beschädigt werden müssen. Es sei indessen ein Vermerk am Profil
angebracht, welcher auf den korrekten Standpunkt hinweise. Darüber hinaus
hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand sofort rügen müssen und sie
vermöge daraus kein Recht für sich abzuleiten, zumal ihr daraus auch kein
Nachteil entstanden sei.
|
|
|
|
3.1.3 Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung,
auf die Rüge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, da sie diese
bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen müssen. Es
verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie dies erst vor Verwaltungsgericht
geltend mache. Würde darauf eingetreten, würde dies dazu führen, dass sich
das Verwaltungsgericht als erste Instanz damit befassen müsste.
|
|
|
|
3.2
|
|
3.2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 RBG ist für
bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen
Gemeindebehörde vor Baubeginn ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig mit
der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die
Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor
rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der
zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden (Art. 70 Abs. 2 RBG).
|
|
|
|
3.2.2 Die Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem
Baugrundstück soll als Ergänzung der Projektpläne das Bauvorhaben
veranschaulichen. Das Baugespann gibt dem Nachbarn Hinweise auf mögliche
Beeinträchtigungen durch die Baute. Dieser darf sich darauf verlassen, dass
die wesentlichen Abmessungen ersichtlich sind. Eine ungenügende Profilierung
kann die Wahrnehmung der nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die
Profilierung dient nicht nur dem Informationszweck, sondern sie soll eine
räumliche Vorstellung des Projekts und seiner Beziehung zur Umgebung
vermitteln. Mit der Profilierung sollen die äusseren Umrisse der geplanten
Bauten und Anlagen im Gelände abgesteckt und kenntlich gemacht werden. Es
brauchen nicht sämtliche baulichen Einzelheiten ersichtlich zu sein. Es
geht nur darum, die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im
Gelände aufzuzeigen. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, müssen sich
die Interessierten jedoch anhand der Pläne und des Modells orientieren,
zumal für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär die Pläne
massgebend sind (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_68/2022 vom
24. November 2022 E. 2.2, 1A.114/2001 vom 14. März 2002
E. 4.1 f., je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern Nr. 100.2020.441U vom 15. Dezember 2021 E. 3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und
Baurecht, Bd. 1, 6. A., Wädenswil 2019, S. 394 ff.).
|
|
|
|
3.2.3 Eine mangelhafte Profilierung führt aus
Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch zur Nichtigkeit einer
(erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung kann als
formalistischer Leerlauf erscheinen. Weil die Profilierung neben der
öffentlichen Publikation Teil der massgebenden Eröffnung eines Baugesuchs
bzw. des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens bildet, sind
allfällige Mängel entsprechend den Grundsätzen über die fehlerhafte Eröffnung
von Verfügungen zu behandeln. Unterbleibt eine Eröffnung oder ist sie
mangelhaft, darf der übergangenen Partei daraus kein Nachteil entstehen
(vgl. Art. 77 Abs. 1 VRG). Ihr gegenüber erwächst der
Bauentscheid deshalb nicht in Rechtskraft. Sie kann den Entscheid auch nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist innert 30 Tagen anfechten (sog.
nachträgliche Beschwerde). Fristauslösend ist für sie die Kenntnisnahme des
massgebenden Sachverhalts. Diese liegt dann vor, wenn die
beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung
ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist bzw. bei gebührender
Aufmerksamkeit sein könnte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle
Einzelheiten der behördlichen Anordnung erfährt. Es genügt vielmehr, dass
sie Kenntnis von den wesentlichen Elementen erhält. Sie ist alsdann nach
Treu und Glauben verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung
zu unternehmen. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Partei
zugemutet werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine
mangelhafte Profilierung ist nach Treu und Glauben sofort zu rügen. Wer
seine Verfahrensrechte ausüben konnte, vermag aus einer mangelhaften
Profilierung keine Rechte abzuleiten (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil
