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Urteil vom 24. April 2025
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I. Kammer
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Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
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in Sachen
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VG.2025.00019
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1.
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A.______
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Beschwerdeführer
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gegen
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betreffend
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Baubewilligung
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Auf der im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord
liegenden Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], befindet sich ein Spielplatz. Die
Eigentümer der daran angrenzenden Parz-Nr. 02, Grundbuch […], A.______
und B.______, reichten am 13. Juli 2023 bei der Gemeinde Glarus Nord
eine baupolizeiliche Anzeige ein, wonach am bestehenden Spielplatz auf der
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], Bauarbeiten durchgeführt würden, ohne dass
eine Baubewilligung vorliege.
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1.2 Die Gemeinde Glarus Nord forderte ihr Ressort
Liegenschaften am 19. Juli 2023 zur Einreichung eines Baugesuchs auf.
Dem kam Letzteres am 23. Juli 2023 nach, wobei es um Bewilligung für die
Erneuerung der bestehenden Spielanlage auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch
[…], ersuchte. Das Baugesuch lag vom 2. August 2023 bis
1. September 2023 öffentlich auf, wogegen A.______ und B.______ am 1. September
2023 Einsprache erhoben. Die Gemeinde Glarus Nord wies diese am
18. Oktober 2023 ab und erteilte die Baubewilligung. Die hiergegen am
17. November 2023 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und
Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 3. Dezember 2024 ab.
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2.
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A.______ und B.______
gelangten mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 3. Dezember 2024
sowie die Nichterteilung der Baubewilligung. Das Ressort Liegenschaften habe
den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu dessen Lasten. Das DBU schloss am 4. Februar 2025
auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf weitergehende
Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 19. Februar 2025 auf
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
von A.______ und B.______. Den nämlichen Antrag stellte das Ressort
Liegenschaften am 20. Februar 2025; unter Kostenfolgen zu Lasten von
A.______ und B.______.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79
Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010
(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2
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1.2.1
Gemäss Art. 107 Abs. 1
VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a)
sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des
Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids
kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur
ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht
vorliegt.
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1.2.2 Der kommunalen Autonomie kommt im Bau- und
Raumplanungsrecht eine herausragende Bedeutung zu. Die Ortsplanung ist
Aufgabe der Gemeinde und umfasst das kommunale Entwicklungskonzept, den
kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement (Art. 15
Abs. 1 RBG). Bei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften
kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im
Rechtsmittelverfahren zu beachten ist (Christian Häuptli, in Andreas Baumann
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,
§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00083 vom 24. Februar
2022 E. II/3). Das
Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz
ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um lokale Angelegenheiten geht. Es
hat sich im Rahmen seiner Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen, selbst wenn
es zur Prüfung der Angemessenheit berufen ist (BGer-Urteil 1C_278/2018 vom
20. Februar 2019 E. 3.3, mit Hinweisen).
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1.3
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1.3.1 Intertemporalrechtlich
gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der
Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Vor diesem Hintergrund sind
Baugesuche somit grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen,
welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gelten (vgl. BGer-Urteil
8C_124/2024 vom 19. September 2024, E. 6.1; Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00514 vom 13. Juli 2023,
E. 6.2).
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1.3.2 Vorliegend
ist eine Baubewilligung vom 18. Oktober 2023 strittig, womit das zu
diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich
explizit aus Art. 63 des Baureglements der Gemeinde Glarus Nord vom
20. August 2024, wonach die neuen Bestimmungen auf alle Baugesuche und
Planungen anwendbar sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baureglements
noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung
verdeutlicht damit, dass lediglich erstinstanzliche Baubewilligungen erfasst
werden, was der Beschwerdegegner 1 zu Recht ausgeführt hat. Es wäre in
Fällen wie dem vorliegenden denn auch verfehlt, ursprünglich gestützt auf die
Bauordnung […] vom 1. Juli 2011 bewilligte Projekte im
Rechtsmittelverfahren nachträglich anhand einer neuen Bauordnung zu prüfen.