1C_68/2022 vom 24. November 2022 E. 2.2, 1A.114/2001 vom 14. März 2002
E. 4.1 f., je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern Nr. 100.2020.441U vom 15. Dezember 2021 E. 3.2;
Fritzsche et al., a.a.O.,
S. 394 ff.).
|
|
|
|
3.3 Die Beschwerdeführerin brachte die Rüge der
mangelhaften Profilierung erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor,
obschon es ihr nach Treu und Glauben möglich und zumutbar gewesen wäre,
diesen Umstand bereits früher geltend zu machen. So ergibt sich nämlich aus
den Akten, dass die rechtsvertretene Beschwerdeführerin die öffentlich
aufgelegten Pläne, woraus sich der genaue Standort der geplanten Antenne
ohne Weiteres ergibt, offensichtlich einsehen konnte. Dementsprechend hätte
sie Mängel bei der Aussteckung bereits in den früheren Verfahren geltend
machen können und müssen, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, dass ihr
dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre. So war es ihr innert Frist
nämlich möglich, eine umfassende Einsprache bei der Baubewilligungsbehörde
einzureichen, wobei die Profilierung der streitbetroffenen Mobilfunkantenne
selbst im Verfahren vor dem Beschwerdegegner 3 nicht
Verfahrensgegenstand bildete. Aus dem Gesagten folgt, dass die
Beschwerdeführerin ihre Verfahrensrechte rechtsgenüglich ausüben konnte,
weshalb sie aus der Rüge der mangelhaften Profilierung keine Rechte
abzuleiten vermag. Dementsprechend ist nicht darauf einzutreten, wobei sich
bei diesem Ergebnis auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einsicht
in den Bericht zur Profilkontrolle erübrigt.
|
|
|
|
3.4 Hinzuweisen bleibt darauf, dass selbst wenn auf
die Rüge der fehlerhaften Aussteckung eingetreten würde, es kaum
wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige
Wiederholung des Verfahrens erreichen würde. Einerseits würde dies zu einem
rein formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGer-Urteil 1C_518/2010 vom
22. März 2011 E. 3.3, 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010
E. 3.4, 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2.2). Andererseits
erscheint es mit Blick auf den auf dem streitbetroffenen Profil angebrachten
Hinweis zusammen mit den öffentlich aufgelegten Bauplänen ohnehin fraglich,
ob von einer derartigen Fehlerhaftigkeit ausgegangen werden müsste, dass
eine falsche oder irreführende Visualisierung resultierte, nicht zuletzt
weil es zahlreichen Einsprechern offensichtlich möglich war, ihre Rechte
zur Anfechtung des Bauprojekts rechtsgenüglich wahrzunehmen.
|
|
|
|
4.
|
|
4.1
|
|
4.1.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das
Qualitätssicherungssystem (QS-System) stelle die Einhaltung der Grenzwerte
der NISV bei adaptiven Mobilfunkanlagen nicht genügend sicher. Es bestehe
die Gefahr von Manipulationen und sei keine Möglichkeit für eine
Echtzeitüberwachung vorhanden. Sodann werde das Antennendiagramm im
QS-System ungenügend oder gar nicht abgebildet und die Montage bzw. die
Anpassung durch Techniker vor Ort sei enorm anfällig. Im Ergebnis seien
nicht alle Senderichtungen überprüfbar und um die Einhaltung der Grenzwerte
rechtsgenüglich sicherzustellen, müssten sämtliche Diagramme bei der
Prüfung miteinbezogen werden, was das aktuelle QS-System aber nicht
gewährleiste. Ferner seien die Grenzwerte gemäss NISV überholt und
anzupassen. Zahlreiche wissenschaftliche Berichte würden nämlich belegen,
dass die Strahlungsbelastungen biologische Auswirkungen hätten. Diese würden
durch die neue Technik noch verschärft. Des Weiteren sei der
Korrekturfaktor für adaptive Antennen gemäss Anhang 1 Ziff. 63
Abs. 2 f. NISV zu beanstanden. Die streitbetroffene Antenne mit
16 Sub-Arrays könne damit zeitweise mit der fünffachen Leistung senden.
Eine solche Privilegierung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei der
Anlagegrenzwert von fünf Volt pro Meter
(V/m) jederzeit einzuhalten und eine Mittelung über sechs Minuten sei nicht
möglich. Darüber hinaus würden Anhang 1
Ziff. 63 Abs. 2 f. NISV gegen
das Legalitätsprinzip verstossen, da für den Korrekturfaktor keine
übergeordnete Rechtsgrundlage bestehe. Im Ergebnis sei dieser gesetzes- und
verfassungswidrig. Schliesslich entspreche das Standortdatenblatt nicht den
technischen Anforderungen und es könne damit nicht die erwartete
Strahlenbelastung prognostiziert werden bzw. die Messergebnisse seien
nicht aussagekräftig. Die Diagramme seien nicht umhüllend und würden nicht
den worst case abbilden. Nach wie vor bestünden eklatante Vollzugsdefizite,
da keine Kontrollmessungen durchgeführt würden.
|
|
|
|
4.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet dagegen ein, das
QS-System leiste genügend Gewähr für die Kontrolle der Grenzwerteinhaltung.