Dies würde zur gesetzgeberisch ungewollten Situation führen, dass sich die Baubewilligungsbehörde
nie im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz hierzu hätte äussern können, was nicht
angehen kann. Die streitbetroffene Baubewilligung ist entsprechend anhand des
am 18. Oktober 2023 in Kraft gewesenen Rechts zu beurteilen, womit sich
Weiterungen zu den nunmehr geltenden Bestimmungen des Baureglements Glarus
Nord erübrigen.
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1.4
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1.4.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung
eines Augenscheins. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG
kann die Behörde einen Augenschein durchführen. Der Entscheid über dessen
Anordnung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch
ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines
Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende
Entscheidgrundlage darstellen (vgl. BGer-Urteil 1C_192/2010 vom
8. November 2010 E. 3.3, mit Hinweis; VGer-Urteil VG.2024.00006 vom
27. Juni 2024 E. II/1.3).
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1.4.2 Vorliegend stellen sich hauptsächlich Rechtsfragen, wozu ein
Augenschein kaum Entscheidrelevantes beitragen kann. Überdies ergibt sich der
massgebende Sachverhalt rechtsgenüglich aus den im Recht liegenden Akten
sowie den öffentlich zugänglichen Informationen. Demgemäss ist auf einen
Augenschein zu verzichten.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die
streitbetroffene Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], liege in der Freihalte-
und Grünzone. Diese dürfe nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt
bewirtschaftet werden. Oberirdische Spielgeräte seien unter der BO […] nicht
zonenkonform, da sie weder eine Kleinbaute darstellten noch der Pflege der
Grünanlagen dienten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 3
stellten die Spielgeräte keine Anlage, sondern gebäudeähnliche Objekte dar,
welche unter das Überbauungsverbot fallen würden. Die neuen Geräte seien vom
Ausmass her sodann nicht vergleichbar mit den früheren. Dass öffentliche
Spielplätze grundsätzlich nicht in die Freihaltezone gehörten, zeigten des
Weiteren sowohl die Unterscheidung in Freihaltezonen, Naherholungszonen und
Freizeitzonen gemäss dem neuen Baureglement Glarus Nord als auch der Umstand,
dass sich andere Spielplätze in derselben Gemeinde grundsätzlich in der Zone
für öffentliche Bauten und Anlagen befinden würden. Ferner sei die
ursprüngliche Erstellung der Spielgeräte gemäss der Fachstelle Hochbau der
Beschwerdegegnerin 2 weder im Rahmen eines Baumeldeverfahrens genehmigt
worden noch liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Damit sei eine
zentrale Voraussetzung des Bestandesschutzes nicht erfüllt. Selbst wenn dies
aber der Fall sei, sei lediglich eine massvolle Erweiterung bei fehlenden
entgegenstehenden nachbarlichen Interessen möglich. Eine solche liege jedoch
nicht vor, da der Spielplatz um ein Mehrfaches grösser sei als der
ursprüngliche. Die Erweiterung des Spielplatzes, insbesondere der erheblich
höhere Spielturm, führe zu einer Attraktivitätssteigerung und einer
intensiveren Nutzung, was wiederum zu mehr Lärm führe. Die Signalisation einer
Sperrzeit für die allgemeine Nachtruhe würde hierbei zu einer Entlastung
führen. Darüber hinaus wäre aber auch das Anbringen von Lärmschutzwänden a
priori nicht unverhältnismässig.