Dies sei höchstrichterlich bestätigt worden, womit kein Anlass bestehe,
dieses System in Frage zu stellen. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringe, stelle dagegen weitgehend appellatorische Kritik dar. Sodann
seien die Grenzwerte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vereinbar
mit den Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, weshalb nicht davon
abzuweichen sei. Ferner erfülle die streitbetroffene Antenne mit mehr als
8 Sub-Arrays zwar die Voraussetzungen für die Anwendung eines
Korrekturfaktors. Das Standortdatenblatt sei jedoch vor der
Vollzugsempfehlung ergangen und es mangle diesem an zwei zusätzlichen
Angaben. Hinzuweisen sei aber darauf, dass mittels des Korrekturfaktors
keine Privilegierung der adaptiven Antennen eingeführt worden sei. Vielmehr
trage er dem Umstand Rechnung, dass die maximale Sendeleistung bei vielen Sub-Arrays
korrigiert werden müsse, wobei die Korrektur umso höher sei, je mehr
Sub-Arrays die Antenne habe. Ohne Korrekturfaktor würden adaptive Antennen
demgegenüber wie konventionelle Antennen behandelt, womit die
diesbezüglichen Auswirkungen auf die Umwelt überschätzt würden. Der
Anlagegrenzwert werde im massgebenden Betriebszustand entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin jederzeit eingehalten, wobei kurzfristige
Überschreitungen möglich seien. Schliesslich decke das umhüllende
Antennendiagramm sämtliche Sendearten und Sendekombinationen ab, weshalb
damit auch der worst case ermittelt werden könne. Im Übrigen gründe die
Rüge der mangelhaften Messungen ebenfalls in einer rein appellatorischen
Kritik. So könne durch die Nichtvorlage verfahrensfremder Messprotokolle
nicht abgeleitet werden, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, für eine
Messung ausser Stande sei. Überdies habe das Bundesgericht die Messmethoden
als tauglich taxiert.
|
|
|
|
4.1.3 Der Beschwerdegegner 3 ist der Ansicht, er habe
einlässlich begründet, weshalb das QS-System tauglich sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich mit diesen Erwägungen nicht
auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie neue Rügen vorgebracht, welche in den
früheren Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Sodann habe
das Bundesgericht entschieden, dass das QS-System eine wirksame sowie
dauerhafte Kontrolle gewährleiste und allfällige Manipulationen erfassen
könne. Ferner sei die Anwendung von Korrekturfaktoren nicht beantragt
worden, womit dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstelle.
Ein Korrekturfaktor sei aber grundsätzlich zulässig und werde vom
Gesetzgeber abschliessend geregelt. Indessen bestehe kein Raum für eine
diesbezügliche akzessorische Normenkontrolle, wobei eine solche vom
Bundesgericht bereits vorgenommen worden sei. Schliesslich seien
Abnahmemessungen angestellt worden. Diese seien tauglich für adaptive
Antennen, wovon denn auch das Bundesgericht ausgegangen sei.
|
|
|
|
4.2
|
|
4.2.1 Nach Art. 74 Abs. 1 f. der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner
natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt
dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die nichtionisierende
Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen
Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu
schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu
diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen
(Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter
anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung
(Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die
Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG).
4.2.2 Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen
oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen
mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere
(Art. 13 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die
Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser
Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere
und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, nicht gefährden.
Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb
ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen,
welche auch die Immissionen von Mobilfunk-Sendeanlagen erfasst (Art. 1
und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so
erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4
Abs. 1 NISV). Mobilfunk-Sendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten
Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV
i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in
Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall
eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13
Abs. 1 NISV).
4.2.3 Gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV beträgt
der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für
Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz
und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz
und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit
auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Anhang
1 Ziff. 63 aNISV (=hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019)
definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung als massgebenden Betriebszustand. Bei adaptiven Sendeantennen
wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme
berücksichtigt (Anhang 1 Ziff. 63 aNISV).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Vorsorgeprinzips beanstandet, ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass diesem mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen wird.
Diese Werte stellen indessen keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen dar, welche die Strahlung auf das technisch und
betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen
(vgl. BGer-Urteil 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.4.5).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die im Anhang 1 der
NISV festgelegten Grenzwerte nach dem bisherigen Wissensstand verfassungs-
und gesetzeskonform (vgl. hierzu BGE 126 II 399 E. 4; BGer-Urteil
1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E. 4.3, 1C_348/2017 vom
21. Februar 2018 E. 4.3 ff., 1C_06/2017 vom 15. Januar
2018 E. 2.5 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2).
Weiter gilt anzumerken, dass es primär Sache der zuständigen Fachbehörden
und nicht der vorliegenden Rechtsmittelinstanz ist, die diesbezügliche
Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls
auf eine Anpassung der Grenzwerte der NISV hinzuwirken. So verfolgen denn
auch die Bundesbehörden zusammen mit der Beratenden Expertengruppe
nichtionisierende Strahlung (BERENIS) fortlaufend die Entwicklungen und sie
lassen die neusten Erkenntnisse laufend in ihre Beurteilung einfliessen
(vgl. auch Art. 19b NISV). Nicht zuletzt mit Blick auf diese
Erkenntnisse ist dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und
trotz deren Verweis auf zahlreiche weitere Studien nach wie vor davon
auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen
Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende
Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (vgl. hierzu insbesondere
BGer-Urteil 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 6.2 f., 1C_100/2021 vom
14. Februar 2023 E. 5). Demgemäss liegt im Ergebnis keine
Verletzung des Vorsorgeprinzips vor.
4.4
4.4.1 Die Baubewilligung der streitbetroffenen
Mobilfunk-Antennenanlage beruht sodann auf einer rechnerischen Prognose der
Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden die beantragte
Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne
(Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die
relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur
Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die
Gebäudehülle berücksichtigt (vgl. Vollzugsempfehlung des Bundesamts für
Umwelt, Wald und Landschaft zur NISV "Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen", 2002, Ziff. 2.3.1). Am 23. Februar 2021
hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) seine Vollzugsempfehlung um den
Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt. Vor diesem Zeitpunkt waren
die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen in der
rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019
''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener
vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G
(Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu
beurteilen. Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios
wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf
Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen
Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen. Die Beurteilung mittels dieses
Worst-Case-Szenarios bleibe so für die betroffene Bevölkerung einer
Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite, da damit die tatsächliche Strahlung
überschätzt werde. Es bleibe nämlich unberücksichtigt, dass adaptive
Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der
Strahlung senden, sondern in der Lage seien, das Signal in die Richtung des
Nutzers beziehungsweise des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere
Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK-Empfehlung
vom 17. April 2019, S. 4).
4.4.2 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte
Kritik an der Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung
bei einer adaptiven Antennenanlage erscheint mit Blick auf das soeben
Gesagte unberechtigt. Vielmehr ist diese als eine mit Anhang 1
Ziff. 63 aNISV vereinbare Berechnungsmethode zu qualifizieren, um die
Strahlenbelastung beurteilen und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer
Mobilfunkanlage sicherzustellen zu können (vgl. hierzu auch das Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00826 vom 9. Juni 2022,
E. 4.3). Der von Anhang 1 Ziff. 63 aNISV geforderten Variabilität der
Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose
alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden.
4.4.3 Sodann ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin die Strahlung bei adaptiven Antennen messbar. Dies
ergibt sich aus dem technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für
Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im
Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei
adaptiven 5G-Antennen, wonach Abnahmemessungen als durchführbar erachtet
wurden (vgl. hierzu die Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich
VB.2021.00047 und VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E. 6.2 ff.). Dies
wurde im Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt
(vgl. BGer-Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8).
4.5
4.5.1 Ferner überwacht die Behörde
gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts
nach Anhang 1 der NISV führt sie Messungen oder Berechnungen durch,
lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das
BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2
NISV). Rechtsprechungsgemäss haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch
objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das
Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus
(BGer-Urteil 1C_172/2007 vom 17. März 2008 E. 2.2, 1A.160/2004
vom 10. März 2005 E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit
empfahl das BAFU die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems
(QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl.
Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung [NISV] bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [nachfolgend
BAFU-Rundschreiben]).