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2.2 Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, Grün- und
Freihaltezonen bezweckten die Sicherung von Erholungs- und Freiflächen. Zwar
dürften diese grundsätzlich nicht überbaut werden. Indessen sei der Bau von
Anlagen aber insoweit zulässig, als dass sie dem festgelegten Zweck der Zone
nicht entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund falle der streitbetroffene
Spielplatz nicht unter das Überbauungsverbot. Rundherum befinde sich sodann
eine Wohnzone W2 mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe II. Dies stelle
keine besonders lärmempfindliche Zone dar. Soweit der Spielplatz Lärm
verursache, handle es sich um Alltagslärm, wofür keine Belastungsgrenzwerte
vorgegeben seien. Der Verzicht auf eine Signalisation der Nachtruhezeiten
gehe sodann damit einher, dass während diesen Zeiten so oder anders die
allgemein einzuhaltende Nachtruhe gelte. Die massgebenden Konditionen zur
Benützung des Spielplatzes könnten zudem nicht Bestandteil eines
Baubewilligungsverfahrens sein. Gemäss mündlichen Überlieferungen sei der
Spielplatz ungefähr im Jahr 1970 und damit vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (RPG) in Betrieb
genommen worden. Die Beschwerdeführer wohnten demgegenüber seit 1993 in einer
benachbarten Liegenschaft, wobei der Spielplatz bereits damals mit einer
Rutsche, einem Sandkasten und einer Schaukel ausgerüstet gewesen sei. Rund
15 Jahre später seien die Spielgeräte erneuert und mit einem Spielturm
ergänzt worden. Ob und inwiefern die Beschwerdeführer bereits damals
Beanstandungen erhoben hätten, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Der
Spielplatz erfreue sich jedenfalls seit jeher einer grossen Beliebtheit und
bis zum vorliegenden Fall habe man keine Kenntnis über allfällige Lärm- oder
andere diesbezügliche Klagen. Der in der Bevölkerung geäusserte Unmut über
das aktuelle Nutzungsverbot zeige schliesslich, dass für die
Spielplatzflächen ein hohes öffentliches Interesse bestehe.
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2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, gemäss der
BO […] befinde sich die Liegenschaft in einer Freihaltezone, welche der
Erholung der Bevölkerung und damit dem öffentlichen Interesse diene. Darin
seien etwa Park- und Erholungsanlagen, wozu auch ein Spielplatz mit
Sitzgelegenheiten zähle, zonenkonform. Der Spielplatz beeinträchtige den
Zweck der Freihaltezone in keiner Weise. Vielmehr werde dieser dadurch
gefördert. Art. 56 BO […] stelle sodann keine Einschränkung, sondern
eine Präzisierung des kantonalen Rechts gemäss Art. 16 der Bauverordnung
vom 23. Februar 2011 (BauV) dar. So seien Kleinbauten und Anlagen im
Sinne von Art. 16 Abs. 3 BauV zulässig und gemäss Art. 56 BO
[…] könnten solche insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für die Pflege
der Grünanlagen errichtet werden. Die ratio der Norm sei, dass Kleinbauten
und Anlage dem Zonenzweck nicht widersprechen dürften, was auf den Spielplatz
zweifelsfrei nicht zutreffe. Nach dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2
BO […] hätten Spielgeräte ferner als Kleinbauten zu gelten, deren
Maximalgrösse jedoch nicht festgelegt werde. Beim Spielturm handle es sich
darüber hinaus ebenfalls um kein gebäudeähnliches Objekt. Vielmehr sei es
eine Konstruktion aus leichten Materialien, welche nur wenige geschlossene
Flächen aufweise. Damit gleiche er eher einem Klettergerüst als einem
Gebäude. Dass sich andere Spielplätze in anderen Zonen befänden, sei
schliesslich irrelevant. Insgesamt sei die Anlage mit dem Zweck der
Freihaltezone gemäss Art. 56 BO […] vereinbar. Betreffend
Bestandesgarantie hätten Recherchen bei den Unterlagen der damaligen Gemeinde
nichts ergeben. Dies bedeute aber lediglich, dass keine Unterlagen betreffend
Bewilligung auffindbar seien, womit nicht auszuschliessen sei, dass der
ursprüngliche Spielplatz rechtmässig erstellt worden sei. Die Erweiterung sei
zudem massvoll. Der Charakter als Kinderspielplatz bleibe erhalten und die
Liegenschaft weise weiterhin grosszügige Grünflächen auf. Entsprechend würde
auch die Bestandesgarantie greifen. Sämtliche Befürchtungen betreffend Lärm
seien schliesslich rein hypothetisch und spekulativ. Allfällige
Lärmemissionen würden nämlich bereits durch die geltende Nachtruhe
beschränkt. Für Spielplätze bestünden darüber hinaus keine
Belastungsgrenzwerte und es handle sich vorliegend nicht um eine besonders
lärmempfindliche Zone. Ohnehin befinde sich die Anlage in einem Wohnquartier
mit Familien, weshalb keine gesteigerte Lärmempfindlichkeit gegenüber
Geräuschen spielender Kinder bestehen könne. Eine allfällige Signalisation
sei des Weiteren nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens und eine
Lärmschutzwand wäre nicht praktikabel, da sie gross dimensioniert sein
müsste, teuer sowie unverhältnismässig wäre und von Kindern wohl als
Spielgerät genutzt würde. Dies würde wiederum zu Lärm führen.