4.5.2 Wird die Variabilität adaptiver Antennen
wie vorliegend nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung
miteingerechnet, sind die zu berücksichtigenden Parameter von
konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb am Funktionieren
des QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl. hierzu auch vorstehende
E. II/4.3.2). Die bewilligte maximale Sendeleistung ist im QS-System
hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt
(vgl. BAFU-Rundschreiben, S. 2 f.). Mit Blick darauf ist davon
auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines
QS-Systems überprüfen lässt. Auch das Bundesgericht sieht nach ständiger
Rechtsprechung keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu
verneinen, womit die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erneute schweizweite Kontrolle
zeigen wird, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren werden (vgl.
zum Ganzen BGer-Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, E. 9).
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin den
Korrekturfaktor beanstandet, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass
auf die streitbetroffene Antenne die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht
vorgesehen ist, andernfalls gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 ein
aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen wäre (vgl. dazu BGer-Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2; vgl. auch die Urteile des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00250 vom 1. Juni 2023 E. 9.2 und VB.2022.00308
vom 23. März 2023 E. 3.6). Daraus folgt, dass auf die Rüge betreffend
Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors nicht weiter einzugehen ist.
|
|
4.7 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass
die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des
Vorsorgeprinzips, die Mangelhaftigkeit des Abnahme- sowie des
Kontrollsystemmechanismus und die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors
unbegründet sind.
|
|
|
|
5.
|
|
5.1
|
|
5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die
Beschwerdegegnerin 1 überschreite mit dem geplanten Bauprojekt den
Anlagegrenzwert gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV. Der Grenzwert von
5.0 V/m werde nicht an allen OMEN eingehalten. Beim OMEN Nr. 4
(X-Strasse 2) sei nämlich absichtlich der am weitesten entfernte Punkt
gewählt worden und es hätte ein näher gelegener berücksichtigt werden
müssen. Bei der X-Strasse 2 seien gar keine Prognosen gestellt worden
und es sei davon auszugehen, dass auch hier der Grenzwert überschritten
werde. Ferner seien die vorgenannten Unregelmässigkeiten nicht begründet
worden, obschon sie, die Beschwerdeführerin, mittels eigener Berechnungen
dargelegt habe, dass der Anlagegrenzwert überschritten werde und
Nachberechnungen angezeigt seien. Diesbezüglich sei die zuständige Behörde
nämlich gehalten, die der Immissionsprognose zugrundeliegenden Angaben und
Berechnungen kritisch zu hinterfragen, womit mangels einer
rechtsgenüglichen Begründung im Ergebnis zudem eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliege.
|
|
|
|
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet ein, der
nächstgelegene Punkt bei der X-Strasse 2 ergebe einen Wert von
3,79 V/m. Folglich zähle dieser nicht zu den drei höchstbelasteten
OMEN und er sei nicht im Standortdatenblatt auszuweisen gewesen. Sodann
würden die übrigen OMEN die Grenzwerte allesamt einhalten, wobei im
Standortdatenblatt die drei höchstbelasteten OMEN ausgewiesen worden seien,
was von der zuständigen Fachstelle überprüft und für korrekt befunden
worden sei. Im Übrigen sei irrelevant, ob das oberste Geschoss an der
X-Strasse 2 zu Unrecht als Dachgeschoss bezeichnet worden sei, da dies
nichts an der Richtigkeit des Standortdatenblatts ändere. Im Übrigen seien
die Grenzwerte selbst dann eingehalten, wenn der massgebende Punkt der
Beschwerdeführerin verwendet würde.
|
|
|
|
5.1.3 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, der von der
Beschwerdeführerin genannte Punkt bei der X-Strasse 2 sei zwar näher
an der Antenne. Indessen liege der OMEN Nr. 4 näher an der
Hauptstrahlrichtung der Antenne und erfülle fünf Kriterien besser. Darüber
hinaus entspreche der von der Beschwerdeführerin fixierte Ort nicht den
Vollzugsempfehlungen des BAFU. Im Ergebnis bleibe die Rüge der
Beschwerdeführerin unsubstantiiert, da nicht darlegt worden sei, inwiefern
die OMEN falsch festgesetzt worden seien. Sodann habe die
Beschwerdeführerin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene
Feldstärkenberechnungen eingereicht, wobei er, der Beschwerdegegner 3,
nicht sämtliche OMEN im Einzelnen habe begründen müssen. Es genüge die
Prüfung, ob die Vorbringen die Einschätzung der NIS-Fachstelle erschüttern würden,
was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner sei der OMEN Nr. 4
rechtsgenüglich begründet worden und es sei darauf hinzuweisen, dass die
von der Beschwerdeführerin vorgenommene Feldstärkenberechnung falsch sei
und selbst bei korrekter Berechnung den Grenzwert nicht übersteige.