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3.
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3.1 Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nur
mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22
Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist dabei unter anderem,
dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen
(Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Dies beinhaltet unter anderem die
Einhaltung der kantonalen
und kommunalen Gestaltungsvorschriften (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 69). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG),
was auch im Falle einer nachträglichen Baubewilligung gilt (Bernhard
Waldmann, in Alain Griffel et al. [Hrsg.],
Fachhandbuch Öffentliches
Recht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 6.6 ff.). Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten
und Anlagen bedürfen jedenfalls einer Baubewilligung, soweit sie Interessen
der Nachbarn oder Interessen der Öffentlichkeit berühren. Dies ist unter
anderem der Fall, wenn materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und
Schutzbestimmungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwendbar sind
(Art. 66 Abs. 1 lit. a RBG). Einzelheiten regelt der Landrat
in der Bauverordnung (Art. 66 Abs. 3 RBG).
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3.2
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3.2.1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und
Nichtbaugebiet aus. Diesen können verschiedene Nutzungszonen mit
unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität zugeordnet werden
(Art. 19 Abs. 1 RBG). Mögliche Nutzungszonen werden in Art. 19
Abs. 2 RBG umschrieben. Der Nutzungsplan (vgl. Art. 21
Abs. 1 RPG) bzw. der Zonenplan (vgl. Art. 30 RBG) ist für
jedermann verbindlich.
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3.2.2 Art. 16
Abs. 1 BauV legt für Freihalte- und Grünzonen fest, dass diese nicht
überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie
dienen insbesondere der Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere
zum Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von
Aussichtslagen, Gewässerräumen und Waldrändern (lit. a) sowie der Erhaltung
und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen (lit. b). Die genaue
Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen (Art. 16 Abs. 2
BauV). Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit
sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen (Art. 16
Abs. 3 BauV). Gemäss Art. 56 BO […] dient die Freihaltezone
der Gliederung des Baugebiets und der Sicherung von Erholungs- und
Freiflächen (Abs. 1). Diese Flächen dürfen nicht überbaut werden. Der
Gemeinderat darf aber unterirdische Bauten sowie Kleinbauten für die Pflege
der Grünanlagen zulassen, sofern damit der Zonenzweck nicht beeinträchtigt
wird (Abs. 2).
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3.2.3 Zwischen den Begriffen "Bauten"
und "Anlagen" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten
im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte.
Als Anlagen werden dabei Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den
umliegenden Raum verändern, wie beispielsweise Park- oder Campingplätze, aber
auch Aussichtstürme, Denkmäler, Werkplätze oder offene Schwimmbäder
(vgl. Beat Stalder/Nicole Tschirky, in Alain Griffel et al. [Hrsg.],
Fachhandbuch öffentliches Baurecht, N. 2.88 ff.; Urteil des
Kantonsgerichts Luzern 7H 21 211 vom 18. Mai 2022 E.
5.2, mit Hinweisen). Auf kantonaler Ebene
werden Klein- und Nebenbauten schliesslich als freistehende Gebäude, welche
die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur
Nebennutzflächen enthalten dürfen, definiert (Art. 33 Abs. 1 BauV).
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4.
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Bei den vorliegend streitbetroffenen Spielgeräten
(einschliesslich des Spielturms) sowie der Tische und Bänke handelt es sich
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um Anlagen und nicht um Bauten oder
gebäudeähnliche Installationen. Augenfällig trifft dies auf die Spielgeräte,
Tische und Bänke zu, welche allesamt keinen gebäudeähnlichen Charakter
aufweisen. Der Spielturm kommt einem Gebäude sodann zwar näher. Dennoch weist
er am ehesten die Qualität eines Aussichtsturms auf, welcher praxisgemäss als
Anlage qualifiziert wird (vgl. obenstehende E. II/3.2.3). Dies legt
denn auch der Wortlaut von Art. 75 Abs. 2 lit. f BauV nahe,
wonach Spielgeräte im ortsüblichen Rahmen als Anlagen zu bezeichnen sind. Da
es sich damit gesamthaft nicht um Bauten handelt, ist nicht weiter zu prüfen,
ob Kleinbauten vorliegen. Darüber hinaus werden Anlagen weder vom RBG noch
der BauV weiter definiert und es besteht insbesondere keine Vorgabe für die
diesbezüglich zulässigen Ausmasse. Die BO […] macht für Anlagen in der Freihaltezone
darüber hinaus ebenfalls keine Vorgaben. Entsprechend ist nachfolgend einzig
zu prüfen, ob die streitbetroffenen Anlagen dem Zonenzweck nicht
entgegenstehen (Art. 16 Abs. 3 BauV).
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5.
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5.1 Zweck der Freihaltezone ist die Gliederung des
Baugebiets und die Sicherung von Erholungs- und Freiflächen (Art. 56
Abs. 1 BO […]). Damit lassen sich Spielgeräte bzw. ein Spielplatz
ohne Weiteres vereinbaren, da diese offensichtlich auf die Erholung der
Kinder und ihrer Eltern abzielen. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass dieser
Zweck für die Gesamtbevölkerung erfüllt wird, zumal diese ohnehin
unterschiedliche Bedürfnisse aufweist. Erholung ist in diesem Zusammenhang
aber jedenfalls nicht mit einer absoluten Ruhezone gleichzusetzen. Mit Blick
darauf entspricht das streitbetroffene Bauprojekt dem Zonenzweck, oder steht
diesem jedenfalls nicht entgegen. Ob und inwiefern andere Spielplätze sich in
anderen Zonen befinden und das neue Baureglement Glarus Nord hierbei eine
weitergehende Zonenaufteilung vorsieht, ändert hieran nichts. Damit verbleibt
die weitere Zonenkonformität zu prüfen, wobei die Beschwerdeführer vor allem
die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften
beanstanden.
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5.2 Grundsätzlich ist in Bezug auf die
Lärmschutzvorschriften unbestritten, dass keine spezielle Belastungsgrenze
gilt und rund um die streitbetroffene Parzelle eine Wohnzone 2 mit
Lärmempfindlichkeitsstufe II besteht. Es handelt sich damit nicht um ein
generell sehr ruhig zu haltendes Gebiet. Die von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Bedenken sind sodann grundsätzlich spekulativ und richten sich
lediglich gegen die Ausweitung des Spielplatzes. Sie machen dabei nicht
geltend, dass bislang eine diesbezügliche Lärmproblematik bestanden habe, was
denn auch nicht aus den Akten hervorgeht. Dass die Erneuerung und teils
Vergrösserung der Spielgeräte zu einer derart erhöhten Lärmbelastung führen
würde, erscheint dabei aber eher als unwahrscheinlich. Sofern dies dennoch
der Fall wäre, hätte die Beschwerdegegnerin 2 immer noch die
Möglichkeit, hiergegen vorzugehen oder geeignete Massnahmen zu treffen
(vgl. untenstehende E. II/6). Damit erscheint das Projekt auch in
Bezug auf die Lärmschutzvorschriften grundsätzlich zonenkonform, womit sich
Weiterungen (unter anderem zur Bestandesgarantie) erübrigen.