Schliesslich sei beim OMEN Nr. 4 eine Abnahmemessung als Auflage
verfügt worden, womit allfälligen Bedenken genügend begegnet worden sei.
5.2 Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV
Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für
die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen,
welches Angaben über den geplanten Betrieb der Anlage enthält und über die
Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2
NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die
aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage
enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind
(lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1
(lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung
(lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c
darstellt (lit. d). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm
beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne
gibt.
5.3 Wie dem von der Beschwerdegegnerin 1
eingereichten Standortdatenblatt entnommen werden kann, nahm sie an der X-Strasse
3 eine rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke vor und errechnete
unter dem OMEN Nr. 60 eine Feldstärke von 2,83 V/m. In der Folge kam sie zu
Recht zum Schluss, dass dieser Ort nicht zu den drei höchstbelasteten OMEN
zählt und entsprechend nicht im Standortblatt auszuweisen ist, womit die
Rüge der Beschwerdeführerin, dass bei der X-Strasse 3 keine Prognosen
gestellt worden seien, von vornherein ins Leere zielt. Sodann ergeben sich
auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 das
erforderliche Standortdatenblatt unvollständig oder falsch ausgefüllt hat
bzw. es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Standortdatenblatt den
Anforderungen der NISV nicht genügen soll. So kam denn auch die zuständige
Fachstelle in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 zum nachvollziehbaren
und schlüssigen Ergebnis, dass die geprüften OMEN korrekt ermittelt wurden und
der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, vermag an dieser Einschätzung keine Zweifel zu erwecken. So ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 nur berechtigt
ist, in die von ihr im Standortdatenblatt angegebene Richtung zu senden.
Dass eine andere Richtung technisch möglich wäre, ist irrelevant, ist diese
Richtung doch von der Baubewilligung nicht gedeckt und daher rechtlich
nicht zulässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00250
vom 1. Juni 2023 E. 8.2). Sodann handelt es sich bei dem von der
Beschwerdeführerin genannten Punkt an der X-Strasse 2 nicht um einen der
drei höchstbelasteten OMEN. Einerseits ergibt die Nachberechnung der
Beschwerdegegnerin 1 richtigerweise eine elektrische Feldstärke, welche
diejenige von dem OMEN Nr. 4 nicht übersteigt, womit der diesbezüglichen
Berechnung der Beschwerdeführerin offensichtlich ein Rechnungsfehler
anhaftet. Andererseits weist der Beschwerdegegner 3 richtigerweise darauf
hin, dass der von der Beschwerdeführerin gewählte Punkt aufgrund der
Nutzungsart und der Vermessung nicht den Anforderungen der NISV genügt und
daher kein OMEN darstellt, weshalb es an dieser Stelle damit sein Bewenden
hat. Hinzuweisen bleibt lediglich darauf, dass den Befürchtungen der
Beschwerdeführerin mit den verfügten Auflagen angemessen Rechnung getragen
wurde und überdies dem Beschwerdegegner 3 keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorzuwerfen ist. So musste sich dieser nicht mit sämtlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin vertieft auseinandersetzen und durfte in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Richtigkeit des Standortdatenblatts
verweisen, wenn dieses – wie vorliegend – die für die Prüfung
erforderlichen Daten in rechtsgenüglicher Weise ausweist. Darüber hinaus
war es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Beschwerdeschrift
offensichtlich möglich, dem vorliegend angefochtenen Entscheid die
massgeblichen Gedanken für die Entscheidfindung zu entnehmen und sich in
der Folge mit den hierbei strittigen Fragen auseinanderzusetzen.
|
|
6.
|
|
6.1
|
|
6.1.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die
Standortwahl von Mobilfunkantennen erfolge oftmals ohne Evaluation. Dies
gehe nicht an, zumal das Bundesgericht auch in anderen Bereichen eine
Planungspflicht als geboten erachte. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich
der Standortwahl keine Interessenabwägung vorgenommen worden, obwohl eine
solche angezeigt gewesen wäre. Dabei hätte die Beschwerdegegnerin 1
das Versorgungsinteresse den übrigen Interessen gegenüberstellen müssen.
|
|
|
|
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet dagegen ein,
hinsichtlich der Standortwahl könne weder ein Sach- noch ein Richtplan
verlangt werden. Überdies sei die Netzplanung Sache der
Mobilfunkbetreiberin.
|
|
|
|
6.1.3 Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung,
auf die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden
Planungsgrundlage sei nicht einzutreten, da diese erstmals im vorliegenden
Verfahren vorgetragen worden sei und die Geltendmachung bereits früher
zumutbar gewesen wäre. Damit habe die Beschwerdeführerin ihr Rügerecht
verwirkt. Darüber hinaus könne aber ohnehin kein Sach- oder Richtplan
verlangt werden.
|
|
|
|
6.2 Wie
bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/4.3) wird dem umweltrechtlichen
Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen mit
der Festlegung der Emissionsgrenzwerte entsprochen bzw. es werden
damit die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen konkretisiert
(vgl. BGE 126 II 399 E. 3b). Eine Pflicht zur
Standortkoordination, zur Wahl von besonders geeigneten Standorten, zu
einem Bedarfsnachweis oder zu einer umfassenden Interessenabwägung lässt
sich daraus aber nicht ableiten. Etwas Anderes ergibt sich im Übrigen auch
nicht aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu das Urteil
das Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00308 vom 23. März 2023
E. 3.4).
|
|
|
|
6.3
Unabhängig davon, ob auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend
fehlende Planungsgrundlage einzutreten ist, ist mit Blick auf das soeben
Dargelegte darauf hinzuweisen, dass sowohl von Bundesrechts wegen als auch
gestützt auf kantonales Recht innerhalb der Bauzonen keine Verpflichtung
zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten besteht
(vgl. BGer-Urteil 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 4.1).
Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, die Mobilfunknetze der
schweizerischen Mobilfunkanbieterinnen im kantonalen Richtplan oder in
einem Sachplan des Bundes zu verankern (vgl. BGer-Urteil 1C_324/2022
vom 16. Juni 2023 E. 5.2), worauf die Beschwerdegegnerin 1
und der Beschwerdegegner 3 zu Recht hinweisen. Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich Weiterungen zur fehlenden Planungspflicht und die
diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin zielt ins Leere.
|
|
|
|
7.
|
|
7.1
|
|
7.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den
Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 1 vermöge nicht nachzuweisen, dass
das Antennenmodell gemäss Standortdatenblatt (Ericsson AIR6488) verfügbar
sei. Vielmehr habe Letztere in einem E-Mail selbst ausgeführt, dass dieser
Antennentyp nicht mehr lieferbar sei und ein Nachfolgetyp eingesetzt werden
müsse (Ericsson AIR3268). Dieser weise jedoch ein völlig anderes
Antennendiagramm auf und die Strahlenbelastung sei in gewissen Bereichen
höher. Mit Blick darauf sei die Beschwerdegegnerin 1 dazu gehalten,
für die Einsetzung des neuen Typs um eine neue Bewilligung zu ersuchen,
weshalb kein geschütztes Interesse mehr an der streitbetroffenen
Bewilligung bestehe.
|
|
|
|
7.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien irrelevant, da sie den Antennentyp
Ericsson AIR6488 auf Lager habe oder dieser anderswo abgebaut werden könne.
Dementsprechend könne offenbleiben, ob es für die Einsetzung eines neuen
Antennentyps einer neuen Baubewilligung bedürfe.
|
|
|
|
7.1.3 Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 1
hätte umgehend informieren müssen, soweit der von ihr bewilligte
Antennentyp nicht mehr vorhanden sei. Soweit dies nämlich der Fall sei,
stelle dies eine bewilligungspflichtige Projektanpassung dar.
|
|
|
|
7.1.4 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, ein anderer
Antennentyp sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens,
da die Baubewilligung lediglich für das Modell Ericsson AIR6488 erteilt
worden sei.
|
|
|
|
7.2 Die Beschwerdegegnerin 1 legt nachvollziehbar dar,
dass ihr die Umsetzung des strittigen Bauprojekts mit dem im Standortblatt
enthaltenen Antennentyp Ericsson AIR6488 möglich ist. Daran ändern auch
ihre Aussagen im E-Mail vom 17. August 2022 nichts, zumal sie darin
lediglich anmerkt, dass der Antennentyp Ericsson AIR6488 nicht mehr
lieferbar sei. Dass sie diese Anlage aber entweder an Lager hat, oder eine
solche an anderer Stelle abgebaut und auf der streitbetroffenen Parzelle
wieder aufgebaut werden kann, erscheint zumindest glaubhaft. Selbst wenn
das vorgesehene Modell aber nicht mehr verfügbar wäre, würde dies nicht
dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ohne weitergehende Schritte
das im soeben genannten E-Mail enthaltene Nachfolgemodell einsetzen dürfte.