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5.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die
Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Zonenkonformität das ihr
zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat, womit für das hiesige
Gericht keine Not besteht, in dieses einzugreifen (vgl. vorstehende
E. II/1.2.2).
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6.
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6.1 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer und
ihre Anträge auf zusätzliche Massnahmen hinsichtlich Lärmschutz, namentlich
die Signalisation der Nachtruhe bzw. Betriebszeiten sowie
Lärmschutzwände, sind nachfolgend im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu prüfen.
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6.2 Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Dies insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar
materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle
Rechtmässigkeit der Baute erreicht wird. Eine solche Auflage ist die mit
einer Baubewilligung verbundene (zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar. Wird die
Auflage nicht erfüllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der
Verfügung aus. Indessen kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem
Zwang durchsetzen (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2014.418 vom
31. März 2015, mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 919 ff.). Jede einzelne Emission muss an der Quelle, ohne
Rücksicht auf den bestehenden Umweltzustand, vermieden oder begrenzt werden,
soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist. Damit soll die Umweltbelastung möglichst weit unterhalb der
Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden. Unnötige Emissionen,
die sich ohne Weiteres vermeiden lassen, sollen tatsächlich vermieden werden.
Gesamthaft beschränkt das Verhältnismässigkeitsprinzip die materielle
Tragweite des Vorsorgeprinzips (vgl. zum Ganzen Christoph Jäger, in
Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4.199 f.).
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6.3 Die Beschwerdeführer beantragen zur Begrenzung des befürchteten
Lärms sowohl die Signalisation der Betriebszeiten als auch die Errichtung von
Lärmschutzwänden. Ersteres erscheint sinnvoll und angemessen, wobei sich dem
auch die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht verschlossen haben. Da dies nun
bei allen Spielplätzen der Gemeinde ohnehin bereits geplant ist, erübrigen
sich aber Weiterungen hierzu. Bezüglich der Lärmschutzwände machen die
Beschwerdeführer schliesslich nicht substantiiert geltend, inwiefern dies den
befürchteten Lärm konkret eindämmen würde. Dies gilt umso mehr, als dass die
Einwände der Beschwerdegegner betreffend Nutzung der Wände als Spielgerät
nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus berechtigt erscheinen.
Schliesslich erscheint es zumindest fraglich, inwiefern ein von
Lärmschutzwänden eingezäunter Spielplatz den notwendigen Erholungsfaktor noch
erbringen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 durfte dementsprechend auf
eine entsprechende Auflage verzichten bzw. hat ihr diesbezügliches
Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
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7.
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Zusammenfassend ist die
Erteilung der streitbetroffenen Baubewilligung durch die
Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden. Die geplanten Anlagen
erweisen sich mit Blick auf die vorliegend massgebenden Bestimmungen als
zonenkonform. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Zonenzweck als auch den
Lärmschutz. Die Beschwerdegegnerin 2 durfte sodann auf weitere Auflagen
und Massnahmen verzichten, ohne das Vorsorgeprinzip zu missachten. Sie hat
das Baugesuch im Ergebnis willkürfrei und im Rahmen ihres grossen Ermessens,
in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift, zu Recht bewilligt.
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Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
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III.
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Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern
aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihnen sodann keine
Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).
Mangels besonderer Umstände ist eine solche auch der
Beschwerdegegnerin 2 nicht zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die
Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
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3.
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Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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