Vielmehr wäre darin eine Änderung der Anlage gemäss Anhang 1
Ziff. 62 Abs. 5 lit. b NISV zu sehen, da der Nachfolgetyp
Ericsson AIR3268 offensichtlich ein anderes Antennendiagramm aufweist. Eine
solche Änderung untersteht ohne Weiteres der Meldepflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 NISV, womit die Beschwerdegegnerin 1 ein
neues Standortdatenblatt einzureichen hätte, wobei die
Beschwerdegegnerin 1 selbst darauf hinweist, dass eine diesbezügliche
Bewilligung im Bagatellverfahren wohl zumindest fraglich sei. Aus dem
Gesagten folgt, dass die streitbetroffene Baubewilligung lediglich den im
Standortdatenblatt enthaltenen Antennentyp erfasst und ein allfälliger
Einbau eines Nachfolgemodells nicht Gegenstand davon ist, worauf der
Beschwerdegegner 3 zu Recht hinweist. Immerhin gilt zu bemerken, dass
die Vollzugsbehörde (vgl. BGer-Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019
E. 6.1) bei der geplanten Umsetzung darum besorgt sein wird, dass der
Antennentyp demjenigen gemäss eingereichtem Standortdatenblatt entspricht.
|
|
|
|
8.
|
|
Die Beschwerdeführerin
deutet schliesslich auf eine mögliche Wertminderung ihrer Liegenschaft hin,
sofern die streitbetroffene Baubewilligung erteilt werde, wobei sie mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht darauf hinweist,
dass eine solche grundsätzlich zu dulden ist (vgl. BGer-Urteil
5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin
unterlässt es indessen, ein diesbezügliches Rechtsbegehren zu formulieren.
Vielmehr behält sich einzig vor, ein entsprechendes Gesuch zu stellen,
falls die streitbetroffene Baubewilligung nicht aufgehoben würde. Dementsprechend
ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Selbst wenn aber ein
solches Schadenersatzbegehren rechtsgenüglich formuliert worden wäre, wäre
darauf an dieser Stelle nicht einzutreten, da neue Rechtsbegehren lediglich
im Verwaltungsbeschwerde-, nicht aber im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zulässig sind
(vgl. Art. 92 Abs. 2 VRG) und ein solches Begehren in den
vorinstanzlichen Verfahren nie anhängig gemacht wurde.
|
|
|
|
9.
|
|
Zusammenfassend erweist
sich die Baubewilligung vom 17. Februar 2021 als bundesrechtskonform
und die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Rügen nicht durchzudringen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
|
|
|
|
III.
|
|
1.
|
|
Nach Art. 134 Abs. 1
lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder
Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
|
|
|
|
2.
|
|
Ausgangsgemäss
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138
Abs. 3 VRG e contrario). Eine solche ist auch der
Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzusprechen, da obsiegende Parteien
lediglich dann Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, wenn sie durch
eine externe Anwältin oder durch einen externen Anwalt vertreten sind
(vgl. BGer-Urteil 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2,
2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 6, 1A.86/2003 vom
15. Dezember 2003 E. 6.2, je mit Hinweisen; Arnold Rusch/Adrian
Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache
und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 688; Lukas
Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt
Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger
Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 2018
S. 979 ff., 982 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine
juristische Person, welche den vorliegenden Prozess durch einen im eigenen
Rechtsdienst angestellten Rechtsanwalt führen liess. Nach dem soeben
Dargelegten steht der Beschwerdegegnerin 1 somit keine
Parteientschädigung zu. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zudem zum
angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und keine besonderen
Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138
Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat die
Beschwerdegegnerin 2 schliesslich ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober
2022 E. III/2).
|
|
Demgemäss erkennt die Kammer:
|
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
|
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
|
|
3.
|
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
|
|
4.
|
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
|
|
|
[…]
|
|
|